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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.01.1997
Aktenzeichen: T-117/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln, EG


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln Art. 1 Abs. 4
Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln Art. 9a
EG Art. 173 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Ein Erzeugnis, das sich aus 82 % Fett, 16 % Wasser und 2 % Milchtrockenmasse zusammensetzt und das durch Konzentration, Zerlegung und Rekombination der Ausgangsstoffe - 65 % Butter und 35 % Rahm - gewonnen wird, ist als Zwischenerzeugnis im Sinne von Artikel 9a der Verordnung Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln anzusehen.

Das Unterbleiben des Zusatzes von Kennzeichnungsmitteln, die nach Artikel 9a vorgeschrieben sind, damit für das Zwischenerzeugnis die in der erwähnten Verordnung vorgesehene Beihilfe gewährt werden kann, ändert nicht die Art des Erzeugnisses selbst, sondern führt lediglich dazu, daß es nicht für die Gemeinschaftsbeihilfe in Frage kommt. Die Kennzeichnung hat nämlich den Zweck, Betrügereien vorzubeugen; sie ist jedoch kein notwendiges Herstellungsverfahren des Erzeugnisses.

Daß ein Zwischenerzeugnis nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats als Butter qualifiziert werden kann, ändert jedoch nichts an den Voraussetzungen, unter denen nach Artikel 9a der Verordnung Nr. 570/88 ein dort erwähntes Erzeugnis für die nach dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe in Betracht kommt.

5 Zwar verweist Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 570/88 für die Voraussetzungen, unter denen Butter für eine Beihilfe im Sinne des Artikels 1 in Betracht kommt, ausdrücklich nur auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 985/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm, der die Klassifizierung der Butter regelt, verlangt jedoch auch, daß das Erzeugnis einer bestimmten "Definition" entspricht. Diese Definition ist in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 985/68 enthalten und bezieht sich auf die technischen Voraussetzungen der Herstellung und Zusammensetzung der Butter.

Daran, daß ein bestimmtes Erzeugnis nicht in die Kategorie der Butter für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 570/88 fällt, ändert der Umstand nichts, daß die Verordnung Nr. 2991/94 mit Normen für Streichfette eine weitere Definition der Butter enthält, die dieses Erzeugnis einschließt. Diese Verordnung fällt nämlich nicht in den Bereich der Interventionsmaßnahmen zur Förderung des Absatzes der gemeinschaftlichen Butterüberschüsse, sondern sie soll dem Schutz und der Unterrichtung des Verbrauchers dienen.

6 Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 455/89, der insbesondere die Gewährung einer Beihilfe für den Ankauf von Butter regelt, ändert nur Artikel 1 der Verordnung Nr. 570/88 und betrifft daher nicht Zwischenerzeugnisse im Sinne von Artikel 9a dieser Verordnung, so daß eine Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 1 Absatz 4, die von einem Hersteller von Zwischenerzeugnissen eingereicht wird, mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen ist.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 1997. - N. Corman SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EWG) Nrn. 570/88 und 455/95 - Beihilfe für Butter zur Herstellung bestimmter Gruppen von Erzeugnissen - Begriff der Butter - Begriff des Zwischenerzeugnisses - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-117/95.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Butterverbrauchs erließ die Kommission am 16. Februar 1988 die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (ABl. L 55, S. 31).

2 Artikel 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen für Butter oder Butterfett eine Beihilfe gewährt werden kann.

3 In seiner ursprünglichen Fassung lautete dieser Artikel:

"Unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen wird Butter verkauft, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 angekauft und vor einem festzulegenden Stichtag eingelagert worden ist, sowie eine Beihilfe für die Verwendung von Butter und Butterfett gemäß dem zweiten Unterabsatz gewährt.

Die Beihilfe kann nur gewährt werden für:

a) Butter, die im Herstellungsmitgliedstaat der Definition und der Einstufung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 entspricht und deren Verpackung entsprechend gekennzeichnet ist,

b) Butterfett, das in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Betrieb aus Butter oder Rahm hergestellt wird und den Anforderungen von Anhang IV entspricht."

4 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 570/88 lautete Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (ABl. L 169, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2714/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 15) und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1897/87 des Rates vom 2. Juli 1987 (ABl. L 182, S. 35) geänderten Fassung wie folgt:

"(1) Die Interventionsstellen kaufen nur Butter auf, die

a) von einem zugelassenen Unternehmen hergestellt worden ist

b) der in Absatz 3 Buchstabe a) bzw. b) festgelegten Definition und Klassifizierung entspricht;

...

(2) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erlassenen Vorschriften wird ein Unternehmen nur zugelassen, wenn es Butter herstellt, die den in Absatz 3 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Anforderungen entspricht.

(3) Bis zu dem in Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt

a) muß die Butter folgende Zusammensetzung und folgende Merkmale aufweisen:

aa) - einen Mindestgehalt an Butterfett von 82 Gewichtshundertteilen, - einen Wassergehalt von höchstens 16 Gewichtshundertteilen, - aus Sauerrahm hergestellt sein,

oder

bb) - einen Mindestgehalt an Butterfett von 82 Gewichtshundertteilen, - einen Wassergehalt von höchstens 16 Gewichtshundertteilen, - aus Süßrahm hergestellt sein;

b) muß die in Absatz 1 genannte Butter

- als "beurre marque de contrôle" eingestuft sein, wenn es sich um belgische Butter handelt,

..."

5 Artikel 9 der Verordnung Nr. 570/88 sah auch die Möglichkeit vor, eine Beihilfe zu gewähren, wenn "das Butterfett oder die Butter mit oder ohne Zusatz der Kennzeichnungsmittel in einer Zwischenstufe anderen Erzeugnissen als den Enderzeugnissen und in einem anderen Betrieb als demjenigen der Endverarbeitung zugesetzt [wird]". Diese Beihilfe wurde von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebes und der Anbringung der Aufschrift "Zwischenerzeugnisse" auf der Verpackung des Erzeugnisses, abhängig gemacht.

6 Dieser Artikel wurde durch die am 1. August 1993 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 1813/93 der Kommission vom 7. Juli 1993 (ABl. L 166, S. 16) geändert. In der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung wird ausgeführt, daß in mehreren Mitgliedstaaten Abweichungen in bezug auf die Auslegung des Begriffs der Zwischenerzeugnisse festgestellt worden seien, die es erforderlich machten, Kriterien vorzusehen, die bei der Identifizierung dieser Erzeugnisse Objektivität und Transparenz ermöglichten.

