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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: T-122/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/43/EWG, Entscheidung 2004/798/EG


Vorschriften:

Richtlinie 92/43/EWG
Entscheidung 2004/798/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

19. September 2006

"Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2004/798/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region - Unmittelbar und individuell betroffene Personen - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-122/05

Robert Benkö, wohnhaft in Kohfidisch (Österreich),

Nikolaus Draskovich, wohnhaft in Güssing (Österreich),

Alexander Freiherr von Kottwitz-Erdödy, wohnhaft in Kohfidisch,

Peter Masser, wohnhaft in Deutschlandsberg (Österreich),

Alfred Prinz von und zu Liechtenstein, wohnhaft in Deutschlandsberg,

Marktgemeinde Götzendorf an der Leitha (Österreich),

Gemeinde Ebergassing (Österreich),

Ernst Harrach, wohnhaft in Bruck an der Leitha (Österreich),

Schlossgut Schönbühel-Aggstein AG mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein),

Heinrich Rüdiger Fürst Starhemberg'sche Familienstiftung mit Sitz in Vaduz,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaffgotsch,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und B. Schima als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/798/EU der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (ABl. L 382, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, des Richters J. D. Cooke und der Richterin V. Trstenjak,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen

1 Am 21. Mai 1992 erließ der Rat die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitat-Richtlinie).

2 Die Habitat-Richtlinie hat nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der EG-Vertrag Geltung hat, beizutragen.

3 Nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 zielen die zu ihrer Anwendung getroffenen Maßnahmen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

4 Nach der sechsten Begründungserwägung der Habitat-Richtlinie sind zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen.

5 In Artikel 1 Buchstabe l der Habitat-Richtlinie wird das besondere Schutzgebiet definiert als "ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden".

6 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Habitat-Richtlinie sieht die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" vor, das aus Gebieten besteht, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I der Habitat-Richtlinie sowie die Habitate der Arten ihres Anhangs II umfassen, und das den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten muss.

7 Anhang I der Habitat-Richtlinie enthält die natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen; ihr Anhang II enthält die Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.

8 Artikel 4 der Habitat-Richtlinie sieht ein dreiphasiges Verfahren für die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete vor. Nach Absatz 1 legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Binnen drei Jahren nach Bekanntgabe der Habitat-Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet.

9 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie erstellt die Kommission aus diesen Listen auf der Grundlage der in Anhang III der Richtlinie festgelegten Kriterien jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegt.

10 Ist ein Gebiet aufgrund des in Artikel 4 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so bestimmt Artikel 4 Absatz 4, dass der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich - spätestens aber binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet ausweist und dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach festlegt, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.

11 Nach Artikel 4 Absatz 5 der Habitat-Richtlinie unterliegt ein Gebiet, sobald es in die von der Kommission erstellte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen ist, den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2 bis 4.

12 Artikel 6 der Habitat-Richtlinie betrifft die zum Schutz der besonderen Schutzgebiete nötigen Maßnahmen. Er lautet:

"(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden."

13 Am 7. Dezember 2004 erließ die Kommission auf der Grundlage von Artikel 4 der Habitat-Richtlinie die Entscheidung 2004/798/EU gemäß der Habitat-Richtlinie zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (ABl. L 382, S. 1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Auf dieser Liste, die in Anhang I der angefochtenen Entscheidung enthalten ist, befinden sich u. a. folgende Gebiete:

- AT1114813 Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland;

- AT1205A00 Wachau;

- AT1220000 Feuchte Ebene - Leithaauen;

- AT2242000 Schwarze und Weiße Sulm;

- AT3120000 Waldaist und Naarn;

- AT3122000 Oberes Donau- und Aschachtal.

14 Der Kläger Peter XX verfolgt seit mehreren Jahren ein Projekt zur Realisierung eines Kleinkraftwerks in dem Gebiet AT2242000. Dies gilt auch für Alfred Prinz von und zu Liechtenstein, der zugleich der Grundeigentümer ist.

15 Das Gebiet AT1220000 gehört zur Marktgemeinde Götzendorf an der Leitha und zur Gemeinde Ebergassing. Beide Gemeinden befinden sich im Bundesland Niederösterreich. Sie machen nicht geltend, Eigentümer von Grundstücken in den von der angefochtenen Entscheidung erfassten Gebieten zu sein.

