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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.03.2004
Aktenzeichen: T-139/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, EG


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds Art. 18 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds Art. 28 Abs. 1
EG Art. 226
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2004. - Idiotiko Institouto Epaggelmatikis Katartisis N. Avgerinopoulou Anagnorismenes Technikes Idiotikes Epaggelmatikes Scholes AE und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-139/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-139/02

Idiotiko Institouto Epaggelmatikis Katartisis N. Avgerinopoulou Anagnorismenes Technikes Idiotikes Epaggelmatikes Scholes AE mit Sitz in Athen (Griechenland),

Panellinia Enosi Idiotikon Institouton Epaggelmatikis Katartisis mit Sitz in Athen,

Panellinia Enosi Idiotikis Technikis Epaggelmatikis Ekpaidefsis kai Katartisis mit Sitz in Athen,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Antoniou und C. Tsiliotis,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande und L. Flynn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2002, in Griechenland nicht die Ungleichbehandlung von öffentlichen und privaten Berufsbildungseinrichtungen in Bezug auf den Zugang zu der im dritten gemeinschaftlichen Förderkonzept und insbesondere im operationellen Programm Allgemeinbildung und berufliche Erstausbildung vorgesehenen Finanzierung im Rahmen der Strukturfonds zu beseitigen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1, im Folgenden: Strukturfondsverordnung) bestimmt:

Mit der Politik, die die Gemeinschaft mit Hilfe der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des EAGFL, Abteilung Garantie, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente verfolgt, sollen die in den Artikeln 158 und 160 des Vertrags niedergelegten allgemeinen Ziele verwirklicht werden. Die Strukturfonds, die EIB und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente tragen alle in geeigneter Weise zur Verwirklichung der folgenden drei vorrangigen Ziele bei:

1. Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand, nachstehend Ziel 1 genannt;

...

2. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Strukturfondsverordnung gelten als Strukturfonds oder Fonds im Sinne der Verordnung der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF), der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, und das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF).

3. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Strukturfondsverordnung lautet: Unter das Ziel 1 fallen Regionen der Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS II), deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet auf Basis der Gemeinschaftsdaten der am 26. März 1999 verfügbaren letzten drei Jahre, weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.

4. Artikel 8 mit der Überschrift Komplementarität und Partnerschaft bestimmt:

(1) Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung, nachstehend Partnerschaft genannt, zwischen der Kommission, dem Mitgliedstaat und den Behörden und Stellen, die der Mitgliedstaat im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner einschlägigen Praxis benennt, insbesondere

- den regionalen und lokalen Behörden und den übrigen zuständigen öffentlich-rechtlichen Behörden;

- den Wirtschafts- und Sozialpartnern;

- sonstigen zuständigen Einrichtungen, die in diesem Rahmen relevant sind.

Die Partnerschaft steht im völligem Einklang mit den vorstehend genannten institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen der einzelnen Partner.

...

(2) Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung, Begleitung und Bewertung der Interventionen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Beteiligung der relevanten Partner an den verschiedenen Stufen der Programmplanung, deren zeitlicher Rahmen jeweils zu berücksichtigen ist.

(3) In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips fällt die Durchführung der Interventionen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten auf der den besonderen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechenden geeigneten Gebietsebene, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, insbesondere für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

(4) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(5) Jedes Jahr konsultiert die Kommission die auf europäischer Ebene organisierten Sozialpartner zur Strukturpolitik der Gemeinschaft.

5. Nach Artikel 9 der Strukturfondsverordnung bezeichnet der Ausdruck

...

b) Entwicklungsplan (nachstehend Plan genannt) die von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellte Analyse der Lage in Bezug auf die Ziele gemäß Artikel 1 und die vorrangigen Erfordernisse zu deren Verwirklichung sowie die Strategie und die geplanten Schwerpunkte, deren spezifische Ziele und die damit verbundenen indikativen Finanzierungsmittel;

...

d) gemeinschaftliches Förderkonzept das Dokument, das die Kommission im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat nach Beurteilung des vom Mitgliedstaat vorgelegten Plans genehmigt hat und in dem die Strategie und die Prioritäten für Aktionen der Fonds und des Mitgliedstaats, deren spezifische Ziele, die Beteiligung der Fonds und die übrigen Finanzierungsmittel angegeben sind. Dieses Dokument ist in Schwerpunkte unterteilt und wird über ein oder mehrere operationelle(s) Programm(e) durchgeführt;

...

f) operationelles Programm das von der Kommission genehmigte Dokument zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts mit einem kohärenten Bündel von Schwerpunkten, bestehend aus mehrjährigen Maßnahmen, zu dessen Durchführung ein oder mehrere Fonds und ein oder mehrere sonstige vorhandene Finanzinstrumente sowie die EIB eingesetzt werden können. Ein integriertes operationelles Programm ist ein operationelles Programm, an dessen Finanzierung sich mehrere Fonds beteiligen;

...

h) Schwerpunkt eine der Prioritäten der Strategie in einem gemeinschaftlichen Förderkonzept oder einer Intervention. Dem Schwerpunkt zugeordnet sind eine Beteiligung der Fonds und der übrigen Finanzinstrumente, die entsprechenden Finanzierungsmittel des Mitgliedstaats sowie spezifische Zielvorgaben;

...

j) Maßnahme das Mittel für die mehrjährige Umsetzung eines Schwerpunkts, das die Finanzierung einer Operation ermöglicht. Jede Beihilferegelung im Sinne von Artikel 87 des Vertrags und jede Beihilfegewährung seitens der von den Mitgliedstaaten benannten Stellen beziehungsweise jede Gruppe solcher Beihilferegelungen oder Beihilfegewährungen oder deren Kombination, die demselben Zweck dienen, wird als eine Maßnahme definiert;

k) Operation alle von den Endbegünstigten der Interventionen durchgeführten Vorhaben und Aktionen;

l) Endbegünstigte die Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen, die die Operationen in Auftrag geben. Bei den Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 des Vertrags und bei der Gewährung von Beihilfen durch die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sind die Endbegünstigten die Stellen, die die Beihilfe gewähren;

m) Ergänzung zur Programmplanung das Dokument über die Umsetzung der Strategie und der Schwerpunkte der Intervention mit detaillierten Angaben auf Maßnahmenebene gemäß Artikel 18 Absatz 3, das vom Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde festgelegt und gegebenenfalls gemäß Artikel 34 Absatz 3 angepasst wird; es wird der Kommission zur Information übermittelt;

n) Verwaltungsbehörde jede öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche nationale, regionale oder lokale Stelle oder Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat für die Verwaltung einer Intervention für die Zwecke dieser Verordnung benannt wird oder der Mitgliedstaat, wenn er selbst diese Aufgabe wahrnimmt. Benennt der Mitgliedstaat eine Verwaltungsbehörde, die nicht mit ihm identisch ist, so legt er alle Einzelheiten seiner Beziehung zu dieser Behörde sowie die Einzelheiten der Beziehung dieser Behörde zur Kommission fest. Die Verwaltungsbehörde kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies beschließt, mit der Einrichtung identisch sein, die für die betreffende Intervention als Zahlstelle dient;

...

