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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: T-12/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei der Prüfung, wann ein Unternehmen betroffen ist, weil es mit einem anderen Unternehmen im Wettbewerb steht, ist zum einen zu beachten, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Rahmen von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag weniger streng sind als im Rahmen von Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG). Außerdem sind die Bestimmungen des EGKS-Vertrags über das Klagerecht weit auszulegen, damit der Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet ist.

Zum anderen untersagt, was speziell die Regelungen des EGKS-Vertrags über die staatlichen Beihilfen angeht, Artikel 4 Buchstabe c alle Beihilfen ohne jede Einschränkung, so dass nicht zu ermittelt werden braucht, ob eine Beihilfe tatsächlich die Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, um sie für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Dieses Verbot setzt nicht voraus, dass die Beihilfen durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Außerdem enthält Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag keinen Grundsatz der Spürbarkeit, dem zufolge Beihilfen, die zu einer geringfügigen Wettbewerbsverzerrung führten, nicht unter das angeordnete Verbot fielen. Darüber hinaus findet sich auch in der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus kein Grundsatz der Spürbarkeit, wie er für die Regelung über staatliche Beihilfen, die unter den EG-Vertrag fallen, aufgestellt worden ist.

Die Zulässigkeit einer gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag von einem Kohleunternehmen der Gemeinschaft erhobenen Klage, mit der ein Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag gerügt wird und die sich gegen eine Entscheidung der Kommission richtet, mit der eine staatliche Beihilfe zugunsten eines anderen Kohleunternehmens der Gemeinschaft genehmigt wird, hängt folglich nicht von dem Nachweis ab, dass beide aktuell oder potentiell miteinander im Wettbewerb stehen. Angesichts dieser Besonderheiten der EGKS-Regelung genügt es vielmehr, einen Sachverhalt darzulegen, der den Schluss erlaubt, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den betreffenden Unternehmen im Bereich des Möglichen liegt.

( vgl. Randnrn. 53-56 )

2. Keine Bestimmung der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus verbietet der Kommission die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt allein deswegen, weil der Mitgliedstaat, der das Beihilfevorhaben mitgeteilt hat, die Beihilfe bereits ausgezahlt hat, ohne die vorherige Genehmigung der Kommission abzuwarten. Da Artikel 9 Absatz 5 dieser Entscheidung die Rückzahlung einer im Voraus ausgezahlten Beihilfe ausdrücklich davon abhängig macht, dass die Kommission eine ablehnende Entscheidung erlassen hat, geht er im Gegenteil offenkundig davon aus, dass die Kommission in einem solchen Fall auch eine Genehmigung erteilen kann. Schließlich weisen ganz allgemein die materiellen und formellen Bestimmungen der betreffenden Entscheidung gegenüber der Regelung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG und 88 EG) keine grundsätzlichen Unterschiede auf, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Bestimmungen der Entscheidung im Verhältnis zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag restriktiver auszulegen als die des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag im Verhältnis zu Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Allerdings ist die Kommission gemäß Artikel 92 EG-Vertrag verpflichtet, eine bereits ausgezahlte Beihilfe nachträglich zu prüfen.

( vgl. Randnr. 68 )

3. Keine Bestimmung der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus sieht ausdrücklich vor, dass Betriebsbeihilfen allein den Unternehmen gewährt werden dürften, die ernsthafte Chancen haben, in dem Sinne langfristig wirtschaftlich zu arbeiten, dass sie in der Lage sind, sich dem Wettbewerb auf dem Weltmarkt aus eigener Kraft zu stellen. Nach den einschlägigen Vorschriften dieser Entscheidung ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen, das eine Beihilfe erhält, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Wirtschaftlichkeit erreicht hat. Sie verlangen nur, dass die Wirtschaftlichkeit verbessert wird. Diese dehnbare Formulierung ist mit dem strukturellen Mangel an Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Steinkohlenbergbaus zu erklären, der darauf beruht, dass der überwiegende Teil der in diesem Sektor tätigen Unternehmen gegenüber Einfuhren aus Drittländern weiterhin nicht wettbewerbsfähig ist. Daraus folgt zwangsläufig, dass unter der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Unternehmens lediglich die Verringerung des Grades seiner mangelnden Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit zu verstehen ist.

( vgl. Randnr. 81 )

4. Betriebsbeihilfen sind nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem Verkaufspreis auf dem Weltmarkt auszugleichen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Entscheidung können solche Beihilfen nur genehmigt werden, wenn die begünstigten Unternehmen zumindest tendenziell eine Senkung ihrer Produktionskosten erreichen. In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der betreffenden Entscheidung als eines der zu verwirklichenden Ziele, einen Abbau der Beihilfen zu erreichen, und zwar in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle. Insoweit ist die wirtschaftliche Realität, nämlich die strukturelle Unrentabilität des gemeinschaftlichen Steinkohlenbergbaus, aufgrund deren die Entscheidung erlassen worden ist, bei der Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Enscheidung zu berücksichtigen.

Da weder die Gemeinschaftsorgane noch die Mitgliedstaaten, noch die betroffenen Unternehmen einen wesentlichen Einfluss auf den Weltmarktpreis haben, kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie der Verringerung der Produktionskosten ausschlaggebende Bedeutung für den Abbau der Beihilfen für den Kohlesektor beigemessen hat. Denn jede Verringerung der Produktionskosten hat zwangsläufig zur Folge, dass das Volumen der Beihilfen kleiner ist, als wenn die Verringerung nicht eingetreten wäre, und zwar unabhängig von der Entwicklung des Weltmarktpreises.

( vgl. Randnrn. 117, 119-121 )

5. Wenn sich eine vor dem Gericht angefochtene Entscheidung der Kommission auf die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen oder Umstände stützt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seiner Kontrolle gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag auf die Prüfung zu beschränken, ob das Organ, das diese Entscheidung erlassen hat, Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt hat; dabei setzt der Begriff offensichtlich" in Artikel 33 einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen voraus, der so schwer wiegt, dass er erkennbar auf eine Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten Lage zurückzuführen ist, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist.

( vgl. Randnr. 159 )

6. Betriebsbeihilfen und die Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen. Demnach hat jede finanzielle Maßnahme, die sich - indem sie die Kosten verringert oder die Erlöse steigert - dahin auswirkt, dass die mitgeteilte Beihilfe diese Differenz übersteigt, zur Folge, dass der überschießende Beihilfeanteil nicht mehr von dieser Grundnorm gedeckt ist und daher nicht nach der betreffenden Entscheidung als Betriebsbeihilfe oder Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit genehmigt werden kann. Eine solche, nicht von der Entscheidung gedeckte Beihilfe fällt deshalb grundsätzlich unter das absolute Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag.

Die Einhaltung der Grundnorm wird durch zwei Kontrollen sichergestellt. Zum einen sieht Artikel 9 Absätze 1, 4 und 6 der Entscheidung Nr. 3632/93 ein System der vorherigen Kontrolle der beabsichtigten finanziellen Maßnahmen vor. Mit diesem System soll die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der betreffenden Entscheidung garantiert werden, dem zufolge die notifizierte Beihilfe je Tonne für kein Unternehmen oder für keine Produktionsstätte den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen des folgenden Geschäftsjahres übersteigen darf. Zum anderen sieht Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung ein System der nachträglichen Kontrolle der Höhe der tatsächlich gezahlten Beihilfen vor; danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis spätestens 30. September jedes Jahres die Höhe der im vorausgegangenen Geschäftsjahr tatsächlich gezahlten Beihilfen mitzuteilen und über eine etwaige Berichtigung früher notifizierter Beträge zu berichten. Mit diesem System soll die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung gewährleistet werden, dem zufolge die tatsächlich gezahlte Beihilfe alljährlich auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erlöse bis zum Ende des Geschäftsjahres abgerechnet wird, das auf dasjenige folgt, in dem die Beihilfe gewährt worden ist.

Die Kommission ist verpflichtet, bei der Ausübung der vorherigen Kontrolle, mit der die Einhaltung der oben angeführten Grundnorm sichergestellt werden soll, alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, von denen sie Kenntnis hat, soweit sie aller Wahrscheinlichkeit nach unmittelbaren Einfluss auf die Produktionskosten und/oder Erlöse im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93 haben und damit zu einer offensichtlich regelwidrigen staatlichen Beihilfe in bestimmter und nicht vernachlässigbarer Höhe führen; andernfalls überschritte die Kommission ihren weiten Beurteilungsspielraum. Zwar ist die Kommission auch verpflichtet, allen ernsthaften Informationen nachzugehen, durch die sie von der möglichen Existenz einer solchen Beihilfe erfährt. Im Verfahren nach den Artikeln 8 und 9 der betreffenden Entscheidung braucht sie jedoch eine solche Information nur zu überprüfen, soweit sie damit nicht Gefahr läuft, wegen der Komplexität und Länge der Überprüfung die Funktionsfähigkeit des Systems der Notifizierung jährlicher Beihilfen, die zu einem mehrjährigen Plan gehören, einschließlich der nachfolgenden Genehmigungen oder Ablehnungsentscheidungen zu beeinträchtigen.

Staatliche Beihilfen, die dem Steinkohlenbergbau außerhalb des von der Entscheidung Nr. 3632/93 gezogenen Rahmens gewährt werden, fallen mangels einer Genehmigung durch eine unmittelbar auf Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag gestützte Entscheidung der Kommission weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag. Die Kommission, die gemäß Artikel 8 und Artikel 14 Absatz 1 EGKS-Vertrag für die Erreichung der Zwecke des EGKS-Vertrags zu sorgen und die ihr übertragenen Aufgaben zu erfuellen hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf solche unter Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag gezahlte Beihilfen. Sie kann insbesondere gemäß Artikel 88 EGKS-Vertrag eine Entscheidung erlassen, mit der die Vertragsverletzung eines Staates festgestellt wird; unterlässt sie dies, kann hiergegen nach Artikel 35 EGKS-Vertrag Untätigkeitsklage erhoben werden.

Wenn nähere Bestimmungen fehlen, ist im Übrigen das absolute Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag selbständig anwendbar. Außerdem kann diese Vorschrift unmittelbare Wirkung entfalten. Solange die Kommission noch keine Entscheidung über solche nach Artikel 4 Buchstabe c untersagte Maßnahmen erlassen hat, kann folglich derjenige, der sich von diesen Maßnahmen geschädigt fühlt, die nationalen Gerichte anrufen. Die Befugnis des Bürgers, die ihm vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die einstweilige Maßnahmen treffen und gegebenenfalls Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen können, stellt geradezu das Wesen des gemeinschaftlichen Rechtsschutzsystems dar.

( vgl. Randnrn. 160-163, 167 )

7. Nach Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag sind die Entscheidungen der Kommission mit Gründen zu versehen. Die Begründung muss die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und so ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Begründung nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch auf dessen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten.

Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von einem Beschwerdeführer behauptete Beihilfe nicht vorliegt oder dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so ist sie nach der Rechtsprechung zum EG-Vertrag außerdem gehalten, dem Beschwerdeführer in der Begründung der betreffenden Entscheidung darzulegen, weshalb die von ihm angeführten Gesichtspunkte nicht durchgreifen. Dabei braucht sie nur Rügen zu beantworten, die für die Bewertung der geplanten Beihilfe wesentlich sind; sie ist nicht verpflichtet, zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben.

Zwar enthält weder der EGKS-Vertrag noch die Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus eine Bestimmung, die mit Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG), der die Kommission verpflichtet, den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen, vergleichbar wäre, zu dem die zitierte Rechtsprechung entwickelt wurde. Die Rechtsprechung hat jedoch das Recht des Beschwerdeführers, einen ausdrücklichen Bescheid auf seine Beschwerde zu erhalten, nicht als Recht eines Beteiligten, sondern als Recht eines unmittelbar und individuell von der Entscheidung, mit der der Beschwerde der Erfolg versagt wurde, Betroffenen begründet. Wenn der Kläger im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag betroffen ist, ist diese Rechtsprechung grundsätzlich entsprechend anwendbar.

Schließlich enthält die Rüge einer fehlenden oder unzureichenden Begründung den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften und stellt einen Gesichtspunkt dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss.

( vgl. Randnrn. 196-199 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Juli 2001. - UK Coal plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS - Betriebsbeihilfen und Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit - Rückwirkende Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe - Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der begünstigten Unternehmen - Abbau der Beihilfen - Bergmannsprämie - Änderung eines Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans - Berücksichtigung eines Unternehmenszusammenschlusses - Begründung. - Verbundene Rechtssachen T-12/99 und T-63/99.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-12/99 und T-63/99

UK Coal plc, vormals RJB Mining plc, mit Sitz in Harworth (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: M. Brealey, Barrister, und J. Lawrence, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und K.-D. Borchardt als Bevollmächtigte im Beistand von N. Khan, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und T. Jürgensen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin M. Maier,

und

RAG Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hansen und S. Völcker, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen 1999/270/EGKS und 1999/299/EGKS der Kommission vom 2. und 22. Dezember 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlebergbaus 1998 und 1999 (ABl. 1999, L 109, S. 14, und L 117, S. 44)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij, sowie der Richter K. Lenaerts, A. Potocki, M. Jaeger und J. Pirrung,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Einschlägige Rechtsvorschriften

- EGKS-Vertrag

1 Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verbietet grundsätzlich staatliche Beihilfen zugunsten von Kohlenbergbauunternehmen. In Artikel 4 heißt es: Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt:... c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen..., in welcher Form dies auch immer geschieht."

2 Gemäß Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag sind alle Entscheidungen der Kommission mit Gründen zu versehen.

3 Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag bestimmt:

In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung... der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann diese Entscheidung... mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ergehen."

- Allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS

4 Aufgrund Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag hat die Kommission die allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus erlassen (ABl. L 329, S. 12, nachfolgend: Kodex).

5 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Kodex können Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus,... die von den Mitgliedstaaten... gewährt werden,... nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Vorschriften der Artikel 2 bis 9 entsprechen".

6 Nach Artikel 2 Absatz 1 des Kodex können die dem Kohlenbergbau gewährten Beihilfen... als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar gelten, wenn sie dazu beitragen, mindestens eines der folgenden Ziele zu verwirklichen:

- in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle Erzielung weiterer Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen;

..."

7 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kodex können Betriebsbeihilfen", die dazu bestimmt sind, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem sich aus der Situation auf dem Weltmarkt ergebenden Verkaufspreis auszugleichen, unter bestimmten Bedingungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten. Nach dem ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung darf die notifizierte Beihilfe je Tonne für kein Unternehmen oder für keine Produktionsstätte den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen des folgenden Geschäftsjahres übersteigen; dem zweiten Gedankenstrich zufolge wird die tatsächlich gezahlte Beihilfe alljährlich auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erlöse bis zum Ende des Geschäftsjahres abgerechnet, das auf dasjenige folgt, in dem die Beihilfe gewährt worden ist.

8 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Kodex bestimmt, dass Mitgliedstaaten, die in den Geschäftsjahren 1994 bis 2002 Betriebsbeihilfen an Kohlenbergbauunternehmen gewähren wollen, der Kommission zuvor einen Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan, mit dem die Wirtschaftlichkeit dieser Unternehmen durch Verringerung der Produktionskosten verbessert werden soll", zu übermitteln haben. Nach Unterabsatz 2 sind in diesem Plan die geeigneten Maßnahmen und Bemühungen aufzuführen, mit denen eine tendenzielle Senkung der Produktionskosten zu den Preisen von 1992 im Zeitraum 1994 bis 2002" erreicht werden soll.

9 Gemäß Artikel 4 des Kodex können Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit", d. h. Beihilfen zur Deckung der Produktionskosten von Unternehmen oder Produktionsstätten, die die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht einhalten können", genehmigt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 gewährt werden und in einen Stilllegungsplan einbezogen sind.

10 Teil III des Kodex - Notifizierungs-, Prüfungs- und Genehmigungsverfahren - umfasst die Artikel 8 und 9. Artikel 8 lautet wie folgt:

(1) Mitgliedstaaten, die für die Geschäftsjahre 1994 bis 2002 Betriebsbeihilfen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3... gewähren wollen, legen der Kommission bis zum 31. März 1994 einen Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan für den Steinkohlenbergbau entsprechend den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 2... vor.

(2) Die Kommission prüft die Übereinstimmung dieses Plans bzw. dieser Pläne mit den allgemeinen Zielen nach Artikel 2 Absatz 1 und mit den besonderen Kriterien und Zielen gemäß... [Artikel] 3...

(3) Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung dieser Pläne eine Stellungnahme zu deren Übereinstimmung mit den allgemeinen oder besonderen Zielen ab, ohne sich jedoch dazu zu äußern, ob die geplanten Maßnahmen geeignet sind, diese Ziele zu erreichen....

(4) Falls ein Mitgliedstaat beschließt, an dem Plan Änderungen vorzunehmen, durch die dessen Ausrichtung in Bezug auf die in dieser Entscheidung festgelegten Ziele geändert wird, so muss er die Kommission darüber unterrichten, damit sie gemäß den in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Verfahren dazu Stellung nehmen kann."

11 Artikel 9 des Kodex bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten teilen bis spätestens 30. September jedes Jahres (oder drei Monate vor dem Inkrafttreten) alle finanziellen Maßnahmen, die sie im darauffolgenden Jahr zugunsten des Steinkohlenbergbaus ergreifen wollen, mit und legen die Art dieser Maßnahmen dar, indem sie auf die allgemeinen Ziele und Kriterien in Artikel 2 und auf die verschiedenen, in den Artikeln 3 bis 7 vorgesehenen Beihilfeformen verweisen. Sie stellen einen Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 8 notifizierten Plänen her.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen bis spätestens 30. September jedes Jahres die Höhe der im vorausgegangenen Geschäftsjahr tatsächlich gezahlten Beihilfen mit und berichten über eine etwaige Berichtigung früher notifizierter Beträge.

...

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen geplante Beihilfen erst durchführen, nachdem sie von der Kommission genehmigt worden sind, die ihre Entscheidung insbesondere aufgrund der allgemeinen Ziele und Kriterien nach Artikel 2 und der besonderen Kriterien der Artikel 3 bis 7 trifft....

(5) Zahlungen, die vor Erteilung einer Genehmigung durch die Kommission geleistet werden, sind im Fall einer ablehnenden Entscheidung von dem begünstigten Unternehmen vollständig zurückzuzahlen...

(6) Die Kommission bewertet bei der Prüfung mitgeteilter Maßnahmen, ob die geplanten Maßnahmen mit den gemäß Artikel 8 übermittelten Plänen und den in Artikel 2 angeführten Zielen in Einklang stehen...."

