Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: T-133/98
Rechtsgebiete: EG-Verordnung 2658/87/EWG, EG-Verordnung 3009/95/EWG vom 22. Dezember 1995


Vorschriften:

EG-Verordnung 2658/87/EWG Anhang 1
EG-Verordnung 3009/95/EWG vom 22. Dezember 1995
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnungen Nr. 3009/95 und Nr. 1734/96, wonach die Maschinen, die eine eigene Funktion - andere als Datenverarbeitung - ausführen und die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten, in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen sind, setzt voraus, dass die erstgenannten dazu bestimmt sind, eine spezielle Funktion auszuführen, und dass sie hierfür geeignet sind, dass jedoch ein gewisser Vorteil daraus gezogen wird, dass sie mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verbunden werden. Maschinen allerdings, die ausschließlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt und unmittelbar an diese angeschlossen sind und deren Funktion darin besteht, Daten in einer Form zu liefern und zu empfangen, die von diesen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können, sind nicht als Maschinen mit eigener Funktion" anzusehen. Solche Maschinen sind mit allen anderen Mitteln vergleichbar, mit deren Hilfe eine automatische Datenverarbeitungsmaschine Daten empfängt oder liefert. Sie haben also keine Funktion, die sie ohne eine solche Maschine ausüben könnten. Unter diesen Umständen kann die Datenübertragung innerhalb eines Datenverarbeitungssystems nicht als eigene Funktion angesehen werden.

Da diese Erzeugnisse die in Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Voraussetzungen einer Einheit" erfuellen, sind sie als Einheiten" automatischer Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 dieser Nomenklatur einzureihen.

( vgl. Randnrn. 33, 39-41, 46 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 13. Februar 2001. - Hewlett Packard France und Hewlett Packard Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung von zur Verwendung in lokalen Informatiknetzwerken bestimmten Geräten - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur. - Verbundene Rechtssachen T-133/98 und T-134/98.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-133/98 und T-134/98

Hewlett Packard France mit Sitz in Courcouronnes (Frankreich),

Hewlett Packard Europe BV mit Sitz in Amstelveen (Niederlande),

Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Goguel und A. Trager, dann Goguel und F. Foucault, alle Avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright und R. Tricot als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 98/406/EG der Kommission vom 16. Juni 1998 über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte (ABl. L 178, S. 45), soweit in ihr die Ungültigerklärung u. a. der verbindlichen Zolltarifauskünfte in der Rechtssache T-133/98 Nr. FR 12030199700151 und in der Rechtssache T-134/98 Nrn. FR 12030199701394, FR 12030199702134 und FR 12030199702135 angeordnet wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh, sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt sah Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 319, S. 1), in Kraft getreten am 1. Januar 1996, und Nr. 1734/96 vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1), in Kraft getreten am 1. Januar 1997, u. a. folgende Positionen und Unterpositionen vor:

8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

...

8471 80 - andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen:

8471 80 10 - - periphere Einheiten

8471 80 90 - - andere".

2 Anmerkung 5 zu Kapitel 84 hat folgenden Wortlaut:

...

B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt:

a) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

C. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

D. Drucker, Tastaturen, XY-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes B Buchstaben b) und c) erfuellen, sind stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.

E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen."

3 Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur sieht folgende Positionen vor:

8517 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone:

...

8517 50 - andere Geräte, für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme:

8517 50 10 - - für Trägerfrequenzsysteme

8517 50 90 - - andere".

Sachverhalt

4 Die Hewlett Packard-Gruppe stellt Hard- und Software für die Einrichtung lokaler Netzwerke her.

5 Hewlett Packard France importiert einen Teil dieser Hardware nach Frankreich oder stellt ihn dort her. Die Hewlett Packard Europe BV führt einen Teil dieser Hardware nach Frankreich und in andere Länder der Europäischen Union ein.

