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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.03.1992
Aktenzeichen: T-12/89
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. In einer an ein Unternehmen gerichteten Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag können gegenüber diesem Unternehmen nur die Schriftstücke als Beweismittel verwendet werden, von denen schon im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte und aufgrund ihrer Erwähnung in dieser Mitteilung oder in deren Anlagen erkennbar war, daß die Kommission sich auf sie berufen wollte, und zu deren Beweiskraft sich das Unternehmen somit rechtzeitig äussern konnte.

2. Der Umstand, daß dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen und der Kommission eine vorläufige Anhörungsniederschrift vorgelegen hat, kann nur dann einen Fehler des Verwaltungsverfahrens darstellen, der die Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung nach sich ziehen könnte, wenn die Fassung dieser Niederschrift für ihre Adressaten irreführend war.

3. Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dies ist dann der Fall, wenn es zwischen mehreren Unternehmen eine Willensübereinstimmung zur Erreichung von Preis- und Verkaufsmengenzielen gab.

4. Artikel 85 EWG-Vertrag ist auch auf ausser Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen.

5. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, anhand deren sich der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise bestimmen lässt, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht.

Die Teilnahme an Sitzungen, deren Zweck es ist, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen, und in denen die Wettbewerber Informationen über die Preise, die sie zu praktizieren beabsichtigen, über ihre Rentabilitätsschwelle, über die von ihnen für notwendig gehaltenen Beschränkungen der Verkaufsmengen oder über ihre Verkaufszahlen austauschen, stellt eine abgestimmte Verhaltensweise dar, da die teilnehmenden Unternehmen die so weitergegebenen Informationen zwangsläufig bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen.

6. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sieht keine spezifische Subsumtion für eine Zuwiderhandlung vor, die zwar komplex, aber doch einheitlich ist, weil sie aus einem kontinuierlichen Verhalten besteht, das durch eine einzige Zielsetzung gekennzeichnet ist und sowohl Einzelakte aufweist, die als "Vereinbarungen" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt haben. Daher kann eine solche Zuwiderhandlung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert werden, ohne daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt.

7. Der Kommission ist es nicht verboten, über eine Reihe von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag, an denen die einzelnen Unternehmen, die Adressaten der Entscheidung sind, nicht in derselben Weise beteiligt sind, eine einzige Entscheidung zu erlassen, sofern die Entscheidung jedem Adressaten die Möglichkeit bietet, genau festzustellen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden sind.

8. Die Kommission hat gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, sie braucht jedoch bei einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden.

9. Bei der für die Festsetzung der Geldbusse erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung hat die Kommission nicht nur die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auch den Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen und sicherzustellen, daß ihr Vorgehen vor allem in bezug auf solche Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat.

Die Kommission wird dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in einer bestimmten Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Sie kann insbesondere dann das Niveau der Geldbussen anheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken, wenn eine bestimmte Art von Zuwiderhandlungen wegen des Gewinns, den eine Reihe der betroffenen Unternehmen daraus ziehen kann, immer noch verhältnismässig häufig ist, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an festgestanden hat.

10. Da ein Rechtsakt, der zugestellt und veröffentlicht worden ist, als gültig anzusehen ist, ist es Sache desjenigen, der die formelle Gültigkeit eines Rechtsakts anzweifelt oder sich auf dessen Inexistenz beruft, dem Richter Gründe vorzutragen, die den Anschein der Gültigkeit in Frage stellen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 10. MAERZ 1992. - SOLVAY & CIE SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - BEGRIFF DER VEREINBARUNG UND DER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE - KOLLEKTIVE VERANTWORTLICHKEIT. - RECHTSSACHE T-12/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft eine Entscheidung der Kommission, mit der fünfzehn Herstellern von Polypropylen wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eine Geldbusse auferlegt wurde. Das von der angefochtenen Entscheidung (nachstehend: Entscheidung) erfasste Erzeugnis ist eines der wichtigsten thermoplastischen Polymere. Polypropylen wird von den Herstellern an die Verarbeiter zur Weiterverarbeitung zu Fertig- und Halbfertigerzeugnissen verkauft. Die wichtigsten Hersteller von Polypropylen verfügen über eine Palette von mehr als hundert verschiedenen Sorten für einen breiten Fächer von Verwendungszwecken. Die wichtigsten Polypropylengrundsorten sind Raffia, Homopolymer für Spritzguß, Kopolymer für Spritzguß, hochschlagfestes Kopolymer und Folien. Alle Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, sind grosse Hersteller petrochemischer Erzeugnisse.

2 Der westeuropäische Polypropylenmarkt wird fast ausschließlich von europäischen Produktionsstätten beliefert. Vor 1977 wurde dieser Markt von zehn Herstellern beliefert, nämlich von den Unternehmen Montedison (zunächst Montepolimeri SpA, später Montedipe SpA), Hoechst AG, Imperial Chemical Industries plc und Shell International Chemical Company Ltd (den sogenannten "vier Grossen"), die zusammen 64 % des Marktes innehatten, Enichem Anic SpA in Italien, Rhône-Poulenc SA in Frankreich, Alcudia in Spanien, Chemische Werke Hüls und BASF AG in Deutschland sowie Chemie Linz AG in Österreich. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente von Montedison traten 1977 in Westeuropa sieben neue Hersteller auf: Amoco und Hercules Chemicals NV in Belgien, ATO Chimie SA und Solvay & Cie SA in Frankreich, SIR in Italien, DSM NV in den Niederlanden und Taqsa in Spanien. Der norwegische Hersteller Saga Petrokjemi AS & Co. und die Petrofina SA nahmen ihre Tätigkeit Mitte 1978 bzw. im Jahre 1980 auf. Das Auftreten neuer Hersteller mit einer nominalen Kapazität von rund 480 000 t bewirkte ein erhebliches Anwachsen der Produktionskapazität in Westeuropa, die mehrere Jahre lang nicht durch einen entsprechenden Anstieg der Nachfrage ausgeglichen wurde. Dies hatte einen geringen Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge; zwischen 1977 und 1983 soll der Auslastungsgrad jedoch schrittweise von 60 % auf 90 % gestiegen sein. Nach der Entscheidung sollen sich Angebot und Nachfrage von 1982 an im grossen und ganzen im Gleichgewicht befunden haben. Während des grössten Teils des Untersuchungszeitraums (1977-1983) sei der Polypropylenmarkt jedoch durch eine niedrige Rentabilität oder durch erhebliche Verluste gekennzeichnet gewesen, und zwar namentlich wegen der Bedeutung der fixen Kosten und des Anstiegs des Preises des Ausgangsstoffes Propylen. Nach Randnummer 8 der Entscheidung beliefen sich 1983 die europäischen Marktanteile der Montepolimeri SpA auf 18 %, der Imperial Chemical Industries, der Shell International Chemical Company Ltd und Hoechst AG auf jeweils 11 %, der Hercules Chemicals NV auf knapp 6 %, der ATO Chimie SA, der BASF AG, der DSM NV, der Chemische Werke Hüls, der Chemie Linz AG, der Solvay & Cie. SA und der Saga Petrokjemi AS & Co. auf jeweils 3 bis 5 % und der Petrofina SA auf etwa 2 %. Der Polypropylenhandel zwischen Mitgliedstaaten sei groß gewesen, da jeder der damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller in die meisten, wenn nicht in alle Mitgliedstaaten verkauft habe.

3 Die Klägerin gehört zu den sieben neuen Herstellern, die 1977 auf den Markt kamen. Sie war ein mittelgrosser Hersteller auf dem Polypropylenmarkt mit einem Marktanteil zwischen 3,1 und 4,3 %.

4 Am 13. und 14. Oktober 1983 führten Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, S. 204; nachstehend: Verordnung Nr. 7) gleichzeitig Nachprüfungen bei den folgenden, den Markt der Gemeinschaft beliefernden Herstellern von Polypropylen durch:

- ATO Chimie SA, jetzt Atochem (nachstehend: ATO);

- BASF AG (nachstehend: BASF);

- DSM NV (nachstehend: DSM);

- Hercules Chemicals NV (nachstehend: Hercules);

- Hoechst AG (nachstehend: Hoechst);

- Chemische Werke Hüls (nachstehend: Hüls);

- Imperial Chemical Industries plc (nachstehend: ICI);

- Montepolimeri SpA, jetzt Montedipe (nachstehend: Monte);

- Shell International Chemical Company Ltd (nachstehend: Shell);

- Solvay & Cie. SA (nachstehend: Solvay oder Klägerin);

- BP Chimie (nachstehend: BP).

Keine Nachprüfungen erfolgten bei Rhône-Poulenc SA (nachstehend: Rhône-Poulenc) und bei der Enichem Anic SpA.

5 Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 (nachstehend: Auskunftsverlangen) nicht nur an die genannten, sondern auch an folgende Unternehmen:

- Amoco;

- Chemie Linz AG (nachstehend: Linz);

- Saga Petrokjemi AS & Co., jetzt Teil von Statoil (nachstehend: Statoil);

- Petrofina SA (nachstehend: Petrofina);

- Enichem Anic SpA (nachstehend: Anic).

Linz, ein österreichisches Unternehmen, bestritt die Zuständigkeit der Kommission und weigerte sich, dem Auskunftsverlangen nachzukommen. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 führten Kommissionsbeamte anschließend Nachprüfungen bei Anic und bei der Saga Petrochemicals UK Ltd, der englischen Tochter von Saga, sowie bei den Verkaufsgesellschaften von Linz im Vereinigten Königreich und in der Bundesrepublik Deutschland durch. An Rhône-Poulenc erging kein Auskunftsverlangen.

6 Anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials gelangte die Kommission zu der vorläufigen Auffassung, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag durch eine Reihe von Preisinitiativen regelmässig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrolle entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich aufzuteilen. Am 30. April 1984 beschloß die Kommission deshalb, ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten. Im Mai 1984 übermittelte sie den genannten Unternehmen mit Ausnahme von Anic und Rhône-Poulenc die schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Adressaten äusserten sich dazu schriftlich.

7 Am 24. Oktober 1984 traf der von der Kommission ernannte Anhörungsbeauftragte mit den Rechtsberatern der Adressaten der Beschwerdepunkte zusammen, um Vereinbarungen über den Ablauf der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgesehenen Anhörung zu treffen, deren Beginn für den 12. November 1984 vorgesehen war. In dieser Sitzung teilte die Kommission den Unternehmen ausserdem zu den in den Antworten auf die Beschwerdepunkte vorgebrachten Argumenten mit, sie werde ihnen in Kürze ergänzende Unterlagen zu den bereits übermittelten Beweismitteln bezueglich der Durchsetzung der Preisinitiativen zuleiten. Demgemäß übersandte sie den Rechtsberatern der Unternehmen am 31. Oktober 1984 eine Reihe von Unterlagen, die Kopien der einschlägigen Preisinstruktionen der Hersteller für ihre Verkaufsstellen einschließlich der Tabellen enthielten, in denen diese Belege zusammengefasst waren. Um die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu gewährleisten, verband die Kommission diese Übermittlung mit bestimmten Auflagen; insbesondere durften die übersandten Unterlagen nicht an die kaufmännischen Abteilungen der Unternehmen weitergegeben werden. Die Anwälte einiger Unternehmen lehnten diese Auflagen ab und schickten die Unterlagen vor der mündlichen Anhörung zurück.

8 Aufgrund der Angaben in den schriftlichen Antworten auf die Beschwerdepunkte beschloß die Kommission, das Verfahren auf Anic und Rhône-Poulenc auszudehnen. Demgemäß übersandte sie diesen Unternehmen am 25. Oktober 1984 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der den anderen fünfzehn Unternehmen übersandten Mitteilung ähnlich war.

9 Eine erste Reihe von Anhörungen fand vom 12. bis zum 20. November 1984 statt. In ihr wurden mit Ausnahme von Shell (die sich geweigert hatte, an einer Anhörung teilzunehmen) sowie Anic, ICI und Rhône-Poulenc (die sich nicht in der Lage sahen, ihre Unterlagen vorzubereiten) alle Unternehmen angehört.

10 Bei diesen Anhörungen weigerten sich mehrere Unternehmen, sich mit den Fragen auseinanderzusetzen, die in den ihnen am 31. Oktober 1984 übersandten Unterlagen angeschnitten worden waren, da die Kommission die gesamte Bewertung des Falles geändert habe; sie müssten zumindest Gelegenheit erhalten, sich hierzu schriftlich zu äussern. Andere machten geltend, sie hätten nicht genügend Zeit gehabt, die betreffenden Unterlagen vor der Anhörung zu prüfen. Die Anwälte von BASF, DSM, Hercules, Hoechst, ICI, Linz, Monte, Petrofina und der Klägerin übersandten der Kommission am 28. November 1984 ein gemeinsames Schreiben in diesem Sinne. In einem Schreiben vom 4. Dezember 1984 schloß sich Hüls dieser Linie an.

11 Daraufhin leitete die Kommission den Unternehmen am 29. März 1985 eine neue Serie von Dokumenten zu, die die Preisanweisungen der Unternehmen an ihre Verkaufsbüros wiedergaben, begleitet von Preistabellen, sowie eine Zusammenfassung der Beweise für alle Preisinitiativen, für die Unterlagen verfügbar waren. Die Unternehmen wurden aufgefordert, sich dazu schriftlich und in einer weiteren mündlichen Anhörung zu äussern. Die ursprünglichen Auflagen bezueglich der Weitergabe an die kaufmännischen Abteilungen hob die Kommission auf.

12 In einem weiteren Schreiben gleichen Datums ging die Kommission auf das Vorbringen der Anwälte ein, sie habe die Rechtsnatur des angeblichen Kartells nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht eindeutig definiert. Sie forderte die Unternehmen auf, sich hierzu schriftlich und mündlich zu äussern.

13 Eine zweite Reihe von Anhörungen fand vom 8. bis zum 11. Juli 1985 und am 25. Juli 1985 statt. Dabei äusserten sich Anic, ICI und Rhône-Poulenc; die anderen Unternehmen (mit Ausnahme von Shell) nahmen zu den von der Kommission in den beiden Schreiben vom 29. März 1985 angesprochenen Fragen Stellung.

14 Der Entwurf der Niederschrift über die Anhörungen sowie alle anderen entscheidungserheblichen Unterlagen wurden den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen (nachstehend: Beratender Ausschuß) am 19. November 1985 übergeben und den Unternehmen am 25. November 1985 zugesandt. Der Beratende Ausschuß gab seine Stellungnahme in seiner 170. Sitzung vom 5. und 6. Dezember 1985 ab.

15 Am Ende dieses Verfahrens erließ die Kommission die streitige Entscheidung vom 23. April 1986. Der verfügende Teil dieser Entscheidung lautet wie folgt:

"Artikel 1

Anic SpA, ATO Chemie SA (heute Atochem), BASF AG, DSM NV, Hercules Chemicals NV, Hoechst AG, Chemische Werke Hüls (jetzt Hüls AG), ICI plc, Chemische Werke Linz, Montepolimeri SpA (jetzt Montedipe), Petrofina SA, Rhône-Poulenc SA, Shell International Chemical Co. Ltd, Solvay & Cie und Saga Petrokjemi AG & Co. (jetzt Teil der Statoil) haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, indem sie

- im Fall von Anic von etwa November 1977 bzw. 1978 bis weit ins Jahr 1982 oder Anfang 1983;

- im Fall von Rhône-Poulenc von etwa November 1977 bis Ende 1980;

- im Fall von Petrofina von 1980 bis mindestens November 1983;

- im Fall von Hoechst, ICI, Montepolimeri und Shell von etwa Mitte 1977 bis mindestens November 1983;

- im Fall von Hercules, Linz, Saga und Solvay von etwa November 1977 bis mindestens November 1983;

- im Fall von ATO von mindestens 1978 bis mindestens November 1983;

- im Fall von BASF, DSM und Hüls von einem Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 bis mindestens November 1983

an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller:

a) miteinander Verbindung hatten und sich regelmässig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen trafen, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;

b) von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)preise festlegten;

c) verschiedene Maßnahmen trafen, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) unter anderem durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der "Kundenführerschaft" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;

d) gleichzeitige Preiserhöhungen vornahmen, um die besagten Ziele durchzusetzen;

e) den Markt aufteilten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt wurde oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr kam, die Hersteller aufgefordert wurden, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum einzuschränken (1981, 1982).

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen (falls sie es noch nicht getan haben) und in Zukunft bezueglich ihrer Polypropylengeschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die die Teilnehmer direkt oder indirekt über Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund deren sie in die Lage versetzt werden, die Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preis- oder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch allgemeiner Informationen, dem sich die Hersteller anschließen (wie Fides), muß unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt. Die Unternehmen dürfen insbesondere untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht erfasst.

Artikel 3

Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstosses folgende Geldbussen festgesetzt:

i) Anic SpA, eine Geldbusse von 750 000 ECU bzw. 1 103 692 500 LIT;

ii) Atochem, eine Geldbusse von 1 750 000 ECU bzw. 11 973 325 FF;

iii) BASF AG, eine Geldbusse von 2 500 000 ECU bzw. 5 362 225 DM;

iv) DSM NV, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 6 657 640 HFL;

v) Hercules Chemicals NV, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 120 569 620 BFR;

vi) Hoechst AG, eine Geldbusse von 9 000 000 ECU bzw. 19 304 010 DM;

vii) Hüls AG, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 5 898 447,50 DM;

viii) ICI plc, eine Geldbusse von 10 000 000 ECU bzw. 6 447 970 UKL;

ix) Chemische Werke Linz, eine Geldbusse von 1 000 000 ECU bzw. 1 471 590 000 LIT;

x) Montedipe, eine Geldbusse von 11 000 000 ECU bzw. 16 187 490 000 LIT;

xi) Petrofina SA, eine Geldbusse von 600 000 ECU bzw. 26 306 100 BFR;

xii) Rhône-Poulenc SA, eine Geldbusse von 500 000 ECU bzw. 3 420 950 FF;

xiii) Shell International Chemical Co. Ltd., eine Geldbusse von 9 000 000 ECU bzw. 5 803 173 UKL;

xiv) Solvay & Cie, eine Geldbusse von 2 500 000 ECU bzw. 109 608 750 BFR;

xv) Statoil Den Norske Stats Oljeselskap AS (nunmehr einschließlich Saga Petrokjemi), eine Geldbusse von 1 000 000 ECU bzw. 644 797 UKL.

Artikel 4 und 5

(nicht wiedergegeben)"

16 Am 8. Juli 1986 wurde den Unternehmen die endgültige Niederschrift über die Anhörungen mit den von ihnen verlangten Berichtigungen, Zusätzen und Streichungen übermittelt.

Verfahren

17 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 5. August 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben. Dreizehn der vierzehn übrigen Adressaten dieser Entscheidung haben ebenfalls Nichtigkeitsklage erhoben (Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89, T-6/89 bis T-11/89 und T 13/89 bis T-15/89).

18 Das gesamte schriftliche Verfahren ist vor dem Gerichtshof abgelaufen.

19 Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof diese und die dreizehn übrigen Rechtssachen gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988) an das Gericht verwiesen.

20 Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 hat der Präsident des Gerichts einen Generalanwalt bestellt.

21 Mit Schreiben vom 3. Mai 1990 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien zur Teilnahme an einer informellen Sitzung aufgefordert, um die Einzelheiten der Durchführung der mündlichen Verhandlung festzulegen. Diese Sitzung hat am 28. Juni 1990 stattgefunden.

22 Mit Schreiben vom 9. Juli 1990 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien gebeten, sich zu einer eventuellen Verbindung der Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89 und T-6/89 bis T-15/89 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu äussern. Keine der Parteien hat hiergegen Einwände erhoben.

23 Mit Beschluß vom 25. September 1990 hat das Gericht die genannten Rechtssachen wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs nach Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend galt, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

24 Mit Beschluß vom 15. November 1990 hat das Gericht über die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-2/89, T-3/89, T-9/89, T-11/89, T-12/89 und T-13/89 gestellten Anträge auf vertrauliche Behandlung entschieden und ihnen teilweise stattgegeben.

25 Mit Schreiben, die zwischen dem 9. Oktober und dem 29. November 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Parteien die ihnen vom Gericht mit Schreiben des Kanzlers vom 19. Juli 1990 gestellten Fragen beantwortet.

26 In Anbetracht der Antworten auf diese Fragen hat das Gericht auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

27 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung, die vom 10. bis 15. Dezember 1990 stattgefunden hat, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

28 Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 10. Juli 1991 vorgetragen.

Anträge der Parteien

29 Die Klägerin beantragt,

1) die Entscheidung der Beklagten vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.149 - Polypropylen) für nichtig zu erklären;

2) hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr eine Geldbusse in Höhe von 2 500 000 ECU verhängt wird;

3) äusserst hilfsweise, die Geldbusse auf einen symbolischen Betrag festzusetzen oder sie zumindest erheblich und angemessen herabzusetzen;

4) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

30 Nach Auffassung des Gerichts sind zuerst die Rügen zu prüfen, mit denen die Klägerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend macht, weil die Kommission ihr Schriftstücke nicht übermittelt habe, auf die die Entscheidung gestützt sei (1), weil sie aus der Nichtteilnahme der leitenden kaufmännischen Angestellten an den Anhörungen eine Schuldvermutung hergeleitet habe (2), weil sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht alle Vorwürfe angeführt habe, die sie später bei der Entscheidung zugrunde gelegt habe (3), weil die endgültige Fassung der Niederschrift über die Anhörungen weder den Mitgliedern der Kommission noch den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses übermittelt worden sei (4); zweitens die Rügen bezueglich der Feststellung der Zuwiderhandlung, die sich zum einen auf die von der Kommission getroffenen Tatsachenfeststellungen (1) und zum anderen auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diese Tatsachen (2) beziehen, da die Kommission die Zuwiderhandlung nicht richtig qualifiziert habe (A) und die wettbewerbsbeschränkende Wirkung nicht zutreffend beurteilt habe (B); drittens die Rügen bezueglich der Begründung der Entscheidung; viertens die Rügen bezueglich der Festsetzung der Geldbusse, die weder der Dauer (1) noch der Schwere (2) der behaupteten Zuwiderhandlung angemessen sei.

Zu den Verteidigungsrechten

1. Unterlassene Übermittlung von Schriftstücken anläßlich der Mitteilung der Beschwerdepunkte

31 Die Klägerin macht geltend, daß ihr die Kommission bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte bestimmte Schriftstücke nicht übersandt habe, auf die sie ihre Entscheidung gestützt habe, und daß sie es ihr auf diese Weise unmöglich gemacht habe, sich zu deren Inhalt zu äussern. Es handele sich um die von einem Hercules-Angestellten angefertigten Berichte über die Sitzungen vom 10. März und vom 13. Mai 1982 (Entscheidung, Randnr. 15 b), eine angeblich bei Solvay gefundene Unterlage vom 6. September 1977 (Entscheidung, Randnr. 16, Absatz 5), um die Protokolle zweier Shell-interner Sitzungen vom 5. Juli und vom 12. September 1979 (Entscheidung, Randnrn. 29 und 31), ein internes Dokument der Klägerin (Entscheidung, Randnr. 32), eine Erinnerung der Klägerin an ihre Verkaufsabteilungen vom 17. Juli 1981 (Entscheidung, Randnr. 35), einen internen Vermerk von ICI über "gutes Klima" (Entscheidung, Randnr. 46), ein Shell-Papier mit der Bezeichnung "PP W Europe-Pricing" und "Market quality report" (Entscheidung, Randnr. 49), einen bei ATO sichergestellten internen Vermerk vom 28. September 1983 (Entscheidung, Randnr. 50), das von einem ICI-Angestellten erstellte Protokoll der Sitzung vom 10. März 1982 (Entscheidung, Randnr. 58), einen nicht datierten ICI-Vermerk, der als Sprechzettel für eine Sitzung mit Shell im Mai 1983 habe dienen sollen (Entscheidung, Randnr. 63 Absatz 2), und schließlich um ein Arbeitsdokument für das erste Quartal 1983, das bei Shell gefunden worden sei (Entscheidung, Randnr. 63 Absatz 3).

32 Die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setze voraus, daß den Unternehmen, gegen die ein Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag anhängig sei, die von der Kommission gegen sie erhobenen Vorwürfe mitgeteilt und die Unterlagen übermittelt würden, auf die diese sich stütze, zumindest wenn es sich wie im vorliegenden Fall um wichtige Dokumente handele (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 25).

33 Die Kommission berufe sich vergeblich darauf, daß die streitigen Unterlagen der Klägerin im Verfahren der Akteneinsicht zur Verfügung gestanden hätten, da die Parteien, wenn ihnen sehr umfangreiche Akten bloß zur Verfügung gestellt würden, mangels Kenntnis der Schlüsse, die die Kommission aus diesen Unterlagen zu ziehen gedenke, nicht in der Lage seien, zweckdienliche Erklärungen abzugeben.

34 Dieser Verfahrensfehler könne vor dem Gericht nicht geheilt werden, da dieses eine Rechtmässigkeitskontrolle ausübe, die es verpflichte, die Entscheidung für nichtig zu erklären, wenn sie wegen eines Verstosses gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör fehlerhaft sei.

35 Nach Auffassung der Kommission rügt die Klägerin eine mögliche Divergenz zwischen der endgültigen Entscheidung und der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die darauf beruhe, daß in der Entscheidung Hinweise auf Unterlagen aufgenommen worden seien, die das Vorbringen der Kommission vervollständigen sollten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnrn. 91 bis 93, und vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 68; Beschluß vom 18. Juni 1986 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT/Kommission, Slg. 1986, 1899, Randnr. 14) müsse die Entscheidung nicht notwendigerweise eine Kopie der Beschwerdepunkte sein, und die Kommission könne Beschwerdepunkte fallenlassen oder ihr Vorbringen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu ordnen oder ergänzen, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen. Die Unterlagen, die zum ersten Mal in der Entscheidung erwähnt würden, hätten das in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltene Vorbringen ergänzen oder vertiefen und die übermittelten Unterlagen inhaltlich bestätigen sollen.

36 Der Vermerk von ICI über "gutes Klima", der der Klägerin angeblich nicht übermittelt worden sei, sei der Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte als Anlage beigefügt gewesen (Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte, Anlage 35, nachstehend: gem. Bpkte., Anl.).

37 Im übrigen seien alle anderen Unterlagen den Unternehmen im Rahmen des Verfahrens der Akteneinsicht im Juni 1984 zugänglich gewesen, was über die vom Gerichtshof in dem Urteil vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, a. a. O., Randnr. 25, insoweit gestellten Anforderungen hinausgehe. Einzig der Bericht von ICI über eine Sitzung vom 10. März 1982 sei versehentlich nicht zugänglich gemacht worden. Dieser Sitzungsbericht sei aber nicht Grundlage eines neuen Vorwurfs gegenüber den Unternehmen und erlaube lediglich die Identifizierung einer den gemeinsamen Beschwerdepunkten beigefügten Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 71).

38 Die fehlende Bekanntmachung von Unterlagen könne schließlich die Entscheidung nicht insgesamt ungültig machen, wenn sie sich auf Unterlagen nachrangiger Bedeutung beziehe, was vorliegend der Fall sei (Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion Française/Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 30).

39 Das Gericht stellt fest, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht die Schriftstücke als solche entscheidend sind, sondern die Schlußfolgerungen, die die Kommission daraus gezogen hat. Wenn diese Schriftstücke in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt worden sind, so kann das betroffene Unternehmen zu Recht davon ausgehen, daß sie für das Verfahren bedeutungslos sind. Teilt die Kommission einem Unternehmen nicht mit, daß gewisse Schriftstücke in der Entscheidung verwendet werden sollen, so hindert sie es daran, sich rechtzeitig zur Beweiskraft dieser Schriftstücke zu äussern. Diese Schriftstücke können deshalb nicht als gültige Beweismittel gegen das Unternehmen angesehen werden (Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 27, und zuletzt Urteil vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 21).

40 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, daß nur die Schriftstücke, die in den Mitteilungen der gemeinsamen oder der individuellen Beschwerdepunkte oder in den Schreiben vom 29. März 1985 erwähnt oder die diesen ohne besondere Erwähnung als Anlagen beigefügt waren, der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als Beweismittel entgegengehalten werden können. Die den Mitteilungen der Beschwerdepunkte als Anlagen beigefügten, dort aber nicht erwähnten Schriftstücke können in der Entscheidung nur dann gegen die Klägerin verwandt werden, wenn diese den Mitteilungen der Beschwerdepunkte bei vernünftiger Betrachtung entnehmen konnte, welche Schlüsse die Kommission daraus ziehen wollte.

