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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: T-134/94
Rechtsgebiete: Entscheidung 94/215/EGKS, EGKS-Vertrag


Vorschriften:

Entscheidung 94/215/EGKS
EGKS-Vertrag Art. 65
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die durch Artikel 15 EGKS-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß es dem Betroffenen ermöglichen, herauszufinden, was die erlassene Maßnahme rechtfertigt, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und ausserdem den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben. Das Begründungserfordernis ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen insbesondere der Inhalt der fraglichen Maßnahme, die Art der angeführten Gründe und der Kontext zählen, in dem sie erlassen wurde.

Bei einer Entscheidung, mit der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln Geldbussen festgesetzt werden, ist die Kommission, wenn das betroffene Unternehmen sowohl in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch in seinen Schriftsätzen alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte angegeben hat, die seines Erachtens die Widerlegung der These der Kommission ermöglichen, nicht daran gehindert, dem Gericht die in der Entscheidung enthaltene Begründung unter Bezugnahme auf den von dem Unternehmen selbst geschilderten tatsächlichen Rahmen zu erläutern.

2 Unter bestimmten Umständen kann eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln dem wirtschaftlichen Nachfolger der juristischen Person, die sie begangen hat, auch dann zugerechnet werden, wenn die juristische Person noch bestand, als die Entscheidung erlassen wurde, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, damit die praktische Wirksamkeit dieser Regeln nicht durch Änderungen insbesondere an der Rechtsform der betreffenden Unternehmen in Frage gestellt wird.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999. - NMH Stahlwerke GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Informationsaustauschsystem - Geldbuße - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung. - Rechtssache T-134/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

A - Vorbemerkungen

1 Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1; im folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) gerichtet, mit der die Kommission die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstossende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte und gegen vierzehn Unternehmen aus dieser Branche Geldbussen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 festsetzte.

2 Randnummer 11 Buchstabe f der Entscheidung enthält folgende Angaben zur Klägerin:

"Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (im folgenden "Neue Maxhütte" genannt) wurde 1988 gemeinsam vom Freistaat Bayern (der damals 45 % der Anteile hielt), von der Thyssen Stahl AG (5,5 %), der Thyssen Edelstahlwerke AG (5,5 %), der Lech-Stahlwerke GmbH (11 %), der Krupp Stahl AG (11 %), der Klöckner Stahl GmbH (11 %) und der Mannesmannröhren-Werke AG (11 %) gegründet. Die Gesellschaft übernahm den Hauptteil der Aktiva der am 16. April 1987 in Konkurs gegangenen Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH. 1991 betrug ihr Umsatz 226 Millionen DM. Das Unternehmen ist jetzt als NMH Stahlwerke GmbH bekannt."

...

D - Die angefochtene Entscheidung

3 Die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin am 3. März 1994 zusammen mit einem Begleitschreiben von Herrn Van Miert vom 28. Februar 1994 zuging, enthält folgenden verfügenden Teil:

"Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben in dem in dieser Entscheidung beschriebenen Umfang an den jeweils unter ihrem Namen aufgeführten wettbewerbswidrigen Praktiken teilgenommen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verhinderten, einschränkten und verfälschten. Soweit Geldbussen festgesetzt werden, ist die Dauer des Verstosses in Monaten angegeben, ausser im Fall der Aufpreisharmonisierung, wo die Teilnahme an dem Verstoß mit "x" angegeben ist.

...

Neue Maxhütte

a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung (Monitoring-Systeme)(27)

...

Artikel 4

Wegen der in Artikel 1 genannten und nach dem 30. Juni 1988 (31. Dezember 1988(2) im Fall von Aristrain und Ensidesa) begangenen Verstösse werden folgende Geldbussen festgesetzt:

...

NMH Stahlwerke GmbH150 000 ECU

...

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:

...

- NMH Stahlwerke GmbH

..."

...

Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung

...

Zur Verantwortlichkeit der Klägerin für Handlungen bis zum 30. Juni 1990

4 Wie aus Artikel 1 der Entscheidung hervorgeht, hat die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbusse festgesetzt, weil diese 27 Monate lang am Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung teilgenommen haben soll. In Randnummer 314 der Entscheidung heisst es, die Kommission sei der Auffassung, daß "wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens nach dem 1. Juli 1988" Geldbussen festgesetzt werden sollten.

