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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: T-138/98
Rechtsgebiete: Verordnung 1239/98/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1239/98/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Klage der auf der Ile d'Yeu ansässigen Fischer von Weißem Thun auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1239/98 zur Änderung der Verordnung Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände, soweit diese vom 1. Januar 2002 an verbietet, Treibnetze für den Fang bestimmter Fischarten, u. a. des Weißen Thuns, an Bord zu haben oder zu verwenden, ist unzulässig.

Diese Verordnung hat allgemeine Geltung, da sie unterschiedslos für alle Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats gilt, die in den festgelegten Fischereigebieten Treibnetze tatsächlich verwenden oder verwenden können, und nicht nur für Wirtschaftsteilnehmer, die vor ihrem Erlaß womöglich in einer Liste der Schiffe gestanden hatten, die dafür eine Genehmigung des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge sie fuhren, besaßen. Sie ist daher nicht als ein Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen, die sich an alle auf der Ile d'Yeu ansässigen Betreiber von Fischereifahrzeugen als Mitglieder eines geschlossenen Kreises von Wirtschaftsteilnehmern richten.

Außerdem bedeutet der Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, daß diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist.

Die angefochtene Verordnung betrifft die Kläger ebenso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in derselben Lage befinden, nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Fischer von Weißem Thun, die in einem bestimmten Gebiet eine bestimmte Fangtechnik anwenden, und ihr lassen sich keine konkreten Umstände entnehmen, aufgrund deren man annehmen könnte, daß diese Maßnahmen eigens im Hinblick auf die besondere Lage der Kläger getroffen worden wären. Der Umstand, daß sich ein normativer Akt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, vermag diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt. (vgl. Randnrn. 50-51, 64-66)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 22. Februar 2000. - Armement coopératif artisanal vendéen (ACAV) u. a. gegen Rat der Europäischen Union. - Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 1239/98 - Verbot von Treibnetzen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-138/98.

Parteien:

In der Rechtssache T-138/98

Armement coopératif artisanal vendéen (ACAV), Sables-d'Olonne (Frankreich),

und

Armement Alain André und ACAV, Armement Thierry Arnaud und ACAV, Armement Alain Augereau, Armement Jean-Luc Bernard und Angélique Bernard, Armement Pascal Burgaud, Armement José Burgaud und ACAV, Armement Bruno Chiron und Jean Noury, Fabien Gaillard, Armement Bruno Girard, Armement Bruno Girard und ACAV, Armement Denis Groisard, Fabrice Groisard, Armement Islais SARL, Armement Marc Jolivet, Armement Yannick Orsonneau und ACAV, Armement Christian Rafin und ACAV, Armement Éric Rivalin und ACAV, Armement Éric Taraud und ACAV, Armement Fernand Voisin und Alain Voisin, Patrick Voisin, Yeu Pêcheries SA, Armement Bernard Zereg, alle wohnhaft oder mit Sitz auf der Ile d'Yeu (Frankreich),

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Funck-Brentano und S. Ponsot, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts J. Neuen, 1, place du Théâtre, Luxemburg

Kläger,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch J.-F. Dobelle, stellvertretender Direktor in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, C. Vasak, stellvertretende Sekretärin für auswärtige Angelegenheiten in dieser Direktion, K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin für internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in dieser Direktion, und C. Chavance, Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in dieser Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

durch

die Gemeinde Ile d'Yeu, vertreten durch Rechtsanwalt R. Houssin, Nantes, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts J. Neuen, 1, place du Théâtre, Luxemburg,

durch

Irland, vertreten durch Chief State Solicitor M. A. Buckley und Barrister A. Collins als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,

und durch

Thomas Kennedy, John Graham, John Flannery, Michael Hennessy und Padraig Ó Mathuna, wohnhaft in Dingle (Irland),

Vincent Browne, Michael Murphy und John O'Donnel, wohnhaft in Tralee (Irland),

Donal O'Neill, John D. Sullivan, Niel Minihane, Kieran O'Driscoll, Peter Carleton und Donal Healy, wohnhaft in Castletownbere (Irland),

Gerard Minihane, wohnhaft in Skibbereen (Irland),

Prozeßbevollmächtigte: D. O'Donnell, SC, Barrister J. Devlin, Solicitor G. Casey und Barrister P. Mc Dermott, North Main Street, Bandon, Grafschaft Cork (Irland),

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Carbery und L. Railas, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,

und durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid, Juristischer Dienst, und Rechtsberater T. van Rijn als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 171, S. 1)

erläßtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, sowie der Richter K. Lenaerts, A. Potocki, A. W. H. Meij und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechlicher Rahmen des Verfahrens

1 Zum Schutz der Fanggründe, zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze und zur Gewährleistung ihrer ausgewogenen Nutzung auf einer dauerhaften Basis unter angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1), die dann aufgehoben und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) ersetzt wurde.

2 Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 170/83 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 288, S. 1). In diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 345/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur elften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 (ABl. L 42, S. 15) ein neuer Artikel 9a eingefügt, durch den mit einer zeitlich begrenzten Ausnahme Fangnetze mit einer Einzel- oder Gesamtlänge von mehr als 2,5 km grundsätzlich verboten wurden.

