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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: T-119/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der durch die Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung, Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen und über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89, Verordnung Nr. 4064/89 Art. 18 Abs. 1 , Mitteilung über im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der durch die Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung Art. 1
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der durch die Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung Art. 6
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der durch die Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung Art. 9
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der durch die Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung Art. 21
Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen und über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 Art. 18 Abs. 1
Mitteilung über im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission verfügt zwar über kein Ermessen im Hinblick auf die Eröffnung der Phase II, wenn sie ernsthafte Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hat, doch hat sie gleichwohl einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese Umstände ernsthafte Bedenken begründen oder, wenn Verpflichtungen vorgeschlagen wurden, ob diese Umstände weiterhin derartige Bedenken begründen. Der Begriff ernsthafte Bedenken" hat zwar objektiven Charakter, die Ermittlung derartiger Bedenken veranlasst die Kommission jedoch notwendigerweise zu komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, namentlich wenn sie beurteilen muss, ob die Verpflichtungsvorschläge der am Zusammenschluss Beteiligten ausreichen, um die ernsthaften Bedenken zu zerstreuen.

Wenn der Gemeinschaftsrichter zu prüfen hat, ob solche Verpflichtungen angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts es der Kommission ermöglichen, eine Genehmigungsentscheidung zu treffen, ohne die Phase II zu eröffnen, muss er also feststellen, ob die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu der Auffassung gelangen konnte, dass diese Verpflichtungen eine unmittelbare und ausreichende Erwiderung darstellen, die geeignet ist, alle ernsthaften Bedenken in klarer Weise auszuräumen.

( vgl. Randnrn. 77, 80 )

2. Artikel 37 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts hindern zwar den Streithelfer nicht daran, neue und andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, da sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre, sie erlauben es ihm jedoch nicht, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder zu verbilden, indem neue Rügen vorgetragen werden. Ein Streithelfer, der nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der dieser sich zur Zeit seines Beitritts befindet, und nach Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes mit seinen aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützen kann, kann somit keine in der Klageschrift nicht erhobene Rüge geltend machen. Eine solche Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

( vgl. Randnrn. 203-204, 212-213 )

3. War eine Rüge in einem beschleunigten Verfahren nach Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts nicht gemäß § 2 dieser Bestimmung Gegenstand eines Schriftsatzes im Sinne von Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung und wird sie somit notwendigerweise und zwangsläufig erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Richter vorgetragen, so kann sie das der Partei, deren Ansprüchen sie entgegnen soll, nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zustehende Recht beeinträchtigen, in angemessener Weise zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Würde der Richter eine solche Rüge prüfen und sie gegebenenfalls für begründet erklären, so könnte dies zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte im gerichtlichen Verfahren führen.

( vgl. Randnr. 205 )

4. Die Kommission kann im Verfahren der Verordnung Nr. 4064/89 keinen Verpflichtungen zustimmen, die dadurch gegen die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages verstoßen, dass sie die Aufrechterhaltung oder Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt beeinträchtigen. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang die Vereinbarkeit der Verpflichtungen insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Artikels 81 Absätze 1 und 3 EG zu prüfen.

In dieser Hinsicht bezweckt oder bewirkt eine Klausel, die den Lizenznehmer verpflichtet, den Verkauf der Lizenzprodukte auf sein Gebiet zu konzentrieren, grundsätzlich keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG und ist, selbst wenn sie dahin auszulegen wäre, dass es den Lizenznehmern verboten ist, Erzeugnisse der fraglichen Marke in andere Mitgliedstaaten auszuführen, nicht geeignet, im Sinne dieser Bestimmung den Wettbewerb auf den relevanten Märkten der Gemeinschaft erheblich einzuschränken oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen, wenn offenkundig ist, dass die Märkte für die betroffenen Produkte nationale Bedeutung haben und keine größeren Paralleleinfuhren stattfinden.

( vgl. Randnrn. 216-218 )

5. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist dahin zu verstehen, dass zwar die Parteien eines Zusammenschlusses von der Kommission keine Berücksichtigung der Verpflichtungen und Verpflichtungsänderungen verlangen können, die nach der darin festgelegten Dreiwochenfrist vorgelegt werden, es der Kommission hingegen, sofern sie über die nötige Zeit zu deren Prüfung verfügt, möglich sein muss, den Zusammenschluss anhand dieser Verpflichtungen zu genehmigen, selbst wenn daran nach der Dreiwochenfrist Änderungen vorgenommen wurden.

Die Berücksichtigung solcher nach Ablauf der genannten Frist vorgenommenen Änderungen verstößt auch nicht gegen die Mitteilung über im Rahmen der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen, die die Kommission erlassen hat und die diese bindet, sofern sie nicht von den Vorschriften des Vertrages und der Verordnung Nr. 4064/89 abweicht, wenn diese Änderungen als begrenzte Änderungen im Sinne der Nr. 37 der genannten Mitteilung angesehen werden können.

( vgl. Randnrn. 235, 239, 242, 249 )

6. Eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 230 EG ist von einer Handlung der Gemeinschaft unmittelbar betroffen, wenn sich diese auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden.

Der Zweck einer von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen getroffenen Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats liegt nicht darin, dass über die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die von der Verweisung erfassten Märkte entschieden wird, sondern darin, dass die Befugnis zur Prüfung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses den antragstellenden nationalen Behörden übertragen wird, damit diese nach ihrem nationalen Wettbewerbsrecht entscheiden.

Da die Verweisungsentscheidung jedoch bewirkt, dass einem dritten Unternehmen die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des genannten Vorgangs unter dem Blickwinkel der Verordnung Nr. 4064/89 prüfen zu lassen, und die darin vorgesehenen Verfahrensrechte zugunsten Dritter sowie der Rechtsschutz des Vertrages genommen werden, ist festzustellen, dass sie dessen Rechtsstellung berühren kann.

( vgl. Randnrn. 272, 280, 286 )

7. Andere Personen als diejenigen, an die eine Entscheidung gerichtet ist, sind nur dann im Sinne des Artikels 230 EG individuell betroffen, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Da ein drittes Unternehmen in seiner Eigenschaft als Hauptkonkurrent der Parteien des Zusammenschlusses, dessen Lage von der Kommission in dem von ihr durchgeführten Verwaltungsverfahren und aufgrund seiner aktiven Beteiligung an diesem Verfahren berücksichtigt worden ist, bei der Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen als von einer Entscheidung der Kommission, die den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, individuell betroffen angesehen worden wäre, muss es auch als durch die Entscheidung über die Verweisung der Prüfung des Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats individuell betroffen angesehen werden, da diese Entscheidung bewirkt, dass es die Möglichkeit verliert, vor dem Gemeinschaftsrichter Prüfungsergebnisse anzufechten, die es ohne die Verweisung hätte anfechten können.

( vgl. Randnrn. 291-292, 297 )

8. Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfuellt sein, damit ein Zusammenschluss nach dieser Bestimmung Gegenstand einer Verweisung sein kann. Der Zusammenschluss muss erstens eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohen, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich behindert würde. Zweitens muss dieser Markt alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.

Diese Voraussetzungen sind rechtlicher Art und müssen unter Zugrundelegung objektiver Kriterien beurteilt werden. Somit muss der Gemeinschaftsrichter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles ebenso wie des technischen oder komplexen Charakters der Würdigung durch die Kommission eine Gesamtnachprüfung vornehmen, um festzustellen, ob ein Zusammenschluss von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung erfasst wird.

( vgl. Randnrn. 326-327 )

9. Auch wenn die Kommission nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 bei der Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses über ein weites Ermessen verfügt, ist dieses Ermessen nicht unbegrenzt. Die Kommission kann nämlich eine Verweisung nicht beschließen, wenn bei der Prüfung des Verweisungsantrags des Mitgliedstaats aufgrund einer Gesamtheit genauer und übereinstimmender Hinweise deutlich wird, dass die Verweisung nicht geeignet ist, auf den relevanten Märkten einen wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter ist insoweit eine begrenzte Nachprüfung, die sich im Licht des Artikels 9 Absätze 3 und 8 der Verordnung Nr. 4064/89 auf die Feststellung beschränken muss, ob die Kommission, ohne einem offensichtlichen Beurteilungsfehler zu unterliegen, im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zu der Auffassung gelangen konnte, dass durch die Verweisung an die nationalen Wettbewerbsbehörden auf dem relevanten Markt ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann, so dass es für die Kommission nicht erforderlich war, den Fall selbst zu behandeln.

( vgl. Randnrn. 342-344, 346 )

10. Die Kommission kann mit Recht davon ausgehen, dass durch die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 auf den relevanten Märkten ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat ein spezifisches Fusionskontrollrecht besteht und Fachorgane tätig sind, um dieses Recht unter der Kontrolle der nationalen Gerichte umzusetzen, und wenn die nationalen Behörden in ihrem Verweisungsantrag die Wettbewerbsprobleme genau umrissen haben, die sich aus dem Zusammenschluss auf den relevanten Märkten ergeben.

Auch wenn die Verweisungsvoraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung eng auszulegen sind, so dass sich Verweisungen von Zusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung an nationale Behörden auf Ausnahmefälle beschränken müssen, kann die Gefahr, dass Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung in zahlreichen Fällen fragmentiert beurteilt werden und somit der Grundsatz der einzigen Anlaufstelle" ausgehöhlt wird, eine solche Verweisungsentscheidung nicht in Frage stellen. Eine solche Gefahr wohnt nämlich dem Verweisungsverfahren inne, wie es derzeit in der Verordnung Nr. 4064/89 geregelt ist. Es ist nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, an die Stelle des Gesetzgebers zu treten, um etwaige Lücken im Verweisungssystem des Artikels 9 dieser Verordnung auszufuellen; dies gilt auch, wenn er die Ausübung des Ermessens nachprüft, das der Kommission nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung zukommt.

( vgl. Randnrn. 347-349, 354-356 )

11. Die nationalen Behörden, an die die Kommission die Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt verwiesen hat, müssen die durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehenen Verpflichtungen beachten und nach Artikel 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfuellung der Verpflichtungen treffen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben, und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten. Sofern sie diese Verpflichtungen beachten, können sie jedoch aufgrund einer eigenen Prüfung nach Maßgabe des nationalen Wettbewerbsrechts frei in der Sache über den Zusammenschluss entscheiden, der an sie verwiesen wurde.

( vgl. Randnrn. 369-371 )

12. Um eine Verweisungsentscheidung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 treffen zu können, ist die Kommission nicht verpflichtet, zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zuvor die nationalen Wettbewerbsbehörden zu konsultieren oder für die nicht von der Verweisung erfassten Aspekte des Zusammenschlusses die Phase II zu eröffnen, nur um die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden aufrechtzuerhalten. Die Verweisungsentscheidung beendet nämlich das Verfahren zur Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 in Bezug auf die von der Verweisung erfassten Aspekte des Zusammenschlusses und überträgt die ausschließliche Zuständigkeit für die Würdigung dieser Aspekte den nationalen Wettbewerbsbehörden, die aufgrund ihres nationalen Rechts entscheiden, so dass der Kommission jede Zuständigkeit fehlt, um diese Aspekte zu behandeln. Sie kann daher nicht in den Entscheidungsprozess der nationalen Wettbewerbsbehörden eingreifen, selbst wenn sie beschlösse, für die nicht von der Verweisungsentscheidung erfassten Aspekte des Zusammenschlusses die Phase II einzuleiten.

Somit kann die Kommission bei der Prüfung der Verweisungsvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung keine Prüfung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses in einer Weise vornehmen, durch die die betreffenden nationalen Behörden materiell-rechtlich gebunden würden, da andernfalls Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung seiner Substanz beraubt würde. Sie muss sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der Zusammenschluss, dessen Verweisung beantragt wird, unter Zugrundelegung der Anhaltspunkte, über die sie zum Zeitpunkt der Beurteilung der Berechtigung des Verweisungsantrags verfügt, prima facie auf den relevanten Märkten eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht. Die Gefahr, dass die Entscheidung der nationalen Behörden mit der Entscheidung der Kommission im Widerspruch steht oder mit dieser sogar unvereinbar ist, ist im Verweisungssystem des Artikels 9 der Verordnung Nr. 4064/89 begründet.

( vgl. Randnrn. 372-373, 377, 381 )

13. Um der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG zu genügen, muss eine gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 ergangene Entscheidung über die Verweisung der Prüfung eines Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine hinreichende und stichhaltige Angabe der Faktoren enthalten, die für die Feststellung berücksichtigt wurden, dass zum einen der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich behindert würde, und dass zum anderen ein gesonderter Markt vorliegt.

( vgl. Randnr. 395 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 3. April 2003. - Royal Philips Electronics NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Zulässigkeit - In der ersten Untersuchungsphase eingegangene Verpflichtungen - Ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Partielle Verweisung an die nationalen Behörden. - Rechtssache T-119/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-119/02

Royal Philips Electronics NV mit Sitz in Eindhoven (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. H. Pijnacker Hordijk und N. G. Cronstedt,

Klägerin,

unterstützt durch

De'Longhi SpA mit Sitz in Treviso (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, I. van Schendel, G. Crichlow und D. P. Domenicucci,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Superti und K. Wiedner als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. E. Flynn, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

SEB SA mit Sitz in Écully (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Voillemot und S. Hautbourg,

und

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung erstens der gemäß Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffenen Entscheidung SG (2002) D/228078 der Kommission vom 8. Januar 2002, keine Einwände gegen den Zusammenschluss von SEB und Moulinex zu erheben und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erklären, sofern die vorgeschlagenen Verpflichtungen eingehalten werden (Sache COMP/M.2621 - SEB/Moulinex), und zweitens der gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 getroffenen Entscheidung C (2002) 38 der Kommission vom 8. Januar 2002, die Prüfung dieses Zusammenschlusses partiell an die französischen Behörden zu verweisen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Die einschlägigen Rechtsvorschriften

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, in ihrer berichtigten Fassung [ABl. 1990, L 257, S. 13] und in der durch die Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 [ABl. L 180, S. 1] geänderten Fassung; im Folgenden: Verordnung Nr. 4064/89) gilt nach Artikel 1 für Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 und 3.

2 Die Zusammenschlüsse sind gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 zuvor bei der Kommission anzumelden.

3 Ein Zusammenschluss darf nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, bis er für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist. Die Kommission kann nach Artikel 7 Absatz 4 jedoch auf Antrag eine Befreiung von dieser Pflicht zur Aussetzung des Zusammenschlusses erteilen.

4 Stellt die Kommission fest, dass der angemeldete Zusammenschluss zwar unter diese Verordnung fällt, jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt (im Folgenden: Phase I).

5 Stellt sie hingegen fest, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung Nr. 4064/89 fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten (im Folgenden: Phase II).

6 Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 bestimmt:

Stellt die Kommission fest, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Änderungen durch die beteiligten Unternehmen keinen Anlass mehr zu ernsthaften Bedenken im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c) gibt, so kann sie gemäß Absatz 1 Buchstabe b) die Entscheidung treffen, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

Die Kommission kann ihre Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind."

7 Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen und über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 (ABl. L 61, S. 1) sind die der Kommission von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung... Nr. 4064/89 vorgeschlagenen Verpflichtungen, die nach Absicht der Beteiligten die Grundlage für eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung bilden sollen,... der Kommission nicht später als drei Wochen nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung vorzulegen".

8 In ihrer Mitteilung über im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. 2001, C 68, S. 3; im Folgenden: Mitteilung über Abhilfemaßnahmen) definiert die Kommission ihre Grundsätze für die einzugehenden Verpflichtungen.

9 Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 ist die Kommission ausschließlich dafür zuständig, die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen zu treffen. Artikel 21 Absatz 2 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung anwenden.

10 Die Kommission kann indessen nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 einen Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung an die Mitgliedstaaten verweisen. Dieser Artikel sieht u. a. Folgendes vor:

(1) Die Kommission kann einen angemeldeten Zusammenschluss durch Entscheidung unter den folgenden Voraussetzungen an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verweisen; sie unterrichtet die beteiligten Unternehmen und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von dieser Entscheidung.

(2) Ein Mitgliedstaat kann der Kommission, die die beteiligten Unternehmen entsprechend unterrichtet, binnen drei Wochen nach Erhalt der Abschrift der Anmeldung mitteilen, dass

a) ein Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, oder

b) ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes im Sinne des Absatzes 7 ein solcher gesonderter Markt und eine solche Gefahr bestehen,

a) so behandelt sie entweder selbst den Fall, um auf dem betreffenden Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder

b) verweist sie die Gesamtheit oder einen Teil des Falles an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, damit die Wettbewerbsvorschriften dieses Mitgliedstaats angewendet werden.

Ist die Kommission dagegen der Auffassung, dass ein solcher gesonderter Markt oder eine solche Gefahr nicht bestehen, so stellt sie dies durch Entscheidung fest, die sie an den betreffenden Mitgliedstaat richtet.

In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass ein Zusammenschluss in seinem Gebiet einen gesonderten Markt beeinträchtigt, der keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt, verweist die Kommission den Teil des Falles, der den gesonderten Markt betrifft, an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass ein gesonderter Markt betroffen ist.

...

(6) Die Veröffentlichung der Berichte oder die Bekanntmachung der Schlussfolgerungen aus der Untersuchung über den Zusammenschluss durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt spätestens vier Monate nach der Verweisung durch die Kommission.

(7) Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die betroffenen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich unterscheiden. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zugangsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder nennenswerte Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten.

(8) In Anwendung dieses Artikels kann der betreffende Mitgliedstaat nur die Maßnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind.

(9) Zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften kann jeder Mitgliedstaat aufgrund der einschlägigen Vorschriften des Vertrages beim Gerichtshof Klage erheben, und insbesondere die Anwendung des Artikels 186 beantragen.

..."

Sachverhalt

1. Die betroffenen Unternehmen

11 Mit der vorliegenden Klage beantragt Royal Philips Electronics NV (im Folgenden: Klägerin) die Nichtigerklärung erstens der Entscheidung der Kommission, mit der diese den Zusammenschluss von SEB und Moulinex unter bestimmten Bedingungen genehmigt (Entscheidung SG [2002] D/228078 vom 8. Januar 2002), und zweitens der Entscheidung der Kommission, die Prüfung dieses Zusammenschlusses partiell an die französischen Behörden zu verweisen (Entscheidung C [2002] 38 vom 8. Januar 2002).

12 Die Klägerin ist ein niederländisches Unternehmen, das u. a. kleine elektrische Haushaltsgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt. Diese Geräte sind in Europa unter der Marke Philips auf dem Markt.

13 SEB ist ein französisches Unternehmen, das kleine elektrische Haushaltsgeräte entwirft, herstellt und weltweit vertreibt. Das Unternehmen vertreibt seine Erzeugnisse unter zwei weltweit verbreiteten Marken (Tefal und Rowenta) und vier Regionalmarken (Calor und SEB in Frankreich und Belgien, Arno in Brasilien und den Mercosur-Ländern sowie Samurai in den Ländern des Andenpakts).

14 Moulinex ist ein französisches Unternehmen, das kleine elektrische Haushaltsgeräte entwirft, herstellt und weltweit vertreibt. Das Unternehmen vertreibt seine Erzeugnisse unter zwei internationalen Marken (Moulinex und Krups) und einer Regionalmarke (Swan im Vereinigten Königreich).

2. Das nationale Verfahren

15 Am 7. September 2001 eröffnete das Handelsgericht Nanterre (Frankreich) ein gerichtliches Vergleichsverfahren gegen Moulinex. Nach französischem Recht hatten vom Handelsgericht bestellte Verwalter festzustellen, ob das betroffene Unternehmen seine Geschäfte fortführen konnte, ob es von Dritten zu übernehmen war oder ob es aufgelöst werden musste. Da eine Fortführung der Geschäfte von Moulinex nicht möglich erschien, versuchten die Verwalter, ein Unternehmen zu finden, das Moulinex ganz oder teilweise übernimmt.

16 Hierbei bewarb sich SEB um die Übernahme bestimmter Geschäftsbereiche von Moulinex auf dem Sektor kleine elektrische Haushaltsgeräte", wobei es sich um Folgendes handelt:

- alle Rechte aus der Nutzung der Marken Moulinex, Krups und Swan für alle Erzeugnisse;

- einen Teil der Produktionsmittel (acht Industrieanlagen von insgesamt 18 und bestimmte Ausrüstungsgegenstände in den nicht zu übernehmenden Anlagen), um die Produktion zumindest einiger Modelle aus dem Gesamtsortiment von Moulinex mit Ausnahme von Staubsaugern und Mikrowellenherden zu ermöglichen;

- bestimmte Vertriebsgesellschaften, und zwar für Europa lediglich die deutsche und die spanische Gesellschaft.

17 Mit Schreiben an die Verwalter (vom 20. September 2001) und an den Präsidenten des Handelsgerichts (vom 3. Oktober 2001) unterbreitete die Klägerin Vorschläge für einen Teilerwerb von Moulinex, und zwar für die Übernahme des weltweiten Geschäftsbereichs von Krups. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Verwalter diese Vorschläge niemals berücksichtigt hätten. Sie hat jedenfalls keine förmliche Antwort auf ihre Vorschläge erhalten.

18 Mit Entscheidung vom 22. Oktober 2001 genehmigte das Handelsgericht Nanterre das Übernahmeangebot von SEB.

3. Das Verfahren bei der Kommission

19 Die Kommission erteilte am 27. September 2001 auf Antrag von SEB eine Befreiung von der Aussetzung nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89. Grund dieser Entscheidung war hauptsächlich die Forderung der gerichtlich bestellten Verwalter, dass alle Übernahmeangebote bedingungslos sein mussten. Die von der Kommission erteilte Befreiung beschränkte sich auf die Verwaltung der übernommenen Unternehmensteile.

20 Am 13. November 2001 erhielt die Kommission nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 4064/89 die Anmeldung des Vorhabens einer teilweisen Übernahme bestimmter Unternehmensteile von Moulinex durch SEB.

21 Am 21. November 2001 veröffentlichte die Kommission die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehene Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. In Nummer 4 der Mitteilung heißt es: Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen."

22 Am 16. November 2001 richtete die Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 4064/89 ein Auskunftsverlangen an die Klägerin. Dem kam diese am 26. November 2001 nach.

23 Die Klägerin beauftragte zudem NERA mit einer Beurteilung der Wettbewerbsfolgen des Zusammenschlusses. Sie legte den entsprechenden Bericht vom 4. Dezember 2001 der Kommission im Laufe von deren Untersuchung vor.

24 Die am Zusammenschluss Beteiligten schlugen der Kommission am 5. Dezember 2001 von ihnen einzugehende Verpflichtungen vor.

25 Die Klägerin führte am 6. Dezember 2001 ein Gespräch mit der Kommission.

26 Die französischen Wettbewerbsbehörden stellten am 7. Dezember 2001 aufgrund des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 einen Antrag auf partielle Verweisung bezüglich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb in Frankreich auf bestimmten Absatzmärkten für kleine elektrische Haushaltsgeräte.

27 Die Klägerin legte der Kommission am 10. und 19. Dezember 2001 schriftlich weitere Nachweise und Informationen vor.

28 Aufgrund von Beanstandungen der Kommission änderten die am Zusammenschluss Beteiligten am 18. Dezember 2001 ihre ursprünglichen Verpflichtungen.

29 Am 19. Dezember 2001 forderte die Kommission die Klägerin mit einem zweiten Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 4064/89 auf, zu den geänderten Verpflichtungsvorschlägen Stellung zu nehmen. Die Klägerin übermittelte der Kommission ihre Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen mit ihrer Antwort vom 21. Dezember 2001 und erklärte hierbei, weshalb sie diese Maßnahmen für unzureichend halte. Sie forderte zudem die Kommission auf, den von den französischen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 gestellten Antrag abzulehnen.

30 Aufgrund der Stellungnahme betroffener Dritter änderten die am Zusammenschluss Beteiligten ihre Verpflichtungen erneut.

31 Am 8. Januar 2002 genehmigte die Kommission den Zusammenschluss von SEB und Moulinex unter bestimmten Bedingungen gemäß Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Verordnung Nr. 4064/89 und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (im Folgenden: Genehmigungsentscheidung). Diese Entscheidung betrifft jedoch nicht den französischen Markt, da die Kommission mit einer anderen Entscheidung vom 8. Januar 2002 (im Folgenden: Verweisungsentscheidung) dem Antrag der französischen Behörden auf teilweise Verweisung stattgegeben hat.

32 Die Genehmigungsentscheidung wurde der Klägerin am 7. Februar 2002 mitgeteilt. Die Verweisungsentscheidung wurde nicht veröffentlicht und der Klägerin nicht mitgeteilt.

Die Genehmigungsentscheidung

1. Die relevanten Produktmärkte

33 Der Zusammenschluss betrifft nach der Begründungserwägung 16 der Genehmigungsentscheidung den Verkauf kleiner elektrischer Haushaltsgeräte; dieser Geschäftsbereich umfasst die 13 folgenden Warengruppen: Fritteusen; Kleinherde; Toaster; Sandwichgeräte und Waffeleisen; Geräte für Gelegenheitsgerichte (Stone-Grill, Wokparty, Raclette, Fondue u. a.); Elektrobarbecues und Innengrills; Reiskocher und Dampfkocher; elektrische Filterkaffeemaschinen; Wasserkocher; Espressomaschinen; Mixer und ähnliche Zubereitungsgeräte; Bügeleisen und stationäre Bügelgeräte; Körperpflegegeräte (Gesundheits- und Schönheitsgeräte). Die ersten elf Warengruppen gehören zu den Küchengeräten.

