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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.09.1998
Aktenzeichen: T-133/95
Rechtsgebiete: Weltpostvertrag, Verordnung (EWG) Nr. 17/62, EGV


Vorschriften:

Weltpostvertrag Art. 25
Verordnung (EWG) Nr. 17/62
EGV Art. 85
EGV Art. 86
EGV Art. 190
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage eingebrachte Anträge, der Kommission den Erlaß der geeigneten Maßnahmen aufzugeben, damit sie den Verpflichtungen aus Artikel 176 des Vertrages nachkommt, sind unzulässig. Zwar obliegt es gemäß dieser Vorschrift dem betroffenen Organ, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem auf eine Nichtigkeitsklage hin ergangenen Urteil ergeben, doch ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, den Gemeinschaftsorganen Anordnungen zu erteilen oder sich im Rahmen der von ihm ausgeuebten Rechtmässigkeitskontrolle an ihre Stelle zu setzen.

2 Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 sind Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, zur Einreichung einer Beschwerde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages berechtigt. Daraus folgt, daß die Kommission unbeschadet ihres Rechts, gegebenenfalls von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung einzuleiten, berechtigt ist, der Beschwerde eines Unternehmens, das kein berechtigtes Interesse nachweist, nicht stattzugeben. In welchem Stadium der Untersuchung des Falles die Kommission festgestellt hat, daß diese Voraussetzung nicht vorlag, spielt daher keine Rolle.

3 Das durch öffentliche Postbetreiber vorgenommene Anhalten von internationalen ABA-Remailsendungen, die aus dem Monopolgebiet eines dieser Betreiber stammen und von Privatunternehmen in das Postsystem eines anderen Landes befördert und eingeführt werden, um über das herkömmliche internationale Postsystem in das Herkunftsland zurückbefördert zu werden, kann nicht als rechtmässig gemäß Artikel 86 des Vertrages angesehen werden, da dieses Anhalten

- nicht durch die blosse Existenz des Postmonopols und allein durch seine angebliche Umgehung durch das ABA-Remailing gerechtfertigt werden kann,

- nicht durch ein etwaiges Ungleichgewicht zwischen den Kosten eines öffentlichen Postbetreibers für die Zustellung eingehender Post und seiner Vergütung gerechtfertigt werden kann, da dies aus einer von den öffentlichen Postbetreibern selbst geschlossenen Vereinbarung resultiert,

und

- in Ermangelung des Beweises des Gegenteils durch die Kommission nicht das einzige Mittel darstellen kann, das es dem öffentlichen Postbetreiber des Bestimmungslandes erlaubt, die Kosten der Zustellung dieser Post zu decken.

4 Nur solche Rechtsakte der Organe sind rechtlich inexistent, die offenkundig mit einem derart schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann. Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.

5 Die Begründung einer Einzelfallentscheidung soll es ihrem Adressaten ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Rechtmässigkeitskontrolle auszuüben. Im übrigen hängt der genaue Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und von den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.

6 Berücksichtigt man zunächst das allgemeine, der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Wettbewerbsrechts in Artikel 3 Buchstabe g des Vertrages gesetzte Ziel, ferner die der Kommission nach Artikel 89 Absatz 1 des Vertrages in diesem Bereich übertragene Aufgabe und schließlich den Umstand, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der einen Antrag nach diesem Artikel stellt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages über das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 des Vertrages verleiht, so kann die Kommission vorbehaltlich der Begründung einer solchen Entscheidung rechtmässig beschließen, daß es nicht zweckmässig ist, einer Beschwerde wegen später eingestellter Praktiken stattzugeben.

Insbesondere darf die Kommission unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters die Auffassung vertreten, es bestehe für sie nach sorgfältiger Prüfung des betreffenden Sachverhalts kein Anlaß, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen, wenn Verpflichtungen der in der Beschwerde genannten Betreiber vorliegen und die Klägerin keinen Beweis für eine Verletzung dieser Verpflichtungen erbracht hat.

Im übrigen ist die Kommission nicht verpflichtet, ausdrücklich auf den Begriff des "Gemeinschaftsinteresses" Bezug zu nehmen. Es genügt insoweit, daß dieser Begriff der Argumentation, auf die sich die betreffende Entscheidung stützt, zugrunde liegt.

7 Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998. - International Express Carriers Conference (IECC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Remailing - Nichtigkeitsklage - Teilweise Zurückweisung einer Beschwerde. - Verbundene Rechtssachen T-133/95 und T-204/95.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

International Expreß Carriers Conference (IECC) und Remailing

1 Die International Expreß Carriers Conference (IECC) ist eine Organisation zur Vertretung der Interessen von Unternehmen, die Expreßdienstleistungen erbringen. Ihre Mitglieder bieten u. a. als "Remailing" bezeichnete Dienstleistungen an, bei denen Post aus einem Land A in das Gebiet eines Landes B befördert wird, um dort bei dem inländischen öffentlichen Postbetreiber eingeliefert und schließlich von diesem innerhalb seines eigenen Gebietes oder in ein Land A oder C weitergeleitet zu werden.

2 Üblicherweise wird zwischen drei Kategorien des Remailings unterschieden:

- dem "ABC-Remailing", bei dem die Post aus einem Land A von Privatunternehmen in das Postsystem eines Landes B befördert und eingeführt wird, um über das herkömmliche internationale Postsystem in ein Land C weitergeleitet zu werden, in dem der Endadressat der Post ansässig ist;

- dem "ABB-Remailing", bei dem die Post aus einem Land A von Privatunternehmen in das Postsystem eines Landes B befördert und eingeführt wird, um an den Endadressaten der Post weitergeleitet zu werden, der in diesem Land B ansässig ist;

- dem "ABA-Remailing", bei dem die Post aus einem Land A von Privatunternehmen in das Postsystem eines Landes B befördert und eingeführt wird, um über das herkömmliche internationale Postsystem in das Land A zurückbefördert zu werden, in dem der Endadressat der Post ansässig ist.

3 Diese drei Formen des Remailings sind um das sogenannte "nichtmaterielle Remailing" zu ergänzen. Bei dieser Form des Remailings werden Informationen aus einem Land A elektronisch in ein Land B befördert, wo sie unverändert oder nach Umwandlung auf Papier ausgedruckt und anschließend in das Postsystem des Landes B oder eines Landes C befördert und eingeführt werden, um über das herkömmliche internationale Postsystem in ein Land A, B oder C weitergleitet zu werden, in dem der Endadressat der Post ansässig ist.

Endvergütungen und Weltpostvertrag

4 Der Weltpostvertrag, der am 10. Juli 1964 im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen geschlossen wurde und dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beigetreten sind, bildet den Rahmen für die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der ganzen Welt. In diesem Rahmen wurde die Europäische Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) gegründet, der alle in der Beschwerde der Klägerin genannten europäischen Postverwaltungen angehören.

5 In den Postsystemen verursachen die Verteilung der "eingehenden" Post und deren Zustellung an die Endadressaten den öffentlichen Postbetreibern erhebliche Kosten. Deshalb führten die Mitglieder des Weltpostvereins 1969 ein System fester Ausgleichssätze je nach Postart, die sogenannten "Endvergütungen", ein und schafften so ein seit der Gründung des Weltpostvereins geltendes Prinzip ab, wonach jeder öffentliche Postbetreiber die Kosten der Verteilung und Zustellung der eingehenden Post übernahm, ohne sie den öffentlichen Postbetreibern der Herkunftsländer der Post in Rechnung zu stellen. Der wirtschaftliche Wert der Zustelleistung der verschiedenen Postverwaltungen, die Kostenstruktur dieser Verwaltungen und die den Kunden berechneten Gebühren konnten erheblich schwanken. Der Unterschied zwischen den Preisen für den Versand nationaler und internationaler Post in den verschiedenen Mitgliedstaaten und die Höhe der "Endvergütungen" im Verhältnis zu diesen verschiedenen auf der nationalen Ebene geltenden Preisen waren entscheidende Faktoren bei der Entstehung des Phänomens des Remailings. Denn die Remailing-Betreiber versuchen u. a., aus diesen Preisunterschieden Vorteil zu ziehen, indem sie Handelsunternehmen anbieten, ihre Post zu denjenigen öffentlichen Postbetreibern zu befördern, die für einen bestimmten Zielort das beste Preis-Leistungs-Verhältnis anbieten.

6 Artikel 23 des Weltpostvertrags von 1984, der zu Artikel 25 des Weltpostvertrags von 1989 wurde, bestimmt:

"1. Kein Land ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördern oder den Empfängern auszuliefern, die in seinem Gebiet ansässige Absender in einem fremden Land einliefern oder einliefern lassen, um aus den dort angewendeten niedrigeren Gebühren Vorteil zu ziehen. Das gilt auch für Sendungen, die in grosser Zahl eingeliefert werden, selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren auszunutzen.

2. § 1 gilt ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschließend über die Grenze gebracht werden, als auch für Sendungen, die in einem fremden Land versandfertig hergestellt worden sind.

3. Die betreffende Verwaltung kann die Sendungen an den Einlieferungsort zurücksenden oder sie mit ihren Inlandsgebühren belegen. Wenn sich der Absender weigert, diese Gebühren zu zahlen, kann sie über die Sendungen nach ihrer inneren Gesetzgebung verfügen.

4. Kein Land ist verpflichtet, Briefsendungen zu übernehmen, zu befördern oder den Empfängern auszuliefern, die irgendwelche Absender in einem anderen Land als demjenigen, in dem sie ansässig sind, in grosser Zahl eingeliefert haben oder haben einliefern lassen. Die betreffenden Verwaltungen haben das Recht, solche Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie den Absendern ohne Erstattung der Gebühr zurückzugeben."

Beschwerde der IECC und CEPT-Übereinkunft von 1987

7 Am 13. Juli 1988 reichte die IECC gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204; im folgenden: Verordnung Nr. 17), eine Beschwerde bei der Kommission ein. Die Beschwerdeführerin behauptete im wesentlichen, daß erstens einige öffentliche Postbetreiber der Europäischen Gemeinschaft und aus Drittländern im Oktober 1987 in Bern eine Preisfestsetzungsvereinbarung bezueglich der Endvergütungen (im folgenden: CEPT-Übereinkunft) getroffen hätten und daß zweitens einige öffentliche Postbetreiber versuchten, eine Vereinbarung über Marktaufteilung durchzuführen, indem sie unter Berufung auf Artikel 23 des Weltpostvertrags die Zustellung der Post verweigerten, die ein Kunde bei einem anderen öffentlichen Postbetreiber als demjenigen des Landes, in dem er ansässig sei, aufgegeben habe.

8 Unstreitig unterzeichneten am 17. Januar 1995 vierzehn öffentliche Postbetreiber, darunter zwölf aus der Europäischen Gemeinschaft, eine vorläufige Vereinbarung über die Endvergütungen, die die CEPT-Übereinkunft von 1987 ersetzen sollte. Diese sogenannte "REIMS-Vereinbarung" (System der Vergütung für die Zustellung grenzueberschreitender Postsendungen durch öffentliche Postbetreiber mit Universaldienstverpflichtung) sieht im wesentlichen ein System vor, in dessen Rahmen die Bestimmungspostverwaltung der Herkunftspostverwaltung einen festen Prozentsatz ihres Inlandstarifs für alle bei ihr eingehenden Sendungen berechnet. Eine endgültige Fassung dieser Vereinbarung wurde am 13. Dezember 1995 unterzeichnet und am 19. Januar 1996 bei der Kommission angemeldet (ABl. 1996, C 42, S. 7).

9 Der erste Teil der Beschwerde der IECC betraf die Anwendung des Artikels 85 EG-Vertrag auf die CEPT-Übereinkunft.

10 Im zweiten Teil ihrer Beschwerde warf die IECC einigen öffentlichen Postbetreibern vor, einen Plan durchzuführen, der auf die Aufteilung der nationalen Postmärkte auf der Grundlage des Artikels 23 des Weltpostvertrags gerichtet sei. Der britische, der deutsche und der französische öffentliche Postbetreiber (im folgenden: Post Office, Deutsche Post und La Poste) versuchten darüber hinaus, Handelsunternehmen davon abzubringen, die Dienste privater Remailing-Betreiber wie der Mitglieder der IECC in Anspruch zu nehmen, oder andere öffentliche Postbetreiber davon abzubringen, mit solchen Privatbetreibern zusammenzuarbeiten, wie u. a. aus einem Schreiben des Post Office vom Januar 1987 an verschiedene öffentliche Postbetreiber, darunter einen aus der Gemeinschaft, hervorgehe.