3 Aufgrund wiederholter Änderungen wurde die Verordnung Nr. 3094/86 dann durch die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132, S. 1) neu gefaßt.

4 Durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 (ABl. L 171, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 1239/98 oder angefochtene Verordnung) wurde die Verordnung Nr. 894/97 zunächst dahin gehend geändert, daß der Artikel 11 ersetzt und ein Artikel 11a eingefügt wurde. Die beiden Vorschriften lauten:

"Artikel 11

Allen Schiffen ist es untersagt, ein oder mehrere Treibnetze, deren Einzel- oder Gesamtlänge mehr als 2,5 km beträgt, an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden.

Artikel 11a

(1) Ab 1. Januar 2002 darf kein Fischereifahrzeug ein oder mehrere für den Fang der Arten des Anhangs VIII bestimmte Treibnetze an Bord haben oder zum Fischen verwenden.

(2) Ab 1. Januar 2002 dürfen Arten des Anhangs VIII, die mit Treibnetzen gefangen wurden, nicht mehr angelandet werden.

(3) Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen Fischereifahrzeuge ein oder mehrere der in Absatz 1 genannten Treibnetze an Bord haben oder zum Fischen verwenden, wenn sie dafür von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats eine Genehmigung erhalten haben. Im Jahr 1998 dürfen höchstens 60 % der Fischereifahrzeuge, die während des Zeitraums 1995-1997 ein oder mehrere Treibnetze verwendet haben, von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten, ein oder mehrere Treibnetze an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Zielart vor dem 30. April eines jeden Jahres die Liste der Schiffe mit, die gemäß Absatz 3 mit Treibnetzen Fischfang betreiben dürfen; für 1998 muß diese Mitteilung spätestens am 31. Juli 1998 erfolgen."

5 Unter den achtzehn Arten des Anhangs VIII, auf den in Artikel 11a der Verordnung Nr. 894/97 in der geänderten Fassung verwiesen wird, befindet sich der Weiße Thun.

6 Durch die angefochtene Verordnung wurde in die Verordnung Nr. 894/97 auch ein neuer Artikel 11b eingefügt, dessen Absatz 6 lautet:

"Werden die Vorschriften der Artikel 11 und 11a sowie des vorliegenden Artikels nicht befolgt, so ergreifen die zuständigen Behörden gegenüber dem betreffenden Schiff gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 [ABl. L 261, S. 1] geeignete Maßnahmen."

7 Schließlich bestimmt der durch die angefochtene Verordnung eingefügte Artikel 11c den geographischen Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen der Verordnung Nr. 894/97 wie folgt:

"Mit Ausnahme der Gewässer, die unter die Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund [ABL. L 9, S. 1] fallen, und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 gelten die Artikel 11, 11a und 11b in allen Gewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, und außerhalb dieser Gewässer für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft."

Verfahren

8 Die Reederei Armement coopératif artisanal vendéen und 22 weitere französische Eigner von Thunfischfängern (im folgenden: Kläger) haben mit Klageschrift, die am 31. August 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1239/98 erhoben, soweit diese vom 1. Januar 2002 an die Verwendung von Treibnetzen für den Fang bestimmter Fischarten, u. a. des Weißen Thuns, für Schiffe verbietet, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren.

9 Mit besonderem Schriftsatz, der am 29. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kläger haben ihre Stellungnahme dazu am 11. Januar 1999 eingereicht.

10 Durch Beschluß vom 30. November 1998 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen.

11 Durch Beschluß vom 3. Juni 1999 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts zum einen das Königreich Spanien und die Kommission als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und zum anderen Irland, die Gemeinde Ile d'Yeu und Thomas Kennedy sowie dreizehn weitere Antragsteller, die Mitglied der Irish Tuna Association (im folgenden: Mitglieder der ITA) sind, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen. Die Streithelfer sind aufgefordert worden, ihre Anträge, Angriffs-, Verteidigungsmittel und Argumente vorläufig auf die Zulässigkeit der Klage zu beschränken.

12 Die Mitglieder der ITA haben innerhalb der festgesetzten Frist keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

13 Irland hat einen Streithilfeschriftsatz eingereicht, in dem es sich nicht zur Zulässigkeit der Klage äußerte.

14 Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, um über die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden.

15 Mit Beschluß vom 15. November 1999 hat das Gericht die Rechtssache an die Erste erweiterte Kammer verwiesen.

16 Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 23. November 1999 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

17 Die Kläger beantragen,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die Verordnung Nr. 1239/98 für nichtig zu erklären;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Die Kläger beantragen in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

- die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Die Französische Republik und die Gemeinde Ile d'Yeu beantragen zur Unterstützung der Anträge der Kläger,

- die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- die Prüfung der Begründetheit der Klage anzuordnen;

- zu prüfen, ob sich das Gericht auf die Ile d'Yeu begeben sollte, um die Besonderheiten des vorliegenden Falles an Ort und Stelle zu beurteilen;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 Irland und die Mitglieder der ITA haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. Hilfsweise hat Irland beantragt, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.

