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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: T-117/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2004. - New Look Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Die Buchstabenkombination 'NL' enthaltende ältere Gemeinschaftsbildmarke - Anmeldungen von Gemeinschaftsbildmarken, die die Wörter 'NLSPORT', 'NLJEANS', 'NLACTIVE' und 'NLCollection' enthalten - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Verbundene Rechtssachen T-117/03 bis T-119/03 und T-171/03.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-117/03 bis T-119/03 und T-171/03

New Look Ltd mit Sitz in Weymouth, Dorset (Vereinigtes Königreich), vertreten durch die Rechtsanwälte R. Ballester und G. Marín,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Montalto, J. García Murillo und S. Laitinen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend vier Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Januar 2003 (R 95/2002-1, R 577/2001-1, R 578/2001-1) und vom 15. April 2003 (R 19/03-1) in Widerspruchsverfahren zwischen Naulover SA und New Look Ltd

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 4. April 2003 (Rechtssachen T-117/03 bis T-119/03) und 19. Mai 2003 (Rechtssache T-171/03) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 25. September 2003 (Rechtssachen T-117/03 bis T119/03) und 8. Oktober 2003 (Rechtssache T-171/03) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen des HABM,

aufgrund des Beschlusses des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 1. April 2004, die Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2004, an der die Klägerin nicht teilgenommen hat,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

1. Am 5. Mai 1998 (in den Rechtssachen T117/03 bis T119/03) und am 19. Februar 1999 (in der Rechtssache T171/03) beantragte die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Eintragung von vier Gemeinschaftsmarken nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung.

2. Die Marken, die zur Eintragung angemeldet wurden, sind die im Folgenden wiedergegebenen Bildzeichen:

- in der Rechtssache T117/03:

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- in der Rechtssache T118/03:

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- in der Rechtssache T119/03:

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- in der Rechtssache T171/03:

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3. Die Waren, für die die Eintragungen beantragt wurden und die für die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten relevant sind, gehören zur Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für Frauen und Mädchen für die angemeldeten Marken NLSPORT, NLJEANS und NLACTIVE und Bekleidungsartikel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen für die angemeldete Marke NLCollection.

4. Am 11. Juni 1999 (Rechtssachen T117/03 bis T119/03) und 3. Januar 2000 (Rechtssache T171/03) erhob die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die jeweiligen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen.

5. Der Widerspruch stützte sich jeweils auf die nachfolgend wiedergegebene, am 1. April 1996 angemeldete und am 1. Februar 1999 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke Nr. 13417 (im Folgenden: ältere Marke):

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6. Diese Marke ist u. a. für folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza eingetragen: Sweater; Jerseys; Westen; Jacken; Röcke; Hosen; Hemden; Blusen; Morgenmäntel; Hauskittel; Unterwäsche; Bademäntel; Badeanzüge; Regenmäntel; Mäntel; Strümpfe; Socken; Schals; Krawatten; Kopfbedeckungen und Handschuhe (Bekleidung).

7. Zur Begründung ihrer Widersprüche berief sich die andere Beteiligte im Verfahren vor dem HABM auf das relative Eintragungshindernis des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.

8. Mit Entscheidungen vom 10. April 2001 (Entscheidung Nr. 939/2001 in der Rechtssache T119/03), 27. April 2001 (Entscheidung Nr. 1106/2001 in der Rechtssache T118/03), 23. November 2001 (Entscheidung Nr. 2765/2001 in der Rechtssache T117/03) und 29. Oktober 2002 (Entscheidung Nr. 3138/2002 in der Rechtssache T171/03) wies die Widerspruchsabteilung die Widersprüche zurück. Die Widerspruchsabteilung war im Wesentlichen der Auffassung, dass sich die fraglichen Marken in Bild und Klang unterschieden und keine von ihnen in begrifflicher Hinsicht einen bestimmten Bedeutungsgehalt habe.

9. Am 7. Juni 2001 (Rechtssachen T118/03 und T119/03), 22. Januar 2002 (Rechtssache T117/03) und 24. Dezember 2002 (Rechtssache T171/03) legte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer jeweils Beschwerde gegen die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung ein.

