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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: T-130/02
Rechtsgebiete: EGV, VO (EG) 659/99


Vorschriften:

EGV Art. 230
EGV Art. 88 Abs. 2
EGV Art. 88 Abs. 3
VO (EG) 659/99 Art. 2
VO (EG) 659/99 Art. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 5. November 2003. - Kronoply GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben - Antrag auf Korrektur einer Entscheidung, mit der eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Antwort der Kommission - Keine Entscheidung - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-130/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-130/02

Kronoply GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligengrabe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt B. Luther, dann Rechtsanwalt R. Nierer,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 2002, ihre Entscheidung vom 3. Juli 2001 über die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe in Höhe von 69,3 Mio. DM zugunsten der Klägerin für die Durchführung einer Investition in Heiligengrabe (Deutschland) nicht zu korrigieren,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. 1998, C 107, S. 7, im Folgenden: multisektoraler Regionalbeihilferahmen) legt die Regeln für die Beurteilung von entsprechenden Beihilfen, die in seinen Anwendungsbereich fallen, fest.

2 In Ziffer 3.10 des multisektoralen Regionalbeihilferahmens wird die Rechenformel beschrieben, mit der die Kommission die zulässige Hoechstintensität einer angemeldeten Beihilfe festlegt.

3 Diese Formel beruht zunächst auf der Ermittlung der höchstzulässigen Bruttobeihilfeintensität, die für Beihilfen für Großunternehmen in der betreffenden Region gilt und als regionale Obergrenze" bezeichnet wird (Faktor R), auf die sodann drei Koeffizienten angewandt werden, die die Lage des Wettbewerbs in dem betreffenden Sektor (Faktor T), das Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitsplätze (Faktor I) und die regionalen Auswirkungen der fraglichen Beihilfe (Faktor M) wiedergeben. Die konkrete Beihilfehöchstintensität ergibt sich demnach aus der Formel R x T x I x M.

4 Nach den Ziffern 3.2 bis 3.4 des multisektoralen Regionalbeihilferahmens impliziert der Faktor Wettbewerb" eine Prüfung der Frage, ob das angemeldete Vorhaben in einem Sektor oder Teilsektor mit struktureller Überkapazität durchgeführt werden soll. Diese Prüfung erstreckt sich auf einen Bezugszeitraum, der die letzten fünf Jahre umfasst, für die Angaben vorliegen. Fehlen ausreichende Angaben zur Kapazitätsauslastung, prüft die Kommission zunächst, ob die Investition in einem schrumpfenden Markt erfolgt. Dazu vergleicht sie die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs der betreffenden Produkte (d. h. Produktion plus Einfuhren minus Ausfuhren) mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

5 Nach Ziffer 3.10.1 des multisektoralen Regionalbeihilferahmens wird für den Faktor T (Wettbewerbsfaktor) nach folgenden Kriterien ein Berichtigungsfaktor von 0,25, 0,5, 0,75 oder 1 angewandt:

i) Vorhaben, das zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit gravierenden strukturellen Überkapazitäten und/oder einem absoluten Nachfragerückgang führt 0,25

ii) Vorhaben, das zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit strukturellen Überkapazitäten führt und/oder in einem schrumpfenden Markt durchgeführt werden soll und einen schon hohen Marktanteil verstärken dürfte 0,50

iii) Vorhaben, das zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit strukturellen Überkapazitäten führt und/oder in einem schrumpfenden Markt durchgeführt werden soll 0,75

iv) keine voraussichtlichen negativen Wirkungen hinsichtlich Ziffern i bis iii

1,00"

Sachverhalt

6 Die Klägerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die Holzwerkstoffe herstellt.

7 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) ein Beihilfevorhaben zugunsten der Klägerin an, das vom multisektoralen Regionalbeihilferahmen erfasst wurde.

8 Das angemeldete Vorhaben sah vor, dass die Klägerin eine Beihilfe von 77 Mio. DM (39,36 Mio. Euro) für die Errichtung einer insgesamt 220 Mio. DM (112,5 Mio. Euro) teuren Produktionsanlage für Spanplatten aus parallel zur Plattenoberfläche ausgerichteten Holzspänen, sog. OSB-Platten (Oriented Strand Boards), erhalten sollte. Für dieses Vorhaben gaben die deutschen Behörden den als Wettbewerbsfaktor (Faktor T) anzuwendenden Berichtigungsfaktor mit 1,00 an.