21 Der Rat beantragt in seiner Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Die Kommission beantragt zur Unterstützung der Anträge des Rates,

- die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Das Königreich Spanien beantragt zur Unterstützung der Anträge des Rates,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Beteiligten

24 Der Rat macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die Voraussetzungen nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) nicht erfuellt seien.

25 Zunächst sei die angefochtene Verordnung wie die durch sie geänderte Verordnung Nr. 894/97 eine normative Handlung, die auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar sei und für bestimmte allgemein und abstrakt festgelegte Personengruppen Rechtswirkungen erzeuge. Soweit die Klage eine Regelung von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 2 EG) in Frage stelle, sei sie nach ständiger Rechtsprechung allein aus diesem Grund unzulässig (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941).

26 Ferner seien die Kläger durch die angefochtene Verordnung nicht individuell, sondern in gleicher Weise wie die anderen in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer betroffen. Nichts unterscheide ihre Lage von der aller anderen Fischer, die in Frankreich oder den anderen Ländern der Gemeinschaft wie sie mit Treibnetzen Fischfang betrieben.

27 Schließlich würden die Kläger während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2001 durch die Verordnung Nr. 1239/98 nicht unmittelbar betroffen, da die zuständigen nationalen Behörden so lange noch die Fischereifahrzeuge auswählen könnten, die eine Genehmigung zur Verwendung von Treibnetzen erhalten könnten.

28 Die Kommission macht geltend, die Kläger könnten nicht als durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen gelten.

29 Sie wendet sich zunächst gegen die Behauptung der Kläger, sie gehörten zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern, der alle auf der Ile d'Yeu ansässigen Fischer von Weißem Thun umfasse, die Treibnetze benutzten. Zum einen lägen den von den Klägern und der Französischen Republik herangezogenen Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847) andere Sachverhalte zugrunde, und sie seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

30 Zum anderen gehörten die Kläger keineswegs deshalb zu einem geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern, weil sie seit 1995 alle eine spezielle Fangerlaubnis für die Benutzung von Treibnetzen besäßen (Beschluß des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-12/96, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, II-2301). Aus den Beschlüssen der zuständigen französischen Behörde gehe ausdrücklich hervor, daß eine spezielle Fangerlaubnis in Frankreich nicht denjenigen vorbehalten sei, die bereits zuvor eine Erlaubnis zum Fang von Weißem Thun mit Treibnetzen besessen hätten. Außerdem könnten die der Kommission von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11a Absatz 4 der Verordnung Nr. 894/97 in der Fassung der angefochtenen Verordnung jährlich bis zum 31. Dezember 2001 zu übermittelnden Listen der Schiffe, die mit Treibnetzen Fischfang betreiben dürften, von Jahr zu Jahr variieren.

31 Jedenfalls reiche die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern nach der Rechtsprechung nicht aus, um einen dieser Wirtschaftsteilnehmer als von einer Verordnung individuell betroffen gelten zu lassen (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 64).

32 Man könne nicht behaupten, der Rat habe die Verordnung Nr. 1239/98 erlassen, obwohl er gewußt habe, daß diese für die Kläger besondere Auswirkungen haben würde. Treibnetze würden nicht nur von französischen Fischern, die außerhalb der Ile d'Yeu ansässig seien, sondern auch von Fischern in anderen Mitgliedstaaten verwendet, insbesondere von solchen in Italien, wo es die meisten Benutzer von Treibnetzen gebe. Außerdem könne der Umstand, daß die Kommission und der Rat die möglichen Auswirkungen der Verordnung auf die Wirtschaft der Ile d'Yeu gekannt hätten, ohne eine Verpflichtung, die besondere Lage der Kläger zu berücksichtigen, kein die Kläger individualisierender Gesichtspunkt sein (Beschluß Area Cova u. a./Rat und Kommission, Randnr. 53), zumal sich ähnliche wirtschaftliche Auswirkungen auch in anderen Gebieten der Gemeinschaft ergeben könnten.

33 Das einzige Merkmal, durch das sich die Kläger von anderen, ebenfalls von der angefochtenen Verordnung betroffenen Fischern der Gemeinschaft unterschieden, sei daher der Umstand, daß sie auf der Ile d'Yeu ansässig seien. Dieses Kriterium, das auf der geographischen Zuordnung eines jeden durch eine Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmers beruhe, sei jedoch nicht ausreichend, es sei denn, man ließe eine unberechtigte Erweiterung der Klagemöglichkeiten gegen eine normative Handlung zu.

34 Was das angebliche Fehlen anderer Klagewege anbelange, mit denen die Ungültigkeit der angefochtenen Verordnung geltend gemacht werden könnte, sei selbst nach Auffassung der Französischen Republik ein Vorabentscheidungsersuchen nicht ausgeschlossen, sondern eingeschränkt möglich. Selbst wenn das Verbot von Treibnetzen keine Umsetzungsmaßnahme erforderte, würde nichts die Kläger daran hindern, eine Genehmigung zur Verwendung dieser Netze zu beantragen und deren eventuelle Ablehnung durch die zuständigen Behörden anzufechten.