12 Gemäß Artikel 12 läuft die Geltungsdauer des Kodex am 23. Juli 2002 ab.

Angefochtene Einzelfallentscheidungen

- Entscheidung für 1998

13 Mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Kodex die finanziellen Maßnahmen mit, die sie für 1998 zugunsten des Steinkohlenbergbaus ergreifen wollte. Diese Maßnahmen umfassten Betriebsbeihilfen im Sinne von Artikel 3 des Kodex in Höhe von 5,171 Mrd. DM und 81 Mio. DM, wobei der zuletzt genannte Betrag mit der Regelung zur Sicherung der Beschäftigung im Untertagebau (sog. Bergmannsprämie) zusammenhing, sowie Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit im Sinne von Artikel 4 des Kodex in Höhe von 3,164 Mrd. DM. Auf mehrfache Aufforderung der Kommission hat die deutsche Regierung mit Schreiben vom 26. März, 28. April, 27. August, 23. Oktober und 4. November 1998 zusätzliche Auskünfte hierzu erteilt.

14 Mit ihrem Schreiben vom 26. März 1998 gab die deutsche Regierung ferner gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Kodex die neue Ausrichtung ihrer Steinkohlenpolitik für den Zeitraum bis 2002 bekannt, durch die der frühere Modernisierung-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan für den deutschen Steinkohlenbergbau geändert wird; zu diesem Plan hatte die Kommission in ihrer Entscheidung 94/1070/EGKS vom 13. Dezember 1994 (ABl. L 385, S. 18; nachfolgend: ursprünglicher Plan) eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

15 In Artikel 1 Buchstaben a, b und c des verfügenden Teils der Entscheidung 1999/270/EGKS der Kommission vom 2. Dezember 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlebergbaus 1998 (ABl. 1999, L 109, S. 14, nachfolgend: mit der Klage T-12/99 angefochtene Entscheidung bzw. angefochtene Entscheidung bzw. Entscheidung für 1998) werden die oben genannten Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit genehmigt. In der letzten Begründungserwägung des Abschnitts III dieser Entscheidung führt die Kommission aus, dass der von Deutschland vorgelegte neue Plan (nachfolgend: modifizierter Plan) den im Kodex definierten Zielen und Kriterien entspreche.

- Entscheidung für 1999

16 Mit Schreiben vom 25. September, 2. Dezember und 14. Dezember 1998 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission finanzielle Maßnahmen mit, die sie für 1999 zugunsten des Steinkohlenbergbaus ergreifen wollte. Dazu gehörten u. a. Betriebsbeihilfen in Höhe von 5,141 Mrd. DM, ein Betrag von 73 Mio. DM für Bergmannsprämien sowie Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 3,220 Mrd. DM.

17 Mit der Entscheidung 1999/299/EGKS der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1999 (ABl. 1999, L 117, S. 44, nachfolgend: mit der Klage T-63/99 angefochtene Entscheidung bzw. angefochtene Entscheidung bzw. Entscheidung für 1999) werden die oben genannten Beihilfen u. a. mit der Begründung genehmigt, dass sie mit dem modifizierten Plan vereinbar seien, zu dem die Kommission in ihrer (mit der Klage T-12/99 angefochtenen) Entscheidung für 1998 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben habe.

Sachverhalt und Verfahren

18 Die Klägerin ist eine private Bergwerksgesellschaft, die im Vereinigten Königreich niedergelassen ist und den wesentlichen Teil der Bergbauaktivitäten von British Coal übernommen hat. Da die Nachfrage nach Kohle im Vereinigten Königreich - dem traditionellen" Markt der Klägerin - seit 1990 infolge des Aufkommens von Substitutionsenergien und der zunehmenden Einfuhr von Nichtgemeinschaftskohle stark zurückgegangen ist, hat die Klägerin versucht, u. a. in Deutschland Märkte für einen Teil ihrer überschüssigen Produktion zu finden.

19 Mit Schreiben vom 13. November 1997 teilte die Ruhrkohle AG, jetzt RAG Aktiengesellschaft (nachfolgend: RAG) der Kommission mit, dass sie beabsichtige, sämtliche Geschäftsanteile an der (der Bundesrepublik Deutschland und dem Saarland) gehörenden Saarbergwerke AG und an der (der Preussag AG gehörenden) Preussag Anthrazit GmbH zu erwerben. Der Vorgang sollte zur Fusion der drei letzten deutschen Steinkohleerzeuger führen und einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 66 § 1 EGKS-Vertrag darstellen.

20 Der Zusammenschluss war Teil des sog. Kohlekompromisses", der am 13. März 1997 von den drei genannten Unternehmen, der deutschen Regierung, den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Saarland sowie der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie getroffen wurde. Der Kohlekompromiss, der den fraglichen Zusammenschluss und die Zusage einer staatlichen Beihilfe umfasst, soll sozialverträgliche Rahmenbedingungen für die Anpassung des deutschen Steinkohlenbergbaus an ein wettbewerbsorientiertes Umfeld bis zum Jahr 2005 schaffen.

21 Gemäß Artikel 67 § 1 EGKS-Vertrag teilte die deutsche Regierung der Kommission mit Schreiben vom 9. März 1998 den Zusammenschluss und die Bedingungen mit, unter denen er stattfinden solle. In dieser Mitteilung führte die deutsche Regierung aus, der Verkauf der Saarbergwerke an die RAG zum symbolischen Preis von 1 DM erfolge im Rahmen der Politik zur Privatisierung des deutschen Steinkohlenbergbaus.

22 Mit Schreiben vom 16. März 1998 legte die Klägerin der Kommission ihre Erklärungen zu dem beabsichtigten Zusammenschluss vor, die sie mit einem Beschwerdeschreiben vom 1. Mai 1998 erläuterte.

23 Mit Schreiben vom 5. Mai 1998 legte die Klägerin bei der Kommission eine förmliche Beschwerde wegen verschiedener staatlicher Beihilfen zugunsten des deutschen Steinkohlenbergbaus in den Jahren 1997 und 1998 sowie wegen angeblicher Beihilfeelemente ein, die mit dem beabsichtigten Zusammenschluss verbunden seien, wozu insbesondere der Verkauf der Saarbergwerke zum symbolischen Preis von 1 DM gehöre; dieser Verkauf zu einem Preis unter dem wahren Wert des Unternehmens könne eine staatliche Beihilfe enthalten. Die Kommission trug die Beschwerde unter dem Aktenzeichen 98/4448 ein.

24 Die Kommission genehmigte den Zusammenschluss mit der Entscheidung vom 29. Juli 1998 (Fall IV/EGKS.1252 - RAG/Saarbergwerke/Preussag Anthrazit). In Nummer 54 dieser Entscheidung heißt es unter der Überschrift Staatliche Beihilfen": Diese Entscheidung betrifft nur die Anwendung von Artikel 66 EGKS-Vertrag und greift in keiner Weise einer Entscheidung der Kommission vor, die die Anwendung von anderen Bestimmungen des EG-Vertrags oder des EGKS-Vertrags und entsprechenden Sekundärrechts, insbesondere der Anwendung der Bestimmungen zur Kontrolle von staatlichen Beihilfen, betrifft."

25 Im Anschluss an diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 1998 erneut an die Kommission, um ihr ihre Bedenken insbesondere in Bezug auf die mit dem Zusammenschluss angeblich verbundenen Beihilfeelemente mitzuteilen.

26 Am 29. September 1998 erhob die Klägerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission den Zusammenschluss genehmigt hatte. Mit Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-156/98 (RJB Mining/Kommission, Slg. 2001, II-337) erklärte das Gericht diese Entscheidung für nichtig. Am 12. bzw. 19 April legten die Bundesrepublik Deutschland und die RAG, die dem Rechtsstreit als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten waren, Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein (Rechtssachen C-157/01 P und C-169/01 P).

27 Am 3. März 1999 erhob die Klägerin außerdem beim Gericht Klage auf Feststellung, dass es die Kommission rechtswidrig unterlassen habe, die mit dem Zusammenschluss verbundenen Beihilfeelemente zu prüfen. Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-64/99 (RJB Mining/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) befand das Gericht, dass über diese Klage nicht entschieden zu werden brauche.

28 Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 18. Januar bzw. am 3. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, schließlich die vorliegenden Klagen erhoben.

29 Mit Beschlüssen vom 3. September 1999 hat der Präsident der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts die Bundesrepublik Deutschland und die RAG Aktiengesellschaft in der Rechtssache T-12/99 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

30 Die Zusammensetzung der Kammern des Gerichts hat sich im neuen Gerichtsjahr geändert; dabei ist der Berichterstatter der Zweiten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssachen demzufolge zugewiesen worden sind.

31 Mit Beschlüssen vom 19. Oktober 1999 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts das Königreich Spanien, die Bundesrepublik Deutschland und die RAG in der Rechtssache T-63/99 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2000 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts zur Kenntnis genommen, dass das Königreich Spanien seinen Antrag auf Zulassung als Streithelfer zurückgenommen hat, und angeordnet, dass jeder Beteiligte die ihm durch die Streithilfe des Königreichs Spanien entstandenen Kosten selbst trägt.

32 Mit Schriftsätzen vom 19. November 1999 in der Rechtssache T-12/99 und vom 28. Januar 2000 in der Rechtssache T-63/99 haben die Streithelferinnen ihrer Erklärungen abgegeben.

33 Mit Schriftsätzen vom 24. März 2000 in der Rechtssache T-12/99 und vom 7. April 2000 in der Rechtssache T-63/99 hat die Klägerin zu diesen Erklärungen Stellung genommen. Die Kommission hat auf eine Antwort auf die Erklärungen verzichtet.

34 Mit Beschluss vom 10. April 2000 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die beiden Rechtssachen gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

35 Was den oben genannten Zusammenschluss angeht, so hat sich im Laufe des vorliegenden Verfahrens herausgestellt, dass die Kommission mit Schreiben vom 4. Februar 2000 ein förmliches Verfahren mit dem Ziel eingeleitet hat, von der deutschen Regierung Auskunft über gegebenenfalls mit diesem Zusammenschluss verbundene Beihilfeelemente zu erhalten.

36 In diesem Schreiben, das in Form einer Mitteilung gemäß Artikel 88 EGKS-Vertrag im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 2000 (ABl. C 101, S. 3) veröffentlicht ist, führt die Kommission aus, dass die deutsche Regierung ihr Unterlagen über die beabsichtigte Privatisierung der Saarbergwerke übermittelt habe, u. a. die Zusammenfassung eines im Januar 1996 erstellten Berichtes, eine im März 1996 durchgeführte Bewertung und einen Kurzbericht vom 9. Juli 1998, allesamt von der Roland Berger & Partner GmbH abgefasst. Der Bewertung aus dem März 1996 zufolge könnten durch den Zusammenschluss der Geschäftsfelder Steinkohlenbergbau der Saarbergwerke und der RAG mittel- und langfristig pro Jahr etwa 25 bis 40 Mio. DM eingespart werden.

37 In diesem Schreiben erklärt die Kommission des Weiteren, dass in dem Material, das ihr die deutsche Regierung vorgelegt habe, der Wert des weißen Bereichs" (die Tätigkeiten außerhalb der Kohle, d. h. alle Tätigkeiten, die nicht mit dem nationalen Kohlesektor im Zusammenhang stehen) der Saarbergwerke nicht quantifiziert sei. Einer am 25. Januar 1999 beim Gericht eingereichten Klage (Rechtssache T-29/99) habe jedoch eine andere Klägerin, die Gesellschaft VASA Energy, einen Teil des im Januar 1996 von der Roland Berger & Partner GmbH erstellten Berichtes über eine mögliche Unstrukturierung der Saarbergwerke beigefügt. In diesem Teil, der den deutschen Behörden vorliege, den diese aber nicht der Kommission übermittelt hätten, sei der Wert des weißen Bereichs" auf ungefähr 1 Milliarde DM geschätzt worden.

38 Die Kommission meint, daraus den Schluss ziehen zu dürfen, dass die Privatisierung der Saarbergwerke eine nicht notifizierte Beihilfe in Höhe von 1 Milliarde DM zugunsten der RAG bedeute. Folglich fordert sie die Bundesrepublik Deutschland auf, mehrere Unterlagen vorzulegen, und lädt die anderen Mitgliedstaaten und Beteiligten ein, Erklärungen zu dieser Frage abzugeben.

39 Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung die Beteiligten aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung schriftlich einige Fragen zu beantworten. Die Beteiligten sind dem nachgekommen.

Anträge der Beteiligten

40 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- der RAG und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin aufgrund ihres Beitritts entstanden sind.

41 Die Kommission beantragt,

- die Klagen abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

42 Die RAG beantragt,

- die Klagen als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der der RAG entstandenen Kosten.

43 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die Klagen abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Zur Zulässigkeit der Klagen

Vorbringen der Beteiligten

44 Die RAG und die deutsche Regierung führen aus, die Klagen seien unzulässig, da die Klägerin kein legitimes Interesse daran habe, sich gegen die mit den angefochtenen Entscheidungen bewilligten Beihilfen zu wenden. Die Klägerin sei kein aktueller und nicht einmal ein potentieller Wettbewerber der RAG. Die Kosten der Klägerin für die Lieferung von Kohle außerhalb des Vereinigten Königreichs führten nämlich dauerhaft zu einem Endpreis weit über dem Marktpreis, da die Erzeuger außerhalb der Gemeinschaft weit niedrigere Produktionskosten hätten als die Klägerin. Folglich habe die Klägerin keine reelle Chance, Kohle aus dem Vereinigten Königreich auszuführen, sei es nach Deutschland oder anderswohin.

45 Die Schwierigkeiten der Klägerin beim Absatz ihrer Kohle hätten nichts mit irgendeiner Beihilfe an die deutsche Industrie zu tun. Auch bei Abschaffung der deutschen Beihilfen und der daraus folgenden Verringerung des deutschen Kohleangebots könnte die Klägerin im Hinblick auf ihre mangelnde Wettbewerbsfähigkeit das angestrebte Ziel, d. h. den Verkauf ihrer Kohle in Deutschland, nicht erreichen.

46 Die Kommission erklärt, es sei Sache des Gerichts, die Zulässigkeit der Klagen zu beurteilen. Ergänzend führt sie aus, selbst nach der Abschaffung der deutschen Beihilferegelung stuende die Klägerin vor einem anderen unüberwindlichen Hindernis, und zwar einem Überangebot von Kohle zu Weltmarktpreisen. Im Übrigen, so fährt sie unter Bezugnahme auf Daten von Eurostat fort, sei der deutsche Markt keineswegs gegenüber ausländischer Kohle zu wettbewerbsfähigen Preisen abgeschottet. So sei Deutschland nach Erhöhung seiner Einfuhren um 84 % zwischen 1993 und 1998 zum größten Kohleimporteur der Gemeinschaft geworden.

47 Die Klägerin erwidert, es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass sie von den angefochtenen Entscheidungen betroffen" im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag sei. Ihre gewöhnliche Tätigkeit bestehe darin, Kohle zu fördern und sie an die Abnehmerindustrien zu verkaufen. Somit stehe sie im Wettbewerb zu den Empfängern der betreffenden Beihilfen, und das umso mehr, als deren Gewährung und Genehmigung ihr sowohl in Deutschland als auch auf ihrem traditionellen Markt, dem Vereinigten Königreich, den Verkauf von Kohle erschwerten.

48 Nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag sei ein Unternehmen von einer Entscheidung, mit der eine Beihilfe genehmigt werde, nicht nur betroffen", wenn es in einem unmittelbaren und tatsächlichen Wettbewerb mit dem Unternehmen stehe, das die Beihilfe erhalte. Zwar habe der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Juli 1960 in den Rechtssachen 24/58 und 34/58 (Chambre syndicale de la sidérurgie de l'Est de la France u. a./Hohe Behörde, Slg. 1960, 583, 615) und vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (De gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1, 38 f.) einen solchen Wettbewerb tatsächlich festgestellt. Er habe seine Prüfung aber einfach auf den fraglichen Sachverhalt in diesen beiden Rechtssachen beschränkt.

49 Die Klägerin räumt ein, dass der in letzter Zeit, insbesondere seit 1998, erfolgte Fall der Weltmarktpreise ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt herabsetze. Sie verringere aber weiterhin schrittweise ihre Kosten, und zwar erheblich. Der Kohlepreis habe sich jedoch im Oktober 2000 um rund 48 % gegenüber dem niedrigen Niveau erhöht, das er 1999 erreicht habe. Außerdem stamme die Kohle der Klägerin aus verschiedenen Quellen mit verschiedenen Produktionskosten. Daher sei ein Teil der Kohleförderung der Klägerin durchaus auf dem internationalen Markt wettbewerbsfähig.

50 Die Klägerin fügt hinzu, dadurch, dass sie am 1. und 5. Mai 1998 Beschwerden bei der Kommission erhoben habe, sei sie an dem Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen, das zur Genehmigung der betreffenden Beihilfen geführt habe. Außerdem werde sie in der letzten Begründungserwägung des Abschnitts I der Entscheidung für 1998 ausdrücklich erwähnt.

Würdigung durch das Gericht

51 Dass allein die Streithelferinnen die Zulässigkeit der Klagen bestritten haben, während die Beklagte diese Frage der Entscheidung des Gerichts überlassen hat, hindert dieses nicht daran, die aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit von Amts wegen zu prüfen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 19 bis 23, und des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235, Randnrn. 86 und 87).

52 Nach dem Wortlaut des Artikels 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag können Unternehmen Nichtigkeitsklage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen erheben. Wie der Gerichtshof u. a. in seinen Urteilen Chambre syndicale de la sidérurgie de l'Est de la France/Hohe Behörde (S. 598), vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83 (Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnrn. 14 und 15) und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86 (Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 8) festgestellt hat, ist ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung von einer Entscheidung der Kommission betroffen, wenn mit ihr die Gewährung eines Vorteils an ein anderes Unternehmen genehmigt wird, das mit dem zuerst genannten in Wettbewerb steht.

53 Zu fragen ist also, wann ein Unternehmen betroffen" ist, weil es mit einem anderen Unternehmen im Wettbewerb steht". Die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage sind im Rahmen von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag weniger streng als im Rahmen von Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG). Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des EGKS-Vertrags über das Klagerecht weit auszulegen, damit der Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet ist (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 66/76, CFDT/Rat, Slg. 1977, 305, Randnr. 8, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 45).

54 Speziell von den Regelungen des EGKS-Vertrags über die staatlichen Beihilfen untersagt Artikel 4 Buchstabe c alle Beihilfen ohne jede Einschränkung, so dass nicht zu ermittelt werden braucht, ob eine Beihilfe tatsächlich die Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, um sie für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Dieses Verbot setzt nicht voraus, dass die Beihilfen durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-111/99 P, Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 2001, I-727, Randnr. 41, und Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/6 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnrn. 98 und 99).

