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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: T-139/01 (1)
Rechtsgebiete: VerfO, EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 896/2001, Verordnung (EG) Nr. 1121/2001


Vorschriften:

VerfO Art. 102 § 2
VerfO Art. 115 § 1
EG-Satzung Art. 37 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 896/2001
Verordnung (EG) Nr. 1121/2001
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

27. Februar 2002 (1)

"Streithilfe - Artikel 102 § 2 und 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts - Berechnung der Frist - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Antrag auf vertrauliche Behandlung"

Parteien:

In der Rechtssache T-139/01

Comafrica SpA, mit Sitz in Genua (Italien),

Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co., mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: B. O'Connor, Solicitor, und P. Bastos Martin, Barrister,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Visaggio und K. Fitch als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) und der Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 der Kommission vom 7. Juni 2001 zur Festsetzung der Anpassungskoeffzienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen (ABl. L 153, S. 12) sowie Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch den Erlass der Verordnungen Nr. 896/2001 und Nr. 1121/2001 angeblich entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Die Comafrica SpA und die Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. vermarkten Bananen in der Gemeinschaft. Sie haben jeweils Niederlassungen in Italien und Deutschland, wo sie bei den zuständigen nationalen Stellen als "traditionelle Marktbeteiligte A/B" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) eingetragen sind.

2. Mit Klageschrift, die am 19. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 896/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 der Kommission vom 7. Juni 2001 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die vorläufigeReferenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen (ABl. L 153, S. 12) (im Folgenden: angefochtene Verordnungen) sowie auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Erlass dieser Verordnungen entstanden sei.

3. Mit Schriftsatz, der am 5. Oktober 2001 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat das Königreich Spanien, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Dieser Antrag ist den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt worden. Die Kommission und die Klägerinnen haben ihre Stellungnahmen am 18. und 22. Oktober 2001 eingereicht.

4. Mit Schriftsatz, der am 25. Oktober 2001 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Simba SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Carbone und F. Munari, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Dieser Antrag ist den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden. Die Klägerinnen und die Kommission haben ihre Stellungnahmen am 9. und 23. November 2001 eingereicht.

5. Mit Schreiben, das am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei eingegangen ist, haben die Klägerinnen beantragt, bestimmte Teile ihrer Klageschrift gegenüber dem Königreich Spanien vertraulich zu behandeln. Mit Schreiben, das am 9. November 2001 bei der Kanzlei eingegangen ist, haben die Klägerinnen den gleichen Antrag in Bezug auf Simba gestellt. Die Klägerinnen haben eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Klageschrift vorgelegt.

6. Mit Schreiben, das am 18. Dezember 2001 bei der Kanzlei eingegangen ist, haben die Klägerinnen beantragt, die Anlage 2 zu ihrer Erwiderung gegenüber dem Königreich Spanien und Simba vertraulich zu behandeln. Sie haben eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Erwiderung vorgelegt.

7. Der Präsident des Gerichts hat die Entscheidung über die Anträge gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung dem Gericht (Fünfte Kammer) übertragen.

Zum Streithilfeantrag des Königreichs Spanien

8. Gegen den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien wurden von den Parteien keine Einwände erhoben.

9. Da dieser Antrag gemäß Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 115 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung gestellt wurde, ist das Königreich Spanien im vorliegenden Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zuzulassen.

Zum Streithilfeantrag von Simba

Vorbringen Simbas und der Parteien

10. Zur Begründung ihres Streithilfeantrags macht Simba im Wesentlichen geltend, dass sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, da sie durch die angefochtenen Verordnungen unmittelbar und individuell betroffen sei. Sie trägt insbesondere vor, dass sie in der Gemeinschaft Bananen vermarkte, dass sie bei den zuständigen italienischen Stellen als "traditionelle Marktbeteiligte A/B" eingetragen sei und dass ihre "Referenzmengen gemäß Artikel 4 Absatz 1 [der Verordnung Nr. 896/2001] anhand der 1998 berücksichtigten [Primäreinfuhren] festgesetzt [worden seien]". Die angefochtenen Verordnungen beschränkten ernstlich ihre Möglichkeiten, Bananen einzuführen, zu verarbeiten, zu vertreiben und zu vermarkten.