41 Demnach kann von den von der Klägerin genannten Schriftstücken nur der interne ICI-Vermerk über "gutes Klima" (Entscheidung, Randnr. 46) als Beweismittel gegen die Klägerin verwendet werden, da er in Randnummer 71 der an die Klägerin gerichteten Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte erwähnt und dieser im übrigen als Anlage 35 beigefügt worden ist. Die übrigen von der Klägerin genannten Schriftstücke können der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht als Beweismittel entgegengehalten werden.

42 Die Frage, ob die letztgenannten Schriftstücke eine unerläßliche Stütze für die tatsächlichen Feststellungen bilden, die die Kommission in der Entscheidung zu Lasten der Klägerin getroffen hat, gehört zur Prüfung der Begründetheit dieser Feststellungen durch das Gericht.

2. Schuldvermutung wegen Nichtteilnahme der leitenden kaufmännischen Angestellten an den Anhörungen

43 Die Klägerin führt in ihrer Erwiderung aus, die Kommission habe den Anspruch auf rechtliches Gehör noch einmal verletzt, denn sie habe in ihrer Klagebeantwortung mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß sich die Unternehmen bei den Anhörungen nicht von Managern oder kaufmännischen Angestellten, die an den beanstandeten Aktivitäten beteiligt gewesen seien, hätten vertreten lassen. Damit leite die Kommission aus der Art, wie die Unternehmen bei den Anhörungen ihre Verteidigung betrieben hätten, eine Schuldvermutung her. Den Unternehmen stehe es aber frei, an den mündlichen Anhörungen teilzunehmen und sich durch eine Person ihrer Wahl unterstützen oder vertreten zu lassen. Die Kommission könne ein Unternehmen nicht aufgrund der Art seiner Verteidigung als schuldig ansehen. Ausserdem habe die Kommission den Unternehmen zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt, daß sie beabsichtige, aus der insoweit getroffenen Wahl eine Schuldvermutung herzuleiten. Die Kommission habe daher dadurch, daß sie die Entscheidung auf diese nicht angeführte Rüge gestützt habe, ohne es der Klägerin ermöglicht zu haben, sich zu verteidigen, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

44 Da sich dieser Verstoß erst aus der Klagebeantwortung ergebe, sei die darauf gestützte Rüge zulässig.

45 Nach Ansicht der Kommission ist diese Rüge unzulässig und auf jeden Fall unbegründet. Es handele sich zunächst um eine neue und daher unzulässige Rüge im Sinne des Artikels 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dem Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts entspreche. Die Klägerin könne sich nämlich nicht darauf berufen, daß diese Rüge auf tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten beruhe, die im schriftlichen Verfahren zutage getreten seien, da sie natürlich gewusst habe, daß sie sich bei den Anhörungen nicht durch ihre leitenden kaufmännischen Angestellten habe vertreten lassen.

46 Auf jeden Fall sei diese Rüge völlig unbegründet. Die Nichtteilnahme der leitenden kaufmännischen Angestellten der Unternehmen an den Anhörungen sei keine Grundlage der streitigen Entscheidung und die Kommission habe daraus keine "Schuldvermutung" hergeleitet. Sie habe sich im Gegenteil auf umfangreiche Beweisunterlagen gestützt und in ihrer Klagebeantwortung lediglich festgestellt, daß die Unternehmen - denen die Art ihrer Verteidigung natürlich freistehe - diesen Beweisunterlagen nicht durch mündliches Zeugnis der betroffenen Personen entgegengetreten seien.

47 Das Gericht hält diese Rüge für zulässig, weil der Klägerin zwar in der Tat nicht unbekannt war, daß ihre leitenden kaufmännischen Angestellten nicht an den Anhörungen teilgenommen hatten, gleichwohl aber die Kommission sich hierauf im Rahmen dieses Verfahrens erstmals in ihrer Klagebeantwortung bezogen hat.

48 Zur Begründetheit stellt das Gericht fest, daß die wirkliche Bedeutung der Erklärungen, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung bezueglich der Nichtteilnahme der leitenden kaufmännischen Angestellten der Klägerin und anderer Unternehmen an den Anhörungen abgegeben hat, nicht über die Feststellung hinausgeht, daß die Klägerinnen zur Widerlegung von Inhalt und Bedeutung der von der Kommission vorgelegten Beweisunterlagen nicht auf Zeugenaussagen zurückgegriffen haben. In Randnummer 70 Absatz 1 der Entscheidung ist dieser Umstand ebenfalls mit dem Hinweis berücksichtigt worden: "Obwohl die Hersteller verschiedene alternative Interpretationen von der Art und den Zielen der Sitzungen gegeben haben, haben sie keine schriftlichen Hinweise über Sitzungen vorgelegt und keine mündlichen Beweise vorgetragen, die geeignet wären, die Genauigkeit der Sitzungsvermerke von ICI in Zweifel zu ziehen". In der Klagebeantwortung der Kommission ist demnach die Begründung der Entscheidung lediglich ausführlicher dargelegt.

49 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, daß der Anhörungsbeauftragte in der Sitzung vom 24. Oktober 1984 die Klägerin aufgefordert hat, Vorsorge zu treffen, damit er bei der Anhörung auf solche Zeugenaussagen zurückgreifen könne.

50 Die Rüge der Klägerin muß daher zurückgewiesen werden.

3. Neue Vorwürfe

51 Die Klägerin rügt, die Kommission habe im Laufe des Verfahrens in der Frage der Qualifizierung der Zuwiderhandlung geschwankt und letztlich die Auffassung vertreten, diese Frage sei bedeutungslos. Nach Meinung der Klägerin sei indessen der Gegenstand der Beweisführung im Falle einer Vereinbarung ein anderer als bei einer abgestimmten Verhaltensweise.

52 In der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe die Kommission hauptsächlich von Vereinbarungen und hilfsweise von abgestimmten Verhaltensweisen gesprochen; diese Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen hätten ein dreifaches Ziel verfolgt: Festsetzung und gemeinsame Anwendung von Verkaufspreisen, Festsetzung und Anwendung von Quoten, Umgehung des Fides-Datenaustauschsystems zu Zwecken des Informationsaustauschs. In der Sitzung zur Vorbereitung der Anhörungen habe die Kommission ihren Standpunkt geändert und erklärt, daß sie nicht habe behaupten wollen, die vereinbarten Zielpreise seien auf dem Markt angewandt worden, sondern daß sie eine abgestimmte Verhaltensweise darin sehe, daß die betreffenden Unternehmen parallele Preisinstruktionen an ihre Verkaufsabteilungen erteilt hätten. In ihrem Schreiben vom 29. März 1985 habe die Kommission ausgeführt, daß "es im wesentlichen kaum darum geht, in welcher Form die behauptete Absprache stattfand, und daß die Hersteller an einem verbotenen Kartell beteiligt waren, welches die Zuege von Vereinbarungen sowie von abgestimmten Verhaltensweisen aufweist". Genau dieser Standpunkt sei auch in der streitigen Entscheidung vertreten worden. Dennoch sei die Kommission in ihren Stellungnahmen vor Gericht noch einen Schritt weitergegangen, denn jetzt stütze sie sich auf eine unrichtige Analyse der Rechtsprechung und leite daraus im wesentlichen ab, daß die Begriffe der abgestimmten Verhaltensweise und der Absprache oder Fühlungnahme etwa in Form eines Informationsaustauschs ineinander übergingen.

53 Die Kommission bestreitet die Behauptung der Klägerin, daß sie ihren Standpunkt zu den gegen die Mitglieder des Kartells erhobenen Vorwürfe geändert habe.

54 Schon in der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe sie geltend gemacht, daß die Hersteller eine Kontrolle des Marktes bezweckten und eine dauernde und institutionalisierte Zusammenarbeit auf höherer Ebene an die Stelle des normalen Wettbewerbs getreten sei. Sie habe also eine Globalvereinbarung beanstandet, in deren Rahmen verschiedene Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen durchgeführt worden seien, die ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt hätten und an denen sich die Mitglieder des Kartells in unterschiedlicher Art und mit mehr oder weniger Eifer hätten beteiligen können. Dieser Standpunkt sei von der Kommission während des gesamten Verwaltungsverfahrens eingenommen worden und habe als Grundlage der streitigen Entscheidung gedient. Denselben Standpunkt vertrete die Kommission auch vor dem Gericht, wenn sie darlege, daß es eine Kernvereinbarung gebe, die durch ein System regelmässiger und institutionalisierter Sitzungen gekennzeichnet sei, in denen die Preise und Quoten diskutiert worden seien, und daß diese Kernvereinbarung durch Einzelmaßnahmen vervollständigt worden sei, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei daher auf keinen Fall verletzt worden.

55 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin in ihrer Erwiderung (unter Nr. 22) einräumt, daß die Kommission in ihrer Entscheidung den von ihr in ihrem Schreiben vom 29. März 1985 dargelegten Standpunkt eingenommen hat. Somit kann im vorliegenden Fall von einer neuen Rüge nicht die Rede sein. Das Schreiben vom 29. März 1985 sollte nämlich die Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte bezueglich der rechtlichen Qualifikation der Zuwiderhandlung ergänzen, denn dort heisst es:

"In dem Schreiben vom 28. November 1984 vertraten die Rechtsvertreter einer Anzahl der an diesem Verfahren beteiligten Polypropylenhersteller die Meinung, die Kommission habe in ihren Beschwerdepunkten den Rechtsstandpunkt, gegen den die Hersteller sich zu verteidigen hätten, nicht klar zum Ausdruck gebracht und die Lage dadurch verschlimmert, daß sie ihren Standpunkt während der Anhörung änderte. Folglich (so wurde behauptet) wären die Verteidigungsrechte wesentlich beeinträchtigt.

Ich kann diesen Standpunkt nicht akzeptieren. Der Tatbestand wurde in den Beschwerdepunkten in extenso behandelt, und die strittigen Rechtsfragen wurden zwar gedrängt, aber doch genau dargestellt; um jedoch alle Zweifel zu beseitigen, und auf die Gefahr hin, daß es zu Wiederholungen kommt, möchte ich Ihnen folgende Tatsachen zur Erwägung darlegen:" (es folgen acht Seiten mit Erläuterungen, von denen zwei Seiten der rechtlichen Qualifizierung gewidmet werden).

Das Schreiben schließt wie folgt:

"Schriftliche Äusserungen zu den mit diesem Schreiben angesprochenen Fragen sind innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum seines Empfangs zu übermitteln. Eine weitere mündliche Anhörung soll demnächst für drei Unternehmen stattfinden, die ihre Äusserungen nicht im November vorbringen konnten. Sollten Sie an einer Teilnahme interessiert sein, so möchte ich Sie bitten, nicht nur zu dieser Sache, sondern auch zu dem am heutigen Tage an Sie gerichteten gesonderten Schreiben über bestimmte andere Aspekte schriftlich Stellung zu nehmen."

56 Von einer neuen Rüge und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann mithin nicht die Rede sein.

57 Selbst wenn feststuende, daß die Kommission in ihren bei Gericht eingereichten Schriftsätzen Ansichten vertreten haben sollte, die über den Inhalt der Entscheidung hinausgingen, wäre dies nicht erheblich, weil es vorliegend um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der mit der Klage angefochtenen Entscheidung geht.

58 Der Rüge kann daher nicht stattgegeben werden.

4. Keine Übermittlung der Niederschrift über die Anhörung

59 Die Klägerin bringt vor, Artikel 1 und 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268, nachstehend: Verordnung Nr. 99/63) und Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 verpflichteten die Kommission, die betroffenen Unternehmen anzuhören, um ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu geben und die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person in einer Niederschrift festhalten zu können, die dieser dann zur Genehmigung vorgelegt werde. Da die Mitglieder der Kommission und des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen an diesen Anhörungen nicht teilnähmen, könnten sie nur durch die Niederschrift Kenntnis vom Vorbringen der Unternehmen erhalten. Die ordnungsgemäß genehmigte Niederschrift müsse ihnen daher für eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zur Verfügung stehen. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die endgültige Fassung der Niederschrift der Klägerin erst am 8. Juli 1986, d. h. mehr als zwei Monate nach Erlaß der Entscheidung, übermittelt worden sei.

60 Dieser Fehler berühre die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß sie anders ausgefallen wäre, wenn den Mitgliedern der beiden genannten Gremien eine Niederschrift über die Anhörung zur Verfügung gestanden hätte, in der die zahlreichen Korrekturen der vorläufigen Fassung dieser Niederschrift durch Solvay bezueglich ihrer Stellungnahme in der Anhörung berücksichtigt worden seien.

61 Die Kommission hält dem entgegen, daß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 weder Angaben über die Frist enthalte, in der die Niederschrift von den Unternehmen genehmigt werden müsse, noch über die Stellen, denen die vorläufige oder die endgültige Fassung der Niederschrift vorzulegen sei.

62 Ausserdem seien die von der Klägerin verlangten Änderungen an dem Entwurf der Niederschrift unwesentlicher Art gewesen, und die Entscheidung hätte nicht anders ausfallen können, wenn den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses und den Mitgliedern der Kommission die genehmigte Niederschrift vorgelegen hätte. Wenn ein Verfahrensverstoß vorläge, wäre er deshalb vom Gericht nicht zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78, Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26).

63 Zwar hätten die Mitglieder des Beratenden Ausschusses nur über eine vorläufige Anhörungsniederschrift verfügt, doch seien bei den Anhörungen sämtliche Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Griechenland und Luxemburg, die bei der zweiten Sitzungsperiode abwesend gewesen seien, vertreten gewesen. Für die Behörden der Mitgliedstaaten sei die Niederschrift also nichts anderes als eine Art Gedächtnisstütze. Es sei insoweit ohne Belang, daß der bei den Anhörungen gegenwärtige Beamte von dem Mitglied im Beratenden Ausschuß verschieden sei.

64 Die Mitglieder der Kommission hätten nicht nur über die vorläufige Anhörungsniederschrift, sondern auch über die Bemerkungen der Unternehmen dazu verfügt.

65 Das Gericht stellt fest, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Umstand, daß dem Beratenden Ausschuß und der Kommission eine vorläufige Anhörungsniederschrift vorgelegen hat, nur dann einen Fehler des Verwaltungsverfahrens darstellen kann, der die Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung nach sich ziehen könnte, wenn die Fassung dieser Niederschrift für ihre Adressaten irreführend gewesen wäre (Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 44/69, Buchler/Kommission, Slg. 1970, 733, Randnr. 17).

66 Zu der der Kommission vorgelegten Niederschrift ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission mit der vorläufigen Niederschrift die Bemerkungen und Stellungnahmen der Unternehmen zu dieser Niederschrift erhalten hat und daß daher davon auszugehen ist, daß die Mitglieder der Kommission vor Erlaß der Entscheidung über alle erheblichen Umstände informiert waren.

67 Zu der dem Beratenden Ausschuß zugeleiteten vorläufigen Niederschrift ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nicht dargelegt hat, inwiefern diese Niederschrift den Inhalt der Anhörungen nicht korrekt und genau wiedergeben soll, und daß sie daher nicht nachgewiesen hat, daß dieses Schriftstück so abgefasst war, daß es die Mitglieder des Beratenden Ausschusses in einem wesentlichen Punkt irregeführt hat.

68 Die Rüge ist folglich zurückzuweisen.

Zur Feststellung der Zuwiderhandlung

69 Nach Randnummer 80 Absatz 1 der Entscheidung haben sich die Polypropylenhersteller, die die Gemeinschaft beliefern, seit 1977 an einer ganzen Reihe von Plänen, Absprachen und Maßnahmen beteiligt, die im Rahmen eines Systems regelmässiger Sitzungen und ständiger Kontakte beschlossen worden seien. Der allgemeine Plan der Hersteller sei es gewesen, sich über spezifische Angelegenheiten zu einigen (Entscheidung, Randnr. 80 Absatz 2).

70 Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob der Kommission rechtlich der Beweis für ihre tatsächlichen Feststellungen betreffend die Sitzung eines Fachverbands der Kunden, der European Association for Textile Polyolefins (nachstehend: EATP) vom 22. November 1977 (A), das System der regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller (B), die Preisinitiativen (C), die Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen (D) und die Festsetzung von Absatzzielen und Quoten (E) gelungen ist; dabei sind jeweils zunächst die angefochtene Handlung (a) und das Vorbringen der Parteien (b) darzulegen und sodann zu würdigen (c). Danach ist die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diese Tatsachen zu überprüfen.

1. Die tatsächlichen Feststellungen

A - Die EATP-Sitzung vom 22. November 1977

a) Angefochtene Handlung

71 Die Entscheidung (Randnrn. 17 Absatz 4, 78 Absatz 3 und 104 Absatz 2) wirft der Klägerin vor, ebenso wie Hercules, Hoechst, ICI, Linz, Rhône-Poulenc und Saga erklärt zu haben, die Ankündigung von Monte in einem Bericht der Fachpresse (European Chemical News, nachstehend: ECN) vom 18. November 1977, den Raffiapreis auf 1,30 DM/kg ab dem 1. Dezember anzuheben, zu unterstützen. Aus den bei dem EATP-Treffen vom 22. November 1977 abgegebenen verschiedenen Erklärungen ergebe sich laut Sitzungsprotokoll, daß der von Monte festgesetzte Preis von 1,30 DM/kg von den anderen Herstellern als allgemeiner "Zielpreis" angenommen worden sei.

72 Nach Randnummer 16 Absätze 1 und 2 der Entscheidung ist die Unterstützung unter dem Eindruck der Gespräche erklärt worden, die die Hersteller miteinander aufgenommen hätten, um einen Preisverfall bei Polypropylen und damit verbundene Verluste zu vermeiden. Als Folge dieser Gespräche hätten die Haupthersteller, Monte, Hoechst, ICI und Shell, eine "Mindestpreisvereinbarung" ("floor price agreement") getroffen, die am 1. August 1977 habe in Kraft treten sollen und deren Einzelheiten anderen Herstellern, darunter auch Hercules, mitgeteilt worden seien.

73 In Randnummer 16 Absätze 5 und 6 der Entscheidung heisst es darüber hinaus, daß ICI und Shell einräumten, daß es Kontakte mit anderen Herstellern gegeben habe, um zu prüfen, wie dem Preisverfall habe Einhalt geboten werden können. Die Kommission räumt jedoch ein, daß mit Ausnahme der "grossen Vier" (Hoechst, ICI, Monte und Shell), Hercules und der Klägerin die Identität der anderen seinerzeit an den Gesprächen beteiligten Hersteller nicht habe festgestellt werden können und Einzelheiten der Handhabung der "Mindestpreisvereinbarung" sich nicht hätten ermitteln lassen.

74 Nach Randnummer 17 Absatz 1 der Entscheidung begannen die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller etwa zum Zeitpunkt der Ankündigung von Monte, ihre Preise zu erhöhen. ICI habe aber selbst eingeräumt, daß es schon davor zu Kontakten zwischen Herstellern gekommen sei, vermutlich auf telefonischem Wege und auf einer "Ad-hoc-Basis".

b) Vorbringen der Parteien

75 Die Klägerin bringt vor, sie sei an der Mindestpreisvereinbarung nie und in keiner Weise beteiligt gewesen und habe sie auch nicht unterstützt, wie die Kommission ihr in dem Schreiben vom 29. März 1985 vorgeworfen habe. Wenn ein solcher Versuch auf Initiative der "grossen Vier" unternommen worden sei, dann habe er das Ziel gehabt, für die etablierten Hersteller die Auswirkungen der Ankunft neuer Hersteller auf dem Markt wie der Klägerin zu begrenzen. Solvay habe in Wirklichkeit kein Interesse gehabt, sich an einer Preiserhöhung zu beteiligen, weil sie seinerzeit nur darauf aus gewesen sei, ihre Produktionskapazitäten auszulasten.

76 Dies werde durch die Erklärungen ihres Angestellten in der Sitzung der EATP, eines Verbraucherverbands, vom 22. November 1977 nicht widerlegt. Bei der Behandlung des Problems der Polypropylenpreise habe dieser den Preisverfall beklagt, der nach seiner Meinung gleich abträglich für Hersteller wie für Verbraucher sei. Weder der Bericht über diese Sitzung noch irgendein anderes Schriftstück belegten ihre Beteiligung an irgendeiner Initiative zur Festlegung des Preises auf 1,30 DM/kg zum 1. Dezember 1977. Die Äusserung ihres Vertreters stehe in engem Zusammenhang mit der von ihr in den Sitzungen betriebenen Politik des Bluffs und des doppelten Spiels, da sie an einer Erhöhung der Preise durch die anderen Hersteller interessiert gewesen sei, um schneller den Markt durchdringen zu können.

77 In ihrer Erwiderung verweist die Klägerin auf die Zweifel, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung geäussert habe, wo es heisse: "' Es ist möglich' , daß die anderen Hersteller (darunter Solvay) sich dieser Vereinbarung angeschlossen haben".

78 Die Kommission erwidert, Zweck der Absprache sei es gewesen, einverständlich den Marktzugang neuer Hersteller zu kanalisieren und deren Interessen mit denen der etablierten Hersteller zum Ausgleich zu bringen. Die einen hätten vor dem Hintergrund von Preisen, die nach den Erklärungen der Klägerin in der Sitzung der EATP vom 22. November 1977, d. h. vor den Kunden, eindeutig unter dem "break-even point" lagen, einen Marktanteil erwerben, die anderen ihren Marktanteil sichern wollen.

79 Diese Erklärungen müssten im Zusammenhang mit der Kernvereinbarung über die Mindestpreise gesehen werden, die Mitte 1977 zwischen den vier wichtigsten Herstellern, Monte, Hoechst, ICI und Shell (gem. Bpkte., Anl. 2), getroffen worden sei. Im Anschluß an diese Vereinbarung sei im November 1977 eine Initiative in Gang gesetzt worden, und mindestens fünf weitere Hersteller (Rhône-Poulenc, Hercules, Linz, Saga und die Klägerin) hätten sich ihr unter Bekundung ihrer Unterstützung in der EATP-Sitzung vom 22. November 1977 angeschlossen (gem. Bpkte., Anl. 6). Es habe allerdings nicht festgestellt werden können, ob sie der Kernvereinbarung beigetreten seien oder lediglich im Rahmen einer abgestimmten Verhaltensweise gehandelt hätten. In einer Sitzung vom 30. August 1977 hätten Shell und die Klägerin die Preise erörtert.

c) Würdigung durch das Gericht

80 Das Gericht stellt zunächst fest, daß die Kommission über keinen unmittelbaren Beweis für Kontakte zwischen der Klägerin und den anderen Herstellern vor der EATP-Sitzung vom 22. November 1977 verfügt, weil sie der Klägerin den Bericht vom 6. September 1977 über die angebliche Sitzung von Shell und der Klägerin am 30. August 1977 nicht entgegenhalten kann; dieses Schriftstück ist der Klägerin nämlich nicht ordnungsgemäß übermittelt worden. Deshalb müssen solche Kontakte bei der Prüfung der Erklärungen der Klägerin in der Sitzung vom 22. November 1977 unberücksichtigt bleiben.

81 Weiter ist festzustellen, daß die Erklärungen der Klägerin in der EATP-Sitzung vom 22. November 1977 (gem. Bpkte., Anl. 6) zum einen eine allgemeine Unterstützung der von Monte in die Wege geleiteten Preiserhöhungspolitik zum Ausdruck brachten und zum anderen ein für ihre Wettbewerber bestimmter klarer Hinweis auf das Marktverhalten waren, zu dem sie sich entschlossen hatte. In dem Bericht über diese Erklärungen heisst es nämlich:

"On the subject of sale price, Solvay associates itself with the opinion expressed by the other producers... Solvay will fall into line with the prices already quoted by the main producers. The level of these prices still dös not seem at all sufficient to ensure a normal profitability for the PP manufacturers." FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0012.1

("Bezueglich des Verkaufspreises schließt Solvay sich der Meinung der anderen Hersteller an... Solvay wird sich den von den wichtigsten Herstellern bereits angegebenen Preisen anpassen. Das Niveau dieser Preise dürfte weiterhin nicht ausreichen, um den PP-Herstellern eine normale Ertragslage zu sichern.")

Diese Feststellungen werden durch den Bericht über die folgende EATP-Sitzung vom 26. Mai 1978 (gem. Bpkte., Anl. 7) bestätigt, in dem wiedergegeben wird, wie die einzelnen Hersteller die nach der Sitzung vom 22. November 1977 erzielten Marktergebnisse beurteilten, wobei die Klägerin erklärt hat:

"Re-reading the Minutes of the last meeting which was held in Paris on 22nd November, 1977, everyone knew that the polypropylene price situation in Europe was absolutely catastrophic. Today, six months later, we can confirm that the situation has improved slightly, even if the price levels have not reached the desired level."

("Bei erneuter Durchsicht der Notizen über die letzte Sitzung vom 22. November 1977 in Paris konnte jeder feststellen, daß die Preissituation bei Polypropylen in Europa absolut katastrophal war. Heute, sechs Monate später, können wir bestätigen, daß sich die Lage leicht gebessert hat, auch wenn die Preise noch nicht das erwünschte Niveau erreicht haben.")

82 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin gegenüber ihren Wettbewerbern ihre allgemeine Unterstützung der von Monte in die Wege geleiteten Preiserhöhungspolitik zum Ausdruck gebracht (Entscheidung, Randnrn. 17 Absatz 4 Satz 1 und 78 Absatz 3 Satz 2) und ihnen einen klaren Hinweis auf das Marktverhalten, zu dem sie sich entschlossen hatte, gegeben hat.

B - Das System der regelmässigen Sitzungen

a) Angefochtene Entscheidung

83 Nach Randnummer 18 Absatz 1 der Entscheidung haben im Jahr 1978 zwischen den für die Gesamtausrichtung der Polypropylenaktivitäten einiger Hersteller zuständigen Topmanagern ("Chefs") mindestens sechs Sitzungen stattgefunden. Dieses System sei schon bald durch Sitzungen leitender Angestellter einer niedrigeren Führungsebene mit gründlichen Vertriebskenntnissen ("Experten") ergänzt worden (hierzu wird auf die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 Bezug genommen, gem. Bpkte., Anl. 8). In der Entscheidung wird der Klägerin vorgeworfen, an diesen Sitzungen regelmässig bis mindestens Ende September 1983 teilgenommen zu haben (Randnr. 105 Absatz 4).

84 Laut Randnummer 21 der Entscheidung waren Zweck dieser regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller insbesondere die Festsetzung von Preiszielen und Verkaufsmengenzielen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung durch die Hersteller.

b) Vorbringen der Parteien

85 Die Klägerin räumt ein, an den "Chef"- und "Experten"-Sitzungen ziemlich regelmässig teilgenommen zu haben, ist jedoch der Meinung, die Kommission dürfe hieraus nicht auf den Abschluß wettbewerbswidriger Vereinbarungen durch Solvay schließen. Sie beruft sich dazu auf zwei Argumente, die sich zum einen auf die Natur ihrer Teilnahme an den Sitzungen, zum anderen auf die unterschiedlichen Interessen der verschiedenen Hersteller beziehen, die jede Preis- oder Quotenvereinbarung verhindert hätten.

86 Im vorliegenden Fall habe die Kommission einen Verpflichtungswillen der Sitzungsteilnehmer nicht allein daraus, daß sie ihr Einverständnis erklärt hätten, herleiten dürfen, ohne die Interessen und die besondere Situation jedes einzelnen Unternehmens zu untersuchen. Solvay habe in Wirklichkeit nicht an den Sitzungen teilgenommen, um irgendeine Verpflichtung einzugehen, sondern allein, um technische und geschäftliche Informationen zu erhalten, über die sie als Neuling auf dem Markt nicht verfügt habe und die für ihre künftige Entwicklung notwendig gewesen seien. Um weiterhin an den Sitzungen teilnehmen zu können, ohne sich zu verpflichten, habe sie doppeltes Spiel getrieben und den anderen Unternehmen unrichtige Informationen geliefert.

