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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: T-137/94
Rechtsgebiete: EGKS, EGKS-Vertrag


Vorschriften:

EGKS Art. 65 § 1
EGKS-Vertrag Art. 36 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das Verbot des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag richtet sich ebenso wie das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag insbesondere an "Unternehmen". Dabei ist als Unternehmen im Sinne des Artikels 85 EG-Vertrag eine wirtschaftliche Einheit anzusehen, die in einer einheitlichen Organisation personeller, materieller und immaterieller Mittel besteht, dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt und an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann. Das gleiche hat für Artikel 65 EGKS-Vertrag zu gelten.

2 Der Umstand, daß eine Tochtergesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, genügt nicht, um auszuschließen, daß ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, namentlich, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt.

In diesem Fall könnte es einen Verfahrensfehler darstellen, der die durch Artikel 36 EGKS-Vertrag sichergestellten Verteidigungsrechte der Betroffenen beeinträchtigen könnte, wenn die Kommission es unterlässt, an die Muttergesellschaft zuvor eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu richten oder ihr mitzuteilen, daß sie ihr die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaft anlasten und deshalb gegen sie eine anhand ihres eigenen Umsatzes berechnete Geldbusse verhängen will.

Haben jedoch Mutter- und Tochtergesellschaft gleichermassen auf die Auskunftsverlangen der Kommission an die Tochtergesellschaft geantwortet, die von der Muttergesellschaft als blosse "Vertriebseinrichtung" oder "-organisation" betrachtet wird, hat sich die Muttergesellschaft spontan als Adressat der formell ihrer Tochtergesellschaft übermittelten, ihr aber in vollem Umfang bekannten Mitteilung der Beschwerdepunkte betrachtet und einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut, wurde sie aufgefordert, der Kommission bestimmte Auskünfte über den Umsatz zu erteilen, den sie in den Erzeugnissen und dem Zeitraum der Zuwiderhandlung erzielt hat, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt sind, und hatte sie Gelegenheit, zu den Vorwürfen, die die Kommission gegen ihre Tochtergesellschaft zu erheben gedachte, und zu der beabsichtigten Zurechnung der Verantwortung Stellung zu nehmen, so kann ein solcher Verfahrensfehler nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen.

3 Eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des beschuldigten Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden.

4 Die Festsetzung einer Geldbusse durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999. - ARBED SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und verabredete Praktiken - Preisfestsetzung - Marktaufteilung - Informationsaustauschsysteme. - Rechtssache T-137/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

A - Vorbemerkungen

1 Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1; im folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) gerichtet, mit der die Kommission die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstossende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte und gegen vierzehn Unternehmen aus dieser Branche Geldbussen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 festsetzte.

2 Nach der Entscheidung (Randnr. 12 Buchstabe a) hält die ARBED SA (nachstehend: ARBED) mittel- oder unmittelbar sämtliche Anteile der TradeARBED SA (nachstehend: TradeARBED), die zuständig ist für den Vertrieb der Stahlprodukte der ARBED. 1990 hatte ARBED einen konsolidierten Umsatz von 208,76 Milliarden LFR, davon 8,541 Milliarden LFR oder umgerechnet 201 Millionen ECU im Trägersektor der Gemeinschaft.

...

D - Die angefochtene Entscheidung

3 Die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin am 3. März 1994 zusammen mit einem Begleitschreiben von Herrn Van Miert vom 28. Februar 1994 (im folgenden: Schreiben vom 28. Februar 1994) zuging, enthält folgenden verfügenden Teil:

"Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben in dem in dieser Entscheidung beschriebenen Umfang an den jeweils unter ihrem Namen aufgeführten wettbewerbswidrigen Praktiken teilgenommen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verhinderten, einschränkten und verfälschten. Soweit Geldbussen festgesetzt werden, ist die Dauer des Verstosses in Monaten angegeben, ausser im Fall der Aufpreisharmonisierung, wo die Teilnahme an dem Verstoß mit "x" angegeben ist.

...

TradeARBED

a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung (30)

b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission (30)

c) Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt(3)

d) Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt(6) e) Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt (30)

f) Marktaufteilung, "Traverso-System" (3 + 3)

g) Marktaufteilung, Frankreich (3)

h) Marktaufteilung, Deutschland(6)

i) Marktaufteilung, Italien (3)

j) Harmonisierung von Aufpreisen (x)

k) Preisfestsetzung auf dem französischen Markt

...

Artikel 4

Wegen der in Artikel 1 genannten und nach dem 30. Juni 1988 (31. Dezember 1988(2) im Fall von Aristrain und Ensidesa) begangenen Verstösse werden folgende Geldbussen festgesetzt:

...

ARBED S.A.11 200 000 ECU

... Artikel 6

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:

...

- ARBED SA

..."

Zum Hauptantrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

...