16 Die anderen Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in den von der angefochtenen Entscheidung erfassten Gebieten und betreiben dort land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Es handelt sich um Robert Benkö, Nikolaus Draskovich und Alexander Freiherr von Kottwitz-Erdödy für das Gebiet AT1114813, Ernst Harrach für das Gebiet AT1220000, die Schlossgut Schönbühel-Aggstein AG für das Gebiet AT1205A00 und die Heinrich Rüdiger Fürst Starhemberg'sche Familienstiftung für das Gebiet AT3122000.

Verfahren

17 Mit Klageschrift, die am 21. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

18 Mit besonderem Schriftsatz, der am 25. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Kläger haben zu dieser Einrede am 2. September 2005 Stellung genommen.

19 Im Wege prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht der Republik Österreich und der Kommission schriftliche Fragen gestellt. Die fristgerecht vorgelegten Antworten auf diese Fragen sind allen Klägern übermittelt worden, die zu ihnen Stellung genommen haben.

Anträge der Parteien

20 Die Kläger beantragen,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die gesamte angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- subsidiär, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich aller österreichischen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Code AT in Anhang I der angefochtenen Entscheidung) für nichtig zu erklären;

- subsidiär, die Aufnahme der Gebiete AT1114813, AT2242000, AT1220000, AT1205A00, AT3122000 und AT3120000 als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- subsidiär, die Aufnahme in Anhang I der angefochtenen Entscheidung festgestellter Gebiete als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für Habitate und Arten mit einem Repräsentativitätsgrad und einer Gesamtbeurteilung von B, C und D (subsidiär C und D, wieder subsidiär nur D) gemäß den Standarddatenbögen der Mitgliedstaaten für nichtig zu erklären, und zwar für

- sämtliche in die angefochtene Entscheidung (laut Anhang I) aufgenommenen Gebiete,

- subsidiär, alle österreichischen Gebiete (Code AT in Anhang I),

- subsidiär, nur die Gebiete AT1114813, AT2242000, AT1220000, AT1205A00, AT3122000 und AT3120000;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

22 Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch den Akteninhalt für ausreichend unterrichtet, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

23 Die Kommission hat, nachdem sie den Klägern mit Ausnahme der Gemeinden ein Rechtsschutzinteresse und der angefochtenen Entscheidung die Eigenschaft als anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 230 Absatz 1 EG abgesprochen hat, ihre Einrede der Unzulässigkeit auf die unmittelbare und individuelle Betroffenheit der Kläger im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG konzentriert. Darauf ist als Erstes einzugehen.

24 In Artikel 230 Absatz 4 EG heißt es: "Jede natürliche oder juristische Person kann ... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen."

25 Da die angefochtene Entscheidung unstreitig nicht an die Kläger gerichtet ist, sondern nur an die Mitgliedstaaten, ist zu prüfen, ob diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

26 Im Hinblick darauf, dass sich die Rechtslage der klagenden Privatpersonen erheblich von der der klagenden Gemeinden unterscheidet, denen keine Grundstücke in Gebieten gehören, die in der angefochtenen Entscheidung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft werden, ist es angebracht, den Sachverhalt für diese beiden Gruppen von Klägern gesondert zu prüfen.

Zur Betroffenheit der klagenden Privatpersonen

Vorbringen der Parteien

27 Die Kommission ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung allgemeine Regelungen mit normativem Charakter zum Inhalt habe und daher selbst eine Handlung von allgemeiner Geltung sei, so dass die klagenden Privatpersonen nicht unmittelbar betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG seien. Da die Rechtsstellung und nicht die faktische Lage zu berücksichtigen sei (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnr. 62), reiche eine etwaige durch die angefochtene Entscheidung ausgelöste Wertminderung ihrer Grundstücke nicht aus, um ihre unmittelbare Betroffenheit zu begründen.

28 Die streitigen Bestimmungen stellten im Wesentlichen richtlinienähnliche Bestimmungen dar, durch die dem Einzelnen keine Verpflichtungen auferlegt werden könnten. So begründe Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Habitat-Richtlinie nur Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten und nicht für den Einzelnen.