6 Die lokalen Netzwerke oder LAN (für Local Area Network") sind eine verhältnismäßig neue Entwicklung in der Informationstechnik. Sie haben die früheren Systeme ersetzt, in denen Datenendgeräte ohne unabhängige Datenverarbeitungskapazität aus der Entfernung auf einen zentralen Großrechner zugriffen, der alle Datenverarbeitungsvorgänge durchführte. Ein lokales Netzwerk verbindet eine Anzahl von Personalcomputern, die unabhängig Daten verarbeiten können, mit anderen automatischen Datenverarbeitungsmaschinen einschließlich Dateiservern und leistungsfähigeren Großrechnern sowie Peripheriezubehör wie Druckern in der Weise, dass die Daten zwischen den einzelnen Elementen des Systems ausgetauscht werden können und dass zumindest in verteilten Netzwerken" jede automatische Datenverarbeitungsmaschine des lokalen Netzwerks in gewissem Umfang die Verarbeitungskapazität der übrigen Komponenten nutzen kann. LAN decken im Allgemeinen einen abgegrenzten Bereich, wie z. B. einen Bürokomplex, ab.

7 Am 5. November 1996 stellte Hewlett Packard France bei der französischen Direction générale des douanes et droits indirects (Generaldirektion für Zölle und indirekte Abgaben) einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für das Gerät HP JetDirect EX Plus.

8 Mit verbindlicher Zolltarifauskunft Nr. FR 12030199700151 vom 31. Januar 1997 reihte die französische Direction générale des douanes et droits indirects das Gerät HP JetDirect EX Plus in die Position 8471 80 10 der Kombinierten Nomenklatur ein.

9 Am 18. März 1997 stellte Hewlett Packard Europe bei der französischen Direction générale des douanes et droits indirects drei Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte für die Geräte HP J3125A, HP J3126A, die Switching hubs" HP J3200A, J3202A und J3204A sowie die Karte HP J3210A.

10 Mit verbindlicher Zolltarifauskunft Nr. FR 12030199701394 vom 27. Mai 1997 reihte die französische Direction générale des douanes et droits indirects die Karte HP J3210A in die Position 8471 80 90 ein. Mit verbindlichen Zolltarifauskünften Nrn. FR 12030199702135 und FR 12030199702134 wurden die Geräte HP J3125A und HP J3126A sowie die Switching hubs" HP J3200A, J3202A und J3204A in die Position 8471 80 10 eingereiht.

11 Mit der Entscheidung 98/406/EG der Kommission vom 16. Juni 1998 über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte (ABl. L 178, S. 45; im Folgenden: angefochtene Entscheidung) ordnete die Kommission an, die genannten Zolltarifauskünfte neben anderen für ungültig zu erklären, weil sie den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 zuwiderliefen.

12 Die französische Direction générale des douanes et droits indirects erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte, mit denen die vorgenannten Auskünfte aufgehoben und ersetzt und die fraglichen Geräte in die Position 8517 50 90 eingereiht wurden.

Verfahren und Anträge der Parteien

13 Mit Klageschrift, die am 20. August 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Hewlett Packard France Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben, soweit in ihr die Ungültigerklärung der verbindlichen Zolltarifauskunft Nr. FR 12030199700151 für das Gerät HP JetDirect EX Plus angeordnet wird (T-133/98).

14 Mit Klageschrift, die am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Hewlett Packard Europe Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben, soweit in ihr die Ungültigerklärung der verbindlichen Zolltarifauskünfte Nrn. FR 12030199702134 für die Switching hubs" HP J3200A, J3202A und J3204A, FR 12030199702135 für die Geräte HP J3125A und HP J3126A sowie FR 12030199701394 für die Karte HP J3210A angeordnet wird (T-134/98).

15 Mit Beschlüssen des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 11. Juni 1999 sind die Verfahren in den Rechtssachen T-133/98 (Hewlett Packard France/Kommission) und T-134/98 (Hewlett Packard Europe/Kommission) bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes entweder in der Rechtssache C-463/98 (Cabletron) oder in der Rechtssache C-339/98 (Peacock) ausgesetzt worden.

16 Am 19. Oktober 2000 erließ der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-339/98 (Peacock, Slg. 2000, I-8947, im folgenden: Urteil Peacock).