11. Simba ist außerdem der Ansicht, dass ihr Antrag innerhalb der in Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist gestellt worden sei. Sie stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene sechswöchige Frist am 13. Oktober 2001 abgelaufen sei. Da dieser Tag ein Samstag gewesen sei, sei die Frist jedoch erst am 15. Oktober 2001 abgelaufen. Unter Berücksichtigung der zehntägigen Entfernungsfrist sei die Frist am 25. Oktober 2001 abgelaufen.

12. Die Klägerinnen haben erklärt, dass sie zu diesem Streithilfeantrag keine Stellungnahme abzugeben hätten.

13. Die Kommission aber tritt dem Antrag entgegen.

14. Sie trägt erstens vor, dass dieser Antrag offensichtlich unzulässig sei, da er nicht innerhalb der um die zehntägige Entfernungsfrist nach Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung verlängerten sechswöchigen Frist des Artikels 115 § 1 der Verfahrensordnung gestellt worden sei. Nach diesen Vorschriften habe der Streithilfeantrag nämlich spätestens am 23. Oktober 2001 eingehen müssen.

15. Zweitens habe Simba kein "unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran, wie die Klageanträge beschieden [würden]". Der Streithilfeantrag sei offensichtlich unzulässig, soweit er sich auf den Schadensersatzantrag der Klägerinnen und auf ihren Beweisantrag beziehe, und unzulässig, soweit er sich auf ihre Nichtigkeitsanträge beziehe. In Bezug auf die letztgenannten Anträge trägt die Kommission vor, dass Simba von dem zu erlassenden Urteil in gleicher Weise wie jeder andere Marktbeteiligte im Bananensektor betroffen sein werde. Außerdem hätte Simba innerhalb der zweimonatigen Frist des Artikels 230 Absatz 5 EG selbst eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Verordnungen erheben können, die allerdings als unzulässig abgewiesen worden wäre, da Simba von diesen Verordnungen nicht unmittelbar und individuell betroffen sei.

Würdigung durch das Gericht

16. Zunächst ist zu prüfen, ob der Streithilfeantrag fristgemäß gestellt wurde.

17. Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt:

"Anträge auf Zulassung als Streithelfer können nur binnen sechs Wochen nach der in Artikel 24 § 6 bezeichneten Veröffentlichung oder vorbehaltlich des Artikels 116 § 6 vor dem in Artikel 53 vorgesehenen Beschluss zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

18. Artikel 116 § 6 lautet:

"Wird der Antrag auf Zulassung als Streithelfer nach Ablauf der in Artikel 115 § 1 vorgesehenen Frist von sechs Wochen gestellt, so kann der Streithelfer auf der Grundlage des ihm übermittelten Sitzungsberichts in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen."

19. Aus Artikel 101 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung ergibt sich, dass "eine nach Wochen ... bemessene Frist ... mit Ablauf des Tages [endet], der in der letzten Woche ... dieselbe Bezeichnung ... wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist". In Artikel 101 § 2 der Verfahrensordnung heißt es: "Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags."

20. Gemäß Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung werden "die Verfahrensfristen ... um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert".

21. Im vorliegenden Fall wurde die Mitteilung über die Klageschrift im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am Samstag, den 1. September 2001 veröffentlicht (ABl. C 245, S. 26). Demzufolge lief die um die zehntägige Entfernungsfrist verlängerte sechswöchige Frist des Artikels 115 § 1 der Verfahrensordnung am 23. Oktober 2001 um Mitternacht ab. Da dieser Tag weder ein Samstag oder Sonntag, sondern ein Montag und auch kein gesetzlicher Feiertag war, kam es zu keiner Verlängerung nach Artikel 101 § 2 der Verfahrensordnung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nur dann anwendbar ist, wenn das Ende der Frist einschließlich der Entfernungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Beschluss des Gerichts vom 20. November 1997 in der Rechtssache T-85/97, Horeca-Wallonie/Kommission, Slg. 1997, II-2113, Randnr. 25). Die von Simba vorgenommene Fristberechnung (siehe oben, Randnr. 11) kann somit nicht akzeptiert werden.