29 Um festzustellen, ob ein Kläger unmittelbar betroffen sei, müsse geprüft werden, ob der Inhalt des Handelns der Mitgliedstaaten aus den angefochtenen Bestimmungen abgeleitet werden könne, ohne dass sie über ein Ermessen verfügten. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht feststellen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich durch die angefochtene Entscheidung die Rechte der klagenden Privatpersonen änderten. Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie belasse den Mitgliedstaaten zumindest in zwei Punkten einen Ermessensspielraum: in der Frage, wann sich eine Störung erheblich auswirken könne, und bei der Prüfung, welche Maßnahmen geeignet seien, um Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden. In gleicher Weise belasse Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie den Mitgliedstaaten insofern einen Ermessensspielraum, als sich das Erfordernis einer Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen zwangsläufig erst im Zusammenhang mit einem konkreten Plan oder Projekt rechtlich auswirken könne.

30 Wie sich im Wege der Analogie aus dem Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01 (Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259) ergebe, unterwerfe Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie die klagenden Privatpersonen keinen Beschränkungen. Bevor es zu solchen Beschränkungen für Privatpersonen aufgrund der Habitat-Richtlinie kommen könne, müsse der Mitgliedstaat immer zuerst die Notwendigkeit des Einschreitens prüfen und bejahen und anschließend über die geeignete Art des Einschreitens entscheiden. Gehe es etwa um eine bestimmte Nutzung eines Grundstücks, so könne er diese gänzlich untersagen, sie mit oder ohne Auflagen oder Bedingungen genehmigen oder selbst oder durch Dritte Maßnahmen zum Ausgleich der Nachteile der fraglichen Nutzung treffen. Aus all diesen Erwägungen folge, dass die klagenden Privatpersonen von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen seien.

31 Die klagenden Privatpersonen führen aus, sie seien unmittelbar betroffen, da die Mitgliedstaaten in Bezug auf die wesentlichen Entscheidungen kein Ermessen hätten. Zum einen erfolge die Gebietsauswahl und -definition in der angefochtenen Entscheidung. Zum anderen lege die Habitat-Richtlinie die maßgebenden Erhaltungsziele fest, ohne den Mitgliedstaaten einen Spielraum zu lassen. Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie enthalte nämlich ein Verschlechterungsverbot.

32 Nach Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie seien die Mitgliedstaaten zwar befugt, die ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Erfüllung der genannten Ziele zu treffen, doch seien diese bereits festgelegt worden. Zur Umsetzung der angefochtenen Entscheidung müssten die Mitgliedstaaten für sie nachteilige Maßnahmen ergreifen, denn sie seien zumindest verpflichtet, das Verschlechterungsverbot in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie und die Pflicht zur Vornahme einer Naturverträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 Absatz 3 ohne jeden Ermessensspielraum gegenüber den klagenden Privatpersonen durchzusetzen. Voraussetzung für die Genehmigung eines Planes oder Projekts sei nämlich die wissenschaftliche Gewissheit des Ausbleibens nachteiliger Auswirkungen; dies bedeute eine wissenschaftliche Prüfung und keinen Ermessensspielraum. Die Habitat-Richtlinie gestatte den Mitgliedstaaten im Übrigen nicht, die anwendbaren Vorschriften abzumildern oder von ihnen abzuweichen. Dies habe negative Folgen für die klagenden Privatpersonen.

33 Der Einzelne müsse die im Rahmen der Habitat-Richtlinie festgelegten Schutzziele und die daraus entstehenden Verpflichtungen beachten. Er könne die in der Habitat-Richtlinie und der angefochtenen Entscheidung festgelegten Normen und Ziele nicht unter Berufung auf das Fehlen nationaler Umsetzungsvorschriften - deren Erlass bloße Formsache sei - unterlaufen.

34 Der Erwägung der Kommission, dass die Kläger im Fall der Zurückweisung der vorliegenden Klage als unzulässig die Möglichkeit behielten, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die verpflichtet seien, den Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG zu ihrer Rechtmäßigkeit zu befragen, halten die klagenden Gemeinden wie auch die klagenden Privatpersonen entgegen, diese Vorgehensweise gestatte nicht die Klärung tatsächlicher Fragen und würde etwa sechs Jahre und damit zu lange dauern. Die Mitgliedstaaten seien nämlich verpflichtet, die Habitat-Richtlinie umzusetzen und die einschlägige Regelung auf Zonen anzuwenden, die fälschlich als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft worden seien, so dass die Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Entscheidung im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zu spät kommen würde. Ihnen würde daher unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Effektivität des Gemeinschaftsrechts ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz vorenthalten.