55 Außerdem enthält Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag keinen Grundsatz der Spürbarkeit, dem zufolge Beihilfen, die zu einer geringfügigen Wettbewerbsverzerrung führten, nicht unter das angeordnete Verbot fielen (Beschluss Lech-Stahlwerke/Kommission, Randnr. 41, und Urteil Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Randnr. 147). Darüber hinaus findet sich auch im Kodex, auf dessen Grundlage die im vorliegenden Fall angefochtenen Entscheidungen im Bereich des EGKS-Vertrags erlassen worden sind, kein Grundsatz der Spürbarkeit, wie er für die Regelung über staatliche Beihilfen, die unter den EG-Vertrag fallen, in der Mitteilung 96/C 68/06 der Kommission (ABl. 1996, C 68, S. 9) aufgestellt worden ist.

56 Die Zulässigkeit einer gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag von einem Kohleunternehmen der Gemeinschaft erhobenen Klage, mit der ein Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag gerügt wird und die sich gegen eine Entscheidung der Kommission richtet, mit der eine staatliche Beihilfe zugunsten eines anderen Kohleunternehmens der Gemeinschaft genehmigt wird, hängt folglich nicht von dem Nachweis ab, dass beide aktuell oder potentiell miteinander im Wettbewerb stehen. Angesichts dieser Besonderheiten der EGKS-Regelung genügt es vielmehr, einen Sachverhalt darzulegen, der den Schluss erlaubt, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den betreffenden Unternehmen im Bereich des Möglichen liegt.

57 Die Kommission hat die Existenz eines gewissen Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem deutschen und dem britischen Steinkohlenbergbau anerkannt. In den angefochtenen Entscheidungen hat sie Deutschland nämlich auferlegt, darauf zu achten, dass die betreffenden Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern... in der Gemeinschaft verursachen" (zweite Begründungserwägung des Abschnitts VIII der Entscheidung für 1998 und zweite Begründungserwägung des Abschnitts VI der Entscheidung für 1999).

58 Im Übrigen zeigt die Entscheidung 1999/184/EGKS der Kommission vom 29. Juli 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH für die Jahre 1996 und 1997 (ABl. 1999, L 60, S. 74), dass ein solcher innergemeinschaftlicher Handel tatsächlich stattfinden kann, da zwei deutsche Kohleunternehmen staatliche Beihilfen genutzt haben, um ihre Preise herabzusetzen und Kohle auf dem britischen Markt zu verkaufen. Die Kommission und die Streithelferinnen haben in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts zwar erklärt, dass sich diese Entscheidung auf besondere Kohle, nämlich Anthrazit-Nusskohle, beziehe, die die Klägerin niemals hergestellt habe, und dass die RAG zur fraglichen Zeit beschlossen habe, jegliche Ausfuhr deutscher Kohle in das Vereinigte Königreich vorläufig einzustellen. Dabei handelt es sich jedoch um kaufmännische Entscheidungen, die aufgrund momentaner wirtschaftlicher und finanzieller Interessen frei getroffen wurden und geändert werden können, wenn sich die zugrunde liegenden Gegebenheiten ebenfalls geändert haben. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass der innergemeinschaftliche Handel, durch den die Klägerin betroffen sein kann, wieder auflebt.

59 Schließlich steht fest, dass die Klägerin am 5. Mai 1998 bei der Kommission eine Beschwerde einreichte, mit der sie verschiedene staatliche Beihilfen zugunsten des deutschen Steinkohlenbergbaus rügte, die für die Jahre 1997, 1998 und danach" vorgesehen seien, d. h. für den Zeitraum, der von den angefochtenen Entscheidungen abgedeckt wird, und insbesondere die angeblich mit dem Zusammenschluss verbundenen Beihilfeelemente. Die Klägerin spielte somit eine aktive Rolle im Verwaltungsverfahren der Kommission in Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen. Keine dieser Entscheidungen gab jedoch den von der Klägerin in dieser Beschwerde erhobenen Vorwürfen Recht.

60 Aus alldem folgt, dass die Klägerin im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag von den angefochtenen Entscheidungen betroffen ist.

61 Folglich sind die Klagen zulässig.

Zur Zulässigkeit des angeblich gegen die Genehmigung des modifizierten Plans gerichteten Antrags

62 Nach Ansicht der RAG ist die Klägerin nicht befugt, sich gegen die angefochtenen Entscheidungen zu wenden, soweit mit ihnen die Änderung des ursprünglichen Plans genehmigt werde. Denn nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag seien Nichtigkeitsklagen lediglich zulässig, soweit sie sich gegen Entscheidungen" oder Empfehlungen" richteten. Demgegenüber hätten die Stellungnahmen, die die Kommission gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 des Kodex zu den Plänen abgebe, die die Mitgliedstaaten ihr vorlegten, keine bindende Wirkung, sondern seien Maßnahmen mit rein vorbereitendem Charakter im Hinblick auf die eigentlichen Beihilfen. Rein vorbereitende Maßnahmen könnten jedoch nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden. Schließlich habe die Klägerin auch kein legitimes Interesse daran, sich der Änderung des Plans zu widersetzen. Der modifizierte Plan sehe nämlich eine stärkere Verringerung der Gesamtfördermenge vor als der usprüngliche Plan. Folglich könne der modifizierte Plan die allfälligen Aussichten der Klägerin für den Verkauf von Kohle in Deutschland nur verbessern.

63 Jedoch richtet sich der Nichtigkeitsantrag der Klägerin gegen die angefochtenen Entscheidungen und nicht gegen die befürwortende Stellungnahme der Kommission zum modifizierten Plan, die nur in den Begründungserwägungen der Entscheidung für 1998 erwähnt wird. Die von der RAG erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

64 Soweit die RAG das legitime Interesse der Klägerin daran bestreitet, eine Rüge gegen die befürwortende Stellungnahme zu erheben, weil der modifizierte Plan sich in Wirklichkeit zugunsten der Klägerin auswirke, müssen nach Artikel 9 Absatz 6 des Kodex die mit den vorliegenden Klagen beanstandeten Beihilfen mit dem Plan in Einklang stehen, zu dem die Kommission eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, die den Anforderungen aus Artikel 8 des Kodex genügt. Daher ist es zulässig, wenn die Klägerin in Form einer Einrede der Rechtswidrigkeit (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 9, 26 f.) eine Rüge erhebt, die der Genehmigung des modifizierten Plans die Grundlage entziehen soll.

Zur Begründetheit

65 Die Klägerin stützt ihre Klagen auf eine Reihe von Gründen, die sich teilweise überschneiden und von denen einige bereits in der Rechtssache T-110/98 vorgebracht wurden, in der sich dieselben Parteien gegenüberstanden und die mit Zwischenurteil des Gerichts vom 9. September 1999 (RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-2585, im Folgenden: Zwischenurteil) sowie nachfolgendem Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000 (RJB Mining/Kommission, Slg. 2000, II-2971, im Folgenden: Beschluss vom 25. Juli 2000) entschieden wurde. Diese Klagegründe sind zuerst zu prüfen.

Zum Klagegrund der mangelnden Befugnis der Kommission, in der Entscheidung für 1998 bereits gewährte Beihilfen zu genehmigen

66 Die Klägerin weist darauf hin, dass die von der Kommission am 2. Dezember 1998 genehmigten Beihilfen den begünstigten Unternehmen bereits vor ihrer Genehmigung ausgezahlt worden seien, und führt aus, nach dem Kodex sei die rückwirkende Genehmigung bereits gewährter Beihilfen nicht zulässig. Denn das System der Genehmigung von Beihilfen für den Steinkohlenbergbau der Gemeinschaft sei ein System der vorherigen Genehmigung. Daher habe der Kommission die Befugnis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung gefehlt.

67 Ein ähnlicher Klagegrund, der in Bezug auf die Beihilfen vorgebracht worden war, die die Kommission zugunsten des deutschen Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1997 genehmigt hatte, wurde mit dem Zwischenurteil (Randnrn. 65 bis 83) zurückgewiesen. Aus den dort dargelegten Gründen ist der vorliegende Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.

68 Keine Bestimmung des Kodex verbietet nämlich der Kommission die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt allein deswegen, weil der Mitgliedstaat, der das Beihilfevorhaben mitgeteilt hat, die Beihilfe bereits ausgezahlt hat, ohne die vorherige Genehmigung der Kommission abzuwarten. Da Artikel 9 Absatz 5 des Kodex die Rückzahlung einer im Voraus ausgezahlten Beihilfe ausdrücklich davon abhängig macht, dass die Kommission eine ablehnende Entscheidung erlassen hat, geht er im Gegenteil offenkundig davon aus, dass die Kommission in einem solchen Fall auch eine Genehmigung erteilen kann. Schließlich weisen ganz allgemein die materiellen und formellen Bestimmungen des Kodex gegenüber der Regelung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 und 88 EG) keine grundsätzlichen Unterschiede auf, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Bestimmungen des Kodex im Verhältnis zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag restriktiver auszulegen als die des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag im Verhältnis zu Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Allerdings ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gemäß Artikel 92 EG-Vertrag verpflichtet, eine bereits ausgezahlte Beihilfe nachträglich zu prüfen (vgl. die in Randnr. 77 des Zwischenurteils zitierte Rechtsprechung).

69 Die Kommission war demnach im vorliegenden Fall befugt, die vor der Genehmigung ausgezahlten Beihilfen nachträglich zu genehmigen.

70 Im selben Zusammenhang hat die Klägerin außerdem erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die deutsche Regierung die für 1998 geplanten Beihilfen der Kommission erst am 28. Oktober 1997 mitgeteilt habe, obwohl diese Mitteilung nach Artikel 9 Absatz 1 des Kodex spätestens am 30. September 1997 hätte stattfinden müssen. Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P (Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnrn. 49 bis 56), das die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57) betreffe, hat sie ausgeführt, dass diese Meldefrist eine Ausschlussfrist darstelle, so dass die Genehmigung verspätet angemeldeter Beihilfevorhaben durch die Kommission ausgeschlossen sei.

71 Nach dem Urteil Salzgitter/Kommission (Randnr. 56) hat der Gemeinschaftsrichter die fehlende Befugnis der Kommission von Amts wegen festzustellen. Daher ist die Klägerin mit dieser neuen Rüge nicht ausgeschlossen.

72 Das Urteil Salzgitter/Kommission betraf jedoch regionale Investitionsbeihilfen, deren Genehmigung nach dem Fünften Stahlbeihilfenkodex gänzlich Ausnahmecharakter hat und die frühzeitig innerhalb von drei Jahren abzuwickeln sind, wobei bedeutende Investitionsbeihilfevorhaben der vorausgehenden Anhörung anderer Mitgliedstaaten bedürfen (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zum Urteil Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5845, Nrn. 86 bis 88). Derartige Besonderheiten, die im Rahmen des Fünften Stahlbeihilfenkodex eine strenge Auslegung der Meldefrist erfordern, liegen beim Steinkohlenbeihilfenkodex nicht vor.

73 Darüber hinaus war das streitige Beihilfevorhaben in der Rechtssache, die dem Urteil Salzgitter/Kommission zugrunde lag, ungefähr fünf Monate nach dem vom Fünften Stahlbeihilfenkodex festgelegten Anmeldeschluss und ungefähr fünf Wochen vor Ablauf des Zeitraums, in dem über seine Genehmigung entschieden werden konnte, gemeldet worden; nach diesem Zeitpunkt galt erneut das absolute Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag. Im vorliegenden Fall dagegen wurde die Meldefrist nur um vier Wochen überschritten. Der nachfolgende Zeitraum, in dem eine Genehmigung erteilt werden kann, erstreckt sich bis 2002.

74 Die Befugnis der Kommission zur nachträglichen Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe ist im Zwischenurteil mit dem Wortlaut, der allgemeinen Zielsetzung und dem besonderen Wesen des Kodex gerechtfertigt worden. So heißt es in Randnummer 80 des betreffenden Urteils, der Kohlesektor sei seit 1965 durch den dauerhaften finanziellen Unterstützungsbedarf der Gemeinschaftsindustrie und durch die strukturbedingt mangelnde Wettbewerbsfähigkeit dieser Industrie geprägt, während die Rahmenbedingungen staatlicher Beihilfen im Stahlsektor - der besonders empfindlich für Wettbewerbsverzerrungen sei - strenger seien, so dass sich die Rechtsprechung zum Fünften Stahlbeihilfenkodex nicht einfach auf den Kohlesektor übertragen lasse.

75 Tatsächlich ist durch den Fünften Stahlbeihilfenkodex eine strengere Regelung für die Genehmigung staatlicher Beihilfen aufgestellt worden als durch den Kodex, der die Genehmigung staatlicher Beihilfen im Kohlesektor regelt. Im Gegensatz zu Ersterem ist der Letztere durch jährlich wiederkehrende staatliche Beihilfen geprägt; diese Beihilfen müssen sich außerdem in die mehrjährigen Pläne einfügen, die den Zeitraum von 1994 bis 2002 abdecken.

76 Vor diesem Hintergrund war es im Hinblick auf die strukturell fehlende Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Steinkohlenbergbaus und mit Rücksicht auf den deutschen Plan für den Zeitraum bis 2002 objektiv vorhersehbar, dass die deutsche Regierung 1997 staatliche Beihilfen für 1998 in derselben Größenordnung anmelden würde wie im vorausgehenden Jahr. Diese Sachlage auf dem Kohlesektor ist vergleichbar mit derjenigen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnrn. 50 und 51) für rechtmäßig erklärt hat; in diesem Urteil ging es um Beihilfeprogramme für die Stahlwirtschaft, bei denen die Höhe des zu genehmigenden Betrages verspätet mitgeteilt worden war.

77 Daher ist die Mitteilungsfrist in Artikel 9 Absatz 1 des Kodex - der übrigens nicht nur den 30. September jedes Jahres als Termin festlegt, sondern es alternativ gestattet, mit größerer Flexibilität die finanziellen Maßnahmen drei Monate vor dem Inkrafttreten" mitzuteilen - als bloße Ordnungsfrist anzusehen, deren Überschreitung als solche der Kommission nicht die Befugnis nimmt, verspätet notifizierte Beihilfevorhaben zu genehmigen.

78 Folglich ist die auf das Urteil Salzgitter/Kommission gestützte Rüge zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen, die Kommission habe das Kriterium der Wirtschaftlichkeit des die Beihilfe erhaltenden Unternehmens fehlerhaft angewandt und ihre Begründungspflicht in diesem Punkt verletzt

79 Die Klägerin wirft der Kommission vor, gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 des Kodex verstoßen zu haben, wonach sie zu beurteilen habe, ob die Unternehmen, die Betriebsbeihilfen erhielten, eine ernsthafte Aussicht hätten, die Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Trotz dieser Verpflichtung habe die Kommission nicht geprüft, ob der modifizierte Plan von den betroffenen Unternehmen verlange, dass sie in der Lage seien, in absehbarer Zukunft wirtschaftlich zu arbeiten. Nach Ansicht der Klägerin wird keines dieser Unternehmen jemals diesen Zustand erreichen. Folglich habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Schließlich habe die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt, da die angefochtenen Entscheidungen auf diese Frage nicht eingingen.

80 Ähnliche Klagegründe in Bezug auf die Beihilfen, die die Kommission zugunsten des deutschen Steinkohlenbergbaus für 1997 genehmigt hatte, wurden bereits mit dem Zwischenurteil (Randnrn. 97 bis 116) und dem Beschluss vom 25. Juli 2000 (Randnr. 45) zurückgewiesen. Aus den in diesem Urteil und dem betreffenden Beschluss genannten Gründen ist auch das entsprechende Vorbringen im vorliegenden Fall zurückzuweisen.

81 Keine Bestimmung des Kodex sieht nämlich ausdrücklich vor, dass Betriebsbeihilfen allein den Unternehmen gewährt werden dürften, die ernsthafte Chancen haben, in dem Sinne langfristig wirtschaftlich zu arbeiten, dass sie in der Lage sind, sich dem Wettbewerb auf dem Weltmarkt aus eigener Kraft zu stellen. Nach den einschlägigen Vorschriften des Kodex ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen, das eine Beihilfe erhält, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Wirtschaftlichkeit erreicht hat. Sie verlangen nur, dass die Wirtschaftlichkeit verbessert" wird. Diese dehnbare Formulierung ist mit dem strukturellen Mangel an Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Steinkohlenbergbaus zu erklären, der darauf beruht, dass der überwiegende Teil der in diesem Sektor tätigen Unternehmen gegenüber Einfuhren aus Drittländern weiterhin nicht wettbewerbsfähig ist. Daraus folgt zwangsläufig, dass unter der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Unternehmens lediglich die Verringerung des Grades seiner mangelnden Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit zu verstehen ist.

82 Da der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 des Kodex, der sich auf die fehlende Aussicht auf Wirtschaftlichkeit der von den streitigen Beihilfen begünstigten Unternehmen stützt, zurückgewiesen werden muss, war die Kommission nicht verpflichtet, in die angefochtenen Entscheidungen eine spezifische Begründung im Hinblick auf die Aussichten dieser Unternehmen auf Rückkehr zu einer ausgeglichenen Finanzlage aufzunehmen. Daher ist der Klagegrund eines Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen, die Kommission habe in der Entscheidung für 1999 das Kriterium der Senkung der Produktionskosten fehlerhaft angewandt und ihre Begründungspflicht in diesem Punkt verletzt

Vorbringen der Klägerin

83 In ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-63/99 führt die Klägerin aus, unter Berücksichtigung des Zwischenurteils habe die Kommission offenbar einen Rechtsfehler begangen, so dass die Entscheidung für 1999 für nichtig zu erklären sei. Denn zum einen habe die Kommission die Beihilfen allein mit der Begründung genehmigt, dass die Produktionskosten gesenkt worden seien. Die bloße Verringerung der Produktionskosten sei aber durch das Zwischenurteil als Kriterium zurückgewiesen worden (Randnr. 108). Zum anderen habe die Kommission insbesondere nicht geprüft, welche Bedeutung einer möglichen Senkung der Produktionskosten zukomme. Zudem habe sie sich auf die durchschnittlichen Produktionskosten aller Bergwerke bezogen, ohne die Lage jedes Unternehmens oder Bergwerks im Einzelnen zu prüfen, wie es das Zwischenurteil verlange (Randnr. 111). Ferner habe sie weder nachgeprüft, ob das in Randnummer 107 des Zwischenurteils angeführte Kriterium beachtet worden sei, wonach die begünstigten Unternehmen ihre Produktionskosten in entsprechend höherem Maße" verringern müssten, wenn sie zuvor auf eine Senkung der Produktionskosten verzichtet hätten, noch die von Deutschland vorgelegten Zahlen überprüft. Schließlich habe die Kommission einen nicht einschlägigen Gesichtspunkt berücksichtigt, und zwar das angebliche Erfordernis, die sozialen und regionalen Konsequenzen der Umstrukturierung des deutschen Steinkohlenbergbaus abzufedern. Das Gericht habe im Zwischenurteil (Randnr. 109) ausgeführt, dass derartige Erwägungen die Betriebsbeihilfe nicht rechtfertigen könnten.