9 Mit Schreiben vom 3. Januar und vom 9. Februar 2001 forderte die Kommission ergänzende Informationen an und stellte den deutschen Behörden bestimmte Fragen. Mit Schreiben vom 9. und vom 20. Februar sowie vom 21. Mai 2001 übermittelten diese die angeforderten ergänzenden Informationen und antworteten auf die gestellten Fragen.

10 Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 änderte die Bundesrepublik Deutschland die ursprüngliche Anmeldung des o. g. Beihilfevorhabens in Bezug auf die Beihilfeintensität. Sie teilte der Kommission u. a. mit, sie habe entschieden, den notifizierten Wettbewerbsfaktor von 1 auf 0,75 zu reduzieren". Mit der Anwendung des neuen von den deutschen Behörden mitgeteilten Faktors T reduzierte sich der Gesamtbetrag der Beihilfe auf 69,3 Mio. DM (35,4 Mio. Euro).

11 Am 3. Juli 2001 erließ die Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 die Entscheidung, keine Einwände gegen das so angemeldete Beihilfevorhaben zu erheben (ABl. 2001, C 226, S. 14, im Folgenden: Entscheidung vom 3. Juli 2001).

12 In dieser Entscheidung unterstreicht die Kommission, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem o. g. Schreiben vom 19. Juni 2001 ihre ursprüngliche Anmeldung geändert habe und dass die zugunsten der Klägerin vorgesehene Beihilfe 69,3 Mio. DM (35,4 Mio. Euro) bei geschätzten Gesamtinvestitionskosten von 220 Mio. DM betrage, was einer Beihilfeintensität von 31,5 % entspreche.

13 Aufgrund einer Bewertung der angemeldeten Beihilfe im Hinblick auf die im multisektoralen Regionalbeihilferahmen aufgestellten Kriterien legte die Kommission in derselben Entscheidung die Gründe dar, aus denen die im vorliegenden Fall anwendbaren Faktoren wie folgt festzulegen seien:

- 35 % für die in der Region Heiligengrabe höchstzulässige Bruttobeihilfeintensität,

- 0,75 für den Faktor T angesichts der Lage des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt,

- 0,8 für den Faktor I (Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitsplätze),

- 1,5 für den Faktor M im Hinblick auf die regionalen Auswirkungen der beabsichtigten Beihilfe,

so dass sich eine Hoechstintensität von 31,5 % ergebe (= 35 % x 0,75 x 0,8 x 1,5).

14 Da die Höhe der Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin zu gewähren beabsichtigte, mit der zulässigen Hoechstbeihilfe im Einklang stand, erklärte die Kommission die angemeldete Beihilfe für mit dem EG-Vertrag vereinbar.

15 Mit Schreiben vom 3. Januar 2002 (im Folgenden: Schreiben vom 3. Januar 2002) übermittelte Herr Happe, Referatsleiter im deutschen Finanzministerium, der Kommission ein mit Mitteilung der Bundesregierung an die Europäische Kommission" überschriebenes Dokument, mit dem die deutsche Bundesregierung darum bat, die Entscheidung vom 3. Juli 2001 zu korrigieren und die zulässige Beihilfeintensität von 31,5 % auf 35 % der förderbaren Investitionskosten zu erhöhen und insbesondere den Faktor T (Wettbewerbsfaktor) zu ändern. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die im Rahmen des Anmeldeverfahrens mitgeteilte Vorausschau für das Jahr 2000 hinsichtlich des in diesem Jahr zu erwartenden Wachstums des Verbrauchs auf dem einschlägigen OSB- und Sperrholzmarkt, die in Begründungserwägung 33 der Entscheidung vom 3. Juli 2001 zurückgewiesen worden sei, weil sie auf einer Schätzung und nicht auf gefestigten Wertangaben beruhe, durch eine aktuelle Studie (Jaakko Pöyry: The development of OSB and wood based panels consumption in the European Economic Area 1996-2000 with an outlook on the demand development for OSB in 2001 [Die Entwicklung des Verbrauchs von OSB und von Platten auf Holzbasis im Europäischen Wirtschaftsraum 1996-2000 und die Perspektiven der OSB-Nachfrageentwicklung für 2001]) bestätigt worden sei, wonach das prognostizierte außergewöhnliche Wachstum im OSB-Markt für das Jahr 2000 tatsächlich eingetreten ist". Diese Entwicklung rechtfertige eine Korrektur des Faktors T von 0,75 auf 1,00.

