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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.03.1992
Aktenzeichen: T-14/89
Rechtsgebiete: EWG, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages


Vorschriften:

EWG Art. 85 Abs. 1
Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 15
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Unternehmen, das eine Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln anficht, kann sich nicht darauf berufen, daß der Bericht des Anhörungsbeauftragten nicht den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen oder den Mitgliedern der Kommission übermittelt worden ist. Die Übermittlung dieses Berichts an diese beiden Stellen ist nämlich nirgends vorgesehen. Überdies hat dieser Bericht für die Kommission nur den Wert eines Gutachtens, und sie ist in keiner Weise an ihn gebunden. Schließlich ist die Wahrung der Verteidigungsrechte rechtlich hinreichend sichergestellt, wenn die bei der Ausarbeitung der endgültigen Entscheidung zusammenwirkenden Stellen korrekt über die Argumentation der Unternehmen informiert worden sind, die diese in Beantwortung der ihnen von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte und gegenüber den von der Kommission zur Erhärtung dieser Beschwerdepunkte vorgelegten Beweismitteln vorgetragen haben.

2. Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dies ist dann der Fall, wenn es zwischen mehreren Unternehmen eine Willensübereinstimmung zur Erreichung von Preis- und Verkaufsmengenzielen gab.

3. Artikel 85 EWG-Vertrag ist auch auf ausser Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen.

4. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, anhand deren sich der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise bestimmen lässt, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht.

Die Teilnahme an Sitzungen, deren Zweck es ist, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen, und in denen die Wettbewerber Informationen über die Preise, die sie zu praktizieren beabsichtigen, über ihre Rentabilitätsschwelle, über die von ihnen für notwendig gehaltenen Beschränkungen der Verkaufsmengen oder über ihre Verkaufszahlen austauschen, stellt eine abgestimmte Verhaltensweise dar, da die teilnehmenden Unternehmen die so weitergegebenen Informationen zwangsläufig bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen.

5. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sieht keine spezifische Subsumtion für eine Zuwiderhandlung vor, die zwar komplex, aber doch einheitlich ist, weil sie aus einem kontinuierlichen Verhalten besteht, das durch eine einzige Zielsetzung gekennzeichnet ist und sowohl Einzelakte aufweist, die als "Vereinbarungen" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt haben. Daher kann eine solche Zuwiderhandlung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert werden, ohne daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt.

6. Ein Unternehmen ist als an einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, beteiligt anzusehen und verstösst damit gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn das Verhalten der beteiligten Unternehmen insgesamt, unabhängig von der Auswirkung des individuellen Beitrags dieses Unternehmens, zu einem solchen Ergebnis führen kann.

7. Die Kommission hat gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, sie braucht jedoch bei einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden.

8. Bei der für die Festsetzung der Geldbusse erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung hat die Kommission nicht nur die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auch den Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen und sicherzustellen, daß ihr Vorgehen vor allem in bezug auf solche Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat.

Die Kommission wird dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in einer bestimmten Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Sie kann insbesondere dann das Niveau der Geldbussen anheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken, wenn eine bestimmte Art von Zuwiderhandlungen wegen des Gewinns, den eine Reihe der betroffenen Unternehmen daraus ziehen kann, immer noch verhältnismässig häufig ist, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an festgestanden hat.

9. Da ein Rechtsakt, der zugestellt und veröffentlicht worden ist, als gültig anzusehen ist, ist es Sache desjenigen, der die formelle Gültigkeit eines Rechtsakts anzweifelt oder sich auf dessen Inexistenz beruft, dem Richter Gründe vorzutragen, die den Anschein der Gültigkeit in Frage stellen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 10. MAERZ 1992. - MONTEDIPE SPA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - BEGRIFF DER VEREINBARUNG UND DER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE - KOLLEKTIVE VERANTWORTLICHKEIT. - RECHTSSACHE T-14/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft eine Entscheidung der Kommission, mit der fünfzehn Herstellern von Polypropylen wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eine Geldbusse auferlegt wurde. Das von der angefochtenen Entscheidung (nachstehend: Entscheidung) erfasste Erzeugnis ist eines der wichtigsten thermoplastischen Polymere. Polypropylen wird von den Herstellern an die Verarbeiter zur Weiterverarbeitung zu Fertig- und Halbfertigerzeugnissen verkauft. Die wichtigsten Hersteller von Polypropylen verfügen über eine Palette von mehr als hundert verschiedenen Sorten für einen breiten Fächer von Verwendungszwecken. Die wichtigsten Polypropylengrundsorten sind Raffia, Homopolymer für Spritzguß, Kopolymer für Spritzguß, hochschlagfestes Kopolymer und Folien. Alle Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, sind grosse Hersteller petrochemischer Erzeugnisse.

