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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: T-137/02
Rechtsgebiete: Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, Mitteilung 96/C 213/04 der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, Entscheidung 2002/821/EG der Kommission vom 15. Januar 2002


Vorschriften:

Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen Art. 1 Abs. 1
Mitteilung 96/C 213/04 der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen Ziff. 3.2
Entscheidung 2002/821/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. Oktober 2004. - Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Empfehlung 96/280/EG - Begriff "kleine und mittlere Unternehmen" (KMU). - Rechtssache T-137/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-137/02

Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG mit Sitz in Malchow (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte S. Völcker und J. Heithecker,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und V. Di Bucci als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/821/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt hat (ABl. L 296, S. 20),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili sowie der Richter A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

4. März 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Die achtzehnte und die neunzehnte Begründungserwägung der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107, S. 4) lauten:

Die Unabhängigkeit bleibt ebenfalls ein grundlegendes Kriterium... insofern, als KMU [kleine und mittlere Unternehmen], die einem Konzern angehören, über Mittel und Unterstützungen verfügen, die ihre gleich großen Konkurrenten nicht haben; es sollten auch rechtliche Gebilde von KMU ausgeschlossen werden, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgeht.

Hinsichtlich des Unabhängigkeitskriteriums sollten die Mitgliedstaaten, die [Europäische Investitionsbank] und der [Europäische Investitionsfonds] sicherstellen, dass die Definition nicht durch solche Unternehmen umgangen wird, die dieses Kriterium zwar formal erfuellen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden.

2. Nach der zweiundzwanzigsten Begründungserwägung der Empfehlung 96/280 müssen hinreichend strenge Kriterien für die Definition der KMU festgelegt werden, damit die für sie vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet.

3. Artikel 1 des Anhangs dieser Empfehlung - Definition der kleinen und mittleren Unternehmen durch die Kommission - sieht folgende Kriterien (im Folgenden: KMUKriterien) vor:

(1) Die [KMU] werden definiert als Unternehmen, die

- weniger als 250 Personen beschäftigen und

- einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen ECU oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen ECU haben und

-... das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfuellen.

...

(3) Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfuellen....

(4) Zur Berechnung der in [Absatz 1] aufgeführten Schwellenwerte müssen die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie aller Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile hält, addiert werden.

...

(6) Über- oder unterschreitet ein Unternehmen an einem Bilanzstichtag die genannten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme, so verliert oder erwirbt es dadurch den Status eines KMU... erst dann, wenn sich die Über- oder Unterschreitung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren wiederholt.

...

(8) Die Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme beziehen sich ebenfalls auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die entsprechenden Werte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.

4. In der Mitteilung 96/C 213/04 der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. 1996, C 213, S. 4, im Folgenden: KMU-Gemeinschaftsrahmen) heißt es in Ziffer 3.2 - Definition eines KMU - Absätze 1 und 4:

Für die Anwendung dieses Gemeinschaftsrahmens wird der Begriff... KMU gemäß der Empfehlung [96/280] bestimmt.

...

Die drei Kriterien (Beschäftigtenzahl, Umsatz oder Bilanzsumme, Unabhängigkeit) sind kumulativ, d. h. alle drei müssen erfuellt sein. Die Bedingung der Unabhängigkeit, wonach ein Großunternehmen höchstens 25 % des Kapitals des KMU halten darf, lehnt sich an die Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten an, in denen dieser Anteil als der Schwellenwert gilt, ab dem die Kontrolle möglich ist. Um nur die Unternehmen, die tatsächlich unabhängige KMU sind, zu berücksichtigen, sind Rechtskonstruktionen von KMU auszuschließen, die eine Wirtschaftsgruppe bilden, deren Marktmacht größer ist als diejenige eines KMU. Bei der Berechnung der Beschäftigten- und Finanzschwellen sind also die Daten des begünstigten Unternehmens und aller Unternehmen, bei denen es unmittelbar oder mittelbar 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält, aufzuaddieren.

5. Mit dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur wurde die wichtigste Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung in Deutschland eingeführt. Der aufgrund dieses Gesetzes für den Zeitraum 1996-1999 aufgestellte 27. Rahmenplan wurde von der Kommission am 12. Juni 1999 genehmigt (ABl. C 166, S. 9). Nach dem 27. Rahmenplan können für Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern Beihilfen in Höhe von bis zu 50 % und für solche von Großunternehmen Beihilfen in Höhe von bis zu 35 % der förderfähigen Bruttoinvestitionskosten gewährt werden.

6. Aus den Entscheidungen der Kommission über die Verfahrenseinleitung nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, nunmehr Artikel 88 Absatz 2 EG, in Bezug auf den 27. (ABl. 1999, C 80, S. 3) und den 26. Rahmenplan (ABl. 1997, C 341, S. 4) geht hervor, dass diese beiden Regelungen der im KMU-Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Definition der KMU folgen.

Sachverhalt

7. Am 27. Mai 1998 beantragte die Klägerin, damals Pollmeier GmbH, Malchow, eine Investitionsbeihilfe. Mit am 12. Mai 1999 geändertem Beschluss vom 2. September 1998 gewährte das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Klägerin nach dem 27. Rahmenplan eine Investitionsbeihilfe für die Errichtung eines Sägewerks in Malchow. Das Sägewerk sollte in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG errichtet werden. Die auf 16 384 600 DM (8 377 313 Euro) begrenzte Beihilfe entsprach 30,23 % der förderfähigen Bruttoinvestitionskosten von 54,2 Mio. DM (27,7 Mio. Euro).