35 Das Königreich Spanien macht geltend, die Kläger befänden sich in derselben Lage wie alle anderen Reeder, die mit Treibnetzen den Fang der Arten des durch die angefochtene Verordnung eingeführten Anhangs VIII der Verordnung Nr. 894/97 betrieben. Die angefochtene Verordnung betreffe sie daher nicht individuell, sondern genauso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in derselben Lage befänden oder befinden könnten. Außerdem sei die Verordnung während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2001 nicht unmittelbar auf die Kläger anwendbar, da die zuständigen nationalen Behörden so lange noch einer beschränkten Zahl von Schiffen erlauben könnten, Treibnetze zu verwenden.

36 Die Kläger machen geltend, durch die Verordnung Nr. 1239/98 trotz deren normativen Charakters individuell betroffen zu sein, so daß ihre Klage nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) für zulässig erklärt werden müsse.

37 Erstens seien sie nach der Rechtsprechung (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und vom 26. April 1988 in der Rechtssache C-207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 12) als Mitglieder eines geschlossenen Kreises von bestimmten und bestimmbaren Wirtschaftsteilnehmern individuell betroffen und würden von der angefochtenen Verordnung besonders berührt. Dieser beschränkte Kreis von Wirtschaftsteilnehmern bestehe aus Fischern der Ile d'Yeu, die jedes Jahr seit 1995 die Genehmigung erhalten hätten, Treibnetze zum Fang von Weißem Thun im Nordatlantik zu verwenden. Unter den Fischereifahrzeugen unter französischer Flagge, die jedes Jahr mit Treibnetzen den Weißthunfang im Nordatlantik hätten betreiben dürfen, d. h. unter den 69 Schiffen im Jahr 1995 und den 43 Schiffen im Jahr 1998, machten sie die insgesamt bedeutendste Flotte aus, die diesen Fischfang betreiben dürfe. Außerdem seien sie durch die angefochtene Verordnung besonders betroffen, da sie alle seit 1995 jedes Jahr von der zuständigen französischen Behörde die Genehmigung für diese Art der Fischerei erhalten hätten.

38 Zweitens habe der Rat bei Erlaß der angefochtenen Verordnung von der besonderen Lage der Kläger Kenntnis gehabt. Zunächst hätten die französischen Behörden der Kommission jedes Jahr die Liste der Schiffe übermittelt, die in Frankreich eine Genehmigung dafür erhalten hätten, mit Treibnetzen den Fang von Weißem Thun zu betreiben. Außerdem hätten sie sich mehrfach sowohl an die politischen Stellen in Frankreich als auch an das damals für Fischerei zuständige Kommissionsmitglied gewandt. Zudem heiße es in der Mitteilung der Kommission vom 8. April 1994 über die Verwendung großer Treibnetze und die Gemeinsame Fischereipolitik (KOM [94] 50 endg.): "Für die Ile d'Yeu ist eine Regelung des Problems besonders schwierig. 21 Schiffe haben 1993 mit Treibnetzen den Weißthunfang betrieben, von denen 15 eine Ausnahmegenehmigung hatten, die mit Treibnetzen den Weißthunfang betreiben, sind hier konzentriert [sic]. Diese Fischerei ist ein wichtiger Bestandteil der Hochseefischerei, die ihrerseits der wichtigste Wirtschaftszweig der Insel ist. Wenn der Fang von Weißem Thun mit Treibnetzen eingestellt würde, müßte neben den vorübergehenden Maßnahmen zur Verhinderung einer in ihrem Gefolge auftretenden Krise ein Gesamtplan erarbeitet werden, um alle alternativen Tätigkeiten zu prüfen und die nötigen finanziellen Mittel für die vereinbarten Lösungen bereitzustellen." Auch habe die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine spezifische Maßnahme zur Förderung der Umstellung bestimmter Fischereitätigkeiten und zur Änderung der Entscheidung 97/292/EG des Rates vom 28. April 1997 (ABl. 1998, C 314, S. 18) hervorgehoben, daß "eine bestimmte Anzahl von Fischereifahrzeugen unter spanischer, irischer, italienischer, französischer und britischer Flagge betroffen" sei.

39 Die Kläger sind daher der Auffassung, daß ihre Lage durch eine Reihe von Besonderheiten im Sinne der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes Extramet Industrie/Rat und Codorniu/Rat sowie vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-615) gekennzeichnet sei, da sie die Gesamtheit der Thunfischfänger der Ile d'Yeu darstellten, die den Weißthunfang mit Treibnetzen betreiben dürften, und ihre Einkünfte zum wesentlichen Teil (30 % bis 50 % ihres Umsatzes) aus dieser Tätigkeit herrührten.

40 Die Kläger erwidern auf das Argument, sie seien während der Übergangszeit durch die angefochtene Verordnung nicht unmittelbar betroffen, daß das Verbot der Verwendung von Treibnetzen für den Fang bestimmter Fischarten im Nordatlantik ab 1. Januar 2002 unmittelbar gelte, ohne daß es einer Durchführungsmaßnahme der Mitgliedstaaten bedürfe. Außerdem könne eine Verordnung von ihrem Inkrafttreten an angefochten werden, auch wenn sie für die Geltung des von ihr ausgesprochenen Verbots einen späteren Zeitpunkt festsetze.

