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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.04.1995
Aktenzeichen: T-12/93
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 4064/89


Vorschriften:

Verordnung Nr. 4064/89 Art. 18 Absatz 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine von der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 getroffene Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt betrifft die Vertreter der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen, wie sie im nationalen Recht anerkannt sind, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages, und zwar schon deshalb, weil diese Verordnung ° die es der Kommission ermöglicht, die sozialen Auswirkungen des Zusammenschlusses zu berücksichtigen, wenn sie die in Artikel 2 des Vertrages genannten sozialen Ziele beeinträchtigen können ° sie ausdrücklich unter den Dritten erwähnt, die ein hinreichendes Interesse an einer Anhörung durch die Kommission in dem Verfahren zur Prüfung des Zusammenschlußvorhabens darlegen, und unabhängig davon, ob sie sich tatsächlich an diesem Verfahren beteiligt haben.

Dagegen sind sie durch eine solche Entscheidung im Grundsatz und vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände nicht unmittelbar betroffen. Denn zum einen hat eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluß nach seiner Prüfung im Hinblick auf das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht genehmigt wird, für sich allein auch dann, wenn sie diesen Zusammenschluß davon abhängig macht, daß eines der beteiligten Unternehmen einen Teil seines Geschäftsbetriebes an ein drittes Unternehmen veräussert, keine Folgen für die eigenen Rechte der Vertreter der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen, die, wie dies die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vorsehen, bei dem Unternehmensübergang, zu dem der Zusammenschluß führen wird, gemäß den im nationalen Recht festgelegten Modalitäten Anwendung finden werden. Zum anderen beeinträchtigt sie nicht unmittelbar die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, denn durch die Veräusserung eines Teils des Geschäftsbetriebes ihres Unternehmens, die, wie sich aus der Richtlinie 77/187 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen ergibt, für sich allein nicht zu einer Änderung des Arbeitsverhältnisses führen kann, für das der Arbeitsvertrag und die Tarifverträge maßgebend sind, können die Interessen der Arbeitnehmer nur mittelbar berührt werden. Wenn es nach dem Zusammenschluß zu Maßnahmen kommt, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, so handelt es sich um Maßnahmen der betreffenden Unternehmen, und sie unterliegen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den sozialen Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts wie des nationalen Rechts der Kontrolle des nationalen Richters.

Werden den Vertretern der Arbeitnehmer jedoch durch die Verordnung Nr. 4064/89 verfahrensmässige Rechte zuerkannt und können Verletzungen dieser Rechte vom Gemeinschaftsrichter grundsätzlich nur auf der Stufe der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der von der Kommission erlassenen Endentscheidung geahndet werden, so ist diesen Vertretern ein auf die Verteidigung ihrer verfahrensmässigen Rechte beschränktes Klagerecht zu gewähren und ihnen folglich die Befugnis zuzuerkennen, Klage gegen diese Entscheidung zu erheben, eben um durch den Gemeinschaftsrichter prüfen zu lassen, ob die Verfahrensgarantien, auf die sie gemäß Artikel 18 der erwähnten Verordnung im Verwaltungsverfahren Anspruch hatten, verletzt worden sind. Im Rahmen der Ausübung dieses Klagerechts kann allein die wesentliche Verletzung ihrer verfahrensmässigen Rechte unter Ausschluß jedes Klagegrundes, der aus der materiellen Verletzung der Vorschriften der Verordnung Nr. 4064/89 hergeleitet wird, zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission führen.

2. Zwar haben die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 das Recht, auf Antrag vor der Kommission Erklärungen abzugeben, doch ist diese nicht verpflichtet, sie über das Bestehen eines Zusammenschlußvorhabens zu unterrichten, das bei ihr von einem der beteiligten Unternehmen angemeldet worden ist.

Nach Artikel 6 der Richtlinie 77/187 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen obliegt die Verpflichtung zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter den betroffenen Unternehmen, wobei es Aufgabe der nationalen Behörden ist, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu kontrollieren.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE ERWEITERTE KAMMER) VOM 27. APRIL 1995. - COMITE CENTRAL D'ENTREPRISE DE LA SOCIETE ANONYME VITTEL UND COMITE D'ETABLISSEMENT DE PIERVAL UND FEDERATION GENERALE AGROALIMENTAIRE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - VERORDNUNG NR. 4064/89 - ENTSCHEIDUNG, MIT DER EIN ZUSAMMENSCHLUSS FUER MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR ERKLAERT WIRD - NICHTIGKEITSKLAGE - ZULAESSIGKEIT - GEWERKSCHAFTEN UND PERSONALVERTRETUNGEN - HANDLUNG, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETRIFFT - HINREICHENDES INTERESSE, DAS DEN RECHTLICH ANERKANNTEN VERTRETERN DER ARBEITNEHMER DAS RECHT GIBT, AUF IHREN ANTRAG IM RAHMEN DES VERWALTUNGSVERFAHRENS ERKLAERUNGEN ABZUGEBEN. - RECHTSSACHE T-12/93.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Am 25. Februar 1992 meldete die Nestlé SA gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) bei der Kommission ein öffentliches Übernahmeangebot für die Anteile der Source Perrier SA (im folgenden: Perrier SA) an. Dieses öffentliche Übernahmeangebot war am 20. Januar 1992 von der Demilac SA, einer gemeinsamen Tochtergesellschaft der Nestlé SA und der Banque Indosüz, bekanntgegeben worden. Für den Fall, daß das öffentliche Übernahmeangebot Erfolg haben sollte, verpflichteten sich die Nestlé SA und die Demilac SA, eine der Tochtergesellschaften der Perrier SA, die Gesellschaft Volvic, an den BSN-Konzern zu verkaufen.

2 Nach Prüfung der Anmeldung beschloß die Kommission am 25. März 1992 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89, das Verfahren nach dieser Verordnung einzuleiten, da der angemeldete Zusammenschluß Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe. Nach Auffassung der Kommission bestand die Gefahr, daß durch den Zusammenschluß eine beherrschende Stellung entweder der Einheit Perrier-Nestlé für sich genommen oder von Perrier-Nestlé und BSN in ihrer Gesamtheit begründet werde.

3 Am 25. Mai 1992 wurden die Nestlé SA und BSN von der Kommission als "Beteiligte" angehört.

4 Am 22. Juli 1992 erließ die Kommission im Hinblick auf die Verpflichtungen, die die Nestlé SA ihr gegenüber eingegangen war, die Entscheidung 92/553/EWG betreffend ein Verfahren nach Verordnung Nr. 4064/89 (Fall IV/M. 190 ° Nestlé/Perrier, ABl. L 356, S. 1; im folgenden: Entscheidung), mit der der Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde. Die Entscheidung macht diese Erklärung der Vereinbarkeit von der Einhaltung aller Bedingungen und Auflagen abhängig, die in der Verpflichtungserklärung der Nestlé SA enthalten sind (siehe die 136. Begründungserwägung und Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung). Diese Bedingungen und Auflagen sollen auf dem französischen Markt für abgefuelltes Wasser den Marktzutritt eines starken Konkurrenten ermöglichen, der über hinreichende Ressourcen verfügt, um in einen wirksamen Wettbewerb mit der Nestlé SA und BSN zu treten. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

° Die Nestlé SA hat diesem Konkurrenten die Marken und Brunnen Vichy, Thonon, Pierval, Saint-Yorre und eine Reihe weiterer lokaler Brunnen zu verkaufen;

° die Auswahl des Erwerbers, der über ausreichende Finanzmittel und ein ausreichendes Know-how im Sektor der Markengetränke oder -lebensmittel verfügen muß, unterliegt der Zustimmung der Kommission;