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

5 Die Klägerin führt aus, die Kommission habe unabhängig davon, auf welchen Zeitraum sich die in Artikel 1 der Entscheidung genannten 27 Monate bezögen, zu Unrecht wegen angeblicher wettbewerbswidriger Handlungen bis zum 30. Juni 1990 gegen sie eine Geldbusse festgesetzt. Nur die am 16. April 1987 in Konkurs gegangene Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH (im folgenden: Eisenwerk-Gesellschaft, gegebenenfalls mit dem Zusatz "i. K.") und nicht die Klägerin hätte für die in dieser Zeit angeblich begangenen Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werden dürfen.

6 Die Klägerin trägt folgenden Sachverhalt vor, den die Kommission nicht in Abrede gestellt hat.

7 Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahr 1987 habe die Eisenwerk-Gesellschaft weiterhin Stahlerzeugnisse und insbesondere Träger hergestellt und vermarktet.

8 Am 4. November 1987 hätten dann die späteren Gründungsgesellschafter der Klägerin (siehe Randnr. 11 Buchstabe f der Entscheidung) eine Rahmenvereinbarung zur Gründung der Klägerin als "Auffanggesellschaft" geschlossen. Unter Nummer 3 dieser Vereinbarung heisse es:

"Die Auffanggesellschaft verfolgt das Ziel, den Stahlstandort Mittlere Oberpfalz durch den Erwerb und die Fortführung von Betriebsteilen der [Eisenwerk-Gesellschaft] i. K. mit einem Teil der Arbeitnehmerschaft zu sichern und zu erhalten.

Die von der Auffanggesellschaft nicht fortgeführten Betriebsteile werden schnellstmöglich stillgelegt.

..."

9 Die neue Gesellschaft habe mit einer kleineren Belegschaft (1000 Personen) und geringeren Kapazitäten (Maximalkapazität bei warmgewalzten Produkten: 386 000 Tonnen/Jahr statt 780 000 Tonnen/Jahr) arbeiten sollen. Sie habe einen von drei Hochöfen, zwei von drei Stranggießanlagen sowie ein Block- und eines von zwei Profilwalzwerken übernehmen sollen. Das in die Eisenwerk-Gesellschaft i. K. integrierte Rohrwerk habe von einer selbständigen Gesellschaft betrieben werden sollen.

10 Im Januar 1988 sei die Klägerin unter dem Namen "NMH Stahlwerke GmbH (Vorgesellschaft Neue Maxhütte)" errichtet worden. Ihr damaliger Unternehmensgegenstand habe in der Klärung und Vorbereitung der zur Gründung einer Auffanggesellschaft für die Eisenwerk-Gesellschaft i. K. in technischer, finanzieller und personeller Hinsicht erforderlichen Maßnahmen bestanden.

11 Ab Oktober 1988 habe diese Gesellschaft einem Teil der Beschäftigten der Eisenwerk-Gesellschaft Einstellungsangebote unterbreitet, in denen angegeben worden sei, daß die Betreffenden nach der derzeitigen Planung ab 1. Juli 1990 für die NMH Stahlwerke GmbH arbeiten würden.

12 Am 23. Oktober 1989 habe die Klägerin mit der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. zwei Vereinbarungen geschlossen. In einer "Überleitungsvereinbarung" habe sie sich verpflichtet, von dieser Gesellschaft das notwendige Anlagevermögen für eine nach dem Konzept einer Auffanggesellschaft reduzierte Fortführung der Produktion zu erwerben. Nach dem "Anlagepachtvertrag" habe sie der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. das gesamte durch die Überleitungsvereinbarung übertragene Sachanlagevermögen bis zum 30. Juni 1990 zur Nutzung überlassen. Nach diesem Vertrag sei die Eisenwerk-Gesellschaft i. K. ferner berechtigt gewesen, den Betrieb im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu führen.

13 Am Ende der Pachtzeit habe die Eisenwerk-Gesellschaft i. K. der Klägerin das übertragene Anlagevermögen zurückgegeben. Am 1. Juli 1990 habe die Klägerin mit der Herstellung und Vermarktung von Eisen- und Stahlprodukten begonnen. Am 4. Juli seien ihre Firma und ihr Unternehmensgegenstand entsprechend geändert worden. Seither führe sie den Namen NMH Stahlwerke GmbH.

14 Das Konkursverfahren für die Eisenwerk-Gesellschaft habe am 5. September 1994 geendet, aber sie sei nicht im Handelsregister gelöscht worden.

