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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: T-137/01
Rechtsgebiete: BGB, EGV


Vorschriften:

BGB § 26
EGV Art. 274
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. September 2003. - Stadtsportverband Neuss eV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Eurathlon-Programm - Gemeinschaftszuschuss - Teilweise Rückforderung - Begründungspflicht - Berechnungsmethode - Verjährung - Nicht zuschussfähige Ausgaben. - Rechtssache T-137/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-137/01

Stadtsportverband Neuss e. V. mit Sitz in Neuss (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. G. Hüsch und S. Schnelle,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. April 2001 über die teilweise Rückforderung eines dem Kläger im Rahmen des Eurathlon-Programms gewährten finanziellen Zuschusses

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Stadtsportverband Neuss e. V. (im Folgenden: Kläger) ist eine Gemeinschaft aller Sportvereine der Gemeinde Neuss. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke und hat die Sportförderung zum Ziel.

2 Mit Schreiben vom 28. Februar 1994 beantragte der Kläger bei der Kommission die Gewährung eines Zuschusses (im Folgenden: Zuschussantrag) zur Finanzierung einer internationalen Sportveranstaltung (im Folgenden: ISO 94). Diese Veranstaltung wurde vom 11. bis 15. Mai 1994 in Neuss durchgeführt.

3 Mit Entscheidung vom 10. Juni 1994 bewilligte die Kommission dem Kläger im Rahmen des Eurathlon-Programms, das im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Finanzhilfe zu Lasten des Kapitels B3, Artikel 3050,11) vorgesehen ist, einen finanziellen Zuschuss in Höhe von 20 000 ECU (im Folgenden: Zuschussbescheid).

4 In dem Zuschussbescheid heißt es u. a.:

"Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beschlossen hat, Ihrer Organisation einen Zuschuss in Höhe von 20 000 ECU zu gewähren.

Ein Vordruck, in dem die allgemeinen Verpflichtungen dargelegt sind, die die Empfänger eines Zuschusses der Kommission zu erfuellen haben, ist diesem Schreiben beigefügt. Bitte lesen Sie diesen Vordruck aufmerksam durch und senden Sie ihn... vollständig ausgefuellt und unterzeichnet zurück, damit ich das Zahlungsverfahren einleiten kann."

5 Am 28. Juni 1994 unterschrieb Herr Franssen, der damalige Vorstandsvorsitzende des Klägers, den Vordruck, in dem die allgemeinen Verpflichtungen dargelegt waren, die die Empfänger eines Zuschusses der Kommission zu erfuellen haben (im Folgenden: Erklärung des Zuschussempfängers).

6 Punkt 1 der Erklärung des Zuschussempfängers sieht vor, dass der Kläger sich verpflichtet, "die Gemeinschaftsmittel nur für die Durchführung des im Antragsschreiben vom 28. 02. 1994 beschriebenen Vorhabens zu verwenden".

7 Nach dem vom Kläger geänderten Punkt 2 fünfter Gedankenstrich der Erklärung des Zuschussempfängers beträgt "der Zuschuss der Kommission... 18,4 % der vorgesehenen Ausgaben. Für den Fall, dass die tatsächlichen Ausgaben niedriger sind, wird der Zuschuss auf diesen Prozentsatz begrenzt."

8 Punkt 2 sechster Gedankenstrich dieser Erklärung sieht vor, dass "die Finanzhilfe... keinesfalls zu einem Gewinn führen [darf]".

9 In Punkt 3 dieser Erklärung erklärt sich der Kläger "- gemäß der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [ABl. L 356, S. 1], zuletzt geändert [durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates vom] 13. März 1990 [ABl. L 70, S. 1] - damit einverstanden, dass die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch die Kommission und den Rechnungshof nachgeprüft wird".

10 In Punkt 4 der Erklärung des Zuschussempfängers verpflichtet sich der Kläger, "der Kommission binnen drei Monaten nach Abschluss der geförderten Maßnahme in dreifacher Ausfertigung, spätestens am 15. 08. 94 (gemäß den Haushaltsvorschriften sind die für diese Maßnahme gebundenen Mittel befristet)

- einen Bericht über die Verwendung der genannten Finanzhilfe,

- eine beglaubigte Kostenaufstellung des Zuschussempfängers oder eine Finanzübersicht mit beglaubigten Belegen, aus der die Höhe und Art der Ausgaben sowie die entsprechenden Einnahmen (einschließlich Zuschuss der Kommission) ersichtlich sind,

- gegebenenfalls den Jahresbericht einer Treuhandgesellschaft

zu übermitteln".

11 Nach Punkt 5 der Erklärung des Zuschussempfängers verpflichtet sich der Begünstigte auch, "alle Originalbelege zu Kontrollzwecken fünf Jahre lang aufzubewahren".

12 Nach Punkt 7 dieser Erklärung erklärt sich der Empfänger des Zuschusses "für den Fall, dass in der Kostenaufstellung nicht die Verwendung des gesamten Zuschusses nachgewiesen wird, bereit, der Kommission auf Verlangen die bereits gezahlten, nicht belegten Beträge zurückzuzahlen".

13 Im Januar 1995 überwies die Kommission dem Kläger auf der Grundlage einer von ihm erstellten Abrechnung vom 27. Oktober 1994 einen Zuschuss in Höhe von 20 000 ECU.

14 Am 12. Dezember 1996 wandte sich Herr Grahl, der Sportbeauftragte des Klägers, mit einem Schreiben an die Kommission, in dem er auf verschiedene Anomalien bei den Zahlungen im Zusammenhang mit der ISO 94 und auf einen geschätzten Überschuss von 40 000 DM hinwies.

15 Der Kläger hatte ebenfalls einen Zuschuss in Höhe von 20 000 DM vom Kreis Neuss erhalten, der eine Prüfung der Ausgaben des Klägers für die ISO 94 durchführte und am 26. November 1997 einen Prüfbericht (im Folgenden: Prüfbericht des Kreises Neuss) erstellte, der sich auf den vorläufigen Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 25. Juli 1997 bezog. Der Kreis Neuss kam in seinem Prüfbericht zu dem Ergebnis, dass ein rechnerischer Überschuss von 19 905,03 DM verblieben sei. Aufgrund dieser Prüfung wurde der Kläger mit Rückforderungsbescheid des Kreises Neuss vom 19. März 1998 (im Folgenden: Rückforderungsbescheid des Kreises Neuss) aufgefordert, den Zuschuss des Kreises Neuss in voller Höhe zurückzuzahlen.

16 Mit Lastschriftanzeige Nr. 3240010317 vom 6. April 1999 ordnete die Kommission ebenfalls die Rückzahlung des von ihr gezahlten finanziellen Zuschusses in voller Höhe mit der Begründung an, dass ihre Aufforderung vom 9. Februar 1999, sämtliche Unterlagen über die Ausgaben und Einnahmen anlässlich der ISO 94 vorzulegen, unbeantwortet geblieben sei und dass ihr jedenfalls Informationen darüber vorlägen, dass der Kläger bei der Veranstaltung einen Gewinn erzielt habe, der mit den Bedingungen für den finanziellen Zuschuss unvereinbar sei (im Folgenden: Entscheidung vom 6. April 1999).

17 Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei der Gerichts am 25. Juni 1999 eingegangen und unter der Nummer T-154/99 eingetragen wurde, erhob der Kläger Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. April 1999.

18 Mit Entscheidung vom 6. August 1999 nahm die Kommission ihre Entscheidung vom 6. April 1999 zurück.

19 Am 11. August 1999 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Hüsch, der Kommission die im August 1999 erstellte "Schlussabrechnung zur ISO 94". Nach dieser Abrechnung beliefen sich die Ausgaben insgesamt auf 242 070,94 DM, während die Einnahmen insgesamt 225 567,25 DM einschließlich Gemeinschaftsbeihilfe und 187 973,73 DM ohne Gemeinschaftsbeihilfe betrugen.

20 Aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 6. August 1999 erklärte das Gericht mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

21 Am 13. April 2000 führten Vertreter der Kommission in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Rechnungsprüfung über die ISO 94 durch.

22 Am 23. Mai 2000 übermittelte Rechtsanwalt Hüsch der Kommission Informationen, um Aufschluss über verschiedene Transaktionen zu geben.

23 Am 15. Juni 2000 erstellte die Kommission den Bericht über die Rechnungsprüfung (Audit) vom 13. April 2000 (im Folgenden: Audit-Bericht). Dieser wurde Rechtsanwalt Hüsch am 27. Oktober 2000 in deutscher Sprache zugestellt.