° die Nestlé SA darf keine Angaben über ihre Umsätze, die weniger als ein Jahr zurückliegen, gegenüber einem Unternehmensverband oder einer sonstigen Einrichtung machen, die diese Angaben anderen Mitbewerbern zugänglich machen könnte, solange die enge oligopolistische Struktur, wie sie zur Zeit gegeben ist, auf dem französischen Markt für abgefuelltes Wasser fortbesteht;

° die Nestlé SA hat die gesamten Vermögenswerte und Interessen, die sie von der Perrier SA erworben hat, getrennt zu verwalten, solange der Verkauf der erwähnten Marken und Brunnen nicht stattgefunden hat;

° die Nestlé SA darf während dieses Zeitraums ohne die vorherige Zustimmung der Kommission keine strukturellen Änderungen innerhalb der Perrier SA vornehmen;

° die Nestlé SA darf betriebliche oder gewerbliche Informationen, vertrauliche oder unternehmensinterne Schutzrechte, die sie von der Perrier SA erhalten hat, an keine Geschäftseinheit ihres Konzerns weitergeben;

° die Nestlé SA darf Volvic erst dann an BSN verkaufen, wenn der Verkauf der oben bezeichneten Marken und Brunnen stattgefunden hat;

° die Nestlé SA darf während eines Zeitraums von zehn Jahren die Marken und Brunnen, zu deren Verkauf sie verpflichtet ist, nicht direkt oder indirekt zurückerwerben und hat der Kommission gegebenenfalls jeden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Erlaß der Entscheidung vorgenommenen Erwerb eines Unternehmens mitzuteilen, das auf dem französischen Markt für abgefuelltes Wasser tätig ist und dessen Marktanteil mehr als 5 % beträgt.

5 Der Brunnen Pierval, den die Nestlé SA aufgrund der Entscheidung veräussern muß, wird von einem Betrieb der Vittel SA, dem Betrieb Pierval, in dem 119 Arbeitnehmer beschäftigt werden, genutzt. Nach den Angaben der Kläger wurde die Vittel SA im Jahr 1992 eine Tochtergesellschaft des Nestlé-Konzerns.

6 Das Comité central d' entreprise der Vittel SA (im folgenden: CCE Vittel), das Comité d' établissement de Pierval (im folgenden: CE-Pierval) und die Fédération générale agroalimentaire-CFDT (im folgenden: FGA-CFDT) haben mit Klageschrift, die am 3. Februar 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung, "soweit diese Entscheidung der Nestlé SA Bedingungen für die Anerkennung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses Nestlé-Perrier mit dem Gemeinsamen Markt auferlegt, obwohl diese Bedingungen rechtswidrig und überfluessig sind", insbesondere, soweit sie "die Veräusserung eines vollständigen Geschäftszweiges, nämlich des Werks Pierval, durch die Vittel SA" enthalten.

7 Mit besonderem Schriftsatz, der am 2. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger ferner gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung und hilfsweise auf Aussetzung der Entscheidung, soweit diese die Veräusserung von Pierval verlangt, bis zum Ende des Verfahrens zur Hauptsache gestellt. Mit Beschluß vom 2. April 1993 hat der Präsident des Gerichts angeordnet, daß die Kommission, sobald sie über die entsprechenden Unterlagen verfügt, das Gericht darüber unterrichtet, daß alle in der Entscheidung vorgesehenen Bedingungen bezueglich der Veräusserung der Vermögenswerte erfuellt sind und daß insbesondere die Hindernisse für die Übertragung der Nutzungsrechte der Brunnen Vichy und Thonon beseitigt worden sind. Mit demselben Beschluß hat er die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung angeordnet, soweit sie die Veräusserung des Betriebes Pierval umfasst, bis sich der Richter der einstweiligen Anordnung im Lichte der ihm von der Kommission zu übermittelnden Informationen zu den Anträgen auf Aussetzung des Vollzugs äussern kann (CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, T-12/93 R, Slg. 1993, II-449). Nach der Übermittlung dieser Informationen am 14. Juni 1993 sind die erwähnten Anträge auf einstweilige Anordnung durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Juli 1993 zurückgewiesen worden. Die Kostenentscheidung blieb vorbehalten (T-12/93 R, Slg. 1993, II-785).

8 Mit Schriftsatz, der am 14. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben das Comité central d' entreprise de la Société générale des grandes sources (im folgenden: CCE Perrier), das Comité d' établissement de la Source Perrier, Vergèze (Frankreich; im folgenden: CE Perrier), das Syndicat CGT de la Source Perrier (im folgenden: CGT Perrier) und das Comité de groupe Perrier (im folgenden: CG Perrier) beantragt, in dieser Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden. Diesen Anträgen auf Zulassung als Streithelfer hat das Gericht mit Beschluß vom 16. Dezember 1993 stattgegeben.

9 Die Streithelfer haben die Gründe und Argumente zur Stützung ihrer Anträge mit Schriftsatz vom 14. März 1994 vorgetragen. Da sich die Kläger innerhalb der eingeräumten Frist nicht zu dem Streithilfeschriftsatz geäussert hatten, ist das schriftliche Verfahren mit der Einreichung der Erklärungen der Beklagten am 27. April 1994 abgeschlossen worden.

10 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die mündliche Verhandlung hat am 7. Oktober 1994 stattgefunden.

Anträge der Parteien

11 Die Kläger beantragen,

° der Kommission aufzugeben, sämtliche Unterlagen vorzulegen, die zur Begründung ihrer Entscheidung gedient haben;

° festzustellen, daß die vorliegende Klage auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung gerichtet ist, soweit sie der Nestlé SA Bedingungen für die Erklärung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses Nestlé-Perrier mit dem Gemeinsamen Markt auferlegt, die die Veräusserung des Werks Pierval durch die Vittel SA umfassen, obwohl die Kommission eine uneingeschränkte positive Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hätte treffen müssen, ohne damit irgendwelche Bedingungen zu verbinden;

° infolgedessen die angefochtene Entscheidung mit allen rechtlichen Konsequenzen für nichtig zu erklären.

12 Die Beklagte beantragt,

° die Klage abzuweisen;

° den Klägern gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen.

13 Die Streithelfer beantragen,

° den Anträgen der Kläger auf Nichtigerklärung der Entscheidung stattzugeben;

° der Kommission die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

Zulässigkeit

Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

14 Obwohl sich die Kommission zur Hauptsache einlässt, macht sie die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage geltend. Sie führt zunächst aus, daß die Zulässigkeit einer Klage nicht nur von der Erfuellung der beiden in Artikel 173 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen abhänge, wonach die Kläger durch die angefochtene Handlung unmittelbar und individuell betroffen sein müssten, sondern auch vom Nachweis eines Rechtsschutzinteresses (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1977 in der Rechtssache 88/76, Exportation des sucres/Kommission, Slg. 1977, 709, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469). Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Kläger im Hinblick auf die wesentliche Zielsetzung der Verordnung Nr. 4064/89, die im Gemeinsamen Markt einen wirksamen Wettbewerb aufrechterhalten und entwickeln solle, kein solches Interesse hätten. Sie räumt zwar ein, daß sich, worauf die 13. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4064/89 hinweise, ihre Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb in den allgemeinen Rahmen der Verwirklichung der grundlegenden Ziele des Vertrages gemäß dessen Artikel 2, einschließlich des Ziels der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 130a EG-Vertrag, einfügen müsse. Doch zwinge diese Begründungserwägung nicht zu einer genauen Untersuchung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Beschäftigungslage in einem bestimmten Unternehmen, sondern zur Berücksichtigung seiner vorhersehbaren Folgen für die Beschäftigungslage in der gesamten Gemeinschaft oder einem Teil der Gemeinschaft. Nach Auffassung der Kommission haben die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer deshalb nur dann ein schutzwürdiges Interesse, wenn sie, wenigstens prima facie, nachweisen könnten, daß ein von ihr genehmigter Zusammenschluß die in Artikel 2 EG-Vertrag genannten sozialen Ziele eindeutig beeinträchtige.

