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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.03.2002
Aktenzeichen: T-127/99
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 87 Abs. 1
EG Art. 87 Abs. 3
EG Art. 230 Abs. 4
EG Art. 253
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein zum öffentlichen Bereich gehörendes Unternehmen und eine innerstaatliche Einrichtung, die eine staatliche Beihilfe gewährt haben, sind durch die Entscheidung, mit der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, unmittelbar und individuell betroffen. Denn diese Entscheidung berührt nicht nur Handlungen, deren Urheber die Kläger sind, sondern hindert sie daran, ihre eigenen Befugnisse, die ihnen nach innerstaatlichem Recht unmittelbar zustehen, in der von ihnen gewünschten Weise auszuüben.

( vgl. Randnrn. 50-51 )

2. Der Verkauf von Wirtschaftsgütern durch eine Behörde zu Vorzugsbedingungen kann eine staatliche Beihilfe darstellen. Um zu ermitteln, ob ein Unternehmen bei dem Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem zum öffentlichen Bereich gehörenden Unternehmen eine staatliche Beihilfe erhalten hat, ist zu prüfen, ob es dieses Wirtschaftsgut zu einem Preis erwarb, den es unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erwirken können.

( vgl. Randnrn. 72-73 )

3. Veräußert ein zum öffentlichen Bereich gehörendes Unternehmen ein Grundstück an ein Privatunternehmen, das dieses Grundstück bereits in Besitz hat, und entrichtet das Privatunternehmen somit den Kaufpreis erst nach mehreren Monaten des Besitzes, so ist die Feststellung der Kommission, dass das erwerbende Unternehmen das Grundstück kostenlos in Besitz hatte, nicht zu beanstanden.

Allerdings kann die Kommission aus diesem Besitz nicht unmittelbar schließen, dass das zum öffentlichen Bereich gehörende Unternehmen dem erwerbenden Unternehmen eine staatliche Beihilfe gewährt hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Verhalten des zum öffentlichen Bereich gehörenden Unternehmens nicht dem normalen Verhalten eines Privatunternehmens entspräche.

Insoweit muss die Kommission prüfen, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung des Kaufpreises bereits zu einem früheren Datum hätte fordern, oder, falls nicht, zumindest für die Zeit der Grundstücknutzung vor Zahlung des Kaufpreises ein Entgelt hätte verlangen können.

Hat die Kommission dies nicht geprüft, so hat sie rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass das erwerbende Unternehmen durch den unentgeltlichen Besitz des Grundstücks vor Kaufpreiszahlung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) erhalten hat.

( vgl. Randnrn. 97-100, 105-106 )

4. Dass eine Steuergutschrift nach Rechtsvorschriften, die eine innerstaatliche Einrichtung und nicht ein Mitgliedstaat erlassen hat, gewährt worden ist, ist für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) ohne Bedeutung. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich auf staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art" und damit auf alle Beihilfen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Folglich fallen Maßnahmen, die von (dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen) Einrichtungen der Mitgliedstaaten erlassen werden, unabhängig vom Status und der Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen des Bundes- oder Zentralstaates in den Geltungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn dessen Voraussetzungen erfuellt sind.

( vgl. Randnrn. 142 )

5. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) gilt eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" begünstigt. Die Spezifität oder die Selektivität einer Maßnahme ist damit eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe.

Maßnahmen mit nur allgemeinem Charakter fallen nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Allerdings können auch Maßnahmen, die auf den ersten Blick für alle Unternehmen gelten, eine bestimmte Selektivität aufweisen und deshalb als Maßnahmen zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige angesehen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Behörden, die eine allgemeine Regelung anzuwenden haben, hinsichtlich dieser Anwendung über ein Ermessen verfügen.

Insoweit braucht aber, um die Einstufung einer nationalen Regelung zur Einführung einer Steuergutschrift für Investitionen als eine Maßnahme allgemeiner Art auszuschließen, nicht geprüft zu werden, ob die Handlungsweise der Behörden, die die Steuervergünstigung gewährt haben, willkürlich ist. Es genügt der Nachweis, dass die zuständigen Behörden über ein Ermessen verfügen, das es ihnen ermöglicht, u. a. den Betrag oder die Anwendungsvoraussetzungen der fraglichen Steuervergünstigung entsprechend den Merkmalen des von ihnen zu beurteilenden Investitionsvorhabens zu ändern.

( vgl. Randnrn. 144, 149, 154 )

6. Auch wenn der Geltungsbereich einer staatlichen Maßnahmen mit selektivem Charakter nach Maßgabe objektiver Kriterien abgegrenzt ist, ändert dies nichts an ihrem selektiven Charakter, und sie kann daher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) eingestuft werden.

( vgl. Randnr. 163 )

7. Im Rahmen der Prüfung, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, kann der selektive Charakter der Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems" gerechtfertigt sein. Ist dies der Fall, so entgeht die Maßnahme der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG). So bleibt etwa eine spezifische steuerliche Maßnahme, die durch die innere Logik des Steuersystems gerechtfertigt wird - wie die Steuerprogression, die durch die Logik der steuerlichen Umverteilung gerechtfertigt wird -, der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag entzogen.

Jedenfalls stellt eine Rechtfertigung durch Wesen und Aufbau des fraglichen Steuersystems eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass staatliche Beihilfen verboten sind, und ist deshalb restriktiv auszulegen.

( vgl. Randnrn. 163-164, 250 )

8. Könnten spezifische Maßnahmen aus Gründen, die mit der Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen zusammenhängen, der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) entzogen werden, so verlöre diese Bestimmung jede praktische Wirksamkeit. Staatliche Beihilfen werden nämlich in zahlreichen Fällen gerade zur Schaffung oder Rettung von Arbeitsplätzen vergeben.

( vgl. Randnr. 168 )

9. Als bestehende Beihilfen sind die Beihilfen anzusehen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages oder dem Beitritt des fraglichen Mitgliedstaats zu den Europäischen Gemeinschaften bestanden oder die unter den Voraussetzungen des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Als neue, gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag meldepflichtige Beihilfen gelten hingegen Maßnahmen zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen, wobei die Umgestaltung entweder bestehende Beihilfen oder frühere, der Kommission gemeldete Vorhaben betreffen kann.

( vgl. Randnrn. 173 )

10. Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) unterscheidet nicht zwischen Einzelbeihilfen und allgemeinen Beihilferegelungen.

Daher müssen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein regionaler oder kommunaler Hoheitsträger eines Mitgliedstaats Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften erlässt, die eine allgemeine Beihilferegelung enthalten, diese der Kommission gemeldet werden.

( vgl. Randnrn. 184-185 )

11. Wird einem Unternehmen eine staatliche Beihilfe gewährt, um ihm die erstmalige Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, so hat dies auf einem durch Wettbewerb gekennzeichneten Markt zur Folge, dass sich die Chancen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen, ihre Erzeugnisse nach dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe ist deshalb geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

( vgl. Randnrn. 219 )

12. Zwar kann sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen eine staatliche Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, zumindest anzugeben.

Jedoch braucht die Kommission in einer Entscheidung, die nicht angemeldete Beihilfen betrifft, nicht die tatsächlichen Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen darzulegen, da hierdurch diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden.

( vgl. Randnrn. 201, 225 )

13. Die Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vertragskonform ist, verlangt keine Würdigung der etwaigen Gründe, aus denen die individuelle Freistellung einer Vereinbarung, einer Verhaltensweise oder eines Beschlusses, durch die der Wettbewerb beeinträchtigt werden kann, gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) gerechtfertigt sein könnte. Hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die einem Unternehmen gewährten Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigten, so sind sie, von Ausnahmefällen abgesehen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

( vgl. Randnrn. 223 )

14. Die Kommission kann, wenn sie es mit einer Beihilfe zu tun hat, hinsichtlich deren geltend gemacht wird, dass sie aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden sei, diese Beihilfe nicht einfach unmittelbar am EG-Vertrag messen. Sie darf zunächst - bevor sie ein Verfahren eröffnet - nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfuellt. Andernfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder Einzelbeihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) voraussetzt, rückgängig machen. Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die Einzelbeihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten.

( vgl. Randnrn. 228 )

15. Der Vertrauensschutz zugunsten eines Unternehmens, das eine staatliche Beihilfe erhalten hat, setzt grundsätzlich voraus, dass die Beihilfe unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) gewährt wurde. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer und ein regionaler Hoheitsträger sich normalerweise vergewissern können, dass dieses Verfahren eingehalten wurde.

( vgl. Randnrn. 236 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 6. März 2002. - Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (T-127/99), Comunidad Autónoma del País Vasco und Gasteizko Industria Lurra, SA (T-129/99) und Daewoo Electronics Manufacturing España, SA (T-148/99) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Begriff der staatlichen Beihilfe - Steuerliche Maßnahmen - Selektiver Charakter - Rechtfertigung durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems - Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. - Verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99

Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und B. Uriarte Valiente,

Klägerin in der Rechtssache T-127/99,

Comunidad Autónoma del País Vasco,

Gasteizko Industria Lurra SA mit Sitz in Vitoria (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Pombo García, E. Garayar Gutiérrez und J. Alonso Berberena, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99,

Daewoo Electronics Manufacturing España SA mit Sitz in Vitoria, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und B. Uriarte Valiente,

Klägerin in der Rechtssache T-148/99,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Santaolalla, G. Rozet und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Asociación Nacional de Fabricantes de Electrodomésticos de Línea Blanca (ANFEL) mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Muñiz und M Cortés Muleiro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

und

Conseil européen de la construction d'appareils domestiques (CECED), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. González Martínez, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer in der Rechtssache T-148/99,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/718/EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) (ABl. L 292, S. 1)

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, des Richters K. Lenaerts, der Richterin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und M. Jäger,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Zulässige maximale Beihilfeintensität im Baskenland

1 Nach der von der Kommission vorgeschlagenen Karte Spaniens für Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung (ABl. 1996, C 25, S. 3) gilt für derartige Beihilfen im Baskenland eine Hoechstgrenze von 25 % des Nettosubventionsäquivalents (im Folgenden: NSÄ).

Das Regionalbeihilfeprogramm Ekimen der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands

2 Mit Entscheidung vom 12. Dezember 1996 (SG [96] D/11028 [Staatliche Beihilfe N 529/96]), deren Erlass bekannt gegeben wurde (ABl. 1997, C 189, S. 7), genehmigte die Kommission das Regionalbeihilfeprogramm Ekimen der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands, das ihr Spanien am 28. Juni 1996 im Projektstadium gemeldet hatte. Das Programm wurde durch das Dekret Nr. 289/1996 vom 17. Dezember 1996 (im Folgenden: Ekimen-Dekret), veröffentlicht im Boletín Oficial des País Vasco Nr. 246 vom 23. Dezember 1996, S. 20138, geschaffen.

3 Das Programm galt für die Zeit von 1996 bis 1998. Mit ihm sollten die Regionalentwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands gefördert werden (Artikel 1 des Ekimen-Dekrets). Die Beihilfen konnten in Form von verlorenen Zuschüssen oder zinsgünstigen Krediten für die Errichtung neuer oder die Erweiterung und Modernisierung bestehender Anlagen gewährt werden (Artikel 9 des Ekimen-Dekrets). Die beihilfefähigen Kosten umfassten Grundstücke, Gebäude und Anlagen (Artikel 7 Buchstabe a des Ekimen-Dekrets).

4 Die Beihilfen konnten u. a. Industrieunternehmen gewährt werden (Artikel 3 des Ekimen-Dekrets), sofern ihre Investitionen die folgenden, in Artikel 5 des Ekimen-Dekrets festgelegten Voraussetzungen erfuellten:

- Das Investitionsvorhaben musste in technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht tragfähig sein und innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der Beihilfegewährung durchgeführt werden;

- die Investition musste sich auf mehr als 360 Mio. ESP belaufen;

- mit dem Projekt mussten mindestens 30 Arbeitsplätze geschaffen werden;

- die fraglichen Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen waren durch nur eine rechtliche Einheit und im Fall von Unternehmen mit mehreren Betrieben in nur einem dieser Betriebe zu erbringen, es sei denn, es wurde ordnungsgemäß nachgewiesen, dass es sich nur um ein Investitionsvorhaben handelte;

- mindestens 30 % der Investition waren aus Eigenmitteln des begünstigten Unternehmens zu finanzieren.

5 Gemäß Artikel 10 des Ekimen-Dekrets durften die im Rahmen dieses Beihilfeprogramms gewährten Beihilfen nicht mehr als 25 % der Investition betragen (vgl. unten, Randnr. 112).

Geltende Steuervergünstigungen in der Provinz Álava

6 Der geltende steuerliche Rahmen im Baskenland beruht auf einem Finanzabkommen mit der Zentralregierung, das in dem spanischen Gesetz Nr. 12/1981 vom 13. Mai 1981 niedergelegt ist und zuletzt durch das Gesetz Nr. 38/1997 vom 4. August 1997 geändert wurde. Nach diesen Rechtsvorschriften kann die Diputación Foral de Álava, eine Selbstverwaltungskörperschaft, das Steuersystem in ihrem Gebiet unter bestimmten Voraussetzungen selbst regeln.

7 Die Diputación Foral de Álava hat auf dieser Grundlage verschiedene steuerliche Vergünstigungen eingeführt, darunter eine Steuergutschrift von 45 % und eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer.

Steuergutschrift von 45 %

8 Die Sechste Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 (Regionalgesetz) vom 20. Dezember 1994 über den Vollzug des Haushalts 1995 der Provinz Álava (Boletín Oficial del Territorio Histórico de Álava [im Folgenden: BOTHA] Nr. 5 vom 13. Januar 1995) bestimmt:

"Für die über 2,5 Mrd. ESP hinausgehenden Kosten für Investitionen in neue Sachanlagen, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1995 angefallen sind, wird gemäß der Entscheidung der Diputación Foral de Álava eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral de Álava bestätigten Investitionsbetrags gewährt, um die sich die geschuldete Körperschaftssteuer ermäßigt.

Die wegen unzureichender Investitionen nicht angewandten Abzüge von der Steuer können innerhalb von neun Jahren nach dem Jahr der Entscheidung der Diputación Foral vorgenommen werden.

In dieser Entscheidung werden auch die Fristen und Hoechstgrenzen für den jeweiligen Fall festgelegt.

Die im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen gewährten Vorteile schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus.

Die Diputación Foral de Álava kann ferner die Dauer des Investitionsprozesses bestimmen und in der Vorbereitungsphase getätigte Investitionen in die Beihilfe für das Investitionsbvorhaben einbeziehen."

9 Diese Regelung blieb aufgrund der Fünften Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 33/1995 vom 20. Dezember 1995 (BOTHA Nr. 4 vom 10. Januar 1996), geändert durch Nummer 2.11 der Ausnahmebestimmung zur Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 (BOTHA Nr. 90 vom 9. August 1996), zunächst bis zum 31. Dezember 1996 und aufgrund der Siebten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 31/1996 vom 18. Dezember 1996 (BOTHA Nr. 148 vom 30. Dezember 1996) weiter bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft. Die Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags wurde aufgrund der Elften Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 33/1997 vom 19. Dezember 1997 (BOTHA Nr. 150 vom 31. Dezember 1997) und aufgrund der Siebten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 36/1998 vom 17. Dezember 1998 (BOTHA Nr. 149 vom 30. Dezember 1998) für die Jahre 1998 und 1999 beibehalten, wenn auch in veränderter Form.

Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer

10 Artikel 26 der in der vorstehenden Randnummer genannten Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 bestimmt:

"(1) Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, erhalten vor dem Ausgleich negativer Steuerbemessungsgrundlagen aus Vorperioden in vier aufeinanderfolgenden Steuerbemessungszeiträumen eine Ermäßigung von 99 %, 75 %, 50 % bzw. 25 % der positiven Bemessungsgrundlage ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit positive Bemessungsgrundlagen erzielt werden.

...

(2) Um in den Genuss dieser Ermäßigung zu kommen, müssen die Steuerschuldner folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie müssen ihre Geschäftstätigkeit mit einem voll einbezahlten Kapital von mindestens 20 Mio. ESP aufnehmen.

b)...

c)....

d) Die neue Tätigkeit darf nicht zuvor schon einmal direkt oder indirekt unter einer anderen Rechtsträgerschaft ausgeführt worden sein.

e) Die neue Geschäftstätigkeit muss in einer Räumlichkeit oder Einrichtung ausgeübt werden, in der keine andere natürliche oder juristische Person eine andere Tätigkeit ausübt.

f) In den ersten zwei Jahren müssen Sachanlageinvestitionen in Höhe von mindestens 80 Mio. ESP durchgeführt werden, wobei alle Investitionen in für die Geschäftstätigkeit benötigte Anlagen erfolgen müssen. Diese dürfen jedoch nicht zur Nutzung an Dritte verpachtet oder abgetreten werden. Zu diesem Zweck gelten auch durch Finanzleasing erworbene Ausrüstungen als Sachanlageinvestitionen, sofern eine Verpflichtung zur Ausübung der Kaufoption eingegangen wird.

g) In den ersten sechs Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit müssen mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden, und bis zu dem Geschäftsjahr, in dem der Anspruch auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage ausläuft, muß die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl auf diesem Stand bleiben.

h)...

i) Es muß ein Geschäftsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorliegen.

(3)...

(4) Der in Absatz 2 Buchstabe f genannte Mindestbetrag und die unter Buchstabe g festgelegte Mindestanzahl neu geschaffener Arbeitsplätze schließen jegliche andere Steuervergünstigung für solche Investitionen oder für die Schaffung von Arbeitsplätzen aus.