41 Schließlich müsse bei Würdigung der Zulässigkeit der Klage berücksichtigt werden, daß keine Möglichkeit bestehe, die Gültigkeit der angefochtenen Verordnung im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof in Frage zu stellen. Zum einen sei nämlich das Verbot von Treibnetzen ab 2002 unmittelbar anwendbar, so daß es keiner Durchführungsmaßnahme der Mitgliedstaaten bedürfe. Zum anderen wirke sich der Umstand, daß durch die angefochtene Verordnung während der Übergangszeit eine vorübergehende Genehmigungsregelung eingeführt werde, nicht auf sie aus, da in Frankreich eine solche Regelung schon vor Erlaß dieser Verordnung bestanden habe und sie alle eine derartige Genehmigung besäßen.

42 Die Französische Republik schließt sich dem Vorbringen der Kläger an. Zusätzlich trägt sie vor, der vorliegende Fall sei mit der durch das Urteil Weddel/Kommission abgeschlossenen Rechtssache vergleichbar, in der der Gerichtshof entschieden habe, daß die fragliche Verordnung als ein Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen sei. Die von den zuständigen fränzösischen Behörden gewährte jährliche Erneuerung der Ausnahmegenehmigungen für Schiffe, die im Nordatlantik den Fang von Weißem Thun betrieben, könne nur einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern zugute kommen, der für die Kommission eindeutig bestimmbar sei. Im übrigen beschränkten sich die französischen Behörden bei Erteilung dieser Genehmigungen darauf, unter der Aufsicht der Kommission Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen.

43 Auch befänden sich die Kläger in einer ähnlichen Lage wie die Kläger im Urteil Apesco/Kommission, wenngleich die Liste der Schiffe, die eine bestimmte Fischereitätigkeit ausüben dürften, hier anders als in jener Rechtssache der Kommission übermittelt und nicht von ihr aufgestellt worden sei. Die nationalen Behörden verfügten jedoch bei der jährlichen Aufstellung dieser Liste wegen der im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Fischerei bestehenden Quoten nur über einen eingeschränkten Handlungsspielraum.

44 Diese Listen würden der Kommission jedes Jahr übermittelt, damit sie die Verfahren zur Kontrolle der Fischereifahrzeuge durchführen und feststellen könne, welche Flotten vom Treibnetzverbot betroffen seien. Die auf der Ile d'Yeu eingetragenen Schiffe seien seit 1995 mindestens einmal jährlich entweder von nationalen Inspektoren oder von Gemeinschaftsinspektoren kontrolliert worden. Da der Kommission im übrigen die Besonderheit der Ile d'Yeu bekannt gewesen und in ihrer Mitteilung vom 8. April 1994 erwähnt worden sei, habe der Rat bewußt in die Rechtslage dieses geschlossenen Kreises eindeutig bestimmbarer Wirtschaftsteilnehmer eingegriffen.

45 Zudem seien die Kläger individuell betroffen, da die angefochtene Verordnung sie stärker berühre als alle anderen Wirtschaftsteilnehmer des fraglichen Sektors, weil sie im Rahmen ihrer gesamten Fangtätigkeit vorwiegend Weißthunfischerei betrieben. Die Französische Republik ersucht das Gericht daher um Einnahme eines Augenscheins gemäß Artikel 65 seiner Verfahrensordnung.

46 Schließlich macht sie geltend, den Klägern würde bei Unzulässigkeit der vorliegenden Klage ihr Justizgewährungsanspruch nach Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorenthalten, da es dann keinen wirksamen Rechtsschutz gegen die angefochtene Verordnung gebe. Da diese ihre Wirkungen erst nach einer gewissen Zeit entfalte und keiner Umsetzung durch die nationalen Behörden bedürfe, bestehe kaum eine Möglichkeit, daß ein Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit ersuche.

47 Die Gemeinde Ile d'Yeu unterstützt das Vorbringen der Kläger und der Französischen Republik, da die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage ihrer Ansicht nach als Rechtsschutzverweigerung ausgelegt werden könnte.

48 Die Gemeinde Ile d'Yeu hat im übrigen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die nach einer gewissen Zeit wirksam werdende Abschaffung von Treibnetzen für die Weißthunfischerei werde die Kläger zwingen, andere eindeutig weniger rentable Fanggeräte, z. B. Angelruten, zu verwenden. Dies wäre für sie um so nachteiliger, als für ihre anderen Zielarten Seezunge und Seehecht Quoten gälten. Was die Auswirkungen der Verordnung auf ihre Tätigkeit betrifft, so halten sich auch die Mitglieder der ITA für besonders betroffen, da ihr Umsatz zu fast 70 % vom Thunfang mit Treibnetzen herrühre. Irland macht seinerseits geltend, da die Verordnung schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der einzelnen habe, indem sie, wie auch im vorliegenden Fall, zu einer Umsatzeinbuße von mehr als einem Drittel für die einzelnen führe, seien diese so genau bestimmt, daß ihre Klage gegen die Verordnung zulässig sei. Das Königreich Spanien hat auf dieses Vorbringen erwidert, die Kläger könnten ihre Tätigkeit ebenso einträglich ausüben wie Tausende spanischer Wirtschaftsteilnehmer, die Weißthunfang mit der Angelrute betrieben, zumal sie die vom Rat beschlossenen Umstellungsbeihilfen erhielten.