15 Ferner führt die Kommission aus, daß die Kläger keine Klagebefugnis hätten, da sie die beiden in Artikel 173 des Vertrages genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfuellten. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß Dritte diese Voraussetzung nur dann erfuellten, wenn die in Rede stehende Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie daher in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten. Sie zieht daraus den Schluß, daß die betroffenen Dritten, die sich in dem Verwaltungsverfahren nicht geäussert hätten, keine Befugnis zur Erhebung einer Klage gegen die am Ende dieses Verfahrens erlassene Entscheidung hätten. Sie trägt vor, daß der Gerichtshof sowohl auf dem Gebiet des Wettbewerbs wie der staatlichen Beihilfen, des Dumping und der Subventionen die Klagebefugnis Dritter, die über Verfahrensgarantien verfügten, gerade mit dem Ziel anerkannt habe, daß ihm die Kontrolle der Beachtung dieser verfahrensmässigen Rechte ermöglicht werde (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, und vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391). Würde man die Klagebefugnis eines Klägers anerkennen, der von seinen verfahrensmässigen Rechten keinen Gebrauch habe machen wollen, so würde damit letztlich ein weiteres Verfahren als Alternative zu dem in der Gemeinschaftsregelung, im vorliegenden Fall in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89, vorgesehenen Verfahren eingeführt.

16 Im vorliegenden Fall weist die Kommission das Vorbringen der Kläger zurück, daß sie verspätet über die Veräusserung des Betriebes Pierval informiert worden und deshalb nicht in der Lage gewesen seien, von der Anhörungsmöglichkeit gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 Gebrauch zu machen. Sie macht geltend, daß ihr diese verspätetete Unterrichtung nicht zur Last gelegt werden könne, da ihr die Verordnung Nr. 4064/89 keine derartige Verpflichtung auferlege. Diese Verspätung sei entweder auf ein Versäumnis der Leitung der Nestlé SA oder auf die mangelnde Anpassung der französischen Rechtsvorschriften zurückzuführen. Sie könne demnach die Zulässigkeit der Klage nicht begründen, da die richterliche Kontrolle hier nicht mehr die Frage betreffen würde, ob die Kommission die durch die Gemeinschaftsregelung garantierten verfahrensmässigen Rechte Dritter beachtet habe.

17 Ausserdem bestreitet die Kommission in ihrer Klagebeantwortung, daß es sich bei der FGA-CFDT um einen rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der Vittel SA im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 handele. Erforderlich sei insbesondere, daß das nationale Recht den Vertretern der Arbeitnehmer, die sich auf die Bestimmungen dieses Artikels berufen wollten, die Aufgabe übertrage, die Interessen des gesamten Personals des Unternehmens und nicht allein die Interessen ihrer eigenen Mitglieder zu vertreten. In ihrer Gegenerwiderung nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß die Kläger in der Erwiderung vorgetragen haben, daß die Gewerkschaftsorganisationen nach dem französischen Arbeitsrecht die Aufgabe hätten, sich für die kollektiven Interessen des Berufsstandes einzusetzen. Sie führt aus, daß es zwar Sache des Gerichts sei, die Frage der Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffes "rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer" zu entscheiden, daß die Anwendung dieses Begriffes aber Anlaß zu einer Beurteilung der den Gewerkschaften im jeweiligen Mitgliedstaat durch das nationale Recht zuerkannten Rolle gebe.

18 Zweitens bestreitet die Kommission, daß die Kläger durch die angefochtene Handlung unmittelbar betroffen seien. Sie trägt zunächst vor, daß sich die Kläger erstmals in ihrer Erwiderung auf ihre eigenen Interessen beriefen, die durch die streitige Entscheidung unmittelbar berührt würden. Dies sei ein neues Vorbringen und müsse deshalb gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts als unzulässig zurückgewiesen werden. Auf jeden Fall ist die Kommission der Auffassung, daß sich die Kläger ° abgesehen von der Einhaltung der in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehenen Verfahrensgarantien ° nicht auf eigene Interessen berufen könnten, die sich von den kollektiven Interessen der Arbeitnehmer, mit deren Vertretung sie betraut seien, unterschieden.

19 Die Kommission trägt sodann vor, daß sich die Entlassungen in den Zentralbereichen der Vittel SA, zu denen es nach den Angaben der Kläger aufgrund der Veräusserung von Pierval möglicherweise komme, nicht unmittelbar aus der Entscheidung ergeben könnten. Insoweit bestimme die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) in ihrem Artikel 4 Absatz 1, daß der Übergang eines Betriebes als solcher für den Veräusserer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung darstelle.

20 Zur angeblichen Gefährdung der Vorteile, die den Arbeitnehmern von Pierval aufgrund des innerhalb der Vittel SA geltenden Haustarifabkommens zustuenden, führt die Kommission aus, daß nach Artikel L.132-8 des französischen Arbeitsgesetzbuches bei einer Unternehmensveräusserung jeder Tarifvertrag und jedes Tarifabkommen in diesem Unternehmen ein Jahr lang oder bis zum Inkrafttreten eines Ersatzabkommens weiter gelte. Werde innerhalb des auf den Übergang folgenden Jahres kein Vertrag geschlossen, so behielten die Arbeitnehmer die individuellen Vorteile, die sie aufgrund des früheren Abkommens erworben hätten.

21 Die Kläger halten die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit für unbegründet. Ihre Klage könne nicht aus dem Grund für unzulässig erklärt werden, daß sie kein Rechtsschutzinteresse hätten. Sie tragen zunächst vor, daß Artikel 173 des Vertrages die Zulässigkeit einer Klage nicht vom Bestehen eines Rechtsschutzinteresses abhängig mache. Sodann weisen sie darauf hin, daß ihr Rechtsschutzinteresse auf jeden Fall nicht in Zweifel gezogen werden könne. Sie legen insbesondere dar, daß die Comités d' entreprise (Unternehmensausschüsse) in Frankreich eine wichtige Funktion zum Schutz des industriellen Instruments im Interesse der Arbeitnehmer erfuellten und daß sie zu diesem Zweck in der Wirtschafts-, Finanz- und Geschäftstätigkeit des Unternehmens über wirkliche Kontroll- und Eingriffsbefugnisse verfügten. Unter diesen Umständen würde es gegen den EG-Vertrag, der in seinem Artikel 130a die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts innerhalb der Gemeinschaft anstrebe, und zugleich gegen den Grundsatz der geordneten Rechtspflege verstossen, wenn hinsichtlich des Zugangs zum Gemeinschaftsrichter eine "Diskriminierung" vorgenommen und zwischen Handelsgesellschaften einerseits und mit der Verteidigung der Interessen der Arbeitnehmer betrauten juristischen Personen andererseits, ob es sich nun um Gewerkschaften oder Unternehmensausschüsse handele, unterschieden würde.

22 Hinsichtlich der in Artikel 173 des Vertrages genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen sind die Kläger der Auffassung, daß sich im vorliegenden Fall eine "Zulässigkeitsvermutung auf das Gesetz und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes" gründe. Sie machen erstens geltend, daß sie durch die im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 erlassene Entscheidung individuell betroffen seien, da diese Verordnung die kollektiven Rechte der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen schütze. Erstens sei in Artikel 18 Absatz 4 dieser Verordnung das Recht der rechtlich anerkannten Vertreter dieser Arbeitnehmer verankert, auf Antrag im Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Wenn eine Verordnung Dritten verfahrensmässige Rechte im Verwaltungsverfahren einräume, dann verfügten diese aber nach gefestigter Rechtsprechung über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen (Urteile Metro/Kommission, Fediol/Kommission und Cofaz/Kommission, a. a. O.).