10. Mit Entscheidungen vom 27. Januar 2003 (Rechtssachen T117/03 bis T119/03) und vom 15. April 2003 (Rechtssache T171/03) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung auf und wies die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen der Klägerin für alle Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza zurück. Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Auffassung, dass der beherrschende Bestandteil der angemeldeten Marken die Buchstabenkombination NL sei, da die Wörter sport, jeans, active und collection in der Bekleidungsbranche nur über geringe Unterscheidungskraft verfügten. Sie stellte weiter fest, dass die einander gegenüberstehenden Gemeinschaftsmarken aufgrund des besonderen Schriftbilds der älteren Marke einerseits und der Wörter sport, jeans, active und collection als Bestandteil der angemeldeten Marken NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection andererseits eine geringe bildliche Ähnlichkeit aufwiesen. In klanglicher und begrifflicher Hinsicht ähnelten sich die einander gegenüberstehenden Gemeinschaftsmarken hingegen, da die Buchstabenkombination NL, die die ältere Marke bilde, in den angemeldeten Marken NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection als dominierender Bestandteil enthalten sei. In der Bekleidungsbranche komme es häufig vor, dass ein und dieselbe Marke je nach gekennzeichneter Warenart verschiedene Gestaltungen aufweise, und es sei üblich, Untermarken zu verwenden, um die verschiedenen Produktlinien zu unterscheiden. Bei den Verbrauchern könne dadurch die Vorstellung geweckt werden, dass die Waren der angemeldeten Marken NLSPORT, NLJEANS und NLACTIVE zu jugendlichen Produktlinien gehörten oder dass es sich, was die angemeldete Marke NLCollection betreffe, um neue Modelle der jeweiligen Saison handele, während die Waren der älteren Marke zu einem gehobeneren Bekleidungssortiment gehörten. Die Beschwerdekammer zog daraus den Schluss, dass Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe.

Anträge der Parteien

11. Die Klägerin beantragt in den vier Rechtssachen jeweils,

- die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben;

- dem HABM und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

12. Das HABM beantragt in den vier Rechtssachen jeweils,

- die Klage abzuweisen;

- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

13. Abgesehen von einigen geringfügigen Details ist das Vorbringen der Parteien in den vier vorliegenden Rechtssachen identisch. Die Klägerin stützt ihre Klagen auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 rügt.

14. Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Beschwerdekammer die angemeldeten Marken falsch geprüft habe, indem sie die Buchstabenkombination NL in den Vordergrund gestellt und damit von den darauf folgenden Wörtern sport, jeans, active und collection abgetrennt habe.

15. Zweitens ist die Klägerin der Ansicht, dass die Buchstabenkombination NL weder der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marken noch der wesentliche Bestandteil der älteren Gemeinschaftsmarke sei. Was die angemeldeten Marken angeht, so wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung, dass die Wörter sport, jeans, active und collection in der betreffenden Branche eine geringe Unterscheidungskraft aufwiesen. In Bezug auf die ältere Marke macht die Klägerin geltend, dass es unmöglich sei, sicher zu bestimmen, aus welchen Buchstaben sie bestehe. Es könne sich um die Buchstaben NL, aber auch um die Buchstaben ALV, AVOL, AOL oder AL handeln. Nehme der Verbraucher die ältere Marke auf dem Kopf stehend wahr, könne er außerdem die Buchstaben JRV oder JPV erkennen. Schließlich wiesen Marken, die aus nur zwei oder drei Buchstaben zusammengesetzt seien, nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung naturgemäß eine geringe Unterscheidungskraft auf, so dass diese Buchstaben nicht dominierender Bestandteil eines Zeichens sein könnten. Zur Begründung ihrer Auffassung verweist die Klägerin auf Nummer 8.3 der Prüfungsrichtlinien des HABM und zitiert ein Urteil des Tribunal Supremo (oberstes spanisches Gericht) vom 21. Januar 1993, wonach es nicht möglich sei, sich bestimmte Buchstaben des Alphabets in klanglicher Hinsicht anzueignen. Darüber hinaus gebe es mehrere Eintragungen von nationalen Marken und Gemeinschaftsmarken, die die Buchstabenkombination NL enthielten.