A - Zur Verletzung von Verfahrensrechten der Klägerin Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

4 Die Klägerin weist darauf hin, daß ihr die Zahlung einer Geldbusse auferlegt werde, weil sie die "in Artikel 1 [der Entscheidung] aufgeführten Zuwiderhandlungen nach dem 30. Juni 1988" begangen habe, obwohl sie nach eben diesem Artikel an keiner dieser Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen sei, da diese von ihrer Tochtergesellschaft TradeARBED begangen worden seien. Damit stelle sich nicht etwa die Frage, unter welchen Umständen das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden könne, vielmehr sei fraglich, ob die Kommission befugt sei, eine Entscheidung an die Muttergesellschaft zu richten, mit der eine anhand ihres Umsatzes berechnete Geldbusse gegen sie verhängt werde, ohne daß ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens oder selbst in der Entscheidung das beanstandete Verhalten je zugerechnet worden sei.

5 Die Beklagte habe ARBED das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft TradeARBED zwischen 1988 und 1990 nie zugerechnet, und die gesamte Entscheidung zeige, daß nur TradeARBED von der Kommission beschuldigt worden sei. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte sei nur TradeARBED ohne einen Hinweis darauf übersandt worden, daß die Kommission die Absicht habe, auch ARBED zu verfolgen. Im übrigen lasse sich dieser Mitteilung inhaltlich entnehmen, daß die Vorwürfe nur TradeARBED beträfen. Diese und nicht die Klägerin habe auf die Beschwerdepunkte geantwortet, ohne daß die Kommission dies in irgendeiner Weise beanstandet habe. ARBED habe auch nicht am 11., 12., 13. und 14. Januar 1993 an der Anhörung der Unternehmen teilgenommen, die die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hätten. Daß TradeARBED sich des Beistands zweier Juristen von ARBED bedient habe, sei nur darauf zurückzuführen, daß die Rechtsabteilung des Konzerns bei der Muttergesellschaft angesiedelt sei und ihre Dienste allen Gesellschaften des Konzerns erbringe, wie dies bei vielen grossen Industriekonzernen üblich sei. Die Klägerin selbst habe nie einen Beistand mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut. Schließlich werfe die Entscheidung nicht ihr einen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages vor.

6 Selbst wenn man also annehme, daß das Verhalten von TradeARBED ihr zugerechnet werden könne und die ihr auferlegte Geldbusse rechtfertige, was sie allerdings in Abrede stelle, sei sie durch eine Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt worden, ohne je in die Lage versetzt worden zu sein, ihre Verteidigungsrechte wirksam geltend zu machen. Ein solches Versäumnis verstosse gegen die der Kommission auferlegte Pflicht, die Betroffenen anzuhören, bevor sie eine Entscheidung erlasse, die diese schwer belasten könne (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1974 in der Rechtssache 17/74, Transocean Marine Paint Association/Kommission, Slg. 1974, 1063, 1080, und vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, 511, sowie Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667).

7 Die Klägerin verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92 (CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49), in dem das Gericht entschieden habe, daß die Kommission die unmittelbare Mitteilung der Beschwerdepunkte an einen der an der Vereinbarung Beteiligten nicht durch die zur Information erfolgende Übersendung der Abschrift einer an eine andere Partei gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte ersetzen könne. A fortiori folge aus dieser Rechtsprechung die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung im vorliegenden Fall, in dem die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht nur nie formell an die Klägerin gerichtet worden sei, sondern auch nicht in anderer Weise in deren Besitz gelangt sei.

8 In ihrer Erwiderung macht die Klägerin weiter geltend, daß das von der Beklagten angeführte Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283) nicht gegen die genannte Rechtsprechung ins Feld geführt werden könne. Die etwaige Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte im Rahmen einer Voruntersuchung der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), um die es in der Rechtssache Orkem gegangen sei, könne nicht mit einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte verglichen werden, die sich aus der Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften im Rahmen eines Zuwiderhandlungsverfahrens ergebe, das mit der Verhängung von Geldbussen ende. Ausserdem habe der Gerichtshof in dieser Rechtssache ausdrücklich von der Entscheidung der Frage abgesehen, ob es zulässig sei, ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 an eine Tochtergesellschaft und die nachfolgende Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 dieser Verordnung an die Muttergesellschaft zu richten. Der Gerichtshof habe sich mit der Feststellung begnügt, daß beide Unternehmen die ihnen gestellten Fragen beantwortet hätten, ohne den geringsten Einwand gegen die Praxis der Kommission zu erheben. Das sei im vorliegenden Fall aber anders, weil die Klägerin keinen Grund zu der Annahme gehabt habe, daß das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ihr zugerechnet werden könne, und einer beabsichtigten Zurechnung seitens der Kommission daher auch nicht habe zustimmen können. Zwar sei einzuräumen, daß das gegen ihre Tochtergesellschaft angestrengte Verfahren ihr nicht habe verborgen bleiben können und sie Kenntnis von der an diese gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte habe nehmen können. Da aber das wegen des Verhaltens dieser Tochtergesellschaft eingeleitete Verwaltungsverfahren nie gegen sie gerichtet gewesen sei, habe sie auch keinen Grund gehabt, ihren Standpunkt zu den Beschwerdepunkten, insbesondere zu einer etwaigen Zurechnung des Verhaltens ihrer Tochtergesellschaft, geltend zu machen.

