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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: T-124/99
Rechtsgebiete: Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Satzung)
Vorschriften:
Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Satzung) Art. 44 |
1. Die Rechtsprechung, wonach bei der Haftungsklage die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, zielt auf die Einführung eines Kriteriums ab, nach dem sich in Fällen, in denen die Haftung der Gemeinschaft auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, der Schaden, der Gegenstand einer Schadensersatzforderung ist, konkretisiert haben muss. In diesen Fällen kann daher die Verjährung nicht beginnen, bevor die Schadensfolgen dieser Handlung eingetreten sind. Diese Rechtsprechung verdrängt also nicht etwa das entscheidende Kriterium des Eintritts des schadensverursachenden Ereignisses in Artikel 44 der EAG-Satzung, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dieses Kriterium für den Fall zu präzisieren, in dem eine Schadensersatzklage wegen Schäden erhoben wird, die aufgrund der Durchführung eines auf Gemeinschaftsebene ergangenen Rechtsetzungsakts eingetreten sind. Der Umstand, dass der Kläger zur Zeit der Übersendung seines Schadensersatzantrags glaubte, noch nicht über alle Angaben zu verfügen, die es ihm erlauben würden, rechtlich hinreichend die Haftung der Gemeinschaft in einem Gerichtsverfahren zu beweisen, kann daher jedenfalls die Verjährung nicht hemmen. Andernfalls käme es zu einer Vermengung des verfahrensmäßigen Kriteriums in Bezug auf den Beginn der Verjährung und der Feststellung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen, worüber letztlich nur der Richter entscheiden kann, der zur endgültigen rechtlichen Würdigung des Rechtsstreits in der Sache angerufen wird.
( vgl. Randnrn. 23-24 )
2. Die Verjährung einer Haftungsklage gegen die Gemeinschaft wird nach Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes durch Einreichung der Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ unterbrochen, wobei für den letzteren Fall jedoch klargestellt wird, dass die Unterbrechungswirkungen nur dann eintreten, wenn innerhalb der in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG), die den Artikeln 146 und 148 EAG-Vertrag entsprechen, festgelegten Fristen nach Geltendmachung Klage erhoben wird.
( vgl. Randnr. 25 )
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2001. - Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi Snc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Überflutung - Verstopfung eines Entwässerungskanals - Verjährungsfrist - Keine Verjährungsunterbrechung. - Rechtssache T-124/99.
Parteien:
In der Rechtssache T-124/99
Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi Snc mit Sitz in Ispra (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Venuti, Busto Arsizio, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. Kronshagen, 22, rue Marie-Adélaïde,
Klägerin,
gegen
Europäische Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, diese vertreten durch H. Speyart und P. Stancanelli, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Feststellung der Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft für den Schaden, der der Klägerin durch die Überschwemmungen in Ispra in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 1992 entstanden ist, und Verurteilung der Europäischen Atomgemeinschaft zum Ersatz dieses Schadens
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Artikel 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden: EAG-Satzung), der gemäß Artikel 47 der EAG-Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist, besagt:
Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel 146 vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 148 Absatz 2 Anwendung."
Tatsächlicher Rahmen
2 In der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 1992 wurde die Gemeinde Ispra von einem heftigen Sturm heimgesucht, der beträchtliche Überschwemmungen verursachte, die insbesondere das Anwesen der Klägerin betrafen.
3 Das Anwesen der Klägerin wurde überschwemmt, nachdem ein Abwasserkanal in dem Stadtteil von Ispra, in dem sich das Anwesen befindet, übergelaufen war. Dieser Kanal führt entlang dem klägerischen Anwesen, verläuft dann auf einer kurzen Strecke offen und mündet erst in einen Tunnel, der einen Eisenbahnkörper unterquert, und sodann in ein Rohrleitungssystem unter dem Grundstück, das der Gemeinsamen Forschungsstelle der EAG (im Folgenden: GFS) gehört.
4 Durch diese Überschwemmung entstanden der Klägerin erhebliche Schäden, die der von ihr beauftragte Sachverständige Galleri in seinem Gutachten vom 14. Oktober 1993 mit 1 245 000 000 italienische Lire (ITL) veranschlagte.
5 Mit eingeschriebenem Brief vom 17. Juni 1992 verlangte die Klägerin von der GFS Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund der Tatsache entstanden sei, dass der Hauptkanal, durch den die Rohrleitungen unter der Forschungsstelle hindurchführten, das Abwasser und das Regenwasser nicht habe abführen können, weil ein auf Veranlassung der GFS an der Kanalöffnung angebrachtes Gitter durch Unrat, den das abfließende Wasser mit sich geführt habe, verstopft gewesen sei.
6 Am 20. Juli 1992 antwortete die GFS, dass ihre Dienststellen die erforderlichen Untersuchungen vornähmen, um festzustellen, ob eine Haftung wegen der besagten Überschwemmung bestehe.