Würdigung durch das Gericht

35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43 und die dort genannte Rechtsprechung, und Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 52)

36 Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, ihm nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (Urteil Dreyfus/Kommission, Randnr. 44).

37 Die klagenden Privatpersonen machen u. a. geltend, die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Habitat-Richtlinie vorgesehene Schutzregelung, der ihre Grundstücke durch die angefochtene Entscheidung unterstellt würden, habe für sie unmittelbare negative Folgen wie das Verschlechterungsverbot und die Pflicht zur Vornahme einer Verträglichkeitsprüfung der dort durchgeführten Projekte.

38 Es ist zwar richtig, dass nach Artikel 4 Absatz 5 der Habitat-Richtlinie ein Gebiet, sobald es in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie unterliegt, doch ist zu prüfen, ob die letztgenannten Bestimmungen den einzelstaatlichen Behörden einen Ermessensspielraum lassen.

39 Nach Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten in den besonderen Schutzgebieten "die geeigneten Maßnahmen [treffen], um ... die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten". Das in dieser Bestimmung verwendete Adjektiv "geeignet" macht deutlich, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall beurteilen müssen, ob und, wenn ja, welche Art von Maßnahmen zu treffen sind, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen der Arten, für die die Gebiete im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie ausgewiesen worden sind, zu vermeiden. Außerdem dürfen die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen der Habitate und der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, nur getroffen werden, sofern "solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten". Ob sich eine Störung im Hinblick auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken kann, ist somit von den einzelstaatlichen Behörden zu beurteilen.

40 Aus diesen Erwägungen folgt, dass Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie den Mitgliedstaaten entgegen dem Vorbringen der klagenden Privatpersonen einen Ermessensspielraum lässt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C-127/02, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Urteil des Gerichtshofes vom 7. September 2004, Slg. I-7405, I-7409, Nr. 133).

41 Nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Habitat-Richtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, das Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Aus dieser Bestimmung folgt, dass nur Pläne oder Projekte, die ein Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, einer Prüfung bedürfen. Denn nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie hängt das Erfordernis einer Prüfung von Plänen oder Projekten auf Verträglichkeit davon ab, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 54).

42 Eine solche Gefahr besteht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt (Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnrn. 44 und 45, und Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 54). Die Frage, ob und aufgrund welcher Kriterien ein Plan oder Projekt diese Voraussetzung erfüllt, bedarf gleichwohl zwingend einer Beurteilung durch die einzelstaatlichen Behörden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache C-98/03, Kommission/Deutschland, Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 2006, Slg. 2006, I-53, I-57, Randnr. 38). Folglich brauchen die Mitgliedstaaten nicht alle Pläne oder Projekte der klagenden Privatpersonen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit für das betreffende Gebiet zu unterziehen.

43 Sind die einzelstaatlichen Behörden der Ansicht, dass ein Projekt die betreffenden Gebiete erheblich beeinträchtigen könnte, so müssen sie nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit der zehnten Begründungserwägung der Habitat-Richtlinie eine geeignete Prüfung der Verträglichkeit des Projekts für die betreffenden Gebiete vornehmen. Das Adjektiv "geeignet" zeigt, dass es ein Ermessen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art der vorzunehmenden Prüfung gibt. Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 der Habitat-Richtlinie lautet: "Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben." Es ist Sache der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, im Hinblick auf die Ergebnisse der Prüfung der Verträglichkeit des Planes oder Projekts für das betreffende Gebiet einen solchen Plan oder ein solches Projekt nur zu genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Insoweit verfügen die einzelstaatlichen Behörden über ein Ermessen, das sie nach den in Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie festgelegten Modalitäten ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnrn. 67 und 70).

44 Außerdem sieht Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie, unter dessen Vorbehalt Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie steht, unter bestimmten Bedingungen vor, dass ein Plan oder Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 genehmigt werden kann. Die einzelstaatlichen Behörden verfügen offenkundig über ein Ermessen in Bezug auf die Frage, ob ein Plan oder Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.