9 In dem von der Beklagten angeführten Urteil vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92 (AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211) habe das Gericht die Bedeutung erkennen lassen, die es der Begründung der Zurechnung von Zuwiderhandlungen beimesse. Aber auch eine besondere Begründung in der Entscheidung selbst könne für sich genommen den Schutz der Verteidigungsrechte nicht gewährleisten.

10 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner auf ein Schreiben von Herrn Temple Lang an ihren Anwalt verwiesen (Dokument Nr. 2540 der Akten), dem zu entnehmen sei, daß ihr Akteneinsicht verweigert worden sei.

11 Die Beklagte bestreitet, die Verteidigungsrechte der Klägerin in dem Sinn, der diesem Grundsatz in den Urteilen Hoffmann-La Roche/Kommission, Cimenteries CBR u. a./Kommission sowie CB und Europay/Kommission beigelegt worden sei, verletzt zu haben.

12 Unter Hinweis auf Randnummer 12 der Entscheidung, wo es heisst, daß TradeARBED "eine Aktiengesellschaft [ist], deren Anteile (mittel- oder unmittelbar) zu 100 % im Besitz der ARBED... sind", und die "zuständig für den Vertrieb der Stahlprodukte der ARBED [ist]", beruft sich die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 49) und die Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89 (Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnrn. 311 und 312) sowie vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-102/92 (Viho/Kommission, Slg. 1995, II-17, Randnr. 50).

13 Im vorliegenden Fall stehe fest, daß ARBED und TradeARBED trotz ihrer getrennten Rechtspersönlichkeit im Sinne der angeführten Rechtsprechung ein einziges Unternehmen seien, und darauf komme es entgegen dem Vorbringen der Klägerin an, die im übrigen nicht angebe, weshalb ihr das Verhalten von TradeARBED nicht zugerechnet werden könne. Aufgrund der Feststellungen in Randnummer 12 der Entscheidung müsse vermutet werden, daß TradeARBED im Rahmen der in Rede stehenden Vereinbarungen und verabredeten Praktiken anstelle und im Namen ihrer Muttergesellschaft gehandelt habe. Der Gesellschaftssitz von ARBED befinde sich unter der gleichen Adresse wie der von TradeARBED, und beide Gesellschaften verfügten über die gleiche Telefonzentrale und die gleiche Fernschreibernummer. Die Klägerin behaupte auch an keiner Stelle ihrer Klageschrift, daß ihre Tochtergesellschaft sie im Unklaren über das gegen sie angestrengte Verfahren gelassen habe. Ausserdem hätten die Vertreter ihrer Rechtsabteilung an der Anhörung vom 11., 12., 13. und 14. Januar 1993 teilgenommen, und es scheine ihr keine Schwierigkeiten zu bereiten, die Behauptungen der Kommission über TradeARBED Punkt für Punkt zu widerlegen oder das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt zu rechtfertigen.

14 In ihrer Gegenerwiderung ergänzt die Beklagte, daß die Klägerin nicht ernsthaft habe annehmen können, sie sei von einer Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht betroffen, in der sie überaus häufig entweder anstelle von TradeARBED (vgl. Randnrn. 35, 37, 42, 67, 72, 77, 78, 82, 89, 98, 100, 114, 199, 210, 252, 254, 275, 276, 279, 281, 282, 283, 296, 297, 300 und 344) oder neben ihrer Tochtergesellschaft (vgl. Randnrn. 44, 49, 97, 203, 287, 291 und 295) genannt werde. Obwohl sich eine Vielzahl von Belegen, auf die sich die Kommission zum Nachweis der Zuwiderhandlungen von TradeARBED gestützt habe, nur auf ARBED beziehe, sei ihre Tochtergesellschaft hingegen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dieser Zurechnung entgegengetreten. TradeARBED habe damit stillschweigend eingeräumt, daß sie zusammen mit ARBED als ein einziges Unternehmen tätig gewesen sei, und habe im Verwaltungsverfahren den gesamten Konzern verteidigt. Dies werde dadurch bestätigt, daß ARBED häufig selbst auf Auskunftsverlangen der Kommission an TradeARBED geantwortet habe und Vertreter ihrer Rechtsabteilung an der Anhörung vom 11., 12., 13. und 14. Januar 1993 teilgenommen hätten.

15 Unter diesen Umständen könne die Klägerin nicht behaupten, sie sei nicht in die Lage versetzt worden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und zur Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen Beanstandungen geltend zu machen.

16 Das Urteil CB und Europay/Kommission sei insoweit nicht maßgebend, weil unstreitig die Mitteilung der Beschwerdepunkte ordnungsgemäß TradeARBED übermittelt worden sei. Diese Mitteilung der Beschwerdepunkte sei damit im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957 in der Rechtssache 8/56 (ALMA/Hohe Behörde, Slg. 1957, 191, 200) ordnungsgemäß in den "Machtbereich" der Klägerin gelangt.