24 In dem Audit-Bericht gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich

"[i]n Anbetracht sämtlicher festgestellter Unregelmäßigkeiten... folgende Schlussabrechnung [ergibt]:

zuschussfähige Ausgaben insgesamt, nach Berichtigung DEM 149 291

Einnahmen insgesamt, nach Berichtigung DEM 181 202 (einschl. Gemeinschaftsbeihilfe)

DEM 143 609 (ohne Gemeinschaftsbeihilfe)

Ausgehend von den zuschussfähigen Ausgaben beläuft sich der Fördersatz der Gemeinschaftsbeihilfe auf höchstens 18,4 %; dies ergibt einen Hoechstbetrag von DEM 27 470. Maßgebend ist allerdings die Vertragsbedingung, der zufolge ein Zuschuss in keinem Fall zur Erzielung eines Gewinns führen darf, so dass die Beihilfe höchstens DEM 5 682 betragen darf, damit in der Schlussabrechnung Ausgaben und Einnahmen übereinstimmen."

25 Am 3. April 2001 übersandte die Kommission Rechtsanwalt Hüsch ein Schreiben, in dem sie auf die Bemerkungen des Klägers zum Audit-Bericht einging (im Folgenden: Schreiben vom 3. April 2001).

26 In dem Schreiben vom 3. April 2001 heißt es:

"... mit Schreiben vom 23. Januar 2001 teilte Herr Pettinelli Ihnen mit, dass er die in Rede stehende Akte und die Prüfung der in Ihrem Schreiben vom 28. November 2000 enthaltenen Informationen und Bemerkungen mit der Bitte um Erledigung an meinen Dienst weitergeleitet hat. Als Anlage finden Sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Schlussfolgerungen dieser Prüfung.

Ich muss leider feststellen, dass die neu vorgebrachten Umstände keine Veranlassung geben, von den Schlussfolgerungen des Ihnen am 27. Oktober 2000 übersandten Audit-Berichts abzuweichen.

Ich sehe mich deshalb gezwungen, Ihren Mandanten, den "Stadtsportverband Neuss", aufzufordern, den Betrag von 31 911,11 DEM zu erstatten; eine Zahlungsaufforderung wird ihm zugehen...."

27 Am 9. April 2001 erstellte die Kommission eine erneute Lastschriftanzeige mit der Nr. 3240302372 über 31 911,11 DM, was einem Betrag von 16 315,89 Euro entspricht (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

28 In der angefochtenen Entscheidung heißt es:

"...

215050/94 -"Internationale Schülerbegegnung 1994"

Erstattung von 31 911,11 DEM infolge eines Audits, das am 13. April 2000 in der Kanzlei Ihres Rechtsanwalts, Herrn Dr. H. G. Hüsch, stattgefunden hat und bestätigt in einem Schreiben vom 3. April 2001 an Ihren Rechtsanwalt, das ich als Anlage beifüge.

..."

Verfahren und Anträge der Parteien

29 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 19. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

30 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, bestimmte Schriftstücke vorzulegen und eine Reihe schriftlicher Fragen des Gerichts zu beantworten. Die Parteien sind diesen Aufforderungen teilweise nachgekommen.

31 Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Januar 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

32 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und Argumente der Parteien

34 Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf fünf Klagegründe. Der erste betrifft das Fehlen einer Rechtsgrundlage, der zweite eine Verletzung der Begründungspflicht, der dritte eine offenkundig fehlerhafte Beurteilung, der vierte die Verjährung und der fünfte einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Sorgfaltspflicht. In der Sitzung hat der Kläger den Klagegrund einer fehlerhaften Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung fallen gelassen.

Zum ersten Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage

Vorbringen der Parteien

35 Der Kläger bestreitet das Bestehen einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung. Der Zuschussbescheid enthalte keinen konkreten Anhaltspunkt für eine eventuelle Rückzahlung. Außerdem sei die von Herrn Franssen, dem damaligen Vorstandsvorsitzenden des Klägers, unterschriebene Erklärung des Zuschussempfängers für den Kläger nicht bindend, weil er nach der Regelung des § 26 BGB und seiner Satzung gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten werden müsse. Daher reiche die alleinige Unterschrift des früheren Vorstandsvorsitzenden nicht aus, um eine Verpflichtung zu Lasten des Klägers entstehen zu lassen. Das stelle die Wirksamkeit des Zuschussbescheids indessen nicht in Frage, weil diese sich als begünstigender Verwaltungsakt zutreffend an den Kläger gerichtet habe.

36 Der Kläger bestreitet auch, dass der behauptete Überschuss der ISO 94 einen Gewinn im rechtlichen Sinne darstelle. Als gemeinnütziger Verein erziele er keine Gewinne. Soweit er Überschüsse aus verschiedenen Veranstaltungen ziehe, würden diese in die Arbeit des gemeinnützigen Vereins investiert. Da ein Gewinn nicht entstehen könne, fehle es an einer rechtlichen Grundlage für eine Rückforderungsentscheidung. Die Kommission verwechsele die Begriffe Gewinn und Überschuss.

37 Die Kommission bemerkt zum angeblichen Fehlen der Vertretungsmacht von Herrn Franssen Folgendes. Wenn dieser allein den Kläger nicht rechtswirksam habe verpflichten können, sei die Leistung der Kommission insgesamt rechtsgrundlos erfolgt, weil der Kläger dann von Beginn an nicht die für die Erlangung der Beihilfe erforderlichen Voraussetzungen erfuellt habe. Daher könne die Beihilfe nach den Grundsätzen über eine ungerechtfertigte Bereicherung in voller Höhe zurückgefordert werden, wobei der Kläger keine Gutgläubigkeit geltend machen könne, da der Vorsitzende seine fehlende Alleinvertretungsmacht hätte kennen müssen.

38 Zu den Begriffen Gewinn und Überschuss hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie im vorliegenden Fall unter Gewinn den Überschuss verstehe, der sich ergebe, wenn die Einnahmen aus einer Veranstaltung höher als die Ausgaben hierfür sind.

Würdigung durch das Gericht

39 Der Zuschussbescheid nimmt ausdrücklich auf die ihm beigefügte Erklärung des Zuschussempfängers Bezug. Die Gewährung des Zuschusses hing nämlich davon ab, dass der Empfänger diesen Vordruck der Kommission ausgefuellt und unterzeichnet zurücksandte. Daher ist die Erklärung des Zuschussempfängers mit den Einzelheiten der Gewährung des Zuschusses Bestandteil des Zuschussbescheids.

40 Nach der Erklärung des Zuschussempfängers verpflichtete sich der Kläger, die Gemeinschaftsmittel nur für die Durchführung des im Zuschussantrag vom 28. Februar 1994 beschriebenen Vorhabens, d. h. für die Durchführung der ISO 94, zu verwenden.

41 Außerdem enthielt die Erklärung des Zuschussempfängers eine Klausel, nach der die Finanzhilfe keinesfalls zu einem Gewinn führen dürfe.

42 Der Kläger erklärte sich gemäß der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften auch damit einverstanden, dass die Verwendung der Gemeinschaftsmittel von der Kommission und dem Rechnungshof nachgeprüft wird.

43 Ferner verpflichtete sich der Kläger, der Kommission einen Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe und eine von ihm gefertigte beglaubigte Kostenaufstellung oder Finanzübersicht mit beglaubigten Belegen, aus der die Höhe und Art der Ausgaben sowie die entsprechenden Einnahmen ersichtlich sind, zu übermitteln.

44 Schließlich verpflichtete sich der Kläger, für den Fall, dass in der Kostenaufstellung nicht die Verwendung des gesamten Zuschusses nachgewiesen wird, der Kommission auf Verlangen die bereits gezahlten, nicht belegten Beträge zurückzuzahlen.

45 Die Erklärung des Zuschussempfängers räumte der Kommission somit klar das Recht ein, die Verwendung des Zuschusses nachzuprüfen und gegebenenfalls dessen Rückzahlung anzuordnen. Nach Artikel 274 EG ist die Kommission zur wirtschaftlichen Haushaltsführung im Hinblick auf die Gemeinschaftsmittel verpflichtet. Daher unterliegt im System der finanziellen Zuschüsse der Gemeinschaft die Verwendung dieser Zuschüsse Vorschriften, die zur teilweisen oder vollständigen Rückzahlung eines bereits gewährten Zuschusses führen können.

46 Infolgedessen kann der Kläger nicht geltend machen, ihn treffe keinerlei Rückzahlungsverpflichtung. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen in der Erklärung des Zuschussempfängers kann die Kommission von diesem die teilweise oder vollständige Rückzahlung des gezahlten finanziellen Zuschusses verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung erwirbt ein Zuschussempfänger, dessen Antrag die Kommission stattgegeben hat, dadurch keinen endgültigen Anspruch auf volle Auszahlung des Zuschusses, wenn er die an die Unterstützung geknüpften Bedingungen nicht eingehalten hat (Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 62, und vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-126/97, Sonasa/Kommission, Slg. 1999, II-2793, Randnr. 59).

