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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: T-127/01
Rechtsgebiete: EGV, Vorläufige Ruhegehaltsregelung in Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Regelung über die lebenslängliche Rente der Mitglieder der italienischen Abgeordnetenkammer (Regolamento per gli assegni vitalizi dei deputati)


Vorschriften:

EGV Art. 230
Vorläufige Ruhegehaltsregelung in Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments
Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 27
Regelung über die lebenslängliche Rente der Mitglieder der italienischen Abgeordnetenkammer (Regolamento per gli assegni vitalizi dei deputati)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist. Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen. Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung nur bestätigt wird, ist folglich unzulässig. Eine Entscheidung ist rein bestätigend, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Entscheidung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Entscheidung vorausgegangen ist.

( vgl. Randnr. 25 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2002. - Carlo Ripa di Meana gegen Europäisches Parlament. - Abgeordnete des Europäischen Parlaments - Vorläufige Ruhegehaltsregelung - Aussetzung der Zahlung - Bestätigende Maßnahme - Zulässigkeit. - Rechtssache T-127/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-127/01

Carlo Ripa di Meana, ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, Montecastello di Vibio (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini Donà und G. Donà,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch A. Caiola und G. Ricci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2001, mit der das Ruhegehalt des Klägers infolge seiner Wahl in den Regionalrat der Region Umbrien (Italien) ausgesetzt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt und Verfahren

1 Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, war in den Legislaturperioden von 1979 bis 1984 und von 1994 bis 1999 Abgeordneter des Europäischen Parlaments.

2 Da es kein endgültiges Altersversorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften für alle Abgeordneten des Parlaments gab, erließ das Präsidium des Parlaments am 24./25. Mai 1982 eine vorläufige Ruhegehaltsregelung für die Abgeordneten derjenigen Länder, deren nationale Stellen keine Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vorsehen (im Folgenden: vorläufige Ruhegehaltsregelung). Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass die Höhe des vorgesehenen Ruhegehalts oder die Bedingungen für seine Gewährung nicht denen entsprechen, die für die Mitglieder des Parlaments des Staates gelten, in dem das betreffende Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde. Sie ist gegenwärtig nur auf die italienischen und französischen Abgeordneten anwendbar. Die vorläufige Ruhegehaltsregelung ist in Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Anlage III) enthalten.

3 Die vorläufige Ruhegehaltsregelung (in der Fassung der Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 13. September 1995) sieht insbesondere vor:

Artikel 1

1. Alle Mitglieder des Europäischen Parlaments haben Anspruch auf ein Altersruhegehalt.

2. Bis zur Schaffung eines endgültigen Altersversorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften für alle Mitglieder des Europäischen Parlaments wird aus dem Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Einzelplan Parlament, auf Antrag des betreffenden Mitglieds ein provisorisches Altersruhegehalt gezahlt.

Artikel 2

1. Höhe und Bedingungen des provisorischen Altersruhegehalts sind identisch mit Höhe und Bedingungen des Altersruhegehalts für Mitglieder des Unterhauses des Parlaments des Staates, in dem das Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde.

..."

4 Artikel 12 Absatz 1 des Regolamento per gli assegni vitalizi dei deputati (Regelung über die lebenslängliche Rente der Mitglieder der italienischen Abgeordnetenkammer, im Folgenden: italienische Regelung) sieht vor:

Wenn der Abgeordnete, dessen Mandat beendet ist, wieder in das nationale oder das Europäische Parlament oder aber als Regionalrat gewählt wird, wird die Zahlung der lebenslänglichen Rente, die er bereits erhält, während der gesamten Dauer seines Mandats ausgesetzt."

