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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 05.08.2003
Aktenzeichen: T-116/01
Rechtsgebiete: Entscheidung 2001/247/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Beihilferegelung Spaniens zugunsten des Schifffahrtsunternehmens Ferries Golfo de Vizcaya, EGV
Vorschriften:
Entscheidung 2001/247/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Beihilferegelung Spaniens zugunsten des Schifffahrtsunternehmens Ferries Golfo de Vizcaya Art. 2 | |
EGV Art. 87 | |
EGV Art. 88 Abs. 2 | |
EGV Art. 253 | |
EGV Art. 295 |
1. Der Umstand, dass die Kommission die Mitteilung einer neuen Vereinbarung über eine nicht angemeldete Beihilfe zwischen dem begünstigten Unternehmen und der die Beihilfe zahlenden Gebietskörperschaft angenommen hat, ohne Einwände hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit zu erheben, kann keineswegs etwas an der Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilfe ändern. Die Kommission kann nämlich keineswegs eine Abweichung von dem Anmeldungsverfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG zulassen und durch ihr Verhalten etwas an der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe ändern.
( vgl. Randnr. 70 )
2. Die Rechtskraft eines Urteils steht der Zulässigkeit einer Klage entgegen, wenn die Klage, die zu dem fraglichen Urteil geführt hat, dieselben Parteien und denselben Gegenstand betraf und auf denselben Grund gestützt wurde, wobei diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen.
Eine Berufung auf die Rechtskraft ist nicht möglich, wenn die fraglichen Klagen nicht denselben Rechtsakt betreffen, da der angefochtene Rechtsakt einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Feststellung des Streitgegenstands darstellt.
( vgl. Randnrn. 77-78 )
3. Eine zugunsten eines Unternehmens getroffene staatliche Maßnahme kann nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG ausgenommen werden, weil sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichten.
Stellt sich heraus, dass ein Mitgliedstaat keinen tatsächlichen Bedarf an von ihm erworbenen Gütern und Dienstleistungen hatte, so genügt der bloße Umstand, dass der Erwerb zu Marktbedingungen erfolgt, nicht bereits, um aus diesem Vorgang ein Handelsgeschäft, das zu Bedingungen durchgeführt wird, die ein privater Investor akzeptiert hätte, oder, anders ausgedrückt, ein normales Handelsgeschäft zu machen. Geht der Auswahl des Vertragspartners kein hinreichend bekannt gemachtes offenes Ausschreibungsverfahren voraus, so muss der Mitgliedstaat erst recht beweisen, dass ein solcher Erwerb ein normales Handelsgeschäft darstellt. Ein solches Ausschreibungsverfahren wird üblicherweise als ausreichend angesehen, um auszuschließen, dass der betreffende Staat versucht, dem Unternehmen, mit dem er einen Vertrag schließt, einen Vorteil zu gewähren.
( vgl. Randnrn. 114, 117-118 )
4. Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gemeinschaftsgericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist.
( vgl. Randnrn. 139, 170 )
5. Im Fall rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen braucht die Kommission nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachzuweisen, um sie für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären zu können. Eine solche Verpflichtung würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht aus Artikel 88 Absatz 3 EG zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase anmelden.
( vgl. Randnr. 142 )
6. Zwar fällt die Regelung des Eigentums nach Artikel 295 EG weiterhin in die Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedstaats, doch führt diese Bestimmung nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist. Mithin schränkt Artikel 295 EG den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG nicht ein.
( vgl. Randnrn. 151-152 )
7. Um feststellen zu können, ob Beihilfen sozialer Art einzelnen Verbrauchern ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden, so dass sie gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, ist zu prüfen, ob den Verbrauchern diese Beihilfen unabhängig davon zugute kommen, welches Unternehmen die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, mit der sich das von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführte soziale Ziel erreichen lässt.
( vgl. Randnrn. 162-163 )
8. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe geschützt ist, so dass er sie nicht zurückzuzahlen braucht, doch kann sich kein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 88 EG gewährt haben, unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die ihm die Rückforderung der Beihilfe aufgibt. Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG völlig wirkungslos, da sich die nationalen Behörden auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um die Wirksamkeit von nach diesen Bestimmungen des Vertrages erlassenen Entscheidungen der Kommission auszuschalten. Nicht der betreffende Mitgliedstaat, sondern der Beihilfeempfänger muss sich somit auf außergewöhnliche Umstände, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe begründen konnten, berufen, wenn er der Rückzahlung einer solchen Beihilfe entgegentreten will.
Der Umstand, dass die Kommission ursprünglich eine positive Entscheidung erlassen hatte, mit der die betreffende Beihilfe genehmigt wurde, konnte bei dem begünstigen Unternehmen kein berechtigtes Vertrauen wecken, wenn diese Entscheidung fristgemäß auf dem Klageweg angefochten und anschließend vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt wurde.
( vgl. Randnrn. 201-202, 205 )
9. Zwar sind die Gebote der Rechtssicherheit, die private Interessen schützen, zu wahren, doch sind sie gegen die Gebote des Schutzes der öffentlichen Interessen abzuwägen, die im Bereich der staatlichen Beihilfen verhindern sollen, dass das Funktionieren des Marktes durch wettbewerbsschädliche Beihilfen verfälscht wird; deshalb ist es erforderlich, dass rechtswidrige Beihilfen zurückgezahlt werden und dass Wettbewerber Rechtsakte der Kommission, die sie beschweren, angreifen können, da andernfalls der vom Gemeinschaftsrichter gemäß den Artikeln 220 EG, 230 Absatz 1 EG und 233 EG durchgeführten Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakte die praktische Wirksamkeit genommen würde. Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist darüber hinaus durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt worden.
( vgl. Randnrn. 207-209 )
10. Der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 festgeschriebene Grundsatz, dass die Frist, innerhalb deren die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einleiten kann, höchstens zwei Monate betragen darf, kann nur in Bezug auf eine Beihilfe geltend gemacht werden, die gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG angemeldet worden ist, und gilt somit nicht im Rahmen eines Verfahrens, das die Kommission im Zusammenhang mit einer nicht angemeldeten Beihilfe eingeleitet hat.
( vgl. Randnr. 217 )
11. Ist eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG bereits gewährt worden, so ist die Kommission nicht verpflichtet, die besonderen Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben.
( vgl. Randnr. 224 )
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 5. August 2003. - P & O European Ferries (Vizcaya), SA gegen (T-116/01) und Diputación Foral de Vizcaya (T-118/01) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Entscheidung über die Einstellung eines nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Prüfverfahrens - Begriff der staatlichen Beihilfe - Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch den Staat zum Marktpreis - Beihilfen sozialer Art, die ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden - Unterlassen einer Anordnung an den Mitgliedstaat, die nötigen Informationen mitzuteilen - Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfen - Berechtigtes Vertrauen der Empfänger - Begründung. - Verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01.
Parteien:
In den verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T-118/01
P& O European Ferries (Vizcaya) SA früher Ferries Golfo de Vizcaya SA, mit Sitz in Bilbao (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Sir Jeremy Lever, QC, Barrister D. Beard, Solicitor J. Ellison und Rechtsanwalt J. Folguera Crespo,
Klägerin in der Rechtssache T-116/01 und Streithelferin in der Rechtssache T-118/01 zur Unterstützung der Diputación Foral de Vizcaya, und
Diputación Foral de Vizcaya, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernández,
Klägerin in der Rechtssache T-118/01 und Streithelferin in der Rechtssache T-116/01 zur Unterstützung der P& O European Ferries (Vizcaya) SA,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. M. Flett, J. Buendía und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/247/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Beihilferegelung Spaniens zugunsten des Schifffahrtsunternehmens Ferries Golfo de Vizcaya (ABl. 2001, L 89, S. 28)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter K. Lenaerts, J. Azizi, M. Jaeger und H. Legal,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2003
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
1 Am 9. Juli 1992 unterzeichneten die Diputación Foral de Vizcaya (Provinzrat von Vizcaya, im Folgenden: Diputación, Klägerin in der Rechtssache T-118/01 oder Streithelferin in der Rechtssache T-116/01) und das Ministerium für Handel und Fremdenverkehr der baskischen Regierung einerseits sowie die Ferries Golfo de Vizcaya, nunmehr P& O Ferries (Vizcaya) SA (im Folgenden: P& O Ferries, Klägerin in der Rechtssache T-116/01 oder Streithelferin in der Rechtssache T-118/01) andererseits eine Vereinbarung (im Folgenden: ursprüngliche Vereinbarung) über die Errichtung eines Fährdienstes zwischen Bilbao und Portsmouth. Nach dieser Vereinbarung sollten die unterzeichnenden Behörden zwischen März 1993 und März 1996 26 000 Reisegutscheine erwerben, die für die Schifffahrtslinie Bilbao-Portsmouth zu verwenden waren. Die P& O Ferries zu erbringende finanzielle Gegenleistung wurde auf maximal 911 800 000 spanische Peseten (ESP) festgesetzt. Als Passagiertarif wurden 34 000 ESP für 1993/94 undff. - vorbehaltlich von Änderungen - 36 000 ESP für 1994/95 sowie 38 000 ESP für 1995/96 vereinbart. Die ursprüngliche Vereinbarung wurde bei der Kommission nicht angemeldet.
2 Die Gesellschaft Bretagne Angleterre Irlande, die seit mehreren Jahren unter dem Handelsnamen Brittany Ferries" eine Schifffahrtslinie zwischen den Häfen von Plymouth im Vereinigten Königreich und Santander in Spanien betreibt, richtete mit Schreiben vom 21. September 1992 eine Beschwerde an die Kommission, in der sie sich gegen umfangreiche Beihilfen wandte, die die Diputación und die baskische Regierung P& O Ferries gewähren sollten.
3 Die Kommission forderte die spanische Regierung mit Schreiben vom 30. November 1992 auf, ihr alle sachdienlichen Auskünfte über die betreffenden Beihilfen zu erteilen. Die spanische Regierung antwortete am 1. April 1993.
4 Am 29. September 1993 beschloss die Kommission, das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) vorgesehene Verfahren einzuleiten. Sie vertrat die Auffassung, dass die ursprüngliche Vereinbarung kein normales Handelsgeschäft darstelle, da sie den Erwerb einer im Voraus bestimmten Zahl von Gutscheinen während eines Zeitraums von drei Jahren betreffe, der vereinbarte Preis über dem Handelstarif liege, die Gutscheine selbst für ausgefallene oder zu anderen Häfen umgeleitete Reisen bezahlt werden müssten und die Vereinbarung eine Regelung enthalte, nach der eventuelle Verluste in den ersten drei Betriebsjahren verrechnet würden, so dass für P& O Ferries kein kommerzielles Risiko mehr bestehe. Aufgrund der ihr mitgeteilten Informationen war die Kommission der Ansicht, dass die P& O Ferries gewährte finanzielle Unterstützung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) darstelle und nicht die Voraussetzungen erfuelle, um für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt zu werden.
5 Mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 teilte die Kommission diese Entscheidung der spanischen Regierung mit und forderte sie auf, zu bestätigen, dass sie alle Zahlungen im Rahmen der betreffenden Beihilfe bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission aussetzen werde. In dem Schreiben wurde die spanische Regierung außerdem aufgefordert, Stellung zu nehmen und alle für die Beurteilung der Beihilfe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6 Die baskische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 10. November 1993 mit, dass die Durchführung der ursprünglichen Vereinbarung ausgesetzt worden sei.
7 Die Entscheidung, ein Verfahren betreffend die P& O Ferries durch Spanien gewährte Beihilfe einzuleiten, wurde durch Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1994, C 70, S. 5) den übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten bekannt gegeben.
8 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erörterten P& O Ferries und die Kommission, welche Art von Vereinbarung zwischen den Parteien ausgehandelt werden könne. Dabei ging es insbesondere um einen Entwurf zur Änderung der ursprünglichen Vereinbarung und um Entwürfe für eine neue Vereinbarung, die an die Stelle der ursprünglichen Vereinbarung treten sollte.
9 Mit Schreiben vom 27. März 1995 an einen für staatliche Beihilfen im Verkehrssektor zuständigen Beamten der Generaldirektion (GD) Verkehr" übermittelte P& O Ferries der Kommission eine neue Vereinbarung (im Folgenden: neue Vereinbarung), die am 7. März 1995 von der Diputación und P& O Ferries getroffen worden war und von 1995 bis 1998 gelten sollte. Aus einem Begleitschreiben geht hervor, dass die Diputación Zinsen auf die Beträge erhalten sollte, die P& O Ferries im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung gezahlt worden waren.
