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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.10.1999
Aktenzeichen: T-123/97
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 93 Abs. 2 Unterabs. 2
EG Art. 253
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Bereits nach dem Wortlaut von Absatz 5 des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) kommt der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht.

Da sich die Kommission verpflichtet hat, den vollen Wortlaut der Entscheidungen über die mit Auflagen verbundene Zulassung staatlicher Beihilfen, die zum Abschluß des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) ergehen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, beginnt die Klagefrist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung zu laufen.

2 Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) über ein weites Ermessen. Da es bei diesem Ermessen um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten geht, muß sich die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen getroffenen Entscheidung auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. Insbesondere steht es dem Gericht nicht zu, seine Würdigung in wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen.

Insoweit ist die Rechtmässigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlaß des Aktes bestanden. Insbesondere sind die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die diese bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte.

3 Ob Maßnahmen zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen geeignet sind, hängt vor allem von dessen Lage im Einzelfall ab.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 6. Oktober 1999. - Salomon SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Entscheidung, mit der eine staatliche Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wird - Beginn der Klagefrist für einen Dritten - Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. - Rechtssache T-123/97.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen des Verfahrens

1 Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) bestimmt in Absatz 3:

"Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:...

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft..."

2 Zur Anwendung dieser Vorschrift hat die Kommission Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (94/C 368/05, ABl. 1994, C 368, S. 12; im folgenden: Leitlinien) festgelegt.

Dem Verfahren zugrunde liegender Sachverhalt

3 Die Gesellschaft österreichischen Rechts Head Tyrolia Mares (im folgenden: HTM) ist die Holdinggesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die Wintersport-, Tennis-, Tauch- und Golfartikel herstellen und vermarkten. 1994 erzielte HTM einen Umsatz von ungefähr 5,2 Mrd. ATS (ca. 390 Mio. ECU), davon 45 % in Westeuropa. Im Juni 1995 beschäftigte der Konzern rund 2 700 Personen. Die Produktionsstandorte von HTM befinden sich in den USA und Europa (Deutschland, Österreich, Italien, Tschechische Republik und Estland). Die Standorte in Österreich sind Kennelbach (536 Beschäftigte), Hörbranz (279 Beschäftigte), Schwechat (395 Beschäftigte) und Neusiedl (80 Beschäftigte).

4 Die öffentliche Holdinggesellschaft Austria Tabakwerke (im folgenden: AT) erwarb 1993 die Mehrheitsbeteiligung an HTM zum Preis von 20 Mio. USD (ca. 16 Mio. ECU). AT führte HTM sofort neues Kapital in Höhe von 100 Mio. USD (ca. 80 Mio. ECU) zu. Im selben Jahr erhielt HTM von AT ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen in Höhe von 85,25 Mio. DM (ca. 45 Mio. ECU) zur Ersetzung von Eigenkapital.

5 Trotz der angekündigten Rationalisierungs-, Diversifizierungs- und Neuinvestitionsprogramme erlitt HTM 1993 und 1994 schwere Verluste, vor allem aufgrund des seit Ende der achtziger Jahre stark rückläufigen internationalen Skimarktes und der äusserst negativen Ergebnisse in bestimmten anderen Bereichen wie Sportkleidung und Golfausrüstungen. Hohe finanzielle Lasten und eine Reihe von Umstrukturierungs- und Sonderposten schwächten die finanzielle Leistung des Unternehmens weiter.

6 Die Handelsbank SBC Warburg, die im Januar 1995 von AT um Ausarbeitung eines Sanierungsplans für HTM ersucht wurde, wurde im März 1995 mit der Erstellung eines Privatisierungsplans für HTM betraut und startete im Mai 1995 ein Auswahlverfahren für potentielle Käufer.

7 Im April 1995 sah sich AT zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit von HTM gezwungen, dem Konzern 400 Mio. ATS (ca. 30 Mio. ECU) Kapital zuzuführen und das Gesellschafterdarlehen von ca. 45 Mio. ECU aus dem Jahre 1993 in Eigenkapital umzuwandeln.

8 Salomon (im folgenden: Klägerin) stellt u. a. Alpin- und Langlaufskier, Snowboards, Skischuhe und -bindungen sowie Golfschläger her. Ihr Umsatz betrug 1995 ungefähr 4 Mrd. FF (ca. 620 Mio. ECU), davon allein 62 % auf dem Markt für Wintersport (ca. 386 Mio. ECU). Als direkte Konkurrentin von HTM auf dem Markt für Wintersportartikel forderte die Klägerin die Kommission mit Schreiben vom 21. Juni 1995 auf, eine Untersuchung bezueglich der angeblichen staatlichen Beihilfen von AT an HTM einzuleiten.

9 Im Juli 1995 wurde ein Umstrukturierungsplan für HTM erarbeitet, mit dem diese in die Lage versetzt werden sollte, bis 1997 ihre Rentabilität wiederherzustellen. Zur Finanzierung dieses Planes und zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens genehmigte das österreichische Finanzministerium im August 1995 die Entscheidung von AT, eine weitere Kapitalspritze für HTM von bis zu 1,5 Mrd. ATS (ca. 112 Mio. ECU) zu gewähren, zahlbar in Tranchen von 1995 bis 1997.

10 Am 8. August 1995 unterrichteten die österreichischen Behörden die Kommission über das Vorhaben von AT. Am 1. September 1995 sandte die Kommission der österreichischen Regierung ein Auskunftsersuchen, das am 21. September 1995 beantwortet wurde.

11 Am 30. September 1995 erhielt HTM von AT eine Tranche von 373 Mio. ATS (ca. 28 Mio. ECU). Im September 1995 wurde die Umstrukturierung wegen der Verschlechterung der Lage von HTM zugunsten des sofortigen Verkaufs aufgegeben. Der AT-Vorstand beschloß auf Anraten der SBC Warburg, das vorläufige Angebot einer von Johan Eliasch geführten Gruppe internationaler Investoren (im folgenden: Eliasch) anzunehmen und Verhandlungen über eine sofortige Privatisierung der gesamten HTM aufzunehmen.

12 Die Kaufvereinbarung mit Eliasch sah einen Kaufpreis von 10 Mio. ATS (ca. 0,7 Mio. ECU) und einen Kapitalzuschuß von AT an HTM in Höhe von 1,19 Mrd. ATS (ca. 88 Mio. ECU) vor, gestaffelt in mehreren Zahlungen. Eliasch verpflichtete sich, weitere 300 Mio. ATS (ca. 22 Mio. ECU) zuzuführen, davon 25 Mio. ATS (ca. 2 Mio. ECU) sofort nach Genehmigung der Maßnahmen von AT durch die Kommission.

13 AT sollte 15 % der Veräusserungsgewinne erhalten, die Eliasch beim völligen oder teilweisen Verkauf von HTM an Dritte mittels Anteilsverkauf oder öffentlichem Verkaufsangebot erzielte. Schließlich verpflichtete sich Eliasch, die Produktion von HTM in Österreich mindestens drei Jahre lang weiterzuführen und den Beschäftigungsstand am Standort Schwechat auf 50 % des derzeitigen Standes und an den Standorten Hörbranz und Kennelbach auf 80 % des derzeitigen Standes zu halten.

14 In der letzten Novemberwoche 1995 wurde die Kommission von der Bereitschaft der Banken in Kenntnis gesetzt, einen Beitrag zur Umstrukturierung von HTM unter dem neuen Eigentümer durch Forderungsverzicht in Höhe von 630 Mio. ATS (ca. 47 Mio. ECU) und durch Umschuldung zu leisten.