Würdigung durch das Gericht

49 Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung, daß es sich bei dieser in Wirklichkeit um eine Entscheidung handelt, die die Person unmittelbar und individuell betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat oder nicht. Eine Maßnahme hat allgemeine Geltung, wenn sie auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar ist und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen erzeugt (Beschluß des Gerichtshofes vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33, Urteil Weber, Randnr. 55, und Beschluß des Gerichts vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 26).

50 Im vorliegenden Fall gilt das in der angefochtenen Verordnung aufgestellte Verbot, ab dem 1. Januar 2002 Treibnetze zum Fang der darin aufgeführten Arten an Bord zu haben oder zu verwenden, unterschiedslos für alle Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die in den festgelegten Fischereigebieten Treibnetze tatsächlich verwenden oder verwenden könnten.

51 Die angefochtene Verordnung ist entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik nicht als ein Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen, die sich an alle auf der Ile d'Yeu ansässigen Betreiber von Fischereifahrzeugen als Mitglieder eines geschlossenen Kreises von Wirtschaftsteilnehmern richten.

52 Nach dem durch die angefochtene Verordnung eingeführten Artikel 11a Absatz 3 der Verordnung Nr. 894/97 darf jedes Fischereifahrzeug noch bis zum 31. Dezember 2001 Treibnetze zum Fang einer der in der angefochtenen Verordnung aufgeführten Arten an Bord haben, vorausgesetzt, es besitzt dafür die Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge es fährt. Obwohl die Hoechstzahl der Schiffe, die eine solche Genehmigung erhalten dürfen, in jedem Mitgliedstaat die Schwelle von 60 % der Schiffe, die in der Zeit von 1995 bis 1997 Treibnetze verwendet haben, nicht überschreiten darf, hängt die Erteilung der Genehmigung nicht von der Voraussetzung ab, daß sie diese Tätigkeit seit 1995 ausgeübt haben, und ist noch weniger allein diesen Schiffen vorbehalten. Wie aus dem durch die angefochtene Verordnung eingeführten Artikel 11a Absatz 4 der Verordnung Nr. 894/97 folgt, erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigung im übrigen den Fischereifahrzeugen, die Treibnetze verwenden, nur für ein Jahr und für eine oder mehrere der festgelegten Arten.

53 Daher ist nicht auszuschließen, daß andere in Frankreich oder einem anderen Mitgliedstaat ansässige Reeder, die den Weißthunfang mit Treibnetzen in den betreffenden Fischereizonen bei Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung noch nicht ausübten, dies womöglich noch für eines der Wirtschaftsjahre bis 2002 vorzunehmen und daher durch die angefochtene Verordnung betroffen sind (Beschluß Area Cova u. a./Rat und Kommission, Randnr. 29) wie auch tatsächlich von der für sie zuständigen Behörde die Genehmigung dazu erhalten. Da sich somit die Listen der Schiffe, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Genehmigung zum Fang von Weißem Thun mit Treibnetzen besitzen, jedes Jahr ändern können, bis diese Fangmethode vom 1. Januar 2002 an verboten sein wird, kann man nicht davon ausgehen, daß die angefochtene Verordnung endgültig und uneingeschränkt nur für die Reeder gilt, die diese Fangmethode in den fraglichen Zonen schon vor ihrem Inkrafttreten ausgeübt haben, und sie sich daher an einen geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern richtet, zu dem die Kläger gehören.

54 Diese Auffassung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die zuständige französische Behörde den Klägern seit 1995 jedes Jahr die speziellen Fangerlaubnisse im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. L 171, S. 7) zum Fischen von Weißem Thun mit Treibnetzen in den Gewässern des Nordostatlantik erteilt hat. Wie aus den Akten hervorgeht, ergibt sich aus den Beschlüssen dieser Behörde ausdrücklich, daß die genannte Erlaubnis in Frankreich jedes Jahr nicht nur Antragstellern, die im Vorjahr eine Genehmigung erhalten hatten, unter der Voraussetzung erteilt wurden, daß mit ihrem Schiff eine Mindestmenge Thun gefangen worden war, sondern auch Antragstellern, die im Vorjahr auf der Warteliste verblieben waren, sowie neuen Antragstellern. Aus den Akten geht außerdem hervor, daß sich die Anzahl und die Identität der in Frankreich für den Weißthunfang mit Treibnetzen zugelassenen Schiffe seit 1995 jedes Jahr änderte. Selbst wenn man nur die Lage der Thunfischreeder der französischen Flotte berücksichtigte, könnten die Kläger daher nicht als zu einem geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehörend angesehen werden.

