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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: T-120/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung Art. 57 Abs. 1 S. 2
Verordnung (EWG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung Art. 62 Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in ihrer geänderten Fassung Art. 63 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 9. Februar 2004. - Synopharm GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-120/03.

Parteien:

In der Rechtssache T-120/03

Synopharm GmbH & Co. KG , Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hodapp,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) , vertreten durch G. Schneider und U. Pfleghar als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle):

Pentafarma - Sociedade Técnico-Medicinal L da , Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pereira da Cruz,

Streithelferin,

betreffend eine Klage auf Aufhebung der im Widerspruchsverfahren Synopharm GmbH & Co. KG gegen Pentafarma - Sociedade Técnico-Medicinal Lda ergangenen Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Januar 2003 (Sache R 44/2002-3)

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: M. H. Jung,

erlässt

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Die Klägerin reichte am 24. Oktober 1997 die Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) ein.

2. Die Marke, für die die Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen DERMASYN.

3. Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 1, 3 und 5 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung; es handelt sich um:

- chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich kosmetische und dermatologische Basisgrundlage von Rezepturen für kosmetische und dermatologische Anwendungen, zu Klasse 1gehörig;

- Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien, ätherische Öle, Toilettenseifen, Zahnputzmittel, zu Klasse 3 gehörig;

- Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Pflaster und Verbandmaterial, Desinfektionsmittel für den menschlichen Körper bestimmt; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide, zu Klasse 5 gehörig.

4. Die Anmeldung wurde am 20. Juli 1998 im Blatt für Gemeinschaftsmarken (Nr. 54/98, S. 557) veröffentlicht.

5. Am 20. Oktober 1998 erhob die Pentafarma - Sociedade Técnico-Medicinal Lda gemäß Artikel 42 sowie Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Klassen 1, 3 und 5, wie sie in der Anmeldung bezeichnet sind. Der Widerspruch wurde auf das Bestehen der Wortmarke DERMAZIL gestützt, die in Portugal für Waren der Klasse 5, nämlich für pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate, Human- und Tierarzneimittel, Gesundheitspflege- und Desinfektionsmittel, eingetragen ist.

6. Mit Entscheidung vom 11. Oktober 2001 gab die Widerspruchsabteilung des Amtes dem Widerspruch teilweise statt und wies die Anmeldung für bestimmte Waren der Klassen 3 (Mittel zur Körperpflege, Toilettenseifen und Zahnputzmittel) und 5 (Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Pflaster und Verbandmaterial, Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide) zurück.

7. Mit Entscheidung vom 15. Januar 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Dritte Beschwerdekammer des Amtes die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, soweit diese die Anmeldung der fraglichen Wortmarke für die Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide der Klasse 5 zurückgewiesen hatte, und wies die Beschwerde der Klägerin im Übrigen zurück.

Verfahren

8. Mit Klageschrift, die am 10. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

9. Gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist am 19. Juni 2003 Deutsch als Verfahrenssprache bestimmt worden.

10. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2003 hat das Amt dem Gericht mitgeteilt, dass die Streithelferin das Amt mit Schreiben vom 8. Mai 2003 über eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Streithelferin in Kenntnis gesetzt und demgemäß ihren Widerspruch zurückgenommen habe. Das Amt sieht daher die Hauptsache gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung als erledigt an.

11. Mit Schriftsatz vom 10. September 2003 hat die Klägerin zum Schriftsatz des Amtes Stellung genommen.

12. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 hat das Amt auf die Stellungnahme der Klägerin geantwortet.

Zur Erledigung der Hauptsache

Vorbringen der Parteien

13. Das Amt trägt vor, da der Widerspruch wirksam zurückgenommen worden sei, sei die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache nach Artikel 113 der Verfahrensordnung für erledigt zu erklären (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-10/01, Lichtwer Pharma/OHMI - Biofarma [Sedonium], Slg. 2003, II-0000).

14. Solange das Gericht mit der Klage befasst sei, könne das Amt das Eintragungsverfahren nicht fortsetzen. Es werde jedoch die Maßnahmen ergreifen, die sich aus dem Beschluss oder Urteil des Gerichts ergäben.

