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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: T-135/99
Rechtsgebiete: Verordnung 40/94/EWG


Vorschriften:

Verordnung 40/94/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, nämlich das Fehlen der Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter, lassen sich nur für die Waren oder Dienstleistungen beurteilen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wurde.

( vgl. Randnr. 25 )

2. Soweit ihre Eintragung für bestimmte Waren und Dienstleistungen, die mit der Verwertung von Filmen, der Produktion von Fernsehsendungen und des Fernsehens zusammenhängen, beantragt wurde, kann die Bezeichnung Cine Action", die lediglich in einer Aneinanderreihung dieser beiden Worte besteht, zur Bezeichnung der dem Verkehr unter dem Ausdruck Actionfilm" bekannten Ware dienen. Überdies kann die Bezeichnung Cine Action" es den beteiligten Verkehrskreisen ermöglichen, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Bezug zur Mehrzahl der fraglichen Dienstleistungen, namentlich denjenigen herzustellen, die konkret und unmittelbar die Ware Actionfilm" oder deren Herstellung oder Übertragung betreffen können. Daher kann für diese Dienstleistungen wie auch für die Ware Actionfilm" die Eintragung der Bezeichnung Cine Action" nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 abgelehnt werden.

Soweit ihre Eintragung für Kategorien von Dienstleistungen beantragt wurde, die die Erbringung anderer Dienstleistungen, insbesondere auf technischem oder juristischem Gebiet sowie im Bereich der Verwaltung oder Organisation, betreffen, die mit der Verwertung von Filmen, der Produktion von Fernsehsendungen und des Fernsehens zusammenhängen, ermöglicht es die Bezeichnung Cine Action" den beteiligten Verkehrskreisen nicht, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken die Beschreibung eines ihrer Merkmale zu erkennen. Die etwaige Beziehung zwischen dieser Bezeichnung und den genannten Dienstleistungen auf technischem oder juristischem Gebiet sowie im Bereich der Verwaltung oder Organisation - auch wenn diese Actionfilme betreffen sollten - ist zu vage und unbestimmt, um dieser Bezeichnung für diese Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter zu verleihen. Für diese Dienstleistungen kann daher die Eintragung der Bezeichnung Cine Action" nicht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 abgelehnt werden.

( vgl. Randnrn 23, 26-29, 31 )

3. Wurde für ein Zeichen, dessen Eintragung beantragt wurde, ein beschreibender Charakter verneint, so kann sich das Fehlen der Unterscheidungskraft nicht aus der bloßen Feststellung einer Beschwerdekammer ergeben, dass es dem Zeichen an einem Minimum an Phantasieüberschuss" fehle.

( vgl. Randnr. 31 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 31. Januar 2001. - Taurus-Film GmbH & Co. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Bezeichnung CINE ACTION - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Rechtssache T-135/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-135/99

Taurus-Film GmbH & Co. mit Sitz in Unterföhring (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schneider, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Schennen und S. Bonne als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. März 1999 (Sache R 98/98-3) über die Eintragung der Bezeichnung Cine Action als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. Potocki und A. W. H. Meij,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund der am 1. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin reichte am 10. Oktober 1996 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung beim Deutschen Patentamt die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein, die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) am 24. Oktober 1996 einging.

2 Als Marke eingetragen werden sollte die Bezeichnung Cine Action.

3 Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 9, 16, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung.

4 Mit am 20. Februar 1998 zugestelltem Schreiben beanstandete der Prüfer die Anmeldung der Klägerin. Mit Schreiben vom 26. März 1998 nahm die Klägerin dazu Stellung.

5 Mit Bescheid vom 7. Mai 1998 wies der Prüfer den Antrag auf Eintragung insgesamt zurück, wobei er sich auf die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 stützte.

6 Am 22. Juni 1998 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt Beschwerde gegen den Bescheid des Prüfers ein.

7 Die Beschwerde wurde dem Prüfer zur Entscheidung über eine Abhilfe nach Artikel 60 der Verordnung Nr. 40/94 vorgelegt. Danach wurde sie den Beschwerdekammern zugeleitet.