16 Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 (im Folgenden: angefochtene Handlung) beantwortete Herr Drabbe, Direktor der Direktion Staatliche Beihilfen II" der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission, das Schreiben vom 3. Januar 2002 wie folgt:

Sehr geehrter Herr Happe!

Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 3. Januar 2002 in der im Betreff bezeichneten Angelegenheit müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir keine Möglichkeit sehen, die von der deutschen Bundesregierung gewünschte Korrektur der Entscheidung der Europäischen Kommission, die Deutschland am 3.7.2001 mitgeteilt wurde, vorzunehmen.

Gemäß Artikel 9 der [Verordnung Nr. 659/1999] kann die Kommission außerdem eine erlassene Entscheidung widerrufen, wenn die Entscheidung auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht. Die von der deutschen Bundesregierung vorgebrachten Fakten bezüglich der Wirtschaftsdaten im Jahre 2000 betreffen hingegen nicht solche, die im Entscheidungszeitpunkt bereits bekannt waren und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zur Folge haben.

Da die Bestimmung des Wettbewerbsfaktors im gegenständlichen Fall auf einem Vergleich der Entwicklung des Verbrauches der betreffenden Produkte mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie in den Jahren 1994 bis 1999 beruht und die Prognosedaten zum Entscheidungszeitpunkt nicht unrichtig waren, kann keine neuerliche Entscheidung in derselben Sache getroffen werden.

Des Weiteren betrifft die Entscheidung der Kommission das Gesamtprojekt ,Errichtung einer Produktionsanlage für OSB, das mit einer individuellen Ad-hoc Beihilfe subventioniert wird. Es kann daher auch keine teilweise Aufgliederung in einzelne Zeitabschnitte erfolgen, für die verschiedene Wettbewerbsfaktoren und damit verschiedene Beihilfeintensitäten gelten.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben."

Verfahren und Anträge der Parteien

17 Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 17. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

18 Mit besonderem Schriftsatz, der am 9. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, zu der die Klägerin am 8. Oktober 2002 Stellung genommen hat.

19 In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,

- die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,

- die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Klage für zulässig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Rechtslage

22 Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die zu den Akten genommenen Schriftstücke für hinreichend informiert und sieht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Vorbringen der Parteien

23 Die Kommission trägt erstens vor, dass nicht jedes Schreiben, mit dem sie einen Antrag seines Adressaten bescheide, eine Entscheidung darstelle (Beschluss des Gerichts vom 27. Oktober 1999 in der Rechtssache T-106/99, Meyer/Kommission, Slg. 1999, II-3273, Randnr. 31). Gegen die angefochtene Handlung könne keine Klage erhoben werden, da sie Rechtswirkungen weder erzeuge noch erzeugen solle (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-147/96, Niederlande/Kommission, Slg. 2000, Randnr. 26).

24 Auch auf formaler Ebene stelle die angefochtene Handlung keine Entscheidung dar. Das fragliche Schreiben sei nämlich vom Direktor der Direktion Staatliche Beihilfen II" der Generaldirektion Wettbewerb und nicht von einem Mitglied der Kommission unterzeichnet worden. Es enthalte auch keinen Hinweis auf eine Entscheidung der Kommission, die nur als Kollegialorgan zum Erlass einer förmlichen Entscheidung befugt sei. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei dies jedoch kein Hinweis darauf, dass das Kollegialitätsprinzip verletzt worden sei, sondern zeige vielmehr, dass es sich nicht um eine Kommissionsentscheidung handele.

25 Schließlich könne die angefochtene Handlung jedenfalls deshalb keine Entscheidung darstellen, weil im vorliegenden Fall keine neue Beihilfe angemeldet worden sei, über die mit dieser Handlung hätte entschieden werden können. Die nationalen Behörden hätten zwar die Möglichkeit, ein Vorhaben anzumelden, mit dem eine neue Beihilfe gewährt oder eine bereits gewährte Beihilfe geändert werden solle. Das Schreiben vom 3. Januar 2002 könne jedoch nicht als Anmeldung eines solchen Beihilfevorhabens angesehen werden, sondern nur als schlichter Antrag auf Korrektur einer bereits erlassenen Entscheidung, mit der die Beihilfe in dem angemeldeten Umfang ohne Abstriche genehmigt worden sei.

