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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: T-123/04
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verordnung Nr. 40/94, EG


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 19 Abs. 4
EG-Satzung Art. 19 Abs. 3
Verordnung Nr. 40/94 Art. 63 Abs. 6
Verordnung Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
EG Art. 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

27. September 2005(*)

"Gemeinschaftsmarke - Wortzeichen CARGO PARTNER - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Fehlende Unterscheidungskraft"

Parteien:

In der Rechtssache T-123/04

Cargo Partner AG mit Sitz in Fischamend (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt M. Wolner,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Januar 2004 (Sache R 346/2003-1) über die Anmeldung des Wortzeichens CARGO PARTNER als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin V. Trstenjak,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 31. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 9. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 14. Mai 2002 reichte die Cargo Partner AG beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein.

2 Die Eintragung als Marke wurde für das Wortzeichen CARGO PARTNER beantragt.

3 Die Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, gehören zu den Klassen 36 und 39 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung und entsprechen folgender Beschreibung:

- Klasse 36: "Versicherungswesen";

- Klasse 39: "Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen."

4 Mit Bescheid vom 19. März 2003 wies der Prüfer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 die Anmeldung für die Dienstleistungen "Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren" der Klasse 39 mit der Begründung zurück, dass das fragliche Wortzeichen keine Unterscheidungskraft besitze und beschreibend sei.

5 Am 19. Mai 2003 legte die Klägerin gemäß den Artikeln 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde gegen den Bescheid des Prüfers ein, soweit er die Eintragung der Marke für die oben in Randnummer 3 genannten Dienstleistungen abgelehnt hatte.

6 Mit Entscheidung vom 26. Januar 2004 in der Sache R 346/2003-1 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 habe, und bestätigte damit den Bescheid des Prüfers vom 19. März 2003.

7 Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft des Wortzeichens CARGO PARTNER führte die Beschwerdekammer aus, dass als angesprochenes Publikum das gesamte englischsprachige Publikum anzusehen sei.

8 Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Begriffe "cargo" und "partner" angesichts ihrer Bedeutung im Englischen in Bezug auf das fragliche Dienstleistungsverzeichnis, das Transportdienstleistungen und damit verwandte Dienstleistungen wie die Verpackung und Lagerung von Waren umfasse, keine Unterscheidungskraft hätten. Der englische Ausdruck "cargo partner" könne mit "Frachtpartner" oder "Transportpartner" ins Deutsche übersetzt werden und sei entsprechend den Regeln der englischen Grammatik gebildet.

9 Die Beschwerdekammer hob sodann unter Bezugnahme auf eine Internetseite hervor, dass das Zeichen CARGO PARTNER bereits verwendet werde, um Frachtpartner zu bezeichnen. Dass dieser Ausdruck noch in kein Fachwörterbuch Eingang gefunden habe, sei ohne Bedeutung.

10 Nach Ansicht der Beschwerdekammer erlaubt nichts die Feststellung, dass das Zeichen CARGO PARTNER in seiner Gesamtheit in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen mehr darstelle als die Summe seiner Bestandteile. Sie schloss daraus, dass diesem Zeichen das für die Eintragung notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehle und dass es daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen sei.

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die Anmeldemarke zur Eintragung zugelassen wird;

- in eventu, die Sache an das HABM zurückzuverweisen;

- ihr jedenfalls Kostenersatz zuzuerkennen.

12 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Zur Zulässigkeit

13 Das HABM erhebt vorab drei Unzulässigkeitseinreden, von denen zwei die Zulässigkeit der Klage als solcher betreffen und die dritte die Zulässigkeit des ersten Klageantrags. Die Klägerin sieht ihre Klage dagegen für zulässig an.