8. Daneben wurde eine ergänzende Investitionszulage in Höhe von 9,3 Mio. DM (4,75 Mio. Euro) entsprechend 17,15 % der förderfähigen Bruttoinvestitionskosten gewährt. Außerdem erhielt die Klägerin am 27. Januar 1999 einen aus Mitteln des Europäischen Wiederaufbauprogramms (im Folgenden: ERPMittel) geförderten Kredit in Höhe von 5 Mio. DM (2,55 Mio. Euro) zum Zinssatz von 3,75 % p. a. Die sich aus diesem Niedrigzinssatz ergebende Begünstigung entsprach 0,80 % der förderfähigen Bruttoinvestitionskosten. Die genannten Beihilfemaßnahmen entsprachen insgesamt 48,18 % der förderfähigen Bruttoinvestitionskosten.

9. Nach einer Reihe von Beschwerden wegen der der Klägerin gewährten Beihilfen forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 17. April 2000 auf, ihr alle Informationen zu übermitteln, die sie benötige, um beurteilen zu können, ob diese Beihilfen im Rahmen zuvor genehmigter Programme gewährt worden seien.

10. Die Bundesrepublik Deutschland beantwortete dieses Aufforderungsschreiben mit Schreiben, die bei der Kommission am 22. Mai, 16. Juni und 9. August 2000 eingingen.

11. Mit Schreiben vom 13. März 2001 teilte die Kommission der deutschen Regierung mit, sie habe beschlossen, das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene Verfahren einzuleiten, und forderte sie zugleich gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) zur Erteilung von Auskünften auf. Die Beteiligten wurden über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und im Wege der Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2001 (ABl. C 166, S. 5) aufgefordert, gegebenenfalls Stellung zu nehmen.

12. Mit Schreiben vom 15. Mai 2001 nahm die Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über die Verfahrenseinleitung Stellung und beantwortete die in der vorstehenden Randnummer genannte Aufforderung.

13. Am 15. Januar 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/821/EG über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Pollmeier GmbH, Malchow, gewährt hat (ABl. L 296, S. 20, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

14. Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:

Artikel 1

Die Beihilfe in Höhe von 3 650 860 [Euro], die [die Bundesrepublik Deutschland] der [Klägerin] gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

15. Das Kapital der Klägerin wurde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zu 100 % unstreitig von der Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, gehalten, deren Kapital zu 100 % von Ralf Pollmeier (im Folgenden: Herr Pollmeier) gehalten wurde. Die Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, war überdies zu 60 % am Kapital der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, beteiligt, das übrige Kapital, d. h. 40 %, hielt Herr Pollmeier.

16. Bis zum 1. Juni 1998 war Herr Pollmeier außerdem zu 74,25 % an einer amerikanischen Gesellschaft, der Inland Wood Specialities, LP, Spokane (im Folgenden: IWS) beteiligt, an der sein Bruder das übrige Kapital hielt. Am 1. Juni 1998 übertrug Herr Pollmeier 41 % seiner Anteile an der IWS auf seine Schwester Doris Tegelkamp sowie 10 % auf John Gottwald. Seit diesem Tag ist er somit nur noch zu 23,25 % an IWS beteiligt.

17. Am 17. Juli 1999 übertrug die Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, ihre gesamten Aktiva und Passiva - außer ihren Beteiligungen an der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, und der Klägerin - auf die Pollmeier Leimholz GmbH, Rietberg, die zu diesem Zweck neu gegründet worden war. In der Folge wurde der Sitz der Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, von Rietberg nach Creuzburg verlegt, und dieses Unternehmen wurde in Pollmeier Massivholz GmbH, Creuzburg, umfirmiert. Darüber hinaus wurde die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, zur Pollmeier Creuzburg GmbH & Co. KG, Creuzburg, während die Klägerin, die bisher unter Pollmeier GmbH, Malchow, firmierte, zur Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG, Malchow, wurde.

18. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt:

(56) Die in den Jahren 1998/99 der [Klägerin] gewährte Beihilfe zur Errichtung eines Sägewerksbetriebs in Malchow, die einer Gesamt-Beihilfeintensität von 48,18 % brutto entsprach, wurde angeblich aus zuvor von der Kommission genehmigten Regionalbeihilfeprogrammen gewährt [27. Rahmenplan, Investitionszulagengesetz, ERP-Mittel].

...

(59) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Maßnahmen in benachteiligten Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG... gewährt werden. Sie nimmt ferner zur Kenntnis, dass die höchstzulässige Beihilfeintensität nach den einschlägigen Programmen in solchen Regionen für große Unternehmen 35 % brutto und für KMU 50 % brutto beträgt. Diese Prozentsätze sind Obergrenzen, die in Fällen, in denen parallel aus mehreren regionalen Förderprogrammen oder aus örtlichen, regionalen, staatlichen oder Gemeinschaftsquellen Beihilfe geleistet wird, auf die Gesamtbeihilfe anzuwenden sind.

(60) In Anbetracht der Intensität der Maßnahmen von 48,18 % brutto ist festzustellen, dass die Beihilfe zugunsten der [Klägerin] offenbar voraussetzt, dass das begünstigte Unternehmen die im gültigen Gemeinschaftsrahmen und in der Empfehlung [96/280] definierten KMU-Kriterien erfuellte, als das Programm genehmigt wurde.