87 Ferner habe ihr Marktverhalten nicht den Ergebnissen der Sitzungen entsprochen, wie ihre Konkurrenten zu wiederholten Malen in den Sitzungen festgestellt hätten, u. a. in der Sitzung vom 15. Juni 1981, an der sie nicht teilgenommen habe (gem. Bpkte., Anl. 64). Als 1982 ihre Produktionskapazitäten ausgelastet gewesen seien, hätten die Informationen für sie daher keinen Wert mehr gehabt, und sie habe in der Sitzung vom 13. Mai 1982 vorgeschlagen, die Herstellersitzungen zu beenden (gem. Bpkte., Anl. 24).

88 Im übrigen ergebe sich das Fehlen eines Verpflichtungswillens aus den unterschiedlichen Hauptinteressen der Unternehmen. Die Neuankömmlinge hätten das Ziel verfolgt, ihre Produktionskapazität so schnell wie möglich auszulasten, und hätten daher eine aggressive Preispolitik betrieben, während die etablierten Hersteller auf Sicherung ihres Marktanteils bedacht gewesen seien. Diese unterschiedliche Interessenlage habe den Abschluß einer wirklich umfassenden Vereinbarung zwischen allen Herstellern unmöglich gemacht. Nicht auszuschließen sei freilich, daß die "grossen Vier" versucht hätten, eine Vereinbarung zu schließen, um ihren Marktanteil zu halten.

89 Nach Ansicht der Kommission kann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Vereinbarung durch einen Komplex von Beweisen belegt sei, das Argument, der eine oder andere am Kartell Beteiligte habe sich nicht verpflichten wollen, diese Beweise für das Vorliegen eines Kartells nicht entkräften.

90 Es dürfe auch nicht der Gegenstand der Globalvereinbarung, die Wettbewerbsbeschränkung, mit der Absicht des einen oder anderen Unternehmens im Verlaufe dieser oder jener Sitzung verwechselt werden. Diese Absicht sei bei der Feststellung der Beteiligung des Unternehmens an der Globalvereinbarung nicht zu berücksichtigen, da diese Beteiligung sich durch die Anwesenheit in den Sitzungen, in denen die Preis- und Absatzziele festgelegt worden seien, manifestiert habe. Der individuelle Fall jedes einzelnen Unternehmens könne somit nicht aus dem Gesamtzusammenhang gelöst werden, weil das Polypropylen-Kartell einen Komplex dargestellt habe, an dem sich jedes Unternehmen je nach der eigenen Lage und den eigenen Interessen beteiligt habe.

91 Diskussionen über Schlüsselparameter des Wettbewerbs, insbesondere das angestrebte Niveau des Verkaufspreises und die Verteilung der Absatzquoten, hätten nichts mit den Diskußsionen zu tun, die es einem Marktneuling erlaubten, sich mit der Funktionsweise eines ihm noch nicht bekannten Marktes vertraut zu machen. Die Klägerin habe nicht deshalb, weil sie keine Informationen mehr benötigt habe, im Mai 1982 vorgeschlagen (gem. Bpkte., Anl. 24), das Sitzungssystem aufzugeben, sondern weil sie der Meinung gewesen sei, daß das Preiskartell seine Daseinsberechtigung verloren habe, nachdem das Preisniveau infolge des erneuten Ausgleich von Angebot und Nachfrage wiederhergestellt gewesen sei. Die anderen Hersteller hätten diesen Standpunkt im übrigen nicht geteilt; alle, auch die Klägerin, seien sich einig geworden, diese Situation auszunutzen, um eine neue Preiserhöhung durchzusetzen.

92 Ziel der Sitzungen sei es gewesen, die unterschiedlichen Interessen der Hersteller miteinander in Einklang zu bringen. Die an der Vereinbarung Beteiligten stuenden nämlich alle miteinander in Wettbewerb und seien zu einem bestimmten Zeitpunkt zu der Auffassung gelangt, daß die Beteiligung an der Vereinbarung in ihrem Interesse liege. Dies schließe keineswegs aus, daß der eine oder andere von Zeit zu Zeit "Mentalreservationen" gehegt oder doppeltes Spiel getrieben habe, dies sei jedoch nicht zum Ausdruck gelangt. Die Kommission müsse jedoch die in den Sitzungsberichten enthaltenen Begriffe und Sätze nach dem gesunden Menschenverstand so auslegen, daß mit ihnen gemeint sei, was sie tatsächlich sagten, daß nämlich in den Sitzungen Vereinbarungen getroffen worden seien. Die Klägerin sei nicht nur reine Beobachterin gewesen. Im übrigen sei es auf Dauer nicht möglich, daß Hersteller, die zum Abschluß von Vereinbarungen bereit seien, zusammen mit anderen an Sitzungen teilnähmen, die sich in hartnäckiges Schweigen hüllten und ein krankhaftes Interesse für diese Verhandlungen an den Tag legten. Die Klägerin habe sich nicht mit der Rolle des einfachen Beobachters begnügt, sondern sei wie die anderen Teilnehmer aktiv geworden.

c) Würdigung durch das Gericht

93 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin in ihrer Klageschrift eingeräumt hat: "... (Solvay hat) ziemlich regelmässig (' ab 1978' ) an den Sitzungen der gesamten europäischen Polypropylenhersteller teilgenommen. Diese Sitzungen unter dem Vorsitz von Monte und dann von ICI boten Gelegenheit zum Austausch von technischen und geschäftlichen Informationen. Auf Anregung der anwesenden Hersteller wurden die Schaffung einer gemeinsamen Preispolitik und zu bestimmten Zeiten die Erarbeitung eines Verkaufsquotensystems erörtert. Es lässt sich dazu die Auffassung vertreten, daß die auf dem Markt etablierten Hersteller zu einer Vereinbarung zu gelangen suchten, um ihre Marktanteile zu sichern."

94 Es ist darauf hinzuweisen, daß diese Erklärung durch die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) bestätigt wird, in der die Klägerin im Unterschied zu zwei anderen Herstellern zu den regelmässigen Teilnehmern an den "Chef"- und "Experten"-Sitzungen gezählt wird.

95 Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission auf der Grundlage der Angaben von ICI in deren Antwort auf das Auskunftsverlangen, die durch zahlreiche Sitzungsberichte bestätigt worden sind, zu Recht angenommen, daß der Zweck der Sitzungen insbesondere die Festsetzung von Preiszielen und von Verkaufsmengenzielen gewesen ist. So heisst es in dieser Antwort:

"Generally speaking however, the concept of recommending 'Target Prices' was developed during the early meetings which took place in 1978"; "' Target prices' for the basic grade of each principal category of polypropylene as proposed by producers from time to time since 1 January 1979 are set forth in Schedule..."

("Allgemein wurde aber der Plan, 'Zielpreise' zu empfehlen, in den frühen Sitzungen ausgearbeitet, die im Jahr 1978 stattfanden..."; "Die 'Zielpreise' , die von den Herstellern seit dem 1. Januar 1979 regelmässig für die Grundsorte jeder wichtigen Polypropylen-Kategorie vorgeschlagen worden sind, sind im Anhang aufgeführt..."

und

"A number of proposals for the volume of invidual producers were discussed at meetings".

("Eine Reihe von Vorschlägen zum Verkaufsvolumen der einzelnen Hersteller wurde in Sitzungen erörtert.")

96 Darüber hinaus ergibt sich über die Organisation aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, in der von der Abhaltung von Sitzungen von "Experten" für den Vertrieb zusätzlich zu den "Chef"-Sitzungen von Ende 1978 oder Anfang 1979 an die Rede ist, daß die Gespräche über die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen immer konkreter und genauer wurden, während sich 1978 die "Chefs" auf die Entwicklung des Konzepts der Zielpreise selbst beschränkt hatten.

97 Über die vorstehend wiedergegebenen Abschnitte hinaus heisst es in der Antwort von ICI auf das Auskunftsersuchen: "Only 'Bosses' and 'Experts' meetings came to be held on a monthly basis" ("Nur die 'Chef' - und 'Experten' -Sitzungen wurden auf monatlicher Grundlage abgehalten"). Zu Recht hat die Kommission aus dieser Antwort sowie aus der Identität von Art und Zweck der Sitzungen geschlossen, daß diese Teil eines Systems regelmässiger Sitzungen waren.

98 Angesichts dieses Beweismaterials behauptet die Klägerin, daß sie ohne jede wettbewerbsfeindliche Einstellung an den Sitzungen teilgenommen habe, weil sie als Marktneuling Informationen benötigt habe, um sich einen Anteil an diesem Markt zu erobern. Dazu ist festzustellen, daß die Klägerin - da bewiesen ist, daß sie an diesen Sitzungen teilgenommen hat und daß deren Zweck namentlich die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen war - ihren Wettbewerbern zumindest den Eindruck vermittelt hat, daß sie mit derselben Einstellung wie diese an den Sitzungen teilnahm.

99 Unter diesen Umständen ist es Sache der Klägerin, Indizien dafür anzuführen, daß sie ohne jede wettbewerbsfeindliche Einstellung an den Sitzungen teilgenommen hat, indem sie dartut, daß sie ihre Wettbewerber darauf hingewiesen habe, daß sie mit einer anderen Einstellung als diese an den Sitzungen teilnehme.

100 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Argumente, die die Klägerin auf ihr Marktverhalten stützt und mit denen sie beweisen will, daß sie mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen nur bezweckt habe, sich Informationen über die voraussichtliche Marktentwicklung zu verschaffen, kein Indiz dafür bieten, daß sie nicht aus einer wettbewerbsfeindlichen Einstellung heraus gehandelt hat, da die Klägerin nichts vorgetragen hat, was beweisen könnte, daß sie ihre Wettbewerber darauf hingewiesen hat, daß ihr Marktverhalten vom Inhalt der Sitzungen unabhängig sein würde. Selbst wenn ihre Wettbewerber dies gewusst haben sollten, zeigt doch der blosse Umstand, daß sie mit ihnen Informationen ausgetauscht hat, die ein unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer streng als Betriebsgeheimnisse hütet, daß die Klägerin wettbewerbsfeindlich eingestellt war.

101 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zwischen 1978 und September 1983 regelmässig teilgenommen hat, daß Zweck dieser Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen war, daß die Sitzungen Teil eines Systems waren und daß die Klägerin an diesen Sitzungen nicht ohne wettbewerbsfeindliche Einstellung teilgenommen hat.

C - Die Preisinitiativen

a) Angefochtene Handlung

102 Nach den Randnummern 28 bis 51 der Entscheidung konnten sechs Preisinitiativen festgestellt werden, die Teil eines Systems zur Festsetzung von Preiszielen gewesen seien; die erste habe von Juli bis Dezember 1979 gedauert, die zweite von Januar bis Mai 1981, die dritte von August bis Dezember 1981, die vierte von Juni bis Juli 1982, die fünfte von September bis November 1982 und die sechste von Juli bis November 1983.

103 Zur ersten dieser Preisinitiativen wird in Randnummer 29 der Entscheidung eingeräumt, daß kein eingehendes Beweismaterial über irgendwelche Sitzungen oder Preisinitiativen im ersten Halbjahr 1979 vorliege. Aus einem Vermerk über eine Sitzung vom 26. und 27. September 1979 gehe allerdings hervor, daß eine Preisinitiative auf der Grundlage eines Raffia-Preises von 1,90 DM/kg ab 1. Juli und von 2,05 DM/kg ab 1. September geplant worden sei. Die Kommission habe Preisinstruktionen einiger Hersteller sichergestellt, die die Anweisungen dieser Hersteller an ihre nationalen Verkaufsbüros zur Anwendung dieses Preises bzw. des entsprechenden Betrags in den anderen nationalen Währungen ab 1. September enthielten; diese Instruktionen seien fast alle erteilt worden, bevor die Fachpresse von der geplanten Preiserhöhung gesprochen habe (Entscheidung, Randnr. 30).

104 Wegen der Schwierigkeiten einer Preisanhebung hätten die Hersteller jedoch in ihrer Sitzung vom 26. und 27. September 1979 beschlossen, das Datum für die Erreichung des Preisziels um mehrere Monate auf den 1. Dezember 1979 zu verschieben, wobei die seinerzeit geltenden Preise im Oktober beibehalten werden sollten und die Möglichkeit für eine Zwischenerhöhung auf 1,90 oder 1,95 DM/kg im November bestanden habe (Entscheidung, Randnr. 31 Absätze 1 und 2).

105 Zu der zweiten Preisinitiative heisst es in der Entscheidung (Randnr. 32), obwohl für 1980 keine Sitzungsberichte sichergestellt worden seien, stehe es fest, daß in diesem Jahr mindestens sieben Herstellersitzungen stattgefunden hätten (hierfür wird auf Tabelle 3 im Anhang der Entscheidung verwiesen). Den Presseberichten vom Anfang des Jahres zufolge seien die Hersteller darauf aus gewesen, im Jahr 1980 einen starken Preisauftrieb zu begünstigen. Trotzdem seien die Preise in diesem Jahr drastisch auf 1,20 DM/kg und weniger gefallen, bevor sie sich etwa im September desselben Jahres wieder stabilisiert hätten. Von mehreren Herstellern (neben ICI, DSM, Hoechst, Linz, Monte und Saga) erteilte Preisinstruktionen wiesen darauf hin, daß zum Zweck der Wiederanhebung der Preise die Ziele für Dezember 1980/Januar 1981 für Raffia auf 1,50 DM/kg, für Homopolymer auf 1,70 DM/kg und für Kopolymer auf 1,95 bis 2,00 DM/kg festgelegt worden seien. Ein internes Schriftstück der Klägerin enthalte eine Tabelle, in der die "erzielten Preise" für Oktober und November 1980 mit den sogenannten "Listenpreisen" für Januar 1981 in Höhe von 1,50/1,70/2,00 DM/kg verglichen würden. Ursprünglich sei geplant gewesen, diese Preise ab 1. Dezember 1980 anzuwenden (vom 13. bis 15. Oktober habe in Zuerich eine Sitzung stattgefunden), doch sei diese Preisinitiative auf den 1. Januar 1981 verschoben worden.

106 Nach Randnummer 33 der Entscheidung nahm die Klägerin an einer der beiden Sitzungen vom Januar 1981 teil, in denen beschlossen worden sei, eine im Dezember 1980 für den 1. Februar 1981 festgelegte Preisanhebung auf 1,75 DM/kg für Raffia in zwei Stufen vorzunehmen: Die ab 1. Februar geltenden Zielpreise von 1,75 DM/kg seien aufrechterhalten worden, und die Zielpreise von 2,00 DM/kg hätten "ausnahmslos" ab 1. März eingeführt werden müssen. Für sechs Hauptsorten sei eine Tabelle der Zielpreise in sechs nationalen Währungen aufgestellt worden, die am 1. Februar bzw. 1. März 1981 habe in Kraft treten sollen. Aus den bei verschiedenen Herstellern sichergestellten Unterlagen werde ersichtlich, daß sie Maßnahmen getroffen hätten, um die für Februar und März festgesetzten Zielpreise einzuführen.

107 In der Entscheidung (Randnr. 34) heisst es, daß die Absicht, die Preise ab 1. März auf 2,00 DM/kg anzuheben, jedoch anscheinend nicht zum Erfolg geführt habe. Die Hersteller hätten ihre Erwartungen ändern müssen und nun gehofft, bis März auf 1,75 DM/kg zu kommen. Am 25. März 1981 habe in Amsterdam eine "Experten"-Sitzung stattgefunden, über die Berichte nicht erhalten seien, doch hätten unmittelbar danach jedenfalls BASF, DSM, ICI, Monte und Shell Anweisungen zur Anhebung der Ziel- bzw. "Listenpreise" auf 2,15 DM/kg für Raffia mit Wirkung vom 1. Mai gegeben. Hoechst habe die gleichen Anweisungen für den 1. Mai, allerdings etwa vier Wochen später als die anderen erteilt. Einige Hersteller hätten ihren Verkaufsabteilungen die flexible Anwendung von "Mindest"- bzw. "Tiefst"-Preisen erlaubt, die etwas unter den vereinbarten Preiszielen gelegen hätten. Anfang 1981 sei es zu einem starken Preisauftrieb gekommen, der jedoch trotz der Tatsache, daß die Hersteller die Preisanhebung ab 1. Mai entschieden unterstützt hätten, nicht angehalten habe. Gegen Mitte des Jahres hätten die Hersteller eine Stabilisierung der Preise oder sogar eine gewisse Abwärtsbewegung der Preise verhindert, als die Nachfrage im Sommer zurückgegangen sei.

108 Zur dritten Preisinitiative heisst es in der Entscheidung (Randnr. 35), daß Shell und ICI eine weitere Preisinitiative für September/Oktober 1981 bereits im Juni dieses Jahres vorgesehen hätten, als ein Abklingen des Preisanstiegs des ersten Quartals deutlich geworden sei. Shell, ICI und Monte hätten sich am 15. Juni 1981 getroffen, um in Gesprächen festzulegen, wie höhere Preise auf dem Markt hätten durchgesetzt werden können. Einige Tage nach dieser Sitzung hätten ICI und Shell ihre Verkaufsabteilungen angewiesen, den Markt für eine erhebliche Erhöhung im September auf der Grundlage einer Raffiapreisanhebung auf 2,30 DM/kg vorzubereiten. Die Klägerin habe ebenfalls ihre Verkaufsabteilungen in den Benelux-Ländern am 17. Juli 1981 an die Notwendigkeit erinnert, die Abnehmer über eine wesentliche Preiserhöhung mit Wirkung vom 1. September zu unterrichten, deren genauer Betrag in der letzten Juli-Woche habe beschlossen werden sollen (bezeichnenderweise sei zum 28. Juli 1981 eine "Experten"-Sitzung angesetzt worden). Die geplante Anhebung auf 2,30 DM/kg im September 1981 sei (wahrscheinlich in dieser Sitzung) revidiert und für August auf 2,00 DM/kg für Raffia zurückgenommen worden. Der September-Preis habe 2,20 DM/kg betragen. Ein bei Hercules gefundener handschriftlicher Vermerk vom 29. Juli 1981 (einen Tag nach der Sitzung, an der Hercules wahrscheinlich nicht teilgenommen habe) enthalte diese Preise als "offizielle" Preise für August und September und verweise in verschlüsselter Form auf die Informationsquelle. Weitere Sitzungen hätten am 4. August in Genf und am 21. August 1981 in Wien stattgefunden. Nach diesen Sitzungen hätten die Hersteller neue Anweisungen erteilt, ab 1. Oktober einen Preis von 2,30 DM/kg zu praktizieren. BASF, DSM, Hoechst, ICI, Monte und Shell hätten fast identische Preisinstruktionen erteilt, um diese Preise im September und Oktober durchzugeben.

109 Nach der Entscheidung (Randnr. 36) war es nun beabsichtigt, sich im September und Oktober 1981 auf ein "Grundpreis"-Niveau für Raffia von 2,20 bis 2,30 DM/kg zuzubewegen. In einem Schriftstück von Shell sei der Hinweis enthalten, daß ursprünglich eine weitere Erhöhung auf 2,50 DM/kg ab 1. November zur Debatte gestanden habe. Berichte der verschiedenen Hersteller zeigten, daß die Preise im September 1981 bis in den folgenden Monat hinein gestiegen seien und die Preise für Raffia etwa 2,00 bis 2,10 DM/kg erreicht hätten. In einem Vermerk von Hercules stehe, daß das Preisziel von 2,30 DM/kg im Dezember auf einen etwas realistischeren Preis von 2,15 DM/kg zurückgeführt worden sei, daß aber "allgemeine Entschlossenheit die Preise auf 2,05 DM brachte und man noch nie so nah an die veröffentlichten (sic!) Zielpreise herangekommen ist". Ende 1981 habe die Fachpresse von Preisen auf dem Polypropylenmarkt gesprochen, die für Raffia bei 1,95 bis 2,10 DM/kg und somit etwa 20 Pfennig unter den Herstellerzielen gelegen hätten. Die Kapazitätsauslastung habe angeblich "gesunde" 80 % betragen.

110 Die vierte Preisinitiative (Juni bis Juli 1982) habe im Kontext einer Rückkehr des Marktes zum Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gestanden. Diese Initiative sei in der Herstellersitzung vom 13. Mai 1982 beschlossen worden, an der die Klägerin teilgenommen habe und in der eine ausführliche Tabelle der Preisziele zum 1. Juni für verschiedene Polypropylensorten in verschiedenen nationalen Währungen (2,00 DM/kg für Raffia) erarbeitet worden sei (Entscheidung, Randnrn. 37 bis 39 Absatz 1).

111 Auf die Sitzung vom 13. Mai 1982 seien Preisinstruktionen von ATO, BASF, Hoechst, Hercules, Hüls, ICI, Linz, Monte und Shell erfolgt, die, von einigen unerheblichen Ausnahmen abgesehen, den in dieser Sitzung festgelegten Zielpreisen entsprochen hätten (Entscheidung, Randnr. 39 Absatz 2). In der Sitzung vom 9. Juni 1982 hätten die Hersteller nur von bescheidenen Preisanhebungen berichten können.

112 Nach Randnummer 40 der Entscheidung nahm die Klägerin auch an der fünften Preisinitiative (September bis November 1982) teil, die in der Sitzung vom 20. und 21. Juli 1982 beschlossen worden sei und mit der ein Preis von 2,00 DM/kg zum 1. September und von 2,10 DM/kg zum 1. Oktober habe erreicht werden sollen, denn sie sei in den meisten, wenn nicht allen Sitzungen anwesend gewesen, die zwischen Juli und November 1982 stattgefunden hätten, als diese Initiative geplant und kontrolliert worden sei (Entscheidung, Randnr. 45). In der Sitzung vom 20. August 1982 sei die für den 1. September geplante Preisanhebung auf den 1. Oktober verschoben worden; dieser Beschluß sei in der Sitzung vom 2. September 1982 bestätigt worden (Entscheidung, Randnr. 41).

113 Nach den Sitzungen vom 20. August und 2. September 1982 hätten ATO, DSM, Hercules, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, Monte und Shell Preisinstruktionen erteilt, die dem in diesen Sitzungen festgelegten Zielpreis entsprochen hätten (Entscheidung, Randnr. 43).

114 In der Sitzung vom 21. September 1982 seien die Maßnahmen zur Erreichung des zuvor gesetzten Ziels geprüft worden, und die Unternehmen hätten generell einen Vorschlag zur Anhebung des Preises auf 2,10 DM/kg für November-Dezember 1982 unterstützt. Diese Anhebung sei in der Sitzung vom 6. Oktober 1982 bestätigt worden (Entscheidung, Randnr. 44).

115 Nach der Sitzung vom 6. Oktober 1982 hätten BASF, DSM, Hercules, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, Monte, Shell und Saga Preisinstruktionen erteilt, um die beschlossene Anhebung durchzusetzen (Entscheidung, Randnr. 44 Absatz 2).

116 ATO, DSM, Hercules, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, Monte und Saga hätten der Kommission Preisinstruktionen vorgelegt, die sie ihren lokalen Verkaufsabteilungen für Oktober und November erteilt hätten. Diese seien nicht nur in bezug auf Betrag und Zeit identisch, sondern entsprächen auch der Zielpreisliste, die dem Bericht von ICI über die "Experten"-Sitzung vom 2. September beigefügt sei (Entscheidung, Randnr. 45 Absatz 2).

117 Die Sitzung vom Dezember 1982 habe zu einer Vereinbarung geführt, der zufolge der November/Dezember-Stand von 2,10 DM/kg bis Ende Januar 1983 habe erreicht werden müssen (Entscheidung, Randnr. 46 Absatz 2).

118 Nach Randnummer 47 der Entscheidung hat die Klägerin schließlich auch an der sechsten Preisinitiative (Juli bis November 1983) teilgenommen. In der Sitzung vom 3. Mai 1983 sei vereinbart worden, nach Möglichkeit im Juni 1983 das Preisziel 2,00 DM/kg zu erreichen. In der Sitzung vom 20. Mai 1983 seien die Erreichung des festgelegten Ziels jedoch auf September verschoben und ein Zwischenziel für den 1. Juli (1,85 DM/kg) festgelegt worden. In einer Sitzung vom 1. Juni 1983 hätten die anwesenden Hersteller, zu denen die Klägerin nicht gehört habe, ihr Engagement zur Erhöhung auf 1,85 DM/kg bekräftigt. Bei dieser Gelegenheit sei vereinbart worden, daß Shell in einer Fachzeitschrift, den European Chemical News (nachstehend: ECN), öffentlich vorangehen werde.

119 Unmittelbar nach der Sitzung vom 20. Mai 1983 hätten ICI, DSM, BASF, Hoechst, Linz, Shell, Hercules, ATO und Petrofina ihren Verkaufsabteilungen Anweisungen erteilt, ab 1. Juli eine Preistabelle anzuwenden, in der Raffia mit 1,85 DM/kg ausgezeichnet gewesen sei (Entscheidung, Randnr. 49). Solvay sei mit der Mitteilung der Preiserhöhung an ihre Verkaufsabteilungen hinter den anderen Herstellern zurückgeblieben, geschäftsinterne Unterlagen vom 26. Juli enthielten aber mit sofortiger Wirkung für jedes Land Mindestpreise, die dem Raffia-Zielpreis von 1,85 DM/kg entsprochen hätten, und neue Mindestpreise mit Wirkung vom 1. September auf der von den Herstellern vereinbarten Grundlage von 2,00 DM/kg. Mit Ausnahme von Hüls, für die für Juli 1983 keine Preisinstruktionen vorlägen, hätten also alle Hersteller, die an den Sitzungen teilgenommen bzw. ihre Unterstützung für das neue Preisziel von 1,85 DM/kg zugesagt hätten, Instruktionen erteilt, damit die neuen Preise praktiziert würden.

120 Weitere Sitzungen fanden nach Randnummer 50 der Entscheidung am 16. Juni, 6. und 21. Juli, 10. und 23. August sowie 5., 15. und 29. September 1983 statt; an ihnen hätten die üblichen Teilnehmer teilgenommen. Ende Juli und Anfang August 1983 hätten BASF, DSM, Hercules, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, Monte, Saga und die Klägerin ihren verschiedenen nationalen Verkaufsabteilungen Preisinstruktionen mit Wirkung vom 1. September (auf der Grundlage eines Raffia-Preises von 2,00 DM/kg) erteilt, während ein interner Vermerk von Shell vom 11. August über die Preise des Unternehmens im Vereinigten Königreich den Hinweis enthalte, daß die britische Tochter die ab 1. September geltenden Grundpreise "unterstützte", die den Preiszielen der anderen Hersteller entsprochen hätten. Ende des Monats habe Shell jedoch die britische Verkaufsabteilung angewiesen, mit der Erhöhung so lange zu warten, bis die anderen Hersteller die gewünschten Grundpreise aufgestellt hätten. Diese Instruktionen seien, abgesehen von einigen unerheblichen Ausnahmen, für jeden Typ und jede Währung identisch.

121 Die von den Herstellern erhaltenen Preisinstruktionen zeigten, daß später beschlossen worden sei, die Preisbewegung vom September aufrechtzuerhalten und für Raffia mit 2,10 DM/kg ab 1. Oktober und 2,25 DM/kg ab 1. November weitere Erhöhungen durchzuführen (Entscheidung, Randnr. 50, letzter Absatz). BASF, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, Monte und die Klägerin hätten ihren Verkaufsabteilungen für die Monate Oktober und November identische Preise übermittelt, während Hercules zunächst etwas niedrigere Preise festgesetzt habe (Entscheidung, Randnr. 51 Absatz 1).

122 ATO und Petrofina hätten an allen wichtigen Sitzungen teilgenommen, behaupteten aber, daß irgendwelche internen Preisinstruktionen für den Zeitraum der Preisinitiative von Juli bis November 1983, wenn überhaupt, mündlich erteilt worden seien. Ein bei ATO sichergestellter interner Vermerk vom 28. September 1983 enthalte jedoch eine Tabelle mit der Überschrift "Erinnerung des Cota-Preises (sic)", die für verschiedene Länder Preise für die drei Hauptpolypropylensorten im September und Oktober angebe, die mit den Preisen von BASF, DSM, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, Monte und der Klägerin übereinstimmten. Während der Nachprüfungen bei ATO im Oktober 1983 hätten die Vertreter des Unternehmens bestätigt, daß diese Preise den Verkaufsbüros mitgeteilt worden seien (Entscheidung, Randnr. 51 Absätze 2 und 3).