15 Aufgrund dieser Gesichtspunkte macht die Klägerin unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 84 bis 87) und vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83 (CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnrn. 6 bis 9) sowie die Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89 (Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623, Randnrn. 236 bis 238) und vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92 (AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211, Randnrn. 26 bis 30) geltend, sie könne für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 weder als rechtliche noch als wirtschaftliche Nachfolgerin der Eisenwerk-Gesellschaft für deren Verhalten verantwortlich gemacht werden.

16 Im vorliegenden Fall sei die Klägerin nicht aus einer Änderung der Rechtsform der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. hervorgegangen, sondern neu gegründet worden. Im Gegensatz zu dieser Gesellschaft sei sie bis zum 30. Juni 1990 nicht auf dem allgemeinen Stahlmarkt tätig gewesen. Darüber hinaus seien die beiden Gesellschaften nie von denselben Personen geleitet worden. Die Klägerin habe auch nicht sämtliche Rechte und Pflichten der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. übernommen. Vielmehr habe die Überleitungsvereinbarung ihre jeweiligen Verpflichtungen bezogen auf den Stichtag der Betriebsaufnahme durch die Klägerin abgegrenzt.

17 Ausserdem habe die Eisenwerk-Gesellschaft während des gesamten Verwaltungsverfahrens fortbestanden und existiere auch heute noch, da sie weder liquidiert noch im Handelsregister gelöscht worden sei. In diesem Zusammenhang ergebe sich aus einem Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 1993, daß mangels eines Mißbrauchs oder einer Umgehung die angeblich von der Eisenwerk-Gesellschaft begangenen Zuwiderhandlungen der Klägerin nicht zugerechnet werden könnten.

18 Im vorliegenden Fall handele es sich bei den Führungskräften der Klägerin um andere Personen als jene, die bei der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. ähnliche Funktionen wahrgenommen hätten und noch wahrnähmen. Im übrigen habe die Klägerin nicht den "Hauptteil der Aktiva" dieser Gesellschaft übernommen, sondern nur 14,25 % ihres Sachanlagevermögens (63 199 401 DM von 443 339 291 DM). Entsprechend dem Konzept einer Auffanggesellschaft sei nur ein Teil der Maschinen und technischen Anlagen übernommen worden, so daß die jährliche Produktionskapazität bei warmgewalzten Erzeugnissen von 780 000 Tonnen auf 386 000 Tonnen gesunken sei. Die Grundstücke der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. seien im Rahmen des Konkursverfahrens auf Dritte übergegangen. Ausserdem bestehe der Bilanzwert der technischen Anlagen und Maschinen der Klägerin zur Hälfte aus Investitionen, die sie selbst getätigt habe.

19 Unter diesen Umständen rechtfertige weder der Sanktions- noch der Präventionscharakter der Geldbussen die von der Kommission vorgenommene Zurechnung. Zudem seien der Klägerin aus dem beanstandeten Verhalten keine Vorteile zugeflossen. Sowohl das nationale deutsche Recht (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) als auch die Grundsätze "nulla pöna sine lege" und "nullum crimen sine lege", die im deutschen Grundgesetz und Strafgesetzbuch, in den Verfassungen anderer Mitgliedstaaten sowie in Artikel 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert seien, stuenden der Zurechnung durch die Kommission entgegen.

20 Im übrigen gehe weder aus den einschlägigen Abschnitten der Begründung noch aus dem verfügenden Teil der Entscheidung hervor, aus welchen Gründen ihr die Kommission die Zuwiderhandlungen zugerechnet habe, die die Eisenwerk-Gesellschaft bis zum 30. Juni 1990 begangen habe. Die Kommission sei insbesondere auf das detaillierte Vorbringen in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht eingegangen.

21 Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinzugefügt, die Kommission erlange durch ihre Vorgehensweise einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Gläubigern der Eisenwerk-Gesellschaft.

22 Die Kommission vertritt unter Bezugnahme auf Randnummer 11 Buchstabe f der Entscheidung sowie den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt und vor allem die besonderen tatsächlichen Umstände, unter denen diese die Aktiva der Eisenwerk-Gesellschaft übernommen hat, die Ansicht, die Klägerin sei die wirtschaftliche Nachfolgerin dieser Gesellschaft und müsse als solche für deren bis zum 30. Juni 1990 begangene Zuwiderhandlungen einstehen.