7 Deshalb fügte die Verordnung Nr. 1813/93 in Artikel 9 der Verordnung Nr. 570/88 eine Verpflichtung zur Zulassung der Zwischenerzeugnisse ein, die nur erteilt wird, wenn nachgewiesen ist, daß das Stadium der Zwischenerzeugnisse für die Herstellung der Enderzeugnisse gerechtfertigt ist.

8 Weiter wurde in die Verordnung Nr. 570/88 ein Artikel 9a eingefügt, der wie folgt lautet:

"Bei den in Artikel 9 genannten Zwischenerzeugnissen handelt es sich, unbeschadet des Artikels 4, um andere Erzeugnisse als die unter die KN-Codes 0401 und 0405 fallenden Erzeugnisse.

Jedoch gelten

a) als Zwischenerzeugnisse Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 82 %, die ausschließlich aus Butterfett im Sinne von Artikel 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe b) in einem gemäß Artikel 10 eigens hierfür zugelassenen Betrieb gewonnen wurden, wobei ihnen Kennzeichnungsmittel im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 zugesetzt sein müssen; in diesem Fall entsprechen der gezahlte Mindestverkaufspreis und der Hoechstbeihilfebetrag jeweils dem Mindestverkaufspreis bzw. dem Hoechstbeihilfebetrag, die gemäß Artikel 18 für gekennzeichnete Butter mit einem Fettgehalt von 82 % festgesetzt wurden;

b) in Anhang VIII genannte Mischungen nicht als Zwischenerzeugnisse."

9 Zweck dieses neuen Artikels ist es, diejenigen aus Butterfett gewonnenen Erzeugnisse zu bestimmen, die als Zwischenerzeugnisse angesehen werden können und für die die in der Verordnung Nr. 570/88 für diese Erzeugnisse vorgesehene Beihilfe gewährt werden kann.

10 Durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2443/93 der Kommission vom 2. September 1993 (ABl. L 224, S. 8), die seit dem 1. August 1993 gilt, wurde die Verordnung Nr. 570/88 wie folgt geändert:

"Der zweite Absatz von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 beginnt wie folgt:

"Unbeschadet von Artikel 9a Buchstabe a) kann die Beihilfe nur gewährt werden für:"..."

11 Die Begründung für diese Änderung findet sich in der ersten Begründungserwägung der Verordnung, die lautet: "... hat Mißverständnisse hinsichtlich der Beantragung der Beihilfe für die in Artikel 9a Buchstabe a) genannten Erzeugnisse zur Folge. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte mit Wirkung zum 1. August 1993 klargestellt werden, daß für die betreffenden Erzeugnisse eine Beihilfe auch dann beantragt werden kann, wenn diese nicht durch Artikel 1 gedeckt sind, wobei diese Beihilfe für gekennzeichnete Butter mit einem Fettgehalt von 82 % gilt".

12 Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 455/95 der Kommission vom 28. Februar 1995 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1547/87 und Nr. 1589/87 hinsichtlich des Ankaufs von Butter durch die Interventionsstellen sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2191/81 und Nr. 570/88 hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für den Kauf von Butter und des Verkaufs von verbilligter Butter an bestimmte Verbrauchergruppen und Verarbeitungsindustrien (ABl. L 46, S. 31), die seit dem 1. März 1995 gilt, änderte die Verordnung Nr. 570/88 dahin, daß die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig gemacht wurde, daß die Butter unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisierter/m Sahne/Obers gewonnen worden ist.

13 Nach dieser Änderung lautet der neue Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 570/88 wie folgt:

"a) Butter, die unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisierter Sahne/Obers gewonnen worden ist, den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und dem Herstellungsmitgliedstaat den Anforderungen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 454/95 aufgeführten einzelstaatlichen Qualitätsklasse entspricht und deren Verpackung entsprechend gekennzeichnet ist."

14 Die Verordnung (EG) Nr. 454/95 der Kommission vom 28. Februar 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm ersetzt teilweise die Verordung Nr. 985/68, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2807/94 des Rates vom 14. November 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 298, S. 1) mit Wirkung vom 1. März 1995 aufgehoben wurde. Anhang II der Verordnung Nr. 454/95 führt in bezug auf die belgische Butter auf: "beurre de laiterie, qualité extra" und "melkerijboter, extra kwaliteit".

Sachverhalt

15 Die Klägerin, eine Gesellschaft belgischen Rechts, gehört einer französichen Gruppe von Milchherstellern an. Sie entwickelt seit 1959 technische Verfahren zur Butterherstellung. Ihre Tätigkeit in diesem Bereich hat dazu geführt, daß sie 1987 ihre erste "technische Butter" herstellte.

16 Dieses neue Erzeugnis, die "BITA" (beurre industriel technologiquement adapté; technologisch angepasste Industriebutter) wurde mittels eines Verfahrens entwickelt, das auf der Auswahl der Ausgangsstoffe, der physischen Zerlegung des Fettes und der Rekombination der verschiedenen gewonnenen Bestandteile nach Maßgabe der erwünschten technischen Eigenschaften beruht. Die von der Klägerin verwendeten Ausgangsstoffe - 65 % Butter und 35 % Rahm - werden zunächst konzentriert. Das auf diese Weise gewonnene reine Fett wird eingelagert. Es wird sodann zerlegt und anschließend werden die verschiedenen Teile nach Maßgabe der angestrebten Erzeugnisse und Anwendungen (z. B. Herstellung von Erzeugnissen mit niedrigem Schmelzpunkt für die Eiszubereitung und mit hohem Schmelzpunkt für die Croissantherstellung) rekombiniert.

17 Dieses Verfahren ermöglicht die Gewinnung einer standardisierten Butter, die 82 % Fett, 16 % Wasser und 2 % fettfreie Milchtrockenmasse enthält; diese ist sehr stabil und von den Herstellern von Konditoreierzeugnissen sehr gesucht, denn sie kann darüber hinaus in den automatischen industriellen Extrusionsanlagen dieser Hersteller benutzt werden, die für die Verwendung von Margarine konstruiert sind.