(5) Die in diesem Artikel geregelte Ermäßigung muß bei der Steuerverwaltung beantragt werden, die dem Antragsteller nach Prüfung der Einhaltung der eingangs genannten Bedingungen eine provisorische Genehmigung erteilt, die dann durch Beschluss der Diputación Foral von Álava bestätigt werden muss."

Sachverhalt

11 Am 13. März 1996 unterzeichneten die baskischen Behörden und die Daewoo Electronics Co. Ltd (im Folgenden: Daewoo Electronics) eine Vereinbarung, mit der sich Daewoo Electronics verpflichtete, im Baskenland ein Werk für die Herstellung von Kühlschränken zu errichten. Im Gegenzug verpflichteten sich die baskischen Behörden, das Vorhaben mit einer Reihe von Zuschüssen zu unterstützen.

12 In der Vereinbarung heißt es, für das Vorhaben könnten ein verlorener Zuschuss von bis zu 25 % der Sachanlageinvestitionen und der Anlaufkosten sowie sämtliche für Investoren im Baskenland allgemein verfügbare staatliche Beihilfen für Umweltschutz, Forschung und Entwicklung sowie Energieeinsparung gewährt werden.

13 Das von Daewoo Electronics gegründete Unternehmen sollte einen Geschäftsplan ausarbeiten, dessen Genehmigung durch die baskischen Behörden eine Voraussetzung für die Durchführung der Vereinbarung bildete. Dieser Geschäftsplan, der die Zeit von 1996 bis 2001 umfasste, wurde den baskischen Behörden im September 1996 vorgelegt. Er sah Investitionen in Höhe von 11 835 600 000 ESP und die Schaffung von 745 Arbeitsplätzen vor. Der Verkauf sollte 1997 hauptsächlich auf dem spanischen, dem französischen und dem italienischen Markt beginnen und 1998 auf den deutschen und den britischen Markt ausgeweitet werden. Anfangs sollte der größte Teil des Umsatzes auf dem spanischen Markt erzielt werden. Die Exporte sollten Jahr für Jahr zunehmen und in drei bis vier Jahren 60 % des Gesamtumsatzes erreichen.

14 Am 7. Oktober 1996 wurde als eine Gesellschaft spanischen Rechts und 100%ige Tochtergesellschaft der Daewoo Electronics die Daewoo Electronics Manufacturing España SA (im Folgenden: Demesa) gegründet.

15 Mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 bot das zum öffentlichen Bereich gehörende Unternehmen Gasteizko Industria Lurra SA (im Folgenden: Gasteizko Industria) Demesa ein erschlossenes Grundstück von 100 000 m2 in Vitoria-Gasteiz, im Industriegebiet Júndiz, zum Preis von 4 125 ESP/m2 zum Kauf an. Demesa nahm dieses Angebot im November 1996 an.

16 Etwa im November 1996 begann Demesa mit den Bauarbeiten zur Errichtung ihrer Kühlschrankfabrik.

17 Am 24. Dezember 1996 bewilligte die baskische Regionalregierung Demesa auf der Grundlage des Ekimen-Dekrets (vgl. oben, Randnrn. 2 bis 5) einen Zuschuss in Höhe von 25 % des Bruttosubventionsäquivalents (im Folgenden: BSÄ) des gesamten Investitionsbetrags, d. h. in Höhe von 2 958 900 000 ESP.

18 Mit der Entscheidung Nr. 737/1997 der Diputación Foral de Álava vom 21. Oktober 1997 wurde der Klägerin die oben in den Randnummern 8 und 9 genannte Steuergutschrift von 45 % gewährt.

19 Am 30. Dezember 1997 wurde der Kaufvertrag wirksam unterzeichnet und zahlte Demesa der Gasteizko Industria den im Angebot vom 10. Oktober 1996 genannten Grundstückskaufpreis (vgl. oben, Randnr. 15).

20 Am 30. Dezember 1997 wurde der Grundstückskauf auch formgültig vollzogen.

Verwaltungsverfahren

21 Mit Schreiben vom 11. Juni 1996 erhielt die Kommission eine Beschwerde der Asociacíon Nacional de Fabricantes de Electrodomésticos de Línea Blanca (im Folgenden: ANFEL) gegen eine Beihilfe, die Spanien Demesa in Form von Zuschüssen und Steuerbefreiungen gewährt habe, die über die im Baskenland zulässige Regionalbeihilfegrenze hinausgingen. Daneben erhielt die Kommission Beschwerden zum gleichen Gegenstand vom Conseil européen de la construction d'appareils domestiques (im Folgenden: CECED) und von der Associazione Nazionale Industria Elettrotecniche ed Elettroniche (im Folgenden: ANIE).

22 Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 richtete die Kommission an die spanischen Behörden ein Auskunftsersuchen.

23 Mit Schreiben vom 16. September 1996 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission verschiedene Informationen. Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 übersandten sie ihr ergänzend weitere Informationen.

24 Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 unterrichtete die Kommission die spanischen Behörden über ihre Entscheidung, u. a.,

"das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 wegen einer möglichen Überschreitung der im Baskenland zulässigen Beihilfehöchstgrenze von 25 % NSÄ einzuleiten, die durch die Gewährung folgender... Beihilfen an Demesa bewirkt werden könnte:

- die steuerlichen Maßnahmen im Rahmen der Steuerregelung der Provinz Álava (Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 über die Körperschaftsteuer);

- die Steuergutschrift in Form einer 45%igen Ermäßigung der geschuldeten Körperschaftsteuer (Sechste Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994 über den Vollzug des Haushalts der Provinz Álava im Jahr 1995, verlängert durch die Norma Foral Nr. 33/1995 vom 20. Dezember 1995 [Fünfte Zusatzbestimmung], die Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 [Ausnahmebestimmung, Nummer 2.11] und die Norma Foral Nr. 31/1996 vom 18. Dezember 1996 [Siebte Zusatzbestimmung]);

- die unentgeltliche Nutzung eines 500 000 m2 großen Grundstücks durch Demesa im Industriegebiet von Júndiz seit 1996 und der möglicherweise nicht den Marktpreisen entsprechende Verkaufspreis für dieses Grundstück."

25 Die Kommission ersuchte die Beteiligten um Stellungnahme zu den angeblichen Beihilfen (ABl. 1998, C 103, S. 3). Die spanischen Behörden nahmen mit Schreiben vom 23. Januar und 6. März 1998 Stellung. Die Kommission erhielt weiterhin Stellungnahmen verschiedener Beteiligter und übermittelte sie den spanischen Behörden, die sich hierzu mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 äußerten.

26 Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 unterrichtete die Kommission die spanischen Behörden über ihre Entscheidung, das anhängige Verfahren auf die Demesa im Rahmen des Ekimen-Programms gewährte Beihilfe auszudehnen, und zwar hinsichtlich des Teils, der nicht durch die allgemeine Regel in Artikel 10 Absatz 1 des Ekimen-Dekrets abgedeckt werde, die eine Beihilfeintensität von bis zu 10 % der tatsächlichen beihilfefähigen Kosten zulasse (vgl. unten, Randnr. 112).

27 Die Kommission ersuchte die Beteiligten auch insoweit um Stellungnahme (ABl. 1998, C 266, S. 6). Die spanischen Behörden nahmen mit Schreiben vom 22. und 24. Juli 1998 Stellung. Die Kommission übermittelte die Stellungnahmen der übrigen Beteiligten den spanischen Behörden, die hierauf mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 reagierten.

28 Die Dienststellen der Kommission und Vertreter der baskischen Behörden hielten am 29. Oktober und 15. Dezember 1998 zwei Sitzungen, in Brüssel und in Vitoria-Gasteiz, ab.

29 Am 24. Februar 1999 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/718/EG (ABl. L 292, S. 1; im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

30 Die angefochtene Entscheidung bestimmt:

"Artikel 1

Die von Spanien zugunsten der [Demesa] gewährten staatlichen Beihilfen bestehend aus

a) einem Vorteil durch einen neunmonatigen Aufschub der Zahlung des Grundstückspreises, gerechnet ab Inbesitznahme des Grundstücks im Industriepark Júndiz (Vitoria-Gasteiz) durch [Demesa] zwecks Ausführung der Bauarbeiten bis zur Entrichtung des Kaufpreises in Höhe von 184 075,79 Euro,

b) einem Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem von [Demesa] gezahlten Preis für ein Grundstück im Industriepark Júndiz in Höhe von 213 960,31 Euro,

c) einem Mehrbetrag in Höhe von 5 %, um den die zulässige Beihilfehöchstgrenze von 20 % der im Rahmen des Ekimen-Programms beihilfefähigen Kosten überschritten wurde, wobei von diesen Kosten Ausrüstungen abzuziehen sind, deren Wert in dem von den spanischen Behörden als Anhang zu ihrem Schreiben vom 24. Juli 1998 vorgelegten Prüfbericht mit 1 803 036,31 Euro angegeben wird,

d) einer Steuergutschrift für 45 % der Investitionskosten, genehmigt durch die Diputación Foral de Álava durch die Entscheidung Nr. 737/1997 vom 21. Dezember 1997,

e) einer Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer für neu gegründete Unternehmen gemäß Norma Foral 24/1996 Artikel 26,

sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um

a) die in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern,

b) hinsichtlich der in Artikel 1 Buchstaben d) und e) genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen dem Empfänger die erlangten Vorteile wieder zu entziehen.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt nach den nationalen Vorschriften. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 3

Spanien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet."

Verfahren

31 Mit Klageschriften, die am 25. Mai, 26. Mai und 18. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99 die vorliegenden Klagen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

32 Mit Schriftsätzen, die am 17. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die ANFEL beantragt, zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-127/99 und T-129/99 als Streithelferin zugelassen zu werden.

33 Mit Schriftsätzen, die am 13. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die ANFEL und der CECED beantragt, zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache T-148/99 als Streithelferinnen zugelassen zu werden.

34 Der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts hat diesen Streithilfeanträgen mit Beschluss vom 25. Februar 2000 stattgegeben.

35 Die ANFEL und der CECED haben am 12. April 2000 ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht, zu denen die Parteien Stellung genommen haben.

36 Mit Beschluss vom 5. Juni 2001 sind die Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99 zu gemeinsamem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

37 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

38 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 26. Juni 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

39 Die Klägerin in der Rechtssache T-127/99 beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären und die Artikel 1 Buchstaben d und e und 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

40 In der Rechtssache T-129/99 beantragen die Klägerinnen,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- der ANFEL die Streithilfekosten aufzuerlegen.

41 Die Klägerin in der Rechtssache T-148/99 beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- die angefochtene Erklärung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

42 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 beantragen ferner, der Kommission die Vorlage ihrer internen Unterlagen zum Erlass der angefochtenen Entscheidung aufzugeben. In der Rechtssache T-129/99 beantragen die Klägerinnen die Vorlage sämtlicher Akten, die die angefochtene Entscheidung betreffen.

43 In den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 beantragt die Kommission,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

44 In der Rechtssache T-129/99 beantragt die Kommission,

- die Klage hinsichtlich Artikel 1 Buchstaben d und e der angefochtenen Entscheidung für unzulässig zu erklären oder, hilfsweise, die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen;

- die Klage hinsichtlich Artikel 1 Buchstaben a bis c der angefochtenen Entscheidung abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

45 Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99 auf Vorlage bestimmter Unterlagen oder sämtlicher Akten zurückzuweisen sind.

46 Wie die ANFEL und der CECED in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, beantragt die ANFEL in allen drei Rechtssachen und der CECED in der Rechtssache T-148/99,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur teilweisen Unzulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-129/99

47 Nach Auffassung der Kommission ist die Klage in der Rechtssache T-129/99 unzulässig, soweit die Klägerinnen die Nichtigerklärung von Artikel 1 Buchstaben d und e der angefochtenen Entscheidung beantragen. Von diesen Bestimmungen seien die Klägerinnen nämlich nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar und individuell betroffen.

48 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 halten dem entgegen, dass die angefochtene Entscheidung als ein unteilbares Ganzes anzusehen sei. Die Kommission habe die in Artikel 1 Buchstaben d und e genannten steuerlichen Beihilfen und die in Artikel 1 Buchstaben a bis c genannten Beihilfen überdies pauschal zusammengefasst und auf dieser Grundlage festgestellt, dass die Gesamthöhe der Beihilfen an Demesa die zulässige maximale Beihilfeintensität im Baskenland bei weitem überschreite. Schließlich habe die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands nach spanischem Recht Zuständigkeiten in den in Artikel 1 Buchstaben d und e genannten Steuerangelegenheiten. Ihr sei daher hinsichtlich dieser Bestimmungen eine Klagebefugnis zuzuerkennen.

49 Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99, die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands und die Gasteizko Industria, nicht Adressaten der angefochtenen Entscheidung sind. Daher ist zu prüfen, ob diese Parteien als im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden können.

50 Artikel 1 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung betrifft Beihilfen, die die Gasteizko Industria an Demesa gewährt haben soll, und Artikel 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung bezieht sich auf eine Demesa angeblich von der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands gewährte Beihilfe. Die fraglichen Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung betreffen nicht nur Handlungen, deren Urheber die Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 sind, sondern hindern diese daran, ihre eigenen Befugnisse, die ihnen nach innerstaatlichem spanischem Recht unmittelbar zustehen, in der von ihnen gewünschten Weise auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 29 und 30, und vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-288/97, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Slg. 1999, II-1871, Randnr. 31).

51 Daher ist die Gasteizko Industria unmittelbar und individuell durch Artikel 1 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung und die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands unmittelbar und individuell durch Artikel 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung betroffen.

52 Da nur eine einzige Klage erhoben wurde, ist diese deshalb als zulässig anzusehen, soweit sie gegen Artikel 1 Buchstaben a bis c der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 31).

53 Was die in Artikel 1 Buchstaben d und e der angefochtenen Entscheidung genannten Maßnahmen, die Steuergutschrift und die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage, anbelangt, so wurden sie unstreitig von keiner der Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 erlassen.

54 Die Klägerinnen in dieser Rechtssache meinen jedoch, dass diese Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung sie gleichwohl unmittelbar und individuell beträfen. Sie verweisen insoweit zunächst auf die eigenen steuerlichen Zuständigkeiten der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands.

55 Dieses Argument kann jedoch nicht durchgreifen, da die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands nicht nachgewiesen hat, dass Artikel 1 Buchstaben d und e der angefochtenen Entscheidung sie daran hinderte, ihre eigenen steuerlichen Befugnisse in der von ihr gewünschten Weise wahrzunehmen (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 50, Randnr. 29).

56 Die Klägerinnen können sich auch nicht darauf berufen, dass die angefochtene Entscheidung unteilbar sei. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nämlich als ein Bündel von Entscheidungen zu verschiedenen Beihilfen dar, die demselben Unternehmen durch unterschiedliche öffentliche Rechtsträger gewährt wurden.

57 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen berücksichtigte die Kommission überdies die angeblichen Beihilfen, die in Artikel 1 Buchstaben d und e der angefochtenen Entscheidung bezeichnet sind, im Rahmen der Entscheidung nicht bei ihrer Beurteilung, ob die Demesa nach dem Ekimen-Programm gewährten Vergünstigungen über die in der Entscheidung vom 12. Dezember 1996 (vgl. oben, Randnr. 2) genannte zulässige Hoechstgrenze hinausgingen. Die Kommission stützte in der angefochtenen Entscheidung ihre Auffassung, dass die in der Entscheidung bezeichneten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, auch nicht auf die Feststellung, dass die verschiedenen Vergünstigungen, die Demesa eingeräumt worden seien, in ihrer Gesamtheit über die für das Baskenland festgelegte Hoechstgrenze von 25 % des NSÄ hinausgegangen seien (vgl. oben, Randnr. 1).

58 Demnach ist die Klage in der Rechtssache T-129/99 unzulässig, soweit mit ihr die Nichtigerklärung von Artikel 1 Buchstaben d und e der angefochtenen Entscheidung und folglich auch von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.

Zur Begründetheit

59 In den Klageschriften, mit denen die vorliegenden Klagen erhoben wurden, lassen sich drei gemeinsame Klagegründe unterscheiden. Mit dem ersten dieser Klagegründe wird ein Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG), mit dem zweiten eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und mit dem dritten ein Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) gerügt.

60 In den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 machen die Klägerinnen als weiteren Klagegrund eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Schließlich stützen sich die Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 auch auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag.

I - Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag

61 Dieser Klagegrund besteht aus sechs Teilen. Die ersten fünf Teile beziehen sich jeweils auf die einzelnen Beihilfen, die im Tenor der angefochtenen Entscheidung (Artikel 1 Buchstaben a bis e) aufgeführt werden. Der sechste Klagegrund betrifft etwaige Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.

62 Es erscheint zweckmäßig, vor der Rechtmäßigkeitsprüfung der sonstigen Bestimmungen des Artikels 1 der angefochtenen Entscheidung den Teil des Klagegrunds zu prüfen, der sich auf die dort unter Buchstabe b genannte Einzelbeihilfe bezieht.

Zum ersten Teil des Klagegrunds, der den in Artikel 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung genannten Kaufpreis für das Grundstück von 100 000 m2 betrifft

63 In der angefochtenen Entscheidung setzte die Kommission den Marktpreis des Grundstücks von 100 000 m2, das die Gasteizko Industria an Demesa verkaufte, mit 4 481 ESP/m2 an (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.2, letzter Absatz). Es handelte sich um ein erschlossenes Grundstück mit Anschlüssen an die Wasser-, Gas- und Stromversorgung und an die Kanalisation.