2 Der westeuropäische Polypropylenmarkt wird fast ausschließlich von europäischen Produktionsstätten beliefert. Vor 1977 wurde dieser Markt von zehn Herstellern beliefert, nämlich von den Unternehmen Montedison (die spätere Montepolimeri SpA und jetztige Montedipe SpA), Hoechst AG, Imperial Chemical Industries plc und Shell International Chemical Company Ltd (den sogenannten "vier Grossen"), die zusammen 64 % des Marktes innehatten, Enichem Anic SpA in Italien, Rhône-Poulenc SA in Frankreich, Alcudia in Spanien, Chemische Werke Hüls und BASF AG in Deutschland sowie Chemie Linz AG in Österreich. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente von Montedison traten 1977 in Westeuropa sieben neue Hersteller auf: Amoco und Hercules Chemicals NV in Belgien, ATO Chimie SA und Solvay & Cie SA in Frankreich, SIR in Italien, DSM NV in den Niederlanden und Taqsa in Spanien. Der norwegische Hersteller Saga Petrokjemi AS & Co. und die Petrofina SA nahmen ihre Tätigkeit Mitte 1978 bzw. im Jahre 1980 auf. Das Auftreten neuer Hersteller mit einer nominalen Kapazität von rund 480 000 t bewirkte ein erhebliches Anwachsen der Produktionskapazität in Westeuropa, die mehrere Jahre lang nicht durch einen entsprechenden Anstieg der Nachfrage ausgeglichen wurde. Dies hatte einen geringen Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge; zwischen 1977 und 1983 soll der Auslastungsgrad jedoch schrittweise von 60 % auf 90 % gestiegen sein. Nach der Entscheidung sollen sich Angebot und Nachfrage von 1982 an im grossen und ganzen im Gleichgewicht befunden haben. Während des grössten Teils des Untersuchungszeitraums (1977-1983) sei der Polypropylenmarkt jedoch durch eine niedrige Rentabilität oder durch erhebliche Verluste gekennzeichnet gewesen, und zwar namentlich wegen der Bedeutung der fixen Kosten und des Anstiegs des Preises des Ausgangsstoffes Propylen. Nach Randnummer 8 der Entscheidung beliefen sich 1983 die europäischen Marktanteile der Montepolimeri SpA auf 18 %, der Imperial Chemical Industries plc, der Shell International Chemical Company Ltd und Hoechst AG auf jeweils 11 %, der Hercules Chemicals NV auf knapp 6 %, der ATO Chimie SA, der BASF AG, der DSM NV, der Chemische Werke Hüls, der Chemie Linz AG, der Solvay & Cie. SA und der Saga Petrokjemi AS & Co. auf jeweils 3 % bis 5 % und der Petrofina SA auf etwa 2 %. Der Polypropylenhandel zwischen Mitgliedstaaten sei groß gewesen, da jeder der damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller in die meisten, wenn nicht in alle Mitgliedstaaten verkauft habe.

3 Die Montedipe SpA gehörte zu den Herstellern, die den Markt vor 1977 belieferten. Sie besaß Hauptpatente, die zwischen 1976 und 1978 in den meisten europäischen Ländern ausliefen. Sie war der grösste Polypropylenhersteller mit einem Marktanteil zwischen 14,2 % und 15 %.

4 Am 13. und 14. Oktober 1983 führten Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204; nachstehend: Verordnung Nr. 17) gleichzeitig Nachprüfungen bei den folgenden, den Markt der Gemeinschaft beliefernden Herstellern von Polypropylen durch:

- ATO Chimie SA, jetzt Atochem (nachstehend: ATO);

- BASF AG (nachstehend: BASF);

- DSM NV (nachstehend: DSM);

- Hercules Chemicals NV (nachstehend: Hercules);

- Hoechst AG (nachstehend: Hoechst);

- Chemische Werke Hüls (nachstehend: Hüls);

- Imperial Chemical Industries plc (nachstehend: ICI);

- Montepolimeri SpA, jetzt Montedipe (nachstehend: Monte oder die Klägerin);

- Shell International Chemical Company Ltd (nachstehend: Shell);

- Solvay & Cie. SA (nachstehend: Solvay);

- BP Chimie (nachstehend: BP).

Keine Nachprüfungen erfolgten bei Rhône-Poulenc SA (nachstehend: Rhône-Poulenc) und bei Enichem Anic SpA.

5 Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 (nachstehend: Auskunftsverlangen) nicht nur an die genannten, sondern auch an folgende Unternehmen:

- Amoco;

- Chemie Linz AG (nachstehend: Linz);

- Saga Petrokjemi AS & Co., jetzt Teil von Statoil (nachstehend: Statoil);

- Petrofina SA (nachstehend: Petrofina);

- Enichem Anic SpA (nachstehend: Anic).

Linz, ein österreichisches Unternehmen, bestritt die Zuständigkeit der Kommission und weigerte sich, dem Auskunftsverlangen nachzukommen. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 führten Kommissionsbeamte anschließend Nachprüfungen bei Anic und bei der Saga Petrochemicals UK Ltd, der englischen Tochter von Saga, sowie bei den Verkaufsgesellschaften von Linz im Vereinigten Königreich und in der Bundesrepublik Deutschland durch. An Rhône-Poulenc erging kein Auskunftsverlangen.

6 Anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials gelangte die Kommission zu der vorläufigen Auffassung, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag durch eine Reihe von Preisinitiativen regelmässig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrolle entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich aufzuteilen. Am 30. April 1984 beschloß die Kommission deshalb, ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten. Im Mai 1984 übermittelte sie den genannten Unternehmen mit Ausnahme von Anic und Rhône-Poulenc die schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Adressaten äusserten sich dazu schriftlich.

7 Am 24. Oktober 1984 traf der von der Kommission ernannte Anhörungsbeauftragte mit den Rechtsberatern der Adressaten der Beschwerdepunkte zusammen, um Vereinbarungen über den Ablauf der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgesehenen Anhörung zu treffen, deren Beginn für den 12. November 1984 vorgesehen war. In dieser Sitzung teilte die Kommission den Unternehmen ausserdem zu den in den Antworten auf die Beschwerdepunkte vorgebrachten Argumenten mit, sie werde ihnen in Kürze ergänzende Unterlagen zu den bereits übermittelten Beweismitteln bezueglich der Durchsetzung der Preisinitiativen zuleiten. Demgemäß übersandte sie den Rechtsberatern der Unternehmen am 31. Oktober 1984 eine Reihe von Unterlagen, die Kopien der einschlägigen Preisinstruktionen der Hersteller für ihre Verkaufsstellen einschließlich der Tabellen enthielten, in denen diese Belege zusammengefasst waren. Um die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu gewährleisten, verband die Kommission diese Übermittlung mit bestimmten Auflagen; insbesondere durften die übersandten Unterlagen nicht an die kaufmännischen Abteilungen der Unternehmen weitergegeben werden. Die Anwälte einiger Unternehmen lehnten diese Auflagen ab und schickten die Unterlagen vor der mündlichen Anhörung zurück.