11 Zudem habe die Deutsche Post im Frühjahr 1988 versucht, das Remailing zu behindern, indem sie deutsche Nutzer dieser Dienstleistung auf Artikel 23 des Weltpostvertrags hingewiesen und internationale "eingehende" Post für in Deutschland niedergelassene Adressaten angehalten und zurückgesandt habe.

12 Auf Verlangen der Kommission sandte die IECC ihr am 2. Juni 1989 ein zusätzliches Memorandum zu Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags und insbesondere zum Problem des ABA-Remailings.

13 Ausserdem übermittelte die IECC im Oktober 1989 Informationen der Gesellschaft TNT Skypack über das Anhalten von Post nach Afrika durch La Poste.

Behandlung der Beschwerde durch die Kommission

14 Die in der Beschwerde der Klägerin genannten öffentlichen Postbetreiber reichten ihre Antworten auf die Fragen der Kommission im November 1988 ein. Von Juni 1989 bis Februar 1991 fand ein umfangreicher Briefwechsel zwischen der IECC auf der einen und verschiedenen Bediensteten der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) sowie den Büros der Kommissionsmitglieder Bangemann und Sir Leon Brittan auf der anderen Seite statt.

15 Im April 1989 versicherte das Post Office der Kommission, daß es selbst keinen Gebrauch von den Befugnissen nach Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags gemacht habe und dies auch nicht beabsichtige. Im Juni 1989 teilte die Deutsche Post der Kommission mit, daß sie bereit sei, auf die Anwendung dieser Vorschrift zu verzichten, und im Oktober 1989, daß sie sie nicht mehr anwende.

16 Am 18. April 1991 teilte die Kommission der IECC mit, sie habe "beschlossen..., ein Verfahren gemäß der Verordnung Nr. 17... auf der Grundlage der Artikel 85 Absatz 1 und 86 EG-Vertrag [einzuleiten]".

17 Am 7. April 1993 teilte sie der IECC mit, daß sie am 5. April 1993 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte beschlossen habe, die den betroffenen öffentlichen Postbetreibern zugesandt werden müsse.

18 In einem Schreiben an die IECC vom 13. Juli 1994 erklärte die Kommission: "Ich bin jedoch wegen der wachsenden Zahl von Vorfällen besorgt, bei denen Sendungen, die materiell z. B. in den Niederlanden hergestellt wurden, um an deutsche Kunden versandt zu werden, vom Deutschen Bundespost Postdienst angehalten und als "nichtmaterielle ABA-Remailsendungen" bezeichnet werden..."

19 Am 26. Juli 1994 forderte die IECC die Kommission nach Artikel 175 des Vertrages auf, ihr gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268; im folgenden: Verordnung Nr. 99/63) ein Schreiben zu senden, falls sie den Erlaß eines Verbotes gegenüber den öffentlichen Postbetreibern nicht für erforderlich halte.

20 Am 23. September 1994 sandte die Kommission der IECC ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63, das den Teil der Beschwerde betraf, in dem es um die CEPT-Übereinkunft ging. Zum Anhalten nichtmaterieller ABA-Remailsendungen führte die Kommission aus, daß sie "dieses Verhalten für sehr bedenklich [halte] und [beabsichtige], jedem derartigen Mißbrauch ein Ende zu bereiten".

21 Am 23. November 1994 forderte die IECC die Kommission auf, gemäß Artikel 175 des Vertrages zu ihrer Beschwerde insgesamt Stellung zu nehmen. Sie beantragte ferner Akteneinsicht.

22 Am 15. Februar 1995 erhob die IECC eine im Register unter dem Aktenzeichen T-28/95 eingetragene Untätigkeitsklage, da sie der Auffassung war, daß die Kommission nicht gemäß Artikel 175 des Vertrages Stellung genommen habe.

23 Am 17. Februar 1995 übersandte die Kommission der IECC die Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde, soweit sie die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf die CEPT-Übereinkunft betraf, und ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63, in dem sie ihr mitteilte, aus welchen Gründen sie ihrem Antrag bezueglich des Anhaltens von Post auf der Grundlage des Artikels 23 des Weltpostvertrags nicht stattgeben könne.

24 Am 22. Februar 1995 teilte die IECC der Kommission ihre Bemerkungen zu dem letztgenannten Schreiben mit. Sie wies dabei u. a. auf folgendes hin:

"Soweit der IECC bekannt ist, handelte es sich bei allen von ihr genannten Beispielen für Beschränkungen um gegen das ABC-Remailing gerichtete Anwendungen von Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags von 1984. Da Ihr Schreiben vom 17. Februar nicht auf die Beschränkungen des ABC-Remailings Bezug nimmt, kann die IECC es nicht als angemessene Begründung für die Zurückweisung ihrer Beschwerde ansehen."

25 Am 6. April 1995 übersandte die Kommission der Klägerin eine Entscheidung über den zweiten Teil ihrer Beschwerde, in der sie u. a. ausführte:

"4. Die daraufhin am 22. Februar 1995 durch Ihren gesetzlichen Vertreter... in Ihrem Namen eingereichten Bemerkungen enthalten aus den unten dargelegten Gründen keine Argumente, die eine Änderung des Standpunktes der Kommission rechtfertigen würden. Das vorliegende Schreiben soll Sie von der endgültigen Entscheidung der Kommission über die Behauptungen in Ihrer Beschwerde bezueglich des Anhaltens von Post auf der Grundlage des Artikels [23] des Weltpostvertrags unterrichten.

5. Kurz zusammengefasst, nannte das Schreiben, das die Kommission Ihnen am 17. Februar 1995 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 sandte, vier Postarten, die auf der Grundlage des Weltpostvertrags angehalten worden sind, und zwar geschäftliche materielle ABA-Remailsendungen, nichtgeschäftliche oder private materielle ABA-Remailsendungen, sogenannte "nichtmaterielle" ABA-Remailsendungen... und gewöhnliche grenzueberschreitende Post...

6. Was geschäftliche materielle ABA-Remailsendungen betrifft, so kann nach Auffassung der Kommission das beim Wiedereingang im Land B erfolgende Anhalten von Post, sofern deren geschäftsmässiges Sammeln bei im Land B ansässigen Personen zum Zweck des anschließenden Remailings aus dem Land A zu endgültigen Bestimmungsorten im Land B eine Umgehung des nach dem Recht des Landes B bestehenden nationalen Monopols für die Zustellung inländischer Post darstellt, unter den gegebenen Umständen als rechtmässige Handlung angesehen werden und ist daher kein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag... die Kommission [hat]... speziell festgestellt..., daß sich eine solche Umgehung des nationalen Monopols "aufgrund der gegenwärtigen Unausgewogenheit der Höhe der Endvergütungen rentiert" und daß genau deswegen ein gewisser Schutz in diesem Stadium gerechtfertigt sein kann...

7. Durch das Anhalten nichtgeschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, "nichtmaterieller" Remailsendungen sowie gewöhnlicher grenzueberschreitender Post werden die Mitglieder der IECC, soweit sie keine Tätigkeiten ausüben, die mit diesen Postarten zu tun haben, nach Auffassung der Kommission nicht in ihren geschäftlichen Aktivitäten beeinträchtigt und haben daher kein berechtigtes Interesse, wie es Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 für Anträge an die Kommission wegen Verstössen gegen die Wettbewerbsregeln verlangt.

Nach Auffassung der Kommission... gilt für das "nichtmaterielle Remailing" folgendes Szenario: Ein multinationales Unternehmen, z. B. eine Bank,... errichtet eine zentrale Druck- und Postversandstelle in einem bestimmten Mitgliedstaat A. Alle Tochtergesellschaften und Niederlassungen der Bank senden auf elektronischem Weg Informationen zu der zentralen Dienststelle, wo die Informationen in materielle Sendungen, z. B. Kontoauszuege, umgewandelt werden, die anschließend für den Postversand vorbereitet und beim inländischen Postbetreiber eingeliefert werden...

... gibt es unseres Erachtens keine Hinweise darauf, inwiefern die Mitglieder der IECC mit dieser Art von Verfahren befasst sein könnten.

8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen teile ich Ihnen mit, daß Ihr Antrag vom 13. Juli 1988 gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 hiermit zurückgewiesen wird, soweit er das Anhalten geschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, nichtgeschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, nichtmaterieller Remailsendungen und gewöhnlicher grenzueberschreitender Post betrifft."

26 Am 12. April 1995 sandte die Kommission der IECC ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63, das die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf das Anhalten von ABC-Remailsendungen betraf. Die IECC beantwortete dieses Schreiben am 9. Juni 1995.

27 Am 14. August 1995 erließ die Kommission eine endgültige Entscheidung über das Anhalten von ABC-Remailsendungen durch einige öffentliche Postbetreiber, in der sie u. a. ausführte:

"A. Anhalten von ABA-Remailsendungen

3.... Sie [haben] am 6. April 1995 ein... Schreiben erhalten, dem zufolge der Teil Ihrer Beschwerde, der das Anhalten geschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, nichtgeschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen, "nichtmaterieller" Remailsendungen und gewöhnlicher grenzueberschreitender Post betrifft, zurückgewiesen worden ist.

B. Anhalten von ABC-Remailsendungen

6. Im Schreiben [der IECC] vom 9. Juni 1995 wird festgestellt, a) daß die Kommission nicht mehr dafür zuständig ist, eine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen, und b) daß, selbst wenn die Kommission zuständig wäre, die Zurückweisung dieses Teils der Beschwerde... aus mehreren Gründen nicht angebracht wäre.

...

11. Am 21. April 1989 versicherte das Post Office der Kommission, daß es selbst keinen Gebrauch von den Befugnissen nach Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags gemacht habe und dies auch nicht beabsichtige. Ebenso teilte der damalige Deutsche Bundespost Postdienst der Kommission am 10. Oktober 1989 mit, daß er Artikel 23 § 4 nicht mehr auf das ABC-Remailing zwischen den Mitgliedstaaten anwende...

13. Zwar kann die Kommission ein förmliches Verbot eines inzwischen eingestellten wettbewerbsfeindlichen Verhaltens erlassen, sie ist dazu jedoch nicht verpflichtet und entscheidet aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, ob eine solche Maßnahme angemessen ist. Im vorliegenden Fall gibt es keine Beweise dafür, daß die beiden in der Beschwerde der IECC von 1988 genannten Postbetreiber... ihre 1989 gegenüber der Kommission eingegangene Verpflichtung, sich bezueglich des ABC-Remailings nicht auf Artikel 23 § 4 zu berufen, nicht eingehalten haben...

14.5. Die Kommission möchte darauf hinweisen, daß die blosse Existenz des Artikels 23/25 des Weltpostvertrags nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln steht; nur die Nutzung der nach Artikel 23/25 bestehenden Handlungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Umständen - d. h. zwischen Mitgliedstaaten - einen Verstoß gegen diese Regeln darstellen...

15. Der Antrag der IECC, die Postverwaltungen streng zu bestrafen, um die Verstösse gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht abzustellen, verträgt sich nicht mit der Unfähigkeit der IECC, zu beweisen, daß die Verstösse fortgesetzt werden oder eine tatsächliche Gefahr ihrer Wiederaufnahme besteht.

...

18.... In ihrer Antwort vom 24. Oktober 1990 blieb La Poste dabei, daß eine... Anwendung von Artikel 23 des Weltpostvertrags ihres Erachtens mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe. Auf den Vorfall wurde anschließend in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 5. April 1993 Bezug genommen... La Poste wiederholte... ihre Auffassung, daß der Vorfall nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.