23 In diesem Zusammenhang führen die Kläger aus, daß der gemeinschaftsrechtliche Begriff der rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer eines Unternehmens nicht nur die von den Arbeitnehmern gewählten Vertreter umfasse, sondern, wie die Kommission anerkannt habe, auch jede Institution, deren rechtmässige Aufgabe darin bestehe, die Interessen des gesamten Personals des Unternehmens und nicht nur diejenigen ihrer eigenen Mitglieder zu vertreten. Dies sei bei der FGA-CFDT, deren repräsentativer Charakter auf nationaler Ebene anerkannt sei, der Fall. Dieser Gewerkschaftsbund habe somit die Aufgabe, sich für alle Arbeitnehmer des land- und ernährungswirtschaftlichen Sektors, zu dem die Vittel SA gehöre, einzusetzen. Nach Artikel L.411-11 des französischen Arbeitsgesetzbuches könne die FGA-CFDT, wie jede Gewerkschaft, vor jedem Gericht alle einem Privatkläger vorbehaltenen Rechte in bezug auf einen Sachverhalt ausüben, durch den das kollektive Interesse des von ihr vertretenen Berufsstandes mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt werde.

24 Im übrigen bestreiten die Kläger, daß die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer dann, wenn sie keine Anhörung durch die Kommission im Verwaltungsverfahren verlangten, nicht als durch die abschließende Entscheidung individuell betroffen angesehen werden könnten. Denn der Zugang zum Gemeinschaftsrichter könne nicht von der Ausübung des durch die Verordnung Nr. 4064/89 eingeräumten Anhörungsrechts abhängig gemacht werden, da sonst den durch eine Entscheidung unmittelbar und individuell betroffenen Personen, die dieses Recht nicht ausgeuebt hätten, ihr Klagerecht genommen würde, was im Widerspruch zu Artikel 173 des Vertrages stuende. In der Praxis laufe die Auffassung der Kommission darauf hinaus, daß alle Personen, die durch eine Entscheidung möglicherweise betroffen würden, ihre Anhörung im Verwaltungsverfahren allein deshalb beantragen müssten, um sich die Möglichkeit vorzubehalten, gegebenenfalls eine Nichtigkeitsklage zu erheben.

25 Jedenfalls seien die Kläger im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen, ihre verfahrensmässigen Rechte gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 auszuüben. Sie seien von ihrem Arbeitgeber über die Veräusserung einer Reihe von Brunnen, darunter Pierval, erst nach dem Erlaß der Entscheidung unterrichtet worden, wie in Randnummer 24 des erwähnten Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 2. April 1993 ausgeführt sei.

26 Die Kläger tragen ferner vor, daß die Verpflichtung, im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 auf die Rechte der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, durch die 31. Begründungserwägung der Verordnung bestätigt werde, wonach diese "in keiner Weise die in den beteiligten Unternehmen anerkannten kollektiven Rechte der Arbeitnehmer" berühre. Im vorliegenden Falle seien die Vertretungsorgane der Arbeitnehmer der Vittel SA in um so stärkerem Masse individuell betroffen, als eine der durch die Entscheidung auferlegten Bedingungen für die Feststellung der Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt die Veräusserung eines vollständigen Geschäftszweiges der Vittel SA, des Betriebes Pierval, sei. Diese Veräusserung zwinge einer seit langem bestehenden Gemeinschaft von Arbeitnehmern eine künstliche Trennung auf und berühre die Rechte, die diese Gemeinschaft erworben habe. Die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der Vittel SA würden also durch die Entscheidung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften und eines Sachverhalts, der sie in ähnlicher Weise individualisiere wie das Unternehmen Vittel, eines der durch die Entscheidung betroffenen Unternehmen, genauso berührt wie ihr Adressat, die Nestlé SA.

27 Zweitens tragen die Kläger vor, daß die Entscheidung sie unmittelbar betreffe. Sie machen geltend, daß die durch diese Entscheidung vorgeschriebene Veräusserung eines Teils des Unternehmens Vittel die eigenen Rechte, die ihnen als rechtlich anerkannten Vertretern der Arbeitnehmer verliehen seien, ebenso beeinträchtige wie die Rechte der Arbeitnehmer.

28 In ihrer Erwiderung bringen die Kläger in erster Linie das Argument vor, daß die Entscheidung ihre eigenen Rechte unmittelbar und unausweichlich berühre. Zum einen beeinträchtige diese Entscheidung "die wirtschaftliche, industrielle, technische und finanzielle Struktur des Unternehmens durch die der Vittel SA auferlegte Verpflichtung, ihren Betrieb Pierval ohne Rücksicht auf die Folgen für die Arbeitsgemeinschaft und die Rechte der Arbeitnehmer zu veräussern". Zum anderen habe sie die "Auflösung der klagenden Personalvertretungsorgane zur Folge, da es innerhalb der Vittel SA das Comité d' établissement de Pierval nicht mehr geben wird und da infolgedessen die Vertreter des Betriebes Pierval dem Comité central d' entreprise nicht mehr angehören werden, so daß das Comité central d' entreprise seine Rechtsnatur ändern und sich von einem zentralen Unternehmensausschuß in einen Unternehmensausschuß umwandeln wird". Die Entscheidung beeinträchtige also die Rechte, die dem Comité central d' entreprise durch die französischen Rechtsvorschriften verliehen würden. Die Gewerkschaft FGA-CFDT, die in der Vittel SA über eine grosse Mehrheit verfüge, werde durch die Entscheidung in der Wahrnehmung ihrer Vertretungsfunktion innerhalb dieser Gesellschaft unmittelbar betroffen, da die Veräusserung des zu dieser Gesellschaft gehörenden Betriebes Pierval nach Artikel L.122-2 des französischen Arbeitsgesetzbuches den Übergang der Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer zur Folge haben werde.

29 Weiter tragen die Kläger vor, daß die Entscheidung die Rechte der Arbeitnehmer der Vittel SA und von Pierval, die die Rechtswirkungen der durch die Entscheidung vorgeschriebenen Veräusserung des Geschäftszweiges hinzunehmen hätten, unmittelbar beeinträchtige. Der Betrieb Pierval stelle einen wichtigen Teil des Vermögens der Vittel SA und "das legitime Gegenstück der Beschäftigungsgarantie" dar. Nach der Entscheidung solle aber über die Zustimmung zu dem Erwerber allein auf der Grundlage von Kriterien entschieden werden, die die Entwicklung des Wettbewerbs beträfen. Zudem müssten die Arbeitnehmer infolge von Entlassungsmaßnahmen, die dem Zusammenschluß folgen würden, einen Beschäftigungsabbau hinnehmen. Ausserdem würden die Arbeitnehmer von Pierval durch den Verlust der innerhalb des Unternehmens Vittel vereinbarten kollektiven Vergünstigungen unmittelbar berührt. Zum Beweis für derartige unmittelbare Beeinträchtigungen verweisen die Kläger ausdrücklich auf ihren Antrag auf einstweilige Anordnung und auf die im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Schriftstücke.

30 Nach alledem seien die Kläger als rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer befugt, das Gericht anzurufen, um den durch die Verordnung Nr. 4064/89 garantierten Schutz der kollektiven Rechte der Arbeitnehmer zu sichern. Die Kläger führen in diesem Zusammenhang aus, daß die Vertreter der Arbeitnehmer zwar nach dem französischen Recht im Falle der Rechtswidrigkeit einer Unternehmensveräusserung die Gerichte anrufen könnten, daß sie sich aber vor den nationalen Gerichten nicht gegen die Durchführung einer Entscheidung der Kommission wenden könnten; deren Ordnungsmässigkeit könne nur der Gemeinschaftsrichter überprüfen.