8 Aufgrund der Angaben in den schriftlichen Antworten auf die Beschwerdepunkte beschloß die Kommission, das Verfahren auf Anic und Rhône-Poulenc auszudehnen. Demgemäß übersandte sie diesen Unternehmen am 25. Oktober 1984 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der den anderen fünfzehn Unternehmen übersandten Mitteilung ähnlich war.

9 Eine erste Reihe von Anhörungen fand vom 12. bis zum 20. November 1984 statt. In ihr wurden mit Ausnahme von Shell (die sich geweigert hatte, an einer Anhörung teilzunehmen) sowie Anic, ICI und Rhône-Poulenc (die sich nicht in der Lage sahen, ihre Unterlagen vorzubereiten) alle Unternehmen angehört.

10 Bei diesen Anhörungen weigerten sich mehrere Unternehmen, sich mit den Fragen auseinanderzusetzen, die in den ihnen am 31. Oktober 1984 übersandten Unterlagen angeschnitten worden waren, da die Kommission die gesamte Bewertung des Falles geändert habe; sie müssten zumindest Gelegenheit erhalten, sich hierzu schriftlich zu äussern. Andere machten geltend, sie hätten nicht genügend Zeit gehabt, die betreffenden Unterlagen vor der Anhörung zu prüfen. Die Anwälte von BASF, DSM, Hercules, Hoechst, ICI, Linz, Monte, Petrofina und Solvay übersandten der Kommission am 28. November 1984 ein gemeinsames Schreiben in diesem Sinne. In einem Schreiben vom 4. Dezember 1984 schloß sich Hüls dieser Linie an.

11 Daraufhin leitete die Kommission den Unternehmen am 29. März 1985 eine neue Serie von Dokumenten zu, die die Preisanweisungen der Unternehmen an ihre Verkaufsbüros wiedergaben, begleitet von Preistabellen, sowie eine Zusammenfassung der Beweise für alle Preisinitiativen, für die Unterlagen verfügbar waren. Die Unternehmen wurden aufgefordert, sich dazu schriftlich und in einer weiteren mündlichen Anhörung zu äussern. Die ursprünglichen Auflagen bezueglich der Weitergabe an die kaufmännischen Abteilungen hob die Kommission auf.

12 In einem weiteren Schreiben gleichen Datums ging die Kommission auf das Vorbringen der Anwälte ein, sie habe die Rechtsnatur des angeblichen Kartells nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht eindeutig definiert. Sie forderte die Unternehmen auf, sich hierzu schriftlich und mündlich zu äussern.

13 Eine zweite Reihe von Anhörungen fand vom 8. bis zum 11. Juli 1985 und am 25. Juli 1985 statt. Dabei äusserten sich Anic, ICI und Rhône-Poulenc; die anderen Unternehmen (mit Ausnahme von Shell) nahmen zu den von der Kommission in den beiden Schreiben vom 29. März 1985 angesprochenen Fragen Stellung.

14 Der Entwurf der Niederschrift über die Anhörungen sowie alle anderen entscheidungserheblichen Unterlagen wurden den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen (nachstehend: Beratender Ausschuß) am 19. November 1985 übergeben und den Unternehmen am 25. November 1985 zugesandt. Der Beratende Ausschuß gab seine Stellungnahme in seiner 170. Sitzung vom 5. und 6. Dezember 1985 ab.

15 Am Ende dieses Verfahrens erließ die Kommission die streitige Entscheidung vom 23. April 1986. Der verfügende Teil dieser Entscheidung lautet wie folgt:

"Artikel 1

Anic SpA, ATO Chemie SA (heute Atochem), BASF AG, DSM NV, Hercules Chemicals NV, Hoechst AG, Chemische Werke Hüls (jetzt Hüls AG), ICI plc, Chemische Werke Linz, Montepolimeri SpA (jetzt Montedipe), Petrofina SA, Rhône-Poulenc SA, Shell International Chemical Co. Ltd, Solvay & Cie und Saga Petrokjemi AG & Co. (jetzt Teil der Statoil) haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, indem sie:

- im Fall von Anic von etwa November 1977 bzw. 1978 bis weit ins Jahr 1982 oder Anfang 1983;

- im Fall von Rhône-Poulenc von etwa November 1977 bis Ende 1980;

- - im Fall von Petrofina von 1980 bis mindestens November 1983;

- im Fall von Hoechst, ICI, Montepolimeri und Shell von etwa Mitte 1977 bis mindestens November 1983;

- im Fall von Hercules, Linz, Saga und Solvay von etwa November 1977 bis mindestens November 1983;

- im Fall von ATO von mindestens 1978 bis mindestens November 1983;

- im Fall von BASF, DSM und Hüls von einem Zeitpunkt zwischen 1977 und 1979 bis mindestens November 1983

an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller:

a) miteinander Verbindung hatten und sich regelmässig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen trafen, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;

b) von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)preise festlegten;

c) verschiedene Maßnahmen trafen, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) unter anderem durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der 'Kundenführerschaft' zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;

d) gleichzeitige Preiserhöhungen vornahmen, um die besagten Ziele durchzusetzen;

e) den Markt aufteilten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt wurde oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr kam, die Hersteller aufgefordert wurden, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum einzuschränken (1981, 1982).

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen (falls sie es noch nicht getan haben) und in Zukunft bezueglich ihrer Polypropylengeschäfte von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und durch die die Teilnehmer direkt oder indirekt über Produktion, Absatz, Lagerhaltung, Verkaufspreise, Kosten oder Investitionspläne anderer Hersteller informiert oder aufgrund deren sie in die Lage versetzt werden, die Befolgung ausdrücklicher oder stillschweigender Preis- oder Marktaufteilungsabsprachen innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Ein Verfahren zum Austausch allgemeiner Informationen, dem sich die Hersteller anschließen (wie Fides), muß unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt. Die Unternehmen dürfen insbesondere untereinander keine zusätzlichen wettbewerbsrelevanten Informationen austauschen, die ein solches System nicht erfasst.