34 Nach Ansicht der Kommission können die verschiedenen Gruppen kleiner elektrischer Haushaltsgeräte mit Ausnahme von Mixern und ähnlichen Zubereitern, Dampfbügeleisen und stationären Dampfbügelgeräten sowie Körperpflegegeräten jeweils einen gesonderten Produktmarkt darstellen. Dagegen könne die Frage, ob diese Gruppen ihrerseits noch zu unterteilen seien, offen bleiben, da die Ergebnisse der Wettbewerbsanalyse ungeachtet der Gruppendefinition gleich blieben (Begründungserwägung 25 der Genehmigungsentscheidung).

35 Die Schlussfolgerungen der Kommission beruhen im Wesentlichen auf einer Untersuchung der Austauschbarkeit auf der Nachfrageseite; jede Gruppe habe eine spezifische Funktion und sei für einen ihr eigenen Endgebrauch bestimmt.

36 Außerdem verneint die Kommission die Austauschbarkeit auf der Seite des Angebots durch den Lieferanten. Selbst wenn man davon ausginge, dass alle Hersteller in der Lage seien, alle kleinen elektrischen Haushaltsgeräte zu produzieren, könne der Zugang zu einem neuen Produktmarkt erhebliche Kosten und hohen Zeitaufwand erfordern.

2. Die relevanten räumlichen Märkte

37 Nach Ansicht der Kommission erscheint eine nationale Definition der relevanten räumlichen Märkte am Ende der Phase I am angemessensten" (Begründungserwägung 30 der Genehmigungsentscheidung).

3. Die Bedeutung der Marken

38 Die Kommission führt aus, dass die Marke bei der Wahl des Endverbrauchers zu den wichtigsten Faktoren gehöre und somit eines der Hauptelemente des Wettbewerbs zwischen den Herstellern kleiner elektrischer Haushaltsgeräte sei (Begründungserwägung 36 der Genehmigungsentscheidung).

39 In diesem Zusammenhang betont sie, dass SEB und Moulinex erhebliche Beträge investierten, damit ihre Marken weiterhin bekannt blieben (Begründungserwägung 38 der Genehmigungsentscheidung). Es sei auch zu bedenken, dass sich die Angebote bei der Veräußerung von Moulinex fast ausschließlich auf die Marken dieser Unternehmensgruppe und weniger auf deren Produktionseinheiten bezogen hätten (Begründungserwägung 39 der Entscheidung).

4. Die Wettbewerbsanalyse

40 Die Kommission widerspricht zunächst der Auffassung, der Zusammenschluss wirke sich auf den Wettbewerb nicht anders aus als die Wettbewerbssituation, die sich im Falle einer Auflösung der Moulinex-Gruppe ergeben hätte, und bemerkt hierzu:

Eine derartige Argumentation ist nach der Untersuchung in der Phase I zu verwerfen, da eine Anzahl von Unternehmen bereits beim gerichtlichen Vergleich der Moulinex-Gruppe ihr Interesse an einer Übernahme der Marken dieser Gruppe bekundet hat. Überdies ist nicht auszuschließen, dass bestimmte Ausrüstungsgegenstände oder Rechte des gewerblichen Eigentums von anderen Unternehmen als SEB übernommen worden wären. In Anbetracht der Bedeutung der Marke auf den relevanten Märkten wären diese Drittübernehmer voraussichtlich in der Lage gewesen, die Wettbewerbskapazität von Moulinex ganz oder teilweise wiederherzustellen" (Begründungserwägung 41 der Genehmigungsentscheidung).

41 Am Ende ihrer Untersuchung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss auf einer Reihe von Märkten für Küchengeräte Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe (Begründungserwägung 44 der Genehmigungsentscheidung). Zu den in der Genehmigungsentscheidung geprüften räumlichen Märkten bemerkt sie im Wesentlichen:

- In Portugal, Griechenland, Belgien und den Niederlanden, wo SEB und Moulinex bereits vor dem Zusammenschluss eine sehr starke Stellung im Bereich der kleinen elektrischen Haushaltsgeräte innegehabt hätten, werde deren Position durch das Hinzutreten des jeweils anderen Unternehmens gestärkt, und der Zusammenschluss führe bei einem Großteil der betreffenden Warengruppen zu einer teilweise beträchtlichen Verbindung von Marktanteilen; diese Marktstärke erhöhe sich noch durch eine einzigartige Markenvielfalt, während Marktteilnehmer wie Philips, Braun oder Taurus nur über eine einzige Marke verfügten (Begründungserwägungen 43 und 45 bis 47 der Genehmigungsentscheidung).

- In Deutschland, Österreich, Dänemark, Schweden und Norwegen bringe der Zusammenschluss auf einer Reihe von Produktmärkten eine wesentliche Änderung der Wettbewerbsbedingungen mit sich (Begründungserwägung 43 der Genehmigungsentscheidung).

- Schließlich veränderten sich in den anderen Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen durch den Zusammenschluss nur unwesentlich (Begründungserwägung 43 der Genehmigungsentscheidung).

42 Nach Ansicht der Kommission gibt demnach der angemeldete Zusammenschluss auf folgenden Märkten Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt:

- Deutschland: Fritteusen und Barbecues-Grills;

- Österreich: Fritteusen und Gelegenheitsgerichte;

- Belgien: Mixer, Espressomaschinen, Wasserkocher, Toaster, Gelegenheitsgerichte, Barbecues-Grills sowie Dampfbügeleisen und stationäre Dampfbügelgeräte;

- Dänemark: Fritteusen und tragbare Herde;

- Griechenland: Fritteusen, Wasserkocher, Sandwichgeräte und Waffeleisen, Espressomaschinen und Mixer;

- Norwegen: Fritteusen und tragbare Herde;

- Niederlande: Fritteusen, Espressomaschinen, Kleinherde, Gelegenheitsgerichte, Barbecues-Grills sowie Dampfbügeleisen und stationäre Dampfbügelgeräte;

- Portugal: Fritteusen, Toaster, Kaffeemaschinen, Espressomaschinen, Wasserkocher, Kleinherde, Sandwichgeräte und Waffeleisen, Gelegenheitsgerichte, Barbecues-Grills und Mixer;

- Schweden: Fritteusen.

43 Dagegen gibt der angemeldete Zusammenschluss nach Ansicht der Kommission hinsichtlich des Körperpflegemarktes keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken, da der entsprechende Gesamtanteil der Beteiligten in allen Ländern (außer Frankreich) ungeachtet der gewählten Definition dieses Produktmarktes weniger als 20 % betrage (Begründungserwägung 44 der Genehmigungsentscheidung).

5. Die Verpflichtungen der am Zusammenschluss Beteiligten

44 Die von den Beteiligten vorgeschlagenen Verpflichtungen räumen indessen nach Ansicht der Kommission die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt aus, da diese Verpflichtungen unmittelbar und sofort den Wettbewerbsproblemen begegneten, die in der Entscheidung bezüglich der Märkte mit Ausnahme des französischen Marktes festgestellt worden seien.

45 Der ursprüngliche Verpflichtungsvorschlag der am Zusammenschluss Beteiligten vom 5. Dezember 2001 sah vor, dass alle nachstehend genannten Warengruppen der Marke Moulinex für zwei Jahre aus dem gesamten EWR genommen werden: Fritteusen, tragbare Herde, Geräte für Gelegenheitsgerichte, Barbecues-Grills sowie Bügeleisen und stationäre Dampfbügelgeräte. Nach Ansicht der Kommission hätten es diese ursprünglich vorgesehenen Verpflichtungen jedoch nicht ermöglicht, dass ein anderer Marktteilnehmer die Stelle der Moulinex-Gruppe einnimmt, und sie bezogen sich ihres Erachtens auch nicht auf alle Märkte, auf denen der Zusammenschluss ernsthafte Bedenken auslösen könnte (Begründungserwägung 135 der Genehmigungsentscheidung).

46 Am 18. Dezember 2001 verbesserten" daher die Beteiligten ihren Vorschlag, um ihn durchführbar und wirksam zu gestalten" (Begründungserwägung 135 der Genehmigungsentscheidung). Dieser neue Vorschlag beinhaltete für alle Warengruppen in Belgien, Griechenland, den Niederlanden und Portugal und für Fritteusen in Deutschland, Österreich, Dänemark, Norwegen und Schweden eine ausschließliche Lizenz der Marke Moulinex für die Dauer von drei Jahren (verbunden mit der Verpflichtung, die Marke Moulinex für die Dauer eines weiteren Jahres vom Markt zu nehmen). Die betreffenden Lizenznehmer wären verpflichtet gewesen, Toaster, Kaffeemaschinen, Wasserkocher und Mixer vom Lizenzgeber zu beziehen.

47 Die zur Stellungnahme aufgeforderten Drittunternehmen bemängelten indessen insbesondere die Lizenzdauer und die Dauer der Marktenthaltung, die Bezugspflicht, das Fehlen einer Korrektur der Wettbewerbsfolgen des angemeldeten Zusammenschlusses auf bestimmten Märkten, das Fehlen ausreichender wirtschaftlicher Voraussetzungen für den Markteintritt eines neuen Wirtschaftsteilnehmers auf den relevanten Märkten sowie eine unzureichende Kontrolle der Marke Moulinex durch den Lizenznehmer bei den speziell für Fritteusen vorgesehenen Abhilfemaßnahmen, da SEB diese Marke für die anderen Erzeugnisse weiter nutzen könnte (Begründungserwägung 136 der Genehmigungsentscheidung).

48 Daraufhin perfektionierte" SEB, wie aus der Genehmigungsentscheidung hervorgeht, ihre Verpflichtungen, indem die Markenlizenz auf die Gesamtheit der elektrischen Haushaltskleingeräte in Deutschland, Österreich, Dänemark, Norwegen und Schweden erweitert wurde. Hierdurch wurde die Verpflichtung für diese fünf Länder derjenigen angepasst, die bereits für Belgien, Griechenland, die Niederlande und Portugal vorgeschlagen worden war. SEB verlängerte zudem die Lizenzdauer auf fünf Jahre (und die Marktenthaltungsdauer auf drei Jahre) und nahm die Bezugspflicht des Lizenznehmers zurück (Begründungserwägung 137 der Genehmigungsentscheidung).

49 In der Begründungserwägung 146 der Genehmigungsentscheidung sind die von der Kommission für jedes der neun betroffenen Länder (Belgien, Griechenland, die Niederlande, Portugal, Deutschland, Österreich, Dänemark, Schweden und Norwegen) akzeptierten Verpflichtungen wie folgt zusammengefasst:

a) Verpflichtung nach Maßgabe der in Nummer 1 Buchstabe a im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Verpflichtungen, eine ausschließliche Lizenz der Marke Moulinex für die Dauer von fünf Jahren für den Verkauf von elektrischen Haushaltsgeräten in Bezug auf die dreizehn Warengruppen der vorliegenden Entscheidung zu vergeben;

b) Verpflichtung nach Maßgabe von Nummer 1 Buchstabe c, während der Lizenzdauer und während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf der Lizenz keine Erzeugnisse der Marke Moulinex in den betroffenen Ländern zu vertreiben;

c) Verpflichtung nach Maßgabe von Nummer 1 Buchstabe e, keine Modelle von Moulinex-Erzeugnissen unter einer anderen Marke als Moulinex in den Gebieten zu vertreiben, für die der (die) Lizenznehmer einen Liefervertrag geschlossen oder eine Lizenz für das gewerbliche Eigentum erhalten hat (haben);

d) Verpflichtung nach Maßgabe von Nummer 1 Buchstabe d der Verpflichtungen, für alle betreffenden Erzeugnisse außer Mixer in Deutschland auf Verlangen mit jedem Lizenznehmer einen Liefervertrag zu schließen (der Lieferpreis entspricht dem gewerblichen Einstandspreis zuzüglich der Betriebskosten für Herstellung und Lieferung an den Lizenznehmer) und/oder an ihn eine Lizenz für das gewerbliche Eigentum zu vergeben;

e) Verpflichtung nach Maßgabe von Nummer 1 Buchstabe h der Verpflichtungen, in den neun betroffenen Ländern jeweils bis zum Abschluss der Lizenzverträge die allgemeine Politik der Entwicklung neuer Modelle weiter zu verfolgen und den vollen Handels- und Wettbewerbswert der Marke Moulinex zu erhalten."

50 Die von SEB angebotenen Verpflichtungen finden sich im Einzelnen im Anhang der Genehmigungsentscheidung.

51 In Nummer 2 Buchstabe g des Anhangs über die Verpflichtungen heißt es:

Werden bei der Genehmigung dieses Zusammenschlusses durch eine andere Wettbewerbsbehörde Verpflichtungen auferlegt, die mit den vorliegenden Verpflichtungen im Widerspruch stehen oder eine Lage herbeiführen, die das Maß dessen überschreitet, was erforderlich ist, um den Wettbewerb auf jedem der relevanten Märkte wiederherzustellen, so kann die SEB-Gruppe von der Kommission eine Überprüfung der vorliegenden Verpflichtungen verlangen, um die genannten Widersprüche zu beseitigen oder die SEB-Gruppe ganz oder teilweise von den Bedingungen und Pflichten zu entbinden, die in den vorliegenden Verpflichtungen enthalten und nicht mehr erforderlich sind."

Die Verweisungsentscheidung

52 Die französischen Behörden beantragten bei der Kommission mit Schreiben vom 7. Dezember 2001, dass der angemeldete Zusammenschluss an sie verwiesen wird zwecks Feststellung seiner Auswirkungen auf den Märkten für Fritteusen, Toaster, elektrische Filterkaffeemaschinen, Espressomaschinen, Wasserkocher, Herde, Waffeleisen, Geräte für Gelegenheitsgerichte, Barbecues-Grills, Schnellkochtöpfe, Mixer und Dampfbügeleisen in Frankreich.

53 Dieser Antrag beruht auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89. Die französischen Behörden vertraten hierbei die Auffassung, dass der Zusammenschluss gemäß dieser Bestimmung eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde".

54 Die Kommission gab dem Verweisungsantrag der französischen Behörden am 8. Januar 2002 statt und erließ zugleich die Verweisungsentscheidung.

55 In den Begründungserwägungen 11 bis 22 der Verweisungsentscheidung stellt die Kommission zunächst fest, dass die verschiedenen Gruppen kleiner elektrischer Haushaltsgeräte jeweils einen gesonderten Produktmarkt darstellten und die räumlichen Märkte dieser Geräte die jeweiligen nationalen Märkte seien.

56 Des Weiteren kommt die Kommission nach ihrer Untersuchung in den Begründungserwägungen 23 bis 41 zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss prima facie eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf den Märkten für den Verkauf kleiner elektrischer Haushaltsgeräte in Frankreich erheblich behindert würde". In der Verweisungsentscheidung wird hierzu ausgeführt, dass zum einen die neue Unternehmensverbindung auf den relevanten Märkten in Frankreich eine Größe ohnegleichen erreiche (Begründungserwägungen 29 bis 32), über ein Warensortiment ohnegleichen verfüge (Begründungserwägungen 33 bis 35) und eine Markenvielfalt ohnegleichen aufweise (Begründungserwägungen 36 bis 38) und dass zum anderen der derzeitige und potenzielle Wettbewerb unzureichend sei (Begründungserwägungen 39 bis 41).

57 Demgemäß ist der Antrag der französischen Behörden nach Ansicht der Kommission begründet und steht im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89.

58 Die Kommission erklärt im verfügenden Teil der Verweisungsentscheidung:

Der angemeldete Zusammenschluss, der auf dem vorgesehenen Erwerb bestimmter Geschäftsbereiche von Moulinex durch SEB beruht, wird hiermit nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in Bezug auf die französischen Märkte für kleine elektrische Haushaltsgeräte an die zuständigen Behörden der Französischen Republik zur Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften verwiesen."

59 Der französische Minister für Wirtschaft genehmigte den Zusammenschluss am 8. Juli 2002 ohne Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage der Insolvenzdoktrin".

Verfahren und Anträge der Beteiligten

60 Mit Klageschrift, die am 17. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

61 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag eingegangen ist, hat sie ferner gemäß Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt. Das Gericht hat diesem Antrag am 2. Juli 2002 stattgegeben.

62 Die Kommission hat am 24. Juni 2002 eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung erhoben, soweit sich die Klage gegen die Verweisungsentscheidung richtet. Die Klägerin hat am 28. Juni 2002 eine schriftliche Frage des Gerichts hierzu beantwortet. Sie hat am 15. Juli 2002 ihre schriftlichen Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit der Kommission abgegeben.

63 Mit Schriftsätzen, die am 19. Juli und 27. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben SEB und die Französische Republik beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Schriftsatz, der am 8. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat De'Longhi beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Der Präsident der Dritten Kammer hat diesen Anträgen mit Beschluss vom 19. September 2002 stattgegeben. Auf die entsprechenden Anträge von SEB und De'Longhi ist Ersterer gestattet worden, einen Streithilfeschriftsatz einzureichen, und Letzterer, bestimmte im Streithilfeantrag genannte Unterlagen vorzulegen.

64 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Beteiligten im Wege prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, bestimmte Schriftstücke vorzulegen und schriftliche Fragen zu beantworten. Die Beteiligten sind dem fristgemäß nachgekommen.

65 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 9. Oktober 2002 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

66 Die Klägerin, unterstützt durch De'Longhi, beantragt,

- die Genehmigungsentscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

- die Verweisungsentscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

67 Die Kommission, unterstützt durch SEB und die Französische Republik, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Prüfung

68 Da die Klägerin die Nichtigerklärung der Genehmigungs- wie der Verweisungsentscheidung begehrt, sind beide Anträge nacheinander zu prüfen.

1. Zu der Klage, soweit sie auf Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung gerichtet ist

69 Die Klägerin macht in der Klageschrift zwei Klagegründe für die Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung geltend. Der erste Klagegrund stützt sich auf die Unzulänglichkeit der von SEB in der Phase I angebotenen Verpflichtungen. Der zweite Klagegrund beruht darauf, dass diese Verpflichtungen zu spät angeboten worden seien.

Zum ersten Klagegrund - Unzulänglichkeit der von SEB in der Phase I angebotenen Verpflichtungen

70 Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die in der Phase I eingegangenen Verpflichtungen nicht so umfassend gewesen seien, als dass die Kommission alle ernsthaften Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt als ausgeräumt habe ansehen dürfen, so dass diese zur Phase II hätte übergehen müssen.

71 Nach der hierzu in der Klageschrift dargelegten Auffassung der Klägerin liegt Folgendes der Unzulänglichkeit der Verpflichtungen zugrunde:

- fehlender Schutz der Lizenznehmer gegen die Paralleleinfuhr von Erzeugnissen, die SEB unter der Marke Moulinex vertreibt;

- die kurze Dauer der Lizenzen und der anschließenden Zeit der Nichtverwendung der Marke Moulinex;

- der Ausschluss der relevanten französischen Märkte vom Geltungsbereich der Verpflichtungen;

- mangelnde Berücksichtigung der nachteiligen Folgen der räumlichen Zersplitterung der Lizenzen;

- die Möglichkeit der Lizenzerteilung an Einzelhändler;

- die Möglichkeit verschiedener Lizenznehmer für die verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten;

- die Möglichkeit der Neuaushandlung der Verpflichtungen nach dem Abschluss des Verfahrens bei den französischen Wettbewerbsbehörden.

72 Die Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung nach einer Bemerkung des Gerichts das Vorbringen bezüglich der Möglichkeit der Lizenzerteilung an Einzelhändler zurückgenommen.

73 De'Longhi hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Unzulänglichkeit der Verpflichtungen ergebe sich aus Folgendem:

- dem Fehlen einer Lizenz in Italien, Spanien und Finnland;

- der Marktaufteilung für die Marke Moulinex;

- dem fehlenden Schutz der Lizenznehmer gegen die Paralleleinfuhr von Erzeugnissen, die SEB unter der Marke Moulinex vertreibe.

a) Vorbemerkungen

74 Vor Prüfung dieses Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission am Ende der Phase I ernsthafte Bedenken für mehrere Märkte kleiner elektrischer Haushaltsgeräte in neun Mitgliedstaaten des EWR, nämlich in Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Griechenland, Norwegen, den Niederlanden, Portugal und Schweden, festgestellt hat.

75 Nach der Genehmigungsentscheidung, insbesondere ihrer Begründungserwägung 44, beruhen die ernsthaften Bedenken im Wesentlichen darauf, dass der Zusammenschluss in diesen neun Mitgliedstaaten eine Verbindung von Marktanteilen bewirke, die auf den relevanten Produktmärkten zu einem Anteil von über 40 % führe, wobei in einigen Mitgliedstaaten noch hinzukomme, dass die neue Unternehmensverbindung über einen einzigartigen Markenbestand gegenüber ihren Konkurrenten verfüge (Portefeuille-Effekt"). Aufgrund der von SEB angebotenen Verpflichtungen beschloss die Kommission indessen, dem Zusammenschluss nicht zu widersprechen und ihn mit einer Entscheidung am Ende der Phase I für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Nach den von der Kommission akzeptierten Verpflichtungen ist SEB im Wesentlichen gehalten, in den neun betroffenen Mitgliedstaaten jeweils eine ausschließliche Lizenz der Marke Moulinex für die Dauer von fünf Jahren für den Verkauf von 13 Gruppen kleiner elektrischer Haushaltsgeräte zu vergeben (Nr. 1 Buchstabe a Absatz 1 der Verpflichtungen) und während der Lizenzdauer sowie während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf der Lizenz in diesen Mitgliedstaaten die genannten Warengruppen und andere Haushaltsgeräte nicht unter der Marke Moulinex zu vertreiben (Nr. 1 Buchstabe c Absatz 1 der Verpflichtungen). Nach Nummer 1 Buchstabe a Absatz 3 der Verpflichtungen soll diese Lizenz die Verwendung der Marke Moulinex in Verbindung mit einer eigenen Marke des Lizenznehmers ermöglichen, damit Letzterer während dieser Zeit des ,co-branding und danach seine eigene Marke auf dem relevanten Markt begründen oder festigen kann".

76 Die Klägerin ihrerseits bestreitet mit ihrer Klage nicht die ernsthaften Bedenken, die in der Genehmigungsentscheidung dargelegt werden. Sie macht insbesondere nicht geltend, die Kommission hätte andere ernsthafte Bedenken als die in dieser Entscheidung dargelegten äußern müssen. Zudem bestreitet die Klägerin nicht, dass die von der Kommission akzeptierten Verpflichtungen darauf abzielen, die in der Genehmigungsentscheidung genannten ernsthaften Bedenken auszuräumen. Die Klägerin bestreitet hingegen mit dem vorliegenden Klagegrund, dass diese Verpflichtungen ausreichen, um die ernsthaften Bedenken zu beseitigen, die die Kommission geäußert hat, und sie macht geltend, dass die Kommission zur Phase II hätte übergehen müssen.

77 Begegnet die Kommission ernsthaften Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt, so verfügt sie zwar über kein Ermessen im Hinblick auf die Eröffnung der Phase II, da Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung in diesem Fall vorsieht, dass sie die Entscheidung [trifft], das Verfahren einzuleiten", sie hat aber dennoch einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese Umstände ernsthafte Bedenken begründen oder, wenn Verpflichtungen vorgeschlagen wurden, ob diese Umstände weiterhin derartige Bedenken begründen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnrn. 45 bis 47). Der Begriff ernsthafte Bedenken" hat zwar objektiven Charakter, die Ermittlung derartiger Bedenken veranlasst die Kommission jedoch notwendigerweise zu komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, namentlich wenn sie beurteilen muss, ob die Verpflichtungsvorschläge der am Zusammenschluss Beteiligten ausreichen, um die ernsthaften Bedenken zu zerstreuen.

78 In Anbetracht der komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission in Ausübung ihrer Beurteilungsbefugnis vorzunehmen hat, um die Verpflichtungsvorschläge der am Zusammenschluss Beteiligten abzuschätzen, obliegt es somit der Klägerin, darzutun, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission vorliegt, um die Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Genehmigung eines Zusammenschlusses mit der Begründung erreichen zu können, dass die Verpflichtungen nicht ausreichten, um die ernsthaften Bedenken auszuräumen.

79 Das Gericht muss indessen im Rahmen seiner Kontrollfunktion dem spezifischen Zweck der in der Phase I eingegangenen Verpflichtungen Rechnung tragen, die im Gegensatz zu den Verpflichtungen der Phase II nicht darauf gerichtet sind, die Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung zu verhindern, sondern ernsthafte Bedenken in dieser Hinsicht beseitigen sollen. Die in der Phase I eingegangenen Verpflichtungen müssen demnach eine unmittelbare und ausreichende Erwiderung darstellen, die geeignet ist, die zum Ausdruck gebrachten ernsthaften Bedenken in klarer Weise auszuräumen.

80 Wenn das Gericht zu prüfen hat, ob die in der Phase I eingegangenen Verpflichtungen angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts es der Kommission ermöglichen, eine Genehmigungsentscheidung zu treffen, ohne die Phase II zu eröffnen, muss es also feststellen, ob die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu der Auffassung gelangen konnte, dass diese Verpflichtungen eine unmittelbare und ausreichende Erwiderung darstellen, die geeignet ist, alle ernsthaften Bedenken in klarer Weise auszuräumen.

81 Die von der Klägerin zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes vorgetragenen Rügen und Argumente sind somit im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

b) Die Lizenzen ermöglichten einen Parallelhandel mit SEB-Erzeugnissen der Marke Moulinex

Vorbringen der Beteiligten

82 Die Klägerin, unterstützt durch DeLonghi, vertritt die Auffassung, die Kommission habe dadurch, dass sie nicht die Löschung der Marke Moulinex veranlasst, sondern die Vergabe zeitweiliger (ausschließlicher) Lizenzen zugelassen habe, offensichtlich einen Beurteilungsfehler begangen, da die Lizenznehmer der Marke Moulinex nicht gegen Paralleleinfuhren von Erzeugnissen dieser Marke geschützt seien, die SEB außerhalb des Lizenzgebiets vertreibe.