47 Zurückzuweisen ist auch das Argument des Klägers, ihn treffe keine Verpflichtung, weil die Erklärung des Zuschussempfängers nicht von einer hierzu ermächtigten Person unterzeichnet worden sei. Mit der Entgegennahme und der Verwendung des finanziellen Zuschusses hat der Kläger nämlich sämtliche von seinem Vorstandsvorsitzenden eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Bedingungen für die Gewährung dieses Zuschusses genehmigt. Anderenfalls müsste der Kläger zwangsläufig den streitigen finanziellen Zuschuss vollständig zurückzahlen.

48 Soweit der Kläger geltend macht, der angebliche Überschuss der ISO 94 sei kein Gewinn im rechtlichen Sinne, ist zu prüfen, was unter Gewinn im vorliegenden Fall zu verstehen ist. Ein finanzieller Zuschuss der Gemeinschaft ist auf den Betrag zu begrenzen, der erforderlich ist, damit das Vorhaben rechnerisch ausgeglichen ist. Daher ist der Begriff Gewinn in der Erklärung des Zuschussempfängers hier als Überschuss, d. h. als der Betrag zu verstehen, um den die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Der Kläger als gemeinnütziger Verein kann in der Tat keine Gewinne als solche erzielen. Dies hat den Kläger jedoch nicht daran gehindert, Überschüsse aus der ISO 94 zu erzielen, vor allem aufgrund der verschiedenen Beihilfen, die er insbesondere von der Kommission erhalten hat. Wie vorstehend bereits festgestellt, hat der Kläger seine Verpflichtung zur Rückzahlung anerkannt, falls im Rahmen der ISO 94 seine Einnahmen höher als seine Ausgaben wären. Er kann sich dieser Verpflichtung nicht einfach mit dem Hinweis entziehen, dass er nach seiner Satzung als gemeinnütziger Verein keinen Gewinn erzielen darf.

49 Infolgedessen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

50 Der Kläger macht geltend, dass der angefochtenen Entscheidung keine Begründung für den Rückzahlungsanspruch zu entnehmen sei. Die Begründung der Entscheidung hätte in der Entscheidung selbst enthalten sein müssen, da der Audit-Bericht insoweit die Begründung nicht ersetzen könne. Ein solcher Bericht könne nämlich weder eine beschwerende Maßnahme darstellen noch eine solche ersetzen oder begründen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bekräftigt, dass das Schreiben vom 3. April 2001 in der Anlage der angefochtenen Entscheidung keine Begründung enthalte, wohingegen der "Audit-Bericht genau erläutere, wie der Betrag...", der zurückgefordert werde, "zustande gekommen ist". Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er den Audit-Bericht, wenn er denn als Rechtfertigung für die angefochtene Entscheidung anzusehen wäre, anerkennen würde, falls das Gericht der Meinung sein sollte, dass die genannte Entscheidung durch den Bericht selbst begründet worden sei.

51 Die Kommission trägt vor, dass der Audit-Bericht deutlicher als jede zusätzliche Begründung der Lastschriftanzeige erkläre, aus welchen Gründen sie die Rückzahlung eines Teils der Beihilfe fordere. Außerdem werde in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich mitgeteilt, dass die Rückforderung wegen eines Überschusses der Einnahmen im Vergleich zu den Ausgaben erfolge.

Würdigung durch das Gericht

52 Die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen hat nach ständiger Rechtsprechung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./ Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 140, vom 3. Februar 2000 in den Rechtssachen T-46/98 und T-151/98, CCRE/Kommission, Slg. 2000, II-167, Randnr. 46, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-80/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II-2465, Randnr. 35).

53 Nach der Rechtsprechung muss eine Entscheidung über die Kürzung eines finanziellen Zuschusses der Gemeinschaft, die schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger hat, die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (Urteile CCRE/Kommission, Randnr. 48, und Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Randnr. 36).

54 Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Randnr. 37).

55 Zunächst ist der Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu prüfen. Diese verweist auf die Rechnungsprüfung vom 13. April 2000 in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie bezieht sich auch auf ein Schreiben vom 3. April 2001 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das der angefochtenen Entscheidung beigefügt war.

56 Was den Hinweis in der angefochtenen Entscheidung auf die Rechnungsprüfung vom 13. April 2000 betrifft, so kann nach der Rechtsprechung eine Entscheidung als ausreichend begründet angesehen werden, wenn sie auf einen Prüfungsbericht verweist, der dem Kläger übermittelt worden ist (in diesem Sinne Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Randnrn. 142 bis 144). Der Kläger hat eingeräumt, den Audit-Bericht zunächst auf Französisch und später am 27. Oktober 2000 auf Deutsch erhalten zu haben. Außerdem hatte die Kommission in ihrem Begleitschreiben vom 27. Oktober 2000 den Kläger ausdrücklich zu einer Stellungnahme zu diesem Bericht binnen eines Monats aufgefordert. Aus dem Audit-Bericht konnte der Kläger, wie er in der Sitzung eingeräumt hat, hinlänglich erkennen, aus welchen Gründen von ihm die Rückzahlung eines Teils des finanziellen Zuschusses verlangt wurde. Auch wenn die angefochtene Entscheidung auf die Rechnungsprüfung vom 13. April 2000 und nicht auf den Audit-Bericht als solchen Bezug nimmt, hat dies für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Folgen, da der Kläger den Zusammenhang zwischen der Rechnungsprüfung vom 13. April 2000 und dem anschließenden Bericht hierüber erkennen konnte.

57 Wird auf ein Schriftstück im Anhang zu einer Entscheidung verwiesen, das somit Teil der Entscheidung selbst ist, kann nach der Rechtsprechung dadurch der Begründungspflicht genügt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-65/96, Kish Glass/Kommission, Slg. 2000, II-1885, Randnr. 51). Im vorliegenden Fall geht das der angefochtenen Entscheidung beigefügte Schreiben vom 3. April 2001 auf die Bemerkungen des Klägers zum Audit-Bericht ein und nennt auch die Gründe der Kommission für die Rückzahlungsforderung. Dieses Schreiben endet mit folgender Schlussfolgerung: "Die Ausführungen des Rechtsanwalts des Vertragnehmers werden durch keinerlei neue Belege gestützt. Es besteht daher keine Veranlassung, den gemäß dem Audit-Bericht wieder einzuziehenden Betrag neu festzusetzen." Aufgrund dieses Schreibens kannte der Kläger die Gründe, aus denen die Kommission sich veranlasst sah, von den Schlussfolgerungen des Audit-Berichts nicht abzuweichen. Somit enthält dieses Schreiben eine zusätzliche Begründung zum Audit-Bericht.

58 Da die Kommission sich in der angefochtenen Entscheidung auf die Rechnungsprüfung, die beim Prozessbevollmächtigten des Klägers stattfand, sowie auf das dieser Entscheidung beigefügte Schreiben vom 3. April 2001 bezog, war die Begründung der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung ausreichend.

59 Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: offenkundig fehlerhafte Beurteilung

60 Der dritte Klagegrund umfasst zwei Rügen. Die erste bezieht sich auf eine angeblich fehlerhafte Sachverhaltswürdigung der Kommission und die zweite auf eine angeblich falsche Berechnungsmethode der Kommission.

Erste Rüge: fehlerhafte Sachverhaltswürdigung

- Vorbringen der Parteien

61 Der Kläger widerspricht der Ansicht, dass bestimmte Zahlungen nicht zuschussfähig gewesen seien, mit der Begründung, dass die Kommission die betreffenden Ausgaben falsch gewürdigt habe.

62 Zunächst werde im Audit-Bericht zu Unrecht behauptet, dass der Kläger an den Kreis Neuss einen Betrag von 20 000 DM erstattet habe. Dieser Vorgang stehe in keinem Zusammenhang mit dem Zuschuss der Kommission. Außerdem sei die Rückerstattung an den Kreis Neuss "aufgrund fehlerhafter Bewertung des Gesamtvorgangs durch den Vorstand des Klägers" erfolgt, woraus die Kommission keinerlei rechtliche Konsequenzen ziehen könne.