19. Unter den Umständen des vorliegenden Falles hält die Kommission es im Hinblick auf den Einzelfallcharakter des Vorfalls und das Fehlen von Beweisen für eine Wiederholung des Verhaltens nicht für erforderlich, ein Verbot gegenüber La Poste zu erlassen."

Verfahren

28 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 20. Juni 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage gemäß Artikel 173 des Vertrages auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. April 1995 erhoben. Diese Rechtssache ist im Register unter dem Aktenzeichen T-133/95 eingetragen worden.

29 Mit Klageschrift, die am 28. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage gemäß Artikel 173 des Vertrages auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 14. August 1995 erhoben. Diese Rechtssache ist im Register unter dem Aktenzeichen T-204/95 eingetragen worden.

30 Mit Beschlüssen vom 6. Februar 1996 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Post Office, La Poste und die Deutsche Post als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache T-133/95 zugelassen.

31 Mit Beschlüssen vom 13. Mai 1996 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Post Office, La Poste und die Deutsche Post als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache T-204/95 zugelassen.

32 Am 7. August 1996 hat La Poste ihren Beitritt in der Rechtssache T-204/95 zurückgenommen. Mit Beschluß vom 26. November 1996 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die Rücknahme des Beitritts von La Poste in der Rechtssache T-204/95 zur Kenntnis genommen.

33 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) die mündliche Verhandlung eröffnet. Im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen hat es einige Verfahrensbeteiligte aufgefordert, Unterlagen vorzulegen und schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Fragen zu beantworten. Diesen Aufforderungen ist nachgekommen worden.

34 Mit Beschluß des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 12. März 1997 sind die Rechtssachen T-28/95, T-110/95, T-133/95 und T-204/95, die von derselben Klägerin anhängig gemacht worden sind und ihrem Gegenstand nach zusammenhängen, gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.

35 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 13. Mai 1997 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

36 Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat das Gericht gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung die Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

37 Am 26. September 1997 hat die Klägerin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 62 der Verfahrensordnung beantragt. Die Kommission, das Post Office, La Poste und die Deutsche Post haben auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, daß ihrer Ansicht nach kein Anlaß für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehe. Am 26. Februar 1998 hat die Klägerin erneut die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Das Gericht ist der Auffassung, daß im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen kein Anlaß besteht, ihren Anträgen stattzugeben. Denn die neuen Gründe, auf die die Klägerin ihre Anträge stützt, enthalten entweder keine für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidenden Gesichtspunkte oder belegen nur das Vorliegen tatsächlicher Umstände, die dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen offenkundig nachgefolgt sind und daher deren Wirksamkeit nicht berühren können.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtssache T-133/95

38 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission vom 6. April 1995 für nichtig zu erklären;

- alle weiteren Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für geeignet hält, damit die Kommission Artikel 176 des Vertrages nachkommt;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

39 In ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen beantragt die Klägerin ausserdem,

- den Streithilfeschriftsatz des Post Office für unzulässig zu erklären;

- den Streithelfern die Kosten der Stellungnahme zu den Beitritten aufzuerlegen;

- die Vorlage bestimmter Unterlagen anzuordnen.

40 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

41 Die Deutsche Post beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten ihres Beitritts aufzuerlegen.

42 La Poste beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten ihres Beitritts aufzuerlegen.

43 Das Vereinigte Königreich und das Post Office beantragen Klageabweisung.

Rechtssache T-204/95

44 Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

- das Schreiben der Kommission vom 14. August 1995 für inexistent zu erklären;

- hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 14. August 1995 für nichtig zu erklären und alle weiteren Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für geeignet hält, damit die Kommission Artikel 176 des Vertrages nachkommt;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

45 In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin ausserdem,

- das Schreiben der Kommission vom 12. April 1995 für inexistent zu erklären;

- gemäß den Artikeln 64 und/oder 65 der Verfahrensordnung anzuordnen, daß die Kommission vor der mündlichen Verhandlung bestimmte Unterlagen vorlegt, auf die sie sich in ihrer Entscheidung oder ihrem Vorbringen berufen hat, oder zumindest dem Gericht die Prüfung dieser Unterlagen gestattet, falls sie sich auf deren Vertraulichkeit beruft.

46 In ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen beantragt die Klägerin ausserdem,

- den Streithilfeschriftsatz des Post Office für unzulässig zu erklären;

- den Streithelfern die Kosten der Stellungnahme zu den Beitritten aufzuerlegen;

- die Vorlage bestimmter Unterlagen anzuordnen.

47 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

48 Die Deutsche Post beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Deutschen Post aufzuerlegen.

49 Das Post Office und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragen Klageabweisung.

Zulässigkeit der Streithilfesätze des Post Office

50 Die Klägerin ist der Auffassung, die Streithilfeschriftsätze des Post Office in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 entsprächen nicht Artikel 116 § 4 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts, da sie nicht angäben, zu wessen Unterstützung sie eingereicht worden seien; sie seien daher für unzulässig zu erklären.

51 Gemäß Artikel 37 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 4 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts können mit den in einem Streithilfeschriftsatz gestellten Anträgen nur die Anträge einer Hauptpartei unterstützt werden. Aus dem Streithilfeschriftsatz des Post Office in jeder der beiden Rechtssachen geht hervor, daß mit den Beitritten die Anträge der Kommission unterstützt werden sollten, auch wenn förmliche Anträge in diesem Sinne fehlten. Die Klägerin konnte daher keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Bedeutung oder des Zweckes der Streithilfeschriftsätze haben. Ausserdem enthielten die Streithilfeanträge des Post Office gemäß Artikel 115 § 2 Buchstabe e der Verfahrensordnung die Anträge, zu deren Unterstützung das Post Office die Zulassung beantragte, und in der jeweiligen Nummer 1 des Tenors der bereits genannten Beschlüsse vom 6. Februar und 13. Mai 1996 ist der Beitritt des Post Office "zur Unterstützung der Anträge der Beklagten" zugelassen worden. Dieser Antragspunkt ist daher abzuweisen.

Zulässigkeit des Antrags, der Kommission den Erlaß der geeigneten Maßnahmen aufzugeben, damit sie den Verpflichtungen aus Artikel 176 des Vertrages nachkommt

52 Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, den Gemeinschaftsorganen Anordnungen zu erteilen oder sich im Rahmen der von ihm ausgeuebten Rechtmässigkeitskontrolle an ihre Stelle zu setzen. Es obliegt gemäß Artikel 176 des Vertrages dem betroffenen Organ, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem auf eine Nichtigkeitsklage hin ergangenen Urteil ergeben.

53 Dieser Antragspunkt ist daher unzulässig.

Begründetheit

54 Zunächst ist die Tragweite der Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995 zu bestimmen, da sich die Verfahrensbeteiligten insoweit nicht einig sind (A), anschließend sind die Klagegründe in der Rechtssache T-133/95 (B) und die besonderen Anträge und Klagegründe in der Rechtssache T-204/95 (C) zu prüfen. Schließlich werden die in beiden Rechtssachen geltend gemachten Klagegründe eines Ermessensmißbrauchs und eines Verstosses gegen bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze zusammen geprüft (D).

A - Tragweite der Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

55 Die Klägerin führt in ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-133/95 aus, daß die Entscheidung vom 6. April 1995, wie sich aus ihren Punkten 1 bis 4 ergebe, nicht nur das Anhalten von ABA-Remailsendungen, sondern auch das Anhalten von ABC-Remailsendungen betreffe. Diese Entscheidung enthalte also nichts, was annehmen ließe, daß die letztgenannte Form des Anhaltens Gegenstand der Entscheidung vom 14. August 1995 sein werde. Ausserdem habe die Kommission in ihrer Klagebeantwortung in dieser Rechtssache eingeräumt, daß ihr Schreiben vom 17. Februar 1995 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 den zweiten Beschwerdeteil insgesamt betroffen habe.

56 Die Kommission versuche, die Tragweite der Entscheidung vom 6. April 1995 im nachhinein zu beschränken, um deren fehlende Begründung zu bemänteln. Bereits am 22. Februar 1995 habe die Klägerin die Kommission darauf aufmerksam gemacht, daß sie in ihrem Schreiben vom 17. Februar 1995 das ABC-Remailing ausgelassen habe.

57 Die Kommission führt aus, daß sie den Beschwerdeteil in bezug auf das ABC-Remailing in ihrem Schreiben vom 17. Februar 1995 nicht behandelt habe und darauf von der Klägerin in deren Schreiben vom 22. Februar 1995 hingewiesen worden sei. Aus diesem Grund befasse sich die Entscheidung vom 6. April 1995 nicht mit diesem Beschwerdeteil, sondern nur mit den anderen Formen des Anhaltens.

Würdigung durch das Gericht

58 Aus Punkt 8 - dem Ergebnis - der Entscheidung vom 6. April 1995 und aus ihren Punkten 5 bis 7 - den Gründen - geht hervor, daß die Entscheidung abschließend die Beschwerdeteile betrifft, in denen es um das Anhalten der im Schreiben der Kommission vom 17. Februar 1995 aufgeführten materiellen geschäftlichen ABA-Remailsendungen, materiellen nichtgeschäftlichen ABA-Remailsendungen, nichtmateriellen Remailsendungen und gewöhnlichen grenzueberschreitenden Post ging. Die Klägerin hatte im übrigen in ihrem Schreiben vom 22. Februar 1995 (zitiert oben in Randnr. 24) selbst die beschränkte Tragweite des gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 zugesandten Schreibens der Kommission vom 17. Februar 1995 hervorgehoben, das dem Erlaß der Entscheidung vom 6. April 1995 vorausging.

59 Folglich ergibt sich aus dem Wortlaut der Entscheidung vom 6. April 1995, daß diese nicht den Beschwerdeteil regelte, der das ABC-Remailing betraf.

60 Daß diese Auslassung möglicherweise auf einem Versäumnis der Kommission beruhte oder aber in ihrer Absicht lag, kann den sachlichen Geltungsbereich der Entscheidung vom 6. April 1995 nicht ändern.

61 Im übrigen folgt schon aus dem Wortlaut der Entscheidung vom 14. August 1995, daß diese nur die endgültige Beurteilung desjenigen Beschwerdeteils durch die Kommission betrifft, in dem es um das ABC-Remailing ging.

62 Die Einwände der Klägerin zur Tragweite der Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995 sind daher zurückzuweisen.

B - Klagegründe in der Rechtssache T-133/95

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

63 Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, die Entscheidung vom 6. April 1995 enthalte keine oder nur eine unzureichende Begründung für die Zurückweisung derjenigen Aspekte ihrer Beschwerde, die zum einen das ABC-Remailing und zum anderen das nichtmaterielle Remailing beträfen.

64 Ausserdem enthielten weder die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch das gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 zugesandte Schreiben vom 17. Februar 1995, noch die Entscheidung vom 6. April 1995 Anhaltspunkte dafür, daß die Kommission denjenigen Teil ihrer Beschwerde geprüft habe, in dem sie dargelegt habe, daß die Durchführung von Artikel 23 des Weltpostvertrags durch entsprechende Vereinbarungen der öffentlichen Postbetreiber sichergestellt werde, die gegen Artikel 85 des Vertrages verstießen.

65 Es sei zudem nicht hinnehmbar, daß die Kommission diesen letzten Aspekt der Beschwerde in einer Entscheidung prüfe, die sie in einem späteren Stadium erlasse (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-74/92, Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-115, Randnr. 60, und vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, Randnr. 62). Dadurch habe die Kommission gegen Artikel 190 des Vertrages verstossen.

66 Die Kommission entgegnet, daß die Entscheidung vom 6. April 1995 weder die Fragen des ABC-Remailings noch die angeblichen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 des Vertrages betreffe. Im übrigen enthalte die Entscheidung eine ausreichende Begründung zum nichtmateriellen Remailing.

Würdigung durch das Gericht

67 Zunächst folgt aus der Beurteilung der Tragweite der Entscheidung vom 6. April 1995 durch das Gericht (siehe oben, Randnrn. 58 bis 62), daß diese nicht das ABC-Remailing betraf. Der Klagegrund, die Entscheidung sei insoweit nicht begründet, ist daher nicht stichhaltig.