123 Die Zuwiderhandlung habe, wann immer die letzte Sitzung stattgefunden haben möge, bis zum November 1983 angedauert, da die Vereinbarung mindestens bis zu diesem Zeitpunkt ihre Wirkungen entfaltet habe; der November sei der letzte Monat, für den nachweislich Zielpreise vereinbart und Preisinstruktionen erteilt worden seien (Entscheidung, Randnr. 105 Absatz 4).

124 Abschließend wird in der Entscheidung (Randnr. 51, letzter Absatz) darauf hingewiesen, daß sich die Polypropylenpreise Ende 1983 laut Berichten der Fachpresse stabilisiert haben sollen, wobei für Raffia ein Preis von 2,08 bis 2,15 DM/kg (gegenüber dem Ziel 2,25 DM/kg) erreicht worden sei.

b) Vorbringen der Parteien

125 Die Klägerin wiederholt, daß aus ihrer Teilnahme an Sitzungen der Hersteller nicht auf ihre Beteiligung an Preisabsprachen geschlossen werden dürfe, und erinnert daran, daß sie an den Sitzungen lediglich teilgenommen habe, um Informationen zu sammeln, daß sie doppeltes Spiel getrieben und ihr Marktverhalten nicht dem Ergebnis der Sitzungen entsprochen habe. Dieses Verhalten habe ihr im Juni 1981 die Bezeichnung "permanent trouble maker" ("ewiger Störenfried") eingetragen (gem. Bpkte., Anl. 64), während Shell im Dezember 1981 (Antwort von Solvay auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anl. 3) und Februar 1982 (Antwort von Solvay auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anl. 2) die Agressivität der Preispolitik der Klägerin hervorgehoben habe. ATO habe im Februar 1983 betont, daß die Klägerin sich etwas gemässigt habe (Antwort von Solvay auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anl. 2a). Dasselbe hätten Hoechst im Februar 1982 (Antwort von Solvay auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anl. 4) und ICI im Dezember 1982 getan (gem. Bpkte., Anl. 35). Sie habe an den Sitzungen ohne den wirklichen Willen teilgenommen, sich den Preisen ihrer Konkurrenten anzuschließen. Die einzigen anderen Beweisstücke, die die Kommission als Beleg für den Verpflichtungswillen der Klägerin angeführt habe, beträfen zwei einzelne Sitzungen vom 2. September 1982 (gem. Bpkte., Anl. 29) und vom 1. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 40); sie seien jedoch unerheblich, weil die Kommission der Klägerin vorwerfe, seit 1977 an einer allgemeinen Vereinbarung beteiligt gewesen zu sein und die Tatsache nicht berücksichtigt sei, daß sie an der Sitzung vom 1. Juni 1983 nicht teilgenommen habe.

126 Die Unterschiedlichkeit der Interessen der seit 1977 auf dem Markt etablierten Hersteller und der Neuankömmlinge wie der Klägerin habe den Abschluß von Preisvereinbarungen unmöglich gemacht, da die einen ihren Marktanteil hätten sichern und zugleich eine Hochpreispolitik betreiben wollen, während die anderen durch eine agressive Preispolitik einen wachsenden Marktanteil hätten erobern wollen.

127 Die ausführlichere Begründung in der Entscheidung bezueglich der Preisinitiativen sei ebenfalls für die Beurteilung der Lage der Klägerin nicht erheblich. Sie beruhe nämlich auf der petitio principii, daß es zunächst eine umfassende Vereinbarung gegeben habe, auch wenn sie nicht immer durchgeführt worden sei. Es stelle sich aber zunächst gerade die Frage, ob eine Vereinbarung getroffen worden sei, und dann, ob diese Vereinbarung die einzelnen Unternehmen gebunden habe.

128 Zu den Initiativen von 1981 erklärt die Klägerin, daß sich die von ihr auf dem Markt angewandten Preise von den Zielpreisen merklich unterschieden hätten; dies beweise, daß sie sich nicht an den Initiativen dieses Jahres beteiligt habe.

129 Bei den Initiativen von 1982 zeige die unterschiedliche Entwicklung der Zielpreise und der von der Klägerin 1982 tatsächlich praktizierten Preise deutlich, daß erstere keinerlei Einfluß auf letztere gehabt hätten. Der Vermerk, auf den sich die Kommission stütze, sei nicht beweiskräftig (gem. Bpkte., Anl. 78), denn man könne diesem zwar entnehmen, daß die Klägerin aufgrund der ihr wegen ihrer festen Preispolitik entstandenen Nachteile eine höhere Quote gefordert habe, doch sei die Begründung dieser Forderung mehr "Bluff" als Realität gewesen.

130 Zu den Initiativen von 1983 erklärt die Klägerin, daß ihre Preisinstruktionen für Juli nach der Ankündigung einer Preiserhöhung in den ECN vom 13. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 41) erfolgt seien, und daß sie sich folglich, sogar mit Verspätung, nur einer öffentlich bekanntgegebenen Initiative angeschlossen habe, die sich aus einer Verbesserung der Marktlage ergeben habe. Ausserdem habe sie nicht an der Sitzung vom 1. Juni teilgenommen, in der laut Kommission der Zielpreis festgesetzt worden sei. Dies gelte auch für die Initiative vom Oktober 1983.

131 Die Kommission habe folglich in ihrer Entscheidung Verallgemeinerungen vorgenommen, indem sie Vorwürfe, die möglicherweise nur gegenüber einigen Herstellern begründet seien, auf alle erstreckt habe.

132 Die Kommission entgegnet, bezueglich der verschiedenen Preisinitiativen werde die Beteiligung der Klägerin an der Festlegung von Zielpreisen durch ihre regelmässige Teilnahme an den Sitzungen belegt, in denen diese Preise beschlossen worden seien.

133 Als "Störenfried" sei die Klägerin nur bei einer einzigen ganz bestimmten Gelegenheit bezeichnet worden, nämlich in einer Sitzung vom Juni 1981 (gem. Bpkte., Anl. 64), als der Markt sehr unausgeglichen gewesen sei und die Klägerin das Fehlen von Quotenvereinbarungen für 1981 ausgenutzt, ihre Produktionskapazität verdoppelt und versucht habe, möglichst viel von ihrer Produktion zu Preisen zu veräussern, die zeitweilig unter den Zielpreisen gelegen hätten. Dieses Verhalten sei nicht für den gesamten Zeitraum kennzeichnend.

134 Die vorübergehend unruhestiftende Festlegung von Preisen, nicht ausgesprochene "Mentalreservationen", das gelegentliche Fehlen der erforderlichen Entschiedenheit, um gegenüber Kunden nicht nachzugeben und ihnen keine niedrigeren Preise einzuräumen, seien typische Merkmale eines Preiskartells, das in einem wirklichen Markt angesiedelt sei und daher ständig bestimmten Pressionen von innen (den Beteiligten) und von aussen (den Kunden) unterliege.

135 Zur Durchführung dieser Vereinbarungen in Form von Preisinitiativen führt die Kommission aus, für 1981 sei es aufgrund des Fehlens von Quotenvereinbarungen nicht erstaunlich, daß die Klägerin eine agressive Preispolitik habe betreiben können, um möglicherweise später zusätzliche Quoten zu erhalten. Obwohl das Kartell in diesem Jahr weniger gut funktioniert habe, habe es doch nicht aufgehört zu existieren. Wie dem auch sei, die Beteiligung der Klägerin an den Preisinitiativen werde durch ihre Teilnahme an den Sitzungen, über die Berichte wie etwa die vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17) vorlägen, und durch zwei interne Vermerke der Klägerin bewiesen, wonach sie ihre Preise mit den Zielpreisen verglichen und am 17. Juli 1981 gewusst habe, daß im September eine Erhöhung, deren Ausmaß noch festzulegen gewesen sei, stattfinden solle.

136 Für 1982 räume Solvay ein, an den Verhandlungen über Preise teilgenommen zu haben. Sie habe auch weiterhin an den Diskussionen teilgenommen, auch wenn sie Zweifel an ihrer Nützlichkeit geäussert habe (gem. Bpkte., Anl. 24). In Wirklichkeit habe sie die Preisinitiativen entschieden unterstützt, wie sich zum einen aus einem Sitzungsbericht (gem. Bpkte., Anl. 32), in dem die feste Haltung der Klägerin in Belgien hervorgehoben werde, und zum anderen aus dem Quotenvorschlag der Klägerin für 1983 ergebe, mit dem sie selbst ihre feste Haltung bezueglich der Preise unterstrichen habe (gem. Bpkte., Anl. 78).

137 Für 1983 verfüge die Kommission über Preisinstruktionen, die Solvay ihren Verkaufsabteilungen gebeben habe (Mitteilung der individuellen Beschwerdepunkte an Solvay, Anl. 4 und 5, nachstehend: ind. Bpkte. Solvay, Anl.). Diese Instruktionen stimmten mit den zwischen den Herstellern vereinbarten Zielpreisen überein (gem. Bpkte., Anl. 40 und 42 bis 52). Die Zielpreise seien in Sitzungen festgelegt worden, an denen Solvay teilgenommen habe (gem. Bpkte., Anl. 37 und 38), auch wenn sie nicht an der späteren Sitzung teilgenommen habe, in der die Zielpreise lediglich "reaffirmed" (bestätigt) worden seien (gem. Bpkte., Anl. 40). Wenn sie in der Fachpresse veröffentlicht worden seien, so aufgrund eines entsprechenden Beschlusses in einer Sitzung des Kartells.

138 Zwischen den in Form von Preisinstruktionen an die Verkaufsabteilungen durchgeführten Zielpreisen und den in den Sitzungen erörterten Zielpreisen habe ein Zusammenhang bestanden. Die These, daß es sich um ein zufälliges Zusammentreffen handele (die Preisinstruktionen seien das Ergebnis von individuellen Entscheidungen der Hersteller gewesen), sei wenig glaubwürdig und werde durch den Akteninhalt nicht bestätigt.

139 Selbst wenn nachweislich ein Unterschied zwischen den Preisinstruktionen und den auf dem Markt erzielten Preisen bestanden hätte, wäre das für die Frage eines Verstosses ohne Belang, da Artikel 85 EWG-Vertrag Vereinbarungen untersage, die eine Verfälschung des Wettbewerbs bezweckten und nicht notwendigerweise bewirkten. Die Zielpreise hätten jedenfalls als Grundlage für Verhandlungen mit Kunden gedient und die erzielten Preise sich parallel zu den Zielpreisen entwickelt. Es sei wie bereits in der Entscheidung (Randnr. 74) einzuräumen, daß die Zielpreise nicht immer erreicht worden seien - auch wenn der Unterschied zwischen Zielpreisen und erzielten Preisen von der Klägerin übertrieben worden sei.

140 Die Kommission sei ferner zu Recht davon ausgegangen, daß die Preisinstruktionen, selbst die unternehmensinternen, zur Durchführung der Preisinitiativen gehörten, weil ihr Inhalt den in den Sitzungen des Kartells festgelegten Leitlinien entsprach, und daß es sich um Instruktionen an die Verkaufsabteilungen handelte.

c) Würdigung durch das Gericht

141 Das Gericht stellt fest, daß die Berichte über die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zeigen, daß die Hersteller, die an diesen Sitzungen teilgenommen haben, dort die in der Entscheidung genannten Preisinitiativen vereinbart haben. So heisst es in dem Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24):

"Everyone felt that there was a very good opportunity to get a price rise through before the holidays + after some debate settled on DM 2.00 from 1st June (UK 14th June). Individual country figures are shown in the attached table."

("Alle glaubten, daß die Gelegenheit für die Durchsetzung einer Preiserhöhung vor den Ferien günstig war, und einigten sich nach Diskussion auf 2,00 DM mit Wirkung vom 1. Juni (14. Juni für das Vereinigte Königreich). Die Zahlen nach Ländern finden sich in der beigefügten Tabelle.")

142 Die Klägerin behauptet angesichts dieser Sitzungsberichte, gegenläufige Interessen der Hersteller hätten die Durchführung von Preisaktionen unmöglich gemacht. Hierzu ist festzustellen, daß die Hersteller in manchen Punkten sicherlich unterschiedliche Interessen hatten, doch ein gemeinsames Interesse an einer Erhöhung des allgemeinen Preisniveaus besassen. Die etablierten Hersteller konnten nämlich so ihre Ertragslage verbessern, während die Neuankömmlinge ihre Bestrebungen bezueglich des Absatzvolumens mit geringeren Kosten verwirklichen konnten. Die unterschiedlichen Interessen der einzelnen Hersteller standen daher der Durchführung von Preisinitiativen zur Anhebung des allgemeinen Preisniveaus nicht entgegen.

143 Da bewiesen ist, daß die Klägerin an den Sitzungen teilgenommen hat, in denen Preisinitiativen vereinbart wurden, kann sie nicht behaupten, den dort beschlossenen, organisierten und kontrollierten Preisinitiativen nicht zugestimmt zu haben, ohne Anhaltspunkte für die Erhärtung dieser Behauptung vorzutragen. Fehlen nämlich solche Anhaltspunkte, so gibt es keinen Grund für die Annahme, daß die Klägerin diesen Initiativen im Unterschied zu den anderen Teilnehmern der Sitzungen nicht zugestimmt hat.

144 Die Klägerin hat zwei Argumente angeführt, um allgemein darzutun, daß sie den vereinbarten Preisinitiativen in den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller nicht zugestimmt habe. Erstens habe sie an den Sitzungen ohne jede wettbewerbsfeindliche Einstellung teilgenommen, und zweitens habe sie die Ergebnisse der Sitzungen in keiner Weise bei der Festlegung ihrer Preispolitik auf dem Markt berücksichtigt, wie die erheblichen Unterschiede zwischen den in den Sitzungen angeblich vereinbarten Preisen und den von ihr praktizierten Marktpreisen belegten.

145 Diesen beiden Argumenten lässt sich nichts entnehmen, was die Behauptung der Klägerin erhärten könnte, daß sie den vereinbarten Preisinitiativen nicht zugestimmt habe. Wie das Gericht nämlich bereits festgestellt hat, ist der Kommission rechtlich der Beweis gelungen, daß die Klägerin an den Sitzungen nicht ohne wettbewerbsfeindliche Einstellung teilgenommen hat, so daß das erste Argument der Klägerin nicht auf die Tatsachen gestützt werden kann.

146 Selbst wenn das zweite Argument durch Tatsachen untermauert würde, könnte es nämlich die Beteiligung der Klägerin an der Festlegung der Zielpreise in den Sitzungen nicht in Frage stellen, sondern diente höchstens dem Nachweis, daß die Klägerin das Ergebnis dieser Sitzungen nicht in die Tat umgesetzt hat. In der Entscheidung wird an keiner Stelle behauptet, daß die Klägerin Preise verlangt habe, die stets den in den Sitzungen vereinbarten Zielpreisen entsprochen hätten; dies zeigt, daß die angefochtene Handlung auch nicht auf die Durchführung der Sitzungsergebnisse durch die Klägerin gestützt wird, um deren Beteiligung an der Festlegung der Zielpreise zu beweisen.

147 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin nur für die Preisinitiative von Juli bis November 1983 andere als die vorstehenden Argumente vorbringt. Sie macht insoweit geltend, daß sie an der Sitzung vom 1. Juni 1983, in der diese Initiative beschlossen worden sei, nicht teilgenommen habe und daß ihre Preisinstruktionen nach der Ankündigung der Preiserhöhungen in der Fachpresse erfolgt seien.

148 Es ist zunächst festzuhalten, daß die Preisinitiative vom Juli 1983 nicht in der Sitzung vom 1. Juni 1983, an der die Klägerin nicht teilgenommen hat, sondern in einer früheren Sitzung vom 20. Mai 1983 beschlossen worden ist, an der die Klägerin durchaus teilgenommen hat. Aus dem Bericht über eine Sitzung der "grossen Vier" vom 19. Mai (gem. Bpkte., Anl. 101) ergibt sich nämlich, daß diese bei der Sitzung der "Chefs", die am nächsten Tag stattfinden sollte, eine Initiative vorschlagen würden; in dem Bericht heisst es nämlich:

"19 May: Big 4 premeeting: S. Hoechst, Z. M.P., L. Shell, D.WSBH.ER. ICI. 3 German collectively: determined move... July - MP + ICI commited. L. in principle only. DSM + Solvay eßsential 20 May proposal."

("19. Mai: Vorbesprechung der grossen 4: S. Hoechst, Z. M.P., L. Shell, D.WSBH.ER.ICI. 3 deutsche kollektiv: beschlossene Maßnahme... Juli - MP + ICI bereit, L. nur grundsätzlich. DSM + Solvay wesentlich Vorschlag vom 20. Mai.")

Dies wird durch den Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 40) bestätigt, in dem es heisst: "Those present reaffirmed complete commitment to the 1.85 move to be achieved by 1st July" ("die Anwesenden bestätigten erneut die volle Unterstützung der zum 1. Juli geplanten Erhöhung auf 1,85"), und der damit belegt, daß die Initiative bereits früher beschlossen worden war.

149 Das Gericht ist der Auffassung, daß sich die Klägerin nicht auf die öffentliche Ankündigung der Preise in den ECN berufen kann, um die Übereinstimmung ihrer Preise mit denen ihrer Konkurrenten zum 26. Juli 1983 (Schreiben vom 29. März 1985, Anl. Sol. H 1) zu erklären, da sich eindeutig aus dem Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 ergibt, daß damals eine Preisinitiative in der Fachpresse angezeigt wurde, wenn sie beschlossen worden war. In diesem Bericht heisst es nämlich: "Shell was reported to have committed themselves to the move and would lead publicly in ENC" ("Es wurde gesagt, daß Shell sich zu diesem Schritt verpflichtet habe und in den ECN öffentlich vorangehen werde"). Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Preisinstruktion der Klägerin an die Benelux-Leitung, auch wenn sie deutlich später erteilt wurde als die Instruktionen der meisten anderen Hersteller, die dem in der Sitzung vom 1. Juni 1983 bestätigten Ziel entsprachen, dem in den ECN angekündigten Preis doch nicht entsprach, der leicht höher lag (1,90 DM/kg statt 1,85 DM/kg).

150 Ebenfalls zu Recht hat die Kommission im übrigen aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8), in der es heisst: "' Target prices' for the basic grade of each principal category of polypropylene as proposed by producers from time to time since 1 January 1979 are set forth in Schedule..." ("Die 'Zielpreise' , die von den Herstellern seit dem 1. Januar 1979 regelmässig für die Grundsorte der wichtigsten Polypropylen-Kategorien vorgeschlagen worden sind, sind im Anhang aufgeführt...") abgeleitet, daß diese Initiativen Teil eines Systems zur Festsetzung von Preiszielen waren.

151 Das Gericht stellt schließlich fest, daß die letzte Herstellersitzung, die die Kommission nachgewiesen hat, zwar die Sitzung vom 29. September 1983 ist, daß jedoch verschiedene Hersteller (BASF, Hercules, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, Monte, Solvay und Saga) zwischen dem 20. September und dem 25. Oktober 1983 übereinstimmende Preisinstruktionen (Schreiben vom 29. März 1985, Anlage I) versandt haben, die am 1. November 1983 in Kraft treten sollten, und daß die Kommission deshalb vernünftigerweise davon ausgehen durfte, daß die Herstellersitzungen ihre Wirkungen bis zum November 1983 weiter entfaltet haben.

152 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission zur Stützung der vorstehenden tatsächlichen Feststellungen nicht auf Schriftstücke zurückzugreifen brauchte, die sie in ihren Mitteilungen der Beschwerdepunkte nicht erwähnt oder der Klägerin nicht übermittelt hatte.

153 Folglich ist der Kommission rechtlich der Beweis gelungen, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen ist, die auf die in der Entscheidung genannten Preisinitiativen gerichtet waren, daß diese Preisinitiativen Teil eines Systems waren und daß deren Wirkungen bis zum November 1983 angehalten haben.

D - Die Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen

a) Angefochtene Handlung

154 In der Entscheidung (Artikel 1 Buchstabe c und Randnr. 27; siehe auch Randnr. 42) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe mit den anderen Herstellern verschiedene Maßnahmen getroffen, um die Durchsetzung der Zielpreise zu erleichtern, wie vorübergehende Absatzeinschränkungen, Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab September 1982 ein System des "Kundenmanagements" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden.

155 Im System des "Kundenmanagements", das später (seit Dezember 1982) in weiterentwickelter Form als "Kundenführung" (account leadership) bezeichnet worden sei, sei die Klägerin wie alle Hersteller für mindestens einen Großkunden zum Koordinator oder Führer ernannt worden mit dem Auftrag, dessen Geschäfte mit seinen Lieferanten heimlich zu koordinieren. In Anwendung dieses Systems seien in Belgien, Italien, Deutschland und im Vereinigten Königreich Kunden bestimmt worden, für die jeweils ein "Koordinator" ernannt worden sei. Im Dezember 1982 sei eine umfassendere Annahme dieses Systems vorgeschlagen worden, wonach für jeden Großkunden ein Kundenführer ernannt worden sei, der "die Preisbewegungen [habe] lenken, erörtern und organisieren" sollen. Andere Hersteller, die in regelmässigen Geschäftsbeziehungen zu dem Kunden gestanden hätten, seien als "Wettbewerber" bezeichnet worden und hätten mit dem Kundenführer bei der Preisfestsetzung für den betreffenden Kunden zusammenarbeiten sollen. Zum "Schutz" des Kundenführers und der Wettbewerber hätten andere Hersteller, an die sich die Kunden gewandt hätten, einen Preis fordern sollen, der über dem gewünschten Niveau gelegen habe. Entgegen den Behauptungen von ICI, das System sei nach nur wenigen Monaten, in denen es nur teilweise und ineffizient funktioniert habe, zusammengebrochen, werde aus dem Bericht über die Sitzung vom 3. Mai 1983 deutlich, daß zu dieser Zeit über Einzelkunden und Preisangebote jedes einzelnen Herstellers an sie sowie Lieferungen und Bestellungen eingehend diskutiert worden sei.

156 In der Entscheidung (Randnr. 20) wird Solvay ebenfalls vorgeworfen, an lokalen Sitzungen teilgenommen zu haben, bei denen die landesweite Durchführung von Vereinbarungen erörtert worden sei, die in den Vollsitzungen getroffen worden seien.

b) Vorbringen der Parteien

157 Die Klägerin trägt keine besonderen Argumente vor, die ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der von ihr bestrittenen Preisinitiativen widerlegen könnten.

158 Für die Kommission ergibt sich die aktive Beteiligung Solvays am System der "Kundenführung", das durch die Berichte über die Sitzungen vom 2. September und vom 2. Dezember 1982 sowie über eine Sitzung im Frühjahr 1983 (gem. Bpkte., Anl. 29, 33 und 37) belegt sei, aus zahlreichen Unterlagen.

159 Solvay habe zudem an lokalen Sitzungen in Belgien, Frankreich, Italien und im Vereinigten Königreich teilgenommen. Bei einer dieser Sitzungen im Vereinigten Königreich sei am 18. Oktober 1982 (gem. Bpkte., Anl. 10) festgestellt worden, daß die Verkäufe mehrheitlich zu Preisen erfolgt seien, die den Zielpreisen entsprochen oder sie übertroffen hätten (vgl. auch gem. Bpkte., Anl. 32).

c) Würdigung durch das Gericht FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0012.2

160 Das Gericht ist der Ansicht, daß Randnummer 27 der Entscheidung im Lichte der Randnummer 26 Absatz 2 so auszulegen ist, daß dort nicht jedem einzelnen Hersteller vorgeworfen wird, sich individuell verpflichtet zu haben, alle dort genannten Maßnahmen zu treffen, sondern daß jedem einzelnen dieser Hersteller der Vorwurf gemacht wird, in den Sitzungen zu verschiedenen Zeiten mit den anderen Herstellern einen Komplex von in der Entscheidung aufgeführten Maßnahmen vereinbart zu haben, mit denen insbesondere durch eine künstliche Verknappung des Polypropylenangebots günstige Voraussetzungen für eine Preisanhebung geschaffen werden sollten, wobei die Durchführung der einzelnen Maßnahmen einvernehmlich auf die verschiedenen Hersteller nach Maßgabe ihrer spezifischen Lage verteilt worden sei.

161 Festzustellen ist, daß sich die Klägerin durch die Teilnahme an den Sitzungen, in denen dieser Komplex von Maßnahmen beschlossen worden ist (insbesondere den Sitzungen vom 13. Mai, 2. und 21. September 1982; gem. Bpkte., Anl. 24, 29, 30), an diesen Maßnahmen beteiligt hat, da sie nichts zum Beweis des Gegenteils vorträgt. Die Vereinbarung des Systems der Kundenführerschaft ergibt sich aus folgender Stelle des Sitzungsberichts vom 2. September 1982:

"About the dangers of everyone quoting exactly DM 2.00 A.' s point was accepted but rather than go below DM 2.00 it was suggested & generally agreed that others than the major producers at individual accounts should quote a few pfs higher. Whilst customers tourism was clearly to be avoided for the next month or two it was accepted that it would be very difficult for companies to refuse to quote at all when, as was likely, customers tried to avoid paying higher prices to the regular suppliers. In such cases producers would quote but at above the minimum levels for October."

("Dem Hinweis von A. auf die Gefahren, die sich ergäben, wenn alle genau 2,00 DM verlangten, wurde zugestimmt, doch wurde vorgeschlagen und allgemein vereinbart, daß, statt unter 2,00 DM zu gehen, andere als die Hauptlieferanten eines bestimmten Kunden einige Pfennige mehr verlangen sollten. Während klargestellt wurde, daß das Abwandern von Kunden im nächsten oder in den nächsten beiden Monaten zu vermeiden sei, wurde akzeptiert, daß es für die Unternehmen sehr schwer sein würde, überhaupt keine Preise zu nennen, wenn die Kunden, womit zu rechnen sei, versuchen würden, den höheren Preisen der regelmässigen Lieferer auszuweichen. In solchen Fällen sollten die Hersteller ein Preisangebot machen, das allerdings über den Mindestpreisen für Oktober liegen sollte.")

Ebenso wurde in der Sitzung vom 21. September 1982, an der die Klägerin teilgenommen hat, folgendes erklärt: "In support of the move BASF, Hercules and Hoechst said they would be taking plant off line temporarily" ("BASF, Hercules und Hoechst sagten, daß sie diesen Schritt durch eine zeitweilige Unterbrechung der Produktion bestimmter Anlagen unterstützen würden"), und in der Sitzung vom 13. Mai 1982 versicherte Fina: "Plant will be shut down for 20 days in August" ("Der Betrieb bleibt im August für 20 Tage geschlossen").

162 Bezueglich der Kundenführerschaft ergibt sich aus den Berichten über die Sitzungen vom 2. September 1982 (gem. Bpkte., Anl. 29), vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33), und vom Frühjahr 1983 (gem. Bpkte., Anl. 37), an denen die Klägerin teilgenommen hat, daß die in diesen Sitzungen anwesenden Hersteller sich diesem System angeschlossen haben. Der Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 bestätigt, daß das System bereits in der Sitzung vom September vereinbart worden war, denn dort heisst es: "The idea of account management was proposed for more general adoption & a list of customers/account leaders drawn up" ("Das Konzept der Kundenführerschaft wurde im Hinblick auf eine allgemeinere Vereinbarung vorgeschlagen und eine Liste der Kunden/Kundenführer erstellt").

163 Die Durchführung dieses Systems wird belegt durch den Bericht über die Sitzung vom 3. Mai 1983, in dem es heisst:

"A long discussion took place on Jacob Holm who is asking for quotations for the 3rd quarter. It was agreed not to do this and to restrict offers to the end of June, April/May levels were at Dkr 6.30 (DM 1.72). Hercules were definitely in and should not have been so. To protect BASF, it was agreed that CWH[üls] + ICI would quote Dkr 6.75 from now to end June (DM 1.85)..."

("Es wurde lang über Jacob Holm diskutiert, der Preisangebote für das dritte Quartal wünscht. Es wurde vereinbart, dies nicht zu tun und Angebote auf Ende Juni zu beschränken, das April/Mai-Niveau lag bei 6,30 DKR (1,72 DM). Hercules war klar dabei und hätte es nicht sein sollen. Zum Schutz von BASF wurde vereinbart, daß CWH[üls] und ICI ab sofort bis Ende Juni 6,75 DKR (1,85 DM) verlangen sollen...")