15 Mit Entscheidung vom 20. Dezember 1995, geändert am 13. März 1996, leitete die Kommission ein Verfahren nach Absatz 2 des Artikels 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) ein, um zu prüfen, ob die Kapitalzuführungen von 400 Mio. ATS (ca. 30 Mio. ECU) im April 1995 (siehe oben, Randnr. 7) und von 1,19 Mrd. ATS (ca. 88 Mio. ECU) (siehe oben, Randnr. 12), die bereits erfolgt waren oder deren Zahlung durch AT in der Verkaufsvereinbarung mit Eliasch vorgesehen war, als Beihilfe zur Umstrukturierung von HTM mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren.

16 Ausserdem vertrat die Kommission die Auffassung, daß der Gesamtbetrag von 1,273 Mrd. ATS (ca. 95 Mio. ECU), von dem 773 Mio. (ca. 58 Mio. ECU) (siehe oben, Randnrn. 7 und 11) bereits an HTM gezahlt worden waren, nach seiner Umwandlung in ein zum marktüblichen Zinssatz rückzahlbares Darlehen als Rettungsbeihilfe genehmigt werden konnte.

17 Zu diesem Zweck veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages an die übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten über eine Beihilfe der österreichischen Bundesregierung in Form von Kapitalzuführungen zugunsten von HTM (ABl. 1996, C 124, S. 5).

18 Anfang Februar 1996 wurde der Kommission mitgeteilt, daß die Kaufvereinbarung durch die Übertragung des HTM-Aktienbesitzes von AT an Eliasch durchgeführt worden sei.

19 Im Rahmen des Prüfungsverfahrens äusserte sich die Klägerin mit Schreiben vom 21. Mai 1996.

20 Mit der Entscheidung 97/81/EG vom 30. Juli 1996 über Beihilfen der österreichischen Regierung zugunsten von HTM in Form von Kapitalzuführungen (ABl. 1997, L 25, S. 26; im folgenden: Entscheidung) stellte die Kommission fest, daß die Kapitalzuführungen von 400 Mio. ATS (ca. 30 Mio. ECU) (siehe oben, Randnr. 7) und von 1,19 Mrd. ATS (ca. 88 Mio. ECU) (siehe oben, Randnr. 12), insgesamt also 118 Mio. ECU, eine staatliche Beihilfe darstellten, die jedoch unter bestimmten Bedingungen als Umstrukturierungsbeihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne.

21 Die Kommission führt in der Entscheidung aus, daß es sich beim Skimarkt um einen übersättigten Markt handele, der beträchtliche Überkapazitäten aufweise, und daß sich eine Konzentration auf eine geringe Anzahl grosser Hersteller abzeichne. Die Märkte für Skibindungen und Skischuhe entwickelten sich parallel.

22 Der Entscheidung zufolge sieht der Umstrukturierungsplan die Rückkehr der Produktion von HTM zu ihren Basisaktivitäten (Tennis, Skier, Skibindungen, Skischuhe und Tauchausrüstungen) vor, mit kurzfristiger Konzentration auf die Marke "Head", Marketingaktivitäten, innovative und hochtechnologische Produkte sowie auf den US-amerikanischen Markt. Die langfristigen Ziele nach Abschluß der Umstrukturierung sind die Ausweitung der Geschäftstätigkeit auf neue Produkte (durch Lizenzerwerb) und neue geographische Märkte. Der Umstrukturierungsplan sieht das Erreichen der Gewinnschwelle im operativen Bereich für 1996, die Rückkehr zur Rentabilität für 1997 und als Endziel den Gang zur Börse im Jahre 1998 oder 1999 vor.

23 Der Umstrukturierungsplan stützt sich auf folgende Eckpunkte:

- Anpassung der Produktionskapazitäten in den Bereichen Wintersportartikel (Skier, Skibindungen, Skischuhe) und Tennisschläger an den Nachfragerückgang. Das schließt, zur Senkung der Produktionskosten, Zukauf und Verlagerung arbeitsintensiver Herstellungsprozesse in osteuropäische Länder ein;

- stufenweise Einstellung unrentabler Produktgruppen und Reduzierung der Lagerbestände;

- Rationalisierung und Senkung der Fixkosten von Vertrieb und Verwaltung einschließlich der Fusion von Gesellschaften;

- Einrichtung und Entwicklung eines Logistiksystems für eine zentrale Kontrolle der Lagerverwaltung, des Warenbestands und des Versands sowie Modernisierung der internen Managementsysteme und Herstellungsabläufe.

24 Der Umstrukturierungsplan sieht u. a. eine Senkung der Jahreskapazitäten von 39 % für Skier, 59 % für Skibindungen, 9 % für Skischuhe und 38 % für Tennisschläger sowie einen Personalabbau in diesen verschiedenen Geschäftsbereichen vor.

25 Die direkten Kosten der von 1995 bis 1997 vorzunehmenden Umstrukturierungsmaßnahmen werden mit 159 Mio. USD (ca. 127 Mio. ECU) veranschlagt. Der grösste Teil der Kosten wird durch die Beendigung des Golfgeschäfts, die Aufgabe des Geschäftsfelds der Sportkleidung, die Verringerung der Fertigungskapazitäten und die Umstrukturierung in den Standorten Kennelbach, Schwechat und Hörbranz, inklusive Zahlungen in Zusammenhang mit Kündigungen, verursacht.

26 Im Rekapitalisierungsplan, der Teil des Umstrukturierungsprogramms ist, sind zusätzlich zu den Zuschüssen von AT sowie dem Forderungs- und Zinsverzicht der Banken in Höhe von 630 Mio. ATS (ca. 47 Mio. ECU) (siehe oben, Randnr. 14) die zwei Kapitalzuführungen durch Eliasch in Höhe von etwa 2 bzw. 22 Mio. ECU (siehe oben, Randnr. 12) bis zum Jahre 1998 und ein internationales öffentliches Verkaufsangebot mit einem erwarteten Erlös von 60 Mio. USD (ca. 48 Mio. ECU) vorgesehen. Da die berechnete Eigenkapitalquote von HTM im Jahre 1998 (7 %) für zu niedrig gehalten wird, als daß das Unternehmen mit seinen internationalen Wettbewerbern erfolgreich konkurrieren könnte, werden der Beitrag von Eliasch zur Kapitalausstattung und der Börsengang als für die Kapitalstruktur von HTM von entscheidender Bedeutung angesehen, da sich dadurch die Schuldenlast des Unternehmens weiter verringert.

27 Nach Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung stellen die Zuschüsse von AT an HTM in Form von Kapitalzuführungen in Höhe von 1,59 Mrd. ATS (ca. 118 Mio. ECU) (siehe oben, Randnr. 20) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar; diese Beihilfe wird als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar angesehen, da sie die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige fördere, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.

28 Der Betrag von 1,59 Mrd. ATS, der den Betrag von 1,273 Mrd. ATS (ca. 95 Mio. ECU) umfasst, den die Kommission bereits als Rettungsbeihilfe genehmigt hatte (siehe oben, Randnr. 16), sollte folgendermassen gezahlt werden: 400 Mio. ATS (ca. 30 Mio. ECU) im April 1995 (siehe oben, Randnr. 7) und 373 Mio. ATS (ca. 28 Mio. ECU) bis 30. September 1995 (siehe oben, Randnr. 11). Schließlich ist die Zahlung eines Betrages von 27 Mio. ATS (ca. 2 Mio. ECU) sowie die Zahlung der Restbetrags in Raten vom 31. Dezember 1995 bis zum 31. März 1998 vorgesehen.