Würdigung durch das Gericht

23 Zu prüfen ist zunächst die Begründung der angefochtenen Entscheidung für die Zurechnung der Zuwiderhandlung in der Zeit bis zum 30. Juni 1990 und sodann die Stichhaltigkeit dieser Zurechnung.

- Zur Begründung der Entscheidung

24 Nach der Rechtsprechung muß die durch Artikel 15 des Vertrages vorgeschriebene Begründung es dem Betroffenen ermöglichen, herauszufinden, was die erlassene Maßnahme rechtfertigt, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und ausserdem den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben. Das Begründungserfordernis ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen insbesondere der Inhalt der fraglichen Maßnahme, die Art der angeführten Gründe und der Kontext zählen, in dem sie erlassen wurde (Urteil des Gerichts vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-57/91, NALOO/Kommission, Slg. 1996, II-1019, Randnrn. 298 und 300).

25 Im vorliegenden Fall heisst es in Randnummer 11 Buchstabe f der Entscheidung (siehe oben, Randnr. 2), die Klägerin, die "Neue Maxhütte", sei 1988 vom Freistaat Bayern, der damals 45 % der Anteile gehalten habe, und von einigen deutschen Stahlunternehmen gegründet worden und habe "den Hauptteil der Aktiva der... in Konkurs gegangenen Eisenwerk-Gesellschaft" übernommen.

26 Aus Randnummer 11 Buchstabe f ist zu entnehmen, daß der Klägerin die Verantwortung für die der "Neuen Maxhütte" in der Entscheidung zur Last gelegte Teilnahme an dem beanstandeten Informationsaustausch in der Zeit bis zum 30. Juni 1990 (siehe vor allem Randnrn. 10, 39, 41, 213, 263 und 314) auferlegt werden soll. Auch die Angabe, daß die Klägerin den "Hauptteil" der Aktiva der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. übernommen habe, zeigt, daß die Kommission sie als wirtschaftliche Nachfolgerin dieser Gesellschaft und aus diesem Grund als verantwortlich für deren Zuwiderhandlungen ansieht.

27 Diese - wenngleich knappen - Angaben enthalten die wesentlichen Elemente, mit denen die Kommission die streitige Zurechnung rechtfertigt.

28 Die Klägerin hat sowohl in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch in ihren Schriftsätzen alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte angegeben, die ihres Erachtens die Widerlegung der These der Kommission ermöglichen; dazu gehören insbesondere die tatsächlichen Aspekte, anhand deren das Gericht nachvollziehen kann, unter welchen Umständen die Klägerin einen Teil der Aktiva der Eisenwerk-Gesellschaft übernahm.

29 In Anbetracht dessen war die Kommission nicht daran gehindert, dem Gericht die in der Entscheidung enthaltene Begründung unter Bezugnahme auf den von der Klägerin selbst geschilderten tatsächlichen Rahmen für die Übernahme der Aktiva der Eisenwerk-Gesellschaft zu erläutern (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 55).

30 Die Begründung der Entscheidung ermöglicht es der Klägerin folglich, ihre Rechte zu verteidigen, und versetzt den Gemeinschaftsrichter in die Lage, seine Kontrolle auszuüben.

31 Das auf eine unzureichende Begründung der Entscheidung gestützte Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

- Zur Stichhaltigkeit der streitigen Zurechnung

32 Gemäß Artikel 65 § 5 des Vertrages kann die Kommission gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen haben oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, Geldbussen festsetzen.

33 Im vorliegenden Fall soll die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages zum Teil bis zum 30. Juni 1990 und zum Teil danach begangen worden sein.

34 Die Klägerin hat nicht bestritten, daß sie für den nach dem 30. Juni 1990 begangenen Teil der Zuwiderhandlung einstehen muß. Ab diesem Zeitpunkt setzte sie nämlich unstreitig die zuvor von der Eisenwerk-Gesellschaft i. K. betriebene Trägerproduktion im eigenen Namen fort.

35 Für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 hat die Kommission die Behauptung der Klägerin, daß die Eisenwerk-Gesellschaft i. K. die in der fraglichen Trägerproduktion bestehende wirtschaftliche Tätigkeit fortgesetzt habe, nicht in Abrede gestellt.