63 Der Kläger macht auch geltend, dass die Kommission im Audit-Bericht die Zahlung von 15 000 DM an die Stadt Neuss von den für die ISO 94 angelegten Konten des Klägers falsch bewertet habe. Der Eingang von 15 000 DM auf den Konten des Klägers sei ein Zuschuss Dritter für den Jugendsport in Neuss gewesen; der Kläger habe diesen Betrag irrtümlich dem Konto ISO 94 gutgeschrieben. In Wirklichkeit habe es sich um einen allgemeinen Zuschuss an den Kläger ohne besondere Begründung und nicht ausdrücklich für die ISO 94 gehandelt. Der Kläger habe diesen Betrag nicht für die ISO 94 verwendet, sondern ihn zunächst als Liquiditätshilfe benutzt und dann der Stadt Neuss für ein anderes Jugendfußballturnier zur Verfügung gestellt. Wenn diese Leistung jedoch in der Schlussabrechnung der ISO 94 als Zuschuss anzusehen wäre, würde diese Leistung eine Eigenleistung des Klägers und keine im Rahmen der ISO 94 anrechnungspflichtige Einnahme darstellen. Der Kläger beruft sich dazu auf ein Schreiben der Stadt Neuss vom 4. Mai 2000, das sein Vorbringen bestätige.

64 Sodann macht der Kläger geltend, dass die ISO 94 keine vom Kläger gesonderte rechtsfähige Veranstaltung sei. Folglich sei die Verbuchung von Eigenmitteln des Klägers für die Durchführung der ISO 94 nicht als Einnahme im rechtlichen Sinne anzusehen. So stelle die Überweisung von 10 000 DM durch den Kläger auf das Konto ISO 94 einen Kassenvorschuss dar, der zu erstatten sei, und keinen Zuschuss eines Dritten. Wenn dieser Betrag gleichwohl als Zahlung an die ISO 94 anzusehen wäre, handelte es sich um eine Eigenleistung des Klägers. Der Zuschussbescheid verpflichte ihn nicht zur Verwendung von Eigenmitteln.

65 Außerdem habe die Kommission die Geschäftsvorgänge zur ISO 93, d. h. Einnahmen von 24 364,96 DM und Ausgaben von 25 593,56 DM im Audit-Bericht falsch beurteilt, da sie diese für den Zuschuss der ISO 94 nicht berücksichtigt habe. Diese Geschäftsvorgänge hätten der Vorbereitung der ISO 94 gedient und erklärten sich im Zusammenhang mit der ISO 94 aus der Absicht, sich Kenntnis von der Veranstaltung, ihrer Organisation und ihren Notwendigkeiten zu verschaffen.

66 Der Kläger macht auch geltend, dass der Audit-Bericht zu Unrecht eine durch Zahlung an Herrn Donalek getätigte Ausgabe in Höhe von 1 584,57 DM als nicht anrechnungsfähig angesehen habe. Diese Ausgabe sei vom Kreis Neuss bereits geprüft worden.

67 Im Übrigen wendet sich der Kläger dagegen, dass die Kommission eine Aufwendung von 10 000 DM für nicht zuschussfähig gehalten habe. Er hebt hervor, dass er von der Werbeagentur Hülser & Brüster eine Sachzuwendung in Höhe von 10 000 DM erhalten habe. Nach dem deutschen Steuerrecht sei eine solche Spende zulässig, wenn nachgewiesen werden könne, dass die Sachleistung erfolgt sei, und für diese Leistungen könne eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden, was das Sportamt der Stadt Neuss hier auch getan habe. Die Agentur Hülser & Brüster habe tatsächlich Sachleistungen erbracht, insbesondere in Form von Druckerzeugnissen. Diese Sachspende sei auch in dem Prüfbericht des Kreises Neuss aufgeführt. Der Kläger bedauert, dass in der Folge wegen des Konkurses der Agentur Hülser & Brüster keine Rechnung ausgestellt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass diese Rechnung über den Betrag von 10 000 DM, die vollständig bezahlt worden sei, von einer anderen Rechnung in Höhe von 6 799 DM zu trennen sei, die in Höhe von 1 799 DM bezahlt worden und in Höhe der verbleibenden 5 000 DM eine Spende gewesen sei.

68 Zudem habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die Stadt Neuss ebenfalls erhebliche Sachleistungen erbracht habe, um die Durchführung der ISO 94 zu ermöglichen, die hauptsächlich auf städtischen Anlagen stattgefunden habe. Laut Schreiben der Stadt Neuss vom 11. Mai 2000 hätten diese Sachleistungen einen Wert von mindestens 92 450 DM gehabt. Diese Sachleistungen hätten als Aufwendungen angesehen und in die Abrechnung als Sachspende einbezogen werden können.

69 Sodann beanstandet der Kläger, dass mehrere Ausgaben nicht anerkannt worden seien, für die - so die Kommission - keine Belege oder sonstigen Nachweise vorgelegt worden seien und deren Grund oft sogar nicht bekannt gewesen sei. Die Kommission irre, wenn sie meine, dass diese Ausgaben im Schreiben vom 23. Mai 2000 nicht belegt worden und daher nicht zuschussfähig gewesen seien.

70 Zunächst hätte die Kommission eine an Herrn Franssen gezahlte Kostenpauschale von 4 000 DM als Aufwendung anerkennen müssen. Dieser Betrag habe sich aus persönlichen Ausgaben von Herrn Franssen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der ISO 94, insbesondere Kosten für Reisen, Telefonate, Schriftwechsel sowie nach der ISO 94 erbrachte Leistungen, zusammengesetzt. Auch wenn entsprechende detaillierte Belege nicht verfügbar seien, erscheine eine Erstattung dieser Aufwendungen in Anbetracht der langen Vorbereitungszeit, des Umfangs und der Dauer der ISO 94 angemessen. Der Kläger sei berechtigt gewesen, eine pauschale Erstattung zu bewilligen, die geringer als die gesamten Aufwendungen gewesen sei.

71 Sodann beanstandet der Kläger, dass die Kommission die Zahlung von 1 300 DM an eine von Frau Beyen geleitete Tanzgruppe nicht anerkannt habe. Diese Zahlung sei am 2. August 1994 vom Konto des Klägers erfolgt, irrtümlicherweise sei für diesen Vorgang aber nicht das Konto ISO 94 verwendet worden. Die Tatsache der Zahlung sei jedoch unbestritten, denn die Tanzgruppe sei vertragsgemäß bei der Abschlussfeier der ISO 94 aufgetreten. Da der Kläger der Träger der ISO 94 sei, sei eine von seinem Konto geleistete Zahlung für die ISO 94 als eine abrechnungsfähige Aufwendung anzusehen.

72 Die Kommission habe ebenfalls zu Unrecht eine Aufwendung in Höhe von 1 093,81 DM unberücksichtigt gelassen, die in einer an die Gesellschaft zur Wahrung von Urheberrechten (GEMA) geleisteten Zahlung bestanden habe. Diese Zahlung für bei der Abschlussfeier der ISO 94 gespielte Musik, die in den Zuständigkeitsbereich der GEMA falle, sei vom Girokonto des Klägers aus geleistet und dann vom Konto ISO 94 auf sein Konto erstattet worden. Im Übrigen hätten die beiden Ermittler der Kommission, die mit der Rechnungsprüfung betraut gewesen seien, weder das deutsche Rechtssystem noch die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, um das deutsche Urheberrecht und die Rolle der GEMA zu verstehen.

73 Außerdem beanstandet der Kläger, dass die Kommission die Kostenerstattungen an Herrn Grahl in Höhe von 5 117,82 DM und 4 430 DM nicht anerkannt habe. Diese Zahlungen seien vom Konto ISO 94 ausgeführt worden, und die Überweisungsträger seien der Beklagten vorgelegt worden. Diesen Überweisungen lägen Aufwendungen zugrunde, die von Herrn Grahl für die ISO 94 in Rechnung gestellt worden seien und mit denen er in Vorlage getreten sei.

74 Die Kommission trägt hinsichtlich des Zuschusses von 15 000 DM an die Stadt Neuss vor, selbst wenn es sich um eine generelle Zuwendung von dritter Seite an den Kläger gehandelt haben sollte, wäre dieser Betrag im Rahmen der ISO 94 richtig angelegt gewesen und hätte nicht nachträglich an einen Dritten (die Stadt Neuss) weitergeleitet werden können, um einen Überschuss zu vermeiden. Es handele sich daher um eine Maßnahme zur Verschleierung des Überschusses. Entscheidend sei, dass der Betrag zunächst für die Veranstaltung ISO 94 verwendet worden sei. Außerdem spreche das Schreiben der Stadt Neuss vom 4. Mai 2000, das bestätige, dass eine Bareinzahlung auf ihr Konto fast drei Jahre nach der Durchführung der ISO 94 und offenbar anonym erfolgt sei, für Manipulationen, zumal keine Quittung ausgestellt worden sei.

75 Hinsichtlich der Aufwendungen für die Veranstaltung der ISO 93 bestreitet die Kommission, dass diese der Vorbereitung für die Veranstaltung der ISO 94 gedient hätten, da Herr Franssen eine gesonderte Entschädigung für seine Reisen und sonstigen Aktivitäten im Hinblick auf die Veranstaltung der ISO 94 erhalten habe. Insoweit könne mit den vom Kläger vorgebrachten Argumenten überhaupt kein Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und der ISO 94 hergestellt werden.