55 Die Rechtsprechung, auf die die Französischen Republik ihre These stützt, die angefochtene Verordnung müsse als ein Bündel von Einzelfallentscheidungen gegenüber den Klägern angesehen werden, ist ebenfalls nicht einschlägig. Das Urteil Weddel/Kommission, auf das sie sich bezieht, betraf nämlich einen Sachverhalt, in dem der Prozentsatz, innerhalb dessen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den von den Händlern in einem bestimmten Zeitraum gestellten Einfuhr-Lizenzanträgen stattgeben konnten, in der angefochtenen Verordnung der Kommission festgelegt worden war, so daß diese nur die feststehende Zahl von Händlern betraf, die in dieser Zeit solche Anträge gestellt hatten. Aus den obigen Überlegungen ergibt sich dagegen, daß im vorliegenden Fall die angefochtene Verordnung gleichermaßen auf alle Schiffe anwendbar ist, die die darin bezeichnete Fischereitätigkeit tatsächlich ausüben oder ausüben könnten, und nicht nur auf Wirtschaftsteilnehmer, die vor ihrem Erlaß möglicherweise eine Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeit erhalten haben.

56 Die angefochtene Handlung hat daher allgemeine Geltung und stellt eine Verordnung im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag dar.

57 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, daß unter bestimmten Umständen eine Vorschrift eines Rechtsakts von allgemeiner Geltung bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnr. 19). Dies ist der Fall, wenn die betreffende Vorschrift eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher wie den Adressaten einer Entscheidung individualisiert (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20).

58 Das durch die angefochtene Verordnung ausgesprochene Verbot, ab dem 1. Januar 2002 für den Fang der darin aufgeführten Arten Treibnetze an Bord zu haben oder zu verwenden, gilt für alle Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diese Fangtätigkeit in den festgelegten Fischereigebieten tatsächlich ausüben oder ausüben könnten.

59 Die angefochtene Verordnung betrifft die Kläger daher nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Eigner von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die, wie alle anderen in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer, in den darin aufgeführten Zonen den Weißthunfang ausüben könnten.

60 Dem steht nicht entgegen, daß alle Kläger auf der Ile d'Yeu ansässig sind und, sofern man sie als eine Gesamtheit ansehen kann, die größte Flotte unter der französischen Flagge darstellen, die seit 1995 jedes Jahr die Genehmigung für den Fang von Weißem Thun im Nordostatlantik erhalten hat. Denn ein solcher Umstand kann die Kläger im Hinblick auf die angefochtene Verordnung, die alle in Frankreich und in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Reeder betrifft, die den Fang von Weißem Thun oder einer anderen in Anhang VIII der Verordnung Nr. 894/97 in der Fassung der angefochtenen Verordnung aufgeführten Art in bestimmten Gewässern der Gemeinschaft oder außerhalb der Gemeinschaft ausüben könnten, nicht aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben (vgl. in diesem Sinn Urteil Buralux u. a./Rat, Randnr. 29).

61 Die von den Klägern insofern herangezogene Rechtsprechung ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich zunächst (Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission) auf den Fall, daß es eine Bestimmung höherrangigen Rechts gibt, nach der der Verfasser des angefochtenen Rechtsakts die besondere Situation bestimmter Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigen muß. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere haben weder die Kläger noch die Streithelfer geltend gemacht, daß die auf der Ile d'Yeu ansässigen Reeder von Fischereifahrzeugen durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen seien, da der Rat ihre Situation im Vergleich zu der aller anderen durch diesen Rechtsakt betroffenen Personen besonders berücksichtigen müsse.

62 Im übrigen unterscheidet sich der dem Urteil Apesco/Kommission zugrunde liegende Sachverhalt deutlich von dem des vorliegenden Falls. Anders als in der vorliegenden Rechtssache betraf dieses Urteil eine Handlung, durch die die Kommission nach den Übergangsbestimmungen auf dem Gebiet der Fischerei der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 12. Juni 1985 (ABl. L 302, S. 9) eine Namensliste von 150 spanischen Schiffen genehmigt hatte, die aus einer bestimmten Zahl von im Anhang der Beitrittsakte aufgeführten Schiffen ausgewählt worden waren, um ihre Fangtätigkeit in den Gewässern der ehemaligen Zehnergemeinschaft während eines bestimmten Zeitraums zu gestatten. Auch an solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall. Die angefochtene Verordnung des Rates betrifft nicht nur die Wirtschaftsteilnehmer eines einzigen Mitgliedstaats, sondern sie gilt, wie oben dargelegt, gleichermaßen für alle Schiffe, die die darin bezeichnete Fischereitätigkeit mit Treibnetzen tatsächlich ausüben oder ausüben könnten, und nicht nur für Wirtschaftsteilnehmer, die vor ihrem Erlaß womöglich in einer Liste der Schiffe gestanden hatten, die dafür eine Genehmigung des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge sie fuhren, besaßen (in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 22).