17 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, zum einen im Wege von prozessleitenden Maßnahmen gemäß Artikel 64 seiner Verfahrensordnung die Parteien um Mitteilung ihres Standpunkts dazu aufzufordern, welche Konsequenzen aus dem Urteil Peacock für die vorliegenden Rechtssachen zu ziehen sind, und zum anderen die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

18 Mit Beschluss der Präsidentin der Fünften Kammer vom 13. November 2000 sind die Rechtssachen T-133/98 und T-134/98 nach Anhörung der Parteien wegen ihres Zusammenhangs nach Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

19 Die Klägerinnen haben am 27. November 2000 und die Kommission am 28. November 2000 ihre Stellungnahmen dazu eingereicht, welche Konsequenzen aus dem Urteil Peacock für die vorliegenden Rechtssachen zu ziehen sind.

20 Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Dezember 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

21 Die Klägerinnen beantragen,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründetheit

23 Die Klägerinnen machen als einzigen Klagegrund geltend, die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der geänderten Fassung sei fehlerhaft angewandt worden.

24 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das maßgebliche Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 11, vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-382/95, Techex, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 11, und Peacock, Randnr. 9).

25 Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (Urteile Siemens Nixdorf, Randnr. 12, Techex, Randnr. 12, und Peacock, Randnr. 10).

26 Die Parteien sind sich über die Beschreibung der in Rede stehenden Erzeugisse einig.

27 Das Gerät HP JetDirect EX Plus stellt sich als unabhängiges Gehäuse dar, in das eine elektronische Karte eingebaut ist. Es ist dazu bestimmt, zwischen dem Netz und einem oder mehreren Druckern eingesetzt zu werden. Es ermöglicht den Zugang zu diesen Druckern und deren Steuerung durch mehrere PC eines lokalen Netzwerks. Somit verwaltet das HP JetDirect EX Plus die von den PC durch das Netzwerk übertragenen Daten, legt fest, welche Teile der Daten für die Drucker bestimmt sind, an die es angeschlossen ist, wandelt diese Daten gemäß den Druckerprotokollen um und überträgt die Daten an die geeigneten Drucker. Der Datenfluss kann auch in umgekehrter Richtung erfolgen, indem die Drucker Informationen absenden und über dieses Gerät zu den an das Netzwerk angeschlossenen Computern übertragen können.

28 Bei den Geräten HP J3125A und HP J3126A handelt es sich um Umschalter, die zur Verminderung der Sättigung der Netzwerke oder der Bandbreitenprobleme in einem lokalen Netzwerk gedacht sind. Dabei geht es um Umschalter mit sechzehn Ports" für die Verbindung zwischen den PC und den Eingabe- oder Ausgabegeräten wie Druckern oder anderen Datenverarbeitungsgeräten.

29 Bei den Switching hubs" HP J3200A, J3202A und J3204A handelt es sich um Geräte mit der Funktion eines Umschalters in einem lokalen Netzwerk. Ein Hub" ist ein gemeinsamer Anschlusspunkt für die Geräte eines Netzwerks. Sie werden häufig für die Verbindung der Segmente eines lokalen Netzwerks verwendet. Sie weisen mehrere Ports" auf, bei denen es sich um Einsprung- und Aussprungstelle der an das Netz angeschlossenen Geräte handelt. Kommen die Daten an einem Port" an, werden sie in der Weise auf die anderen Ports" kopiert, dass alle Segmente des lokalen Netzwerks sämtliche Daten nutzen können. Ein Switching hub" ist ein Hub" besonderer Art, der die Daten aufgrund der Adresse dieser Daten zum geeigneten Port" überträgt. Diese Geräte verbessern durch die Umschaltung der Ports" und die Segmentierung die Leistung des lokalen Netzwerks.

30 Das HP J3210A ist eine elektronische Karte, die zur Ausrüstung von Hub"-Gehäusen und anderen Umschaltern bestimmt ist. Es handelt sich um eine Gerät zur Übertragungssteuerung, das den Umschalter um zusätzliche Funktionen erweitert, die dem Benutzer eine bessere Kontrolle der Umgebung des lokalen Netzwerks ermöglichen. Mit dieser Karte können die Umschalter auf verschiedene Art konfiguriert werden.