83 Lizenzen verliehen dem Lizenznehmer nach Gemeinschaftsrecht im Lizenzgebiet keinen absoluten Schutz gegenüber dem Markeninhaber. Wenn der Markeninhaber nämlich Erzeugnisse mit der betreffenden Marke in Gebieten in den Verkehr gebracht habe, die ihm vorbehalten seien, könnten diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und somit auch im Lizenzgebiet frei verkehren.

84 Der mangelnde Schutz des Lizenznehmers gegen den Parallelhandel von Moulinex-Erzeugnissen durch SEB, der selbst während der Laufzeit der Lizenz bestehe, mindere weitgehend die Lizenzwirkung, die es dem Lizenznehmer ermöglichen solle, den Goodwill der Marke Moulinex zu nutzen, indem er beim Verkauf schrittweise von dieser Marke zu seiner eigenen Marke übergehe. Dadurch werde es auch wahrscheinlicher, dass SEB nach der durch die Verpflichtungen auferlegten Marktenthaltung mit Leichtigkeit die Kundschaft zurückgewinnen könne, die der Marke Moulinex verbunden sei.

85 Selbst wenn die Kommission gegebenenfalls den derzeitigen grenzüberschreitenden Verkauf elektrischer Haushaltskleingeräte überprüft habe, sei sie nicht auf die Frage eingegangen, inwieweit die vorgeschlagenen Verpflichtungen einen Anreiz für den Parallelhandel darstellen könnten.

86 Ein völliger Gebietsschutz könne nur gewährt (und gerechtfertigt) werden, wenn die Marke Moulinex in den Gebieten, für die deren Erwerb Anlass zu ernsthaften Wettbewerbsbedenken gebe, vollständig und unwiderruflich ausgeschaltet werde.

87 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, beantragt die Zurückweisung dieses Vorbringens der Klägerin.

Würdigung durch das Gericht

88 Die Kommission hat bei der Definition der relevanten räumlichen Märkte in der Begründungserwägung 30 der Genehmigungsentscheidung festgestellt, dass eine nationale Definition der relevanten räumlichen Märkte am Ende der Phase I am angemessensten" erscheine.

89 Wie aus der Begründungserwägung 27 der Genehmigungsentscheidung hervorgeht, beruht diese Feststellung auf den Ergebnissen der Untersuchung der Kommission in der Phase I, wobei sich gezeigt hat, dass die Marktanteile der am einschlägigen Marktgeschehen Beteiligten bezogen auf die Mitgliedstaaten und die Warengruppen stark variieren (Begründungserwägung 27 Buchstabe a), die Marktpenetration der Marken räumlich sehr unterschiedlich ist (Begründungserwägung 27 Buchstabe b), die Eigenschaften der Erzeugnisse in Anbetracht des Verbraucherverhaltens und der Verbrauchergewohnheiten je nach Mitgliedstaat veränderlich sein können (Begründungserwägung 27 Buchstabe c), die Abnehmer-Lieferanten-Beziehung vor allem auf einer nationalen Grundlage beruht (Begründungserwägung 27 Buchstabe d), die Preise für den Handel je nach Landesmarkt unterschiedlich sein können und unterschiedlichen Trends folgen (Begründungserwägung 27 Buchstabe e), die Logistik national strukturiert ist (Begründungserwägung 27 Buchstabe f) und der Vertrieb national strukturiert ist und dass die relative Bedeutung der Vertriebskanäle je nach Mitgliedstaat stark variiert (Begründungserwägung 27 Buchstabe g).

90 Zur Beziehung zwischen Abnehmern und Lieferanten führt die Kommission in der Begründungserwägung 27 Buchstabe d aus:

Die Abnehmer-Lieferanten-Beziehung beruht namentlich auf einer nationalen Grundlage. Es gibt zwar weltweite Verträge mit bestimmten international vertretenen Großhandelsketten, diese beziehen sich jedoch lediglich auf jährliche Globalverkaufsziele. Die betreffenden Unternehmensgruppen haben bei der Umfrage der Kommission bestätigt, dass ihre Einkaufspolitik weiterhin national ausgerichtet ist. So enthalten auf nationaler Basis geschlossene Verträge alle Waren-, Preis-, Liefer- und Fakturationsbedingungen."

91 Die Klägerin bestreitet mit der vorliegenden Klage weder die nationale Dimension der relevanten Märkte noch die Feststellungen der Kommission in der Begründungserwägung 27 der Genehmigungsentscheidung.

92 Die betreffenden Schlussfolgerungen der Kommission ergeben sich vielmehr aus der Antwort auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom 16. November 2001, die sie gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 4064/89 an die Konkurrenzunternehmen der am Zusammenschluss Beteiligten gerichtet hat (im Folgenden: an die Konkurrenzunternehmen gerichteter Fragebogen). So bemerkte die Klägerin in Beantwortung der Frage 12 dieses Fragebogens selbst, dass die relevanten Märkte nationale Dimension hätten. Ebenso gelangt der NERA-Bericht, den die Klägerin der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, in Nummer 2 ausdrücklich zu dem Schluss, dass es sich bei den relevanten Märkten um nationale Märkte handele. Hierbei stützen sich sowohl die Klägerin als auch die NERA im Wesentlichen auf die Faktoren, die auch in der Begründungserwägung 27 der Genehmigungsentscheidung enthalten sind.

93 Somit hat die Kommission insbesondere die Stellungnahmen der Konkurrenzunternehmen, darunter der Klägerin, herangezogen, als sie in der Phase I die Definition der in Frage stehenden räumlichen Märkte zurückgewiesen hat, die die am Zusammenschluss Beteiligten vorgeschlagen hatten und wonach diese Märkte von weltweiter Dimension sein sollen.

94 Einer der Faktoren, die die Kommission zu dem Schluss veranlasst haben, dass gesonderte nationale Märkte vorliegen, nämlich das unterschiedliche Preisniveau der einzelnen Mitgliedstaaten, könnte zwar die Entwicklung von Paralleleinfuhren zwischen den Mitgliedstaaten fördern, andererseits ist jedoch festzustellen, dass die anderen Faktoren, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerungen stützt, nämlich die je nach Mitgliedstaat voneinander abweichenden Marken und Eigenschaften der Erzeugnisse sowie die national ausgerichtete Liefer-, Logistik- und Vertriebsstruktur, für die Entstehung solcher Einfuhren eher hinderlich sind.

95 Die Klägerin hat dies im Übrigen im Verwaltungsverfahren eingeräumt, indem sie in Beantwortung der Frage 16 des an die Konkurrenzunternehmen gerichteten Fragebogens gegenüber der Kommission erklärt hat:

Nach unserer Erfahrung gibt es in der Europäischen Union Parallelein- und -ausfuhren; diese erfolgen jedoch in Anbetracht der unterschiedlichen nationalen Marktgegebenheiten in den verschiedenen EU-Ländern nicht in größerem Umfang. Unserer Schätzung nach würden durchschnittlich insgesamt etwa 5 % der Erzeugnisse eines Marktes zusätzlich parallel eingeführt, wenn der Preis um mehr als 10 % steigen würde."

96 Ebenso hat De'Longhi in Beantwortung derselben Frage erklärt:

Eine Analyse der relevanten Märkte der letzten fünf Jahre zeigt, wie selten Paralleleinfuhren sind. Dies dürfte sich in nächster Zeit wohl nicht ändern."

97 Überdies hat die Klägerin in einem E-Mail vom 10. Dezember 2001 an die Kommission betreffend den räumlichen Umfang der relevanten Märkte zur Stützung einer nationalen Definition derselben Folgendes ausgeführt:

Wir verweisen im Übrigen auf die Entscheidungen der Kommission in den Sachen Kingfischer/BUT (IV/M.1248 von 1998) und Kingfischer/Großlabor (IV/M.1282 von 1999), worin die Kommission bestätigt, dass der grenzüberschreitende Handel u. a. mit Toastern und Bügeleisen in Europa geringfügig ist und zahlreiche Lieferanten zwar weltweit tätig sind, jedoch in Anbetracht der unterschiedlichen Verbrauchergewohnheiten eine nationale Verkaufspolitik verfolgen."

98 Somit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Paralleleinfuhr von Erzeugnissen der Marke Moulinex im Gebiet der Europäischen Union in Anbetracht der nationalen Dimension der relevanten Märkte vor dem in Rede stehenden Zusammenschluss geringfügig war.

99 Die Klägerin macht indessen geltend, die Kommission habe nicht geprüft, inwieweit die mit der Genehmigungsentscheidung akzeptierten Verpflichtungen einen Anreiz für Paralleleinfuhren darstellen könnten. Die Klägerin und De'Longhi haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass SEB angesichts der Art der Verpflichtungen beispielsweise ihre Händler in den verpflichtungsfreien Gebieten veranlassen könnte, unabhängige Wiederverkäufer in den verpflichtungsabhängigen Mitgliedstaaten zu beliefern, was zu Paralleleinfuhren zu Lasten der Lizenznehmer der Marke Moulinex in den letztgenannten Staaten führen würde.

100 Die Klägerin und De'Longhi haben indessen weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Gericht Beweise hierfür vorgelegt, so dass es sich insoweit um bloße Behauptungen handelt.

101 De'Longhi hat vielmehr in Beantwortung der Frage 16 des an die Konkurrenzunternehmen gerichteten Fragebogens ausdrücklich erklärt, der geringfügige Charakter der Paralleleinfuhren dürfte sich in nächster Zeit wohl nicht ändern".

102 Zudem bestreitet weder die Klägerin noch De'Longhi, dass die fraglichen Erzeugnisse nach dem Zusammenschluss weiterhin zu gesonderten nationalen Märkten gehörten.

103 Somit ist nicht ersichtlich, dass die Verpflichtungen zu einer erheblichen Zunahme von Paralleleinfuhren führen können. Dadurch, dass die Marke Moulinex nach Maßgabe der Verpflichtungen je betroffenem Mitgliedstaat an verschiedene Lizenznehmer vergeben werden kann, wird vielmehr der nationale Charakter der einzelnen Märkte verstärkt. In diesem Fall wird die genannte Marke nämlich nicht nur von einem einzelnen Wirtschaftsteilnehmer, sondern von verschiedenen Unternehmen genutzt, die die Marke Moulinex in ihrem Lizenzgebiet verwenden können. De'Longhi hat aber in der mündlichen Verhandlung erklärt, eine derartige Lizenzregelung führe zu einer Marktabschottung, wodurch der innergemeinschaftliche Handel zusätzlich behindert werde.

104 Das Vorbringen der Klägerin zur mangelnden Berücksichtigung der Paralleleinfuhr lässt demnach keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission erkennen.

c) Die Laufzeit der Lizenzen und die Dauer des anschließenden Verkaufsverbots seien offensichtlich zu kurz

Vorbringen der Beteiligten

105 Die Klägerin, unterstützt durch De'Longhi, erklärt, die Laufzeit der ausschließlichen Lizenz und die Dauer des anschließenden Verkaufsverbots seien offensichtlich zu kurz, um einem Konkurrenzunternehmen die Nutzung des mit der Marke Moulinex verbundenen Goodwill zu ermöglichen.

106 Eine erfolgreiche Einführung neuer Marken auf den hier in Rede stehenden Märkten gelinge nur sehr selten, und ein Markenwechsel beanspruche auf diesen Märkten erheblich mehr als fünf Jahre.

107 Die Klägerin weist darauf hin, dass sie beispielsweise in Brasilien mehr als zehn Jahre benötigt habe, um zu erreichen, dass die Kunden von ihren Körperpflegeprodukten der Marke Walita zur Marke Philips überwechselten, wobei es darum gegangen sei, die ursprüngliche" Marke schrittweise gänzlich aufzugeben.

108 Anders als im Fall Brasilien komme hier Folgendes hinzu: a) SEB verbleibe auf den benachbarten Märkten als Inhaber der Marke, deren Goodwill auf den Lizenznehmer übergehen solle, b) SEB werde nach dem Ende des Vermarktungsverbots mit der Marke Moulinex zweifellos wieder in das Lizenzgebiet vordringen, und c) der Lizenznehmer sei selbst während der Geltungsdauer der Lizenz nicht gegen den Parallelhandel mit SEB-Erzeugnissen der Marke Moulinex geschützt. Unter diesen Umständen sei ein erfolgreicher Übergang des Goodwill der Marke Moulinex auf den Lizenznehmer ernsthaft gefährdet, und SEB könne den Goodwill dieser Marke nach der mit den Verpflichtungen verbundenen Nichtverwendungszeit wiedergewinnen.

109 Im Gegensatz zur Meinung, die die Kommission zu vertreten scheine (Begründungserwägung 140 der Genehmigungsentscheidung), gebe es keinen Zusammenhang zwischen der durchschnittlichen Lebensdauer eines elektrischen Haushaltsgeräts (drei Jahre) und der Laufzeit der Lizenz sowie der anschließenden Zeit der Nichtverwendung der betreffenden Marke, da die Markentreue nicht an das einzelne Erzeugnis gebunden sei.

110 Es sei letztlich für SEB verhältnismäßig einfach, die Marke Moulinex nach dem Verkaufsverbot wieder einzuführen, denn das Unternehmen verfüge gegenwärtig über eine starke Stellung auf dem Markt und über eine große Markenvielfalt, SEB dürfe in einer größeren Anzahl von nicht unter die Abhilfemaßnahmen fallenden EG/EWR-Ländern mit der Marke Moulinex tätig bleiben, und die Marke Moulinex sei nicht neu, sondern habe vielmehr noch vor wenigen Jahren eine sehr starke Stellung in den Mitgliedstaaten innegehabt, in denen sie wieder eingeführt werde.

111 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, beantragt die Zurückweisung dieses Vorbringens der Klägerin.

Würdigung durch das Gericht

112 Bei der Prüfung der Rügen der Klägerin betreffend die Dauer der Verpflichtungen ist darauf hinzuweisen, dass Letztere nach Nummer 1 Buchstabe a Absatz 2 derselben die Verwendung der Marke Moulinex in Verbindung mit einer eigenen Marke des Lizenznehmers ermöglichen sollen, damit der Lizenznehmer während dieser Zeit des co-branding" und danach seine eigene Marke auf dem relevanten Markt begründen oder festigen kann. Hierbei kann der Lizenznehmer während der Geltungsdauer der Lizenzen der Marke Moulinex diese Marke entweder sogleich in Verbindung mit seiner eigenen Marke oder vorübergehend allein verwenden, um sodann zu einem co-branding" überzugehen. Der Lizenznehmer kann nach der genannten Bestimmung während der Geltungsdauer der Lizenz auch jederzeit vom co-branding" zu seiner eigenen Marke übergehen.

113 Zu diesem Zweck sehen die Verpflichtungen unter Nummer 1 Buchstabe g Absatz 3 vor, dass die Lizenznehmer über eine eigene Marke verfügen müssen, die in Verbindung mit der Marke Moulinex genutzt werden kann; ausgenommen sind Wirtschaftsteilnehmer, die hauptsächlich im Einzelhandel tätig sind.

114 Demnach liegt der Zweck der Verpflichtungen nicht darin, die Nutzung der Marke Moulinex als solche durch die einzelnen Lizenznehmer zu ermöglichen, sondern darin, dass Letztere in einer Übergangszeit, in der sie ihre eigene Marke in Verbindung mit der Marke Moulinex verwenden dürfen, den Übergang von der Marke Moulinex zu ihren eigenen Marken sicherstellen können, um diesen eigenen Marken einen wirksamen Wettbewerb mit der Marke Moulinex auch nach der Übergangszeit zu ermöglichen, wenn SEB wieder berechtigt ist, die Marke Moulinex in den neun betroffenen Mitgliedstaaten zu verwenden.

115 Folglich zielen die Verpflichtungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf die Einführung einer neuen Marke in den neun betroffenen Mitgliedstaaten ab, sie sollen den Lizenznehmern vielmehr erlauben, ihre eigenen Marken in wirksamem Wettbewerb mit der Marke Moulinex zu begründen oder zu festigen.

116 Da die Verpflichtungen den Lizenznehmern erlauben sollen, ihre eigenen Marken in wirksamem Wettbewerb mit der Marke Moulinex zu begründen oder zu festigen, ist zudem das Vorbringen der Klägerin nicht von Belang, dass SEB dank ihres derzeitigen hohen Marktanteils, ihrer Markenvielfalt und der Bekanntheit der Marke Moulinex diese Marke in den neun betroffenen Mitgliedstaaten leicht wieder einführen könne. Es geht nämlich nicht darum, ob SEB in der Lage sein wird, die Marke Moulinex in den betroffenen Mitgliedstaaten wieder einzuführen - dies ist im Übrigen zu vermuten, wenn festgestellt werden soll, ob die mit der Genehmigungsentscheidung akzeptierten Verpflichtungen ausreichen -, sondern darum, ob die Lizenznehmer in der Lage sein werden, ihre eigene Position als wirksame Konkurrenten von SEB zu begründen oder zu festigen.

117 Daher ist zu prüfen, ob die mit den Verpflichtungen festgelegte Übergangszeit ausreicht, um dieses Ziel zu erreichen.

118 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Laufzeit aller Lizenzverträge für die Marke Moulinex in den neun betroffenen Mitgliedstaaten nach Nummer 1 Buchstabe c Absatz 1 der Verpflichtungen jeweils fünf Jahre beträgt. Ferner unterlässt es SEB nach Nummer 1 Buchstabe c Absätze 1 und 2 während der Laufzeit des Lizenzvertrags und eines Zeitraums von drei Jahren nach dessen Ablauf, in den neun betroffenen Mitgliedstaaten unter der Marke Moulinex elektrische Haushaltskleingeräte, die unter eine der 13 betroffenen Warengruppen fallen, und andere nicht darunter fallende Haushaltsgeräte, wie Staubsauger und Mikrowellenherde, zu verkaufen.

119 Der gesamte Zeitraum der Verpflichtungen, aufgrund deren SEB Erzeugnisse nicht unter der Marke Moulinex verkaufen darf, beträgt also entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht fünf, sondern acht Jahre; er besteht erstens aus einem fünfjährigen Abschnitt, in dem der Lizenznehmer das ausschließliche Recht innehat, die Marke Moulinex allein oder in Verbindung mit seiner eigenen Marke zu verwenden, und zweitens aus einem dreijährigen Abschnitt, in dem SEB in den betroffenen Ländern den Verkauf unter der Marke Moulinex unterlässt. SEB ist demnach acht Jahre lang nicht berechtigt, die Marke Moulinex in den betroffenen Mitgliedstaaten zu verwenden.

120 Diese Vorkehrungen haben auch zur Folge, dass die Marke Moulinex in den neun betroffenen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren und - zumindest theoretisch - von höchstens acht Jahren nicht verwendet wird. Jeder Lizenznehmer kann nämlich nach den Verpflichtungen entscheiden, wann er vom co-branding" zu seiner eigenen Marke übergeht. In ihrem Streithilfeschriftsatz hat SEB ausgeführt, die derzeitigen Lizenzbewerber wollten nach drei bis vier Jahren vom co-branding" zur eigenen Marke überwechseln, so dass die Marke Moulinex in den betroffenen Mitgliedstaaten ungefähr fünf Jahre lang aus dem Markt genommen wird.

121 Ein derartiger Ausfall der Marke Moulinex ermöglicht es den Lizenznehmern, ihre eigene Marke dauerhaft bekannt zu machen. Dies bewirkt auch, dass SEB nicht in der Lage sein wird, die von Moulinex eingenommene Stellung wiederzugewinnen, wenn SEB diese Marke nach der Enthaltungszeit auf den relevanten Märkten wieder einführen kann.

122 Die Kommission hat im Übrigen in der Begründungserwägung 140 der Genehmigungsentscheidung festgestellt, dass die Lebensdauer kleiner elektrischer Haushaltsgeräte im Durchschnitt drei Jahre betrage; die Klägerin hat dem nicht widersprochen.

123 Die Verpflichtungsdauer erstreckt sich somit auf einen Zeitraum, der etwa drei Warenzyklen entspricht, während der Zeitraum der Nichtverwendung der Marke Moulinex mindestens einem Warenzyklus entspricht.

124 Die Kommission hat, ohne dass die Klägerin dies bestritten hätte, ausgeführt, dass Whirlpool auf einem benachbarten Markt, dem der elektrischen Haushaltsgroßgeräte, binnen drei Jahren, nämlich zwischen 1990 und 1993, erfolgreich von der Marke Philips zur Marke Whirlpool habe übergehen können, was einem Warenzyklus entspricht. Dieser Übergang war erfolgreich, obwohl die Marke Philips auf angrenzenden Märkten präsent war und von Philips gestützt wurde.

125 Zudem hat die Kommission in ihrer Bekanntmachung über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind (ABl. 2001, C 188, S. 5, Nr. 15), erklärt, dass bei Unternehmensübertragungen der Zeitraum für Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer auferlegt würden, damit der Erwerber den vollständigen Wert der übertragenen Vermögenswerte erhalte, bis zu drei Jahren betragen könne, wenn die Übertragung sowohl den Geschäftswert als auch das Know-how des betreffenden Unternehmens mit einschließe; ein Zeitraum von zwei Jahren gelte dagegen als ausreichend, wenn sich die Übertragung nur auf den Geschäftswert erstrecke. Im vorliegenden Fall umfasst der Zeitraum, während dessen SEB die Verwendung der Marke Moulinex im Lizenzgebiet unterlässt, hingegen acht Jahre.

126 Zweitens ist festzustellen, dass die Lizenznehmer nach Nummer 1 Buchstabe g Absatz 1 der Verpflichtungen Wirtschaftsteilnehmer sein müssen, die bereits auf dem Markt vertreten oder potenziell dazu in der Lage sind, die existenzfähig und unabhängig sind, ohne mit der SEB-Gruppe in Beziehung zu stehen, und die ferner die Kompetenz und Motivation besitzen, um einen aktiven und wirksamen Wettbewerb auf den relevanten Märkten auszuüben". Darüber hinaus müssen die Lizenznehmer, wie oben erwähnt, nach Nummer 1 Buchstabe g Absatz 3 über eine eigene Marke verfügen, die in Verbindung mit der Marke Moulinex genutzt werden kann; ausgenommen sind Wirtschaftsteilnehmer, die hauptsächlich im Einzelhandel tätig sind.

127 Somit können diese Vorkehrungen - durch Beschränkung der Lizenzvergabe an bereits auf dem Markt vertretene oder kurzfristig dazu fähige Wirtschaftsteilnehmer mit eigener Marke - wirksam dazu beitragen, dass die Lizenznehmer innerhalb der in den Verpflichtungen vorgesehenen Frist wirksame Konkurrenten werden. Hinzu kommt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die hauptsächlich im Einzelhandel tätig sind, selbst wenn sie über eigene Marken verfügen, nach Nummer 1 Buchstabe g Absatz 3 der Verpflichtungen gleichwohl vom Kreis potenzieller Lizenznehmer der Marke Moulinex ausgeschlossen sind. Die Kommission hat nämlich in den Begründungserwägungen 27 Buchstabe d und 37 der Genehmigungsentscheidung - ohne dass die Klägerin dies bestritten hätte - festgestellt, dass die eigenen Marken dieser Firmen, die Händlermarken", auf den relevanten Märkten nur schwach vertreten sind.

128 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Geltungsdauer der Verpflichtungen nicht offensichtlich unzureichend ist, um den Lizenznehmern der Marke Moulinex zu ermöglichen, ihre eigenen Marken in wirksamem Wettbewerb mit der Marke Moulinex in den neun betroffenen Mitgliedstaaten zu begründen oder zu festigen.

129 Demnach sind die Rügen der Klägerin bezüglich der Geltungsdauer der Verpflichtungen zurückzuweisen.

d) Frankreich sei ausgeschlossen, obwohl dort die Wettbewerbsbedenken am größten seien

Vorbringen der Beteiligten

130 Die Klägerin, unterstützt durch De'Longhi, bemängelt, die Kommission habe für den französischen Markt als das Gebiet, in dem der Zusammenschluss den Wettbewerb am meisten beeinträchtige, keine Bedingungen vorgeschrieben, obwohl es SEB kaum möglich sein werde, ernsthafte und existenzfähige Lizenzbewerber zu finden, solange die Lizenznehmer keine Gewissheit bezüglich der letztlich für den französischen Markt gefundenen Lösung" hätten und folglich die erhebliche Gefahr bestehe, dass die Stellung von SEB auf diesem Markt die hinsichtlich der anderen betroffenen Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen zunichte mache.

131 Dies sei erstens darauf zurückzuführen, dass SEB während dieser Zeit die Geschäfte von Moulinex ebenso weiterführe wie die eigenen und die Marke Moulinex über das Vertriebsnetz in der gesamten Gemeinschaft nutzen könne. Zweitens habe SEB Zugang zu sensiblen Geschäftsinformationen über die Produktion (oder fehlende Produktion), Kapazität, Strategie und Marktleistung von Moulinex, womit ein weiterer Wettbewerbsvorteil verbunden sei, da SEB dadurch ihr Marktverhalten anhand von Erkenntnissen regeln könne, über die ihre Konkurrenten nicht verfügten.

132 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, beantragt die Zurückweisung dieses Vorbringens der Klägerin.

Würdigung durch das Gericht

133 Die Kommission hat, wie bereits ausgeführt, gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 mit Entscheidung vom 8. Januar 2002 die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die relevanten Märkte in Frankreich an die französischen Wettbewerbsbehörden verwiesen. Demgemäß werden diese Märkte nicht von der Genehmigungsentscheidung erfasst, wie die Kommission ausdrücklich in der Begründungserwägung 43 der genannten Entscheidung bemerkt.