64 Der von der Kommission zugrunde gelegte Preis von 4 481 ESP/m2 wird in einem Bericht von Price Waterhouse vom Januar 1997 genannt (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.2, siebter Absatz). In dem Bericht sei nämlich "für Grundstücke von 50 000 m2, die im gleichen Gebiet liegen wie Demesa, ein Preis von 4 481 ESP pro erschlossenem Quadratmeter angegeben" (angefochtene Entscheidung, Abschnitt III.2.1, vierter Absatz).

65 Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Kommission die von Price Waterhouse vorgenommene Schätzung durch Einholung dreier weiterer Gutachten nachprüfte.

66 So bezieht sie sich zunächst auf die Schätzungen zweier Sachverständiger für Immobilien vom 13. Januar und 6. Februar 1998, die die baskischen Regionalbehörden im Verwaltungsverfahren vorgelegt hatten. In der angefochtenen Entscheidung wird dazu erläutert:

"In der ersten Schätzung wird... darauf verwiesen, dass der Verkaufspreis für ein erschlossenes Grundstück von über 10 000 m2 bei 4 000 ESP/m2 bis 4 500 ESP/m2 liegen müsste. Bei der zweiten Schätzung, die auf realen Angaben, d. h. auf den Verkaufspreisen für in den vorangegangenen Monaten verkaufte erschlossene Grundstücke ähnlicher Art beruhte, wurde für zwei Grundstücke mit einer Fläche von etwa 33 000 m2 und 50 000 m2, die also weit über 10 000 m2 lag, ein Preis von 5 000 ESP/m2 ermittelt. Daraus wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass es auf dem Markt keine Referenzen für erschlossene Grundstücke von 100 000 m2 gibt und unter diesen Umständen sowie angesichts der hohen Beschließungskosten für große Grundstücke ein Preis zwischen 4 000 ESP/m2 und 4 800 ESP/m2 gerechtfertigt scheint. Zugleich wurde der politische Aspekt des Verkaufs hervorgehoben, unter dem für einen solchen Verkauf nicht unbedingt wirtschaftliche Maßstäbe angelegt werden können" (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.2, fünfter Absatz).

67 Die Kommission stützte sich ferner auf eine Buchprüfung durch die Firma IDOM vom Juli 1998. Dazu heißt es in der angefochtenen Entscheidung:

"Bei [dieser] Buchprüfung... wurde festgestellt, dass der Quadratmeterpreis für ein nicht erschlossenes Grundstück im gleichen Gebiet bei ca. 5 000 ESP/m2 liegt. Der von Demesa gezahlte Preis wäre durch einen Rabatt für die Größe des Grundstücks gerechtfertigt. Der Wirtschaftsprüfer bleibt jedoch in seinen Schlussfolgerungen bei dem Preis von 5 000 ESP/m2 und weist auf die Differenz zwischen seiner Schätzung und dem von den Regionalbehörden festgelegten Preis von 4 125 ESP/m2 hin" (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.2, sechster Absatz).

68 Weiterhin stellte die Kommission fest, "dass der Durchschnittspreis aus diesen [in den drei Gutachten enthaltenen] Schätzungen nicht wesentlich von dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 4 481 ESP/m2 für erschlossenes Gelände abweicht, der im Januar 1997 von Price Waterhouse ermittelt wurde und der die Erschließungskosten enthält" (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.2, siebter Abschnitt). Diesen Preis sah die Kommission deshalb als den Marktpreis an.

69 Sie fügte hinzu, dass Demesa mit "dem von ihr bezahlten Preis von 4 125 ESP/m2... einen Vorteil erlangt [habe], der der Differenz zwischen beiden Zahlen entspricht (356 ESP/m2), nämlich 213 960,31 Euro (35 600 000 ESP)" (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.2, letzter Absatz).

70 Unter diesen Umständen stufte die Kommission in Artikel 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung den "Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem von [Demesa] gezahlten Preis für ein Grundstück im Industriepark Júndiz in Höhe von 213 960,31 Euro" als staatliche Beihilfe ein.

71 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 machen geltend, dass die Kommission mit ihrer Feststellung, dass der Kaufpreis von 4 125 ESP/m2 nicht dem Marktpreis entspreche, gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen habe. Sie rügen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einen Marktpreis willkürlich festgesetzt habe. Sie habe nämlich auf einen Preis von 4 481 ESP/m2, den die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Price Waterhouse für ein Grundstück von 50 000 m2 ermittelt habe, abgestellt, obgleich alle ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten unabhängiger Sachverständiger den wirklichen Verkaufspreis von 4 125 ESP/m2 in die Bandbreite der Marktpreise eingeschlossen hätten.

72 Dazu ist festzustellen, dass der Verkauf von Gütern zu Vorzugsbedingungen, wie er hier mittels der Gasteizko Industria vorgenommen wurde, eine staatliche Beihilfe darstellen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 59).

73 Um zu ermitteln, ob Demesa mit dem Erwerb des Grundstückes von 100 000 m2 eine staatliche Beihilfe erhielt, ist zu prüfen, ob das Unternehmen das Grundstück zu einem Preis erwarb, den es unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erreichen können (Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

74 Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen (vgl. oben, Randnrn. 63 bis 70), dass die Kommission dem im Bericht von Price Waterhouse genannten Preis von 4 481 ESP/m2 entscheidendes Gewicht beilegte. Um festzustellen, ob der von Demesa für das Grundstück von 100 000 m2 tatsächlich gezahlte Preis eine Beihilfe enthielt, verglich die Kommission nämlich den Verkaufspreis allein mit dem im Bericht von Price Waterhouse genannten Preis. Die Preise, die die drei anderen in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Gutachten - die Gutachten vom 13. Januar und 6. Februar 1998 und das Gutachten von IDOM vom Juli 1998 - ermittelt hatten, wurden nur herangezogen, um die Verlässlichkeit des von Price Waterhouse festgestellten Preises zu überprüfen.

75 Für die Rechtmäßigkeitskontrolle von Artikel 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung ist daher zu prüfen, ob die Kommission dem Gutachten von Price Waterhouse vernünftigerweise ein solches maßgebendes Gewicht beilegen durfte.

76 Insoweit heißt es in der angefochtenen Entscheidung, es sei zu berücksichtigen, "dass das bei zwei Ex-post-Evaluierungen [nämlich denen vom 13. Januar und 6. Februar 1998] und einer Wirtschaftsprüfung [durch IDOM] ermittelte Ergebnis nicht das gleiche wie bei einer Ex-ante-Evaluierung sein [könne]" (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.2., dritter Absatz).

77 Jedoch hatte die Gasteizko Industria das Verkaufsangebot für ein Grundstück von 100 000 m2 im Industriegebiet Júndiz zum Preis von 4 125 ESP/m2 Demesa mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 übermittelt, und ausweislich der Akten nahm Demesa dieses Angebot im November 1996 mündlich an. Die vier in der angefochtenen Entscheidung genannten Schätzungen einschließlich der von Price Waterhouse wurden somit nach der Kaufvereinbarung erstellt. Daher durfte die Kommission, auch wenn laut ihrer Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. 1997, C 209, S. 3) ein Verkaufspreis, der einem durch einen unabhängigen Sachverständigen vor dem Verkauf geschätzten Preis entspricht, kein Beihilfeelement enthält, vernünftigerweise nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtens von Price Waterhouse (Januar 1997) abstellen, um ihm entscheidendes Gewicht beizumessen.

78 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission ausgeführt, dass es sich bei der Schätzung der Firma Price Waterhouse als Buchprüferin der als Verkäuferin aufgetretenen Immobilienfirma um die einzige akzeptable Schätzung handele, da sie zur Ermittlung des finanziellen Wertes des Grundvermögens dieses Unternehmens vorgenommen worden sei. Es handele sich außerdem um die einzige Schätzung, die vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) erfolgt sei. Überdies erscheine es fraglich, ob die Gutachten vom 13. Januar und 6. Februar 1998 verlässlich seien, da das erste Gutachten nicht von den wirklichen Daten des Marktes ausgehe und das zweite den Preis auf der Grundlage politischer Kriterien nach unten geändert habe.

79 Dass die Schätzungen vom 13. Januar und 6. Februar 1998 und das Gutachten von IDOM nach Eröffnung des Verfahrens erstellt wurden, rechtfertigt es jedoch im vorliegenden Fall nicht, dem Gutachten von Price Waterhouse vom Januar 1997 entscheidendes Gewicht beizumessen. Alle vier Gutachten einschließlich dem von Price Waterhouse wurden nämlich in einem Zeitraum ausgearbeitet, in dem die Kommission bereits eine Untersuchung wegen der angeblichen Beihilfen an Demesa eingeleitet hatte. So datiert das erste Auskunftsersuchen in der Akte bereits vom Juni 1996.

80 Ferner beruht keines der vier in der angefochtenen Entscheidung genannten Gutachten unmittelbar auf Verkäufen von Grundstücken von 100 000 m2. Wie in der angefochtenen Entscheidung erwähnt, gibt es nämlich "auf dem Markt keine Referenzen für erschlossene Grundstücke von 100 000 m2" (Abschnitt V.2.2, fünfter Absatz).

81 Dennoch versuchten die Sachverständigen, die das Gutachten vom 6. Februar 1998 und den Buchprüfungsbericht von IDOM ausarbeiteten, auf der Grundlage der verfügbaren Daten den Verkaufspreis für ein Grundstück dieser Größe zu schätzen. Das Gutachten vom 13. Januar 1998 enthält eine allgemeine Schätzung für alle Grundstücke mit mehr als 10 000 m2.

82 Dagegen wird im Gutachten von Price Waterhouse der Preis eines Grundstücks mit 55 481 m2 geschätzt und die wirkliche Größe des von Demesa erworbenen Grundstücks nicht berücksichtigt.

83 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission damit, dass sie in der angefochtenen Entscheidung den im Gutachten von Price Waterhouse genannten Preis als maßgebenden Referenzpreis zugrunde legte, willkürlich handelte.

84 Dass die Kommission den von Price Waterhouse festgesetzten Preis dadurch nachprüfte, dass sie ihn mit dem Durchschnitt der in den drei anderen Gutachten - den Gutachten vom 13. Januar und 6. Februar 1998 und dem Buchprüfungsbericht von IDOM - genannten Preisen verglich, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

85 Zum einen hatte die Kommission zu prüfen, ob der von Demesa gezahlte Kaufpreis ein Marktpreis war. Sie hätte daher den von Demesa tatsächlich gezahlten und nicht den von Price Waterhouse ermittelten Preis mit den Preisen vergleichen müssen, die aus den verschiedenen ihr im Verwaltungsverfahren vorliegenden Sachverständigengutachten hervorgingen, um zu beurteilen, ob der von Demesa gezahlte Preis nicht so stark von den in den Gutachten genannten Preisen abwich, dass auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu schließen war.

86 Zum anderen beruht die in der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt V.2.2, siebter Absatz) vorgenommene Berechnung des Durchschnittsbetrags der in dem Gutachten vom 13. Januar und 6. Februar 1998 und im Buchprüfungsbericht von IDOM genannten Werte auf einem fehlerhaften Verständnis dieser Expertisen.

87 So hat die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts erläutert, dass sie den in der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt V.2.2, siebter Absatz) genannten Durchschnittsbetrag der Schätzungen wie folgt berechnet habe:

"Die Mindestwerte betrugen... 4 000 ESP/m2 (Maklerfirma Luis Perales [Gutachten vom 13. Januar 1998]), 4 000 ESP/m2 (Maklerfirma Juan Calvo [Gutachten vom 6. Februar 1998]) und 5 000 ESP/m2 (IDOM). Hieraus ergibt sich ein durchschnittlicher Mindestwert von 4 333 ESP/m2. Die Hoechstwerte betrugen: 4 500 ESP/m2 (Maklerfirma Luis Perales [Gutachten vom 13. Januar 1998]) und 4 800 ESP/m2 (Maklerfirma Juan Calvo [Gutachten vom 6. Februar 1998]). Hieraus ergibt sich ein durchschnittlicher Hoechstwert von 4 650 ESP/m2. Der Durchschnittswert, der sich aus den drei Schätzungen ergibt, beträgt daher 4 491 ESP/m2".

88 Dazu ist festzustellen, dass der Kommission erstens ein Sachverhaltsirrtum mit ihrer Annahme unterlief, dass sich aus dem Buchprüfungsbericht von IDOM ein Mindestwert des von Demesa erworbenen Grundstücks von 5 000 ESP/m2 ergebe. Zwar wird im Buchprüfungsbericht von IDOM für ein nicht erschlossenes Grundstück eine Zahl von "um 5 000 ESP/m2" ("entorno a las 5 000 pesetas") genannt. In dem Bericht wird aber zugleich bestätigt, dass der von Demesa erzielte Endpreis von 4 125 ESP/m2 ein Marktpreis sei, der sich bei einem üblichen Preisnachlass unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße ergebe ("el precio final obtenido por Demesa es un precio de mercado con un descuento normal, teniendo en cuenta el tamaño de la superficie comprada"). Auch wenn in der abschließenden Zusammenfassung der Ergebnisse des Berichts nochmals von einem Preis von 5 000 ESP/m2 die Rede ist, wird auch dort bestätigt, dass die Investition von Demesa nach den von IDOM durchgeführten Überprüfungen zu den aktuellen Marktpreisen erfolgt sei ("la inversión realizada por Demesa se ajusta a los precios de mercado actuales, tras las comprobaciones efectuadas por IDOM"). Dem Buchprüfungsbericht der IDOM ist somit zu entnehmen, dass der von Demesa gezahlte Preis, auch wenn der normale Preis mit 5 000 ESP/m2 angesetzt werden kann, bei Berücksichtigung der Grundstücksgröße ein Marktpreis ist.

89 Zweitens geht auch aus den Gutachten vom 13. Januar und 6. Februar 1998 hervor, dass es sich bei dem Preis von 4 125 ESP/m2 um einen Marktpreis handele. So heißt es im ersten Gutachten, dass der Marktpreis für ein Grundstück von mehr als 10 000 m2 in einer Spanne zwischen 4 000 und 4 500 ESP/m2 liege. Im zweiten Gutachten wird ausgeführt, dass der Marktpreis zwischen 4 000 und 4 800 ESP/m2 liege. Bei ihrer Berechnung nur eines einzigen durchschnittlichen Betrags der in den verschiedenen Gutachten genannten Werte ist die Kommission jedoch von einem fehlerhaften Verständnis der Gutachten vom 13. Januar und 6. Februar 1998 ausgegangen. Da nämlich der von Demesa entrichtete Preis von 4 125 ESP/m2 jedes Mal dem Mindestwert der in den Gutachten vom 13. Januar und 6. Februar 1998 genannten Preisspannen nahe kommt, legte die Kommission bei ihrer Berechnung nur eines Durchschnittswerts auf der Grundlage der Gutachten vom 13. Januar und 6. Februar 1998 zwangsläufig einen angeblichen Marktpreis zugrunde, der höher als der von Demesa gezahlte war, obgleich in beiden Gutachten bestätigt wird, dass ein Preis von 4 125 ESP/m2 noch ein Marktpreis sei.

90 Demnach ist festzustellen, dass die Vorgehensweise, der die Kommission bei ihrer Prüfung, ob der von Demesa für das Grundstück von 100 000 m2 gezahlte Preis von 4 125 ESP/m2 ein Beihilfeelement enthalte, in der angefochtenen Entscheidung folgte, willkürlich ist. Außerdem unterliefen der Kommission bei ihren Berechnungen Sachverhaltsirrtümer.

91 Demnach verstieß die Kommission mit ihrer in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, die Differenz zwischen dem von Price Waterhouse ermittelten Preis von 4 481 ESP/m2 und dem Preis von 4 125 ESP/m2 begründe eine staatliche Beihilfe, gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.

92 Der erste Teil des vorliegenden Klagegrunds greift daher durch. Artikel 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung ist deshalb in den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 für nichtig zu erklären. In diesen Rechtssachen ist ferner Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dem Königreich Spanien darin aufgegeben wird, die angebliche Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung von Demesa zurückzufordern.

Zum zweiten Teil des Klagegrunds, der die in Artikel 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung genannte Stundung des Kaufpreises für das Grundstück betrifft

93 In Artikel 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung bewertet die Kommission den "Vorteil durch einen neunmonatigen Aufschub der Zahlung des Grundstückspreises, gerechnet ab Inbesitznahme des Grundstücks im Industriepark Júndiz (Vitoria-Gasteiz) durch [Demesa] zwecks Ausführung der Bauarbeiten bis zur Errichtung des Kaufpreises in Höhe von 184 075,79 Euro" als staatliche Beihilfe.

94 Da der Tenor eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, ist er unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21).

95 Den Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das in Artikel 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung genannte Beihilfeelement in dem Vorteil liegen soll, den Demesa dadurch erlangt habe, dass sie infolge der Verschiebung des förmlichen Abschlusses des Kaufvertrags und damit der Zahlung des Grundstückskaufpreises neun Monate lang ein Grundstück von 100 000 m2 unentgeltlich habe nutzen können.

96 So trägt der Abschnitt V.2.1 der angefochtenen Entscheidung, der sich auf ihren Artikel 1 Buchstabe a bezieht, die Überschrift "Unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks von 100 000 m2". Die Kommission führt dort aus, es hätten "keine Beweise beigebracht werden [können], dass Demesa von dem Zeitpunkt des Baubeginns... bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung des Kaufpreises bestimmte Zahlungen geleistet hat" (Abschnitt V.2.1, zweiter Absatz). Weiter heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass "Demesa zumindest in der Zeit von Februar 1997 bis Oktober 1997 [das ihr von dem öffentlichen Unternehmen Gasteizko Industria verkaufte, 100 000 m2 große] Grundstück mit dem Ziel genutzt [habe], eine Fabrik zu errichten oder errichten zu lassen, ohne den Preis für das Grundstück bezahlt und ohne irgendwelche Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung desselben übernommen zu haben" (Abschnitt V.2.1, fünfter Absatz). Demesa habe "ein Grundstück genutzt,... ohne sich zu einer finanziellen Gegenleistung verpflichtet zu sehen, die der Verkäufer des Grundstücks hätte fordern können" (Abschnitt V.2.1, siebter Absatz).