31 Die Streithelfer unterstützen das gesamte Vorbringen der Kläger zur Zulässigkeit. Sie weisen darauf hin, daß Artikel 173 des Vertrages jeder Person, die durch eine Entscheidung eines Organs unmittelbar und individuell betroffen sei, eine Klagemöglichkeit gegen diese Entscheidung eröffne. Im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 begründe die ausdrückliche Erwähnung bestimmter "privilegierter" Personen unter den Dritten, die ein hinreichendes Interesse darlegten, eine wirkliche Vermutung für die Zulässigkeit der Klagen, die von diesen Dritten gegen die Entscheidung erhoben würden. Der Umstand, daß die Verordnung Nr. 4064/89 kein Beschwerdeverfahren vorsehe, und das Fehlen der Beteiligung der genannten Dritten am Verfahren vor der Kommission seien insoweit ohne Bedeutung. In der von der Kommission herangezogenen Rechtsprechung seien der Nachweis eines hinreichenden Interesses und die tatsächliche Beteiligung am Verwaltungsverfahren vom Gerichtshof als alternative und nicht als kumulative Zulässigkeitsvoraussetzungen angesehen worden.

32 In diesem Zusammenhang weisen die Streithelfer darauf hin, daß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission vom 25. Juli 1990 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 (ABl. L 219, S. 5) zwar bestimmten Personen das Recht gebe, auf Antrag angehört zu werden, daß die Kommission aber nach Absatz 3 dieses Artikels in allen Fällen die Initiative ergreifen und Stellungnahmen Dritter einholen dürfe. Im vorliegenden Fall habe es die Kommission aber nicht für nötig befunden, die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer anzuhören.

33 Zu den unmittelbaren Auswirkungen der Entscheidung auf die rechtliche Stellung der Kläger führen die Streithelfer aus, daß sich diese zu Recht auf einen "zusammengesetzten Schaden" beriefen, der sich sowohl aus ihrem eigenen Status als juristische Personen als auch aus ihrer gesetzlichen Aufgabe, die kollektiven Rechte der Arbeitnehmer zu verteidigen, ergebe. Sie tragen in diesem Zusammenhang vor, daß eine Entscheidung, die den Beschäftigungsstand oder die Beschäftigungsbedingungen berühre, zwangsläufig die eigenen Rechte der rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer beeinträchtige und umgekehrt. Die Geltendmachung solcher eigenen Rechte durch die Kläger in der Erwiderung könne deshalb kein neues Vorbringen darstellen.

34 Zur Begründetheit tragen die Streithelfer vor, daß die Kläger durch die Entscheidung unmittelbar berührt würden, soweit diese die Veräusserung des Betriebes Pierval vorschreibe, was sich zum einen auf den Beschäftigungsstand und die Beschäftigungsbedingungen für die Arbeitnehmer von Pierval und zum anderen auf die eigenen Rechte der rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen auswirke. Die Arbeitnehmervertreter hätten nämlich gemäß der nationalen Regelung und der Richtlinie 77/187 "rechtzeitig" über diesen Vorgang informiert werden müssen. Die Kommission habe aber nicht für diese Unterrichtung gesorgt und es bewusst unterlassen, sich bei den rechtlich anerkannten Vertretern der Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens nach der sozialen Situation zu erkundigen, womit sie gegen die Bestimmungen des Vertrages (Artikel 2, 117, 118, 118a und 118b), der Gemeinschaftscharta vom 9. Dezember 1989, der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 und der Richtlinie 77/187 verstossen habe. Ausserdem würden die Kläger durch die Auswirkungen der Veräusserung von Pierval auf ihr Betriebs- und Sozialbudget finanziell betroffen. Schließlich werde infolge dieser Veräusserung die Vertretung der Arbeitnehmer im CCE Vittel beeinträchtigt.

Würdigung durch das Gericht

35 Nach Artikel 173 des Vertrages kann eine natürliche oder juristische Person nur dann eine Klage gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft. Da die angefochtene Entscheidung an die Nestlé SA gerichtet ist, ist zu prüfen, ob die Kläger durch diese Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind.

36 Insoweit reicht allein der Umstand, daß eine Handlung geeignet ist, die rechtliche Stellung der Kläger zu beeinflussen, nicht aus, um diese als unmittelbar und individuell betroffen anzusehen. Was erstens die Zulässigkeitsvoraussetzung der Individualisierung der Kläger betrifft, so ist nach gefestigter Rechtsprechung noch erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68, Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7, sowie Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnrn. 34 und 36).

37 Im vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

38 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 der Vorrang, der der Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs eingeräumt wird, bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt in bestimmten Fällen mit der Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen dieses Zusammenschlusses vereinbart werden kann, wenn diese die in Artikel 2 des Vertrages genannten sozialen Ziele beeinträchtigen. Für die Kommission kann also Anlaß zu der Prüfung bestehen, ob der Zusammenschluß unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Lage der Arbeitnehmer in den beteiligten Unternehmen haben kann, die den Beschäftigungsstand oder die Beschäftigungsbedingungen in der Gemeinschaft oder einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft beeinflussen.

39 Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89ist die Kommission nämlich verpflichtet, eine wirtschaftliche Bilanz des betreffenden Zusammenschlusses aufzustellen, in die gegebenenfalls Erwägungen sozialer Art eingehen können; dies wird durch die 13. Begründungserwägung dieser Verordnung bestätigt, wonach sich die Kommission "bei ihrer Beurteilung an dem allgemeinen Rahmen der Verwirklichung der grundlegenden Ziele des Vertrages gemäß dessen Artikel 2, einschließlich des Ziels der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 130a des Vertrages, orientieren" muß. In diesem rechtlichen Rahmen bringt die ausdrückliche Verankerung des Anhörungsrechts der Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung, der den in der 19. Begründungserwägung aufgestellten Grundsatz konkretisiert, den Willen zum Ausdruck, die Berücksichtigung der kollektiven Interessen dieser Arbeitnehmer im Verwaltungsverfahren zu gewährleisten.

40 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß nach dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 4064/89 die Lage der Arbeitnehmer der Unternehmen, die an dem betreffenden Zusammenschluß beteiligt sind, in bestimmten Fällen von der Kommission beim Erlaß ihrer Entscheidung berücksichtigt werden kann. Aus diesem Grund individualisiert die Verordnung die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer dieser Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung eine geschlossene und klar umrissene Gruppe darstellen, indem sie ihnen ausdrücklich und spezifisch das Recht einräumt, sich im Verwaltungsverfahren zu äussern. Diese Institutionen, die mit der Verteidigung der kollektiven Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer betraut sind, haben nämlich in bezug auf die Erwägungen sozialer Art, die von der Kommission gegebenenfalls bei der Beurteilung der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit eines Zusammenschlusses berücksichtigt werden können, ein einschlägiges Interesse.

41 Wie die Kläger zu Recht vortragen, reicht bei diesen Gegebenheiten nach dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 4064/89 der Umstand, daß die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen unter den Dritten, die ein für eine Anhörung durch die Kommission hinreichendes Interesse darlegen, ausdrücklich genannt werden, aus, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben, ohne daß, wie dies die Beklagte geltend macht, zur Beurteilung der Zulässigkeit der Klage festgestellt werden müsste, ob dieser Zusammenschluß wenigstens dem ersten Anschein nach die im Vertrag genannten sozialen Ziele beeinträchtigt. Diese Frage ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu beurteilen.

42 Folglich sind die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen grundsätzlich als durch die Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt individuell betroffen anzusehen.