...

(70) Die Kommission ist der Auffassung, dass 1998 als Gewährungsjahr anzusehen ist. Demnach sollte für die Begünstigte auf die Zahl der Beschäftigten und die finanziellen Daten der Jahre 1997 und 1996 abgestellt werden....

(71) Die Kommission ist der Auffassung, dass entgegen den Ausführungen [der Bundesrepublik Deutschland] bei der Definition des Begünstigten die in den Vereinigten Staaten ansässige IWS berücksichtigt werden sollte. In den Jahren 1996 und 1997 bestand das beihilfebegünstigte Unternehmen aus der Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, und der IWS. Alle diese Gesellschaften werden direkt oder indirekt von Ralf Pollmeier kontrolliert und befassen sich mit gleichen oder parallelen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Man kann daher feststellen, dass sie wirtschaftlich integriert sind. Von keiner dieser Gesellschaften kann behauptet werden, dass sie eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet. Der Grad der wirtschaftlichen Integration ist hoch genug, um zu dem Schluss zu kommen, dass die IWS zusammen mit den beiden europäischen Pollmeier-Sägewerken eine wirtschaftliche Einheit bildet.

(72) Wenn man die Jahre 1996 und 1997 betrachtet, ergibt sich, dass die Begünstigte in 1998 kein KMU war. Im Jahr 1996 betrugen die kumulierte Zahl der Beschäftigten 416 und der kumulierte Jahresumsatz 44,8 Mio. EUR und überschritt so die KMU-Schwellenwerte. Im Jahr 1997 hatte die Begünstigte 465 Arbeitnehmer, einen Jahresumsatz von 66,73 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 29,19 Mio. EUR. Die Daten der Begünstigten überschritten im Jahr 1997 die KMU-Schwellenwerte. Demnach überschritt die Begünstigte die KMU-Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren.

...

(80) In der Empfehlung [96/280] ist klargestellt, dass ein Unternehmen den Status eines KMU nur dann verliert oder erwirbt, wenn sich die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Jahren wiederholt. Es ist klar, dass die Begünstigte bis zum 1.6.1998 über den KMU-Schwellenwerten lag. Dieser Umstand ist bei der nach Artikel 1 Absatz 6 des Anhangs der Empfehlung erforderlichen Prüfung des KMU-Status der Begünstigten zu berücksichtigen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, also im Jahr 1999, hatten die Daten des begünstigten Unternehmens erst weniger als ein Jahr lang unter den KMU-Schwellenwerten gelegen. Aus dieser Tatsache schließt die Kommission, dass die Beihilfebegünstigte formell nicht der KMU-Definition entspricht und dass auch nicht zu erkennen ist, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe unter den KMU-spezifischen Hemmnissen gelitten hätte.

...

(82) Die Kommission bezweifelt, dass [der] Eigentümerwechsel [bei der IWS] andere Gründe gehabt haben könnte als den der Umgehung der KMU-Definition....

(83) Weder [die Bundesrepublik Deutschland] noch die Begünstigte selbst haben irgendeine Rechtfertigung für die Änderung der Eigentumsstruktur der Pollmeier-Gruppe geliefert. Anscheinend besteht der einzige Zweck dieser Umstrukturierung darin, sicherzustellen, dass die [Klägerin] in den Genuss der Vorteile gelangt, die KMU gewährt werden, um ihnen einen Ausgleich für die von ihnen getragenen größenbedingten Nachteile zu verschaffen. Ein Blick auf die Struktur der Pollmeier-Gruppe, die Beziehungen zwischen den Anteilseignern der verschiedenen Pollmeier-Gesellschaften und die wirtschaftliche Verflechtung der verschiedenen Einheiten der Gruppe untereinander vermittelt den Eindruck, dass diese Unternehmensgruppe nicht unter den KMU-spezifischen Hemmnissen leidet, auf die sich der Gemeinschaftsrahmen bezieht. So profitiert insbesondere die [Klägerin] insofern von der Marktpräsenz der anderen Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe und von der Technologie der bestehenden Sägewerke, als sie nicht die sonst mit dem Eintritt in den relevanten Markt verbundenen (technologischen und vertriebsmäßigen) Hindernisse zu überwinden hat.

...

(86) Da die Beihilfebegünstigte ein großes Unternehmen ist, entspricht die gewährte Beihilfe nur bis 35 % den Bedingungen des Förderprogramms, und demnach kann sie auch nur bis zu dieser Höhe als bestehende Beihilfe angesehen werden. Die restlichen 13,18 % sind als neue Beihilfe anzusehen. Da diese ohne Zustimmung der Kommission gewährt wurde, ist sie rechtswidrig.

...

Verfahren und Anträge der Parteien

19. Mit am 29. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

20. Mit Schriftsatz vom 26. November 2002 hat die Klägerin ihren Hilfsantrag zurückgenommen, die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als der in Artikel 1 festgesetzte Rückforderungsbetrag 2 808 319,95 Euro übersteigt.

21. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat die Klägerin im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, bestimmte Schriftstücke einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Klägerin fristgemäß nachgekommen.

22. Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. März 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

23. Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24. Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Gründe

25. Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf drei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Rechtsfehler bei der Anwendung der Empfehlung 96/280, mit dem zweiten eine fehlerhafte Beurteilung in Bezug auf die Umgehung der KMU-Kriterien und mit dem dritten einen Rechtsfehler sowie eine fehlerhafte Beurteilung bei der Prüfung der wirtschaftlichen Integration und des Vorliegens KMU-typischer Hemmnisse geltend.