10 In der neuen Vereinbarung verpflichtete sich die Diputación, im Zeitraum von Januar 1995 bis Dezember 1998 insgesamt 46 500 Reisegutscheine zu erwerben, die für die von P& O Ferries betriebene Schifffahrtslinie Bilbao-Portsmouth zu verwenden waren. Die von der staatlichen Stelle zu erbringende finanzielle Gegenleistung wurde auf maximal 985 500 000 ESP festgesetzt; davon waren 300 000 000 ESP im Jahr 1995, 315 000 000 ESP im Jahr 1996, 198 000 000 ESP im Jahr 1997 und 172 500 000 ESP im Jahr 1998 zu zahlen. Für 1995 wurde ein Passagiertarif von 20 000 ESP, für 1996 von 21 000 ESP, für 1997 von 22 000 ESP und für 1998 von 23 000 ESP vereinbart. Diese Tarife wurden unter Berücksichtigung der von der Diputación eingegangenen langfristigen Erwerbsverpflichtung herabgesetzt und auf der Grundlage eines Referenztarifs von 22 000 ESP - dem für 1994 veröffentlichten Handelstarif - berechnet, der jährlich um 5 % und somit 1995 auf 23 300 ESP, 1996 auf 24 500 ESP, 1997 auf 25 700 ESP und 1998 auf 26 985 ESP heraufgesetzt wurde.
11 Klausel 5 der neuen Vereinbarung lautet:
... die [Diputación] bestätigt hiermit, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, um sämtlichen im Zusammenhang mit der Vereinbarung anwendbaren Rechtsvorschriften nachzukommen, und insbesondere, dass die Vereinbarung weder gegen innerstaatliches Recht oder das Recht zum Schutz des Wettbewerbs noch gegen Artikel 92 des Vertrages von Rom verstößt und dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, um Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages von Rom nachzukommen."
12 Am 7. Juni 1995 erließ die Kommission ihre Entscheidung über die Einstellung des wegen einer Beihilfe zugunsten von P& O Ferries eingeleiteten Prüfverfahrens (im Folgenden: Entscheidung vom 7. Juni 1995).
13 In der Entscheidung vom 7. Juni 1995 hieß es, dass die neue Vereinbarung mit Rücksicht auf die Bedenken der Kommission verschiedene bedeutsame Änderungen einführe. Die baskische Regierung sei nicht mehr Partei dieser Vereinbarung. Nach den der Kommission mitgeteilten Informationen sei die Zahl der von der Diputación abzunehmenden Reisegutscheine auf der Grundlage der voraussichtlichen Nachfrage bestimmter einkommensschwacher und durch soziale und kulturelle Programme begünstigter Gruppen einschließlich Schülergruppen, Jugendlicher und älterer Menschen festgelegt worden. Der Stückpreis für die Gutscheine liege unter dem veröffentlichten Fahrkartenpreis für die betreffende Jahreszeit; dies entspreche der üblichen Marktpraxis von Mengenrabatten für Großkunden, die kommerzielle Dienste in Anspruch nähmen. Die übrigen Elemente der ursprünglichen Vereinbarung, die zu Bedenken Anlass gegeben hätten, seien in der neuen Vereinbarung nicht mehr enthalten.
14 In der Entscheidung vom 7. Juni 1995 stellte die Kommission ferner fest, dass die Geschäftsergebnisse die Rentabilität des Fährdienstes von P& O Ferries belegten und dass Letztere ihren Fährdienst ohne Inanspruchnahme staatlicher Förderung habe betreiben können. P& O Ferries habe nach der neuen Vereinbarung keine Sonderrechte zur Nutzung des Hafens Bilbao, und ihre Liegeplatzpriorität werde durch ihre spezifischen Fahrpläne terminiert, so dass die Liegeplätze zu den übrigen Zeiten von anderen Schiffen genutzt werden könnten. Die neue Vereinbarung, die zum Nutzen der örtlichen Bevölkerung geschaffen worden sei, die die lokalen Fährdienste benutze, scheine Ausdruck einer normalen Geschäftsbeziehung mit unabhängiger Preisgestaltung für die angebotenen Dienste zu sein.
15 Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die neue Vereinbarung keine staatliche Beihilfe darstelle, und stellte das am 29. September 1993 eingeleitete Verfahren ein.
16 Mit Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-14/96 (BAI/Kommission, Slg. 1999, II-139, im Folgenden: Urteil BAI) erklärte das Gericht die Entscheidung vom 7. Juni 1995 mit der Begründung für nichtig, die Kommission habe ihre Schlussfolgerung, dass die neue Vereinbarung keine staatliche Beihilfe darstelle, auf eine fehlerhafte Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gestützt.
17 Am 26. Mai 1999 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Stellung zu dem Standpunkt zu nehmen, den sie angesichts des Urteils BAI eingenommen hatte (ABl. 1999, C 233, S. 22). Von diesem Beschluss unterrichtete sie das Königreich Spanien mit Schreiben vom 16. Juni 1999. Die Stellungnahmen, die sie von einigen Beteiligten erhielt, übermittelte sie den spanischen Stellen zur Äußerung. Die spanischen Stellen äußerten sich mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 und ergänzend am 8. Februar und 6. Juni 2000.
Die angefochtene Entscheidung
18 Mit der Entscheidung 2001/247/EG vom 29. November 2000 über die Beihilferegelung Spaniens zugunsten des Schifffahrtsunternehmens Ferries Golfo de Vizcaya (ABl. 2001, L 89, S. 28, im Folgenden: angefochtene Entscheidung oder Entscheidung) schloss die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG ab, indem sie die betreffende Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte und dem Königreich Spanien ihre Rückforderung aufgab.
19 Nach der angefochtenen Entscheidung wollte die Diputación mit dem Kauf von Reisegutscheinen zum einen Reisen für ältere Bewohner von Vizcaya im Rahmen eines Programms für Pauschalreisen nach Maß mit dem Namen Adineko" subventionieren und zum anderen Personen und Institutionen in Vizcaya, die bei Reisen auf Sonderbedingungen angewiesen sind (z. B. Kommunalbehörden, Verbände, Berufsschulen und Universitäten), den Zugang zu Verkehrsdienstleistungen erleichtern. Aus der Entscheidung geht weiter hervor, dass das Programm Adineko von den baskischen Autonomiebehörden errichtet worden war, um ab 1996 das nationale Programm für subventionierte Reisen mit dem Namen Inserso" zu ersetzen, in dessen Genuss jährlich ungefähr 15 000 Bewohner von Vizcaya gekommen waren (32. bis 34., 48. und 51. Begründungserwägung der Entscheidung).
20 In ihrer Beurteilung der Beihilfe führt die Kommission aus, dass die Gesamtzahl der Reisegutscheine, die die Diputación erworben habe, nicht deren tatsächlichem Bedarf entsprechend festgelegt worden sei. Anders als die Diputación ihr erklärt habe, sei es nicht möglich gewesen, die Zahl der bei P& O Ferries gekauften Gutscheine anhand der Zahlen des Programms Inserso zu berechnen. Die Kommission stellt fest (49. Begründungserwägung):
[Die Diputación] beschloss, im Jahre 1995 15 000 Reisegutscheine von [P& O Ferries] zu erwerben, als [sie] noch am Programm Inserso teilnahm, von dem [sie] behauptete, dass es in Vizcaya 15 000 Personen begünstigt habe. Die baskischen Autonomiebehörden lieferten keine Erklärung dafür, warum sich der Bedarf in Vizcaya 1995 verdoppelte. Sie gaben auch nicht an, weshalb 1997 und 1998 im Rahmen des Programms nur 9 000 bzw. 7 500 Reisegutscheine (statt 15 000) verteilt wurden. Als [die Diputación] beschloss, sich zum Ankauf dieser Anzahl Reisegutscheine zu verpflichten, war [ihr] nicht bekannt, dass das Programm Inserso weiter für Bewohner des Gebiets eingesetzt werden [würde, obwohl die Diputación ihren Beitrag zum Programm eingestellt hatte,] und [ihr] eigenes Programm nicht zu Ende geführt würde. Die baskischen Autonomiebehörden erklärten auch nicht, weshalb die Anzahl der erworbenen Reisegutscheine je nachdem, um welchen Monat es sich handelte, so stark schwankte (im Januar 1995 wurden z. B. nur 750 im Vergleich zu 3 000 Gutscheinen im Februar desselben Jahres angekauft)."
21 Zur Zahl verteilter Gutscheine wird in der Entscheidung festgestellt, dass im Rahmen des Programms Adineko zwischen 1996 und 1998 insgesamt 3 532 Gutscheine und im Rahmen des Programms zur Erleichterung des Zugangs zum Fährverkehr für Bevölkerung und Institutionen von Vizcaya zwischen 1995 und 1998 12 520 Reisegutscheine verteilt worden seien (50. und 51. Begründungserwägung).
22 Schließlich führt die Kommission aus, dass die neue Vereinbarung verschiedene bei einem Handelsvertrag über den Ankauf von Reisegutscheinen unübliche Bestimmungen enthalte. So werde z. B. in der Vereinbarung die Anzahl der Reisen, die P& O Ferries wöchentlich oder jährlich durchzuführen habe, festgelegt; ferner werde bestimmt, dass die Diputación ihre Zustimmung geben müsse, wenn P& O Ferries den Fährdienst mit einem anderen Schiff durchführen wolle, und dass bestimmte Bedingungen wie die Staatsangehörigkeit der Besatzung und die Herkunft der Güter und Dienstleistungen gälten (52. Begründungserwägung).
23 Die Kommission zieht daraus den Schluss (53. Begründungserwägung), dass
[die neue Vereinbarung] nicht den von den baskischen Autonomiebehörden vorgebrachten echten sozialen Anliegen entsprach und auch kein normales Handelsgeschäft, sondern vielmehr eine Beihilfe an die Reederei darstellt. Die Tatsache, dass die in der [ursprünglichen] wie in der [neuen] Vereinbarung gewährten [Beträge] ähnlich groß sind, bekräftigt diese Schlussfolgerung nur noch zusätzlich. Die Autonomiebehörden haben ein zweites Programm aufgelegt, mit dessen Hilfe die Reederei weiterhin Beihilfe in derselben Höhe beziehen konnte wie 1992 zugesagt."
24 Die in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG vorgesehenen Ausnahmen seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (56. bis 73. Begründungserwägung).
25 Was die Rückforderung der Beihilfe angeht, so verwirft die Kommission das Vorbringen, dass dadurch das berechtigte Vertrauen der Diputación und von P& O Ferries enttäuscht werde. Sie stützt sich dabei auf die von ihr vollständig zitierten Randnummern 51 bis 54 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135). Ferner beruft sie sich darauf, dass die Entscheidung vom 7. Juni 1995 fristgemäß angefochten und dann vom Gericht für nichtig erklärt worden sei, dass die Beihilfe ausgezahlt worden sei, bevor die Kommission endgültig über sie entschieden habe, und dass der Mitgliedstaat keine wirksame Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG vorgenommen habe (74. bis 78. Begründungserwägung).
26 Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung lautet:
Die durch Spanien an [P& O Ferries] geleistete staatliche Beihilfe in Höhe von 985 500 000 ESP ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."
27 Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung bestimmt:
(1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel [1] genannte, in rechtswidriger Weise gewährte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.
(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet."
Verfahren und Anträge der Parteien
28 P& O Ferries hat mit Klageschrift, die am 25. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage in der Rechtssache T-116/01 erhoben.
29 Die Diputación hat mit Klageschrift, die am 31. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage in der Rechtssache T-118/01 erhoben.
30 Mit am 6. September 2001 bei der Kanzlei eingegangener Antragsschrift hat die Diputación einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin in der Rechtssache T-116/01 zur Unterstützung der Anträge von P& O Ferries eingereicht. Diesem Antrag hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 5. November 2001 stattgegeben.
31 Mit am 27. September 2001 an die Kanzlei gesandtem Telefax, dessen Urschrift am 28. September 2001 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat P& O Ferries beantragt, als Streithelferin in der Rechtssache T-118/01 zur Unterstützung der Anträge der Diputación zugelassen zu werden. Diesem Antrag hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 23. November 2001 stattgegeben.
32 Aufgrund der geänderten Besetzung der Kammern des Gerichts vom 1. Oktober 2002 an ist der Berichterstatter der Ersten erweiterten Kammer zugeteilt worden, und die vorliegenden Rechtssachen sind dementsprechend dieser Kammer zugewiesen worden. Da der vom Präsidenten des Gerichts ursprünglich bestimmte Berichterstatter verhindert war, hat das Gericht die Rechtssache mit Beschluss vom 3. Oktober 2002 einem anderen Berichterstatter zugewiesen.
33 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch die Vorlage eines Dokuments verlangt und den Verfahrensbeteiligten einige Fragen gestellt.
34 Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat das Gericht die Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
35 Am 31. Januar 2003 hat das Vereinigte Königerich einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer in den vorliegenden Rechtssachen gestellt. Da dieser Antrag verspätet eingereicht worden war, ist er vom Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer mit Beschluss vom 4. März 2003 zurückgewiesen worden.
