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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 30.09.1997
Aktenzeichen: T-122/96
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 887/96, Verordnung (EWG) Nr. 136/66, Verordnung (EWG) Nr. 1562/78, Verordnung (EWG) Nr. 3089/78, Verordnung (EWG) Nr. 2677/85


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 887/96
Verordnung (EWG) Nr. 136/66
Verordnung (EWG) Nr. 1562/78
Verordnung (EWG) Nr. 3089/78
Verordnung (EWG) Nr. 2677/85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Klage einer von einem Mitgliedstaat für die Anwendung der Verbrauchsbeihilferegelung für Olivenöl als berufsständische Stelle anerkannten Vereinigung von Wirtschaftsteilnehmern auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 887/96 über die Durchführungsvorschriften für diese Regelung insoweit, als durch Artikel 1 der Verordnung eine Regelung eingeführt wurde, nach der anerkannte Abfuellbetriebe mit Sanktionen belegt werden, wenn das Öl, für das die Beihilfe gewährt wurde, nicht den durch die Gemeinschaftsregelung hierfür festgelegten Anforderungen entspricht, ist unzulässig.

Diese Verordnung ist nach Wesen und Bedeutung eine generelle Norm und keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages, da sie unabhängig davon, ob die Zahl der Abfuellbetriebe, denen die Verbrauchsbeihilfe zum Zeitpunkt ihres Erlasses gewährt wurde, mehr oder weniger beschränkt war, die Anwendung von Sanktionen auf der Grundlage einer objektiven Situation vorsieht, nämlich der fehlenden Übereinstimmung der angegebenen Ölqualität und/oder Art mit der in der anwendbaren Regelung vorgesehenen Qualität und/oder Art - wobei diese Situation dem Zweck der Verordnung entspricht, Betrügereien zu verhindern und Verstösse entsprechend ihrer Schwere zu ahnden - und Rechtswirkungen für generell und abstrakt umschriebene Personengruppen herbeiführt.

Ferner wird die in Rede stehende Vereinigung durch die Verordnung nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt, so daß sie im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages als individuell betroffen angesehen werden könnte. Erstens räumt keine der Rechtsvorschriften über Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl berufsständischen Vereinigungen, wie der Klägerin, irgendwelche Verfahrensrechte ein, da sich diese insoweit nicht auf die ihnen nach nationalem Recht obliegenden spezifischen Aufgaben und Funktionen berufen können. Zweitens befinden sich die Abfuellunternehmen, die Mitglieder der Vereinigung und durch die Verordnung betroffen sind, trotz ihrer beschränkten Zahl in einer Lage, die derjenigen aller übrigen Unternehmen, die auf dem Markt für die Abfuellung von Olivenöl tätig werden und Verbrauchsbeihilfen beantragen könnten, vergleichbar ist. Drittens betrifft weder die Verordnung eigene Interessen der Klägerin als Vereinigung noch wird diese durch ihre institutionelle Rolle und ihre Position als für die Auszahlung der Beihilfen an ihre Mitglieder zuständige Stelle individualisiert.

Daß die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer Vereinigung, die Interessen bestimmter Unternehmen wahrnimmt, von der anwendbaren Regelung abhängig sein kann - in einem Fall kann sie sich durch ihre Beteiligung an dem dem Erlaß der fraglichen Handlung vorausgehenden Verwaltungsverfahren individualisieren, während sie dies in einem anderen Fall mangels einer Rechtsvorschrift, die eine solche Beteiligung vorsähe, nicht kann -, stellt im übrigen keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, da nicht dargetan ist, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber durch dieses Verhalten allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie den Anspruch auf Anhörung, verletzt hat. Ihrem Wesen nach setzen nach diesen Grundsätzen weder der Prozeß der Ausarbeitung von Rechtsnormen noch die Rechtsnormen selbst als generelle Normen eine Beteiligung der betroffenen Personen und/oder Vereinigungen voraus, da davon ausgegangen wird, daß ihre Interessen durch die nach dem Vertrag für den Erlaß dieser Handlungen zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. September 1997. - Federazione nazionale del commercio oleario (Federolio) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Olivenöl - Verbrauchsbeihilfe - Verordnung (EG) Nr. 887/96 - Nichtigkeitsklage - Unternehmensvereinigung - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-122/96.

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