26. Da der erste und der dritte Klagegrund im Wesentlichen dieselbe Frage betreffen, nämlich die, ob die Kommission eine Prüfung der wirtschaftlichen Integration und des Vorliegens wirtschaftlicher Hemmnisse vornehmen konnte, die über die in der Empfehlung 96/280 festgelegten Kriterien hinausgeht, sind sie zusammen zu prüfen.

Zum ersten und zum dritten Klagegrund: Rechtsfehler und fehlerhafte Beurteilung bei der Anwendung der Empfehlung 96/280

Vorbringen der Parteien

27. Die Klägerin trägt vor, mit der Empfehlung 96/280 habe sich die Kommission eine Selbstbindung hinsichtlich der Auslegung des Begriffes KMU auferlegt. Daher sei eine separate Prüfung von wirtschaftlicher Integration und KMU-typischen Hemmnissen ohne eine Berücksichtigung der KMU-Kriterien rechtswidrig, da diese gerade der Feststellung dienten, ob eine wirtschaftliche Integration gegeben sei oder KMU-typische Hemmnisse vorlägen. Die Empfehlung 96/280 habe gerade diese Prüfung standardisieren und damit Gleichheit und Rechtssicherheit herstellen sollen. Der Kommission sei es daher verwehrt, durch den formalen Mantel des betreffenden Beihilfeempfängers hindurch auf dessen wirtschaftliche Realität durchzugreifen.

28. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht alle KMU-Kriterien erfuellt habe. Zwar sei der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht unzutreffend, jedoch hätte die Kommission nicht die im fraglichen Zeitraum geltenden Wirtschaftskennzahlen von IWS bei der Beurteilung der Frage berücksichtigen dürfen, ob die Klägerin als KMU anzusehen sei.

29. Denn erstens sei ihr gesamtes Kapital unmittelbar oder mittelbar von Herrn Pollmeier gehalten worden. Da dieser eine natürliche Person sei, könne er nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280 angesehen werden. Er erfuelle daher das Unabhängigkeitskriterium.

30. Selbst wenn man aber Herrn Pollmeier als Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280 ansehen wollte, würde die Klägerin selbst doch die KMU-Kriterien erfuellen.

31. Wenn Herr Pollmeier nämlich als Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280 anzusehen wäre, müssten die Kennzahlen dieses Unternehmens durch Addition der Kennzahlen aller Gesellschaften ermittelt werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz von Herrn Pollmeier gestanden hätten.

32. Zu beachten sei insoweit, dass die fragliche Beihilfe der Klägerin mit Beschluss vom 2. September 1998 gewährt worden sei, der am 12. Mai 1999 erheblich abgeändert worden sei.

33. In diesem Zeitraum habe Herr Pollmeier unmittelbar oder mittelbar 25 % oder mehr des Kapitals der Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, und der Klägerin gehalten. Er habe in dieser Zeit nicht 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Verwaltungsrat von IWS gehalten.

34. Artikel 1 Absatz 8 des Anhangs der Empfehlung 96/280 stelle nur für die Berechnung der Kennzahlen im Rahmen der Anwendung der KMU-Kriterien auf das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss ab, nicht aber für die Bestimmung der Unternehmen, deren Kennzahlen nach Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs dieser Empfehlung zu addieren seien. Daher seien die Kennzahlen des durch Herrn Pollmeier selbst dargestellten Unternehmens die gleichen wie die in der Zeile Insgesamt der Tabelle in Randnummer 70 der angefochtenen Entscheidung abzüglich der Kennzahlen von IWS und wie die in der Zeile Insgesamt (ohne IWS) der Tabelle in Randnummer 73 der angefochtenen Entscheidung, da Herr Pollmeier zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe weniger als 25 % des Kapitals von IWS gehalten habe. Somit seien die Kennzahlen des durch Herrn Pollmeier dargestellten Unternehmens unterhalb der Schwellenwerte von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 96/280 geblieben, so dass das Unternehmen von Herrn Pollmeier allen KMU-Kriterien genügt habe. Die Klägerin selbst entspreche damit dem Unabhängigkeitskriterium nach Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280.

35. Die in Artikel 1 Absatz 6 des Anhangs der Empfehlung 96/280 aufgestellten Voraussetzungen (Regel der aufeinander folgenden zwei Jahre, im Folgenden: Zweijahresregel) gälten für die Kriterien nach den ersten beiden Gedankenstrichen von Artikel 1 Absatz 1 (Schwellenwerte für die Zahl der Beschäftigten und den Umsatz), nicht aber für das Unabhängigkeitskriterium nach Artikel 1 Absatz 3 oder den Schwellenwert von 25 % nach Artikel 1 Absatz 4.

36. Die Klägerin sei daher seit dem 1. Juni 1998 im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280 wieder unabhängig gewesen und sei somit allen KMU-Kriterien gerecht geworden, ohne dass es auf die Zweijahresregel ankomme.