26 Zweitens macht die Kommission geltend, dass sich aus dem Inhalt der angefochtenen Handlung ergebe, dass sie, sofern sie überhaupt eine Entscheidung darstelle, lediglich die Entscheidung vom 3. Juli 2001 bestätige.

27 Dazu führt die Kommission zunächst aus, dass der angefochtenen Handlung eindeutig keine neue Würdigung des Sachverhalts vorausgegangen sei und im vorliegenden Fall, wie die Klägerin selbst anerkenne, weder eine vorläufige Prüfung stattgefunden habe noch ein Hauptprüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG eröffnet worden sei.

28 Weiterhin enthalte die angefochtene Handlung gegenüber der Entscheidung vom 3. Juli 2001 keine neuen Elemente, sondern führe kurz die Gründe auf, aus denen diese Entscheidung nicht geändert werden könne. Auf die von den deutschen Behörden in dem Schreiben vom 3. Januar 2002 mitgeteilten Informationen hinsichtlich des Jahres 2000 werde in der angefochtenen Handlung nur eingegangen, um festzustellen, dass die Entscheidung nicht auf Daten beruht habe, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses unrichtig gewesen seien, und dass die Informationen hinsichtlich des Jahres 2000 zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen seien.

29 Schließlich gehe es im vorliegenden Fall entgegen dem, was die Klägerin in ihrer Klageschrift vortrage, nicht um die Korrektur einer bereits für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärten Beihilfe, die aufgrund fehlerhafter Einschätzung der Kommission" zu niedrig bemessen worden sei. Vielmehr habe die Kommission den ihr seitens der Bundesregierung mitgeteilten Wettbewerbsfaktor angewandt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Somit habe kein Anlass bestanden, die schon gewährte und mit der Entscheidung vom 3. Juli 2001 genehmigte Beihilfe erneut zu prüfen oder Elemente zu berücksichtigen, die bei ihrem Erlass unbekannt gewesen seien.

30 Zuletzt beruft sich die Kommission darauf, dass die Klägerin, auch wenn die angefochtene Handlung ein angreifbarer Rechtsakt wäre, kein Interesse an ihrer Nichtigerklärung hätte (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-212/00, Nuove Industrie Molisane/Kommission, Slg. 2002, II-347, Randnr. 33).

31 Die Klägerin entgegnet erstens, die angefochtene Handlung sei eine nach Artikel 230 EG anfechtbare Handlung. Eine Handlung sei dann anfechtbar, wenn sie verbindliche Rechtswirkungen nach außen erzeuge (vgl. Urteil des Gerichthofes vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-57/95, Frankreich/Kommission, Slg. 1997, I-1627, Randnr. 7). Für die Beurteilung, ob die angefochtene Handlung derartige Wirkungen erzeuge oder erzeugen solle, sei auf ihren Inhalt abzustellen. Die Rechtswirkung der angefochtenen Handlung nach außen bestehe insoweit darin, dass die Kommission den Antrag der Bundesrepublik Deutschland ablehne, eine Korrektur der Entscheidung vom 3. Juli 2001 vorzunehmen. Die Ablehnung eines Antrags auf Korrektur einer Entscheidung stelle selbst wieder eine Entscheidung dar. Sonst könnte jeder spätere Antrag auf Korrektur einer Entscheidung allein mit dem Verweis auf die bereits getroffene Entscheidung abgelehnt werden, ohne dass der Betroffene diese Ablehnung anfechten könne.

32 Das Vorbringen der Kommission, die angefochtene Handlung sei keine förmliche Entscheidung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder, greife nicht durch. Denn die Form, in der Handlungen oder Entscheidungen ergingen, sei grundsätzlich ohne Einfluss auf ihre Anfechtbarkeit. Für die Feststellung, ob solche Maßnahmen Handlungen im Sinne von Artikel 230 EG darstellten, sei vielmehr auf ihren Inhalt abzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, Urteil des Gerichts vom 12. September 2002 in der Rechtssache T-113/00, DuPont Teijin Films Luxembourg u. a./Kommission, Slg. 2002, II-3681, Randnr. 45). Dies gelte auch für Schreiben, die nicht von einem Kommissionsmitglied, sondern von einem Beamten unterzeichnet seien (Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998 in der Rechtssache T-84/97, BEUC/Kommission, Slg. 1998, II-795, Randnrn. 47 und 48), wenn damit wie im vorliegenden Fall ein Antrag endgültig beschieden werde.