Zur ersten Unzulässigkeitseinrede

Vorbringen der Parteien

14 Das HABM stützt die Einrede der Unzulässigkeit der Klage darauf, dass die Vertretung der Klägerin nicht mit Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes im Einklang stehe. Nach dieser Bestimmung müssten die Parteien mit Ausnahme der Organe und der Mitgliedstaaten durch einen Anwalt vertreten sein, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten. Laut Klageschrift werde die Klägerin durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte vertreten. Diese Angabe sei in der Klageschrift jedoch mit einer Unterschrift verbunden, die sich nicht mit den Namen Gassauer oder Fleissner in Einklang bringen lasse.

15 In seiner Klagebeantwortung räumt das HABM ein, dass auch eine juristische Person berechtigt sein könne, die Rechtsanwaltschaft durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter auszuüben. Doch stehe die Vertretung einer Partei durch eine juristische Person unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht mit Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes im Einklang. In der mündlichen Verhandlung hat sich das HABM darauf berufen, dass die Vertretung vor dem Gericht von einer natürlichen Person wahrgenommen werden müsse, während die Klägerin eine juristische Person mit ihrer Vertretung betraut habe.

16 Das HABM trägt weiter vor, dass die Akten kein Verzeichnis der zur Vertretung von Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte befugten Gesellschafter enthielten. Zwar bestätige ein Dokument die Berechtigung eines Herrn Michael Wolner, doch werde dieser weder in der von der Klägerin erteilten Prozessvollmacht noch in der Klageschrift selbst als Prozessvertreter genannt. Im Übrigen sei kein Handelsregisterauszug über Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte vorgelegt worden.

17 Das HABM zieht daraus den Schluss, dass zum Zeitpunkt der Klageeinreichung die Berechtigung der Rechtsanwälte der Klägerin, diese vor den Gemeinschaftsgerichten zu vertreten, nicht nachgewiesen sei, was eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle und die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage bedeute.

Würdigung durch das Gericht

18 Nach Artikel 19 Absätze 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß deren Artikel 53 Absatz 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, kann nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufzutreten, Prozesshandlungen vor dem Gericht für andere Parteien als die Staaten und die Organe vornehmen (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-37/98, FTA u. a./Rat, Slg. 2000, II-373, Randnr. 20, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache T-14/04, Alto de Casablanca/HABM - Bodegas Chivite [VERAMONTE], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 9).

19 Aus Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der ebenfalls gemäß deren Artikel 53 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, ergibt sich, dass die Klageschrift von einer Person zu unterzeichnen ist, die berechtigt ist, die Klägerin nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes zu vertreten (Beschluss FTA u. a./Rat, Randnrn. 21 und 22). Außerdem verlangt Artikel 43 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, dass die Urschrift jedes Schriftsatzes vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei unterzeichnet ist. Denn die handschriftlich vollzogene Unterschrift des eine Partei vertretenden Anwalts oder Bevollmächtigten auf der Urschrift jedes Schriftsatzes ist das einzige Mittel, um sicherzustellen, dass die Verantwortung für diesen Schriftsatz von einer Person übernommen wird, die im Sinne von Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes berechtigt ist, die Partei vor den Gemeinschaftsgerichten zu vertreten (Beschluss FTA u. a./Rat, Randnrn. 23 und 26).

20 Wie aus den Anlagen zur Klageschrift hervorgeht, hat die Rechtsanwaltskammer Wien bestätigt, dass Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte in der Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften eingetragen und berechtigt ist, durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter in Österreich die Rechtsanwaltschaft auszuüben und vor allen österreichischen Gerichten aufzutreten.

21 Außerdem enthält die Klageschrift entgegen dem Vorbringen des HABM im Kopf eine Liste der Gesellschafter von Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte, unter denen Herr Michael Wolner angeführt ist. Dieser ist, wie aus den Akten hervorgeht, als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen.

22 Daraus folgt, dass Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte u. a. durch Rechtsanwalt Michael Wolner die Rechtsanwaltschaft ausüben und vor den österreichischen Gerichten auftreten kann.