17 Die Beklagte verweist vielmehr auf die Umstände, die dem Urteil Orkem/Kommission zugrunde gelegen hätten, in dem sich der Gerichtshof, ohne sich zu der Frage zu äussern, ob der Begriff der Unternehmenseinheit es als zulässig erscheinen lasse, ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 an die Tochtergesellschaft und eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 an die Muttergesellschaft zu richten, auf die Feststellung beschränkt habe, daß die angefochtene Entscheidung der Klägerin übermittelt worden sei und daß diese tatsächlich vollständige Kenntnis vom vorausgegangenen Auskunftsverlangen gehabt habe. Das klagende Unternehmen in dieser Rechtssache habe ähnliche Argumente vorgebracht wie ARBED im vorliegenden Fall; ausserdem räume die Klägerin in Nr. 7 ihrer Erwiderung ein, daß ihr "das gegen ihre Tochtergesellschaft angestrengte Verfahren... nicht verborgen bleiben [konnte]" und sie "Kenntnis von der an diese gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission erlangt hat".

18 Im übrigen habe die Kommission in Randnummer 322 der Entscheidung klar angegeben, weshalb die Geldbusse gegen ARBED und nicht gegen TradeARBED zu verhängen sei. Diese Angaben entsprächen der Verpflichtung zur "ausreichenden Begründung" von Entscheidungen, die eine Vielzahl von Adressaten beträfen und ein Problem der Zurechnung der Zuwiderhandlung im Sinne des Urteils AWS Benelux/Kommission aufwürfen. Die Angemessenheit dieser Begründung werde auch durch Randnummer 26 des Urteils CB und Europay/Kommission bestätigt, dem zufolge die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen den Umsatz der Mitglieder eines Unternehmensverbandes statt des Umsatzes des Verbandes selbst berücksichtigen dürfe. Im vorliegenden Fall habe sich der Einfluß, den TradeARBED auf dem Trägermarkt insbesondere durch ihre Beteiligung an den Vereinbarungen und verabredeten Praktiken habe nehmen können, unmittelbar aus dem Umfang der Produktion ihrer Muttergesellschaft und des entsprechenden Umsatzes ergeben, während sich dieser Einfluß wegen der Art und Weise, in der TradeARBED die gegenüber ARBED erbrachten Vertriebsleistungen vergütet worden seien, nicht im Umsatz von TradeARBED widerspiegele.

Würdigung durch das Gericht

19 In Randnummer 322 der Entscheidung heisst es:

"An den verschiedenen Absprachen und Vereinbarungen nahm nur TradeARBED teil. TradeARBED ist jedoch eine Vertriebsgesellschaft, die unter anderem Träger auf einer Provisionsbasis für ihre Muttergesellschaft ARBED S.A. verkauft. TradeARBED erhält für ihre Dienste einen kleinen Prozentsatz des Verkaufspreises. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung wird diese Entscheidung an ARBED S.A., das Trägerherstellungsunternehmen im ARBED-Konzern, gerichtet, wobei als Umsatz bei den relevanten Erzeugnissen der Umsatz von ARBED und nicht von TradeARBED zugrunde gelegt wird."

20 Dieser Randnummer ist zu entnehmen, daß die Kommission, um der besonderen Situation von TradeARBED Rechnung zu tragen und die Gleichbehandlung sicherzustellen, der Klägerin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaft TradeARBED anlasten wollte, indem sie die Entscheidung an sie richtete und ihr die entsprechende Verpflichtung zur Zahlung der Geldbusse auferlegte, die anhand ihres eigenen Umsatzes berechnet war.

21 Zu den Voraussetzungen, die eine solche Zurechnung sachlich rechtfertigen, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich das Verbot des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag ebenso wie das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag insbesondere an "Unternehmen" richtet. Nach der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Urteil Shell/Kommission, Randnr. 311) ist begrifflich als Unternehmen im Sinne des Artikels 85 EG-Vertrag eine wirtschaftliche Einheit anzusehen, die in einer einheitlichen Organisation personeller, materieller und immaterieller Mittel besteht, dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt und an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, und Urteil Viho/Kommission, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-73/95 P, Viho/Kommission, Slg. 1996, I-5457, Randnrn. 15 bis 18). Nach Auffassung des Gerichts hat für Artikel 65 EGKS-Vertrag das gleiche zu gelten.

22 Ausserdem genügt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 132 bis 135, und AEG/Kommission, Randnr. 49) der Umstand, daß eine Tochtergesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht, um auszuschließen, daß ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, namentlich, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt.

23 Im vorliegenden Fall ist TradeARBED eine 100%ige Tochtergesellschaft von ARBED. In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsanwalt der Klägerin klargestellt, daß TradeARBED eine Vertriebsgesellschaft ist, die die von ARBED hergestellten Stahlprodukte, insbesondere Träger, vertreibt. TradeARBED handelt entweder als Kommissionär, so daß der Verkauf dem Kunden unmittelbar von ARBED in Rechnung gestellt wird, oder aber als Verkaufsbeauftragter, in welchem Fall der Verkauf dem Kunden von TradeARBED für Rechnung der ARBED fakturiert wird. In beiden Fällen erhält TradeARBED eine Provision auf den Verkaufspreis. Im übrigen steht fest, daß TradeARBED ihr Verhalten auf dem Gemeinschaftsmarkt für Träger nicht selbständig bestimmt, sondern im wesentlichen Weisungen der Klägerin folgt.