Artikel 3

Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstosses folgende Geldbussen festgesetzt:

i) Anic SpA, eine Geldbusse von 750 000 ECU bzw. 1 103 692 500 LIT;

ii) Atochem, eine Geldbusse von 1 750 000 ECU bzw. 11 973 325 FF;

iii) BASF AG, eine Geldbusse von 2 500 000 ECU bzw. 5 362 225 DM;

iv) DSM NV, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 6 657 640 HFL;

v) Hercules Chemicals NV, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 120 569 620 BFR;

vi) Hoechst AG, eine Geldbusse von 9 000 000 ECU bzw. 19 304 010 DM;

vii) Hüls AG, eine Geldbusse von 2 750 000 ECU bzw. 5 898 447,50 DM;

viii) ICI plc, eine Geldbusse von 10 000 000 ECU bzw.

6 447 970 UKL;

ix) Chemische Werke Linz, eine Geldbusse von 1 000 000 ECU bzw. 1 471 590 000 LIT;

x) Montedipe, eine Geldbusse von 11 000 000 ECU bzw. 16 187 490 000 LIT;

xi) Petrofina SA, eine Geldbusse von 600 000 ECU bzw. 26 306 100 BFR;

xii) Rhône-Poulenc SA, eine Geldbusse von 500 000 ECU bzw. 3 420 950 FF;

xiii) Shell International Chemical Co. Ltd, eine Geldbusse von

9 000 000 ECU bzw. 5 803 173 UKL;

xiv) Solvay & Cie, eine Geldbusse von 2 500 000 ECU bzw. 109 608 750 BFR;

xv) Statoil Den Norske Stats Oljeselskap AS (nunmehr einschließlich Saga Petrokjemi), eine Geldbusse von 1 000 000 ECU bzw. 644 797 UKL.

Artikel 4 und 5

(nicht wiedergegeben)"

16 Am 8. Juli 1986 wurde den Unternehmen die endgültige Niederschrift über die Anhörungen mit den von ihnen verlangten Berichtigungen, Zusätzen und Streichungen übermittelt.

Verfahren

17 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 6. August 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben. Dreizehn der vierzehn übrigen Adressaten dieser Entscheidung haben ebenfalls Nichtigkeitsklage erhoben (Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89, T-6/89 bis T-13/89 und T-15/89).

18 Mit besonderem Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Klägerin gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beim Präsidenten des Gerichtshofes beantragt, gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag die Durchführung der Entscheidung auszusetzen. Mit Beschluß vom 24. September 1986 in der Rechtssache 213/86 R (Montedipe/Kommission, Slg. 1986, 2623) hat der Präsident des Gerichtshofes diesem Antrag stattgegeben, sofern die Klägerin innerhalb einer Frist von höchstens 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses eine von der Kommission anerkannte Bankbürgschaft beibringt, durch die die Zahlung der gemäß Artikel 3 der Entscheidung verhängten Geldbusse sowie etwaiger Verzugszinsen gesichert wird, und die Kostenentscheidung vorbehalten.

19 Das gesamte schriftliche Verfahren ist vor dem Gerichtshof abgelaufen.

20 Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof diese und die dreizehn übrigen Rechtssachen gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988) an das Gericht verwiesen.

21 Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 hat der Präsident des Gerichts einen Generalanwalt bestellt.

22 Mit Schreiben vom 3. Mai 1990 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien zur Teilnahme an einer informellen Sitzung aufgefordert, um die Einzelheiten der Durchführung der mündlichen Verhandlung festzulegen. Diese Sitzung hat am 28. Juni 1990 stattgefunden.

23 Mit Schreiben vom 9. Juli 1990 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien gebeten, sich zu einer eventuellen Verbindung der Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89 und T-6/89 bis T-15/89 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu äussern. Keine der Parteien hat hiergegen Einwände erhoben.

24 Mit Beschluß vom 25. September 1990 hat das Gericht die genannten Rechtssachen wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs nach Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend galt, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

25 Mit Beschluß vom 15. November 1990 hat das Gericht über die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-2/89, T-3/89, T-9/89, T-11/89, T-12/89 und T-13/89 gestellten Anträge auf vertrauliche Behandlung entschieden und ihnen teilweise stattgegeben.

26 Mit Schreiben, die zwischen dem 9. Oktober und dem 29. November 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Parteien die ihnen vom Gericht mit Schreiben des Kanzlers vom 19. Juli 1990 gestellten Fragen beantwortet.

27 In Anbetracht der Antworten auf diese Fragen hat das Gericht auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

28 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung, die vom 10. bis 15. Dezember 1990 stattgefunden hat, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

29 Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 10. Juli 1991 vorgetragen.

Anträge der Parteien

30 Die Klägerin beantragt,

1) die Entscheidung der Beklagten vom 23. April 1986 (IV/31.149 - Polypropylen), soweit sie an die Klägerin gerichtet ist, für nichtig zu erklären;

2) hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 für nichtig zu erklären, soweit sie gegen die Klägerin eine Geldbusse festsetzt;

3) äusserst hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 für nichtig zu erklären, soweit sie gegen die Klägerin eine Geldbusse von 11 000 000 ECU festsetzt, und die Geldbusse auf einen symbolischen oder jedenfalls angemessenen Betrag oder auf einen Betrag festzusetzen, der zumindest die Verjährung berücksichtigt;

4) in jedem Fall:

- der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- die Kommission zum Ersatz sämtlicher Kosten des Verwaltungsverfahrens zu verurteilen;

- die Kommission zum Ersatz aller Schäden im Zusammenhang mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung und der Leistung einer Sicherheit für die Aussetzung des Vollzugs, einschließlich der Zinsen und der Aufwertung für die im Rahmen des Vollzugs gezahlten Beträge oder für die Leistung der Sicherheit, zu verurteilen;

Die Klägerin beantragt, vorab Beweis zu erheben über die Richtigkeit der in den Tabellen im Anhang der Klageschrift vorgelegten Buchungsunterlagen der Klägerin bezueglich der Verluste der Polypropylenproduktion durch Vernehmung

- des verantwortlichen Betriebsprüfers der Gesellschaft Montepolimeri während des maßgeblichen Zeitraums,

- des verantwortlichen Kostenbuchführers der Gesellschaft Montepolimeri während des maßgeblichen Zeitraums,

- der Mitglieder des Wirtschaftsprüfungsausschusses der Gesellschaft Montepolimeri während des maßgeblichen Zeitraums

als Zeugen.

Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

31 Nach Auffassung des Gerichts sind zuerst die Rügen zu prüfen, mit denen die Klägerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend macht, weil die Kommission bei der Vorbereitung der Entscheidung nicht unparteilich gewesen sei (1), ihre ursprünglichen Vorwürfe geändert (2) und die Entscheidung auf verfahrensfremde Unterlagen gestützt habe; zweitens die Rügen bezueglich der Feststellung der Zuwiderhandlung, die sich zum einen auf die von der Kommission getroffenen Tatsachenfeststellungen (1) und zum anderen auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diese Tatsachen (2) beziehen, da die Kommission die Zuwiderhandlung nicht richtig qualifiziert (A), die wettbewerbsbeschränkende Wirkung (B) und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht zutreffend gewürdigt (C) sowie eine Reihe von Rechtfertigungsgründen nicht berücksichtigt habe (D); drittens die Rügen bezueglich der Verletzung der Versammlungsfreiheit; viertens die Rügen bezueglich der Begründung der Entscheidung und fünftens die Rügen bezueglich der Festsetzung der Geldbusse, die teilweise verjährt (1) und weder der Dauer (2) noch der Schwere (3) der behaupteten Zuwiderhandlung angemessen sei.

Zu den Verteidigungsrechten

1. Mangelnde Unparteilichkeit bei der Vorbereitung der Entscheidung

32 Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe gegen ihre Pflicht zur Objektivität verstossen und in der vorliegenden Rechtssache eine vorgefasste Meinung an den Tag gelegt. Sie habe sich nämlich von Anfang an geweigert, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß mit den Treffen der Polypropylenhersteller ein anderes Ziel als die Durchführung eines Kartells verfolgt worden sei. Sie habe deshalb allein die Beweismittel berücksichtigt, die ihre Meinung gestützt hätten, und diejenigen ausser acht gelassen, die dieser widersprochen oder sie nicht untermauert hätten. Dies werde auch dadurch bestätigt, daß die Kommission vor dem formellen Erlaß der Entscheidung Informationen hierüber an die Presse weitergeleitet habe.

33 Der Vergleich der Niederschriften über die Anhörungen mit der Entscheidung lasse deutlich erkennen, daß auf wichtige Feststellungen des Anhörungsbeauftragten und der Vertreter der Kommission in der Entscheidung nicht eingegangen worden sei. Dies gelte für die Frage der Deutlichkeit, mit der die Kommission ihre Vorwürfe formuliert habe, die Möglichkeit, daß die Kommission einige der Vorwürfe fallenlasse, die Rolle der Zielpreise und für das Bestehen eines lebhaften Wettbewerbs während des fraglichen Zeitraums. Die Klägerin fordert daher das Gericht in ihrer Erwiderung auf, den Bericht des Anhörungsbeauftragten beizuziehen, um zu prüfen, ob die Kommission absichtlich Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen habe, die in Widerspruch zu ihrer Meinung gestanden hätten.

34 Die mangelnde Objektivität der Kommission werde ferner dadurch bestätigt, daß der Entscheidungsentwurf, den das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission vorgelegt habe, Presseberichten zufolge von der Kommission erst habe angenommen werden können, nachdem er zum zweiten Mal behandelt worden sei.

35 Die Kommission verteidigt sich gegen den Vorwurf, eine vorgefasste Meinung gehabt und in parteiischer Weise die für ihre Auffassung günstigen Beweismittel ausgewählt zu haben. Es sei nicht richtig, daß sie den Inhalt der Entscheidung vorab bekanntgegeben habe; die Informationen in der Presse hätten ebensogut von den Unternehmen selbst mitgeteilt worden sein können. Jedenfalls sei dies kein Grund für die Nichtigerklärung der Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 286, und vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 91 und 103).

36 Zu den Erklärungen des Anhörungsbeauftragten führt sie aus, daß die Entscheidung nicht den Standpunkt jedes der Beamten der Kommission während des Verwaltungsverfahrens wiedergeben müsse. Der Antrag auf Beiziehung des Berichts des Anhörungsbeauftragten sei vom Gericht in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R (ICI/Kommission, in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht) zurückgewiesen worden. Auf jeden Fall sei dieses Angriffsmittel unzulässig, weil es zum ersten Mal in der Erwiderung vorgebracht worden sei.

37 Daß die Entscheidung nicht bei der ersten Behandlung durch die Kommission angenommen worden sei, könne auf keinen Fall als Beleg für mangelnde Objektivität der Kommission oder für die Unbegründetheit der Entscheidung gewertet werden.

38 Das Gericht stellt zunächst fest, daß der in der Erwiderung gestellte Antrag der Klägerin auf Beiziehung des Berichts des Anhörungsbeauftragten ein neuer Antrag ist, der gemäß Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts und Artikel 40 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen ist.