29 Nach Artikel 2 der Entscheidung hat die österreichische Regierung, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten, die Einhaltung der folgenden Bedingungen sicherzustellen:

- Der Umstrukturierungsplan ist in der Form umzusetzen, wie er der Kommission vorgelegt worden ist. Ende August und Ende Februar eines jeden Jahres bis 1999 hat HTM einen Bericht über die bei der Umstrukturierung erzielten Fortschritte vorzulegen, aus dem die wirtschaftliche Entwicklung und die finanziellen Ergebnisse des Unternehmens und ihre Übereinstimmung mit dem Umstrukturierungsplan hervorgehen. Ferner hat das Unternehmen die Jahresabschlüsse der Unternehmen der Gruppe für die Jahre 1995 bis 1999 bis spätestens Ende Juni des jeweils folgenden Jahres vorzulegen;

- der im Umstrukturierungsplan vorgesehene Kapazitätsabbau ist unwiderruflich durchzuführen;

- die Kapitalzuführung von Eliasch an HTM in Höhe von 25 Mio. ATS (ca. 2 Mio. ECU) (siehe oben, Randnr. 12) hat innerhalb eines Monats nach dem Tag der Entscheidung zu erfolgen;

- die Kapitalzuführung von Eliasch an HTM in Höhe von 275 Mio. ATS (ca. 20 Mio. ECU) (siehe oben, Randnr. 12) hat bis zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen;

- eine zusätzliche Zuführung neuen Eigenkapitals in Höhe von mindestens 600 Mio. ATS (ca. 48 Mio. ECU) (siehe oben, Randnr. 26) hat auf dem Wege einer internationalen öffentlichen Plazierung oder mit Mitteln gleicher Wirkung bis spätestens Ende 1999 zu erfolgen;

- in der Vergangenheit erlittene Verluste in Höhe von 1,59 Mrd. ATS (ca. 118 Mio. ECU) dürfen nicht für die Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns verwendet werden.

30 Nach Artikel 3 ist die Entscheidung an die Republik Österreich gerichtet.

31 Die Entscheidung wurde der österreichischen Regierung am 21. August 1996 mitgeteilt und am 28. Januar 1997 veröffentlicht.

Verfahren vor dem Gericht

32 Die Klägerin hat mit am 18. April 1997 eingegangener Klageschrift eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben.

33 Mit Beschlüssen vom 21. November 1997 sind die Republik Österreich und HTM als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

34 Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat die Parteien jedoch aufgefordert, einige Fragen schriftlich zu beantworten.

35 Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. März 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

36 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

37 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

38 Die Republik Österreich beantragt,

- die Klage kostenpflichtig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

39 HTM beantragt,

- die Klage wegen verspäteter Erhebung für unzulässig zu erklären oder

- die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten von HTM aufzuerlegen.

Zulässigkeit

40 Die Kommission macht, im wesentlichen unterstützt durch die Streithelferinnen, geltend, daß die am 18. April 1997 erhobene Klage verspätet eingereicht worden sei, da die Klagefrist zu dem Zeitpunkt begonnen habe, als die Klägerin Kenntnis von der Entscheidung erlangt habe. Da über die Entscheidung sogleich nach ihrem Erlaß am 30. Juli 1996 in der Presse berichtet worden sei, hätte die Klägerin sie daraufhin bei der Kommission anfordern und innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung vom Inhalt der Entscheidung Klage erheben müssen. Die spätere Bekanntgabe der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sei nicht geeignet, diese Frist erneut beginnen zu lassen.

41 Die Klägerin meint dagegen, sie habe ihre Klage fristgemäß erhoben. Nur bei fehlender Bekanntgabe oder Mitteilung der angefochtenen Handlung beginne die Klagefrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis von der streitigen Handlung erlangt habe. Sei dagegen eine Entscheidung wie im vorliegenden Fall nicht Gegenstand einer Mitteilung an den Kläger gewesen, anhand deren dieser genaue Kenntnis von ihrem Inhalt hätte erlangen können, sondern im Amtsblatt bekanntgegeben worden, so beginne die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe, auch wenn diese nicht zwingend sei; dies werde im übrigen durch die gerichtliche Praxis im Bereich der staatlichen Beihilfen bestätigt.

42 Bereits nach dem Wortlaut von Absatz 5 des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) kommt der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35).

43 Zudem hat sich die Kommission verpflichtet, den vollen Wortlaut der Entscheidungen über die mit Auflagen verbundene Zulassung staatlicher Beihilfen, die wie im vorliegenden Fall zum Abschluß des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ergehen, in der Reihe L des Amtsblatts zu veröffentlichen (vgl. Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band II A: Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen, 1995, S. 43. Nr. 53 und S. 55 Nr. 90 d).

44 Da die Entscheidung im Amtsblatt L 25 vom 28. Januar 1997 bekanntgegeben wurde, begann die Frist für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt zu laufen.

45 Die gegen die Zulässigkeit der Klage gerichtete Argumentation ist daher zurückzuweisen.

Begründetheit

Umfang der Rechtmässigkeitskontrolle durch das Gericht bezueglich der Vereinbarkeit der streitigen Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

46 Zunächst spricht für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane die Vermutung der Rechtmässigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005, Randnr. 10); es obliegt demjenigen, der die Nichtigerklärung beantragt, Beweise vorzulegen, die Zweifel an den vom beklagten Organ vorgenommenen Bewertungen begründen können.

47 Des weiteren verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages über ein weites Ermessen. Da es bei diesem Ermessen um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten geht, muß sich die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen getroffenen Entscheidung auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. Insbesondere steht es dem Gericht nicht zu, seine Würdigung in wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 79).

48 Ausserdem ist die Rechtmässigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlaß des Aktes bestanden. Insbesondere sind die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die diese bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Randnr. 81).

49 Schließlich vermag die blosse Behauptung, daß eine der Bedingungen für die Genehmigung in Zukunft nicht eingehalten werde, die Rechtmässigkeit der Genehmigungsentscheidung nicht in Frage zu stellen. Generell kann die Rechtmässigkeit einer Gemeinschaftshandlung weder von gegebenenfalls bestehenden Umgehungsmöglichkeiten noch von rückschauenden Betrachtungen über ihren Wirkungsgrad abhängen (Urteil British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Randnr. 291).

50 Die Klagegründe und Argumente der Klägerin sind unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen.

Zu den finanziellen Vorgängen, die in der Entscheidung bei der Genehmigung der streitigen Umstrukturierungsbeihilfe nicht berücksichtigt wurden

51 Die Klägerin behauptet nicht, daß die Kapitalzuführung von AT an HTM im Jahr 1993 in Höhe von ungefähr 80 Mio. ECU (siehe oben, Randnr. 4) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages sei, macht aber geltend, nach Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und Artikel 23 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich (ABl. 1972, L 300, S. 2), die damals gegolten hätten, seien Beihilfen, die eine Verfälschung des Wettbewerbs bezweckten, untersagt gewesen. Die Kapitalzuführung von 1993 hätte daher niemals gezahlt werden dürfen, und diesen Umstand hätte die Kommission bei ihrer Beurteilung des Beihilfensystems, das seit 1993 für HTM gegolten habe, berücksichtigen müssen.

52 Die Kommission, im wesentlichen unterstützt durch die Streithelferinnen, hält dieses Argument der Klägerin für unzulässig, da die Klägerin weder die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens angefochten habe, soweit darin aus der betreffenden Kapitalzuführung keine Konsequenzen gezogen worden seien, noch das betreffende Argument im Prüfungsverfahren vorgebracht habe.

53 Die Klägerin entgegnet, die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens sei eine Untersuchungsmaßnahme, die die zu erlassende endgültige Entscheidung vorbereite, und könne als solche nicht vor Gericht angefochten werden. Ausserdem habe die Kommission Kenntnis von der Kapitalzuführung von 1993 gehabt, da die Klägerin sie in ihrem Schreiben vom 21. Juni 1995 erwähnt habe.