84 Zudem sei die von der Kommission angeführte historische Senkung der Produktionskosten (8,2 % real zu den Preisen von 1992 über einen Zeitraum von vier Jahren, d. h. 2,05 % jährlich) in keiner Hinsicht von Bedeutung. In der Entscheidung für 1999 sei nicht genau angegeben, woher die Zahl 8,2 % stamme, und es werde nicht genau erklärt, wie die Zahlen über die durchschnittlichen Kosten je Tonne Kohle von 246 DM und 268 DM, die die Kommission als Beleg für den oben genannten Prozentsatz genannt habe, errechnet worden seien; denn die Kommission habe keine Zahlen zur Inflationsrate vorgelegt. Zudem stelle selbst eine Verringerung um 18 DM über vier Jahre, vorausgesetzt, dieser Betrag sei korrekt, nur 4,50 DM jährlich dar. Bei nationaler Kohle, die 246 DM koste, und Weltmarktpreisen um die 60 DM im Jahre 1999, würde es mindestens 40 Jahre dauern, bis die deutschen Kohlenzechen wettbewerbsfähig würden, und dann wären die Lagerstätten erschöpft. Eine derartige Kostensenkung könne daher nur als symbolisch im Sinne des Zwischenurteils (Randnr. 106) angesehen werden.

85 Unter Berücksichtigung der im Zwischenurteil aufgestellten Kriterien hätte die Kommission in der Entscheidung für 1999 angeben müssen, woraus sie geschlossen habe, dass eine wesentliche Verringerung der Produktionskosten erzielt worden sei und auch in Zukunft in jedem der Unternehmen zu erzielen sein werde. Die Kommission begnüge sich jedoch mit der Feststellung, dass es eine Verringerung der Produktionskosten um 2,05 % jährlich zu den Preisen von 1992 gegeben habe, und sie stütze sich allein auf diese Feststellung, um ihre Genehmigung der streitigen Betriebsbeihilfe zu rechtfertigen (vierte Begründungserwägung des Abschnitts II der Entscheidung für 1999). Außerdem habe die Kommission die durchschnittlichen Produktionskosten der betreffenden Unternehmen angeführt, ohne anzugeben, inwiefern jede Produktionsstätte für sich genommen ihre Produktionskosten - in wesentlichem Umfang - verringert habe. Es könne keinesfalls hingenommen werden, dass die Kommission eine Beihilfe für zehn Zechen genehmige, obwohl nur eine einzige eine wesentliche Kostensenkung erreiche, die Produktionskosten in den anderen neun Zechen jedoch überhaupt nicht zurückgingen, so dass lediglich der Durchschnitt den Anschein einer Verringerung hervorrufe. Darüber hinaus hätte die Kommission die Basis, von der aus die Produktionskosten entsprechend der Inflation berichtigt worden seien, und die berücksichtigte Inflationsrate angeben müssen.

Würdigung durch das Gericht

86 Mit den Ausführungen in ihrer Erwiderung, dass die Kommission das Kriterium der Kostensenkung in ihrer Entscheidung für 1999 verkannt habe, wiederholt die Klägerin ihre Argumentation in der Rechtssache T-110/98, in der sie erstmals mit Schriftsatz vom 1. März 2000 Rügen erhoben hatte, die sie in der Klageschrift weder unmittelbar noch mittelbar geltend gemacht hatte. Somit sind diese in der Erwiderung vorgebrachten Rügen, mit denen angeblich die Ziffer 4.2.14 der Klageschrift in der Rechtssache T-63/99 näher erläutert werden soll - die übrigens der Ziffer 4.3.24 der Klageschrift in der Rechtssache T-12/99 ähnelt und im Wesentlichen den Wortlaut der Ziffer 4.5.7 der Klageschrift in der Rechtssache T-110/98 wiedergibt -, als neue Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung zu qualifizieren, und zwar aus den Gründen, die bereits in den Randnummern 23 bis 40 des Beschlusses vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-110/98 ausgeführt wurden.

87 Aus der Klageschrift in der Rechtssache T-63/99, insbesondere den Ziffern 3.2.17 bis 3.2.19, 4.1.1 Buchstabe b und 4.2.14 bis 4.2.16 ergibt sich nämlich, dass von den zur Stützung des Klagegrundes, der sich aus diesen Punkten ergibt, erhobenen Rügen nur diejenige die erforderliche Klarheit und Genauigkeit aufweist, die sich auf die fehlende Aussicht auf Wirtschaftlichkeit der Unternehmen bezieht, die von der streitigen Beihilfe begünstigt werden. Dieser Klagegrund ist jedoch bereits als unbegründet zurückgewiesen worden (siehe oben, Randnrn. 80 und 81).

88 Der Satz in Ziffer 4.2.14 der Klageschrift, dass die bloße Verringerung von Produktionskosten nicht ausreiche, um die Genehmigung von Betriebsbeihilfen zu rechtfertigen, kann im Hinblick auf seinen Kontext nicht als Rüge verstanden werden, die von dem Vorwurf der fehlenden Aussicht auf Wirtschaftlichkeit verschieden und unabhängig wäre. Mit der Kritik, die in diesem Satz an dem Kriterium der Verringerung der Produktionskosten geübt wird, sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Prüfung, ob das begünstigte Unternehmen die Wirtschaftlichkeit erreichen könne, unverzichtbar sei. Ihrem Inhalt nach stellt Ziffer 4.2.14 der Klageschrift daher keine Rüge dar, die sich von dem oben in den Randnummern 80 und 81 zurückgewiesenen Vorwurf unterscheidet.

89 Folglich handelt es sich bei den von der Klägerin in ihrer Erwiderung (siehe oben, Randnrn. 84 und 85) erhobenen Rügen um Angriffsmittel, die weder unmittelbar noch mittelbar in der Klageschrift geltend gemacht worden sind und die auch keine enge Verbindung mit der Rüge aufweisen, die auf die fehlende Aussicht der von den streitigen Beihilfen begünstigten Unternehmen auf Wirtschaftlichkeit gestützt wird. Sie können daher nicht als Erweiterung dieser Rüge betrachtet werden. Es handelt sich deswegen um Rügen, die als neue Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung zu qualifizieren und als unzulässig zurückzuweisen sind. Denn nichts hätte die Klägerin daran gehindert, sie bereits in ihrer Klageschrift zu erheben. Sie ist folglich nicht befugt, sie erstmals im Zeitpunkt ihrer Erwiderung geltend zu machen.

90 Was den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht angeht, ist ebenfalls auf den Beschluss vom 25. Juli 2000 hinzuweisen, dessen Begründung in den Randnummern 44 bis 51 auch für den vorliegenden Fall gilt.

91 Zwar kann die Klägerin eine unzureichende Begründung erstmals in ihrer Erwiderung beanstanden. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen wiederholen aber in Wirklichkeit nur unter dem Aspekt einer unzureichenden Begründung das Vorbringen, auf das die oben als unzulässig zurückgewiesenen Klagegründe gestützt werden. Die fraglichen Rügen betreffen somit nicht das Vorhandensein einer ausreichenden Begründung in der angefochtenen Entscheidung, sondern deren Richtigkeit.

92 Die Kommission hat außerdem in der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt II der Begründungserwägungen) eine Reihe von Angaben gemacht, die es der Klägerin erlaubt hätten, rechtzeitig die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung anhand der erstmals in ihrer Erwiderung genannten Punkte zu bestreiten. Folglich greift auch der Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht nicht durch.

Zu den Klagegründen, die Regelung über die Bergmannsprämie sei fehlerhaft den Betriebsbeihilfen zugeordnet worden, und die Begründungspflicht sei in diesem Punkt verletzt worden

Vorbringen der Beteiligten

93 Die Klägerin führt aus, dass die Bergmannsprämie einen Anreiz für qualifiziertes Personal schaffen solle, unter Tage zu arbeiten, und dass die Kommission diese Art der Beihilfe gemäß Artikel 3 des Kodex als Betriebsbeihilfe genehmigt habe, und stellt sodann fest, in den angefochtenen Entscheidungen heiße es ausdrücklich, dass die Bergmannsprämie nicht Bestandteil der Produktionskosten" der Bergbauunternehmen sei. Die Bergmannsprämie werde also offenbar vollständig vom deutschen Staat finanziert, ohne dass den Bergbauunternehmen irgendwelche Kosten entstuenden; das müsse die Produktion dieser Unternehmen steigern. Nichts deute darauf hin, dass ein Unternehmen höhere Kosten zu tragen hätte, wenn die streitige Prämie nicht von Deutschland gezahlt würde.

94 Das von der Kommission angewandte Kriterium sei verfehlt und mache die Beihilferegelung widersinnig. Der Zweck der Betriebsbeihilfen bestehe darin, die Produktionskosten in absoluten Zahlen zu senken, und nicht darin, die Produktion auf einem Markt zu erhöhen, auf dem das Angebot die Nachfrage übersteige. Eine direkt gezahlte Prämie könne ebenso wenig zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens führen wie sie die tatsächlichen Produktionskosten verringern könne. Den Ansatz der Kommission zu akzeptieren, bedeute, dass jede Form der Barzahlung den Betriebsbeihilfen zugeordnet werden könnte.

95 Bei der Beurteilung der Bergmannsprämie führe die Kommission ferner Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Kodex an, nach dem die sozialen und regionalen Auswirkungen einer Umstruktierung möglichst gering gehalten werden sollten. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch auf die sozialen und regionalen Probleme, die mit der völligen oder teilweisen Rücknahme der Fördertätigkeit verbunden" seien. Die Kommission könne sich daher nicht auf diese Vorschrift berufen, um eine Maßnahme zu genehmigen, die auf die Steigerung der Förderung abziele.

96 Soweit sich die Kommission auf das Urteil De gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde (zitiert in Randnr. 48 dieses Urteils, S. 54 f.) stütze, beschreibe dieses lediglich die Wirkung der Bergmannsprämie, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine solche Prämie nach dem Kodex genehmigt werden könne. Außerdem betreffe das Urteil einen Fall aus dem Jahr 1959, einer Zeit, in der die Bergleute anderswo eine besser entlohnte Arbeit gesucht hätten, wenn ihnen nicht die Bergmannsprämie gezahlt worden wäre. Heute sei die Lage vollkommen anders.

97 In ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-63/99 führt die Klägerin aus, selbst wenn es sich bei der Bergmannsprämie um eine Zahlung handeln sollte, die zu den Produktionskosten der betroffenen Unternehmen gehöre, habe die Kommission Artikel 3 des Kodex fehlerhaft angewandt. Insbesondere habe sie weder gefragt, ob die sich aus der Zahlung der Bergmannsprämie ergebende Verringerung der Produktionskosten wesentlich sei, noch habe sie deren Auswirkung auf die einzelnen Unternehmen analysiert. Sie begnüge sich in den angefochtenen Entscheidungen mit der Feststellung, dass diese Prämie dazu beitrage, die unzureichende Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen geringfügig zu verbessern". Das bedeute jedoch nicht, dass aufgrund der Prämie Aussicht auf eine wesentliche" Verringerung der Produktionskosten bestehe.

98 Schließlich wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe in den Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidungen nicht erklärt, inwiefern die Bergmannsprämie, die nicht Bestandteil der Produktionskosten der Steinkohleunternehmen" sei, dem Ziel des Artikels 3 Absatz 2 des Kodex diene, eine Verringerung der Produktionskosten zu erreichen.

99 Die Kommission trägt vor, das den angefochtenen Entscheidungen entnommene Zitat, dass die Bergmannsprämie nicht Bestandteil der Produktionskosten der Steinkohleunternehmen" sei, sei aus dem Zusammenhang gerissen. Da die Bergmannsprämie vom Staat als Hilfeleistung an die Untertagearbeiter in Form einer Steuerentlastung gezahlt werde, gehöre die sich daraus ergebende Erhöhung des Nettogehalts nicht zu den Lohn- und damit auch nicht zu den Produktionskosten der Steinkohleunternehmen. Wenn jedoch die Unternehmen höhere Gehälter zahlen müssten, um die Beträge für die derzeit als staatliche Hilfeleistung gewährte Bergmannsprämie aufzubringen, würde diese Ausgabe zu einer Erhöhung ihrer Produktionskosten führen. Sie müssten diese höheren Gehälter zahlen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollten, das qualifizierte Personal zu verlieren, das zur Gewährleistung eines möglichst effektiven Betriebes der Bergwerke erforderlich sei.

100 Zur Stütze ihrer These verweist die Kommission auf das Urteil De gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, in dem der Gerichtshof ausgeführt habe, dass die Bergmannsprämie die Unternehmen von Belastungen befreie, die sie sonst unvermeidlich hätten tragen müssen.

101 Die RAG fügt hinzu, Artikel 3 des Kodex sei die Rechtsgrundlage für die Bergmannsprämie, die allein deswegen gesondert von der allgemeinen Betriebsbeihilfe genehmigt werde, weil sie in anderer Form gezahlt werde, und zwar unmittelbar an die Bergarbeiter durch eine Steuerentlastung anstatt an die Unternehmen.

Würdigung durch das Gericht

102 Zunächst ist festzustellen, dass - den Erläuterungen zufolge, die die deutsche Regierung auf Ersuchen des Gerichts zum einschlägigen deutschen Recht gegeben hat - die Bergmannsprämie, die 1956 eingeführt wurde, um die Entlohnung der Bergarbeiter zu verbessern, weder als steuerbares Einkommen noch als Arbeitsentgelt im Sinne der Regelungen zur Sozialversicherung anzusehen ist. Sie wird zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt, indem der Arbeitgeber den Betrag der zu zahlenden Prämien von dem Lohnsteuereinbehalt abzieht, den er für seine Arbeitnehmer vornimmt, und nur die verminderte Steuer an die Finanzverwaltung zahlt. Die Bergmannsprämie wird also vom Arbeitgeber gezahlt und aus Mitteln finanziert, die aus der Lohnsteuer stammen, die der Arbeitgeber sonst abführt; wenn die Summe der Prämien die abzuführende Lohnsteuer übersteigt, zahlt die Finanzverwaltung den Differenzbetrag direkt an den Arbeitgeber.

103 Auch wenn die betreffende Prämie nicht unmittelbar von den betroffenen Steinkohleunternehmen getragen wird und deshalb nicht zu den auf ihnen lastenden Produktionskosten im engeren Sinne gezählt werden kann, bezieht sie sich objektiv auf einen Bestandteil der Produktionskosten dieser Unternehmen im weiteren Sinne. Ihr wirtschaftliches Ergebnis entspricht nämlich demjenigen, das man erhielte, wenn die Unternehmen zunächst ihren Arbeitern den entsprechenden Betrag zahlten und diesen anschließend in Form einer förmlichen Betriebsbeihilfe zurückerstattet bekämen, und zwar unter Beachtung des für Betriebsbeihilfen in dem betreffenden Bereich geltenden Grundsatzes, dass der Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem Verkaufspreis auf dem Weltmarkt auszugleichen ist.

104 Folglich stellt der Mechanismus für die Gewährung der Bergmannsprämie keine Umgehung der durch den Kodex aufgestellten Regelung für Betriebsbeihilfen dar. Daher hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Schluss kam, der fragliche Mechanismus entspreche in Wirklichkeit einer Betriebsbeihilfe.

105 Ebensowenig ist der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler insofern unterlaufen, als sie sich im Zusammenhang mit der Bergmannsprämie auf Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Kodex berufen hat. Da die Berücksichtigung sozialer und regionaler Probleme nicht den einzigen Grund für die Genehmigung der Bergmannsprämie darstellt, sprach nämlich nichts dagegen, dass die Kommission neben anderen, auf die eigentliche Regelung für Betriebsbeihilfen gestützten Erwägungen auch auf die angeführte soziale und regionale Problematik Bezug nahm.

106 Soweit die Klägerin außerdem geltend macht, die Bergmannsprämie trage als solche nicht zur Verringerung der Produktionskosten bei, ist festzustellen, wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, dass eine Betriebsbeihilfe für ein Unternehmen nur dann zulässig ist, wenn es seine Produktionskosten senkt, dass dies aber nicht bedeutet, dass jedes Element dieser Beihilfe, wie etwa die Bergmannsprämie, zu diesem Ziel beitragen muss. Denn die Senkung der Produktionskosten ist eine Bedingung für den Erhalt der Beihilfe und nicht deren Zweck.

107 Der auf das Zwischenurteil gestützte, erstmals in der Erwiderung erhobene Vorwurf der Klägerin, es sei keine wesentliche" Verringerung der Produktionskosten eingetreten, ist gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung zurückzuweisen (siehe oben, Randnrn. 87 bis 89).

108 Was den Klagegrund der unzureichenden Begründung angeht, genügt die Feststellung, dass die angefochtenen Entscheidungen jeweils sechs Absätze enthalten, in denen der Betrag, die Wirkungsweise und die Auswirkungen der Bergmannsprämie dargelegt werden. Folglich sind die angefochtenen Entscheidungen insoweit nicht unzureichend begründet.

Zu den Klagegründen, die Kommission habe den Abbau der Beihilfen nicht bewertet und ihre Begründungspflicht in diesem Punkt verletzt

Vorbringen der Beteiligten

109 Die Klägerin bringt in der Rechtssache T-63/99 vor, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie nicht bewertet habe, ob die Verringerung der Produktionskosten der die Beihilfe erhaltenden Unternehmen geeignet sei, einen Abbau der Beihilfen zu ermöglichen, wie es Artikel 2 Absatz 1 des Kodex verlange. Nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Kodex müsse sich die Kommission vergewissern, dass die dem einzelnen Unternehmen gewährten Beihilfen jährlich zurückgingen, oder wenigstens zu dem Ergebnis kommen, dass die fortdauernde Gewährung der Beihilfen geeignet sei, zu einem derartigen Abbau zu führen. Der Abbau der Beihilfen könne nicht allein danach bewertet werden, ob sich die Produktionskosten verringert hätten. Da die Betriebsbeihilfen dazu bestimmt seien, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem Kohlepreis auf dem Weltmarkt auszugleichen, könne eine jährliche Senkung der Produktionskosten zu einer Erhöhung und nicht Verringerung der Beihilfen führen, und zwar, wenn der Kohlepreis auf dem Weltmarkt falle, wie es derzeit der Fall sei.

