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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: T-126/00
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung, Entscheidung 2000/128/EG


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 5
Verfahrensordnung Art. 102 § 1
Verfahrensordnung Art. 101 § 1 b
Entscheidung 2000/128/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen, wonach unabhängig von der Stunde, in der die Bekanntgabe der fraglichen Maßnahme erfolgt ist, die Frist erst mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe [beginnt]", gilt auch für Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts über die Klagefrist, die mit der Veröffentlichung der angefochtenen Maßnahme beginnt, wobei dieser Artikel klarstellt, dass diese Klagefrist im Sinne von Artikel 101 § 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung... an" zu berechnen ist.

Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung gewährt dem Kläger also vierzehn volle Tage über die normale Klagefrist von zwei Monaten hinaus, und der Dies a quo ist daher auf den vierzehnten Tag nach der Veröffentlichung der fraglichen Maßnahme hinausgeschoben.

( vgl. Randnrn. 14-15 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 19. Januar 2001. - Confederazione generale dell'idustria italiana (Confindustria) und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Frist für die Erhebung einer Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-126/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-126/00

Confederazione generale dell'industria italiana (Confindustria),

Confederazione generale italiana del commercio, del turismo, dei servizi e delle PMI (Confcommercio),

Confartigianato,

Associazione bancaria italiana (ABI)

mit Sitz in Rom (Italien),

Associazione nazionale fra le imprese assicuratrici (ANIA) mit Sitz in Mailand (Italien),

Banco di Napoli SpA mit Sitz in Neapel (Italien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pappalardo und M. Merola, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und V. Di Bucci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (ABl. 2000, L 42, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter K. Lenaerts, A. Potocki, M. Jaeger und J. Pirrung,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Am 11. Mai 1999 erließ die Kommission die Entscheidung 2000/128/EG über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Entscheidung wurde der italienischen Regierung am 4. Juni 1999 bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Februar 2000 (ABl. L 42, S. 1) veröffentlicht.

2 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 10. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage erhoben, die im Wesentlichen auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist.

3 Mit besonderem Schriftsatz, der am 26. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Sie beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4 Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz, der am 4. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 114 § 2 der Verfahrensordnung zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen. Sie beantragen,

- die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

5 Die Kommission macht geltend, dass die Klage verspätet erhoben worden sei. Da beim Vertrieb des Amtsblatts vom 15. Februar 2000 keine Verspätung registriert worden sei, hätten die Klägerinnen die in Artikel 230 Absatz 5 EG in Verbindung mit den Artikeln 101 § 1 Buchstaben a und b und 102 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehene Klagefrist nicht eingehalten, als sie die Klageschrift am 10. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht hätten. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Klageschrift nach diesen Bestimmungen spätestens am 9. Mai 2000 hätte eingereicht werden müssen.

6 Da die genannten Bestimmungen eindeutig seien, könnten sich die Klägerinnen weder auf einen entschuldbaren Irrtum noch auf einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt berufen. Folglich sei ihre Klage für unzulässig zu erklären.

7 Die Klägerinnen sind demgegenüber der Ansicht, dass die in Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Frist von vierzehn Tagen im vorliegenden Fall am Tag nach der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung, also am 16. Februar 2000 um null Uhr, und nicht - wie die Kommission behaupte - am 15. Februar 2000 um Mitternacht begonnen habe. Die Frist von vierzehn Tagen habe in der letzten Sekunde des 29. Februar 2000 geendet. Die in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehene Frist von zwei Monaten habe somit am 1. März 2000 um null Uhr begonnen und in der letzten Sekunde des 30. April 2000 geendet. Die in Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehene Entfernungsfrist von zehn Tagen für Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hätten, habe daher am 1. Mai 2000 um null Uhr begonnen und in der letzten Sekunde des 10. Mai 2000 geendet. Die Klägerinnen schließen daraus, dass ihre Klage nicht außerhalb der vorgeschriebenen Frist erhoben worden und für zulässig zu erklären sei.

8 Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts solle Dritten, die nicht Adressat der fraglichen Maßnahme seien, eine Frist von vierzehn Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt garantieren, damit sie von der Maßnahme tatsächlich Kenntnis nehmen könnten. Die im EG-Vertrag festgesetzte Klagefrist von zwei Monaten beginne somit unmittelbar nach Ablauf des vierzehnten Tages, wobei der Tag der Veröffentlichung nach dem Grundsatz Dies a quo non computatur in termino nicht in dieser Frist enthalten sei (Artikel 101 § 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts).

9 Zur Begründung ihrer Auffassung berufen sie sich auch auf Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1), wonach eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist am Anfang des ersten Tages beginnt, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, und mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres endet, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Sie verweisen ferner auf Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) und auf Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 (ABl. L 61, S. 1). Nach Ansicht der Klägerinnen sind diese Bestimmungen analog anzuwenden, um die im vorliegenden Fall unmittelbar einschlägigen Verfahrensbestimmungen einheitlich auszulegen.

10 Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, falls dem Standpunkt der Kommission gefolgt werde, sei ihre Klage dennoch für zulässig zu erklären, da der bei der Berechnung der Fristen begangene Irrtum als entschuldbar eingestuft werden müsse, und zwar wegen der zahlreichen Gesichtspunkte, die für ihre Art der Berechnung der Klagefristen sprächen, und der Unsicherheiten über die konkrete Anwendung der Bestimmungen über die Berechnung dieser Fristen im vorliegenden Fall.