16. Zum bildlichen Aspekt der fraglichen Zeichen trägt die Klägerin drittens vor, dass die ältere Marke ein Zeichen mit betont barockem Charakter sei. Die Beschwerdekammer habe das Gewicht dieses Bildcharakters verkannt.

17. Viertens seien die Erwägungen der Beschwerdekammer zur klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen widersprüchlich, da sie gleichzeitig klangliche Ähnlichkeit und klangliche Identität der fraglichen Marken feststelle. Ferner wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, sich bei der vergleichenden Betrachtung auf die Buchstabenkombination NL konzentriert zu haben.

18. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass der Durchschnittsverbraucher in der Bekleidungsbranche beim Kauf von Bekleidungsartikeln besonders auf die Marken achte, so dass es schwierig sei, ihn irrezuführen.

19. Nach Auffassung des HABM ist das Vorbringen der Klägerin nicht begründet. Aus den in den Entscheidungen der Beschwerdekammer genannten Gründen bestehe zwischen der älteren Marke und den angemeldeten Marken Verwechslungsgefahr.

20. Das HABM bestreitet, dass der Durchschnittsverbraucher in der Bekleidungsbranche besonders informiert und aufmerksam sei. In der Sitzung hat das HABM ausgeführt, dass der Grad der Aufmerksamkeit, die der Verbraucher der Marke widme, insbesondere vom Wert der betreffenden Ware und vom Spezialisierungsgrad der angesprochenen Verkehrskreise abhänge. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin lediglich behauptet, ohne dies zu substanziieren, dass der Grad der Aufmerksamkeit, die der Verbraucher den Marken widme, in der Bekleidungsbranche höher als in anderen Branchen sei.

21. Die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen eine klangliche und begriffliche Ähnlichkeit auf. In der Sitzung hat das HABM vorgetragen, der Umstand, dass der beherrschende Bestandteil dieser Zeichen in einer Buchstabenkombination bestehe, bedeute nicht, dass den bildlichen Unterschieden mehr Gewicht beizumessen sei als der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen. Ein aus einem Buchstaben oder aus einer Kombination von zwei Buchstaben bestehendes Zeichen könne zwar im Allgemeinen erst durch das bildliche Element Unterscheidungskraft erlangen, doch seien bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auch andere Grundsätze relevant. Sobald ein Zeichen tatsächlich - und sei es geringe - Unterscheidungskraft besitze und rechtswirksam als Marke eingetragen sei, genieße diese Marke nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 Schutz. Das HABM schließt die Möglichkeit nicht aus, die einzelnen Aspekte - bildlich, klanglich und begrifflich - der Zeichenähnlichkeit abhängig von den Vermarktungsbedingungen für die Waren auf dem konkreten Markt zu gewichten. In Anbetracht der Identität der gekennzeichneten Waren und der in der fraglichen Branche üblichen Verwendung von Untermarken ist das HABM der Ansicht, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr bestehe.

Würdigung durch das Gericht

22. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94 sind ältere Marken Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

23. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

24. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit, umfassend zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T162/01, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], Slg. 2003, II2821, Randnrn. 31 bis 33, und die zitierte Rechtsprechung).

25. Im vorliegenden Fall sind die betreffenden Waren (Bekleidungsstücke, insbesondere für Frauen und Mädchen) gängige Konsumartikel (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T104/01, Oberhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], Slg. 2002, II4359, Randnr. 29, und vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T292/01, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003, II0000, Randnr. 43). Die Marke, auf die der Widerspruch gestützt ist, ist als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Die Verkehrskreise, auf die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzustellen ist, sind folglich die Durchschnittsverbraucher der Europäischen Gemeinschaft.

26. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von den angemeldeten Marken erfassten Waren und die von der älteren Marke gekennzeichneten Waren zum Teil ähnlich und zum Teil identisch sind.

27. Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits vom Grad der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen ab. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil BASS, Randnr. 47, und die zitierte Rechtsprechung).