31 Die Parteien stimmen außerdem darin überein, dass die oben beschriebenen Erzeugnisse die drei in Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur für Einheiten genannten Voraussetzungen erfuellen, d. h., dass sie von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sind, dass sie an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar sind und dass sie ist in der Lage sind, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

32 Nach dieser Anmerkung wird eine Einheit, die alle genannten Voraussetzungen erfuellt, als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen und ist daher nach Anmerkung 5 C [v]orbehaltlich der Bestimmungen des... Absatzes E" in die Position 8471 einzureihen.

33 Anmerkung 5 E hat folgenden Wortlaut: Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen."

34 Die Parteien streiten über die Auslegung der Anmerkung 5 E in Bezug auf die in Rede stehenden Erzeugnisse.

35 Nach Auffassung der Kommission führen die betreffenden Erzeugnisse eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) aus, nämlich die, Daten in einem Netzwerk zu übertragen, dessen Bestandteile durch Kabel miteinander verbunden sind. Diese eigene Funktion der Datenübertragung müsse als eine Telekommunikationsfunktion angesehen werden, die die Einreihung dieser Erzeugnisse in die Position 8517 nach sich ziehe. Der Umstand, dass einige der Erzeugnisse darüber hinaus untergeordnete oder zwischengeschaltete Funktionen der Datenverarbeitung ausführten, lasse nicht den Schluss zu, dass eine derartige Funktion zur Hauptfunktion werde. Sie gehörten somit nicht in die Position 8471.

36 Die Klägerinnen tragen vor, die betreffenden Erzeugnisse führten keine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 E aus und seien demnach in die Position 8471 einzureihen. Sie hätten Datenverarbeitungsfunktion und keine Telekommunikationsfunktion.

37 Es stellt sich daher die Frage, ob die betroffenen Erzeugnisse eine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 E ausführen und ihre Einreihung in die Position 8471 demnach fehlerhaft war.

38 Da keines der betreffenden Erzeugnisse eine Maschine im Sinne der Anmerkung 5 E ist, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist", ist zu prüfen, ob sie gleichwohl Maschinen darstellen, die mit einer derartigen Maschine zusammen arbeiten und eine eigene Funktion ausführen. Dabei handelt es sich um zwei kumulative Bedingungen.

39 Die Wendung Maschinen... die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten", setzt voraus, dass die erstgenannten dazu bestimmt sind, eine spezielle Funktion auszuführen, und dass sie hierfür geeignet sind, dass jedoch ein gewisser Vorteil daraus gezogen wird, dass sie mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verbunden werden. Aus der Anmerkung 5 E geht nämlich hervor, dass die Art Maschine, die nicht zu Position 8471 gehört, eine selbständige Einheit ist, die eine spezielle Funktion ausführt, die auch, jedoch auf mühseligere Art und Weise, ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden könnte (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Peacock, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 74 f.).

40 Hierzu hat der Gerichtshof in seinem Urteil Peacock entschieden, dass Maschinen, die ausschließlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt und unmittelbar an diese angeschlossen sind und deren Funktion darin besteht, Daten in einer Form zu liefern und zu empfangen, die von diesen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können, nicht als Maschinen mit eigener Funktion" anzusehen sind. Solche Maschinen sind mit allen anderen Mitteln vergleichbar, mit deren Hilfe eine automatische Datenverarbeitungsmaschine Daten empfängt oder liefert. Sie haben also keine Funktion, die sie ohne eine solche Maschine ausüben könnten (Urteil Peacock, Randnrn. 16 f.).

41 Angesichts der oben in den Randnummern 27 bis 30 beschriebenen objektiven Merkmale der Erzeugnisse, um die es in den vorliegenden Rechtssachen geht, ist festzustellen, dass keines dieser Erzeugnisse unabhängig von einer automatische Datenverarbeitungsmaschine oder von einem vollständigen System eine Funktion ausführen kann. Die Datenübertragung innerhalb eines solchen Systems kann nicht als eigene Funktion angesehen werden. Die Erzeugnisse sind daher mit allen anderen Mitteln vergleichbar, mit deren Hilfe eine automatische Datenverarbeitungsmaschine Daten empfängt oder liefert. Sie haben also keine Funktion, die sie ohne eine solche Maschine ausüben könnten. Folglich haben sie keine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur.