18 Für die technische oder rekombinierte Butter der Klägerin wurde seit 1989 eine Beihilfe gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 570/88 gewährt, der für Zwischenerzeugnisse gilt.

19 Seit dem 1. August 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1813/93, die in die Verordnung Nr. 570/88 den Artikel 9a einfügte, konnte für die technische Butter der Klägerin die in der letztgenannten Verordnung vorgesehene Beihilfe nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie gekennzeichnet wurde.

20 Der mit dem Zusatz von Kennzeichnungsmitteln verfolgte Zweck besteht darin, daß die Erzeugnisse, für die eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wurde, leicht mit Hilfe eines Geschmacks oder einer Farbe zu erkennen sind, damit Betrügereien verhindert werden. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 570/88 schreibt die Verwendung einer Kombination aus zwei Kennzeichnungsmitteln vor, die aus drei chemischen und fünf organoleptischen Kennzeichnungsmitteln auszuwählen sind.

21 Nach dem Vorbringen der Klägerin beeinträchtigen die Kennzeichnungsmittel Geschmack und Geruch. Aus diesem Grund bemüht sie sich seit dem 1. August 1993, dem Zeitpunkt der Einfügung des Artikels 9a, der den Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zu den betreffenden Erzeugnissen - zu denen die technische Butter der Klägerin gehört - zwingend vorschreibt, in die Verordnung Nr. 570/88, darum, ihre technische Butter von den belgischen Behörden als "Beurre marque de contrôle" anerkennen zu lassen, um ihre Erzeugnisse weiterhin im Rahmen der Verordnung Nr. 570/88 vermarkten und in den Genuß der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Beihilfe gelangen zu können.

22 1990 und 1991 unterrichteten die französichen Zollbehörden die Kommission davon, daß ein belgisches Unternehmen - nämlich die Klägerin - aus Butterfett rekombinierte Butter mit einem Milchfettgehalt von 82 % nach Frankreich geliefert habe und für dieses Erzeugnis die für die Zwischenerzeugnisse vorgesehene Beihilfe im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 570/88 beantrage. Sie ersuchten die Kommission um Angabe, ob eine solche Butter als Zwischenerzeugnis im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne.

23 Nach einer ersten ablehnenden Antwort ersuchte die Kommission das belgische Ministerium für Landwirtschaft mit Fernkopie vom 10. Juni 1991 um Auskünfte. In dieser Fernkopie gab sie an, nach ihrer Ansicht komme rekombinierte Butter im Rahmen der Verordnung Nr. 570/88 nicht in Betracht, sie warte jedoch das Ergebnis ihrer Ermittlungen ab.

24 Mit Fernkopie vom 1. Juli 1991 unterrichtete das belgische Ministerium für Landwirtschaft die Kommission davon, daß die belgischen Kontrollbehörden der Ansicht seien, das in Rede stehende Erzeugnis sei als Zwischenerzeugnis gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 570/88 anzusehen. Dieser Fernkopie war als Anhang eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Merkmale dieses Erzeugnisses beigefügt. Das Erzeugnis wurde dort beschrieben als "Zwischenerzeugnis mit einem Milchfettgehalt von 82 %, besonders angepasst für die Herstellung bzw. Verarbeitung von ausgewalztem Teig (Frühstücksgebäck, Blätterteig) in Konditoreien, bei der Keksherstellung usw.". Das Erzeugnis werde nach Durchlaufen verschiedener Herstellungsstufen, wie der physischen Zerlegung und der Rekombination erhalten. Die Beschreibung gelangt zu dem Ergebnis, daß das Enderzeugnis 82 % Milchfett, 16 % Wasser und 2 % Milchtrockenmasse enthalte und daß diese Zusammensetzung derjenigen klassischer Butter ähnele, obwohl das in Rede stehende Erzeugnis "ein Zwischenerzeugnis im Sinne der Verordnung Nr. 570/88" sei.

25 Mit Fernkopie vom 3. Juli 1991 teilte die Kommission den französischen Zollbehörden mit, daß das Erzeugnis, zu dem sie befragt worden sei, von den belgischen Behörden untersucht worden sei und daß es als Zwischenerzeugnis im Sinne des Artikels 9 der Verordnung Nr. 570/88 anzusehen sei. Sie fügte hinzu: "Allerdings weise ich Sie darauf hin, daß das Erzeugnis nicht als Butter angesehen wird und in keinem Fall als Butter im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 eingestuft werden kann."

26 Mit Fernkopie vom 22. August 1991 wandte sich das belgische Ministerium für Landwirtschaft wie folgt an die Kommission:

"Wir sind von Ihrer Fernkopie vom 3. Juli 1991 [von der Kommission an die französichen Zollbehörden gerichtete Fernkopie] unterrichtet.

Wir verstehen diese Fernkopie dahin, daß das betreffende Erzeugnis als Zwischenerzeugnis betrachtet werden kann und nichts dem entgegensteht - wenn die Regelung des Herstellungsmitgliedstaats dies erlaubt -, daß dieses Erzeugnis, bei dem es sich im vorliegenden Fall um rekombinierte Butter handelt, die Bezeichnung Butter erhält (die Königliche Verordnung vom 6. Mai 1988, insbesondere Artikel 1, bezieht in die Definition der Butter solche Butter ein, die durch Rekombination erhalten wird).

Sie kann jedoch nicht in eine der Kategorien des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 985/68, d. h. für Belgien: "Beurre marque de contrôle" eingestuft werden und darf daher nicht im Rahmen von Interventionsmaßnahmen eingekauft werden oder Gegenstand eines Vertrages über die private Einlagerung sein..."

27 Am 28. Februar 1994 wurde die von der Klägerin hergestellte technische Butter entgegen dieser Fernkopie von den belgischen Behörden als "Beurre marque de contrôle" in die Kategorie "Beurre de laiterie: qualité extra" eingestuft. Daraufhin wurde für die Butter, für die bis dahin die in Artikel 9a der Verordnung Nr. 570/88 vorgesehene Beihilfe gewährt wurde, nunmehr die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 570/88 gewährt, ohne daß eine Änderung der anwendbaren Gemeinschaftsregelung oder eine Veränderung des betreffenden Erzeugnisses erfolgt wäre.

28 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 570/88 findet die Gewährung der Beihilfe im Verfahren der Dauerausschreibung statt, die von der Interventionsstelle jedes Mitgliedstaats durchgeführt wird.