28. In bildlicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer die ältere Marke beschrieben als zwei vertikal gestellte Großbuchstaben NL in einer nach rechts geneigten Stephenson Blake bezeichneten Kursivschrifttype (Randnr. 32 der Entscheidung der Beschwerdekammer in der Rechtssache T117/03, Randnr. 31 der Entscheidungen der Beschwerdekammer in den Rechtssachen T118/03 und T119/03 sowie Randnr. 28 der Entscheidung der Beschwerdekammer in der Rechtssache T171/03). Diese Beschreibung ist zutreffend. Der Buchstabe L ist bei der älteren Marke leicht zu erkennen. Er befindet sich an der rechten unteren Kante des anderen Buchstaben. Da üblicherweise von links nach rechts und von oben nach unten gelesen wird, ist der Buchstabe L nicht der erste in der Buchstabenkombination. Zwischen dem linken Teil des Buchstaben N, der u. U. die Spitze eines A bilden könnte, und dem oberen Teil des Buchstaben L gibt es einen Zwischenraum, so dass leicht zu erkennen ist, dass es sich nicht um den Querstrich eines A handelt. Der erste Buchstabe wird daher nicht als A verstanden werden. Der obere Teil des Buchstaben L kann auch nicht als ein O gesehen werden. Darüber hinaus sind die Zeichen in der Form zu vergleichen, wie sie eingetragen sind, und nicht danach, wie der Verbraucher sie gegebenenfalls auffassen könnte, wenn er sie auf dem Kopf stehend wahrnähme. Die von der Klägerin hinsichtlich der Wahrnehmung der älteren Marke durch den Verbraucher geäußerten Zweifel sind daher nicht begründet.

29. Was die angemeldeten Zeichen angeht, so bestehen sie jeweils in einem aus den Buchstaben NL zusammengesetzten Bildzeichen, unmittelbar gefolgt von einem Wort in Großbuchstaben (Rechtssachen T117/03 bis T119/03) bzw. einem Wort aus einem Groß- und neun Kleinbuchstaben (Rechtssache T171/03). Bei allen Zeichen erscheint die Buchstabenkombination NL fett gedruckt, während die anderen Buchstaben dünn gedruckt sind. Die Buchstaben NL stellen demnach, wie in den Entscheidungen der Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt, bei allen angemeldeten Marken in bildlicher Hinsicht das dominierende Element dar.

30. Das HABM weist zutreffend darauf hin, dass die angemeldeten Zeichen einen ähnlichen morphosyntaktischen Aufbau aufweisen. Nur die angemeldete Marke NLCollection weicht leicht ab, weil das Zeichen nicht nur aus Großbuchstaben besteht und das Wort NLCollection von einem schwarzen rechteckigen Rahmen umgeben ist. Die Klägerin rügt zwar zu Recht, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 15. April 2003, die der Textvorlage der Entscheidungen vom 27. Januar 2003 folgt, diese Besonderheiten nicht berücksichtigt; die Beurteilung des Zeichens in bildlicher Hinsicht durch die Beschwerdekammer ist aber dennoch zutreffend, weil die Buchstabenkombination NL in bildlicher Hinsicht das dominierende Element der angemeldeten Marke NLCollection darstellt.

31. Beim bildlichen Vergleich des älteren Zeichens mit den angemeldeten Zeichen hat die Beschwerdekammer eine geringe Ähnlichkeit festgestellt. Die Klägerin hat diese Feststellung nicht beanstandet.

32. Was die begriffliche Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen angeht, so bestehen diese aus den Buchstaben NL einerseits und den Wörtern sport, jeans, active und collection andererseits. Die ältere Marke besteht demgegenüber nur aus der Buchstabenkombination NL. Wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, hat NL in der Bekleidungsbranche keine bestimmte Bedeutung.

33. Hingegen haben die Wörter sport, jeans, active und collection, wie das HABM zu Recht geltend gemacht hat, im Englischen oder Französischen jeweils einen Bedeutungsgehalt, der für die betreffenden Waren beschreibend ist. Das Wort sport weckt in der Bekleidungsbranche die Vorstellung von Sportkleidung oder von Bekleidung sportlichen Stils. Das Wort jeans wird als Beschreibung für Bekleidung aus Jeansstoff aufgefasst. Das Wort collection bezeichnet alle für eine Saison entworfenen Modelle. Das Wort active betrifft eher die Bestimmung der Waren, nämlich Bekleidung für aktive Menschen oder Bekleidung, die es ermöglicht, aktiv zu sein.