54 Erstens erzeugt eine Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nur insoweit Rechtswirkungen und stellt damit eine anfechtbare Handlung dar, als sie eine Qualifizierung der Beihilfe als bestehend oder neu und eine Wahl der anwendbaren Verfahrensregeln enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 43).

55 Zweitens hätte sich die Klägerin nicht auf ein Vorbringen zum Sachverhalt berufen können, das der Kommission nicht bekannt war und das sie dieser nicht im Verlaufe des Prüfungsverfahrens mitgeteilt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97, Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859, Randnr. 93). Dagegen ist sie durch nichts daran gehindert, gegen die endgültige Entscheidung einen rechtlichen Grund vorzubringen, der in dem Verfahren zur Prüfung der streitigen Beihilfe, das durch die später geänderte Entscheidung vom 20. Dezember 1995 eingeleitet wurde, nicht geltend gemacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Forges de Clabecq/Kommission, Randnr. 93).

56 Daher ist der Antrag der Kommission, das Vorbringen für unzulässig zu erklären, zurückzuweisen.

57 In der Sache entgegnet die Kommission, im wesentlichen unterstützt durch die Streithelferinnen, daß die Kapitalzuführung von 1993 keinen Einfluß auf die Beurteilung der Vereinbarkeit des Betrages der genehmigten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt habe, die auf einer individuellen Prüfung der streitigen Kapitalzuführungen und nicht auf einem Vergleich mit früheren Interventionen beruhe, deren Rechtmässigkeit nicht in Zweifel gezogen worden sei (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 71). Ausserdem sei Artikel 92 des Vertrages in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Betrag anwendbar gewesen, den AT 1993 an HTM gezahlt habe. Schließlich hätten die Maßnahmen, die AT damals zugunsten von HTM getroffen hätte, weder gegen das GATT noch gegen das Freihandelsabkommen verstossen.

58 Hierzu genügt die Feststellung, daß zu dem Zeitpunkt, als die Kommission das streitige Prüfungsverfahren einleitete (siehe oben, Randnr. 15), Artikel VI des GATT und Artikel 23 des Freihandelsabkommens nicht mehr die Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Kapitalzuführungen von AT an HTM mit dem Gemeinsamen Markt bilden konnten. Im übrigen war Artikel VI des GATT, der Antidumping- und Ausgleichszölle betrifft, nicht einschlägig, und Artikel 23 des Freihandelsabkommens gab den Vertragsparteien lediglich eine Möglichkeit, gegen öffentliche Beihilfen einzuschreiten.

59 Daher war die Kommission aufgrund der beiden vorgenannten Vorschriften in keiner Weise verpflichtet, bei der Beurteilung der streitigen Umstrukturierungsbeihilfe (im folgenden: Beihilfe) die Kapitalzuführung von 1993 zu berücksichtigen.

60 Ausserdem konnte die Kommission, um die Angemessenheit zu beurteilen, nur die Kapitalzuführungen berücksichtigen, die im Umstrukturierungsplan vorgesehen waren, für den sie die notwendige Gegenleistung und Unterstützung darstellten.

61 Zudem konnten die Zahlungen von 1993 und die ab April 1995 gewährten (siehe oben, Randnr. 7) und mit der Entscheidung genehmigten Kapitalzuführungen wegen des Zeitraums, der zwischen ihnen lag, nicht in ein und dieselbe Beurteilung der finanziellen Situation von HTM im Rahmen des Verfahrens zur Beihilfeprüfung einbezogen werden.

62 Die Klägerin verweist in ihren Schriftsätzen ferner auf das Gesellschafterdarlehen von ungefähr 45 Mio. ECU (siehe oben, Randnr. 4), das HTM 1993 von AT gewährt wurde, sowie auf dessen Umwandlung in Eigenkapital im April 1995 (siehe oben, Randnr. 7).

63 Das Gesellschafterdarlehen war von Anfang an unabhängig von seiner Einstufung in den Büchern von HTM ein nachrangiges Darlehen zur Ersetzung des Eigenkapitals von HTM. Wegen der starken Überschuldung von HTM zum Zeitpunkt der förmlichen Umwandlung des Darlehens in Eigenkapital war die Rückzahlung des Darlehens in Wirklichkeit ausgeschlossen; das Darlehen konnte somit nicht als Schuld von HTM gegenüber AT angesehen werden, deren Erlaß einen zusätzlichen tatsächlichen Vorteil dargestellt hätte.

64 Da in der Umwandlung des Darlehens in Eigenkapital ein Verzicht von AT auf Erfuellung einer nicht eintreibbaren Forderung lag, hat HTM folglich durch diese Umwandlung selbst nicht auf Kosten von AT einen wirtschaftlichen Vorteil durch Übertragung öffentlicher Mitteln erlangt.

65 Die Kommission hat somit keinen Rechtsfehler begangen, als sie davon ausging, daß diese Umwandlung keine staatliche Beihilfe war.

66 Schließlich trägt die Klägerin vor, daß die Banken in Höhe von ungefähr 47 Mio. ECU auf ihre Forderungen verzichtet hätten (siehe oben, Randnr. 14). Die Klägerin will insoweit möglicherweise geltend machen, daß ein solcher Verzicht Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten habe und daher in der Entscheidung hätte berücksichtigt werden müssen.

67 Die Kommission hat auf eine der Fragen des Gerichts geantwortet, daß das Bankenkonsortium sowohl den Verzicht auf einen Teil seiner sich auf insgesamt 2 Mrd. ATS (ca. 150 Mio. ECU) belaufenden Forderungen als auch die Umschuldung der weiterhin geschuldeten Beträge von der Bereitstellung von Garantien abhängig gemacht habe, zu denen die Genehmigung der notifizierten Kapitalzuführungen durch die Kommission gehört habe.

68 Da den Banken im Fall des Konkurses von HTM der Verlust eines noch grösseren Teiles ihrer Forderungen drohte und da die Privatbanken, die ein Drittel aller dem Konsortium angehörenden Banken ausmachten, kein Veto eingelegt hatten, ist, wie die Kommission festgestellt hat, nicht ersichtlich, daß der Verzicht der öffentlichen Banken Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten hätte.

69 Folglich hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie davon ausging, daß nicht nachgewiesen sei, daß der Verzicht der Banken Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalte.

70 Unter diesen Umständen hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie die streitigen finanziellen Vorgänge bei der Genehmigung der Beihilfe nicht berücksichtigte.

Erster Klagegrund: Fehlende Einheitlichkeit der Beihilfe

71 Die Klägerin macht geltend, daß die aufeinanderfolgenden Kapitalzuführungen, mit denen nicht dieselben Ziele verfolgt worden seien, zusammen ungeachtet der Leitlinien nicht als eine einzige Beihilfemaßnahme angesehen werden könnten. Insbesondere könne die Zahlung von ungefähr 30 Mio. ECU (siehe oben, Randnr. 7), die AT vier Monate vor der Aufstellung eines Umstrukturierungsplans geleistet habe, keinen Bestandteil der Beihilfe bilden und sei erfolgt, weil die Zahlungsunfähigkeit von HTM habe vermieden werden müssen. Die ungefähr 28 Mio. ECU, die HTM im Sommer 1995 erhalten habe (siehe oben, Randnr. 11), seien im Rahmen des autonomen Umstrukturierungsplans gezahlt worden, der zum damaligen Zeitpunkt aufgestellt worden sei, um ein Insolvenzverfahren abzuwenden. Nachdem dieser Plan wegen der Verschlechterung der Lage von HTM zugunsten des sofortigen Verkaufs aufgegeben worden sei, seien neue Kapitalzuzuführungen beschlossen worden, um dieser neuen Lage gerecht zu werden.