29 Seit dem Inkrafttreten der streitigen Verordnung wird die technische Butter der Klägerin als "Zwischenerzeugnis" bezeichnet; für sie wird die Beihilfe gemäß Artikel 9a der Verordnung Nr. 570/88 gewährt. Die Höhe der Beihilfe gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 570/88 und derjenigen gemäß Artikel 9a dieser Verordnung unterscheiden sich nicht. Der Unterschied besteht darin, daß das Erzeugnis im Sinne des Artikels 9a als Zwischenerzeugnis, das unmittelbar einem Enderzeugnis zuzusetzen ist, mit einem Kennzeichnungsmittel versetzt werden muß und daß die Verpackung die Bezeichnung "Zwischenerzeugnis" tragen muß. Hingegen kann Butter im Sinne von Artikel 1 entweder einem Zwischenerzeugnis oder einem Enderzeugnis zugesetzt werden. Sie wird weniger eingehend kontrolliert und kann die Bezeichnung "Butter" tragen.

Verfahren und Anträge der Parteien

30 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 10. Mai 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

31 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung prozeßleitende Maßnahmen beschlossen und die Parteien gebeten, bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen; ferner hat es beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Klägerin und die Kommission sind der Bitte des Gerichts am 28. Juni und am 2. Juli 1996 nachgekommen.

32 Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. November 1996 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

33 Die Klägerin beantragt,

- Artikel 1 Absatz 4 der streitigen Verordnung für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

34 Die Beklagte beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

35 In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin, der Kommission aufzugeben, die Protokolle der Verwaltungsausschüsse vorzulegen, in denen der Wortlaut der streitigen Verordnung erörtert worden sei.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

36 Die Kommission macht geltend, die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

37 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 570/88 in der durch Artikel 1 Absatz 4 der streitigen Verordnung geänderten Fassung bestätige nur die vorherige Lage in bezug auf das Erfordernis, daß für die Beihilfe in Betracht kommende Butter aus Rahm hergestellt sein müsse. Für die Ausgangserzeugnisse im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 570/88 sei es nach der vor der beanstandeten Änderung geltenden Regelung erforderlich gewesen, daß die Butter "im Herstellungsmitgliedstaat der Definition und der Einstufung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) Verordnung (EWG) Nr. 985/68 entspricht und deren Verpackung entsprechend gekennzeichnet ist". Nach der erwähnten Bestimmung der Verordnung Nr. 985/68 hätte es sich bei belgischer Butter um als "Beurre marque de contrôle" eingestufte Butter handeln müssen. Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 570/88 sei es im übrigen erforderlich gewesen, daß die Butter einer bestimmten Definition der Butter entsprochen hätte. Diese Definition der Butter sei in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 985/68 enthalten gewesen, der die Herstellung von Butter aus entweder Süß- oder Sauerrahm vorschreibe.

38 Der kumulative Charakter des erwähnten technischen Erfordernisses der Herstellung der Butter aus Rahm (Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 570/88) und der Qualitätsklasse (Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) ergebe sich im übrigen aus Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 985/68 - in seiner Fassung aufgrund der Verordnung Nr. 2714/72 - ; die Interventionsstelle dürfe nur Butter ankaufen, die die beiden Kriterien erfuelle.

39 In bezug auf rekombinierte Butter, wie sie von der Klägerin hergestellt werde, habe die streitige Verordnung nichts an der zuvor bestehenden Lage geändert. Insbesondere habe sie nicht die Voraussetzungen geändert, unter denen für ein Zwischenerzeugnis wie diese Art Butter eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden könne.

40 Auch könne sich die Klägerin in keinem Falle, insbesondere nicht zur Rechtfertigung eines Rechtsschutzinteresses gegenüber der Kommission, darauf berufen, daß die belgischen Behörden ihrer rekombinierten Butter in einer Weise, die sowohl mit der damals als auch mit der heute bestehenden Regelung unvereinbar sei, die Qualitätsklasse "extra" verliehen hätten. Die belgischen Behörden hätten 1994 die Butter der Klägerin als "extra" klassifiziert, obwohl ihnen bewusst gewesen sei, daß Butter mit solchen Eigenschaften nicht auf diese Weise hätte klassifiziert werden dürfen, wie diese Behörden im übrigen 1991 ausdrücklich eingeräumt hätten. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei die Kommission von der Klassifizierung durch die belgischen Behörden nicht unterrichtet worden. Sie habe hiervon zu keiner Zeit Kenntnis gehabt. Sie habe stets die Ansicht vertreten, daß die rekombinierte Butter nicht als Butter in eine der Kategorien im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 985/68 eingestuft werden dürfe. Für diese Ansicht spreche, daß ein und dasselbe Erzeugnis im Rahmen ein und derselben Verordnung nicht gleichzeitig als Enderzeugnis und als Zwischenerzeugnis betrachtet werden dürfe. Unter diesen Umständen dürfe ein Mitgliedstaat, der durch das Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Ausschluß von rekombinierter Butter von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 570/88 gebunden sei, nicht durch eine blosse einseitige Klassifizierung rekombinierte Butter in den Genuß der Beihilfe nach dieser Bestimmung kommen lassen und sie der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß Artikel 9a dieser Verordnung entziehen.

41 Mit dem Ziel einer einfachen Identifizierung der beihilfebegünstigten Erzeugnisse und zum Zweck der Bekämpfung von Betrügereien verleihe der Zusatz von Kennzeichnungsmitteln den Erzeugnissen einen bestimmten Geschmack oder eine bestimmte Farbe. Dennoch lasse die Verordnung Nr. 570/88 den Wirtschaftsteilnehmern eine recht grosse Auswahl, da sie die Verwendung von zwei Kennzeichnungsmitteln, die aus drei chemischen und fünf organoleptischen auszuwählen seien, vorschreibe. Praktisch dürfe die Kennzeichnung kein Problem darstellen, da Erzeuger und Verbraucher bei Rahm, einem sehr empfindlichen Erzeugnis, die Kennzeichnung akzeptierten. Die Bezeichnung "Zwischenerzeugnis" dürfte ebenfalls für ein Unternehmen unproblematisch sein, das nach eigener Auskunft als Kundschaft hauptsächlich spezialisierte Unternehmen habe. Diese schätzten das Erzeugnis aufgrund seiner technischen Eigenschaften und würden durch die beanstandete Bezeichnung nicht abgeschreckt.