34. Das Gericht erinnert daran, dass das Publikum einen beschreibenden Bestandteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominierendes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen wird (Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T129/01, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], Slg. 2003, II0000, Randnr. 53). Dabei genügt es, dass der beschreibende Charakter dieses Bestandteils in einem Teil des Gebietes der Gemeinschaft wahrgenommen wird. Artikel 8 der Verordnung Nr. 40/94 enthält zwar keine dem Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vergleichbare Bestimmung, doch hat das Gericht aus dem in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung verankerten Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke abgeleitet, dass die Eintragung auch dann ausgeschlossen ist, wenn das relative Eintragungshindernis nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegt (Urteil des Gerichts vom 3. März 2004 in der Rechtssache T355/02, Mühlens/HABM - Zirh International (ZIRH), Slg. 2004, II0000, Randnrn. 35 und 36; gegen dieses Urteil ist Rechtsmittel eingelegt worden).

35. Im vorliegenden Fall enthalten die angemeldeten Zeichen Bestandteile, die - zumindest für die englisch oder französischsprachigen Verkehrskreise - einen Bedeutungsgehalt aufweisen, der für die betreffenden Waren beschreibend ist. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marken in begrifflicher Hinsicht - zumindest für die genannten Verkehrskreise - die Buchstabenkombination NL ist, die für sich allein die ältere Marke bildet.

36. Zur klanglichen Ähnlichkeit ist festzustellen, dass die ältere Marke, die aus den Buchstaben N und L zusammengesetzt ist, unter Berücksichtigung der Ausführungen zur bildlichen Ähnlichkeit in den Randnummern 28 und 30 in den meisten Sprachen der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere im Französischen und Englischen NL ausgesprochen wird. Die angemeldete Marke NLSPORT wird - zumindest im Englischen oder Französischen - N-L-sport ausgesprochen. Die anderen angemeldeten Marken werden N-L-jeans, N-L-active und NLcollection ausgesprochen. Somit ist die Buchstabenkombination N-L, die die ältere Marke bildet, in klanglicher Hinsicht in den angemeldeten Marken jeweils enthalten. Zumindest von den französisch und den englischsprachigen Verbrauchern werden aber die Wörter sport, jeans, active und collection als für die Waren oder deren Bestimmung beschreibend aufgefasst. Die Buchstabenkombination NL stellt daher - zumindest für diese Verkehrskreise - in klanglicher Hinsicht den dominierenden Bestandteil dar. Den Feststellungen der Beschwerdekammer in den Randnummern 33 (Rechtssache T117/03), 32 (Rechtssachen T118/03 und T119/03) und 29 (Rechtssache T171/03) ihrer Entscheidungen ist demnach beizupflichten. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer nicht die klangliche Identität der Zeichen, sondern lediglich die klangliche Identität zwischen dem dominierenden Bestandteil der angemeldeten Zeichen NL und der Buchstabenkombination NL der älteren Marke festgestellt.

37. Dass der dominierende Bestandteil der angemeldeten Zeichen das von der älteren Marke erfasste Zeichen vollständig einschließt, lässt auf eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit schließen (vgl. den umgekehrten Fall im Urteil Fifties, Randnr. 40).

38. Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe keine umfassende Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen vorgenommen, sondern die angemeldeten Zeichen in die Buchstabenkombination NL einerseits und die Wörter sport, jeans, active und collection andererseits aufgespalten.

39. Hierzu ist festzustellen, dass der Durchschnittsverbraucher die Marke zwar normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (Urteil des Gerichts vom 11. November 1997 in der Rechtssache C251/95, Sabèl, Slg. 1997, I6191, Randnr. 23), dass es aber im Allgemeinen die dominierenden und unterscheidungskräftigen Merkmale eines Zeichens sind, an die man sich leichter erinnert (vgl. in diesem Sinne Urteil Fifties, Randnrn. 47 und 48). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdekammer geprüft hat, welche Markenbestandteile vom Verbraucher als unterscheidungskräftig und dominierend wahrgenommen und ihm in Erinnerung bleiben werden.