43 Im vorliegenden Fall wird die Eigenschaft als rechtlich anerkannter Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 von der Kommission in bezug auf zwei der Kläger, nämlich das CCE Vittel und das CE-Pierval, nicht bestritten.

44 Unter diesen Umständen braucht die Klagebefugnis des dritten Klägers, der FGA-CFDT, nicht geprüft zu werden, da es sich um ein und dieselbe Klage handelt. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 31) entschieden hat, genügt es für die Zulässigkeit der Klage, daß wenigstens einer der Kläger die Voraussetzungen des Artikels 173 des Vertrages erfuellt.

45 Auf jeden Fall ist es vorbehaltlich des Erlasses von Harmonisierungsmaßnahmen Sache der Mitgliedstaaten, die Institutionen zu bestimmen, die für die Vertretung der kollektiven Interessen der Arbeitnehmer zuständig sind, und ihre Rechte und Befugnisse festzulegen (vgl. z. B. die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, ABl. L 254, S. 64). Im übrigen bestreitet die Kommission im vorliegenden Fall nach den Erläuterungen der Klägerin in der Erwiderung nicht, daß der Vertretungsanspruch der FGA-CFDT im land- und ernährungswirtschaftlichen Sektor und folglich in den Unternehmen dieses Sektors wie der Vittel SA ° wo diese Gewerkschaft über eine Mehrheit verfügt ° im französischen Recht anerkannt ist, da dieser Gewerkschaftsbund dem Dachverband CFDT angeschlossen ist. Dieser Umstand reicht aus, um die FGA-CFDT als einen rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der an dem betreffenden Zusammenschluß beteiligten Unternehmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 einzustufen.

46 Ausserdem entbehrt das Vorbringen der Kommission, daß die Kläger durch die Entscheidung nicht individuell betroffen seien, weil sie nicht gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 ihre Anhörung im Verwaltungsverfahren beantragt hätten, jeder Grundlage. Nach der These der Kommission wird die Klagebefugnis qualifizierter Dritter, denen im Verwaltungsverfahren verfahrensmässige Rechte zustehen, allgemein von ihrer tatsächlichen Beteiligung an diesem Verfahren abhängig gemacht und somit eine zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung in Form eines zwingenden Vorverfahrens eingeführt, die in Artikel 173 des Vertrages nicht vorgesehen ist. Wie die Kläger ausführen, steht diese einschränkende Auslegung im Widerspruch zu den genannten Bestimmungen des Vertrages, nach denen jede Person zur Anfechtung einer Entscheidung befugt ist, die sie unmittelbar und individuell betrifft.

47 Die Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, daß die Klagebefugnis Dritter, die ein für eine Anhörung im Verwaltungsverfahren hinreichendes Interesse haben, nicht notwendig von ihrer Beteiligung an diesem Verfahren abhängt. Andere spezifische Umstände können diese Dritten gegebenenfalls in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten der angefochtenen Entscheidung. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hat der Gerichtshof nämlich sowohl im Bereich des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen wie des Dumping und der Subventionen die Beteiligung qualifizierter Dritter am Verwaltungsverfahren nur in dem Sinne berücksichtigt, daß sie unter bestimmten besonderen Voraussetzungen eine Vermutung für die Zulässigkeit der von ihnen mit dem Ziel erhobenen Klage begründet, daß der Gemeinschaftsrichter nicht nur prüft, ob ihre verfahrensmässigen Rechte beachtet worden sind, sondern auch, ob die am Ende dieses Verfahrens erlassene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist oder auf einem Ermessensmißbrauch beruht. Der Gerichtshof hat niemals entschieden, daß die Beteiligung dieser Dritten an dem Verfahren eine notwendige Voraussetzung für die Annahme bildet, daß sie durch die Entscheidung der Kommission individuell betroffen sind (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes Metro/Kommission, a. a. O., Randnr. 13, Fediol/Kommission, a. a. O., Randnrn. 28 bis 31, vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045, Randnrn. 14 und 15, vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnr. 11 bis 17, Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 25, und vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84, Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021, Randnrn. 18 bis 23).

48 Somit genügt, was die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen angeht, deren Zahl und Identität beim Erlaß der Entscheidung feststellbar waren, allein der Umstand, daß die Verordnung Nr. 4064/89 sie unter den Dritten, die ein "hinreichendes Interesse" an der Abgabe einer Erklärung vor der Kommission darlegen, ausdrücklich und spezifisch erwähnt, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben und sie als durch die aufgrund dieser Verordnung erlassene Entscheidung individuell betroffen anzusehen, ob sie nun im Verwaltungsverfahren ihre Rechte geltend gemacht haben oder nicht. Demnach ist der Auffassung zu folgen, daß die Kläger im vorliegenden Fall unabhängig davon, ob sie sich am Verwaltungsverfahren beteiligt haben, aus den dargelegten Gründen diese in Artikel 173 des Vertrages genannte Zulässigkeitsvoraussetzung erfuellen.

49 Soweit es zweitens um die Frage geht, ob die angefochtene Entscheidung die Kläger unmittelbar betrifft, vertritt das Gericht zunächst die Auffassung, daß die Argumentation der Kläger in der Erwiderung, wonach die angefochtene Entscheidung ihre eigenen Rechte beeinträchtige, kein neues Vorbringen darstellt. Denn diese Argumentation stützt sich auf die Auswirkungen, die die behaupteten Folgen der Veräusserung des Betriebes Pierval für die Struktur der Vittel SA und den Beschäftigungsstand in dieser Gesellschaft auf die eigenen Rechte der Kläger haben. Sie steht deshalb im Zusammenhang mit dem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund, daß diese Veräusserung die kollektiven Rechte der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen beeinträchtige. Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist folglich zurückzuweisen.

50 Zur Begründetheit ist festzustellen, daß dieser Zusammenschluß die eigenen Rechte der Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen nicht beeinträchtigen kann. Der Umstand, daß die Veräusserung des Betriebes Pierval, die durch die Entscheidung über die Genehmigung des Zusammenschlusses vorgeschrieben wird, u. a. dazu führt, daß es innerhalb der Vittel SA das CE Pierval und infolgedessen auch das Comité central d' entreprise nicht mehr geben wird, beeinträchtigt entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht die eigenen Rechte des Comité central d' entreprise. Dieses hat kein Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Tätigkeit, wenn infolge der Änderung der Struktur des betroffenen Unternehmens die Voraussetzungen, unter denen die geltende nationale Regelung seine Errichtung vorsieht, nicht mehr erfuellt sind. Ebenso hat die FGA-CFDT nicht deshalb ein eigenes Interesse am Verbleib des Betriebes Pierval bei der Vittel SA, weil die Veräusserung eines wichtigen Teils dieser Gesellschaft strukturelle und finanzielle Folgen für diese Gewerkschaft nach sich ziehen würde, wie dies die Streithelfer behaupten. Denn die Personalvertretungsorgane können sich auf eigene Rechte nur im Zusammenhang mit den Aufgaben und Befugnissen berufen, die ihnen durch die geltende Regelung in einem Unternehmen mit einer bestimmten Struktur zugewiesen werden. Sie haben keinen Anspruch auf den Fortbestand der Unternehmensstruktur. Insoweit ergibt sich im übrigen der Sache nach aus Artikel 5 der erwähnten Richtlinie 77/187, daß beim Übergang eines Unternehmens die eigenen Rechte der Personalvertretungsorgane und die Schutzmaßnahmen zugunsten der Vertreter der Arbeitnehmer gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten sind. Nach alledem kann nur eine Entscheidung, die sich auf den Status der Personalvertretungsorgane oder auf die Wahrnehmung der ihnen durch die geltende Regelung übertragenen Befugnisse und Aufgaben auswirken kann, die eigenen Interessen solcher Institutionen berühren. Bei einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluß genehmigt wird, kann dies nicht der Fall sein.