5 Gemäß den Bestimmungen in Anlage III und in Artikel 12 der italienischen Regelung teilte der Leiter der Abteilung für die Vergütung für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments dem Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2001 die Aussetzung der Zahlung seines Ruhegehalts als ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments für die Dauer seines Mandats mit, weil er in den Regionalrat der Region Umbrien gewählt worden sei. Dieses Schreiben lautet wie folgt:

Ich erlaube mir, Sie auf die Bestimmungen von Artikel 12 des Regolamento per gli assegni vitalizi dei deputati (Kopie liegt bei) hinzuweisen, die für die italienischen Abgeordneten entsprechend gilt, die dem Europäischen Parlament Ruhegehaltsbeiträge entrichtet haben. Die genannten Bestimmungen sehen die Aussetzung der Zahlung des Ruhegehalts während der Ausübung des Mandats als nationaler oder europäischer Abgeordneter oder aber als Regionalrat vor.

Meine Dienststellen haben erfahren, dass Sie ein Mandat als Regionalrat ausüben, und sind daher verpflichtet, Ihre Ruhegehaltsansprüche auszusetzen.

Um den Betrag des Ihnen zu Unrecht gezahlten Ruhegehalts berechnen zu können, bitte ich Sie, mir das Datum Ihrer Wahl als Regionalrat mitzuteilen."

6 Der Kläger erhielt dieses Schreiben ausweislich der Empfangsbestätigung am 31. Januar 2001.

7 Mit Schreiben vom 15. März 2001 brachte der Kläger seine Verwunderung über die Absicht des Europäischen Parlaments zum Ausdruck, die Zahlung seines Ruhegehalts wegen seiner Wahl als Regionalrat auszusetzen. Er legte die tatsächlichen und rechtlichen Gründe dar, aus denen die italienische Regelung seiner Ansicht nach nicht entsprechend auf seinen Fall angewandt werden konnte.

8 Mit Schreiben vom 26. März 2001 (im Folgenden: Schreiben vom 26. März 2001 oder angefochtene Entscheidung) antwortete das Parlament ihm wie folgt:

In Beantwortung Ihres im Betreff erwähnten Schreibens in dieser Angelegenheit, in dem Sie Ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck bringen, dass Ihr Ruhegehalt als ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments infolge Ihrer Wahl als Regionalrat ausgesetzt werden soll, bestätige ich Ihnen, dass diese Entscheidung Artikel 12 Absatz 1 der Regelung der Abgeordnetenkammer und der Praxis der Abgeordnetenkammer entspricht.

Ich stimme mit Ihnen darin überein, dass der gegenwärtige Wortlaut der Regelung der Abgeordnetenkammer unvollständig ist. Während er vollständig ist, was die Aussetzung des Ruhegehalts betrifft, fehlt im Fall des Wiederauflebens der Ansprüche die Bezugnahme auf die Tätigkeit als Regionalrat.

Trotzdem erscheinen die von den politischen Stellen erlassenen Bestimmungen, die eine Kumulierung eines Ruhegehalts als Abgeordneter oder Regionalrat mit einem Gehalt als Abgeordneter oder Regionalrat ausschließen sollen, klar, und ich bitte Sie daher, mir umgehend das Datum Ihrer Wahl als Regionalrat mitzuteilen.

Zu Ihrer Information weise ich Sie darauf hin, dass Ihr Ruhegehalt inzwischen ausgesetzt worden ist."

Verfahren und Anträge der Parteien

9 Mit einem am 12. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er beantragt:

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Aussetzung des Ruhegehalts für die Legislaturperiode von 1979 bis 1984 betrifft;

- das Parlament zu verurteilen, an den Kläger das ausgesetzte monatliche Ruhegehalt für die Legislaturperioden von 1979 bis 1984 und von 1994 bis 1999, hilfsweise für die Legislaturperiode von 1979 bis 1984 zuzüglich Zinsen seit dem Monat der Aussetzung zu zahlen;

- dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10 Mit einem am 27. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz hat das Parlament nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Das Parlament beantragt insoweit:

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 In seiner am 20. September 2001 eingegangenen Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede beantragt der Kläger:

- die Klage für zulässig zu erklären;

- dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12 Das Gericht hat im Wege prozessleitender Maßnahmen den Kläger und den Beklagten aufgefordert, schriftlich einige Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung des Gerichts in der gesetzten Frist nachgekommen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

13 Das Parlament bestreitet die Zulässigkeit der Klage, indem es sich zum einem auf die Versäumung der Frist gemäß Artikel 230 EG, zum anderen auf die Nichteinhaltung des Verfahrens gemäß Artikel 27 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments beruft.