76 Die Zahlung an Herrn Donalek sei nicht belegt. Ihre Verwendung sei unklar geblieben.

77 Wenn es sich bei der Zuwendung der Agentur Hülser & Brüster um eine Spende, gleichgültig ob in bar oder als Sachzuwendung, gehandelt habe, könne der Kläger eine Zahlung in gleicher Höhe an dieses Unternehmen nicht als Ausgabe deklarieren. Wie die ausgestellten Spendenbescheinigungen belegten, habe es sich um eine Spende von 10 000 DM gehandelt, deren spätere Rückzahlung nicht vorgesehen gewesen sei.

78 Zur Sachleistung der Stadt Neuss trägt die Kommission vor, solche Leistungen seien nicht in Rechnung gestellt worden. Daher könnten sie auch nicht als Ausgaben verbucht werden.

79 Die Kostenpauschale von 4 000 DM an Herrn Franssen habe nicht als zuschussfähige Ausgabe anerkannt werden können, da sich die Verwendung des Geldes nicht habe nachweisen lassen.

80 Zu den Zahlungen an die Tanzgruppe und an die GEMA trägt die Kommission vor, dass diese Ausgaben nicht der ISO 94 hätten zugeordnet und daher nicht hätten anerkannt werden können. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, für eine klare Zuordnung zu sorgen. Zu den angeblich unzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache und des deutschen Rechtssystems der mit der Prüfung beauftragten Beamten trägt die Kommission vor, der Kläger habe nicht darstellen können, inwieweit die angeblichen Ausdrucks- und Verständnismängel dieser Beamten zu Fehlern, Missverständnissen oder Unrichtigkeiten geführt hätten.

81 Zu den Zahlungen an Herrn Grahl trägt die Kommission vor, dass der Kläger weder die Kontobelege vorgelegt habe, auf die er sich beziehe, noch auch nur im Ansatz deutlich gemacht habe, um welche Art von Aufwendungen es sich gehandelt habe. Es obliege dem Kläger, den Beweis zu erbringen, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der ISO 94 stuenden und welcher Art sie seien.

- Würdigung durch das Gericht

82 Nach der Rechtsprechung, die auf die Urteile Interhotel/Kommission, Randnr. 46, und CCRE/Kommission, Randnr. 68, zurückgeht, hängt die Gewährung eines finanziellen Zuschusses davon ab, dass nicht nur die in der Genehmigungsentscheidung der Kommission aufgestellten Bedingungen, sondern auch die Verpflichtungen eingehalten werden, die im Zuschussantrag enthalten sind, der Gegenstand dieser Entscheidung ist. Gleiches gilt im vorliegenden Fall für die Erklärung des Zuschussempfängers, da diese Erklärung Teil der Gesamtregelung für die Bewilligung des finanziellen Zuschusses der Gemeinschaft ist.

83 Der Kläger war nach Punkt 1 der Erklärung des Zuschussempfängers verpflichtet, den Zuschuss der Gemeinschaft nur für die Durchführung der ISO 94 zu verwenden; in Punkt 3 dieser Erklärung hatte er der Nachprüfung der Verwendung des finanziellen Zuschusses der Gemeinschaft durch die Kommission und den Rechnungshof zugestimmt. Nach Punkt 4 der Erklärung war der Kläger auch verpflichtet, der Kommission einen Bericht über die Verwendung der gewährten Hilfe sowie eine beglaubigte Kostenaufstellung oder eine Finanzübersicht mit beglaubigten Belegen, aus der die Höhe und Art der Ausgaben sowie die entsprechenden Einnahmen ersichtlich sind, zu übermitteln. In Punkt 7 der Erklärung hatte er sich schließlich verpflichtet, für den Fall, dass in der Kostenaufstellung nicht die Verwendung des gesamten Zuschusses nachgewiesen werde, der Kommission die bereits gezahlten, nicht belegten Beträge zurückzuzahlen. Infolgedessen oblag dem Kläger der Nachweis, dass alle von ihm getätigten Ausgaben zuschussfähig waren.

84 Wie sich ebenfalls aus der Rechtsprechung aufgrund des Urteils Interhotel/Kommission, Randnr. 47, ergibt, obliegt es dem Empfänger eines finanziellen Zuschusses, die tatsächliche Entstehung der Ausgaben und ihren Zusammenhang mit der genehmigten Maßnahme nachzuweisen. Er ist dazu am besten in der Lage, und er muss nachweisen, dass der Empfang von öffentlichen Mitteln gerechtfertigt ist.

85 Wird ein finanzieller Zuschuss der Gemeinschaft nicht gemäß den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet, kann die Kommission ihn aussetzen, kürzen oder streichen, was eine Beurteilung komplexer Sachverhalte und Buchungssituationen erforderlich machen kann. Die Kommission muss daher bei einer solchen Beurteilung über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Folglich hat das Gericht seine Prüfung insoweit auf die Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Gegebenheiten ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (Urteil Associação Comercial de Aveiro, Randnr. 50).

86 Kann der Kläger keine Belege oder Anhaltspunkte dafür liefern, dass die die Rechtfertigung der Ausgaben betreffenden Auskünfte und Feststellungen, auf die die Kommission sich gestützt hat, falsch sind, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, einen offensichtlichen Fehler bei ihrer Beurteilung begangen zu haben (vgl. Urteil Interhotel/Kommission, Randnr. 47).

87 Somit sind die streitigen Zahlungen einzeln nacheinander zu prüfen.

88 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines individuellen Rechtsakts nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Aktes zu beurteilen (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-449/98 P, IECC/Kommission, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen T-177/94 und T-377/94, Altmann u. a./Kommission, Slg. 1996, II-2041, Randnr. 119). Würde das Gericht die angefochtenen Rechtsakte nach einer anderen Sachlage als derjenigen, die im Zeitpunkt des Erlasses dieser Akte bestand, prüfen, würde es sich an die Stelle des Organs setzen, das diese Akte erlassen hat. Es steht dem Gericht aber nicht zu, sich an die Stelle dieses Organs zu setzen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache T-19/90, Von Hoessle/Rechnungshof, Slg. 1991, II-615, Randnr. 30). Infolgedessen sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die die Kommission während des Verwaltungsverfahrens kennen konnte.

89 Zu dem vom Kreis Neuss bewilligten Zuschuss von 20 000 DM ist festzustellen, dass die Kommission im Audit-Bericht vermerkt hat, dass der Betrag vom Kläger vollständig zurücküberwiesen worden sei. Sie hat deshalb die Konten des Klägers auf der Ausgaben- wie auf der Einnahmenseite spiegelgleich durch den Abzug von 20 000 DM berichtigt. Dass die Rückzahlung tatsächlich erfolgt ist, ergibt sich klar aus der "Schlussabrechnung zur ISO 94", wonach der Kläger drei Beträge von 13 260,58 DM, 3 500 DM und 3 239,42 DM, insgesamt also 20 000 DM, an den Kreis Neuss überwiesen hat. Ebenso ergibt sich aus dem Rückforderungsbescheid des Kreises Neuss, dass diese Rückzahlung vom Kläger für die ISO 94 verlangt wurde.

90 Da der Zuschuss der Gemeinschaft auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben festgesetzt worden war, konnte die Kommission die Ausgaben sowie die Einnahmen zu Recht um 20 000 DM kürzen, da der Zuschuss des Kreises Neuss vollständig zurückgezahlt worden war. Der Kläger konnte deshalb weder seine Ausgaben noch seine Einnahmen erhöhen.

91 Die Zahlung eines Betrags von 15 000 DM an die Stadt Neuss ist in der "Schlussabrechnung zur ISO 94" als Ausgabe verbucht worden. Aus dem Audit-Bericht ergibt sich aber, dass die Zahlung von 15 000 DM an die Stadt Neuss im März 1997, d. h. fast drei Jahre nach der Durchführung der ISO 94, in bar erfolgte und mit der Schließung des Bankkontos des Klägers zusammenfiel, das für die genannte Veranstaltung eröffnet worden war. In seinem Schreiben vom 23. Mai 2000 hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zudem bereits darauf hingewiesen, dass die streitige Zahlung sich nicht auf die ISO 94 bezogen habe.

92 Im Übrigen hat der Kläger in keiner Weise dargetan, dass die Spende von 15 000 DM, die auf dem Konto ISO 94 tatsächlich gutgeschrieben worden ist, keinen Bezug zu dieser Veranstaltung gehabt hat.