24 Folglich müssen ARBED und ihre Tochtergesellschaft TradeARBED als ein und dasselbe Unternehmen im Sinne des Artikels 65 § 1 des Vertrages betrachtet werden, so daß die Kommission mit Recht ARBED die Verhaltensweise von TradeARBED zugerechnet hat.

25 Was sodann die Frage betrifft, ob die Kommission dadurch die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt hat, daß sie eine Entscheidung an sie gerichtet und eine Geldbusse gegen sie verhängt hat, die anhand ihres Umsatzes berechnet war, ohne an sie zuvor formell eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet oder ihr auch nur ihre Absicht mitgeteilt zu haben, ihr die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaft anzulasten, so weist das Gericht darauf hin, daß im vorliegenden Fall die von der Klägerin beanspruchten Verteidigungsrechte durch Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag sichergestellt werden, wonach die Kommission vor Festsetzung der nach dem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

26 Bezueglich der Frage, ob ARBED vor Erlaß der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, ist festzustellen, daß die Kommission zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens der Klägerin formell ihre Absicht mitgeteilt hat, ihr die Verantwortung für das Verhalten der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschuldigten TradeARBED anzulasten und gegen die Klägerin eine anhand ihres eigenen Umsatzes berechnete Geldbusse zu verhängen. Nach Auffassung des Gerichts könnte eine solche Unterlassung einen Verfahrensfehler darstellen, der die Verteidigungsrechte der Betroffenen beeinträchtigen könnte.

27 Im vorliegenden Fall ist indessen folgendes zu beachten:

- Im Anschluß an die Durchsuchung der Geschäftsräume von TradeARBED am 16. und 17. Januar 1991 hat die Kommission am 9. Juli 1991 ein Schreiben an diese Gesellschaft mit der Aufforderung gerichtet, ihr die Vertraulichkeit bestimmter bei dieser Gelegenheit beschlagnahmter Schriftstücke anzuzeigen (Dokument Nr. 5482-5483), und ausserdem am 24. Juli 1991 ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 47 des Vertrages (Dokumente Nr. 5484 bis 5490) mit der Aufforderung, insbesondere anzugeben, an welchen Sitzungen der Trägerproduzenten sie von 1984 bis 1990 teilgenommen habe, und ihr eine Liste der Teilnehmer an jeder dieser Sitzungen sowie eine Kopie der Sitzungsberichte und Protokolle dieser Sitzungen zu übermitteln;

- mit Schreiben vom 5. August 1991 (Dokument Nr. 5492) hat ARBED den Empfang des Auskunftsverlangens vom 24. Juli 1991 wie folgt bestätigt: "Wir haben Ihr formelles, an unsere Vertriebsorganisation TradeARBED gerichtetes Auskunftsverlangen vom 24. Juli am 30. Juli 1991 erhalten"; sie hat um Fristverlängerung für die Beantwortung des Auskunftsverlangens gebeten, weil die Antwort gründliche Nachforschungen erforderlich mache und wegen der Ferienzeit die Personen, die bei ihr diese Angelegenheit zu untersuchen hätten, nicht an ihrem Arbeitsplatz seien;

- mit Schreiben vom 9. August 1991 (Dokument Nr. 5494) hat TradeARBED das Schreiben der Kommission vom 9. Juli 1991 beantwortet;

- mit Schreiben vom 16. September (Dokument Nr. 5495) und vom 26. September 1991 (Dokument Nr. 5499-5500) hat ARBED erschöpfend auf das Auskunftsverlangen vom 24. Juli 1991 geantwortet; in diesen Schreiben nennt ARBED TradeARBED entweder ihre "Vertriebseinrichtung TradeARBED" oder ihre "Vertriebsorganisation";

- ebenfalls mit Schreiben vom 26. September 1991 (Dokument Nr. 5499) hat ARBED auf ein Schreiben der Kommission an TradeARBED vom 23. September 1991 (Dokument Nr. 5498) geantwortet;

- die Beanstandungen der Kommission sind TradeARBED mit Schreiben vom 6. Mai 1992 (Dokument Nr. 8086 bis 8088) zusammen mit einem Auskunftsverlangen wegen ihres Umsatzes (Gesamtverkäufe von EGKS-Produkten und Gesamtverkäufe von Trägern in der Gemeinschaft in den Jahren 1986 bis 1990) übermittelt worden; TradeARBED hat den Empfang am 8. Mai 1992 bestätigt (Dokument Nr. 8083);

- am 3. Juni 1992 hat der Anwalt der Klägerin folgendes Schreiben an Herrn Ehlermann, Generaldirektor für Wettbewerb (GD IV), gerichtet (Dokument Nr. 8089-8090):

"Ich schreibe Ihnen als Beistand der Gesellschaft ARBED, die eine der Adressaten der im Betreff genannten Mitteilung der Beschwerdepunkte ist.