14 Erstens meint das Parlament, dass das Schreiben vom 26. März 2001 nur eine bestätigende Mitteilung der Entscheidung vom 26. Januar 2001 sei, die dem Kläger am 31. Januar 2001 bekannt gegeben worden sei. Da der Kläger diese Entscheidung nicht binnen zwei Monaten seit ihrer Bekanntgabe angefochten habe, sei die vorliegende Klage verspätet und daher unzulässig.

15 Nach Auffassung des Parlaments enthält das Schreiben vom 26. März 2001 nämlich kein neues Element und stellt daher keine Entscheidung dar, die geeignet ist, die Klagefristen erneut in Lauf zu setzen. Dieses Schreiben beschränke sich darauf, dem Kläger einige Erläuterungen zu geben, und könne nicht als eine anfechtbare Handlung angesehen werden.

16 Zweitens ist das Parlament der Ansicht, dass die Klage wegen Nichteinhaltung des Verfahrens gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments unzulässig sei. Nach Auffassung des Parlaments sieht dieses Verfahren vor, dass sich ein Abgeordneter, der meint, dass die Bestimmungen dieser Regelung nicht richtig angewandt worden sind, schriftlich an den Generalsekretär des Parlaments wenden kann und dass die Sache, wenn keine Einigung zwischen dem Abgeordneten und dem Generalsekretär erzielt wird, an das Kollegium der Quästoren verwiesen wird, das nach Anhörung des Generalsekretärs und gegebenenfalls des Präsidenten und/oder des Präsidiums einen Beschluss fasst.

17 Schließlich vertritt das Parlament drittens die Ansicht, dass der dritte Klageantrag offensichtlich unzulässig sei, da es nach den Verträgen dem Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last falle, obliege, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus den Urteilen der Gemeinschaftsgerichte ergäben.

18 Der Kläger erwidert, dass das Schreiben vom 26. Januar 2001 als einfaches vorläufiges Schreiben angesehen werden müsse. Seiner Ansicht nach brachte es die bloße Absicht zum Ausdruck, die Zahlung seines Ruhegehalts auszusetzen. Die Aussetzung habe nicht sofort wirksam werden können, da sie zumindest vorausgesetzt habe, dass er bestätige, tatsächlich in den Regionalrat gewählt worden zu sein.

19 Der Kläger meint, er habe nach Treu und Glauben erwarten dürfen, dass diese Frage zunächst mit ihm streitig erörtert und nicht sofort und einseitig eine Entscheidung getroffen werde, denn die zuständigen Stellen hätten ihn erstmals davon unterrichtet, dass Artikel 12 der italienischen Regelung ihrer Auffassung nach auf ihn anwendbar sei.

20 Nach Ansicht des Klägers kann das Schreiben vom 26. März 2001 nicht als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung angesehen werden, weil ihm eine Prüfung der rechtlichen Gründe vorausgegangen sei, die er mit Schreiben vom 15. März 2001 geltend gemacht habe, um das Recht des Parlaments zu bestreiten, Artikel 12 der italienischen Regelung entsprechend anzuwenden, und weil es gegenüber dem Schreiben vom 26. Januar 2001 mindestens ein neues Element enthalte.