36 Die Klägerin in der Rechtssache T-116/01 beantragt,
- Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
37 Die Streithelferin in der Rechtssache T-116/01 unterstützt die Anträge der Klägerin in der Rechtssache T-116/01.
38 Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-116/01,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
39 Die Klägerin in der Rechtssache T-118/01 beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
40 Die Streithelferin in der Rechtssache T-118/01 unterstützt die Anträge der Klägerin in der Rechtssache T-118/01.
41 Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-118/01,
- die Klage für teilweise unzulässig zu erklären;
- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
42 Die Klägerin in der Rechtssache T-116/01 stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, zweitens einen Verstoß gegen Artikel 88 EG und drittens einen Verstoß gegen Artikel 253 EG rügt.
43 Die Klägerin in der Rechtssache T-118/01 stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe; sie rügt erstens einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung sämtliche gezahlten Beträge als staatliche Beihilfe angesehen habe, zweitens einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Beträge, die als Gegenleistung für noch nicht verwendete Reisegutscheine gezahlt worden seien, als staatliche Beihilfe angesehen habe, drittens eine Verletzung des Eigentumsrechts und des Artikels 295 EG, viertens einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels dargetan habe, und eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen dieses Artikels, fünftens einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften, insbesondere gegen wesentliche Formvorschriften des EG-Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1), und eine Verletzung der Begründungspflicht, sechstens einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG und siebtens einen Verstoß gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung.
44 Das Gericht hält es für sinnvoll, zunächst die Klagegründe der Klägerin in der Rechtssache T-118/01 zu prüfen. Diese Klagegründe lassen sich in fünf Klagegründe zusammenfassen: erstens Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG, zweitens Verletzung des Eigentumsrechts und des Artikels 295 EG, drittens Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG, viertens fehlendes Auskunftsverlangen und eine unzureichende Begründung und fünftens Verstoß gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Insoweit sind außerdem der fünfte Klagegrund in der Rechtssache T-118/01 und der erste Klagegrund in der Rechtssache T-116/01 zusammen zu prüfen.
45 Bevor diese Klagegründe geprüft werden, ist zunächst zu klären, ob die Beihilfe, um die es in der angefochtenen Entscheidung geht (im Folgenden: streitige Beihilfe), gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG gewährt worden ist, ob es sich also um eine rechtmäßige Beihilfe handelt.
Zur Rechtmäßigkeit der streitigen Beihilfe
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
46 Als Beleg dafür, dass es sich im vorliegenden Fall um eine gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG gewährte Beihilfe handelt, machen die Klägerinnen geltend, dass die streitige Beihilfe entgegen der 75. und der 77. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung nicht vor dem Erlass der Entscheidung vom 7. Juni 1995 ausgezahlt worden sei.
47 Klausel 5 der neuen Vereinbarung enthalte eine mit spanischem Recht in Einklang stehende aufschiebende Bedingung, wonach die Vertragsparteien übereingekommen seien, die Durchführung der Vereinbarung aufzuschieben, bis die Kommission im Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG über die Vereinbarung entschieden habe. Nach spanischem Recht könne ein schriftlicher Vertrag mit einer nichtschriftlichen Vorbedingung verknüpft sein, wenn diese von den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden sei.
48 Die Klägerin in der Rechtssache T-116/01 erläutert, dass vor dem Erlass der Entscheidung vom 7. Juni 1995 keine staatliche Beihilfe nach der neuen Vereinbarung gewährt worden sei, da der Erlass der Entscheidung eine Vorbedingung für das Inkrafttreten der neuen Vereinbarung gewesen sei, nach der die angebliche Beihilfe im Einklang mit dem gewährt worden sei, was der Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98 (Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnrn. 40 bis 44) zugelassen habe.
49 Dass die neue Vereinbarung die Ausgabe von gegen Fahrkarten eintauschbaren Gutscheinen vorgesehen habe, die ursprünglich von Januar bis April 1995, d. h. vor dem Erlass der Entscheidung vom 7. Juni 1995, zu verwenden gewesen seien, liege daran, dass die Vereinbarung 1994 abgefasst worden sei und zu diesem Zeitpunkt damit habe gerechnet werden können, dass sie Anfang 1995 von der Kommission genehmigt werde.
50 Was den angeblichen Anmeldungsfehler angehe, der darauf beruhen solle, dass die Anmeldung durch die Anwälte der Begünstigten und nicht durch die spanische Regierung erfolgt sei, so könne die Gültigkeit eines Durchführungsakts nur dann beeinträchtigt sein, wenn die Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG nicht beachtet worden seien (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires et Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12). Da die streitige Beihilfe im vorliegenden Fall nach der Genehmigung durch die Kommission ausgezahlt worden sei, könnten angebliche Anmeldungsfehler nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit führen.
51 Jedenfalls sehe Artikel 88 Absatz 3 EG nicht vor, dass die Anmeldung bei der Kommission durch den Mitgliedstaat zu erfolgen habe. Der in der 78. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Artikel 2 der Verordnung Nr. 659/1999 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er noch nicht in Kraft gewesen sei, als die neue Vereinbarung der Kommission mitgeteilt worden sei.
52 Schließlich greifen die Klägerinnen das Vorbringen der Kommission an, die neue Vereinbarung hänge eng mit der ursprünglichen Vereinbarung zusammen, und machen geltend, dass Erstere nicht in einem förmlichen Untersuchungsverfahren geprüft worden sei. Die Bezeichnung NN" habe sich auf die ursprüngliche Vereinbarung und nicht auf ein die neue Vereinbarung betreffendes Verfahren bezogen. Die Kommission habe erst am 26. Mai 1999 beschlossen, das 1993 wegen der alten Vereinbarung eingeleitete Verfahren auf die neue Vereinbarung zu erstrecken. Es habe hier somit in Wirklichkeit zwei Fälle gegeben, die neue, die angemeldeten Beihilfen betreffende Vereinbarung und die ursprüngliche, die nicht angemeldeten Beihilfen betreffende Vereinbarung.
53 Hilfsweise macht die Klägerin in der Rechtssache T-116/01, unterstützt durch die Streithelferin und gestützt auf den Rechtsgrundsatz des estoppel" und des non venire contra factum proprium", geltend, dass sich die Kommission nicht auf eine Nichtbeachtung des Artikels 88 Absatz 3 EG berufen könne, da sie die Mitteilung der neuen Vereinbarung durch die Anwälte der Klägerin in der Rechtssache T-116/01 angenommen habe, ohne Einwände hinsichtlich der Rechtswirksamkeit dieser Mitteilung zu erheben, da sie die Informationen, die sie von den Anwälten der Klägerin in der Rechtssache T-116/01 erhalten habe, für den Erlass der Entscheidung vom 7. Juni 1995 verwendet habe und da es möglich gewesen wäre, den betreffenden Mitgliedstaat um Übermittlung der neuen Vereinbarung an die Kommission zu ersuchen, wenn diese es verlangt hätte.
54 Die Kommission macht zunächst geltend, dass eine Kontinuität zwischen der ursprünglichen, nicht angemeldeten Vereinbarung und der neuen Vereinbarung bestehe. Sie führt aus, dass die neue Vereinbarung nach ihrer Präambel an die Stelle der ursprünglichen Vereinbarung trete, dass diese Kontinuität in den Randnummern 76 und 80 der Entscheidungsgründe des Urteils BAI hervorgehoben werde und dass das Verwaltungsverfahren mit der ursprünglichen, nicht angemeldeten Vereinbarung begonnen habe und mit der Prüfung ihrer späteren Änderungen einschließlich der neuen Vereinbarung fortgesetzt worden sei. Da die Kommission das Vorliegen nicht angemeldeter Beihilfen festgestellt habe, sei sie berechtigt, über deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag zu entscheiden, ohne zuvor eine förmliche Anmeldung zu verlangen. Eine neue Anmeldung könne die Folgen des Fehlens einer Anmeldung der ursprünglichen Vereinbarung, insbesondere deren Rechtswidrigkeit, nicht beseitigen.
55 Weiter trägt die Kommission vor, dass Artikel 88 Absatz 3 EG den Mitgliedstaaten eine förmliche Anmeldung vorschreibe (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 47) und dass eine Mitteilung durch die Anwälte der Klägerin in der Rechtssache T-116/01 nicht als Anmeldung angesehen werden könne.
56 Schließlich sei aus dem gesamten Schriftverkehr, der vor dem Erlass der Entscheidung vom 7. Juni 1995 zwischen ihr selbst, den betroffenen Stellen und den Begünstigten geführt worden sei, deutlich geworden, dass es sich um eine nicht angemeldete Vereinbarung gehandelt habe und dass eine förmliche Anmeldung nicht in Frage gekommen sei.
Würdigung durch das Gericht
57 Artikel 88 Absatz 3 EG lautet:
Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann... Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."
58 Im vorliegenden Fall ist die durch die neue Vereinbarung eingeführte Beihilfe nicht gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG gewährt worden und somit rechtswidrig. Aus der angefochtenen Entscheidung, die durch die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Verfahren bestätigt wird, geht klar hervor, dass die ursprüngliche und die neue Vereinbarung eine einzige Beihilfe sind, die 1992 im Rahmen des Abschlusses der ursprünglichen Vereinbarung ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission ein- und durchgeführt wurde.
59 Erstens ist nämlich die neue Vereinbarung, wie aus ihrer Präambel und der Mitteilung der Anwälte von P& O Ferries vom 27. März 1995 hervorgeht, eine bloße Änderung der ursprünglichen Vereinbarung und wurde ausgearbeitet, um an deren Stelle zu treten.
60 Insoweit ist festzustellen, dass die Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung, die sich aus der neuen Vereinbarung ergeben, die durch die ursprüngliche Vereinbarung eingeführte Beihilfe nicht in ihrem Kern betreffen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 30. April 2002 in den Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 111).
61 Nach beiden Vereinbarungen sollte nämlich die Diputación bei derselben Reederei, P& O Ferries, eine bestimmte Zahl von Reisegutscheinen erwerben, die auf derselben Schifffahrtslinie in einem gleich langen Zeitraum zu verwenden waren. Darüber hinaus enthalten beide Vereinbarungen gleichlautende Bestimmungen über die Häufigkeit der Fahrten und verpflichten beide P& O Ferries zur Beachtung bestimmter Klauseln über die Staatsangehörigkeit der Besatzung sowie die auf den Schiffen genutzten Güter und Dienstleistungen (vgl. 9. und 14. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Wie außerdem insbesondere aus der 9., der 13., der 31. und der 32. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung, der Klausel 1 der ursprünglichen Vereinbarung und der Präambel der neuen Vereinbarung hervorgeht, sollten beide Vereinbarungen den Betrieb einer Schifffahrtslinie gewährleisten, um den Handel, den Fremdenverkehr und die regionale Entwicklung des Baskenlands zu fördern und wirtschaftlich benachteiligten Gruppen Reisen ins Ausland zu ermöglichen. Schließlich ist unstreitig, dass die aufgrund der neuen Vereinbarung gewährten Beträge und die aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung gewährten Beträge ähnlich groß sind und dass Letztere bei P& O Ferries verblieben und für deren Vergütung im Rahmen der neuen Vereinbarung verwendet wurden (vgl. 18. und 53. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).
62 Zweitens lässt sich anhand der angefochtenen Entscheidung und der von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen feststellen, dass die Mitteilung von P& O Ferries vom 27. März 1995, die deren Anwälte einem Beamten der GD Verkehr" der Kommission zusandten, keineswegs eine förmliche Anmeldung einer beabsichtigten neuen Beihilfe darstellt, sondern einen langen Schriftwechsel zwischen den Dienststellen der Kommission und den Klägerinnen über die nach und nach erfolgten Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung beendet (siehe oben, Randnr. 8).
63 Insoweit ergibt sich aus den von der Klägerin in der Rechtssache T-116/01 vorgelegten Unterlagen, dass nach dem Erlass der Entscheidung der Kommission vom 29. September 1993 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und im Anschluss an ein Treffen vom 22. April 1994 zwischen den Dienststellen der GD Verkehr" der Kommission einerseits und der Diputación und P& O Ferries andererseits Letztere der Kommission wiederholt schriftliche Vorschläge für Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung sandten (siehe insbesondere die Schreiben der Begünstigten vom 11. Mai, vom 6. Juni und vom 1. Dezember 1994 an einen Beamten der GD Verkehr" sowie das Schreiben der Diputación vom 25. November 1994 an die Kommission mit einer abschließenden Auflistung der Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung).
64 Dass die Mitteilung vom 27. März 1995 keine Anmeldung einer neuen Beihilfe darstellt, wird auch dadurch eindeutig bestätigt, dass sie von den Anwälten von P& O Ferries und nicht von der spanischen Regierung übersandt wurde. Abgesehen davon genügen Form und Inhalt der Mitteilung keineswegs den formellen Voraussetzungen. Die Mitteilung wurde nämlich entgegen den Anforderungen in Nummer 3 Buchstabe a Ziffern i und ii des Schreibens SG(81) 12740 der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 an einen Beamten der GD Verkehr" und nicht an das Generalsekretariat der Kommission gesandt und enthält keine Verweisung auf Artikel 88 Absatz 3 EG.