134 Da der Ausschluss der relevanten französischen Märkte von der im Rahmen der Genehmigungsentscheidung vorzunehmenden Prüfung auf der Verweisungsentscheidung beruht, ist die Frage, ob die Kommission diese Märkte vom Geltungsbereich der Verpflichtungen ausnehmen durfte, die die am Zusammenschluss Beteiligten zur Ausräumung der ernsthaften Bedenken am Ende der Phase I vorgeschlagen hatten, mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verweisungsentscheidung verknüpft. Diese Frage wird nachstehend im Zusammenhang mit der Prüfung der Klage, soweit diese auf die Nichtigerklärung der Verweisungsentscheidung gerichtet ist, untersucht.

135 Bei der Prüfung der Klage, soweit diese auf die Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung gerichtet ist, ist daher lediglich festzustellen, ob die Wirksamkeit der von der Kommission jeweils für die neun betroffenen Mitgliedstaaten akzeptierten Verpflichtungen dadurch beeinträchtigt werden kann, dass die relevanten Märkte in Frankreich einer gesonderten Prüfung durch die französischen Wettbewerbsbehörden unterzogen werden, deren Ausgang offen und ungewiss war, als die Genehmigungsentscheidung erlassen wurde.

136 Wie bereits ausgeführt, ist zwischen den Beteiligten indessen unstreitig, dass die betreffenden Erzeugnisse zu gesonderten nationalen Märkten gehören. So hat die Kommission in der Begründungserwägung 27 der Genehmigungsentscheidung, ohne dass die Klägerin widersprochen hätte, u. a. festgestellt, dass die Abnehmer-Lieferanten-Beziehungen, die Logistik und der Vertrieb national strukturiert sind.

137 Zudem wurde vorstehend bereits festgestellt, dass Paralleleinfuhren der betreffenden Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten geringfügig sind.

138 Somit können die Ungewissheiten, die mit dem Ausgang des in Frankreich anhängigen Verfahrens verbunden sind, nicht den Abschluss von Lizenzverträgen für die Marke Moulinex mit ernsthaften und existenzfähigen Lizenznehmern in anderen Mitgliedstaaten gefährden. In Anbetracht der nationalen räumlichen Dimension der relevanten Produktmärkte und in Ermangelung größerer Paralleleinfuhren zwischen den Mitgliedstaaten stehen die Lizenznehmer der Marke Moulinex in den neun betroffenen Mitgliedstaaten nämlich nicht im Wettbewerb mit dem oder den unter der Marke Moulinex auf den relevanten französischen Märkten tätigen Unternehmen. Umso weniger kann demnach die Lage der außerfranzösischen Lizenznehmer durch die Ungewissheit über die Identität des künftigen Nutzers der Marke Moulinex in Frankreich berührt werden.

139 Selbst wenn die von der Klägerin angeführte Ungewissheit geeignet wäre, den Abschluss von Lizenzverträgen mit ernsthaften und existenzfähigen Wirtschaftsteilnehmern in den neun betroffenen Mitgliedstaaten zu erschweren, ist indessen zu bedenken, dass die Wahl der Lizenznehmer durch SEB, wie die Kommission zu Recht bemerkt, nach Nummer 1 Buchstabe i der Verpflichtungen der Genehmigung durch die Kommission unterliegt und dass im Zuge dieser Genehmigung gemäß Nummer 1 Buchstabe g der Verpflichtungen sicherzustellen ist, dass es sich dabei um Wirtschaftsteilnehmer handelt, die bereits auf dem Markt vertreten oder potenziell dazu in der Lage sind, die existenzfähig und unabhängig sind, ohne mit der SEB-Gruppe in Beziehung zu stehen, und die ferner die Kompetenz und Motivation besitzen, um einen aktiven und wirksamen Wettbewerb auf den relevanten Märkten auszuüben".

140 Überdies gewährleisten die Verpflichtungen, dass die Restdauer der Nutzung der Marke Moulinex durch SEB während der Verhandlungen über die Lizenzverträge nicht über die hierfür erforderliche Mindestzeit hinausgeht, da nach Nummer 1 Buchstabe h der Verpflichtungen in Ermangelung des Abschlusses von Lizenzverträgen durch SEB innerhalb der vorgeschriebenen Fristen - diese können aufgrund außergewöhnlicher Umstände gegebenenfalls verlängert werden - ein unabhängiger, von der Kommission bestellter Bevollmächtigter an die Stelle von SEB tritt, um diese Aufgabe wahrzunehmen. Letzterem ist hierfür nach Nummer 2 Buchstabe e Ziffer iv der Verpflichtungen eine Frist vorgegeben.

141 Ferner ist die Ungewissheit bezüglich des Ausgangs des Verfahrens in Frankreich grundsätzlich dadurch begrenzt, dass die französischen Behörden nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung Nr. 4064/89 spätestens binnen vier Monaten zu dem Zusammenschluss Stellung nehmen müssen.

142 Die Klägerin macht auch geltend, dass SEB während der Prüfung des Zusammenschlusses durch die französischen Wettbewerbsbehörden aufgrund ihres Unvermögens, ernsthafte und existenzfähige Lizenznehmer vorzuschlagen, die Geschäfte von Moulinex weiterführe und die Marke Moulinex über das Vertriebsnetz in der gesamten Gemeinschaft nutzen könne. SEB habe darüber hinaus Zugang zu sensiblen Geschäftsinformationen über Moulinex, so dass SEB ihr Marktverhalten anhand von Erkenntnissen regeln könne, über die ihre Konkurrenten nicht verfügten.

143 Hiermit bemängelt die Klägerin, dass die Kommission SEB den Zusammenschluss insoweit bedingungslos ermöglicht habe, als SEB bis zum Abschluss aller Lizenzverträge die Marke Moulinex in allen Mitgliedstaaten, einschließlich der verpflichtungsgebundenen, nutzen könne, so dass sich das Unternehmen namentlich auch Zugang zu bestimmten sensiblen Geschäftsinformationen verschaffen könne.

144 Abgesehen davon, dass diese Rüge in keinem Zusammenhang mit dem Ausschluss der relevanten französischen Märkte vom Geltungsbereich der Verpflichtungen steht, hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass SEB über einen zu langen Zeitraum verfüge, um die Lizenzverträge zu schließen.

145 Des Weiteren ist die Nutzung der Marke Moulinex durch SEB während der Aushandlung der Lizenzverträge dadurch gerechtfertigt, dass SEB gemäß Nummer 1 Buchstabe h Absatz 4 der Verpflichtungen verpflichtet ist, in den neun betroffenen Ländern jeweils bis zum Abschluss der Lizenzverträge... den vollen Handels- und Wettbewerbswert der Marke Moulinex zu erhalten". Diese Klausel beeinträchtigt keineswegs die Wirksamkeit der Verpflichtungen, sie trägt vielmehr zweifellos zu deren Gewährleistung bei, da sie es den Lizenznehmern ermöglicht, sofort als wirksame Konkurrenten tätig zu werden. Es kann nicht geleugnet werden, dass der Abschluss von Lizenzverträgen in neun verschiedenen Mitgliedstaaten einen verhältnismäßig komplexen Vorgang darstellt und eine mangelnde Nutzung der Marke Moulinex während dieses Vorgangs der Wettbewerbsfähigkeit dieser Marke schaden könnte.

146 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission durch den Ausschluss der relevanten französischen Märkte vom Geltungsbereich der Verpflichtungen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

e) Nichtberücksichtigung der geografischen Auswirkung der Lizenzaufteilung

Vorbringen der Beteiligten

147 Die Klägerin, unterstützt durch De'Longhi, macht geltend, dass eine Verpflichtung zur Vergabe zeitweiliger Lizenzen, die nur für eine begrenzte Anzahl von - zudem z. T. geografisch abgelegenen - Mitgliedstaaten gelte, keine angemessene Wettbewerbsauflage für SEB darstelle.

148 Insbesondere was Spanien anbelange, sei festzustellen, dass die Genehmigungsentscheidung SEB nicht nur die Möglichkeit verschaffe, auf einer Reihe von Produktmärkten dieses Landes eine beherrschende Stellung zu erlangen oder diese zu festigen, sondern SEB auch in die Lage versetze, den portugiesischen Markt zu umfassen, der als einer der Landesmärkte angesehen werden könne, auf denen die gemeinsame Stellung von SEB und Moulinex am stärksten sei. Somit sei nicht ersichtlich, wie ein potenzieller zeitweiliger Lizenznehmer der Marke Moulinex in Portugal unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen hinlänglich günstige Geschäftsaussichten haben könne.

149 Die vorbehaltlose Genehmigung der Transaktion in Bezug auf den spanischen Markt werde erhebliche Konsequenzen für die Wirksamkeit der Verpflichtungen haben, die SEB für Portugal vorgeschlagen habe. Überdies gefährde die gestärkte Stellung von SEB auf dem spanischen Markt unmittelbar alle Maßnahmen, die gegebenenfalls für Frankreich auferlegt würden.

150 Indem die Kommission die grenzüberschreitenden Wettbewerbsaspekte auf den relevanten Märkten und im Hinblick auf den vorliegenden Fall die Auswirkung dieser Aspekte auf die Wirksamkeit der vorgesehenen Abhilfemaßnahmen außer Acht gelassen habe, sei sie von der gefestigten Praxis abgewichen, die in den Sachen COMP/M.1802 - Unilever/Amora-Maille vom 8. März 2000, IV/M.1578 - Sanitec/Sphinx vom 1. Dezember 1999 und COMP/M.2283 - Schneider/Legrand vom 10. Oktober 2000 zum Ausdruck komme.

151 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, beantragt die Zurückweisung dieses Vorbringens der Klägerin.

Würdigung durch das Gericht

152 Mit dieser Rüge bemängelt die Klägerin im Wesentlichen, die Kommission habe die Verpflichtungen auf die Mitgliedstaaten begrenzt, bei denen sie Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gesehen habe, ohne diese Verpflichtungen auf die anderen Mitgliedstaaten auszudehnen. Nach Ansicht der Klägerin ist die Stellung von SEB auf den Märkten der Letztgenannten geeignet, die für die erstgenannten Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen zu beeinträchtigen.

153 Zunächst ist festzustellen, das sich die Klägerin hierbei, wie die Kommission zu Recht bemerkt, auf allgemeine, in keiner Weise substanziierte Behauptungen beschränkt. Die einzige konkrete Aussage der Klageschrift zur Stützung dieser Rüge besteht darin, dass die Kommission insbesondere der Lage in Spanien hätte Rechnung tragen müssen", und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass SEB in die Lage versetzt [wird], den portugiesischen Markt zu umfassen, der als einer der Landesmärkte angesehen werden kann, auf denen die gemeinsame Stellung von SEB und Moulinex bei weitem am stärksten ist". Ebenso unsubstanziiert macht die Klägerin geltend, dass die Stellung von SEB in Spanien alle Maßnahmen gefährde, die gegebenenfalls für Frankreich auferlegt würden.

154 In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Klägerin diese Rüge dahin präzisiert, dass sie damit nicht die Wettbewerbsanalyse der relevanten spanischen Märkte als solche bestreite, sondern lediglich bemängele, dass die Kommission nicht die möglichen Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Landesmärkten geprüft habe. Außer den in der Klageschrift genannten Wechselwirkungen zwischen den relevanten Märkten in Spanien zum einen und den relevanten Märkten in Portugal und Frankreich zum anderen hat die Klägerin in ihrer Antwort auch die Situation Finnlands im Verhältnis zu den übrigen skandinavischen Ländern erwähnt. Die Klägerin hat in ihrer Antwort wiederholt, die Kommission hätte, damit die Verpflichtungen einem unabhängigen Konkurrenten eine erfolgreiche Betriebsaufnahme ermöglichten, in den Geltungsbereich der Verpflichtungen die Mitgliedstaaten einbeziehen müssen, in denen keine ernsthaften Bedenken festgestellt worden seien.

155 Bei der Prüfung dieser Rüge ist zunächst festzustellen, dass SEB gemäß den Verpflichtungen gehalten ist, an einen Dritten eine ausschließliche Lizenz der Marke Moulinex in neun Mitgliedstaaten zu vergeben, nämlich in Österreich, Deutschland, Belgien, Dänemark, Griechenland, Norwegen, den Niederlanden, Portugal und Schweden. Dagegen ist SEB danach nicht verpflichtet, einen derartigen Lizenzvertrag in den anderen Mitgliedstaaten zu schließen, nämlich in Spanien, Finnland, Frankreich, Irland, Italien und im Vereinigten Königreich.

156 Die Klägerin bemerkt daher zu Recht in dem einzigen in der Klageschrift konkretisierten Beispiel, dass die Verpflichtungen die Vergabe einer Lizenz für die Markennutzung in Portugal, jedoch nicht in Spanien, vorsähen.

157 Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtungen die einschlägigen Märkte in Österreich, Deutschland, Belgien, Dänemark, Griechenland, Norwegen, den Niederlanden, Portugal und Schweden erfassen, weil die Kommission festgestellt hat, dass der Zusammenschluss auf mehreren relevanten Produktmärkten dieser Mitgliedstaaten Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt.

158 Da die Kommission die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die relevanten Märkte in Frankreich an die französischen Wettbewerbsbehörden verwiesen hat, werden diese Märkte hingegen nicht von den Verpflichtungen erfasst. Was die relevanten Märkte in Spanien, Finnland, Irland, Italien und im Vereinigten Königreich anbelangt, so ist die Kommission aufgrund der Analyse in den Begründungserwägungen 83 bis 127 der Genehmigungsentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass der Zusammenschluss die Wettbewerbsbedingungen dort nur geringfügig verändere, so dass er dort keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe.

159 So verfügen die Wiederverkäufer in Spanien nach Feststellung der Kommission in den Begründungserwägungen 115 bis 117 ungeachtet der starken Position von SEB und Moulinex auf zwei Produktmärkten, nämlich den Märkten für Wasserkocher und Kleinherde, über sehr renommierte Alternativmarken, die mit dem gesamten Sortiment der elektrischen Haushaltskleingeräte vertreten sind und damit an die Stelle von SEB und Moulinex treten können. Demgemäß bemerkte die Kommission hierzu: Jeder Versuch eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf diesen Märkten würde daher durch verminderte Käufe von SEB- und Moulinex-Produkten auf den anderen Märkten bestraft, auf denen der Unternehmenszusammenschluss [85 % bis 95 %] seines Umsatzes erzielt, so dass eine Preiserhöhung durch die Beteiligten unrentabel werden könnte." Die Klägerin hat in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts bestätigt, dass sie diese Feststellungen nicht bestreitet.

160 Ferner ist, wie bereits festgestellt wurde, zwischen den Parteien unstreitig, dass die betreffenden Erzeugnisse zu gesonderten nationalen Märkten gehören. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst, wie vorstehend in den Randnummern 91 ff. ausgeführt wurde, im Verwaltungsverfahren bei der Kommission die jeweiligen nationalen Märkte als die räumlich relevanten Märkte bezeichnet hat.

161 Somit steht fest, dass die relevanten Märkte in Spanien und die relevanten Märkte in Portugal ebenso wie die relevanten Märkte in den anderen Mitgliedstaaten gesonderte nationale Märkte darstellen.

162 Zudem hat die Klägerin, wie bereits festgestellt wurde, selbst eingeräumt, dass die Paralleleinfuhr auf den relevanten Märkten geringfügig ist.

163 Unter diesen Umständen kann die Lizenzerteilung für die Marke Moulinex in einem der neun von den Verpflichtungen erfassten Mitgliedstaaten keinesfalls durch die Lage in einem anderen Mitgliedstaat berührt werden, selbst wenn es sich dabei wie im Fall Spaniens um einen Nachbarstaat handelt. Da die Klägerin zum einen anerkennt, dass keine Gefahr der Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf den relevanten spanischen Märkten besteht, und zum anderen einräumt, dass Letztere gegenüber den relevanten Märkten in Portugal als gesonderte nationale Märkte anzusehen sind und dass die Paralleleinfuhr zwischen den genannten Märkten geringfügig ist, räumt sie damit auch ein, dass kein Anlass gegeben war, einen Lizenzvertrag für Spanien zu verlangen, und dass die Wettbewerbssituation in Spanien nicht geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Lizenznehmers der Marke Moulinex in Portugal zu beeinträchtigen.

164 Zur Erklärung der Klägerin, die Stellung der Marken Moulinex und SEB sei in Portugal besonders stark, ist festzustellen, dass dies keineswegs als Beleg für mangelndes Interesse an einer Lizenz für die relevanten Märkte in Portugal anzusehen ist, sondern vielmehr einen Anreiz für die Bewerbung um eine entsprechende Lizenz bildet, zumal nicht SEB, sondern Moulinex den größten Marktanteil in diesem Mitgliedstaat innehat.

165 Dies gilt aus denselben Gründen auch für die behaupteten Auswirkungen der gestärkten Stellung von SEB in Spanien auf die gegebenenfalls in Frankreich auferlegten Verpflichtungen oder für die behaupteten Auswirkungen der gestärkten Stellung von SEB in Finnland auf die in Schweden, Norwegen und Dänemark auferlegten Verpflichtungen.

166 Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kommission die Markenlizenz in den neun verpflichtungsgebundenen Mitgliedstaaten in Anbetracht des Portefeuille-Effekts" jeweils auf alle betreffenden Erzeugnisse ausgedehnt hat, einschließlich derjenigen, bei denen der Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

167 Aus der Begründungserwägung 141 der Genehmigungsentscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission die Verpflichtungen auf alle betroffenen Erzeugnisse ausgedehnt hat, um zu verhindern, dass SEB die Marke Moulinex im Wettbewerb mit den Lizenznehmern in den neun betroffenen Mitgliedstaaten nutzen kann. Andererseits tritt SEB nicht dadurch in Wettbewerb mit den Lizenznehmern in den Mitgliedstaaten, in denen der Kommission zufolge ernsthafte Bedenken bestehen, dass SEB die Marke Moulinex auf den verpflichtungsfreien nationalen Märkten weiterhin nutzen kann, da die Lizenznehmer eine ausschließliche Lizenz innehaben. Die der Begründungserwägung 141 der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen machten es daher nicht erforderlich, dass die Kommission die Verpflichtungen auf alle Mitgliedstaaten ausdehnt.

168 Die vorliegende Rüge der Klägerin kann demnach nicht zu der Feststellung führen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Sie ist daher zurückzuweisen.

f) Die Möglichkeit verschiedener Lizenzen für verschiedene Mitgliedstaaten

Vorbringen der Beteiligten

169 Die Klägerin, unterstützt durch DeLonghi, macht geltend, dass die nach den Verpflichtungen bestehende Möglichkeit, verschiedene Lizenznehmer für verschiedene Mitgliedstaaten einzusetzen, die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf die Marktsituation ernsthaft beeinträchtige, da hierdurch die Gefahr zunehme, dass die von SEB gefundenen Lizenznehmer im Grunde nicht existenzfähig seien.

170 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, beantragt die Zurückweisung dieses Vorbringens der Klägerin.

Würdigung durch das Gericht

171 SEB ist nach Nummer 1 Buchstabe a Absatz 1 der Verpflichtungen gehalten, in jedem der neun betroffenen Mitgliedstaaten eine ausschließliche Lizenz der Marke Moulinex zu vergeben. Diese Lizenzen können nach den Verpflichtungen, insbesondere nach Nummer 1 Buchstabe c Absatz 3, einem oder mehreren Lizenznehmern erteilt werden.

172 Zur Prüfung dieser Rüge der Klägerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Erzeugnisse, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, zu gesonderten nationalen Märkten gehören. Da es sich nach den Verpflichtungen um ausschließliche Lizenzen handelt, wird je betroffenem Mitgliedstaat ein alleiniger Lizenznehmer der Marke Moulinex eingesetzt. Jeder Lizenznehmer muss sich nach Nummer 1 Buchstabe c Absatz 3 zudem verpflichten, die Erzeugnisse der Marke Moulinex nur in dem (den) ihm zugeteilten Gebiet(en), für das (die) die Erzeugnisse bestimmt sind, zu vermarkten. Somit stehen die Lizenznehmer der Marke Moulinex grundsätzlich nicht unmittelbar miteinander im Wettbewerb.

173 Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Paralleleinfuhr der betreffenden Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten, wie bereits erwähnt, geringfügig ist. So wird die Paralleleinfuhr von Erzeugnissen der Marke Moulinex, die die Lizenznehmer jeweils in ihrem Gebiet auf den Markt bringen, nur eine minimale Konkurrenz für die anderen Lizenznehmer darstellen.

174 Demgemäß kann die Einsetzung eines jeweils anderen Lizenznehmers in den verschiedenen Mitgliedstaaten keineswegs die Existenzfähigkeit der Lizenznehmer gefährden. Zudem müssen die Lizenznehmer nach Nummer 1 Buchstaben g und i der Verpflichtungen bestimmte Voraussetzungen erfuellen, die der Kontrolle durch die Kommission unterworfen sind.

175 Somit hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

g) Die Möglichkeit der Neuaushandlung der Verpflichtungen nach der Beurteilung durch die französischen Behörden

Vorbringen der Beteiligten

176 Die Klägerin, unterstützt durch De'Longhi, macht geltend, die Kommission habe einen schwerwiegenden Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Vorbehalt in Nummer 2 Buchstabe g der Verpflichtungen zugelassen habe.

177 Dadurch könne SEB von der Kommission eine Revision der eingegangenen Verpflichtungen (also eine Befreiung von denselben) verlangen, wenn die französischen Behörden eine Lösung vorschlügen, die im Widerspruch zu dem stehe oder über das hinausgehe, was erforderlich sei, um eine normale Wettbewerbslage auf den Märkten außerhalb Frankreichs wiederherzustellen.

178 Dies eröffne die sehr realistische Möglichkeit, dass die französischen Behörden durch die Zulassung anderer Verpflichtungen als der von der Kommission genehmigten die Abhilfemaßnahmen der Kommission zunichte machten oder SEB die Möglichkeit einer Neuaushandlung der gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen verschafften.

179 Bereits das Bestehen einer derartigen Gefahr beeinträchtige ernsthaft die Stabilität der Bedingungen, mit denen die Kommission die Genehmigung des Zusammenschlusses in den anderen Mitgliedstaaten als Frankreich verknüpft habe. Überdies büßten die durch SEB in den anderen Mitgliedstaaten zu vergebenden Lizenzen durch diesen Vorbehalt jegliche geschäftliche Anziehungskraft ein, da die Verpflichtungen von SEB gegenüber der Kommission ungewiss würden.

180 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, beantragt die Zurückweisung dieses Vorbringens der Klägerin.

Würdigung durch das Gericht

181 Wie bereits dargelegt, heißt es in Nummer 2 Buchstabe g der Verpflichtungen:

Werden bei der Genehmigung dieses Zusammenschlusses durch eine andere Wettbewerbsbehörde Verpflichtungen auferlegt, die mit den vorliegenden Verpflichtungen im Widerspruch stehen oder eine Lage herbeiführen, die das Maß dessen überschreitet, was erforderlich ist, um den Wettbewerb auf jedem der relevanten Märkte wiederherzustellen, so kann die SEB-Gruppe von der Kommission eine Überprüfung der vorliegenden Verpflichtungen verlangen, um die genannten Widersprüche zu beseitigen oder die SEB-Gruppe ganz oder teilweise von den Bedingungen und Pflichten zu entbinden, die in den vorliegenden Verpflichtungen enthalten und nicht mehr erforderlich sind."

182 Die Kommission hat in Beantwortung einer entsprechenden schriftlichen Frage des Gerichts erklärt, hierdurch solle eine Lage verhindert werden, in der die am Zusammenschluss Beteiligten den französischen Wettbewerbsbehörden - an die die Kommission die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den relevanten Märkten in Frankreich verwiesen hat - Verpflichtungen vorschlagen müssten, die unverhältnismäßig seien gemessen am Ziel der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs. So hat die Kommission in ihren Antworten ausgeführt, dass von den französischen Wettbewerbsbehörden auferlegte Verpflichtungen z. B. dann mit den von der Kommission akzeptierten Verpflichtungen im Widerspruch stuenden", wenn SEB durch Erstere gezwungen wäre, Produktionseinheiten abzugeben. In einem derartigen Fall wäre SEB nämlich nicht mehr in der Lage, auf Verlangen der Lizenznehmer einen Liefervertrag für alle einschlägigen Erzeugnisse oder einen Teil derselben zu schließen, wie es Nummer 1 Buchstabe d Absatz 1 der Verpflichtungen vorsehe.

183 Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die mit der Genehmigungsentscheidung angenommenen Verpflichtungen durch Nummer 2 Buchstabe g der Verpflichtungen (im Folgenden: Neuverhandlungsklausel) beeinträchtigt werden könnten. Wie aus dem von der Kommission genannten Beispiel eines Falles, in dem Verpflichtungen miteinander im Widerspruch stuenden", hervorgeht, könnte die genannte Klausel die Kommission zur Revision der mit der Genehmigungsentscheidung angenommenen Verpflichtungen veranlassen, um dem Ergebnis des Verfahrens vor den französischen Wettbewerbsbehörden Rechnung zu tragen. So könnte die Kommission in dem von ihr angeführten Fallbeispiel im Zuge der vorerwähnten Klausel SEB von der Verpflichtung entbinden, die Lizenznehmer auf deren Verlangen nach Nummer 1 Buchstabe d Absatz 1 der Verpflichtungen zu beliefern.

184 Somit kann die Neuverhandlungsklausel die mit der Genehmigungsentscheidung angenommenen Verpflichtungen in ihrer Wirksamkeit in zweifacher Hinsicht beeinträchtigen. Zum einen kann die Klausel zu einer nachträglichen Revision dieser Verpflichtungen führen und damit die Rechte aushöhlen, die die Lizenznehmer aufgrund der mit der Genehmigungsentscheidung angenommenen Verpflichtungen erworben haben. Zum anderen kann die Neuverhandlungsklausel Interessenten von einer Bewerbung um eine Lizenz der Marke Moulinex bereits dadurch abhalten, dass sie die Möglichkeit einer späteren Revision der Verpflichtungen vorsieht.