Diese Durchführung wird durch die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) bestätigt, in der zu diesem Sitzungsbericht ausgeführt wird:

"In the Spring of 1983 there was a partial attempt by some producers to operate the 'Account Leadership' scheme... Since Hercules had not declared to the 'Account Leader' its interest in supplying Jacob Holm, the statement was made at this meeting in relation to Jacob Holm that 'Hercules were definitely in and should not have been so'. It should be made clear that this statement refers only to the Jacob Holm account and not to the Danish market. It was because of such action by Hercules and others that the 'Account Leadership' scheme collapsed after at most two months of partial and ineffective operation.

The method by which Hüls and ICI should have protected BASF was by quoting a price of DK 6.75 for the supply of raffia grade polypropylene to Jacob Holm until the end of June."

("Im Frühjahr 1983 versuchten einige Hersteller das System der Kundenführerschaft teilweise in Gang zu bringen... Da Hercules dem Kundenführer sein Interesse an einer Belieferung von Jacob Holm nicht mitgeteilt hatte, wurde in dieser Sitzung zu Jacob Holm festgestellt: 'Hercules war klar dabei und hätte es nicht sein sollen.' Es wurde klargestellt, daß diese Feststellung sich nur auf den Kunden Jacob Holm und nicht auf den dänischen Markt bezieht. Aufgrund dieses Verhaltens von Hercules und anderer brach das System der Kundenführerschaft nach höchstens zwei Monaten, in denen es nur teilweise und ineffizient funktionierte, zusammen. Das Vorgehen von Hüls und ICI, durch das sie BASF hätten schützen sollen, bestand darin, einen Preis von 6,75 DKR für die Lieferung von Polypropylen der Sorte Raffia an Jacob Holm bis Ende Juni zu verlangen.")

164 Das Gericht stellt ferner fest, daß die Klägerin nicht bestreitet, an lokalen Sitzungen teilgenommen zu haben, und daß der Gegenstand dieser Sitzungen insbesondere durch den Bericht über die Sitzung vom 12. August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 27), dem zufolge diese Sitzungen die Anwendung einer besonderen Preisinitiative landesweit sicherstellen sollten, sowie durch den Bericht über die lokale Sitzung im Vereinigten Königreich vom 18. Oktober 1982 (gem. Bpkte., Anl. 10) belegt wird.

165 Folglich ist der Kommission rechtlich der Beweis gelungen, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehört, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen ist, die auf die Maßnahmen gerichtet waren, mit denen die Durchführung der in der Entscheidung genannten Preisinitiativen gefördert werden sollte.

E - Absatzziele und Quoten

a) Angefochtene Handlung

166 Nach Randnummer 31 Absatz 3 der Entscheidung wurde in der Sitzung vom 26. und 27. September 1979 "ein straffes Quotensystem als wesentlich erachtet"; in dem Bericht über diese Sitzung werde eine Regelung erwähnt, die in Zuerich vorgeschlagen bzw. vereinbart worden sei, um die monatlichen Verkäufe auf 80 % der in den ersten acht Monaten des Jahres getätigten durchschnittlichen Verkäufe zu beschränken.

167 In Randnummer 52 der Entscheidung heisst es ausserdem, es seien bereits vor 1982 verschiedene Marktteilungssysteme angewandt worden. Während jeder Hersteller einen prozentualen Anteil an den voraussichtlichen Geschäftsabschlüssen erhalten habe, habe es in dieser Phase noch keine systematische Beschränkung der Gesamtproduktion im voraus gegeben. Marktschätzungen hätten also regelmässig revidiert und die Verkäufe jedes Herstellers in absoluten Tonnen-Zahlen entsprechend dem prozentualen Anteil angepasst werden müssen.

168 Für 1979 seien für jeden Hersteller Absatzziele (in Tonnen) aufgestellt worden, die zumindest teilweise auf den in den drei vorangegangenen Jahren erzielten Absatzergebnissen beruht hätten. Bei ICI sichergestellte Tabellen enthielten Angaben über das "revidierte Ziel" für jeden Hersteller für 1979 im Vergleich zu den tatsächlich in diesem Jahr in Westeuropa erzielten Absatzergebnissen. Das Bestehen eines Marktteilungssystems für 1979 werde durch Unterlagen belegt, die bei ATO gefunden worden seien und Angaben über die Ziele der vier französischen Hersteller (ATO, Rhône-Poulenc, Solvay und Hoechst France) enthielten (Entscheidung, Randnr. 54).

169 Ende Februar 1980 hätten die Hersteller für 1980 - wiederum in Tonnen ausgedrückte - Ziele auf der Grundlage eines voraussichtlichen Marktes von 1 390 000 Tonnen vereinbart. Nach Randnummer 55 der Entscheidung wurden bei ATO und ICI mehrere Tabellen sichergestellt, die die für jeden Hersteller für 1980 "vereinbarten Ziele" enthielten. Da sich diese ursprüngliche Marktschätzung als zu optimistisch herausgestellt habe, habe die Quote der Hersteller auf eine jährliche Gesamtnachfrage von nur 1 200 000 Tonnen nach unten revidiert werden müssen. Ausser im Falle von ICI und DSM hätten die Verkaufsergebnisse der einzelnen Hersteller weitgehend ihrem Ziel entsprochen.

170 Nach Randnummer 56 der Entscheidung war die Marktteilung für 1981 Gegenstand langer, komplizierter Verhandlungen. In den Sitzungen vom Januar 1981 sei vereinbart worden, daß jeder Hersteller als einstweilige Maßnahme zur Durchsetzung der Preisinitiative im Februar und März seine monatlichen Verkäufe auf ein Zwölftel von 85 % des Ziels von 1980 habe beschränken sollen. Um ein längerfristiges System vorzubereiten, habe jeder Hersteller in der Sitzung mitgeteilt, wieviel Tonnen er 1981 habe verkaufen wollen. Diese "Zielvorstellungen" sämtlicher Hersteller hätten die voraussichtliche Gesamtnachfrage weit überschritten. Obwohl Shell und ICI verschiedene Kompromißformeln vorgeschlagen hätten, habe keine endgültige Quotenvereinbarung für 1981 geschlossen werden können. Als Notbehelf hätten die Hersteller auf ihre Vorjahresquote zurückgegriffen und in der Sitzung ihre tatsächlichen monatlichen Absatzergebnisse bekanntgegeben. So seien die tatsächlichen Verkäufe vor dem Hintergrund einer theoretischen Teilung des verfügbaren Marktes auf der Grundlage der Quoten von 1980 überwacht worden (Entscheidung, Randnr. 57).

171 Nach Randnummer 58 der Entscheidung unterbreiteten die Hersteller für 1982 komplizierte Quotenvorschläge, bei denen versucht worden sei, unterschiedliche Faktoren wie frühere Leistungen, Marktziele und vorhandene Kapazität in Einklang zu bringen. Der aufzuteilende Gesamtmarkt sei auf 1 450 000 Tonnen geschätzt worden. Einige Hersteller hätten ausgeklügelte Pläne für eine Marktteilung vorgelegt, während sich andere damit zufriedengegeben hätten, lediglich ihre Zielvorstellungen mitzuteilen. In der Sitzung vom 10. März 1982 hätten Monte und ICI versucht, eine Einigung zu erzielen. Wie 1981 sei es jedoch auch 1982 nicht zu einer endgültigen Vereinbarung gekommen, so daß im ersten Halbjahr die monatlichen Verkäufe der Hersteller in der Sitzung mitgeteilt und anhand der Vorjahresanteile überwacht worden seien (Entscheidung, Randnr. 58, letzter Absatz). In der Sitzung vom August 1982 seien die Gespräche zur Erreichung einer Vereinbarung über die Quoten für 1983 fortgesetzt worden; ICI habe mit jedem Hersteller bilaterale Gespräche über das neue System geführt. Bis zur Einführung eines solchen Quotensystems hätten die Hersteller jedoch im zweiten Halbjahr 1982 versuchen sollen, ihre monatlichen Verkäufe auf dieselben prozentualen Anteile am Gesamtmarkt zu beschränken, die jeder von ihnen im ersten Halbjahr 1982 erreicht habe. So hätten sich 1982 die Marktanteile der mittelgrossen Hersteller wie Solvay in einem relativen (von ATO als "Quasi-Konsens" bezeichneten) Gleichgewicht befunden und seien für die meisten Hersteller im Vergleich zum Vorjahr stabil geblieben (Entscheidung, Randnr. 59).

172 Nach Randnummer 60 der Entscheidung forderte ICI für 1983 die Hersteller auf, ihre Quotenvorstellungen mitzuteilen und Vorschläge für die prozentualen Zuteilungen an die anderen Hersteller zu unterbreiten. Monte, Anic, ATO, DSM, Linz, Saga und Solvay sowie die deutschen Hersteller (letztere durch BASF) hätten ausführliche Vorschläge gemacht. Die verschiedenen Vorschläge seien in einen Rechner eingegeben worden, um einen Durchschnitt zu ermitteln, der mit den durchschnittlichen Bestrebungen ("aspirations") der einzelnen Hersteller hinsichtlich der Marktanteile verglichen worden sei. Anhand dieser Vorarbeiten habe ICI Leitlinien für eine neue Rahmenvereinbarung für 1983 angeregt. Diese Vorschläge seien in den Sitzungen vom November und Dezember 1982 diskutiert worden. Ein zunächst auf das erste Quartal des Jahres beschränkter Vorschlag sei in der Sitzung vom 2. Dezember 1982 erörtert worden. Aus dem von ICI erstellten Bericht über diese Sitzung gehe hervor, daß ATO, DSM, Hoechst, Hüls, ICI, Monte und Solvay sowie Hercules die ihnen zugeteilte Quote als "akzeptabel" angesehen hätten (Entscheidung, Randnr. 63). Dies werde durch den Vermerk über ein Telefongespräch zwischen ICI und Hercules vom 3. Dezember 1982 bestätigt.

173 Nach Randnummer 63 Absatz 3 der Entscheidung bestätigt ein bei Shell gefundenes Schriftstück, daß eine Vereinbarung zustandegekommen sei, da sich dieses Unternehmen bemüht habe, seine Quote nicht zu überschreiten. Dieses Dokument bestätige auch, daß ein Mengenkontrollsystem im zweiten Quartal 1983 fortgesetzt worden sei, denn die nationalen Verkaufsunternehmen in der Shell-Gruppe seien angewiesen worden, ihre Verkäufe zu reduzieren, um ihre Marktanteile im zweiten Quartal bei 11 % zu halten. Das Bestehen dieser Vereinbarung werde durch den Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 bestätigt, der zwar keinen besonderen Hinweis auf Quoten enthalte, aber erwähne, daß die Experten Einzelheiten über die von ihnen im Vormonat verkauften Mengen ausgetauscht hätten, was darauf hindeuten würde, daß irgendeine Quotenregelung bestanden habe (Entscheidung, Randnr. 64).

b) Vorbringen der Parteien

174 Die Klägerin weist darauf hin, daß sie in dem Verfahren vor der Kommission geltend gemacht habe, daß keine Quotenvereinbarung durchgeführt worden sei und sie jedenfalls nie die Absicht gehabt habe, im Rahmen einer solchen Vereinbarung Verpflichtungen einzugehen. Als Neuankömmling auf dem Markt habe sie nämlich keinerlei Interesse daran gehabt, ihre Verkäufe zu begrenzen. Ihr Ziel sei es im Gegenteil gewesen, ihre Produktionskapazitäten auszulasten. So hätten 1979, 1980, 1981, 1982 und 1983 ihre Marktanteile die ihr zugeteilten Quoten immer überschritten, und die geographische Verteilung ihrer Verkäufe habe sich erheblich geändert.

175 Ferner sei der Interessengegensatz zwischen den "grossen Vier" und den Neuankömmlingen im Bereich der Quoten am offenkundigsten gewesen. In der Entscheidung werde nichts angeführt, was ihr Vorbringen widerlegen könne. Die Kommission erwähne zwar Pläne und Fühlungnahmen, doch seien diese von den "grossen Vier" ausgegangen. Man könne Solvay höchstens vorwerfen, in anfechtbarer Weise Informationen ausgetauscht zu haben.

176 Für 1979 gehe die Kommission nicht auf die Bemerkungen ein, die die Klägerin zu einem von der Kommission behaupteten Plan für die Aufteilung des französischen Marktes (Schreiben vom 3. April 1985, Anl.) gemacht habe. Solvay habe nämlich geltend gemacht, daß es sich um interne Statistiken von Atochem handele, die von einem Angestellten dieses Unternehmens erstellt worden seien, der den Begriff der "Quoten" im Sinne von Zielen verwendet und lediglich habe überprüfen wollen, inwieweit das Ziel, das sich Atochem gesetzt habe, erreicht worden sei. Ausserdem habe die Solvay zugeteilte Quote praktisch ihrer Produktionskapazität entsprochen. Jedes Quotenystem setze indessen voraus, daß die betroffenen Unternehmen sich verpflichteten, ihre Produktion oder ihre Verkäufe einzuschränken.

177 1980 sei die ihr ursprünglich zugeteilte Quote höher als ihre Produktionskapazität gewesen, was sich nicht mit dem angeblich "dynamischen Charakter des Kartells" erklären lasse, und die korrigierte Quote weit niedriger als ihre tatsächliche Produktion.

178 Für 1981 räume die Entscheidung das Fehlen von Quotenvereinbarungen ein, scheine aber anzudeuten, daß die Hersteller das System von 1980 beibehalten hätten. Solvay weist darauf hin, daß sie die ihr im vorangegangenen Jahr zugeteilte Quote aber um 50 % überschritten habe.

179 Für 1982 habe sie wiederum ihre angebliche Quote überschritten; zwar sei ihr Marktanteil praktisch unverändert geblieben, doch habe sie infolge einer starken Zunahme des Gesamtumsatzes unter fast völliger Ausnutzung ihrer Kapazität produziert.

180 Für 1983 stütze sich die Entscheidung darauf, daß ein Angestellter der Klägerin einen Quotenvorschlag gemacht habe (gem. Bpkte., Anl. 78). Dieser Vorschlag sei jedoch, da überzogen, nicht brauchbar gewesen. Ausserdem sei die letztlich zugeteilte Quote bei weitem überschritten worden.

181 Im Hinblick auf den Interessenunterschied zwischen den Herstellern erinnert die Kommission daran, daß das Kartell auf der Grundlage einer möglichst gerechten Aufteilung des Marktes und nach einem dynamischen System jedem seinen Platz auf dem Markt habe sichern sollen. Zwar hätten die Neuankömmlinge ihre Marktanteile schrittweise vergrössert, die Quotenvereinbarungen hätten jedoch diese Entwicklung in gewisser Weise begleitet, da die ihnen zugeteilten Quoten diese Entwicklung im wesentlichen nachvollzogen hätten. Die Quotenvereinbarungen hätten hauptsächlich das Preiskartell unterstützen sollen, und alle - etablierten oder neuen - Hersteller hätten das gemeinsame Interesse gehabt, daß die Verkaufspreise ein einträgliches Niveau erreichten. Auf die Behauptung der Klägerin, daß eine Quotenvereinbarung eine gewisse Stabilität bei der Aufteilung des Marktes nach geographischen Zonen oder nach Kunden voraussetze, entgegnet die Kommission, diese Stabilität sei durch das System der "Kundenführung" angestrebt worden, an dem sich Solvay aktiv beteiligt habe.

182 Die Beteiligung der Klägerin an der Festsetzung der Verkaufsmengenziele für 1979 und 1980 und an vorläufigen Maßnahmen für 1981 folge aus der Erwähnung ihres Namens in mehreren Zahlentabellen, in denen für die einzelnen Hersteller frühere Verkaufsmengen und Quoten aufgeführt seien. Hierzu gehörten insbesondere vier Schriftstücke.

183 Erstens handele es sich um eine nicht datierte Tabelle mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" (Verkäufe der Hersteller innerhalb Westeuropas), die bei ICI gefunden worden sei (gem. Bpkte., Anl. 55) und die für alle westeuropäischen Polypropylenhersteller die Verkaufszahlen in Kilotonnen für 1976, 1977 und 1978 ausweise und unter den Rubriken "1979 actual" ("tatsächliche Zahlen 1979") und "revised target 79" ("revidierte Ziele 79") weitere Zahlen enthalte. Solvay sei dort ein "revised target" von 37,3 Kilotonnen zugeteilt worden. Dieses Schriftstück belege die Beteiligung der Klägerin an einem Plan der Marktteilung für 1979, weil es die Quoten jedes Herstellers für dieses Jahr festlege.

184 Zweitens gebe eine Reihe von Tabellen, die man bei ATO gefunden habe (Schreiben vom 3. April 1985, Anl.), die Verkaufszahlen der vier französischen Hersteller (ATO, Rhône-Poulenc, Solvay und Hoechst France) in verschiedenen westeuropäischen Ländern für jeden der vier letzten Monate des Jahres 1979 wieder. Unter einigen dieser Tabellen stehe ein Vergleich zwischen den erreichten Zahlen und den Quoten: "85 % der Quoten" oder "84,7 % der Quoten". Dieses Schriftstück beweise die Teilnahme von Solvay nicht nur an einem Plan der Marktteilung für 1979, sondern auch an der Kontrolle der Durchführung dieses Plans bei den vier französischen Herstellern. Solvay habe in diesem Jahr einen Marktanteil erreicht, der dem ihr zugeteilten sehr nahe gekommen sei, auch wenn er ihn leicht übertroffen habe (38,2 kt bei einer Quote von 37,3 kt).

185 Für 1980 sei eine Quotenvereinbarung geschlossen worden. Dies ergebe sich vor allem aus einer bei ATO gefundenen Tabelle vom 26. Februar 1980 mit der Bezeichnung "Polypropylen - Sales target 1980 (kt)" ("Polypropylen-Verkaufsziel 1980 (kt)"), in der für alle westeuropäischen Hersteller ein "1980 target" ("Ziel 1980"), "opening suggestions" ("Ausgangsvorschläge"), "proposed adjustments" ("vorgeschlagene Berichtigungen") und "agreed targets 1980" ("vereinbarte Ziele 1980") verglichen würden. Dieses Schriftstück zeige, wie die Quoten ausgearbeitet worden seien. Bestätigt werde diese Würdigung durch den Bericht über zwei Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17), in denen die Verkaufsmengenziele und die von den verschiedenen Herstellern tatsächlich verkauften Mengen verglichen worden seien. Zweck des Quotensystems sei die Stabilisierung der Marktanteile gewesen. Deshalb hätten sich die Vereinbarungen auf die Marktanteile gerichtet, die dann in Mengen als Bezugsgrössen umgerechnet worden seien, da andernfalls nicht feststellbar gewesen wäre, ab welchem Zeitpunkt ein Kartellteilnehmer seine Verkaufstätigkeit absprachegemäß hätte drosseln sollen. Zu diesem Zweck sei eine Vorausschätzung des Gesamtvolumens der zu erwartenden Verkäufe unerläßlich gewesen. Da sich die anfänglichen Vorausschätzungen für das Jahr 1980 als zu optimistisch erwiesen hätten, habe der ursprüngliche Ansatz des Gesamtvolumens der Verkäufe mehrfach angepasst werden müssen, so daß die den einzelnen Unternehmen zugewiesenen Mengen ebenfalls hätten angepasst werden müssen.

186 Der Umstand, daß der Solvay zugeteilte Marktanteil ihrer maximalen Produktionskapazität entsprochen habe, könne kein Beweis für das Fehlen einer Absprache sein.

187 Die Kommission räumt ein, daß es 1981 keine endgültige Quotenvereinbarung gegeben habe. Die Hersteller hätten sich jedoch zu Beginn des Jahres 1981 auf ein vorläufiges System geeinigt, das in der Begrenzung ihrer monatlichen Verkäufe auf ein Zwölftel von 85 % der für 1981 vereinbarten Ziele bestanden habe, wie sich aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17) ergebe. Weiterhin hätten die Hersteller ihre tatsächlichen monatlichen Verkäufe gegenseitig überwacht, wie dies insbesondere eine bei ICI aufgefundene Tabelle vom 21. Dezember 1981 zeige, die die monatlichen Verkäufe der einzelnen Hersteller für 1981 zusammenstelle (gem. Bpkte., Anl. 67).

188 Dieses Fehlen einer Vereinbarung habe es Solvay aber erlaubt, ihre Produktionskapazität zu verdoppeln und einen Marktanteil von 4,11 % zu erreichen, der weit höher als die rein theoretische, von 1980 übernommene Zuteilung gewesen sei, die nur 3 % betragen habe.

189 Für 1982 sei eine endgültige Vereinbarung trotz der entsprechenden Bemühungen, die durch die verschiedenen aufgefundenen Pläne bewiesen würden, nicht zustandegekommen. Man habe jedoch als vorläufige Lösung eine Orientierung der Verkäufe an den Zahlen des Vorjahres gefunden. Aus zahlreichen Schriftstücken ergebe sich, daß Gespräche über die Festsetzung von Quoten geführt worden seien. Dabei seien vor allem die von ICI erstellten Sitzungsberichte zu nennen, denen zu entnehmen sei, daß Informationen über die verkauften Mengen ausgetauscht worden seien und die Klägerin sich hieran beteiligt habe (gem. Bpkte., Anl. 24 bis 26 und 31 bis 33). Hinzuweisen sei ferner auf verschiedene bei ICI gefundene Pläne (gem. Bpkte., Anl. 69 und 71) sowie auf einen von ICI stammenden, ziemlich vollständigen Plan für 1982 (gem. Bpkte., Anl. 70). Der Bericht über die Sitzung vom 2. November 1982 (gem. Bpkte., Anl. 32) zeige, daß die Hersteller, wenn sie eine Erhöhung ihres Marktanteils gewünscht hätten, ihren Antrag hätten begründen müssen. Für dieses Jahr sei der Klägerin unter Berücksichtigung des Durchbruchs von 1981 eine korrigierte Quote von 4 % zugeteilt worden. Tatsächlich habe Solvay diese Quote leicht überschritten (4,25 %).

190 Für das Jahr 1983 hält die Kommission den Abschluß einer Quotenvereinbarung für möglich. Sie stützt sich dabei auf Vermerke über Telefongespräche zwischen ICI und anderen Herstellern (gem. Bpkte., Anl. 74 bis 84), nach denen ICI jeden Hersteller aufgefordert habe, seine eigenen Zielvorstellungen und seine Gedanken zu den prozentualen Anteilen für die anderen mitzuteilen, ferner auf Schriftstücke über die EDV-Bearbeitung der in dieser Weise gesammelten Daten (gem. Bpkte., Anl. 85) sowie auf von ICI erarbeitete Pläne (gem. Bpkte., Anl. 86 und 87). Mehrere Sitzungsberichte beschrieben die Entwicklung der Verhandlungen über einen auf das erste Quartal 1983 beschränkten Vorschlag (gem. Bpkte., Anl. 32 bis 34). Ein interner Vermerk von Shell (gem. Bpkte., Anl. 90) zeige, daß ein solches System für die ersten beiden Quartale 1983 vereinbart worden sei. Dies werde durch den Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 bestätigt (gem. Bpkte., Anl. 40), der zwar keine Quoten nenne, aber über einen Informationsaustausch bezueglich der von jedem Hersteller im Vormonat verkauften Mengen berichte.

191 Für 1983 habe Solvay vorgeschlagen, ihr einen Marktanteil von 4,7 % zuzuteilen (gem. Bpkte., Anl. 78), und dabei geltend gemacht, daß dieser Anteil in Wirklichkeit weit höher gewesen wäre, wenn sie die gleichen Preise wie die Konkurrenz verlangt hätte. Schließlich habe Solvay einer Quote von 4,22 % des Marktes zugestimmt (gem. Bpkte., Anl. 33, Tabelle 2, und ind. Bpkte. Solvay, Anl. 18).

c) Würdigung durch das Gericht

192 Das Gericht erinnert daran, daß die Klägerin von Anfang an regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller teilgenommen hat, in denen die Verkaufsmengen der verschiedenen Hersteller diskutiert und Informationen hierüber ausgetauscht worden sind.

193 Neben der Teilnahme Solvays an den Sitzungen wird ihr Name in verschiedenen Tabellen (gem. Bpkte., Anl. 55 bis 61) genannt, deren Inhalt eindeutig darauf hinweist, daß sie zur Festlegung von Verkaufsmengenzielen bestimmt waren. Die meisten Klägerinnen haben in ihren Antworten auf eine schriftliche Frage des Gerichts eingeräumt, daß es nicht möglich gewesen sei, diese Tabellen auf der Grundlage der Statistiken des Fides-Systems zu erstellen. ICI hat im übrigen in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) zu einer dieser Tabellen erklärt: "The source of information for actual historic figures in this table would have been the producers themselves" ("Die Quelle für die in dieser Tabelle genannten tatsächlich erzielten Zahlen müssen die Hersteller selbst gewesen sein"). Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die in diesen Tabellen enthaltenen Angaben, die Solvay betreffen, von ihr selbst im Rahmen der Sitzungen gemacht worden waren, an denen sie teilgenommen hatte.

194 Die in den Tabellen für die Jahre 1979 und 1980 benutzte Terminologie (wie "revised target" ["revidiertes Ziel"], "opening suggestions" ["Ausgangsvorschläge"], "proposed adjustments" ["vorgeschlagene Berichtigungen"] und "agreed targets" ["vereinbarte Ziele"]) lässt den Schluß zu, daß es zwischen den Herstellern zu Willensübereinstimmungen gekommen ist.

195 Für das Jahr 1979 ist auf der Grundlage des gesamten Berichts über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) und der bei ICI sichergestellten, nicht datierten Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 55) mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" ("Verkäufe der Hersteller innerhalb Westeuropa"), in der für alle westeuropäischen Polypropylenhersteller die Verkaufszahlen in Kilotonnen für 1976, 1977 und 1978 sowie unter den Rubriken "1979 actual" ("tatsächliche Zahlen 1979"), "revised target" ["revidiertes Ziel"] und "79" weitere Zahlen genannt werden, festzustellen, daß in dieser Sitzung die Notwendigkeit anerkannt wurde, das für 1979 vereinbarte Quotensystem für die letzten drei Monate dieses Jahres zu verschärfen. Der Ausdruck "tight" ("strikt") in Verbindung mit der Begrenzung auf 80 % von einem Zwölftel der vorgesehenen jährlichen Verkäufe weist darauf hin, daß die für 1979 ursprünglich geplante Regelung für diese letzten drei Monate verschärft werden sollte. Diese Auslegung des Sitzungsberichts wird durch die genannte Tabelle bestätigt, denn diese enthält unter der Überschrift "79" in der letzten Spalte rechts von der Spalte mit der Überschrift "revised target" Zahlen, die den ursprünglich festgelegten Quoten entsprechen müssen. Diese müssen im Sinne einer Verschärfung revidiert worden sein, da sie auf der Grundlage einer zu optimistischen Marktschätzung festgelegt worden waren, wie dies auch 1980 der Fall war. Diese Feststellungen werden nicht dadurch entkräftet, daß in Randnummer 31 Absatz 3 der Entscheidung eine Regelung erwähnt wird, "die in Zuerich vorgeschlagen bzw. vereinbart wurde, um die monatlichen Verkäufe auf 80 % der in den ersten acht Monaten des Jahres getätigten durchschnittlichen Verkäufe zu beschränken". Dieser Hinweis ist in Verbindung mit Randnummer 54 der Entscheidung so zu verstehen, daß ursprünglich schon für die monatlichen Verkäufe der ersten acht Monate des Jahres 1979 Verkaufsmengenziele festgelegt worden waren.

196 Die französischen Hersteller, u. a. die Klägerin, haben ferner systematisch Monat für Monat ihre Verkaufszahlen während der letzten vier Monate des Jahres 1979 ausgetauscht und sie mit den "Quoten" verglichen (Schreiben vom 3. April 1985, Anl.). Dies lässt den Schluß zu, daß die französischen Hersteller zumindest versucht haben, die Einhaltung der vereinbarten Ziele zu überprüfen.