23 Im Übrigen hat Rechtsanwalt Wolner in Beantwortung einer Frage des Gerichts mit am 27. Oktober 2004 beim Gericht eingegangenem Telefax bestätigt, dass die von der Klägerin eingereichten Dokumente seine Unterschrift tragen.

24 Unter diesen Umständen ist die erste Unzulässigkeitseinrede des HABM zurückzuweisen.

Zur zweiten Unzulässigkeitseinrede

Vorbringen der Parteien

25 Das HABM betont, dass die Klageschrift aufgrund der Kürze der Darstellung der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe - die Klägerin beschränke sich darauf, das Gegenteil der Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer zu behaupten - nicht den Anforderungen des Artikels 44 der Verfahrensordnung genüge. Nach der Rechtsprechung des Gerichts reiche es nicht aus, eine Rechtsverletzung zu behaupten. Diese Behauptung müsse vielmehr durch rechtliche oder tatsächliche Argumente gestützt werden (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 184, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnrn. 99 und 100). In der mündlichen Verhandlung hat das HABM außerdem geltend gemacht, dass die Klägerin für ihre Klage dieselben Argumente wie vor dem HABM vorgetragen habe.

Würdigung durch das Gericht

26 Nach Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht. Ebenso muss jeder Antrag in einer Weise begründet sein, die sowohl dem Beklagten wie dem Richter die Beurteilung seiner Begründetheit ermöglicht (Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 183).

27 Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnr. 106, und Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Koelman/Kommission, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21).

28 In der vorliegenden Rechtssache genügt die Klageschrift den Anforderungen des Artikels 21 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß deren Artikel 53 Absatz 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung. Denn die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung der Beschwerdekammer, dass es dem angemeldeten Wortzeichen an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehle. Auch wenn die Darstellung der für die Klage angeführten Umstände knapp gehalten ist, reicht sie aus, damit das Gericht die Argumente, die die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Klage bilden, erkennen kann.

29 Dass die bereits vor dem HABM vorgetragenen Argumente insgesamt oder teilweise wiederholt werden und nicht einfach darauf verwiesen wird, kann keinen Verstoß gegen Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 der Verfahrensordnung begründen. Denn wenn ein Kläger die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das HABM angreift, können die von diesem geprüften rechtlichen Gesichtspunkte bei einer Klage vor dem Gericht erneut erörtert werden. Das gehört zur gerichtlichen Kontrolle, der die Entscheidungen des HABM gemäß Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 unterliegen, wonach Klagen gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern u. a. wegen Verletzung des Vertrages, der genannten Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm zulässig sind.

30 Daher ist die zweite Unzulässigkeitseinrede des HABM zurückzuweisen.

Zur dritten Unzulässigkeitseinrede

Vorbringen der Parteien

31 Das HABM hält die Klage für unzulässig, soweit die Klägerin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin gehend beantrage, dass das Zeichen CARGO PARTNER als Marke eingetragen werde. Das Gericht könne eine angemeldete Marke nämlich nicht zur Eintragung zulassen. Zum einen ergebe sich aus den Artikeln 233 EG und 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 sowie aus der Rechtsprechung, dass das HABM selbst die sich aus den Urteilen der Gemeinschaftsgerichte ergebenden Maßnahmen zu ergreifen habe (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], Slg. 1999, II-2383, Randnr. 53). Zum anderen sei der nächste Schritt im Verfahren zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke nicht etwa die Eintragung der angemeldeten Marke, sondern die Veröffentlichung der Anmeldung gemäß Artikel 40 der Verordnung Nr. 40/94.

Würdigung durch das Gericht

32 Nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 hat das HABM die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem HABM keine Anordnungen erteilen. Vielmehr hat das HABM die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des Urteils des Gerichts zu ziehen, wenn dieses die Klagegründe für begründet hält. Ein Antrag an das Gericht, eine Anordnung auf Fortsetzung des Eintragungsverfahrens zu erteilen, ist somit unzulässig (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II-683, Randnr. 12).