51 Auch das Hilfsargument der Kläger, daß die angefochtene Entscheidung die Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer unmittelbar beeinträchtige, soweit sie die Veräusserung des Betriebes Pierval vorschreibe, was zum einen zum Verlust eines bedeutenden Teils des Vermögens der Vittel SA und zum anderen zum Verlust kollektiver Vergünstigungen und zum Abbau von Arbeitsplätzen führe, hält der Prüfung nicht stand. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 4064/89 nach ihrer 31. Begründungserwägung "in keiner Weise die in den beteiligten Unternehmen anerkannten kollektiven Rechte der Arbeitnehmer" berührt.

52 Was speziell die von den Klägern behauptete Zerschlagung des Vermögens der Vittel SA anbelangt, so kann nach Auffassung des Gerichts entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht angenommen werden, daß eine Entscheidung, durch die die Veräusserung eines Teils der Vermögenswerte des betroffenen Unternehmens vorgeschrieben wird, die Interessen der Arbeitnehmer dieses Unternehmens deshalb unmittelbar berührt, weil das Vermögen dieses Unternehmens eine Garantie für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung der Arbeitnehmer, die zu den erstrangigen Gläubigern des Unternehmens zählten, darstelle. Selbst wenn man annehmen würde, daß sich eine wichtige vermögensrechtliche, finanzielle oder gewerbliche Entscheidung eines Unternehmens in bestimmten Fällen auf die Lage der Arbeitnehmer auswirken kann ° was im übrigen im vorliegenden Fall hinsichtlich des Verkaufs des Betriebes Pierval durch den Nestlé-Konzern nicht bewiesen ist °, so könnte es sich allenfalls um mittelbare Auswirkungen handeln. Diese Beurteilung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, der einen blossen Streithilfeantrag einer Gewerkschaft im Rahmen einer Schadensersatzklage von Unternehmen, die sich im Falle ihres Erfolges günstig auf die wirtschaftliche Lage dieser Unternehmen und folglich deren Bestand an Arbeitsplätzen hätte auswirken können, aus dem Grund als unzulässig angesehen hat, daß diese Gewerkschaft nur ein mittelbares und fernliegendes Interesse an dieser Schadensersatzleistung hatte (Beschluß vom 8. April 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle Erling u. a./EWG, Slg. 1981, 1041, Randnrn. 8 und 9). Was speziell den Schaden betrifft, der sich nach Auffassung der Kläger aus dem Verkauf des Betriebes Pierval zu einem angeblich lächerlichen Preis ergeben würde, ist weiter darauf hinzuweisen, daß, wie der Präsident des Gerichts in seinem Beschluß vom 6. Juli 1993 (CEE Vittel und CE Pierval/Kommission, a. a. O., Randnr. 26) ausgeführt hat, sich der Preis für die Veräusserung dieses Betriebes selbst dann, wenn man ihn als lächerlich gering ansähe, nicht aus der Entscheidung der Kommission, sondern aus den Verhandlungen ergibt, die die Nestlé SA mit Castel über die Veräusserung der gesamten Vermögenswerte, zu deren Verkauf sich die Nestlé SA verpflichtet hat, geführt hat.

53 Zu den behaupteten Auswirkungen auf den Beschäftigungsstand und die Beschäftigungsbedingungen in den beteiligten Unternehmen ist zu sagen, daß, wie in den folgenden Randnummern dargelegt wird, die Regelung, die die Rechte der Arbeitnehmer, insbesondere im Falle eines Zusammenschlusses, gewährleisten soll, es verhindert, daß allein die Durchführung eines Zusammenschlusses zu solchen Auswirkungen führt. Zu solchen Auswirkungen kann es also nur kommen, wenn je nach den Umständen des Falles die betreffenden Unternehmen allein oder die Sozialpartner unter den durch die geltenden Vorschriften genau festgelegten Bedingungen Maßnahmen getroffen haben, die im Verhältnis zum Zusammenschluß selbst eigenständig sind. Vor allem angesichts des Verhandlungsspielraums der verschiedenen Sozialpartner besteht nicht nur theoretisch die Möglichkeit, daß solche Maßnahmen nicht getroffen werden, so daß die Vertreter der Arbeitnehmer durch die Entscheidung, mit der der Zusammenschluß genehmigt wird, nicht unmittelbar betroffen sein können (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, und Cofaz u. a./Kommission, a. a. O.).

54 Unter diesem Gesichtspunkt geht aus der anwendbaren Regelung eindeutig hervor, daß nach einem Zusammenschluß ein Beschäftigungsabbau und eine Beeinträchtigung der sozialen Vergünstigungen, die den Arbeitnehmern von Pierval aufgrund des innerhalb der Vittel SA geltenden Tarifabkommens oder aufgrund ihres Einzelvertrags zustehen, nicht unvermeidbar sind. Denn die Richtlinie 77/187 sieht in ihrem Artikel 3 vor, daß die Rechte und Pflichten des Veräusserers aus einem zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergehen. Ausserdem bestimmt diese Richtlinie in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, daß der "Übergang eines Unternehmens... als solcher für den Veräusserer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung" darstellt.

55 Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, soweit sie die Veräusserung des Betriebes Pierval vorschreibt, nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Garantie gegen jede Maßnahme zum Beschäftigungsabbau darstellen würde. In diesem Zusammenhang wird durch den Umstand, daß die erwähnte Bestimmung des Artikels 4 der Richtlinie 77/187 ihrem weiteren Wortlaut nach "etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen", nicht entgegensteht, bestätigt, daß sich solche Entlassungen auf keinen Fall unmittelbar aus einem Zusammenschluß ergeben können, sondern den Erlaß eigenständiger Maßnahmen erfordern, die derselben Regelung unterliegen wie Maßnahmen ohne jeden Zusammenhang mit einem Zusammenschluß.

56 Ebenso ist hinsichtlich der Behauptungen über den Verlust der sozialen Vergünstigungen, die den Arbeitnehmern von Pierval zustehen, festzustellen, daß nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/187 nach "dem Übergang... der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Masse aufrecht[erhält], wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräusserer vorgesehen waren". In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nach Artikel L.132-8 des französischen Arbeitsgesetzbuches jeder Tarifvertrag ° der nach der Definition in Artikel L.132-1 des Arbeitsgesetzbuches zur Regelung der gesamten Beschäftigungsbedingungen bestimmt ist ° und jedes Tarifabkommen ° das sich nach der erwähnten Definition nur mit bestimmten dieser Bedingungen befasst ° von unbestimmter Dauer von den Unterzeichnern unter den in dem Vertrag oder Abkommen vorgesehenen Bedingungen gekündigt werden kann. Wird der Vertrag oder das Abkommen insbesondere wegen eines Zusammenschlusses, einer Veräusserung oder einer Aufspaltung gekündigt, so gilt dieser Vertrag oder dieses Abkommen nach derselben Vorschrift bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages oder eines neuen Abkommens oder anderenfalls wenigstens ein Jahr lang ab dem Zeitpunkt der Kündigung in vollem Umfang weiter, wobei die betroffenen Arbeitnehmer die erworbenen individuellen Vergünstigungen behalten, wenn der Vertrag oder das Abkommen bei Ablauf dieses Zeitraums nicht ersetzt worden ist. Ausserdem werden die Garantien hinsichtlich der Beibehaltung der sozialen Vergünstigungen noch durch Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 77/187 verstärkt, wonach dann, wenn es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags kommt, weil der Übergang des Unternehmens eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, davon auszugehen ist, daß die Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber erfolgt ist.