37. Jedenfalls habe die Kommission mit der Annahme, dass es eine Pollmeier-Gruppe gebe, einen Beurteilungsfehler begangen. Richtig sei vielmehr, dass es keine einheitliche Pollmeier-Gruppe gebe, sondern allenfalls eine Gruppe, die aus den Gesellschaften bestehe, an denen Herr Pollmeier beteiligt sei, neben einer Pollmeier-Rietberg-Gruppe. Die bloße Zugehörigkeit zur selben Familie wie die Inhaber des Kapitals anderer Gesellschaften genüge nicht für den Nachweis, dass diese Gesellschaften wirtschaftlich integriert seien. Die seit dem 1. Juni 1998 bestehende 23,25-prozentige Beteiligung von Herrn Pollmeier an IWS verleihe diesem keine Leitungs- oder Kontrollbefugnisse. Bei IWS sei insbesondere zu beachten, dass Herr Gottwald, der nach dem 1. Juni 1998 als alleinverantwortlicher Geschäftsführer der IWS fungiert habe, diese Position auch schon vorher innegehabt habe. Zudem habe sich Herr Pollmeier nie länger als einen oder zwei Tage pro Jahr in den Vereinigten Staaten aufgehalten.

38. Die von Herrn Pollmeier gehaltenen Unternehmen hätten mit den mehrheitlich von anderen Mitgliedern der Familie Pollmeier gehaltenen Unternehmen weder hinsichtlich der Kunden noch hinsichtlich der Lieferanten Überschneidungen aufgewiesen. Diese Unternehmen seien auf völlig unterschiedlichen Märkten tätig. Es bestehe auch kein gemeinsames Personal- oder Rechnungswesen.

39. Die Website www.pollmeier.com, auf die in Randnummer 16 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werde, sei seit geraumer Zeit nicht mehr überarbeitet worden. Auch könne durch den auf eine Website gestellten Text allein keine wirtschaftliche Integration rechtlich hinreichend nachgewiesen werden.

40. Die Kommission macht geltend, erstens habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht die Eigenschaft eines KMU gehabt. Weder 1998 noch 1999 habe sie nämlich dem Unabhängigkeitskriterium genügt. Nach dem Wettbewerbsrecht umfasse der Unternehmensbegriff auch natürliche Personen.

41. Insoweit habe Herr Pollmeier unstreitig bis zum 1. Juni 1998 die Firma IWS beherrscht und auch danach seine Beteiligung an dieser Gesellschaft nur insoweit reduziert, als er 41 % der Anteile auf seine Schwester Doris Tegelkamp und 10 % auf Herrn Gottwald übertragen habe, so dass die Geschwister Pollmeier auch nach dem 1. Juni 1998 noch zusammen 89 % der IWS-Anteile gehalten hätten. Herr Pollmeier, sein Bruder Ekkehard Pollmeier und seine Schwester Doris Tegelkamp, die zusammen 89 % des Kapitals an IWS gehalten hätten, seien als unternehmerische Einheit von Gesellschaftern aufgetreten.

42. Empfängerin der fraglichen Beihilfen sei die Pollmeier-Gruppe und nicht nur die Klägerin.

43. Zweitens seien die in Artikel 1 Absätze 6 bis 8 des Anhangs der Empfehlung 96/280 festgelegten Berechnungsmodalitäten sowohl auf den Beihilfeempfänger als auch seine Muttergesellschaften anwendbar.

44. Daher sei der Beihilfeempfänger nur dann ein KMU, wenn auch mindestens 75,01 % seiner Gesellschafter KMU seien.

45. Die KMU-Kriterien dürften nicht mechanisch-formalistisch angewandt werden. Nicht alle Unternehmen, die formal den KMU-Kriterien genügten, seien auch tatsächlich KMU. Vielmehr erlaube die Empfehlung ausdrücklich eine gewisse Flexibilität und damit die Möglichkeit, durch den formalen Mantel des betreffenden Beihilfeempfängers hindurch auf dessen wirtschaftliche Realität durchzugreifen.

46. Dieser Auffassung stehe das Bedürfnis der KMU nach Rechts- und Planungssicherheit nicht entgegen. Gerade die Rechts- und Planungssicherheit der wahren KMU erfordere, dass diese nicht gegenüber Wettbewerbern benachteiligt würden, deren Gesamtsituation nicht die eines KMU sei.

47. Was den angeblichen Beurteilungsfehler angehe, so sei die Klägerin außerstande, nachzuweisen, dass sie im fraglichen Zeitraum unter den typischen strukturellen Nachteilen eines KMU gelitten habe. Die Website von IWS, nunmehr Hardwood, zeige den global integrierten Ansatz der Pollmeier-Gruppe.

Würdigung durch das Gericht

48. Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung, soweit sie darin ausgeführt habe, dass das beihilfebegünstigte Unternehmen aus der Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, und der IWS [bestand], auf eine andere Definition des KMU-Begriffs als die in der Empfehlung 96/280 niedergelegte gestützt.

49. Dazu heißt es in Randnummer 71 der angefochtenen Entscheidung:

In den Jahren 1996 und 1997 bestand das beihilfebegünstigte Unternehmen aus der Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, und der IWS. Alle diese Gesellschaften werden direkt oder indirekt von Ralf Pollmeier kontrolliert und befassen sich mit gleichen oder parallelen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Man kann daher feststellen, dass sie wirtschaftlich integriert sind. Von keiner dieser Gesellschaften kann behauptet werden, dass sie eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet. Der Grad der wirtschaftlichen Integration ist hoch genug, um zu dem Schluss zu kommen, dass die IWS zusammen mit den beiden europäischen Pollmeier-Sägewerken eine wirtschaftliche Einheit bildet.