65 Drittens tragen alle Schreiben, die die Klägerinnen der Kommission gesandt haben, darunter auch die Mitteilung vom 27. März 1995, das Aktenzeichen, das die Kommission in dem die ursprüngliche Vereinbarung betreffenden Dossier verwendet hat, nämlich NN 40/93" (vgl. hierzu Urteil Österreich/Kommission, Randnr. 42).
66 Viertens wird die Auffassung des Gerichts durch das Verhalten der Kommission gestützt, die die Mitteilung vom 27. März 1995 nach deren Eingang durch den Erlass der Entscheidung vom 7. Juni 1995 bearbeitet hat, anstatt sie entsprechend ihrem Schreiben SG(81) 12740 an die Mitgliedstaaten und ihrer üblichen Praxis als unvollständig zurückzuweisen (siehe z. B. Mitteilung der Kommission vom 23. Dezember 1992 gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG an die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten betreffend die Beihilfe an die italienische Holdingsgesellschaft Ente partecipazioni e finanziamento industria manifatturiera [ABl. 1993, C 75, S. 2] sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 47).
67 Fünftens hat die Kommission in der Entscheidung vom 7. Juni 1995 ausdrücklich erklärt, dass sie mit ihrem Schreiben an die spanische Regierung das am 29. September 1993 eingeleitete Verfahren abschließe.
68 Mithin haben die betroffenen Parteien selbst und die Kommission sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der angefochtenen Entscheidung Angaben gemacht, die die Feststellung erlauben, dass sie die streitige Beihilfe als nicht angemeldete Beihilfe betrachteten.
69 Dass die Verfahrensbeteiligten einige Bestimmungen in der ursprünglichen Vereinbarung, die für mit Artikel 87 EG unvereinbar gehalten wurden, geändert oder aufgehoben haben, ändert nichts daran, dass die ursprüngliche und die neue Vereinbarung im Kern eine einzige Beihilfe sind (Urteil Government of Gibraltar/Kommission, Randnr. 111).
70 Ferner kann der Umstand, dass die Kommission die Mitteilung der neuen Vereinbarung angenommen hat, ohne Einwände hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit zu erheben, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen keineswegs etwas an der Rechtswidrigkeit der streitigen Beihilfe ändern. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Kommission keineswegs eine Abweichung von dem Anmeldungsverfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG zulassen und durch ihr Verhalten etwas an der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe ändern kann. Jedenfalls wird aus dem Vorstehenden deutlich, dass das Verhalten der Kommission im Rahmen eines Verfahrens wegen einer nicht angemeldeten Beihilfe völlig normal war. Der bloße Umstand, dass die Anwälte von P& O Ferries angeblich davon überzeugt waren, dass ihre Mitteilung vom 27. März 1995 eine förmliche Anmeldung einer neuen Beihilfe darstelle, kann die Rechtswidrigkeit der streitigen Beihilfe nicht berühren.
71 Schließlich wird die Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kommission in der fünften und der sechsten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung erklärt, sie habe am 26. Mai 1999 beschlossen, das 1993 eröffnete Verfahren gegen die [ursprüngliche] Vereinbarung... auf die [neue] Vereinbarung... auszudehnen", und sie habe Dritte aufgefordert, sich zu der streitigen Beihilfe zu äußern.
72 Ist die Kommission aufgrund einer ersten Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Vertrag unvereinbar ist, oder hat sie hierbei nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie nämlich nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39, sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 44).
73 Außerdem geht aus Artikel 88 Absatz 2 EG hervor, dass die Kommission entscheidet, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat". Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Eröffnungsmitteilung lediglich dem Zweck dient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 45).
74 Dass die Kommission es in ihrer Entscheidung vom 26. Mai 1999 für erforderlich gehalten hat, die Stellungnahmen der Beteiligten zu der durch die neue Vereinbarung umgestalteten Beihilfe einzuholen, kann daher keinesfalls so verstanden werden, dass vor diesem Zeitpunkt das am 29. September 1993 eingeleitete und durch die Entscheidung vom 7. Juni 1995 abgeschlossene Verfahren ausschließlich die ursprüngliche Vereinbarung betraf. Nach alledem haben die Klägerinnen dem Gericht keine Informationen vorgelegt, die die Feststellung erlauben, dass durch die neue Vereinbarung eine neue Beihilfe eingeführt worden ist.
Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-118/01: Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG
75 Zunächst ist die Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen, die die Kommission gegen diesen Klagegrund erhoben hat. Nach Auffassung der Kommission ist der Klagegrund für unzulässig zu erklären, da er die Rechtskraft des Urteils BAI in Frage stelle. Die Klägerinnen griffen im Kern die Feststellungen des Gerichts an, insbesondere diejenigen in den Randnummern 70 bis 82 des Urteils über die Qualifizierung der streitigen Beihilfe und die tatsächlichen Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten.
76 Die Klägerin macht geltend, dass der Grundsatz der Rechtskraft nicht zur Unzulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes führe.
77 Nach ständiger Rechtsprechung steht die Rechtskraft eines Urteils der Zulässigkeit einer Klage entgegen, wenn die Klage, die zu dem fraglichen Urteil geführt hat, dieselben Parteien und denselben Gegenstand betraf und auf denselben Grund gestützt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9, und vom 22. September 1988 in den Rechtssachen 358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-28/89, Maindiaux u. a./WSA, Slg. 1990, II-59, Randnr. 23), wobei diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 37).
78 Demnach ist eine Berufung auf die Rechtskraft nicht möglich, wenn die fraglichen Klagen nicht denselben Rechtsakt betreffen, da der angefochtene Rechtsakt einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Feststellung des Streitgegenstands darstellt (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1987 in den Rechtssachen 146/85 und 431/85, Diezler/WSA, Slg. 1987, 4283, Randnrn. 14 bis 16, und Urteil Maindiaux u. a./WSA, Randnr. 23).
79 Da die vorliegende Klage aber gegen einen anderen Rechtsakt gerichtet ist als die Klage, die zum Urteil BAI geführt hat, betreffen die beiden Klagen nicht denselben Gegenstand.
80 Außerdem betrifft die vorliegende Klage nicht dieselben Parteien wie die Rechtssache, in der das Urteil BAI ergangen ist.
81 Da die Rechtskraft der Erhebung der vorliegenden Klage nicht entgegensteht, steht sie auch nicht den Klagegründen entgegen, die die Klägerinnen in den vorliegenden Rechtssachen vorbringen; es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob diese Klagegründe vom Gericht im Kern bereits im Urteil BAI gewürdigt worden sind.
82 Dieser Klagegrund ist somit für zulässig zu erklären.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
83 Dieser Klagegrund lässt sich in drei Teile gliedern. Im ersten Teil macht die Klägerin in der Rechtssache T-118/01 geltend, dass die Kommission gegen Artikel 87 Absatz 1 EG verstoßen habe, da sie die neue Vereinbarung insgesamt als staatliche Beihilfe angesehen habe, ohne die tatsächlich verwendeten Reisegutscheine zu berücksichtigen. Im zweiten Teil trägt die Klägerin vor, die Kommission hätte auch die noch nicht verwendeten Reisegutscheine in ihrer Prüfung des Vorliegens einer Beihilfe berücksichtigen müssen. Im dritten Teil wird geltend gemacht, dass der innergemeinschaftliche Handel nicht beeinträchtigt und die Begründung in diesem Punkt unzureichend sei.
- Zum ersten Teil
84 In diesem Teil macht die Diputación geltend, dass die Beträge, die als Gegenleistung für einen von P& O Ferries tatsächlich erbrachten Seeverkehrsdienst gezahlt worden seien, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten, weil sie mit keinem Vorteil für P& O Ferries verbunden seien, sondern einen vom Unternehmen tatsächlich erbrachten Dienst zum Marktpreis vergüteten.
85 Der Gerichtshof habe nämlich festgestellt, dass es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG handele, wenn eine staatliche Maßnahme in der Vergütung eines von einem Unternehmen erbrachten Dienstes bestehe (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 240/83, ADBHU, Slg. 1985, 531, Randnr. 18, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00, Ferring, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 26).
86 Außerdem sei analog die Beurteilung heranzuziehen, die die Kommission in ihrer Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. 1997, C 209, S. 3) vorgenommen habe. In dieser Mitteilung habe die Kommission erklärt, sie werde Beihilfeelemente in einem Verkauf nur dann berücksichtigen, wenn dieser zu einem niedrigeren Preis als dem Marktpreis erfolge. Die Kommission habe ferner die Ansicht vertreten, die Möglichkeit, dass ein Geschäft Beihilfeelemente aufweise, bedeute nicht, dass das Geschäft selbst eine staatliche Beihilfe sei. Die Diputación schließt daraus, dass nach der Auffassung, die die Kommission in der vorstehend genannten Mitteilung vertreten habe, der Verkauf als solcher nicht als Verstoß gegen Vorschriften über staatliche Beihilfen angesehen werden könne.
87 Aus der Feststellung des Gerichts im Urteil BAI, dass die neue Vereinbarung kein normales Handelsgeschäft darstelle, könne nicht geschlossen werden, dass das Gericht sie als unter Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG gewährte Beihilfe eingestuft habe. Das Gericht sei vielmehr der Auffassung gewesen, dass die neue Vereinbarung Beihilfeelemente enthalten könne.
88 Darüber hinaus habe die Kommission in der 47. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung mit der Bemerkung, dass die Gesamtzahl der Reisegutscheine keinem tatsächlichen Bedarf" entspreche, implizit eingeräumt, dass die tatsächlich verwendeten Reisegutscheine einem tatsächlichen Bedarf" entsprächen. Der Betrag, der auf die verwendeten Reisegutscheine entfalle, könne daher nicht als Beihilfe eingestuft werden, da er die wirtschaftliche Gegenleistung für einen tatsächlich erbrachten Dienst darstelle.
89 Die Ausführungen der Kommission im vorliegenden Verfahren, dass die von P& O Ferries erbrachte Gegenleistung praktisch keine Zusatzkosten verursacht habe, dürften vom Gericht nicht zugelassen werden, da sie sich in der angefochtenen Entscheidung nicht fänden.
90 Überdies sei die Vereinbarung mit Kosten verbunden, die die Kommission bei ihrer Beurteilung der Beihilfeelemente hätte berücksichtigen müssen, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der nach der neuen Vereinbarung bestehenden Verpflichtung von P& O Ferries, die Schifffahrtslinie ganzjährig zu betreiben, obwohl sie während der Nebensaison nicht rentabel sei.
91 Die Argumentation der Kommission hätte auch ungerechte Auswirkungen, da P& O Ferries gezwungen sein könnte, Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Diputación wegen der kostenlosen Dienstleistungen zu erheben, in deren Genuss diese gekommen sei.
92 Da die angefochtene Entscheidung somit keine Begründung dafür enthalte, dass die P& O Ferries als Entgelt für die verwendeten Reisegutscheine gezahlten Beträge eine staatliche Beihilfe darstellten, seien mit der Entscheidung wesentliche Formvorschriften verletzt worden.
93 Die Kommission weist das Vorbringen der Diputación zurück, dass die Beträge, die P& O Ferries als Gegenleistung für einen tatsächlich erbrachten Dienst gezahlt worden seien, keinen Vorteil darstellten, und trägt vor, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Beihilfe durch eine Gegenleistung nicht ausgeschlossen werde, wenn die Wirkungen der fraglichen Vereinbarung einen bedeutenden Vorteil darstellten. Da die neue Vereinbarung P& O Ferries erlaube, die Fährplätze während der Nebensaison künstlich mit Fahrgästen zu besetzen, stelle sie wirtschaftlich einen bedeutenden Vorteil für dieses Unternehmen dar, der sich zum einen aus zusätzlichen Einkünften und zum anderen daraus ergebe, dass, wie das Gericht bereits in Randnummer 76 des Urteils BAI festgestellt habe, praktisch keine Zusatzkosten entstuenden.
94 Dass ein Geschäft angeblich zum Marktpreis durchgeführt worden sei, schließe keineswegs aus, dass es Beihilfeelemente aufweise, wenn es keinem tatsächlichen Bedarf des Erwerbers entspreche und unter Ausschluss aller übrigen potenziell Interessierten eine bestimmte Person begünstigte.
95 Schließlich sei eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung in einer Situation, in der infolge der Nichtigerklärung einer Vereinbarung zwischen zwei Parteien die erbrachten Leistungen zu erstatten seien, logisch und üblich. Die Frage, ob und in welcher Höhe P& O Ferries Zusatzkosten gehabt habe, sei, falls erforderlich, im Rahmen der Rückforderung zu prüfen.
- Zum zweiten Teil
96 Die Diputación macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalte, da die Kommission bei ihrer Bewertung des tatsächlichen Bedarfes" der Diputación nicht berücksichtigt habe, dass die im Rahmen der neuen Vereinbarung gekauften und nicht genutzten Reisegutscheine noch verwendet werden könnten und dass daher auch ihr Erwerb keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstelle.