...

Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie mir bestätigen würden, daß [die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Schriftstücke] als meiner Mandantin zugänglich zu betrachten sind."

- mit Schreiben vom 15. Juni 1992 an Herrn Ehlermann hat der Rechtsanwalt der Klägerin "im Namen der Gesellschaft TradeARBED" um Fristverlängerung für die Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte gebeten (Dokument Nr. 8091); die Kommission hat hierauf mit Schreiben vom 26. Juni 1992 geantwortet (Dokument Nr. 8092);

- mit Schreiben vom 30. Juni 1992 (Dokument Nr. 8093) hat Herr Temple Lang, Direktor der GD IV, wie folgt auf das Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 3. Juni 1992 geantwortet:

"Herr Ehlermann dankt Ihnen für Ihr Schreiben vom 3. Juni, um dessen Beantwortung er mich gebeten hat.

Ich bestätige, daß die Schriftstücke, auf die Sie sich im Anhang zu Ihrem Schreiben beziehen, als der Gesellschaft TradeARBED zugänglich betrachtet werden können. Insoweit scheint mir der Hinweis zweckdienlich, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte an diese Gesellschaft (und nicht an die Muttergesellschaft ARBED) gerichtet ist."

- TradeARBED hat auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit einem Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 3. August 1992 geantwortet und um Anhörung ersucht;

- mit Schreiben vom 6. August 1992 (Dokumente Nr. 8203-8204) hat der Anwalt der Klägerin der Kommission die mit dem Schreiben von Herrn Ehlermann vom 6. Mai 1992 erbetenen Auskünfte über den Umsatz von TradeARBED erteilt;

- nur TradeARBED ist zur Teilnahme an der Verwaltungsanhörung vom 11., 12., 13. und 14. Januar 1993 aufgefordert worden; sie hat hieran insbesondere im Beistand zweier Vertreter der Rechtsabteilung von ARBED teilgenommen;

- mit Schreiben vom 23. September 1993 (Dokument Nr. 8341) hat die Kommission den Anwalt der Klägerin ersucht, ihr bestimmte Angaben zum Umsatz des "ARBED-Konzerns" (Gesamtverkäufe von EGKS-Produkten und Gesamtverkäufe von Trägern in der Gemeinschaft für jedes der Jahre 1986 bis 1990) zu übermitteln;

- am 29. September 1993 hat der Anwalt der Klägerin als Beistand von ARBED folgendes Fernschreiben an die Kommission gesandt (Dokument Nr. 8342):

"Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 23. September in der im Betreff genannten Angelegenheit zum Umsatz des ARBED-Konzerns.

Wir gehen davon aus, daß Ihr Ersuchen ebenso wie das uns zuvor zugegangene Ersuchen wegen des Umsatzes von TradeARBED die Jahre 1986 bis 1990 betrifft.

Wir wären Ihnen gleichwohl zu Dank verpflichtet, wenn Sie uns dies bestätigen würden."

- mit Fernschreiben vom 30. September 1993 (Dokument Nr. 8343) hat die Kommission dem Anwalt der Klägerin bestätigt, daß ihr Ersuchen in der Tat die Umsätze 1986 bis 1990 des ARBED-Konzerns betreffe;

- die Auskünfte über den Umsatz von ARBED sind der Kommission mit Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 5. Oktober 1993 übermittelt worden;

- die Kommission hat am 26. November 1993 ein Schreiben an die Rechtsabteilung von ARBED gerichtet mit der Bitte, ihr die vorgenannten Auskünfte zu bestätigen und ihr ferner die Umsätze von ARBED im EGKS-Bereich von Januar bis September 1993 sowie eine Schätzung ihrer Umsätze im EGKS-Bereich für 1993 zu übermitteln (Dokument Nr. 8348); dieses Schreiben wurde mit Schreiben vom 7. Dezember 1993 beantwortet (Dokument Nr. 8349).

28 Aus alledem ergibt sich insbesondere, daß a) ARBED oder TradeARBED, je nach Fall, gleichermassen auf die Auskunftsverlangen der Kommission an TradeARBED geantwortet haben; b) ARBED TradeARBED lediglich als ihre "Vertriebseinrichtung" oder "-organisation" betrachtete; c) ARBED sich spontan als Adressat der formell TradeARBED übermittelten, ihr aber in vollem Umfang bekannten Mitteilung der Beschwerdepunkte betrachtete und einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraute; d) der Anwalt der Klägerin sich gleichermassen als Beistand von ARBED oder von TradeARBED präsentierte; e) ARBED aufgefordert wurde, der Kommission bestimmte Auskünfte über den Umsatz zu erteilen, den sie in den Erzeugnissen und in dem Zeitraum der Zuwiderhandlung erzielt hatte, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt waren.