97 Dazu ist festzustellen, dass die Gasteizko Industria mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 Demesa ein Verkaufsangebot für ein Grundstück von 100 000 m2 im Industriegebiet Júndiz zum Preis von 4 125 ESP/m2 übermittelte und dass Demesa dieses Angebot im November 1996 mündlich annahm. Der vereinbarte Kaufpreis für das Grundstück wurde am 30. Dezember 1997, als der Kaufvertrag förmlich geschlossen wurde, entrichtet.

98 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat Demesa eingeräumt, dass sie die Bauarbeiten für die Errichtung eines Werkes auf dem fraglichen Grundstück etwa im November 1996 aufgenommen habe.

99 Da der Kaufpreis erst am 30. Dezember 1997 entrichtet wurde, stellte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass Demesa mindestens neun Monate lang ein Grundstück von 100 000 m2 unentgeltlich besaß.

100 Jedoch konnte die Kommission daraus nicht automatisch schließen, dass die Gasteizko Industria eine staatliche Beihilfe an Demesa gewährt habe. So verhielte es sich nur, wenn das Verhalten der Gasteizko Industria nicht dem normalen Verhalten eines Privatunternehmens entspräche (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8).

101 Zur Begründung dafür, dass der förmliche Vertragsschluss und damit die Zahlung des Kaufpreises verschoben wurden, berufen sich die Klägerinnen in den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 auf Artikel 1502 des spanischen Zivilgesetzbuches, der bestimmt:

"Wird der Käufer in dem Besitz der Kaufsache oder im Eigentum an ihr gestört oder muss er eine solche Störung wegen einer Klage auf Rückforderung oder aus einem Grundpfandrecht befürchten, so kann er die Zahlung des Preises aufschieben, bis der Verkäufer die Störung oder die drohende Störung beseitigt hat."

102 Nach Auffassung der Klägerinnen waren im vorliegenden Fall die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 1502 des spanischen Gesetzbuches erfuellt. Zum einen habe die Gasteizko Industria eine Parzelle von 100 000 m2 von zwei größeren Grundstücken abteilen müssen. Zum anderen habe eine Gruppe von Landwirten die Erfuellung einer mündlichen Vereinbarung mit Gasteizko Industria verlangt, die sie zum Anbau auf dem Grundstück berechtigt habe. Diese Landwirte hätten das Gericht von Vitoria-Gasteiz angerufen, und das Verfahren sei erst am 4. November 1997 abgeschlossen worden. Der Vorteil aus dem Besitz des Grundstücks vor Zahlung des Kaufpreises könne somit nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden, da er sich aus der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des spanischen Zivilrechts ergeben habe.

103 Zu dieser Argumentation, die die baskischen Behörden auch im Verwaltungsverfahren vortrugen, führt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aus, es hätten "keine Beweise beigebracht werden [können], dass Demesa von dem Zeitpunkt des Baubeginns... bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung des Kaufpreises bestimmte Zahlungen geleistet [habe]" (Abschnitt V.2.1, zweiter Abschnitt; vgl. auch siebter Absatz).

104 Wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, leitete die Kommission das Bestehen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag somit unmittelbar aus ihrer Feststellung her, dass Demesa das Grundstück von 100 000 m2 mindestens neun Monate lang unentgeltlich in Besitz hatte, ohne aber die Frage zu prüfen, ob das Verhalten der Gasteizko Industria dem Verhalten eines privaten Wirtschaftsteilnehmers entsprechen könnte.

105 Nach den Darlegungen, mit denen die Verschiebung des förmlichen Vertragsschlusses und der Kaufpreiszahlung bis zum 30. Dezember 1997 im Verwaltungsverfahren begründet worden waren, hätte die Kommission jedoch prüfen müssen, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung des Kaufpreises vor diesem Datum fordern und, falls nicht, für die Zeit der Grundstücknutzung vor Zahlung des Kaufpreises ein Entgelt hätte verlangen können.

106 Da die Kommission dies nicht prüfte, hat sie rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass Demesa durch den unentgeltlichen Besitz des Grundstücks von 100 000 m2 vor Kaufpreiszahlung am 30. Dezember 1997 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag erlangte.

107 Auch der zweite Teil des Klagegrunds greift daher durch.

108 Demnach ist in den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 Artikel 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären. In diesen Rechtssachen ist ferner Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Erklärung für nichtig zu erklären, soweit dem Königreich Spanien darin aufgegeben wird, die in Artikel 1 Buchstabe a der Entscheidung genannte Beihilfe von Demesa zurückzufordern.

Zum dritten Teil des Klagegrundes, der die in Artikel 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung genannte Überschreitung der im Ekimen-Dekret festgelegten Hoechstgrenze betrifft

109 Als eine weitere mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe qualifiziert die Kommission in Artikel 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung den "Mehrbetrag in Höhe von 5 %, um den die zulässige Beihilfehöchstgrenze von 20 % der im Rahmen des Ekimen-Programms beihilfefähigen Kosten überschritten wurde, wobei von diesen Kosten Ausrüstungen abzuziehen sind, deren Wert in dem von den spanischen Behörden als Anhang zu ihrem Schreiben vom 24. Juli 1998 vorgelegten Prüfbericht mit 1 803 036,31 Euro angegeben wird".

110 Das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 betrifft zum einen die nach dem Ekimen-Programm geltende Beihilfehöchstgrenze und zum anderen den Ausschluss der Kosten bestimmter Anlagen von den nach der Ekimen-Beihilfenregelung zulässigen Kosten.

A - Die nach dem Ekimen-Programm geltende Beihilfehöchstgrenze

111 Mit Entscheidung der Regierung der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands vom 24. Dezember 1996 wurde Demesa im Rahmen des Ekimen-Programms ein Zuschuss in Höhe von 25 % der Sachanlageinvestitionen gewährt.

112 Artikel 10 des Ekimen-Dekrets lautete damals:

"Für Beihilfen in Form verlorener Zuschüsse, die 25 % der zulässigen Investition nicht überschreiten dürfen, gelten folgende Kriterien:

1. Es wird eine allgemeine Beihilfe von 10 % auf alle beihilfefähigen Kosten gewährt.

2. Bei strategischen Projekten und Investitionsvorhaben, die erheblich zur Arbeitsplatzschaffung beitragen, d. h. mindestens 50 Arbeitsplätze schaffen und Investitionen in Höhe von 750 Mio. ESP realisieren, erhöht sich der vorgenannte Prozentsatz um 5 Prozentpunkte.

3. Unternehmen, die ein Investitionsprojekt in einem nach Artikel 4 des vorliegenden Dekrets als vorrangig eingestuften Gebiet durchführen, erhalten eine zusätzliche Beihilfe von 5 % auf die beihilfefähige Investitionssumme.

4. Schließlich kann der Prozentsatz in Abhängigkeit von folgenden Kriterien maximal um weitere 5 Prozentpunkte erhöht werden:

- Grad der Integration des Projektes in die baskische Industriestruktur;

- Ansiedlung in einem strategischen Sektor des Baskenlandes;

- Anzahl der im Rahmen des Projektes neugeschaffenen Arbeitsplätze."

113 In ihrer Entscheidung vom 12. Dezember 1996, mit der sie die im Ekimen-Programm enthaltenen Beihilfeelemente genehmigte (vgl. oben, Randnr. 2), führte die Kommission aus:

"Die Kommission teilt mit, dass der verlorene Zuschuss, der die Hoechstgrenze von 25 % des BSÄ nicht übersteigen darf, in folgenden Tranchen gewährt wird: a) 10 % für den Normalfall, b) 5 % für strategische Projekte oder Projekte, die Arbeitsplätze schaffen, c) 5 % für Projekte in vorrangigen Gebieten und d) 5 % für Projekte, die erheblich zur Entwicklung der Region und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen."

114 In der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die Demesa nach dem Ekimen-Dekret gewährte Beihilfe von 25 % der Sachanlageinvestitionen nicht den Voraussetzungen des Ekimen-Programms in der von ihr genehmigten Form entspreche. Sie führt dazu aus, "dass bei korrekter Anwendung des Ekimen-Programms... die Gewährung einer Beihilfe in Form eines verlorenen Zuschusses von maximal 20 % BSÄ, berechnet auf der Grundlage der Gesamtheit der beihilfefähigen Kosten, statthaft gewesen wäre" (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.3, dritter Abschnitt). Die Kommission sei nämlich "der Auffassung, dass das Investitionsprojekt von Demesa die Kriterien gemäß Artikel 10.1 des Dekrets (10 % im Normalfall) und Artikel 10.4 (Zuschlag von 5 %)" erfuelle (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.3, achter Absatz). Dagegen sei das in Artikel 10 Nummer 3 genannte Kriterium nicht erfuellt, da "der Standort Vitoria-Gasteiz des Investitionsvorhabens von Demesa nach der Ekimen-Regelung nicht als "vorrangiges Gebiet" eingestuft" sei (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.3, neunter Absatz). Schließlich sei die Kommission der Auffassung, "dass es sich bei der Gewährung von zwei Tranchen von 5 % für das Kriterium gemäß Artikel 10.2 des Dekrets um eine unkorrekte Anwendung der Ekimen-Regelung im Hinblick auf die von der Kommission und mit [Entscheidung vom 12. Dezember 1996] genehmigten Bedingungen" handele (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.3, zehnter Absatz). Ein Projekt könne somit nicht zwei zusätzliche Tranchen von 5 % als "strategisches Projekt" und als "Projekt zur Schaffung einer erheblichen Anzahl von Arbeitsplätzen" erhalten. Gemäß Artikel 10 Nummer 2 des Ekimen-Dekrets sei vielmehr nur eine Erhöhung um 5 % zulässig.

115 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 machen geltend, dass Demesa die ihr von der baskischen Regierung gewährte Beihilfe von 25 % des BSÄ zu Recht erhalten habe, nämlich 10 % gemäß Artikel 10 Nummer 1 des Ekimen-Dekrets, 5 % für das Vorhaben als strategisches Projekt und 5 % als Projekt zur Schaffung von Arbeitsplätzen gemäß Artikel 10 Nummer 2 sowie 5 % gemäß den in Artikel 10 Nummer 4 festgelegten Kriterien. Demesa habe somit gemäß Artikel 10 Nummer 2 des Ekimen-Dekrets zwei Erhöhungen des Zuschusses um 5 % beanspruchen können, und zwar eine wegen des strategischen Charakters des Vorhabens und die andere, weil es sich um ein Vorhaben handele, das erheblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitrage, da mit ihm mindestens 50 Arbeitsplätze geschaffen und 750 Mio. ESP investiert würden. In ihrer Entscheidung vom 12. Dezember 1996 über die Genehmigung des Ekimen-Programms habe die Kommission hingegen irrigerweise festgestellt, dass nach Artikel 10 Nummer 2 des Ekimen-Dekrets nur ein Zuschlag von 5 % für strategische Projekte "oder" für Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen zulässig sei.

116 Nach Meinung der Klägerinnen unterlief der Kommission in ihrer Entscheidung vom 12. Dezember 1996, mit der sie die Ekimen-Regelung genehmigte, ein Redaktionsversehen. Es sei davon auszugehen, dass die Kommission die Regelung so genehmigt habe, wie sie ihr gemeldet worden sei. Jedenfalls sei die Kommission nicht dazu befugt, eine ihr gemeldete Beihilferegelung einseitig zu ändern. Wenn ihr das Ekimen-Programm problematisch erschienen wäre, so hätte sie das Prüfverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnen müssen und die Genehmigung nur bedingt erteilen dürfen, was sie aber nicht getan habe.

117 Es ist zunächst zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass Demesa nach dem Ekimen-Programm ein Zuschuss in Höhe von 25 % des BSÄ erhielt, nämlich 10 % gemäß Artikel Nummer 1 des Dekrets, zweimal 5 % gemäß Artikel 10 Nummer 2 des Dekrets und 5 % gemäß Artikel 10 Nummer 4 des Dekrets. Dabei beanstandet die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die doppelte Anwendung von Artikel 10 Nummer 2 des Dekrets.

118 Gemäß Artikel 10 Nummer 2 des Ekimen-Dekrets ist für ein Investitionsvorhaben gemäß dieser Beihilferegelung nur eine Erhöhung des Zuschusses um 5 % zulässig.

119 Artikel 10 des Dekrets, in dem als Grundsatz festgelegt ist, dass ein Zuschuss höchstens 25 % betragen darf, enthält vier Nummern, von denen die erste Nummer einen Zuschlag von 10 % und die übrigen drei Nummern Zuschläge von je 5 % vorsehen (vgl. oben, Randnr. 112). Um den zulässigen Hoechstbetrag des Zuschusses nicht zu überschreiten, kann gemäß Artikel 10 Nummern 2 bis 4 des Dekrets jeweils nur eine Erhöhung von 5 % beansprucht werden.

120 Die baskische Regierung hat in ihrer Stellungnahme, die der Kommission durch die Ständige Vertretung Spaniens am 23. Januar 1998 zugeleitet wurde, die Auffassung eingenommen, dass ein Investitionsvorhaben, das alle in Artikel 10 Nummern 1, 2 und 3 des Ekimen-Dekrets niedergelegten Voraussetzungen erfuelle, zwingend einen Bruttozuschuss von 20 % erhalten müsse. Wäre die von den Klägerinnen vertretene Auslegung von Artikel 10 Nummer 2 des Ekimen-Dekrets richtig, so wäre für ein Vorhaben, das alle Voraussetzungen gemäß Artikel 10 Nummern 1 bis 3 erfuellt, ein Bruttozuschuss von 25 % zu zahlen, was jedoch, wie bereits festgestellt, nicht zutrifft.

121 Da gemäß Artikel 10 Nummer 2 des Ekimen-Dekrets somit nur eine Erhöhung des Zuschusses von 5 % zulässig ist, beruht das Verständnis der Vorschrift, von dem die Kommission in der Entscheidung vom 12. Dezember 1996 ("eine [zusätzliche] Tranche von 5 % für strategische Vorhaben oder Vorhaben zur Schaffung von Arbeitsplätzen" [Hervorhebung hinzugefügt]) und in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist, auf einer fehlerfreien Auslegung dieser Bestimmung.

122 Für das Investitionsvorhaben von Demesa konnte somit nur eine zusätzliche Beihilfentranche von 5 % gemäß Artikel 10 Nummer 2 des Ekimen-Dekrets in der von der Kommission mit Entscheidung vom 12. Dezember 1996 genehmigten Fassung beansprucht werden.

123 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 machen weiter geltend, dass allein die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands zur authentischen Auslegung ihrer eigenen Vorschriften befugt sei.

124 Dieses Argument ist zurückzuweisen. Für die Genehmigung staatlicher Beihilfen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, ist nämlich allein die Kommission zuständig. Da diese Bestimmung staatliche Beihilfen grundsätzlich untersagt, ist eine nationale Regelung, die Beihilfeelemente enthält, nur rechtmäßig, soweit diese von der Kommission genehmigt worden sind. Wie sich aus der Entscheidung vom 12. Dezember 1996 ergibt (vgl. oben, Randnr. 113), wird die Auslegung von Artikel 10 Nummer 2 des Ekimen-Dekrets durch die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands jedoch von der mit dieser Entscheidung erteilten Genehmigung nicht gedeckt. Überdies ist, wie vorstehend dargelegt, die Auslegung des Ekimen-Dekrets, die die Kommission in der Entscheidung vom 12. Dezember 1996 und in der angefochtenen Entscheidung vertrat, mit Geist und Buchstaben des Ekimen-Dekrets ohne weiteres vereinbar.

125 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 weisen weiter darauf hin, dass die Kommission im Juli 1999 das neue Ekimen-Dekret (Dekret Nr. 241/1999 vom 8. Juni 1999 zur Änderung des Beihilfeprogramms Ekimen für produktionsbezogene und Arbeitsplätze schaffende Industrieinvestitionen) genehmigt habe, wonach "der vorstehende Prozentsatz für strategische Vorhaben und für Investitionsvorhaben, die erheblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen und mit denen mindestens 50 Arbeitsplätze geschaffen und 750 Mio. ESP investiert werden, in jedem Fall um 5 Prozentpunkte erhöht wird".

126 Dieses Argument ist jedoch für die Rechtmäßigkeitsprüfung der angefochtenen Entscheidung unerheblich, da die Genehmigung der Kommission vom Juli 1999 nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erteilt wurde und überdies neue Rechtsvorschriften betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 86).

127 Demnach gelangte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis, dass nach der Ekimen-Regelung - in der mit Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1996 genehmigten Fassung - ein Zuschuss von höchstens 20 % des BSÄ zulässig war. Sie bewertete daher den diese Hoechstgrenze überschreitenden Zuschuss von 5 Prozentpunkten, der Demesa gewährt wurde, fehlerfrei als eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.3, vierzehnter Absatz).