8 Mit Entscheidung vom 19. März 1999 entschied die Dritte Beschwerdekammer über die Beschwerde (nachstehend: angefochtene Entscheidung). In dieser Entscheidung stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, das Wort Cine bedeute in mehreren Gemeinschaftssprachen (Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Deutsch) Kinematograph", Lichtspieltheater", Kino", Film". Weiter stellte sie fest, das Wort Action sei im Deutschen als Fremdwort und als Kurzform für Actionfilm" in der modernen Umgangssprache gebräuchlich. Folglich vermittle die Wortverbindung Cine Action - jedenfalls für den deutschen Sprachraum -... nicht lediglich einen unbestimmten und vagen oder schillernden Eindruck, sondern dient als klare und unmissverständliche Angabe einer bestimmten Kategorie von Filmen, nämlich derjenigen von handlungs- oder gewaltbetonter Art" (Nr. 27 der angefochtenen Entscheidung).

9 Sodann prüfte die Beschwerdekammer für jede der fünf Waren- und Dienstleistungsgruppen, für die die Eintragung der Bezeichnung Cine Action beantragt worden war, ob deren Eintragung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c der Verordnung Nr. 40/94 abzulehnen sei. Aufgrund dieser Prüfung hob die Beschwerdekammer den Bescheid des Prüfers vom 7. Mai 1998 auf, soweit darin die Eintragung der Bezeichnung Cine Action für die Waren der Klassen 9 und 16 sowie für bestimmte Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 abgelehnt wurde. In Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen verwies sie die Sache an den Prüfer zur anderweitigen Entscheidung zurück. Im Übrigen wies sie die Beschwerde zurück. Schließlich wies sie auch den Antrag der Klägerin auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr zurück.

10 Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer den Bescheid des Prüfers für folgende Dienstleistungen bestätigte:

Klasse 38:

Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh- und Rundfunkprogrammen oder -Sendungen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Telekommunikation; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Verbreitung eines Abonnenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte als digitale Plattform; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank, insbesondere Übertragung von in Datenbanken enthaltenen Informationen mittels Telekommunikation; Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; On-Line-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Übertragung von Informationen, wie Ton, Bild und Daten.

Klasse 41:

Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Produktion und Reproduktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und Dekodern; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX-Programmen oder -Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Aufnahme, Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen, wie Ton und Bild.

Klasse 42:

Vergabe, Vermittlung, Vermietung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen.

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- das Amt zu verurteilen, die Eintragung der Bezeichnung Cine Action als Gemeinschaftsmarke für die Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42, für die die Eintragung abgelehnt worden ist, zuzulassen;

- das Amt zu verurteilen, der Klägerin die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten;

- dem Amt die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits sowie die Aufwendungen der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

12 Das Amt beantragt,

- den zweiten Klageantrag als unzulässig abzuweisen;

- die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

13 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Rücknahme ihres zweiten Klageantrags, das Amt zu verurteilen, die Eintragung der Bezeichnung Cine Action als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Dienstleistungen zuzulassen, erklärt. Das Gericht hat dies zur Kenntnis genommen.

Zum Aufhebungsantrag

Vorbringen der Parteien

14 Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.

15 Zum absoluten Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe insoweit selbst ausgeführt, dass dieses Eintragungshindernis nur dann eingreife, wenn der beschreibende Charakter des betreffenden Zeichens, das lediglich nach seinem Gesamteindruck zu beurteilen sei, deutlich und unmissverständlich sei, und dass es nicht ausreiche, wenn er nur angedeutet und erst aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar werde.

16 Der Bezeichnung Cine Action fehle es namentlich im deutschen Sprachraum, den die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung besonders berücksichtigt habe, an einem klaren Bedeutungsinhalt. Diese Bezeichnung - die weder in der deutschen noch in einer anderen Gemeinschaftssprache vorkomme - sei per se ungeeignet, als beschreibende Angabe zu dienen, denn der Verkehr bediene sich nicht außerhalb seines Sprachschatzes liegender Ausdrücke zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen.