50. Nach ständiger Rechtsprechung sind rechtlich eigenständige natürliche oder juristische Personen, sofern sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, im Hinblick auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln als ein einziges Unternehmen zu behandeln (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, vgl. analog Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T234/95, DSG/Kommission, Slg. 2000, II2603, Randnr. 124).

51. Im Bereich der staatlichen Beihilfen stellt sich die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, insbesondere dort, wo es um die Bestimmung des Empfängers einer Beihilfe geht (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnrn. 11 und 12). Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission bei der Feststellung, ob zu einem Konzern gehörende Gesellschaften für die Anwendung der Regeln über die staatlichen Beihilfen als eine wirtschaftliche Einheit oder als rechtlich und finanziell unabhängig anzusehen sind, über ein weites Ermessen verfügt (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T371/94 und T394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II2405, Randnrn. 313 und 314, und - entsprechend - Urteil DSG/Kommission, Randnr. 124).

52. Dieses Ermessen bringt die Berücksichtigung und Bewertung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte und Umstände mit sich. Da der Gemeinschaftsrichter insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht seine Beurteilung des Sachverhalts nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht insoweit auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T126/99, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II2427, Randnr. 32).

53. Außerdem ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Artikel 87 Absatz 3 EG und 88 EG, dass die Kommission die von der ersten dieser beiden Bestimmungen erfassten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen kann. Sie ist also nicht verpflichtet, solche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, wenngleich sie sich auch dann zur Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen, über die sie ihre Kontrolle ausübt, mit dem Gemeinsamen Markt äußern muss, wenn diese ihr nicht notifiziert wurden (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C301/87, Frankreich/Kommission [Boussac], Slg. 1990, I307, Randnrn. 15 bis 24; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I1487, Randnr. 94).

54. Jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kommission an die von ihr erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen im Bereich der Kontrolle der staatlichen Beihilfen gebunden ist, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 95, und Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C91/01, Italien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

55. Im vorliegenden Fall vertritt die Klägerin im Wesentlichen die Auffassung, die Bestimmungen der Empfehlung 96/280 seien so formuliert, dass sie der Kommission bei der Festlegung der KMU-Kriterien außerhalb der durch diese Empfehlung gesetzten Grenzen keinen Ermessensspielraum ließen.

56. Hierzu ist jedoch daran zu erinnern, dass nach Ziffer 1.2 des KMU-Gemeinschaftsrahmens die befürwortende Haltung der Kommission gegenüber staatlichen Beihilfen an KMU durch die Marktmängel gerechtfertigt wird, die dazu führen, dass sich diese Unternehmen einigen Hindernissen gegenübersehen, und die ihre sozial und wirtschaftlich wünschenswerte Entwicklung begrenzen.

57. Nach Ziffer 3.2 des KMU-Gemeinschaftsrahmens kann ein Unternehmen als KMU im Sinne dieses Gemeinschaftsrahmens eingestuft werden, wenn es drei Kriterien erfuellt, nämlich das Kriterium der Zahl der Beschäftigten, das finanzielle Kriterium und das Unabhängigkeitskriterium (Urteil Italien/Kommission vom 29. April 2004, Randnrn. 46 f.).

58. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums gelten gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280 solche Unternehmen als unabhängig, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die der Definition der KMU nicht entsprechen.

59. Des Weiteren sieht Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung 96/280 vor, dass zur Berechnung der in Absatz 1 aufgeführten Schwellenwerte die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie aller Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile hält, addiert werden.

60. Der verfügende Teil eines Rechtsakts ist jedoch mit seiner Begründung untrennbar verbunden, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I2549, Randnr. 21, und Italien/Kommission vom 29. April 2004, Randnr. 49).

61. Hier ergibt sich namentlich aus der achtzehnten, der neunzehnten und der zweiundzwanzigsten Begründungserwägung der Empfehlung 96/280 sowie aus Ziffer 3.2 des KMU-Gemeinschaftsrahmens, dass das Unabhängigkeitskriterium bezweckt, dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihre keinem Konzern angehörenden gleich großen Konkurrenten nicht haben. Weiter geht daraus hervor, dass, damit nur die Unternehmen berücksichtigt werden, die tatsächlich unabhängige KMU sind, auch rechtliche Gebilde von KMU auszuschließen sind, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Stärke über die eines KMU hinausgeht, und dass darauf zu achten ist, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfuellung der Kriterien umgangen wird.

62. Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Anhangs der Empfehlung 96/280 ist daher im Licht dieses Zieles auszulegen, so dass die Zahlen eines Unternehmens, auch wenn dieses zu weniger als 25 % von einem anderen Unternehmen gehalten wird, im Rahmen der Berechnung der Schwellenwerte nach Artikel 1 Absatz 1 heranzuziehen sind, sofern diese Unternehmen trotz ihrer formalen Eigenständigkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission vom 29. April 2004, Randnr. 51).

63. Daraus folgt, dass das Ermessen der Kommission bei der Prüfung der Frage, ob die einer Unternehmensgruppe angehörenden Gesellschaften für die Anwendung der Regelung der staatlichen Beihilfen als eine wirtschaftliche Einheit oder aber als rechtlich und finanziell eigenständig anzusehen sind, durch die auf diesem Gebiet ergangenen Mitteilungen keine Änderung erfahren hat. Insbesondere kann die Kommission ein Unternehmen als Teil einer den KMU-Kriterien nicht genügenden wirtschaftlichen Einheit ansehen, auch wenn dieses Unternehmen zu weniger als 25 % von einem anderen Unternehmen gehalten wird, das derselben wirtschaftlichen Einheit angehört.