185 Die Rügen und Argumente der Klägerin sind also unter Berücksichtigung dieser beiden Aspekte zu prüfen.

186 Erstens ist bezüglich der Rüge, die Kommission habe die Neuverhandlungsklausel zugelassen, die zu einer Revision der mit der Genehmigungsentscheidung angenommenen Verpflichtungen führen könne, festzustellen, dass die französischen Wettbewerbsbehörden mit ihrer aufgrund der Verweisung ergangenen Entscheidung vom 8. Juli 2002 den in Rede stehenden Zusammenschluss genehmigt haben, ohne Verpflichtungen aufzuerlegen.

187 Demgemäß wird sich SEB, wie die Kommission in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts zu Recht ausgeführt hat, nicht auf Nummer 2 Buchstabe g der Verpflichtungen berufen können, da diese Klausel nur zum Zuge kommt, wenn die Genehmigung der französischen Wettbewerbsbehörden mit Verpflichtungen verbunden ist.

188 Da diese Rüge demnach zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegenstandslos geworden ist, ist über sie nicht zu entscheiden.

189 Selbst wenn indessen die französischen Wettbewerbsbehörden die Genehmigung mit Verpflichtungen verbunden hätten, wäre, da für eine Revision der mit der Genehmigungsentscheidung angenommenen Verpflichtungen nach Nummer 2 Buchstabe g der Verpflichtungen ein vorheriger Antrag von SEB erforderlich ist, die Rechtsstellung der Klägerin im Stadium der vorliegenden Klage nicht beeinträchtigt, so dass die Rüge unzulässig gewesen wäre.

190 Die Rechtsstellung der Klägerin wäre nur beeinträchtigt, wenn SEB einen Neuverhandlungsantrag gestellt und die Kommission infolgedessen die mit der Genehmigungsentscheidung angenommenen Verpflichtungen revidiert hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin gegebenenfalls eine Nichtigkeitsklage beim Gericht erheben müssen. Diese hätte sich nicht gegen Nummer 2 Buchstabe g der Verpflichtungen gerichtet, sondern gegen die neue Entscheidung der Kommission zur Änderung der mit der Genehmigungsentscheidung angenommenen Verpflichtungen.

191 Zweitens ist bezüglich der Rüge, die Kommission habe die Neuverhandlungsklausel zugelassen, die Interessenten bereits durch ihr Vorhandensein in der Genehmigungsentscheidung von einer Lizenzbewerbung abhalten könne, zu prüfen, wie sich diese Klausel auf die genannten Interessenten bei Erlass der Genehmigungsentscheidung auswirkt.

192 Die durch die Neuverhandlungsklausel hervorgerufene Beeinträchtigung der Rechtsstellung potenzieller Bewerber um eine Lizenz der Marke Moulinex lag bei Erlass der Genehmigungsentscheidung darin, dass zu diesem Zeitpunkt der Ausgang des Verfahrens vor den französischen Wettbewerbsbehörden ungewiss war.

193 Diese Ungewissheit sollte jedoch mit dem Erlass der Entscheidung der französischen Wettbewerbsbehörden enden. Die Neuverhandlungsklausel verhinderte daher nicht den Abschluss der Lizenzverträge für die Marke Moulinex, sondern verzögerte ihn allenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Interessenten Kenntnis vom Ausgang des in Frankreich anhängigen Verfahrens erlangen konnten.

194 Diese Verzögerung war jedoch nicht unbegrenzt. Nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung Nr. 4064/89 muss die Veröffentlichung der Berichte oder die Bekanntmachung der Schlussfolgerungen aus der Untersuchung über den Zusammenschluss durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nämlich spätestens vier Monate nach der Verweisung durch die Kommission erfolgen. Überdies sind nach Nummer 1 Buchstabe h der Verpflichtungen für den Abschluss von Lizenzverträgen durch SEB bestimmte Fristen einzuhalten, die bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verlängert werden können. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass eine derartige Verlängerung gewährt worden sei, damit die Lizenzbewerber Kenntnis vom Ergebnis des Verfahrens vor den französischen Wettbewerbsbehörden nehmen könnten. Schließlich ist noch festzustellen, dass nach Nummer 2 Buchstabe e Ziffer iv ein Bevollmächtigter an die Stelle von SEB tritt, wenn das Unternehmen die Lizenzverträge nicht innerhalb der in Nummer 1 Buchstabe h vorgesehenen Fristen geschlossen hat.

195 Somit konnte Nummer 2 Buchstabe g der Verpflichtungen nicht die Wirksamkeit der Verpflichtungen bei Erlass der Entscheidung beeinträchtigen. Die Rüge der Klägerin ist daher unbegründet.

h) Fehlen von Lizenzen in Italien, Spanien und Finnland

Vorbringen der Beteiligten

196 De'Longhi hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Verpflichtungen könnten nicht die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses auf bestimmten relevanten Märkten in Italien, Spanien und Finnland ausräumen.

197 So führt De'Longhi zu den relevanten Märkten in Italien aus, dass die neue Unternehmensverbindung nach der Genehmigungsentscheidung auf drei relevanten Produktmärkten - Mixern, Geräten für Gelegenheitsgerichte und Wasserkochern - Marktanteile von über 40 % innehabe. Die Kommission habe jedoch keinerlei Verpflichtungen in diesem Mitgliedstaat auferlegt. Sie habe in der Begründungserwägung 121 der Entscheidung vielmehr die Auffassung vertreten, dass sich der Zusammenschluss nur geringfügig auf den Wettbewerb bei Mixern auswirke, da die neue Unternehmensverbindung namentlich in Wettbewerb mit Braun (10 % bis 20 %), Philips (0 % bis 10 %) und De'Longhi (0 % bis 10 %) stehe, und sei sodann in der Begründungserwägung 123 zu dem Schluss gelangt, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gebe in Bezug auf Wasserkocher und Geräte für Gelegenheitsgerichte, da diese beiden Märkte nur je 0 % bis 5 % des Gesamtwerts der Küchengeräte im Bereich der elektrischen Haushaltskleingeräte darstellten und die Wiederverkäufer unter den Abnehmern daher die Möglichkeit hätten, jeden Versuch eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf diesen Märkten durch verminderte Käufe von SEB- und Moulinex-Produkten auf den anderen Märkten zu bestrafen, auf denen der Unternehmenszusammenschluss 90 % bis 100 % seines Umsatzes erziele, so dass eine Preiserhöhung durch die Beteiligten auf diesen beiden Märkten keinen Gewinn bringe.

198 De'Longhi führt aus, dass dieselben Überlegungen auch in Bezug auf die relevanten Märkte in Spanien (Begründungserwägungen 115 bis 117) und Finnland (Begründungserwägungen 118 bis 120) angestellt würden.

199 Solche Überlegungen entbehrten indessen jeglicher Grundlage. Die als Wiederverkäufer tätigen Großabnehmer würden vielmehr keine Gegenmaßnahmen ergreifen, sondern eher mit SEB zusammenarbeiten, um von diesem Geschäftsbereich die mit SEB in Wettbewerb stehenden Lieferanten auszuschließen, die nicht die gleichen Lieferbedingungen bieten könnten wie SEB.

200 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, beantragt die Zurückweisung des Vorbringens von De'Longhi.

Würdigung durch das Gericht

201 Die Klägerin hat in Beantwortung einer schriftlichen Aufforderung durch das Gericht, ihre Rüge des Fehlens von Verpflichtungen in bestimmten Mitgliedstaten zu präzisieren, erklärt, dass sie damit nicht die Analyse der relevanten Märkte in Italien, Spanien und Finnland als solche bestreite, sondern lediglich bemängele, dass die Kommission nicht die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen nationalen Märkten geprüft habe.

202 Mit dem vorstehend wiedergegebenen Vorbringen von De'Longhi wird hingegen eben diese Analyse der Kommission bezüglich der relevanten Märkte in Italien, Spanien und Finnland bestritten.

203 Hierdurch ändert De'Longhi den Rahmen des Rechtsstreits, wie er in der Klageschrift definiert ist. Artikel 40 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung hindern zwar den Streithelfer nicht daran, neue und andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, da sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre, sie erlauben es ihm jedoch nicht, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder zu verbilden, indem neue Rügen vorgetragen werden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1, 37, vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 22, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-245/92 P, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1999, I-4643, Randnr. 32, sowie Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 21, vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 75, vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96, Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427, Randnr. 183, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875, Randnr. 382).

204 Da nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet, und nach Artikel 40 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden können, kann De'Longhi als Streithelferin somit nicht die vorliegende Rüge des Fehlens einer Lizenz in Italien, Spanien und Finnland geltend machen. Diese Rüge der Streithelferin ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

205 Würde im Übrigen das Gericht diese Rüge prüfen und sie gegebenenfalls für begründet erklären, so könnte dies zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte im gerichtlichen Verfahren führen. Da nämlich die genannte Rüge im vorliegenden beschleunigten Verfahren des Artikels 76a der Verfahrensordnung nicht gemäß § 2 dieser Bestimmung Gegenstand eines Schriftsatzes im Sinne von Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung war und somit notwendigerweise und zwangsläufig erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgetragen wurde, kann sie das der Kommission nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zustehende Recht beeinträchtigen, in angemessener Weise zu dieser Frage Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache C-480/99, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines, Slg. 2002, I-277, Randnrn. 24 und 33, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-259/96 P, Rat/De Nil und Impens, Slg. 1998, I-2915, Randnr. 31).

206 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

i) Marktaufteilung für die Marke Moulinex

Vorbringen der Beteiligten

207 De'Longhi hat in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht, dass die mit der Genehmigungsentscheidung angenommenen Verpflichtungen zu einer Marktaufteilung für die Marke Moulinex führten. Dies werde noch durch Nummer 1 Buchstabe c Absatz 3 der Verpflichtungen verstärkt, wonach es den Lizenznehmern untersagt sei, die von ihnen unter der Marke Moulinex vertriebenen Erzeugnisse in die Gebiete der anderen Lizenznehmer und von SEB auszuführen.

208 Eine derartige Marktaufteilung werde nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 31, S. 2) gestützt und sei daher nach Artikel 81 Absatz 1 verboten.

209 Da De'Longhi die Kommission im Verwaltungsverfahren auf dieses Problem aufmerksam gemacht habe, hätte Letztere prüfen müssen, ob die Verpflichtungen nicht Anlass zu ernsthaften Bedenken in dieser Hinsicht gäben.

210 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, beantragt die Zurückweisung dieses Vorbringens von De'Longhi.

Würdigung durch das Gericht

211 Mit der Behauptung, dass die Verpflichtungen eine Marktaufteilung für die Marke Moulinex mit sich brächten, trägt De'Longhi eine Rüge vor, die die Klägerin nicht geltend gemacht hat.

212 Artikel 40 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung hindern zwar den Streithelfer nicht daran, neue und andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, da sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre, sie erlauben es ihm jedoch nicht, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder zu verbilden, indem neue Rügen vorgetragen werden (vgl. Urteile De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, CIRFS u. a./Kommission, Randnr. 22, Chemie Linz/Kommission, Randnr. 32, Siemens/Kommission, Randnr. 21, British Airways u. a./Kommission, Randnr. 75, Boehringer/Rat und Kommission, Randnr. 183, und Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnr. 382).

213 Da nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet, und nach Artikel 40 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden können, kann De'Longhi als Streithelferin somit nicht die vorliegende Rüge der durch die Verpflichtungen herbeigeführten Marktaufteilung geltend machen. Diese Rüge der Streithelferin ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

214 Ohnehin wäre die Rüge der Streithelferin, selbst wenn sie zulässig wäre, unbegründet.

215 Hat die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen, ob dieser Zusammenschluss eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 begründet oder verstärkt, so berücksichtigt sie gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung die Notwendigkeit, im Gemeinsamen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen".

216 Demnach kann die Kommission, wie De'Longhi ausführt, im Verfahren der Verordnung Nr. 4064/89 keinen Verpflichtungen zustimmen, die gegen die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages verstoßen, indem sie die Aufrechterhaltung oder Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt beeinträchtigen. Die Kommission beurteilt in diesem Zusammenhang die Vereinbarkeit der Verpflichtungen insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Artikels 81 Absätze 1 und 3 EG (der in Verbindung mit Artikel 83 EG eine der Rechtsgrundlagen der Verordnung Nr. 4064/89 bildet) (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. November 2002 in der Rechtssache T-251/00, Lagardère und Canal+/Kommission, Slg. 2002, II-4825, Randnr. 85).

217 Im vorliegenden Fall sieht jedoch erstens Nummer 1 Buchstabe c Absatz 3 der Verpflichtungen vor, dass sich der oder die Lizenznehmer verpflichtet (verpflichten), die Erzeugnisse der Marke Moulinex nur in dem (den) ihm (ihnen) zugeteilten Gebiet(en), für das (die) die Erzeugnisse bestimmt sind, zu vermarkten". Daraus ergibt sich entgegen der Behauptung von De'Longhi für die Lizenznehmer kein ausdrückliches Verbot der Ausfuhr der Marke Moulinex in die anderen Mitgliedstaaten. Die genannte Klausel kann nämlich dahin ausgelegt werden, dass die Lizenznehmer nur verpflichtet sind, die Erzeugnisse der Marke Moulinex in dem Gebiet zu vertreiben, das ihnen zugeteilt wurde. Eine Klausel, die den Lizenznehmer verpflichtet, den Verkauf der Lizenzprodukte auf sein Gebiet zu konzentrieren, bezweckt oder bewirkt aber grundsätzlich keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG.

218 Selbst wenn zweitens die in Rede stehende Klausel, wie De'Longhi behauptet, dahin auszulegen wäre, dass es den Lizenznehmern verboten ist, Erzeugnisse der Marke Moulinex in andere Mitgliedstaaten auszuführen, ist festzustellen, dass De'Longhi nicht dargelegt hat, inwiefern die Klausel im vorliegenden Fall gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstößt. De'Longhi erklärt nämlich nicht, wie die betreffende Klausel in Anbetracht der nationalen räumlichen Dimension der relevanten Produktmärkte und in Ermangelung größerer Paralleleinfuhren zwischen Mitgliedstaaten geeignet sein könnte, im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG den Wettbewerb auf dem relevanten Markt der Gemeinschaft erheblich einzuschränken oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung wird aber selbst eine Vereinbarung mit absolutem Gebietsschutz von der Verbotsvorschrift des Artikels 81 Absatz 1 EG nicht erfasst, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt (Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-306/96, Javico, Slg. 1998, I-1983, Randnr. 17, vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 85, und vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 7).

219 Überdies tut De'Longhi nicht dar, dass ein Lizenznehmer der Marke Moulinex bereit wäre, das Risiko des Vertriebs von Erzeugnissen dieser Marke im co-branding" mit seiner eigenen Marke zu übernehmen, wenn er in dem ihm zugeteilten Gebiet nicht zumindest gegen die aktive Konkurrenz anderer Lizenznehmer geschützt wäre. Der Zweck der Verpflichtungen liegt, wie bereits dargelegt, darin, dass die Lizenznehmer in einer Übergangszeit, in der sie ihre eigene Marke in Verbindung mit der Marke Moulinex verwenden dürfen, den Übergang von der Marke Moulinex zu ihren eigenen Marken sicherstellen können, um Letzteren einen wirksamen Wettbewerb mit der Marke Moulinex auch nach der Übergangszeit zu ermöglichen, wenn SEB schließlich wieder berechtigt ist, die Marke Moulinex in den neun betroffenen Mitgliedstaaten zu verwenden. Unter diesen Umständen wäre das Fehlen eines Schutzes der Lizenznehmer zumindest gegen eine aktive Konkurrenz der anderen Lizenznehmer einer Stärkung der Konkurrenzmarken von Moulinex abträglich, wodurch der Wettbewerb auf dem relevanten Markt des Gemeinschaftsgebiets beeinträchtigt werden könnte. Demnach kann das in der streitigen Klausel enthaltene Verbot des Aktivvertriebs nicht zwangsläufig als Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 258/78, Nungesser und Eisele/Kommission, Slg. 1982, 2015, Randnr. 57, und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81, Coditel u. a., Slg. 1982, 3381, Randnr. 15).

220 Das Vorbringen von De'Longhi betreffend eine durch die Verpflichtungen herbeigeführte Marktaufteilung ist demgemäß zurückzuweisen.

j) Ergebnis bezüglich des ersten Klagegrundes

221 Aus alledem ergibt sich, dass die Rügen und Argumente der Klägerin nicht die Feststellung zulassen, dass die Kommission durch ihre Zustimmung zu den von SEB am Ende der Phase I vorgeschlagenen Verpflichtungen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

222 Der erste Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund - Verspätetes Verpflichtungsangebot

a) Vorbringen der Beteiligten

223 Die Klägerin, unterstützt durch De'Longhi, macht geltend, die Kommission hätte SEB nicht gestatten dürfen, deren Abhilfevorschlag nach der Marktprüfung wesentlich zu ändern; sie hätte vielmehr eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89 treffen müssen.

224 Die Abhilfemaßnahmen der Phase I könnten nach der Marktprüfung nur leicht geändert werden, da sie dazu bestimmt sind, eine einfache Antwort auf klar umrissene wettbewerbliche Bedenken zu erteilen" (Nr. 37 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen). Im vorliegenden Fall seien die von SEB ursprünglich in der Phase I vorgeschlagenen Verpflichtungen offensichtlich höchst unzulänglich gewesen.

225 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, beantragt die Zurückweisung dieses Vorbringens der Klägerin.

b) Würdigung durch das Gericht

226 Wie bereits ausgeführt, unterbreiteten die am Zusammenschluss Beteiligten der Kommission in der Phase I dreimal Verpflichtungsvorschläge, nämlich am 5. Dezember 2001, am 18. Dezember 2001 und zu einem späteren nicht näher spezifizierten Zeitpunkt vor Erlass der Genehmigungsentscheidung am 8. Januar 2002.

227 Diese Verpflichtungen lassen sich inhaltlich wie folgt zusammenfassen:

- Die ursprüngliche Fassung vom 5. Dezember 2001 (im Folgenden: ursprüngliche Fassung der Verpflichtungen) verpflichtete dazu, fünf Gruppen relevanter Erzeugnisse der Marke Moulinex zwei Jahre lang im gesamten EWR vom Markt zu nehmen;

- in der geänderten Fassung vom 18. Dezember 2001 (im Folgenden: geänderte Fassung der Verpflichtungen) beinhalteten die Verpflichtungen für alle Warengruppen in Belgien, Griechenland, den Niederlanden und Portugal und für Fritteusen in Deutschland, Österreich, Dänemark, Norwegen und Schweden eine ausschließliche Lizenz der Marke Moulinex für die Dauer von drei Jahren, verbunden mit der Verpflichtung, die Marke Moulinex nach Ablauf der Lizenz für die Dauer eines weiteren Jahres vom Markt zu nehmen, sowie eine Bezugspflicht der Lizenznehmer für vier relevante Warengruppen;

- in der endgültigen Fassung schließlich, wie sie in der Genehmigungsentscheidung akzeptiert wurde (im Folgenden: endgültige Fassung der Verpflichtungen), beinhalten die Verpflichtungen für alle Warengruppen der elektrischen Haushaltskleingeräte in Österreich, Deutschland, Belgien, Dänemark, Griechenland, Norwegen, den Niederlanden, Portugal und Schweden eine ausschließliche Lizenz der Marke Moulinex für die Dauer von fünf Jahren, verbunden mit der Verpflichtung, die Marke Moulinex nach Ablauf der Lizenz für die Dauer weiterer drei Jahre vom Markt zu nehmen, sowie eine zweijährige Bezugspflicht des Lizenznehmers in Deutschland für eine Gruppe relevanter Erzeugnisse.

228 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 bestimmt:

Die der Kommission von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung... Nr. 4064/89 vorgeschlagenen Verpflichtungen, die nach Absicht der Beteiligten die Grundlage für eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung bilden sollen, sind der Kommission nicht später als drei Wochen nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung vorzulegen."

229 Da der Zusammenschluss am 13. November 2001 angemeldet wurde, endete die Frist für Verpflichtungsvorschläge an die Kommission in der Phase I gemäß der Berechnungsmethode der Artikel 6 bis 9 und 18 Absatz 3 der Verordnung Nr. 447/98 am 5. Dezember 2001. Demnach wurde die ursprüngliche Fassung der Verpflichtungen der Kommission innerhalb der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 vorgeschriebenen Frist vorgelegt.

230 Es ist jedoch unstreitig, dass es sich bei der ursprünglichen Fassung der Verpflichtungen nicht um diejenigen handelt, die die Kommission schließlich in der Genehmigungsentscheidung akzeptiert hat. Die ursprüngliche Fassung konnte nämlich nach der Begründungserwägung 135 der Genehmigungsentscheidung nicht alle ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen, da sie es nicht ermöglicht hätte, dass ein anderer Marktteilnehmer die Stelle von Moulinex einnimmt, und sie sich auch nicht auf alle Märkte bezog, auf denen der Zusammenschluss ernsthafte Bedenken auslösen könnte.

231 Sowohl die geänderte Fassung der Verpflichtungen als auch deren endgültige Fassung wurden indessen von den am Zusammenschluss Beteiligten unstreitig erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 vorgelegt. Daher ist zu prüfen, ob die Kommission diese Verpflichtungen akzeptieren konnte, ohne gegen die letztgenannte Bestimmung zu verstoßen.

232 Hierbei ist an erster Stelle der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 447/98 zu beachten.

233 Die am Zusammenschluss Beteiligten müssen der Kommission nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 binnen drei Wochen die Verpflichtungen vorlegen, die nach Absicht der Beteiligten die Grundlage" für eine Entscheidung am Ende der Phase I bilden sollen".

234 Ferner wird nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 die Phase I auf sechs Wochen erweitert, wenn die beteiligten Unternehmen nach Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung Verpflichtungen anbieten, die nach Auffassung der Parteien" bei einer Entscheidung am Ende der Phase I zu berücksichtigen sind".

235 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht demnach hervor, dass die Dreiwochenfrist des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 für die Parteien des Zusammenschlusses in dem Sinne als bindend anzusehen ist, dass die Kommission Verpflichtungen in der Phase I nicht berücksichtigen muss, wenn die Parteien diese Verpflichtungen nach Ablauf der genannten Frist vorlegen. Andererseits lässt der Wortlaut der vorerwähnten Bestimmungen nicht erkennen, dass es der Kommission untersagt wäre, derartige verspätete Verpflichtungen zu berücksichtigen.

236 Um festzustellen, ob Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 nicht gleichwohl im letzteren Sinne ausgelegt werden muss, ist der Wortlaut dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zweckes zu prüfen.

237 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die genannte Bestimmung durch die Verordnung Nr. 447/98 eingeführt wurde, durch die die Verordnung (EG) Nr. 3384/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 (ABl. L 377, S. 1) nach Erlass der Verordnung Nr. 1310/97 aufgehoben wurde. Durch Letztere wurden in die Verordnung Nr. 4064/89 Vorschriften über das Angebot von Verpflichtungen in der Phase I aufgenommen. In der Begründungserwägung 16 der Verordnung Nr. 447/98 erklärt die Kommission, dass die Fristen für die Vorlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen festzulegen sind, damit die Kommission Verpflichtungen, die dazu bestimmt sind, den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, ordnungsgemäß würdigen und die erforderliche Konsultierung mit den anderen Beteiligten, Dritten und den Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten kann".

238 Aus dieser Begründungserwägung geht somit hervor, dass die Kommission durch die Einführung der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 vorgesehenen Frist sicherstellen wollte, dass sie über die erforderliche Zeit verfügt, um die Verpflichtungen zu würdigen und Dritte zu konsultieren. Zu diesem Zweck ist es zweifellos erforderlich, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist für die Parteien des Zusammenschlusses bindend ist, damit Letztere nicht vor Ablauf der Phase I Verpflichtungen zu einem Zeitpunkt unterbreiten können, der der Kommission nicht mehr die nötige Zeit lässt, um die Verpflichtungen zu würdigen und Dritte zu konsultieren; dagegen muss diese Frist keineswegs auch für die Kommission bindend sein, da es ihr je nach Einzelfall durchaus möglich ist, festzustellen, dass eine kürzere Zeit für diese Würdigung und diese Konsultationen ausreicht.

239 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 ist also dahin zu verstehen, dass zwar die Parteien eines Zusammenschlusses von der Kommission keine Berücksichtigung der nach der Dreiwochenfrist vorgelegten Verpflichtungen und Verpflichtungsänderungen verlangen können, es der Kommission hingegen, sofern sie über die nötige Zeit zu deren Prüfung verfügt, möglich sein muss, den Zusammenschluss anhand dieser Verpflichtungen zu genehmigen, selbst wenn Änderungen nach der Dreiwochenfrist vorgenommen werden.

240 Demgemäß konnte die Kommission die geänderte Fassung der Verpflichtungen und deren endgültige Fassung auch nach der Dreiwochenfrist des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 akzeptieren, da diese Frist für sie nicht bindend ist.

241 Die Kommission hat zudem mit ihrer Zustimmung zu diesen Verpflichtungen entgegen der Behauptung der Klägerin die einschlägigen Grundsätze beachtet, die sie in ihrer Mitteilung über Abhilfemaßnahmen dargelegt hat.

242 Hierzu ist vorab festzustellen, dass diese Mitteilung im Gegensatz zu der in der Klagebeantwortung zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Kommission nicht frei von verbindlichen Rechtswirkungen ist. Die Kommission ist nämlich durch ihre Mitteilungen im Bereich der Fusionskontrolle gebunden, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrages und der Verordnung Nr. 4064/89 abweichen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 24, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 53). Überdies kann die Kommission nicht von den Regeln abweichen, die sie sich selbst gegeben hat (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 53).