45 Folglich sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Pläne oder Projekte der klagenden Privatpersonen zu verbieten. Ein etwaiges Verbot eines dieser Projekte würde sich nicht aus der Habitat-Richtlinie ergeben, sondern aus der Entscheidung des jeweiligen Mitgliedstaats, die angefochtene Entscheidung und die Habitat-Richtlinie im Einzelfall in bestimmter Weise umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 22. Juni 2006 in den Rechtssachen T-136/04, Freiherr von Cramer-Klett und Rechtlerverband Pfronten/Kommission, Slg. 2006, II-00000, Randnrn. 47 und 52, T-137/04, Mayer u. a./Kommission, Slg. 2006, II-00000, Randnrn. 60 und 65, und T-150/05, Sahlstedt u. a./Kommission, Slg. 2006, II-00000, Randnrn. 54 und 59; vgl. in diesem Sinne auch analog Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 68, und Beschluss Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnrn. 51 ff.).

46 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Aufnahme eines Gebietes in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung keinen genauen Hinweis auf die Maßnahmen gibt, die von den einzelstaatlichen Behörden im Einklang mit den Bestimmungen der Habitat-Richtlinie getroffen werden.

47 Die klagenden Privatpersonen machen geltend, die angefochtene Entscheidung bringe für sie schwerwiegende wirtschaftliche Folgen sowie Rechtsnachteile in Form erhöhter Verwaltungskosten und des Wertverlusts ihres Grundeigentums mit sich. Diese Auswirkungen - unterstellt, sie seien die unmittelbare Folge der Habitat-Richtlinie und der angefochtenen Entscheidung und nicht die Folge der Vorwegnahme ihrer Anwendung durch die Mitgliedstaaten seitens der Wirtschaftsteilnehmer - betreffen jedenfalls nicht die Rechtsstellung der klagenden Privatpersonen, sondern nur deren faktische Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 62, sowie Beschlüsse Freiherr von Cramer-Klett und Rechtlerverband Pfronten/Kommission, Randnr. 47, Mayer u. a./Kommission, Randnr. 60, und Sahlstedt u. a./Kommission, Randnr. 54).

48 Die klagenden Privatpersonen - wie auch die klagenden Gemeinden - berufen sich schließlich im Wesentlichen auf ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

49 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Vertrag mit seinen Artikeln 230 EG und 241 EG einerseits und mit seinem Artikel 234 EG andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe gewährleisten soll, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23). Nach diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG Gemeinschaftshandlungen von allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20), zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40).

50 Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 41).

51 In diesem Rahmen haben die nationalen Gerichte gemäß dem in Artikel 10 EG aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften über das Einlegen von Rechtsbehelfen möglichst so auszulegen und anzuwenden, dass natürliche und juristische Personen die Rechtmäßigkeit jeder nationalen Entscheidung oder anderen Maßnahme, mit der eine Gemeinschaftshandlung von allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anfechten und sich dabei auf die Ungültigkeit dieser Handlung berufen können (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 42).

52 Auch wenn die Kläger nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung verlangen können, so können sie daher doch gegen die sie berührenden nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Habitat-Richtlinie und der angefochtenen Entscheidung vorgehen, und in diesem Zusammenhang bleibt ihnen die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die unter Beachtung des Artikels 234 EG entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-70/97 P, Kruidvat/Kommission, Slg. 1998, I-7183, Randnr. 49; Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2000 in der Rechtssache T-45/00, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2927, Randnr. 26).

53 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die klagenden Privatpersonen von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sind, so dass nicht geprüft zu werden braucht, ob sie von ihr individuell betroffen sind.

Zur Betroffenheit der klagenden Gemeinde

Vorbringen der Parteien

54 Zur individuellen Betroffenheit der klagenden Gemeinden trägt die Kommission nach Hervorhebung der Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und den Rechtssachen C-309/89 (Codorníu/Rat, Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994, Slg. 1994, I-1853) und T-13/99 (Pfizer Animal Health/Rat, Urteil des Gerichts vom 11. September 2002, Slg. 2002, II-3305) vor, das allgemeine Interesse, das eine juristische Person wie eine Gemeinde als zuständige Behörde für die in ihrem Gebiet auftretenden Wirtschafts- und Sozialfragen an einem für den Wohlstand dieses Gebietes günstigen Ergebnis haben könne, reiche für sich genommen nicht aus, um sie als individuell betroffen im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 69). Jeder allgemeine Rechtsakt des Gemeinschaftsrechts, mit dem den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegt würden, könne je nach deren institutioneller Struktur dazu führen, dass die Beachtung dieser Verpflichtungen verschiedenen innerstaatlichen Gebietskörperschaften obliege. Im vorliegenden Fall unterscheide sich die Lage der klagenden Gemeinden nicht von der Lage anderer innerstaatlicher Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit territorialer Zuständigkeit für Gebiete, die in der angefochtenen Entscheidung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft würden.