6. Artikel 12 der Strukturfondsverordnung mit der Überschrift Vereinbarkeit bestimmt:

Die Operationen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Fonds oder die EIB oder ein sonstiges Finanzinstrument sind, müssen dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Gemeinschaftspolitiken und -aktionen, einschließlich denjenigen in den Bereichen Wettbewerbsregeln, Vergabe öffentlicher Aufträge, Schutz und Verbesserung der Umwelt, Beseitigung von Ungleichheiten und Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, entsprechen.

7. In Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Strukturfondsverordnung heißt es u. a., dass [d]ie gemeinschaftlichen Förderkonzepte [und] operationellen Programme... auf Betreiben des Mitgliedstaats oder der Kommission im Benehmen mit diesem Mitgliedstaat... überprüft und erforderlichenfalls angepasst [werden].

8. Artikel 15 der Strukturfondsverordnung mit der Überschrift Vorbereitung und Genehmigung bestimmt:

(1) Für die Ziele 1, 2 und 3 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Plan vor. Dieser Plan wird von den vom Mitgliedstaat auf nationaler, regionaler oder anderer Ebene benannten zuständigen Behörden erstellt.

...

(2) Die Pläne werden von dem Mitgliedstaat nach Konsultation der Partner, die ihre Stellungnahmen... übermitteln,... der Kommission vorgelegt.

...

(4) In den nach Absatz 1 in Frage kommenden Fällen erstellt die Kommission die gemeinschaftlichen Förderkonzepte im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat...

Die Kommission beurteilt die vom Mitgliedstaat eingereichten Vorschläge für operationelle Programme danach, ob diese mit den Zielen der entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzepte sowie mit den Gemeinschaftspolitiken übereinstimmen. Sie entscheidet gemäß Artikel 28 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat über eine Beteiligung der Fonds, sofern die Vorschläge alle Einzelheiten gemäß Artikel 18 Absatz 2 enthalten.

Die Mitgliedstaaten können gleichzeitig mit ihren Plänen Entwürfe von operationellen Programmen vorlegen, um die Prüfung der Anträge und die Durchführung der Programme zu beschleunigen. Mit der Entscheidung über das gemeinschaftliche Förderkonzept genehmigt die Kommission gemäß Artikel 28 Absatz 1 auch die operationellen Programme, die gleichzeitig mit den Plänen eingereicht worden sind, soweit sie alle Einzelheiten gemäß Artikel 18 Absatz 2 enthalten.

...

(6) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde legt die Ergänzung zur Programmplanung im Sinne des Artikels 9 Buchstabe m) nach Zustimmung des Begleitausschusses fest, wenn sie nach dem Beschluss der Kommission über die Beteiligung der Fonds erstellt wird, oder nach Konsultation der relevanten Partner, wenn sie vor dem Beschluss über die Beteiligung der Fonds erstellt worden ist....

9. In Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 der Strukturfondsverordnung heißt es u. a.:

(2) Jedes gemeinschaftliche Förderkonzept umfasst

a) die Strategie und die Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, ihre spezifischen Ziele, die, wenn dies ihrer Art nach möglich ist, zu quantifizieren sind, die... Bewertung der erwarteten Auswirkungen...

10. Artikel 18 der Strukturfondsverordnung bestimmt u. a.:

(1) Die unter ein gemeinschaftliches Förderkonzept fallenden Interventionen werden in der Regel in Form eines integrierten operationellen Programms je Region im Sinne des Artikels 9 durchgeführt.

(2) Jedes operationelle Programm umfasst

a) die Schwerpunkte des Programms, Angaben zu seiner Kohärenz mit dem entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzept, seine spezifischen Ziele, die, wenn dies ihrer Art nach möglich ist, zu quantifizieren sind...

(3) Die Ergänzung zur Programmplanung umfasst

a) die Maßnahmen zur Durchführung der entsprechenden Schwerpunkte des operationellen Programms...

b) die Bestimmung der Kategorien der Endbegünstigten der Maßnahmen;

...

11. Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Strukturfondsverordnung sieht vor: Sind alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellt, so trifft die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Eingang des Antrags auf Intervention eine einzige Entscheidung über die Beteiligung der Gesamtheit der Fonds.

12. Artikel 34 Absatz 3 der Strukturfondsverordnung lautet:

(3) Die Verwaltungsbehörde passt auf Antrag des Begleitausschusses oder von sich aus die Ergänzung zur Programmplanung an, ohne dabei den für den betreffenden Schwerpunkt bewilligten Gesamtbetrag der Fondsbeteiligung oder die spezifischen Ziele des Schwerpunkts zu ändern. Nach Billigung durch den Begleitausschuss teilt sie diese Anpassung der Kommission innerhalb von einem Monat mit.

Änderungen der in der Entscheidung über die Fondsbeteiligung enthaltenen Angaben werden von der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat binnen vier Monaten nach der Billigung durch den Begleitausschuss beschlossen.

13. In Artikel 35 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Strukturfondsverordnung heißt es:

Jedes gemeinschaftliche Förderkonzept oder Einheitliche Programmplanungsdokument und jedes operationelle Programm wird von einem Begleitausschuss überwacht.

Die Begleitausschüsse werden von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der benannten Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Partner eingesetzt...

Sachverhalt

14. Die erstgenannte Klägerin, die Aktiengesellschaft Idiotiko Institouto Epaggelmatikis Katartisis N. Avgerinopoulou Anagnorismenes Technikes Idiotikes Epaggelmatikes Scholes AE, ist eine private Berufsbildungseinrichtung in Griechenland. Sie ist Mitglied der zweitgenannten Klägerin, der Panellinia Enosi Idiotikon Institouton Epaggelmatikis Katartisis, einer Vereinigung, in der die privaten Berufsbildungseinrichtungen in Griechenland zusammengeschlossen sind. Die drittgenannte Klägerin, die Panellinia Enosi Idiotikis Technikis Epaggelmatikis Ekpaidefsis kai Katartisis, ist eine Vereinigung, in der private Einrichtungen der technischen Berufsbildung in Griechenland zusammengeschlossen sind.

15. In Griechenland begann die finanzielle Beteiligung der Strukturfonds am Aufbau und Betrieb eines öffentlichen Netzes von Berufsbildungseinrichtungen (im Folgenden: IEK) mit der Entscheidung 90/203/EWG der Kommission vom 30. März 1990 über die Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter Ziel Nr. 1 fallenden Regionen Griechenlands, also im gesamten griechischen Hoheitsgebiet (ABl. L 106, S. 26). Dieses erste gemeinschaftliche Förderkonzept wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1993 genehmigt.

16. Die Beteiligung der Strukturfonds wurde im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999 aufgrund der Entscheidun g 94/627/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den griechischen Ziel-1-Regionen, d. h. das gesamte Staatsgebiet (ABl. L 250, S. 15), fortgesetzt. Im Rahmen dieses zweiten gemeinschaftlichen Förderkonzepts genehmigte die Kommission auch das operationelle Programm für Allgemeinbildung und berufliche Erstausbildung (EPEAEK I).

17. Am 29. September 1999 legte die griechische Regierung der Kommission einen regionalen Entwicklungsplan für das gesamte Gebiet vor, das nach Artikel 3 Absatz 1 der Strukturfondsverordnung unter das Ziel 1 fällt.