64. Somit konnte die Kommission zunächst prüfen, ob die Klägerin einer Unternehmensgruppe angehörte, die als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen war, und brauchte erst dann zu untersuchen, ob diese Gruppe die Kriterien des Artikels 1 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 96/280 erfuellte.

65. Daher greift die Rüge der Klägerin nicht durch, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie in der angefochtenen Entscheidung eine Definition des Begriffes KMU herangezogen habe, die von der in der Empfehlung sowie dem KMU-Gemeinschaftsrahmen niedergelegten abweiche.

66. Ebenso folgt daraus, dass das Vorbringen der Klägerin fehlgeht, mit dem sie sich gegen die Anwendung von Artikel 1 Absatz 8 des Anhangs der Empfehlung 96/280 zur Bestimmung der Unternehmen wendet, deren Kenndaten nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 4 dieses Anhangs zu berücksichtigen sind. Für die Beantwortung der Frage, ob IWS einer wirtschaftlichen Einheit angehörte, die Empfängerin der Beihilfe war, kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Beteiligung von Herrn Pollmeier am Kapital von IWS über 25 % hinausging oder nicht. Demgemäß ist der Umstand, dass Herr Pollmeier seine Anteile am 1. Juni 1998 veräußert hat, als solcher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.

67. Es ist noch zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie den Standpunkt vertreten hat, dass die verschiedenen von Herrn Pollmeier und seiner Familie gehaltenen Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit dargestellt hätten, weil die Beziehungen zwischen der Klägerin und den übrigen von den Mitgliedern der Familie Pollmeier gehaltenen Gesellschaften anders geartet gewesen seien als die, die zwischen voneinander getrennten und unabhängigen Unternehmen im Allgemeinen bestuenden.

68. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin einer Gruppe von durch Herrn Pollmeier ab 1987 gegründeten Gesellschaften angehörte. Das Kapital der Klägerin wurde nämlich zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in vollem Umfang von der Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, gehalten, deren Kapital selbst zu 100 % von Herrn Pollmeier gehalten wurde. Daneben hielt die Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, 60 % der Anteile der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, deren übriges Kapital wiederum unmittelbar von Herrn Pollmeier gehalten wurde.

69. Des Weiteren war Herr Pollmeier bis zum 1. Juni 1998 zu 74,25 % an IWS beteiligt, während sein Bruder die verbleibenden Anteile hielt. Diese Änderung in der Kapitalstruktur von IWS ist zudem unstreitig am 1. Juni 1998 eingetreten, d. h. drei Tage nach dem 27. Mai 1998, dem Tag, an dem die Klägerin ihren Antrag auf Investitionsbeihilfe stellte. Überdies wurden 41 % der von Herrn Pollmeier gehaltenen Gesellschafteranteile der IWS auf dessen Schwester und 10 % auf Herrn Gottwald übertragen, der nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Klägerin nicht der Familie Pollmeier angehört. Damit werden 89 % der Anteile am Kapital von IWS von Herrn Pollmeier und seinen Familienangehörigen (seinem Bruder und seiner Schwester) gehalten.

70. Zudem ist festzustellen, dass sich die Klägerin sowie IWS, die Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, und die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, mit gleichen oder parallelen wirtschaftlichen Tätigkeiten befassen, was die Annahme zulässt, dass diese Gesellschaften wirtschaftlich integriert sind. Überdies hat die Kommission in den Randnummern 16 und 17 der angefochtenen Entscheidung Folgendes festgestellt:

Auf der Web-Site der Pollmeier-Gruppe sind die verschiedenen Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe einschließlich [IWS] als Betriebsstätten... der Pollmeier-Gruppe beschrieben.... Der Vertrieb der IWS-Produkte in Europa erfolgte bis zum 17.7.1999 durch die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb Rietberg aufgrund eines Handelsvertretungsvertrags... Bis zum 1.6.1998 wurden sämtliche Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe über die Pollmeier GmbH Holzverarbeitungsbetrieb Rietberg mehr oder weniger direkt von Ralf Pollmeier geleitet. Auf dem gleichen Markt tätig und von der gleichen Person kontrolliert, genossen sie keinerlei wirtschaftliche Autonomie und sind daher als Bestandteile einer einzigen wirtschaftlichen Einheit anzusehen.

71. Zum Bestreiten dieser Feststellungen trägt die Klägerin lediglich vor, die Sägewerke in Creuzburg und Malchow einerseits und IWS andererseits hätten verschiedene Tätigkeitsgebiete gehabt, hätten nicht zusammengearbeitet und seien auch nicht gemeinsam geleitet worden. Es habe auch kein gemeinsames Personal- oder Rechnungswesen bestanden. Außerdem seien sie selbst und IWS nicht auf demselben Markt tätig. Denn die Sägewerke in Creuzburg und Malchow hätten sich auf die Sägewerkstätigkeiten konzentriert, während IWS Leimholzplatten herstelle.