68 Ferner hat die Kommission in dieser Entscheidung vom 6. April 1995 die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keine Beweise dafür vorgelegt, daß ihre Mitglieder möglicherweise mit nichtmateriellem ABA-Remailing befasst seien; diese hätten daher kein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. Die Entscheidung lässt also die Argumentation der Kommission klar und eindeutig erkennen. Daher ist der Klagegrund, insoweit fehle eine Begründung, zurückzuweisen; ob die Feststellung der Kommission richtig ist, ist eine materielle Frage.

69 Schließlich ergibt sich aus der Entscheidung vom 6. April 1995, daß sie nicht die angeblichen Zuwiderhandlungen der öffentlichen Postbetreiber gegen Artikel 85 des Vertrages betrifft. Hierzu ist festzustellen, daß die gesonderte Behandlung dieses Aspekts der Beschwerde nicht die Prüfung der anderen Aspekte beeinträchtigt. Im übrigen geht aus der Akte nicht hervor, daß die Klägerin geltend gemacht hat, diese verschiedenen Aspekte könnten nicht getrennt werden, obwohl die Kommission ihre Prüfung klar erkennbar zum einen auf die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf die CEPT-Übereinkunft und zum anderen auf die Anwendung des Artikels 86 auf das angebliche Anhalten von Remailsendungen konzentrierte.

70 Somit ist der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

71 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe durch ihre Feststellung, daß die Mitglieder der IECC kein berechtigtes Interesse daran hätten, gegen die mißbräuchlichen Praktiken der öffentlichen Postbetreiber beim nichtmateriellen Remailing vorzugehen, gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 verstossen.

72 Erstens habe die Kommission, um zu dieser Feststellung zu gelangen, den Begriff des nichtmateriellen Remailings ungewöhnlich eng ausgelegt, indem sie ihn auf nichtmaterielles ABA-Remailing beschränkt habe, mit dem die Mitglieder des IECC per definitionem nicht befasst seien.

73 Zweitens habe die Kommission dadurch ignoriert, daß die Mitglieder der IECC ein berechtigtes Interesse daran hätten, gegen die Praktiken der öffentlichen Postbetreiber im Fall des nichtmateriellen ABCA-Remailings vorzugehen. Bei dieser Form des Remailings werde nämlich die im Land B materiell hergestellte Post von einem privaten Remailing-Betreiber in das Postsystem des Landes C eingeführt, um in das Land A weitergeleitet zu werden. Diese Form des Remailings komme praktisch dem ABC-Remailing gleich. Gleichwohl könnten die öffentlichen Postbetreiber auf der Grundlage einer extensiven Auslegung von Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags diese Sendungen anhalten, indem sie sie als nichtmaterielle ABCA-Remailsendungen einstuften. Ein solches Anhalten entsprechend dieser Theorie des nichtmateriellen Remailings stelle für die Mitglieder der IECC eine tatsächliche Bedrohung dar; dies habe die Kommission jedoch nicht beachtet.

74 Ihre Beschwerde und die Mitteilung der Bechwerdepunkte enthielten Beispiele für ABC-Remailsendungen, die die Deutsche Post als "nichtmaterielle Remailsendungen" einzustufen versucht habe. Die Kommission habe sich in ihrem Schreiben vom 13. Juli 1994 an die IECC als wegen der Anwendung dieser Theorie des nichtmateriellen Remailings "besorgt" bezeichnet. Zudem habe sie am 5. Mai 1995 ein Schreiben an den Anwalt der Gesellschaft Lanier gerichtet, deren Post von der Deutschen Post angehalten worden sei. Schließlich habe die Deutsche Post im Juni 1994 auf der Grundlage des Artikels 23 § 1 des Weltpostvertrags und der Theorie des nichtmateriellen Remailings einen erheblichen Teil der von der Schweizer Firma Matra AG versandten ABC-Remailsendungen angehalten.

75 Schließlich habe das Exekutivkomitee des Weltpostvereins im Mai 1994 die Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags vorgeschlagen, um das Anhalten nichtmaterieller Sendungen zu erleichtern. Dieser Vorschlag sei im September 1996 angenommen worden.

76 Die Kommission räumt ein, daß sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben habe, daß die öffentlichen Postbetreiber Schwierigkeiten bei der Auslegung des Anwendungsbereichs von Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags gehabt hätten. Ihre Rolle bestehe jedoch nicht darin, die möglichen Auswirkungen der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf fiktive Szenarien zu bestimmen, sondern darin, die Einhaltung dieser Regeln in konkreten Fällen durchzusetzen.

77 Im vorliegenden Fall habe die Klägerin bestätigt, daß ihre Mitglieder nicht mit nichtmateriellem Remailing im Sinne der Entscheidung vom 6. April 1995 befasst seien und daß nichtmaterielles ABCA-Remailing dem ABC-Remailing gleichkomme.

Würdigung durch das Gericht

78 Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 sind Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, zur Einreichung einer Beschwerde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages berechtigt.

79 Daraus folgt, daß die Kommission unbeschadet ihres Rechts, gegebenenfalls von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung einzuleiten, berechtigt war, der Beschwerde eines Unternehmens, das kein berechtigtes Interesse nachwies, nicht stattzugeben. In welchem Stadium der Untersuchung des Falles die Kommission festgestellt hat, daß diese Voraussetzung nicht vorlag, spielt daher keine Rolle.

80 Im vorliegenden Fall ist die Kommission in ihrer Entscheidung vom 6. April 1995 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Mitglieder der IECC kein berechtigtes Interesse daran hätten, gegen die Praktiken beim nichtmateriellen ABA-Remailing vorzugehen.

81 In ihren Schriftsätzen bestätigt die Klägerin, daß ihre Mitglieder per definitionem nicht mit nichtmateriellem Remailing im Sinne der Entscheidung vom 6. April 1995 befasst seien.

82 Der in den Schriftsätzen der Klägerin besonders hervorgehobene Umstand, daß ihre Mitglieder wegen der Anwendung der Theorie des nichtmateriellen Remailings durch die öffentlichen Postbetreiber mit einer anderen Form des nichtmateriellen Remailings, dem nichtmateriellen ABCA-Remailing, befasst sein könnten, kann die - von der Klägerin im übrigen als begründet anerkannte - Feststellung der Kommission zum nichtmateriellen ABA-Remailing nicht entkräften. Zudem bestätigt die Klägerin, daß das nichtmaterielle ABCA-Remailing in Wirklichkeit dem ABC-Remailing gleichkomme, das von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 14. August 1995 untersucht worden ist und deshalb vom Gericht im Rahmen der Klage gegen diese Entscheidung erörtert werden wird.

83 Der Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages

Erster und zweiter Teil

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

84 Die Klägerin trägt erstens vor, daß die Kommission bei der Entscheidung vom 6. April 1995, soweit sie geschäftliche ABA-Remailsendungen betreffe, von der Prämisse ausgehe, daß die öffentlichen Postbetreiber das Recht hätten, alle Post anzuhalten, die nach ihrer Einschätzung unter Verletzung ihres gesetzlichen Monopols befördert worden sei. Diese Praxis verstosse aber gegen den Grundsatz der Trennung der Geschäfts- und der Regelungsfunktionen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, GB-INNO-BM, Slg. 1991, I-5941, Randnrn. 25 und 26).

85 Zweitens hätte die Argumentation der Kommission, wonach das Anhalten von ABA-Sendungen dem Schutz des Postmonopols der öffentlichen Postbetreiber diene, nach Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages gerechtfertigt sein müssen. Die Kommission behaupte insoweit, daß das ABA-Remailing zu einer Senkung des Umsatzes der öffentlichen Postbetreiber führen und den von ihnen zu erbringenden Universaldienst gefährden könne.

86 Drittens sei die Entscheidung vom 6. April 1995, soweit sie geschäftliche ABA-Sendungen betreffe, auf das gegenwärtige Ungleichgewicht zwischen den von den öffentlichen Postbetreibern getragenen Kosten und den Endvergütungen gestützt. Dieses Ungleichgewicht resultiere aber nur aus einer unerlaubten Preisfestsetzungsvereinbarung öffentlicher Postbetreiber.

87 Viertens stelle die Beibehaltung eines solchen Systems eine mit Artikel 86 Buchstabe c des Vertrages unvereinbare Diskriminierung dar.

88 Die Kommission erwidert zunächst, sie gehe von der Prämisse aus, daß die öffentlichen Postbetreiber, denen eine Universaldienstaufgabe übertragen sei, berechtigt seien, ihr Monopol gegen Mißbrauch zu schützen. Das sei insbesondere der Fall, wenn zwischen den Kosten und den über das bestehende Endvergütungssystem wieder eingetriebenen Beträgen ein Ungleichgewicht bestehe. Sie habe daraus geschlossen, daß das Anhalten von ABA-Sendungen, bei denen es sich in Wirklichkeit nur um Inlandspost des Landes A handele, nicht gegen Artikel 86 des Vertrages verstosse. Dadurch, daß sie diesen Standpunkt einnehme, wende sie nicht Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages an. Ein derartiges Anhalten bedeute nicht zwangsläufig, daß eine Regelungsfunktion ausgeuebt werde.

89 Die Kommission hebt sodann die Schwierigkeit für die öffentlichen Postbetreiber hervor, die Beachtung ihrer ausschließlichen Rechte durchzusetzen, solange die Post ihnen nicht zur Inlandszustellung zurückgesandt worden sei. Die betreffende Form des Remailings sei von der CEPT-Übereinkunft nicht erfasst worden.

90 Schließlich könne im vorliegenden Fall nicht von Diskriminierung gesprochen werden, da die unterschiedlich behandelten Dienstleistungen nicht gleichwertig seien.

91 Die Deutsche Post vertritt die Auffassung, daß ein öffentlicher Postbetreiber nicht verpflichtet werden könne, Post verlustbringend zuzustellen, wenn sie rechtswidrig ins Ausland befördert worden sei, um die Anwendung des nationalen Posttarifs zu verhindern.

92 Das Vereinigte Königreich führt aus, für das finanzielle Gleichgewicht der zur Erbringung eines Universaldienstes verpflichteten öffentlichen Postbetreiber sei es erforderlich, daß der Verkauf von Postwertzeichen für die Inlandspost ausreichende Einkünfte einbringe.

93 La Poste trägt vor, daß die Ausgaben für die Zustellung der Post an den Endadressaten den grössten Teil der weltweiten Ausgaben der öffentlichen Postbetreiber darstellten. Im übrigen sei die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nur insoweit garantiert, als dieses Recht nicht mißbräuchlich genutzt werde, um das nationale Recht zu umgehen (Urteile des Gerichtshofes vom 27. September 1989 in der Rechtssache 130/88, Van de Bijl/Staatssecretaris van Economische Zaken, Slg. 1989, 3039, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV 10, Slg. 1994, I-4795).

- Würdigung durch das Gericht

94 In ihrer Entscheidung vom 6. April 1995 hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß geschäftliches ABA-Remailing in Wirklichkeit eine Umgehung des gesetzlichen Postmonopols der öffentlichen Postbetreiber darstelle. Das Anhalten dieser Remailsendungen sei unter den gegenwärtigen Umständen rechtmässig und könne daher nicht als Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 des Vertrages angesehen werden. ABA-Remailing hindere die öffentlichen Postbetreiber des Bestimmungslandes daran, ihre Ausgaben für die Postzustellung zu decken, da die Endvergütungen nicht auf den tatsächlichen Kosten beruhten.

95 Unter Berücksichtigung der Argumentation der Kommission ist zu prüfen, ob die Umstände, auf die sie sich beruft, die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages ausschließen können.

96 Die Existenz des Postmonopols und folglich seine angebliche Umgehung durch das ABA-Remailing können nicht als solche als Rechtfertigung für das Anhalten von ABA-Remailsendungen angesehen werden.

97 Weder die nationalen Rechtsvorschriften, durch die den öffentlichen Postbetreibern die gesetzlichen Monopole eingeräumt werden, noch der Weltpostvertrag verpflichten diese öffentlichen Postbetreiber dazu, Remailsendungen anzuhalten. Die öffentlichen Postbetreiber verfügen also über einen Handlungsspielraum, der ihnen gegebenenfalls erlaubt, Post nicht anzuhalten.