29 Nach Auffassung des Gerichts bestand demnach während des gesamten Verwaltungsverfahrens Unsicherheit bezueglich der jeweiligen Rolle und Verantwortung der Gesellschaften ARBED und TradeARBED, und zwar sowohl hinsichtlich der materiellen Fragen (vgl. auch die zahlreichen Schriftstücke der Kommissionsakten, die sich bald auf ARBED, bald auf TradeARBED und bald auf beide beziehen) als auch bezueglich der Verfahrensfragen. Diese Verwirrung hat bis zum schriftlichen Verfahren vor dem Gericht weiterbestanden, denn die Klägerin hat in Nummer 1 ihrer Klageschrift (S. 3) selbst dargelegt, sie selbst (und nicht TradeARBED) habe am 3. August 1992 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet (diese Behauptung ist vom Anwalt der Klägerin am 8. April 1994 als "Schreibfehler" berichtigt worden).

30 Angesichts dieser Verwirrung ist das Gericht weiter der Auffassung, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte notwendig in den Machtbereich von ARBED gelangt ist, daß diese von Anfang an davon ausging, daß die Kommission ihr die Verantwortung für die Betätigungen ihrer Tochtergesellschaft TradeARBED anlasten werde, und daß sie nicht ernsthaft annehmen konnte, daß der Betrag der Geldbusse, die letztlich gegen sie als dem Verbot des Artikels 65 des Vertrages unterworfenes Unternehmen verhängt werden würde, nur anhand des Umsatzes von TradeARBED berechnet werden würde (vgl. auch Randnr. 12 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sich auf den Umsatz des ARBED-Konzerns bezieht). Mit dem Ersuchen um Auskunft über ihren eigenen Umsatz ist ihr dies im übrigen bestätigt worden.

31 Ferner hatte ARBED Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, die die Kommission gegen TradeARBED zu erheben gedachte, und zwar sowohl über ihre Tochtergesellschaft als auch durch Teilnahme zweier Angehöriger ihrer Rechtsabteilung an der Verwaltungsanhörung im Beistand eines Rechtsanwalts, der ausweislich der genannten Akten beide Betroffenen vertrat. Sie hatte ebenfalls Gelegenheit, anläßlich des Auskunftsverlangens über ihren Umsatz zu der von der Kommission beabsichtigten Zurechnung der Verantwortung Stellung zu nehmen. Das Gericht hat hierzu bereits festgestellt, daß die Klägerin dieses Ersuchen nicht anders verstehen konnte als im Sinne einer Absicht der Kommission, ihr die Verantwortung für die Betätigungen von TradeARBED anzulasten.

32 Im übrigen ist das Gericht angesichts sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles der Auffassung, daß das Schreiben von Herrn Temple Lang vom 30. Juni 1992, in dem darauf hingewiesen wurde, daß ARBED nicht Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei, und ihr offenbar aus diesem Grund das Recht auf Akteneinsicht verweigert wurde, so bedauerlich es auch sein mag, letztlich die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht beeinträchtigt hat, die im übrigen auch keinen eigens auf eine solche Weigerung gestützten Klagegrund vorgebracht hat.

33 Angesichts dieser besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist das Gericht daher der Auffassung, daß ein solcher Fehler nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung in bezug auf die Klägerin führen kann.

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Zum Hilfsantrag, mit dem die Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung oder zumindest die Herabsetzung der Geldbusse begehrt wird

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Zur Erhöhung der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse wegen der Harmonisierung von Aufpreisen

34 Nach den eingehenden Erläuterungen der Kommission im Laufe des Verfahrens wurde die gegen die Klägerin wegen der Harmonisierung von Aufpreisen verhängte Geldbusse um 10 % erhöht, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß ihre Tochtergesellschaft TradeARBED diese Harmonisierung vorgeschlagen hatte.

35 Hierzu ist festzustellen, daß dieser erschwerende Umstand nirgends in der Entscheidung erwähnt wird und von der Beklagten erstmals in ihrer Antwort vom 19. Januar 1998 auf die schriftlichen Fragen des Gerichts angeführt worden ist. Der Entscheidung fehlt es daher insoweit an jeglicher Begründung.

36 Folglich ist Artikel 4 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dort gegen die Klägerin eine erhöhte Geldbusse festgesetzt wird, weil TradeARBED bei der Harmonisierung von Aufpreisen die treibende Kraft gewesen sei.

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Zur angeblichen Kooperation von TradeARBED mit der Kommission während des Verwaltungsverfahrens

37 Was die "umfassende Kooperation" betrifft, die TradeARBED während der Untersuchung der Kommission an den Tag gelegt haben will, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in ihrer Antwort vom 26. September 1991 auf ein an TradeARBED gerichtetes Auskunftsverlangen nach Artikel 47 des Vertrages im Namen ihrer Tochtergesellschaft beteuert hat, sie besitze keine Listen mit den Teilnehmern an den Sitzungen der Träger-Kommission und der Eurofer/Scandinavia-Gruppe und auch keine Sitzungsberichte, Protokolle oder Berichte über eine Reihe dieser Sitzungen, denen die Anfrage der Kommission galt; es ist aber aktenkundig, daß TradeARBED regelmässig solche Schriftstücke erhielt.

38 Ausserdem hat TradeARBED abgesehen von ihrer Teilnahme an den betreffenden Sitzungen in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Richtigkeit keiner der ihr angelasteten Tatsachen eingeräumt.