243 Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über Abhilfemaßnahmen erklärt:

37. Ergibt sich jedoch aus der Prüfung, dass die angebotenen Verpflichtungen nicht ausreichen, um die Wettbewerbsbedenken auszuräumen, werden die Parteien hiervon in Kenntnis gesetzt. Berücksichtigt man, dass Abhilfemaßnahmen in der Verfahrensphase I dazu bestimmt sind, eine einfache Antwort auf klar umrissene wettbewerbliche Bedenken zu erteilen, können nur in begrenztem Umfang Änderungen der vorgeschlagenen Verpflichtungen akzeptiert werden. Solche Änderungen umfassen, wenn sie als sofortige Antwort auf die Ergebnisse der Beratungen vorgelegt werden, Klarstellungen, Verfeinerungen und/oder sonstige Verbesserungen, die sicherstellen, dass die Verpflichtungen durchführbar und wirksam sind."

244 Was die Änderungen der geänderten Fassung der Verpflichtungen durch deren endgültige Fassung anbelangt, so ist klar und von der Klägerin nicht bestritten, dass es sich dabei um begrenzte Änderungen im Sinne von Nummer 37 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen handelt. Im Vergleich zur vorhergehenden Fassung beschränkt sich die endgültige Fassung der Verpflichtungen nämlich darauf, die Geltungsdauer der ausschließlichen Lizenz und der anschließenden Marktenthaltung zu verlängern, den auf ursprünglich vier Mitgliedstaaten angewandten Grundsatz der Lizenzgeltung für die Gesamtheit der elektrischen Haushaltskleingeräte auf fünf weitere Mitgliedstaaten auszudehnen und schließlich den Umfang der Bezugspflicht zu reduzieren. Da diese Änderungen nur den zeitlichen, produktmäßigen und räumlichen Geltungsbereich von Verpflichtungen der geänderten Fassung betreffen, können sie als begrenzte Änderungen zur Verbesserung oder Verfeinerung der geänderten Fassung im Sinne von Nummer 37 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen angesehen werden.

245 Im Hinblick auf die Änderungen der ursprünglichen Fassung durch die geänderte Fassung, die in einer Umwandlung des zeitweiligen Verzichts auf den Vertrieb der Marke Moulinex in eine Verpflichtung zur Vergabe einer ausschließlichen Lizenz für diese Marke bestanden, ist festzustellen, dass SEB als Inhaber der Marke Moulinex durch eine ausschließliche Lizenz ebenso wie durch einen Vertriebsverzicht das Recht verliert, diese Marke in den betreffenden Gebieten zu verwenden. Insofern kann der Umstand, dass die Vergabe einer ausschließlichen Lizenz überdies einem Dritten die Verwendung der Marke ermöglicht, als Verbesserung" gegenüber dem einfachen Verzicht betrachtet werden.

246 Zudem hatte SEB nach der geänderten Fassung der Verpflichtungen gemäß Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b Absatz 1 und Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe b Absatz 1 die Verwendung der Marke Moulinex während der Dauer eines Jahres nach Ablauf der Lizenzverträge zu unterlassen. Ferner war in Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 2 und Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe a Absatz 3 vorgesehen, dass die Lizenznehmer die Verwendung der Marke Moulinex während der dreijährigen Laufzeit der Lizenz jederzeit einstellen können, um endgültig zu ihrer eigenen Marke überzugehen. Damit wäre die Marke Moulinex mindestens für ein Jahr und - zumindest theoretisch - längstens für vier Jahre vom Markt genommen worden. Durch die endgültige Fassung der Verpflichtungen wurde die Lizenzdauer auf fünf Jahre und der Verzicht von SEB auf Verwendung der Marke Moulinex nach Ablauf des Lizenzvertrags auf drei Jahre ausgedehnt, so dass die Marke Moulinex für die Dauer von mindestens drei und - zumindest theoretisch - von längstens acht Jahren auf dem Markt bleibt. Demnach beschränkten sich entgegen der Behauptung der Klägerin die geänderte und die endgültige Fassung der Verpflichtungen nicht darauf, den in der ursprünglichen Fassung vorgesehenen Vertriebsverzicht für die Marke Moulinex durch die Lizenzvergabe für diese Marke zu ersetzen, sie verstärkten vielmehr diesen Verzicht durch die SEB auferlegte Verpflichtung zur Lizenzvergabe. Auch aus diesem Grund stellen die geänderte und die endgültige Fassung der Verpflichtungen eine Verbesserung" gegenüber der ursprünglichen Fassung dar.

247 Darüber hinaus kann diese Verbesserung, obgleich Dritte offensichtlich nicht ausdrücklich zur ursprünglichen Fassung der Verpflichtungen konsultiert wurden, als sofortige Antwort auf die Ergebnisse der Beratungen" mit Dritten angesehen werden, um die Verpflichtungen durchführbar und wirksam" zu machen. Die Klägerin hat nämlich selbst in Beantwortung der Frage 25 des an die Konkurrenzunternehmen gerichteten Fragebogens erklärt, dass für eine dauerhafte Stellung auf den jeweiligen nationalen Produktmärkten zwei Faktoren von fundamentaler Bedeutung sind, nämlich die Markttreue der Verbraucher und der strukturelle Zugang zu den verschiedenen Vertriebsnetzen". Demgemäß konnte die Kommission logischerweise aus der Konsultation Dritter schließen, dass eine Lizenz der Marke Moulinex eine sofortige Antwort auf die von Dritten herausgestellten Probleme darstellt, da es diese Lizenz im Gegensatz zum einfachen Markenverzicht ermöglicht, dass an die Stelle von Moulinex ein Marktteilnehmer tritt, der über eine bekannte Marke verfügt und Zugang zum Vertriebsnetz hat.

248 Wie im Übrigen aus den Akten hervorgeht, hat De'Longhi in einem Vermerk vom 17. Dezember 2001 über die möglichen Verpflichtungen von SEB" gegenüber der Kommission ausdrücklich erklärt, dass als Alternative zur Übertragung SEB verpflichtet werden könnte, Lizenzen der Marke Moulinex an Dritte auf allen nationalen Märkten zu vergeben, auf denen der Zusammenschluss besonders große wettbewerbswidrige Auswirkungen mit sich bringt". Wenngleich De'Longhi, wie ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, diese Stellungnahme in ihrer Antwort auf den Fragebogen über die Verpflichtungen vom 3. Januar 2002 nuanciert hat, ist dies dennoch ein Anzeichen dafür, dass die Kommission eine Verpflichtung zur Lizenzvergabe als sofortige Antwort auf die Drittkonsultationen betrachten konnte, da De'Longhi selbst diese Option befürwortet hat, bevor sie von SEB vorgeschlagen wurde.

249 Aus all diesen Gründen können die geänderte Fassung der Verpflichtungen und deren endgültige Fassung als begrenzte Änderungen angesehen werden, die die Kommission nach Nummer 37 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen nach Ablauf der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 vorgesehenen Frist akzeptieren kann.

250 Der zweite Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Ergebnis bezüglich der Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung gerichtet ist

251 Aus alledem ergibt sich, dass die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung gerichtet ist, als unbegründet abzuweisen ist.

2. Zu der Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verweisungsentscheidung gerichtet ist

252 Da die Kommission die Zulässigkeit der Klage, soweit diese auf die Nichtigerklärung der Verweisungsentscheidung gerichtet ist, bestreitet, ist zunächst diese Einrede zu prüfen.

Zur Zulässigkeit

253 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage aus zwei Gründen. Erstens sei die Klägerin von der Verweisungsentscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen. Zweitens entspreche die Klage, soweit damit die Nichtigerklärung der Verweisungsentscheidung begehrt werde, nicht den Formvorschriften der Verfahrensordnung.

a) Zur Frage, ob die Klägerin unmittelbar und individuell betroffen ist

Vorbringen der Beteiligten

254 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, macht nach Artikel 114 der Verfahrensordnung geltend, dass die gegen die Verweisungsentscheidung gerichtete Klage gänzlich unzulässig sei, da sich die genannte Entscheidung nicht an die Klägerin richte und diese nicht unmittelbar und individuell betreffe.

255 Sie führt aus, die Verweisungsentscheidung richte sich nur an die Französische Republik, so dass die Klägerin, die nicht Adressat der Entscheidung sei, dartun müsse, dass sie gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar und individuell betroffen sei.

256 Eine nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 erlassene Verweisungsentscheidung sei eine Entscheidung" im Sinne von Artikel 230 EG. Sie gehe über rein vorbereitende Maßnahmen in einem Verwaltungsverfahren hinaus, da sie die Befugnis für die Würdigung der Aspekte des angemeldeten Zusammenschlusses, die Gegenstand der Verweisung der Kommission an die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats seien, endgültig übertrage.

257 Im Gegensatz zu einer Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 (vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, und vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323) entfalte jedoch eine nach Artikel 9 dieser Verordnung ergangene Entscheidung, wie die Verweisungsentscheidung, keine Wirkung für die Rechtsstellung Dritter wie der Klägerin. Eine derartige Entscheidung wirke sich auf die Rechtsstellung des Mitgliedstaats aus, an den der Zusammenschluss verwiesen werde. Die Kommission äußert sich nicht zu der Frage, ob sich die Entscheidung auf die Rechtsstellung der Anmelder auswirken kann.

258 Die Kommission führt erstens aus, dass die verwiesenen Aspekte des Zusammenschlusses bei einer nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 ergangenen Entscheidung Gegenstand einer Prüfung durch die nationalen Behörden sein müssten. Eine derartige Entscheidung könne nur unter den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen getroffen werden, was voraussetze, dass effektiv eine Wettbewerbsfrage vorliege, mit der sich die zuständigen nationalen Behörden in geeigneter Weise befassen könnten. Die Verweisung erfolge, damit die Wettbewerbsvorschriften dieses Mitgliedstaats angewendet werden" (Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b). Ferner könne der betreffende Mitgliedstaat nur die Maßnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind" (Artikel 9 Absatz 8). Demgemäß müsse die im Verweisungsantrag genannte Wettbewerbsfrage geprüft werden, und die Verweisungsentscheidung präjudiziere oder prädeterminiere in keiner Weise das Ergebnis des nationalen Prüfungsverfahrens.

259 Zweitens betont die Kommission, dass Dritte im Verfahren des Artikels 9 der Verordnung Nr. 4064/89 keinerlei Rolle spielten, da es sich hierbei um eine rein zweiseitige Angelegenheit zwischen der Kommission und dem antragstellenden Mitgliedstaat handele. Dies spreche in hohem Maße dafür, dass derartige Entscheidungen nach dem Willen des Gesetzgebers keine Wirkungen gegenüber der Rechtsstellung Dritter entfalten sollten, zumal andernfalls zu erwarten gewesen wäre, dass deren Stellungnahme einzuholen sei.

260 Demnach werde die Rechtsstellung der Klägerin nur durch die endgültige Entscheidung der französischen Behörden berührt. Die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den französischen Markt sei also noch völlig offen, so dass eine Klage der Klägerin hinsichtlich der Lage auf diesem Markt verfrüht sei und nicht gegen die Kommission gerichtet werden könne. Das französische Recht eröffne der Klägerin die Möglichkeit, den Standpunkt der französischen Behörden anzufechten, falls er ihrer Auffassung zuwiderlaufe.

261 Die Kommission bestreitet somit alle Zulässigkeitsargumente der Klägerin.

262 Zu einer aktiven Teilnahme der Klägerin an der Behandlung der Angelegenheit bemerkt die Kommission, dass Dritten im Gemeinschaftsverfahren, das zu einer Verweisungsentscheidung führe, keine Rolle zukomme. Wenn die Klägerin die Kommission aufgefordert habe, dem Verweisungsantrag der französischen Behörden nicht zu entsprechen, so ändere dies nichts an dieser Tatsache. Die Beteiligung der Klägerin am Verfahren der französischen Behörden, auf die sie hinweise, könne für eine Klage von Belang sein, die die Klägerin gegebenenfalls gegen das Verfahrensergebnis in Frankreich erheben wolle, diese Beteiligung sei jedoch gänzlich unerheblich bei einer Klage gegen die von einer anderen Behörde, nämlich der Kommission, getroffene Entscheidung.

263 Zu der Tatsache, dass die Kommission die Wettbewerbslage unter besonderer Berücksichtigung der Situation der Klägerin als Hauptkonkurrentin der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen beurteilt habe, sei festzustellen, dass die Klägerin dieses Argument ausdrücklich mit der Genehmigungsentscheidung verbinde. Daraus sei zu schließen, dass sich die Klägerin hierauf nicht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage gegen die Verweisungsentscheidung stützen wolle. Die Klägerin stütze sich zu Recht nicht auf den Wortlaut der Genehmigungsentscheidung, wenn es um einen Markt gehe, dessen Analyse die Kommission einer anderen Behörde überlassen habe.

264 Wenn die Klägerin eine (erfolglose) Bewerberin um bestimmte Geschäftsbereiche von Moulinex gewesen sei und ihre Marktstellung durch die Entscheidung des französischen Ministers und die von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 auferlegten Bedingungen erheblich berührt werde, so könne dies, wie die Kommission erneut bemerkt, soweit es sich auf die Entscheidung der französischen Behörden beziehe, für eine Klage von Belang sein, die die Klägerin gegen diese Entscheidung erhebe. Hingegen habe die Verweisungsentscheidung keine Wirkung für die Stellung der Klägerin auf dem französischen Markt entfaltet.

265 Aus all diesen Gründen müsse die Klage für unzulässig erklärt werden, soweit sie sich gegen die Verweisungsentscheidung richte. Die Kommission beantragt eine spezifische Entscheidung des Gerichts über diese Zulässigkeitsfrage, die ihr wichtigstes Verteidigungsmittel hinsichtlich der Verweisungsentscheidung darstelle und für sie eine höchst bedeutende Frage sei, da Rügen wie diejenige der Klägerin, falls sie für zulässig erklärt würden, eine wirksame und zügige Behandlung der Vorgänge im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 erheblich beeinträchtigen könnten.

266 Die Klägerin, unterstützt durch De'Longhi, macht geltend, sie sei von der Verweisungsentscheidung unmittelbar und individuell betroffen, so dass ihre Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung gerichtet sei, zulässig sei.

Würdigung durch das Gericht

267 Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit bestreitet die Kommission nicht, dass die Verweisungsentscheidung als Entscheidung anzusehen ist, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann. Sie erklärt jedoch, die Klage sei nicht zulässig, da die Klägerin nicht dargetan habe, dass sie von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sei.

268 Artikel 230 Absatz 4 EG bestimmt: Jede natürliche oder juristische Person kann... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen."

269 Die Verweisungsentscheidung ist nicht an die Klägerin ergangen, die Kommission hat sie vielmehr an den Mitgliedstaat gerichtet, der einen Verweisungsantrag nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 gestellt hat. Daher ist zu prüfen, ob die Klägerin von dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist.

- Zur Frage, ob die Klägerin unmittelbar betroffen ist

270 Die Kommission bemerkt im Rahmen ihrer Einrede der Unzulässigkeit, dass die Verweisungsentscheidung Rechtswirkungen gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat, jedoch nicht gegenüber Dritten entfalte, da sie keineswegs der endgültigen Sachentscheidung vorgreife, die die französischen Wettbewerbsbehörden bezüglich der an sie verwiesenen Aspekte des Zusammenschlusses erließen. Nur die letztgenannte Entscheidung kann nach Auffassung der Kommission die Wettbewerbsposition der Klägerin auf den relevanten Märkten in Frankreich berühren.

271 Damit bestreitet die Kommission, dass die Verweisungsentscheidung die Klägerin unmittelbar betrifft.

272 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein privater Kläger von einer Handlung der Gemeinschaft unmittelbar betroffen, wenn sich diese auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 22. November 2001 in der Rechtssache T-9/98, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, Slg. 2001, II-3367, Randnr. 47).

273 Dies trifft insbesondere zu, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg, 1985, 207, Randnrn. 8 bis 10, und Urteil Dreyfus/Kommission, Randnr. 44).

274 Somit ist zu prüfen, ob sich die Verweisungsentscheidung auf die Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar und automatisch auswirken kann oder ob sich diese Auswirkung vielmehr aus der von den französischen Wettbewerbsbehörden aufgrund der Verweisung erlassenen Entscheidung ergibt.

275 Die Verweisungsentscheidung kann, wie die Kommission zu Recht bemerkt, die Wettbewerbsposition der Klägerin auf den relevanten Märkten in Frankreich nicht unmittelbar berühren. Die Kommission hat nämlich in Anbetracht der Verweisungsentscheidung in ihrer Genehmigungsentscheidung nicht über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt bezüglich der Auswirkungen dieses Zusammenschlusses auf die relevanten Märkte in Frankreich entschieden, sondern die Prüfung dieser Frage an die französischen Wettbewerbsbehörden verwiesen, die am 7. Dezember 2001 einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Diese prüfen nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die relevanten Märkte in Frankreich nach Maßgabe ihres nationalen Wettbewerbsrechts. Die französischen Wettbewerbsbehörden unterliegen hierbei nach der Verordnung Nr. 4064/89 lediglich zum einen der Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 6, wonach sie binnen vier Monaten nach der Verweisung durch die Kommission entscheiden müssen, und zum anderen der Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 8, wonach sie nur die Maßnahmen ergreifen [können], die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind". Da diese Verpflichtungen indessen das Ergebnis der Sachprüfung durch die französischen Wettbewerbsbehörden nicht genau und mit Gewissheit determinieren können, kann die Verweisungsentscheidung die Wettbewerbsposition der Klägerin auf den relevanten Märkten in Frankreich nicht unmittelbar berühren; nur die endgültige Entscheidung der französischen Behörden kann eine derartige Wirkung zeitigen.

276 Daraus geht indessen nicht hervor, dass die Verweisungsentscheidung die Klägerin nicht unmittelbar betrifft. Die Frage, ob ein Dritter von einer Maßnahme der Gemeinschaft, die sich nicht an ihn richtet, unmittelbar betroffen ist, ist nach dem Zweck dieser Maßnahme zu beurteilen. Der Zweck einer Verweisungsentscheidung liegt jedoch nicht darin, dass über die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die von der Verweisung erfassten Märkte entschieden wird, sondern darin, dass die Befugnis zur Prüfung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses den antragstellenden nationalen Behörden übertragen wird, damit diese nach ihrem nationalen Wettbewerbsrecht entscheiden. Für diesen Zweck ist es im vorliegenden Fall ohne Belang, dass die Verweisungsentscheidung nicht unmittelbar die Wettbewerbsposition der Klägerin auf den relevanten Märkten in Frankreich berührt.

277 Um zu beurteilen, ob die Klägerin von der Verweisungsentscheidung unmittelbar betroffen ist, ist lediglich festzustellen, ob diese Entscheidung dadurch, dass sie die Verweisung der Prüfung eines Teils des Zusammenschlusses an die französischen Wettbewerbsbehörden bezweckt, eine unmittelbare und automatische rechtliche Wirkung für die Klägerin entfaltet.

278 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 4064/89 nach ihren Artikeln 1 Absatz 1 und 22 Absatz 1 grundsätzlich nur für Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung nach der Definition des Artikels 1 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung gilt. Demgemäß wird auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 grundsätzlich nicht das innerstaatliche Wettbewerbsrecht angewandt.

279 Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch mit der Verweisung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses zur Prüfung an die französischen Behörden das mit der Anmeldung der Vereinbarung über den Erwerb eines Teils der Vermögenswerte von Moulinex durch SEB eingeleitete Verfahren zur Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 mit der Feststellung beendet, dass die Verweisungsvoraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung gegeben sind, d. h., dass ein Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde". Nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 wenden nämlich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ihr nationales Wettbewerbsrecht an, wenn die Kommission einen Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung ganz oder zum Teil an diese Behörden verweist, nachdem sie festgestellt hat, dass ein solcher gesonderter Markt besteht und eine solche Gefahr droht.

280 Somit bewirkt die Verweisungsentscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, zum einen, dass die Verordnung Nr. 4064/89 auf den verwiesenen Teil des Zusammenschlusses nicht angewandt wird, und zum anderen, dass dieser Teil des Zusammenschlusses der ausschließlichen Überprüfung durch die französischen Wettbewerbsbehörden unterworfen wird, die nach ihrem nationalen Wettbewerbsrecht entscheiden.

281 Demnach ist festzustellen, dass die Verweisungsentscheidung die Rechtsstellung der Klägerin berührt.

282 Indem sie nämlich durch die Verweisung an das nationale Wettbewerbsrecht die Beurteilungskriterien für die Rechtmäßigkeit des Zusammenschlusses sowie das Verfahren und etwaige Sanktionen für den Zusammenschluss bestimmt, ändert die Verweisungsentscheidung die Rechtsstellung der Klägerin dadurch, dass sie diese der Möglichkeit beraubt, die Rechtmäßigkeit des genannten Vorgangs unter dem Blickwinkel der Verordnung Nr. 4064/89 durch die Kommission prüfen zu lassen (vgl. entsprechend Urteil Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Randnrn. 37 bis 44).

283 Die Überprüfung eines Zusammenschlusses anhand des Rechts eines Mitgliedstaats kann indessen in ihrer Bedeutung und ihren Wirkungen nicht der Überprüfung durch die Kommission nach der Verordnung Nr. 4064/89 gleichgestellt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 69).

284 Überdies bewirkt die Verweisungsentscheidung durch die Beendigung des Verfahrens der Verordnung Nr. 4064/89, dass Dritte die Verfahrensrechte verlieren, die ihnen nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Verordnung zustehen und die sie andernfalls hätten nutzen können, wenn die Kommission die Phase II eröffnet hätte.

285 Durch die Verweisungsentscheidung verlieren Dritte schließlich auch die Möglichkeit, den Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, den ihnen der Vertrag verleiht. Dadurch, dass die Kommission die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den relevanten Märkten in Frankreich an die französischen Wettbewerbsbehörden verweist und diese nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts entscheiden, nimmt sie Dritten zudem die Möglichkeit, später vor dem Gericht erster Instanz aufgrund des Artikels 230 EG die einschlägigen Prüfungsergebnisse der nationalen Behörden anzufechten, während dies ohne eine Verweisung in Bezug auf die Prüfungsergebnisse der Kommission möglich gewesen wäre.

286 Da die Verweisungsentscheidung bewirkt, dass der Klägerin die Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 und die darin vorgesehenen Verfahrensrechte zugunsten Dritter sowie der Rechtsschutz des Vertrages genommen werden, ist demnach festzustellen, dass sie die Rechtsstellung der Klägerin berühren kann.

287 Diese Wirkung ist als unmittelbar anzusehen, da die Verweisungsentscheidung keine zusätzliche Durchführungsmaßnahme erfordert, damit die Verweisung wirksam wird. Sobald nämlich die Verweisungsentscheidung der Kommission ergangen ist, zeitigt die Verweisung für den betreffenden Mitgliedstaat sofortige Wirkung, und dieser wird damit dafür zuständig, den Teil des Zusammenschlusses nach seinem innerstaatlichen Wettbewerbsrecht zu würdigen, der Gegenstand der Verweisung ist.

288 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es die französischen Behörden waren, die nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 bei der Kommission beantragt haben, dass diese an sie die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die relevanten Märkte in Frankreich verweist. Demzufolge war auszuschließen, dass die französischen Behörden die Verweisungsentscheidung nicht umsetzen würden, was im Übrigen auch daraus hervorgeht, dass sie am 8. Juli 2002 ihre endgültige Entscheidung über die Aspekte des Zusammenschlusses getroffen haben, die an sie verwiesen worden waren.

289 Demnach ist festzustellen, dass die Verweisungsentscheidung die Klägerin unmittelbar berührt.

290 Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin, wie die Kommission betont, auf dem innerstaatlichen Rechtsweg Klage gegen die Entscheidung der nationalen Behörden erheben und in diesem Rahmen gegebenenfalls eine Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG beantragen könnte. Die Möglichkeit nationalen Rechtsschutzes darf es nämlich nicht ausschließen, die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans gemäß Artikel 230 EG unmittelbar vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (vgl. Urteil Air France/Kommission, Randnr. 69).

- Zur Frage, ob die Klägerin individuell betroffen ist

291 Andere Personen als diejenigen, an die eine Entscheidung gerichtet ist, sind nur dann individuell betroffen, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Entscheidungsadressaten (siehe insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 197, 223, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36).

292 Die Kommission bestreitet nicht, dass die Klägerin von der Genehmigungsentscheidung individuell betroffen ist. Die Klägerin ist auf den relevanten Märkten derzeit unstreitig einer der wichtigsten Konkurrenten der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. So wird die Klägerin in der Begründungserwägung 32 der Genehmigungsentscheidung als Unternehmen genannt, das ebenso wie SEB, Moulinex, Bosch, Braun und De'Longhi über ein umfangreiches Sortiment auf dem Sektor der Haushaltskleingeräte verfügt und europaweit tätig ist. Zudem beurteilt die Kommission in der Genehmigungsentscheidung, insbesondere in den Begründungserwägungen 51, 57, 65 und 75, den Zusammenschluss mehrfach unter Berücksichtigung der Stellung der Klägerin. Diese hat auch aktiv an dem einzigen Verwaltungsverfahren teilgenommen, das zum Erlass der Genehmigungsentscheidung geführt hat, und sie hat Stellungnahmen abgegeben, die gegebenenfalls die Beurteilung des Zusammenschlusses und der Verpflichtungen zur Ausräumung der mit ihm verbundenen Wettbewerbsprobleme durch die Kommission beeinflusst haben.