128 Die Rüge, die sich auf die nach dem Ekimen-Programm geltende Beihilfehöchstgrenze bezieht, ist daher zurückzuweisen.

B - Beihilfefähige Kosten im Rahmen des Ekimen-Programms

129 In der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, "dass Dritten abgetretenes Anlagevermögen nach Artikel 7 des Dekrets zur Ekimen-Regelung nicht beihilfefähig ist. Dem [von der baskischen Regierung vorgelegten] Wirtschaftsprüfbericht zufolge wurde in der Tat ein Teil der von Demesa erworbenen Produktionsanlagen (im Wert von 300 000 000 ESP = 1 803 036,31 Euro) in Drittfirmen installiert. Gemäß der Ekimen-Regelung sind diese Ausrüstungen nicht beihilfefähig, und ihre Finanzierung stellt gleichfalls eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar" (Abschnitt V.2.3, letzter Absatz).

130 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 tragen vor, dass gemäß Artikel 7 des Ekimen-Dekrets nicht die Bezuschussung von an Dritte abgetretenem Anlagevermögen untersagt sei, sondern lediglich "d) im Allgemeinen [Zuschüsse nur für Anlagevermögen, das] nicht entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgetreten wurde, gewährt werden" dürfe. Jedenfalls seien die Produktionsanlagen (Guss- und Stempelvorrichtungen), deren Wert die Kommission im Abschnitt V.2.3, letzter Absatz, der angefochtenen Entscheidung auf 300 Mio. ESP (1 803 036,31 Euro) geschätzt habe, zeitweise vier Unternehmen überlassen worden, die aus Effizienzgründen mit der Herstellung eines Teils der Endprodukte für die Klägerin beauftragt gewesen seien. Demesa sei jedoch alleinige Eigentümerin dieses Anlagevermögens, und seine Nutzung sei ausschließlich ihr vorbehalten. Dieses Anlagevermögen sei daher nicht "abgetreten" worden.

131 Dazu ist zunächst festzustellen, dass in der Entscheidung vom 12. Dezember 1996, mit der das Ekimen-Programm genehmigt wurde (vgl. oben, Randnr. 2), auf Artikel 7 Buchstabe d des Ekimen-Dekrets nicht speziell Bezug genommen wird.

132 Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass diese Bestimmung, die Zuschüsse zu Gunsten an Dritte abgetretenen Anlagevermögens nicht automatisch ausschließt, dahin auszulegen ist, dass mit ihr Missbräuche verhindert werden sollen; mit ihr soll nämlich vermieden werden, dass Beihilfen, die gemäß dem Dekret an Unternehmen gewährt wurden, sodann an andere Unternehmen weitergeleitet werden, die die darin festgelegten Voraussetzungen nicht erfuellen. Das Risiko eines solchen Missbrauchs besteht nicht nur, wenn ein Unternehmen, dem ein Zuschuss gemäß dem Ekimen-Dekret gewährt wurde, das Eigentum an Gütern, deren Erwerbskosten für die Festsetzung des Gesamtbetrags der Beihilfe berücksichtigt wurden, auf Dritte überträgt. Es kann ebenso dann bestehen, wenn das fragliche Anlagevermögen einem anderen Unternehmen zu Vorzugsbedingungen zur Verfügung gestellt wird. Aus wirtschaftlicher Sicht ist die rechtliche Form der Übertragung für die Beurteilung, ob ein Beihilfeelement von einem Unternehmen an ein anderes weitergeleitet wurde, nämlich nicht entscheidend.

133 Nach dem Zweck des Artikels 7 Buchstabe d des Ekimen-Dekrets ist jedoch davon auszugehen, dass die Erwerbskosten von Gütern, wenn die Gefahr eines Missbrauchs durch die Weiterleitung der fraglichen Beihilfe nicht besteht, auch dann, wenn diese Güter anschließend "abgetreten" werden, beihilfefähige Kosten gemäß dem Regionalbeihilfeprogramm Ekimen in der von der Kommission mit Entscheidung vom 12. Dezember 1996 genehmigten Fassung (vgl. oben, Randnr. 2) bleiben.

134 Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hinreichend belegt hat, dass die nicht bestrittene Weitergabe bestimmter Güter an vier Unternehmen im vorliegenden Fall die Gefahr eines Missbrauchs durch Weiterleitung von Beihilfeelementen in sich barg.

135 Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nichts zu der Frage ausgeführt hat, ob mit der Weitergabe bestimmter Wirtschaftsgüter, für die Demesa Beihilfen gemäß dem Ekimen-Programm erhalten hatte, den vier fraglichen Unternehmen eine Vergünstigung gewährt wurde, die sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten (vgl. in diesem Sinne Urteile SFEI u. a., zitiert oben in Randnr. 72, Randnr. 60, und Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 73, Randnr. 41).

136 Weiterhin ist festzustellen, dass die Kommission diese Frage auch im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt prüfte. In der diesen Vorgang betreffenden Mitteilung, die im Amtsblatt vom 25. August 1998 (C 266, S. 8) veröffentlicht wurde, gab die Kommission nicht einmal ihre Absicht zu erkennen, bestimmte Kosten für Dritten überlassene Güter nicht als beihilfefähige Kosten anzuerkennen.

137 Da für die Gefahr eines Missbrauchs durch die Weitergabe von Behilfeelementen keinerlei Beweis erbracht wurde, ist somit zu konstatieren, dass die Kommission nicht belegt hat, dass die an Dritte "abgetretenen" Güter im Schätzwert von 1 803 036,31 Euro nicht gemäß dem Ekimen-Dekret beihilfefähig waren. Mit ihrer Feststellung, dass der von Demesa erhaltene Zuschuss für die Finanzierung der fraglichen Güter eine durch die Entscheidung vom 12. Dezember 1996 über die Genehmigung des Ekimen-Dekrets nicht gedeckte neue Beihilfe darstelle, verstieß die Kommission daher gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.

138 Demnach ist in den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 Artikel 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin Ausrüstungen im Schätzwert von 1 803 036,31 Euro von den nach der Beihilferegelung Ekimen berücksichtigungsfähigen Kosten abgezogen werden. In diesen Rechtssachen ist ferner Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dem Königreich Spanien darin aufgegeben wird, von Demesa Beihilfen zurückzufordern, die diese nach dem Ekimen-Dekret für die Finanzierung von Gütern im Schätzwert von 1 803 036,31 Euro, die an Dritte "abgetreten" worden seien, erhalten habe.

Zum vierten Teil des Klagegrundes, der die in Artikel 1 Buchstabe d der angefochtenen Entscheidung genannte Steuergutschrift betrifft

139 In Artikel 1 Buchstabe d der angefochtenen Entscheidung bewertet die Kommission eine "Steuergutschrift für 45 % der Investitionskosten, genehmigt durch die Diputación Foral de Álava durch die Entscheidung Nr. 737/1997 vom 21. Dezember 1997," als staatliche Beihilfe.

140 Im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes berufen sich die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 zunächst auf die historischen Rechte des Territorio Histórico de Álava in Steuerangelegenheiten. Sie bestreiten weiterhin die Spezifität der in Frage stehenden steuerlichen Maßnahme. Die von der Diputación Foral de Álava angewandte Sechste Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994 sei eine allgemeine steuerliche Maßnahme, die in gleicher Weise allen Steuerpflichtigen zugute komme, die mindestens 2,5 Milliarden ESP investierten. Selbst wenn die steuerliche Maßnahme spezifischer Art wäre, wäre sie durch das Wesen und den Aufbau des betreffenden Steuersystems gerechtfertigt. Schließlich müsse die steuerliche Maßnahme, falls sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sein sollte, als eine bereits bestehende Beihilfe angesehen werden.

Zu den historischen Rechten des Territorio Histórico de Álava in Steuerangelegenheiten

141 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 machen geltend, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der Steuergutschrift im Licht von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag die historischen Rechte des Territorio Histórico de Álava in Steuerangelegenheiten nicht bedacht habe. Dieses besitze nämlich eine seit Jahrhunderten anerkannte und durch die Verfassung des spanischen Staates geschützte steuerliche Unabhängigkeit.

142 Dazu ist festzustellen, dass es für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag ohne Bedeutung ist, dass die Steuergutschrift nach Rechtsvorschriften gewährt wurde, die das Territorio Histórico de Álava und nicht der spanische Staat erließ. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich auf "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art" und damit auf alle Beihilfen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Folglich fallen Maßnahmen, die von (dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen) Einrichtungen der Mitgliedstaaten erlassen werden, unabhängig vom Status und der Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen des Bundes- oder Zentralstaates in den Geltungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn dessen Voraussetzungen erfuellt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17).

143 Das Vorbringen der Klägerinnen zu den historischen Rechten des Territorio Histórico de Álava in Steuerangelegenheiten kann deshalb die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berühren.

Zur Spezifität der Steuergutschrift

- Vorbemerkungen

144 Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gilt eine Maßnahme nur als staatliche Beihilfe, wenn sie "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" begünstigt. Die Spezifität oder die Selektivität einer Maßnahme ist damit eines der Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 40; Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 39).

145 Die Kommission führt in der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt V.2.4.1) aus, dass sich der spezifische Charakter der Norma Foral Nr. 22/1994, der zufolge eine Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags gewährt wird, aus vier Gesichtspunkten ergebe, nämlich aus dem der Diputación Foral de Álava eingeräumten Ermessen, "insofern als sie bestimmen konnte, welche über 2,5 Mrd. ESP hinausgehenden Sachanlageinvestitionen für die Steuergutschrift in Betracht kommen, auf welchen Teil der Investitionen die 45%ige Ermäßigung angewandt wird und welche Fristen und Hoechstgrenzen für jeden Einzelfall gelten" (Abschnitt V.2.4.1, vierzehnter Absatz), aus dem Mindestinvestitionsbetrag (2,5 Milliarden ESP), der die Anwendbarkeit der Steuergutschrift de facto auf die großen Investoren beschränke, ohne dass diese Beschränkung durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems, von dem sie eine Ausnahme schaffe, gerechtfertigt sei (Abschnitt V.2.4.1, sechzehnter Absatz), aus dem zeitlich begrenzten Charakter der Steuergutschrift, womit es "den Behörden überlassen [bleibe], die Vergünstigungen nur bestimmten Unternehmen zu gewähren" (Abschnitt V.2.4.1, siebzehnter Absatz), und aus der "absolute[n] Parallelität zwischen [der steuerlichen] Maßnahme und der Ekimen-Regelung..., und zwar sowohl hinsichtlich der jeweiligen Zweckbestimmung (Finanzierung neuer Investitionen) als auch des geografischen Aspekts (in einem Fall autonomes Gebiet, im anderen Fall Provinz). Dennoch wurde die Ekimen-Regelung von den spanischen Behörden als Regionalbeihilfeprogramm eingestuft und als solches notifiziert" (Abschnitt V.2.4.1, achtzehnter Absatz).

146 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen leitete die Kommission den selektiven Charakter der steuerlichen Maßnahme somit in der angefochtenen Entscheidung nicht daraus her, dass diese nur für einen Teil des spanischen Staatsgebiets, nämlich Álava, gilt. Die Klägerinnen können deshalb nicht geltend machen, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtsetzungskompetenz des Territorio Histórico de Álava für den Erlass steuerlicher Maßnahmen allgemeiner Art in Frage stelle.

147 Es ist allerdings im Licht der Argumente der Klägerinnen zu prüfen, ob die Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung tatsächlich stützte, den Schluss rechtfertigen, dass es sich bei der Steuergutschrift gemäß der Norma Foral Nr. 22/1994 um eine spezifische Maßnahme handelt, die "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag begünstigt.

- Zum angeblichen Ermessen der Diputación Foral de Álava

148 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 machen geltend, dass die Diputación Foral de Álava über keinerlei Ermessen hinsichtlich der Auswahl der durch die Steuergutschrift begünstigten Unternehmen, einer Anpassung oder der Intensität der Vergünstigung oder des Geltungszeitraums der steuerlichen Maßnahme verfüge. Die Diputación Foral de Álava müsse sich vergewissern, dass das begünstigte Unternehmen den erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen entspreche, und die Steuergutschrift sodann einheitlich und automatisch gewähren. Unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung des Generaldirektors für Finanzen von Álava heben die Klägerinnen hervor, dass keinem Unternehmen, das diese rechtlichen Voraussetzungen erfuelle, die in der streitigen Maßnahme liegende Vergünstigung je versagt worden sei.

149 Maßnahmen mit nur allgemeinem Charakter fallen nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Nach der Rechtsprechung können allerdings auch Maßnahmen, die auf den ersten Blick für alle Unternehmen gelten, eine bestimmte Selektivität aufweisen und deshalb als Maßnahmen zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige angesehen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Behörden, die eine allgemeine Regelung anzuwenden haben, hinsichtlich dieser Anwendung über ein Ermessen verfügen (Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnrn. 23 und 24, Ecotrade, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 40, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 39; Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola in der Rechtssache Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 73, Nr. 8). So hat der Gerichtshof in seinem Urteil Frankreich/Kommission (Randnrn. 23 und 24) entschieden, dass die Beteiligung des französischen Nationalen Beschäftigungsfonds an der Durchführung von Sozialplänen in Schwierigkeiten geratener Unternehmen "geeignet [war], bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere, und so die Voraussetzungen für eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen [konnte]", weil der Fonds nach den Rechtsvorschriften über die Beteiligung des Staates an der Durchführung von Sozialplänen "über ein Ermessen [verfügte], das es ihm ermöglicht[e], seinen finanziellen Beitrag nach Maßgabe verschiedener Kriterien, wie insbesondere der Wahl der Begünstigten, der Höhe des finanzierten Beitrags und der Bedingungen der Maßnahme, anzupassen".

150 Nach der Norma Foral Nr. 22/1994 verfügt die Diputación Foral de Álava jedoch bei der Anwendung der Steuergutschrift über ein gewisses Ermessen. So beträgt die Steuergutschrift nach der Norma Foral Nr. 22/1994 (vgl. oben, Randnr. 8) 45 % "des von der Diputación Foral de Álava bestätigten Investitionsbetrags". Mit der Festsetzung des zulässigen Investitonsbetrags ermöglicht die Normal Foral Nr. 22/1994 es der Diputación Foral de Álava jedoch gleichzeitig, den Betrag der finanziellen Maßnahme zu modifizieren. Außerdem ist die Diputación Foral de Álava nach der Normal Foral Nr. 22/1994 dazu ermächtigt, "die Fristen und Hoechstgrenzen für den jeweiligen Fall" festzusetzen.

151 Da die Vorschriften der Norma Foral Nr. 22/1994 über die Steuergutschrift der Diputación Foral de Álava ein Ermessen einräumen, sind sie geeignet, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere. Die steuerliche Maßnahme erfuellt deshalb das Kriterium der Spezifität.

152 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 können sich nicht darauf berufen, dass keinem Unternehmen, das die rechtlichen Voraussetzungen erfuellt habe, die Vergünstigung der Steuergutschrift versagt worden sein. Dieses Vorbringen belegt nämlich nicht, dass die Diputación Foral de Álava allen Anträgen zu den gleichen Bedingungen entsprach.

153 Die Klägerinnen machen weiter geltend, dass das Ermessen der Diputación Foral de Álava jedenfalls nicht als eine Befugnis zum Erlass willkürlicher Entscheidungen angesehen werden könne. Artikel 9 der spanischen Verfassung enthalte nämlich ein Verbot staatlicher Willkür.

154 Um die Einstufung einer Maßnahme als eine Maßnahme allgemeiner Art auszuschließen, braucht aber, wie die Kommission ausführt, nicht geprüft zu werden, ob die Handlungsweise der Steuerbehörden willkürlich war. Es genügt der - im vorliegenden Fall erbrachte - Nachweis, dass die zuständigen Behörden über ein Ermessen verfügten, das es ihnen ermöglichte, u. a. den Betrag oder die Anwendungsvoraussetzungen der fraglichen Steuervergünstigung entsprechend den Merkmalen des von ihnen zu beurteilenden Investitionsvorhabens zu ändern.

- Zum Mindestinvestitionsbetrag

155 In der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt V.2.4.1, sechzehnter Absatz, heißt es:

"Die Kommission vertritt... die Auffassung, dass der Mindestinvestitionsbetrag (2,5 Mrd. ESP), der zu einem solchen Steuervorteil berechtigt, so hoch ist, dass die Anwendbarkeit der Steuergutschrift auf Investitionen beschränkt wird, die mit der Mobilisierung bedeutender Finanzmittel verbunden sind, und dass die Steuergutschrift nicht durch das Wesen oder die Struktur des Steuersystems, von dem sie eine Ausnahme schafft, gerechtfertigt ist. Die Tatsache, dass nur große Investoren Zugang zu einer solchen Steuervergünstigung haben, verleiht dieser einen spezifischen Charakter, der wiederum zur Einstufung derselben als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag führt."

156 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 meinen, dass es sich bei der Voraussetzung eines Investitionsbetrags von mindestens 2,5 Milliarden ESP um eine objektive Bedingung handele, die keinerlei Diskriminierung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern oder Produktionszweigen bewirke. Insgesamt sei die Steuerbelastung im Baskenland höher als im restlichen Spanien. Alle Steuersysteme umfassten Maßnahmen, deren Gewährung oder Einhaltung von einem quantitativen Kriterium abhänge. Im Übrigen habe die Kommission selbst in verschiedenen Richtlinien, Empfehlungen oder Mitteilungen im Bereich des Steuerrechts quantitative Kriterien herangezogen. Das quantitative Kriterium sei das objektivste Mittel, um den Geltungsbereich einer bestimmten steuerlichen Maßnahme einzugrenzen. Im vorliegenden Fall begünstige die Anforderung eines Mindestinvestitionsbetrags kein bestimmtes Unternehmen oder keine bestimmte Branche. Die Kommission habe auch nicht angegeben, unter welchem Betrag eine Anforderung dieser Art nicht mehr als selektives Kriterium zu betrachten sei. Falls die streitige Maßnahme indessen als Vergünstigung für große Unternehmen anzusehen sein sollte, sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass es zahlreiche gemeinschaftliche Beihilfeprogramme für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden: KMU) gebe und dass diesen beihilferechtlichen Regelungen unter weniger strengen Voraussetzungen zugute kämen.