39 Bezueglich des Anhörungsbeauftragten ist darauf hinzuweisen, daß die einschlägigen Bestimmungen über sein Mandat im Anhang des Dreizehnten Berichts über die Wettbewerbspolitik wie folgt lauten:

"Artikel 2

Der Anhörungsbeauftragte hat die Aufgabe, für einen geregelten Ablauf der Anhörung Sorge zu tragen und dadurch zur Objektivität sowohl der Anhörung als auch der späteren Entscheidung beizutragen. Er wacht insbesondere darüber, daß alle für die Beurteilung des Falles erheblichen Umstände tatsächlicher Art, gleichgültig, ob sie für die Beteiligten günstig oder ungünstig sind, bei der Ausarbeitung von Entwürfen zu kartellrechtlichen Entscheidungen der Kommission angemessen berücksichtigt werden. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit achtet der Anhörungsbeauftragte darauf, daß die Rechte der Verteidigung gewahrt bleiben; er berücksichtigt dabei zugleich die Notwendigkeit, die Wettbewerbsregeln in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und den vom Gerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen in wirksamer Weise anzuwenden.

Artikel 5

Der Anhörungsbeauftragte berichtet dem Generaldirektor für Wettbewerb über den Ablauf der Anhörung und über die Schlußfolgerungen, die er aus ihr zieht. Er äussert sich zu dem weiteren Verlauf des Verfahrens; dabei kann er die Einholung von weiteren Auskünften, den Verzicht auf bestimmte Beschwerdepunkte oder die Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte anregen.

Artikel 6

Zur Erfuellung der ihm in Artikel 2 übertragenen Aufgaben kann der Anhörungsbeauftragte seine Bemerkungen unmittelbar dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission vortragen, sobald diesem der für den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen bestimmte Entscheidungsentwurf unterbreitet worden ist.

Artikel 7

Um zu gewährleisten, daß die Kommission über alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles unterrichtet ist, bevor sie ihre Entscheidung trifft, kann das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission auf Antrag des Anhörungsbeauftragten anordnen, daß dessen abschließende Stellungnahme dem Entscheidungsentwurf beigefügt wird."

40 Schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen über das Mandat des Anhörungsbeauftragten ergibt sich, daß der Bericht des Anhörungsbeauftragten weder dem Beratenden Ausschuß noch der Kommission übermittelt werden muß. So sieht keine Bestimmung die Zuleitung dieses Berichts an den Beratenden Ausschuß vor. Zwar muß der Anhörungsbeauftragte dem Generaldirektor für Wettbewerb berichten (Artikel 5) und kann seine Bemerkungen unmittelbar dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission vortragen (Artikel 6), das auf Antrag des Anhörungsbeauftragten anordnen kann, daß dessen abschließende Stellungnahme dem Entscheidungsentwurf beigefügt wird (Artikel 7), doch gibt es keine Bestimmung, die den Anhörungsbeauftragten, den Generaldirektor für Wettbewerb oder das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission verpflichtet, der Kommission den Bericht des Anhörungsbeauftragten zu übermitteln.

41 Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, daß der Bericht des Anhörungsbeauftragten nicht den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses oder den Mitgliedern der Kommission übermittelt worden ist. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, daß dieser Bericht für die Kommission den Wert eines Gutachtens hat, daß sie in keiner Weise an ihn gebunden ist und daß der Bericht deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (bereits genannter Beschluß vom 11. Dezember 1986 in der Rechtssache 212/86 R, Randnrn. 5 bis 8). Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist nämlich rechtlich hinreichend sichergestellt, wenn die bei der Ausarbeitung der endgültigen Entscheidung zusammenwirkenden Stellen korrekt über die Argumentation der Unternehmen informiert worden sind, die diese in Beantwortung der ihnen von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte und gegenüber den von der Kommission zur Erhärtung dieser Beschwerdepunkte vorgelegten Beweismitteln vorgetragen haben (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7).

42 Da der Bericht des Anhörungsbeauftragten kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte, ist die Kommission um so weniger an Erwägungen gebunden, die der Anhörungsbeauftragte oder andere Vertreter der Kommission bei den Anhörungen geäussert und von denen die Kommissionsmitglieder durch die Anhörungsniederschrift erfahren haben.

43 Selbst wenn die Presse die Informationen über die Entscheidung, die vor deren Erlaß verbreitet wurden, von der Kommission erhalten hätte, spricht nichts in den Akten für die Annahme, daß die Entscheidung einen anderen Inhalt gehabt hätte, wenn diese Informationen nicht veröffentlicht worden wären.

44 Auf keinen Fall kann als Indiz für möglicherweise fehlende Objektivität der Kommission angesehen werden, daß die Entscheidung nicht bei ihrer ersten Behandlung angenommen worden ist.

45 Schließlich ist festzustellen, daß die Frage, ob die Kommission aufgrund einer vorgefassten Meinung verfrüht entschieden hat, nicht von der Frage zu trennen ist, ob die tatsächlichen Feststellungen der Kommission in der Entscheidung von den von ihr vorgelegten Beweisen getragen werden. Da es sich dabei um eine Frage der Begründetheit handelt, die mit der Feststellung der Zuwiderhandlung zusammenhängt, ist sie später mit den anderen mit dieser Feststellung zusammenhängenden Fragen zu prüfen.

2. Änderung der ursprünglichen Vorwürfe

46 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in der Entscheidung Vorwürfe erhoben, die in der an sie gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht enthalten gewesen seien. In dieser sei die Kommission nämlich davon ausgegangen, daß die Adressaten abgestimmte Preise festgesetzt und eingehalten und/oder eine abgestimmte Verhaltensweise praktiziert hätten. Dann habe sie in dem Schreiben vom 29. März 1985 an die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112) und vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86) ausgeführt, es bedürfe keiner rechtlichen Qualifizierung der Vorwürfe als "Vereinbarung" oder "abgestimmte Verhaltensweise". In der Entscheidung vertrete sie schließlich die Ansicht, das Verhalten der betreffenden Unternehmen erfuelle die Tatbestandsmerkmale einer wirklichen "Vereinbarung" im Sinne des Artikels 85, ausgenommen einige nebensächliche Aspekte, die eher unter die "abgestimmte Verhaltensweise" fielen.