15. Die Klägerin weist das Vorbringen des Amtes, dass die Klage wegen der Rücknahme des Widerspruchs gegenstandslos geworden sei, zurück. Durch die Rücknahme des Widerspruchs sei der Rechtsgrund für die Entscheidung der Beschwerdekammer nämlich insgesamt entfallen. Nach der Verordnung Nr. 40/94 habe der Anmelder der Marke einen Anspruch auf Eintragung, sofern dem keine absoluten oder relativen Eintragungsgründe im Sinne der Artikel 7 und 8 dieser Verordnung entgegenstuenden. Dieser Anspruch auf Eintragung sei darauf gegründet, dass bereits die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 40/94 ein Gegenstand des Unternehmensvermögens sei. Die Versagung einer Eintragung führe jedoch dazu, dass der Klägerin ein bereits erworbener Vermögensgegenstand (nämlich die Gemeinschaftsmarkenanmeldung) ohne Rechtsgrund wieder genommen werde, und stelle infolgedessen ein Hindernis für den freien Kapital- und Warenverkehr dar, der auch den freien Verkehr der fraglichen Rechte umfasse.

16. Die Klägerin begründet ihr Vorbringen damit, dass nach Artikel 45 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) das Amt in den Fällen, in denen sich das Verfahren durch die Rücknahme des Widerspruchs erledigt habe, den Anmelder auffordern müsse, die Eintragungsgebühr innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung zu entrichten, und sodann die Gemeinschaftsmarke eintragen müsse.

17. Aufgrund dessen sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Amt aufzufordern, die angemeldete Marke einzutragen.

Würdigung durch das Gericht

18. Es ist festzustellen, dass die vorliegende Klage aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs gegenstandslos geworden ist (vgl. Beschluss Sedonium, Randnr. 14). Die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 15 bis 18 dieses Beschlusses sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

19. Erstens kann der Widerspruch grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden. Zwar hat der Gesetzgeber in Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich nur für die Anmeldung die Möglichkeit einer Rücknahme vorgesehen. Da jedoch nach der Systematik der Verordnung Nr. 40/94 der Markenanmelder und der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren auf gleicher Stufe stehen, gilt diese Gleichstellung auch für die Möglichkeit einer Rücknahme von Verfahrenshandlungen.

20. Zweitens entfällt bei einer Rücknahme des Widerspruchs im Laufe des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, das eine Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand hat, oder im Laufe des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter, das eine Entscheidung über eine beim Amt eingelegte Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung zum Gegenstand hat, die Grundlage des Verfahrens, das damit gegenstandslos wird.

21. Zur Entscheidung der Widerspruchsabteilung stellt das Gericht fest, dass sie nicht wirksam geworden ist. Nach Artikel 57 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 hat die beim Amt eingelegte Beschwerde aufschiebende Wirkung. Folglich ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung wie die der Widerspruchsabteilung, die mit einer solchen Beschwerde angefochten werden kann, erst wirksam wird, wenn innerhalb der in Artikel 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Frist beim Amt keine Beschwerde eingelegt worden ist oder wenn eine solche Beschwerde durch eine endgültige Entscheidung der Beschwerdekammer zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der Tatsache, dass auch die angefochtene Entscheidung nicht wirksam geworden ist, keiner dieser Fälle gegeben. Insoweit ergibt sich aus Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern erst mit Ablauf der in Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gerichtshof erhoben worden ist, mit deren Abweisung wirksam werden. Im vorliegenden Fall ist keiner dieser beiden Fälle gegeben (siehe in diesem Sinne Beschluss Sedonium, Randnrn. 15 bis 18).

22. Da die angefochtene Entscheidung nicht wirksam geworden ist, ist für ihre Aufhebung kein Raum.

23. Zum Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Anordnung an das Amt, die angemeldete Marke einzutragen, ist festzustellen, dass das Amt, wenn gegen die Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern beim Gemeinschaftsrichter Klage erhoben worden ist, nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Beschluss oder dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht ist somit nicht befugt, Anordnungen an das Amt zu richten (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-388/00, Institut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], Slg. 2002, II-4301, Randnr. 19).

24. Daher genügt die Feststellung gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung, dass die Hauptsache erledigt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

25. Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

26. Im vorliegenden Fall beruht die Erledigung auf einer gütlichen Einigung zwischen der Klägerin und der Streithelferin und nicht auf einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Daher ist zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten tragen (vgl. Beschluss Sedonium, Randnr. 20).

Tenor:

Aus diesen Gründen

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1) Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2) Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Beklagten.

Ende der Entscheidung

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