157 Dazu ist festzustellen, dass die baskischen Stellen mit der Beschränkung der Steuergutschrift auf Investitionen in neue Sachanlagen in Höhe von mindestens 2,5 Milliarden ESP die fragliche Steuervergünstigung de facto Unternehmen vorbehielten, die über erhebliche finanzielle Ressourcen verfügen. Die Kommission gelangte deshalb zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Steuergutschrift gemäß der Norma Foral Nr. 22/1994 selektiv auf eine Anwendung zugunsten "bestimmter Unternehmen" im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gerichtet ist.

158 Selbst wenn die Steuerbelastung im Baskenland höher sein sollte als im restlichen Spanien, so würde dies nichts daran ändern, dass die Steuervergünstigung gemäß der Norma Foral Nr. 22/1994 bestimmten, dem baskischen Steuerrecht unterliegenden Unternehmen vorbehalten bleibt.

159 Auch dass Steuerregelungen häufig Vergünstigungen für die KMU umfassen oder dass die Kommission in verschiedenen Richtlinien, Empfehlungen oder Mitteilungen quantitative Kriterien verwendete, kann nicht den Schluss rechtfertigen, dass die Norma Foral Nr. 22/1994, mit der eine steuerliche Vergünstigung eingeführt wurde, die nur Unternehmen mit bedeutenden finanziellen Ressourcen zugute kommt, der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag entzogen bliebe. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch selektive Maßnahmen zugunsten der KMU als staatliche Beihilfe eingestuft werden (vgl. den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. 1996, C 213, S. 4).

160 Demnach begründet die Norma Foral Nr. 22/1994, mit der eine Steuergutschrift eingeführt wurde, eine Begünstigung "bestimmter Unternehmen" im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob auch die zeitlich begrenzte Geltungsdauer der Norma Foral Nr. 22/1994 und die angebliche parallele Ausrichtung der Steuergutschrift und der Ekimen-Regelung der geprüften Maßnahme einen spezifischen Charakter verleihen.

161 Sofern die Maßnahme nicht - was nachstehend unter den Randnummern 162 bis 170 zu prüfen ist - durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt wird, ist deshalb festzustellen, dass die Steuergutschrift gemäß der Norma Foral Nr. 22/1994 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

Zu dem Wesen oder Aufbau des Steuersystems

162 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 meinen, die Steuergutschrift gemäß der Norma Foral Nr. 22/1994 werde durch das Wesen und den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt, da für sie objektive, einheitlich anwendbare Kriterien gälten und sie der Verwirklichung des mit den einschlägigen Steuervorschriften verfolgten Zweckes diene. Insoweit sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 34; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 52) und auf die Entscheidung 96/369/EG der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146, S. 42) zu verweisen.

163 Auch wenn der Geltungsbereich der fraglichen steuerlichen Maßnahme nach Maßgabe objektiver Kriterien abgegrenzt ist, weist diese dennoch einen selektiven Charakter auf (vgl. oben, Randnrn. 144 bis 161). Jedoch kann der selektive Charakter einer Maßnahme, wie die Klägerinnen geltend machen, unter bestimmten Voraussetzungen durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sein. Wenn dies der Fall ist, wäre die Maßnahme dem Zugriff der Bestimmung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag entzogen (Urteile vom 2. Juli 1974 in den Rechtssachen Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 27, und Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 34; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 52).

164 Jedoch setzt die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems voraus, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 39, und Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola in dieser Rechtssache, Nr. 8; vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Nr. 27). So bleibt etwa eine spezifische steuerliche Maßnahme, die durch die innere Logik des Steuersystems gerechtfertigt wird - wie die Steuerprogression, die durch die Logik der steuerlichen Umverteilung gerechtfertigt wird -, der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag entzogen.

165 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 tragen vor, dass die in Artikel 1 Buchstabe d der angefochtenen Entscheidung bezeichnete Steuergutschrift dem Wesen und Aufbau des spanischen Steuersystems entspreche. Ihr lägen die Grundsätze der Progression und der Effizienz der Steuererhebung zugrunde.

166 Mit der Festsetzung des Investitionsmindestbetrags auf 2,5 Milliarden ESP begünstigt die mit der Norma Foral Nr. 22/1994 geschaffene Steuergutschrift jedoch nur Unternehmen mit erheblichen finanziellen Mitteln. Die Maßnahme läuft damit den Grundsätzen der steuerlichen Progression und Umverteilung, die dem spanischen Steuersystem zugrunde liegen, zuwider. Die Klägerinnen haben auch nichts dazu vorgetragen, wie die fragliche Maßnahme zur Effizienz der Steuererhebung beitragen könnte.

167 Im Übrigen behaupten die Klägerinnen nur, dass die Steuergutschrift die wirtschaftliche Entwicklung im Baskenland, das zum Mitgliedstaat der Europäischen Union mit der höchsten Arbeitslosigkeit gehöre, fördern solle. Sie nehmen damit Bezug auf wirtschaftspolitische Ziele, die außerhalb des fraglichen Steuersystems liegen.

168 Könnten aber spezifische Maßnahmen aus Gründen, die mit der Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen zusammenhängen, der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag entzogen werden, so verlöre diese Bestimmung jede praktische Wirksamkeit. Staatliche Beihilfen werden nämlich in zahlreichen Fällen gerade zur Schaffung oder Rettung von Arbeitsplätzen vergeben. Nach ständiger Rechtsprechung kann deshalb eine Maßnahme der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht wegen des mit ihr verfolgten Zweckes entgehen (Urteile Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 149, Randnr. 20, Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 25, und CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 53).

169 Das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 zu dem Wesen und Aufbau des spanischen Steuersystems greift deshalb nicht durch.

170 Nach alledem kam die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag ist.

Zur Einstufung als eine bereits bestehende Beihilfe

171 Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Steuergutschrift gemäß der Norma Foral Nr. 22/1994, wenn sie als staatliche Maßnahme im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sein sollte, als eine bereits bestehende Beihilfe anzusehen wäre, da ihr Ursprung in die Zeit vor dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Gemeinschaft zurückreiche. Die Steuergutschrift sei nämlich durch Beschluss der Juntas Generales de Álava vom 30. Juli 1984 eingeführt worden und anschließend durch verschiedene Normas Forales, nämlich die Norma Foral Nr. 28/1988 vom 18. Juli 1988, die Norma Foral Nr. 9/1990 vom 14. Februar 1990, die Norma Foral Nr. 18/1993 vom 5. Juli 1993 und die Norma Foral Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994, fortgeschrieben worden.

172 Der Vertrag sieht für bestehende und für neue Beihilfen unterschiedliche Verfahren vor. Während neue Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission vorher zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat, dürfen bestehende Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag rechtmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat (Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 20). Hinsichtlich bestehender Beihilfen kann daher nur eine Entscheidung ergehen, die ihre Unzulässigkeit mit Wirkung für die Zukunft feststellt.

173 Nach gefestigter Rechtsprechung sind als bestehende Beihilfen diejenigen anzusehen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages bestanden oder die unter den Voraussetzungen des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt wurden (Urteil Piaggio, zitiert oben in Randnr. 149, Randnr. 48). Als neue, gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag meldepflichtige Beihilfen gelten hingegen Maßnahmen zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen, wobei die Umgestaltung entweder bestehende Beihilfen oder frühere, der Kommission gemeldete Vorhaben betreffen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnrn. 17 und 18, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93, Namur-Les assurances du crédit, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 13).

174 Die in Artikel 1 Buchstabe d der angefochtenen Entscheidung bezeichnete Beihilfe wurde jedoch unstreitig auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, nämlich der Norma Foral Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994, gewährt, die zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem Spanien bereits ein Mitgliedstaat war.

175 Überdies handelt es sich bei den Rechtsvorschriften über die Steuergutschrift im Gebiet von Álava um gesetzliche Bestimmungen, deren Geltung zeitlich begrenzt ist. Selbst wenn, wie die Klägerinnen vortragen, die Steuervergünstigung gemäß der Normal Foral Nr. 22/1994 nur die "Fortschreibung" einer bereits 1984 geschaffenen steuerlichen Maßnahme darstellen sollte, war sie doch wegen der Änderung der Geltungsdauer der Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen.

176 Demnach bildete die in Artikel 1 Buchstabe d der angefochtenen Entscheidung bezeichnete Beihilfe eine neue, bei der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag anzumeldende Beihilfe und durfte nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung über sie erließ.

177 Nach alledem greift der vierte Teil des vorliegenden Klagegrunds nicht durch.

Zum fünften Teil des Klagegrunds, der sich auf die in Artikel 1 Buchstabe e der angefochtenen Entscheidung genannte Ermäßigung der Bemessungsgrundlage bezieht

178 Laut Artikel 1 Buchstabe e der angefochtenen Entscheidung gewährte Spanien Demesa eine "Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer für neu gegründete Unternehmen gemäß Norma Foral 24/1996 Artikel 26", die als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen sei.

179 Nach Meinung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 beruht Artikel 1 Buchstabe e der angefochtenen Entscheidung auf einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts. In Wirklichkeit sei Demesa eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996 nie zugute gekommen.

180 Die Kommission hält dem entgegen, dass die Einstufung der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996 als Beihilfeelement nicht davon abhänge, ob die Maßnahme dem Adressaten tatsächlich zugute gekommen sei, sondern vom Vorliegen der in Artikel 92 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen.

181 Unter Durchführung einer staatlichen Beihilfe sei nicht ihre Gewährung an die Begünstigten, sondern der Erlass der gesetzlichen Regelung anzusehen, nach der eine solche Gewährung ohne weitere Förmlichkeiten zulässig sei. Die in Artikel 1 Buchstabe e der angefochtenen Bezeichnung bezeichnete steuerliche Maßnahme sei deshalb eine rechtswidrige Beihilfe.

182 Dass die Klägerin von ihrem Recht auf Steuerabzug noch keinen Gebrauch gemacht habe, ändere ungeachtet der dafür maßgebenden Gründe nichts daran, dass sie seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einen entsprechenden Anspruch habe.

183 Gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ist die Kommission über neue Beihilfen zu unterrichten, und diese dürfen nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erlassen hat.

184 Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unterscheidet nicht zwischen Einzelbeihilfen und allgemeinen Beihilferegelungen.

185 Erlässt ein Mitgliedstaat oder ein regionaler oder kommunaler Hoheitsträger eines Mitgliedstaats Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, die eine allgemeine Beihilferegelung enthalten, so müssen diese daher der Kommission gemeldet werden.

186 Daher wäre es, wenn die mit der vorliegenden Klage angefochtene Entscheidung allgemein die mit Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996 geschaffene Beihilferegelung beträfe, für die Rechtmäßigkeitsprüfung dieser Entscheidung bedeutungslos, ob Demesa oder anderen Unternehmen eine Anwendung der Bestimmung tatsächlich zugute kam.

187 Die angefochtene Entscheidung betrifft jedoch nicht allgemein die mit Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996 geschaffene Beihilferegelung, sondern ausschließlich die Einzelbeihilfen, die Demesa erhalten haben soll.

188 Denn im Tenor der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass Spanien zugunsten von Demesa verschiedene Beihilfen gewährt habe (Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung), darunter eine "Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer für neu gegründete Unternehmen gemäß Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 Artikel 26" (Artikel 1 Buchstabe e). Gemäß Artikel 2 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung ist Spanien verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um "hinsichtlich der [in Form der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage] rechtswidrig zur Verfügung gestellten [Beihilfe] dem Empfänger die erlangten Vorteile wieder zu entziehen".

189 In der angefochtenen Entscheidung wird somit festgestellt, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996 zugunsten von Demesa durchgeführt worden sei. Diese Feststellung beschwert sowohl die spanischen Behörden, die danach vertragswidrig eine Einzelbeihilfe gewährten, als auch Demesa, die eine rechtswidrige Beihilfe erhalten hätte, die überdies nach der Spanien in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung erteilten Weisung zurückzufordern ist.

190 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 bestreiten jedoch, dass diese Feststellung sachlich zutreffend sei.

191 Insoweit ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nichts dafür, dass die Behörden von Álava die in Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996 vorgesehene Vergünstigung zugunsten von Demesa tatsächlich gewährten.

192 So kann ein Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Norma Foral Nr. 24/1996 (vgl. oben, Randnr. 10) nur dann in den Genuss einer ermäßigten Bemessungsgrundlage kommen, wenn es zuvor einen entsprechenden Antrag bei den Steuerbehörden gestellt hat. Diese erteilen nach dieser Bestimmung "eine... Genehmigung..., die dann durch Beschluss der Diputación Foral von Álava bestätigt werden muss".

193 Im Verwaltungsverfahren bestätigte die baskische Regierung in einem von der Ständigen Vertretung Spaniens am 6. März 1998 der Kommission übermittelten Schreiben, dass "die Ermäßigungen der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 26 der steuerrechtlichen Norma Foral auf Demesa anwendbar wären, wenn Demesa einen entsprechenden Antrag stellen würde" (Hervorhebung hinzugefügt).

194 Jedoch prüfte die Kommission nicht, ob Demesa tatsächlich einen Antrag gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Norma Foral Nr. 24/1996 einreichte. Sie prüfte auch nicht, ob die Behörden von Álava die in dieser Vorschrift vorgesehene Genehmigung wirklich erteilten.

195 Überdies haben die Verfahrensbeteiligten in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 im Verfahren vor dem Gericht - und zwar unwidersprochen seitens der Kommission - darauf hingewiesen, dass Demesa im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996 nicht mehr habe in Anspruch nehmen können. Sie verweisen insoweit auf Artikel 25 der Verordnung über die Körperschaftsteuer (Reglamento del Impuesto sobre Sociedades), wonach ein Unternehmen, das eine ermäßigte Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen wolle, dies binnen drei Monaten nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit beantragen müsse.

196 Demnach unterlief der Kommission mit ihrer in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellung, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996 zugunsten von Demesa gewährt worden sei, ein Sachverhaltsirrtum.

197 Demgemäß ist Artikel 1 Buchstabe e der angefochtenen Entscheidung in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 für nichtig zu erklären. In diesen Rechtssachen ist ferner Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin dem Königreich Spanien aufgegeben wird, die Vorteile, die durch die in Artikel 1 Buchstabe e der angefochtenen Entscheidung bezeichnete Beihilfe erlangt worden seien, von Demesa zurückzufordern.

Zum sechsten Teil des Klagegrundes, wonach es an einer Verfälschung des Wettbewerbs sowie an einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels fehle und insoweit ein Begründungsmangel vorliege

198 Dieser Teil des Klagegrundes ist in der Rechtssache T-148/99 und als Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag auch in der Rechtssache T-127/99 geltend gemacht worden.

199 Die Klägerin in der Rechtssache T-148/99 macht geltend, eine Maßnahme, die den Wettbewerb nicht tatsächlich und spürbar beeinträchtige, sei keine durch Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag verbotene staatliche Beihilfe. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnr. 16, Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 142, Randnr. 18, und vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy, Slg. 1988, 219, Randnr. 58), auf die Mitteilung der Kommission über "De minimis"-Beihilfen (ABl. 1996, C 68, S. 9) und auf die Veröffentlichung der Kommission "Erläuterungen zu den Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen" (Stand: Dezember 1996), Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften (Band II B). Die Kommission habe nicht hinreichend die Frage geprüft, ob die Maßnahmen zugunsten von Demesa eine spürbare Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt hätten, durch die der innergemeinschaftliche Handel im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag beeinträchtigt worden wäre. Die Klägerin in der Rechtssache T-127/99 meint, dass die Kommission die Auswirkungen der streitigen Maßnahmen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel nicht konkret geprüft habe.

200 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung insoweit unzureichend begründet sei.

201 Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt nur Beihilfen unvereinbar, die "den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen" und "den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen". Zwar kann sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855, Randnr. 66, und die dort zitierte Rechtsprechung).

202 In Abschnitt V.1. der angefochtenen Entscheidung erläutert die Kommission, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung die Demesa gewährten Beihilfen den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Sie weist zunächst darauf hin, dass Demesa nach ihrem Geschäftsplan jährlich 600 000 Kühl-/Gefrierkombinationen habe verkaufen sollen. Der westeuropäische Markt für Kühl- und Gefrierschränke sei gesättigt (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.1, vierter Absatz) und die Überkapazität auf diesem Markt werde für das Jahr 1997 auf 5 Millionen Stück geschätzt (Abschnitt V.1, sechster Absatz). Da Demesa "spätestens 1999 eine Jahresproduktionskapazität von 600 000 Stück erreichen [solle], von denen 30 % auf dem spanischen Markt und 70 % auf anderen Märkten (im Prinzip in Frankreich und im Vereinigten Königreich) verkauft werden" sollten (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.1, erster Absatz) und "der innergemeinschaftliche Handel einen bedeutenden Umfang angenommen" habe, werde sich "jede Beihilfemaßnahme... zwangsweise auf den Handel und den Wettbewerb auswirken" (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.1, letzter Absatz).

203 Damit werden in der angefochtenen Entscheidung hinreichend die Gründe dargelegt, aus denen die streitigen Maßnahmen nach Auffassung der Kommission den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigten. Dieser Teil der angefochtenen Entscheidung genügt daher den Anforderungen von Artikel 190 EG-Vertrag.