98 Die für die öffentlichen Postbetreiber bestehende Notwendigkeit, ihr Monopol zu verteidigen, kann nicht als solche die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages auf das Anhalten eingehender ABA-Sendungen ausschließen. Eine solche Argumentation liefe nämlich darauf hinaus, eine in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallende Praxis nur wegen des Bestehens einer beherrschenden Stellung auszunehmen.

99 Entgegen dem Vorbringen der Kommission lässt sich das streitige Anhalten nicht objektiv dadurch rechtfertigen, daß die Endvergütungen, die im Fall des ABA-Remailings die Vergütung der öffentlichen Postbetreiber darstellen, diesen nicht erlauben, ihre Ausgaben für die Postzustellung zu decken.

100 Zwar besteht ein Ungleichgewicht zwischen den Kosten eines öffentlichen Postbetreibers für die Zustellung eingehender Post und seiner Vergütung, doch resultiert dies aus einer von den öffentlichen Postbetreibern - darunter den drei in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden - selbst geschlossenen Vereinbarung, wonach die Endvergütungen feste Beträge sind, die ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des öffentlichen Postbetreibers des Bestimmungslandes festgelegt werden.

101 Eine derartige Verhaltensweise, die darauf abzielt, für ein Unternehmen in beherrschender Stellung die negativen Auswirkungen einer von ihm selbst mit ausgearbeiteten und geschlossenen Vereinbarung zu beseitigen, kann nicht als objektive Rechtfertigung dafür betrachtet werden, eine Praxis des Anhaltens geschäftlicher ABA-Sendungen vom Anwendungsbereich des Artikels 86 des Vertrages auszunehmen.

102 Im übrigen ist nicht anzunehmen, daß das Anhalten eingehender Post das einzige Mittel ist, das es den öffentlichen Postbetreibern des Bestimmungslandes erlaubt, die Kosten der Zustellung dieser Post zu decken, wie der Umstand zeigt, daß die Deutsche Post die Kosten wiederholt einfach bei den Versendern eingetrieben hat. Aus der angefochtenen Entscheidung geht aber nicht hervor, daß die Kommission geprüft hat, ob andere Maßnahmen als weniger einschränkend als das Anhalten angesehen werden konnten.

103 La Poste, das Post Office und, wenngleich indirekt, das Vereinigte Königreich tragen vor, das Anhalten geschäftlicher ABA-Remailsendungen sei nach Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, zu gewährleisten, daß die öffentlichen Postbetreiber ihre Universaldienstverpflichtungen einhielten. Jedoch geht aus der Entscheidung vom 6. April 1995 hervor, daß die Kommission auf diese Vorschrift nicht Bezug genommen und sie im vorliegenden Fall nicht angewandt hat; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt.

104 Die Argumente, die diese Streithelfer insoweit vorbringen, gehen folglich über den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hinaus. Das Gericht hat sich daher im Rahmen der ihm aufgrund des Artikels 173 des Vertrages obliegenden Rechtmässigkeitskontrolle nicht zu diesen Argumenten zu äussern.

105 Die Kommission hat somit durch ihre Feststellung, daß das Anhalten geschäftlicher ABA-Remailsendungen keinen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 des Vertrages darstelle, einen Rechtsfehler begangen.

106 Folglich ist die Entscheidung vom 6. April 1995 für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin die Rechtmässigkeit des Anhaltens kommerzieller ABA-Sendungen durch die öffentlichen Postbetreiber beurteilt.

107 Über die weiteren Argumente, die die Klägerin im ersten und im zweiten Teil dieses Klagegrundes vorgebracht hat, ist daher nicht zu entscheiden.

Zum dritten und zum vierten Teil

108 Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages verstossen, indem sie die Bestrebungen der öffentlichen Postbetreiber, die Entwicklung des ABC-Remailings und des nichtmateriellen Remailings einzuschränken, nicht beanstandet habe.

109 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Entscheidung vom 6. April 1995 nicht das Anhalten von ABC-Sendungen betrifft (siehe oben, Randnrn. 58 bis 62); ausserdem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß sie ein berechtigtes Interesse daran hat, gegen die Praktiken der öffentlichen Postbetreiber beim nichtmateriellen Remailing im Sinne dieser Entscheidung vorzugehen.

110 Das Gericht weist diese beiden Teile des vorliegenden Klagegrundes folglich zurück.

C - Anträge und Klagegründe in der Rechtssache T-204/95

Zu den Hauptanträgen, die darauf gerichtet sind, das Schreiben vom 12. April 1995 und die Entscheidung vom 14. August 1995 für inexistent zu erklären

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

111 Die Klägerin trägt vor, der das ABC-Remailing betreffende Teil ihrer Beschwerde sei in der Entscheidung der Kommission vom 6. April 1995 und nicht in der Entscheidung vom 14. August 1995 zurückgewiesen worden. Letztere sei somit die zweite Entscheidung, die die Kommission in bezug auf den gleichen Sachverhalt erlassen habe, und vermenge in bedenklicher Weise die verschiedenen Stadien des Verwaltungsverfahrens.

112 Daher seien diese Entscheidung vom 14. August 1995 und das am 12. April 1995 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 zugesandte Schreiben überfluessig. Aus diesem Grund seien diese beiden Akte für inexistent zu erklären (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnrn. 48 und 49).

113 Durch die Zusendung eines zweiten Schreibens gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 und einer neuen Entscheidung über die Aspekte, deren Regelung bereits Aufgabe der Entscheidung vom 6. April 1995 gewesen sei, seien ihr einige grundlegende, insbesondere nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannte Rechte genommen worden, wie z. B. das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das Recht der Waffengleichheit und das Recht, in angemessener Frist Gerechtigkeit zu erlangen.

114 Schließlich könne sich die Kommission nicht darauf berufen, daß sie sich darum bemüht habe, die Verfahrensrechte der Klägerin zu schützen. Diese habe nämlich in ihrem Schreiben vom 22. Februar 1995 hinsichtlich der im Schreiben der Kommission vom 17. Februar 1995 ausgelassenen Aspekte auf alle Verfahrensrechte verzichtet.

115 Die Kommission entgegnet im wesentlichen, daß die Argumentation der Klägerin die Tragweite der Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995 verkenne. Auf jeden Fall könnten die von der Klägerin geltend gemachten Mängel es nicht rechtfertigen, die Entscheidung vom 14. August 1995 für inexistent zu erklären. Schließlich sei die Europäische Menschenrechtskonvention im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Würdigung durch das Gericht

116 Aus der Prüfung der Tragweite der Schreiben vom 6. April und 14. August 1995 durch das Gericht (siehe oben, Randnrn. 58 bis 62) geht hervor, daß die Erwägungen der Klägerin auf einer falschen Prämisse beruhen. Ihre Argumentation zur Begründung ihrer Hauptanträge, die darauf gerichtet sind, die Entscheidung vom 14. August 1995 und das Schreiben der Kommission vom 12. April 1995 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 für inexistent zu erklären, ist daher nicht stichhaltig.

117 Auf jeden Fall ist daran zu erinnern, daß nur solche Rechtsakte der Organe rechtlich inexistent sind, die offenkundig mit einem derart schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann. Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird (Urteil Kommission/BASF u. a., Randnrn. 49 und 50). Im vorliegenden Fall wären aber die von der Klägerin behaupteten Mängel selbst im Fall ihres tatsächlichen Vorliegens kein Fehler, der dazu führen könnte, die Entscheidung für inexistent zu erklären.

118 Dieser Antragspunkt ist daher abzuweisen.

Zum Hilfsantrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 14. August 1995

1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages

a) Erster Teil: Fehlende Begründung bezueglich des angeblichen Verstosses gegen Artikel 85 des Vertrages durch die öffentlichen Postbetreiber

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

119 Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung vom 14. August 1995 verstosse gegen Artikel 190 des Vertrages, da die Kommission die Zurückweisung ihrer Beschwerde nicht hinreichend begründet habe, soweit diese die Beurteilung der von den öffentlichen Postbetreibern durchgeführten Vereinbarung über Marktaufteilung im Hinblick auf Artikel 85 des Vertrages betreffe.

120 Die Kommission entgegnet, daß es in der Entscheidung vom 14. August 1995 nicht um die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf die betreffende Vereinbarung gehe.

Würdigung durch das Gericht

121 Die Argumentation in diesem ersten Teil gleicht derjenigen im Rahmen des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-133/95. Das Gericht weist diesen ersten Teil des Klagegrundes daher aus den oben in Randnummer 69 genannten Gründen zurück.

b) Zweiter Teil: Unzureichende Begründung bezueglich des ABC-Remailings

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

122 Die Klägerin macht erstens geltend, daß die Entscheidung vom 14. August 1995 die fehlende Gefahr einer Wiederholung bestimmter Zuwiderhandlungen durch die Deutsche Post und La Poste nicht hinreichend begründe, zumal die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die öffentlichen Postbetreiber einen anderen Standpunkt eingenommen habe.

123 Zweitens seien die von den öffentlichen Postbetreibern eingegangenen Verpflichtungen, deren spätere Einhaltung die Kommission nicht überprüft habe, kein ausreichender Grund für die radikale Änderung in der Beurteilung durch die Kommission, die in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte die Vorstellung, daß diese Verpflichtungen eine angemessene Reaktion auf die in der Beschwerde der IECC vorgebrachten Punkte darstellten, zurückgewiesen habe.

124 Die Kommission entgegnet, die Entscheidung vom 14. August 1995 beruhe allein darauf, daß sie seit dem Zeitpunkt, zu dem die betroffenen öffentlichen Postbetreiber die Verpflichtungen eingegangen seien, keine Beweise dafür gefunden oder erlangt habe, daß sie weiterhin ABC-Remailsendungen anhielten.

Würdigung durch das Gericht

125 Nach ständiger Rechtsprechung soll die Begründung einer Einzelfallentscheidung es ihrem Adressaten ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Rechtmässigkeitskontrolle auszuüben (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 29, vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-102/92, Viho/Kommission, Slg 1995, II-17, Randnrn. 75 und 76, und vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnrn. 103 und 104).

126 Im übrigen hängt nach der Rechtsprechung der genaue Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und von den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnr. 19). Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Kommission im vorliegenden Fall in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in einem späteren Schriftwechsel bestimmte Praktiken der öffentlichen Postbetreiber im Bereich des ABC-Remailings in Frage gestellt hatte.

127 Aus der Entscheidung vom 14. August 1995 geht aber hervor, daß sich die Kommission erstens nicht für verpflichtet gehalten hat, ein Verbot in bezug auf einen abgeschlossenen Sachverhalt zu erlassen.

128 Zweitens hat sie darauf hingewiesen, daß sich die Deutsche Post und das Post Office dazu verpflichtet hätten, keine ABC-Remailsendungen mehr anzuhalten. Sie hat festgestellt, daß sie keine Beweise dafür gefunden habe, daß diese öffentlichen Postbetreiber trotz ihrer Verpflichtungen weiterhin ABC-Remailsendungen anhielten. Dadurch erfuellt die Kommission unter den gegebenen Umständen in ausreichendem Maß die Verpflichtung aus Artikel 190 des Vertrages. Denn die Begründung, während eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren einschließlich der beiden Jahre nach dem Erlaß der Mitteilung der Beschwerdepunkte seien keine ABC-Sendungen angehalten worden, lässt klar erkennen, aus welchen Gründen sich die endgültige Beurteilung der Kommission von der früheren Beurteilung unterscheidet.

129 Im übrigen hat die Kommission unabhängig von der Richtigkeit ihrer Tatsachenwürdigung oder ihrer Erwägungen die Entscheidung vom 14. August 1995 hinreichend begründet, soweit sie die Unklarheit der von der Deutschen Post eingegangenen Verpflichtungen betrifft, da sie diese Unklarheit vernünftigerweise deswegen für beseitigt halten konnte, weil sich der betreffende öffentliche Postbetreiber nach dem Erlaß der Mitteilung der Beschwerdepunkte viele Monate lang an ihre Anordnungen gehalten hatte.