72. Die Klägerin hat jedoch nichts Substanziiertes vorgetragen, was die Feststellungen der Kommission widerlegen könnte.

73. Was das behauptete Fehlen einer gemeinsamen Kontrolle der von der Familie Pollmeier gehaltenen verschiedenen Unternehmen angeht, so bestreitet die Klägerin die Angaben zu den Beteiligungen der Familienangehörigen nicht, sondern behauptet lediglich, ohne dies weiter zu untermauern, dass diese Beteiligungen kein Beweis für die Ausübung einer wirksamen Kontrolle seien.

74. Außerdem legt die Klägerin keinerlei Nachweise dafür vor, dass es ihr in Anbetracht der Art ihrer Verbindungen zu den übrigen Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe und der Ähnlichkeit der Tätigkeiten aller dieser Gesellschaften verwehrt gewesen sei, die Präsenz der übrigen Gesellschaften der Pollmeier-Gruppe auf dem Markt oder die Technologien der vorhandenen Sägewerke auszunutzen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nicht vor den Hindernissen steht, die sich aus den für KMU üblicherweise bestehenden Schwierigkeiten des Zugangs zu den Technologien und den Vertriebsnetzen, die für die Penetration auf dem betroffenen Markt erforderlich sind, ergeben.

75. Mithin hat die Klägerin keineswegs nachgewiesen, dass die Kommission offensichtlich fehlerhaft gehandelt hat, als sie die verschiedenen von Herrn Pollmeier und seiner Familie gehaltenen Gesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen hat.

76. Soweit die Klägerin rügt, die Kommission habe im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt zu diesem Punkt nicht hinreichend klar dargestellt, genügt der Hinweis, dass aus der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 2001 veröffentlichten Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG zur fraglichen Beihilfe hervorgeht, dass die Kommission im Abschnitt Würdigung der Zusammenfassung dieser Mitteilung festgestellt hat, dass [es] gewisse Anhaltspunkte dafür [gibt], dass die verschiedenen Rechtseinheiten unter ein und derselben Geschäftsführung operieren und ihre Produktion wie in einem einzigen Unternehmen koordiniert wird, und dass sie bezweifelt..., dass eine einzige juristische Person, nämlich die Pollmeier GmbH, Malchow, als Begünstigter der Beihilfe angesehen werden kann. Zudem ist dem Schreiben vom 13. März 2001, mit dem die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, und insbesondere Punkt 8 der darin enthaltenen Angabenanforderung zu entnehmen, dass die Kommission die Bundesrepublik Deutschland gebeten hat, ihr Informationen über die Beziehungen zwischen Ralf Pollmeier, Ekkehard Pollmeier und Doris Tegelkamp zu übermitteln, die als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der zur Pollmeier-Gruppe gehörenden Gesellschaften in Erscheinung träten. Das Vorbringen der Klägerin ist daher als sachlich unzutreffend zurückzuweisen.

77. Somit konnte die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler die Auffassung vertreten, dass die Klägerin sowie die Gesellschaften IWS, Pollmeier GmbH, Holzverarbeitungsbetrieb, Rietberg, und Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, Creuzburg, wegen ihrer wirtschaftlichen Verbindungen, der Integration mancher ihrer Strukturen und ihrer Beteiligungsverhältnisse ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit bildeten und dass IWS somit bei der Bestimmung des Empfängers der Beihilfe zu berücksichtigen sei.

78. Da die Klägerin nicht bestritten hat, dass die Unternehmensgruppe unter Einbeziehung der Kenndaten von IWS nicht den KMU-Kriterien genügte, ist die Kommission zutreffend zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Beihilfeempfänger ein Großunternehmen sei.

79. Demgemäß ist die Kommission in Randnummer 86 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu folgendem Ergebnis gelangt: Da die Beihilfebegünstigte ein großes Unternehmen ist, entspricht die gewährte Beihilfe nur bis 35 % den Bedingungen des Förderprogramms, und demnach kann sie auch nur bis zu dieser Höhe als bestehende Beihilfe angesehen werden. Die restlichen 13,18 % sind als neue Beihilfe anzusehen. Da diese ohne Zustimmung der Kommission gewährt wurde, ist sie rechtswidrig.

80. Daraus, dass die Kommission die verschiedenen von Herrn Pollmeier und seiner Familie gehaltenen Gesellschaften ohne Rechtsfehler oder offensichtlichen Beurteilungsfehler als eine wirtschaftliche Einheit ansehen konnte, folgt schließlich, dass unabhängig von der Anwendung der Zweijahresregel der Empfänger der Beihilfe die nach den KMU-Kriterien vorgesehenen Schwellenwerte überschritt, da die Kenndaten von IWS mitzuberücksichtigen waren. Das Vorbringen der Klägerin, das diese auf einen angeblichen Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 6 des Anhangs der Empfehlung 96/280 stützt, ist daher nicht geeignet, zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu führen.

81. Somit sind der erste und der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Beurteilungsfehler im Hinblick auf eine Umgehung der KMU-Kriterien

82. Aus der Prüfung des ersten und des dritten Klagegrundes durch das Gericht ergibt sich, dass es auf die Frage einer Umgehung der KMU-Kriterien nicht ankommt. Da die Kommission nämlich die verschiedenen von Herrn Pollmeier und seiner Familie gehaltenen Gesellschaften ohne Rechtsfehler oder offensichtlichen Beurteilungsfehler als eine wirtschaftliche Einheit ansehen konnte, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob eine Umgehung vorliegt.

83. Nach alledem ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

84. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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