293 Nach Ansicht der Kommission sind diese Faktoren, die die Klägerin hinsichtlich ihrer Klage auf Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung individualisieren, gleichwohl nicht für die Frage von Belang, ob die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verweisungsentscheidung gerichtet ist, zulässig ist.

294 Dem kann nicht gefolgt werden.

295 Da die Klägerin unter den vorstehenden unstreitigen Umständen von der Genehmigungsentscheidung individuell betroffen ist, ist davon auszugehen, dass sie, wäre die Verweisung nicht erfolgt, mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG die Würdigung der Kommission bezüglich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den relevanten Märkten in Frankreich hätte anfechten können.

296 Die Kommission bemerkt, dass die Genehmigungsentscheidung nicht die Stellung der Klägerin auf den relevanten Märkten in Frankreich erfasse, sie verneint andererseits aber nicht, dass die Klägerin derzeit eines der wichtigsten Konkurrenzunternehmen der am Zusammenschluss Beteiligten auf diesen Märkten sei. Außerdem erklärt sie ausdrücklich in der Begründungserwägung 34 der Verweisungsentscheidung, dass die Klägerin auf den relevanten Märkten in Frankreich über das größte Warensortiment nach den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verfüge. So legen auch die französischen Behörden in ihrem Verweisungsantrag dar, die Marke Philips sei die hauptsächliche" Konkurrenzmarke von SEB und Moulinex in Frankreich.

297 Da die Verweisungsentscheidung bewirkt, dass die Klägerin die Möglichkeit verliert, vor dem Gericht erster Instanz Prüfungsergebnisse anzufechten, die sie ohne die Verweisung hätte anfechten können, ist festzustellen, dass diese Entscheidung die Klägerin individuell ebenso berührt, wie sie von der Genehmigungsentscheidung berührt worden wäre, wenn die Verweisung nicht erfolgt wäre (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 59).

298 Demnach ist die Klägerin von der Verweisungsentscheidung individuell betroffen.

- Ergebnis

299 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin von der Verweisungsentscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist.

300 Sie kann daher die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nach Artikel 230 EG anfechten.

b) Zur Frage, ob das Klagebegehren den Formvorschriften der Verfahrensordnung entspricht

Vorbringen der Beteiligten

301 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, führt aus, die Klägerin habe trotz ihrer Absicht, die vorliegende Klage zu erheben und das beschleunigte Verfahren des Artikels 76a der Verfahrensordnung zu beantragen, zu keiner Zeit von der Kommission eine Abschrift (oder eine nicht vertrauliche Fassung) der Verweisungsentscheidung angefordert. Das Klagebegehren sei somit fehlerhaft, da der Rechtsakt, der damit angefochten werden solle, entgegen den Erfordernissen des Artikels 44 § 4 der Verfahrensordnung nicht beigefügt sei.

302 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer entsprechenden Frage des Gerichts bestätigt, dass sie aus diesem Grund beantragt, das Klagebegehren wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften für unzulässig zu erklären.

Würdigung durch das Gericht

303 Mit der Klageschrift ist gemäß Artikel 21 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 44 § 4 der Verfahrensordnung auf das Gericht anwendbar ist, gegebenenfalls der Akt einzureichen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird.

304 Es ist unstreitig, dass die Verweisungsentscheidung der Klageschrift nicht beigefügt war.

305 Erstens sieht die Verfahrensordnung jedoch nicht vor, dass die Klage automatisch unzulässig wird, wenn der angefochtene Akt der Klageschrift nicht beigefügt ist. Artikel 44 § 4 der Verfahrensordnung sieht nämlich nur vor, dass mit der Klageschrift gegebenenfalls" der angefochtene Akt einzureichen ist. Entspricht die Klageschrift nicht den Anforderungen des Artikels 44 §§ 3 bis 5 der Verfahrensordnung, so setzt überdies der Kanzler nach Artikel 44 § 6 dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels. Kommt der Kläger dieser Aufforderung nicht nach, so entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat. Im vorliegenden Fall hat der Kanzler die Klägerin indessen nicht zur Behebung des Mangels aufgefordert.

306 Zweitens hat die Klägerin zwar in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts eingeräumt, keine Abschrift der Verweisungsentscheidung der Kommission angefordert zu haben, sie hat jedoch in der mündlichen Verhandlung auf ein Schreiben hingewiesen, mit dem sie ein derartiges Übermittlungsersuchen geäußert habe, worauf ihr die Kommission am 7. Februar 2002 eine Abschrift der Genehmigungsentscheidung, jedoch nicht der Verweisungsentscheidung zugeleitet habe. Die Kommission hat dies nicht bestritten. Sie hat auch selbst in der mündlichen Verhandlung erklärt, falls ein derartiges Übermittlungsersuchen erfolgt sei und sie ihm nicht nachgekommen sei, könne das Klagebegehren durch die unterlassene Beifügung der Verweisungsentscheidung nicht unzulässig werden.

307 Demnach ist die insoweit von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

c) Ergebnis bezüglich der Zulässigkeit

308 Aus alledem ergibt sich, dass die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verweisungsentscheidung gerichtet ist, zulässig ist.

Zur Begründetheit

309 Die Klägerin trägt vier Klagegründe im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Verweisungsentscheidung vor. Der erste Klagegrund stützt sich auf eine Verletzung der Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 zugrunde liegenden Grundsätze. Der zweite Klagegrund beruht darauf, dass die Kommission in unangemessener Weise von ihrer bisherigen Praxis im Zusammenhang mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 abgewichen sei. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 geltend gemacht, weil die Verweisungsentscheidung die Genehmigungsentscheidung beeinträchtige. Der vierte Klagegrund stützt sich auf eine mangelnde Begründung oder eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.

310 In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Klägerin erklärt, dass Nummer 87 ihrer Klageschrift mit dem Titel Ermessens- und Befugnismissbrauch aufgrund der Verordnung Nr. 4064/89" keinen gesonderten Klagegrund darstelle, sondern lediglich der Zusammenfassung der vier vorausgehenden Klagegründe diene. Dieser Punkt ist daher nicht als gesonderter Klagegrund zu behandeln.

a) Zum ersten und zum zweiten Klagegrund - Verletzung der Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 zugrunde liegenden Grundsätze und unangemessene Abweichung von der bisherigen Praxis im Zusammenhang mit dieser Bestimmung

Vorbringen der Beteiligten

311 Die Klägerin, unterstützt durch De'Longhi, führt erstens aus, trotz des Wortlauts des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 - der nahe lege, dass die Kommission den Fall selbst behandeln oder den relevanten Teil desselben an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verweisen könne, wenn die Kriterien des Artikels 9 Absatz 2 erfuellt seien - sei das Wahlrecht der Kommission nicht unbegrenzt.

312 Als die Verordnung Nr. 4064/89 erlassen (und geändert) worden sei, hätten der Rat und die Kommission erklärt, dass

das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren der Rückverweisung nur in Ausnahmefällen angewandt werden sollte, wenn ein gesonderter Markt einen erheblichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt. Es ist nämlich von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Zusammenschluss, der in einem erheblichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken würde, [für] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden muss. Der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass eine solche Anwendung von Artikel 9 auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen die Wettbewerbsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf andere Weise hinreichend geschützt werden können" (Fusionskontrolle in der Europäischen Union", Europäische Kommission, Brüssel - Luxemburg, 1998, S. 54).

313 Im vorliegenden Fall weise nichts darauf hin, dass die Interessen Frankreichs nicht anders angemessen geschützt werden könnten als durch eine Verweisung an die französischen Behörden.

314 Die Kommission lege in der Genehmigungsentscheidung (Begründungserwägung 27) nicht dar, dass die strukturellen Merkmale der verschiedenen einschlägigen nationalen Produktmärkte unterschiedlich seien, und die Kommission habe im Übrigen auch in jüngster Zeit gezeigt, dass sie in der Lage sei, Wettbewerbsproblemen auf dem französischen Markt zu begegnen (vgl. z. B. Sache COMP/M.2283 - Schneider/Legrand vom 10. Oktober 2001 und Sache COMP/M.1628 - TotalFina/Elf vom 9. Februar 2000).

315 Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Verweisungsentscheidung von der bisherigen Praxis der Kommission abweiche, da die Lage auf den im vorliegenden Fall relevanten nationalen Märkten strukturell nicht anders sei als die Lage auf anderen Märkten.

316 Da auf allen nationalen Märkten aller Mitgliedstaaten die Marken der Schlüssel zum Erfolg seien und die Markenvielfalt von SEB-Moulinex auf allen nationalen Märkten ihresgleichen suche, liege der einzige Aspekt der französischen Märkte, der sie von anderen Märkten unterscheiden könne, darin, dass sie zu den ernsthaftesten Wettbewerbsbedenken Anlass gäben, was eine Frage des Ausmaßes und nicht eine solche der Art sei. Dies könne keinen gültigen Grund für eine teilweise Verweisung darstellen.

317 Vorgänge, die wie im vorliegenden Fall so große Bedenken auf zahlreichen nationalen Märkten zur Folge hätten, dürften vielmehr nicht fragmentiert werden, denn dadurch würden nur eine zusammenhängende Beurteilung der Frage und die Durchführung wirksamer Abhilfemaßnahmen gefährdet. Die Klägerin weist beispielhaft auf die Sache Carnival Corporation/P & O Princess hin, in der die Kommission erklärt habe:

Nach sorgfältiger Abwägung der Argumente für und gegen eine Verweisung und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das konkurrierende Übernahmeangebot der Royal Caribbean für P & O Princess zurzeit von der britischen Wettbewerbsbehörde geprüft wird, ist die Kommission jedoch wegen der Wettbewerbsbedenken in Bezug auf weitere Mitgliedstaaten zu dem Schluss gelangt, dass es angemessener ist, den Fall nicht auf mehrere Behörden aufzuteilen" (Press release" vom 11. April 2002, IP/02/552).

318 De'Longhi hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Verweisungsverfahren des Artikels 9 der Verordnung Nr. 4064/89 eine Ausnahme vom Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung darstelle. Wenn man eine schwerwiegende Lücke im Kontrollsystem der Gemeinschaft für Zusammenschlüsse vermeiden wolle, sei die genannte Bestimmung dahin auszulegen, dass das Verweisungsverfahren nicht eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen der Kommission zur Gewährleistung einer unverfälschten Wettbewerbsregelung in der Europäischen Union beeinträchtigen dürfe. Wenn die Kommission, sofern die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a vorlägen, gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 den Zusammenschluss entweder selbst behandeln oder die Frage an die nationalen Behörden verweisen könne, zeige dies keineswegs, dass die Kommission über ein weites Ermessen verfüge, sondern im Gegenteil, dass sie bei der Anwendung des Verweisungsverfahrens Vorsicht walten lassen müsse, da Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 die Verweisung nicht vorschreibe.

319 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, beantragt die Zurückweisung dieser Klagegründe.

Würdigung durch das Gericht

320 Vorab ist festzustellen, dass eine Verweisung nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 in zwei unterschiedlichen Fällen erfolgen kann.

321 Im ersten, in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Fall muss der betreffende Mitgliedstaat mit seinem Verweisungsantrag dartun, dass ein Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde". Ist gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 die Kommission der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes ein solcher gesonderter Markt und eine solche Gefahr bestehen, so behandelt sie gemäß Buchstabe a entweder selbst den Fall, um auf dem betreffenden Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen", oder sie verweist gemäß Buchstabe b die Gesamtheit oder einen Teil des Falles an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, damit die Wettbewerbsvorschriften dieses Mitgliedstaats angewandt werden".

322 Im zweiten, in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Fall muss der betreffende Mitgliedstaat mit seinem Verweisungsantrag dartun, dass ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt". In Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 heißt es sodann: In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass ein Zusammenschluss in seinem Gebiet einen gesonderten Markt beeinträchtigt, der keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt, verweist die Kommission den Teil des Falles, der den gesonderten Markt betrifft, an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass ein gesonderter Markt betroffen ist."

323 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die französischen Behörden die teilweise Verweisung des Zusammenschlusses zur Prüfung seiner Auswirkungen auf den relevanten Produktmärkten in Frankreich gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 beantragt haben. Der Verweisungsentscheidung zufolge hat die Kommission festgestellt, dass die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfuellt sind, und sie hat gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b beschlossen, die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die relevanten Märkte in Frankreich nicht selbst zu prüfen, sondern diese Prüfung an die französischen Wettbewerbsbehörden zu verweisen, die nach ihrem nationalen Wettbewerbsrecht entscheiden.

324 Mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund bemängelt die Klägerin im Wesentlichen, die Kommission habe mit der Verweisung gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 verstoßen. Sie hat in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie mit ihren Klagegründen geltend mache, dass die Verweisungsentscheidung sowohl gegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a als auch gegen Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 verstoße.

325 Um festzustellen, ob die vorliegenden Klagegründe begründet sind, ist daher erstens zu prüfen, ob die Verweisungsvoraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a erfuellt sind, und zweitens, ob die Kommission Artikel 9 Absatz 3 richtig angewandt hat, indem sie die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die relevanten Märkte in Frankreich an die französischen Wettbewerbsbehörden verwiesen hat, anstatt diese Frage selbst zu behandeln.

326 Zunächst ist festzustellen, dass die Verweisungsvoraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a rechtlicher Art sind und unter Zugrundelegung objektiver Kriterien beurteilt werden müssen. Somit muss der Gemeinschaftsrichter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles ebenso wie des technischen oder komplexen Charakters der Würdigung durch die Kommission eine Gesamtnachprüfung vornehmen, um festzustellen, ob ein Zusammenschluss von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erfasst wird.

327 Hierzu ist festzustellen, dass nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfuellt sein müssen, damit ein Zusammenschluss nach dieser Bestimmung Gegenstand einer Verweisung sein kann. Der Zusammenschluss muss erstens eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohen, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich behindert würde. Zweitens muss dieser Markt alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.

328 Zur ersten Voraussetzung hat die Kommission in der Begründungserwägung 41 ihrer Verweisungsentscheidung festgestellt, dass der Zusammenschluss prima facie eine beherrschende Stellung zu begründen droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf den Verkaufsmärkten kleiner elektrischer Haushaltsgeräte in Frankreich erheblich behindert würde".

329 Aus der Verweisungsentscheidung geht hervor, dass sich die Kommission hierbei auf die vier folgenden Erwägungen stützt:

- Erstens werde die neue Unternehmenseinheit auf den relevanten Märkten in Frankreich eine Größe ohnegleichen erreichen. In den Begründungserwägungen 29 bis 32 erklärt die Kommission insbesondere, dass die Beteiligten auf elf relevanten Produktmärkten über Marktanteile von mehr als 60 % verfügten, dass die neue Einheit viermal so groß sein werde wie der nächstgroße Konkurrent und dass beide Parteien des Zusammenschlusses bereits vor der Transaktion eine sehr starke Stellung innehätten. Dies zeige, dass der Zusammenschluss nicht die Fusion zweier mittelgroßer Unternehmen darstelle, die dadurch den ersten Platz des betreffenden Sektors erlangten, sondern als erhebliche Verstärkung des Marktführers anzusehen sei und zur Ausschaltung eines unmittelbaren Konkurrenten führe.

- Zweitens werde die neue Einheit auf den relevanten Märkten in Frankreich ein Warensortiment ohnegleichen besitzen. In den Begründungserwägungen 33 bis 35 erklärt die Kommission insbesondere, dass es der Zusammenschluss der neuen Einheit nicht lediglich erlauben werde, ihr Warensortiment zu ergänzen, sondern Marktführer für alle Erzeugnisse ihres bereits bestehenden Sortiments zu werden, wodurch ihre Verhandlungsposition gegenüber ihren Einzelhandelskunden gestärkt werde.

- Drittens besitze die neue Einheit ein Markenportefeuille ohnegleichen auf den relevanten Märkten in Frankreich. In den Begründungserwägungen 36 bis 38 erklärt die Kommission insbesondere, dass die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sieben Marken hielten, von denen zwei, nämlich SEB und Calor, vorwiegend in Frankreich vertrieben würden.

- Viertens schließlich seien der derzeitige und der potenzielle Wettbewerb in Frankreich unzureichend. In den Begründungserwägungen 39 bis 41 erklärt die Kommission im Wesentlichen, dass die Zugangsschranken in Anbetracht der Größe der neuen Einheit auf allen relevanten Märkten in Frankreich, des Warensortiments dieser Einheit und ihres Markenportefeuilles erheblich verstärkt würden.

330 Aufgrund dieser Umstände - und dies wird im Übrigen nicht bestritten - lässt sich feststellen, dass der Zusammenschluss im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 eine beherrschende Stellung auf den relevanten Märkten in Frankreich zu begründen oder zu verstärken droht. Die Kommission konnte daher in der Verweisungsentscheidung zu Recht zu dem Schluss gelangen, dass eine derartige Bedrohung besteht. Folglich ist die erste in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Verweisungsvoraussetzung als gegeben anzusehen.

331 Nunmehr ist zu prüfen, ob auch die zweite Voraussetzung, ein gesonderter Markt, vorliegt.

332 Die Kommission stellt das Vorliegen eines gesonderten Marktes gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes im Sinne des Absatzes 7" (oben zitiert in Randnr. 10) fest.

333 Aus Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung Nr. 4064/89 geht hervor, dass die Kommission bei der Feststellung, ob ein Mitgliedstaat einen gesonderten Markt im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung darstellt, die Kriterien des Artikels 9 Absatz 7 der genannten Verordnung berücksichtigen muss, wobei insbesondere auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, auf das Vorhandensein von Zugangsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen oder nennenswerter Preisunterschiede zwischen den Gebieten abzustellen ist.

334 Wie bereits bei der Prüfung des Klagebegehrens im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung festgestellt wurde, ist indessen unbestritten, dass die betreffenden Erzeugnisse zu gesonderten nationalen Märkten gehören.

335 So erklärt die Kommission in der Begründungserwägung 22 der Verweisungsentscheidung, sie habe bei der Feststellung des Vorliegens gesonderter nationaler Märkte insbesondere berücksichtigt, dass a) die Marktanteile bezogen auf die Mitgliedstaaten und die Warengruppen variieren, b) die Marktpenetration der Marken jeweils sehr unterschiedlich ist, c) das Preisniveau je nach Landesmarkt erheblich variieren kann und zudem unterschiedlichen Trends folgt, d) die Geschäfts- und Vertriebspolitik national ausgerichtet ist, um dem Verbraucherverhalten und den Verbrauchergewohnheiten Rechnung zu tragen, die je nach Mitgliedstaat variieren, e) die Logistik national strukturiert ist, f) der Vertrieb national strukturiert ist und die relative Bedeutung der verschiedenen Vertriebskanäle (Großhandel, Fachmärkte, Warenhäuser...) je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist und g) die Abnehmer-Lieferanten-Beziehung namentlich auf einer nationalen Grundlage beruht, selbst wenn es sich um international vertretene Großhandelsketten handelt".

336 Aufgrund dieser Kriterien lässt sich nach Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung Nr. 4064/89 feststellen, dass sich die Wettbewerbsbedingungen auf den relevanten Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Frankreichs, jeweils deutlich" voneinander unterscheiden".

337 Was die relevanten Märkte in Frankreich anbelangt, so ergibt sich ferner aus der Begründungserwägung 20 der Verweisungsentscheidung, dass diese Märkte den französischen Behörden zufolge spezifische Wettbewerbsbedingungen aufweisen wegen a) der sehr hohen Marktanteile der neuen Unternehmenseinheit in Frankreich und der geringeren Anteile in den anderen Mitgliedstaaten, obgleich die Einfuhrmenge und niedrige Transportkosten bewirken müssten, dass sich diese Anteile einander angleichen, b) der Markenvielfalt ohnegleichen der neuen Unternehmenseinheit, durch die spezifische Schranken für den Zugang zum französischen Markt entstehen, und c) einer spezifischen Vertriebsstruktur mit Großanbietern in Frankreich im Gegensatz zu den anderen Ländern und Lieferverträgen, die weiterhin auf nationaler Grundlage geschlossen werden".

338 In Anbetracht dieser Umstände kann die Klägerin nicht behaupten, dass die relevanten Märkte in Frankreich keine strukturellen Unterschiede gegenüber den entsprechenden Märkten in den anderen Mitgliedstaaten aufwiesen. Dadurch, dass die neue Unternehmenseinheit in Frankreich einen größeren Marktanteil besitzt als in den anderen Mitgliedstaaten, dass die Zugangsschranken erheblich sind und dass der Wiederverkauf im Einzelhandel für die betreffenden Erzeugnisse im Wesentlichen durch Großanbieter erfolgt, unterscheidet sich die Wettbewerbsstruktur der einschlägigen Märkte in Frankreich von derjenigen in den anderen Mitgliedstaaten.

339 Die Klägerin räumt zudem ausdrücklich ein, dass sich die relevanten Märkte in Frankreich von den Märkten in den anderen Mitgliedstaaten dadurch unterscheiden, dass sie zu den ernsthaftesten" Wettbewerbsbedenken Anlass geben. Ein derartiger Unterschied, der nicht auf der Art, sondern auf der Intensität des Wettbewerbs beruht, kann einen Mitgliedstaat entgegen der Auffassung der Klägerin im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 individualisieren. Zu den Kriterien des Artikels 9 Absatz 7, auf den Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Bezug nimmt, gehört nämlich ausdrücklich das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen... zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten".

340 Aus all diesen Gründen ist festzustellen, dass die relevanten Märkte in Frankreich gesonderte Märkte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 darstellen. Da somit die zweite dort vorgesehene Verweisungsvoraussetzung gegeben ist, konnte die Kommission zu Recht zu dem Schluss gelangen, dass der vorliegende Zusammenschluss Gegenstand einer Verweisung nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 sein kann.

341 Zweitens ist jedoch noch zu prüfen, ob die Kommission diese Bestimmung richtig angewandt hat, indem sie letztlich die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die relevanten französischen Märkte an die französischen Wettbewerbsbehörden verwiesen hat. Wie De'Longhi nämlich zu Recht betont, ist die Kommission nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, wenn ihres Erachtens die Verweisungsvoraussetzungen vorliegen, nicht verpflichtet, die Prüfung des Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu verweisen; sie kann vielmehr auch beschließen, den Fall selbst zu behandeln.

342 Die Kommission verfügt hierbei nach dem Wortlaut des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zwar über ein weites Ermessen. Dieses Ermessen ist jedoch nicht unbegrenzt, wie die Kommission in der Klagebeantwortung selbst eingeräumt hat. Die Kommission kann nämlich nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a den Fall selbst behandeln, um auf dem betreffenden Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen". Zudem kann der betreffende Mitgliedstaat nach Artikel 9 Absatz 8 nur die Maßnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind".

343 Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 der Kommission zwar ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage verleiht, ob ein Zusammenschluss zu verweisen ist, dass die Kommission jedoch andererseits eine Verweisung nicht beschließen kann, wenn bei der Prüfung des Verweisungsantrags des Mitgliedstaats aufgrund einer Gesamtheit genauer und übereinstimmender Hinweise deutlich wird, dass die Verweisung nicht geeignet ist, auf den relevanten Märkten einen wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

344 Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hinsichtlich der Frage, ob die Kommission ihr Ermessen bei der Entscheidung, ob ein Zusammenschluss zu verweisen ist, richtig ausgeübt hat, ist daher eine begrenzte Nachprüfung, die sich im Licht des Artikels 9 Absätze 3 und 8 der Verordnung Nr. 4064/89 auf die Feststellung beschränken muss, ob die Kommission, ohne einem offensichtlichen Beurteilungsfehler zu unterliegen, zu der Auffassung gelangen konnte, dass durch die Verweisung an die nationalen Wettbewerbsbehörden auf dem relevanten Markt ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann, ohne dass es für die Kommission erforderlich war, den Fall selbst zu behandeln.

345 Die französischen Wettbewerbsbehörden haben aber mit Entscheidung vom 8. Juli 2002 im Gegensatz zur Kommission, die den Zusammenschluss erst nach dem Verpflichtungsangebot für die Marke Moulinex genehmigt hat, den Zusammenschluss bezüglich seiner Auswirkungen auf die relevanten Märkte in Frankreich genehmigt, ohne Verpflichtungen aufzuerlegen, und sich dabei auf die so genannte Insolvenzdoktrin" gestützt.

346 Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme ist jedoch der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sie ergriffen wird. Daher ist es im vorliegenden Fall nicht erforderlich, über die Vereinbarkeit der Entscheidung der französischen Wettbewerbsbehörden mit der Genehmigungsentscheidung der Kommission zu befinden - in deren Begründungserwägung 41 die Anwendung der Insolvenzdoktrin" ausdrücklich abgelehnt wird -, um festzustellen, ob die Kommission das ihr in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 verliehene Ermessen richtig ausgeübt hat; vielmehr ist lediglich nachzuprüfen, ob die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigungsentscheidung zu Recht zu dem Schluss gelangen konnte, dass durch die Verweisung auf den relevanten Märkten ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann.

347 Hierbei ist darauf hinzuweisen - und dies wird von der Klägerin nicht bestritten -, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat ein spezifisches Fusionskontrollrecht besteht und Fachorgane tätig sind, um dieses Recht unter der Kontrolle der nationalen Gerichte umzusetzen. Überdies haben die französischen Behörden in ihrem Verweisungsantrag die Wettbewerbsprobleme genau umrissen, die sich aus dem Zusammenschluss auf den relevanten Märkten in Frankreich ergeben.

348 Die Kommission konnte daher vernünftigerweise davon ausgehen, dass die französischen Wettbewerbsbehörden mit ihrer auf die Verweisung folgenden Entscheidung Maßnahmen treffen würden, durch die auf den relevanten Märkten ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann. Dies trifft umso mehr zu, als die Verweisung an die französischen Wettbewerbsbehörden entgegen der Behauptung der Klägerin in Anbetracht der Zugehörigkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gesonderten nationalen Märkten nicht die Genehmigungsentscheidung und die darin akzeptierten Verpflichtungen beeinträchtigen konnte.