40. Die Beschwerdekammer hat folglich rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die in Rede stehenden Zeichen eine klangliche und begriffliche Ähnlichkeit aufweisen.

41. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Gefahr wegen der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen, der Identität der Waren und der Vermarktungsbedingungen in der Bekleidungsbranche besteht, in der häufig Untermarken verwendet werden und es üblich ist, dass ein Zeichen unterschiedliche Gestaltungen aufweist. Die Klägerin stellt dieses Ergebnis aus zwei Gründen in Frage.

42. Sie ist erstens der Ansicht, dass der Durchschnittsverbraucher in der Bekleidungsbranche besondere Aufmerksamkeit auf die Marken richte, so dass es schwierig sei, ihn irrezuführen.

43. Hierzu ist festzustellen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I3819, Randnr. 26). Wie das HABM zu Recht festgestellt hat, genügt es jedoch nicht, dass ein Kläger behauptet, dass der Verbraucher Marken gegenüber besonders aufmerksam sei, ohne dies mit Tatsachen oder Beweismitteln zu belegen. Die Bekleidungsbranche umfasst Waren höchst unterschiedlicher Qualität und Preisklassen. Es mag zwar sein, dass der Verbraucher bei der Wahl einer Marke aufmerksamer ist, wenn er ein besonders teures Kleidungsstück kauft, doch kann ein solches Verbraucherverhalten nicht ohne jeden Beweis im Hinblick auf alle Waren dieser Branche vorausgesetzt werden. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

44. Die Klägerin macht zweitens geltend, dass Buchstabenkombinationen ihrem Wesen nach nur geringe Unterscheidungskraft besäßen. Außerdem sei es unmöglich, sich eine Buchstabenkombination in klanglicher Hinsicht anzueignen; hierfür stützt sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Tribunal Supremo vom 21. Januar 1993 über ein aus dem Buchstaben D bestehendes Zeichen. Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass es mehrere nationale Marken und Gemeinschaftsmarken gebe, die den Bestandteil NL enthielten und zwischen denen keine Verwechslungsgefahr festgestellt worden sei.

45. Zum Umstand, dass mehrere Marken eingetragen sind, die den Bestandteil NL enthalten, ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass es sich um Fälle handelt, die auf den hier vorliegenden übertragbar sind. Außerdem sind gegen die von der Klägerin angeführten Eintragungen von Gemeinschaftsmarken nach den unbestrittenen Ausführungen des HABM keine Widersprüche eingelegt worden. Die Entscheidung des Tribunal Supremo betrifft, wie das HABM zutreffend angemerkt hat, eine Marke, die aus einem einzigen Buchstaben besteht. Darüber hinaus ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich anhand der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu prüfen (Urteil BUDMEN, Randnr. 61, und die zitierte Rechtsprechung). Dieser Teil des Vorbringens ist daher nicht geeignet, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu führen.

46. Das Vorbringen, dass NL in klanglicher Hinsicht nicht durch die ältere Marke monopolisiert werden könne, läuft im Wesentlichen darauf hinaus, die Unterscheidungskraft dieser Marke in klanglicher Hinsicht zu verneinen und infolgedessen davon auszugehen, dass die klangliche Ähnlichkeit nicht zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 beitragen kann.

47. Wie sich aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter und Buchstaben, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hat folglich in die Aufzählung der Beispiele von Zeichen, die eine Gemeinschaftsmarke darstellen können, sofern der Eintragung nicht absolute oder relative Eintragungshindernisse entgegenstehen, in Artikel 4 dieser Verordnung ausdrücklich die Zeichen aufgenommen, die aus einem Buchstaben oder einer Buchstabenkombination bestehen.

48. Die Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 40/94 über die Eintragungshindernisse enthalten keine besonderen Regeln für Zeichen, die aus einer Buchstabenkombination bestehen und kein Wort bilden. Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen solchen Zeichen folgt daher grundsätzlich denselben Regeln wie bei Wortzeichen, die ein Wort, einen Namen oder einen Fantasiebegriff enthalten. Das Vorbringen der Klägerin, dass aus einer Buchstabenkombination bestehende Zeichen ihrem Wesen nach in klanglicher Hinsicht keine Unterscheidungskraft besäßen, ist daher zurückzuweisen.

49. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt den bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Zeichen jedoch nicht immer gleiches Gewicht zu. Zu untersuchen sind die objektiven Umstände, unter denen sich die Marken auf dem Markt gegenüberstehen können (Urteil BUDMEN, Randnr. 57). Das Gewicht der ähnlichen oder unterschiedlichen Bestandteile der Zeichen kann u. a. von den Eigenschaften des Zeichens oder von den Bedingungen der Vermarktung der mit den Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängen. Werden die mit den Marken gekennzeichneten Waren üblicherweise in Selbstbedienungsgeschäften verkauft, wo der Verbraucher die Ware selbst auswählt und sich daher hauptsächlich auf das Bild der auf dieser Ware angebrachten Marke verlassen muss, ist eine bildliche Ähnlichkeit der Zeichen in der Regel von größerer Bedeutung. Wird die betreffende Ware hingegen hauptsächlich über Verkaufsgespräche verkauft, ist der klanglichen Ähnlichkeit üblicherweise mehr Gewicht beizumessen.

50. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass besondere Vermarktungsbedingungen vorliegen. In den Bekleidungsgeschäften können die Kunden die Kleidung, die sie kaufen möchten, im Allgemeinen entweder selbst auswählen oder sich von einem Verkäufer helfen lassen. Ein Gespräch über die Ware und die Marke ist zwar nicht ausgeschlossen, die Auswahl des Bekleidungsstücks erfolgt jedoch im Allgemeinen nach seinen äußeren Merkmalen. Die optische Wahrnehmung der fraglichen Marken geht daher in der Regel dem Kauf voraus. Dem bildlichen Aspekt kommt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr demnach größere Bedeutung zu.

51. In der Bekleidungsbranche kommt es allerdings häufig vor, dass dieselbe Marke je nach gekennzeichneter Warenart verschiedene Gestaltungen aufweist. In dieser Branche ist es auch üblich, dass ein Modeunternehmen zur Unterscheidung seiner verschiedenen Produktlinien Untermarken verwendet, d. h. von einer Hauptmarke abgeleitete Zeichen, die ein gemeinsames dominierendes Merkmal mit ihr teilen (Urteile Fifties, Randnr. 49, und BUDMEN, Randnr. 57). Im vorliegenden Fall kann der Begriffsinhalt der angemeldeten Marken ihre Wahrnehmung durch den Verbraucher als Untermarken einer Marke NL verstärken. Selbst wenn der Verbraucher nur eines der fraglichen Zeichen vor sich hätte, könnte ihn die separate Wahrnehmung der Buchstaben NL in Fettdruck einerseits und des folgenden Wortes, das auf Bekleidung eines bestimmten Stils anspielen kann, andererseits dazu verleiten, es als eine Untermarke der Marke NL zu sehen. Die andersartige Schreibweise der Buchstabenkombination NL bei den angemeldeten Zeichen im Vergleich zur älteren Marke NL könnte als eine besondere Ausgestaltung Letzterer aufgefasst werden. Der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher die angemeldeten Marken als besondere Produktlinien des Unternehmens wahrnehme, das Inhaber der älteren Marke ist, ist deshalb beizupflichten.

52. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verlangt, dass Verwechslungsgefahr vorliegt, nicht aber, dass eine Verwechslung nachgewiesen ist. Die Beschwerdekammer hätte die besondere Schreibweise der Buchstabenkombination NL bei der älteren Marke, die sich von der der Buchstaben NL bei den angemeldeten Zeichen unterscheidet und das auffälligste Merkmal der älteren Marke darstellt, daher zwar eingehender würdigen können, doch ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdekammer zum richtigen Ergebnis gelangt ist. In Anbetracht der Identität der Waren und der in der vorstehenden Randnummer genannten Vermarktungsbedingungen genügt der Grad der Ähnlichkeit der Zeichen im vorliegenden Fall, um eine Verwechslungsgefahr festzustellen.

53. Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist somit unbegründet. Die Klage ist daher abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

54. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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