42 Die Kommission vertritt daher zu Unrecht die Auffassung, die Datenübertragung innerhalb eines Datenverarbeitungssystems sei als eine Telekommunikationsfunktion anzusehen. Diese Beurteilung stützt sich nicht auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse, sondern auf die Funktionen, die sie einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine insgesamt ermöglichen.

43 Denn die Datenübertragung innerhalb eines Datenverarbeitungssystems der in Anmerkung 5 B beschriebenen Art stellt ein für dessen Funktionieren wesentliches Element dar, da die Datenverarbeitung darin besteht, Daten aller Art einzusetzen. Sobald eine oder mehrere automatische Datenverarbeitungsmaschinen und eine oder mehrere Einheiten vorhanden sind, ist somit ein Informationsfluss zwischen ihnen erforderlich, damit das vollständige System selbst funktionieren kann. Aus diesem Grund überträgt jedes Erzeugnis, das alle drei in Anmerkung 5 B aufgeführten Voraussetzungen erfuellt, notwendigerweise Daten. Gehörten alle Erzeugnisse, die Daten innerhalb eines Datenverarbeitungssystems übertragen, nicht in die Position 8471, würde Anmerkung 5 B gegenstandslos.

44 Schließlich ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, dass die durch die Verordnung (EG) Nr. 2448/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 259, S. 1) erfolgte und seit 1. Januar 1996 geltende Änderung des zweiten Teils der Bezeichnung von Position 8517 durch Hinzufügung des Satzteils einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme" zur Folge habe, dass die betreffenden Erzeugnisse unmittelbar in diese Position einzureihen seien, ohne dass zu prüfen wäre, ob sie eine eigene Funktion ausführten.

45 Denn außer auf den Umstand, dass diese Änderung, wie die Klägerinnen ohne Widerspruch von Seiten der Kommission vortragen, nur auf Vorschlag der Schweizerischen Konföderation vorgenommen worden sei, um in die Position 8517 einen öffentlichen Digitaldatenapparat einzubeziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Erzeugnisse, da sie mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten, vor ihrer eventuellen Einreihung in die Position 8517 daraufhin zu prüfen sind, ob sie eine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 E erfuellen. Jedoch haben derartige Erzeugnisse wie oben festgestellt keine eigene Funktion.

46 Folglich schließt Anmerkung 5 E der Kombinierten Nomenklatur die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Position 8471 nicht aus. Da diese Erzeugnisse, wie die Kommission selbst einräumt, die in Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Voraussetzungen einer Einheit" erfuellen, sind sie daher als Einheiten" automatischer Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 dieser Nomenklatur einzureihen.

47 Demnach waren die Geräte HP JetDirect EX Plus, HP J3125A und HP J3126A und die Switching hubs" HP J3200A, J3202A und J3204A in die Position 8471 80 10 sowie die Karte HP J3210A in die Position 8471 80 90 einzureihen. Somit ist der Kommission insofern eine Fehlbeurteilung des Sachverhalts des vorliegenden Falles unterlaufen, als sie in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Zolltarifauskünfte für die oben genannten Geräte für ungültig zu erklären sind.

48 Aus alledem ergibt sich, dass der in den beiden Klagen geltend gemachte Klagegrund durchgreift. Daher ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit in ihr die Ungültigerklärung der verbindlichen Zolltarifauskünfte Nrn. FR 12030199700151, FR 12030199701394, FR 12030199702134 und FR 12030199702135 angeordnet wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerinnen ihre eigenen Kosten und die Auslagen der Klägerinnen aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 98/406/EG der Kommission vom 16. Juni 1998 über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte wird für nichtig erklärt, soweit in ihr die Ungültigerklärung der verbindlichen Zolltarifauskünfte Nrn. FR 12030199700151, FR 12030199701394, FR 12030199702134 und FR 12030199702135 angeordnet wird.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Auslagen der Klägerinnen.

Ende der Entscheidung

Zurück