349 Dem steht auch das von der Klägerin und in der mündlichen Verhandlung von De'Longhi vorgetragene Argument nicht entgegen, durch die Verweisung an die französischen Wettbewerbsbehörden sei die Prüfung des Zusammenschlusses fragmentiert und folglich seine zusammenhängende Beurteilung gefährdet worden.

350 Eine derartige Fragmentierung ist gewiss nicht wünschenswert angesichts des Grundsatzes einer einzigen Anlaufstelle", auf dem die Verordnung Nr. 4064/89 beruht und wonach die Kommission allein dafür zuständig ist, Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung zu beurteilen. Es kann nämlich nicht geleugnet werden, dass eine systematische Verweisung von Zusammenschlüssen gemeinschaftsweiter Bedeutung für unter gesonderte nationale Märkte fallende Erzeugnisse den genannten Grundsatz unterlaufen könnte. Die Kommission hat in der Klagebeantwortung sogar dargelegt, dass sie in einem Fall wie dem hier vorliegenden, bei dem jeder Mitgliedstaat einen gesonderten nationalen Markt darstelle, veranlasst sein könnte, die Prüfung eines Zusammenschlusses an alle Mitgliedstaaten zu verweisen, die einen entsprechenden Antrag stellten.

351 Der Rat und die Kommission haben indessen bei Erlass der Verordnung Nr. 4064/89 in der oben in Randnummer 312 zitierten Erklärung die Auffassung vertreten, dass die Anwendung von Artikel 9 auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen die Wettbewerbsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf andere Weise hinreichend geschützt werden können".

352 Diese Erklärungen bleiben entgegen der von der Kommission im vorliegenden Verfahren geäußerten Ansicht auch nach der Änderung der Verordnung Nr. 4064/89 durch die Verordnung Nr. 1310/97 gültig. Die genannten Änderungen betreffen nämlich im Wesentlichen nicht die Verweisungsvoraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a, die seit Erlass der Verordnung Nr. 4064/89 im Wesentlichen unverändert geblieben sind, sondern die Verweisungsvoraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b, der hier nicht in Rede steht. So hat die Kommission in dem Grünbuch, das dem Erlass der Verordnung Nr. 1310/97 vorausging (Grünbuch der Kommission über die Revision der Fusionskontrollverordnung, KOM[96] 19 endg., vom 31. Januar 1996), den Zweck des Verweisungsverfahrens wie folgt beschrieben:

94 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich etwaige Änderungen des Artikels 9, vor allem wenn die Schwellenwerte nicht herabgesetzt werden, auf ein Maß beschränken sollten, das das mit den gegenwärtigen Verweisungsvorschriften gefundene empfindliche Gleichgewicht nicht gefährdet und das die Vorteile des Grundsatzes der einmaligen Anmeldung nicht zunichte macht. Eine allzu häufige Anwendung des Artikels 9 könnte die den Unternehmen geschuldete Rechtssicherheit reduzieren und sollte möglicherweise mit einer Harmonisierung der Hauptmerkmale der nationalen Fusionskontrollsysteme verknüpft werden."

353 Ferner erklärt der Rat in der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1310/97: Die Regeln für die Verweisung... wahren, wo dies erforderlich ist, die Wettbewerbsinteressen der Mitgliedstaaten, wobei sie dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und dem Prinzip einer einzigen Anlaufstelle... Rechnung tragen."

354 Somit geht aus diesen Erklärungen klar hervor, dass die Verweisungsvoraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 4064/89 nach dem Willen des Rates und der Kommission eng auszulegen sind, so dass sich Verweisungen von Zusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung an nationale Behörden auf Ausnahmefälle beschränken müssen.

355 Da die Kommission jedoch, wie oben festgestellt wurde, nach dem Wortlaut des Artikels 9 Absätze 2 und 7 der Verordnung Nr. 4064/89 die Prüfung eines Zusammenschlusses an die nationalen Behörden verweisen kann, wenn es sich um gesonderte Märkte handelt, wohnt die Gefahr, dass Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung in zahlreichen Fällen fragmentiert beurteilt werden und somit der Grundsatz der einzigen Anlaufstelle" ausgehöhlt wird, dem Verweisungsverfahren inne, wie es derzeit in der Verordnung Nr. 4064/89 geregelt ist.

356 Entgegen der Auffassung von De'Longhi ist es jedoch nicht Sache des Gerichts, an die Stelle des Gesetzgebers zu treten, um etwaige Lücken im Verweisungssystem des Artikels 9 der genannten Verordnung auszufuellen; dies gilt auch, wenn das Gericht die Ausübung des Ermessens nachprüft, das der Kommission nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 zukommt.

357 Ebenso wenig entscheidungserheblich ist das Argument der Klägerin, die Kommission sei - was Letztere im Übrigen in Beantwortung schriftlicher Fragen des Gerichts ausdrücklich einräumt - von ihrer früheren Praxis abgewichen, da die mit der Verweisungsentscheidung im vorliegenden Verfahren verfolgte Praxis dem rechtlichen Rahmen entspricht, der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 und insbesondere in dessen Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 Unterabsatz 1 niedergelegt ist. Auch das Argument, die Kommission habe bei dem Zusammenschluss Carnival/P & O die vom Vereinigten Königreich beantragte Verweisung mit der Begründung abgelehnt, es sei besser, den Fall nicht auf mehrere Behörden aufzuteilen", ist als nicht entscheidungserheblich zurückzuweisen, da es sich dabei um andere Märkte als im vorliegenden Fall handelt.

358 Aus alledem ergibt sich zum einen, dass die Verweisungsvoraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 im vorliegenden Fall erfuellt waren, und zum anderen, dass die Kommission Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung richtig angewandt hat, indem sie die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die relevanten Märkte in Frankreich an die französischen Wettbewerbsbehörden verwiesen hat.

359 Der erste und der zweite Klagegrund sind daher insgesamt zurückzuweisen.

b) Zum dritten Klagegrund - Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 wegen Beeinträchtigung der Genehmigungsentscheidung durch die Verweisungsentscheidung

Vorbringen der Beteiligten

360 Die Klägerin, unterstützt durch De'Longhi, argumentiert, die Kommission verliere durch die Verweisungsentscheidung jede Interventionsmöglichkeit, wenn die französischen Wettbewerbsbehörden Verpflichtungen zustimmten - oder den Unternehmenserwerb gar bedingungslos genehmigten -, durch die die von der Kommission akzeptierten Verpflichtungen zunichte gemacht und/oder die in Frankreich bestehenden ernsthaften Wettbewerbsprobleme nicht vollständig beseitigt würden.

361 Angesichts der sehr großen Marktanteile und der Markenvielfalt von SEB-Moulinex in Frankreich läge nach Ansicht der Klägerin die einzig angemessene Abhilfe darin, SEB zur Übergabe der Marke Moulinex an ein Konkurrenzunternehmen zur Verwendung auf dem französischen Markt zu verpflichten. Jede andere Maßnahme von geringerer Tragweite würde ihres Erachtens die Verpflichtungen bezüglich der anderen Mitgliedstaaten zunichte machen und den ernsthaften Wettbewerbsproblemen des Zusammenschlusses SEB-Moulinex auf dem französischen Markt nicht gerecht werden.

362 Die Klägerin führt weiter aus, dass Verpflichtungen, wie sie die Kommission für andere nationale Märkte akzeptiert habe, keine ausreichende und angemessene Maßnahme darstellen würden, da - selbst wenn SEB in der Lage wäre, einen existenzfähigen Konkurrenten zu finden, der eine Lizenz der Marke Moulinex für einen begrenzten Zeitraum übernehmen wolle - eine Zeitspanne von fünf und zusätzlichen drei Jahren niemals ausreiche, um einen Übergang der Kundenverbundenheit mit der bekannten Marke Moulinex auf die Konkurrenzmarke zu erreichen.

363 Die Kommission habe zudem mit ihrer Zustimmung zu einer möglichen Neuverhandlung über die Verpflichtungen nach Abschluss des Verfahrens in Frankreich nicht nur die Hauptverantwortung für den vorliegenden Fall an die französischen Behörden abgetreten, sondern auch die ernsthafte Gefahr geschaffen, dass die vom französischen Minister gewählte endgültige Lösung nachträglich die Verpflichtungen beeinträchtige, die SEB bereits für die anderen Märkte übernommen habe. Sollten die französischen Behörden Abhilfemaßnahmen vorsehen, die über die von der Kommission für die anderen Mitgliedstaaten akzeptierten Maßnahmen hinausgingen, so könne SEB eine Neuverhandlung über Letztere mit der Begründung verlangen, dass sie widersprüchlich oder übermäßig seien.

364 De'Longhi hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Kommission müsse bei der Anwendung des Verweisungsverfahrens des Artikels 9 der Verordnung Nr. 4064/89 Umsicht und Sorgfalt walten lassen, da dieses Verfahren eine Ausnahme vom Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission bei Zusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung darstelle. So hätte die Kommission erstens die nationale Behörde von Anfang an konsultieren können. Zweitens hätte sie für die nicht verwiesenen Aspekte des Zusammenschlusses die Phase II eröffnen können, um die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit den französischen Wettbewerbsbehörden aufrechtzuerhalten. Da drittens eine Verweisung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 nur möglich sei, wenn der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohe, habe die Kommission, indem sie die Verweisungsentscheidung aufgrund dieser Bestimmung erlassen habe, zwangsläufig ausgeschlossen, dass die französischen Wettbewerbsbehörden den Zusammenschluss unter Zugrundelegung der so genannten Insolvenzdoktrin" genehmigen könnten, da diese Doktrin auf eine Lage zugeschnitten sei, bei der ein Zusammenschluss keine drohende Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung verursache (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 110).

365 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, beantragt die Zurückweisung dieses Klagegrundes.

Würdigung durch das Gericht

366 Soweit die Klägerin mit dem vorliegenden Klagegrund bemängelt, die Kommission habe im Rahmen der Genehmigungsentscheidung die Möglichkeit einer Neuverhandlung über die Verpflichtungen nach Abschluss des Verfahrens vor den französischen Wettbewerbsbehörden vorgesehen, ist vorab festzustellen, dass diese Rüge bereits bei der Prüfung der Klage auf Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung zurückgewiesen wurde.

367 Die Klägerin macht mit diesem Klagegrund aber auch geltend, die teilweise Verweisung des Zusammenschlusses an die französischen Wettbewerbsbehörden könne zu widersprüchlichen Entscheidungen ohne Interventionsmöglichkeit der Kommission führen.

368 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission - wie bereits bei der Prüfung ihrer Unzulässigkeitseinrede festgestellt wurde -, indem sie aufgrund des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 bestimmte Aspekte des Zusammenschlusses zur Prüfung an die französischen Wettbewerbsbehörden verwiesen hat, das Verfahren zur Anwendung dieser Verordnung beendet und die Prüfung den französischen Wettbewerbsbehörden übertragen hat, die nach ihrem nationalen Wettbewerbsrecht entscheiden.

369 Die französischen Wettbewerbsbehörden unterliegen nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 bei der Ausübung ihrer Befugnisse einer zweifachen Verpflichtung: Sie müssen zum einen spätestens binnen vier Monaten nach der Verweisung durch die Kommission entscheiden (Absatz 6) und können zum anderen nur die Maßnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind" (Absatz 8).

370 Ferner müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfuellung der Verpflichtungen treffen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben, und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten.

371 Sofern sie diese Verpflichtungen beachten, können die französischen Wettbewerbsbehörden jedoch aufgrund einer eigenen Prüfung nach Maßgabe des nationalen Wettbewerbsrechts frei in der Sache über den Zusammenschluss entscheiden, der an sie verwiesen wurde.

372 Somit war die Kommission entgegen dem Vorbringen von De'Longhi nicht verpflichtet, die französischen Wettbewerbsbehörden zuvor zu konsultieren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Nachdem die Kommission mit der Verweisungsentscheidung das Verfahren zur Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 in Bezug auf die von der Verweisung erfassten Aspekte des Zusammenschlusses beendet und die ausschließliche Zuständigkeit für die Würdigung dieser Aspekte den französischen Wettbewerbsbehörden, die aufgrund ihres nationalen Rechts entscheiden, übertragen hatte, fehlt ihr nämlich jede Zuständigkeit, um diese Aspekte zu behandeln. Sie kann daher nicht in den Entscheidungsprozess der französischen Wettbewerbsbehörden eingreifen.

373 Ebenso wenig war die Kommission entgegen der Auffassung von De'Longhi verpflichtet, für die nicht von der Verweisung erfassten Aspekte des Zusammenschlusses die Phase II zu eröffnen, um lediglich die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit den französischen Wettbewerbsbehörden aufrechtzuerhalten. Sie kann nämlich gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 den Zusammenschluss am Ende der Phase I genehmigen, ohne die Phase II zu eröffnen, wenn sie feststellt, dass die von den anmeldenden Unternehmen in der Phase I vorgeschlagenen Verpflichtungen ausreichen, um alle ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt auszuräumen. Selbst wenn die Kommission hingegen beschlossen hätte, für die nicht von der Verweisungsentscheidung erfassten Aspekte des Zusammenschlusses die Phase II einzuleiten, wäre sie indessen, wie bereits dargelegt wurde, nicht dafür zuständig gewesen, sich mit den an die nationalen Behörden verwiesenen Aspekten zu befassen, da sie diese mit dem Erlass der Verweisungsentscheidung an die französischen Wettbewerbsbehörden weitergeleitet hat.

374 Schließlich macht De'Longhi gleichfalls zu Unrecht geltend, die französischen Wettbewerbsbehörden könnten den Zusammenschluss nicht auf der Grundlage der Insolvenzdoktrin" genehmigen, da sich die Verweisungsentscheidung auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 gründe.

375 Um eine Verweisung aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmen, muss die Kommission zwar feststellen, dass der betreffende Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht. Indem sie den Zusammenschluss auf der Grundlage der Insolvenzdoktrin" genehmigt haben, müssen die französischen Wettbewerbsbehörden jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 110) zwangsläufig zu dem Schluss gelangt sein, dass der in Rede stehende Zusammenschluss hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die relevanten Märkte in Frankreich nicht Ursache einer drohenden Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung sei.

376 Wie bereits im Zusammenhang mit der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit dargelegt wurde, hat jedoch eine Verweisungsentscheidung keine materiell-rechtliche Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses zum Gegenstand, durch sie soll vielmehr diese Beurteilung den nationalen Behörden übertragen werden, die die Verweisung beantragt haben, um gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b nach Maßgabe ihres nationalen Rechts zu entscheiden. Mit dem Erlass der Verweisungsentscheidung hat die Kommission somit das Verfahren zur Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 bezüglich der von der Verweisung erfassten Aspekte des Zusammenschlusses beendet und die ausschließliche Zuständigkeit für die Würdigung dieser Aspekte den französischen Wettbewerbsbehörden übertragen.

377 Somit kann die Kommission bei der Prüfung der Verweisungsvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a keine Prüfung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses in einer Weise vornehmen, durch die die betreffenden nationalen Behörden materiell-rechtlich gebunden würden, da andernfalls Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b seiner Substanz beraubt würde; sie muss sich vielmehr auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der Zusammenschluss, dessen Verweisung beantragt wird, unter Zugrundelegung der Anhaltspunkte, über die sie zum Zeitpunkt der Beurteilung der Berechtigung des Verweisungsantrags verfügt, prima facie auf den relevanten Märkten eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht.

378 Weder die Klägerin noch De'Longhi bestreiten im vorliegenden Fall, dass der Zusammenschluss auf den relevanten Märkten in Frankreich eine beherrschende Stellung zu begründen drohe. Ebenso haben die französischen Behörden zur Rechtfertigung der Verweisung in ihrem Verweisungsantrag eingehend die zahlreichen Gründe dargelegt, aus denen der Zusammenschluss auf diesen Märkten eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohe.

379 Demnach kann die Klägerin, wie bereits bei der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes festgestellt wurde, nicht rügen, dass die Kommission in der Begründungserwägung 41 der Verweisungsentscheidung aufgrund der Anhaltspunkte, über die sie zum Zeitpunkt der Beurteilung der Berechtigung des Verweisungsantrags verfügte, prima facie zu dem Schluss gelangt ist, dass eine derartige Bedrohung bestehe. Da die Prüfung durch die französischen Wettbewerbsbehörden einem anderen Zweck diente als die Prüfung durch die Kommission, ist es ohne Belang, dass diese Behörden aufgrund einer anschließend unter Zugrundelegung des nationalen Rechts vorgenommenen eingehenden Prüfung zu dem Schluss gelangt sind, dass der Zusammenschluss nicht die Ursache dieser Bedrohung sei.

380 Angesichts der hier gegebenen Umstände und insbesondere der Sachentscheidung der französischen Wettbewerbsbehörden vom 8. Juli 2002 erscheint es zwar wünschenswert, dass den Mitgliedstaaten, die eine Verweisung beantragen und erreichen, in der Verordnung Nr. 4064/89 strengere Verpflichtungen auferlegt werden, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Wie jedoch bereits bei der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes festgestellt wurde, ist es nicht Sache des Gerichts, an die Stelle des Gesetzgebers zu treten, um etwaige Lücken im Verweisungssystem des Artikels 9 der genannten Verordnung auszufuellen.

381 Das Gericht kann daher unter den derzeitigen Umständen nur feststellen, dass bei einer teilweisen Verweisung an die nationalen Behörden die Gefahr, dass deren Entscheidung mit der Entscheidung der Kommission im Widerspruch steht oder mit dieser sogar unvereinbar ist, im Verweisungssystem des Artikels 9 der Verordnung Nr. 4064/89 begründet ist.

382 Somit kann die Klägerin nicht rügen, dass die Kommission nicht in den Entscheidungsprozess der nationalen Behörden eingreifen kann.

383 Sollte der betreffende Mitgliedstaat nicht seinen Verpflichtungen nach Artikel 10 EG und Artikel 9 Absätze 6 und 8 der Verordnung Nr. 4064/89 nachkommen, könnte die Kommission allenfalls eine Klage nach Artikel 226 EG gegen diesen Mitgliedstaat erheben. Privatpersonen können die nach der Verweisung ergangene Entscheidung der nationalen Behörden auf dem entsprechenden innerstaatlichen Rechtsweg anfechten.

384 Aus alledem ergibt sich, dass der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist.

c) Zum vierten Klagegrund - Verstoß gegen Artikel 253 EG bzw. Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

Vorbringen der Parteien

385 Die Klägerin, unterstützt durch De'Longhi, macht geltend, die Kommission habe gegen Artikel 253 EG verstoßen, hilfsweise, sie habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, da sie ihre Entscheidung über die Verweisung an die französischen Behörden nicht begründet habe.

386 Da die Praxis, die gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 4064/89 ergangenen Entscheidungen nicht zu veröffentlichen, es den Betroffenen (sowohl den anmeldenden Unternehmen als auch deren Konkurrenten) erheblich erschwere, angemessenen Rechtsschutz gegenüber solchen Entscheidungen zu erlangen, hätte die Kommission einen gewissen Ausgleich für diese mangelnde Klarheit schaffen müssen, indem sie ihre Gründe in der Entscheidung über die Genehmigung des nicht verwiesenen Teils des angemeldeten Zusammenschlusses sowie in der Pressemitteilung über die Verweisungsentscheidung darlege.

387 Der im vorliegenden Fall festzustellende Begründungsmangel in der Verweisungsfrage weiche von der üblichen Praxis der Kommission ab (vgl. Pressemitteilungen in den Sachen COMP/M.2389 - Shell/DEA und COMP/M.2533 - BP/E.ON, IP/01/1222 und IP/01/1247 sowie COMP/M.2706 - Carnival Corporation/P & O Princess, IP/02/552).

388 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und SEB, beantragt die Zurückweisung dieses Klagegrundes.

Würdigung durch das Gericht

389 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht, und dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 51).

390 Die Klägerin begehrt in der Klageschrift im Wesentlichen die Feststellung, dass die Verweisung in der Genehmigungsentscheidung rechtlich nicht hinreichend begründet wird.

391 Da jedoch die Begründung eines Rechtsakts von der Art desselben abhängt und der Zweck der Genehmigungsentscheidung nicht darin lag, die Prüfung des Zusammenschlusses aufgrund des Artikels 9 der Verordnung Nr. 4064/89 an die nationalen Behörden zu verweisen, war die Kommission, um Artikel 253 EG nachzukommen, nicht gehalten, in der Genehmigungsentscheidung die Gründe für die Verweisungsentscheidung darzulegen. Dies gilt umso mehr, als Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 zwar nicht die Mitteilung von Verweisungsentscheidungen an Dritte vorsieht, die Klägerin aber bei der Kommission ohne weiteres eine nicht vertrauliche Fassung der Verweisungsentscheidung anfordern konnte, um die vorliegende Klage zu erheben. Die Klägerin hat im Übrigen, ohne dass die Kommission dem widersprochen hätte, in der mündlichen Verhandlung auf ein Schreiben hingewiesen, aus dem ein derartiges Übermittlungsersuchen hervorgehe.

392 Im Hinblick auf das behauptete Fehlen einer Verweisungsbegründung in der Pressemitteilung über den Zusammenschluss genügt die Feststellung, dass dies ohne Belang ist, da die Klägerin nicht behauptet, dass die Pressemitteilung die Verweisungsentscheidung enthalten habe. Da die Pressemitteilung über den Zusammenschluss keine Entscheidung enthielt, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein kann, lässt sich nicht rügen, dass sie keine Begründung des angefochtenen Rechtsakts enthielt.

393 Somit ist zu prüfen, ob die Verweisungsentscheidung, die die Kommission auf Verlangen des Gerichts vorgelegt hat, hinreichend begründet ist. Die Klägerin hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihr Klagegrund sei angesichts der im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vorgelegten Entscheidung in diesem Sinne zu verstehen.

394 Hierzu ist festzustellen, dass die Verweisungsentscheidung aufgrund des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 ergangen ist. Wie bereits bei der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes festgestellt wurde, kann ein Zusammenschluss nach dieser Bestimmung unter zwei Voraussetzungen Gegenstand einer Verweisung sein. Der Zusammenschluss muss erstens eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken drohen, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich behindert würde. Zweitens muss dieser Markt alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.

395 Um der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG zu genügen, muss eine gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 ergangene Verweisungsentscheidung somit eine hinreichende und stichhaltige Angabe der Faktoren enthalten, die für die Feststellung berücksichtigt wurden, dass zum einen der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich behindert würde, und dass zum anderen ein gesonderter Markt vorliegt.

396 Hinsichtlich der erstgenannten Voraussetzung ist festzustellen, dass die Begründungserwägungen 27 bis 41 der Verweisungsentscheidung klar darlegen, aus welchen Gründen die Kommission prima facie zu dem Schluss gelangt ist, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begründen drohe, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf den Märkten für den Verkauf kleiner elektrischer Haushaltsgeräte in Frankreich erheblich behindert würde. Diese Gründe ergaben sich daraus, dass die neue Unternehmensverbindung auf den relevanten Märkten in Frankreich eine einzigartige Größe erreiche (Begründungserwägungen 29 bis 32), über ein Warensortiment ohnegleichen verfüge (Begründungserwägungen 33 bis 35) und eine Markenvielfalt ohnegleichen aufweise (Begründungserwägungen 36 bis 38) und ferner der derzeitige und potenzielle Wettbewerb unzureichend sei (Begründungserwägungen 39 bis 41).

397 Die Begründungserwägung 22 der Verweisungsentscheidung legt auch für die zweite Voraussetzung in klarer Weise dar, aus welchen Gründen die relevanten Märkte in Frankreich nach Ansicht der Kommission gesonderte Märkte darstellen. Die Kommission erklärt darin, dass ein Großteil der Kunden und Konkurrenten der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in klarer Weise das Vorliegen national geprägter Märkte für kleine elektrische Haushaltsgeräte insbesondere in Anbetracht des Umstandes feststellt, dass a) die Marktanteile bezogen auf die Mitgliedstaaten und die Warengruppen variieren, b) die Marktpenetration der Marken jeweils sehr unterschiedlich ist, c) das Preisniveau je nach Landesmarkt erheblich variieren kann und zudem unterschiedlichen Trends folgt, d) die Geschäfts- und Vertriebspolitik national ausgerichtet ist, um dem Verbraucherverhalten und den Verbrauchergewohnheiten Rechnung zu tragen, die je nach Mitgliedstaat variieren, e) die Logistik national strukturiert ist, f) der Vertrieb national strukturiert ist und die relative Bedeutung der verschiedenen Vertriebskanäle (Großhandel, Fachmärkte, Warenhäuser...) je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist und g) die Abnehmer-Lieferanten-Beziehung namentlich auf einer nationalen Grundlage beruht, selbst wenn es sich um international vertretene Großhandelsketten handelt".

398 Demgemäß ist die Verweisungsentscheidung hinreichend begründet.

399 Soweit der Kommission mit der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung ein Begründungsmangel vorgeworfen wird, ist auf die vorstehend getroffene Feststellung hinzuweisen, dass die Verweisungsentscheidung hinreichend begründet ist. Sofern die Klägerin mit dieser Behauptung einen selbständigen Klagegrund geltend machen will, genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen in der Klageschrift nicht begründet wird und daher zurückzuweisen ist.

400 Somit ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

401 Aus alledem ergibt sich, dass die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verweisungsentscheidung gerichtet ist, insgesamt abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

402 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der Streithelferin SEB entsprechend deren Anträgen aufzuerlegen.

403 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung trägt De'Longhi als Streithelferin ihre eigenen Kosten.

404 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Französische Republik trägt daher ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der SEB.

3. De'Longhi trägt ihre eigenen Kosten.

4. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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