22. Folglich ist festzustellen, dass Simba ihren Streithilfeantrag nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des Artikels 115 § 1 der Verfahrensordnung gestellt hat. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Denn Simba könnte nach dieser Vorschrift in Verbindung mit Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung unter der Voraussetzung, dass sie einberechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat (siehe unten, Randnrn. 23 und 27), gegebenenfalls auf der Grundlage des Sitzungsberichts in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen.

23. Sodann ist zu prüfen, ob Simba ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes hat.

24. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem Begriff des Interesses am Ausgang eines Rechtsstreits im Sinne dieser Vorschrift ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge beschieden werden (Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 1999, II-1797, Randnr. 14).

25. Ohne dass festzustellen wäre, ob die angefochtenen Verordnungen Simba unmittelbar und individuell betreffen, ist davon auszugehen, dass diese ihr unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran, wie die Klageanträge beschieden werden, glaubhaft gemacht hat. Es ist nämlich unstreitig, dass Simba ebenso wie die Klägerinnen Bananen in die Gemeinschaft einführt und dort vermarktet und gemäß der Verordnung Nr. 896/2001 als "traditionelle Marktbeteiligte A/B" bei den zuständigen nationalen Stellen eingetragen ist. Zudem wird von den Parteien nicht bestritten, dass Simbas Referenzmenge nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzt wurde und dass auf sie der Anpassungskoeffizient angewandt wurde, der mit der Verordnung Nr.1121/2001 festgelegt worden ist, die insbesondere auf Artikel 5 der Verordnung Nr. 896/2001 gestützt worden ist. Daraus folgt, dass Simba von den angefochtenen Verordnungen unmittelbar betroffen ist und dass ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits feststeht.

26. Unter diesen Umständen ist Simba in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen auf Nichtigerklärung zuzulassen.

27. Da Simba dagegen mit nichts glaubhaft gemacht hat, dass sie ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran hat, dass dem Schadensersatzantrag der Klägerinnen stattgegeben wird, ist ihr Streithilfeantrag zurückzuweisen, soweit er sich auf den Schadensersatzantrag bezieht.

Zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung

28. Die Klägerinnen beantragen, bestimmte in den Akten enthaltene Informationen gegenüber dem Königreich Spanien und Simba vertraulich zu behandeln, und zwar:

- die Randnummern 126 bis 131 der Klageschrift, die bezifferte Angaben zu dem den Klägerinnen angeblich entstandenen Schaden enthalten;

- den Anhang 2 der Erwiderung, der die Antworten der Klägerinnen auf schriftliche Fragen enthält, die ihnen der Präsident des Gerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellt hat (Rechtssache T-139/01 R).

29. Da Simba ihren Streithilfeantrag erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist des Artikels 115 § 1 der Verfahrensordnung gestellt hat, kann ihr lediglich zu gegebener Zeit der in der vorliegenden Rechtssache noch anzufertigende Sitzungsbericht übermittelt werden, damit sie gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung Stellung nimmt.

30. Was das Königreich Spanien anbelangt, so muss in dieser Phase die Übermittlung der den Parteien zugestellten Schriftstücke hinsichtlich der Klageschrift und der Erwiderung auf die von den Klägerinnen vorgelegten nichtvertraulichen Fassungen beschränkt werden. Über die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung wird gegebenenfalls später in Ansehung der Einwände oder Stellungnahmen entschieden, die hierzu möglicherweise vorgetragen werden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Das Königreich Spanien wird in der Rechtssache T-139/01 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

2. Der Kanzler wird dem Königreich Spanien die nichtvertrauliche Fassung der Klageschrift und der Erwiderung übermitteln.

3. Dem Königreich Spanien wird eine Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag auf vertrauliche Behandlung gesetzt werden. Die Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags bleibt vorbehalten.

4. Dem Königreich Spanien wird eine Frist zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt werden, unbeschadet der Möglichkeit, diesen später, nach einer Entscheidung über die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung, gegebenenfalls zu ergänzen.

5. Simba wird in der Rechtssache T-139/01 als Streithelferin zur Unterstützung der Nichtigkeitsanträge der Klägerinnen zugelassen. Gemäß Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts wird der Kanzler ihr rechtzeitig den Sitzungsbericht übermitteln, damit sie in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen kann.

Luxemburg, den 27. Februar 2002

Ende der Entscheidung

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