7 Am 22. Februar 1993 erhob die Versicherungsgesellschaft der GFS, die Cigna Insurance Company of Europe SA, beim Tribunale Varese Klage, um die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens über den Zustand der Örtlichkeiten sowie die Beschaffenheit und den Zustand der von der Überschwemmung betroffenen Güter im Hinblick auf die von den Nachbarn gegenüber der GFS geltend gemachten Haftung zu veranlassen. Durch Beschluss des Tribunale Varese vom 27. März 1993 wurde die Erstellung dieses Gutachtens dem Sachverständigen Speroni übertragen, der sein Gutachten innerhalb von 90 Tagen abzuliefern hatte.
8 Das Gutachten des Sachverständigen Speroni ging am 10. Mai 1995 bei der Kanzlei des Tribunale Varese ein. In diesem Gutachten wird insbesondere ausgeführt:
Aus den an den fraglichen Örtlichkeiten gewonnenen Informationen ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Überschwemmung das Gewerk unterhalb der Eisenbahn mit einem festen Metallgitter versehen war, das offenbar verschiedene vom Wasser mitgeführte Materialien (Holzbretter, Baumstämme usw.) zurückhielt, wodurch der Abfluss verstopfte und es oberhalb zu Überschwemmungen kam."
9 Die Klägerin erhob am 28. Februar 1996 beim Tribunale Varese gegen die Kommission Klage auf Schadensersatz nach nationalem Recht. Diese Rechtssache, in der die Kommission die Unzulässigkeit der Klage geltend machte, war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klagebeantwortung der Kommission in der vorliegenden Rechtssache noch anhängig.
Verfahren und Anträge der Parteien
10 Mit Klageschrift, die am 21. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
11 Nach Eingang der Klagebeantwortung hat das Gericht die Parteien aufgefordert, ihr Vorbringen auf die in der Klagebeantwortung aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen zu konzentrieren und insbesondere klarzustellen, welche Handlungen ihrer Meinung nach die in Artikel 44 der EAG-Satzung vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist unterbrochen haben könnten.
12 Die Klägerin beantragt,
- die Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft für den ihr entstandenen Schaden festzustellen;
- demgemäß die Europäische Atomgemeinschaft zur Zahlung von 1 245 000 000 ITL an sie zu verurteilen, zuzüglich Ersatz des Geldentwertungsschadens und Zinsen aus diesem Betrag;
- das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären;
- der Europäischen Atomgemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
13 Die Kommission beantragt:
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
14 Das Gericht kann nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung, wenn die beim ihm eingereichte Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Das Gericht ist unter Berücksichtigung aller Schriftsätze der Parteien, insbesondere der Schriftsätze, die auf das Ersuchen des Gerichts um nähere Ausführungen verfasst wurden, in der Lage, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Vorbringen der Parteien
15 Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei unzulässig, da der Anspruch, auf den sie sich gründe, verjährt sei. Nach Artikel 44 der EAG-Satzung verjährten aus außervertraglicher Haftung hergeleitete Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liege (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10). Im vorliegenden Fall sei die Verjährung am 1. Juni 1992 in Lauf gesetzt worden.
16 Das Schreiben der Klägerin vom 17. Juni 1992 entkräfte deren Behauptung, wonach sie erst ab dem 10. Mai 1995 Kenntnis von den erlittenen Schäden gehabt habe. In diesem Schreiben habe sie nämlich klar die mutmaßliche Ursache der Schäden genannt. Außerdem habe die Klage, die die Klägerin nach nationalem Recht erhoben habe, keine verjährungshemmende Wirkung.
17 Die Klägerin trägt zunächst vor, dass sie erst ab Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Speroni am 10. Mai 1995 Kenntnis von der Ursache des ihr entstandenen Schadens gehabt habe. Vor diesem Zeitpunkt sei es ihr unmöglich gewesen, die schadensverursachenden Tatsachen oder den Kausalzusammenhang zu kennen, da sie zum einen nach Treu und Glauben das Ergebnis des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens abgewartet und zum anderen keinen Zutritt zu den Anlagen der GFS gehabt habe.
18 Sodann weist sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in dem von der Beklagten angeführten Urteil festgestellt werde, dass bei der Haftungsklage... die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind" (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10). Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ergebe sich aber aus der Kombination dreier Faktoren: rechtswidrige Handlung, Schaden und Kausalzusammenhang. Sie entstehe also nicht durch das alleinige Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung. Mithin beginne die Verjährungsfrist auch nicht mit dem Eintritt dieses bloßen Ereignisses.
19 Schließlich seien das Schreiben der GFS vom 20. Juli 1992 und das Gutachtenverfahren, das durch den Antrag der Cigna Insurance Company of Europe SA vom 10. März 1993 eingeleitet worden sei und durch das Einreichen des Gutachtens des Sachverständigen Speroni am 10. Mai 1995 geendet habe, als verjährungshemmende Handlungen anzusehen.