197 Für das Jahr 1980 stellt das Gericht fest, daß die Festlegung von Verkaufsmengenzielen für das gesamte Jahr aus der bei ATO aufgefundenen Tabelle vom 26. Februar 1980 (gem. Bpkte., Anl. 60) hervorgeht, die eine Spalte "agreed targets 1980" ("vereinbarte Ziele 1980") enthält, und aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17), in denen Hersteller, unter ihnen die Klägerin, die tatsächlich verkauften Mengen ("Actual kt") mit den festgelegten Zielen ("Target kt") verglichen haben. Diese Schriftstücke werden ferner bestätigt durch eine Tabelle vom 8. Oktober 1980 (gem. Bpkte., Anl. 57), in der in zwei Spalten die "1980 Nameplate Capacity" ("nominale Kapazität 1980") und die "1980 Quota" für die einzelnen Hersteller miteinander verglichen werden.

198 Für 1981 weist das Gericht darauf hin, daß den Herstellern vorgeworfen wird, daß sie an den Verhandlungen teilgenommen hätten, um zu einer Quotenvereinbarung für dieses Jahr zu kommen, sowie daß sie in diesem Rahmen ihre "Bestrebungen" mitgeteilt hätten und in Erwartung einer solchen Vereinbarung übereingekommen seien, ihre monatlichen Verkäufe während der Monate Februar und März 1981 vorübergehend auf ein Zwölftel von 85 % des für 1980 vereinbarten "Ziels" zu reduzieren, daß sie sich für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen hätten, daß sie jeden Monat in den Sitzungen ihre Verkäufe bekanntgegeben hätten und daß sie schließlich überprüft hätten, ob ihre Verkäufe die zugeteilte theoretische Quote einhielten.

199 Daß zwischen den Herstellern Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung einer Quotenregelung stattgefunden haben und daß die Hersteller in diesen Verhandlungen ihre "Bestrebungen" mitgeteilt haben, wird durch verschiedene Beweismittel belegt, wie Tabellen, die für jeden Hersteller dessen Zahlen für die Jahre 1979 und 1980 als "actual" und "targets" sowie seine "aspirations" für 1981 ausweisen (gem. Bpkte., Anl. 59 und 61), eine in italienischer Sprache abgefasste Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 62), die für jeden Hersteller dessen Quote für 1980, die Vorschläge anderer Hersteller bezueglich der ihm für 1981 zuzuteilenden Quoten und seine eigenen "Bestrebungen" für 1981 ausweist, sowie einen internen Vermerk von ICI (gem. Bpkte., Anl.63) über den Verlauf dieser Verhandlungen, in dem es heisst:

"Taking the various alternatives discussed at yesterday' s meeting we would prefer to limit the volume to be shared to no more than the market is expected to reach in 1981, say 1.35 million tons. Although there has been no further discussion with Shell, the four majors could set the lead by accepting a reduction in their 1980 target market share of about 0.35 % provided the more ambitious smaller producers such as Solvay, Saga, DSM, Chemie Linz, Anic/SIR also tempered their demands. Provided the majors are in agreement the anomalies could probably be best handled by individual discussions at Senior level, if possible before the meeting in Zuerich."

("Unter den verschiedenen in der gestrigen Sitzung erörterten Möglichkeiten bevorzugen wir diejenige, die aufzuteilende Menge auf das Volumen zu begrenzen, das der Markt 1981 voraussichtlich erreichen wird, also etwa 1,35 Millionen Tonnen. Obwohl keine weitere Diskussion mit Shell stattgefunden hat, könnten die vier Grossen die Richtung weisen, indem sie ihren Zielmarktanteil für 1980 um etwa 0,35 % reduzieren, sofern die ehrgeizigeren kleineren Hersteller wie Solvay, Saga, DSM, Chemie Linz, Anic/SIR ihre Forderungen ebenfalls zuegeln. Vorausgesetzt, die Grossen sind sich einig, könnten die Anomalien möglicherweise durch individuelle Diskussionen auf Chefebene möglichst vor der Sitzung in Zuerich bewältigt werden.")

Diesem Dokument ist ein bezifferter Kompromißvorschlag beigefügt, in dem das von jedem Hersteller erzielte Ergebnis mit 1980 verglichen wird ("% of 1980 target").

200 Die Annahme vorläufiger Maßnahmen in Form einer Reduzierung der monatlichen Verkäufe in den Monaten Februar und März 1981 auf ein Zwölftel von 85 % des für das Vorjahr vereinbarten Ziels ergibt sich aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981, in dem es heisst:

"In the meantime [february-march] monthly volume would be restricted to 1/12 of 85 % of the 1980 target with a freeze on customers."

("In der Zwischenzeit [Februar/März] soll die monatliche Menge auf 1/12 von 85 % des Ziels 1980 mit einem Einfrieren der Kunden reduziert werden.")

201 Die Tatsache, daß sich die Hersteller für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen und durch den monatlichen Austausch ihrer Verkaufszahlen überprüft haben, ob die Verkäufe diese Quote einhielten, wird durch drei im Zusammenhang zu sehende Schriftstücke bewiesen. Es handelt sich erstens um eine Tabelle vom 21. Dezember 1981 (gem. Bpkte., Anl. 67), in der für jeden Hersteller die nach Monaten aufgeschlüsselten Verkäufe angegeben werden und deren letzte drei Spalten bezueglich der Monate November und Dezember sowie für das gesamte Jahr handschriftlich hinzugefügt worden sind. Zweitens handelt es sich um eine bei ICI gefundene, in italienischer Sprache abgefasste Tabelle ohne Datum mit der Bezeichnung "Scarti per società" ("Abweichungen, aufgeschlüsselt nach Gesellschaften") (gem. Bpkte., Anl. 65), in der für jeden Hersteller für die Zeit von Januar bis Dezember 1981 die Verkaufszahlen "actual" mit den Zahlen "theoretic[al]" ("theoretisch") verglichen werden. Es handelt sich drittens um eine bei ICI gefundene, nicht datierte Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 68), in der für jeden Hersteller für die Zeit von Januar bis November 1981 die Verkaufszahlen und die Marktanteile mit denjenigen von 1979 und von 1980 verglichen werden, wobei eine Vorausberechnung für das Jahresende vorgenommen wird.

202 Die erste Tabelle zeigt, daß die Hersteller ihre monatlichen Verkaufszahlen ausgetauscht haben. Verbindet man sie mit den - in den beiden anderen, auf denselben Zeitraum bezogenen Tabellen angestellten - Vergleichen zwischen diesen Zahlen und denjenigen von 1980, so erhärtet ein solcher Austausch von Informationen, die ein unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer streng als Betriebsgeheimnisse hütet, die Schlußfolgerungen, zu denen die Kommission in der Entscheidung gekommen ist.

203 Die Teilnahme der Klägerin an diesen verschiedenen Aktivitäten ergibt sich zum einen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen, in denen diese Aktionen stattgefunden haben, namentlich an den Sitzungen vom Januar 1981, und zum anderen daraus, daß ihr Name in den erwähnten Schriftstücken genannt wird. Diese Schriftstücke enthalten im übrigen, wie bereits festgestellt wurde, Zahlen, die nach der Antwort von ICI auf eine schriftliche Frage des Gerichts - auf die andere Klägerinnen in ihrer eigenen Antwort Bezug nehmen - nicht auf der Grundlage der Statistiken des Fides-Systems hätten erstellt werden können.

204 Für 1982 weist das Gericht darauf hin, daß den Herstellern vorgeworfen wird, daß sie an den Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß einer Quotenvereinbarung für dieses Jahr teilgenommen hätten, daß sie in diesem Rahmen ihre Bestrebungen im Hinblick auf die Verkaufsmengen mitgeteilt hätten, daß sie in Ermangelung einer endgültigen Vereinbarung in den Sitzungen ihre monatlichen Verkaufszahlen für das erste Halbjahr mitgeteilt und mit dem im Vorjahr erzielten prozentualen Anteil verglichen hätten und daß sie sich während des zweiten Halbjahrs bemüht hätten, ihre monatlichen Verkäufe auf den prozentualen Anteil des Gesamtmarkts zu beschränken, den sie in der ersten Hälfte dieses Jahres erzielt hätten.

205 Daß zwischen den Herstellern Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung einer Quotenregelung stattgefunden haben und daß die Hersteller in diesem Rahmen ihre Bestrebungen mitgeteilt haben, wird belegt erstens durch ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Scheme for discussions 'quota system 1982' " ("Diskussionsschema für ein Quotensystem 1982") (gem. Bpkte., Anl. 69), in dem für alle Adressaten der Entscheidung mit Ausnahme von Hercules die Menge, auf die jeder Anspruch zu haben glaubte, und ausserdem für einige (alle ausser Anic, Linz, Petrofina, Shell und Solvay) die Menge angegeben wird, die ihrer Ansicht nach den anderen Herstellern zugeteilt werden sollte; zweitens durch einen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene 1982, Guidelines" ("Polypropylen 1982, Leitlinien") (gem. Bpkte., Anl. 70, a), in dem ICI die laufenden Verhandlungen analysiert; drittens durch eine Tabelle vom 17. Februar 1982 (gem. Bpkte., Anl. 70, b), in der verschiedene Vorschläge zur Aufteilung der Verkäufe verglichen werden, von denen einer mit der Bezeichnung "ICI Original Scheme" ("ursprüngliches Schema ICI") in einer anderen, handgeschriebenen Tabelle von Monte in einer Spalte mit der Überschrift "Milliavacca 27/1/82" (es handelt sich um den Namen eines Angestellten von Monte) geringfügig angepasst worden ist (gem. Bpkte., Anl. 70, c); schließlich durch eine in italienischer Sprache abgefasste Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 71), die einen komplexen Vorschlag darstellt (beschrieben in der Entscheidung, Randnr. 58 Absatz 2 am Ende).

206 Die für das erste Halbjahr getroffenen Maßnahmen werden durch den Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24) bewiesen, in dem es u. a. heisst:

"To support the move a number of other actions are needed a) limit sales volume to some agreed prop. of normal sales."

("Zur Unterstützung dieses Schritts ist eine Reihe weiterer Maßnahmen erforderlich a) Begrenzung des Verkaufsvolumens auf einen bestimmten, vereinbarten Teil der üblichen Verkäufe.")

Die Durchführung dieser Maßnahmen wird bewiesen durch den Bericht über die Sitzung vom 9. Juni 1982 (gem. Bpkte., Anl. 25), dem eine Tabelle beigefügt ist, in der für jeden Hersteller die Verkaufszahlen "actual" für die Monate Januar bis April 1982, verglichen mit einer als "theoretical based on 1981 av[erage] market share" ("theoretisch, gestützt auf den durchschnittlichen Marktanteil 1981") bezeichneten Zahl genannt werden, sowie durch den Bericht über die Sitzung vom 20. und 21. Juli 1982 (gem. Bpkte., Anl. 26) für den Zeitraum Januar bis Mai 1982 und durch den Bericht über die Sitzung vom 20. August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 28) für den Zeitraum Januar bis Juli 1982. Die theoretische Natur der Quote, die als Bezugspunkt für den Vergleich mit den effektiven monatlichen Verkäufen diente, ergibt sich daraus, daß für das gesamte Jahr 1981 keine Quote vereinbart werden konnte, doch nimmt sie diesem Vergleich nicht seine Bedeutung als eine Methode der Überwachung der Beschränkung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zum Vorjahr.

207 Die für das zweite Halbjahr getroffenen Maßnahmen werden bewiesen durch den Bericht über die Sitzung vom 6. Oktober 1982 (gem. Bpkte., Anl. 31), in dem es zum einen heisst: "In October this would also mean restraining sales to the Jan/June achieved market share of a market estimated at 100 kt" ("im Oktober würde dies auch eine Begrenzung der Verkäufe auf den Anteil bedeuten, der im Zeitraum Januar/Juni bei einem auf 100 kt geschätzten Markt erzielt wurde") und zum anderen: "Performance against target in September was reviewed" ("das Verhältnis zwischen erreichtem Ergebnis und Ziel im September wurde geprüft"). Diesem Bericht ist eine Tabelle mit der Bezeichnung "September provisional sales versus target (based on Jan-June market share applied to demand est[imated] at 120 kt)" ("voraussichtliche Verkäufe im September im Verhältnis zum Ziel (auf der Grundlage des Marktanteils Januar/Juni bei einer geschätzten Nachfrage von 120 kt") beigefügt. Die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen wird durch den Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33) bestätigt, dem eine Tabelle beigefügt ist, in der für den November 1982 die Verkäufe "Actual" mit den Zahlen "Theoretical", berechnet auf der Basis "J-June % of 125 Kt" ("J-Juni Prozentsatz von 125 kt"), verglichen werden.

208 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission für das Jahr 1981 und für die beiden Halbjahre des Jahres 1982 aus der Tatsache, daß in den regelmässigen Sitzungen eine gegenseitige Überwachung der Durchführung eines Systems zur Begrenzung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum stattgefunden hat, zu Recht gefolgert hat, daß dieses System von den Teilnehmern an den Sitzungen angenommen worden war.

209 Für das Jahr 1983 stellt das Gericht fest, daß sich aus den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken (gem. Bpkte., Anl. 33, 85 und 87) ergibt, daß die Polypropylenhersteller Ende 1982 und Anfang 1983 eine Quotenregelung für das Jahr 1983 erörtert haben, daß die Klägerin an den Sitzungen, in denen diese Diskussionen stattgefunden haben, teilgenommen hat und daß sie bei dieser Gelegenheit Angaben über ihre Verkäufe und am 25. Oktober 1982 einen Vorschlag sowohl zu der den anderen Herstellern als auch ihr selbst zuzuteilenden Quote (gem. Bpkte., Anl. 78) gemacht und die Erhöhung ihrer eigenen Quote wie folgt begründet hat:

"The increase of Solvay (from 4,2 % in 1982 to 4,7 % in 1983) is based on: our large product mix... the development of our captive uses (faster than the average growth of the market); the fact that our market share in 1982 has been significantly penalized by our firm behaviour in pricing. Should we have quoted prices equal to the competition (including the major European producers), we would have certainly reached a level equal (if not higher) to the market share asked for 1983 (4,7 %)."

["Die Steigerung bei Solvay (von 4,2 % 1982 auf 4,7 % 1983) beruht auf: unserem breiten Produktensortiment... der Entwicklung unseres Eigenverbrauchs (schneller als das Durchschnittswachstum des Marktes); dem Umstand, daß unser Marktanteil 1982 stark unter unserer festen Haltung bei den Preisen gelitten hat. Hätten wir die gleichen Preise wie die Konkurrenz (unter Einschluß der grössten europäischen Hersteller) verlangt, hätten wir sicherlich den gleichen (wenn nicht höheren) Marktanteil wie den für 1983 geforderten (4,7 %) erreicht."]

210 Folglich hat die Klägerin an den Verhandlungen zur Erreichung einer Quotenregelung für 1983 teilgenommen.

211 Zu der Frage, ob diese Verhandlungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 1983 erfolgreich waren, wie in der Entscheidung behauptet wird (Randnrn. 63 Absatz 3 und 64), weist das Gericht darauf hin, daß sich aus dem Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 40), an der die Klägerin nicht teilgenommen hat, ergibt, daß zehn Unternehmen in dieser Sitzung ihre Verkaufszahlen für den Monat Mai genannt haben. Ferner heisst es in dem Bericht über eine interne Sitzung der Shell-Gruppe vom 17. März 1983 (gem. Bpkte., Anl. 90):

"... and would lead to a market share of approaching 12 % and well above the agreed Shell target of 11 %. Accordingly the following reduced sales targets were set and agreed by the integrated companies".

("... und würde zu einem Marktanteil führen, der nahe bei 12 % und damit deutlich über dem vereinbarten Shell-Ziel von 11 % läge. Demgemäß wurden die folgenden reduzierten Verkaufsziele von den Unternehmen der Gruppe festgelegt und vereinbart.")

Nach Angabe der neuen Mengen heisst es weiter:

"This would be 11.2 Pct of a market of 395 kt. The situation will be monitored carefully and any change from this agreed plan would need to be discussed beforehand with the other PIMS members."

("Das wären 11,2 % eines Marktes von 395 kt. Die Lage wird aufmerksam beobachtet, und jede Abweichung von diesem vereinbarten Plan muß im voraus mit den anderen PIMS-Mitgliedern erörtert werden.")

212 Hierzu stellt das Gericht fest, daß die Kommission aus diesen beiden, im Zusammenhang miteinander gesehenen Schriftstücken zu Recht gefolgert hat, daß die Verhandlungen zwischen den Herstellern zur Einführung einer Quotenregelung geführt haben. So zeigt der interne Vermerk der Shell-Gruppe, daß dieses Unternehmen seine nationalen Verkaufsgesellschaften aufgefordert hat, ihre Verkäufe zu reduzieren, und zwar nicht, um das Gesamtverkaufsvolumen der Shell-Gruppe zu verringern, sondern um den Gesamtmarktanteil dieser Gruppe auf 11 % zu begrenzen. Eine solche Begrenzung auf einen bestimmten Marktanteil lässt sich nur im Rahmen einer Quotenregelung erklären. Darüber hinaus stellt der Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 einen zusätzlichen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Regelung dar, denn ein Austausch von Informationen über die monatlichen Verkäufe der einzelnen Hersteller dient in erster Linie der Kontrolle der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen.

213 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Zahl von 11 % als Marktanteil für Shell nicht nur in dem internen Vermerk von Shell, sondern auch in zwei anderen Schriftstücken genannt wird, nämlich zum einen in einem internen Vermerk von ICI, in dem diese darauf hinweist, daß Shell diese Zahl für sich selbst, für Hoechst und für ICI vorschlägt (gem. Bpkte., Anl. 87), und zum anderen in dem von ICI verfassten Bericht über ein Treffen vom 29. November 1982 zwischen ICI und Shell, bei dem an diesen Vorschlag erinnert worden ist (gem. Bpkte., Anl. 99).

214 Zudem ist die Kommission in Anbetracht des Umstands, daß mit den verschiedenen Maßnahmen zur Begrenzung der Verkaufsmengen dasselbe Ziel - Verringerung des von dem Überangebot ausgehenden Drucks auf die Preise - verfolgt wurde, zu Recht zu dem Schluß gelangt, daß diese Maßnahmen Teil eines Quotensystems waren.

215 Das Gericht stellt ferner fest, daß die Argumente der Klägerin nicht unmittelbar auf den Nachweis abzielen, daß sie an der Festlegung von Verkaufsmengenzielen nicht beteiligt war, sondern zeigen sollen, daß diese Ziele von den Herstellern nicht beachtet wurden, was nach ihrer Meinung widerlegt, daß sie vereinbart worden sind.

216 Dazu ist festzustellen, daß die Entscheidung berücksichtigt hat, daß die Verkaufsmengenziele nicht eingehalten worden sind. Somit hat sich die angefochtene Entscheidung auch nicht auf die Durchführung des Ergebnisses der Erörterungen über die Verkaufsmengenziele durch die Klägerin gestützt, um deren Beteiligung an der Festlegung dieser Ziele nachzuweisen. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe ihren Marktanteil erhöht, ihre Produktionskapazität ausgelastet und die angeblichen Quoten überschritten, kann daher die Behauptungen der Kommission nicht entkräften, die in ihrer Entscheidung zwar festgestellt hat, daß Verkaufsquoten festgelegt, nicht aber, daß diese eingehalten worden seien. Im übrigen ging es bei den vereinbarten Quoten um Verkaufs- und nicht um Produktionsquoten. Aus diesem Grunde kommt es auf die Auslastung der Produktionskapazität der Klägerin nicht an.

217 Das Gericht steht ferner auf dem Standpunkt, daß die Entscheidung den unterschiedlichen Interessen der etablierten Hersteller und der Neuankömmlinge durchaus Rechnung getragen hat. In Randnummer 89 Absatz 4 heisst es nämlich: "Die verschiedenen Quotensysteme und andere Maßnahmen zur Abstimmung der verschiedenen Interessen der etablierten und der neuen Hersteller liefen letztlich auf die Schaffung künstlicher, stabiler Bedingungen hinaus, die Preiserhöhungen begünstigen sollten." Darüber hinaus hält die Kommission in Randnummer 91, letzter Absatz der Behauptung der Hersteller, die Änderungen der Marktanteile einiger Hersteller seit 1977 seien ein Beweis für "unbeschränkten" Wettbewerb, entgegen: "Bei diesem Argument wird die Tatsache übersehen, daß bei der Festsetzung der Quoten bzw. Ziele die Marktvorstellungen der Neuankömmlinge berücksichtigt wurden und daß die grösseren Unternehmen bereit waren, eine gewisse Herabsetzung ihres Marktanteils im Interesse steigender Preise zu akzeptieren."

218 Die Beteiligung der Klägerin an dem Quotensystem wird auch nicht dadurch widerlegt, daß ihr 1980 anfänglich eine ihre Produktionskapazität übersteigende Quote zugeteilt wurde, weil diese übermässige Zuteilung auf die von der Klägerin betriebene Politik des "Bluffens" zurückzuführen ist, was durch das Ausmaß der Herabsetzung der Quote der Klägerin nach der Überprüfung bestätigt wird.

219 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission zur Stützung der vorstehenden tatsächlichen Feststellungen nicht auf Schriftstücke zurückzugreifen brauchte, die sie in ihren Mitteilungen der Beschwerdepunkte nicht erwähnt oder der Klägerin nicht übermittelt hatte.

220 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über die in der Entscheidung genannten Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979 und 1980 sowie für die erste Hälfte des Jahres 1983 und über die dort genannte Begrenzung ihrer monatlichen Verkäufe für die Jahre 1981 und 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gekommen ist, die Teil eines Quotensystems waren.

2. Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

A - Rechtliche Qualifizierung

a) Angefochtene Handlung

221 Nach Randnummer 81 Absatz 1 der Entscheidung stellt die Gesamtheit der Regelungen und Absprachen, die im Rahmen eines regelmässigen, institutionalisierten Sitzungssystems beschlossen wurden, eine einzige fortdauernde "Vereinbarung" im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0012.3

222 Im vorliegenden Fall hätten die Hersteller dadurch, daß sie sich zu dem gemeinsamen Plan verbunden hätten, die Preise und den Absatz auf dem Polypropylenmarkt zu regeln, an einer umfassenden Rahmenvereinbarung teilgenommen, die in mehreren von Zeit zu Zeit abgesprochenen Einzelvereinbarungen ihren Niederschlag gefunden habe (Entscheidung, Randnr. 81 Absatz 3).

223 Bei der eingehenden Ausarbeitung des Gesamtplans sei es in vielen Bereichen zu einer ausdrücklichen Vereinbarung wie den einzelnen Preisinitiativen und jährlichen Quotensystemen gekommen (Entscheidung, Randnr. 82 Absatz 1). In einigen Fällen hätten die Hersteller möglicherweise keinen Konsens über ein endgültiges Schema - wie über die Quoten für 1981 und 1982 - erzielt. Doch die Verabschiedung von flankierenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustauschs und der Überwachung der tatsächlichen monatlichen Verkäufe im Verhältnis zum Verkaufsergebnis in einigen vorausgegangenen Referenzperioden, sei nicht nur ein Zeichen für eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, derartige Maßnahmen zu konzipieren und durchzuführen, sondern auch ein Zeichen für eine stillschweigende Vereinbarung darüber, die jeweilige Stellung der Hersteller nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten.

224 Zu der Initiative vom Dezember 1977 wird in Randnummer 82 Absatz 3 der Entscheidung ausgeführt, daß Hersteller wie Hercules, Hoechst, ICI, Linz, Rhône-Poulenc, Saga und Solvay auf EATP-Sitzungen gegenüber Kunden die Notwendigkeit abgestimmter Preisanhebungsaktionen hervorgehoben hätten. Ausserdem hätten sich die Hersteller ausserhalb der EATP-Sitzungen über Preise abgesprochen. Angesichts dieser von den Herstellern zugegebenen Kontakte vertritt die Kommission die Auffassung, daß hinter dem Vorgehen eines oder mehrerer Hersteller, die sich wegen ungenügender Gewinne beschwert und gemeinsame Aktionen vorgeschlagen hätten, während die anderen hierzu ihre Unterstützung angeboten hätten, eine Preisvereinbarung gestanden habe. Zudem könne auch bei Fehlen weiterer Kontakte ein solches Vorgehen allein einen Hinweis dafür bieten, daß ein ausreichender Konsens für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 vorgelegen habe.

225 An der Schlußfolgerung, daß eine fortdauernde Vereinbarung vorliege, ändere auch die Tatsache nichts, daß einige Hersteller nicht notwendigerweise an jeder Sitzung teilgenommen hätten. Jede Initiative und die Erarbeitung und Durchführung eines jeden Plans erstreckten sich über mehrere Monate, so daß das gelegentliche Fernbleiben des einen oder anderen Herstellers wenig ausmache (Entscheidung, Randnr. 83 Absatz 1).

226 Das Funktionieren des Kartells auf der Grundlage eines gemeinsamen und ausführlichen Plans stelle eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar (Entscheidung, Randnr. 86 Absatz 1).

227 Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise seien unterschiedliche Begriffe, doch gebe es Fälle, in denen Absprachen Elemente beider Formen verbotener Zusammenarbeit enthielten (Entscheidung, Randnr. 86 Absatz 2).

228 Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise beziehe sich auf eine Form der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die zwar nicht den Grad einer Vereinbarung im eigentlichen Sinne erreicht habe, aber dennoch bewusst die Risiken des Wettbewerbs ausschalte und durch eine praktische Zusammenarbeit ersetze (Entscheidung, Randnr. 86 Absatz 3).

229 In Randnummer 87 Absatz 1 der Entscheidung heisst es, das durch den Vertrag geschaffene getrennte Konzept der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen solle verhindern, daß Unternehmen sich der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 entzögen, indem sie in einer wettbewerbswidrigen Weise ohne eine endgültige Vereinbarung absprächen, sich z. B. gegenseitig im voraus über ihr künftiges Verhalten in Kenntnis zu setzen, so daß jeder seine Geschäftspolitik in der Gewißheit regele, daß sich die Wettbewerber entsprechend verhielten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619).

230 Der Gerichtshof habe im Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) festgestellt, daß die in seiner Rechtsprechung niedergelegten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die keineswegs die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans voraussetzten, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen seien, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen habe, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenke. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitige nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es stehe jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezwecke oder bewirke, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen sei oder in Erwägung ziehe (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 2). Ein Verhalten könne also als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise unter Artikel 85 Absatz 1 fallen, auch wenn sich die Partner vorher nicht über einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt hätten, sondern lediglich Absprachen träfen oder sich an Absprachen beteiligten, die die Koordinierung kommerziellen Verhaltens erleichterten (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 3 Satz 1).

231 Ausserdem wird in der Entscheidung (Randnr. 87 Absatz 3 Satz 3) darauf hingewiesen, daß es in einem komplexen Kartell möglich sei, daß einige Hersteller zeitweise einem von den anderen Herstellern vereinbarten besonderen Verhalten nicht uneingeschränkt zustimmten, aber dennoch die betreffende Regelung generell unterstützten und sich entsprechend verhielten. In mancher Hinsicht trügen die fortgesetzte Zusammenarbeit und Absprache der Hersteller bei der Durchführung der Gesamtvereinbarung Zuege einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 4 Satz 2).

232 Die Bedeutung des Konzepts einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ergebe sich also nicht so sehr aus der Unterscheidung zwischen dieser Verhaltensweise und einer Vereinbarung als vielmehr aus der Unterscheidung zwischen den Formen der Absprache, die unter Artikel 85 Absatz 1 fielen, und einem rein parallelen Verhalten ohne jedwedes Element der Absprache. Nichts hänge daher im vorliegenden Fall von der genauen Form ab, die die abgesprochenen Vereinbarungen angenommen hätten (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 5).