33 Zweitens werde entgegen dem Vorbringen der Kommission mit der angefochtenen Handlung nicht lediglich die Entscheidung vom 3. Juli 2001 bestätigt. Die angefochtene Handlung sei nämlich nach einer Prüfung der in dem Schreiben vom 3. Januar 2002 vorgetragenen neuen Tatsachen ergangen und stelle demzufolge eine anfechtbare Handlung dar.

34 Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, sie habe entsprechend den Erwägungen des Gerichts in Randnummer 47 seines Urteils Nuove Industrie Molisane/Kommission ein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung. Wenn die Kommission der Ansicht gewesen wäre, dass das Schreiben vom 3. Januar 2002 keine vollständige Anmeldung sei, dann hätte sie nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 von dem betreffenden Mitgliedstaat alle erforderlichen Informationen anfordern müssen.

Würdigung durch das Gericht

35 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die Kommission mit der nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassenen Entscheidung vom 3. Juli 2001 entschieden hat, keine Einwände gegen das von der Bundesrepublik Deutschland angemeldete Beihilfevorhaben zugunsten der Klägerin zu erheben, und die angemeldete Beihilfe in vollem Umfang für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat, nachdem sie festgestellt hatte, dass die beabsichtigte Beihilfe der Höhe nach im Einklang mit der zulässigen Hoechstbeihilfe stand, und nachdem sie das Vorhaben im Hinblick auf die anderen im multisektoralen Regionalbeihilferahmen aufgestellten Kriterien geprüft hatte. Zur Berechnung der Hoechstintensität der genannten Beihilfe wandte die Kommission für den Faktor T (Wettbewerbsfaktor) den von der Bundesrepublik Deutschland im Laufe des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 19. Juni 2001 mitgeteilten Berichtigungsfaktor von 0,75 an.

36 Bei der Prüfung des Faktors T stützte die Kommission ihre Beurteilungen und Schlussfolgerungen auf die von den deutschen Behörden im Laufe des Verwaltungsverfahrens mitgeteilten Daten darüber, wie sich der fragliche Produktmarkt, d. h. der OSB- und Sperrholzmarkt (beide Produkte sind gegeneinander austauschbar), auf EWR-Ebene im Zeitraum 1994-2000 entwickelt hatte, und auf einen Vergleich dieser Daten mit denen über die Entwicklung der gesamten verarbeitenden Industrie im gleichen Zeitraum.

37 Was insbesondere das Jahr 2000 betrifft, so führte die Kommission in Begründungserwägung 33 der Entscheidung vom 3. Juli 2001 aus, dass die Vorausschau für dieses Jahr überwiegend auf einer Schätzung und nicht auf gefestigten Wertangaben beruhe und dass es keine zuverlässigen Daten über die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs in der gesamten verarbeitenden Industrie als Vergleichsbasis gebe. Zudem zeichne eine Studie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (ECE/FAO: Forest Products Annual Market Review 1999-2000 [ECE/FAO-Jahresbericht über den Markt für Forsterzeugnisse 1999-2000]) ein anderes Bild der Marktentwicklung. Schließlich und vor allem vertrat die Kommission die Ansicht, dass die positive Tendenz eines Jahres nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass der Markt durch eine starke Aufwärtstendenz der relativen Zuwachsrate gekennzeichnet ist".

38 In derselben Begründungserwägung führte die Kommission weiter aus, dass der relevante Markt trotz einiger Anzeichen für einen Aufwärtstrend in den letzten Jahren im Vergleich zur Entwicklung der gesamten verarbeitenden Industrie als schrumpfend einzustufen [ist]".