72 Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, meint im wesentlichen, daß die Klägerin kein Argument vorgetragen habe, mit dem sich die These von der Einheitlichkeit der Beihilfe widerlegen ließe.

73 Aus der Sachverhaltsdarstellung geht hervor (siehe oben, Randnrn. 15 und 16), daß die streitigen Kapitalzuführungen zunächst - ungeachtet ihrer späteren Genehmigung als Umstrukturierungsbeihilfe - als Rettungsbeihilfe genehmigt wurden. Als Umstrukturierungshilfe wurden sie dann zum Abschluß des Prüfungsverfahrens unter der Voraussetzung genehmigt, daß der durch die Entscheidung genehmigte Umstrukturierungsplan umgesetzt wurde.

74 Folglich deckt dieser Plan die streitigen Kapitalzuführungen ungeachtet ihrer ursprünglichen Genehmigung als Rettungsbeihilfe, deren Rechtmässigkeit nicht Gegenstand der Klage ist.

75 Da die Kapitalzuführungen Teil des durch die Entscheidung genehmigten Umstrukturierungsplans sind, wird durch ihre Auszahlung in aufeinanderfolgenden Tranchen die Einheitlichkeit der Beihilfe nicht berührt.

76 Der Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Unzulässigkeit der Bezugnahme auf die Oligopolstruktur der Märkte für Wintersportartikel

77 Die Klägerin macht geltend, daß der Standpunkt der Kommission, das Verschwinden von HTM hätte die Oligopolstruktur der Märkte für Wintersportartikel verstärkt, auf die Behauptung hinauslaufe, eine staatliche Beihilfe sei entgegen der Absicht der Verfasser und dem Wortlaut der auf staatliche Beihilfen anwendbaren Vorschriften des EG-Vertrags gerechtfertigt, sobald ein oligopolistischer Markt existiere.

78 Nach Auffassung der Kommission lässt sich der Entscheidung kein solcher Schluß entnehmen.

79 Es ist nicht ersichtlich, daß die Kommission allein aus der angeblichen Oligopolstruktur der betreffenden Märkte auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geschlossen hätte. Wie aus Nummer 8.2 letzter Absatz der Entscheidung hervorgeht, hat die Kommission vielmehr auf diese Marktstruktur nur hingewiesen, um ihre Argumentation zu stützen, daß der Betrag der Beihilfe angesichts der Kosten der im Gegenzug von HTM verlangten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht geeignet sei, zu unzulässigen Wettbewerbsverfälschungen zu führen, die dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages zuwiderlaufen würden.

80 Der Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Untersuchung der betreffenden Märkte

81 Die Klägerin wirft die Kommission erstens vor, sie habe die betreffenden Märkte zusammen untersucht, hätte aber den Bereich Wintersportartikel, mit dem HTM 45 % ihres Umsatzes erziele, gesondert betrachten müssen.

82 Die Kommission hat in Nummer 4 der Entscheidung ordnungsgemäß die Situation und die Tendenzen der drei Märkte für Wintersportartikel (Skier, Skibindungen und Skischuhe) untersucht und in Nummer 8.2 der Entscheidung festgestellt, daß geeignete Maßnahmen ergriffen worden seien, um unzulässige Wettbewerbsverfälschungen auf diesen Märkten möglichst zu verhindern.

83 Insofern hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin den Bereich Wintersportartikel und die übrigen Geschäftsbereiche von HTM getrennt untersucht.

84 Bei der Kontrolle der Angemessenheit des Umstrukturierungsplans für HTM und der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt konnte die Kommission im übrigen nur sämtliche Geschäftsbereiche des begünstigten Unternehmens zusammen beurteilen.

85 Zweitens räumt die Klägerin zwar ein, daß der Markt für Skibindungen von fünf Unternehmen beherrscht werde, wirft der Kommission aber vor, zu Unrecht davon ausgegangen zu seien, daß die Märkte für Skier und Skischuhe durch eine beschränkte Zahl von Konkurrenten gekennzeichnet seien, so daß das Verschwinden von HTM durch das Entstehen noch engerer Oligopole negative Auswirkungen auf die Marktstruktur gehabt hätte.

86 Auf dem Markt für Wintersportausrüstungen herrsche im Gegenteil ein ausserordentlich lebhafter Wettbewerb, der durch das Auftauchen neuer Konkurrenzprodukte noch verstärkt werde. Der Beurteilungsfehler der Kommission wiege um so schwerer, als sich dieser Markt in einer wesentlich schwereren Krise befinde als in der Entscheidung angenommen.

87 Die Kommission macht, unterstützt durch HTM und die Republik Österreich, im wesentlichen geltend, daß die betreffenden Märkte hauptsächlich von einer kleinen Zahl von Unternehmen beherrscht würden und nicht so drastisch wie von der Klägerin behauptet schrumpften.

88 Anhand der Akten ist nicht ersichtlich, daß die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte, als sie davon ausging, daß die betreffenden Märkte eine Oligopolstruktur aufwiesen. Insbesondere sind die Dokumente, die die Klägerin selbst ihrer Klageschrift beigefügt hat, nicht geeignet, die Beurteilung durch die Kommission in Frage zu stellen.

89 Zudem unterscheiden sich die Daten, auf die sich die Kommission bei der Beurteilung des Ausmasses der Schrumpfung des Skimarktes in den fünf Jahren vor dem Erlaß der Entscheidung gestützt hat, nicht grundlegend von den Zahlen, die die Klägerin vorgetragen hat.

90 Somit ist nicht nachgewiesen worden, daß die Untersuchung der betreffenden Märkte durch die Kommisison einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthält.

91 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Fehlende Angemessenheit des Umstrukturierungsplans

92 Die Klägerin trägt erstens vor, daß der Umstrukturierungsplan auf zahlreiche Kapitalzuführungen folge und sehr langfristig angelegt sei. Zweitens beruhe die Rückkehr des Unternehmens zur Rentabilität eindeutig fast ausschließlich auf den empfangenen und den bis 1999 noch zu empfangenden Beihilfen. Drittens habe die Kommission nicht die Lage der Konkurrenten von HTM berücksichtigt, die wie die Klägerin durch die Marktkrise gezwungen worden seien, tiefgreifende interne und externe Umstrukturierungsmaßnahmen zu treffen, ohne Kapitalzuführungen staatlichen Ursprungs zu erhalten. Aufgrund der Prüfung der Optionen, auf denen die Prognosen für HTM beruhten, habe der Kommission klar sein müssen, daß die von HTM beabsichtigten Maßnahmen nicht mit dem Bemühen von HTM um Umstrukturierung, sondern mit der Marktkrise zusammengehangen hätten und daher in keiner Weise aussergewöhnlich gewesen seien. Viertens zeige der symbolische Preis von ungefähr 0,7 Mio. ECU (siehe oben, Randnr. 12), den Eliasch für den Erwerb von HTM gezahlt habe, daß der Käufer kein Risiko eingegangen sei.

93 Die Kommission, im wesentlichen unterstützt durch die Streithelferinnen, entgegnet, daß der im vorliegenden Fall festgelegte Zeitraum von drei bis vier Jahren für ein Unternehmen wie HTM angemessen sei. Nach der Prüfung des Umstrukturierungsplans sei sie davon ausgegangen, daß die beabsichtigten drastischen internen Maßnahmen genügten, um HTM zu ermöglichen, entsprechend den Anforderungen der Leitlinien ihre langfristige Rentabilität wiederherzustellen.

