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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 26.09.1990
Aktenzeichen: T-139/89
Rechtsgebiete: Statut


Vorschriften:

Statut Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Verwaltungsbeschwerden von Beamten keinen Formerfordernissen; um ihren Inhalt auszulegen und zu verstehen, hat die Verwaltung alle Sorgfalt aufzuwenden, die eine grosse, gut ausgestattete Behörde den Bürgern, einschließlich ihrer Bediensteten, schuldet.

Da es dem Beamten nicht verwehrt werden kann, sich schon im Vorverfahren anwaltlicher Beratung zu versichern ( siehe Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585 ), steht es ihm völlig frei, dem Anwalt die Abfassung der Beschwerde zu überlassen.

Ist nicht bestritten, daß die Initiative zur Einlegung der Beschwerde vom Beamten ausgeht und daß dieser auch den Inhalt der Beschwerde festgelegt hat, wäre es ein ganz übertriebener Formalismus, dem die rechtliche Grundlage fehlte und der dem Sinn der Rechtsprechung zuwiderliefe, wenn verlangt würde, daß der Beamte die von seinem Anwalt abgefasste Beschwerdeschrift unterschreibt.

2. Der Anwalt, der als Beistand oder als Vertreter einer Partei auftritt, braucht keine formgerechte Vollmacht vorzulegen, sondern diese nur auf Bestreiten nachzuweisen ( siehe Urteil vom 16. Februar 1965 in der Rechtssache 14/64, Barge/Hohe Behörde, Slg. 1965 XI-4, 2 ).

3. Die Bestimmungen über die Übertragung von Jahresurlaubstagen von einem Kalenderjahr auf das folgende regeln nicht, wie und wann nachzuweisen ist, daß eine Übertragung von mehr als zwölf Urlaubstagen aus "Gründen, die... auf den Dienst zurückzuführen sind", gerechtfertigt ist. Einer solchen Übertragung kann daher nur widersprochen werden, wenn das Vorliegen solcher Gründe bestritten wird.

4. Die Verwaltung kann sich nicht auf nicht beanstandete krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Beamten berufen, um ihm den Anspruch auf Jahresurlaub teilweise abzuerkennen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 26. SEPTEMBER 1990. - GABRIELLA VIRGILI-SCHETTINI GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - URLAUB - AUSGLEICHSVERGUETUNG FUER NICHT GENOMMENEN URLAUB. - RECHTSSACHE T-139/89.

Tenor:

1 ) Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 1989 wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung der Urlaubstage gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V des Statuts betrifft.

2 ) Das Europäische Parlament wird verurteilt, an die Klägerin eine Ausgleichszahlung für 27 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage zu leisten, deren Höhe nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Statuts zu bestimmen ist.

3 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4 ) Das Europäische Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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