204 Hinsichtlich der Frage, ob die Kommission zu Recht annahm, dass die Demesa gewährten Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigten, ist ferner daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 11 und 12, vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, und Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 47 und 48; Urteil Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 50, Randnrn. 48 bis 50) jede Gewährung von Beihilfen an ein Unternehmen, das auf dem Gemeinsamen Markt tätig ist, Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

205 Oben wurde jedoch bereits festgestellt, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangte, dass Demesa verschiedene Elemente staatlicher Beihilfen zugute kamen. Es ist außerdem unstreitig, dass Demesa nach ihrem Geschäftsplan 600 000 Kühl-/Gefrierkombinationen jährlich herzustellen beabsichtigte. Es ist ebenfalls unstreitig, dass auf dem Gemeinsamen Markt weitere Hersteller von Kühlschränken und Gefriergeräten tätig sind und dass Demesa nach ihrem Geschäftsplan einen großen Teil ihrer Herstellung nach anderen Mitgliedstaaten, insbesondere nach Frankreich und in das Vereinigte Königreich, ausführen wollte.

206 Im Geschäftsplan von Demesa wird ferner vom Bestehen eines "Binnenmarkts mit einem Angebotsüberhang" gesprochen.

207 Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu Recht annehmen, dass die Demesa gewährten Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag "den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen" und "den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen".

208 Auch wenn die Kommission in ihrer Veröffentlichung "Erläuterungen zu den Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen" (vgl. oben, Randnr. 199) anerkannt hat, dass eine Beihilfe nur dann unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, wenn sie "spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb" hat, bezifferte sie doch diese Schwelle in ihrer Mitteilung über "De-minimis"-Beihilfen (vgl. oben, Randnr. 199) auf ein Beihilfevolumen von 100 000 Euro, das im vorliegenden Fall überschritten wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnrn. 39 bis 41).

209 Soweit die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 geltend machen, dass der Wettbewerb durch den Markteintritt eines neuen Herstellers von Kühl- und Gefriergeräten auf dem spanischen Markt belebt worden sei, ist festzustellen, dass die Gründung eines neuen Unternehmens stets Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur hat. Jedoch ist die Gewährung verschiedener Beihilfen an ein neues Unternehmen im vorliegenden Fall geeignet, den Wettbewerb auf dem in Frage stehenden Markt zu verfälschen.

210 Im schriftlichen Verfahren hat die Klägerin in der Rechtssache T-148/99 weiter erläutert, dass ihre Produktion hauptsächlich für Drittländer, vor allem die nordafrikanischen und arabischen Länder, bestimmt sei. Die ihr gewährten Vergünstigungen könnten daher nicht den Handel auf dem Gemeinsamen Markt beeinträchtigen und den dort bestehenden Wettbewerb verfälschen.

211 Im Geschäftsplan von Demesa vom September 1996 war jedoch seinerzeit vorgesehen, dass das Unternehmen 60 % bis 65 % seiner Herstellung insbesondere nach Frankreich und in das Vereinigte Königreich ausführen sollte. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in der Rechtssache T-148/99 erklärt, dass sich die Ausfuhren anders als ursprünglich im Geschäftsplan vorgesehen entwickelt hätten.

212 Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Rechtsakts gegeben waren (Urteil Alitalia/Kommission, zitiert oben in Randnr. 126, Randnr. 86).

213 Da Demesa aber im Verwaltungsverfahren hierzu nichts vorgetragen hatte, konnte sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung vernünftigerweise auf den Geschäftsplan von Demesa stützen, um die Auswirkungen der Demesa gewährten Beihilfen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb zu beurteilen.

214 Jedenfalls bestreitet die Klägerin in der Rechtssache T-148/99 nicht, dass ein großer Teil ihrer Herstellung auf dem spanischen Markt verkauft wird. In der mündlichen Verhandlung hat sie eine Zahl von 50 % bis 60 % genannt. Da indessen (nach dem Geschäftsplan von Demesa) die Einfuhren von Kühlschränken und Gefriergeräten 30 % des spanischen Marktes ausmachten, beeinflusste die Herstellung von Demesa notwendig die Möglichkeiten von in anderen Mitgliedstaaten konkurrierenden Unternehmen, ihre Erzeugnisse nach dem spanischen Markt zu exportieren. Selbst wenn im Übrigen ein großer Teil der Herstellung von Demesa für Drittländer bestimmt ist, befindet sich Demesa hinsichtlich der Ausfuhren in diese Drittländer in unmittelbarem Wettbewerb mit anderen in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen.

215 Die Demesa gewährten Vergünstigungen sind daher geeignet, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 62/87 und 72/86, Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573, Randnr. 13, vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19, und Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 47).

216 Die Klägerin in der Rechtssache T-148/99 rügt ferner, dass die Kommission die Auswirkungen der streitigen Maßnahmen auf den Wettbewerb ausschließlich auf der Grundlage von Informationen geprüft habe, die ihr die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren übermittelt hätten. Auf der Grundlage dieser Angaben sei die Kommission in der angefochtenen Entscheidung fälschlich zu dem Schluss gelangt, dass auf dem spanischen Markt für Kühlschränke eine Überkapazität bestehe. Wie ein Bericht von Master Cadena vom 1. Juli 1998 belege, habe sich der Markt in Wirklichkeit, und zwar unmittelbar nach einer allgemeinen Krise auf dem Markt für Haushaltsgeräte, in einer Expansionsphase befunden.

217 Dazu ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall eine Untersuchung einleitete, nachdem ihr mehrere Beschwerden wegen der Demesa gewährten Beihilfen zugegangen waren. Da sie erhebliche Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hegte, eröffnete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, um alle erforderlichen Informationen für eine endgültige Entscheidung in der Angelegenheit zu erheben. Demesa, die es nicht für erforderlich hielt, im Verwaltungsverfahren eine Stellungnahme einzureichen, kann der Kommission nicht vorwerfen, dass sie sich in der angefochtenen Entscheidung auf in den Beschwerden enthaltene Angaben stützten, die durch die nach der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag gesammelten Informationen nicht widerlegt wurden.

218 Was den Bericht von Master Cadena anbelangt, so enthält er ausschließlich Zahlen über die Verkäufe im spanischen Einzelhandel und keine Angaben zu den Produktionskapazitäten. Überdies wird im Geschäftsplan von Demesa das Bestehen eines "Inlandsmarktes mit einem Angebotsüberhang" als "Schwachpunkt" erwähnt.

219 Auch wenn durch den Bericht von Master Cadena belegt würde, dass es auf dem Markt, auf dem Demesa tätig ist, keine Überkapazität gibt - was nicht der Fall ist -, würde dies nicht den Schluss der Kommission berühren, dass die Demesa gewährten Beihilfen den Handel und den Wettbewerb beeinträchtigten. Wird nämlich einem Unternehmen eine beträchtliche Beihilfe wie die hier fragliche gewährt, um ihm die erstmalige Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, so hat dies auf einem durch Wettbewerb gekennzeichneten Markt zur Folge, dass sich die Chancen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen, ihre Erzeugnisse nach dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe ist deshalb geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteile Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, zitiert oben in Randnr. 215, Randnr. 13, vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 215, Randnr. 19, und Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 47).

220 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 machen geltend, dass Demesa das einzige Unternehmen sei, das ausschließlich "No-frost"-Kühlschränke herstelle. Die Kommission hätte dies in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigen müssen. Die Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 verweisen darauf, dass der Markt für Gefrierschränke von dem Markt für Kühlschränke zu unterscheiden sei.

221 Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Markt für Kühlschränke von dem für Gefrierschränke zu unterscheiden ist und dass Demesa ausschließlich "No-frost"-Kühlschränke herstellt, erläutern die Klägerinnen jedoch nicht, warum dies die Feststellung der Kommission, dass die Demesa gewährten Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten und den Wettbewerb verfälschten, in Frage stellen kann. Das Argument ist deshalb zurückzuweisen.

222 Die Klägerin in der Rechtssache T-148/99 bemängelt weiterhin, dass die Kommission es gänzlich versäumt habe, den Markt unter einer vertikalen Perspektive zu prüfen. Sie habe nicht untersucht, wie sich die streitigen Maßnahmen auf die Zulieferer und Subunternehmer und auch auf die Verbraucher von Elektrohaushaltsgeräten auswirkten.

223 Die Kommission weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vertragskonform ist, keine Würdigung der etwaigen Gründe verlangt, aus denen die individuelle Freistellung einer Vereinbarung, einer Verhaltensweise oder eines Beschlusses, durch die der Wettbewerb beeinträchtigt werden kann, gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) gerechtfertigt sein könnte. Hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Demesa gewährten Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag den (horizontalen) Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten und geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigten, so sind sie, von Ausnahmefällen abgesehen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

224 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 tragen schließlich vor, dass die Kommission, um die Auswirkungen der streitigen Maßnahmen zu beurteilen, hätte prüfen müssen, wie der Markt auf den Markteintritt von Demesa reagiert hat, nicht aber, wie der Markt vorher funktionierte.

225 Auch dieses Argument ist zurückzuweisen. Müsste nämlich die Kommission in ihrer Entscheidung die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darlegen, so würden dadurch diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigt, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33). Die Kommission braucht daher die Auswirkungen nicht angemeldeter, aber durchgeführter Beihilfen auf den Wettbewerb und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nicht nach dem aktuellen Stand zu würdigen (Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache Frankreich/Kommission, Randnr. 33, und Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 48).

226 Demnach ist auch der letzte Teil des ersten Klagegrunds zurückzuweisen.

II - Zum zweiten Klagegrund einer Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

227 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 machen erstens, in Bezug auf die in Artikel 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung genannten Zuschüsse, geltend, dass die Entscheidung vom 12. Dezember 1996, mit der die allgemeine Beihilfenregelung Ekimen in der der Kommission durch die nationalen Behörden notifizierten Fassung - d. h. der Fassung des im Boletin Oficial del País Vasco veröffentlichten Dekrets - genehmigt worden sei, insbesondere eine Garantie dafür darstelle, dass alle gemäß dieser Regelung gewährten Zuschüsse mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Die Kommission habe das Ekimen-Programm zudem erst ganz kurze Zeit vor der Niederlassung von Demesa in der Provinz Álava genehmigt.

228 Die Kommission kann, wenn sie es mit einer Beihilfe zu tun hat, hinsichtlich deren geltend gemacht wird, dass sie aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden sei, diese Beihilfe nicht einfach unmittelbar am EG-Vertrag messen. Sie darf zunächst - bevor sie ein Verfahren eröffnet - nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfuellt. Andernfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 EG-Vertrag voraussetzt, rückgängig machen. Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die individuellen Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-442/93, AAC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1329, Randnr. 86).

229 Die Kommission stellte jedoch zu Recht fest, dass die nach dem Ekimen-Programm gewährte individuelle Beihilfe von ihrer Entscheidung vom 12. Dezember 1996 über die Genehmigung dieser allgemeinen Beihilfenregelung nicht vollständig gedeckt war (vgl. oben, Randnr. 127). Unter diesen Umständen konnte sie ohne Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu dem Ergebnis gelangen, dass der im Rahmen des Ekimen-Programms gewährte Zuschuss insoweit eine neue Beihilfe war, als er über die in der Genehmigungsentscheidung der Kommission festgelegte Hoechstgrenze hinausging (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 228, Randnr. 26).

230 Die Klägerinnen können sich auch nicht darauf berufen, dass die Entscheidung vom 12. Dezember 1996 über die Genehmigung des Ekimen-Programms und die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Auslegung des Ekimen-Dekrets beruhen. Die Auslegung des Dekrets in den beiden Entscheidungen der Kommission ist vielmehr mit seinem Geist und Buchstaben vereinbar (vgl. oben, Randnrn. 118 bis 124).

231 Die Klägerinnen tragen schließlich auch nichts vor, was belegen könnte, dass die Kommission ihnen bestimmte Zusicherungen gemacht hätte, nach denen sie darauf hätten vertrauen dürfen, dass das nicht von der Entscheidung vom 12. Dezember 1996 über die Genehmigung des Ekimen-Programms erfasste Beihilfeelement mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 78).

232 Nach alledem ist das erste Argument zurückzuweisen.

233 Zweitens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 hinsichtlich der Steuergutschrift vor, dass die Kommission am 10. Mai 1993 die Entscheidung 93/337/EWG über eine Steuerbeihilferegelung für Investitionen im Baskenland (ABl. L 134, S. 25) erlassen habe, die insbesondere die Norma Foral Nr. 28/1988 betreffe und in der sie festgestellt habe, dass bestimmte Steuervergünstigungen gemäß dieser Norma Foral, u. a. eine Steuergutschrift für durchgeführte Investitionen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen seien, da sie Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) zuwiderliefen. Es seien die erforderlichen Vorschriften erlassen worden, um die regionalen Rechtsvorschriften der Entscheidung 93/337 anzupassen, und die Kommission habe den spanischen Behörden mit Schreiben vom 3. Februar 1995 förmlich ihr Einverständnis mit der gewählten Lösung mitgeteilt. Da die Vertragswidrigkeit somit ausgeräumt worden sei, seien sowohl die spanischen Behörden als auch die Kommission selbst davon ausgegangen, dass die mit diesen staatlichen Beihilfen verbundenen Schwierigkeiten gelöst worden seien. Aus diesem Grund habe die Kommission nie Verfahren über staatliche Beihilfen eröffnet oder gegen später erlassene, ähnliche Steuervorschriften Einwände erhoben. Damit habe die Kommission bei Demesa wie bei jedem der betreffenden regionalen Regelung unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer ein berechtigtes Vertrauen erweckt, dass die von der Diputación Foral de Álava getroffenen steuerlichen Maßnahmen von der Kommission genehmigt seien, da sie Artikel 52 EG-Vertrag nicht zuwiderliefen.

234 Selbst wenn das Schreiben der Kommission vom 3. Februar 1995 als ein Bescheid, wonach die Norma Foral Nr. 28/1988 nunmehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, auszulegen sein sollte, wurde doch die in Artikel 1 Buchstabe d der angefochtenen Entscheidung genannte Steuergutschrift nicht nach dieser Norma Foral gewährt und wird deshalb weder von der Entscheidung 93/337 noch vom Schreiben vom 3. Februar 1995 erfasst. Die in der angefochtenen Entscheidung bezeichnete Steuergutschrift wurde vielmehr gemäß der Norma Foral Nr. 22/1994 gewährt. Sie ist deshalb eine neue Beihilfe, die der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätte mitgeteilt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Namur-Les assurances du crédit, zitiert oben in Randnr. 173, Randnr. 13).

235 Es ist jedoch unstreitig, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannte Steuergutschrift unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ohne vorherige Anmeldung eingeführt wurde.

236 Diese Erwägungen genügen, um das Argument der Klägerinnen zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Vertrauensschutz nämlich grundsätzlich voraus, dass die Beihilfe unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Artikel 93 EG-Vertrag gewährt wurde, was hier nicht der Fall ist. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer und regionaler Hoheitsträger sich normalerweise hätte vergewissern können, dass das Verfahren eingehalten wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 69).

237 Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, die dieses Argument vorgetragen haben, von einem verfehlten Verständnis der Entscheidung 93/337 ausgehen. In dieser Entscheidung bewertete die Kommission die fraglichen Beihilfen nämlich nicht nur als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie Artikel 52 EG-Vertrag zuwiderliefen, sondern auch, weil sie den verschiedenen Beihilfebestimmungen nicht entsprächen, so den Bestimmungen über Regionalbeihilfen, über sektorielle Beihilfen, über Beihilfen an KMU und über die Kumulierung von Beihilfen (Abschnitt V der Entscheidung 93/337). Was das Schreiben vom 3. Februar 1995 anbelangt, so stellte die Kommission darin nur fest, dass die fragliche Steuerregelung nicht mehr gegen Artikel 52 EG-Vertrag verstoße, aber äußerte sich nicht zu der Frage, ob diese Regelung den verschiedenen in der Entscheidung 93/337 genannten Beihilfebestimmungen entsprach.

238 Die Kommission schuf daher bei den Klägerinnen kein berechtigtes Vertrauen in die Vereinbarkeit der mit der Norma Foral Nr. 22/1994 eingeführten Steuergutschrift mit dem Gemeinsamen Markt, und zwar auch dann nicht, wenn diese Steuergutschrift derjenigen entsprechen sollte, die mit der steuerlichen Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung 93/337 der Kommission und ihres Schreibens vom 3. Februar 1995 war, eingeführt wurde.

239 Der zweite Klagegrund greift deshalb gleichfalls nicht durch.

III - Zum dritten Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 190 EG-Vertrag

240 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99 beanstanden, dass die Beurteilung der im Tenor der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Maßnahmen im Licht von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag unzureichend begründet sei.

241 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. In der Begründung eines Rechtsakts brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und die dort zitierte Rechtsprechung).

242 Hinsichtlich der Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe folgt aus der Begründungspflicht, dass die Gründe angegeben werden müssen, aus denen die fragliche Maßnahme nach Ansicht der Kommission unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt (Urteile des Gerichts Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 50, Randnr. 64, vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 66, und CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 59).

243 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 rügen erstens, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Markt definiere, der durch die Demesa angeblich gewährte staatliche Beihilfe betroffen sein soll. In der angefochtenen Entscheidung werde nicht erläutert, ob es sich dabei um den Markt für Haushaltsgeräte allgemein, für Haushaltsgroßgeräte oder für Kühlschränke oder um einen anderen Markt handele. Die Klägerin in der Rechtssache T-148/99 weist ergänzend darauf hin, dass die Definition des fraglichen Marktes eine unerlässliche Voraussetzung sei, um die Auswirkung einer möglicherweise als staatliche Beihilfe einzustufenden Maßnahme auf den Wettbewerb beurteilen zu können.