93 Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass die Zahlung von 15 000 DM an die Stadt Neuss keine durch die ISO 94 gerechtfertigte Ausgabe war, und folglich den Bucheintrag des Klägers neutralisieren, indem sie auf der Einnahmen- und auf der Ausgabenseite spiegelgleich den streitigen Betrag abzog und dann 15 000 DM wieder als Einnahme verbuchte.

94 Bezüglich seiner Überweisung von 10 000 DM auf das Konto ISO 94 hat der Kläger keinen Einwand gegen die angefochtene Entscheidung erhoben. Zudem ergibt sich aus dem Audit-Bericht, dass die Kommission die Endabrechnung insoweit nicht berichtigt hat. Infolgedessen ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht begründet.

95 Zu den Geschäftsvorgängen zur ISO 93 ist festzustellen, dass der Zuschussantrag, wie die Parteien in der Sitzung bestätigt haben, die ISO 94 betraf. Infolgedessen wurde der Zuschuss nur für diese Veranstaltung gewährt. Somit entsprachen die Geschäftsvorgänge zur ISO 93 weder dem Zweck des Zuschussbescheids noch dem des Zuschussantrags. Der Kläger hat diesen Antrag nämlich lange nach der ISO 93 gestellt und auch nicht dargetan, dass sein Antrag für die ISO 94 ebenfalls bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der vorangegangenen Veranstaltung hätte umfassen können. Daher hat die Kommission diese Geschäftsvorgänge zu Recht aus der Schlussabrechnung für die ISO 94 herausgenommen.

96 Zu der zugunsten von Herrn Donalek getätigten Ausgabe von 1 584,57 DM stellt die Kommission im Audit-Bericht - insoweit unwidersprochen - fest, dass diese im Januar 1995 geleistete Zahlung ebenfalls die Erstattung von Kosten für die ISO 93 betroffen habe. Daher war die Kommission aus den in Randnummer 95 genannten Gründen berechtigt, diesen Vorgang aus der Endabrechnung der ISO 94 herauszunehmen.

97 Zu der zugunsten der Werbeagentur Hülser & Brüster getätigten Ausgabe von 10 000 DM hat die Kommission in ihrem Audit-Bericht bemerkt, dass diese "Zahlung gegen Vorlage einer "Auftragsbestätigung" [getätigt] wurde, jedoch ohne ordnungsgemäße Rechnung. Dieser Ausgabeposten ist zwar in der Abrechnung vom Monat Oktober 1994, andererseits aber in voller Höhe nochmals auf der Einnahmenseite in Form von zwei Zahlungseingängen in Höhe von je DEM 5 000 verbucht. Beide Zahlungen stammten von der genannten Werbeagentur. In dem Prüfungsbericht des [Kreises Neuss] wird der Eingang dieser beiden Zahlungen bestätigt. Über die entsprechenden Beträge wurden von der Stadt Neuss Spendenbescheinigungen ausgestellt. In der Abrechnung vom August 1999 erscheinen allerdings nur die vorgenannten Ausgaben in Höhe von DEM 10 000. Nicht mehr ausgewiesen sind dagegen die entsprechenden Einnahmen.... Laut Rechtsanwalt Hüsch wurden [die Spendenbescheinigungen] mit Zusatzkosten zu Lasten der genannten Firma gerechtfertigt. Es habe sich mithin nicht um eine Barleistung gehandelt. Allerdings bringt Rechtsanwalt Hüsch keinen beweiskräftigen Beleg zur Untermauerung dieser Ausgabe bei. Da die Ausgaben also nicht aufgrund einer ordnungsgemäßen Rechnung getätigt wurden und eindeutige Hinweise darüber vorliegen, dass der entsprechende Betrag [dem Kläger] (in Form von Schenkungen) erneut zugeflossen ist, können diese Ausgaben in Höhe von DEM 10 000... nicht als zuschussfähige Kosten in Frage kommen."

98 Der Kläger erkennt an, dass zwei Spendenbescheinigungen jeweils über 5 000 DM ausgestellt worden sind, macht aber geltend, dass die streitige Ausgabe in Höhe von 10 000 DM als zuschussfähig anzusehen sei. Wie die Kommission in der Sitzung ausgeführt hat, hat der Kläger die 10 000 DM auf der Einnahmenseite verbucht, für die Spendenbescheinigungen vorliegen, und sie durch Ausgaben in Höhe von 10 000 DM ausgeglichen.

99 Wenn ein Unternehmen eine Spende leistet, sei es in bar oder als Sachzuwendung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückzahlung erfolgt. Daher kann die Partei, die eine solche Spende erhält, diese nicht auf der Ausgabenseite verbuchen.

100 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass zum einen eine Zahlung in Höhe von 10 000 DM zugunsten der Agentur Hülser & Brüster erfolgt ist und zum anderen der Kläger, wie er selbst einräumt, eine Sachzuwendung seitens dieser Agentur in Höhe von mindestens 10 000 DM erhalten hat. Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu Recht die Spende von 10 000 DM zur Widerlegung der Ausgabe von 10 000 DM anführen und Letztere damit als nicht berücksichtigungsfähig behandeln. Bezüglich der vom Kläger erstmals in der Sitzung erwähnten Rechnung über 6 799 DM genügt die Feststellung, dass er sich nicht mit Erfolg auf diese berufen kann, da sie vorher weder von der Kommission geprüft noch vom Kläger geltend gemacht worden war.

101 Die Sachleistungen der Stadt Neuss hat der Kläger selbst als "Sachspenden" angesehen. Es handelte sich dabei um die kostenlose Zurverfügungstellung städtischer Anlagen. Somit genügt die Feststellung, dass solche Sachleistungen in der Buchhaltung jedenfalls nicht als Ausgabe behandelt werden können.

102 Was die fehlende Zuschussfähigkeit mehrerer Zahlungen betrifft, die nach Angabe der Kommission ohne beweiskräftige Belege oder sonstige Nachweise getätigt wurden, oft sogar, ohne dass der Grund der Ausgaben bekannt war, so ist festzustellen, dass ein Zahlungsbeleg nicht ausreicht, um die Rechtmäßigkeit und Zuschussfähigkeit einer Ausgabe überprüfen zu können. Eine Zahlung muss auf der Grundlage einer Rechnung oder eines anderen Belegs, der den Grund der Zahlung und den geschuldeten Betrag erkennen lässt, erfolgen, und diese Belege müssen der Kommission vorgelegt worden sein. Somit sind nun diese Ausgaben zu prüfen.

103 Zu der Zahlung eines Pauschalbetrags von 4 000 DM an Herrn Franssen hat der Kläger vorgetragen, es sei eine Rechnung über 6 750 DM vorgelegt worden, in der alle kleineren Ausgaben und Zahlungen, die Herr Franssen an verschiedenen Orten getätigt habe, zusammengetragen worden seien. Der Vorstand habe jedoch beschlossen, Herrn Franssen nur eine Pauschalerstattung seiner Ausgaben in Höhe von 4 000 DM zu bewilligen.

104 Anlässlich einer Veranstaltung können sich die Verantwortlichen veranlasst sehen, verschiedene laufende Ausgaben zu tätigen. Der Empfänger eines finanziellen Zuschusses muss jedoch den Zusammenhang solcher Ausgaben mit dem subventionierten Vorhaben aufzeigen können. Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine anderen Angaben zu den verschiedenen Kosten, aus denen sich der Betrag von 4 000 DM zusammensetzt, gemacht als die, die vorstehend in Randnummer 103 aufgeführt sind. Daher war es der Kommission aufgrund ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen und vernünftigen finanziellen Verwaltung der gemeinschaftlichen Mittel nicht möglich, einen Pauschalbetrag ohne nähere Angaben zu den in Rede stehenden Ausgaben und ohne Belege zu berücksichtigen. Die Kommission hat daher zu Recht die Berücksichtigung des Pauschalbetrags von 4 000 DM abgelehnt.

105 Bezüglich des Betrags von 1 300 DM für eine von Frau Beyen geleitete Tanzgruppe hat sich der Kläger in der Sitzung auf ein Schreiben von Frau Beyen berufen, das die Kommission nach eigenen Erklärungen, denen der Kläger nicht widersprochen hat, vorher nicht gesehen hat. Somit ist dieses Schreiben verspätet vorgelegt worden, so dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann. Wie vorstehend in Randnummer 88 ausgeführt, kann das Gericht nämlich keine Schriftstücke berücksichtigen, über die die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht verfügt hat. Infolgedessen war die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht im Besitz ausreichender Informationen, die einen eventuellen Zusammenhang zwischen dem betreffenden Betrag und der ISO 94 hätten beweisen können. Daher hat die Kommission die Ausgabe von 1 300 DM zu Recht mangels ausreichender Nachweise zurückgewiesen.