97 Die Diputación erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Reisegutscheine nach Klausel 1 der neuen Vereinbarung über den Zeitraum 1995 bis 1998 hinaus verwendet werden könnten, soweit dies in der Nebensaison geschehe. Das beweise, dass der tatsächliche Bedarf" der Diputación niemals an den Zeitraum 1995 bis 1998 gebunden worden sei, da die Gültigkeit der Reisegutscheine zeitlich nicht begrenzt sei.
98 Unter diesen Umständen habe sie als sorgfältiger öffentlicher Investor gehandelt, der eine langfristige strukturelle oder sektorielle Gesamtpolitik verfolge (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnrn. 21 und 22, und in der Rechtssache C-305/98, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 23).
99 Der Wortlaut der neuen Vereinbarung sei insbesondere hinsichtlich der langfristigen Erwerbsverpflichtung mit dem Wortlaut von Verträgen vergleichbar, die im Allgemeinen zwischen Reedereien und unter dem Namen ITX" bekannten privaten Fahrkartenunternehmen geschlossen würden, die im Voraus große Mengen von Fahrkarten kauften, um in den Genuss von Mengenrabatten zu kommen.
100 Schließlich weist die Diputación das Vorbringen der Kommission zurück, P& O Ferries habe den Beschluss, die Fährverbindung Bilbao-Portsmouth zu betreiben, aufgrund der von der Diputación angebotenen Bedingungen für den Erwerb von Gutscheinen gefasst. Diese Verbindung sei seit März 1993 betriebsbereit gewesen und ihre Rentabilität, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht bestritten habe, sei bereits durch die Geschäftsergebnisse belegt worden.
101 Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Diputación als unbegründet zurückzuweisen.
- Zum dritten Teil
102 Die Diputación macht geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht dargetan, dass die neue Vereinbarung den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtige.
103 Die Diputación greift die in der 55. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung enthaltene Behauptung der Kommission an, dass die neue Vereinbarung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten die gleichen Auswirkungen habe, wie sie der ursprünglichen Vereinbarung hätten angelastet werden können, und trägt vor, dass die Prüfung der ursprünglichen Vereinbarung nicht zu einer abschließenden Beurteilung der Frage geführt habe, ob eine Beihilfe zugunsten von P& O Ferries vorgelegen habe. Jedenfalls hätte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeben müssen, worin diese Auswirkungen oder worin die Auswirkungen der neuen Vereinbarung bestuenden (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855, Randnr. 66).
104 Die Diputación fragt sich ferner, aufgrund welcher Umstände die Kommission in der 54. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung habe behaupten können, dass Brittany Ferries ohne die neue Vereinbarung mehr Beförderungen hätte durchführen können.
105 Was die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels angehe, so habe sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf allgemeine Behauptungen beschränkt.
106 Ferner sei der Hinweis in der 54. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung auf das Geschäft der Muttergesellschaft von P& O Ferries irrelevant, da der Rechtsstreit etwaige Beihilfeelemente der neuen Vereinbarung betreffe, die sich auf die Seeverbindung Bilbao-Portsmouth-Bilbao beziehe.
107 Die Kommission macht geltend, da die neue Vereinbarung eine rechtswidrige Beihilfe sei, sei sie nicht verpflichtet, deren tatsächliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und auf den innergemeinschaftlichen Handel darzutun.
108 Hilfsweise macht sie geltend, dass die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet sei, und bezieht sich insoweit auf deren 54. und 55. Begründungserwägung.
Würdigung durch das Gericht
- Zum ersten und zum zweiten Teil
109 Der erste und der zweite Teil, die beide darauf gerichtet sind, die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Qualifizierung der neuen Vereinbarung als staatliche Beihilfe anzugreifen, sind zusammen zu prüfen.
110 Artikel 87 Absatz 1 EG lautet:
Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."
111 Nach ständiger Rechtsprechung soll diese Bestimmung verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 8, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 58).
112 Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile des Gerichtshofes SFEI u. a., Randnr. 60, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22.). Artikel 87 Absatz 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20).
113 Um feststellen zu können, ob eine Maßnahme wie die in Rede stehende dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil verschafft, ist zu prüfen, ob sich der Staat entsprechend dem Vorbringen der Diputación genauso verhalten hat wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Investor (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 29), dessen Größe mit der der Einrichtungen des öffentlichen Sektors vergleichbar ist.
114 Somit kann eine zugunsten eines Unternehmens getroffene staatliche Maßnahme nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG ausgenommen werden, weil sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichten (Urteil BAI, Randnr. 71).
115 In Randnummer 75 des Urteils BAI hat das Gericht hierzu festgestellt: [D]ie Tatsache, dass der Wortlaut der [neuen] Vereinbarung... insbesondere hinsichtlich der langfristigen Erwerbsverpflichtung und der dem Käufer gewährten Mengenrabatte mit dem Wortlaut der Verträge vergleichbar ist, die im Allgemeinen zwischen Schifffahrtsgesellschaften und... Privatunternehmern geschlossen werden, [genügt] nicht für die Feststellung, dass der Erwerb von Gutscheinen durch [die Diputación] den Charakter eines normalen Handelsgeschäfts hat."
116 In den Randnummern 76 und 79 des Urteils BAI hat das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob es sich um ein normales Handelsgeschäft handelt, als ausschlaggebend angesehen, ob die von der Diputación und P& O Ferries getroffene Vereinbarung über den Kauf von Reisegutscheinen den tatsächlichen Bedarf der staatlichen Stellen widerspiegelt. Es hat die Auffassung vertreten, dass dies rechtlich nicht hinreichend bewiesen worden sei.
117 Stellt sich heraus, dass ein Mitgliedstaat keinen tatsächlichen Bedarf an von ihm erworbenen Gütern und Dienstleistungen hatte, so genügt demnach der bloße Umstand, dass der Erwerb zu Marktbedingungen erfolgt, nicht bereits, um aus diesem Vorgang ein Handelsgeschäft, das zu Bedingungen durchgeführt wird, die ein privater Investor akzeptiert hätte, oder, anders ausgedrückt, ein normales Handelsgeschäft zu machen.
118 Erwirbt ein Mitgliedstaat wie im vorliegenden Fall Güter oder Dienstleistungen, ohne dass der Auswahl des Unternehmens ein hinreichend bekannt gemachtes offenes Ausschreibungsverfahren vorausgeht, so muss er erst recht beweisen, dass der Erwerb ein normales Handelsgeschäft darstellt. Nach ständiger Praxis der Kommission wird ein solches einem Erwerb durch einen Mitgliedstaat vorangehendes Ausschreibungsverfahren üblicherweise als ausreichend angesehen, um auszuschließen, dass der betreffende Staat versucht, einem bestimmten Unternehmen einen Vorteil zu gewähren (vgl. insbesondere Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen [ABl. 1996, C 45, S. 5], Nr. 2.5, und in diesem Sinne Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr [ABl. 1997, C 205, S. 5], Kapitel 9).
119 Als Beweis dafür, dass die neue Vereinbarung ein normales Handelsgeschäft darstellt, das einem bei ihr vorhandenen tatsächlichen Bedarf entspricht, weist die Diputación im vorliegenden Fall insbesondere darauf hin, dass eine Reihe von Reisegutscheinen in dem von der neuen Vereinbarung erfassten Zeitraum bereits verwendet worden seien und dass die nicht genutzten Reisegutscheine nach Ablauf der im Vertrag genannten Zeit noch verwendet werden könnten.
120 Wie oben in den Randnummern 114 bis 117 ausgeführt worden ist, beweist aber der bloße Umstand, dass ein Unternehmen einer staatlichen Einrichtung eine Gegenleistung erbracht hat, als solcher nicht, dass die betreffende Einrichtung einen tatsächlichen Bedarf an den fraglichen Dienstleistungen hatte. Das Vorbringen, dass P& O Ferries der Diputación tatsächlich Dienstleistungen erbracht habe, beweist somit nicht bereits, dass die Diputación einen tatsächlichen Bedarf an den fraglichen Dienstleistungen hatte.
121 Wie aus der angefochtenen Entscheidung deutlich wird, ergibt sich vielmehr aus dem Zusammentreffen zahlreicher Umstände, dass die Diputación die neue Vereinbarung nicht getroffen hat, um einen tatsächlichen Bedarf zu decken.
122 Erstens enthielt die ursprüngliche Vereinbarung eine Reihe von Bestimmungen, die zeigen, dass sie kein normales Handelsgeschäft war.
123 Insoweit genügt es, daran zu erinnern, dass die ursprüngliche Vereinbarung nach der zehnten und der elften Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung u. a. die Verpflichtung der baskischen Autonomiebehörden vorsah, eine Reihe von Gutscheinen zu einem weit höheren Preis als dem Marktpreis zu erwerben und in den ersten drei Jahren sämtliche Verluste von P& O Ferries auszugleichen.
124 Zudem hatte sich, wie oben in Randnummer 61 festgestellt, die Diputación vor allem deswegen zum Erwerb von Reisegutscheinen verpflichtet, weil sie die Einrichtung eines Fährliniendienstes fördern wollte. Das geht auch aus einem Schreiben der Ständigen Vertretung des Königreichs Spanien vom 8. Februar 2000 an die Kommission hervor. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass P& O Ferries ihre Tätigkeit auf der Strecke Bilbao-Portsmouth erst nach Abschluss der ursprünglichen Vereinbarung aufnahm.
125 Zweitens wurde, wie aus der 49. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die Zahl der von der Diputación aufgrund der neuen Vereinbarung erworbenen Reisegutscheine angeblich auf der Grundlage der Erfahrungen der baskischen Regierung im Rahmen des Programms Inserso berechnet, das es ermöglicht haben soll, älteren Bewohnern von Vizcaya jährlich ungefähr 15 000 Reisen anzubieten. Angesichts dieser Zahl hat die Kommission es zu Recht für unerklärlich gehalten, dass die Diputación für 1995 den Erwerb von 15 000 Reisegutscheinen bei P& O Ferries beschloss, obwohl sie in diesem Jahr noch am Programm Inserso teilnahm. Was die Jahre 1997 und 1998 angeht, so haben die baskischen Autonomiebehörden nach der angefochtenen Entscheidung auch nicht erklärt, weshalb in diesen beiden Jahren im Rahmen des Programms nur 9 000 und 7 500 Reisegutscheine (statt 15 000) verteilt wurden. Außerdem stellt die Kommission in der 51. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung fest, dass die baskischen Autonomiebehörden keine Angaben darüber gemacht hätten, wie sie den Bedarf an Gutscheinen, mit denen der Zugang zum Fährverkehr für Bevölkerung und Institutionen von Vizcaya erleichtert werden sollte, berechnet hätten. Schließlich stellt die Kommission in der 53. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung fest, die Tatsache, dass die in der ursprünglichen wie in der neuen Vereinbarung gewährten Beträge ähnlich groß seien, zeige, dass die Zahl der im Rahmen der neuen Vereinbarung erworbenen Reisegutscheine allein im Hinblick darauf festgelegt worden sei, dass weiterhin Beihilfe in derselben Höhe gewährt werden könne wie 1992 zugesagt.
126 Zur Erläuterung der Zahlen für die Jahre 1995, 1997 und 1998 hat die Diputación auf eine schriftliche Frage des Gerichts geantwortet, dass die neue Vereinbarung sie nicht verpflichte, in einem bestimmten Jahr eine bestimmte Zahl von Gutscheinen zu verwenden, da alle Gutscheine in den drei auf 1995 folgenden Jahren und sogar danach verwendet werden könnten. Auf diese drei Jahre beziehe sich die Gesamtzahl der Reisegutscheine - 46 500 -, da als Referenz die jährliche Nachfrage im Rahmen des Programms Inserso für Vizcaya - ungefähr 15 000 Gutscheine - herangezogen und auf drei Jahre hochgerechnet worden sei.
127 Diese Erläuterungen sind nicht überzeugend.
128 Zunächst ist festzustellen, dass der neue Vertrag eine Bestimmung darüber enthält, welche Anzahl von Reisegutscheinen monatlich und jährlich vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 verteilt werden darf. So bestimmt der Vertrag ausdrücklich, dass 1995 15 000 Reisegutscheine verteilt werden sollen und für 1997 und 1998 eine Verteilung von nur 9 000 und 7 500 Reisegutscheinen vorgesehen ist. Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der Diputación, dass für 1995 gar keine Verteilung beabsichtigt gewesen sei und dass sie tatsächlich eine Verteilung von ungefähr 15 000 Reisegutscheinen jährlich in den Jahren 1996, 1997 und 1998 geplant habe, nicht gefolgt werden.