33 Allerdings beantragt die Klägerin, indem sie mit ihrem zweiten Antrag hilfsweise die Zurückverweisung an das HABM begehrt, implizit die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

34 Außerdem ist eine Klage als zulässig anzusehen, wenn sich aus ihr ungeachtet des Wortlauts der Klageanträge eindeutig ergibt, dass die Klägerin im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1995 in der Rechtssache T-169/94, PIA HiFi/Kommission, Slg. 1995, II-1735, Randnr. 17, und Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, Randnrn. 30 und 32).

35 Im vorliegenden Fall ist angesichts des Inhalts der Argumentation, die die Klägerin für ihre Anträge entwickelt, davon auszugehen, dass diese in Wirklichkeit auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet sind. Denn die Klägerin trägt in ihrer Klage Argumente vor, mit denen die Rechtswidrigkeit der Weigerung, das Wortzeichen CARGO PARTNER einzutragen, dargetan werden soll.

36 Die in diesem Sinne zu verstehende Klage ist demnach zulässig.

Zur Begründetheit

37 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, erstens einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

38 Die Klägerin verweist darauf, dass nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 P (Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I-6251) jede erkennbare Abweichung in der Formulierung eines angemeldeten Wortzeichens von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet werde, geeignet sei, diesem Zeichen die für seine Eintragung als Gemeinschaftsmarke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Klägerin ergänzt, dass dem Zeichen jede beschreibende Funktion genommen werde, wenn eine Wortverbindung als solche zumindest assoziativ oder andeutungsweise mehrere Bedeutungen hervorrufe (Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-193/99, Wrigley/HABM [DOUBLEMINT], Slg. 2001, II-417). Werde weiterhin durch eine Wortverbindung Raum für eine suggestive Wirkung des Zeichens geschaffen, so reiche dies zur Begründung von Unterscheidungskraft aus. Die Klägerin beruft sich hierfür auf das Urteil des Gerichts vom 5. April 2001 in der Rechtssache T-87/00 (Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], Slg. 2001, II-1259).

39 Die Klägerin verweist ferner darauf, dass ein Wort, das sich der Erinnerung des angesprochenen Publikums leicht und unmittelbar einpräge, in seiner Gesamtheit seinem Wesen nach geeignet sei, von diesem Publikum als unterscheidungskräftiges Zeichen wahrgenommen zu werden. Ein Phantasieüberschuss oder eine besondere Originalität oder Auffälligkeit des Wortes sei nicht erforderlich. Eine Marke beruhe allein auf ihrer Eignung, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt von gleichartigen Waren oder Dienstleistungen der Mitbewerber zu unterscheiden (Urteil EUROCOOL).

40 Die Klägerin trägt vor, dass die Bezeichnung "CARGO PARTNER" durchaus sprachunüblich und daher zur Unterscheidung der von ihr erbrachten Dienstleistungen geeignet sei. Sie stützt diese Behauptung im Wesentlichen auf die drei folgenden Argumente. Erstens sei zur Beschreibung der in Rede stehenden Dienstleistungen nicht das Zeichen CARGO PARTNER, sondern vielmehr "Your partner for cargo" oder Ähnliches gebräuchlich. Bereits aus diesem Grund werde die fragliche Bezeichnung vom Publikum als Zeichen zur Unterscheidung der von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen wahrgenommen. Zweitens erwarte das Publikum bei der Verwendung des Wortes "Partner" im Zusammenhang mit einem Unternehmen den Plural. Im Übrigen bezeichne das Wort "Partner", so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, im vorliegenden Fall keine Form der Unternehmensorganisation, sondern eine besondere Beziehung zur Kundschaft. Drittens finde sich die Bezeichnung "Cargo Partner" in der Firma der Klägerin und sei seit Jahren geeignet, sie von ihren Mitbewerbern zu unterscheiden.