39 Die Kommission hat zu Recht die Ansicht vertreten, daß sich TradeARBED mit dieser Erwiderung nicht in einer Weise verhalten habe, die eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens rechtfertige. Eine Herabsetzung aus diesem Grund ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnrn. 255 ff.).

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Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht

40 Das Gericht hat Artikel 1 der Entscheidung bereits für nichtig erklärt, soweit darin die Teilnahme von TradeARBED an einer Vereinbarung über die Aufteilung des italienischen Marktes festgestellt wird (siehe oben, Randnr. 448). Die wegen dieser Zuwiderhandlung von der Kommission festgesetzte Geldbusse ist auf 84 400 ECU beziffert worden.

41 Aus den oben in Randnummer 472(3) genannten Gründen ist ausserdem bei der Berechnung der Geldbusse für die Zuwiderhandlung der Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1988 auszunehmen; dies führt bei der Klägerin nach der von der Kommission angewandten Methode zu einer Herabsetzung der Geldbusse um 20 100 ECU.

42 Das Gericht hat darüber hinaus die Erhöhung der Geldbusse der Klägerin wegen der Rolle von TradeARBED als treibender Kraft bei der Harmonisierung von Aufpreisen (siehe oben, Randnr. 621) für nichtig erklärt. Diese Erhöhung ist von der Kommission mit 100 500 ECU beziffert worden.

43 Schließlich ist der Gesamtbetrag der wegen der Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung verhängten Geldbusse aus den oben dargelegten Gründen (Randnrn. 629 ff.)(4) um 15 % herabzusetzen, weil die Kommission die wettbewerbswidrigen Wirkungen der festgestellten Zuwiderhandlungen in gewissem Umfang überbewertet hat. Unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Abschläge in bezug auf die Preisabsprachen auf dem dänischen Markt führt dies nach der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode zu einer Verringerung um 953 500 ECU.

44 Bei Anwendung der Methode der Kommission müsste die Geldbusse der Klägerin daher um 1 158 500 ECU herabgesetzt werden.

45 Die Festsetzung einer Geldbusse durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.

46 Die allgemeine Vorgehensweise der Kommission bei der Ermittlung des Niveaus der Geldbussen (siehe oben, Randnrn. 591 ff.)(5) ist nach den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt. Die in der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Märkten bestehenden Zuwiderhandlungen, die durch Artikel 65 § 1 des Vertrages ausdrücklich verboten werden, sind als besonders schwerwiegend anzusehen, da sie einen unmittelbaren Eingriff in die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt bedeuten. Auch die der Klägerin zur Last gelegten Systeme zum Austausch vertraulicher Informationen bezweckten in ähnlicher Weise eine Aufteilung der Märkte anhand der traditionellen Handelsströme. Alle bei der Geldbusse berücksichtigten Zuwiderhandlungen wurden nach dem Ende der Krisenregelung und nach entsprechenden Warnungen an die Unternehmen begangen. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand der allgemeine Zweck der fraglichen Vereinbarungen und Praktiken gerade darin, die mit dem Wegfall der Regelung für die offensichtliche Krise verbundene Rückkehr zum normalen Wettbewerb zu verhindern oder zu verfälschen. Ausserdem war den Unternehmen die Rechtswidrigkeit der Vereinbarungen und Praktiken bekannt, die sie der Kommission bewusst verheimlichten.

47 Nach alledem und unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) am 1. Januar 1999 ist die Geldbusse auf 10 000 000 EUR festzusetzen.

...

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 1 der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern wird für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin für die Dauer von drei Monaten die Teilnahme ihrer Tochtergesellschaft TradeARBED an einer Vereinbarung über die Aufteilung des italienischen Marktes zur Last gelegt wird.

2. Die Höhe der in Artikel 4 der Entscheidung 94/215 gegen die Klägerin verhängten Geldbusse wird auf 10 000 000 EUR festgesetzt.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

(1) - Es sind nur die Randnummern der Gründe des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für angebracht hält. Die übrigen Randnummern stimmen weitgehend mit denen im Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94 (Thyssen/Kommission, Slg. 1999, II-0000) überein oder ähneln ihnen, ausgenommen die Randnummern 74 bis 120, 413 bis 422, 566 bis 574 und 614 bis 625 des letztgenannten Urteils, die im vorliegenden Urteil keine Entsprechung haben. Auch die der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag auf einigen nationalen Märkten stimmen nicht mit denen überein, die der Klägerin in der Rechtssache Thyssen/Kommission zur Last gelegt werden. Im vorliegenden Fall wird die teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß es keinen Beweis für die Teilnahme der Klägerin an der in Punkt 1 des Tenors des vorliegenden Urteils genannten Zuwiderhandlung gibt.

(2) - Dieses Datum wird in der deutschen und der englischen Fassung der Entscheidung angegeben. In der französischen und der spanischen Fassung findet sich das Datum des 31. Dezember 1989.

(3) - Vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnr. 451.

(4) - Vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnrn. 640 ff.

(5) - Vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnrn. 577 ff.

Ende der Entscheidung

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