130 Drittens hat die Kommission zunächst festgestellt, daß ein einziger Vorfall aus dem Jahr 1989, bei dem La Poste ABC-Remailsendungen angehalten habe, ermittelt worden sei, und sodann bemerkt, daß es keinen Beweis für ein weiteres Anhalten von ABC-Remailsendungen durch diesen öffentlichen Postbetreiber gebe. Schließlich sei sie nicht verpflichtet, ein Verbot in bezug auf einen abgeschlossenen Sachverhalt zu erlassen; der Einzelfallcharakter des Anhaltens durch La Poste rechtfertige daher nicht den Erlaß einer Entscheidung. Damit hat die Kommission angemessen begründet, warum sie es nicht für erforderlich gehalten hat, in bezug auf das Anhalten von Post durch diesen öffentlichen Postbetreiber ein Verbot zu erlassen.

131 Folglich ist dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages, offensichtliche Fehler bei der Tatsachenwürdigung und Rechtsfehler

a) Erster Teil: ABC-Remailing

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

132 Die Klägerin macht erstens geltend, daß die vom deutschen und vom britischen öffentlichen Postbetreiber eingegangenen Verpflichtungen keinen Auflagen oder Bedingungen, z. B. Verpflichtungen zur Berichterstattung, unterworfen worden seien, wie es im Rahmen der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) üblich sei. Ausserdem könnten nicht bekanntgemachte Verpflichtungen nicht die nachteiligen Folgen einer im Rahmen des Weltpostvertrags ausgearbeiteten wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung beseitigen.

133 Zweitens habe die Kommission ihre Pflicht zur Kontrolle der Einhaltung übernommener Verpflichtungen verletzt (Urteil Sytraval und Brink's France/Kommission, Randnrn. 76 und 77).

134 Drittens beträfen die Verpflichtungen nicht alle Praktiken, die sie den öffentlichen Postbetreibern in ihrer Beschwerde vorgeworfen habe. So habe sie dem Post Office vorgeworfen, daß es andere öffentliche Postbetreiber veranlasst habe, Remailsendungen aus Großbritannien anzuhalten. Im übrigen habe das Post Office nicht darauf verzichtet, mittels der Theorie des nichtmateriellen Remailings Gebrauch von Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags gegen ABC-Remailsendungen zu machen.

135 Viertens habe die Kommission in ihren Schriftsätzen eingeräumt, daß die Deutsche Post nach deutschem Recht nicht von der Anwendung des Artikels 23 des Weltpostvertrags habe absehen können und daß sie daher "freiwillige Verpflichtungen", die unvereinbar mit ihren gesetzlichen Verpflichtungen seien, vernünftigerweise nicht habe eingehen können.

136 Fünftens habe die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Tatsachenwürdigung begangen, indem sie erklärt habe, daß es im vorliegenden Fall "keine Beweise dafür [gibt], daß die beiden in der Beschwerde der IECC von 1988 genannten Postbetreiber... ihre 1989 gegenüber der Kommission eingegangene Verpflichtung, sich bezueglich des ABC-Remailings nicht auf Artikel 23 § 4 zu berufen, nicht eingehalten haben". Die Kommission habe nämlich Kenntnis von einem Dokument haben müssen, das belege, daß der deutsche Regulierungsrat im Dezember 1995 versucht habe, von der Inanspruchnahme von Remaildiensten abzuschrecken, und daß die Deutsche Post in Fällen wie dem der Matra AG, der Citibank, der GZS Bank, des Gartner-Konzerns und von Lanier ABC-Remailsendungen gemäß der Theorie des nichtmateriellen Remailings angehalten habe. Die Kommission habe übrigens in Schreiben vom 13. Juli und 23. September 1994 eingeräumt, daß die Fälle des Anhaltens zunähmen.

137 Sechstens habe die Kommission in Punkt 14.4 der Entscheidung vom 14. August 1995 ausgeführt, daß, "wären die Verpflichtungen derart verletzt worden, die IECC in der Lage gewesen wäre, einen Prima-facie-Beweis dafür zu erbringen". Entsprechend der Situation in der Rechtssache Sytraval und Brink's France/Kommission sei es für sie aber eindeutig schwieriger gewesen als für die Kommission, die Beweise für Zuwiderhandlungen durch die öffentlichen Postbetreiber zusammenzutragen. Die Kommission unterschätze somit ihre Verpflichtung zur Prüfung der ihr vorgelegten Beschwerden.

138 Siebtens habe es die Kommission in den Punkten 17 ff. der Entscheidung vom 14. August 1995 nicht für erforderlich gehalten, ein Verbot gegenüber La Poste zu erlassen. Dieser auf den Einzelfallcharakter eines Vorfalls gestützte Standpunkt sei rechtswidrig, da La Poste keinerlei Absicht habe erkennen lassen, auf die Berufung auf Artikel 23 des Weltpostvertrags zu verzichten. Durch den Erlaß dieser Entscheidung habe die Kommission diesen öffentlichen Postbetreiber dazu ermutigt, seine beschränkenden Praktiken beizubehalten; dies verstosse gegen Artikel 85 des Vertrages.

139 Schließlich habe sich die Kommission in der Entscheidung vom 14. August 1995 an keiner Stelle ausdrücklich auf das "Fehlen eines Gemeinschaftsinteresses" berufen.

140 Die Kommission entgegnet, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Beweise dafür vorgelegt, daß die drei betroffenen öffentlichen Postbetreiber weiterhin ABC-Sendungen anhielten. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 14. August 1995 habe sie keine Beschwerde der IECC oder eines anderen geschäftsmässigen Remailers wegen eines Anhaltens von ABC-Remailsendungen erhalten. In Ermangelung solcher Beschwerden sei sie nicht verpflichtet, ihre begrenzten Möglichkeiten zu nutzen, um von den öffentlichen Postbetreibern Berichte über ihre Aktivitäten zu erlangen.

141 Ausserdem seien die von den öffentlichen Postbetreibern übernommenen Verpflichtungen anderer Art als diejenigen, die der französische Staat in der dem Urteil Sytraval und Brink's France/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache eingegangen sei. Der vorliegende Fall unterscheide sich von jener Rechtssache, da es in ihm nicht um einen Beschwerdeführer in einer staatliche Beihilfen betreffenden Angelegenheit gehe. Im übrigen seien Beweise für Praktiken öffentlicher Postbetreiber gegenüber Privatbetreibern leichter zu erlangen als Beweise für finanzielle Machenschaften zwischen einem Staat und einem Privatunternehmen.

142 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland führt aus, daß die Kommission bei Fehlen eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses befugt sei, den Erlaß eines Verbotes abzulehnen. So verhalte es sich vorliegend aufgrund der eingegangenen Verpflichtungen und des Fehlens von Beweisen für spätere Verletzungen. Die Klägerin habe sich übrigens als Vertreterin zahlreicher Remail-Unternehmen in einer besonders geeigneten Lage befunden, um Zuwiderhandlungen aufzudecken und sie der Kommission mitzuteilen.

143 Das Post Office macht geltend, es habe sich entsprechend der mit Schreiben vom 21. April 1989 eingegangenen Verpflichtung verhalten.

144 Die Deutsche Post erinnert an ihr Schreiben vom 10. Oktober 1989 an die Kommission, das Verpflichtungen bezueglich des ABC-Remailings enthalten habe. Die IECC habe im übrigen keine Beweise für etwaige Verletzungen dieser Verpflichtungen erbracht.

Würdigung durch das Gericht

145 Aus der Entscheidung vom 14. August 1995 über das ABC-Remailing geht hervor, daß die Kommission keine endgültige Prüfung der Rechtmässigkeit der fraglichen Praktiken im Hinblick auf Artikel 86 des Vertrages vorgenommen hat. Sie hat nämlich im wesentlichen die Ansicht vertreten, daß bei abgeschlossenen Zuwiderhandlungen, für deren Wiederholung keinerlei Beweis vorliege, kein Anlaß für sie bestehe, von ihrer Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung Gebrauch zu machen, und hat deswegen die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

146 Berücksichtigt man zunächst das allgemeine, der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Wettbewerbsrechts in Artikel 3 Buchstabe g des Vertrages gesetzte Ziel, ferner die der Kommission nach Artikel 89 Absatz 1 des Vertrages in diesem Bereich übertragene Aufgabe und schließlich den Umstand, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der einen Antrag nach diesem Artikel stellt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages über das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 des Vertrages verleiht, so ist festzustellen, daß die Kommission vorbehaltlich der Begründung einer solchen Entscheidung rechtmässig beschließen konnte, daß es nicht zweckmässig war, einer Beschwerde wegen später eingestellter Praktiken stattzugeben.

147 Insbesondere darf die Kommission unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters die Auffassung vertreten, es bestehe für sie nach sorgfältiger Prüfung des betreffenden Sachverhalts kein Anlaß, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen, wenn Verpflichtungen der in der Beschwerde genannten Betreiber vorliegen und die Klägerin keinen Beweis für eine Verletzung dieser Verpflichtungen erbracht hat.

148 Im übrigen ist die Kommission nicht verpflichtet, ausdrücklich auf den Begriff des "Gemeinschaftsinteresses" Bezug zu nehmen. Es genügt insoweit, daß dieser Begriff der Argumentation, auf die sich die betreffende Entscheidung stützt, zugrunde liegt.

149 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 14. August 1995 festgestellt, daß kein Anlaß für eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde im Hinblick auf die drei in ihr genannten öffentlichen Postbetreiber bestehe. Die Fälle dieser öffentlichen Postbetreiber sind der Reihe nach zu untersuchen.

- Deutsche Post

150 In ihrem in der Mitteilung der Beschwerdpunkte erwähnten Schreiben vom 30. Juni 1989 an die Kommission hat die Deutsche Post mitgeteilt, sie sei bereit, für innergemeinschaftliches Remailing auf die Anwendung von Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags zu verzichten, sofern ihr Recht auf Nutzung der Befugnisse nach Artikel 23 §§ 1 bis 3 dieses Vertrages anerkannt werde. Mit ebenfalls in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähntem Schreiben vom 10. Oktober 1989 hat sie mitgeteilt, daß sie Artikel 23 § 4 auf innergemeinschaftliches ABC-Remailing nicht mehr anwende.

151 Aus den Antworten der Deutschen Post in der mündlichen Verhandlung geht darüber hinaus hervor, daß sie nach deutschem Recht nicht von vornherein zum Anhalten von ABC-Remailsendungen verpflichtet ist (siehe oben, Randnr. 97). Die von der Deutschen Post eingegangenen Verpflichtungen können also nicht wegen Unvereinbarkeit mit dem deutschen Recht in Frage gestellt werden.

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 695A0133.1

152 Im übrigen geht aus den Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hervor, daß die Klägerin die Kommission nicht von erwiesenen Fällen des Anhaltens von ABC-Sendungen vor dem Erlaß der Entscheidung vom 14. August 1995 unterrichtet hatte. Der einzige Streitfall in diesem Zusammenhang ist der sogenannte "Lanier"-Fall. Diese auf 1991 zurückgehende Rechtssache ist jedoch bei den deutschen Gerichten anhängig, die festzustellen haben, ob es sich bei der angehaltenen Post um den ABA- oder den ABC-Typ handelte. Die blosse Existenz dieses Streitfalls kann jedoch die Rechtmässigkeit der Entscheidung vom 14. August 1995 nicht in Frage stellen. Die Kommission könnte höchstens nach Maßgabe der Feststellungen der zuständigen deutschen Gerichte das Verwaltungsverfahren wiedereröffnen, wenn sie dies für erforderlich halten sollte.

153 Das Dokument des deutschen Regulierungsrates (siehe oben, Randnr. 136) betrifft das ABA-Remailing und wurde im Dezember 1995 beschlossen. Die Schreiben der Kommission vom 13. Juli und 23. September 1994 befassen sich mit dem Phänomen des nichtmateriellen ABA-Remailings, für das die Kommission in ihrer Entscheidung vom 6. April 1995 zu Recht das Fehlen eines berechtigten Interesses der Klägerin festgestellt hat, und nicht mit dem ABC-Remailing. Diese Dokumente können daher die Gültigkeit der Entscheidung vom 14. August 1995, in der es nur um das ABC-Remailing geht, nicht berühren.