42 Nach Ansicht der Kommission ist die angefochtene Maßnahme, unterstellt, daß die übrigen Voraussetzungen in bezug auf die Klägerin erfuellt seien, nur eine bestätigende Maßnahme, gegen die eine Nichtigkeitsklage unzulässig sei (Urteil vom 15. Dezember 1988 in den verbundenen Rechtssachen 166/86 und 220/86, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16).

43 Zumindest habe die Klägerin kein unmittelbares Interesse, da zwischen der angefochtenen Bestimmung und einer Klage, die es der Klägerin erlauben würde, mit Aussicht auf Erfolg eine Beihilfe zu beantragen, eine nationale Maßnahme als Zwischenglied erforderlich sei. Neben der Voraussetzung in bezug auf die Herkunft und die technische Art des Ausgangsstoffes müsse das Erzeugnis der Klägerin nämlich durch eine positive Maßnahme der belgischen Behörden (in diesem Falle übrigens entgegen dem Gemeinschaftsrecht) als "extra" klassifiziert werden. Im übrigen werde die Beihilfe nach dem von jeder Interventionsstelle durchgeführten Ausschreibungsverfahren gewährt. Da die Verwaltung Sache der nationalen Behörden sei, sei somit deren Tätigwerden erforderlich.

44 Das behauptete Interesse sei auch nicht individuell. Die beanstandete Bestimmung habe völlig allgemeinen normativen Charakter und schließe jeden Wirtschaftsteilnehmer aus (bzw. besser gesagt bestätige dessen Ausschluß), der nicht die in ihr geregelten objektiven Voraussetzungen insbesondere der Herstellung der Butter unmittelbar und ausschließlich aus Rahm erfuelle. Zwar sei die Klägerin, ein auf nationaler Ebene bedeutendes Milcherzeugungsunternehmen, möglicherweise der einzige Wirtschaftsteilnehmer, der das spezielle Erzeugnis "BITA" herstelle, sie sei jedoch bei weitem nicht das einzige Unternehmen, das auf dem Markt der Gemeinschaft rekombinierte Butter erzeuge. Im vorliegenden Fall gelte die Maßnahme für jeden Wirtschaftsteilnehmer, der keinen Rahm verwende, und entspreche völlig dem Zweck der Maßnahme, den Absatz von Lagerbeständen zu erleichtern und Betrügereien zu verhindern. Aus diesem Grund und im Unterschied zu dem dem Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853), auf das sich die Klägerin berufe, zugrunde liegenden Sachverhalt, könne diese nicht das Bestehen eines subjektiven Rechts geltend machen, das die Kommission ihr entzogen habe.

45 Zur Beantwortung des Argumentes der Klägerin, sie verfüge im Unterschied zu ihren Konkurrenten nicht über die Möglichkeit, sich systematisch Milch oder Rahm zu beschaffen, führt die Kommission aus, die Klägerin habe ihre angebliche besondere Lage nicht dargetan. Sie räumt ein, daß ein Unternehmen, das keine Milch sammele, zumindest für die Mengen, die es sich nicht innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe beschaffen könne, von der wohl unsicheren Marktlage abhängig sei. Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer versuche daher, sich gegen diese Situation durch langfristige Verträge abzusichern, und diversifiziere seine Versorgungsquellen.

46 Die Klägerin vertritt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts die Ansicht, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der unter eine Gemeinschaftsregelung falle, deren Begründetheit anfechten könne, wenn sie seine besondere Situation nicht berücksichtige, ihm im Ergebnis ein Recht entziehe und ihm einen Schaden verursache, vor allem dann, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer in seiner Rechtsstellung aufgrund von Umständen in einer Weise betroffen sei, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe und ihn in ähnlicher Weise individualisiere wie die Adressaten der Maßnahme (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann, Slg. 1963, 211, 238, und Codorniu/Rat, a. a. O., Randnr. 20; Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 20 und Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Slg. 1994, II-1201, Randnr. 21). Die Klägerin meint, sie sei Teil eines "geschlossenen individualisierten Kreises" von Wirtschaftsteilnehmern, dessen besondere Rechte beeinträchtigt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker/Kommission, Slg. 1983, 2559, Randnr. 8, vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 10 und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I- 2501, Randnr. 17; Beschluß des Gerichts vom 20. Oktober 1994 in der Rechtssache T-99/94, Asocarne/Rat, Slg. 1994, II-871, Randnrn. 20 und 21; Urteil Unifruit Hellas/Kommission, a. a. O., Randnr. 23).

47 Nach der streitigen Verordnung müsse Butter unmittelbar und ausschließlich aus Rahm hergestellt sein, um für eine Beihilfe in Betracht zu kommen. Dieses Erfordernis habe früher im Gemeinschaftsrecht nicht bestanden. In der Fassung vor der streitigen Verordnung habe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 570/88 bestimmt, daß die Beihilfe nur gewährt werden könne für "Butter, die im Herstellungsmitgliedstaat der Definition und der Einstufung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 985/68 entspricht und deren Verpackung entsprechend gekennzeichnet ist"; nach der angegebenen Bestimmung der Verordnung Nr. 985/68 sei bei belgischer Butter nur erforderlich gewesen, daß es sich um als "Beurre marque de contrôle" klassifizierte Butter handele.

48 Die neuen Voraussetzungen für die Beihilfe zur Verwendung von Butter für die Herstellung von Backwaren stellten keineswegs die Bestätigung einer früheren Maßnahme dar, denn seit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Milch habe sich die Interventionsregelung für die öffentliche Lagerhaltung stets von der Regelung der Gemeinschaftsbeihilfen für die Verwendung von Butter in verschiedenen Bereichen, insbesondere bei der Herstellung von Backwaren und anderen Lebensmitteln, unterschieden. Der mit der öffentlichen Lagerhaltung verfolgte Zweck bestehe darin, die Qualität der Butter durch Gewährleistung vorzueglicher Lagerbedingungen zu wahren. Hingegen bestehe der mit den Verordnungen über den Absatz von Butter verfolgte Zweck darin, die Absatzmöglichkeiten für Butter zu fördern und bei in der Herstellung von Backwaren verwendeter Butter in den Wettbewerb mit pflanzlichen Ölen zu treten.