41 Das HABM verweist darauf, dass es einer Marke an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 mangele, wenn sie nicht geeignet sei, Waren oder Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen. Dies sei in aller Regel dann der Fall, wenn die Marke lediglich die Art der Waren oder Dienstleistungen kennzeichne oder ihre Eigenschaften beschreibe.

42 Das HABM hebt hervor, dass die Klägerin nicht die Feststellung der Beschwerdekammer in Randnummer 19 der angefochtenen Entscheidung widerlege, wonach das Zeichen CARGO PARTNER von Unternehmen verwendet werde, um ihre Frachtpartner zu bezeichnen. Diese Aussage sei in der angefochtenen Entscheidung durch die Bezugnahme auf eine Internetseite untermauert worden und lasse sich durch weitere Beispiele bekräftigen, etwa eine Mitteilung von Air France, in der sich diese als "Cargo Partner" für zwei Picasso-Ausstellungen in Indien darstelle, und eine Mitteilung von Cargo Counts, einer Tochtergesellschaft der Lufthansa, wonach diese der neue "Cargo Partner" des Frankfurter Flughafens sei.

43 Nach Auffassung des HABM ist die Behauptung der Klägerin, dass im geschäftlichen Verkehr nicht das Wort "Partner" im Singular, sondern dessen Pluralform "Partners" verwendet werde, durch nichts belegt und offensichtlich falsch.

Würdigung durch das Gericht

44 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind "Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Ferner finden nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 "[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 ... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

45 Nach dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 genügt ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das darin geregelte Eintragungshindernis entfallen zu lassen (Urteil EUROCOOL, Randnr. 39).

46 Die fehlende Unterscheidungskraft ergibt sich nicht schon aus der Feststellung, dass es dem fraglichen Zeichen an Phantasieüberschuss mangelt oder dass es weder ungewöhnlich noch auffallend ist (Urteil EASYBANK, Randnr. 39).

47 Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und dass sie folglich die Hauptfunktion einer Marke erfüllen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, HABM/Erpo Möbelwerk, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 42 und die zitierte Rechtsprechung).

48 Die Unterscheidungskraft einer Marke kann nur im Hinblick auf die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen und auf die Wahrnehmung der Marke durch das maßgebende Publikum beurteilt werden (Urteil des Gerichtshofes HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 43, sowie Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-122/01, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], Slg. 2003, II-2235, Randnr. 22, vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-305/02, Nestlé Waters France/HABM [Form einer Flasche], Slg. 2003, II-5207, Randnr. 29, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-402/02, Storck/HABM [Bonbonverpackung], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 48).

49 Um zu beurteilen, ob ein Wortzeichen Unterscheidungskraft haben kann, ist vom Verständnis eines Verbrauchers der Sprache des betreffenden Zeichens auszugehen (Urteil des Gerichtshofes Procter & Gamble/HABM, Randnr. 42).

50 Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, beim angesprochenen Publikum um das englischsprachige Publikum in seiner Gesamtheit, da die betreffenden Dienstleistungen im Transport sowie in der Verpackung und Lagerung von Waren bestehen.

51 Das Zeichen CARGO PARTNER weicht in sprachlicher Hinsicht nicht von den grammatikalischen Regeln der englischen Sprache ab und ist damit in seiner Struktur nicht ungewöhnlich.

52 Das Wort "partner" wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, so auch im Dienstleistungsbereich, um Verbindungen oder partnerschaftliche Beziehungen zu beschreiben und dabei positive Konnotationen der Zuverlässigkeit und der Dauer zu vermitteln (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-270/02, MLP Finanzdienstleistungen/HABM [bestpartner], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 23).

53 Der Begriff "cargo" zeigt an, dass es sich bei den betreffenden Dienstleistungen um Fracht sowie um die Verpackung und Lagerung von Waren handelt.

