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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.12.1990
Aktenzeichen: T-130/89
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen zwingenden Rechts sind, kann das Gericht sie von Amts wegen prüfen. Die Prüfung ist nicht auf die Prozeßvoraussetzungen beschränkt, deren Fehlen von den Parteien gerügt wird (vgl. Urteile vom 23. April 1956 in den verbundenen Rechtssachen 7/54 und 9/54, Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde, Slg. 1956, 53, und vom 16. Dezember 1960 in der Rechtssache 6/60, Humblet/Belgischer Staat, Slg. 1960, 1163).
Eine Klage gegen eine vorbereitende Maßnahme, die keine beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts darstellt, ist als unzulässig abzuweisen (vgl. Urteile vom 1. Juli 1964 in den Rechtssachen 26/63, Pistoj/Kommission, Slg. 1964, 737, 78/63, Huber/Kommission, Slg. 1964, 789, und 80/63, Degreef/Kommission, Slg. 1964, 839, sowie vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303).
2. Die in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen sollen die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten. Sie sind daher zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 4/67, Collignon/Kommission, Slg. 1967, 469, und vom 19. Februar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 122/79 und 123/79, Slg. 1981, 473).
Die Tatsache, daß ein Organ aus Gründen seiner Personalpolitik eine verspätete Verwaltungsbeschwerde sachlich bescheidet, führt weder dazu, daß das durch die Artikel 90 und 91 des Statuts eingeführte System zwingender Fristen ausser Kraft gesetzt wird (vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133), noch dazu, daß der Verwaltung die Möglichkeit genommen wird, im Stadium des gerichtlichen Verfahrens eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung der Beschwerde zu erheben.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 6. DEZEMBER 1990. - B. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ZULAESSIGKEIT - BESCHWERENDE MASSNAHME - EINSTWEILIGE MASSNAHME - BESCHWERDEFRIST (BEAMTENSTATUT ARTIKEL 90 ABSATZ 2 UND 91 ABSATZ 1). - RECHTSSACHE T-130/89.
Tenor:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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