233 In der Entscheidung (Randnr. 88 Absätze 1 und 2) wird festgestellt, daß die meisten Hersteller, die während des Verwaltungsverfahrens behauptet hätten, daß ihr Verhalten in bezug auf die angeblichen Preisinitiativen nicht das Ergebnis irgendeiner Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 gewesen sei (siehe Randnr. 84 der Entscheidung), ausserdem behaupteten, daß dieses Verhalten nicht die Grundlage sein könne, um eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise festzustellen, weil dieses Konzept irgendeinen offenen Akt am Markt voraussetze, der im vorliegenden Fall völlig fehle; Preislisten oder Zielpreise seien den Kunden nie mitgeteilt worden. In der Entscheidung wird dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, daß, wäre es im vorliegenden Fall notwendig, eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu beweisen, dieses Erfordernis für einige Schritte der Teilnehmer zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Zielsetzung tatsächlich gegeben sei. Die verschiedenen Preisinitiativen seien Gegenstand von Aufzeichnungen. Ausserdem sei unbestreitbar, daß die einzelnen Hersteller gleichzeitige Aktionen unternommen hätten, um die Preisinitiativen durchzuführen. Die von den Herstellern sowohl einzeln als auch gemeinsam getroffenen Maßnahmen ergäben sich aus Dokumenten: Sitzungsberichten, internen Vermerken, Anweisungen und Rundschreiben an Verkaufsabteilungen und Schreiben an Kunden. Dabei sei irrelevant, ob sie Preislisten veröffentlicht hätten. Die Preisinstruktionen als solche seien nicht nur das beste verfügbare Beweismittel für die von jedem Hersteller durchgeführte Aktion zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels, sondern erhärteten aufgrund ihres Inhalts und ihrer zeitlichen Abfolge den Beweis der Absprache.

b) Vorbringen der Parteien

234 Nach Ansicht der Klägerin läuft die Auffassung der Kommission, nach der es auf die Qualifikation der Zuwiderhandlung nicht ankomme, darauf hinaus, daß allein die Tatsache, daß sich die Hersteller getroffen hätten, um verschiedene Informationen über Preise und Verkaufsmengen auszutauschen, bereits eine abgestimmte Verhaltensweise darstelle, die eine Wettbewerbsbeschränkung wenn nicht bewirke, so doch bezwecke. Die Kommission vertrete diese Auffassung, um die Schwächen der Entscheidung hinsichtlich der konkreten Marktauswirkungen der streitigen Sitzungen zu überdecken und die Frage zu umgehen, inwieweit ein rein internes Verhalten das objektive Merkmal einer abgestimmten Verhaltensweise darstellen könne. Diese Auffassung sei mit Artikel 85 EWG-Vertrag nicht in Einklang zu bringen und lasse sich - entgegen dem Vorbringen der Kommission - nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes stützen (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021).

235 Jede Vereinbarung setze voraus, daß zwei oder mehr Parteien die Absicht hätten, sich gegenseitig zu verpflichten. Eine Vereinbarung könne daher nicht aus den blossen Absichtserklärungen verschiedener Personen hergeleitet werden; es müsse ermittelt werden, ob hinter diesen Erklärungen ein wirklicher Verpflichtungswille stehe.

236 Im Gegensatz zur Vereinbarung, die eine Verfälschung des Wettbewerbs bezwecke und geahndet werden könne, noch bevor sie durchgeführt sei, setze eine abgestimmte Verhaltensweise zum einen ein Verhalten und zum anderen eine diesem Verhalten zugrunde liegende Abstimmung voraus. Sie erfordere somit eine Durchführung und ein Sichtbarwerden der Abstimmung. Die Klägerin wolle damit keineswegs die extreme Auffassung unterstützen, wonach eine abgestimmte Verhaltensweise, die eine Verfälschung des Wettbewerbs nur bezwecke, aber keine solchen Auswirkungen habe, nicht vorstellbar sei.

237 So müsse eine abgestimmte Verhaltensweise nicht notwendigerweise wettbewerbswidrige Auswirkungen haben, doch setze der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise neben einer Abstimmung Durchführungsmaßnahmen ausserhalb der Unternehmen, d. h. auf dem Markt, voraus.

238 Eine abgestimmte Verhaltensweise lasse sich demnach nicht aus betriebsinternem Verhalten ohne Auswirkungen auf dem Markt herleiten. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß auf der Grundlage des Artikels 85 Absatz 1 blosse rechtswidrige Absichten, denen keine Durchführung folge, geahndet würden, was eine unzulässige Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit wäre.

239 Die Kommission weise nicht nach, daß die von ihr beanstandeten Sitzungen oder der gerügte Informationsaustausch tatsächliche Auswirkungen auf dem Markt gehabt hätten. Sie beschränke sich auf Vermutungen, die inzwischen durch die Untersuchung einer unabhängigen Wirschaftsprüfungsgesellschaft, Coopers und Lyband (nachstehend: Untersuchung Coopers & Lybrand), und durch ein ökonometrisches Gutachten von Professor Albach, Universität Bonn, über den deutschen Markt entkräftet worden seien. Zwar habe die Kommission gegenüber Solvay einige interne Preisinstruktionen angeführt. Diese Instruktionen könnten jedoch allenfalls eine rein interne Äusserung der Klägerin darstellen und erlaubten daher nicht die Feststellung, daß eine abgestimmte Verhaltensweise vorliege. Vergeblich führe die Kommission auch an die Kunden gerichtete Schreiben an. Wie die meisten Unternehmen unterrichte nämlich Solvay ihre Kundschaft nicht brieflich über Preisänderungen.

240 Die angefochtene Entscheidung sei schließlich widersprüchlich oder zumindest mehrdeutig, da sich ihr nicht entnehmen lasse, ob sie Solvay wegen der Beteiligung an einer Vereinbarung oder an einer abgestimmten Verhaltensweise oder an einem nicht näher qualifizierten abgesprochenen Verhalten verurteile. Die Kommission habe es zu Unrecht als unwichtig bezeichnet, welche Form das abgesprochene Verhalten im vorliegenden Fall gehabt habe, und hätte nachprüfen müssen, ob die Tatbestandsmerkmale der einen oder die der anderen Zuwiderhandlung erfuellt seien. Die Frage der Qualifizierung und der Definition der Zuwiderhandlung sei im vorliegenden Fall deshalb von Interesse, weil die Kommission weder die Beteiligung der Klägerin an einer Vereinbarung noch die an einer abgestimmten Verhaltensweise nachgewiesen habe, wenn man - wie die Klägerin - davon ausgehe, daß letztere ein tatsächlich abgestimmtes Verhalten am Markt erfordere.

241 Die Definition des Begriffs der "abgestimmten Verhaltensweise" erweise sich demnach als besonders wichtig. Diese Bedeutung werde noch dadurch verstärkt, daß sich diese Frage dem Gemeinschaftsrichter in dieser Form zum ersten Mal stelle. In den Fällen, die den Gerichtshof bisher beschäftigt hätten (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, a. a. O.), sei nämlich der Tatbestand des Verhaltens am Markt nicht bestritten gewesen, und es sei um die Frage gegangen, ob es genüge, von der Vermutung einer Abstimmung auszugehen.

242 Nach Ansicht der Kommission ist dagegen die Frage, ob es sich bei einer Absprache oder einem Kartell rechtlich um eine Vereinbarung oder um eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag handele oder ob die Absprache Elemente einer Vereinbarung sowie einer abgestimmten Verhaltensweise enthalte, von untergeordneter Bedeutung. Die Begriffe "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweise" umfassten nämlich alle Arten von Absprachen, durch die Konkurrenten aufgrund von direkten oder indirekten Kontakten untereinander sich gegenseitig die Aktionsfreiheit am Markt beschnitten, statt völlig unabhängig voneinander ihr künftiges Wettbewerbsverhalten zu bestimmen.

243 Die Verwendung der verschiedenen in Artikel 85 EWG-Vertrag enthaltenen Begriffe verfolge das Ziel, die gesamte Bandbreite wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zu erfassen, ohne für die verschiedenen Tatbestandsmerkmale unterschiedliche Rechtsfolgen vorzusehen. Es sei deshalb belanglos, wo genau die Grenze zwischen diesen Begriffen verlaufe, deren Sinn allein darin liege, in ihrer Gesamtheit die ganze Skala verbotener Wettbewerbsbeschränkungen zu erfassen. Der mit der Aufnahme des Begriffs "abgestimmte Verhaltensweise" in Artikel 85 verfolgte Gesetzeszweck sei nämlich, neben den Vereinbarungen Arten der Absprachen zu erfassen, die lediglich als tatsächliche Koordinierung oder als praktische Zusammenarbeit in Erscheinung träten, aber dennoch geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnrn. 64 bis 66).

244 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 173 und 174) gehe es darum, jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen zu verhindern, die bezwecke oder bewirke, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen sei oder in Erwägung ziehe. Eine abgestimmte Verhaltensweise liege also immer schon dann vor, wenn zwischen den Mitbewerbern eine Fühlungnahme stattfinde, die ihrem Verhalten auf dem Markt vorangehe.

245 Eine abgestimmte Verhaltensweise sei gegeben, wenn die Unabhängigkeit der Unternehmen voneinander durch eine Abstimmung eingeschränkt werden solle, selbst wenn sich auf dem Markt kein tatsächliches Verhalten feststellen lasse. Der Streit drehe sich in Wirklichkeit um den Begriff "Verhalten". Die Kommission widerspricht der Ansicht der Klägerin, daß dieser Begriff in dem engen Sinne von "Verhalten am Markt" zu verstehen sei. Der Begriff könne die blosse Beteiligung an Kontakten erfassen, sofern mit diesen eine Beschränkung der Selbständigkeit der Unternehmen bezweckt werde.

246 Verlangte man wie die Klägerin für eine abgestimmte Verhaltensweise beides, Abstimmung und Marktverhalten, so fiele ein ganzes Spektrum von Verhaltensweisen aus dem Anwendungsbereich des Artikels 85 heraus, die eine Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten, aber nicht unbedingt bewirkten. Insoweit würde Artikel 85 unanwendbar. Ausserdem stehe diese Auffassung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff der abgestimmten Verhaltensweise (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnr. 66, vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnr. 26, und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, a. a. O., Randnr. 14). Wenn in dieser Rechtsprechung immer von Verhaltensweisen am Markt die Rede sei, so handele es sich dabei nicht um ein Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung, wie die Klägerin meine, sondern um einen tatsächlichen Umstand, der den Schluß auf eine Abstimmung zulasse. Nach dieser Rechtsprechung sei ein tatsächliches Verhalten am Markt nicht erforderlich. Erforderlich sei nur die Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern als wesentliches Merkmal für ihren Verzicht auf die notwendige Selbständigkeit.

247 Somit sei es für einen Verstoß gegen Artikel 85 nicht erforderlich, daß die Unternehmen in der Praxis auch durchgeführt hätten, worüber sie sich abgestimmt hätten. Der Tatbestand des Artikels 85 Absatz 1 sei in vollem Umfang erfuellt, wenn die Absicht, den mit Risiken verbundenen Wettbewerb durch eine Zusammenarbeit zu ersetzen, in einer Abstimmung zutage trete, auch wenn sich anschließend nicht unbedingt Verhaltensweisen am Markt feststellen ließen.

248 Somit sei sie berechtigt gewesen, den Verstoß in erster Linie als Vereinbarung und hilfsweise, soweit notwendig, als abgestimmte Verhaltensweise zu bezeichnen.

249 Aus dieser Analyse leitet die Kommission ab, daß unabhängig von den tatsächlichen Marktverhältnissen die Zuwiderhandlung erwiesen sei, da sie in der Einführung einer Abstimmung zum Zwecke des Handelns auf diesem Markt bestehe. Sie weist damit den gegen sie erhobenen Vorwurf, keine Marktanalyse durchgeführt zu haben, zurück, da eine solche Analyse als Gegenbeweis den Beweiswert der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen nicht hätte entkräften können.

c) Würdigung durch das Gericht

250 Es ist festzustellen, daß die Kommission entgegen den Behauptungen der Klägerin jeden der Klägerin zur Last gelegten tatsächlichen Einzelakt entweder unter den Begriff der Vereinbarung oder den der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag subsumiert hat. Wie sich nämlich aus Randnummer 80 Absatz 2 in Verbindung mit den Randnummern 81 Absatz 3 und 82 Absatz 1 der Entscheidung ergibt, hat die Kommission jeden dieser verschiedenen Einzelakte in erster Linie als "Vereinbarung" gewertet.

251 Ebenso ergibt sich aus Randnummer 86 Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Randnummer 87 Absatz 3 und Randnummer 88 der Entscheidung, daß die Kommission die Einzelakte der Zuwiderhandlung hilfsweise unter den Begriff der "abgestimmten Verhaltensweise" subsumiert hat, wenn sie entweder nicht den Schluß zuließen, daß sich die Partner vorher über einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt hatten, sondern nur, daß sie Absprachen getroffen oder sich an Absprachen beteiligt hatten, die die Koordinierung ihrer Geschäftspolitik erleichterten, oder wenn sie wegen des komplexen Charakters des Kartells nicht die Feststellung erlaubten, daß einige Hersteller einem von den anderen Herstellern vereinbarten Verhalten uneingeschränkt zugestimmt hatten, sondern nur, daß diese die betreffende Regelung generell unterstützten und sich entsprechend verhielten. Daraus wird in der Entscheidung der Schluß gezogen, daß die fortgesetzte Zusammenarbeit und Kollusion der Hersteller bei der Durchführung der Gesamtvereinbarung in mancher Hinsicht Zuege einer aufeinander abgestimmten Vehaltensweise trügen.

252 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (siehe Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, a. a. O., Randnr. 112, und Urteil vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, a. a. O., Randnr. 86). Das Gericht stellt deshalb fest, daß die Kommission die Willensübereinstimmungen zwischen der Klägerin und anderen Polypropylenherstellern, für die sie den Beweis erbracht hat und die auf Preisinitiativen, auf Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen, auf Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979 und 1980 sowie für das erste Halbjahr 1983 und auf Maßnahmen zur Begrenzung der monatlichen Verkäufe für die Jahre 1981 und 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gerichtet waren, zu Recht als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag angesehen hat.

253 Da der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Wirkungen der Preisinitiativen bis November 1983 angehalten haben, ist sie auch zu Recht davon ausgegangen, daß die Zuwiderhandlung mindestens bis November 1983 angedauert hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 85 nämlich auch auf ausser Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen (Urteil vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83, Binon, Slg. 1985, 2015, Randnr. 17).

254 Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise ist anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu bestimmen. Hiernach sind die von ihr zuvor aufgestellten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 173 und 174).

255 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin an Sitzungen teilgenommen, deren Zweck es war, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen; in diesen Sitzungen tauschten die Wettbewerber Informationen über die Preise aus, die nach ihren Wünschen auf dem Markt praktiziert werden sollten, über die Preise, die sie zu praktizieren beabsichtigten, über ihre Rentabilitätsschwelle, über die von ihnen für notwendig gehaltenen Beschränkungen der Verkaufsmengen, über ihre Verkaufszahlen oder über die Identität ihrer Kunden. Durch ihre Teilnahme an diesen Sitzungen hat sich die Klägerin mit ihren Wettbewerbern an einer Abstimmung beteiligt, deren Zweck es war, deren Marktverhalten zu beeinflussen und offenzulegen, welches Marktverhalten die einzelnen Hersteller selbst in Erwägung zogen.

256 Damit hat die Klägerin nicht nur das Ziel verfolgt, im voraus die Ungewißheit über das künftige Verhalten ihrer Wettbewerber zu beseitigen, sondern sie musste bei der Festlegung der Politik, die sie auf dem Markt verfolgen wollte, zwangsläufig auch unmittelbar oder mittelbar die in diesen Sitzungen erhaltenen Informationen berücksichtigen. Auch ihre Wettbewerber mussten bei der Festlegung der Politik, die sie verfolgen wollten, zwangsläufig unmittelbar oder mittelbar die Informationen berücksichtigen, die ihnen die Klägerin über das Marktverhalten gegeben hatte, das sie selbst für sich beschlossen hatte oder in Erwägung zog.

257 Folglich hat die Kommission die EATP-Sitzung vom 22. November 1977 und die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller, an denen die Klägerin ab Ende 1978 oder Anfang 1979 bis September 1983 teilgenommen hat, wegen ihres Zwecks zu Recht hilfsweise als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag angesehen.

258 Zu der Frage, ob die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß eine einzige, in Artikel 1 der Entscheidung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" bezeichnete Zuwiderhandlung vorliegt, weist das Gericht darauf hin, daß die verschiedenen abgestimmten Verhaltensweisen und Vereinbarungen, die von den Beteiligten eingehalten und abgeschlossen wurden, wegen ihres übereinstimmenden Zwecks Teil von Systemen regelmässiger Sitzungen zur Festsetzung von Preis- und Quotenzielen waren.

259 Diese Systeme waren wiederum Teil einer Reihe von Bemühungen der betroffenen Unternehmen, mit denen ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die normale Entwicklung der Preise auf dem Polypropylenmarkt zu verfälschen. Es wäre daher gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und aus ihm mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu konstruieren. Tatsächlich hat sich die Klägerin - jahrelang - an einem Komplex integrierter Systeme beteiligt, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen. Diese einheitliche Zuwiderhandlung hat sich nach und nach sowohl durch rechtswidrige Vereinbarungen als auch durch rechtswidrige abgestimmte Verhaltensweisen entwickelt.

260 Die Kommission hat diese einheitliche Zuwiderhandlung auch zu Recht als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert, da diese Zuwiderhandlung sowohl Einzelakte aufwies, die als "Vereinbarungen" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt haben. Angesichts einer komplexen Zuwiderhandlung ist die von der Kommission in Artikel 1 der Entscheidung vorgenommene doppelte Subsumtion nicht so zu verstehen, daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt. Sie bezieht sich vielmehr auf einen Komplex von Einzelakten, von denen einige als Vereinbarungen und andere als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen sind, der ja für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Subsumtion vorschreibt.

261 Die von der Klägerin erhobene Rüge ist daher zurückzuweisen.

B - Wettbewerbsbeschränkende Wirkung

a) Angefochtene Handlung

262 In Randnummer 90 Absätze 1 und 2 der Entscheidung heisst es, daß es für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 nicht unbedingt notwendig sei, die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Vereinbarung nachzuweisen, da die Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt habe. Im vorliegenden Fall zeige aber das Beweismaterial, daß sich die Vereinbarung auf die Wettbewerbsbedingungen tatsächlich spürbar ausgewirkt habe.

263 Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe die Unterlagen "vom grünen Tisch" aus untersucht, ohne nachzuforschen, welche wirklichen Gründe jeder einzelne Hersteller gehabt haben könnte, oder zu prüfen, welche tatsächliche Auswirkung die streitigen Sitzungen auf den Wettbewerb gehabt hätten. Auf diese Auswirkung komme es sowohl für die Feststellung, ob eine allgemeine Vereinbarung vorliege, als auch für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung an. Solvay wendet sich dagegen, wie die Kommission ihren Vorschlag, die Sitzungen nicht fortzusetzen, ausgelegt habe (gem. Bpkte., Anl. 24): Für die Kommission beweise dieser Vorschlag e contrario, daß Solvay der Meinung gewesen sei, die Sitzungen hätten ihr Ziel erreicht und somit die erhofften Auswirkungen auf den Markt gehabt.

264 Angesichts der Untätigkeit der Kommission hätten also die Unternehmen konkrete Marktuntersuchungen vornehmen lassen müssen (Untersuchung Coopers & Lybrand und Gutachten Professor Albach), denen die Kommission zu ihrer Widerlegung keine Gegenanalysen gleicher Art entgegengestellt habe.

265 Auf der einen Seite scheine die Kommission einzuräumen, daß die Marktlage ohne eine Vereinbarung dieselbe gewesen wäre und die Hersteller möglicherweise lediglich versucht hätten, den Wettbewerb zu beeinflussen, ohne dies tatsächlich zu erreichen (Randnrn. 72 und 73 der Entscheidung), auf der anderen Seite vertrete sie die Meinung, der Wettbewerb sei offensichtlich beeinflusst worden, und die Behauptung, daß das normale Spiel von Angebot und Nachfrage zu dem gleichen Ergebnis wie dem beobachteten geführt hätte, müsse zurückgewiesen werden (Randnrn. 90 bis 92 der Entscheidung).

266 Solvay habe nach den genannten konkreten Marktuntersuchungen ihre Preis- und Absatzpolitik völlig unabhängig vom Inhalt der Sitzungen, an denen sie teilgenommen habe, geführt. Diese Untersuchungen zeigten nämlich, daß die Sitzungen keinen Einfluß auf den Markt gehabt und sich nicht zum Schaden der Kunden ausgewirkt hätten.

267 Die Kommission hält dem entgegen, daß jedenfalls der wettbewerbswidrige Zweck der Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die die Zuwiderhandlung bildeten, bewiesen sei und sich deshalb der Nachweis einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung erübrige. Im übrigen verweist die Kommission auf ihre Entscheidung.

268 Die Untersuchung Coppers & Lybrand sei ausserdem noch vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte durchgeführt worden; in dieser Mitteilung werde keineswegs behauptet, die erzielten Nettopreise hätten regelmässig den vereinbarten Zielpreisen entsprochen. Die Unternehmen hätten somit versucht, mit Hilfe dieser Untersuchung einen Vorwurf zu widerlegen, der ihnen letztlich gar nicht gemacht worden sei.

269 Wenn Solvay die Entscheidung als widersprüchlich betrachte, so nur infolge einer falschen Auslegung oder eines verstümmelten Zitats der fraglichen Stellen der Entscheidung (Randnrn. 72, 74, 90 bis 92 und 108).

c) Würdigung durch das Gericht

270 Das Gericht stellt fest, daß die Argumentation der Klägerin im Kern dahin geht, daß ihre Teilnahme an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falle, da ihr wettbewerbsorientiertes Verhalten auf dem Markt zeige, daß diese Teilnahme eine Wettbewerbswidrigkeit weder bezweckt noch bewirkt habe.

271 Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbietet als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise und sonstiger Geschäftsbedingungen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.

272 Das Gericht weist darauf hin, daß die Würdigung der von der Kommission vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen ergeben hat, daß die regelmässigen Sitzungen, an denen die Klägerin mit Wettbewerbern teilgenommen hat, die Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes namentlich durch die Festlegung von Preis- und Verkaufsmengenzielen bezweckten und daß ihre Teilnahme an diesen Sitzungen folglich eines wettbewerbswidrigen Zwecks im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht entbehrte.

273 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründung

1. Erlaß einer einzigen Entscheidung

274 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung befinde global über das Schicksal der betreffenden Unternehmen insgesamt, indem sie jedes dieser Unternehmen in einem Ganzen "aufgehen" lasse. Damit nehme die Kommission nicht spezifisch zu den Argumenten bezueglich der besonderen Lage der Klägerin Stellung und erspare es sich, für jedes einzelne Unternehmen zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Zuwiderhandlungen erfuellt seien. Diese Verfahrensweise wirke sich auf die formelle Rechtmässigkeit der Entscheidung aus.

275 Die Kommission erwidert, die Entscheidung habe die einzelnen Vorwürfe gegen Solvay hinreichend konkretisiert, um ihr das Verständnis der gegen sie erhobenen Vorwürfe zu ermöglichen. Die Entscheidung sei zudem auch auf die an jedes Unternehmen gerichtete Mitteilung der individuellen Beschwerdepunkte gestützt.

276 Das Gericht stellt fest, daß es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 111, und vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, a. a. O., Randnr. 77) der Kommission nicht verwehrt ist, über mehrere Zuwiderhandlungen in einer einzigen Entscheidung zu befinden, vorausgesetzt, die Entscheidung erlaubt es jedem Adressaten, sich ein eindeutiges Bild davon zu verschaffen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden.

277 Die Würdigung des Gerichts bezueglich der Feststellung der Zuwiderhandlung zeigt, daß die Klägerin sich - ebenso wie das Gericht - ein eindeutiges Bild davon verschaffen konnte, welche Vorwürfe gegen sie erhoben werden.

278 Es ist ferner festzustellen, daß Vorwürfe, die auf das Verhalten anderer Hersteller gestützt sind, durch die Einheitlichkeit der Entscheidung nicht auf die Klägerin erstreckt wurden, denn der Kommission ist rechtlich der Beweis aller in der Entscheidung gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe gelungen.

279 Hieraus ergibt sich, daß dieser Rüge nicht stattgegeben werden kann.

2. Unzureichende Begründung

280 Die Klägerin legt die Anforderungen dar, denen die Begründung einer Entscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu genügen habe (Urteile vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 16/61, Acciaierie Ferriere e Fonderie di Modena/Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1962, 583; vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80, Rewe, Slg. 1981, 1805, 1833, und vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83, Bertoli/Kommission, Slg. 1984, 1649). Diese Anforderungen seien im vorliegenden Fall um so strenger, als die streitige Entscheidung quasi-gerichtlicher Natur sei und zur Verhängung von Sanktionen führe, die Strafmaßnahmen gleichkämen. Die Kommission hätte daher, wenn schon nicht alle von den Unternehmen angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, so doch zumindest die von ihnen geltend gemachten wesentlichen Rügen erörtern müssen. Diese Verpflichtung ergebe sich unmittelbar aus dem Rechtssprichwort "Justice must not only be done, it must also be seen to be done" ("Gerechtigkeit darf nicht nur geschehen, sie muß sichtbar geschehen"), der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für den Bereich staatlicher Gerichtsbarkeit anerkannt sei.

281 Die Entscheidung sei auf vier von ihr im Verwaltungsverfahren angeführte maßgebliche Argumente nicht eingegangen: ihre spezifische Situation als Neuankömmling auf dem Markt, die unterschiedlichen Interessen der bereits am Markt etablierten Unternehmen und der Neuankömmlinge, die den Abschluß einer Vereinbarung unmöglich gemacht hatten, das Fehlen eines Verpflichtungswillens, das durch ihre Teilnahme an den Sitzungen nicht widerlegt werde, und schließlich ihr Marktverhalten, das jede Beteiligung von ihrer Seite ausschließe. Die streitige Entscheidung gebe keine Antwort auf dieses Vorbringen und sei daher wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig.

282 Erst in ihren bei Gericht eingereichten Schriftsätzen habe die Kommission dargelegt, daß das Kartell den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen der bereits am Markt etablierten und der neuen Hersteller bezweckt habe und daß daher alle Hersteller das gleiche Ziel verfolgt hätten. Dieses verspätete Eingehen auf ihr substantiiertes Vorbringen könne jedoch die Lücken der Entscheidung selbst nicht beseitigen. Im übrigen könne sich die Kommission für ihre Behauptung, Solvay sei in der Lage gewesen, den Umfang der gegen sie erhobenen individuellen Vorwürfe zu erfassen, auch nicht auf die an das Unternehmen gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte berufen.

283 Die Kommission verweist darauf, daß die Begründung dem Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ermöglichen müsse, seine Rechtskontrolle auszuüben, und die Betroffenen darüber unterrichten müsse, in welcher Weise die Gemeinschaftsorgane den Vertrag angewandt hätten (Urteil vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80, a. a. O., Randnr. 25). Ausserdem seien die Anforderungen, denen die Begründung entsprechen müsse, von der Natur dieser Maßnahme und dem Zusammenhang abhängig, in dem diese erlassen worden sei (Urteil vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83, a. a. O., Randnrn. 13 bis 17). Die Kommission sei schließlich bei wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen nicht verpflichtet, das Vorbringen der Parteien detailliert zurückzuweisen, und könne in allgemeiner Formulierung die Gründe für ihre Entscheidung eigenständig entwickeln (Urteile vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, a. a. O., Randnr. 65, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 86/82, Hasselblad/Kommission, Slg. 1984, 883, Randnrn. 16 bis 18).

284 Angesichts dieser Grundsätze der Rechtsprechung ist die Kommission der Auffassung, daß ihre Entscheidung hinreichend und zutreffend begründet sei. Insbesondere gehe die Entscheidung entgegen den Behauptungen der Klägerin auf deren Vorbringen zu den Gründen ihrer Teilnahme an den Sitzungen, den unterschiedlichen Interessen der Unternehmen und den durch das Erscheinen von Neuankömmlingen auf dem Markt verursachten Problemen ein (Randnrn. 10 ff. der Entscheidung). Die Kommission habe in ihrer Entscheidung auch die Bußgeldverfügungen und die Voraussetzungen begründet, unter denen sie die besonderen Umstände jedes Unternehmens berücksichtigt habe.