47 Die Kommission erwidert, daß die Entscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, a. a. O., Randnrn. 91 bis 93, und vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, a. a. O., Randnr. 68) keine Wiederholung der Mitteilung der Beschwerdepunkte sein müsse und daß sie berechtigt gewesen sei, ihre Argumente neu zu ordnen und zu ergänzen. Sie hat jedoch ihre Beurteilung der Natur des Kartells in der Entscheidung nicht geändert.

48 Das Gericht stellt fest, daß die von der Kommission vorgenommene rechtliche Qualifizierung in der Entscheidung, wie die Klägerin sie versteht, in keiner Weise neu ist, da sie bereits in der an die Klägerin und die übrigen Adressaten der Entscheidung gerichteten Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte, insbesondere in den Randnummern 1 und 128, zu finden ist. So lautet Randnummer 1 wie folgt:

"Diese Mitteilung der Beschwerdepunkte betrifft die Anwendung von Artikel 85 (1) des EWG-Vertrags auf eine Vielzahl von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, durch die von etwa 1977 bis Oktober 1983 die Erzeuger, die den grössten Teil des thermoplastischen Polypropylens für den Gemeinsamen Markt liefern, ihre Verkaufs- und Preispolitik fortgesetzt und regelmässig durch Festsetzung und Verwirklichung von 'Ziel' - und/oder Mindestpreisen, durch Kontrolle der an den Markt gelieferten Mengen mit Hilfe vereinbarter 'Zielmengen' und/oder Quoten und durch regelmässige Zusammenkünfte zur Überwachung der Realisierung der angeführten restriktiv wirkenden Vereinbarungen koordiniert haben."

In Randnummer 128 heisst es weiterhin:

"Obwohl die fortgesetzte Zusammenarbeit zwischen den Partnern im Rahmen der Sitzungen in bezug auf bestimmte Fragen und bestimmte Zeiträume nicht präzise genug war, um tatsächlich eine 'Vereinbarung' darzustellen, lag immerhin eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise vor."

49 Dieser Standpunkt wird in dem Schreiben der Kommission vom 29. März 1985 an die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiederholt; dort heisst es:

"Das Ausmaß des Konsenses über Preise und Verkaufsmengen... führt zu der Schlußfolgerung, daß die unrechtmässige Absprache zwischen den Teilnehmern der Sitzungen angemessen als 'Vereinbarung' oder 'Vereinbarungen' im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 zu bezeichnen ist, die beide eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckten und bewirkten... Es mag Fälle geben, in denen... Elemente beider Formen, einer Vereinbarung und einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, vorhanden sind... So mögen in dieser Sache einige von den Absprachen der an den Sitzungen beteiligten Hersteller der eigentlichen detaillierten 'Vereinbarung' nicht entsprochen haben, aber sie unternahmen dennoch gewisse Schritte mit der gemeinsamen Absicht, ihre Geschäftspolitik zu koordinieren... In beiden Fällen könnte eine abgestimmte Verhaltensweise gegeben sein... Die Kommission ist der Auffassung, daß es im wesentlichen kaum darum geht, in welcher Form die behauptete Absprache stattfand, und daß die Hersteller an einem verbotenen Kartell beteiligt waren, welches die Zuege von 'Vereinbarungen' sowie von 'abgestimmten Verhaltenweisen' aufweist."

Das Schreiben vom 29. März sollte die Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte bezueglich der rechtlichen Qualifizierung der Zuwiderhandlung ergänzen, denn dort heisst es:

"In dem Schreiben vom 28. November 1984 vertraten die Rechtsvertreter einer Anzahl der an diesem Verfahren beteiligten Polypropylenhersteller die Meinung, die Kommission habe in ihren Beschwerdepunkten den Rechtsstandpunkt, gegen den die Hersteller sich zu verteidigen hätten, nicht klar zum Ausdruck gebracht und die Lage dadurch verschlimmert, daß sie ihren Standpunkt während der Anhörung änderte... Ich kann diese Behauptung nicht akzeptieren. Der Tatbestand wurde in den Beschwerdepunkten in extenso behandelt, und die strittigen Rechtsfragen wurden zwar gedrängt, aber doch genau dargestellt; um jedoch alle Zweifel zu beseitigen, und auf die Gefahr hin, daß es zu Wiederholungen kommt, möchte ich Ihnen folgende Tatsachen zur Erwägung darlegen:" (Es folgen acht Seiten mit Erläuterungen, von denen zwei Seiten der rechtlichen Qualifizierung gewidmet werden.)

Das Schreiben schließt wie folgt:

"Schriftliche Äusserungen zu den mit diesem Schreiben angesprochenen Fragen sind innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum seines Empfangs zu übermitteln. Eine weitere mündliche Anhörung soll demnächst für drei Unternehmen stattfinden, die ihre Äusserungen nicht im November vorbringen konnten. Sollten Sie an einer Teilnahme interessiert sein, so möchte ich Sie bitten, nicht nur zu dieser Sache, sondern auch zu dem am heutigen Tag an Sie gerichteten besonderen Schreiben über bestimmte andere Aspekte schriftlich Stellung zu nehmen."

50 Infolgedessen hat die Kommission ihre Argumentation in der Entscheidung allenfalls angepasst und vervollständigt, nicht aber ihre ursprünglichen Vorwürfe geändert.

51 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

3. Stützung der Entscheidung auf im Verfahren nicht angeführte Umstände

52 Die Klägerin führt in ihrer Erwiderung aus, Vertreter der Kommission hätten die Entscheidung und die Geldbusse in einer Pressekonferenz damit gerechtfertigt, daß es den Unternehmen während des beanstandeten Zeitraums gelungen sei, Preisanhebungen zwischen 15 % und 40 % zu erreichen. Dies beweise, daß die Entscheidung auf dieser Grundlage wegen Umständen erlassen worden sei, die weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in den Verfahrensakten, noch in der Entscheidung selbst angeführt seien; ohne diese Umstände seien zumindest deutlich niedrigere Geldbussen zu erwarten gewesen.