49 Die Gemeinschaftsregelung enthalte keine einheitliche Definition der Butter, nach der diese ein ausschließlich und unmittelbar aus Rahm hergestelltes Erzeugnis sein müsse. Beispielsweise unterscheide sich die Definition von zur Ausfuhr bestimmter Butter in der Zollnomenklatur von derjenigen, auf die sich die Kommission berufe. Daher sei die Definition von Butter zu ermitteln, die im vorliegenden Fall in dem besonderen Rahmen von Butter für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln anwendbar sei, also im Rahmen der Verordnung Nr. 570/88, die vor der Änderung durch die streitige Verordnung nur verlangt habe, daß die Butter im Herstellungsmitgliedstaat der Definition und der Einstufung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 985/68 entspreche.

50 Die streitige Verordnung habe in die Gemeinschaftsregelung eine engere Definition von Butter eingeführt, als sie in der - höherrangigen - Verordnung (EWG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. L 316, S. 2) enthalten sei, die in die Definition von Butter rekombinierte Butter einbeziehe. Die rekombinierte Butter sei bei den Erörterungen, die zum Erlaß der Verordnung Nr. 2991/94 geführt hätten, positiv beurteilt worden. Alle Delegationen seien der Ansicht gewesen, daß es sich bei diesem Erzeugnis um gute Butter handele und daß es als solche anzusehen sei. Aus diesem Grund sei die belgische Verordnung über die Begutachtung von Butter geändert worden, so daß rekombinierte Butter als Qualitätsbutter klassifiziert werden konnte.

51 Vor der durch die streitige Verordnung eingeführten Änderung habe die Butter, die die Klägerin herstelle, alle Voraussetzungen erfuellt, um für die Beihilfe gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 570/88 in Betracht zu kommen, denn in völliger Übereinstimmung mit dem belgischen und dem Gemeinschaftsrecht habe sie von den belgischen Behörden die Klassifizierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 985/68, nämlich die Klassifizierung als "Beurre de laiterie qualité extra", erhalten. In diesem Zusammenhang sei es in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Harmonisierung allein Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Kriterien und Methoden der Klassifizierung von Butter festzulegen.

52 Die Klägerin räumt ein, daß die kombinierte Butter auch als Zwischenerzeugnis im Sinne von Artikel 9a der Verordnung Nr. 570/88 betrachtet werden könne, weist jedoch darauf hin, daß nach der Gemeinschaftsregelung verlangt werde, daß die Zwischenerzeugnisse gekennzeichnet würden, und daß sie verpflichtet sei, ihr Erzeugnis als "Zwischenerzeugnis" zu bezeichnen. Artikel 9a müsse auch eine nicht gekennzeichnete Version von rekombinierter Butter und die Verwendung der Bezeichnung Butter erlauben, obwohl es einfacher und klarer sei, das Erzeugnis ganz einfach im Rahmen des Artikels 1 derselben Verordnung zuzulassen. Die Kennzeichnung hinterlasse stets einen bestimmten Geschmack oder eine bestimmten Farbe, weshalb das Erzeugnis von den Kunden nicht geschätzt werde. Sowohl die Kennzeichnung als auch die Bezeichnung "Zwischenerzeugnis" ihres Erzeugnisses hätten die Klägerin eine umfangreiche Kundschaft grosser industrieller Hersteller verlieren lassen, die sich seither Konkurrenten zugewandt hätten, die die Butter nach der klassischen Butterherstellungsmethode erzeugt hätten oder Margarine herstellten. Schließlich habe die Bezeichnung "Zwischenerzeugnis" negative Folgen für die Ausfuhr von Erzeugnissen, die das Erzeugnis der Klägerin enthielten, aus der Gemeinschaft.

53 Die Klägerin hält sich für durch die angefochtene Maßnahme unmittelbar betroffen, denn es sei keine Durchführungsmaßnahme erforderlich, und die Maßnahme sei am 1. März 1995 in Kraft getreten.

54 Sie hält sich auch für durch die angefochtene Maßnahme individuell betroffen. Sie weise eine Reihe von Besonderheiten auf, die sie aus dem Kreis ihrer Konkurrenten heraushöben. Sie sei das einzige Unternehmen in der Europäischen Union, das Milchfett verarbeite, ohne in irgendeiner Weise mit einer "Molkerei" verbunden zu sein. Dies habe im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erhebliche Folgen; es sei ihr tatsächlich unmöglich, sich ausreichend mit Rahm einzudecken, um die Werksanlagen zu beschicken, da sie für ihre jährliche Produktion dreieinhalb Milliarden Liter Milch benötige, was ungefähr der belgischen Jahreserzeugung entspreche. Zudem sei Rahm schwerer zu transportieren und nur kurze Zeit haltbar. Im Gegensatz zu ihren Konkurrenten in der Europäischen Union könne sie nicht in der Nähe der Produktionsstätten regelmässig Milch sammeln.

55 Die Aktivität der Klägerin in Europa, die 75 % ihrer gesamten jährlichen Verkäufe ausmache, bestehe darin, von den Überschüssen an in der Gemeinschaft hergestelltem Fett in Höhe von insgesamt 450 000 t pro Jahr 70 000 t pro Jahr in der Gemeinschaft zu vermarkten. Ihr Ausgangsstoff sei grossenteils Interventionsbutter, und sie trage somit dazu bei, die Butterbestände in der Gemeinschaft abzubauen und den Markt zu regulieren, indem sie die Überschüsse der Butterherstellung auf das gesamte Kalenderjahr verteile.