21 Was den ersten Aspekt betreffe, zeige der Wortlaut des Schreibens vom 26. März 2001, dass das Parlament zu den Argumenten Stellung genommen habe, die er unter Hinzufügung zweier neuer Argumente gegenüber dem Schreiben vom 26. Januar 2001 vorgetragen habe. Diese neuen Argumente seien zum einen die Bezugnahme auf den Willen der politischen Behörde, die Kumulierung eines Ruhegehalts und eines Gehalts als Abgeordneter oder als Regionalrat auszuschließen, und zum anderen die Bezugnahme auf die Praxis der italienischen Abgeordnetenkammer.

22 Bezüglich des zweiten Aspekts macht der Kläger geltend, dass das Schreiben vom 26. März 2001 erstmals erwähne, dass sein Ruhegehalt ausgesetzt worden sei. Daher habe dieses Schreiben unmittelbar seine Vermögenslage betroffen.

23 Was das Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments betrifft, ist der Kläger der Ansicht, dass es kein zwingendes Vorverfahren darstelle. Wenn es nämlich ein solches Verfahren wäre, verstieße es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und eröffnete nicht die Garantien, die zur Vermeidung eines Ablaufs der Frist für eine Klageerhebung notwendig seien. Außerdem sei durch das Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 (Rechtssachen T-83/99, T-84/99 und T-85/99, Ripa di Meana u. a./Parlament, Slg. 2000, II-3493, Randnr. 20) bestätigt worden, dass dieses Verfahren für die Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht zwingend sei. Dasselbe gelte für die Personen, die wie er bei Erhebung der Klage schon seit mehr als zwei Jahren nicht mehr den Status eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments hätten.

Würdigung durch das Gericht

24 Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag einer Partei, die vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen will, mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Das Gericht hält im vorliegenden Fall die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und ist daher der Ansicht, dass über den Antrag ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.

25 Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (Urteil des Gerichthofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97, T-126/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77). Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen (Urteil Coca-Cola/Kommission, Randnr. 78). Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung nur bestätigt wird, ist folglich unzulässig. Eine Entscheidung ist rein bestätigend, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Entscheidung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Entscheidung vorausgegangen ist (Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998 in der Rechtssache T-84/97, BEUC/Kommission, Slg. 1998, II-795, Randnr. 52, und die zitierte Rechtsprechung).

26 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob das Schreiben vom 26. Januar 2001 eine anfechtbare Handlung darstellt. In diesem Schreiben teilte der verantwortliche Mitarbeiter der zuständigen Parlamentsdienststelle dem Kläger insbesondere Folgendes mit: Meine Dienststellen haben erfahren, dass Sie ein Mandat als Regionalrat ausüben, und sind daher verpflichtet, Ihre Ruhegehaltsansprüche auszusetzen. Um den Betrag des Ihnen zu Unrecht gezahlten Ruhegehalts berechnen zu können, bitte ich Sie, mir das Datum Ihrer Wahl als Regionalrat mitzuteilen." Dieser Wortlaut zeigt, dass das Parlament entschieden hatte, die Ruhegehaltsansprüche des Klägers auszusetzen. Im Übrigen hatte das Parlament in diesem Schreiben auch dargelegt, warum es entschieden hatte, diese Aussetzung vorzunehmen.

27 Das Schreiben vom 26. Januar 2001 ließe sich nur dann als vorbereitende Stellungnahme ansehen, wenn das Organ darin deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass seine Schlussfolgerung nur vorbehaltlich zusätzlicher Ausführungen der Parteien gilt (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 30). Das Schreiben vom 26. Januar 2001 enthält jedoch keinen Vorbehalt in diesem Sinne. Es wird darin nämlich nur darum gebeten, dass der Kläger das Datum seiner Wahl mitteilt, damit der Betrag des zu Unrecht gezahlten Ruhegehalts berechnet werden kann.