106 Bezüglich der angeblichen Zahlung von 1 093,81 DM an die GEMA genügt die Feststellung, dass der Kläger der Kommission hierüber keine Rechnung vorgelegt hat, wie er in der Sitzung selbst eingeräumt hat. Die Vorlage eines Kontoauszugs kann nicht als ausreichend angesehen werden, da ein solcher Beleg keinen Hinweis auf das Ereignis enthält, für das die Zahlung geleistet worden ist. Den Ermittlern der Kommission können deshalb auch keine mangelnden Kenntnisse des deutschen Rechtssystems oder der deutschen Sprache vorgeworfen werden, denn der Kläger hat keine ausreichenden Belege zum Nachweis eines Zusammenhangs zwischen der streitigen Ausgabe und der ISO 94 vorgelegt. Infolgedessen hat die Kommission die Zahlung an die GEMA zu Recht unberücksichtigt gelassen.

107 Auch in Bezug auf die Kostenerstattungen über 5 117,82 DM und 4 430 DM an Herrn Grahl hat der Kläger einen Zusammenhang mit der ISO 94 nicht nachgewiesen. Die Kommission durfte diese Ausgaben daher ebenfalls zu Recht zurückweisen.

108 Unter diesen Umständen hat die Kommission die Zuschussfähigkeit der streitigen Ausgaben zu Recht verneint.

109 Infolgedessen ist, ohne dass es der Einvernahme von Zeugen bedarf, die erste Rüge des dritten Klagegrunds zurückzuweisen.

Zweite Rüge: falsche Berechnungsmethode

- Vorbringen der Parteien

110 Der Kläger beanstandet die Berechnungsmethode der Kommission. Nach seiner Ansicht hat die Kommission Anspruch auf 18,4 % des Überschusses, nicht aber auf den gesamten Überschuss.

111 Die Kommission macht geltend, nach den Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe habe kein finanzieller Überschuss erwirtschaftet werden dürfen, so dass die Rückzahlung des insgesamt erzielten Überschusses verlangt worden sei.

- Würdigung durch das Gericht

112 Die Kommission gewährte dem Kläger einen Zuschuss von 20 000 ECU, was 37 593,52 DM entspricht, unter Ausschluss der Bankkosten. Nach den Bestimmungen für die Gewährung des Zuschusses, die vorstehend in den Randnummern 6 bis 12 wiedergegeben sind, durfte dieser Zuschuss erstens nur für die Durchführung des im Zuschussantrag beschriebenen Vorhabens verwendet werden, war zweitens auf 18,4 % der tatsächlichen Ausgaben beschränkt und durfte drittens keinesfalls zu einem Gewinn führen.

113 Nachdem die Kommission durch den Prüfbericht des Kreises Neuss erfahren hatte, dass die im Oktober 1994 erstellte Abrechnung - die vorläufig war, da 37 % der Ausgaben darin zwar veranschlagt, aber noch nicht getätigt worden waren - nicht der Wirklichkeit entsprach, führte sie auf der Grundlage der im August 1999 erstellten, vorstehend in Randnummer 19 beschriebenen "Schlussabrechnung zur ISO 94" Ermittlungen durch.

114 In ihrem Audit-Bericht macht die Kommission geltend, dass mehrere Ausgaben nicht zuschussfähig und bestimmte Zahlungen bei der Schlussabrechnung der Ausgaben und Einnahmen nicht berücksichtigungsfähig seien.

115 Die Kommission kam nach Berichtigung bei den zuschussfähigen Ausgaben zu einem Betrag von insgesamt 149 291 DM und bei den Einnahmen zu einem Betrag von insgesamt 181 202 DM einschließlich der Gemeinschaftsbeihilfe und von 143 609 DM ohne Gemeinschaftsbeihilfe. Die berichtigte Schlussabrechnung ergab somit einen positiven Saldo von 31 911 DM (181 202 DM - 149 291 DM). Der in den Einnahmen enthaltene Gemeinschaftszuschuss belief sich wie vorstehend in Randnummer 112 ausgeführt auf 37 593,52 DM. Da nach der Erklärung des Zuschussempfängers der Zuschuss in keinem Fall zu einem Gewinn führen durfte, begrenzte die Kommission diesen Zuschuss auf 5 682 DM (37 593 DM - 31 911 DM). Sie verlangte deshalb die Rückzahlung von 31 911 DM, d. h. des gesamten Überschusses.

116 Wie sich aus der Erklärung des Zuschussempfängers ergibt, kann der Zuschuss tatsächlich weniger als 18,4 % der tatsächlichen Ausgaben betragen, wenn er zu einem Überschuss führen würde, insbesondere im Falle seiner Verwendung zu anderen Zwecken als der Durchführung des Vorhabens ISO 94. Wie sich aus dem im Rahmen der ersten Rüge dieses Klagegrunds untersuchten Sachverhalt ergibt und wie das Gericht vorstehend in Randnummer 108 festgestellt hat, hat die Kommission die Zuschussfähigkeit der streitigen Ausgaben zu Recht verneint. Somit lässt sich hier ein Überschuss in der von der Kommission bestimmten Höhe nicht leugnen. Infolgedessen ist die vorstehend in Randnummer 8 genannte dritte Bedingung nicht erfuellt. Zudem wurde der Überschuss, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, zu anderen Zwecken verwendet. Deshalb ist auch die vorstehend in Randnummer 6 genannte Bedingung nicht erfuellt.

117 Wie die Kommission in der Sitzung ausgeführt hat, kommt der Gemeinschaftszuschuss nur subsidiär zum Zuge. Die Kommission trägt zur Finanzierung der Veranstaltungen daher nur bei, wenn andere finanzielle Mittel für eine vollständige Finanzierung nicht ausreichen.

118 Wie die Kommission im Übrigen in der Sitzung bekräftigt hat, muss die Rückzahlung im Falle mehrfacher Zuschüsse anteilig erfolgen, d. h., wer einen Zuschuss gewährt hat, kann dessen Rückzahlung nur bis zur Höhe des geleisteten Betrags verlangen. Im vorliegenden Fall hatte der Kreis Neuss seinen Zuschuss bereits vollständig zurückerhalten. Die Kommission, die diesen Umstand bei ihren Berechnungen schon berücksichtigt hatte, hatte daher Anspruch auf den gesamten Überschuss.

119 Somit ist die zweite Rüge des dritten Klagegrunds zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verjährung

Vorbringen der Parteien

120 Der Kläger beruft sich auf die Verjährung der Ansprüche der Kommission. Selbst wenn man unterstelle, dass ein Rückzahlungsanspruch 1994, als die ISO stattgefunden habe, entstanden sei, so sei die angefochtene Entscheidung jedenfalls am 9. April 2001, d. h. mehr als sechs Jahre nach der Entstehung des angeblichen Anspruchs, erlassen worden. Der Kläger räumt ein, dass das Gemeinschaftsrecht keine ausdrückliche Verjährungsvorschrift für die Rückforderung von Subventionen kenne, macht aber geltend, dass das Gericht die Anwendung von Vorschriften zugelassen habe, die Ansprüche unterhalb der hier maßgeblichen Zeiträume verjähren ließen. Der Kläger verweist auf die §§ 48 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz, wonach die Rücknahmebefugnis der Behörde hinsichtlich eines begünstigenden Aktes nach Ablauf eines Jahres erlösche, nachdem die Behörde Kenntnis von den Umständen erhalten habe, die die Rückforderung rechtfertigten. Die Kommission habe von diesen Umständen erstmals durch das Auftreten des Schulsportbeauftragten des Klägers, des Herrn Grahl, am 12. Dezember 1996 erfahren. Zudem datiere der Prüfbericht des Kreises Neuss, auf den sich die Kommission stütze, vom 25. Juli 1997 und sei der Kommission bereits im selben Jahr zugegangen. In der Sitzung hat der Kläger außerdem auf die Bestimmung in der Erklärung des Zuschussempfängers verwiesen, wonach er die Unterlagen für die ISO 94 nur fünf Jahre lang habe aufbewahren müssen.

121 Nach Ansicht der Kommission ist keine Verjährung eingetreten, da das Verwaltungsverfahrensgesetz auf Rechtsakte der Kommission nicht anwendbar sei. Jedenfalls habe die Kommission Berechnungen zur Ermittlung des gegebenenfalls zurückzuzahlenden Betrages anstellen müssen, die der Kläger durch Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen trotz Anforderung durch die Kommission lange Zeit verhindert habe. Im Übrigen habe die Kommission erst Anfang 1999 gesichert von dem erzielten Überschuss erfahren. Der Rückforderungsbescheid des Kreises Neuss sei zudem erst am 19. März 1998 ergangen und der Kommission nicht zugestellt, sondern durch Dritte zur Kenntnis gebracht worden. Schließlich verjährten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach deutschem Recht in 30 Jahren.