54 Somit ist festzustellen, dass die Begriffe "cargo" und "partner" Gattungsbegriffe sind, die sich demnach nicht dazu eignen, die Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

55 Soweit, wie im vorliegenden Fall, zusammengesetzte Wortmarken in Frage stehen, muss das Fehlen von Unterscheidungskraft nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden. Jede erkennbare Abweichung in der Formulierung eines angemeldeten Zeichens von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch des betroffenen Publikums für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet wird, ist nämlich geeignet, diesem Zeichen die für seine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (Urteil des Gerichtshofes Procter & Gamble/HABM, Randnr. 40).

56 Im vorliegenden Fall weist nichts darauf hin, dass im Englischen der Ausdruck "cargo partner" im üblichen Sprachgebrauch eine zusätzliche Bedeutung gegenüber der Bezeichnung eines Partners hätte, der Dienstleistungen des Transports, der Verpackung und der Lagerung von Waren anbietet. Das Zeichen CARGO PARTNER verfügt gegenüber den Begriffen, aus denen es zusammengesetzt ist, über kein zusätzliches Merkmal, das ihm in seiner Gesamtheit die Fähigkeit verleihen könnte, die Dienstleistungen der Klägerin in den Augen des maßgebenden Publikums von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

57 Zwar ist die Klägerin in Österreich, einem deutschsprachigen Land, niedergelassen. Da das Bestehen von Eintragungshindernissen in einem Teil der Gemeinschaft ausreicht, um die Eintragung einer Marke abzulehnen, ist jedoch festzustellen, dass, wenn für den englischsprachigen Teil der Gemeinschaft ein Eintragungshindernis feststeht, das etwaige Bestehen eines solchen Hindernisses auch in anderen Teilen der Gemeinschaft für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist (Urteil bestpartner, Randnr. 21).

58 Im Übrigen ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die beiden Wörter "Cargo" und "Partner" auch im Deutschen mit im Wesentlichen derselben Bedeutung wie im Englischen verwendet werden können.

59 Daraus folgt, dass das Zeichen CARGO PARTNER aus der Sicht des maßgebenden Publikums in Bezug auf Dienstleistungen des Transports sowie der Verpackung und Lagerung von Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hat.

60 Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die Bezeichnung CARGO PARTNER Bestandteil ihrer Firma sei, kann die vorstehende Würdigung nicht in Frage stellen.

61 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 keinen Erfolg haben kann.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Vorbringen der Parteien

62 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer die Entscheidungspraxis des HABM verkannt habe, indem sie an ihre Anmeldung unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot einen wesentlich strengeren Maßstab als gegenüber anderen Anmeldern angelegt habe. Dazu beruft sie sich darauf, dass die Zeichen Finishing Partner, Partner Marketing, Partner Store, YOUR CULINARY PARTNER, INHOUSE-OUTSOURCING, TRANSEUROPA, alltravel, MEGATOURS und Data Intelligence Group als Marken eingetragen worden seien. Diese Marken, insbesondere Finishing Partner, unterschieden sich nicht von dem Zeichen CARGO PARTNER. Die Eintragungspraxis des HABM spreche daher für die Eintragung des Zeichens CARGO PARTNER als Gemeinschaftsmarke.

63 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, dass sich der vorliegende Fall in dreierlei Hinsicht von der Rechtssache bestpartner unterscheide. Erstens sei dort ein spezialisiertes Publikum angesprochen worden, während das angesprochene Publikum im vorliegenden Fall aus Durchschnittsverbrauchern bestehe. Zweitens sei best partner eher ein Werbespruch als CARGO PARTNER. Drittens werde mit dem Wort "best" eine Angabe über die Qualität des betreffenden Unternehmens gemacht, mit dem Wort "cargo" jedoch nicht.