28 Diese Bewertung wird durch die Antwort des Parlaments auf eine schriftliche Frage des Gerichts bestätigt, nach der die Entscheidung vom 26. Januar 2001 sofort umgesetzt wurde, nämlich vom ersten zu zahlenden monatlichen Ruhegehalt, also von Februar 2001, an. Tatsächlich ergibt sich aus dem Kontoauszug des Klägers vom 1. März 2001, der dem Gericht von diesem vorgelegt worden ist, dass dem Kläger kein Ruhegehalt für Februar 2001 gutgeschrieben wurde. Demnach erhielt der Kläger nach der Ruhegehaltszahlung für Januar 2001, die am 26. Januar 2001 geleistet wurde, kein Ruhegehalt mehr.

29 Folglich steht außer Zweifel, dass die ursprüngliche Entscheidung des Parlaments vom 26. Januar 2001 eine Handlung darstellt, die die Rechtsstellung des Klägers direkt und unmittelbar beeinträchtigte und die hätte angefochten werden müssen. Es steht aber fest, dass dies nicht fristgerecht geschehen ist.

30 Das Vorbringen des Klägers, dass die angefochtene Entscheidung aufgrund seines Schreibens vom 15. März 2001 nach einer erneuten Prüfung seiner Lage getroffen worden sei, so dass die Stellungnahme des Parlaments in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2001 nur eine vorläufige Stellungnahme gewesen sei, ist zurückzuweisen.

31 Insoweit ist festzustellen, dass das Parlament im Schreiben vom 26. März 2001 nur darlegte, dass die italienische Regelung in bestimmten Punkten unvollständig sei, aber dass die Vorschriften, die eine Kumulierung eines Ruhegehalts als Abgeordneter oder als Regionalrat mit einem Gehalt als Abgeordneter oder als Regionalrat ausschließen sollen, klar erschienen und dass die Entscheidung vom 26. Januar 2001 der italienischen Praxis entspreche. Diese Ausführungen können in ihrem Zusammenhang nicht als Indiz dafür angesehen werden, dass die Entscheidung, die Zahlung des Ruhegehalts des Klägers auszusetzen, die ihm mit Schreiben vom 26. Januar 2001 mitgeteilt worden war, Gegenstand einer erneuten Prüfung war. Sie sind so zu verstehen, dass die Gründe, aus denen das Parlament das Ruhegehalt des Klägers aussetzte, unverändert fortbestehen. Das Parlament beschränkte sich nämlich darauf, auf den Zweck der Bestimmung hinzuweisen, die in der Entscheidung vom 26. Januar 2001 angewandt worden war, und dem Kläger, ohne die schon mitgeteilte Begründung zu ändern, darzulegen, dass diese Entscheidung mit der italienischen Praxis übereinstimme.

32 Im Übrigen kann der Umstand, dass dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 2001 mitgeteilt wurde, dass sein Ruhegehalt inzwischen tatsächlich ausgesetzt worden sei, kein neues Element darstellen, das aus dem genannten Schreiben eine neue beschwerende Entscheidung machte. Diese Mitteilung stellt nämlich nur die Umsetzung der beschwerenden Handlung dar, nämlich der Entscheidung vom 26. Januar 2001.

33 Da das Schreiben vom 26. März 2001 kein neues Element gegenüber dem Schreiben vom 26. Januar 2001 enthält und keine erneute Prüfung der Lage des Klägers vorgenommen wurde, stellt das Schreiben vom 26. März 2001 eine Entscheidung dar, die die Entscheidung vom 26. Januar 2001 nur bestätigte.

34 Die Klage ist folglich als unzulässig abzuweisen, da die Entscheidung vom 26. Januar 2001 nicht gemäß Artikel 230 Unterabsatz 5 EG innerhalb der Frist von zwei Monaten seit ihrer Mitteilung an den Kläger, verlängert um die in Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Anlage II der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehenen Entfernungsfrist, angefochten wurde.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinen Anträgen unterlegen ist, ist er gemäß den entsprechenden Anträgen des Beklagten zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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