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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: T-131/03
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften,
Vorschriften:
Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Art. 115 | |
Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Art. 116 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 27. Juli 2004. - Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Gerichtliches Verfahren - Wechsel einer Partei des Rechtsstreits - Übertragung der Rechte des Inhabers einer Marke. - Rechtssache T-131/03.
Parteien:
In der Rechtssache T-131/03
Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. , Gerolstein (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Ebert-Weidenfeller,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) , vertreten durch U. Pfleghar und G. Schneider als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Februar 2003 (Sache R 275/2002-1) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. und der Kerry Group plc
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Richter J. Pirrung, A. W. H. Meij und S. S. Papasavvas,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1. Die Kerry Group plc (im Folgenden: Streithelferin) reichte am 3. Januar 1997 nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994 L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) ein.
2. Am 12. Juni 1998 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke. Der Widerspruch wurde durch Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 29. Januar 2002 und die Beschwerde gegen diese Entscheidung durch Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Februar 2003 zurückgewiesen.
3. Mit Klageschrift, die am 17. April 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin beim Gericht die Aufhebung der letztgenannten Entscheidung und die Verurteilung des HABM zur Tragung der Kosten beantragt.
4. Mit Schriftsatz, der am 5. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass diese die ältere Marke, auf die der Widerspruch gestützt war, an die Sinziger Mineralbrunnen GmbH abgetreten habe. Weiter hat er mitgeteilt, dass diese Gesellschaft ihn mit ihrer Vertretung vor dem Gericht betraut habe und als neue Inhaberin der Marke beantrage, es zuzulassen, dass sie anstelle der Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. als Klägerin in den vorliegenden Rechtsstreit eintritt.
5. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 sind die Beteiligten des Rechtsstreits aufgefordert worden, zum Antrag der Sinziger Mineralbrunnen GmbH Stellung zu nehmen.
6. Mit Schriftsätzen, die am 17. und 23. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben der Beklagte und die Streithelferin mitgeteilt, dass sie gegen einen Eintritt der Sinziger Mineralbrunnen GmbH in den Rechtsstreit anstelle der Klägerin nichts einzuwenden hätten.
7. Mit am 8. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, dass die Sinziger Mineralbrunnen GmbH an ihrer Stelle in den Rechtsstreit eintritt.
8. Wie das Gericht in seinem Beschluss vom 5. März 2004 in der Rechtssache T-94/02 (Boss/HABM - Delta Holding [BOSS], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ausgeführt hat, kann im Fall der Abtretung eines vom Rechtsstreit betroffenen Rechts des geistigen Eigentums durch Beschluss zugelassen werden, dass der neue Inhaber dieses Rechts, der Rechtsnachfolger der Partei vor der Beschwerdekammer ist, anstelle des Zedenten in das Verfahren vor dem Gericht eintritt, sofern der frühere Rechtsinhaber nicht widerspricht und das Gericht den Parteiwechsel nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten als angemessen ansieht.
9. Da die Satzung des Gerichtshofes und die Verfahrensordnung des Gerichts keine Bestimmungen enthalten, die den Eintritt einer Partei anstelle einer anderen in den Rechtsstreit ausdrücklich regeln, sind die Verfahrensbestimmungen der Artikel 115 und 116 der Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden. Insbesondere hat der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit in der Lage anzunehmen, in der sich dieser zur Zeit des Parteiwechsels befindet.
10. Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin, die ehemalige Inhaberin des Rechts des geistigen Eigentums, auf das der Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke gestützt worden ist, mit dem Parteiwechsel einverstanden erklärt, und weder das HABM noch die Streithelferin haben hiergegen Einwände erhoben. Der Eintritt der Sinziger Mineralbrunnen GmbH anstelle der Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. als Klägerin in den vorliegenden Rechtsstreit ist daher zuzulassen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Der Eintritt der Sinziger Mineralbrunnen GmbH als Klägerin anstelle der Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. in den Rechtsstreit wird zugelassen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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