Würdigung durch das Gericht

11 Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Angaben in den Akten für ausreichend, um ohne Fortsetzung des Verfahrens über die Zulässigkeit der Klage entscheiden zu können.

12 Da es sich hier um eine Klage gegen eine Maßnahme handelt, die im Amtsblatt vom 15. Februar 2000 veröffentlicht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorsieht, dass, [wenn] eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme [beginnt],... diese Frist im Sinne von Artikel 101 § 1 Buchstabe a vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an zu berechnen [ist]".

13 Außerdem ergibt sich aus Artikel 101 § 1 der Verfahrensordnung, dass die u. a. im EG-Vertrag und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen gerichtlichen Fristen unter Ausschluss des Tages berechnet werden, an dem das Ereignis eintritt, das für ihren Anfang maßgebend ist, und mit Ablauf des Tages enden, der, wenn die betreffende Frist nach Monaten bemessen ist, im letzten Monat dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten ist, von dem an die Fristen zu berechnen sind.

14 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85 (Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 7) entschieden hat, soll eine solche Regelung, die denjenigen Tag von der Berechnung der gerichtlichen Fristen ausnimmt, an dem das Ereignis eintritt, mit dem die Frist beginnt, gewährleisten, dass jede Partei die Fristen voll ausschöpfen kann. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass unabhängig von der Stunde, in der die Bekanntgabe der fraglichen Maßnahme erfolgt ist, die Frist erst mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe [beginnt]".

15 Diese Argumentation gilt auch für die Auslegung von Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts über die Klagefrist, die mit der Veröffentlichung der fraglichen Maßnahme beginnt. In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass diese Klagefrist im Sinne von Artikel 101 § 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung... an" zu berechnen ist. Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung gewährt dem Kläger also vierzehn volle Tage über die normale Klagefrist von zwei Monaten hinaus, und der Dies a quo ist daher auf den vierzehnten Tag nach der Veröffentlichung der fraglichen Maßnahme hinausgeschoben.

16 Was die zweimonatige Klagefrist des Artikels 230 Absatz 5 EG angeht, so wurde der Dies a quo somit vom 15. auf den 29. Februar 2000 hinausgeschoben, und dies hat den Klägerinnen eine zusätzliche Frist von vierzehn vollen Tagen einschließlich des 29. Februar 2000 bis Mitternacht verschafft.

17 Gemäß Artikel 101 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach eine nach Monaten bemessene Frist mit Ablauf des Tages endet, der im letzten Monat dieselbe Zahl wie der Dies a quo trägt, endete diese Klagefrist mit Ablauf des 29. April 2000.

18 Dass dieses Datum auf einen Samstag fiel, hat nicht gemäß Artikel 101 § 2 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dazu geführt, dass die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags endete. Da die Klägerinnen nämlich alle in Italien ansässig sind, wurde die Klagefrist gemäß Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in Verbindung mit Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung um zehn Tage verlängert. Wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Mai 1991 in der Rechtssache C-122/90 (Emsland-Stärke/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9) ausgeführt hat, ist Artikel 101 § 2 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts nur dann anwendbar, wenn das Ende der Klagefrist einschließlich der Entfernungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. auch Beschluss des Gerichts vom 20. November 1997 in der Rechtssache T-85/97, Horeca-Wallonie/Kommission, Slg. 1997, II-2113, Randnrn. 25 und 26). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung einer Entfernungsfrist von zehn Tagen die Frist für die Erhebung der Klage am Dienstag, dem 9. Mai 2000, um Mitternacht abgelaufen, wobei dieser Tag nicht in dem in Artikel 1 der Anlage I zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes aufgestellten Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage aufgeführt ist, das nach Artikel 101 § 2 Unterabsatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auch für das Gericht gilt.

19 Daraus folgt, dass die vorliegende Klage, die am 10. Mai 2000 eingereicht wurde, verspätet erhoben wurde.

20 Soweit die Klägerinnen die Verspätung ihrer Klage bestreiten, indem sie die analoge Anwendung der Verordnungen Nrn. 1182/71, 4064/89 und 447/98 geltend machen, ist lediglich festzustellen, dass die Bestimmungen über die Klagefrist eine erschöpfende Regelung darstellen, aufgrund deren nicht nur der Beginn dieser Frist, sondern auch ihr Ende bestimmt werden kann, so dass sich die Frage einer analogen Anwendung der genannten Verordnungen nicht stellt (in diesem Sinne Urteil Misset/Rat, Randnr. 10).

21 Soweit sich die Klägerinnen ferner auf einen entschuldbaren Irrtum berufen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Urteil Misset/Rat, Randnr. 11). Die im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften über die Fristen weisen keine besondere Auslegungsschwierigkeit auf, so dass ein entschuldbarer Irrtum der Klägerinnen, der es rechtfertigen würde, von der strikten Anwendung dieser Vorschriften abzusehen, nicht festgestellt werden kann.

22 Schließlich haben die Klägerinnen weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der es dem Gericht nach Artikel 42 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen.

23 Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

24 Unter diesen Umständen braucht über den Streithilfeantrag, der am 9. Oktober 2000 u. a. von der Federazione associazioni imprese distribuzione eingereicht wurde, nicht mehr entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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