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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.12.1997
Aktenzeichen: T-134/96
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Das Recht, den Schutz des berechtigten Vertrauens zu verlangen, steht jedem einzelnen zu, der sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, daß die Gemeinschaftsverwaltung dadurch, daß sie ihm bestimmte Zusicherungen gegeben hat, bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat.

Die blosse Tatsache, daß ein ausserhalb Europas diensttuender Beamter durch Einzelentscheidung auf der Grundlage eines internen Rundschreibens im Rahmen des Jahresurlaubs mehrere Jahre lang 8,5 Kalendertage als Reisetage erhielt, reicht für sich allein nicht aus, um bei ihm ein berechtigtes Vertrauen auf Beibehaltung der gleichen Zahl von Reisetagen in den Folgejahren oder ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung dieser Vergünstigung zu begründen. Dies gilt um so mehr, als die Zahl der Reisetage von Beamten, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und/oder der Herkunftsort ausserhalb Europas liegen, gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Anhangs V des Statuts "unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse" durch besondere Verfügung festgelegt wird, wobei sich diese Erfordernisse stets nach den verfügbaren Transportmitteln richten.

In einem Bereich wie dem der Festsetzung der Reisetage kann die Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im übrigen nicht die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Situationen ausschließen, die während der Geltung einer früheren Regelung entstanden sind, sofern die Behörde keine Verpflichtungen eingegangen ist.

6 Ein Beamter ist nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe zu klagen, und kann zur Stützung einer Anfechtungsklage nur die Beschwerdepunkte geltend machen, die ihn persönlich betreffen. Daher ist der von einem Beamten auf den Verstoß einer Verwaltungsvorschrift des beklagten Organs gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützte Klagegrund nur insoweit zu berücksichtigen, als er ihn persönlich betrifft.

7 Eine Verwaltungsvorschrift, in der die gleiche Grundregel - Gewährung von zwei Reisetagen anläßlich des Jahresurlaubs - für zwei Gruppen von Beamten aufgestellt wird, denen die Kosten für eine Flugreise erstattet werden, und zwar zum einen für die Beamten, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort in Europa liegen und mehr als 900 Kilometer voneinander entfernt sind, und zum anderen für die Beamten, bei denen der Herkunftsort und/oder der Ort der dienstlichen Verwendung ausserhalb Europas liegen, verstösst nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da bei Flugreisen kein Grund zu der Annahme besteht, daß die zur letztgenannten Gruppe gehörenden Beamten zwangsläufig mehr Reisetage benötigen als die Beamten der erstgenannten Gruppe, und da die Verwaltungsvorschrift selbst für die ausserhalb Europas diensttuenden Beamten, die ihre Hin- und Rückreise nachweislich nicht innerhalb von zwei Tagen durchführen können, die Möglichkeit vorsieht, gegebenenfalls davon abzuweichen.

8 Es ist der Anstellungsbehörde grundsätzlich nicht untersagt, durch eine allgemeine interne Richtlinie Regeln für die Ausübung des ihr in Artikel 7 Absatz 5 des Anhangs V des Statuts in bezug auf die Festsetzung der Reisetage anläßlich des Jahresurlaubs von Beamten, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und/oder der Herkunftsort ausserhalb Europas liegen, eingeräumten Ermessens aufzustellen. Vor dem Erlaß einer solchen internen Richtlinie bedarf es nicht der in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Anhörungen.

Die Frage, ob eine solche interne Richtlinie rechtlich hinreichend begründet ist, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. Dezember 1997. - Hendrik Smets gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Reisetage - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. - Rechtssache T-134/96.

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