Würdigung durch das Gericht
20 Wie sich aus Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) und Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt, der gleich lautet wie Artikel 44 der EAG-Satzung, hängen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen - Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen beiden - erfuellt ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9).
21 Nach Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.
22 Im vorliegenden Fall trat die Überschwemmung als Ursache des von der Klägerin erlittenen Schadens in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 1992 ein.
23 Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung, wonach bei der Haftungsklage die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, zielt auf die Einführung eines Kriteriums ab, nach dem sich in Fällen, in denen die Haftung der Gemeinschaft auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, der Schaden, der Gegenstand einer Schadensersatzforderung ist, konkretisiert haben muss. In diesen Fällen kann daher die Verjährung nicht beginnen, bevor die Schadensfolgen dieser Handlung eingetreten sind. Diese Rechtsprechung verdrängt also nicht etwa das entscheidende Kriterium des Eintritts des schadensverursachenden Ereignisses in Artikel 44 der EAG-Satzung, d. h. im vorliegenden Fall der Überschwemmungen vom 1. und 2. Juni, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dieses Kriterium für den sich vom vorliegenden Fall grundlegend unterscheidenden Fall zu präzisieren, in dem eine Schadensersatzklage wegen Schäden erhoben wird, die bei Klägern aufgrund der Durchführung eines auf Gemeinschaftsebene ergangenen Rechtsetzungsakts eintreten könnten.
24 Selbst wenn diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar wäre, ist zunächst festzustellen, dass nicht bestritten wird, dass sich die Überschwemmungen, die zu dem Schaden der Klägerin geführt haben, in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 1992 ereignet haben und der Schaden unmittelbar eingetreten ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Schreiben der Klägerin vom 17. Juni 1992 an die GFS hervorgeht, dass sie schon damals der Ansicht war, hinreichende Kenntnis von den Umständen in Bezug auf die drei haftungsbegründenden Voraussetzungen zu haben, um bereits zu diesem Zeitpunkt von der Gemeinschaft Schadensersatz zu verlangen. Der Umstand, dass die Klägerin zur Zeit der Übersendung dieses Schreibens glaubte, noch nicht über alle Angaben zu verfügen, die es ihr erlauben würden, rechtlich hinreichend die Haftung der Gemeinschaft in einem Gerichtsverfahren zu beweisen, kann daher die Verjährung nicht hemmen. Andernfalls käme es zu einer Vermengung des verfahrensmäßigen Kriteriums in Bezug auf den Beginn der Verjährung und der Feststellung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen, worüber letztlich nur der Richter entscheiden kann, der zur endgültigen rechtlichen Würdigung des Rechtsstreits in der Sache angerufen wird.
25 Zum Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährung nach Artikel 44 EAG-Satzung durch Einreichung der Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ unterbrochen wird, wobei für den letzteren Fall jedoch klargestellt wird, dass die Unterbrechungswirkungen nur dann eintreten, wenn innerhalb der in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) - die den Artikeln 146 und 148 EAG-Vertrag entsprechen, auf die sich der genannte Artikel der EAG-Satzung bezieht - festgelegten Fristen nach Geltendmachung Klage erhoben wird (Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und Beschluss des Gerichts vom 4. August 1999 in der Rechtssache T-106/98, Fratelli Murri/Kommission, Slg. 1999, II-2553, Randnr. 29).
26 Die von der Klägerin angeführten Schreiben und Verfahren können offensichtlich nicht als Klage vor dem Gerichtshof oder dem Gericht betrachtet werden. Außerdem ist nach keiner der an die Kommission gerichteten Handlungen innerhalb der festgelegten Klagefristen Klage erhoben worden. Die Verjährung, die am 2. Juni 1992 begonnen hatte, ist daher zu keinem Zeitpunkt nach Maßgabe des Artikels 44 der EAG-Satzung unterbrochen worden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Fratelli Murri/Kommission, Randnr. 30).
27 Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Klägerin eine Schadensersatzklage innerhalb der Fristen des Artikels 44 EAG-Satzung hätte anstrengen können, nachdem sie das Gutachten des Sachverständigen Speroni am 10. Mai 1995 erhalten hatte; zu der Zeit hielt sie dies jedoch nicht für angebracht, da sie sich für eine entsprechende Klage vor den nationalen Gerichten entschieden hatte.
28 Aus alledem ergibt sich, dass die vorliegende Klage vom 21. Mai 1999 eindeutig nach Ablauf der Verjährungsfrist am 2. Juni 1997 erhoben wurde. Folglich ist sie als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
29 Gemäß Artikel 87 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist und die Kommission den entsprechenden Antrag gestellt hat, ist die Klägerin zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten, die der Kommission entstanden sind, zu verurteilen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
Ende der Entscheidung
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