56 Die Klägerin hebt eine weitere Besonderheit hervor. Sie sei das einzige Unternehmen in der Union, das praktisch ausschließlich und hauptsächlich auf dem Milchfettsektor tätig sei, während dies für ihre Wettbewerber eine Nebentätigkeit sei. Somit sei sie das einzige Unternehmen in der Union, das ausserordentlich umfangreiche Investitionen im Bereich der Forschung und der Entwicklung getätigt habe, die es ihr ermöglicht hätten, ein geheimes Verfahren der Zerlegung, Rekombinierung und Standardisierung von Butter zu entwickeln. In der Folge dieser Entwicklung habe sie in Produktionsanlagen investiert, so daß diese Butter verarbeiten (die bei der Verarbeitung Vorkehrungen gegen bakteriologische Gefahren erfordere) und eine "technische" Butter mit einem Fettgehalt von 82 %, die perfekt standardisiert sei, herstellen könnten. Das letztgenannte Erzeugnis werde aus einer Mischung von 65 % Butter erster Qualität und 35 % Rahm hergestellt. Es sei nicht möglich, ihre Anlagen mit nur einer dieser beiden Komponenten zu betreiben. Zudem erlaube es die ausschließliche Verwendung von Rahm nicht, standardisierte Butter zu erhalten, denn die Konsistenz von Rahm lasse sich nicht beherrschen und schwanke je nach Jahreszeit. Ferner lasse sich Rahm nur kurze Zeit aufbewahren, während bei einer Produktion wie derjenigen der Klägerin jedes Interesse daran bestehe, den Buttermarkt zu regulieren, der sowohl in bezug auf die Menge als auf die Qualität jahreszeitlichen Schwankungen unterliege, während der Verbrauch der Haushalte regelmässig sei. Diese Regulierung erfordere jedoch Phasen der Einlagerung, die nur bei Butter, nicht aber bei Rahm denkbar seien.

57 Die streitige Entscheidung betreffe 30 % der Produktion der Klägerin. Die plötzliche Änderung habe es ihr unmöglich gemacht, ihre Investitionen in ihre Produktionsanlagen zu amortisieren, ihre Verpflichtungen zu erfuellen und die Verwendung ihrer Lagerbestände an Butter zu planen.

58 Die neue Butter stehe wegen ihres Preises im Wettbewerb zu verschiedenen Ölen pflanzlicher Herkunft, wenn für sie die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werde, und wegen ihrer Struktur, die einen Zugang zu den für die Verwendung von Margarine konzipierten automatischen Extrusionsanlagen erlaube. Ferner verfüge sie über Eigenschaften, die von Konditoren und Eisherstellern besonders geschätzt würden. Auf diese Weise habe die Klägerin in den beiden letzten Jahren vor der streitigen Änderung eine neue wichtige Kundschaft in diesem Bereich gewonnen. Diese Kundschaft suche Butter als Basiserzeugnis und nicht ein Zwischenerzeugnis im Sinne der Definition durch andere Verordnungen.

59 Ihre Sonderstellung auf dem Buttersektor sei sowohl den belgischen Behörden (von denen drei Vertreter ihre Erzeugung ständig überwachten) als auch den Gemeinschaftsstellen bekannt. Vertreter der Kommission hätten ihre Anlagen mehrfach besichtigt, und der Rechnungshof habe 1988/89 einen Bericht über den betreffenden Sektor erstellt. Sie habe ihren Standpunkt dem belgischen Ministerium für Landwirtschaft mitgeteilt, das bei den Arbeitssitzungen und den Sitzungen des Verwaltungsausschusses, in denen die Verordnungsänderung von der Kommission entworfen und mit den nationalen Vertretern erörtert worden seien, auf diesem Punkt bestanden habe. Deshalb hätte die Kommission der besonderen Situation der Klägerin Rechnung tragen müssen.

60 Die Klägerin zieht hieraus den Schluß, daß diese ganz besondere Sachlage sie im Hinblick auf die streitige Bestimmung aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer auf diesem Sektor heraushebe, weshalb ihre Klage insbesondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Cordorniu/Rat, a. a. O., Randnr. 19) zulässig sei, wonach es selbst dann, wenn die streitige Vorschrift nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter habe, da sie für die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer im allgemeinen gelte, nicht ausgeschlossen sei, daß sie einige von ihnen individuell betreffen könne.

Würdigung durch das Gericht

61 Vorab ist die technische Frage der Definition des Erzeugnisses der Klägerin im Lichte der Verordnung Nr. 570/88 zu untersuchen.

62 Nach der Beschreibung der Klägerin setzt sich das streitige Erzeugnis aus 82 % Fett, 16 % Wasser und 2 % Milchtrockenmasse zusammen. Die verwendeten Ausgangsstoffe - 65 % Butter und 35 % Rahm - werden zunächst konzentriert; das auf diese Weise gewonnene reine Fett, d. h. Butterfett, wird nachfolgend Vorgängen der Zerlegung und der Rekombination unterzogen, um die BITA zu erhalten. Somit ist das Erzeugnis der Klägerin ein Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 82 %, das ausschließlich aus Butterfett hergestellt wird.

63 Diese Beschreibung des Erzeugnisses entspricht genau der Definition des Zwischenerzeugnisses in Artikel 9a der Verordnung Nr. 570/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1813/93.

64 Im übrigen hat die Klägerin eingeräumt, daß BITA als Zwischenerzeugnis im Sinne dieses Artikels angesehen werden könne und daß für sie von 1989 bis zu der am 28. Februar 1994 durch die belgischen Behörden verfügten Klassifizierung die in den Artikeln 9 und 9a der Verordnung Nr. 570/88 vorgesehene Beihilfe für Zwischenerzeugnisse gewährt worden sei. Sie hat auch eingeräumt, daß für das Erzeugnis seit dem Inkrafttreten der streitigen Verordnung weiterhin die Beihilfe gemäß Artikel 9a gewährt wird.

65 Sie wendet sich jedoch dagegen, Kennzeichnungsmittel zuzusetzen und das Erzeugnis als "Zwischenerzeugnis" bezeichnen zu müssen.

66 Die Kennzeichnung hat den Zweck, Betrügereien vorzubeugen; sie ist kein notwendiges Herstellungsverfahren des Erzeugnisses, sondern nach Artikel 9a der Verordnung Nr. 570/88 Voraussetzung dafür, daß für das Zwischenerzeugnis die in dieser Verordnung vorgesehene Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden kann. Daher ändert das Unterbleiben des Zusatzes von Kennzeichnungsmitteln nicht die Art des Erzeugnisses selbst, sondern führt lediglich dazu, daß es nicht für die Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommt.

67 Im übrigen wird das durch die Verordnung Nr. 1813/93 eingeführte Erfordernis der Kennzeichnung für die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 9a durch die streitige Verordnung nicht berührt. Die Klägerin kann es daher mit der vorliegenden Klage nicht angreifen.