94 Was die erste Rüge angeht, so sind die einzelnen Tranchen der Beihilfe als ein und dieselbe Beihilfe zu betrachten. Ausserdem erscheint ein Zeitraum von drei bis vier Jahren nicht als offenkundig übermässig lang für die langfristige Rückkehr von HTM zur Rentabilität. Die Klägerin hat selbst auf die stark verschlechterte finanzielle Situation des begünstigen Unternehmens hingewiesen, dessen Rückkehr zur Rentabilität zwangsläufig lange dauert. Jedenfalls folgt bereits aus dem Text der Entscheidung, daß der Umstrukturierungsplan das Erreichen der Gewinnschwelle durch HTM im operativen Bereich für 1996 und die Rückkehr zur Rentabilität für 1997 vorsieht. Nur der Gang zur Börse, das Endziel des Planes, ist für das Jahr 1998 oder 1999 vorgesehen.

95 Die zweite Rüge der Klägerin beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Als Fälligkeitstermin für die Zahlung der letzten Tranche der Beihilfe ist nämlich in der Entscheidung der 31. März 1998 festgesetzt, und der neue Kapitalzuschuß von ungefähr 48 Mio. ECU (siehe oben, Randnr. 26), der für Ende 1999 vorgesehen ist, wird nicht aus staatlichen Mitteln stammen. Soweit mit der Rüge geltend gemacht wird, daß die Rückkehr von HTM zur Rentabilität fast vollständig auf dem Beihilfebetrag beruhe, ist diese Rüge im Rahmen des Klagegrundes der Unangemessenheit der Beihilfe zu prüfen (siehe unten, Randnrn. 123 ff.).

96 Bezueglich der dritten Rüge genügt der Einwand, daß es vor allem von der Lage eines Unternehmens im Einzelfall abhängt, ob Maßnahmen zu seiner Umstrukturierung geeignet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Randnr. 28).

97 Im übrigen sind die Kosten für die Maßnahmen zur Umstrukturierung der Klägerin, die diese selbst mit 90 Mio. FF (ca. 14 Mio. ECU) veranschlagt hat, von einer ganz anderen Grössenordnung als die durch die Umstrukturierung von HTM entstandenen Gesamtkosten. Die Klägerin kann der Kommission daher nicht entgegenhalten, daß die von HTM beabsichtigten Maßnahmen nichts Aussergewöhnliches hätten.

98 Darüber hinaus ist zu bedenken, daß die Entscheidung die Genehmigung der Beihilfe von der Einstellung unrentabler Produktgruppen, der Rückkehr des Geschäfts der HTM zu den Basisaktivitäten, der Senkung der Verwaltungs-, Herstellungs- und Vertriebskosten sowie einem Personalabbau abhängig macht.

99 Wegen der Überschuldung von HTM hätte eine Anpassung ihres Umstrukturierungsplans an die von ihren Konkurrenten aufgestellten Umstrukturierungspläne das Überleben von HTM gefährden können, das jedoch für die Aufrechterhaltung einer wettbewerbsfähigen Struktur der betreffenden Märkte als notwendig angesehen wurde.

100 Indem die Klägerin in ihrer vierten Rüge nur den Preis von ungefähr 0,7 Mio. ECU berücksichtigt, den Eliasch für den Erwerb von HTM gezahlt hat (siehe oben, Randnr. 12), lässt sie schließlich ausser acht, daß Eliasch sich darüber hinaus unwiderruflich verpflichtet hat, HTM bei Genehmigung der von AT getroffenen Maßnahmen durch die Kommission ungefähr 2 Mio. ECU und vor dem 31. Dezember 1998 ungefähr 20 Mio. ECU zuzuführen (siehe oben, Randnrn. 12 und 19).

101 Demnach ist nicht nachgewiesen worden, daß die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob der Umstrukturierungsplan geeignet war, innerhalb eines angemessenen Zeitraums die langfristige Rentabilität von HTM wiederherzustellen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

102 Der Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Fünfter Klagegrund: Unzulänglichkeit des Kapazitätsabbaus und der Aufgabe von Produktionsbereichen, die von HTM verlangt wurden

103 Die Klägerin bestreitet, daß der in der Entscheidung verlangte Kapazitätsabbau in einem durch Überkapazitäten gekennzeichneten, schrumpfenden Sektor zu einer Verringerung der Marktanteile von HTM zugunsten ihrer Konkurrenten führe und daß es diesen aufgrund des Rückzugs von HTM aus bestimmten Marktnischen und der Aufgabe bestimmter Geschäftsbereiche möglich sei, ihre Stellung auf den betreffenden Märkten auszubauen, um die Beihilfegewährung zu kompensieren.

104 Zwar ließen sich Kapazitätssenkungen durch Veränderungen in den Produktionstechniken bewirken, doch könnten sie entsprechend den Leitlinien nur unwiderruflich sein, wenn sie eng mit einem erheblichen Personalabbau oder einer endgültigen Reduzierung oder Stillegung von Produktionskapazitäten verbunden seien. Auf die Verhandlungen zwischen AT und Eliasch hin sei aber der Kapazitäts- und Personalabbau aufgegeben worden. Die österreichischen Produktionsstandorte seien aus sozialen oder politischen Erwägungen beibehalten worden. Ausserdem habe der ständige Betrieb des Werks in Tallinn infolge der Auslagerung der Fertigung von Schuhen nach Estland HTM erlaubt, ihre Kosten zu senken, jedoch nicht zu dem für die Gesundung des Sektors erforderlichen Kapazitätsabbau geführt.

105 Der Umstrukturierungsplan hätte eine drastische Produktionsbeschränkung gewährleisten müssen, nicht nur einen drastischen Abbau der Produktionskapazitäten und des Personals, der nicht automatisch zu einer Produktionsbeschränkung führe. Die vorgesehenen Produktionsbeschränkungen würden insbesondere an den österreichischen Standorten nicht durchgeführt, weil dem österreichischen Staat an der Beibehaltung eines bestimmten Beschäftigungsniveaus gelegen sei.

106 Nach den in der österreichischen Presse erschienenen Artikeln sei der Umsatz von HTM nicht nur nicht gesunken, sondern im Gegenteil im Bereich Wintersportartikel, vielleicht mit Ausnahme der Skibindungen, gestiegen. Darüber hinaus habe HTM angekündigt, ihre Produktion von Skiern und Skibindungen in der Saison 1997/1998 gegenüber 1996/1997 auszuweiten. HTM habe so dank der Unterstützung durch öffentliche Mittel eine aggressive Geschäftspolitik verfolgt, die durch Preise gekennzeichnet gewesen sei, die systematisch unter den Preisen ihrer Konkurrenten gelegen hätten. Zwei Kooperationsangebote von HTM an Konkurrenten zeigten, daß die Kapazitäten nicht, wie erforderlich, abgebaut worden seien.

107 Falls am Ende des vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren tatsächlich Kapazitäten abgebaut worden seien, könnten sie jedenfalls im Hinblick auf die Höhe der Beihilfe nicht als angemessen bezeichnet werden.

108 Die Kommission trägt, unterstützt durch die Streithelferinnen, im wesentlichen vor, daß sie von HTM einen erheblichen Kapazitätsabbau verlangt habe.

109 Bei der Prüfung der Maßnahmen, die zur Verhinderung von unzulässigen Wettbewerbsverfälschungen getroffen worden seien, habe sie die Auswirkung des in den letzten Jahren registrierten Nachfragerückgangs angemessen berücksichtigt.

110 Die Behauptung der Klägerin, daß die Beihilfe HTM erlaubt habe, eine aggressive Geschäftspolitik zu verfolgen, sei vage und nicht auf Tatsachen gestützt. HTM versuche im Gegenteil, ihre Gewinne zu steigern, indem sie sich auf Produkte konzentriere, bei denen es erhebliche Gewinnspannen gebe.