39 Aufgrund dieser Erwägungen kam die Kommission in Begründungserwägung 36 der Entscheidung vom 3. Juli 2001 zu dem Schluss, dass das vorliegende Projekt, das zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit strukturellen Überkapazitäten führt, in einem schrumpfenden Markt durchgeführt werden soll" und dass deshalb nach Ziffer 3.10.1 iii des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für den Faktor T der von den deutschen Behörden mitgeteilte Berichtigungsfaktor 0,75 angewandt werden müsse.

40 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission mit der Entscheidung vom 3. Juli 2001 die zugunsten der Klägerin vorgesehene staatliche Beihilfe entsprechend dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang genehmigt hat.

41 Weiterhin ist zu klären, ob die angefochtene Handlung entsprechend dem Vorbringen der Klägerin eine Entscheidung ist oder ob es sich entsprechend dem Vorbringen der Kommission nur um eine nicht anfechtbare Information handelt.

42 Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50, Beschlüsse des Gerichts vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1299, Randnr. 26, und Meyer/Kommission, Randnr. 31).

43 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können zudem nur solche Handlungen den Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG bilden, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteile des Gerichtshofes IBM/Kommission, Randnr. 9, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62, Urteile des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203, Randnr. 37, vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77, und vom 18. September 2001 in der Rechtssache T-112/99, M6 u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2459, Randnr. 35, Beschluss BEUC/Kommission, Randnr. 43).

44 Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen (Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Juni 1991 in der Rechtssache C-50/90, Sunzest/Kommission, Slg. 1991, I-2917, Randnr. 12, Urteile Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 63, und Coca Cola/Kommission, Randnr. 78).

45 Nach Ansicht des Gerichts lässt sich die angefochtene Handlung nicht als Entscheidung verstehen. Sowohl aus der Form und dem Inhalt des Schreibens vom 3. Januar 2002 und der angefochtenen Handlung als auch aus der Stellung der Verfasser dieser beiden Maßnahmen ergibt sich nämlich, dass dieses Schreiben und diese Handlung lediglich Ausdruck einer informellen Initiative der deutschen Behörden, die auf eine Korrektur der Entscheidung vom 3. Juli 2001 nach einer offiziösen erneuten Prüfung gerichtet war, und einer ebenso informellen Antwort der für staatliche Beihilfen zuständigen Dienststelle der Kommission auf diese Initiative waren.

46 So handelt es sich bei der oben in Randnummer 15 angeführten Mitteilung der Bundesregierung an die Europäische Kommission" um einen undatierten und nicht unterschriebenen Text, und nur aus der angefochtenen Handlung lässt sich schließen, dass diese Mitteilung der Kommission mit dem Schreiben vom 3. Januar 2002 übermittelt wurde. Was die angefochtene Handlung anbelangt, so ergibt sich aus deren Wortlaut, insbesondere aus dem des ersten und dem des letzten Absatzes des entsprechenden Schreibens, dass sie in keiner Weise eine Entscheidung zur formellen Zurückweisung eines Antrags sein sollte, sondern lediglich eine Auskunft" als Antwort auf einen geäußerten Wunsch". Der Gebrauch solcher Wendungen in der angefochtenen Handlung steht im Übrigen damit im Einklang, dass diese weder von der Kommission selbst noch von dem für den Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission ausging, sondern vom Direktor der Direktion Staatliche Beihilfen II" der Generaldirektion Wettbewerb, Herrn Drabbe, für den sich aus der angefochtenen Handlung in keiner Weise ergibt, dass er von der Kommission zum Erlass einer Entscheidung ermächtigt war.

47 Diese begrenzte Bedeutung der zwischen Herrn Happe und Herrn Drabbe gewechselten Schreiben hängt auch damit zusammen, dass die von der deutschen Bundesregierung gewünschte Änderung - weit davon entfernt, sich auf die Korrektur eines Schreib- oder Rechenfehlers zu beziehen, die eventuell außerhalb des in der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegten strikten Verfahrensrahmens hätte vorgenommen werden können - in Wirklichkeit auf eine materielle Änderung der fraglichen Entscheidung abzielte, um die nur im Wege der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nachgesucht werden konnte, insbesondere mit der Anmeldung eines neuen Beihilfevorhabens durch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 2 der genannten Verordnung.