68 Das gleiche gilt für die Bezeichnung "Zwischenerzeugnis", da diese nur eine Folge des Umstandes ist, daß das in Artikel 9a beschriebene Erzeugnis eines der "in Artikel 9 genannten Zwischenerzeugnisse" ist, für das der Vermerk "Zwischenerzeugnis" von der Verordnung Nr. 570/88 seit ihrem Inkrafttreten vorgeschrieben wird.

69 Bei dem Erzeugnis BITA der Klägerin handelt es sich um ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 9a der Verordnung Nr. 570/88, nicht um ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 570/88. Da die streitige Verordnung nur den letztgenannten Artikel geändert hat, betrifft sie das von der Klägerin hergestellte Zwischenerzeugnis nicht.

70 Diesem Ergebnis steht das Argument der Klägerin nicht entgegen, die von den belgischen Behörden verfügte Klassifizierung habe dazu geführt, daß ihr Erzeugnis in den Geltungsbereich des Artikels 1 der Verordnung Nr. 570/88 falle. Die Klägerin hat nämlich in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß sich die Zusammensetzung des Erzeugnisses nicht geändert habe, sondern daß die belgische Klassifizierung auf die Änderung der belgischen Verordnung über die Begutachtung von Butter sowie auf die Auffassung zurückzuführen sei, die sich bei den Erörterungen herausgebildet habe, die zum Erlaß der Verordnung Nr. 2991/94 - die eine weitere Definition der Butter als die Verordnung Nr. 570/88 enthalte - geführt hätten. Daß ein Zwischenerzeugnis nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats als Butter klassifiziert werden kann, ändert jedoch nichts an den Voraussetzungen, unter denen nach Artikel 9a der Verordnung Nr. 570/88 ein dort erwähntes Erzeugnis für die nach dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe in Betracht kommt.

71 Ferner ergibt sich aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 570/88 in seiner Fassung sowohl vor wie nach der Änderung durch die streitige Verordnung, daß die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 9a eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot darstellen, die in der Verordnung Nr. 570/88 vorgesehene Beihilfe anderen als den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen zu gewähren. Die erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2443/93, die Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 ändert (siehe oben, Randnr. 11), stellt in diesem Zusammenhang klar, daß der Zweck der Einfügung des Artikels 9a in die Verordnung Nr. 570/88 darin besteht, die Gewährung der in der Verordnung Nr. 570/88 für die in diesem Artikel erwähnten Erzeugnisse vorgesehene Beihilfe "auch dann" zu ermöglichen, "wenn diese nicht durch Artikel 1 gedeckt sind".

72 Daher kann gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 570/88 für ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 9a Buchstabe a wie dasjenige der Klägerin keine Beihilfe für die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 dieser Verordnung gewährt werden.

73 Hinzu kommt, wie die Kommission zu Recht ausführt, daß die Änderung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 570/88 nur die vorher bestehende Situation in bezug auf das Erfordernis einer Herstellung der beihilfefähigen Butter aus Rahm bestätigt.

74 Dieser Artikel betraf nämlich vor der Änderung durch die streitige Verordnung Butter, die im Herstellungsmitgliedstaat der Definition und der Einstufung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 985/68 entsprach.

75 Zwar verweist Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 570/88 ausdrücklich nur auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 985/68, der die Klassifizierung regelt, verlangt jedoch auch, daß das Erzeugnis einer bestimmten "Definition" entspricht.

76 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 985/68 bestimmt:

"Die Interventionsstellen kaufen nur Butter auf, die

...

b) der in Absatz 3 Buchstabe a) bzw. b) festgelegten Definition und Klassifizierung entspricht".

77 Aus dieser Formulierung ist herzuleiten, daß die "Definition" von Butter in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 985/68 geregelt ist, während die Klassifizierung in Buchstabe b enthalten ist.

78 Obwohl Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 570/88 nicht kumulativ auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 985/68 verweist, ist davon auszugehen, daß die "Definition" in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 985/68 enthalten ist.

79 Diese Definition bezieht sich auf die technischen Voraussetzungen der Herstellung und Zusammensetzung der Butter. Insbesondere umfasst sie deren Herstellung aus Süß- oder Sauerrahm.

80 Daher hat der Begriff "Butter" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 570/88 einen genauen Inhalt in bezug auf die technischen Eigenschaften der Butter, die für die Gewährung der Beihilfe nach diesem Artikel in Frage kommt; das Erzeugnis der Klägerin, das stets aus 65 % Butter und 35 % Rahm hergestellt wurde, weist diese Eigenschaft nicht auf.

81 Das Vorbringen der Klägerin, die weitere Definition von Butter umfasse in der Verordnung Nr. 2991/94 rekombinierte Butter, ist nicht einschlägig. Diese Verordnung fällt nämlich nicht in den Bereich der Interventionsmaßnahmen zur Förderung des Absatzes der gemeinschaftlichen Butterüberschüsse. Sie soll dem Schutz und der Unterrichtung des Verbrauchers dienen und die Wahl des Verbrauchers zwischen den Erzeugnissen erleichtern, die gemäß ihrem Fettgehalt verglichen werden können, sich aber je nach ihrem Anteil an pflanzlichem oder tierischem Fett unterscheiden (siebte Begründungserwägung der Verordnung). Im übrigen beschränkt sie, um Mißverständnisse beim Verbraucher zu vermeiden, die Ausdrücke "Butter" und "Margarine" auf bestimmte Gruppen von Erzeugnissen, die sie definiert (neunte Begründungserwägung). Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß zwar die Definition von Butter in der Verordnung Nr. 2991/94 auf ihr Erzeugnis anwendbar sei, jedoch auch zahlreiche andere Erzeugnisse einschließe, die unabhängig von der durch die streitige Verordnung eingeführten Änderung nicht für die Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 570/88 in Betracht kommen.

82 Daher betrifft diese Verordnung nicht das von der Klägerin hergestellte Erzeugnis, das stets in die Definition des Zwischenerzeugnisses im Sinne von Artikel 9a der Verordnung Nr. 570/88 einbezogen war.

83 Unter diesem Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, sie sei von der streitigen Verordnung betroffen, so daß sie kein Rechtsschutzinteresse an einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag hat.

84 Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß dem Antrag der Klägerin auf Vorlage von Unterlagen stattgegeben und das übrige Vorbringen der Klägerin und der Kommission geprüft zu werden brauchte.

Kostenentscheidung:

Kosten

85 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, ist diese zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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