244 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 behaupten, dass Demesa das einzige Unternehmen sei, das ausschließlich "No-frost"-Kühlschränke herstelle. Dies werde jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 meinen, dass der Markt für Gefrierschränke ein anderer als der für Kühlschränke sei.

245 Dazu ist festzustellen, dass die Kommission ausweislich der Begründung der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt V.1) als maßgebenden Markt den Markt für Kühlschränke und Gefrierschränke in Europa definierte. Es handele sich dabei um nur einen Markt, da "der Trend in den Haushalten dahin [gehe], die separaten Kühl- und Gefrierschränke durch kombinierte Anlagen zu ersetzen (Kühlschrank mit integriertem Gefrierschrank)" (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.1, vierter Absatz). In Abschnitt V.1 der angefochtenen Entscheidung wird der fragliche Markt eingehend beschrieben; dieser Abschnitt genügt damit den Anforderungen von Artikel 190 EG-Vertrag.

246 Die Klägerin in der Rechtssache T-127/99 bezieht sich zweitens auf die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen, auf deren Grundlage die Kommission die in Artikel 1 Buchstaben d und e bezeichneten steuerlichen Maßnahmen als selektiv einstufte. Ihnen sei nicht zu entnehmen, ob jeweils sämtliche zur Regelung über die Steuergutschrift und zur Ermäßigung der Bemessungsgrundlage angeführten Gesichtspunkte diesen Maßnahmen einen selektiven Charakter verliehen oder ob bereits ein einziger dieser Gesichtspunkte jeweils ausreiche, um ihre Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu begründen.

247 Auch dieses Argument ist zurückzuweisen. Der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt V.2.4.1, zwölfter bis achtzehnter Absatz, und Abschnitt V.2.4.2, sechzehnter und achtzehnter Absatz) ist zu entnehmen, dass bereits ein für die Selektivität der Maßnahme kennzeichnender Gesichtspunkt dafür genügt, dass sie nicht mehr als allgemeine Maßnahme eingestuft werden kann.

248 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 meinen drittens, dass die Ausführungen der Kommission, wonach die streitigen steuerlichen Maßnahmen nicht durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt würden, nicht hinreichend begründet seien. In Wirklichkeit habe die Kommission diese Frage nämlich nicht geprüft.

249 Die Kommission weist jedoch in Abschnitt V.2.4.2, siebzehnter Absatz, der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass eine Maßnahme mit selektivem steuerlichen Charakter, mit der ein industriepolitisches Ziel verfolgt wird, nicht als mit dem Wesen und dem Aufbau des fraglichen Steuersystems in Einklang stehend angesehen werden kann. Damit konnten die Klägerinnen aus der Begründung der Entscheidung ersehen, weshalb die Kommission die betreffenden steuerlichen Maßnahmen nicht als durch das Wesen und den Aufbau des fraglichen Steuersystems gerechtfertigt betrachtete.

250 Die Kommission hebt überdies zu Recht hervor, dass eine Rechtfertigung durch Wesen und Aufbau des fraglichen Steuersystems eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass staatliche Beihilfen verboten sind, darstellt und deshalb restriktiv auszulegen ist. Da die spanischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht dahin argumentierten, dass die streitigen Maßnahmen mit den Grundsätzen des fraglichen Steuersystems vereinbar seien, brauchte die Kommission ihre Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt nicht einmal zu begründen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 17. September 1998 in der Rechtssache Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 164, Randnr. 27).

251 Dieses Argument ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

252 Nach alledem greift auch der dritte Klagegrund nicht durch.

IV - Zum vierten Klagegrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

253 Die Klägerin in der Rechtssache T-148/99 macht geltend, dass das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zwar nicht zu Sanktionen führen, aber dennoch für die von den fraglichen Beihilfen begünstigten Unternehmen nachteilige wirtschaftliche Folgen haben könne. Nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal/Kommission, Slg. 1994, II-1177, und vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997) habe die Kommission ihr die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag mitteilen und ihr während des Verfahrens eine angemessene Frist für ihre Stellungnahme zur Richtigkeit des Sachverhalts und der geltend gemachten Umstände und zu den Unterlagen, mit denen die Kommission ihre Argumentation zu der Verletzung des Gemeinschaftsrechts untermauere, einräumen müssen. Ihr hätte auch eine besondere Anhörung gewährt werden müssen.

254 Dazu ist festzustellen, dass das Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten staatlicher Beihilfen nur gegen den betroffenen Mitgliedstaat eröffnet wird. Im vorliegenden Fall ist Spanien Adressat der angefochtenen Entscheidung, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren unstreitig gewahrt wurde.

255 Der Empfänger der Beihilfe wie die Klägerin in der Rechtssache T-148/99 gilt im Verwaltungsverfahren in Beihilfesachen nur als "Beteiligter" im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag. Den "Beteiligten" steht jedoch das mit dem vorliegenden Klagegrund geltend gemachte Recht nicht zu. Sie haben keinen Anspruch auf rechtliches Gehör wie diejenigen, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, sondern nur auf angemessene Beteiligung am Verwaltungsverfahren (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn. 60 und 61). So haben sie gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag das Recht, während der in dieser Bestimmung vorgesehenen Prüfung eine Stellungnahme einzureichen.

256 Es ist jedoch unstreitig, dass die Kommission die "Beteiligten" in zwei im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilungen dazu aufforderte, zu den von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen (vgl. oben, Randnrn. 25 und 27).

257 Auch wenn die Klägerin in der Rechtssache T-148/99 auf diese Mitteilungen nicht reagierte, ist festzustellen, dass sie wie alle anderen Interessierten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Die Verfahrensrechte der Klägerin in der Rechtssache T-148/99 gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wurden daher gewahrt.

258 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 rügen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren einen etwaigen Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe d des Ekimen-Dekrets nicht erwähnt habe.

259 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die von Demesa Dritten überlassenen Ausrüstungen nicht gemäß Artikel 7 Buchstabe d des Ekimen-Dekrets im Sinne des Dekrets beihilfefähig seien (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.3, letzter Absatz).

260 Wie oben bereits festgestellt, ist Artikel 1 Buchstabe c der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin diese Ausrüstungen von den beihilfefähigen Kosten im Rahmen der Ekimen-Beihilferegelung ausgeschlossen werden (vgl. oben, Randnr. 138); das Vorbringen ist damit gegenstandslos geworden.

261 Nach alledem ist der vierte Klagegrund nicht begründet.

V - Zum fünften Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag

262 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 machen erstens geltend, dass die Kommission die in Artikel 1 Buchstaben a bis c der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Maßnahmen zu Unrecht nicht als regionale Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag eingestuft habe. Während die zulässige Hoechstgrenze der Beihilfe im Baskenland 25 % des NSÄ betrage (angefochtene Entscheidung, Abschnitt II.3, dritter Absatz), entspreche der Demesa gewährte Zuschuss von 25 % des BSÄ einer Intensität von 18,76 % des NSÄ (angefochtene Entscheidung, Abschnitt II.4, sechster Absatz). Demgemäß entspreche der von der Kommission im Rahmen des Ekimen-Programms gebilligte Zuschuss von 20 % des BSÄ einem Zuschuss von 15 % des NSÄ, so dass ein zusätzlicher Zuschuss von 10 % des NSÄ gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag hätte genehmigt werden müssen.

263 Dazu ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung anerkennt, dass "Vitoria Gasteiz in einem Gebiet liegt, das nach [Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag] Anspruch auf Regionalbeihilfen hat. Die maximale Beihilfeintensität [betrage] im Baskenland 25 % des NSÄ (für KMU 35 %)" (angefochtene Entscheidung, S. 20, zweiter Absatz).

264 Aus der Hoechstgrenze von 25 % des BSÄ, die die Kommission für das Baskenland festlegte, folgt aber nur, dass die Kommission eine positive Entscheidung über baskische Regionalbeihilfen im Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a oder c EG-Vertrag zu treffen hat, die diese Hoechstgrenzen einhalten. Hingegen folgt aus der Hoechstgrenze nicht, dass jede im Baskenland gewährte individuelle Beihilfe, die unter der Hoechstgrenze verbleibt, ohne weiteres mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre.

265 Die einzige von der Kommission genehmigte Regelung über Regionalbeihilfen, die Demesa im vorliegenden Fall zugute kam, ist die im Ekimen-Dekret enthaltene Beihilferegelung. Ein Teil des Demesa nach diesem Dekret gewährten Zuschusses ist jedoch "als eine neue Beihilfe zu bewerten, die nicht durch eine zuvor genehmigte Regelung gedeckt ist" (angefochtene Entscheidung, Abschnitt V.2.3, vierzehnter Absatz). Die übrigen in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Beihilfen werden durch keine von der Kommission genehmigte allgemeine Regelung über Regionalbeihilfen erfasst.

266 Unter diesen Umständen konnte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (S. 20, dritter und vierter Absatz) fehlerfrei feststellen, dass es sich bei den Beihilfen, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt sie zu prüfen hatte, um Ad-hoc-Beihilfen handelte.

267 Eine Ad-hoc-Beihilfe kann gleichwohl als eine Regionalbeihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a oder c EG-Vertrag bewertet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 49).

268 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 machen nicht geltend, dass die Demesa gewährte Beihilfe unter die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag hätte fallen müssen. Nach ihrer Auffassung verneinte die Kommission jedoch zu Unrecht die Einstufung dieser Beihilfen als Regionalbeihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag.

269 Die Kommission stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Demesa gewährten Beihilfen aus mehreren Gründen nicht als Regionalbeihilfen, die den Anforderungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag genügten, eingestuft werden könnten. Sie stellte zunächst fest, dass es auf dem Markt für Kühl-/Gefrierschränke in der Gemeinschaft eine Überkapazität der Produktion gebe, was einen Umstrukturierungsprozess zur Folge gehabt habe, der seinerseits zum Kapazitätsabbau und zu Produktionsverlagerungen mit starken Arbeitsplatzverlusten innerhalb der Gemeinschaft geführt habe. Die Demesa gewährten Beihilfen trügen deshalb zu einer weiteren Verschlechterung der Lage bei (angefochtene Entscheidung, S. 20, fünfter Absatz). In diesem wirtschaftlichen Kontext könnten die Beihilfen weder auf Gemeinschaftsebene noch in Spanien und noch weniger im Baskenland im Ergebnis neue Arbeitsplätze schaffen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile bringen (angefochtene Entscheidung, S. 20, sechster Absatz). Die Kommission fügte hinzu, dass die "leicht positive Entwicklung der Nachfrage auf dem Gemeinsamen Markt im Jahr 1998... nichts an der Tatsache [ändere], dass sich die Industrie im Zusammenhang mit den Überkapazitäten in der Gemeinschaft noch immer in einem Umstellungsprozess befindet, der mit einem massiven Arbeitsplatzabbau einhergeht" (angefochtene Entscheidung, S. 20, sechster Absatz). So habe der im Baskenland ansässige MCC-Konzern wegen der schlechten Konjunktur in der Kühlschrankherstellung 120 Arbeitsplätze gestrichen (angefochtene Entscheidung, S. 20, sechster Absatz).

270 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 wenden sich gegen diese Ausführungen, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis führten, dass die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. So ergebe sich aus der Untersuchung des spanischen Marktes für Haushaltsgeräte, die in dem Bericht von Master Cadena, der größten Händlerin dieses Wirtschaftszweiges in Spanien, enthalten sei, dass der Markt für langlebige Verbrauchsgüter 1997 im Vergleich zum Vorjahr um 5 % gewachsen sei. Der Markt für Haushaltsgroßgeräte sei um 5,1 % und der für Kühl-/Gefrierschränke um 3,8 % expandiert. Das Auftreten von Demesa auf dem spanischen Markt habe deshalb problemlos aufgefangen werden können. Weiterhin ergebe sich aus einer Reihe der Kommission übermittelter Informationen über den Markt für Kühlschränke, dass der europäische Markt mit Ausnahme Deutschlands und Österreichs zwischen 1996 und 1997 ein bedeutendes Wachstum von etwa 10 % in der Mehrheit der europäischen Länder verzeichnet habe; in den Niederlanden, im Vereinigten Königreich, in Spanien und in Norwegen sei das Wachstum sogar noch größer gewesen. Das durchschnittliche jährliche Wachstum des Marktes für Kühlschränke betrage 1,7 %. Der Markt expandiere stark in Skandinavien und Osteuropa. In Spanien habe sich die Kühlschrankherstellung zwischen 1995 und 1997 um 10 % erhöht.

271 Diese Informationen stimmten mit den Daten von Eurostat überein und bestätigten, dass die Kühlschrankherstellung in Spanien erheblich expandiert sei. Nach einer Schätzung der Zeitschrift "Consumer Europe" sollten die Verkäufe von Kühlschrankeinheiten zwischen 1996 und 2001 um 10 % steigen.

272 Aus diesen verschiedenen Gesichtspunkten ziehen die Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 den Schluss, dass die Investition von Demesa dem Baskenland, das mit schwerwiegenden strukturellen Problemen der Beschäftigung und der Wettbewerbsfähigkeit seiner Unternehmen konfrontiert sei, zugute komme und dass die Demesa gewährten Vergünstigungen nicht im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag die Handelsbedingungen in einer Weise veränderten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. Die Demesa gewährten Beihilfen seien deshalb nach dieser Vorschrift für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

273 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die gerichtliche Kontrolle einer Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, die eine umfassende wirtschaftliche Würdigung erfordert, auf die Prüfung der Fragen zu beschränken ist, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Ermessensentscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Insbesondere darf das Gericht nicht seine wirtschaftliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Verfassers der Entscheidung setzen (Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 241, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 56).

274 Die Kommission stützte ihre oben in Randnummer 269 wiedergegebenen Ausführungen nur auf Unterlagen, die sie in der angefochtenen Entscheidung benannte (Abschnitt V.1). Die Klägerinnen machen nicht geltend, dass die Kommission den Inhalt dieser Unterlagen verfälscht habe.

275 Aus dem Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 ergibt sich überdies nichts, was die Feststellung der Kommission widerlegte, dass der Gemeinschaftsmarkt für Kühl-/Gefrierschränke durch eine Überkapazität der Herstellung gekennzeichnet sei. Zum einen wird die Überkapazität auf dem Markt im Geschäftsplan von Demesa bestätigt (vgl. oben, Randnr. 218). Zum anderen schließt der Umstand, dass die Verkäufe auf dem Markt steigen, nicht notwendig eine Beseitigung der Überkapazität in Europa ein. Die Kommission stellt selbst in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die "leicht positive Entwicklung der Nachfrage auf dem Gemeinsamen Markt im Jahr 1998... nichts an der Tatsache [ändere], dass sich die Industrie im Zusammenhang mit den Überkapazitäten in der Gemeinschaft noch immer in einem Umstellungsprozess [befinde], der mit einem massiven Arbeitsplatzabbau" einhergehe (angefochtene Entscheidung, S. 20, sechster Absatz).

276 Dass in der fraglichen Branche Arbeitsplätze abgebaut wurden, wird von den Klägerinnen nicht bestritten.

277 Demnach belegt das Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T-129/99 in keiner Hinsicht, dass der Kommission mit ihrer Feststellung, die Demesa gewährten beträchtlichen Beihilfen für die Errichtung neuer Produktionskapazitäten auf dem Markt für Kühl-/Gefrierschränke seien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.

278 Auch der fünfte Klagegrund greift deshalb nicht durch.

Zu dem Antrag auf Vorlage der Unterlagen über den Erlass der angefochtenen Entscheidung

279 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 beantragen, der Kommission aufzugeben, ihre internen Unterlagen zum Erlass der angefochtenen Entscheidung vorzulegen. In der Rechtssache T-129/99 beantragen die Klägerinnen die Vorlage aller Verwaltungsakten, die die angefochtene Entscheidung betreffen.

280 Aus dem Vorbringen der Klägerinnen ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Schriftstücke, deren Vorlage beantragt wird, für ihre Argumentation oder für die Rechtmäßigkeitsprüfung der angefochtenen Entscheidung von Interesse wäre.

281 Die Anträge auf Vorlage der Schriftstücke sind deshalb zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cityflyer Express/Kommission, zitiert oben in Randnr. 242, Randnrn. 102 bis 106).

Kostenentscheidung:

Kosten

282 Gemäß Artikel 87 § 3 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da sowohl die Klägerinnen als auch die Kommission mit ihren Anträgen teilweise unterlegen sind, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

283 Gemäß Artikel 87 § 4 letzter Absatz sind den Streithelferinnen jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. In der Rechtssache T-129/99 ist die Klage unzulässig, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Artikel 1 Buchstaben d und e und 2 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/718/EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) beantragt wird.

2. In den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 wird Artikel 1 Buchstabe a der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt.

3. In den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 wird Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt.

4. In den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 wird Artikel 1 Buchstabe c der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt, soweit darin die Ausrüstungen im Schätzwert von 1 803 036,31 Euro von den nach der Beihilferegelung Ekimen beihilfefähigen Kosten ausgeschlossen werden.

5. In den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 wird Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt.

6. In den Rechtssachen T-129/99 und T-148/88 wird Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt, soweit darin auf Artikel 1 Buchstaben a und b der Entscheidung verwiesen und dem Königreich Spanien aufgegeben wird, die Beihilfen, die Gegenstand des für nichtig erklärten Teils von Artikel 1 Buchstabe c der Entscheidung sind, von Demesa zurückzufordern.

7. In den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 wird Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt, soweit darin auf Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung verwiesen wird.

8. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

9. Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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