111 Erstens beruht die von der Klägerin vorgenommene Gleichstellung von Kapazitäts- und Personalabbau auf einer fehlerhaften Prämisse, da das Verhältnis zwischen Beschäftigtenzahl und Produktionskapazität von zahlreichen Faktoren, u. a. von den hergestellten Erzeugnissen und der verwendeten Technologie, abhängt. Insbesondere haben die Beschäftigungsgarantien, die auf drei Standorte des Konzerns und auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt sind, nicht die Schließung des Montagewerks in Neusiedl verhindert.

112 Die Behauptung, daß der Personalabbau aufgegeben worden sei, wird im übrigen in keiner Weise untermauert. Die Republik Österreich hat im Gegenteil, ohne daß ihr die Klägerin insoweit widersprochen hätte, vorgetragen, daß entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung (Nr. 2 Absatz 11 letzter Satz) an den österreichischen Standorten 20 % bis 50 % des Personals abgebaut worden seien und daß der seit 1995 vorgenommene Personalabbau erheblich sei.

113 Zweitens belegt die Klägerin ihre Behauptung, der Kapazitätsabbau sei aufgegeben worden, obwohl der diesen Kapazitätsabbau einschließende Umstrukturierungsplan nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung in der der Kommission vorgelegten Form umzusetzen sei, nicht durch Tatsachen.

114 Insbesondere soll die Verlagerung der Herstellungsprozesse für Skischuhe nach Estland unter umfangreicher Nutzung billigerer Arbeitskräfte hauptsächlich die Herstellungskosten senken, schließt aber keineswegs Kapazitätssenkungen aus.

115 Drittens beziehen sich die von der Klägerin behauptete Umsatzsteigerung und aggressive Geschäftspolitik von HTM, ihren Nachweis unterstellt, auf Umstände nach Erlaß der Entscheidung. Die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, sind aber nur anhand der Informationen zu prüfen, über die diese bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte (Urteil British Airways u. a. und British Midland Airways, Randnr. 81).

116 Jedenfalls wurde in der Entscheidung, um die Möglichkeit einer aggressiven Absatzpolitik von HTM auszuschließen, festgelegt, daß der Gesamtumsatz von HTM bis 1996 zurückgehen und anschließend leicht steigen, dabei aber 1998 noch unter dem Niveau von 1994 liegen sollte.

117 Viertens hat die Klägerin keine Beweise dafür erbracht, daß der von HTM verlangte Kapazitätsabbau von 9 % bis 59 % auf den Märkten mit strukturellen Überkapazitäten (Skier, Skibindungen, Skischuhe und Tennisschläger), der im wesentlichen bereits für das erste Umstrukturierungsjahr vorgesehen war, offensichtlich nicht geeignet ist, der kleinen Zahl vorhandener Konkurrenten einen Ausbau ihrer Stellung auf den betreffenden Märkten, an denen HTM 1994 weltweit Anteile von 11 % bis 32 % hielt, zu ermöglichen.

118 Im übrigen hat die Klägerin selbst in ihrer im Prüfungsverfahren abgegebenen Stellungnahme bestätigt, daß der Umstrukturierungsplan etwas Positives für den gesamten Sektor enthalte, soweit er tatsächlich zu einem Abbau der Produktionskapazitäten von HTM sowohl bei Alpinskiern (angekündigt: - 25 %) als auch bei Alpinskibindungen (angekündigt: - 42 %) führe. Die Entscheidung sieht für diese beiden Märkte aber einen Kapazitätsabbau von 39 % bzw. 59 % vor.

119 Abgesehen von dem Kapazitätsabbau, der laut verfügendem Teil der Entscheidung unwiderruflich ist, sind noch weitere in der Entscheidung verlangte Umstrukturierungsmaßnahmen zu berücksichtigen, wie die Beendigung des Golfgeschäfts, die stufenweise Einstellung unrentabler Produktgruppen, die Aufgabe des Geschäftsfeldes Golfkleidung, die Reduzierung der Angebotspaletten sowie der Rückzug aus bestimmten Marktnischen, z. B. Langlauf- und Leihskier.

120 Schließlich machen die vier durch Überkapazitäten gekennzeichneten Sektoren, auf die sich der Kapazitätsabbau bezieht, mehr als 60 % des 1994 von HTM erzielten Umsatzes aus, und die vollständige Aufgabe bestimmter Geschäftsbereiche durch HTM führt zu einem Umsatzverlust von 245 Mio. USD, also ungefähr 196 Mio. ECU. Es ist daher nicht auszuschließen, daß noch strengere Reorganisationsmaßnahmen die Rückkehr von HTM zur Rentabilität hätten gefährden können.

121 Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, daß sich die Kommission offensichtlich geirrt hat, als sie den Kapazitätsabbau und die Aufgabe bestimmter Produktionsbereiche durch HTM für ausreichend hielt.

122 Der Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Sechster Klagegrund: Unangemessenheit der Beihilfe

123 Die Klägerin hält den Beihilfebetrag von ungefähr 118 Mio. ECU (siehe oben, Randnr. 20) für unangemessen, da er mehr als 90 % der in der Entscheidung mit etwa 127 Mio. ECU veranschlagten Umstrukturierungskosten ausmache. Dies zeige das Ungleichgewicht zwischen den Ausgaben von HTM und den vom österreichischen Staat getragenen Kosten. Der Beihilfebetrag stehe im übrigen ausser Verhältnis zu den von Eliasch eingegangenen Verpflichtungen - ganz abgesehen von deren aleatorischem Charakter -, da der Kaufpreis für HTM, wie die Kommission selbst festgestellt habe, weit unter der Beihilfe liege.

124 Die Kommission, im wesentlichen unterstützt durch die Streithelferinnen, entgegnet, daß der Betrag von ungefähr 118 Mio. ECU unbedingt notwendig sei, damit HTM die in ihrem Umstrukturierungsplans vorgesehenen Maßnahmen durchführen könne. Die Beihilfe werde nur verwendet, um die kurzfristigen Schulden von HTM zu reduzieren und die betreffenden Sektoren umzustrukturieren.

125 HTM macht geltend, daß die von den Investoren eingegangenen finanziellen Verpflichtungen, die zu ihren eigenen Ausgaben lediglich hinzukämen, nicht zu berücksichtigen seien. Im übrigen seien letztere entgegen dem Vorbringen der Klägerin erheblich, messe man sie an dem Wert von HTM, der während des Verkaufs an den Meistbietenden festgesetzt worden sei.

126 Die direkten Umstrukturierungskosten, die von der Kommission in Nummer 8.2 der Entscheidung auf ungefähr 127 Mio. ECU veranschlagt wurden, bilden nur einen Teil der in Nummer 8.3 der Entscheidung genannten Gesamtkosten der Umstrukturierung von HTM.

127 Auf Fragen des Gerichts hat die Kommission geantwortet, daß zu den direkten Umstrukturierungskosten andere Ausgabenposten im Zusammenhang mit der finanziellen Umstrukturierung von HTM hinzukämen, wie z. B. Rationalisierungsinvestitionen, Rückzahlung und Umstrukturierung von Verbindlichkeiten.

128 Die Kommission hat weiter erläutert, daß die gesamten Umstrukturierungskosten aus vier verschiedenen Quellen finanziert würden, nämlich aus dem Kapitalzuschuß von Eliasch in Höhe von ungefähr 22 Mio. ECU (siehe oben, Randnr. 12), dem teilweisen Forderungs- und Zinsverzicht der Banken in Höhe von 47 Mio. ECU (siehe oben, Randnr. 14), der Beihilfe (ca. 118 Mio. ECU) (siehe oben, Randnr. 20) und schließlich dem Beitrag von HTM in Form von Eigenmitteln in Höhe von 36 % der gesamten Umstrukturierungskosten.