154 Zwar betrifft die Verpflichtung der Deutschen Post nur Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags und schließt folglich nicht aus, daß nichtmaterielle ABCA-Remailsendungen, die in Wirklichkeit materiellen ABC-Remailsendungen gleichkommen, aufgrund einer extensiven Auslegung von Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags gemäß der Theorie des nichtmateriellen Remailings angehalten werden, doch geht aus den Akten nicht hervor, daß die Klägerin der Kommission vor dem Erlaß der Entscheidung irgendwelche Beweise für die Anwendung dieser Theorie durch den betreffenden öffentlichen Postbetreiber vorgelegt hat.

155 Da die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Beweise dafür erbracht hat, daß die Deutsche Post trotz ihrer Verpflichtungen ABC-Sendungen angehalten hatte, ist festzustellen, daß die Kommission zu Recht entschieden hat, es bestehe kein Anlaß, die Prüfung der vorgebrachten Beschwerdepunkte fortzusetzen.

- Post Office

156 Die vom Post Office am 21. April 1989 eingegangenen Verpflichtungen sind bezueglich der gegenwärtigen und künftigen Nichtanwendung des Artikels 23 § 4 des Weltpostvertrags unmißverständlich. Die Kommission hat im übrigen zu Recht festgestellt, es sei nicht nachgewiesen - nicht einmal behauptet - worden, daß das Post Office später Post aufgrund dieses Artikels des Weltpostvertrags angehalten habe.

157 Da die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Beweise dafür erbracht hat, daß das Post Office trotz seiner Verpflichtungen ABC-Sendungen angehalten hatte, ist festzustellen, daß die Kommission zu Recht entschieden hat, es bestehe kein Anlaß, die Prüfung dieses Aspekts der Beschwerde fortzusetzen.

158 Die Klägerin meint jedoch, daß diese Verpflichtungen in zweifacher Hinsicht zu begrenzt seien.

159 Erstens werde das Problem, daß andere öffentliche Postbetreiber zum Anhalten von Post aus Großbritannien aufgefordert worden seien, in Punkt 14.4 der Entscheidung vom 14. August 1995 behandelt. In dieser Entscheidung habe die Kommission aber festgestellt, daß keine Gefahr einer Wiederholung der angegriffenen Praktiken bestehe, und sich dabei auf die Verpflichtungen der verschiedenen öffentlichen Postbetreiber sowie darauf bezogen, daß sie keine Beweise für die Verletzung dieser Verpflichtungen erlangt habe.

160 Die Verpflichtungen des Post Office betreffen zwar nur das Anhalten von ABC-Sendungen durch das Post Office selbst, prüft man sie aber im Kontext fehlender Behauptungen einer erneuten Veranlassung zum Anhalten von Post seit dem Schreiben des Post Office vom Januar 1987 u. a. an einen weiteren öffentlichen Postbetreiber in der Gemeinschaft, der Verpflichtung der Deutschen Post und des Fehlens von Beweisen für das Anhalten von Post durch andere öffentliche Postbetreiber, so bilden sie eine hinreichende Grundlage für die Feststellung der Kommission, es bestehe keine Gefahr mehr, daß das Post Office diese Praxis der Veranlassung zum Anhalten von Post wiederaufnehme, und daher brauche die Prüfung der Beschwerde insoweit nicht fortgesetzt zu werden.

161 Was zweitens die Beurteilung der Möglichkeit betrifft, daß sich das Post Office im Rahmen einer extensiven Auslegung von Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags auf die Theorie des nichtmateriellen Remailings beruft, so genügt die Feststellung, daß die Klägerin weder bewiesen noch auch nur behauptet hat, daß das Post Office diese Theorie jemals vor oder nach der Übernahme der betreffenden Verpflichtungen angewandt hat.

- La Poste

162 Die Feststellung, daß das Anhalten von Post durch La Poste im Oktober 1989 Einzelfallcharakter hat, wird nicht bestritten.

163 Unter diesen Umständen war die Kommission in Ermangelung des geringsten Beweises oder der geringsten Behauptung eines Anhaltens von Post während eines langen Zeitraums von sechs Jahren zu Recht der Auffassung, es bestehe keine Gefahr, daß dieser öffentliche Postbetreiber rückfällig werde, und somit brauche weder die Prüfung dieser Angelegenheit fortgesetzt noch ein Verbot gegenüber La Poste erlassen zu werden.

164 Nach alledem hat die Kommission in bezug auf jeden der öffentlichen Postbetreiber zutreffend festgestellt, daß kein Anlaß bestehe, die Prüfung der Beschwerde insoweit fortzusetzen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Kommission in ihrer Entscheidung nicht endgültig zur Anwendung von Artikel 86 des Vertrages auf die das ABC-Remailing betreffenden Praktiken der öffentlichen Postbetreiber Stellung genommen hat. Die Entscheidung berührt daher nicht das Recht der Klägerin, von jedem ihr angemessen erscheinenden Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, falls sie den Beweis für eine Wiederaufnahme der von ihr für rechtswidrig gehaltenen Praktiken erlangt.

165 Folglich ist dieser erste Teil dieses Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

b) Zweiter Teil: Beurteilung der Existenz von Artikel 23 des Weltpostvertrags im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

166 Die Klägerin weist darauf hin, daß die Kommission in ihrer Entscheidung vom 14. August 1995 festgestellt habe, die blosse Existenz von Artikel 23 des Weltpostvertrags stehe nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln; nur die Nutzung der nach Artikel 23 gegebenen Handlungsmöglichkeiten könne unter bestimmten Umständen - d. h. zwischen Mitgliedstaaten - einen Verstoß gegen diese Regeln darstellen.

167 Jedoch brauchen nach Ansicht der Klägerin bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergebe, daß diese eine Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecke (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322). Im Mai 1994 habe das Exekutivkomitee des Weltpostvereins vorgeschlagen, den Anwendungsbereich von Artikel 23 § 1 des Weltpostvertrags zu erweitern. Soweit Artikel 23 des Weltpostvertrags eine Vereinbarung über Marktaufteilung zwischen öffentlichen Postbetreibern darstelle, reiche es für einen Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages also aus, wenn diese übereingekommen seien, den erneuten Erlaß dieser Vorschrift und ihre Anwendung im Rahmen der REIMS-Vereinbarung zu unterstützen.

168 Die Kommission entgegnet, daß die öffentlichen Postbetreiber Vereinbarungen wie den abgeänderten Weltpostvertrag durchführen könnten, sofern sie sie nicht entgegen den Artikeln 85 und 86 des Vertrages anwendeten. So sei die Anwendung von Artikel 23 des Weltpostvertrags hinnehmbar, wenn weder das Herkunftsland der Post noch das Land, deren Verwaltung das Remailing ausführe, Mitgliedstaaten seien.

Würdigung durch das Gericht

169 Zunächst ist festzustellen, daß die Klägerin keine Beweise für ihre Behauptung erbracht hat, daß die Unterstützung durch die öffentlichen Postbetreiber im Hinblick auf die Beibehaltung von Artikel 23 des Weltpostvertrags und seine Anwendung im Rahmen der REIMS-Vereinbarung das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Unternehmen, eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise von Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sei.

170 Selbst wenn es sich so verhielte, erklärt die Klägerin ausserdem nicht, inwiefern die angeblich abgesprochene Unterstützung der Beibehaltung von Artikel 23 des Weltpostvertrags durch die öffentlichen Postbetreiber geeignet wäre, die Feststellung der Kommission, daß die blosse Existenz dieser Vorschrift nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln stehe, in Frage zu stellen.

171 Schließlich ist daran zu erinnern, daß Artikel 23 des Weltpostvertrags, der formal ein von Staaten geschlossener Vertrag mit einer Universalaufgabe ist, nicht zum Anhalten von Remailsendungen verpflichtet. Die blosse Existenz dieser Vorschrift stellt keine Zuwiderhandlung der öffentlichen Postbetreiber gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln dar, die die Kommission bei der Prüfung einer Beschwerde gegen die öffentlichen Postbetreiber feststellen könnte. Die Kommission hat daher zutreffend festgestellt, daß allein die Berufung der öffentlichen Postbetreiber auf diese Vorschrift unter die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln fallen könnte, soweit dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werde.

172 Folglich ist der zweite Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

c) Dritter Teil: Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages wegen Fehlens einer Verbotsentscheidung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

173 Die Klägerin macht zunächst geltend, daß das Anhalten von ABC-Sendungen einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages darstelle, der nicht nach Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages gerechtfertigt werden könne. Zudem erfolge das Anhalten gemäß einer Vereinbarung über Marktaufteilung, die ihren Niederschlag in Artikel 23 des Weltpostvertrags gefunden habe. Da diese Vereinbarung von öffentlichen Postbetreibern durchgeführt werde, die alle eine beherrschende Stellung auf ihrem jeweiligen Markt einnähmen, mißbrauchten die öffentlichen Postbetreiber auch eine kollektive beherrschende Stellung. Die Kommission habe somit gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages verstossen, indem sie die Beschwerde zurückgewiesen habe, ohne das Anhalten von ABC-Remailsendungen zu verbieten.

174 Ausserdem nähmen die öffentlichen Postbetreiber selbst komplizierte rechtliche Beurteilungen hinsichtlich der Anwendung des Wettbewerbsrechts vor, da die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Anhaltens von ABC-Sendungen eine Prüfung der Frage einschließe, inwieweit das Postmonopol zur Erfuellung der ihnen anvertrauten Aufgaben von allgemeinem Interesse erforderlich sei. Dieses Anhalten verletze daher unter Verstoß gegen Artikel 86 des Vertrages den Grundsatz der Trennung der Geschäfts- und der Regelungsfunktionen.

175 Die Kommission macht geltend, daß dieser Teil des Klagegrundes unerheblich sei. Die Entscheidung stelle nämlich nicht fest, daß das Anhalten von ABC-Remailsendungen mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar sei.

Würdigung durch das Gericht

176 Die Kommission billigt in ihrer Entscheidung vom 14. August 1995 keineswegs das Anhalten von ABC-Sendungen im Sinne von Artikel 23 § 4 des Weltpostvertrags. Sie stützt sich nämlich im wesentlichen darauf, daß es nicht erforderlich sei, abgeschlossene Praktiken zu verfolgen, bezueglich deren die öffentlichen Postbetreiber Verpflichtungen eingegangen seien, für deren Verletzung kein Beweis vorliege. Insoweit ist daran zu erinnern, daß das Gericht die Berechtigung dieser Beurteilung bestätigt hat.

177 Da die Kommission das fragliche Anhalten in keiner Weise gebilligt hat, greift dieser Teil des Klagegrundes nicht durch.

178 Nach alledem ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

D - Gemeinsame Klagegründe in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95

Zu den Klagegründen, mit denen ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht wird

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

179 Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission habe von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht, um die sektoralen Interessen der öffentlichen Postbetreiber zu fördern, und so ihre Pflicht, den Wettbewerb zu schützen, vernachlässigt.

180 So habe die Kommission nach siebenjähriger Dauer des Verwaltungsverfahrens mit dem Schreiben vom 17. Februar 1995, der Entscheidung vom 6. April 1995 und dem Schreiben vom 12. April 1995 absichtlich eine unklare Verfahrenslage geschaffen, da diese Dokumente von der bis dahin in diesem Verfahren eingehaltenen Symmetrie abwichen. Diese Aufspaltung der Entscheidungen und schließlich der Erlaß einer letzten Entscheidung über die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf die Durchführung von Artikel 23 des Weltpostvertrags durch die öffentlichen Postbetreiber bezweckten eine politisch motivierte Verlangsamung des Verwaltungsverfahrens.