18. Auf der Grundlage dieses Planes, der von der Hellenischen Republik im Rahmen der Partnerschaft im Sinne von Artikel 8 der Strukturfondsverordnung vorgelegt worden war, erstellte die Kommission nach Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Strukturfondsverordnung im Einvernehmen mit der Hellenischen Republik das gemeinschaftliche Förderkonzept für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in Griechenland.

19. Dieses gemeinschaftliche Förderkonzept wurde durch die Entscheidung 2002/322/EG der Kommission vom 28. November 2000 zur Genehmigung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den in Griechenland unter das Ziel 1 fallenden Regionen (ABl. 2002, L 122, S. 7, im Folgenden: drittes GFK) für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2006 genehmigt. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieser Entscheidung gehören zu den Schwerpunkten für die gemeinsame Aktion der gemeinschaftlichen Strukturfonds und des betreffenden Mitgliedstaats die Entwicklung der Humanressourcen und [die] Förderung der Beschäftigung.

20. Am 31. März 2000 reichte die griechische Regierung bei der Kommission den Entwurf eines operationellen Programms mit dem Titel Allgemeinbildung und berufliche Erstausbildung (im Folgenden: EPEAEK II) ein.

21. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Strukturfondsverordnung prüfte die Kommission den Inhalt des EPEAEK II im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit den Zielen des entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzepts und auf seine Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken. Sie stellte fest, dass der Entwurf nach Artikel 3 Absatz 1 der Strukturfondsverordnung unter das Ziel 1 fiel und die in Artikel 18 der Verordnung genannten Ziele umfasste, insbesondere eine Beschreibung der Schwerpunkte des Programms, einen indikativen Finanzierungsplan, der für jeden Schwerpunkt und jedes Jahr Angaben zu dem vorgesehenen Hoechstbetrag für die Beteiligung des ESF und des EFRE enthält, sowie den Betrag der zuschussfähigen öffentlichen und geschätzten privaten Beiträge des Mitgliedstaats.

22. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 forderte die zweitgenannte Klägerin die Kommission auf, das EPEAEK II nicht zu genehmigen.

23. Das EPEAEK II wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 16. März 2001 über die Genehmigung des zum dritten GFK gehörenden EPEAEK II für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den in Griechenland unter das Ziel 1 fallenden Regionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2006 (im Folgenden: Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II) genehmigt.

24. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 dieser Entscheidung umfassen die Schwerpunkte des EPEAEK II die Förderung und [die] Verbesserung der Allgemeinbildung und der beruflichen Erstausbildung im Rahmen des lebenslangen Lernens (zweiter Schwerpunkt).

25. Zu den Maßnahmen und Aktionen, die das EPEAEK II in diesem Zusammenhang vorsieht, gehören u. a. die Maßnahmen 2.3 (Allgemeinbildung und berufliche Erstausbildung) und 2.4 (Berufliche Orientierung und Verbindung zum Arbeitsmarkt).

26. Was insbesondere die Finanzierung der Aktionen betrifft, die die IEK zur Verbesserung der beruflichen Erstausbildung durchzuführen haben, so weist das EPEAEK II darauf hin, dass in einem ersten Abschnitt... die öffentlichen Berufsbildungseinrichtungen finanziert [werden] (Maßnahme 2.3, Buchstabe C). Außerdem sieht es im Hinblick auf eine Beteiligung der privaten IEK an den Vorhaben der beruflichen Erstausbildung vor, dass eine Studie erstellt wird, die die Modalitäten einer solchen Beteiligung festlegt (Maßnahme 2.3, Buchstabe D).

27. Mit Schreiben vom 26. April 2001, mit dem sie das oben genannte Schreiben der zweitgenannten Klägerin vom 27. Februar 2001 beantwortete, wies die Kommission diese Klägerin darauf hin, dass die Interventionen der Gemeinschaft die Interventionen auf nationaler Ebene ergänzten oder einen Beitrag zu diesen darstellen sollten. Sie fügte hinzu, dass das EPEAEK II im Sektor der beruflichen Erstausbildung bei der Zwischenbewertung die Durchführung einer Studie über die zukünftige Beteiligung der privaten IEK an kofinanzierten Aktionen vorsehe und dass beschlossen worden sei, die Direktbeihilfe für die öffentlichen IEK schrittweise zugunsten eines allmählichen Übergangs zu offenen Verfahren abzubauen, ohne jedoch die in diesem Bereich geleistete Arbeit zu gefährden. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass das EPEAEK II dem Geist des dritten GFK entspreche und einen bedeutenden Beitrag zu den Bemühungen der griechischen Behörden um eine Modernisierung des Erziehungssystems leisten werde.

28. Im Mai 2001 erstellten die griechischen Behörden nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 3 der Strukturfondsverordnung eine Ergänzung zur Programmplanung. Aus dieser Ergänzung geht hervor, dass die juristischen Personen des Privatrechts zu den potenziellen Endbegünstigten sowohl der Maßnahme Allgemeinbildung und berufliche Erstausbildung (Maßnahme 2.3, Buchstabe F) als auch der Maßnahme Berufliche Orientierung und Verbindung zum Arbeitsmarkt (Maßnahme 2.4, Buchstabe F) gehörten.

29. Die Ergänzung zur Programmplanung wurde nach einigen Anpassungen, Änderungen und Zusätzen vom Begleitausschuss des EPEAEK II in seiner ersten Sitzung vom 29. Mai 2001 gebilligt und der Kommission nach Artikel 9 Buchstabe m und Artikel 34 Absatz 3 der Strukturfondsverordnung zur Information übermittelt. In Nummer 5.4 seiner Schlussfolgerung-Entscheidung, die am selben Tag getroffen wurde, ersetzte der Begleitausschuss bei allen Maßnahmen den Ausdruck potenzielle Endbegünstigte durch den Ausdruck Kategorien der Endbegünstigten und stellte fest, dass die juristischen Personen des Privatrechts zu den Kategorien der Endbegünstigten gehörten. Was jedoch insbesondere die Aktion angeht, die die sonstigen Einrichtungen der beruflichen Erstausbildung (Aktion 2.3.3 der Maßnahme 2.3) betrifft, die unter der Aufsicht nicht des Bildungsministeriums, sondern anderer Ministerien stehen, so gehören die juristischen Personen des Privatrechts nicht zu diesen Begünstigten. Schließlich wurde vorgesehen, dass erforderlichenfalls für jede Maßnahme nach Prüfung durch die Sonderverwaltungsbehörde des EPEAEK II weitere Kategorien der Endbegünstigten gebildet werden konnten.

30. Die Rechtmäßigkeit des EPEAEK II, der Ergänzung zur Programmplanung, der Entscheidung des Begleitausschusses sowie verschiedener nationaler Maßnahmen zur Durchführung dieser Rechtsakte wurde im Rahmen mehrerer von den Klägerinnen beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) eingereichter Klagen in Frage gestellt. Die Klagen sind gegenwärtig anhängig.

31. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2001, bei der Kommission eingegangen am 25. Oktober 2001, richteten die Klägerinnen nach Artikel 232 Absatz 2 Satz 1 EG an die Kommission eine Aufforderung zum Tätigwerden. In diesem Schreiben stellten die Klägerinnen bei der Kommission den Antrag,

1. dem rechtswidrigen Ausschluss der Klägerinnen von den Finanzierungen im Rahmen des [dritten GFK] ein Ende zu setzen und

2. sich unter Hinweis auf die in Artikel 8 Absatz 2 der [Strukturfondsverordnung] genannte Partnerschaft, die sich auf die Vorbereitung, Finanzierung, Begleitung und Bewertung der Interventionen erstreckt, bei der nationalen Behörde für eine Änderung [des EPEAEK II] und der Ergänzung des operationellen Programms von Mai 2001 einzusetzen, damit die Kofinanzierung auf die privaten Berufsbildungseinrichtungen ausgedehnt wird;

3. die [Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II] so zu ändern, dass die privaten Bildungseinrichtungen finanziell gefördert werden...;

4. die für die Begleitung zuständige griechische Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass ihre Entscheidung vom 29. Mai 2001 insofern rechtswidrig war, als sie die privaten Berufsbildungseinrichtungen nicht in die Finanzierung aufgenommen hat;

5. die Anwendung der Entscheidung über die Beteiligung der Fonds auf die Durchführung [des EPEAEK II] bis zum Erlass einer neuen Entscheidung über die Modalitäten und die Höhe der Finanzierung auszusetzen.

32. Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 25. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und unter der Nummer T66/02 eingetragen wurde, gemäß Artikel 232 EG Untätigkeitsklage auf Feststellung erhoben, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EGVertrag verstoßen hat, dass sie die rechtswidrige Diskriminierung zwischen privaten und öffentlichen IEK, die darauf beruht, dass nur die öffentlichen IEK durch das dritte GFK und insbesondere durch das EPEAEK II finanziert werden, nicht beseitigt hat.

33. Mit Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales vom 27. Februar 2002 (im Folgenden: angefochtener Rechtsakt) antwortete die Kommission auf die Aufforderung zum Tätigwerden. Der angefochtene Rechtsakt hat folgenden Wortlaut:

...

Die Strukturfonds haben innerhalb ihrer Interventionsbereiche in Griechenland den Aufbau eines bedeutenden öffentlichen Netzes von Berufsbildungseinrichtungen (IEK) finanziert und deren Betrieb gefördert. Die Beteiligung der Strukturfonds begann in diesem Bereich mit dem ersten für Griechenland geltenden GFK (1989-1993) und wurde mit dem zweiten GFK (1994-1999) fortgesetzt.

Bei den Verhandlungen über das dritte GFK 2000-2006 haben die Dienststellen der Europäischen Kommission die Bedeutung hervorgehoben, die die schrittweise Anwendung der offenen Verfahren für die Vergabe von Projekten hat, die von den Strukturfonds kofinanziert werden.

Um die in diesem Bereich geleistete Arbeit nicht zu gefährden, wurde daher mit den nationalen Behörden im Rahmen [des EPEAEK II] (vgl. hierzu die Ergänzung zur Programmplanung) vereinbart, die Aktionen der öffentlichen IEK degressiv zu finanzieren, um nach den gegenwärtigen Modalitäten nach 2003 eine Nullfinanzierung zu erreichen. Nach diesem Zeitpunkt kann nur noch eine bestimmte, sehr begrenzte Art von Projekten, wie z. B. innovative Aktionen, Lehrerausbildung usw., die von den öffentlichen oder - gegebenenfalls - den privaten IEK durchgeführt werden, nach offenen Auswahlverfahren kofinanziert werden. Im Hinblick auf eine eventuelle Beteiligung der privaten IEK an diesen Projekten ist in [dem EPEAEK II] außerdem vorgesehen, dass eine Studie erstellt wird, die die Modalitäten einer solchen Beteiligung festlegt.

Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass das Ziel der Strukturfonds in der Praxis darin besteht, Griechenland bei der Schaffung eines Berufsbildungssystems zu unterstützen und zu dessen Förderung und Verbesserung im Rahmen einer aktiven Beschäftigungspolitik und gemäß den Leitlinien der europäischen Beschäftigungsstrategie beizutragen.

Ist [das EPEAEK II], das vom Mitgliedstaat vorgeschlagen wurde, aufgestellt, fällt nach Artikel 8 Absatz 3 der Strukturfondsverordnung [i]n Anwendung des Subsidiaritätsprinzips... die Durchführung der Interventionen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten auf der den besonderen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechenden geeigneten Gebietsebene, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, insbesondere für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

Was den Beihilfecharakter der staatlichen Finanzierung öffentlicher Berufsbildungseinrichtungen betrifft, so berücksichtigt die Kommission, dass die Berufsbildungsmaßnahmen dieser Einrichtungen durch das Gesetz Nr. 2009/1992 geregelt sind. Das Gesetz bestimmt den einheitlichen organisatorischen Rechtsrahmen des nationalen Erziehungs- und Berufsbildungssystems in Griechenland. Artikel 5 des Gesetzes sieht vor, dass die öffentlichen Berufsbildungseinrichtungen durch gemeinsame Verordnung des Bildungsministers und des Finanzministers (und in bestimmten Fällen auch durch Verordnung anderer Minister) errichtet werden. Alle Berufsbildungseinrichtungen stehen unter der Aufsicht des Bildungsministers. Das Gesetz richtet auch eine öffentliche Stelle ein (Einrichtung für Allgemeinbildung und Berufsausbildung - OEEK), die für den Inhalt, die Planung und die Organisation der von den Berufsbildungseinrichtungen veranstalteten Lehrgänge zuständig ist. Das OEEK ist ebenfalls für die Aufsicht über die privaten Berufsbildungseinrichtungen zuständig.

Daraus ergibt sich, dass die Tätigkeiten der öffentlichen Berufsbildungseinrichtungen nach den griechischen Rechtsvorschriften zum nationalen Bildungssystem Griechenlands gehören und nicht als wirtschaftlich gewinnbringende Tätigkeiten angesehen werden können. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die staatliche Finanzierung dieser Tätigkeiten keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG darstellt. Dies wird durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, wonach der Staat durch die... Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen [will]; vielmehr erfuellt er dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben... [D]ieses System [wird] in der Regel aus dem Staatshaushalt... finanziert [Urteile des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86, Humbel, Slg. 1988, 5365, und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C109/92, Wirth, Slg. 1993, I6447]. Bei zahlreichen Gelegenheiten hat die Kommission in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die öffentliche Finanzierung von Einrichtungen des nationalen Bildungssystems dieselbe Auffassung vertreten.

Abschließend sind die Dienststellen der Kommission unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte der Ansicht, dass die Förderung der öffentlichen IEK keine Wettbewerbsverzerrung darstellen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen kann und somit nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag hat.

Verfahren und Anträge der Parteien

34. Mit Klageschrift, die am 29. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

35. Mit besonderem Schriftsatz, der am 19. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerinnen haben ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 3. September 2002 eingereicht.

36. Die Klägerinnen beantragen in ihrer Klageschrift, den angefochtenen Rechtsakt mit dem Ziel für nichtig zu erklären, dass die rechtswidrige Weigerung der Kommission, die rechtswidrige Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen IEK bezüglich der Finanzierung durch das dritte GFK und insbesondere durch das EPEAEK II zu beseitigen, für nichtig erklärt wird.

37. Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen,

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

38. In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Klägerinnen, diese Einrede zurückzuweisen.

Rechtliche Würdigung

39. Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht über die Unzulässigkeit vorab entscheiden, wenn eine Partei dies beantragt. Nach § 3 dieses Artikels wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

40. Erstens macht die Kommission geltend, dass der angefochtene Rechtsakt nicht als anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 230 EG angesehen werden könne. Er bestätige nämlich nur die Auffassung, die die Kommission früher zu der Frage, ob das EPEAEK II mit den Zielen der Finanzierung im Rahmen der Strukturfonds vereinbar sei, vertreten habe und die den Klägerinnen mit dem oben genannten Schreiben vom 26. April 2001 mitgeteilt worden sei. Er stelle keine Entscheidung dar, die im Vergleich zur Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II neue Rechtswirkungen erzeuge. Der angefochtene Rechtsakt ändere daher in keiner Weise die Rechtsstellung der Klägerinnen, die beim Erlass dieser Entscheidung bestanden habe.

41. Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass nach der Rechtsprechung eine Klage, die sich gegen Entscheidungen richte, die lediglich frühere, nicht rechtzeitig angefochtene Entscheidungen bestätigten, unzulässig sei (Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T275/94, CB/Kommission, Slg. 1995, II2169, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T227/95, AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, Slg. 1997, II1185).

42. Zweitens macht die Kommission geltend, dass der angefochtene Rechtsakt, selbst wenn er eine anfechtbare Handlung darstelle, die Klägerinnen nicht unmittelbar und individuell betreffe, und dass die Klägerinnen folglich nicht befugt seien, diesen genannten Rechtsakt anzufechten, denn sie seien auch nicht befugt gewesen, die Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II anzufechten.

43. Diese Entscheidung, die im Zusammenhang mit den Verfahren des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen stehe, richte sich an die Hellenische Republik und betreffe allgemeine Maßnahmen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes fügt die Kommission hinzu, dass ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen sei, wenn sich die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirke und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum lasse, sondern diese Durchführung rein automatisch erfolge und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergebe, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt würden.

44. Im vorliegenden Fall betreffe die Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II die Klägerinnen nicht unmittelbar. Die Genehmigung des EPEAEK II durch diese Entscheidung habe zum Inhalt, dass das EPEAEK II mit den Zielen des dritten GFK, zu denen die Angleichung und Modernisierung der Politik und der Erziehungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungssysteme gehörten, im Einklang stehe, und regele nicht die Modalitäten seiner Durchführung, noch bestimme sie die Begünstigten der Beihilfe. Die Durchführung der Interventionen und ihre Kontrolle unterlägen nach dem Subsidiaritätsprinzip in erster Linie der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Ergänzung zur Programmplanung in der vom Begleitausschuss angepassten und geänderten Fassung, auf die sich die Klägerinnen bezögen und die der nationalen Bildung den Vorrang einräume, sei eine nationale Maßnahme, die die Anwendung der Strategie und der Schwerpunkte betreffe, nicht aber eine Handlung einer Gemeinschaftseinrichtung, gegen die vor dem Gemeinschaftsrichter Nichtigkeitsklage erhoben werden könne.

45. Drittens sei die vorliegende Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, soweit die Klägerinnen der Kommission zur Last legten, sie habe es durch den angefochtenen Rechtsakt rechtswidrig abgelehnt, die sich aus dem Verstoß der Hellenischen Republik gegen die Bestimmungen der Strukturfondsverordnung und der Artikel 43 EG und 49 EG ergebende Diskriminierung zwischen öffentlichen und privaten IEK im EPEAEK II zu beseitigen.

46. Mit dieser Rüge legten die Klägerinnen der Kommission letztlich zur Last, sie habe es unterlassen, gegen die Hellenische Republik ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Abgesehen davon, dass die Kommission im vorliegenden Fall ihre Auffassung zur Vereinbarkeit des nationalen Programms mit der Strukturfondsverordnung deutlich zum Ausdruck gebracht habe, unterliege die Einleitung eines solchen Verfahrens dem Ermessen der Kommission und be treffe Beziehungen zwischen ihr und dem jeweiligen Mitgliedstaat. Überdies betreffe nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Einleitung eines solchen Verfahrens keinen Dritten und könne somit von den Klägerinnen nicht angefochten werden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I1981, Randnrn. 6 und 7, Beschlüsse des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T29/93, Calvo Alonso-Cortès/Kommission, Slg. 1993, II1389, Randnr. 55, und vom 4. Juli 1994 in der Rechtssache T13/94, Century Oils Hellas/Kommission, Slg. 1994, II431, Randnrn. 13 und 14).

47. Schließlich bezwecke der angefochtene Rechtsakt vor allem, die Klägerinnen davon in Kenntnis zu setzen, dass das EPEAEK II mit den Zielen und der Politik der Strukturfonds vereinbar sei. Soweit sich der Rechtsakt auf staatliche Beihilfen beziehe, stehe er in keinem Zusammenhang mit einem Verfahren nach Artikel 88 EG, sondern sei nur eine allgemeine Information darüber, wie die Dienststellen der Kommission die Frage beurteilten, ob die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft auf die Beihilfen für das nationale Bildungswesen Anwendung fänden, und welche Auffassung die Kommission in vergleichbaren Situationen nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Humbel und Wirth, zitiert oben in Randnr. 33) vertreten habe. Im vorliegenden Fall gebe es somit keine im Rahmen des Artikels 88 EG erlassene Entscheidung der Kommission, die an die Hellenische Republik gerichtet worden wäre und von dieser mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG angefochten werden könnte.

48. Die Klägerinnen entgegnen erstens, dass der angefochtene Rechtsakt nicht nur einen früheren, nicht rechtzeitig angefochtenen Rechtsakt bestätige. Er sei erlassen worden, nachdem neue Tatsachen wie die Ergänzung zur Programmplanung und neue rechtliche Argumente, die in der Aufforderung zum Tätigwerden vorgebracht wurden, geprüft worden seien, und stelle somit einen anfechtbaren Rechtsakt dar.

49. Die Klägerinnen machen insoweit geltend, ihr Antrag in der Aufforderung zum Tätigwerden sei kein bloßer Antrag auf Rücknahme der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des EPEAEK II, sondern es werde mit ihm beantragt, die Begründetheit und Gültigkeit der Entscheidung angesichts der Informationen, die der Kommission unterbreitet wurden, insbesondere angesichts der Angaben und Ausführungen in der Aufforderung zum Tätigwerden, von Grund auf zu überprüfen. Sie sind der Auffassung, die Kommission könne die Rechtmäßigkeit der Strukturfondsinterventionen auf allen Stufen, sei es bei der Vorbereitung, der Finanzierung, der Begleitung oder der Bewertung, ständig überwachen.

50. Zweitens sind die Klägerinnen der Ansicht, sie seien auch befugt, Klage gegen die Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II zu erheben, da diese sie unmittelbar und individuell betreffe, auch wenn formal nur die Hellenische Republik Adressat der Entscheidung sei.