110 In der Entscheidung für 1999 (vierte Begründungserwägung des Abschnitts II) zitiere die Kommission die von Deutschland erteilte Auskunft, die durchschnittlichen Förderkosten der Bergwerke, die Betriebsbeihilfen erhielten, dürften... zu Preisen von 1992 im Jahre 1999 real um 8,2 % niedriger als im Jahr 1995 liegen". Zum Vergleich seien jedoch die Preise für die Einfuhr von Kohle nach Deutschland von 1995 bis zum letzten Trimester des Jahres 1999 um 38,9 % gefallen. Vor diesem Hintergrund habe eine minimale Senkung um 2 % jährlich zu festen Preisen und ungefähr 1 % zu laufenden Preisen keine Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit des Kohlesektors der Gemeinschaft und sei daher nicht zu berücksichtigen. Mit einer möglichen Verringerung in dieser Größenordnung lasse sich ein Abbau der Beihilfen nicht wirklich erreichen.

111 Dass die dem deutschen Steinkohlenbergbau gewährten Betriebsbeihilfen in den letzten Jahren möglicherweise gesunken seien, sei unerheblich. Für die korrekte Beurteilung der Verringerung der Betriebsbeihilfen sei nämlich auf die Verringerung der Kosten je Tonne geförderter Kohle abzustellen und zu prüfen, ob diese Verringerung zu einem Abbau der Beihilfen führe. Die Zahlen zum Abbau der Beihilfen dürften nicht dadurch verfälscht werden, dass der Gesamtbetrag der Beihilfen herangezogen werde, der die Tendenz zur Verringerung der Fördermenge nicht wiedergebe.

112 In ihrer Erwiderung nimmt die Klägerin auf das Zwischenurteil Bezug. Wie dessen Randnummer 111 zu entnehmen sei, müsse die Kommission eine wesentliche Verringerung der Produktionskosten unabhängig von Preisschwankungen feststellen. Sie habe außerdem anhand einer Untersuchung des Verhältnisses zwischen der Senkung der Produktionskosten und den Preisen auf dem Weltmarkt zu prüfen, ob mit dieser wesentlichen Verringerung ein Abbau der Beihilfen erreicht werden könne. Der Abbau müsse in laufenden Preisen erkennbar werden, und nicht im Vergleich zu den Preisen von 1992. Daher seien die tatsächlichen Produktionskosten für deutsche Kohle in Anbetracht des tatsächlichen Preises für Kohle auf dem Weltmarkt zu beobachten, um den Abbau der Beihilfen zu bewerten.

113 Wegen des angestrebten Abbaus der Beihilfen dürften diese nach dem Kodex nicht erhöht werden, wenn die Weltmarktpreise zusammenbrächen. Bei fallenden Weltmarktpreisen sei eine besonders drastische Verringerung der Produktionskosten erforderlich, damit die Senkung zu einem Abbau der Beihilfen führen könne. Andernfalls könnte die deutsche Regierung die Beihilfe erhöhen, wenn die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen auf dem Weltmarkt sinke.

114 Schließlich obliege es der Kommission, in der Begründung der Entscheidung für 1999 im Anschluss an ihre Bewertung der Verringerung der Produktionskosten im Vergleich zu den Preisen auf dem Weltmarkt darzulegen, dass ein Abbau der Beihilfen erreicht worden sei. Tatsächlich jedoch habe die Kommission die Frage nach einem Abbau der Beihilfen nicht einmal angeschnitten. Die angefochtene Entscheidung enthalte weder irgendeinen Ansatz, die Verringerung der Produktionskosten im Verhältnis zu den Schwankungen des Kohlepreises auf dem Weltmarkt festzustellen, noch irgendeine Schlussfolgerung dahin, dass der Betrag der gewährten Beihilfen die Bedingung, die Beihilfen abzubauen, erfuellen könne.

115 Nach Ansicht der Kommission braucht kein realer Abbau der Beihilfen erreicht zu werden, wenn der Weltmarktpreis für Kohle fällt. Die gesamte Regelung des Kodex stütze sich nämlich auf den Abbau der Kosten als Mittel zur Verringerung staatlicher Beihilfen, wie auch immer sich die Einfuhrpreise kurzfristig entwickelten. Da der Kodex die fehlende Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Steinkohlenbergbaus auf dem Weltmarkt anerkenne, spreche nichts dafür, dass die Kostensenkungen nach ihm nur dann als zufrieden stellend angesehen werden sollten, wenn sie mit den Schwankungen des Weltmarktpreises zusammenfielen.

116 Das Zwischenurteil dürfe nicht dahin ausgelegt werden, dass es die Genehmigung einer Betriebsbeihilfe davon abhängig mache, dass die Kostensenkungen den Rückgang der Weltmarktpreise überstiegen. In dem Urteil werde die strukturell fehlende Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Steinkohlenbergbaus gegenüber dem Weltmarkt sowie die Schwierigkeit, ein Ziel der Wettbewerbsfähigkeit festzulegen, anerkannt (Randnrn. 101 und 103). Folglich sei der Passus in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle" in Artikel 2 Absatz 1 des Kodex als Anerkennung der Tatsache auszulegen, dass jede Entwicklung in Richtung langfristiger Wirtschaftlichkeit mit Hilfe von Kostensenkungen von den Bewegungen auf dem Weltmarkt abhänge und dass trotz der Kostensenkungen das Ziel des Abbaus der Beihilfen aufgrund eines stärkeren Rückgangs des Weltmarktpreise möglicherweise nicht erreicht werde.

Würdigung durch das Gericht

117 Betriebsbeihilfen sind nach Artikel 3 Absatz 1 des Kodex dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem Verkaufspreis auf dem Weltmarkt auszugleichen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Kodex können solche Beihilfen nur genehmigt werden, wenn die begünstigten Unternehmen zumindest tendenziell eine Senkung ihrer Produktionskosten erreichen. In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich als eines der [zu verwirklichenden] Ziele", einen Abbau der Beihilfen zu erreichen", und zwar in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle".

118 Auf diese Vorschriften des Kodex bezieht sich die Klägerin, wenn sie in ihrer Klageschrift ausführt, der Abbau der Betriebsbeihilfen müsse unabhängig von den Marktbedingungen in absoluten Zahlen und kontinuierlich von 1994 bis 2002 erreicht werden. Es sei absurd, sich mit einer Verringerung der Produktionskosten um 8,2 % in vier Jahren und einem entsprechenden Abbau der Beihilfen zufrieden zu geben, obwohl der Weltmarktpreis im gleichen Zeitraum um 38,9 % gefallen sei. Die Folge sei kein Abbau, sondern eine Erhöhung der Beihilfen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang von einer geringen jährlichen Verringerung der Produktionskosten" (Ziffer 4.2.18 der Klageschrift) spricht und sich dabei auf die Verringerung der Produktionskosten um 8,2 % bezieht, wie sie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt werde (Ziffer 4.2.19 der Klageschrift), meldet sie jedoch keine konkreten Zweifel an dieser Zahl als solcher an. Die Argumentation der Klägerin lässt sich somit im Kern in dem Vorwurf an die Kommission zusammenfassen, einen Abbau um weniger als 38,9 % akzepiert zu haben.

119 Die Starre dieser Argumentation verkennt aber die wirtschaftliche Realität, nämlich die strukturelle Unrentabilität des gemeinschaftlichen Steinkohlenbergbaus, aufgrund deren der Kodex erlassen worden ist und die bei der Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 des Kodex zu berücksichtigen ist.

120 Die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem Verkaufspreis auf dem Weltmarkt, zu dessen Ausgleich die Betriebsbeihilfen bestimmt sind und nach dem sich daher die Höhe der Beihilfen richtet, hängt nämlich nicht allein vom dem Volumen der Produktionskostensenkung ab, sondern auch vom Weltmarktpreis.

121 Da jedoch weder die Gemeinschaftsorgane noch die Mitgliedstaaten, noch die betroffenen Unternehmen einen wesentlichen Einfluss auf den zuletzt genannten Faktor haben, kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie der Verringerung der Produktionskosten ausschlaggebende Bedeutung für den Abbau der Beihilfen für den Kohlesektor beigemessen hat. Denn jede Verringerung der Produktionskosten hat zwangsläufig zur Folge, dass das Volumen der Beihilfen kleiner ist, als wenn die Verringerung nicht eingetreten wäre, und zwar unabhängig von der Entwicklung des Weltmarktpreises. Außerdem ist im vorliegenden Fall der Gesamtbetrag der genehmigten Betriebsbeihilfen tatsächlich von 1997 auf 1998 und von 1998 auf 1999 gesunken. Dem Vorbringen der Klägerin kann daher nicht gefolgt werden.

122 Das Gleiche gilt für das Argument, der Abbau müsse sich zu laufenden Preisen niederschlagen. Nach Artikel 3 Absatz 2 des Kodex müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorsehen, mit denen eine tendenzielle Senkung der Produktionskosten zu den Preisen von 1992... erreicht werden soll", und Artikel 9 Absatz 6 des Kodex verlangt von der Kommission, dass sie bewertet..., ob die geplanten Maßnahmen mit den... übermittelten Plänen... in Einklang stehen", bevor sie eine Beihilfe genehmigt. Folglich ist der Abbau der Beihilfen unter Bezugnahme auf die Preise von 1992 zu berechnen.

123 Desgleichen stützt keine Bestimmung des Kodex die Auffassung der Klägerin, der Abbau der Beihilfen sei unbedingt und einzig auf der Grundlage eines Beihilfebetrags je Tonne und Unternehmen zu bewerten. Wie die RAG ausgeführt hat, müssen die Unternehmen, die eine Betriebsbeihilfe erhalten haben, jederzeit beschließen können, einzelne Bergwerke zu schließen oder ihre Fördertätigkeit einzuschränken, einschließlich der damit verbundenen Verringerung der beihilfefähigen Kohleförderung. Derartige Einschränkungen der Fördertätigkeit strukturell unrentabler Unternehmen sind mit den Zielen des Kodex vereinbar und gleichen die möglicherweise eintretende Erhöhung der Beihilfe je Tonne hinreichend aus.

124 Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, das Fehlen einer wesentlichen" Verringerung der Produktionskosten habe zwangsläufig zu einem unzureichenden Abbau der Beihilfen geführt, so ist diese auf das Zwischenurteil gestützte, erstmals in der Erwiderung vorgebrachte Rüge gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig (siehe oben, Randnrn. 87 bis 89). Denn mit dieser Rüge beanstandet die Klägerin nicht mehr, dass der Abbau im Vergleich zum enormen Rückgang des Weltmarktpreises ungenügend sei. Vielmehr wendet sie sich damit erstmals gegen die Zahlen, die sich auf den deutschen Steinkohlenbergbau und somit auf den tatsächlichen Zustand dieses Sektors in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht beziehen. Es handelt sich damit gegenüber den mit der Klageschrift vorgebrachten Klagegrund um ein neues Angriffsmittel. Außerdem wäre die Klägerin durch nichts daran gehindert gewesen, ein solches Sachverhaltsvorbringen bereits in ihre Klageschrift aufzunehmen.

125 Sowohl der Klagegrund des fehlenden Abbaus der Beihilfen als auch der soeben genannte neue Klagegrund sind daher zurückzuweisen.

126 Folglich war die Kommission nicht verpflichtet, die von der Klägerin verlangten Angaben in die Begründung der angefochtenem Entscheidung aufzunehmen, da sie weder nach dem Kodex erforderlich waren noch im Laufe des Verwaltungsverfahrens von der Klägerin zur Sprache gebracht worden waren. Der Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht greift daher ebenfalls nicht durch.

Zum Klagegrund einer Verletzung der Pflichten der Kommission im Hinblick auf die Änderungen am ursprünglichen Plan

127 Der Klagegrund einer Verletzung der Pflichten der Kommission im Hinblick auf die Änderungen am ursprünglichen Plan ist in der Rechtssache T-12/99 geltend gemacht und in der Rechtssache T-63/99 erneut vorgebracht worden. Die Klägerin erklärt jedoch, die Entscheidung über diesen Klagegrund sei in der letzten Rechtssache vom Ausgang der ersteren abhängig. Der Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

Zum ersten Teil des Klagegrundes: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 4 des Kodex

- Vorbringen der Beteiligten

128 Die Klägerin erinnert daran, dass die Kommission Änderungen am ursprünglichen Plan genehmigt habe (siehe oben, Randnrn. 14 und 15), und führt aus, wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Kodex zu einer Änderung an dem Plan Stellung nehme...", seien die Rechte jedes Wettbewerbers der Unternehmen berührt, die die fraglichen Beihilfen erhielten. Nach einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission könnten Beihilfen, die andernfalls aufgrund des ursprünglichen Plans rechtswidrig gewesen wären, rechtmäßig ausgezahlt werden. Folglich gebiete der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass sich jede Entscheidung über solche Änderungen im verfügenden Teil des betreffenden Rechtsakts befinde. Die Kommission könne nicht durch eine bloße Bezugnahme in den Begründungserwägungen zu den Änderungen am Plan Stellung nehmen. Im vorliegenden Fall habe sie im Hinblick auf die Änderung am ursprünglichen Plan keinen förmlichen Verwaltungsakt nach Artikel 14 EGKS-Vertrag erlassen. Die Ausführungen der Kommission in den Begründungserwägungen der Entscheidung für 1998 seien kein Verwaltungsakt. Bei den betreffenden Erwägungen handele es sich weder um eine Entscheidung noch um eine Stellungnahme.

129 Die Klägerin beruft sich hierzu auf die Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 22/60 vom 7. September 1960 über die Ausführung des Artikels 15 des Vertrages (ABl. Nr. 61, S. 1248), die die Form von Entscheidungen verbindlich festlege und nach deren Artikel 3 die Entscheidungen und Empfehlungen in Artikeln abgefasst" würden. Eines der grundlegenden Ziele dieser Entscheidung sei es, die Kommission zu verpflichten, klar und unzweideutig zu handeln, indem sie für jeden Rechtsakt eine Begründung gebe, sowie die Anordnungen mit bindender Wirkung im verfügenden Teil der Entscheidung zu treffen. Die Kommission habe jedoch zu den Änderungen am Plan Stellung genommen, ohne ihnen einen der Artikel des verfügenden Teils der Entscheidung für 1998 zu widmen.

130 Die Behauptung der Kommission, der modifizierte Plan sei mit der Genehmigung des Beihilfebetrags für 1998 stillschweigend genehmigt worden, gehe fehl. Artikel 1 der Entscheidung für 1998 nehme nämlich nicht im Geringsten Bezug auf den modifizierten Plan, sondern beschränke sich darauf, gemäß Artikel 9 des Kodex bestimmte Beihilfen für 1998 zu genehmigen. Außerdem sei die Verpflichtung der Kommission aus Artikel 8 Absatz 4 des Kodex, zu jeder Änderung am Plan Stellung zu nehmen, von der Genehmigung der jährlichen Gewährung von Beihilfen gemäß Artikel 9 zu unterscheiden.

131 Der modifizierte Plan behandle die Umstrukturierung der betroffenen Unternehmen bis zum Jahr 2002. Deswegen sei er gesondert und vorab zu untersuchen, da er den allgemeinen Rahmen darstelle, innerhalb dessen jede jährliche Gewährung von Beihilfen zu prüfen sei. Die bloße Genehmigung der Beihilfebeträge für 1998 lasse nicht erkennen, dass die Kommission zu einem Plan Stellung genommen" habe, der sich auch auf die Jahre 1999, 2000 und 2001 erstrecke. Außerdem hätte ein Kläger, der sich gegen den modifizierten Plan, aber nicht gegen die für 1998 gewährten gezielten Beihilfen hätte wenden wollen, dies nicht dadurch tun können, dass er Artikel 1 der Entscheidung für 1998 angefochten hätte. Daraus werde deutlich, dass die Entscheidung über den modifizierten Plan und diejenige über die staatlichen Beihilfen für 1998 zwei völlig voneinander getrennte Fragen seien.

132 Die Kommission entgegnet, sie habe gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Kodex zu den Änderungen am Plan Stellung genommen". Im Anschluss an eine sehr detaillierte Analyse des deutschen Steinkohlenbergbaus, heiße es in der Entscheidung für 1998 am Ende des Abschnitts III klar und deutlich: Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass der [modifizierte] Plan mit den Zielen und Kriterien [des Kodex] vereinbar ist." In Anbetracht dieser unzweideutigen Formulierung enthalte folglich die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung erklärte Genehmigung der Beihilfen sehr wohl die Genehmigung des modifizierten Plans, in dessen Ausführung die Beihilfen für 1998 gewährt worden seien.

133 Entgegen den Behauptungen der Klägerin sei es nach der Entscheidung Nr. 22/60 nicht erforderlich, dass eine Entscheidung im eigentlichen Sinn in Artikeln abgefasst werde. Eine Frage, die Gegenstand einer Entscheidung sei, müsse nicht unbedingt in einem Artikel, sondern könne auch an anderer Stelle in dem betreffenden Rechtsakt abgehandelt werden. Ferner verlange Artikel 9 Absatz 6 von der Kommission lediglich, dass sie bei der Prüfung mitgeteilter Maßnahmen [bewerte], ob die geplanten Maßnahmen mit den gemäß Artikel 8 übermittelten Plänen und den in Artikel 2 angeführten Zielen in Einklang [stuenden]", was die Kommission im vorliegenden Fall getan habe.

134 Außerdem sehe Artikel 8 Absatz 3 des Kodex, der die ursprüngliche Genehmigung der Pläne regele, nur vor, dass die Kommission zu diesen Plänen eine Stellungnahme... ab[gebe]". Es wäre überraschend, wenn die Formvorschriften für die Änderung eines Plans strenger wären als diejenigen für seine ursprüngliche Genehmigung.

- Würdigung durch das Gericht

135 Der modifizierte Plan gehört zu dem rechtlichen Rahmen, in den sich die jährliche Gewährung von staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau einzufügen hat. Die befürwortende Stellungnahme der Kommission zu diesem Plan stellt eine Grundlage dar, auf die die Kommission die Genehmigung der staatlichen Beihilfen stützen kann, die Deutschland in dem betreffenden Sektor in den Jahren, für die dieser Plan gilt, auszuzahlen beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund bestreitet die Klägerin die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen damit, dass die Änderung am ursprünglichen Plan unter Missachtung der Formvorschriften genehmigt worden sei.