17 Zum absoluten Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 trägt die Klägerin vor, der Verkehr werde die Bezeichnung Cine Action als Phantasiewort und, zumal wenn sie markenmäßig eingesetzt werde, als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen auffassen. Insoweit habe die Beschwerdekammer selbst anerkannt, dass die Kombination der beiden Wörter in der angemeldeten Marke... unüblich [ist] und es... sich in der Art der Zusammenstellung um eine Neuschöpfung [handelt], deren Gebrauch oder Existenz sich nirgendwo nachweisen lässt" (Nr. 26 der angefochtenen Entscheidung).

18 Das Amt entgegnet zum absoluten Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94, es sei unerheblich, dass ein Zeichen als solches nicht in Wörterbüchern nachweisbar sei. Ein Zeichen sei als Ganzes zu beurteilen, wobei es auf das normale Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ankomme. Werde das Zeichen in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung als Gemeinschaftsmarke beantragt worden sei, von den beteiligten Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken in einem bestimmten Sinn verstanden, so handele es sich um ein Zeichen mit beschreibendem Charakter. Werde es dagegen als Phantasiebegriff verstanden, der lediglich indirekt auf bestimmte Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen anspiele, so habe es keinen beschreibenden Charakter.

19 Zum Wort Cine verweist das Amt auf Wörterbücher, Tageszeitungen und Fernsehprogrammzeitschriften, um darzutun, dass dieses Wort in englischer, französischer, italienischer und deutscher Sprache ohne weiteres als Kurzform von Cinema" aufgefasst werde. Zum Wort Action führt das Amt aus, es bedeute zum einen Handlung" von Filmen und Fernsehsendungen aller Art, zum anderen ganz speziell eine Kategorie oder Art von Filmen, und zwar aktionsreiche, eher gewaltbetonte Filme. Der Begriff Action" werde in dieser Bedeutung sowohl in Alleinstellung als auch in der Verbindung Actionfilm" gebraucht, wie deutsche, englische, französische und spanische Fernsehzeitschriften zeigten.

20 Nach alledem entnehme der Durchschnittsverbraucher der Kombination von Cine und Action unmittelbar und ohne weiteres analysierendes Nachdenken, dass es sich - je nach Sprache - um Aktionskino, Actionfilme oder die Handlung eines Films handele. Daher sei das Zeichen beschreibend.

21 Zur Unterscheidungskraft macht das Amt geltend, die Eintragung der Bezeichnung Cine Action als Gemeinschaftsmarke sei aus denselben Gründen, wie sie oben in Bezug auf den beschreibenden Charakter des Zeichens angeführt worden seien, auch nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 abzulehnen.

Würdigung durch das Gericht

22 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben," von der Eintragung ausgeschlossen.

23 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können".

24 Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 kann ein Zeichen, das sich graphisch darstellen lässt, eine Gemeinschaftsmarke sein, soweit es geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

25 Daraus folgt insbesondere, dass sich die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 nur für die Waren oder Dienstleistungen beurteilen lassen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM, BABY-DRY, Slg. 1999, II-2383, Randnrn. 20 und 21).

26 In der vorliegenden Rechtssache durfte die Beschwerdekammer annehmen, dass die Bezeichnung Cine Action zur Angabe bestimmter Merkmale - insbesondere der Art und der Beschaffenheit - einer bestimmten Kategorie von Filmen, nämlich von Filmen handlungs- oder gewaltbetonter Art, dienen kann. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, bedeutet das Wort Cine in mehreren Gemeinschaftssprachen Kinematograph", Lichtspieltheater", Kino", Film". Daher kann die Kombination Cine Action, die lediglich in einer Aneinanderreihung dieser beiden Worte besteht, zur Bezeichnung der dem Verkehr unter dem Ausdruck Actionfilm" bekannten Ware dienen.

27 Was sodann die Dienstleistungen betrifft, für die die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung die bei ihr anhängige Beschwerde zurückgewiesen hat, so kann die Bezeichnung Cine Action es den beteiligten Verkehrskreisen in der Tat ermöglichen, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Bezug zur Mehrzahl der fraglichen Dienstleistungen, namentlich denjenigen herzustellen, die konkret und unmittelbar die Ware Actionfilm" oder deren Herstellung oder Übertragung betreffen können.