51. In erster Linie seien die Begünstigten der Finanzierung durch das EPEAEK II in Verbindung mit der Ergänzung zur Programmplanung und den entsprechenden Entscheidungen des Begleitausschusses eindeutig festgelegt.

52. In zweiter Linie könne entgegen dem Vorbringen der Kommission die Tatsache, dass die Strukturfondsinterventionen nach dem Subsidiaritätsprinzip von den Mitgliedstaaten durchgeführt und überwacht würden, die hierfür u. a. die Durchführungsbestimmungen und die Begünstigten festlegten, nicht in Frage stellen, dass die Klägerinnen von der Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II unmittelbar betroffen seien. Zum einen zeige die mit der Strukturfondsverordnung eingeführte Partnerschaft deutlich, dass es eine dauerhafte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gebe, so dass allein die Tatsache, dass eine Maßnahme als nationale Maßnahme eingestuft werde, nicht zwangsläufig bedeute, dass jede Intervention der Kommission ausgeschlossen sei. Zum anderen sei die Kommission befugt, die Rechtmäßigkeit der Interventionen auf allen Stufen ständig zu überwachen. Schließlich hätten die Klägerinnen die Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II deswegen nicht angefochten, weil sie, bevor sie von der Kommission die in der Aufforderung zum Tätigwerden genannten Maßnahmen verlangt hätten, davon ausgegangen seien, dass sich ihre Lage durch spätere Rechtsakte wie die Ergänzung zur Programmplanung, die ihre Benachteiligung hätten abschwächen können, möglicherweise verbessern würde.

53. In dritter Linie betreffe die Weigerung der Kommission, die Diskriminierung zwischen öffentlichen und privaten IEK zu beseitigen, die rechtliche und tatsächliche Situation der Klägerinnen unmittelbar, ohne dass die für die Durchführung des EPEAEK II zuständige Hellenische Republik einen Ermessensspielraum habe. Diese Auffassung werde dadurch bestätigt, dass die Ergänzung zur Programmplanung die Formulierungen der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des EPEAEK II ohne Änderung übernommen habe. Überdies habe die Diskriminierung der privaten IEK im Rahmen des EPEAEK II wegen ständig wachsenden Kundenrückgangs und höherer Unterrichtsgebühren bereits zu einem schweren wirtschaftlichen Schaden der Klägerinnen geführt und bedrohe bis 2006 sogar ihre Existenz.

54. Schließlich widersprechen die Klägerinnen dem Vorbringen der Kommission, wonach die Klagegründe eines Verstoßes der Hellenischen Republik gegen die Strukturfondsverordnung und die Artikel 48 EG und 49 EG der Forderung gleichkämen, gegen die Hellenische Republik ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Dieser Ansatz verkenne die Befugnisse der Kommission nach der Strukturfondsverordnung, um deren Ausübung es in der Aufforderung zum Tätigwerden gehe. Ebenso verhalte es sich mit der Erklärung der Kommission, es liege kein Verstoß gegen Artikel 87 EG vor, denn die Berufsbildung sei trotz Artikel 126 EG eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Vertrages.

Würdigung durch das Gericht

55. Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person unter den in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

56. Was die Zulässigkeit der vorliegenden Klage angeht, soweit sie sich erstens auf die Nichtigerklärung der im angefochtenen Rechtsakt liegenden Weigerung der Kommission bezieht, die Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II zugunsten der Klägerinnen zu ändern, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG darstellt, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkung haben, die die Interessen des Klägers dadurch berühren, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, sind Handlungen oder Entscheidungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C68/94 und C30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I1375, Randnr. 62, Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II1169, Randnr. 30, Beschluss des Gerichts vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II1299, Randnr. 26, Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T125/97 und T127/97, Coca Cola/Kommission, Slg. 2000, II1733, Randnr. 77, und Beschluss des Gerichts vom 18. April 2002 in der Rechtssache T238/00, IPSO und USE/EZB, Slg. 2002, II2237, Randnr. 44).

57. Außerdem ist nach gefestigter Rechtsprechung eine ablehnende Maßnahme eines Gemeinschaftsorgans nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird. Insbesondere kann die Weigerung eines Gemeinschaftsorgans, eine Handlung zurückzunehmen oder zu ändern, nur dann eine Handlung sein, die nach Artikel 230 EG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, wenn die Handlung, deren Rücknahme oder Änderung das Organ verweigert, nach dieser Bestimmung selbst anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil Zunis Holding u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 31, Beschlüsse Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 28, und IPSO und USE/EZB, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 45).

58. Im vorliegenden Fall beantragten die Klägerinnen bei der Kommission u. a., die Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II aufgrund der Strukturfondsverordnung, insbesondere Artikel 12 und Artikel 15 Absatz 4, so zu ändern, dass die privaten Berufsbildungseinrichtungen im Rahmen des EPEAEK II kofinanziert werden können, und die Anwendung dieser Entscheidung bis zum Erlass einer neuen Entscheidung über die Modalitäten und die Höhe der Finanzierung auszusetzen.

59. Der Antrag der Klägerinnen war somit darauf gerichtet, dass die der Kommission durch die Strukturfondsverordnung eingeräumte Befugnis, die operationellen Programme zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts im Sinne der Verordnung zu genehmigen, in einer bestimmten Richtung ausgeübt wird. Daher können die Klägerinnen nur dann eine Änderung der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des EPEAEK II erwirken, wenn sie im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG von dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss IPSO und USE/EZB, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 47, und die dort angeführte Rechtsprechung).

60. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des EPEAEK II offensichtlich ein Rechtsakt allgemeiner Geltung ist. Mit dieser ausschließlich an die Hellenische Republik gerichteten Entscheidung genehmigte die Kommission das EPEAEK II, das das dritte GFK im Bereich der Allgemeinbildung und beruflichen Erstausbildung in Griechenland umsetzen soll und ein Bündel von mehrjährigen Maßnahmen und Regeln umfasst, die für objektiv bestimmte Situationen gelten und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe entfalten.

61. Nach der Rechtsprechung kann allerdings unter bestimmten Umständen auch ein Rechtsakt allgemeiner Geltung, der auf alle fraglichen Wirtschaftsteilnehmer anwendbar ist, einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen und daher ihnen gegenüber eine Entscheidung darstellen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I2501, Randnr. 13, vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C309/89, Codorniù/Rat, Slg. 1994, I1853, Randnr. 19, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I6677, Randnr. 36, Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2001 in der Rechtssache T166/99, Andres de Dios u. a./Rat, Slg. 2001, II1857, Randnr. 45, Beschlüsse des Gerichts IPSO und USE/EZB, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 51, vom 10. September 2002 in der Rechtssache T223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II3259, Randnr. 29, und vom 21. März 2003 in der Rechtssache T167/02, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Slg. 2003, II1111, Randnr. 27).

62. Auch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei zwischengeschaltete Vorschriften angewandt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I2309, Randnr. 43, und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschluss des Gerichts Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, zitiert oben in Randnr. 61, Randnr. 45, und die dort angeführte Rechtsprechung).