63 Zu dem Argument, der Rat habe bei Erlaß der angefochtenen Verordnung die besondere Lage der Kläger gekannt, ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten der Kommission zwar jedes Jahr die Liste der Fischereifahrzeuge mitteilen, die Treibnetze für den Fang bestimmter Arten, z. B. des Weißen Thun, verwenden dürfen, der Rat aber bei Erlaß der angefochtenen Verordnung über keine besonderen Informationen über die Schiffe verfügte, die in den einzelnen Mitgliedstaaten eine solche Erlaubnis für das Wirtschaftsjahr 1998 besaßen (in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-168/95, Eridania u. a./Rat, Slg. 1999, II-2245, Randnr. 48), und noch weniger über die Schiffe, die eine solche Erlaubnis für eines der Fischereiwirtschaftsjahre bis zum 1. Januar 2002 erhalten könnten. Dies kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die Kommission in ihrer Mitteilung vom 8. April 1994 die Zahl der Schiffe mit Heimathafen Ile d'Yeu genannt hatte, die 1993 Weißen Thun mit Treibnetzen gefangen hatten, zumal sich die betreffende Zahl in den folgenden Jahren änderte.

64 Wie der Gerichtshof außerdem in einer Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 345/92, die ein Verbot von Treibnetzen mit einer Länge von mehr als 2,5 km enthielt, festgestellt hat, bedeutet der Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, daß diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Beschluß des Gerichts vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13; vgl. auch Urteil Abertal u. a./Kommission, Randnr. 23, und Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37).

65 Wie bereits erwähnt, betrifft die angefochtene Verordnung die Kläger ebenso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in derselben Lage befinden, nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Fischer von Weißem Thun, die in einem bestimmten Gebiet eine bestimmte Fangtechnik anwenden. Außerdem lassen sich der Verordnung Nr. 1239/98 keine konkreten Umstände entnehmen, aufgrund deren man annehmen könnte, daß diese Maßnahmen eigens im Hinblick auf die besondere Lage der Kläger getroffen worden wären (Urteil Abertal u. a./Kommission, Randnr. 23). Daher kann man auch nicht aufgrund des Umstands, daß die Kommission in einem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates in einem anderen rechtlichen Zusammenhang als dem des Erlasses der angefochtenen Verordnung geltend gemacht hat, eine bestimmte Anzahl von Fischereifahrzeugen unter spanischer, irischer, französischer und britischer Flagge sei von dem Verbot der Fischerei mit Treibnetzen betroffen, zu der Auffassung gelangen, die Kläger seien von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen.

66 Zu dem Vorbringen, die angefochtene Verordnung habe schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die Tätigkeit der Kläger, ist festzustellen, daß der Umstand, daß sich ein normativer Akt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben vermag, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Beschluß Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 37, und Beschluß des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-39/98, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 1998, II-4207, Randnr. 22).

67 Nach alldem kann man nicht davon ausgehen, daß die Verordnung Nr. 1239/98 die Kläger individuell betrifft. Da diese keine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Satz 4 EG-Vertrag erfuellen, braucht das Vorbringen des Rates, sie seien durch die angefochtene Verordnung während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2001 nicht unmittelbar betroffen, nicht geprüft zu werden.

68 Zu dem Vorbringen, es fehle an einem innerstaatlichen Rechtsweg oder dieser sei zumindest nicht wirksam, ist festzustellen, daß solche Umstände, ihr Vorliegen unterstellt, keine Änderung des im Vertrag geregelten Rechtsschutz- und Verfahrenssystems rechtfertigen können. Keinesfalls kann deshalb eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig erklärt werden, die nicht die in Artikel 173 Satz 4 EG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 26, und CNPAAP/Rat, Randnr. 38).

69 Unter diesen Umständen können weder die Kläger noch die Französische Republik, die zudem gegen die Verordnung Nr. 1239/98 keine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Satz 2 EG-Vertrag eingelegt hat, mit der Begründung, es fehle an einem anderen Rechtsweg, die angefochtene Verordnung auf ihre Gültigkeit überprüfen lassen.

70 Die Klage ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Anordnung prozeßleitender Maßnahmen

71 Die Französische Republik und die Gemeinde Ile d'Yeu beantragen als Streithelfer vor Gericht, die Möglichkeit zu prüfen, die Einnahme eines Augenscheins durchzuführen.

72 Selbst wenn man unterstellt, daß solche Anträge, wie sie die Kläger nicht gestellt haben, zulässig sind, müssen sie jedenfalls zurückgewiesen werden. Soweit es sich um prozeßleitende Maßnahmen im Sinne der Artikel 65 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts handelt, ist es Aufgabe des Gerichts, ihre Zweckdienlichkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits zu prüfen (zuletzt Urteil des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97, Hautem/BEI, Slg. 1999, II-897, Randnr. 92). Im vorliegenden Fall sind sie weder relevant noch erforderlich, um über die Zulässigkeit der vorliegenden Klage zu entscheiden. Es ist daher nicht darauf einzugehen.

73 Die Anträge der Französischen Republik und der Gemeinde Ile d'Yeu auf Anordnung prozeßleitender Maßnahmen sind daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

74 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem entsprechenden Antrag des Rates ihre eigenen Kosten und die des Rates aufzuerlegen.

75 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Französische Republik, das Königreich Spanien, Irland, die Kommission, die Gemeinde Ile d'Yeu und die Mitglieder der ITA als Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre Kosten und die des Rates.

3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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