55 Die klagenden Gemeinden, die Marktgemeinde Götzendorf an der Leitha und die Gemeinde Ebergassing, machen geltend, ihre Siedlungsgebiete würden durch die Festlegung von Schutzgebieten und -zielen gefährdet. Sie seien als Gebietskörperschaften, die für Siedlungsgebiete, auf die sich die angefochtene Entscheidung beziehe, planungsbefugt und schutzverpflichtet seien, individuell betroffen. Aufgrund der angefochtenen Entscheidung würden sie - willkürlich und zu Unrecht - den Rechtsvorschriften der Habitat-Richtlinie unterstellt; daraus ergebe sich eine Verletzung ihrer institutionellen Befugnisse.

56 Sie berufen sich ferner auf das Urteil Codorníu/Rat sowie auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

57 Schließlich machen sie auf der Grundlage der in Randnummer 34 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Erwägungen geltend, bei einer Zurückweisung der vorliegenden Klage als unzulässig wäre für sie kein hinreichender gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet. Die Kommission ist auf der Grundlage der in Randnummer 34 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Erwägungen gegenteiliger Meinung.

Würdigung durch das Gericht

58 Es ist zu prüfen, ob die klagenden Gemeinden von der angefochtenen Entscheidung wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie deshalb in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten der angefochtenen Entscheidung (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und Urteil Kommission/Nederlandse Antillen, Randnr. 65).

59 Die klagenden Gemeinden leiten ihre individuelle Betroffenheit insbesondere aus ihrer Gebietshoheit sowie aus ihrer Zuständigkeit für den Schutz des Territoriums ab, in dem sich die in der angefochtenen Entscheidung ausgewiesenen Gebiete befinden

60 Wie die Republik Österreich in ihrer Antwort vom 6. April 2006 auf eine Frage des Gerichts ausführt, fallen die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 der Habitat-Richtlinie nach österreichischem Recht in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich der Bundesländer mit Ausnahme von Wien und Oberösterreich, wo zumindest teilweise und in bestimmten Fällen die Gemeinden zuständig sind. Die Kläger haben dies in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2006 zur Antwort der Republik Österreich nicht in Abrede gestellt. Folglich sind die klagenden Gemeinden, die sich im Bundesland Niederösterreich befinden, nicht für die Umsetzung von Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Habitat-Richtlinie zuständig. Es ist daher ausgeschlossen, dass eine solche Zuständigkeit sie im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individualisiert.

61 Selbst wenn man unterstellt, dass die klagenden Gemeinden für die Umsetzung der Habitat-Richtlinie zuständig wären, könnte diese Zuständigkeit sie jedenfalls nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individualisieren. Insoweit unterscheidet sich ihre rechtliche Situation nämlich nicht von der Situation jeder anderen innerstaatlichen Behörde, die mit der Umsetzung der Habitat-Richtlinie und insbesondere ihres Artikels 6 Absätze 2 bis 4 betraut ist.

62 Es trifft zu, dass die auf einzelstaatlicher Ebene für die Umsetzung der Habitat-Richtlinie zuständigen Behörden nach Artikel 6 der Richtlinie verpflichtet sind, die nötigen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten (Absatz 2) und Maßnahmen zur Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten, die ein ausgewiesenes Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten (Absatz 3). Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden jedoch in der angefochtenen Entscheidung in allgemeiner und abstrakter Weise festgelegt, da nicht auf konkrete Personen abgestellt wird, sondern auf Gebietsteile. Auch wenn Letztere stark eingegrenzt sind, werden sie gleichwohl nur anhand der Bezeichnung, der Fläche und der geografischen Koordinaten eines Gebietes bestimmt, also anhand allgemeiner und abstrakter Kriterien.