63. Im vorliegenden Fall hat die Kommission mit der Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 28 Absatz 1 der Strukturfondsverordnung zum einen das von der griechischen Regierung vorgeschlagene und im Einvernehmen mit der Kommission im Rahmen der Partnerschaft nach Artikel 8 der Verordnung aufgestellte EPEAEK II genehmigt und zum anderen die für die Durchführung des Programms bereitgestellte Gesamtbeteiligung der Strukturfonds beschlossen. Vor Erlass dieser Entscheidung hatte die Kommission geprüft, ob das EPEAEK II mit dem dritten GFK kohärent ist, mit den Gemeinschaftspolitiken vereinbar ist und sein Inhalt mit den Zielen des Artikels 18 Absatz 2 der Strukturfondsverordnung in Einklang steht.

64. Die Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II steht somit im Zusammenhang mit den Verfahren des dritten GFK für die Strukturinterventionen in Griechenland und soll dessen Ziel der Angleichung und Modernisierung der Politik und der Erziehungs- und Berufsbildungssysteme in Griechenland verwirklichen. Da aber die Allgemeinbildung und Berufsausbildung nach den Artikeln 149 EG und 150 EG in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, stellt die Gemeinschaftsaktion in diesem Bereich, wie in der 27. Begründungserwägung und in Artikel 8 Absatz 1 der Strukturfondsverordnung ausdrücklich vorgesehen, eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen im Rahmen einer verstärkten Partnerschaft zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat dar. Ferner heißt es in der 26. Begründungserwägung und in Artikel 8 Absatz 3 der Strukturfondsverordnung ausdrücklich, dass in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und unbeschadet der Befugnisse der Kommission insbesondere zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften die Durchführung der Interventionen und deren Kontrolle in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen.

65. Somit legt zwar die Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II vor allem die Schwerpunkte des EPEAEK II und die für die Erreichung der Ziele dieses Programms bereitgestellte Gesamtbeteiligung der Strukturfonds fest, greift jedoch nicht in die Durchführung der geplanten Maßnahmen und Operationen und deren Kontrolle ein, die in den Zuständigkeitsbereich der griechischen Behörden fallen.

66. Dies gilt insbesondere auch für die genaue Bestimmung der Endbegünstigten der geplanten Maßnahmen. Nach Artikel 18 Absatz 3 der Strukturfondsverordnung werden die Kategorien der Endbegünstigten dieser Maßnahmen, zu denen nach Artikel 9 Buchstabe l der Verordnung die Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen gehören können, die die Operationen in Auftrag geben, in der Ergänzung zur Programmplanung bestimmt, die der betreffende Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde, die von dem Mitgliedstaat für die Verwaltung des fraglichen operationellen Programms benannt wird, festlegt. Die Ergänzung zur Programmplanung soll die Strategie und die Schwerpunkte der Intervention mit detaillierten Angaben zu den Maßnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Strukturfondsverordnung umsetzen, zu denen insbesondere die Bestimmung der Kategorien der Endbegünstigten der Maßnahmen gehört. Das Dokument, das gegebenenfalls nach Artikel 34 Absatz 3 der Strukturfondsverordnung angepasst und vom Begleitausschuss gebilligt wird, wird der Kommission zur Information, nicht aber zur Genehmigung übermittelt. Die Kommission wird in diesem Bereich nur dann tätig, wenn die Angaben in der Entscheidung über die Fondsbeteiligung, wie der für den betreffenden Schwerpunkt bewilligte Gesamtbetrag der Fondsbeteiligung oder die spezifischen Ziele des Schwerpunkts, gegebenenfalls durch die Ergänzung zur Programmplanung oder durch die vorgenommenen Anpassungen geändert wurden. Es ist aber nicht vorgetragen worden, dass dies vorliegend der Fall war.

67. Zwar weist das EPEAEK II in der von der Kommission genehmigten Fassung bezüglich der Maßnahme Allgemeinbildung und berufliche Erstausbildung (Maßnahme 2.3), die zum zweiten Schwerpunkt mit der Überschrift Förderung und Verbesserung der Erziehung und der beruflichen Erstausbildung im Rahmen des lebenslangen Lernens gehört, darauf hin, dass in einem ersten Abschnitt die öffentlichen Berufsbildungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen finanziert werden und eine Studie erstellt wird, um die Modalitäten einer Beteiligung der privaten IEK an den Vorhaben der beruflichen Erstausbildung festzulegen (vgl. oben, Randnr. 26). Dieser Hinweis auf eine vorrangige Finanzierung der öffentlichen IEK in einem ersten Abschnitt darf jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass damit die privaten IEK von der Finanzierung im Rahmen dieser Maßnahme ausgeschlossen sind oder dass den zuständigen griechischen Behörden untersagt wird, im Rahmen der ihnen insbesondere nach Artikel 18 Absatz 3 der Strukturfondsverordnung zustehenden Befugnisse die privaten IEK in den Kreis der Endbegünstigten dieser Maßnahmen aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als, wie die Klägerinnen selbst einräumen, nach der ursprünglichen Fassung der Ergänzung zur Programmplanung, die von den griechischen Behörden im Mai 2001 erstellt wurde, die juristischen Personen des Privatrechts tatsächlich zu den potenziellen Endbegünstigten sowohl der oben genannten Maßnahme als auch der Maßnahme Berufliche Orientierung und Verbindung zum Arbeitsmarkt (Maßnahme 2.4) gehörten (vgl. oben, Randnr. 28).

68. Die Klägerinnen tragen jedoch vor, dass die privaten IEK aufgrund der Ergänzung zur Programmplanung in der geänderten und vom Begleitausschuss des EPEAEK II in seiner Sitzung vom 29. Mai 2001 gebilligten Fassung die ihnen von der ursprünglichen Fassung der Ergänzung zur Programmplanung zuerkannte Möglichkeit verloren hätten, im Rahmen des betreffenden operationellen Programms eine Kofinanzierung zu erhalten. Hierzu ist sogleich festzustellen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Rahmen der vorliegenden Klage den Wortlaut der Schlussfolgerung-Entscheidung des Begleitausschusses vom 29. Mai 2001 zu untersuchen oder gar zu prüfen, ob und inwieweit Nummer 5.4 der Schlussfolgerung-Entscheidung (vgl. oben, Randnr. 29) de jure und de facto zum Ausschluss der privaten IEK von der Kofinanzierung im Rahmen des EPEAEK II führte, wie von den Klägerinnen behauptet wird. Es genügt die Feststellung, dass der behauptete Ausschluss - sein Vorliegen unterstellt - nicht auf der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des EPEAEK II, sondern auf den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des genannten Programms wie der Ergänzung zur Programmplanung, der Schlussfolgerung-Entscheidung des Begleitausschusses oder ihren konkreten Durchführungsmaßnahmen beruht.

69. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die betreffenden nationalen Maßnahmen von den Klägerinnen vor dem Symvoulio tis Epikrateias angefochten wurden. Die Rechte der Klägerinnen werden somit von den nationalen Gerichten geschützt, die gegebenenfalls den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234 EG zu befragen haben.

70. Nach alledem kann die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des EPEAEK II nicht als eine Handlung gelten, die sich unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerinnen im Sinne der oben in Randnummer 62 angeführten Rechtsprechung ausgewirkt hat, da die griechischen Behörden bei der Umsetzung der Entscheidung aufgrund zwischengeschalteter Vorschriften vor allem im Hinblick auf die Bestimmung der Kategorien der Endbegünstigten der einzelnen im Rahmen des betreffenden Programms geplanten Maßnahmen eindeutig über ein Ermessen verfügten.