136 Weder nach Artikel 8 noch nach Artikel 9 des Kodex ist die Kommission jedoch verpflichtet, zunächst eine allgemeine Entscheidung, mit der der Plan genehmigt wird, und anschließend eine Einzelfallentscheidung zu erlassen, mit der auf der Grundlage dieser allgemeinen Entscheidung die staatlichen Beihilfen genehmigt werden, die für ein von diesem Plan abgedecktes Jahr geplant sind. In Artikel 9 Absätze 4 und 5 werden im Gegenteil die Fachbegriffe genehmigt", Genehmigung" und Entscheidung" nur im Hinblick auf die jährlichen Beihilfen als solche verwendet. Hinsichtlich der Pläne, die den Rahmen dieser Beihilfen bilden, ist die Kommission nach Artikel 8 verpflichtet, eine Stellungnahme" zu deren Übereinstimmung [mit den Zielen gemäß den Artikeln 2 bis 4] abzugeben (Absatz 3) und, falls eine Änderung an einem Plan vorgenommen wird, zu dieser Änderung Stellung [zu] nehmen" (Absatz 4).

137 Da es sich im vorliegenden Fall um einen modifizierten Plan handelt, ist Artikel 8 Absatz 4 einschlägig. Der in der englischen Fassung dieser Bestimmung verwendete Begriff rule on" aber ist nicht dahin auszulegen, dass die Kommission eine förmliche Entscheidung erlassen müsste. Denn die französische (se prononcer"), die deutsche (Stellung nehmen"), die italienische (si pronunci") und die niederländische Fassung (zich uitspreken") machen deutlich, dass der englische Wortlaut nicht so eng zu verstehen ist. Außerdem verwendet selbst die englische Fassung des Artikels 8 Absatz 3 des Kodex - der die Bewertung des ursprünglichen Plans durch die Kommission betrifft - den Ausdruck give its opinion", was mit Sicherheit nicht eine förmliche Entscheidung erlassen" bedeutet. Es wäre aber nicht folgerichtig, wenn die Formvorschriften für die Änderung eines Plans strenger wären als diejenigen für seine ursprüngliche Genehmigung.

138 Die im Rahmen der Klage T-12/99 angefochtene Entscheidung setzt sich in Abschnitt II ihrer Begründung mit dem modifizierten Plan auseinander, indem die erfolgten Änderungen für jedes Bergwerk untersucht werden. Anschließend schreitet die Kommission in Abschnitt III der Begründung zur Bewertung des im modifizierten Plan vorgesehenen Rückgangs der Produktionskosten, indem sie ihn mit der Kostensenkung nach dem ursprünglichen Plan vergleicht. Am Ende dieses Abschnitts heißt es: Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass der von Deutschland vorgelegte Plan mit den Zielen und Kriterien [des Kodex] vereinbar ist." Die Kommission hat somit wirksam im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 des Kodex zu der Änderung am Plan Stellung genommen.

139 Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich allein gegen den modifizierten, in den Begründungserwägungen einer Entscheidung genehmigten Plan, aber nicht gegen die im verfügenden Teil dieser Entscheidung genehmigten Beihilfen wenden wolle, könne dies nicht dadurch tun, dass er den verfügenden Teil anfechte, ist festzustellen, dass die Stellungnahme, die die Kommission zu einem Plan abgibt, selbst dann durchaus verbindliche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann, die die Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers berühren, wenn sie sich nur in den Begründungserwägungen einer Entscheidung findet. Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen (Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnrn. 77 bis 79). Im vorliegenden Fall braucht jedoch nicht festgestellt zu werden, ob die Genehmigung des modifizierten Plans in den Begründungserwägungen der Entscheidung für 1998 einen Rechtsakt darstellt, der mit einem eigenständigen Rechtsbehelf angefochten werden kann, da die Klägerin keinen dahin gehenden Antrag gestellt hat.

140 Folglich ist der erste Teil des Klagegrundes für unbegründet zu erklären.

Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Bewertung der Änderungen am Plan auf unvollständiger Grundlage

141 Mit diesem, in beiden Klagen entsprechend vorgebrachten Teil des Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, die Bedeutung des Zusammenschlusses innerhalb des deutschen Steinkohlenbergbaus verkannt zu haben (siehe oben, Randnrn. 19 bis 27). Dieser Teil ist zusammen mit dem Teil eines anderen Klagegrundes zu untersuchen, der in der Rechtssache T-12/99 geltend gemacht worden ist und mit dem ein Verstoß gegen Artikel 3 des Kodex wegen Nichtbeachtung des Zusammenschlusses im deutschen Steinkohlenbergbau gerügt wird.

- Vorbringen der Beteiligten

142 Nach Auffassung der Klägerin waren die Änderungen am Plan in der dargelegten Form unvollständig, da sie keinen Bezug auf den erwähnten Zusammenschluss genommen hätten, der eine der grundlegendsten Umstrukturierungen darstelle, die der deutsche Kohlesektor in seiner Geschichte erfahren habe. In den angefochtenen Entscheidungen werde jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen weiterhin gesondert behandelt, so als ob jedes unabhängig von den anderen die staatlichen Beihilfen erhielte. Die Kommission sei jedoch bestens über den Zusammenschluss unterrichtet gewesen, da sie ihn mit Entscheidung vom 29. Juli 1998 genehmigt habe. Sie sei sich angesichts der Mitteilung, die die deutsche Regierung gemäß Artikel 67 EGKS-Vertrag an sie gerichtet habe (siehe oben, Randnr. 21), auch der beträchtlichen Höhe der staatlichen Beihilfen bewusst gewesen, die mit dem Zusammenschluss verbunden gewesen seien.

143 Die Kommission sei nach Artikel 3 Absatz 1 des Kodex verpflichtet gewesen, die Genehmigung der Beihilfen auf einen Betrag zu beschränken, der nicht über die Differenz zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen des folgenden Geschäftsjahres hinausgehe. Diese Kosten und Erlöse seien ohne Bezugnahme auf den Zusammenschluss oder die unvermeidlichen Einsparungen infolge der Zusammenlegung der Kosten der unabhängigen Unternehmen geschätzt worden. Die Kommission habe einfach die von der deutschen Regierung bereits gezahlten Beträge genehmigt. Sie habe deshalb einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

144 In diesem Zusammenhang hat die Klägerin in ihren Klageschriften ausgeführt, in der Mitteilung der deutschen Regierung seien folgende Beihilfeelemente als mit dem Zusammenschluss verbunden bezeichnet worden:

- die Streichung von 4 Mrd. DM Verbindlichkeiten der RAG und der Saarbergwerke gegenüber der deutschen Regierung und dem Saarland;

- die von der deutschen Regierung gegebene Garantie für eine jährliche Quersubventionierung in Höhe von 200 Mio. DM aus dem weißen Bereich" der RAG an ihren Geschäftsbereich Kohle;

- die Zahlung von 2,5 Mrd. DM als Beihilfen als Voraussetzung für die Durchführung des Zusammenschlusses;

- der Verkauf der Saarbergwerke an die RAG zum Preis von 1 DM, einem Preis, der eine unentgeltliche Zuwendung erheblicher Vermögenswerte bedeute.

Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin die Vorwürfe zurückgenommen, mit denen sie sich im Hinblick auf die Streichung der 4 Mrd. DM Verbindlichkeiten sowie die Zahlung von 2,5 Mrd. DM materiell gegen die angefochtenen Entscheidungen gewandt hatte, den Vorwurf einer insoweit unzureichenden Begründung jedoch aufrechterhalten.

145 In Beantwortung von Fragen des Gerichts hat die Klägerin ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Beihilfeelemente spiele im Rahmen der vorliegenden Streitigkeiten keine Rolle. Ihre Existenz sei jedoch von Bedeutung für die Feststellung der Produktionskosten der deutschen Kohlenzechen.

146 Dass die Kommission nicht auf den Zusammenschluss oder auf die vorerwähnten Beihilfen eingegangen sei, lasse den Schluss zu, dass den angefochtenen Entscheidungen bewusst nicht die tatsächliche Lage zugrunde gelegt worden sei. Die wirtschaftliche Bewertung der Beihilfen, die in den angefochtenen Entscheidungen von der Kommission genehmigt worden seien, sei dadurch zwangsläufig wertlos geworden.

147 Der Versuch der Kommission, im Dezember 1998 zu dem modifizierten Plan Stellung zu nehmen, ohne in irgendeiner Weise auf die im Laufe des Jahres 1998 erfolgte grundlegende Umstrukturierung des deutschen Steinkohlenbergbaus Bezug zu nehmen, mache die Absurdität ihres Versuchs deutlich, eine rückwirkende Genehmigung zu erteilen. Nachdem die Beihilfen für 1998 im Zeitpunkt der Entscheidung für das betreffende Jahr bereits ausgezahlt gewesen seien, habe sich die Kommission nicht rechtmäßig wieder in die Vergangenheit, d. h. in den Zeitpunkt der Mitteilung der Beihilfen, zurückversetzen und die erheblichen Veränderungen ignorieren können, die zwangsläufig Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der im modifizierten Plan vorgeschlagenen Beihilfen und für ihre eigene wirtschaftliche Bewertung hätten.

148 Die Kommission habe daher ihre Befugnisse missbraucht. Sie habe nämlich bewusst entschieden, sich nicht mit den Beihilfeelementen des Zusammenschlusses zu befassen, weil es interne Auseinandersetzungen über die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit gegeben habe. Diese Auseinandersetzungen hätten unvermeidlich den deutschen Steinkohlensektor begünstigt, da die Beihilfen auf Kosten der anderen Akteure in diesem Sektor der durch den Zusammenschluss geschaffenen neuen Einheit gewährt worden seien. Auf diese Weise habe die Kommission den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sträflich verletzt, was als Befugnismissbrauch zu werten sei.

149 Eine Berücksichtigung des Zusammenschlusses wäre besonders notwendig gewesen, da die deutsche Regierung in ihrem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache T-12/99 selbst ausführe, dass der modifizierte Plan auf der Grundlage des Zusammenschlusses erstellt und die Synergieeffekte sowie sonstige mögliche wirtschaftliche Auswirkungen bereits in die Planungen jedes einzelnen Unternehmens einbezogen worden seien.

150 Ein grundlegendes Ziel jedes Zusammenschlusses sei die Kostenverringerung durch Größenvorteile. Die deutsche Regierung habe in ihrer Mitteilung nach Artikel 67 EGKS-Vertrag selbst eingeräumt, dass die in Zukunft gemeinsame Leitung der Bergwerke an Ruhr und Saar eine überregionale Rationalisierung" ermögliche. Die Verringerung der Produktionskosten durch eine gemeinsame Leitung und durch Rationalisierung habe zur Folge, dass sich die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem Preis auf dem Weltmarkt verringere. Die Senkung der Produktionskosten komme jedem Bergwerk sowohl einzeln als auch in seiner Eigenschaft als Teil eines Verbundes zugute. Folglich habe die Kommission auf der Grundlage unrichtiger Zahlen für die Produktionskosten der einzelnen Bergwerke viel zu hohe Beihilfen genehmigt. Jedenfalls habe die Kommission, indem sie eingeräumt habe, sämtliche Synergieeffekte ignoriert zu haben, nicht die vom Kodex geforderte Analyse durchgeführt.

151 Die Kommission führt aus, der genannte Zusammenschluss von Unternehmen sei für die Prüfung der streitigen staatlichen Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 2 bis 4 des Kodex ohne Bedeutung, da sich diese Prüfung auf die Bergwerke und nicht auf die Unternehmen zu beziehen habe. Ob die Kommission die Beihilfe zugunsten der durch den Zusammenschluss entstandenen neuen Gesellschaft oder zugunsten der drei getrennten Einheiten genehmigt habe, sei daher völlig unerheblich.

152 Der Vorwurf, dass die angefochtene Entscheidung die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Synergieeffekte nicht berücksichtige, entwerte nicht die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Denn die zusammengeschlossenen Steinkohlenunternehmen befänden sich in getrennten Revieren, so dass geographische Hindernisse die Bedeutung der Synergieeffekte erheblich einschränkten. Wenn sich aus dem Zusammenschluss tatsächlich Synergieeffekte ergäben, könnten sie zwar Einfluss auf die Fördermenge und die Produktionskosten haben. Hierfür sei aber eine gewisse Zeit erforderlich, und die Wirkungen würden nicht unmittelbar nach der Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Kommission spürbar. Wie dem auch sei - wenn sich aufgrund des Zusammenschlusses die Parameter änderten, nach denen sich die Höhe der gemäß den Artikeln 2 bis 4 des Kodex vereinbaren Beihilfen richte, sei die deutsche Regierung nach den Artikeln 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung verpflichtet, die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu verlangen.

153 Hierzu erklärt die RAG, die Ereignisse des Jahres 1998 könnten keine wesentliche Auswirkung auf die Produktionskosten in dem Zeitpunkt haben, in dem die Kommission am 2. Dezember 1998 die Entscheidung für 1998 erlassen habe. Was Preussag Anthrazit angehe, so sei die RAG erst am 1. Januar 1999 von Rechts wegen Eigentümerin geworden, also nach Erlass der angefochtenen Entscheidungen. Der Zusammenschluss der Saarbergwerke mit der RAG sei am 1. Oktober 1998 wirksam geworden. Zu der Zeit, als die Kommission ihre Entscheidung getroffen habe, habe sie daher nur die im Oktober und November 1998 erzielten Synergieeffekte berücksichtigen können. Außerdem hätten Synergieeffekte nur mit Hilfe einer Verringerung der Gemeinkosten erreicht werden können, die im Vergleich zu den Grenzkosten für die Kohleförderung unbedeutend seien.

154 Jedenfalls hätten die in diesen zwei Monaten erzielten Einsparungen nichts mit der Rechtmäßigkeit der genehmigten Beihilfen zu tun. Es sei gerade ein Wesensmerkmal des vom Kodex errichteten Systems der vorherigen Genehmigung, dass die Genehmigung der Beihilfen nicht mit einer Prüfung der tatsächlichen Produktionskosten (gegenüber den veranschlagten Kosten) einhergehe. Die Prüfung der tatsächlichen Produktionskosten könne erst im Nachhinein erfolgen, wie es Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Kodex vorsehe. Wenn aus dieser Prüfung hervorgehe, dass die Produktionskosten des betreffenden Jahres niedriger gewesen seien als die vorausgesehenen (z. B. wegen Synergieeffekten infolge eines Zusammenschlusses) und die ausgezahlte Beihilfe somit überhöht gewesen sei, müsse der Begünstigte den überschüssigen Betrag erstatten.

155 Da die Verpflichtung der Kommission zur vorherigen Prüfung der Produktionskosten eng begrenzt sei, dürfe die Genehmigung einer Beihilfe nicht durch eine überlange Untersuchung verzögert werden. Andernfalls wäre die Kommission gezwungen, die beiden Phasen ihrer Untersuchung - vorhergehende Kontrolle auf der Grundlage einer Kostenschätzung und nachfolgende Kontrolle der tatsächlich ausgezahlten Beihilfe - in einem einheitlichen Prüfungsverfahren zu verschmelzen.

156 Die deutsche Regierung erklärt, der modifizierte Plan sei auf der Grundlage des absehbaren Zusammenschlusses erstellt worden. Daher seien die Synergieeffekte und andere mögliche wirtschaftliche Auswirkungen bereits in die Planung jedes einzelnen betroffenen Unternehmens einbezogen worden. Es seien jedoch keine neuen, nicht mitgeteilten Beihilfen im Rahmen des Zusammenschlusses ausgezahlt worden.

157 Die Kommission fügt hinzu, im Zeitpunkt der ursprünglichen Mitteilung der für 1998 vorgesehenen Beihilfen durch die deutsche Regierung sei der Zusammenschluss noch nicht genehmigt gewesen; und die Mitteilung der deutschen Regierung über die für das betreffende Jahr gewährten Beihilfen enthalte eine Aufschlüsselung der Angaben nach Unternehmen. Die Kommission sei daher in ihrer Entscheidung demselben Schema gefolgt. Andernfalls wären das Verständnis und die Transparenz der Entscheidung in Mitleidenschaft gezogen worden, insbesondere im Hinblick auf den Vergleich der Entscheidung für 1998 mit den Entscheidungen der vorausgehenden Jahre.

- Würdigung durch das Gericht

158 Die Klägerin wirft der Kommission zunächst vor, sie habe ihr Ermessen missbraucht, indem sie die Auswirkungen des Zusammenschlusses beim Erlass der angefochtenen Entscheidungen nicht berücksichtigt habe. Nach der Rechtsprechung ist eine Handlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken vorgenommen worden ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-254/97, Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz/Kommission, Slg. 1999, II-2743, Randnr. 76, und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Klägerin hat sich jedoch darauf beschränkt, Kompetenzstreitigkeiten innerhalb der Kommission zu behaupten, ohne irgendein Beweismittel hierfür beizubringen. Deshalb ist diese Rüge mangels Vorlage objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien durch die Klägerin zurückzuweisen.

159 Die Klägerin wirft der Kommission weiter vor, sie habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die im Plan vorgesehenen staatlichen Beihilfen genehmigt habe, ohne zu prüfen, ob der Zusammenschluss nicht mitgeteilte staatliche Beihilfen umfasse. Wenn sich eine vor dem Gericht angefochtene Entscheidung der Kommission auf die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen oder Umstände stützt, hat sich das Gericht nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung seiner Kontrolle gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag auf die Prüfung zu beschränken, ob das Organ, das diese Entscheidung erlassen hat, Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt hat; dabei setzt der Begriff offensichtlich" in Artikel 33 einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen voraus, der so schwer wiegt, dass er erkennbar auf eine Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten Lage zurückzuführen ist, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1955, 215, 237, und vom 12. Februar 1960 in den Rechtssachen 15/59 und 29/59, Société métallurgique de Knutange/Hohe Behörde, Slg. 1960, 11, 28, sowie Beschluss des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnrn. 61 und 62). Folglich ist die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der angefochtenen Entscheidungen auf das Maß beschränkt, das sich aus dieser Rechtsprechung ergibt.

160 Dabei sind Betriebsbeihilfen und die Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kodex dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen". Demnach hat jede finanzielle Maßnahme, die sich - indem sie die Kosten verringert oder die Erlöse steigert - dahin auswirkt, dass die mitgeteilte Beihilfe diese Differenz übersteigt, zur Folge, dass der überschießende Beihilfeanteil nicht mehr von dieser Grundnorm gedeckt ist und daher nicht nach dem Kodex als Betriebsbeihilfe oder Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit genehmigt werden kann. Eine solche, nicht vom Kodex gedeckte Beihilfe fällt deshalb grundsätzlich unter das absolute Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag.