57 Nach alledem gehen die bestehenden individuellen Verträge in vollem Umfang auf die neue Gesellschaft über. Das innerhalb der Vittel SA geltende Tarifabkommen gilt unter den in Artikel L.132-8 des Arbeitsgesetzbuches festgelegten Bedingungen weiter. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach diesem Artikel die Veräusserung eines Unternehmens, wie sie hier vorliegt, als solche nicht zur Kündigung oder zu irgendeiner Änderung der geltenden Tarifverträge oder Tarifabkommen führt. Sollte nach dieser Veräusserung das Tarifabkommen gleichwohl in Frage gestellt werden, so sieht Artikel L.132-8 Absatz 7 des französischen Arbeitsgesetzbuches gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 77/187 dieselbe Regelung vor wie für jede Kündigung durch einen oder mehrere Unterzeichner unabhängig vom Fall des Unternehmensübergangs (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnrn. 26 ff.).

58 Somit hat im vorliegenden Fall die Veräusserung des Betriebes Pierval als solche keine unmittelbaren Folgen für die Rechte der Arbeitnehmer aus ihrem Arbeitsvertrag oder ihrem Arbeitsverhältnis. Da zwischen der angeblichen Beeinträchtigung dieser Rechte und der Entscheidung der Kommission, die die Genehmigung des Zusammenschlusses u. a. von der Veräusserung des Betriebes Pierval abhängig macht, keinerlei unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, müssen die Betroffenen nicht auf der Stufe der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit dieser Entscheidung, sondern auf der Stufe der Maßnahmen, die den behaupteten Beeinträchtigungen unmittelbar zugrunde liegen und die die betreffenden Unternehmen und gegebenenfalls die beteiligten Sozialpartner unabhängig von jedem Eingriff der Kommission möglicherweise treffen, über eine geeignete Klagemöglichkeit zur Verteidigung ihrer berechtigten Interessen verfügen. Denn auf der Stufe des Erlasses solcher Maßnahmen, deren Kontrolle in die Zuständigkeit des nationalen Richters fällt, kommen die Garantien zum Tragen, die den Arbeitnehmern sowohl durch die Bestimmungen des internen Rechts als auch durch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wie insbesondere die Richtlinie 77/187 (siehe auch den von der Kommission am 8. September 1994 zur Neufassung dieser Richtlinie vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, ABl. C 274, S. 10) sowie die Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48, S. 29) in der Fassung der Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. L 245, S. 3) eingeräumt werden.

59 Aus den dargelegten Gründen können die Kläger nicht als durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen angesehen werden, vorbehaltlich der Garantie der verfahrensmässigen Rechte, die ihnen durch die Verordnung Nr. 4064/89 im Verwaltungsverfahren verliehen werden. Wenn eine Verordnung Dritten verfahrensmässige Rechte gewährt, dann müssen diese nämlich nach gefestigter Rechtsprechung allgemein über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Oktober 1977, Metro/Kommission, a. a. O., Randnr. 13). Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten natürlicher oder juristischer Personen ist vor allem darauf hinzuweisen, daß Verletzungen des Rechts qualifizierter Dritter, auf Antrag im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß angehört zu werden, vom Gemeinschaftsrichter grundsätzlich nur auf der Stufe der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der von der Kommission erlassenen Endentscheidung geahndet werden können. Obwohl die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß im vorliegenden Fall die Endentscheidung ihrem Inhalt nach die Kläger nicht unmittelbar betrifft, ist diesen folglich dennoch die Befugnis zuzuerkennen, Klage gegen diese Entscheidung zu erheben, eben um prüfen zu lassen, ob die Verfahrensgarantien, auf die sie gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 4064/89 im Verwaltungsverfahren Anspruch hatten, verletzt worden sind, wie dies die Streithelfer behaupten. Nur wenn das Gericht eine qualifizierte Verletzung dieser Garantien feststellen sollte, die das Recht der Kläger beeinträchtigt, auf Antrag ihre Auffassung im Verwaltungsverfahren in zweckdienlicher Weise vorzutragen, müsste es diese Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklären. Liegt eine solche wesentliche Verletzung der verfahrensmässigen Rechte der Kläger nicht vor, dann kann allein der Umstand, daß sich diese oder die Streithelfer vor dem Gemeinschaftsrichter auf die Verletzung dieser Rechte im Verwaltungsverfahren berufen, nicht zur Zulässigkeit der Klage führen, soweit sie auf Klagegründe gestützt wird, mit denen die Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften geltend gemacht wird, da, wie das Gericht bereits festgestellt hat, die rechtliche Stellung der Kläger durch den Inhalt der Entscheidung nicht unmittelbar berührt wird. Nur wenn diese letztgenannte Voraussetzung erfuellt wäre, könnten die Kläger gemäß Artikel 173 des Vertrages vom Gericht die Prüfung der Begründung und der materiellen Ordnungsgemäßheit der Entscheidung verlangen.

60 Die vorliegende Klage ist demnach nur insoweit für unzulässig zu erklären, als sie nicht auf die Gewährleistung des Schutzes der den Klägern im Verwaltungsverfahren zuerkannten Verfahrensgarantien gerichtet ist. Das Gericht hat im Rahmen der Begründetheit zu prüfen, ob die Entscheidung, wie die Streithelfer vortragen, diese Garantien verletzt.

Zur Begründetheit des Klagegrundes, mit dem die Verletzung der verfahrensmässigen Rechte der Kläger geltend gemacht wird

61 Die Streithelfer tragen vor, daß die Kommission im Verwaltungsverfahren nicht die Beachtung der Rechte gewährleistet habe, die den rechtlich anerkannten Vertretern der Arbeitnehmer der an dem betreffenden Zusammenschluß beteiligten Unternehmen zustuenden, da sie diese nicht rechtzeitig über diesen Zusammenschluß informiert habe.

62 Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Denn die Verordnung Nr. 4064/89 beschränkt sich darauf, in ihrem Artikel 18 Absatz 4 diesen Vertretern das Recht einzuräumen, auf Antrag vor der Kommission Erklärungen abzugeben. Sie erlegt der Kommission nicht die Verpflichtung auf, die Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen in irgendeiner Weise über das Bestehen des Zusammenschlußvorhabens zu informieren, das bei ihr, wie im vorliegenden Fall, von dem Unternehmen angemeldet worden ist, das die Kontrolle über ein anderes Unternehmen erwirbt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß beim Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils die Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter gemäß Artikel 6 der Richtlinie 77/187 dem Veräusserer und dem Erwerber obliegt, wobei der Erstgenannte insbesondere verpflichtet ist, die Vertreter seiner Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs über den Grund für den Übergang, seine rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren.

63 Selbst wenn man annehmen würde, daß die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der an diesem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen nicht rechtzeitig informiert worden sind, könnte diese Unterlassung folglich nicht der Kommission zur Last gelegt werden. Denn es obliegt den zuständigen nationalen Behörden und den nationalen Gerichten, darüber zu wachen, daß die Unternehmen ihre Verpflichtung zur Unterrichtung der Personalvertretungsorgane einhalten. Im vorliegenden Fall kann demnach der Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie die verfahrensmässigen Rechte der Kläger beeinträchtigt hätte.

64 Unter diesen Umständen kann die Entscheidung nicht wegen der angeblich verspäteten Unterrichtung der Kläger fehlerhaft sein. Die vorliegende Klage ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit sie auf die Kontrolle der Beachtung der verfahrensmässigen Rechte der Kläger gerichtet ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 kann das Gericht jedoch beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist.

66 Da es sich im vorliegenden Fall um die erste Klage von Personalvertretungsorganen der an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen gegen die Entscheidung der Kommission handelt, mit der dieser Zusammenschluß gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 genehmigt wurde, ist es angebracht, die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

3) Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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