71. Damit ist festzustellen, dass die erstgenannte Klägerin von der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des EPEAEK II nicht unmittelbar betroffen ist. Da mit dem angefochtenen Rechtsakt die Änderung eines Gemeinschaftsrechtsakts allgemeiner Geltung abgelehnt wird, der die erstgenannte Klägerin nicht unmittelbar betrifft, ist die von ihr gegen die Ablehnung erhobene Nichtigkeitsklage nach der oben in den Randnummern 56, 57 und 59 dargestellten Rechtsprechung unzulässig. Dass diese Klägerin zu denen gehört, an die der ablehnende Rechtsakt gerichtet war, ist dabei unbeachtlich (vgl. Beschluss IPSO und USE/EZB, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 58).

72. Das gleiche Ergebnis gilt für die beiden Klägerinnen, die Vereinigungen sind. Nach der Rechtsprechung reicht die Wahrnehmung allgemeiner Kollektivinteressen einer Personengruppe nicht aus, um die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer Vereinigung bejahen zu können. Eine Vereinigung kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn auch ihren Mitgliedern als Einzelnen die Erhebung dieser Klage verwehrt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T447/93 bis T449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II1971, Randnr. 54, Beschlüsse des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II2205, Randnr. 59, und vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T197/95, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II1283, Randnr. 35). Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan worden, dass die Mitglieder der Klägerinnen, die Vereinigungen sind, von der allgemein geltenden Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des EPEAEK II unmittelbar betroffen sind. Die Klage dieser Klägerinnen ist daher, soweit sie sich auf die Nichtigerklärung der in diesem Rechtsakt liegenden Weigerung der Kommission bezieht, ihre Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II zu ändern, ebenfalls als unzulässig abzuweisen.

73. Nach alledem ist die Klage, soweit sie sich auf die Weigerung der Kommission bezieht, die Entscheidung über die Genehmigung des EPEAEK II zu ändern, als unzulässig abzuweisen, ohne dass das sonstige Vorbringen der Parteien geprüft werden müsste.

74. Zweitens zielen die Klägerinnen mit der vorliegenden Klage auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ab, soweit die Kommission es durch diesen Rechtsakt unter Verstoß gegen die Strukturfondsverordnung und den EG-Vertrag abgelehnt oder versäumt hat, bei den zuständigen griechischen Behörden zu intervenieren und sie auf die rechtswidrigen Maßnahmen bei der Umsetzung des EPEAEK II aufmerksam zu machen, um eine Änderung des genannten Programms, der Ergänzung zur Programmplanung und der Schlussfolgerung-Entscheidung des Begleitausschusses vom 29. Mai 2001dahin gehend herbeizuführen, dass die Kofinanzierung im Rahmen des EPEAEK II auf die privaten IEK ausgedehnt wird.

75. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, werfen die Klägerinnen ihr im Kern vor, dass sie es abgelehnt habe, gegen die Hellenische Republik ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der Strukturfondsverordnung und dem EG-Vertrag einzuleiten.

7 6. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch eine Klage unzulässig, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (vgl. Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juni 1992 in der Rechtssache C29/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, I3935, Randnr. 21, Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C107/95 P, Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I947, Randnr. 19, und Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998 in der Rechtssache T182/97, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, II271, Randnr. 25).

77. Aus Artikel 226 EG folgt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen und gegen ihre Weigerung, tätig zu werden, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, ausschließt (vgl. Beschluss Smanor u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 27, und die dort angeführte Rechtsprechung).

78. Soweit die vorliegende Klage die angeblich rechtswidrige Weigerung der Kommission betrifft, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Hellenische Republik einzuleiten, ist sie daher ebenfalls als unzulässig abzuweisen.

79. Schließlich möchten die Klägerinnen mit unterschiedlichen Argumenten, die in der Klageschrift vorgetragen und in ihren Stellungnahmen zur Einrede der Unzulässigkeit wiederholt werden, die Beurteilung des Generaldirektors der Generaldirektion der Kommission Beschäftigung und Soziales, des Autors des angefochtenen Rechtsaktes, in Frage stellen, wonach unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die öffentlichen Finanzmaßnahmen für das griechische Bildungssystem, dem die öffentlichen IEK angehören, keine staatlichen Beihilfen seien.

80. Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Klägerinnen weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren zu irgendeiner Zeit beantragt haben, eine von der Hellenischen Republik zugunsten der öffentlichen IEK eingeführte rechtswidrige oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Einzelbeihilfe oder Beihilferegelung aufzuheben, sondern lediglich das gesamte gemeinschaftliche und nationale Kofinanzierungssystem des EPEAEK II mit der Begründung kritisiert haben, dass sie von dieser Kofinanzierung in rechtswidriger Weise ausgeschlossen worden seien. Mit der Aufforderung zum Tätigwerden (vgl. oben, Randnr. 31) und mit der vorliegenden Klage wollen die Klägerinnen daher im Kern erreichen, dass die Kofinanzierung im Rahmen des EPEAEK II, die nach ihrer Auffassung den öffentlichen IEK vorbehalten ist, auf sie ausgedehnt wird. Die Klägerinnen haben sich somit nur auf Artikel 87 EG bezogen, um die behauptete Diskriminierung zwischen öffentlichen und privaten IEK darzutun, nicht aber, um die Aufhebung einer zugunsten der öffentlichen IEK eingeführten, angeblich rechtswidrigen oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe oder Beihilferegelung zu beantragen.

81. Das Gericht ist jedenfalls der Auffassung, dass die Beurteilung des Autors des angefochtenen Rechtsakts, wonach die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft keine Anwendung auf die Beihilfen für das nationale Bildungswesen finden, nicht als eine Entscheidungshandlung und erst recht nicht als eine Entscheidung der Kommission im Rahmen des Artikels 88 EG und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) angesehen werden kann, die mit der vorliegenden Klage anfechtbar ist, sondern als eine Informationsmaßnahme, gegen die keine Nichtigkeitsklage gegeben ist.

82. Dem Inhalt des angefochtenen Rechtsakts entnimmt das Gericht, dass dieser keineswegs eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen darstellen sollte, sondern den Zweck hatte, die Klägerinnen über die Auffassung des Autors des angefochtenen Rechtsakts zu unterrichten, wonach die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft nicht auf die Maßnahmen für das nationale Bildungswesen anwendbar sind, um die Begründetheit der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des EPEAEK II, deren Änderung die Klägerinnen verlangten, darzulegen. Diese Qualifizierung des angefochtenen Rechtsakts steht im Übrigen mit der Tatsache im Einklang, dass er nicht an die Hellenische Republik gerichtet ist und weder von der Kommission selbst noch von dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission ausging, sondern vom Generaldirektor der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales, für den sich aus dem angefochtenen Rechtsakt keineswegs ergibt, dass er von der Kommission zum Erlass einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen ermächtigt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 5. November 2003 in der Rechtssache T130/02, Kronoply/Kommission, Slg. 2003, II00000, Randnr. 46).

83. Nach alledem ist der Unzulässigkeitseinrede der Kommission stattzugeben und die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

84. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission außer ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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