28 Anders verhält es sich jedoch bei folgenden Kategorien von Dienstleistungen, die die Erbringung anderer Dienstleistungen, insbesondere auf technischem oder juristischem Gebiet sowie im Bereich der Verwaltung oder Organisation, betreffen:

Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen (Dienstleistungen der Klasse 38);

kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen (Dienstleistungen der Klasse 41);

Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen (Dienstleistungen der Klasse 42).

29 Bei diesen Dienstleistungen ermöglicht es die Bezeichnung Cine Action den beteiligten Verkehrskreisen nämlich nicht, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken die Beschreibung eines ihrer Merkmale im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu erkennen. Die etwaige Beziehung zwischen der Bezeichnung Cine Action und den genannten Dienstleistungen auf technischem oder juristischem Gebiet sowie im Bereich der Verwaltung oder Organisation - auch wenn diese Actionfilme betreffen sollten - ist zu vage und unbestimmt, um dieser Bezeichnung für diese Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter zu verleihen.

30 Zur Begründung dafür, dass der Bezeichnung Cine Action die Unterscheidungskraft hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen fehle, für die diese Bezeichnung als beschreibend angesehen wurde, hat die Beschwerdekammer nur ausgeführt, dass auch die Kombination der Begriffe der Anmeldung nicht jenes Minimum an Phantasieüberschuss zu vermitteln [vermag], das ihr Unterscheidungskraft verschaffen könnte". In der angefochtenen Entscheidung wurde also das Fehlen der Unterscheidungskraft des Zeichens, dessen Eintragung begehrt wird, daraus abgeleitet, dass es beschreibenden Charakter habe und den erforderlichen minimalen Phantasieüberschuss nicht aufweise.

31 Für die in Randnummer 28 des vorliegenden Urteils genannten Dienstleistungen durfte jedoch, wie oben festgestellt, die Eintragung der Bezeichnung Cine Action nicht unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 abgelehnt werden. Daher kann das Fehlen der Unterscheidungskraft sich nicht aus der bloßen Feststellung in der angefochtenen Entscheidung ergeben, dass es an einem Minimum an Phantasieüberschuss" fehle.

32 Folglich ist die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als die oben in Randnummer 28 angeführten Dienstleistungen betroffen sind; im Übrigen ist der Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr

33 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer hätte ihrem Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr nach Regel 51 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) stattgeben müssen. Sie stützt sich insoweit auf eine Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer, mit der diese eine Entscheidung des Prüfers, die der Entscheidung vom 7. Mai 1998 vergleichbar sei, wegen unzureichender Begründung aufgehoben und die Rückerstattung der Beschwerdegebühr angeordnet habe.

34 Regel 51 der Verordnung Nr. 2868/95 lautet: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet, wenn der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht. Die Rückzahlung wird, falls der Beschwerde abgeholfen wird, von der Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wurde, und in den übrigen Fällen von der Beschwerdekammer angeordnet."

35 In der vorliegenden Rechtssache lässt die Prüfung der Akten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer nicht erkennen, dass deren Entscheidung, der Prüfer habe keinen wesentlichen Verfahrensfehler begangen, zu Unrecht ergangen wäre. Die Begründung der Entscheidung des Prüfers ist zwar knapp, doch konnte ihr die Klägerin die Gründe für die Zurückweisung ihres Antrags auf Eintragung der Bezeichnung Cine Action als Gemeinschaftsmarke entnehmen und diesen Bescheid vor der Beschwerdekammer, wie geschehen, sachgerecht anfechten.

36 Folglich ist der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall hat demgemäß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. März 1999 (Sache R 98/98-3) wird in Bezug auf die folgenden Dienstleistungen aufgehoben:

Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen (Dienstleistungen der Klasse 38);

kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen (Dienstleistungen der Klasse 41);

Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen (Dienstleistungen der Klasse 42).

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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