Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 08.11.1996
Aktenzeichen: T-120/89
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
3 Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Daraus folgt, daß der Richter weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen braucht.
In Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung muß der Richter alle Umstände frei würdigen, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeitsgrad der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die Beteiligten, Bevollmächtigten oder Beistände mit dem Verfahren verbunden sein konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, berücksichtigt.
Der Gemeinschaftsrichter kann den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den Anwälten verursachen konnte, und den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der von den Parteien mitgeteilten Daten beurteilen.
4 Die Bedeutung einer Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht, die bedeutende neue Rechts- und schwierige Sachfragen aufwirft, kann sowohl erhebliche Honorare wie den Umstand rechtfertigen, daß eine Partei von mehreren Anwälten vertreten wird.
Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Beschlusses berücksichtigt, ist über die Verzugszinsen und über die Kosten der Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. November 1996. - Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (devenue Preussag Stahl AG) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Kostenfestsetzung. - Rechtssache T-120/89.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.