285 Die Klägerin könne daher nicht behaupten, die Kommission sei erst in ihrer Klagebeantwortung, d. h. verspätet, auf ihr Vorbringen eingegangen. In Wirklichkeit habe die Kommission bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf den Sachverhalt und dessen Auslegung Bezug genommen. Solvay habe diese Auslegung des Sachverhalts während des Verwaltungsverfahrens nicht bestritten, indem sie einen anderen Sachverhalt oder eine andere, wahrscheinlichere Erklärung dieses Sachverhalts angeführt habe. Die Kommission steht daher auf dem Standpunkt, daß sie ihre Auslegung habe beibehalten können und daß sie auf das der Klägerin im Laufe des Verfahrens geltend gemachte Vorbringen eingegangen sei, indem sie ihre Entscheidung auf der Grundlage des Sachverhalts getroffen habe, wie er seit der Mitteilung der Beschwerdepunkte von ihr ausgelegt werde, und indem sie die Gründe für diese Auslegung erklärt habe. Die Erläuterung einiger Stellen der Entscheidung in der Klagebeantwortung dürfe im übrigen nicht mit dem Vorbringen neuer Rügen verwechselt werden.

286 Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. die Urteile vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, a. a. O., Randnr. 66, und vom 10. Dezember 1985 in den verbundenen Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 88), wonach die Kommission gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag zwar ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen hat, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, jedoch nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen braucht, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden. Folglich ist die Kommission nicht verpflichtet, auf die Fragen einzugehen, die sie für völlig unerheblich hält.

287 Bezueglich der beiden Argumente, auf die die Entscheidung angeblich nicht eingegangen ist, ist darauf hinzuweisen, daß in den Randnummern 10, 11 und 16 der Entscheidung das Auftreten von Neuankömmlingen auf dem Markt sowie die Folgen erwähnt sind, die dies im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beginn des Kartells gehabt hat. In Randnummer 89 Absatz 4 der Entscheidung werden die unterschiedlichen Interessen der etablierten Hersteller und der Neuankömmlinge angeführt. Die Entscheidung weist auch darauf hin, daß das Kartell insbesondere einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen unter Berücksichtigung der Bestrebungen der Neuankömmlinge bezweckte (Randnr. 91 letzter Absatz). Somit ist festzustellen, daß die Entscheidung die beiden von der Klägerin vorgebrachten Argumente berücksichtigt hat.

288 Bezueglich des Fehlens eines Verpflichtungswillens der Klägerin, das durch ihre Teilnahme an den Sitzungen nicht widerlegt werde, ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission hierzu in Randnummer 71 der Entscheidung Stellung bezogen hat.

289 Zum Marktverhalten der Klägerin hat sich die Kommission schließlich in den Randnummern 72 ff. der Entscheidung geäussert.

290 Die Rüge der Klägerin muß daher zurückgewiesen werden.

3. Widersprüchliche Begründung

291 Die Klägerin bringt vor, die Entscheidung sei widersprüchlich begründet, da in ihr zum einen behauptet werde, die Preise seien durch den Wettbewerb bestimmt worden (Randnrn. 72 und 73), und zum anderen, das Kartell habe erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt (Randnrn. 90 bis 92 und 108).

292 Die Kommission ist der Auffassung, die Entscheidung sei bezueglich der Auswirkungen des Kartells nicht widersprüchlich begründet; die Klägerin sehe Widersprüche nur, weil sie die Entscheidung selektiv betrachte.

293 Das Gericht stellt fest, daß das Argument der Klägerin auf einem Verständnis der Entscheidung beruht, das in künstlicher Weise einzelne ihrer Gründe herausgreift, obwohl jeder einzelne Grund der Entscheidung, da sie ein Ganzes bildet, im Lichte der anderen Gründe betrachtet werden muß, um die scheinbaren Widersprüche zwischen Stellen, die aus dem Zusammenhang gerissen wurden, aufzulösen.

294 Die Kommission hat zwei Arten von Wirkungen der Zuwiderhandlung unterschieden. Die erste habe darin bestanden, daß sämtliche Hersteller, nachdem sie in den Sitzungen Zielpreise vereinbart hätten, ihre Verkaufsabteilungen angewiesen hätten, dieses Preisniveau durchzusetzen; die Ziele hätten so als Unterlage für die Preisverhandlungen mit den Kunden gedient. Daraus hat die Kommission den Schluß gezogen, im vorliegenden Fall deute alles darauf hin, daß sich die Vereinbarung auf die Wettbewerbsbedingungen tatsächlich spürbar ausgewirkt habe (Entscheidung, Randnr. 74 Absatz 2 unter Hinweis auf Randnr. 90). Die zweite Art von Wirkungen der Zuwiderhandlung habe darin bestanden, daß die Entwicklung der Preise gegenüber Einzelkunden im Vergleich zu den im Laufe besonderer Preisinitiativen aufgestellten Zielpreisen mit der Darstellung übereinstimme, die hiervon in den bei ICI und anderen Herstellern über die Durchsetzung der Preisinitiativen gefundenen Schriftstücken gegeben werde (Entscheidung, Randnr. 74 Absatz 6).

295 Das Gericht stellt fest, daß sich aus seiner Würdigung der tatsächlichen Feststellungen, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffen hat, und der dort von ihr vorgenommenen Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ergibt, daß die Kommission die Argumente der Klägerin bezueglich der Auswirkungen des Kartells auf den Markt voll berücksichtigt und in der Entscheidung (Randnrn. 72 bis 74 und 89 bis 92) überzeugend dargelegt hat, weshalb sie die Schlußfolgerungen der Klägerin aus der Untersuchung von Coopers & Lybrand und dem Gutachten von Professor Albach für unbegründet hält.

296 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Geldbusse

297 Die Klägerin rügt, daß die Entscheidung Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verletze, weil die Dauer und die Schwere der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht zutreffend gewürdigt worden seien.

1. Die Dauer der Zuwiderhandlung

298 Die Klägerin führt aus, daß die Geldbusse, wenn die Entscheidung in bezug auf die Dauer ihrer Beteiligung an dem behaupteten Kartell für nichtig zu erklären sei, herabgesetzt werden müsse.

299 Die Kommission trägt vor, sie habe die Dauer der Zuwiderhandlung zutreffend beurteilt.

300 Das Gericht hat bereits festgestellt, daß die Kommission den Zeitraum, in dem die Klägerin gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen hat, zutreffend beurteilt hat und zu Recht davon ausgegangen ist, daß es sich um einen einheitlichen Verstoß gehandelt hat.

301 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

2. Die Schwere der Zuwiderhandlung

A - Die begrenzte Rolle der Klägerin

302 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe das Maß der Beteiligung der einzelnen Unternehmen an dem Kartell berücksichtigen müssen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß Solvay sich tatsächlich an dem Kartell habe beteiligen wollen, müsste berücksichtigt werden, daß sie davon wiederholt Abstand genommen habe.

303 Zum Maß der Beteiligung der Klägerin trägt die Kommission vor, daß dieses Unternehmen Argumente wiederhole, die bereits untersucht worden seien, nämlich u. a. das Fehlen einer Marktanalyse, ihr schneller Durchbruch auf dem Markt, ihre Rolle als blosse Beobachterin, die bestrebt gewesen sei, Informationen zu erhalten, und ihre Situation als "Unruhestifter".

304 Das Gericht stellt fest, daß seine Würdigung der Feststellung der Zuwiderhandlung ergeben hat, daß die Kommission die Rolle, die die Klägerin bei der Zuwiderhandlung gespielt hat, zutreffend festgestellt hat und daher in der Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, daß die passive Rolle der Klägerin nicht erwiesen sei.

305 Dieser Rüge ist daher nicht stattzugeben.

B - Die neue Bußgeldpolitik der Kommission

306 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe im vorliegenden Fall ihre neue Bußgeldpolitik nicht zugrunde legen dürfen, da diese in ihrem Dreizehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik, d. h. nach dem beanstandeten Zeitraum, festgelegt worden sei. Der gleiche Vorwurf könne auch gegenüber dem Hinweis der Kommission auf die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 100/80 bis 103/80 und vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, a. a. O., erhoben werden, die ebenfalls nach den von der Kommission behaupteten Zuwiderhandlungen ergangen seien.

307 Die Kommission weist darauf hin, daß sie im vorliegenden Fall bei der Festsetzung der Geldbussen in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Praxis und mit den vom Gerichtshof entwickelten Grundsätzen für die Bußgeldfestsetzung gehandelt habe. Seit 1979 sei es ihre Praxis, die Beachtung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts durch die Festsetzung höherer Geldbussen zu erreichen, insbesondere bei solchen Zuwiderhandlungen, die offenkundig gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht verstießen, und bei besonders schwerwiegenden Verstössen wie im vorliegenden Fall, um namentlich die abschreckende Wirkung der Geldbussen zu erhöhen. Die Unternehmen seien im Dreizehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik auf diese Praxis aufmerksam gemacht worden.

308 Der Gerichtshof habe u. a. in den Urteilen vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80 und vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, a. a. O., dieser Praxis zugestimmt, die auf den vorliegenden Fall mit Recht habe angewandt werden können.

309 Das Gericht stellt fest, daß die Befugnis der Kommission, Geldbussen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Befugnissen gehört, die der Kommission eingeräumt worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfuellen. Diese Aufgabe umfasst nach Ansicht des Gerichtshofes zwar die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie enthält aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken. Daher hat die Kommission bei der für die Festsetzung der Geldbusse erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung nicht nur die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auch den Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen und sicherzustellen, daß ihr Vorgehen vor allem in bezug auf solche Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat. Nach Ansicht des Gerichtshofes darf die Kommission auch dem Umstand Rechnung tragen, daß derartige Praktiken wegen des Gewinns, den eine Reihe der betroffenen Unternehmen daraus ziehen kann, immer noch verhältnismässig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an festgestanden hat; sie kann daher das Niveau der Geldbussen anheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, daß die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in einer bestimmten Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert wird, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, a. a. O., Randnrn. 105 bis 109).

310 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen stellt das Gericht fest, daß die Kommission die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen sowie den Erlaß von Maßnahmen zur Förderung der Durchführung von Preisinitiativen, die eine normale Preisentwicklung auf dem Polypropylenmarkt verhindern sollten, zu Recht als besonders schwere und offenkundige Verstösse eingestuft hat.

311 Aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, die Unternehmen zu warnen, indem sie ihnen ihre Absicht mitteilt, das allgemeine Niveau der Geldbussen anzuheben. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, die festgestellte Zuwiderhandlung sei vor dieser Rechtsprechung und vor dem Dreizehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik erfolgt, in dem die Kommission ihre neue Bußgeldpolitik erläutert hat.

312 Im übrigen ist das Gericht der Auffassung, daß ein Vergleich der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse mit den Geldbussen der übrigen Adressaten der Entscheidung angesichts der Dauer und der besonderen Schwere der zu Lasten der Klägerin festgestellten Zuwiderhandlung keine Diskriminierung erkennen lässt.

313 Diese Rüge muß daher zurückgewiesen werden.

C - Die Berücksichtigung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung

314 Die Klägerin bringt vor, die Geldbusse müsse der Schwere der Zuwiderhandlung entsprechen. Die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb stellten ein Kriterium für die Beurteilung dieser Schwere dar. Ohne Zweifel sei es zulässig, daß den Parteien eines Kartells, das eine Wettbewerbsverfälschung lediglich bezwecke, ohne eine solche zu bewirken, eine Geldbusse auferlegt werde. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz müssten jedoch bei der Bemessung der Geldbusse die mehr oder weniger nachteiligen Auswirkungen der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden.

315 Aus diesem Grund sei die Kommission verpflichtet gewesen, eine wirtschaftliche Untersuchung des Marktes vorzunehmen, um zu ermitteln, welche konkreten Auswirkungen die streitigen Sitzungen gehabt hätten. Die Kommission habe sich nicht auf eine Prüfung der bei den Herstellern aufgefundenen Unterlagen vom grünen Tisch aus beschränken und zu dem - im übrigen widersprüchlich formulierten - Schluß gelangen dürfen, die Wettbewerbsbedingungen seien nachhaltig beeinträchtigt worden. Diese Schlußfolgerung sei im übrigen durch die Gutachten (Untersuchung Coopers & Lybrand und Gutachten Professor Albach) widerlegt, wonach auf dem Markt ein lebhafter Wettbewerb geherrscht habe. Ein so schneller Durchbruch auf dem Markt von Neuankömmlingen wie Solvay sei nicht ohne eine agressive Politik ihrerseits vorstellbar. Daher seien die von ihr angewandten Preise - mit Ausnahme vielleicht des Jahres 1983 wegen der Herstellung des Gleichgewichts von Angebot und Nachfrage -unabhängig von den Zielpreisen gewesen. Seit 1982 habe Solvay unter Berufung auf das neue Marktgleichgewicht (gem. Bpkte., Anl. 24) und weil sie ihre Schwierigkeit überwunden habe und der Informationaustausch deshalb gegenstandslos geworden sei, die Einstellung der Sitzungen vorgeschlagen.

316 Die Kommission führt aus, daß allen Unternehmen in Anbetracht der umfassenden Natur des Kartells für ihre Beteiligung an der Globalvereinbarung, die eine besonders schwere Zuwiderhandlung darstelle, eine Sanktion auferlegt worden sei, daß aber bei der genauen Bemessung der Geldbusse jedes einzelnen alle besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt worden seien. Eine "horiziontale" Preis- und Quotenvereinbarung stelle, selbst wenn man von den wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen absehe, eine der offenkundigsten und schwersten Verstösse gegen Artikel 85 dar. Im vorliegenden Fall habe das Kartell darüber hinaus wettbewerbsbeschränkende Wirkungen gehabt.

317 Auf die Geldbussen habe sich mildernd ausgewirkt, daß die Preisinitiativen im allgemeinen nicht ihr ganzes Ziel erreicht hätten (Entscheidung, Randnr. 108).

318 Das Gericht hat bereits festgestellt, daß die Kommission zwei Arten von Wirkungen der Zuwiderhandlung unterschieden hat. Die erste habe darin bestanden, daß sämtliche Hersteller, nachdem sie in den Sitzungen Zielpreise vereinbart hätten, ihre Verkaufsabteilungen angewiesen hätten, dieses Preisniveau durchzusetzen; die Ziele hätten so als Unterlage für die Preisverhandlungen mit den Kunden gedient. Daraus hat die Kommission den Schluß gezogen, im vorliegenden Fall deute alles darauf hin, daß sich die Vereinbarung auf die Wettbewerbsbedingungen tatsächlich spürbar ausgewirkt habe (Entscheidung, Randnr. 74 Absatz 2 unter Hinweis auf Randnr. 90). Die zweite Art von Wirkungen der Zuwiderhandlung habe darin bestanden, daß die Entwicklung der Preise gegenüber Einzelkunden im Vergleich zu den im Laufe besonderer Preisinitiativen aufgestellten Zielpreisen mit der Darstellung übereinstimme, die hiervon in den bei ICI und anderen Herstellern über die Durchsetzung der Preisinitiativen gefundenen Schriftstücken gegeben werde (Entscheidung, Randnr. 74 Absatz 6).

319 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Kommission rechtlich der Beweis für den Eintritt der Wirkungen der ersten Art aufgrund der zahlreichen von den einzelnen Herstellern erteilten Preisinstruktionen gelungen ist, die miteinander und mit den in den Sitzungen festgelegten Preiszielen übereinstimmen, die ihrerseits offenkundig dazu bestimmt waren, als Grundlage für die Preisverhandlungen mit den Kunden zu dienen.

320 Zu den Wirkungen der zweiten Art ist zum einen darauf hinzuweisen, daß die Kommission keinen Anlaß hatte, an der Richtigkeit der von den Herstellern selbst in ihren Sitzungen vorgenommenen Analysen (siehe insbesondere die Berichte über die Sitzungen vom 21. September, 6. Oktober, 2. November und 2. Dezember 1982, gem. Bpkte., Anl. 30 bis 33) zu zweifeln, aus denen hervorgeht, daß die in den Sitzungen festgelegten Preisziele auf dem Markt weitgehend umgesetzt wurden. Wenn zum anderen die Untersuchung von Coopers & Lybrand sowie die im Auftrag einiger Hersteller durchgeführten wirtschaftswissenschaftlichen Untersuchungen ergeben sollten, daß die von den Herstellern selbst in ihren Sitzungen vorgenommenen Analysen unrichtig waren, so wäre diese Feststellung nicht geeignet, zu einer Herabsetzung der Geldbusse zu führen, da die Kommission in Randnummer 108, letzter Gedankenstrich, der Entscheidung darauf hingewiesen hat, daß sie bei der Festsetzung der Geldbussen mildernd berücksichtigt habe, daß die Preisinitiativen im allgemeinen nicht ihr ganzes Ziel erreicht hätten und daß keine Maßnahmen vorgesehen gewesen seien, um die Befolgung der Quoten bzw. anderer Maßnahmen zu erzwingen.

321 Da die Begründung der Entscheidung bezueglich der Festsetzung der Geldbussen im Lichte der übrigen Begründung der Entscheidung zu sehen ist, ergibt sich, daß die Kommission zu Recht die Wirkungen der ersten Art in vollem Umfang berücksichtigt und der begrenzten Natur der Wirkungen der zweiten Art Rechnung getragen hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nicht dargetan hat, inwieweit im Hinblick auf eine Milderung der Geldbussen nicht ausreichend berücksichtigt worden sein soll, daß diese Wirkungen der zweiten Art begrenzt waren.

322 Die Rüge ist folglich zurückzuweisen.

D - Die fehlerhafte Abgrenzung des relevanten Marktes

323 Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Kartell habe jedenfalls nicht die Produktion von Polypropylenspezialsorten erfasst, die wirklich für jeden Hersteller spezifisch und nicht dem Wettbewerb am Markt ausgesetzt sei. Diese Spezialsorten hätten im Jahre 1982 61 %, im Jahre 1983 64 % des Gesamtumsatzes der Klägerin für Polypropylen dargestellt. Die Geldbusse sei daher auch im Hinblick auf die Grösse des fraglichen Marktes überzogen.

324 Die Kommission meint, bei der Unterscheidung von Spezial- und Grundsorten sei zu bedenken, daß sich die Hersteller aus Gründen der Bequemlichkeit auf Zielpreise für die Grundsorten geeinigt hätten; dies bedeute aber nicht, daß alle Spezialsorten von dem Preiskartell ausgespart geblieben seien. Aus den Sitzungsberichten ergebe sich im Gegenteil, daß sich das Kartell auch auf andere als die Grundsorten erstreckt habe (gem. Bpkte., Anl. 24). Auch die Preisinstruktionen der Hersteller ließen erkennen, daß die Preisinitiativen alle Sorten erfasst hätten (Schreiben vom 29. 3. 1985, Anl. C).

325 Zudem hätten die Quotenvereinbarungen einen globalen Charakter gehabt und sich nicht allein auf bestimmte Sorten von Erzeugnissen bezogen. Da diese Vereinbarungen zur Stützung der Preisabsprache gedient hätten, habe letztere notwendig den gesamten Polypropylenmarkt abgedeckt.

326 Das Gericht stellt fest, daß die Quoten sämtliche Polypropylensorten betrafen. Die Klägerin hat nämlich in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts angegeben, daß ihr Absatz in Westeuropa 1980 37 928 Tonnen und ihr Absatz in der Gemeinschaft 1983 68 752 Tonnen für alle Sorten zusammen betragen hätten, wovon nur 40 % auf die Grunderzeugnisse entfallen seien. Die Quote, die der Klägerin 1980 für Westeuropa zugeteilt worden war, belief sich auf 42 000 Tonnen (gem. Bpkte., Anl. 57 und 60) und lag 1983 zwischen 71 000 Tonnen bei einem geschätzten Markt von 1 470 kt (Vorschlag von Saga, gem. Bpkte., Anl. 81) und 51 450 Tonnen (3,5 % desselben Marktes, Vorschlag der deutschen Hersteller, gem. Bpkte., Anl. 83).

327 Somit hat die Kommission für die Bemessung der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse zu Recht den gesamten Polypropylenmarkt berücksichtigt. Die Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

E - Keine Individualisierung der Kriterien für die Festsetzung der Geldbussen

328 Nach Ansicht der Klägerin stellen Geldbussen Strafen dar und können daher nur individuell je nach den konkreten Merkmalen des individuellen Verhaltens des Unternehmens und seinen Auswirkungen festgesetzt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtsache 45/69, Böhringer Mannheim/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 55). Sie müssten die besondere Situation des Unternehmens und die jeweiligen mildernden Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigen. Die Entscheidung berücksichtige jedoch weder bei der Feststellung der Zuwiderhandlungen die individuelle Situation der Unternehmen, noch enthalte sie eine Begründung, die die Höhe der Geldbussen für jedes einzelne von ihnen besonders rechtfertige. Ein Vergleich der Geldbussen und der Umsätze der betroffenen Unternehmen lasse deutliche Unterschiede erkennen, die in der Entscheidung nirgendwo begründet seien. Dieses Fehlen einer Begründung lasse unweigerlich den Eindruck einer unannehmbaren Willkür entstehen.

329 Die Kommission erläutert, sie habe sich bei der Bemessung der Geldbussen auf eine Reihe allgemeiner und besonderer Erwägungen gestützt. Der Gerichtshof habe einem solchen Verfahren zugestimmt (Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtsache 45/69, a. a. O., Randnr. 55). Da sie ihre Entscheidung auf Gründe gestützt habe, die die Vorwürfe gegenüber den Unternehmen hinreichend individualisiert hätten, habe sie es für unzulässig gehalten, bei den kleinen Herstellern je nach dem Grad ihrer Verpflichtung im Hinblick auf gemeinsame Abmachungen wesentliche Unterschiede zu machen.

330 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission bei der Bemessung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbussen zum einen die Kriterien für die Bestimmung des allgemeinen Niveaus der gegen die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, verhängten Geldbussen (Entscheidung, Randnr. 108) und zum anderen die Kriterien für die gerechte Abstufung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbussen (Entscheidung, Randnr. 109) festgelegt hat.

331 Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigen die in Randnummer 108 der Entscheidung aufgeführten Kriterien bei weitem das allgemeine Niveau der gegen die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, verhängten Geldbussen. Insoweit ist besonders die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und insbesondere seine Buchstaben a, b und c hervorzuheben, die den vorsätzlich und unter grösster Geheimhaltung handelnden Polypropylenherstellern nicht unbekannt war.

332 Das Gericht hält auch die in Randnummer 109 der Entscheidung genannten vier Kriterien für sachgerecht und genügend, um zu einer gerechten Zumessung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbussen zu gelangen.

333 Zu den ersten beiden in Randummer 109 der Entscheidung genannten Kriterien, der Rolle jedes Unternehmen bei den geheimen Absprachen sowie der Dauer seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung, ist festzustellen, daß die Gründe für die Bemessung der Geldbusse im Lichte der Entscheidungsbegründung insgesamt zu sehen sind und daß die Kommission somit die Berücksichtigung dieser Kriterien in bezug auf die Klägerin hinreichend individualisiert hat.

334 Zu den letzten beiden Kriterien, dem jeweiligen Polypropylenabsatz der einzelnen Hersteller in der Gemeinschaft sowie ihrem jeweiligen Gesamtumsatz, ist auf der Grundlage der Zahlen, die das Gericht von der Kommission angefordert hat und deren Richtigkeit von der Klägerin nicht bestritten worden ist, festzustellen, daß diese Kriterien bei der Bestimmung der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse im Verhältnis zu den gegen andere Hersteller verhängten Geldbussen nicht unbillig angewandt worden sind.

335 Das Gericht stellt weiter fest, daß sich aus seiner Würdigung bezueglich der tatsächlichen Feststellungen der Kommission bei der Ermittlung der Zuwiderhandlung ergibt, daß die einzelnen Argumente, deren Nichtbehandlung durch die Kommission die Klägerin rügt, in den Tatsachen keine Grundlage finden.

336 Die von der Klägerin erhobene Rüge ist daher zurückzuweisen.

F - Berücksichtigung mildernder Umstände

337 Die Klägerin legt dar, die angefochtene Entscheidung untersuche nicht die von ihr angeführten mildernden Umstände, namentlich, daß sie zur Verstärkung des Wettbewerbs beigetragen haben, da die Errichtung eines neuen Unternehmens in diesem Bereich auf sie zurückgehe und es ihr mit einer aggressiven Preispolitik gelungen sei, sehr schnell in den Markt einzudringen, daß sie schwere Verluste erlitten und grosse Forschungsanstrengungen unternommen habe, und daß sie schließlich an der Untersuchung in fairer Weise mitgewirkt habe.

338 Die Kommission verweist darauf, daß der Umstand, daß Solvay ein Neuankömmling sei, keine Rechtfertigung für ihre Beteiligung an einer Preis- und Quotenvereinbarung sein könne. Die Verluste seien bei der Höhe der Geldbusse berücksichtigt worden, und es sei ohne Belang, daß das Kartell nicht zu "ungerechtfertigten Gewinnen" geführt habe. Die faire Mitwirkung der Klägerin an der Untersuchung habe sich auf die Anerkennung des gegebenen Sachverhalts beschränkt; dem hätten sich die Unternehmen ohnehin nicht entziehen können.

339 Nach Auffassung des Gerichts kann sich der Umstand, daß ein Unternehmen neu auf den Markt kommt und in diesen insbesondere wegen seiner Investitionen für die Forschung in spektakulärer Weise eingedrungen ist, nicht mildernd auf die Schwere der Zuwiderhandlung auswirken, die es mit seiner Beteiligung an einer horizontalen Preisabsprache über mehrere Jahre hinweg begangen hat.

340 Zu den schweren Verlusten der Klägerin, die belegen sollen, daß sie aus der Beteiligung an der Zuwiderhandlung keine ungerechtfertigten Gewinne gezogen hat, weist das Gericht darauf hin, daß die Kommission in Randnummer 108 letzter Gedankenstrich der Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß sie dem Umstand Rechnung getragen habe, daß die Unternehmen für einen grossen Zeitraum erhebliche Verluste im Polypropylensektor hätten hinnehmen müssen. Dies zeigt, daß die Kommission nicht nur den Verlusten, sondern damit auch den ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen des Sektors (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1981, 3461, Randnrn. 111 ff.) und den anderen in Randnummer 108 aufgeführten Kriterien Rechnung getragen hat, um das allgemeine Niveau der Geldbussen festzusetzen.

341 Das Gericht stellt ferner fest, daß die Mitwirkung der Klägerin an der Untersuchung nicht über das hinausgegangen ist, wozu sie nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet war.

342 Die Kommission hat infolgedessen zu Recht die Mitwirkung der Klägerin an der Untersuchung nicht als mildernden Umstand berücksichtigt, um die gegen sie verhängte Geldbusse zu ermässigen.

343 Der Rüge kann daher nicht stattgegeben werden.

344 Aus alldem ergibt sich, daß die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse der Dauer und der Schwere des zu Lasten der Klägerin festgestellten Verstosses gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln angemessen ist.

Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

345 Mit Schriftsatz, der am 6. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, wegen der Erklärungen, die die Kommission auf einer Pressekonferenz am 28. Februar 1992 nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-102/89 und T-104/89 abgegeben hat, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und eine Beweisaufnahme anzuordnen.

346 Das Gericht hält es nach erneuter Anhörung des Generalanwalts nicht für angezeigt, gemäß Artikel 62 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und eine Beweisaufnahme anzuordnen, wie von der Klägerin beantragt.

347 Es ist darauf hinzuweisen, daß das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315) als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertigt. Das Gericht stellt fest, daß ein Rechtsakt, der zugestellt und veröffentlicht worden ist, als gültig anzusehen ist. Es ist daher Sache desjenigen, der die formelle Gültigkeit eines Rechtsakts anzweifelt oder sich auf dessen Inexistenz beruft, dem Gericht Gründe vorzutragen, die den Anschein der Gültigkeit des förmlich zugestellten und veröffentlichten Rechtsakts in Frage stellen. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen in dieser Rechtssache keine Anhaltspunkte vorgebracht, die die Annahme stützen könnten, daß die zugestellte und veröffentlichte Entscheidung nicht von den Mitgliedern der Kommission als Kollegium gebilligt oder erlassen worden sei. Insbesondere haben die Klägerinnen im Gegensatz zu den PVC-Verfahren (Urteil vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-102/89 und T-104/89, a. a. O., Randnrn. 32 ff.) im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts durch eine Abänderung des Wortlauts der Entscheidung nach der Sitzung der Kommissionsmitglieder, in der sie erlassen worden ist, verletzt wurde.

Kostenentscheidung:

Kosten

348 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, hat diese die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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