129 Zweifel am tatsächlichen Bedarf der Diputación sind zumal deswegen berechtigt, weil sie durch ihre Verpflichtung gegenüber P& O Ferries sämtliche bis dahin im Rahmen von Inserso angebotenen Reiseziele zugunsten eines einzigen Zielorts im Vereinigten Königreich aufgab, an dem eindeutig andere klimatische Bedingungen herrschten als an den im Rahmen des Programms Inserso angebotenen Zielorten, die ausnahmslos in Spanien, Portugal und Italien lagen.
130 Nach den Erläuterungen der Diputación wurde das Programm Adineko 1997 und 1998 erheblich geändert, was zur Folge hatte, dass bereits 1997 nur 1 000 Reisen nach London angeboten wurden, dagegen 8 000 Reisen nach Spanien (Benidorm, Balearen, Salou, la Manga, Kanarische Inseln, die andalusische Küste, Badeorte, Galicien) und nach Italien (Rom). Wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, wurden in dem von der neuen Vereinbarung erfassten Zeitraum im Rahmen des Programms Adineko insgesamt 16 052 der 46 500 Reisegutscheine verteilt, davon insgesamt 3 532 an Senioren.
131 Die Diputación hat diese Zahlen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht bestritten. Vielmehr hat P& O Ferries auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung geantwortet, dass nur ungefähr 9 000 der 16 052 verteilten Gutscheine tatsächlich verwendet worden seien, darunter etwa 3 000 Gutscheine für Reisen im Rahmen von Adineko.
132 Dass weniger als 25 % der erworbenen Reisegutscheine tatsächlich verwendet wurden, bestätigt aber die Auffassung der Kommission, dass kein tatsächlicher Bedarf an Reisegutscheinen bestehe.
133 Die Diputación erklärt diese niedrige Nutzungsrate im Wesentlichen nur damit, dass die nicht genutzten Reisegutscheine noch nach Ablauf der im Vertrag genannten Zeit verwendet werden könnten.
134 Dass die Reisegutscheine möglicherweise in der Zukunft verwendet werden, genügt aber nicht, um das Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfes zu beweisen (siehe oben, Randnrn. 114 bis 117). Zudem hat P& O Ferries in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass von 1998 bis Ende 2001 sieben Reisegutscheine verwendet worden seien. Die Diputación erklärt zwar hierzu, dass die ausbleibende Nutzung der Reisegutscheine seit 1998 auf der Unsicherheit beruhe, die dadurch entstanden sei, dass 1999 das dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorangegangene Verfahren eingeleitet worden sei; sie legt jedoch keine Beweise für die Richtigkeit dieser Behauptung vor. Selbst wenn in der Zukunft mehr Gutscheine verwendet werden sollten, zeigen außerdem die Nutzungsraten seit 1995, dass nur rein theoretisch die Möglichkeit besteht, dass ein wesentlicher Teil der nicht genutzten Reisegutscheine noch verwendet werden wird.
135 Insoweit lässt sich aus der ausbleibenden Verwendung der Reisegutscheine nach dem 31. Dezember 1998 auch schließen, dass das Reiseziel London zu diesem Zeitpunkt in Wirklichkeit im Programm Adineko aufgegeben wurde, was die Schlussfolgerung stützt, dass die Diputación keinen tatsächlichen Bedarf an den betreffenden Reisegutscheinen hatte.
136 Was die Bezugnahme der Diputación auf die bereits zitierten Urteile ADBHU und Ferring angeht, so genügt die Feststellung, dass diese Urteile Situationen betreffen, in denen der Staat Unternehmen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verpflichtet hat. Im vorliegenden Fall verweist die Diputación zwar insbesondere darauf, dass die neue Vereinbarung Zusatzkosten mit sich bringe, die u. a. mit den Verpflichtungen von P& O Ferries zum Liniendienst zusammenhingen; doch hat sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass das Geschäft als staatliche Finanzierung einer öffentlichen Aufgabe anzusehen sei oder dass die betreffende Maßnahme nach Artikel 86 Absatz 2 EG gerechtfertigt sei.
137 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Diputación weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gericht ausreichende Beweise dafür vorgelegt hat, dass der Kauf von Reisegutscheinen nach der neuen Vereinbarung ganz oder auch nur zum Teil einem tatsächlichen Bedarf entsprach und dass ihr Verhalten dem eines unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Investors glich. Die Kommission ist daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die neue Vereinbarung als Ganzes P& O Ferries einen Vorteil gewähre, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, und dass alle zur Durchführung der Kaufvereinbarung gezahlten Beträge eine staatliche Beihilfe darstellten.
138 Unter diesen Umständen ist unerheblich, ob die von P& O Ferries erbrachte Gegenleistung, wie von der Kommission behauptet, praktisch keine Zusatzkosten verursacht hat und ob dieses Vorbringen, wie die Diputación geltend gemacht hat, unzulässig ist.
139 Was die Begründung der angefochtenen Entscheidung angeht, so folgt aus dem Vorstehenden ferner, dass die Entscheidung die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, Randnr. 86, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63).
140 Nach alledem sind der erste und der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.
- Zum dritten Teil
141 Die Klägerin kann der Kommission nicht vorwerfen, sie habe nicht die tatsächlichen Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten geprüft.
142 Insoweit genügt die Feststellung, dass die Kommission im Fall rechtswidrig gewährter Beihilfen nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachzuweisen braucht. Eine solche Verpflichtung würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht aus Artikel 88 Absatz 3 EG zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase anmelden (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33, und des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 103).
143 Da in den Randnummern 58 bis 74 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, dass die streitige Beihilfe rechtswidrig gewährt wurde, ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen dieses Teiles als unbegründet zurückzuweisen.
144 Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-118/01: Verletzung des Eigentumsrechts und des Artikels 295 EG
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
145 Die Diputación macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 295 EG verstoße, da sie eine ungerechte Einschränkung ihrer Möglichkeit darstelle, Verträge zu schließen, und ihr das Recht auf Eigentum an den erworbenen Reisegutscheine entziehe. Die angefochtene Entscheidung führe zu dem Ergebnis, dass jeder Erwerb von Gütern und jede Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch staatliche Stellen oder staatliche Unternehmen, selbst wenn sie zum Marktpreis erfolgten, ein staatliche Beihilfe sei, ohne dass das Vorliegen eines Vorteils bewiesen werden müsse. Unter diesen Umständen werde es schwierig sein, Unternehmen zu finden, die bereit seien, das Risiko einzugehen, den staatlichen Stellen Güter zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, deren Bezahlung zum Marktpreis von der Kommission jederzeit als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne und daraufhin zurückzuzahlen wäre. Da es sich im vorliegenden Fall um Beträge handele, mit denen bereits verwendete Reisegutscheine bezahlt worden seien, hätte eine Rückforderungsanordnung zur Folge, dass die entsprechende Leistung kostenlos erfolgt wäre.
146 Die Kommission macht geltend, dass dieser Klagegrund unzulässig sei, da er im Kern darauf gerichtet sei, die vom Gericht im Urteil BAI vorgenommene Würdigung des Begriffes der Beihilfe in Frage zu stellen, und deshalb im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtskraft stehe.
147 Soweit sich dieser Klagegrund mit dem vorherigen Klagegrund deckt, verweist die Kommission auf das, was sie im Rahmen dieses Klagegrunds insoweit ausgeführt hat. Weiter trägt sie vor, dass Artikel 295 EG auf den vorliegenden Fall jedenfalls nicht anwendbar sei, da der vorliegende Rechtsstreit Dienstleistungen betreffe, die nicht wie das Eigentumsrecht in den Bereich der dinglichen Rechte fielen.
Würdigung durch das Gericht
148 Dieser Klagegrund ist aus den Gründen für zulässig zu erklären, die in den Randnummern 77 bis 81 des vorliegenden Urteils dargestellt sind.
149 In der Sache läuft das Vorbringen der Diputación im Kern darauf hinaus, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG, wie er im Rahmen des vorherigen Klagegrundes beurteilt worden ist, in Frage gestellt wird.
150 Nach Artikel 295 EG lässt der Vertrag die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.
151 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt zwar die Regelung des Eigentums nach Artikel 295 EG weiterhin in die Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedstaats, führt diese Bestimmung aber nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1984 in der Rechtssache 182/83, Fearon, Slg. 1984, 3677, Randnr. 7, vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 38, sowie vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-503/99, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 44, und in der Rechtssache C-367/98, Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 48).
152 Mithin schränkt Artikel 295 EG den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG nicht ein.
153 Die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 295 EG ist somit unbegründet.
Zum dritten Klagegrund in der Rechtssache T-118/01: Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
154 Die Diputación macht hilfsweise geltend, dass die Kommission die streitige Beihilfe auf der Grundlage der in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG vorgesehenen Ausnahme hätte freistellen müssen, da die erworbenen Gutscheine im Rahmen von durch die Diputación verwalteten Sozialprogrammen verteilt worden seien und die Beihilfe somit einzelnen Verbrauchern zugute gekommen sei.
155 Die Kommission habe in der 58. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Beihilfe nicht ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt worden sei, da es auf der Strecke Bilbao-Portsmouth 1995 nur einen einzigen Betreiber gegeben habe, dessen Dienstleistungen die Bewohner von Vizcaya in Anspruch hätten nehmen können.
156 Der vom Willen der Diputación unabhängige Umstand, dass es auf der Strecke Bilbao-Portsmouth nur einen einzigen Betreiber gebe, sei kein triftiger und ausreichender Grund, der Diputación ein diskriminierendes Verhalten zur Last zu legen. Zudem habe die Kommission in einem den Bereich des Luftverkehrs betreffenden Fall die Ansicht vertreten, dass keine Rede von einer Diskriminierung sein könne, wenn die betreffende Verbindung oder Verkehrsroute allen Luftverkehrsunternehmen zugänglich sei, die sie nutzen wollten (Schreiben SG [2000] D/102051 der Kommission vom 3. März 2000 bezüglich einer Beihilfe sozialer Art zugunsten bestimmter Fluggastkategorien im Rahmen der acht Flugverbindungen zwischen Marseille und Nizza einerseits und Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari andererseits).
157 Die Diputación wirft der Kommission vor, sie habe im vorliegenden Verfahren einen neuen, in der Begründung der angefochtenen Entscheidung fehlenden Gesichtspunkt eingeführt, wonach die Anwendbarkeit des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a EG u. a. voraussetze, dass die durch Beihilfen sozialer Art begünstigten Personen die Möglichkeit hätten, das Unternehmen auszuwählen. Im Übrigen hätten die Verbraucher tatsächlich freien Zugang zu der subventionierten Leistung und damit zu den sozialen Beihilfen.
158 Was die Behauptung in der 60. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung angehe, dass auch noch andere Reedereien Interesse hätten haben können, diese Fahrgäste... zu befördern", so habe Brittany Ferries niemals ein derartiges Interesse gezeigt und die Kommission stets nur gebeten, die tatsächliche Verwendung der von der Diputación erworbenen Reisegutscheine zu prüfen, ohne jemals zu behaupten, dass sie Opfer einer Diskriminierung sei.
159 Schließlich trage die Kommission insbesondere bezüglich der Ausnahmen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG die Beweislast, wenn sie der Ansicht sei, dass staatliche Beihilfen nicht genehmigt werden könnten (Urteil des Gerichts vom 4. April 2001 in der Rechtssache T-288/97, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 73).
160 Die Kommission macht geltend, der diskriminierende Charakter der Beihilfen sei in der angefochtenen Entscheidung klar dargetan worden. Die Beihilfen seien nicht einzelnen Verbrauchern gewährt worden, sondern einem Dienstleistungserbringer, nämlich P& O Ferries. Es liege somit automatisch eine Diskriminierung zugunsten dieses Unternehmens vor. Dass nur ein einziger Betreiber tatsächlich die Beförderung auf dem Seeweg zwischen Bilbao und Portsmouth angeboten habe, schließe eine Diskriminierung nicht aus, da die Verbraucher die Reisegutscheine nicht bei einem anderen Betreiber als P& O Ferries hätten verwenden können. Die Anwendbarkeit des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a EG setze aber voraus, dass die durch die Beihilfen begünstigten Personen die Möglichkeit hätten, das Unternehmen auszuwählen.
161 Die Diputación hätte zudem ihre sozialen Ziele auch auf andere Weise erreichen können, insbesondere durch andere Arten der Beförderung als den Seetransport und/oder durch eine Beförderung zu anderen Reisezielen als Portsmouth, ohne dass die sozialen Ziele des Programms dadurch beeinträchtigt worden wären.
Würdigung durch das Gericht
162 Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden".
163 Um feststellen zu können, ob eine Beihilfe ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt wird, ist zu prüfen, ob den Verbrauchern die fragliche Beihilfe unabhängig davon zugute kommt, welches Unternehmen die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, mit der sich das von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführte soziale Ziel erreichen lässt (in diesem Sinne Mitteilung 94/C 350/07 der Kommission über die Anwendung der Artikel [87] und [88] des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr [ABl. 1994, C 350, S. 5, Nr. 24]).