181 Zudem widerspreche das Verhalten der Kommission ihrer ständigen Praxis, da sie nicht den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung beanstandet und sich bereit gefunden habe, ihre Ermittlungen aufgrund blosser Verpflichtungserklärungen des deutschen und des britischen öffentlichen Postbetreibers einzustellen, ohne Beweise für die tatsächliche Einhaltung dieser Verpflichtungen zu verlangen. La Poste hätte zu keinem Zeitpunkt den Standpunkt der Kommission zur Auslegung von Artikel 23 des Weltpostvertrags übernommen. Ein derart laxes Verhalten der Kommission lasse sich nur mit einem beträchtlichen politischen Druck erklären.

182 Die Kommissionsmitglieder Sir Leon Brittan und Van Miert hätten in ihren Vorträgen vom 19. Mai 1992 und 7. April 1993 eingeräumt, daß der Fall "Remailing" politisch behandelt worden sei. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Kommission der Herausgabe eines Grünbuchs über die Postdienste Priorität vor dem Erlaß von Verboten im Fall "Remailing" eingeräumt habe.

183 Darüber hinaus habe Van Miert dem Bundesminister für Post und Telekommunikation in seinem Schreiben vom 28. März 1995 erklärt: "Zusammenfassend möchte ich feststellen, daß die Beschwerde der IECC... nunmehr gegenstandslos ist." Die Kommission habe die Klägerin somit erst über den Erlaß einer endgültigen Entscheidung über ihre Beschwerde informiert, nachdem sie diesen Minister davon unterrichtet habe. Sie habe daher ihre Befugnisse mißbraucht, indem sie Dritten voreilig vertrauliche Informationen weitergegeben habe. Dieses Schreiben belege im übrigen die Absicht der Kommission, von einem Vorgehen gegen die zahlreichen Fälle des Anhaltens von Post abzusehen, um nicht das Mißfallen der deutschen Behörden zu erregen.

184 Die Strategie der Kommission, das Verfahren bezueglich des Remailings zu verlangsamen, gleiche ihrer Strategie bei der Behandlung anderer Beschwerden gegen öffentliche Postbetreiber.

185 In ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-204/95 habe sie wiederholt Akteneinsicht beantragt; dies habe die Kommission ihr gegenüber jedoch schriftlich und mündlich abgelehnt. Dadurch habe die Kommission ihre Verteidigungsrechte, den Grundsatz der Waffengleichheit und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was den von ihr begangenen Ermessensmißbrauch bestätige.

186 Die Kommission bestreitet, daß die Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995 ermessensmißbräuchlich seien.

187 Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Akteneinsicht stelle ein neues Angriffsmittel dar, das nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werde, die während des Verfahrens zutage getreten seien. Es sei daher gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig.

Würdigung durch das Gericht

188 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69; Urteil Tremblay u. a./Kommission, Randnrn. 87 ff.).

189 Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Dauer des Verwaltungsverfahrens, das zu dem Erlaß der beiden Entscheidungen geführt hat, weitgehend durch die Kompliziertheit der wirtschaftlichen Aspekte der aufgeworfenen Fragen, durch die Anzahl der betroffenen öffentlichen Postbetreiber, durch die gleichzeitige Herausgabe des Grünbuchs über die Postdienste sowie dadurch, daß die Einführung eines Ersatzsystems wie der REIMS-Vereinbarung - die auch die Beurteilung des Anhaltens von ABA- und ABC-Sendungen durch die Kommission beeinflusst hat - eine beträchtliche Zeit in Anspruch nimmt.

190 Sir Leon Brittan hat übrigens in seinem von der Klägerin selbst zitierten Vortrag vom 19. Mai 1992 dargelegt, daß die Kommission im Postsektor in doppelter Weise vorgehe, um zugleich die Anwendung der Wettbewerbsregeln und den Erlaß von Rechtsvorschriften zur Liberalisierung dieses Sektors sicherzustellen. Die von der Klägerin zitierte Erklärung Van Mierts vom 7. April 1993 ist ebenfalls im Licht dieses doppelten Vorgehens zu verstehen. In einem Fall wie dem vorliegenden, der sich in allgemeinerer Form in die Überlegungen der Kommission zur Zukunft des Postsektors in der Gemeinschaft einfügte, war dieses doppelte Vorgehen gerechtfertigt. Es gibt folglich keinen Grund für die Annahme, daß dieses doppelte Vorgehen einen Ermessensmißbrauch darstellt, mit dem die Entscheidungen vom 6. April und 14. August 1995 behaftet wären.

191 Zur angeblichen Unklarheit der Tragweite der Entscheidung vom 6. April 1995 und zur angeblichen Absicht der Kommission, den Erlaß einer endgültigen Entscheidung nach dem Abschluß der gesamten "Remailing"-Angelegenheit aus politischen Gründen durch eine Aufspaltung des Vorgangs zu verzögern, genügt der Hinweis, daß sich bereits aus dem Schreiben vom 17. Februar 1995 und der Entscheidung vom 6. April 1995 ergibt, daß die letztgenannte Entscheidung nicht die gesamte Beschwerde betraf. Zudem war die Kommission, da sie beabsichtigte, die anderen Aspekte der Beschwerde durch eine förmliche Entscheidung zurückzuweisen, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 verpflichtet, der Beschwerdeführerin in einem neuen Schreiben insbesondere die Gründe dafür anzugeben, daß sie ihrer Beschwerde nicht stattgab. Die Klägerin hat darüber hinaus nicht dargetan, daß die Aufspaltung der Antworten auf die verschiedenen Aspekte der Beschwerde deren Behandlung durch die Kommission hätte beeinträchtigen können oder daß die Kommission die Behandlung der Beschwerde verlangsamen wollte.

192 Daß die Kommission den deutschen Postminister einige Tage bevor sie die Beschwerdeführerin selbst unterrichtet hat, von der Entscheidung über die Beschwerde in Kenntnis setzte, belegt nicht, daß die Entscheidung vom 6. April 1995 zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen wurde.

193 Im übrigen ist die von der Klägerin erwähnte Behandlung sonstiger Beschwerden oder Rechtssachen durch die Kommission, die aber eindeutig andere Postaktivitäten als die "Remailing"-Angelegenheit betreffen, für die Feststellung irrelevant, ob im vorliegenden Fall der Erlaß der betreffenden Entscheidungen ermessensmißbräuchlich war.

194 Das Vorbringen bezueglich der Akteneinsicht ist kein besonderes Angriffsmittel der Klägerin, sondern nach ihrer Ansicht nur ein zusätzliches Indiz für den in ihrer Klageschrift behaupteten Ermessensmißbrauch. Die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung behauptete Unzulässigkeit trifft daher nicht zu.

195 Jedoch kann, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Akten nehmen konnte, dadurch allein nicht belegt werden, daß die Entscheidung vom 14. August 1995, deren Nichtigerklärung in der Rechtssache T-204/95 beantragt wird, zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen wurde.

196 Somit sind die Klagegründe, mit denen ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen, mit denen ein Verstoß gegen bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze geltend gemacht wird

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

197 Die Klägerin macht in einem ersten Teil geltend, daß die Kommission gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der ordnungsgemässen Verwaltung verstossen habe, indem sie am 12. April 1995 ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 abgesandt habe, obwohl bereits eine endgültige Entscheidung über die gesamte Beschwerde erlassen worden sei. Dieses Schreiben habe sie nämlich in einen Zustand der Ungewißheit hinsichtlich der Wirkungen der Entscheidung vom 6. April 1995 versetzt. Die genannten Grundsätze seien zudem auch insofern verletzt worden, als die Entscheidung nicht klarstelle, ob die Theorie des nichtmateriellen Remailings hinnehmbar sei.

198 In einem zweiten Teil führt sie aus, die Kommission habe zu verstehen gegeben, daß sie im vorliegenden Fall die Wettbewerbsregeln anwenden würde, indem sie die beanstandeten Schreiben versandt, Pressemitteilungen und die Vorträge des Kommissionsmitglieds Sir Leon Brittan veröffentlicht sowie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte in einer Rechtssache beschlossen habe, die den früheren Rechtssachen, in denen sie Verbote erlassen habe, ähnele. Dieses Verhalten habe in der Klägerin begründete Erwartungen geweckt, daß eine endgültige Verbotsentscheidung erlassen werde.

199 In einem dritten Teil macht die Klägerin geltend, daß der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt worden sei, da sich die Kommission im allgemeinen nicht auf derart eingeschränkte und unvollständige Verpflichtungen stütze, um von einer Bestrafung von Unternehmen abzusehen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstossen hätten.

200 In einem letzten Teil legt sie dar, daß die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung verstossen habe, weil 81 Monate für den Erlaß einer endgültigen Entscheidung über die Zurückweisung benötigt worden seien (Urteil Sytraval und Brink's France/Kommission, a. a. O., Randnr. 56).

201 Die Kommission weist darauf hin, daß das Schreiben vom 12. April 1995 bezweckt habe, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör zu schützen. Ausserdem habe ein Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung und könne daher auch kein berechtigtes Vertrauen in den Erlaß einer solchen Entscheidung haben. Schließlich berechtige die Dauer der Behandlung der Beschwerde die Klägerin nicht, die Art und Weise der Ausübung ihrer Befugnisse in Frage zu stellen.

Würdigung durch das Gericht

202 Der erste Teil des Klagegrundes stützt sich auf die Feststellung, daß die Entscheidung vom 6. April 1995 die Beschwerde insgesamt zurückgewiesen habe. Aus der Prüfung der Tragweite dieser Entscheidung durch das Gericht (siehe oben, Randnrn. 58 bis 62) geht aber hervor, daß das nicht der Fall war. Der erste Teil des Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

203 Bezueglich des zweiten Teils des Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der einen Antrag nach diesem Artikel stellt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission im Sinne von Artikel 189 des Vertrages über das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 des Vertrages verleiht (vgl. u. a. Urteil Tremblay u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 59). Daher kann die Klägerin unabhängig vom Fortgang der Angelegenheit und vom Stadium der Prüfung der Beschwerde, zu dem die Kommission gelangt ist, keine begründeten Erwartungen haben, daß die angegriffenen Praktiken verboten werden.

204 Zum dritten Teil ist festzustellen, daß die Klägerin nicht bewiesen hat, daß die Kommission in einer Situation wie der vorliegenden die betreffenden Unternehmen gleichwohl verurteilt hätte. Folglich hat die Klägerin den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht nachgewiesen.

205 Hinsichtlich der übermässigen Länge des Verwaltungsverfahrens wird schließlich auf die Randnummern 189 ff. des vorliegenden Urteils verwiesen, in denen dargelegt ist, aus welchen Gründen die relativ lange Zeit, die die Kommission für den Erlaß der endgültigen Zurückweisungsentscheidungen gebraucht hat, gerechtfertigt ist.

206 Aus all diesen Gründen ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Vorlage von Unterlagen

207 In ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-204/95 und ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 hat die Klägerin beantragt, die Vorlage bestimmter Unterlagen anzuordnen.

208 Im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen hat das Gericht die Vorlage einiger dieser Unterlagen verlangt. Da die Vorlage der übrigen Unterlagen für die Entscheidung der Rechtssache T-204/95 nicht erforderlich erscheint, ist dem Antrag der Klägerin insoweit nicht stattzugeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

209 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen in der Rechtssache T-204/95 unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Kommission in dieser Rechtssache aufzuerlegen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen in der Rechtssache T-133/95 teilweise unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Klägerin in dieser Rechtssache aufzuerlegen.

210 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine eigenen Kosten zu tragen. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 2 kann das Gericht entscheiden, daß ein anderer Streithelfer als der in Absatz 1 genannte seine eigenen Kosten trägt. Da die verschiedenen öffentlichen Postbetreiber, die dem Rechtsstreit beigetreten sind, mit ihrem Vorbringen in der Rechtssache T-133/95 unterlegen sind, in der Rechtssache T-204/95 jedoch obsiegt haben, hat jeder Streithelfer seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Entscheidung vom 6. April 1995 wird für nichtig erklärt, soweit sie materielle geschäftliche ABA-Remailsendungen betrifft.

3. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4. Die Kommission trägt die Kosten der Klägerin in der Rechtssache T-133/95.

5. Die Klägerin trägt die Kosten der Kommission in der Rechtssache T-204/95.

6. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95.

Ende der Entscheidung

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