48 Ein anderer Schluss, wonach die angefochtene Handlung eine Entscheidung wäre, hätte sich im vorliegenden Fall nur vertreten lassen, wenn das Schreiben vom 3. Januar 2002 mit der Mitteilung der Bundesregierung an die Europäische Kommission" als Anmeldung eines Vorhabens auszulegen wäre, mit dem die der Klägerin bereits gewährte und in der Entscheidung vom 3. Juli 2001 genehmigte Beihilfe zu ihren Gunsten hätte geändert werden sollen, und die Kommission mit der angefochtenen Handlung eine ablehnende Entscheidung in Bezug auf dieses Vorhaben getroffen hätte.

49 Insoweit ist darauf zu verweisen, dass nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 659/1999 die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mitzuteilen haben. Der betreffende Mitgliedstaat muss der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte übermitteln, damit diese eine Entscheidung nach den Artikeln 4 und 7 der Verordnung erlassen kann. Diese Meldepflicht soll der Kommission Gelegenheit geben, ihre Kontrolle über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen rechtzeitig und im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft auszuüben (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 46).

50 Zudem ist es den nationalen Behörden in keiner Weise verwehrt, ein Vorhaben anzumelden, mit dem einem Unternehmen eine weitere Beihilfe gewährt oder eine ihm bereits gewährte Beihilfe geändert werden soll. In einem solchen Fall ist das durch die vorgesehene individuelle Beihilfe begünstigte Unternehmen, wenn die Kommission eine Entscheidung erlässt, durch die ein solches Vorhaben ganz oder teilweise abgelehnt wird, nach der Rechtsprechung berechtigt, dagegen eine Nichtigkeitsklage zu erheben (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 5, vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 5, und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 24, sowie Urteil Nuove Industrie Molisane/Kommission, Randnr. 47).

51 Doch ist festzustellen, dass dies hier nicht der Fall ist.

52 Angesichts seines Inhalts lässt sich das Schreiben vom 3. Januar 2002 nämlich nicht als Anmeldung eines Beihilfevorhabens zur Änderung der der Klägerin bereits gewährten und in der Entscheidung vom 3. Juli 2001 genehmigten Beihilfe verstehen. In diesem Schreiben wird keine Beihilfe zugunsten der Klägerin angemeldet und in keiner Weise ausdrücklich auf Artikel 88 Absatz 3 EG Bezug genommen (vgl. zu diesem letzten Punkt das Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 47). Der Wortlaut dieses Schreibens und der Mitteilung, die es enthält (In dieser Mitteilung wird um die Korrektur des Wettbewerbsfaktors [T] gebeten"), bestätigt klar und eindeutig, dass das genannte Schreiben allenfalls einen Antrag auf erneute Prüfung oder Änderung der Entscheidung vom 3. Juli 2001 zur Genehmigung des Gesamtbetrags der ursprünglich angemeldeten Beihilfe darstellt.

53 Da das Schreiben vom 3. Januar 2002 weder als wirksame Anmeldung noch überhaupt als Anmeldung eines Beihilfevorhabens zur Änderung der der Klägerin bereits gewährten Beihilfe angesehen werden kann, lässt sich demnach nicht vertreten, dass die angefochtene Entscheidung eine Entscheidung der Kommission über die Ablehnung eines solchen Vorhabens darstellt, die von der Klägerin aufgrund der oben in Randnummer 50 zitierten Rechtsprechung mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden könnte. Zudem ist dazu festzustellen, dass die Kommission mit der angefochtenen Handlung eindeutig weder eine vorläufige Prüfung des angeblich mit dem Schreiben vom 3. Januar 2002 angemeldeten Beihilfevorhabens vorgenommen hat noch ein förmliches Prüfverfahren über ein solches Vorhaben eröffnet hat.

54 Daher stützt sich das Vorbringen der Klägerin, wenn die Kommission der Ansicht gewesen wäre, dass das Schreiben vom 3. Januar 2002 keine vollständige Anmeldung sei, dann hätte sie nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 von dem betreffenden Mitgliedstaat alle erforderlichen ergänzenden Auskünfte anfordern müssen, auf eine falsche Prämisse und ist zurückzuweisen.

55 Somit ist abschließend festzustellen, dass die angefochtene Handlung keine Entscheidung ist, sondern eine Informationsmaßnahme, gegen die keine Nichtigkeitsklage statthaft ist. Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass das übrige Vorbringen der Klägerin geprüft werden müsste.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Nach Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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