164 Das von der Diputación angeführte Schreiben der Kommission bezüglich einer Beihilfe sozialer Art zugunsten bestimmter Fluggastkategorien im Rahmen der acht Flugverbindungen zwischen Marseille und Nizza einerseits und Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari andererseits steht dazu nicht im Widerspruch. In jenem Fall wurde nämlich festgestellt, dass die fraglichen Beihilfen, die mehreren Luftfahrtunternehmen gezahlt worden waren, in Wirklichkeit einzelnen Verbrauchern zugute kommen sollten, da diese unabhängig davon, welches Luftfahrtunternehmen den Dienst auf den betreffenden Strecken anbot, in den Genuss der Beihilfe kommen konnten.
165 Im vorliegenden Fall trägt die Diputación lediglich vor, dass P& O Ferries im fraglichen Zeitraum der einzige den Hafen von Bilbao bedienende Betreiber gewesen sei und dass jedes beliebige andere Schifffahrtsunternehmen Zugang zu diesem Hafen hätte haben können. Die Diputación hat jedoch nicht behauptet und erst recht nicht bewiesen, dass die Verbraucher auch dann in den Genuss der streitigen Beihilfe hätten kommen können, wenn sie andere Reedereien, die in der Lage wären, zwischen Bilbao und Portsmouth zu operieren, in Anspruch genommen hätten.
166 Insoweit ist festzustellen, dass P& O Ferries nach der neuen Vereinbarung unabhängig davon, wie viele Reisegutscheine von den Endverbrauchern tatsächlich verwendet werden, einen im Voraus festgelegten jährlichen Betrag erhält. Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Vereinbarung über den Kauf von Reisegutscheinen im vorliegenden Fall ausschließlich von der Diputación und P& O Ferries getroffen wurde. Die neue Vereinbarung sieht unstreitig nicht vor, dass die von P& O Ferries verteilten Reisegutscheine bei anderen Unternehmen, die in der Lage wären, das von der Diputación verfolgte Ziel zu erfuellen, verwendet werden können. Zudem verpflichtet der neue Vertrag P& O Ferries nicht, gegebenenfalls einen Teil der streitigen Beihilfe diesen anderen Unternehmen zu zahlen.
167 In Ermangelung jeglicher Beweise dafür, dass die Endverbraucher auch dann in den Genuss der streitigen Beihilfe kommen könnten, wenn sie die Dienste anderer Unternehmen in Anspruch nähmen, die in der Lage wären, das von der Diputación verfolgte soziale Ziel zu erfuellen, ist die Kommission zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass diese Beihilfe nicht einzelnen Verbrauchern ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt worden ist und dass die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a EG somit nicht erfuellt gewesen sind.
168 Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, dass die Kommission in der 58. Begründungserwägung ausführt, dass die im Vertrag festgelegte Bedingung (ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren)... im vorliegenden Fall... nicht erfuellt [wird]" und dass ausschließlich bei [P& O Ferries] Reisegutscheine erworben [wurden] und die Autonomiebehörden... nicht nachweisen [konnten], dass das Unternehmen in transparenter Weise ausgewählt wurde". Weiter erklärt die Kommission in der 59. Begründungserwägung: Es wird von den [baskischen Autonomie-]Behörden allerdings weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie bei der Entscheidung, als Bestandteil ihres Sozialprogramms im Jahre 1995 Reisegutscheine zu erwerben, an andere Unternehmen als [P& O Ferries] herangetreten wären. Aus all diesen Erwägungen muss geschlossen werden, dass die Beihilfen [P& O Ferries] begünstigten." Schließlich fügt sie in der 60. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung hinzu, dass auch noch andere Reedereien Interesse hätten haben können, diese Fahrgäste auf anderen Strecken zum Vereinigten Königreich zu befördern. Die baskischen Autonomiebehörden hätten mit differenzierten Reiseangeboten (z. B. in andere Regionen Spaniens oder, sofern das Programm internationalen Charakter haben sollte, in andere Nachbarländer wie Frankreich oder Portugal) den gleichen sozialen Anliegen gerecht werden können."
169 Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung geht folglich klar hervor, dass die streitige Beihilfe nach Auffassung der Kommission nicht ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt worden war, da sie unter Ausschluss aller anderen Unternehmen ein einziges Unternehmen, nämlich P& O Ferries, begünstige.
170 Unter diesen Umständen war die Kommission nicht verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher die Möglichkeit der freien Wahl des Unternehmens hätten haben müssen. Die vorstehend wiedergegebene Begründung bringt nämlich die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Dabei ist daran zu erinnern, dass das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen ist, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, Randnr. 86, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63).
171 Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund in der Rechtssache T-118/01: fehlendes Auskunftsverlangen und unzureichende Begründung
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
172 Die Diputación macht geltend, dass die Entscheidung gegen wesentliche Formvorschriften verstoße, da sich die Kommission nicht die für den Erlass der abschließenden Entscheidung unerlässlichen Informationen besorgt habe. In der 49., der 51. und der 59. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung habe sich die Kommission nämlich darauf gestützt, dass die spanischen Stellen insbesondere zur Berechnung des Bedarfes an Reisen und zur Frage der Diskriminierung und der möglichen Kontakte zwischen der Diputación und anderen Betreibern als P& O Ferries keine ausreichenden Informationen vorgelegt hätten.
173 Die Kommission habe die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage fehlender oder unzulänglicher Informationen zu Fragen erlassen, deren Erläuterung oder Klärung sie niemals verlangt habe. Sie hätte aber den spanischen Stellen vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgeben müssen, ihr sämtliche für ihre Beurteilung der streitigen Beihilfe notwendigen Informationen vorzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Kommission, bevor sie über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt entscheide, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um den Mitgliedstaat zu verpflichten, ihr die notwendigen Informationen vorzulegen, wenn sie die gelieferten Informationen für unzureichend halte (Urteile des Gerichtshofes vom 13. April 1994 in den Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173, Randnrn. 26 ff., und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481). Diese Verpflichtung ergebe sich auch klar aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 659/1999.
174 Aufgrund derselben Erwägungen kommt die Diputación ferner zu dem Ergebnis, dass die vorstehend genannten Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt nicht ausführlich genug seien.
175 Die Kommission macht geltend, sie habe vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung alle notwendigen Informationen verlangt. Außerdem sei das Auskunftsverlangen in ihrer Entscheidung vom 26. Mai 1999 seiner Art nach eine Anordnung, wie sie im Urteil Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission und in Artikel 10 der Verordnung Nr. 659/1999 genannt sei.
Würdigung durch das Gericht
176 In dem für die Beurteilung rechtswidriger Beihilfen geltenden Verfahren kann die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen, wenn sie meint, über alle Unterlagen, Informationen und Daten zu verfügen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.
177 Nach dem Urteil Frankreich/Kommission vom 14. Februar 1990 gibt die Kommission nur dann, wenn sie meint, nicht über ausreichende Informationen für den Erlass einer abschließenden Entscheidung zu verfügen, einem Mitgliedstaat auf, Informationen vorzulegen (in diesem Sinne Urteil Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Randnr. 26). Das folgt auch klar aus Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999.
178 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die angefochtene Entscheidung nicht auf der Grundlage unzureichender Informationen erlassen. Das Vorbringen der Klägerin beruht auf einer fehlerhaften Lektüre der angefochtenen Entscheidung.
179 In der 49. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission nämlich fest, dass die baskischen Autonomiebehörden keine Erklärung dafür geliefert hätten, warum sich der Bedarf in Vizcaya 1995 verdoppelte", weshalb 1997 und 1998 im Rahmen des Programms nur 9 000 bzw. 7 500 Reisegutscheine (statt 15 000) verteilt wurden" und weshalb die Anzahl der erworbenen Reisegutscheine je nachdem, um welchen Monat es sich handelte, so stark schwankte". Sodann weist die Kommission in der 51. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass [d]ie baskischen Autonomiebehörden... keine Angaben darüber [machten], wie sie den Bedarf aufgrund des zweiten Programmbereichs [berechnet hatten]". Schließlich erklärt die Kommission in der 59. Begründungserwägung, in der es um die Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG geht, die baskischen Autonomiebehörden hätten weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie bei der Entscheidung, als Bestandteil ihres Sozialprogramms im Jahre 1995 Reisegutscheine zu erwerben, an andere Unternehmen als [P& O Ferries] herangetreten wären".
180 Aus diesen Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung geht klar hervor, dass sich die Kommission nicht darauf beschränkt hat, dort eine Frage zu formulieren, sondern die Beweise gewürdigt hat, die die nationalen Stellen im Verwaltungsverfahren vorgelegt hatten.
181 Das gilt umso mehr, als die Kommission in ihrem Schreiben vom 16. Juni 1999, in dem sie dem Königreich Spanien ihren am 26. Mai 1999 gefassten Beschluss mitteilte, das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene Verfahren einzuleiten, dieselben Zweifel hinsichtlich der streitigen Beihilfe äußerte wie in der 49., der 51. und der 59. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung. So teilte die Kommission den spanischen Stellen in diesem Schreiben mit, da sie nicht bewiesen hätten, dass sie mehr Gutscheine als in der Vergangenheit benötigten, nehme sie an, dass die im Rahmen der neuen Vereinbarung erworbene Zahl von Gutscheinen künstlich erhöht worden sei, um den finanziellen Beitrag der spanischen Stellen in der in der ursprünglichen Vereinbarung vorgesehenen Höhe zu belassen. In dem Schreiben stellt die Kommission ferner fest, dass die spanischen Stellen nichts vorgetragen hätten, was die Verdoppelung der Zahl der Gutscheine erklären könnte, und dass die Zahl der tatsächlich verteilten Gutscheine nicht einmal ungefähr der von den öffentlichen Stellen zuvor vorgesehenen Zahl von Gutscheinen entspreche. Zur Anwendbarkeit des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a EG führt die Kommission aus, dass die nationalen Stellen nicht bewiesen hätten, dass die Beihilfen ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren" gewährt worden seien. Im vorletzten Absatz der Entscheidung gab die Kommission dem Königreich Spanien auf, Stellung zu nehmen und sämtliche Informationen zu übermitteln, die zur Beurteilung der Beihilfe beitragen könnten.
182 Dem Königreich Spanien wurde also vor Erlass der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt ermöglicht, Stellung zu den Zweifeln zu nehmen, die die Kommission hinsichtlich der streitigen Beihilfe geäußert hatte.
183 Abgesehen davon sind, wie aus der 49. bis 53. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung und den Ausführungen des Gerichts im Rahmen des ersten Klagegrundes hervorgeht, die von der Kommission in der 49. und der 51. Begründungserwägung angeführten Gesichtspunkte nicht die einzigen Erwägungen, aufgrund deren sie zu dem Schluss gelangte, dass kein wirklicher Bedarf bestehe. Die Klägerin kann daher keinesfalls aufgrund des Einwands, dass diese Begründungserwägungen in Frageform formuliert seien, zu dem Ergebnis kommen, dass die Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht über ausreichende Informationen verfügt habe.
184 Unter diesen Umständen brauchte die Kommission, die auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen in der Lage war, die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt abschließend zu beurteilen, den spanischen Behörden nicht durch eine vorläufige Entscheidung aufzugeben, ihr zusätzliche Informationen vorzulegen.
185 Aus den vorstehenden Ausführungen (siehe insbesondere Randnr. 180) ergibt sich ferner, dass die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet ist.
186 Die Diputación hat im Rahmen des ersten, des zweiten und des dritten Klagegrundes auch keine Beweise vorgelegt, die die Feststellungen der Kommission in der 49., der 51. und der 59. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung entkräften könnten.
187 Dieser Klagegrund ist demnach zurückzuweisen.
Zum fünften Klagegrund in der Rechtssache T-118/01: Verstoß gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999, und zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-116/01: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
188 Im Rahmen des fünften Klagegrundes in der Rechtssache T-118/01 macht die Klägerin geltend, dass Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 der Rückforderung einer Beihilfe entgegenstehe, die gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG gewährt worden sei. Hilfsweise macht sie geltend, selbst wenn die streitige Beihilfe als rechtswidrige Beihilfe einzustufen wäre, stuenden allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rückforderung der Beihilfe entgegen.
189 Die Klägerin in der Rechtssache T-116/01 macht im Rahmen ihres ersten Klagegrundes geltend, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Rückforderung einer Beihilfe entgegenstehe, die gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG gewährt worden sei.
190 Diese Klagegründe sind als ein einziger Klagegrund zu prüfen, der aus zwei Teilen besteht, von denen der eine auf der Annahme beruht, dass es sich um eine gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG gewährte Beihilfe handelt, und der andere auf der Annahme, dass es sich um eine rechtswidrige Beihilfe handelt.