36 Ferner ist unstreitig, daß die Klägerin nach nationalem Recht nicht sämtliche Rechte und Pflichten der Eisenwerk-Gesellschaft übernommen hat und somit nicht die Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft ist. Folglich liegt die Voraussetzung der rechtlichen Kontinuität zweier juristischer Personen, wie sie der Gerichtshof in seinen Urteilen Suiker Unie u. a./Kommission (Randnr. 84) und CRAM und Rheinzink/Kommission (Randnr. 9) definiert hat, hier nicht vor. Ausserdem hat die Kommission im Gegensatz zur Situation in der Rechtssache, die zum Urteil Suiker Unie u. a./Kommission führte (vgl. Randnr. 85 des Urteils), nicht bestritten, daß die Führungskräfte der Klägerin und der Eisenwerk-Gesellschaft nicht identisch sind (vgl. hierzu die Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zum Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, II-921 - gemeinsame Schlussanträge zu den "Polypropylen-Urteilen" vom 24. Oktober 1991 in den Rechtssachen T-2/89 und T-3/89, Slg. 1991, II-1087 und II-1177, vom 17. Dezember 1991 in den Rechtssachen T-4/89, T-6/89, T-7/89 und T-8/89, Slg. 1991, II-1523, II-1623, II-1711 und II-1833, und vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-9/89 bis T-15/89, Slg. 1992, II-499, II-629, II-757, II-907, II-1021, II-1155 und II-1275).

37 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ergibt sich jedoch, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln unter bestimmten Umständen dem wirtschaftlichen Nachfolger der juristischen Person, die sie begangen hat, zugerechnet werden kann, damit die praktische Wirksamkeit dieser Regeln nicht durch Änderungen insbesondere an der Rechtsform der betreffenden Unternehmen in Frage gestellt wird (vgl. die Urteile Suiker Unie u. a./Kommission und CRAM und Rheinzink/Kommission des Gerichtshofes sowie die Urteile Enichem Anic/Kommission und AWS Benelux/Kommission des Gerichts).

38 Insoweit ist ausserdem unstreitig, daß die Klägerin im Januar 1988 - also schon vor Beginn des Zeitraums der Zuwiderhandlung - speziell deshalb gegründet wurde, um die Fortführung von Betriebsteilen der Eisenwerk-Gesellschaft zu sichern und zu erhalten. Ihr Unternehmensgegenstand bestand genauer gesagt in der Klärung und Vorbereitung der zur Gründung einer Auffanggesellschaft erforderlichen Maßnahmen.

39 Zu diesem Zweck unterbreitete die Klägerin im Oktober 1988 einem Teil der Beschäftigten der Eisenwerk-Gesellschaft Einstellungsangebote für die Zeit ab dem 1. Juli 1990. Durch die "Überleitungsvereinbarung" und den "Anlagepachtvertrag" vom 23. Oktober 1989 verpflichtete sich die Klägerin ferner zum einen, von der Eisenwerk-Gesellschaft das notwendige Anlagevermögen für eine reduzierte Fortführung der Produktion zu erwerben, und überließ der Eisenwerk-Gesellschaft zum anderen das gesamte in Rede stehende Sachanlagevermögen bis zum 30. Juni 1990 zur Nutzung.

40 Darüber hinaus steht ausser Streit, daß auf die Klägerin, auch wenn sie nicht alle Aktiva und das gesamte Personal der Eisenwerk-Gesellschaft übernahm, doch die wesentlichen zur Trägerherstellung dienenden und somit an der Begehung der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligten materiellen und personellen Faktoren übergingen (vgl. Urteil Enichem Anic/Kommission, Randnr. 237).

41 Die Klägerin hat auch nicht behauptet, daß sich das Verhalten des fraglichen Unternehmens nach dem 30. Juni 1990 geändert hätte. Aus den in den Anhängen I und II der Entscheidung aufgeführten Unterlagen geht im übrigen hervor, daß sich die Monitoring-Zahlen der Träger-Kommission, um die es hier geht (siehe oben), sowohl vor als auch nach dem 30. Juni 1990 auf die "Maxhütte" beziehen, ohne daß zwischen der Eisenwerk-Gesellschaft und der Klägerin unterschieden wird.

42 Unter diesen Umständen und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, daß die Klägerin gerade deshalb gegründet wurde, um den Stahlstandort Mittlere Oberpfalz durch die Sicherung der Fortführung der Eisenwerk-Gesellschaft zu erhalten, ist die Klägerin als wirtschaftliche Nachfolgerin der Eisenwerk-Gesellschaft anzusehen und muß als solche für die Zuwiderhandlungen einstehen, die diese in der Zeit bis zum 30. Juni 1990 begangen hat.