129 Demnach belaufen sich die Umstrukturierungskosten insgesamt auf mehr als 290 Mio. ECU, und die Beihilfe beträgt weniger als die Hälfte dieser Summe.

130 Daher kann nicht als erwiesen angesehen werden, daß die Kommission bei der Beurteilung der Angemessenheit des Beihilfebetrags im Vergleich zu den Gesamtkosten für die Umstrukturierung von HTM einen offensichtlichen Fehler begangen hat.

Siebter Klagegrund: Nichteinhaltung der Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe

131 Die Klägerin bezweifelt, daß HTM die mit ihrem Umstrukturierungsplan verbundenen Verpflichtungen erfuelle. Erstens habe HTM eine Diversifizierung ihrer Aktivitäten angekündet, obwohl sie nach der Entscheidung verpflichtet sei, sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren, und nicht in neue Produktsparten eintreten dürfe. Zweitens habe HTM der Klägerin die Lieferung von Skischuhen angeboten. Drittens schließlich habe HTM anscheinend einen Vertrag mit der Gesellschaft Kästle zur Fertigung von Skischuhen auf Rechnung dieses Unternehmens geschlossen.

132 Die Kommission, im wesentlichen unterstützt durch die Streithelferinnen, entgegnet, daß die Durchführung der Entscheidung in keiner Weise deren Rechtmässigkeit berühre, da sämtliche Tatsachen, auf die die Klägerin ihre Behauptungen stütze, nach dem Erlaß der Entscheidung eingetreten seien. Die Diversifizierung der Aktivitäten von HTM werde durch den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan keineswegs verboten, noch sei sie mit ihm unvereinbar.

133 Die Rechtmässigkeit der Entscheidung kann nicht von etwa bestehenden Umgehungsmöglichkeiten abhängen (British Airways u. a. und British Midland Airways, Randnr. 291).

134 Abgesehen davon, daß der Klagegrund spekulativ ist, ist es jedenfalls nicht als erwiesen anzusehen, daß HTM ihre Aktivitäten entgegen den Bedingungen für die Beihilfegenehmigung diversifiziert hat.

135 Zunächst geht aus dem Presseausschnitt, den die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegt hat, hervor, daß HTM lediglich ihre - nicht bestätigte - Absicht angekündigt hat, eine neue Produktgeneration auf den Markt für Inline-Skates zu bringen, und daß sie mit der Herstellung eines neuen Skityps begonnen hat. Die Entscheidung sieht zwar in der ersten Zeit eine Rückkehr des Betriebes von HTM zu den Basisaktivitäten vor, zugleich jedoch Marketingaktivitäten und die Herstellung von innovativen und hochtechnologischen Produkten sowie anschließend, nach Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen, die Ausweitung der Geschäftstätigkeit auf neue Produkte (Nr. 5 der Entscheidung), soweit es die durch die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens freigewordenen Mittel zulassen.

136 Ferner hat die Klägerin nicht nachgewiesen, inwieweit das Angebot von HTM, Skier und Skischuhe auf Rechnung ihrer Konkurrenten herzustellen, für sich allein gegen die in der Entscheidung aufgestellten Bedingungen für die Beihilfegenehmigung verstösst.

137 Daher ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Achter Klagegrund: Unvermögen der Kommission, die Anwendung der Entscheidung zu kontrollieren

138 Die Klägerin macht geltend, daß die Kommission aufgrund der Staffelung der dem Kapital von HTM zugeführten Beträge nicht in der Lage sei, deren Wirkung effektiv zu kontrollieren, da sie die Zahlung neuer Tranchen nicht von der Einhaltung der Bedingungen für die Zahlung der vorhergehenden Tranche abhängig gemacht habe.

139 Die Kommission und die Streithelferinnen tragen vor, daß die Kommission in keiner Weise verpflichtet gewesen sei, die Zahlung der Restbeträge der Beihilfe von einer vorherigen Zustimmung abhängig zu machen, und daß die Genehmigung der Beihilfe mit Bedingungen verbunden sei, deren Einhaltung die Kommission durchsetzen könne.

140 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung hat HTM zweimal jährlich einen Bericht über die Durchführung der Umstrukturierung vorzulegen, aus dem die wirtschaftliche Entwicklung und die finanziellen Ergebnisse des Unternehmens und ihre Übereinstimmung mit dem Umstrukturierungsplan hervorgehen. Ferner hat HTM die Jahresabschlüsse ihrer Unternehmen für die Jahre 1995 bis 1999 bis Ende Juni des jeweils folgenden Jahres vorzulegen.

141 Jedenfalls müsste die Kommission, wenn sich herausstellen sollte, daß die Bedingungen für die Beihilfegenehmigung nicht eingehalten wurden, in Abweichung von Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages den Gerichtshof unmittelbar anrufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-294/90, British Ärospace und Rover/Kommission, Slg. 1992, I-493, Randnr. 11).

142 Der Klagegrund ist demnach zurückzuweisen.

Neunter Klagegrund: Unzureichende Begründung der Entscheidung

143 Die Klägerin macht geltend, daß in der Entscheidung weder die Oligopolstruktur des Marktes nachgewiesen noch aufgezeigt werde, inwiefern andere Konkurrenten aufgrund des Kapazitätsabbaus bei HTM von neuen Märkten profitieren könnten. Es würden keine Gesichtspunkte genannt, die die fehlende Berücksichtigung der technischen und geschäftlichen Entwicklungen im Bereich Wintersportausrüstungen und die Zusage von Beschäftigungsgarantien rechtfertigten. Die Entscheidung enthalte keine Informationen zu den einzelnen Posten der Umstrukturierungskosten. Die grösste Verwirrung herrsche bei der Frage der Angemessenheit der Beihilfe. Die Kommission habe nicht begründet, weshalb die Verwendung der Beihilfen zur Diversifizierung in Produktsparten, in denen der Wettbewerb noch lebhafter sei als bei den traditionellen Produkten, nicht kontrolliert werde. Schließlich ließen sich anhand der Begründung der Entscheidung weder Wesen noch Modalitäten, Wirkungen, Tragweite und Genehmigung des Umstrukturierungsplans von HTM beurteilen.

144 Die Kommission, HTM und die Republik Österreich sind dagegen der Auffassung, die Entscheidung entspreche den Anforderungen, die in der Rechtsprechung bezueglich der Begründung aufgestellt worden seien.

145 Die gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) erforderliche Begründung muß die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Verteidigung ihrer Rechte die Gründe für die getroffene Maßnahme zu erfahren, und daß der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genannt zu werden. Insbesondere kann sich die Kommission darauf beschränken, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidungen, die sie erlässt, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Expreß/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnrn. 64 und 65).

146 Aus der Prüfung der bereits behandelten Klagegründe ergibt sich, daß die Begründung der Entscheidung entsprechend den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages die Überlegungen der Kommission klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, berücksichtigt man ihre näheren Erläuterungen in ihren Schriftsätzen und ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts. Die Klägerin konnte der Begründung daher die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen und so ihre Rechte verteidigen und prüfen, ob die Entscheidung sachlich begründet war, und das Gericht konnte insoweit seine Kontrollaufgabe wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 93).

147 Der Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

148 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

149 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr auf die entsprechenden Anträge der Kommission und der Streithelferin HTM die Kosten dieser beiden Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen.

150 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Demnach trägt die Republik Österreich ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Kommission und der Streithelferin Head Tyrolia Mares.

3. Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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