Zum ersten Teil: Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/199 und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der die Rückforderung rechtmäßiger Beihilfen verbietet
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
191 Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission nicht die Rückerstattung einer auf eine positive Entscheidung hin gewährten Beihilfe verlangen könne, wenn die Beihilfe gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG angemeldet worden sei. Nach Ansicht der Klägerin in der Rechtssache T-118/01, unterstützt durch die Streithelferin, folgt dies aus Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999, nach Ansicht der Klägerin in der Rechtssache T-116/01 aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.
192 Die Kommission macht geltend, dass dieser Teil des Klagegrundes unzulässig sei, da er im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtskraft stehe.
193 Zur Begründetheit trägt die Kommission vor, dass Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und der Grundsatz des Vertrauensschutzes der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rückzahlungsentscheidung nicht entgegenstuenden, da die spanischen Stellen die streitige Beihilfe rechtswidrig gewährt hätten.
- Würdigung durch das Gericht
194 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist aus den Gründen zurückzuweisen, die in den Randnummern 77 bis 81 des vorliegenden Urteils dargelegt sind.
195 In der Sache ist festzustellen, dass das in diesem Teil erfolgte Vorbringen der Klägerinnen, es liege ein Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, voll und ganz auf die Annahme gestützt wird, die streitige Beihilfe sei gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG angemeldet worden.
196 Da jedoch bereits in den Randnummern 58 bis 74 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, dass die streitige Beihilfe rechtswidrig gewährt wurde, ist das Vorbringen der Klägerinnen in diesem Teil zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil: Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verbieten
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
197 In diesem Teil macht die Klägerin in der Rechtssache T-118/01, unterstützt durch die Streithelferin, für den Fall, dass die streitige Beihilfe als rechtswidrig einzustufen sein sollte, geltend, diese dürfe aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände, die ein berechtigtes Vertrauen geweckt hätten, nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht zurückgefordert werden (Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnrn. 13 bis 17). Außerdem habe die Kommission durch ihr Verhalten den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.
198 Dass die Beihilfen erst nach der endgültigen Entscheidung der Kommission ausgezahlt worden seien und dass die Kommission während der Untersuchung des Falles zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass die Mitteilung der Vereinbarung durch die Anwälte von P& O Ferries nicht rechtswirksam sei, seien außergewöhnliche Umstände, die ein rechtlich zu schützendes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe geweckt hätten. Die Kommission hätte die spanische Regierung nach dem in Artikel 10 EG verankerten Grundsatz der Redlichkeit und der loyalen Zusammenarbeit sowie dem allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung darüber unterrichten müssen, dass ihr die Anmeldung der neuen Vereinbarung obliege (Urteil des Gerichts vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 45). Zudem sei die Entscheidung vom 7. Juni 1995 der spanischen Regierung amtlich zugestellt worden. Die Kontakte zwischen der Kommission und spanischen Regierung während des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3 EG und insbesondere der Umstand, dass die Entscheidung vom 7. Juni 1995 der spanischen Regierung zugestellt worden sei, hätten die Rechtswidrigkeit des Fehlens der Anmeldung geheilt.
199 Die Streithelferin in der Rechtssache T-118/01 fügt hinzu, die Kommission habe anerkannt, dass im Bereich staatlicher Beihilfen ihr Verhalten sowohl bei der Stelle, die die Beihilfe gewährt habe, als auch bei dem begünstigten Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen wecken könne (Entscheidung 2001/212/EG der Kommission vom 16. Mai 2000 über die italienische Beihilferegelung zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten [ABl. 2001, L 79, S. 29, 72. Begründungserwägung]).
200 Die Kommission macht geltend, der Umstand, dass sie ursprünglich keine Einwände gegen die streitige Beihilfe erhoben habe, sei nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen des begünstigten Unternehmens in die Rechtmäßigkeit der in Durchführung der neuen Vereinbarung gewährten Beihilfe zu wecken, da, wie sie bereits dargetan habe, die Voraussetzungen des Artikels 88 Absatz 3 EG nicht erfuellt worden seien und die Entscheidung vom 7. Juni 1995 durch das Urteil BAI für nichtig erklärt worden sei.
- Würdigung durch das Gericht
201 Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe geschützt ist, so dass er sie nicht zurückzuzahlen braucht (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 16).
202 Doch kann sich kein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 88 EG gewährt haben, unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die ihm die Rückforderung der Beihilfe aufgibt. Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG völlig wirkungslos, da sich die nationalen Behörden auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um die Wirksamkeit von nach diesen Bestimmungen des Vertrages erlassenen Entscheidungen der Kommission auszuschalten (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, Randnr. 17, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 104). Nicht der betreffende Mitgliedstaat, sondern der Beihilfeempfänger muss sich somit auf außergewöhnliche Umstände, die bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe begründen konnten, berufen, wenn er der Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe entgegentreten will (Urteil des Gerichts vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 183).
203 Die Diputación kann sich folglich nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und den Schutz des berechtigten Vertrauens von P& O Ferries berufen.
204 Die Empfängerin der streitigen Beihilfe, P& O Ferries, hat im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache T-116/01, abgesehen von dem Umstand, dass die Kommission ursprünglich die Entscheidung vom 7. Juni 1995 erlassen hatte, auch keine außergewöhnlichen Umstände angeführt, die geeignet gewesen wären, bei ihr ein berechtigtes Vertrauen zu wecken.
205 Der Umstand, dass die Kommission ursprünglich eine positive Entscheidung erlassen hatte, mit der die streitige Beihilfe genehmigt wurde, konnte bei P& O Ferries kein berechtigtes Vertrauen wecken, da diese Entscheidung fristgemäß auf dem Klageweg angefochten und anschließend vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt wurde (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 53).
206 Artikel 230 EG bringt aber unstreitig den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, der verhindern soll, dass rechtswidrige Handlungen Wirkungen im Gemeinsamen Markt entfalten, und den Grundsatz der Rechtssicherheit, der verhindern soll, dass Gemeinschaftshandlungen, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können, zum Ausgleich (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585, Randnr. 19, vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-239/99, Nachi Europe, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 29, und vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-241/01, National Farmers' Union, Slg. 2002, I-9079, Randnr. 34).
207 Nach der Rechtsprechung sind zwar die Gebote der Rechtssicherheit, die private Interessen schützen, zu wahren, doch sind sie gegen die Gebote des Schutzes der öffentlichen Interessen abzuwägen (Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den Rechtssachen 42/59 und 49/59, SNUPAT/Hohe Behörde, Slg. 1961, 111, 172, und vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 14/61, Hoogovens/Hohe Behörde, Slg. 1962, 513, insbesondere 544 bis 552; Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94 und T-232/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 76).
208 Im Bereich der staatlichen Beihilfen besteht aber ein bedeutendes öffentliches Interesse daran, zu verhindern, dass das Funktionieren des Marktes durch wettbewerbsschädliche Beihilfen verfälscht wird; deshalb ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass rechtswidrige Beihilfen zur Wiederherstellung der früheren Lage zurückgezahlt werden (Urteile Deufil/Kommission, Randnr. 24, und vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 66). Dieses öffentliche Interesse umfasst daher insbesondere den Schutz der Wettbewerber, die ein offenkundiges Interesse daran haben, Rechtsakte der Kommission, die sie beschweren, angreifen zu können (in diesem Sinne Urteile SNUPAT/Hohe Behörde, S. 172, und Hoogovens/Hohe Behörde, S. 547).
209 Andernfalls würde der vom Gemeinschaftsrichter gemäß den Artikeln 220 EG, 230 Absatz 1 EG und 233 EG durchgeführten Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakte die praktische Wirksamkeit genommen. Nach ständiger Rechtsprechung stellt aber das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, vom 27. November 2001 in der Rechtssache C-424/99, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 45, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39). Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist darüber hinaus durch Artikel 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) bestätigt worden.
210 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles bei P& O Ferries kein berechtigtes Vertrauen entstehen konnte.
211 Was die angebliche Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung betrifft, so scheint mit diesem Vorbringen im Kern das Verhalten der Kommission bei der Untersuchung des Falles beanstandet und damit die Rechtswidrigkeit der streitigen Beihilfe in Frage gestellt zu werden.
212 Diese Rüge ist daher unter Verweisung auf die Ausführungen des Gerichts im Rahmen des ersten Klagegrundes (siehe oben, Randnrn. 57 bis 74) zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob er gemäß den Anforderungen des Artikels 21 der Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts vorgebracht worden ist.
213 Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-116/01: Verstoß gegen Artikel 88 EG
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
214 Die Klägerin in der Rechtssache T-116/01 macht hilfsweise geltend, dass die streitige Beihilfe entweder nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 oder nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie sie vor der Bekanntgabe der Verordnung gelautet hätten, als stillschweigend genehmigt gelten müsse, da die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung des Urteils BAI das Verfahren des Artikels 88 EG eingeleitet (oder wieder aufgenommen) habe. Andernfalls wäre es der Kommission möglich, den Erlass einer etwaigen Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG dann, wenn sie ursprünglich eine später für nichtig erklärte Genehmigung erteilt habe, länger aufzuschieben, als wenn sie den Fall im ersten Verfahren ordnungsgemäß bearbeitet habe (Urteil Österreich/Kommission, Randnrn. 68 bis 78).
215 Nach Auffassung der Kommission entbehrt dieser Klagegrund einer Grundlage und ist zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
216 Im Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 6) hat der Gerichtshof entschieden: Für den Fall, dass die Kommission es unterlässt, ein förmliches Verfahren einzuleiten, obwohl sie durch einen Mitgliedstaat von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe unterrichtet worden ist, besagt Artikel [88 Absatz 3 EG], dass der betreffende Staat nach Ablauf der zur ersten Prüfung des Vorhabens ausreichenden Frist die geplante Beihilfemaßnahme unter der Bedingung durchführen darf, dass er dies der Kommission zuvor anzeigt; damit fällt die Beihilfe dann unter die Regelung für bestehende Beihilfen." In späteren Urteilen hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Frist zwei Monate nicht überschreiten darf (siehe z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 11, SFEI u. a., Randnr. 38, und Österreich/Kommission, Randnr. 74). Dieser Grundsatz wurde in der Folge in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 aufgenommen.
217 Der im Urteil Lorenz aufgestellte und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 festgeschriebene Grundsatz kann nur in Bezug auf eine Beihilfe geltend gemacht werden, die gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG angemeldet worden ist. Er gilt nicht im Rahmen eines Verfahrens, das die Kommission im Zusammenhang mit einer nicht angemeldeten Beihilfe eingeleitet hat.
218 Da die streitige Beihilfe aber nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG angemeldet worden ist, ist das Vorbringen zurückzuweisen, dass die Kommission das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung des Urteils BAI hätte einleiten müssen.
219 Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund in der Rechtssache T-116/01: Verstoß gegen Artikel 253 EG
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
220 Die Klägerin in der Rechtssache T-116/01 macht ferner hilfsweise geltend, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung unzureichend oder irrelevant sei. Insbesondere enthalte die angefochtene Entscheidung keinen Hinweis darauf, dass die Kommission versucht habe, ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und dem Grundsatz der Rechtssicherheit herzustellen, wie dies nach Gemeinschaftsrecht erforderlich sei. Jedenfalls sei dann, wenn wie im vorliegenden Fall eine Beihilfe bei der Kommission angemeldet und von dieser vor der Gewährung genehmigt worden sei, jede Lösung, bei der nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit der Vorrang eingeräumt werde, mit dem Gesamtsystem der Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen unvereinbar und unterwerfe die Gewährung einer Beihilfe in unzulässiger Weise Risiken, selbst wenn das öffentliche Interesse verlange, dass die Beihilfe unverzüglich gewährt werde.
221 Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung sei daher auch wegen falscher Anwendung des Gemeinschaftsrechts für nichtig zu erklären.
222 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
223 Die Aufhebung einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 66). Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient nämlich der Wiederherstellung der früheren Lage (Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 64).
224 Was die Verpflichtung der Kommission zur Begründung einer die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anordnenden Entscheidung angeht, so ist dieses Organ daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG bereits gewährt worden ist, nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben (Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 78, vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 82, und CETM/Kommission, Randnr. 172).
225 Da die streitige Beihilfe rechtswidrig gewährt worden ist, war die Kommission somit nicht verpflichtet, ihre die Rückforderung anordnende Entscheidung zu begründen; ob die Begründung in der 74. bis 78. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung ausreicht, braucht nicht geprüft zu werden.
226 Die angefochtene Entscheidung weist folglich insoweit keinen Begründungsmangel auf.
227 Soweit es der Klägerin in Wirklichkeit darauf ankommt, die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung angeordnet wird, anzugreifen, ist auf die Ausführungen des Gerichts im Rahmen des fünften Klagegrundes zu verweisen. Der Klagegrund, mit dem gerügt wird, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen habe, kann nämlich im Rahmen eines Artikel 253 EG betreffenden Klagegrundes nicht geprüft werden (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnrn. 7 bis 72).
228 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
229 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen in den Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
230 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall tragen die Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 ihre eigenen Kosten.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen in der jeweiligen Rechtssache ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
3. Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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