43 Da die besondere Tragweite der Wettbewerbsregeln darin besteht, daß sie sich an wirtschaftliche Einheiten richten, und da die Klägerin im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Tätigkeit, auf die sich die Zuwiderhandlungen bezogen, im wesentlichen übernommen hat, ist nämlich davon auszugehen, daß Artikel 65 § 5 des Vertrages die Kommission nicht daran hindert, gegen die Klägerin nicht nur wegen des in ihrem eigenen Namen ab dem 1. Juli 1990 begangenen Teils der Zuwiderhandlung, sondern auch wegen des Teils der Zuwiderhandlung, der zuvor von derselben, unter dem Namen Eisenwerk-Gesellschaft auftretenden wirtschaftlichen Einheit begangen wurde, eine Sanktion zu verhängen. Dies gilt um so mehr, da die Klägerin im vorliegenden Fall schon vor Beginn der Zuwiderhandlung speziell als wirtschaftliche Nachfolgerin der Eisenwerk-Gesellschaft gegründet wurde und die Fortführung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bis zum 30. Juni 1990 erleichterte.

44 Da bei der Suche nach der Lösung des Problems ausschließlich die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zugrunde zu legen sind (vgl. die Schlussanträge von Generalanwältin Rozès zum Urteil CRAM und Rheinzink/Kommission, S. 1718), kommt es auf die nationalen Rechtsvorschriften über die Haftung von Gesellschaften für Handlungen ihrer Organe hier nicht an. Aus den genannten Gründen hat die Kommission auch nicht gegen die Grundsätze "nulla pöna sine lege" und "nullum crimen sine lege" verstossen.

45 Der Umstand, daß die Eisenwerk-Gesellschaft i. K. zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch bestand, ändert an diesem Ergebnis nichts.

46 Wenn die juristische Person, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die Kontrolle über das Unternehmen ausübte, noch bestand, als die Entscheidung erlassen wurde, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, das Unternehmen aber zum zuletzt genannten Zeitpunkt von einer anderen Person kontrolliert wurde, ist zwar nach dem Urteil Enichem Anic/Kommission (Randnr. 238) die Zuwiderhandlung in der Regel der zuerst genannten Person zuzurechnen, die sie begangen hat, und nicht der zuletzt genannten Person, die das Unternehmen dann betreibt (vgl. auch Urteil AWS Benelux/Kommission, Randnrn. 25 bis 36); dies schließt jedoch nicht aus, daß in einem konkreten Fall aufgrund besonderer Umstände eine andere Lösung gerechtfertigt sein kann.

47 Selbst wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, daß das Konkursverfahren der Eisenwerk-Gesellschaft erst am 5. September 1994 abgeschlossen war, während die Entscheidung am 16. Februar 1994 erlassen wurde, und daß die Gesellschaft nicht im Handelsregister gelöscht wurde, steht fest, daß zum 1. Juli 1990 die wesentlichen materiellen und personellen Faktoren, die der Eisenwerk-Gesellschaft die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten im Stahlbereich ermöglichten, auf die Klägerin übergingen. Ab diesem Zeitpunkt stellte die Eisenwerk-Gesellschaft ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten ein und beschränkte sich auf die Abwicklung ihres Konkurses.

48 Da erstens der Begriff des Unternehmens im Sinne von Artikel 65 des Vertrages wirtschaftlich zu verstehen ist, zweitens zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung die Klägerin die von den Zuwiderhandlungen betroffene wirtschaftliche Tätigkeit ausübte und drittens zu diesem Zeitpunkt derjenige, der die Zuwiderhandlungen formal begangen hat, jede wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hatte, war die Kommission unter diesen Umständen berechtigt, der Klägerin die streitige Zuwiderhandlung zuzurechnen, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung - sieben Jahre nach der Eröffnung des Konkursverfahrens der Eisenwerk-Gesellschaft und vier Jahre nach dem Verkauf ihrer wesentlichen Aktiva - diese Gesellschaft rechtlich fortbestand.