Würdigung durch das Gericht

122 Zur Frage der Anwendung deutschen Rechts genügt die Feststellung, dass der Kläger sich hinsichtlich eines Verwaltungsverfahrens der Gemeinschaft nicht mit Erfolg auf die deutschen Verjährungsvorschriften berufen kann, da diese Vorschriften nicht anwendbar sind, wenn es um einen finanziellen Zuschuss der Kommission aus Gemeinschaftsmitteln geht, dessen Verwaltung gemeinschaftsrechtlich geregelt ist. Zudem enthält das Gemeinschaftsrecht, wie der Kläger selbst einräumt, keine ausdrücklichen Verjährungsvorschriften für die Rückforderung von Zuschüssen.

123 Eine Verjährungsfrist muss nämlich, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfuellen zu können, vom Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich im Voraus festgelegt werden (z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnrn. 19 und 20, und vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 47 und 48, sowie Urteile des Gerichts vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-26/89, De Compte/Parlament, Slg. 1991, II-781, Randnr. 68, und vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 67). Es ist Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, ihre Dauer und die Einzelheiten ihrer Anwendung zu regeln (Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 20). Im Übrigen ist bei der Frage der Verjährung eine analoge Anwendung von Rechtsvorschriften, die nicht zur Regelung des konkreten Falls vorgesehen sind, nicht möglich (Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 68).

124 Es gibt keine Rechtsvorschriften über Verjährungsfristen, die auf den vorliegenden Fall anwendbar wären. Zwar sieht der vom Kläger angeführte Punkt 5 der Erklärung des Zuschussempfängers in der Tat die Verpflichtung des Empfängers vor, alle Originalbelege zu Kontrollzwecken fünf Jahre lang aufzubewahren, doch ist dort keine Verjährungsfrist für die Ansprüche der Kommission auf Aussetzung, Herabsetzung oder Streichung des Zuschusses festgelegt.

125 Sollte der Klagegrund so zu verstehen sein, dass der Kläger die Überschreitung einer angemessenen Frist rügt, so ist festzustellen, dass sich die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, den verschiedenen aufeinander folgenden Verfahrensabschnitten, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten beurteilt (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 57).

126 Somit ist die Frist zu bestimmen, von der zur Beurteilung der Begründetheit dieser Rüge auszugehen ist. Diese Frist beginnt im vorliegenden Fall von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die Kommission von den Unregelmäßigkeiten der Rechnungsaufstellung für die ISO 94 Kenntnis erlangt hat.

127 Der Kläger macht geltend, dies sei der Zeitpunkt, zu dem die Kommission das Schreiben seines Sportbeauftragten, des Herrn Grahl, vom 12. Dezember 1996 erhalten habe. Zwar ergibt sich aus diesem Schreiben, dass Herr Grahl die Kommission auf bestimmte Unregelmäßigkeiten hingewiesen hat, z. B. darauf, dass der Kläger bestimmte Zahlungen nicht geleistet habe, obwohl er diese Beträge gegenüber der Kommission als Ausgaben ausgewiesen habe. Außerdem wies Herr Grahl auf einen Überschuss von 40 000 DM hin.

128 Angesichts der Ungenauigkeit dieses Schreibens ist jedoch davon auszugehen, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt die dort genannten Unregelmäßigkeiten nicht im Detail kennen konnte. Daher kann der Kläger der Kommission nicht vorwerfen, auf dieses Schreiben nicht reagiert zu haben.

129 Infolgedessen ist entscheidend, wann die Kommission vom Prüfbericht des Kreises Neuss vom 26. November 1997, in dem ein Rechnungsüberschuss festgestellt und auf den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 25. Juli 1997 verwiesen worden ist, oder aber von dem Rückforderungsbescheid des Kreises Neuss vom 19. März 1998 Kenntnis erlangt hat. In ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erklärt, dass sie von dem Rückforderungsbescheid des Kreises Neuss durch dessen Schreiben vom 11. August 1998, das am 21. August 1998 bei ihr eingegangen sei, erfahren habe und dass der Prüfbericht des Kreises Neuss zusammen mit dessen Schreiben vom 17. Februar 1999 ihr am 25. Februar 1999 zugegangen sei. In der Sitzung hat der Kläger erklärt, dass er die genannten Zeitpunkte nicht bestreite.

130 Somit ist festzustellen, dass die maßgebliche Frist am 21. August 1998 zu laufen begann, als die Kommission Kenntnis vom Rückforderungsbescheid des Kreises Neuss erhielt, auf dessen Grundlage sie zum ersten Mal zuverlässig feststellen konnte, dass bei der Rechnungslegung für die ISO 94 Unregelmäßigkeiten vorgekommen waren.

131 Aus dem vorstehend in Randnummer 20 genannten Beschluss des Gerichts vom 20. Oktober 1999 ergibt sich, dass die Kommission zunächst am 9. Februar 1999 den Kläger aufforderte, sämtliche Unterlagen über die Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der ISO 94 vorzulegen, und dann mit Bescheid vom 6. April 1999 die vollständige Rückzahlung des gewährten Zuschusses mit der Begründung anordnete, dass ihre Aufforderung unbeantwortet geblieben sei und ihr jedenfalls Informationen darüber vorlägen, dass der Kläger bei dem Ereignis einen Gewinn erzielt habe, der mit den Bedingungen für den finanziellen Zuschuss unvereinbar sei. Dies zeigt, dass die Kommission bis zum 6. April 1999, wenn nicht bis zu einem noch späteren Zeitpunkt, über keine Belege für die Verwendung der betreffenden Mittel verfügte.

132 Die Kommission nahm den ersten Rückforderungsbescheid vom 6. April 1999 am 6. August 1999 zurück. Erst am 11. August 1999 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Hüsch, der Kommission die "Schlussabrechnung zur ISO 94", die im August 1999 erstellt worden war. Die Vertreter der Kommission führten beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. April 2000 eine Rechnungsprüfung durch. Am 23. Mai 2000 übermittelte Rechtsanwalt Hüsch der Kommission eine Reihe von Informationen, um Aufschluss über verschiedene Transaktionen zu geben. Am 15. Juni 2000 erstellte die Kommission den Audit-Bericht und am 9. April 2001 eine neue Lastschriftanzeige, d. h. die angefochtene Entscheidung.

133 Nach alledem ist offenkundig, dass die Kommission nicht untätig geblieben ist, nachdem sie am 21. August 1998 Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten erhalten hatte. Der erste Rückforderungsbescheid erging siebeneinhalb Monate nach diesem Zeitpunkt. Anschließend wurde dieser Bescheid zurückgenommen, und am 9. April 2001, d. h. 20 Monate nach der Rücknahme des Erstbescheids, wurde die angefochtene Entscheidung erlassen. Diese Zeiträume halten sich im Rahmen einer angemessenen Frist.

134 Somit ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes ordnungsgemäßer Verwaltung und der Sorgfaltspflicht

Vorbringen der Parteien

135 In seiner Erwiderung macht der Kläger geltend, dass die Kommission den Grundsatz der Amtsermittlung verletzt habe. Nach diesem Grundsatz sei die Kommission nach gemeinschaftlichem Verwaltungsrecht verpflichtet, eine konkrete Prüfung des vorliegenden Falles vorzunehmen, und könne sich nicht auf abstrakte Erwägungen oder Beurteilungen beschränken (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, 306). Die Kommission habe weder die ihr vorgelegten Beweisstücke gewürdigt noch die ihr unterbreiteten Beweisangebote genutzt. Insbesondere hätten Zeugen zu den einzelnen Buchungsvorgängen gehört werden müssen. Da die Beweiserhebung nicht stattgefunden habe, sei der Grundsatz der Amtsermittlung verletzt.

136 Die Kommission macht geltend, dass der Kläger gegen die Verpflichtung aus Punkt 7 der Erklärung des Zuschussempfängers verstoßen habe, wonach er verpflichtet sei, die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses zu belegen und, wenn ihm das nicht gelinge, den Zuschuss zurückzuzahlen. Die Kommission habe im Audit-Bericht umfassend erklärt, warum sie der Auffassung sei, dass ein solcher Nachweis nicht erbracht worden sei, oder warum sie die vom Kläger vorgelegten Beweismittel für nicht erheblich halte. Selbst in diesem Stadium habe der Kläger immer noch nicht zu den einzelnen Beanstandungen der Kommission Stellung genommen.

Würdigung durch das Gericht

137 Da der Kläger diesen Klagegrund erst in der Erwiderung geltend gemacht hat, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, das im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden kann. Dieser Klagegrund ist somit für unzulässig zu erklären.

138 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

139 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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