63 Angesichts des allgemeinen und abstrakten Charakters der Festlegung der in der angefochtenen Entscheidung ausgewiesenen Gebiete wirkt sich der etwaige Einfluss der aus der Habitat-Richtlinie resultierenden Verpflichtungen auf die Ausübung der Gebietshoheit der klagenden Gemeinden in gleicher Weise bei jeder anderen Gemeinde aus, in deren Territorium ein in der angefochtenen Entscheidung ausgewiesenes Gebiet liegt. Im Übrigen kann, wie die Kommission in ihrer Einrede der Unzulässigkeit zutreffend ausführt, jeder generelle Rechtsakt des Gemeinschaftsrechts, mit dem den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegt werden, je nach deren institutioneller Struktur dazu führen, dass die Beachtung dieser Verpflichtungen verschiedenen innerstaatlichen Gebietskörperschaften obliegt. Folglich unterscheidet sich die Lage der klagenden Gemeinden nicht von der Lage anderer innerstaatlicher Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit territorialer Zuständigkeit für Gebiete, die in der angefochtenen Entscheidung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft werden.

64 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das allgemeine Interesse, das eine regionale oder lokale Verwaltungsbehörde als zuständige Behörde für die in ihrem Gebiet auftretenden Wirtschafts- und Sozialfragen an einem für den Wohlstand dieses Gebietes günstigen Ergebnis haben kann, für sich genommen nicht ausreicht, um sie als von Handlungen mit allgemeiner Geltung betroffen im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-452/98, Nederlandse Antillen/Rat, Slg. 2001, I-8973, Randnr. 64, und Urteil Kommission/Nederlandse Antillen, Randnr. 69).

65 Die klagenden Gemeinden leiten ihre Klagebefugnis aus dem Urteil Codorníu/Rat ab. Sie haben jedoch nicht dargetan, dass die angefochtene Entscheidung sie in einer Weise beeinträchtigt, die sie an der Ausübung eines spezifischen Rechts im Sinne dieses Urteils hindert.

66 Die klagenden Gemeinden behaupten, durch die angefochtene Entscheidung seien sie willkürlich und zu Unrecht den Rechtsvorschriften der Habitat-Richtlinie unterstellt worden. Dieser angebliche Irrtum der Kommission bei der Ausweisung eines Teils der Territorien der klagenden Gemeinden als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrifft aber nur die Begründetheit der vorliegenden Klage und kann daher die klagenden Gemeinden nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG nach dessen Auslegung durch die Rechtsprechung individualisieren.

67 Die klagenden Gemeinden verfügen auch nicht über ein Recht auf Verfahrensbeteiligung, das sie im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85 (Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 22) oder des Urteils des Gerichts vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93 (Métropole télévision/Kommission, Slg. 1996, II-649, Randnrn. 61 und 62) individualisieren könnte.

68 Insoweit verlangen nach ständiger Rechtsprechung - grundsätzlich - weder das Verfahren zur Ausarbeitung allgemein geltender Rechtsakte noch diese Rechtsakte selbst nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör eine Beteiligung der betroffenen Personen, weil davon ausgegangen wird, dass ihre Interessen durch die für den Erlass dieser Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden (Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnr. 60, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache T-114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II-3331, Randnr. 50).

69 Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnrn. 39 und 40) die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Betroffenen vor Erlassung des Rechtsakts, der sie betrifft, nur dann erforderlich, wenn die Kommission beabsichtigt, eine Sanktion zu verhängen oder eine Maßnahme zu treffen, die die Rechtsstellung der Betroffenen beeinträchtigen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen eines eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahrens lässt sich nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren übertragen, das zur Erlassung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung führt. Die ständige Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbs, wonach die Unternehmen, gegen die der Verdacht eines Verstoßes gegen die Regeln des Vertrages besteht, mit ihren Erklärungen anzuhören sind, bevor Maßnahmen, insbesondere Sanktionen, gegen sie verhängt werden, ist in ihrem spezifischen Kontext zu sehen und kann nicht auf ein gemeinschaftliches Gesetzgebungsverfahren erstreckt werden, das zur Erlassung von Rechtsvorschriften führt, die eine wirtschaftspolitische Entscheidung einschließen und für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93, Atlanta u. a./EG, Slg. 1996, II-1707, Randnr. 70).

70 Die klagenden Gemeinden - wie auch die klagenden Privatpersonen - leiten ihre Klagebefugnis schließlich im Wesentlichen aus ihrem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ab.

71 Aus den bereits in den Randnummern 48 ff. des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen greift dieses Argument nicht durch.

72 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die klagenden Gemeinden von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen sind, so dass nicht geprüft zu werden braucht, ob sie von ihr unmittelbar betroffen sind.

73 Nach alledem ist die vorliegende Klage als unzulässig zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

74 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

Luxemburg, den 19. September 2006.



Ende der Entscheidung

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