161 Die Einhaltung der Grundnorm wird durch zwei Kontrollen sichergestellt. Zum einen sieht Artikel 9 Absätze 1, 4 und 6 des Kodex ein System der vorherigen Kontrolle der beabsichtigten finanziellen Maßnahmen vor. Mit diesem System soll die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Kodex garantiert werden, dem zufolge die notifizierte Beihilfe je Tonne... für kein Unternehmen oder für keine Produktionsstätte den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen des folgenden Geschäftsjahres übersteigen" darf. Zum anderen sieht Artikel 9 Absatz 2 des Kodex ein System der nachträglichen Kontrolle der Höhe der tatsächlich gezahlten Beihilfen vor; danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis spätestens 30. September jedes Jahres die Höhe der im vorausgegangenen Geschäftsjahr tatsächlich gezahlten Beihilfen mitzuteilen und über eine etwaige Berichtigung früher notifizierter Beträge zu berichten. Mit diesem System soll die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Kodex gewährleistet werden, in dem es heißt: Die tatsächlich gezahlte Beihilfe wird alljährlich auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erlöse bis zum Ende des Geschäftsjahres abgerechnet, das auf dasjenige folgt, in dem die Beihilfe gewährt worden ist."

162 Staatliche Beihilfen, die dem Steinkohlenbergbau außerhalb des vom Kodex gezogenen Rahmens gewährt werden, fallen mangels einer Genehmigung durch eine unmittelbar auf Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag gestützte Entscheidung der Kommission (vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97, Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859, Randnr. 79, Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig) weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, 1997, II-1839, Randnr. 72). Die Kommission, die für die Erreichung der Zwecke des EGKS-Vertrags zu sorgen und die ihr übertragenen Aufgaben zu erfuellen hat (Artikel 8 und Artikel 14 Absatz 1 EGKS-Vertrag), ergreift die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf solche unter Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag gezahlte Beihilfen. Sie kann insbesondere gemäß Artikel 88 EGKS-Vertrag eine Entscheidung erlassen, mit der die Vertragsverletzung eines Staates festgestellt wird; unterlässt sie dies, kann hiergegen nach Artikel 35 EGKS-Vertrag Untätigkeitsklage erhoben werden.

163 Wenn nähere Bestimmungen fehlen, ist das absolute Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag selbständig anwendbar (vgl. zum Grundsatz Urteil des Gerichtshofes vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92, Banks, Slg. 1994, I-1209, Randnr. 11; zum Verhältnis zwischen den Artikeln 4 Buchstabe c und 67 EGKS-Vertrag Urteil De gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, zitiert in Randnr. 48 dieses Urteils, S. 51, und zum Verhältnis zwischen den Artikeln 4 Buchstabe c und 95 EGKS-Vertrag Urteil Neue Maxhütte und Lech-Stahlwerke/Kommission, zitiert in Randnr. 55 dieses Urteils, Randnr. 148). Diese Vorschrift kann unmittelbare Wirkung entfalten (Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache C-390/98, Banks, beim Gerichtshof anhängig, Nr. 36). Solange die Kommission noch keine Entscheidung über solche nach Artikel 4 Buchstabe c untersagte Maßnahmen erlassen hat, kann folglich derjenige, der sich von diesen Maßnahmen geschädigt fühlt, die nationalen Gerichte anrufen. Wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-301/99 P (Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, I-1005, Randnr. 46) festgestellt hat, stellt die Befugnis des Bürgers, die ihm vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die einstweilige Maßnahmen treffen und gegebenenfalls Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen können, geradezu das Wesen des gemeinschaftlichen Rechtsschutzsystems dar.

164 Da die im vorliegenden Fall angefochtenen Entscheidungen allein unter das im Kodex vorgesehene System der vorherigen Kontrolle fallen, ist im Hinblick auf den dargestellten Rechtsrahmen zu untersuchen, ob die Kommission berechtigt war, von der vorherigen Kontrolle der im Zusammenhang mit dem modifizierten Plan mitgeteilten Beihilfen diejenigen Elemente auszunehmen, die einen Bezug zum Zusammenschluss aufweisen, insbesondere die angeblich mit ihm verbundenen staatlichen Beihilfen und Synergieeffekte, oder ob die Entscheidung der Kommission, diese Elemente erst einer späteren gesonderten Kontrolle zu unterziehen, als offensichtlicher Beurteilungsfehler zu werten ist.

165 Hierzu vertreten die Kommission und ihre Streithelfer grundsätzlich die Auffassung, dass sich die vorherige Kontrolle allein auf die ordnungsgemäß notifizierten jährlichen Beihilfevorhaben bezieht, wohingegen jedes vom normalen Ablauf abweichende Ereignis, wie etwa der Zusammenschluss, lediglich Gegenstand einer gesonderten Prüfung sein könne, gegebenenfalls im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle zum Vergleich der Höhe der notifizierten Beihilfen mit derjenigen der tatsächlich gezahlten Beihilfen.

166 Auch wenn die Kommission in der Tat bei der Ausübung ihrer Kontrolle über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt (siehe oben, Randnr. 159), geht die Auffassung der Kommission und der Streithelfer zu weit. Da danach selbst der Fall einer regelwidrigen, nicht notifizierten Beihilfe, von der die Kommission im Zeitpunkt der Stellungnahme zu den nach den Artikeln 3 und 4 des Kodex ordnungsgemäß notifizierten Beihilfevorhaben Kenntnis hatte, von der vorherigen Kontrolle ausgeschlossen wäre, könnte die Kommission bewusst auf die Prüfung zu verzichten, in welchem Ausmaß die regelwidrige Beihilfe durch eine Senkung der Kosten oder eine Erhöhung der voraussichtlichen Erlöse den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen des folgenden Geschäftsjahres" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Kodex verringern könnte. Auch in einem solche Fall die Phase der späteren Kontrolle abzuwarten, hieße, dem Unternehmen, für das die regelwidrige Beihilfe bestimmt ist, entgegen den Vorschriften des Kodex Liquidität zu verschaffen.

167 Folglich ist die Kommission verpflichtet, bei der Ausübung der vorherigen Kontrolle, mit der die Einhaltung der in Randnummer 160 angeführten Grundnorm sichergestellt werden soll, alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, von denen sie Kenntnis hat, soweit sie aller Wahrscheinlichkeit nach unmittelbaren Einfluss auf die Produktionskosten und/oder Erlöse im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Kodex haben und damit zu einer offensichtlich regelwidrigen staatlichen Beihilfe in bestimmter und nicht vernachlässigbarer Höhe führen; andernfalls überschritte die Kommission ihren weiten Beurteilungsspielraum. Zwar ist die Kommission auch verpflichtet, allen ernsthaften Informationen nachzugehen, durch die sie von der möglichen Existenz einer solchen Beihilfe erfährt. Im Verfahren nach den Artikeln 8 und 9 des Kodex braucht sie jedoch eine solche Information nur zu überprüfen, soweit sie damit nicht Gefahr läuft, wegen der Komplexität und Länge der Überprüfung die Funktionsfähigkeit des Systems der Notifizierung jährlicher Beihilfen, die zu einem mehrjährigen Plan gehören, einschließlich der nachfolgenden Genehmigungen oder Ablehnungsentscheidungen zu beeinträchtigen.

168 Vor diesem Hintergrund ist für alle die Gesichtspunkte, die die Klägerin im Hinblick auf den betreffenden Zusammenschluss beanstandet hat, zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie entschieden hat, den Umfang ihrer vorherigen Kontrolle zu begrenzen. Dabei sind zunächst die bezifferten Beihilfeelemente zu untersuchen, die die Klägerin in Verbindung mit dem Zusammenschluss angeführt hat.

- Zum Verkauf der Saarbergwerke zum Preis von 1 DM als Beihilfe

Vorbringen der Beteiligten

169 Die Klägerin schätzte den tatsächlichen Gewinn infolge des Erwerbs der Anteile an den Saarbergwerken für 1 DM ursprünglich auf ungefähr 7 bis 8 Mrd. DM. Das von der RAG für den Erwerb der Saarbergwerke geforderte umfassende Beihilfepaket müsse nämlich in seiner Gesamtheit gewürdigt werden. Jedenfalls sei die Kommission verpflichtet, sämtliche staatlichen Beihilfen, über die sie informiert werde, zu überprüfen und über sie zu entscheiden. Die Kommission habe ausreichend Zeit gehabt, um den Kaufpreis von 1 DM zu prüfen, da sie durch die im Mai 1998 eingereichten Beschwerden der Klägerin unterrichtet worden sei.

170 Mehr als die Hälfte des Umsatzes der Saarbergwerke stamme aus dem weißen Bereich", der sehr rentabel sei und dazu verwendet werden könne, Quersubventionen für den Geschäftsbereich Kohle zu finanzieren. Ende 1997 z. B. hätten die Saarbergwerke Aktiva in Höhe von 4 Mrd. DM besessen. Angesichts des Preises von 1 DM für den Erwerb der Anteile sei offensichtlich, dass die RAG wertvolle Aktiva als Geschenk erhalten habe, denn die Zahlung der staatlichen Beihilfen decke im Ergebnis die Produktionskosten im Geschäftsbereich Kohle.

171 Die Kommission führt aus, ihre Dienststellen beschäftigten sich derzeit noch mit der Frage, ob der Kaufpreis für die Saarbergwerke eine staatliche Beihilfe enthalte. Sie sei jedoch weder bei ihrer Entscheidung über den Zusammenschluss, noch bei ihrer im Rahmen der Rechtssache T-12/99 angefochtenen Entscheidung verpflichtet gewesen, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die deutsche Regierung habe ihr am 9. März 1998 detaillierte Informationen zu der Frage übermittelt, wie der Preis für die Saarbergwerke berechnet worden sei. Mit Schreiben vom 15. April 1998 habe ihr die deutsche Regierung von ihr erbetene ergänzende Auskünfte über die Methode der Kaufpreisermittlung erteilt. Auf der Grundlage all dieser Angaben habe die Kommission die Entscheidung, mit der der Zusammenschluss genehmigt worden sei, und die im Rahmen der Rechtssache T-12/99 angefochtene Entscheidung erlassen. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Gründe, die die deutsche Regierung für den Kaufpreis angeführt habe, habe die Kommission, zumal nur begrenzte Kapazitäten für die Untersuchung des geplanten Zusammenschlusses sowie die für den Erlass der angefochtenen Entscheidung erforderliche Prüfung zur Verfügung standen, damals nicht auch noch mit Vorrang zum Problem der möglicherweise im Zusammenschluss versteckten Beihilfe Stellung nehmen können.

172 Die Klägerin erwidert, dass der Betrag der umstrittenen Beihilfe beträchtlich und die Durchführung des Zusammenschlusses ein umumkehrbahrer Schritt bei der Umstrukturierung des deutschen Steinkohlenbergbaus sei. Daher stelle die Behauptung der Kommission, die Auswirkungen des Zusammenschlusses hätten aus Kapazitätsgründen" vollkommen ignoriert werden müssen, einen flagranten Verstoß gegen ihre Pflichten dar. Denn die Kommission müsse sämtliche Beihilfen und Beihilfeelemente überprüfen, um ihre Auswirkung zu beurteilen.

Würdigung durch das Gericht

173 Zunächst ist die Zahl von 7 bis 8 Mrd. DM, die die Klägerin ursprünglich als tatsächlichen Wert der Saarbergwerke bezeichnet hatte, auf 1 Mrd. DM zu reduzieren. Denn die Klägerin hat zwischenzeitlich die Vorwürfe zurückgenommen, mit denen sie in diesem Zusammenhang regelwidrige staatliche Beihilfen in Höhe von 4 Mrd. und von 2,5 Mrd. DM beanstandet hatte.

174 Sodann ist der Zusammenschluss am 1. Oktober 1998 wirksam geworden; zu Buchführungszwecken wurde eine Rückwirkung zum 1. Januar 1998 vorgesehen. Daher ist der Schluss erlaubt, dass die von der Klägerin angeführte staatliche Beihilfe in Höhe von maximal 1 Mrd. DM, falls ihre Existenz feststuende, im Laufe des Jahres 1998 in den Besitz der RAG gelangt sein müsste. Jedenfalls enthalten die Akten keinerlei Hinweis darauf, dass dieser Betrag ganz oder teilweise einem früheren oder späteren Jahr zuzuschreiben wäre.

175 Folglich kann der Kommission in diesem Punkt kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorgeworfen werden, soweit es um die Entscheidung für 1999 geht.

176 Was die Entscheidung für 1998 angeht, so hat zum dritten die deutsche Regierung in ihrer Mitteilung an die Kommission vom 9. März 1998 (siehe oben, Randnr. 21) die Zahl von 1 Mrd. DM als mögliche Finanzhilfe zugunsten der RAG aus dem weißen Bereich" der Saarbergwerke nicht erwähnt; sie hat jedoch erklärt, warum sich ihrer Meinung nach aus dem Verkaufspreis von 1 DM keine staatliche Beihilfe ergibt. Erst durch die Beschwerden der Klägerin vom 1. Mai, 5. Mai und 9. September 1998 erhielt die Kommission Hinweise darauf, dass der Verkauf der Saarbergwerke möglicherweise zu einem Preis unterhalb des tatsächlichen Unternehmenswertes erfolgt war, ohne dass jedoch die Klägerin die angebliche staatliche Beihilfe auf 1 Mrd. DM beziffert hätte.

177 Zwar hat das deutsche Unternehmen VASA Energy, Klägerin in der Rechtssache T-29/99 (siehe oben, Randnr. 37), im Juli, August und September 1998 Beschwerden bei der Kommission eingereicht, mit denen es geltend gemacht hat, die von der deutschen Regierung mit der Bewertung der Saarbergwerke beauftragte Roland Berger & Partner GmbH sei in ihrem Bericht zu der Einschätzung gelangt, der weiße Bereich" der Saarbergwerke stelle eine staatliche Beihilfe von ungefähr 1 Mrd. DM zugunsten der RAG dar. In der von Januar 1996 stammenden Passage auf Seite 63 des Berichts heißt es aber lediglich: Die adjustierten Businesspläne weisen auch nach Investitionen in Summe einen positiven Cash-flow auf; der Gesamtwert des Portfolios beträgt ca. 1 Mrd. DM."

178 Daher lässt sich nicht feststellen, dass die Kommission zur fraglichen Zeit genaue Informationen dahin erhalten hätte, dass die RAG eine offensichtlich regelwidrige Beihilfe in Höhe von exakt 1 Mrd. DM empfangen habe. Die Kommission verfügte lediglich über gewisse Indizien, die noch vage waren, sich im Widerspruch zu den Angaben der deutschen Regierung befanden und denen keine vertiefte Analyse der wirtschaftlichen Lage zur Seite stand.

179 Außerdem betraf die angefochtene Entscheidung, da mit ihr Beihilfen für den deutschen Steinkohlenbergbau genehmigt wurden, allein den schwarzen Bereich" der RAG, nämlich die unter den EGKS-Vertrag fallende Kohleförderung, wohingegen die behauptete staatliche Beihilfe von 1 Mrd. DM aus dem weißen Bereich" der Saarbergwerke stammte und daher in erster Linie eine Hilfe für den unter den EG-Vertrag fallenden weißen Bereich" der RAG darstellte. Demzufolge lag ein unmittelbarer Einfluss dieser Hilfe auf den schwarzen Bereich" der RAG aufgrund einer Verringerung der Produktionskosten und/oder Steigerung der Erlöse dieses Bereichs nicht auf der Hand.

180 Schließlich warf die Problematik der 1 Mrd. DM komplexe wirtschaftliche und finanzielle Fragen auf, die eine Untersuchung von gewisser Dauer erforderten und nicht vor dem Erlass der Entscheidung für 1998 beantwortet werden konnten, die bereits insofern verspätet" war, als mit ihr Ende 1998 und damit nachträglich Beihilfen genehmigt wurden, die bereits im Laufe des Jahres ausgezahlt worden waren. Das zeigt der Umstand, dass die Untersuchung, die die Kommission am 4. Februar 2000 tatsächlich eingeleitet hat, um von der deutschen Regierung Auskünfte zu dieser Problematik zu erhalten (siehe oben, Randnrn. 35 bis 38), im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die vorliegenden Rechtssachen am 14. Februar 2001 noch nicht abgeschlossen war. Hieraus ergibt sich, dass die Einbeziehung dieser Untersuchung in die vorherige Kontrolle, die zur Entscheidung für 1998 geführt hat, das ordnungsgemäße Funktionieren des dem Steinkohlenbergbau eigenen Systems der jährlichen Notifikation von Beihilfen mit nachfolgender Entscheidung über die Genehmigung gefährdet hätte.

181 Die Kommission hat daher im vorliegenden Fall keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Auffassung vertreten hat, die vorherige Untersuchung sei nicht das geeignetste Verfahren, um die Auswirkung von möglicherweise im Kaufpreis für die Saarbergwerke enthaltenen Beihilfeelementen auf die Prüfung der im Rahmen des modifizierten Plans ordnungsgemäß mitgeteilten Beihilfen zu untersuchen.

- Zur Garantie von 200 Mio. DM als Beihilfe

Vorbringen der Beteiligten

182 Die Klägerin führt aus, für den Fall, dass sich die jährliche Quersubvention von 200 Mio. DM aus dem weißen Bereich" der RAG für ihre Fördertätigkeiten zwischen 2001 und 2005 finanziell nicht in voller Höhe aufrechterhalten lasse, habe die deutsche Regierung im Jahre 1998 die Differenz garantiert. Das Vorbringen der Kommission, bis 2001 stelle diese Garantie für die RAG keinen Vorteil dar, widerspreche ihrer kürzlich herausgegebenen Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71, S. 14). Denn in dieser Mitteilung habe die Kommission in Punkt 2.1.2 selbst festgestellt, dass die Beihilfe... bei Übernahme der Garantie gewährt [werde] und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen [werde] oder aufgrund der Garantie Zahlungen" erfolgten. Diese Argumentation gelte auch für den Bereich des EGKS-Vertrags.

183 Die fragliche Beihilfe bestehe somit in der Gewährung der betreffenden Garantie durch die deutsche Regierung. Dass die Garantie einen sofortigen Vorteil für die RAG bedeute, ergebe sich auch aus der Erklärung der deutschen Regierung, dass die RAG alle sechs Monate ein Bereitstellungsentgelt entrichte. Soweit die erteilte Garantie zu einem Preis unter dem Marktpreis entgolten werde, seien staatliche Beihilfen bereits 1998 gewährt worden. Entscheidend sei allein der Preis, den die RAG für eine solche Garantie 1998 zu normalen Marktkonditionen hätte zahlen müssen. Es stehe außer Zweifel, dass der Preis unter dem Marktpreis liege. Jedenfalls habe die Kommission nicht einmal Nachforschungen zu dieser Frage angestellt.