49 Aus den gleichen Gründen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission habe dadurch, daß sie ihr die beanstandeten Zuwiderhandlungen zugerechnet habe, einen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern der in Konkurs geratenen Gesellschaft erlangt. Durch den Verzicht auf die Festsetzung einer Geldbusse gegen diese Gesellschaft hat sie vielmehr die den übrigen Gläubigern zur Verfügung stehende Konkursmasse erhöht und zugleich das Interesse der Gemeinschaft gewahrt, daß das von den Zuwiderhandlungen betroffene Unternehmen für diese einsteht.

50 Dem ist hinzuzufügen, daß die Geldbusse nicht anhand des Umsatzes der Eisenwerk-Gesellschaft, sondern anhand des Umsatzes der Klägerin berechnet wurde, so daß die Berechnungsgrundlage auch für die Zeit vor dem 1. Juli 1990 an die wirtschaftlichen Auswirkungen der von einem Unternehmen ihrer Grösse, die geringer ist als die der Eisenwerk-Gesellschaft, begangenen Zuwiderhandlungen anknüpft.

51 Aus all diesen Gründen sind die Einwände gegen die Rechtmässigkeit der Zurechnung durch die Kommission zurückzuweisen.

...

Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung oder zumindest auf Herabsetzung der Geldbusse

...

Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Höhe der Geldbusse durch das Gericht

52 Wie bereits ausgeführt, beteiligten sich die Klägerin und ihre wirtschaftliche Vorgängerin, die Eisenwerk-Gesellschaft, zwar tatsächlich am Austausch zahlenmässiger Informationen, auch soweit er von der Träger-Kommission organisiert wurde; sie nahmen aber an den Sitzungen dieser Kommission und folglich auch an den dort auf der Grundlage der ausgetauschten Zahlen geführten Erörterungen nicht teil.

53 Diese Erörterungen zeugten nicht nur von der wettbewerbswidrigen Natur des Austauschs, sondern verstärkten sie noch, indem sie die mit dem Austausch verbundene gegenseitige Kontrolle erhöhten. Die in den Sitzungen verschiedentlich geäusserte Kritik erlaubte es zum einen deren Urhebern, ihre Konkurrenten in konkreten Fällen an Verhaltensweisen zu hindern, die als zu weitgehend angesehen wurden, und erinnerten zum anderen die Konkurrenten an die Existenz einer ständigen Kontrolle und die Möglichkeit gezielter Vergeltungsmaßnahmen.

54 Ist der von der Kommission benutzte Faktor von 1,5 % im Fall eines mit derartigen regelmässigen Erörterungen verbundenen Austauschs gerechtfertigt, so kann jedoch nicht der gleiche Prozentsatz angewandt werden, wenn ein Unternehmen wie die Klägerin nicht an diesen Erörterungen teilnahm, sondern sich auf den Austausch von Zahlen beschränkte, ohne bei irgendeiner der fraglichen Sitzungen anwesend zu sein.

55 Das Gericht ist daher im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Vertrages der Ansicht, daß der genannte Faktor im Fall der Klägerin auf 1 % ihres Umsatzes verringert werden muß. Dieser Faktor ist auf einen Zeitraum von 27 der theoretisch in Frage kommenden 30 Monate anzuwenden. Die Geldbusse der Klägerin ist entsprechend herabzusetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Höhe der in Artikel 4 der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern gegen die Klägerin verhängten Geldbusse wird auf 110 000 EURO festgesetzt.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten.

(1) - Es sind nur die Randnummern der Gründe des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für angebracht hält. Der Sachverhalt und das Verfahren vor dem Gericht werden in den Randnummern 1 bis 70 des Urteils des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94 (Thyssen/Kommission, Slg. 1999, II-0000) dargestellt. Die Klagegründe und Argumente der Klägerin, die mit den in der Rechtssache Thyssen/Kommission vorgetragenen übereinstimmen oder ihnen ähneln, werden insbesondere in den Randnummern 121 bis 170 (Verletzung wesentlicher Formvorschriften während des Verfahrens zum Erlaß der Entscheidung), 366 bis 412 (Informationsaustausch in der Träger-Kommission [Auftrags- und Liefermonitoring] und im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung), 457 bis 565 (Verwicklung der Kommission in die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung) und 604 bis 613 (Begründung der Entscheidung in bezug auf die Geldbusse) des letztgenannten Urteils geprüft.

(2) - Dieses Datum wird in der deutschen und der englischen Fassung der Entscheidung angegeben. In der französischen und der spanischen Fassung findet sich das Datum des 31. Dezember 1989.

Ende der Entscheidung

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