64 Das HABM räumt ein, dass die an Verfahren vor ihm Beteiligten zu Recht erwarteten, dass vergleichbare Sachverhalte in vergleichbarer Weise entschieden würden. Von dieser Erwartung sei aber die Frage zu trennen, ob sich Verfahrensbeteiligte mit Erfolg auf den Ausgang von Parallelverfahren berufen könnten, wenn der Prüfer des HABM und die Beschwerdekammer unter Abwägung aller Umstände in einem weiteren Fall zu dem Ergebnis gelangten, dass der ersten Entscheidung nicht oder nicht vollständig gefolgt werden könne.

65 Die Klägerin lege in keiner Weise dar, inwiefern die von ihr genannten früheren Entscheidungen des HABM mit der vorliegenden Situation vergleichbar seien.

66 Das HABM führt ferner aus, dass seine früheren Entscheidungen, selbst wenn es sich tatsächlich um vergleichbare Fälle handeln sollte, keine rechtliche Bindungswirkung entfalteten. Dazu verweist es auf das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00 (Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnr. 66), wonach die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage einer vor Erlass dieser Entscheidungen bestehenden Entscheidungspraxis zu überprüfen sei.

67 Das HABM schließt daraus, dass die früheren Entscheidungen, wenn sie rechtswidrig gewesen seien, eine erneute rechtswidrige Entscheidung keinesfalls rechtfertigen könnten. Wenn sie hingegen rechtmäßig gewesen seien und tatsächlich Fälle beträfen, die mit dem in der angefochtenen Entscheidung in Rede stehenden Fall vergleichbar seien, so könne diese allein wegen einer fehlerhaften Anwendung der Verordnung Nr. 40/94 und nicht wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot aufgehoben werden.

Würdigung durch das Gericht

68 Es genügt der Hinweis, dass in einer früheren Entscheidung angeführte Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art zwar Argumente darstellen können, auf die eine Rüge, mit der ein Verstoß gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wird, gestützt werden kann, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern aber ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage einer vor Erlass dieser Entscheidungen bestehenden Entscheidungspraxis zu überprüfen ist (Urteil STREAMSERVE, Randnrn. 66 und 69).

69 Zwei Fälle kommen in Betracht. Hat die Beschwerdekammer in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke bejaht und damit die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 richtig angewandt, in einer späteren, der ersten gleichartigen Sache aber eine gegenteilige Entscheidung getroffen, so hebt der Gemeinschaftsrichter die zuletzt genannte Entscheidung wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 auf. In diesem ersten Fall wäre die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot somit nicht geeignet, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu führen (Urteil STREAMSERVE, Randnr. 67).

70 Hat die Beschwerdekammer dagegen in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke rechtswidrigerweise bejaht und in einer späteren, der ersten gleichartigen Sache eine gegenteilige Entscheidung erlassen, so kann die erste Entscheidung nicht mit Erfolg zur Begründung einer Klage auf Aufhebung der zuletzt genannten Entscheidung angeführt werden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur im Rahmen der Beachtung des Gebotes rechtmäßigen Handelns geltend gemacht werden kann (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1972 in den Rechtssachen 55/71 bis 76/71, 86/71, 87/71 und 95/71, Besnard u. a./Kommission, Slg. 1972, 543, Randnr. 39, und des Gerichts vom 28. September 1993 in der Rechtssache T-90/92, Fernández/Kommission, Slg. 1993, II-971, Randnr. 38) und dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/82, Witte/Parlament, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-22/99, Rose/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-27 und II-115, Randnr. 39). Auch in diesem zweiten Fall wäre die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot daher nicht geeignet, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu führen (Urteil STREAMSERVE, Randnr. 67).

71 Daraus folgt, dass der Klagegrund einer Verkennung der Entscheidungspraxis des HABM nicht geeignet ist, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu führen.

72 Nach alledem ist, da keiner der geltend gemachten Klagegründe begründet ist, die vorliegende Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

73 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. September 2005.

Ende der Entscheidung

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