184 Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei der streitigen Garantie nicht um eine Beihilfe, da sie erst 2001 wirksam werde; sie werde diesen Fall im Jahr 2000 im Rahmen ihrer Entscheidung über die für 2001 vorgesehenen Beihilfen erneut untersuchen. Derzeit könne die Garantie nicht in Anspruch genommen werden. Außerdem zahle die RAG Zinsen für die Garantie, und die gegebenfalls aufgrund der Garantie zu leistenden Zahlungen seien aus den zukünftigen Gewinnen der RAG aus ihren Geschäftsfeldern im weißen Sektor" zu erstatten. Die deutsche Regierung ergänzt, dass die RAG pro Halbjahr ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 0,125 % des vorgesehenen Hoechstgarantiebetrags entrichte. Dieses Entgelt stelle eine angemessene Gegenleistung für etwaige Vorteile der RAG dar.

Würdigung durch das Gericht

185 Die Beteiligten sind darüber einig, dass die fragliche Garantie erst 2001 wirksam wird; außerdem hat die RAG in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe zwischenzeitlich beschlossen, ihre Garantieansprüche nicht geltend zu machen. Andererseits hat die Klägerin in Beantwortung von Fragen des Gerichts nach Kenntnisnahme von den Erklärungen der Kommission, der RAG und der deutschen Regierung über die Modalitäten dieser Garantie erklärt, sie bleibe bei ihrem Vorwurf, dass die Kommission diese Garantie, sei sie rechtmäßig oder nicht, hätte berücksichtigen müssen und ihre Existenz im Rahmen ihrer jährlichen vorherigen Kontrolle nicht mit Stillschweigen hätte übergehen dürfen.

186 Für 1998 und 1999 kommt als staatliche Beihilfe nur eine eventuelle Differenz zwischen dem von der RAG tatsächlich entrichteten Bereitstellungsentgelt, nämlich 0,125 % des Hoechstgarantiebetrags, und dem Entgelt in Frage, das zu normalen Marktkonditionen gezahlt werden müsste, sofern eine solche Garantie von dem betreffenden Unternehmen auf dem Markt erhältlich wäre. Die Klägerin hat aber weder konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Differenz, insbesondere für Zweifel an der von der deutschen Regierung genannten Zahl von 0,125 %, vorgebracht noch behauptet, die RAG hätte auf dem Markt eine solche Garantie niemals erhalten. Sie hat vielmehr nur behauptet, der von der RAG gezahlte Preis liege zweifellos unter dem Marktpreis. Damit hat die Klägerin nicht rechtlich hinreichend dargelegt, dass die Kommission einen offensichtlichen Beruteilungsfehler begangen hat, indem sie die möglicherweise als Beihilfe anzusehende Garantie nicht im spezifischen Kontext der vorherigen Kontrolle bewertet hat.

- Zu den nicht bezifferten Elementen

187 Die angefochtenen Entscheidungen - und nach den Vermutungen der Klägerin auch der modifizierte Plan - erwähnen den Zusammenschluss nicht und beschreiben den deutschen Steinkohlenbergbau nicht so, wie er sich danach darstellt. Dieser Zusammenschluss ist Teil des Kohlekompromisses von 1997 (siehe oben, Randnr. 20), der dem mit der Entscheidung für 1998 genehmigten modifizierten Plan zugrunde liegt. In Abschnitt II der Begründung dieser Entscheidung werden jedoch die für die Zeit von 1998 bis 2002 vorgesehenen Modernisierungs-, Umstrukturierungs-, Rationalisierungs- und Schließungsmaßnahmen umfassend beschrieben. Dass sich diese Beschreibung - ebenso wie die Bewertung der geplanten Maßnahmen in Abschnitt III der Begründung - auf die einzelnen Bergwerke der RAG, der Saarbergwerke und der Preussag Anthrazit bezieht und nicht auf die durch den Zusammenschluss entstandene Einheit, kann nicht als offensichtlicher Beurteilungsfehler gewertet werden. Denn der Kommission war es weder durch den EGKS-Vertrag noch durch den Kodex verboten, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls eine Beschreibung und Beurteilung für jedes einzelne Bergwerk vorzunehmen.

188 Durch den Zusammenschluss sollen Synergieeffekte erzielt worden sein. Wie die Kommission und die RAG in ihren Antworten auf Fragen des Gerichts erklärt haben, wurde der Zusammenschluss erst am 1. Oktober 1998 wirksam, auch wenn der Fusionsvertrag allein zu Buchführungszwecken eine Rückwirkung zum 1. Januar 1998 vorsah. Wie Ziffer 18 des von der Klägerin zu den Akten gereichten Schreibens der Kommission vom 4. Februar 2000 (siehe oben, Randnrn. 35 bis 38) zu entnehmen ist, wurde die Kommission außerdem am 10. Juli 1998 von der deutschen Regierung von einem Bericht der Roland Berger & Partner GmbH in Kenntnis gesetzt, dem zufolge durch den Zusammenschluss der Geschäftsfelder Steinkohlenbergbau der Saarbergwerke und der RAG mittel- und langfristig" pro Jahr etwa 25 bis 40 Mio. DM eingespart werden könnten.

189 Diese Zahlen waren vage und ihre Bedeutung für die Jahre 1998 und 1999 unsicher; gegenüber den nach den Artikeln 3 und 4 des Kodex genehmigten Beihilfen waren sie eher unbedeutend. Deswegen ist die Annahme erlaubt, dass die Kommission, als sie im Dezember sowohl die Beihilfen für 1998 und 1999 als auch den modifizierten Plan genehmigte, keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die betreffenden Synergieeffekte einen unmittelbaren Einfluss auf die Produktionskosten oder Erlöse der RAG in den Jahren 1998 und/oder 1999 haben und zu einer offensichtlich regelwidrigen staatlichen Beihilfe in bestimmter und nicht vernachlässigbarer Höhe führen könnten. Der Kommission lagen auch keine gewichtigen Anhaltspunkte vor, aufgrund deren sie im Rahmen ihrer jährlichen vorherigen Kontrolle hätte überprüfen müssen, ob eine solche Beihilfe vorlag.

190 Ferner hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass die Annahme offensichtlich unzutreffend sei, solche Synergieeffekte träten tatsächlich erst mittelfristig im Anschluss an interne, innerhalb der durch den Zusammenschluss geschaffenen neuen Einheit getroffene Entscheidungen ein. Somit ist der Kommission mit der Annahme kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, sie brauche im Rahmen ihrer jährlichen vorherigen Kontrolle nicht über solche tatsächlichen Gesichtspunkte zu befinden, deren Beihilfecharakter sich erst durch eine eingehende Analyse erweisen lasse, die gegebenenfalls eine spätere und endgültigere Beurteilung der Vorteile, etwa der Einsparungen durch Größenvorteile, berücksichtigte, die die neue Einheit aus dem Zusammenschluss ziehen könnte.

191 Die Kommission konnte daher die Frage nach möglicherweise durch den Zusammenschluss erzielten Synergieeffekten einer späteren Kontrolle vorbehalten, ohne dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen.

Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht im Hinblick auf den Zusammenschluss im deutschen Steinkohlenbergbau

Vorbringen der Beteiligten

192 Die Klägerin wirft der Kommission vor, in ihrer Begründung weder auch nur ansatzweise auf den Zusammenschluss, insbesondere die mit ihm verbundenen Synergieeffekte sowie den Kaufpreis für die Saarbergwerke, noch auf die Frage eingegangen zu sein, inwieweit die durch den Zusammenschluss geschaffene Einheit nach dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses Beihilfen erhalten könne.

193 Sie beanstandet außerdem, die Kommission habe weder auf ihre Beschwerden vom 1. und 5. Mai 1998 noch auf die Fragen in ihrem Schreiben vom 9. September 1998 geantwortet oder wenigstens Bezug genommen. Mit den angefochtenen Entscheidungen würden die Beschwerden stillschweigend ohne jede Begründung zurückgewiesen. Damit habe die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt, wie sie im Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P (Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 64, nachfolgend: Urteil Sytraval) festgestellt worden sei.

194 Schließlich wirft die Klägerin der Kommission zwar nicht mehr vor, einen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem sie die in Verbindung mit dem Zusammenschluss gewährten staatlichen Beihilfen in Höhe von 4 Mrd. DM und 2,5 Mrd. DM nicht untersucht habe. Sie macht aber geltend, die Kommission habe in diesen beiden Punkten ihre Begründungspflicht verletzt.

195 Die Kommission entgegnet, sie habe keinen Grund gehabt, den Zusammenschluss in den angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich zu erwähnen. Da Entscheidungen dieser Art jährlich erlassen würden, seien die angefochtenen Entscheidungen nicht der angemessene Rahmen für die Behandlung der speziellen und komplexen Fragen gewesen, die sich bei einem einmaligen Vorgang wie dem Zusammenschluss stellen könnten.

Würdigung durch das Gericht

196 Nach Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag sind die Entscheidungen der Kommission mit Gründen zu versehen. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und so ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Begründung nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch auf dessen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten (Urteil Forges de Clabecq/Kommission, zitiert in Randnr. 162, Randnr. 108, und die dort zitierte Rechtsprechung).

197 Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von einem Beschwerdeführer behauptete Beihilfe nicht vorliegt oder dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so ist sie nach der Rechtsprechung zum EG-Vertrag gehalten, außerdem dem Beschwerdeführer in der Begründung der betreffenden Entscheidung darzulegen, weshalb die von ihm angeführten Gesichtspunkte nicht durchgreifen. Dabei braucht sie nur Rügen zu beantworten, die für die Bewertung der geplanten Beihilfe wesentlich sind; sie ist nicht verpflichtet, zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil Syltraval, Randnr. 64, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 106, nachfolgend: Urteil British Airways).

198 Zwar enthält weder der EGKS-Vertrag noch der Kodex eine Bestimmung, die mit Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, der die Kommission verpflichtet, den Beteiligten eine Frist zur Äußerung" zu setzen, vergleichbar wäre, zu dem die zitierte Rechtsprechung entwickelt wurde. Die Rechtsprechung hat jedoch das Recht des Beschwerdeführers, einen ausdrücklichen Bescheid auf seine Beschwerde zu erhalten, nicht als Recht eines Beteiligten, sondern als Recht eines unmittelbar und individuell von der Entscheidung, mit der der Beschwerde der Erfolg versagt wurde, Betroffenen begründet (Urteile Syltraval, Randnrn. 47, 48, 59 und 63, und British Airways, Randnrn. 90 bis 92 und 94). Wie oben festgestellt, ist die Klägerin im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag betroffen, so dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall grundsätzlich entsprechend anwendbar ist.

199 Schließlich enthält nach ständiger Rechtsprechung die Rüge einer fehlenden oder unzureichenden Begründung den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften und stellt einen Gesichtspunkt dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteil Syltraval, Randnr. 67, und die dort dort zitierte Rechtsprechung).

200 Daher ist zu untersuchen, ob die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt hat.

201 Die angefochtenen Entscheidungen begründen hinreichend, warum die von Deutschland tatsächlich notifizierten Beihilfen für 1998 und 1999 genehmigt wurden.

202 Dagegen schweigen die angefochtenen Entscheidungen zum Zusammenschluss, insbesondere zu den angeblich mit ihm verbundenen Beihilfeelementen. Es liegt auf der Hand, dass dieses Schweigen als unzureichende Begründung beanstandet werden müsste, wenn die betreffenden Beihilfeelemente mit den angefochtenen Entscheidungen ohne Angabe von Gründen genehmigt worden wären. Das ist aber nicht der Fall. Wie aus dem Wortlaut der Entscheidungen hervorgeht, enthalten sie nur eine Genehmigung der von Deutschland förmlich mitgeteilten Beihilfen.

203 Zur Frage, ob die Kommission ausdrücklich hätte begründen müssen, dass sie die Prüfung der mit dem Zusammenschluss verbundenen Beihilfeproblematik aus den angefochtenen Entscheidungen herausgehalten hat, ist festzustellen, dass sämtliche materiellen Klagegründe, die die Klägerin zu diesem Aspekt geltend gemacht hat, zurückgewiesen worden sind, so dass die Kommission nach keiner der Rechtsvorschriften, auf die sich die Klägerin berufen hat, verpflichtet war, den Zusammenschluss im vorliegenden Kontext zu untersuchen. Es hat sich im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht nicht gezeigt - und die Klägerin hat dies übrigens auch nicht behauptet -, dass ihr die Berufung auf diese Klagegründe durch das Schweigen der Kommission erschwert worden wäre oder dass sie andere Klagegründe hätte geltend machen können, wenn in den angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich angegeben worden wäre, dass die Kommission beabsichtige, die Prüfung dieser Fragen aus dem vorliegenden Kontext herauszuhalten.

204 Insofern unterscheidet sich der Fall grundlegend von demjenigen, der dem Urteil British Airways (zitiert oben in Randnr. 197) zugrunde lag. Dort ließ die Begründung der Entscheidung, mit der die Beihilfen für die Modernisierung der Air-France-Flotte genehmigt wurden, nicht erkennen, dass die Kommission die einschlägige Rechtsprechung und ihre eigene Entscheidungspraxis, die beide einer solchen Genehmigung entgegenstanden, tatsächlich geprüft hatte (Randnr. 114 des Urteils). Ferner ging die Entscheidung mit keinem Wort auf die Wettbewerbsstellung der Air France auf dem lukrativsten Teil ihres Streckennetzes ein (Randnr. 280 des Urteils), obwohl die Kommission verpflichtet war, in einem gemeinschaftlichen Kontext alle Gesichtspunkte zu prüfen, die für die Frage, ob streitige Beihilfevorhaben mit dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar waren, von Bedeutung waren. Aufgrund dieser Umstände hat das Gericht, da diesen beiden Punkten seiner Auffassung nach entscheidende Bedeutung zukam, die angefochtene Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt.

205 Hier dagegen fehlen die Besonderheiten, die den Fall British Airways auszeichneten: Weder der EGKS-Vertrag noch der Kodex sehen ein Kriterium vor, das mit dem in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vergleichbar wäre, und weder die Rechtsprechung noch die Entscheidungspraxis zwangen die Kommission, die Prüfung der Vorwürfe der Klägerin in die angefochtenen Entscheidungen einzubeziehen. Außerdem hat sich bei der Prüfung der geltend gemachten materiellen Klagegründe herausgestellt, dass die Kommission im Rahmen der angefochtenen Entscheidungen die Auswirkung des Zusammenschlusses vernünftigerweise nicht unter dem beihilferechtlichen Aspekt zu untersuchen brauchte.

206 Darüber hinaus gab das Schweigen der angefochtenen Entscheidungen zu diesem Punkt der Klägerin offensichtlich zu erkennen, dass die Kommission die beanstandeten Beihilfeelemente in diesem Kontext nicht untersucht hatte. Daher konnte die Klägerin gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag Untätigkeitsklage auf Feststellung erheben, dass die Kommission es rechtwidrig unterlassen hatte, diese Gesichtspunkte zu überprüfen. Tatsächlich hat sie am 3. März 1999 eine solche Klage eingereicht (siehe oben, Randnr. 27). Daneben konnte sie sich, solange die Kommission über diese Frage nicht entschieden hatte, an die nationalen Gerichte wenden und geltend machen, dass diese Gesichtspunkte unter das Beihilfeverbot gemäß Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag fielen (siehe oben, Randnr. 163). Die Klägerin sah sich daher durch das Schweigen der Kommission nicht eines angemessenen gerichtlichen Rechtsschutzes beraubt.

207 Soweit sich die Klägerin noch auf das Urteil Syltraval beruft, ist festzustellen, dass ihre Beschwerden vom 1. und 5. Mai sowie 9. September 1998 nur eine vage Andeutung zum Kaufpreis der Saarbergwerke enthielten (siehe oben, Randnr. 176). Es handelte sich somit nicht um eine wesentliche Rüge im Sinne des betreffenden Urteils. Die Kommission war deshalb nicht verpflichtet, im Rahmen der angefochtenen Entscheidungen dazu Stellung zu nehmen, und durfte die Auffassung vertreten, dass diese Entscheidungen nicht den angemessenen Rahmen für eine Bescheidung der Beschwerden abgaben. Aus den gleichen Gründen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerden auch zu der staatlichen Garantie von 200 Mio. DM und zu den beanstandeten Synergieeffekten keine hinreichend konkreten Angaben enthielten, war die Kommission nicht gehalten, als Antwort auf die Beschwerden zu diesen Punkten eine besondere Begründung in die Entscheidung aufzunehmen.

208 Was schließlich die staatlichen Beihilfen in Höhe von 4 Mrd. DM und 2,5 Mrd. DM angeht, die der RAG in Verbindung mit dem Zusammenschluss gewährt worden sein sollen, so hat die deutsche Regierung in ihrem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache T-12/99 die Bestandteile, aus denen sich der Betrag von 4 Mrd. DM zusammensetzte, die Bereitstellungstermine und die begünstigten Unternehmen angegeben. Die deutsche Regierung hat aus diesen Angaben geschlossen, dass die finanziellen Maßnahmen, sofern sie schon wirksam geworden seien, ordnungsgemäß der Kommission vorgelegt und von dieser genehmigt worden seien, während die noch ausstehenden Beträge erst Gegenstand späterer Genehmigungsentscheidungen sein könnten. Da die Klägerin diese Erklärungen nicht bestritten hat, ist die Frage des Betrags von 4 Mrd. DM, der anderen Bereitstellungszeiträumen zuzurechnen ist, für die im vorliegenden Fall angefochtenen Entscheidungen nicht von Bedeutung. Daher brauchten diese zu diesem Punkt keine Begründung zu enthalten.

209 Das Gleiche gilt für die 2,5 Mrd. DM. Die deutsche Regierung hat vor dem Gericht ausgeführt, die Zahlung dieser Summe gehöre zu dem im Rahmen des Kohlekompromisses vorgesehenen Beihilfepaket; nur ein Teilbetrag in Höhe von 500 Mio. DM gehöre zu den Beihilfen, die mit der Entscheidung für 1998 gemäß Artikel 4 des Kodex genehmigt worden seien. Diese Erklärung ist von der Klägerin nicht bestritten worden. Die Klägerin hat sie auch nicht zum Anlass genommen, insoweit eine materielle Einwendung zu erheben. Die Tatsache, dass die 500 Mio. DM in dieser Entscheidung nicht erwähnt wurden, berührt folglich weder eine wesentliche Feststellung der angefochtenen Entscheidung noch einen Punkt, der für ihre materielle Rechtmäßigkeit von Bedeutung wäre. Sie kann daher nicht zur Nichtigerklärung dieser Entscheidung führen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1987 in der Rechtssache 119/86, Spanien/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4121, Randnr. 52).

210 Aus alldem folgt, dass die angefochtenen Entscheidungen unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht unzureichend begründet sind.

211 Da keiner der gegen die angefochtenen Entscheidungen geltend gemachten Klagegründe durchgreift, sind die Klagen abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

212 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kommission und der Streithelferin RAG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

213 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission und der Streithelferin RAG.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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