53 Nach Auffassung der Kommission handelt es sich hier um ein neues Angriffsmittel, das zum ersten Mal in der Erwiderung geltend gemacht worden sei. Jedenfalls sei dieses Vorbringen vom Gerichtshof in seinem bereits genannten Beschluß vom 11. Dezember 1986 (ICI/Kommission) zurückgewiesen worden, mit dem dieser die Beiziehung der Akten der Kommission abgelehnt habe.

54 Das Gericht ist der Auffassung, daß die Erklärungen aus Anlaß der Pressekonferenz im Anschluß an den Erlaß der Entscheidung, wonach sich die Zuwiderhandlung dahin ausgewirkt haben soll, daß das allgemeine Preisniveau um 15 % bis 40 % angestiegen sei, im Widerspruch zur Begründung der Entscheidung selbst stehen. Sie könnten daher nur zu dem Zweck herangezogen werden, um den Beweis zu führen, daß die Entscheidung in Wahrheit auf anderen als den in ihr angegebenen Gründen beruhe, was einen Ermessensmißbrauch darstellen würde (vgl. den Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1986, ICI/Kommission, Randnrn. 11 bis 16). Das einzige dem Gericht zu Gebot stehende Mittel, um im vorliegenden Fall einen Ermessensmißbrauch festzustellen, ist die Prüfung, ob die Gründe der Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Höhe der Geldbusse den verfügenden Teil tragen. Diese Rüge ist daher später zusammen mit den anderen mit der Feststellung der Zuwiderhandlung und der Festsetzung der Geldbusse zusammenhängenden Fragen zu prüfen.

Zur Feststellung der Zuwiderhandlung

55 Nach Randnummer 80 Absatz 1 der Entscheidung haben sich die Polypropylenhersteller, die die Gemeinschaft beliefern, seit 1977 an einer ganzen Reihe von Plänen, Absprachen und Maßnahmen beteiligt, die im Rahmen eines Systems regelmässiger Sitzungen und ständiger Kontakte beschlossen worden seien. Der allgemeine Plan der Hersteller sei es gewesen, sich über spezifische Angelegenheiten zu einigen (Entscheidung, Randnr. 80 Absatz 2).

56 Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob der Kommission rechtlich der Beweis für ihre tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Mindestpreisvereinbarung (A), des Systems der regelmässigen Sitzungen (B), der Preisinitiativen (C), der Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen (D) und der Festsetzung von Absatzzielen und Quoten (E) gelungen ist; dabei sind jeweils zunächst die angefochtene Handlung (a) und das Vorbringen der Parteien (b) darzulegen und sodann zu würdigen (c). Danach ist die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diese Tatsachen zu überprüfen.

1. Die tatsächlichen Feststellungen

A - Die Mindestpreisvereinbarung

a) Angefochtene Handlung

57 In der Entscheidung (Randnr. 16 Absätze 1, 2 und 3; siehe auch Randnr. 67 Absatz 1) heisst es, daß im Jahr 1977 die etablierten Hersteller, nachdem in Westeuropa sieben neue Polypropylenerzeuger die Produktion aufgenommen hätten, Gespräche miteinander aufgenommen hätten, um einen Preisverfall und damit verbundene Verluste zu vermeiden. Als Folge dieser Gespräche hätten die Haupthersteller - die Klägerin, Hoechst, ICI und Shell - eine "Mindestpreisvereinbarung" ("floor price agreement") getroffen, die am 1. August 1977 habe in Kraft treten sollen. Mit der ursprünglichen Vereinbarung sei keine Mengenkontrolle verbunden gewesen. Für den Fall, daß sich die Vereinbarung als erfolgreich erweisen sollte, seien für 1978 jedoch mengenmässige Beschränkungen vorgesehen worden. Die Vereinbarung habe zunächst für vier Monate gelten sollen; Einzelheiten der Vereinbarung seien den anderen Herstellern mitgeteilt worden, darunter auch Hercules, deren Marketingdirektor als Grundlage für die Mindestpreise der Hauptsorten in den einzelnen Mitgliedstaaten einen Raffia-Preis von 1,25 DM/kg genannt habe.

58 Laut der Entscheidung (Randnr. 16 Absatz 5) räumen ICI und Shell ein, daß es Kontakte mit anderen Herstellern gegeben habe, um zu prüfen, wie dem Preisverfall Einhalt geboten werden könne. Nach den Angaben von ICI sei möglicherweise ein Preisniveau vorgeschlagen worden, unter das die Preise nicht hätten abrutschen dürfen. Von ICI und Shell werde bestätigt, daß die Gespräche nicht auf die "grossen Vier" begrenzt gewesen seien. Genaue Einzelheiten der Handhabung der Mindestpreisvereinbarung hätten sich nicht ermitteln lassen. Jedoch habe im November 1977 die Klägerin, nachdem der Raffia-Preis auf rund 1,00 DM/kg gesunken sei, eine Anhebung auf 1,30 DM/kg angekündigt, die am 1. Dezember habe wirksam werden sollen. Am 25. November habe es in der Fachpresse geheissen, daß die drei anderen Haupthersteller das Vorgehen der Klägerin mit ähnlichen Preiserhöhungen unterstützten, die für den gleichen Tag oder später im Dezember geplant seien.

59 In der Entscheidung (Randnr. 17 Absätze 1 und 2) wird darauf hingewiesen, daß etwa um die gleiche Zeit die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller begonnen hätten. ICI habe behauptet, daß erst im Dezember 1977 Sitzungen abgehalten worden seien, habe aber eingeräumt, daß es schon davor zu Kontakten zwischen Herstellern gekommen sei, vermutlich auf telefonischem Wege und auf einer Ad-hoc-Basis. Shell habe erklärt, daß ihre Geschäftsführer "vielleicht mit Montepolimeri im oder um November 1977 über Preise gesprochen haben und Montepolimeri die Möglichkeit von Preiserhöhungen erwähnt und (Shells) Ansichten zu ihren Reaktionen auf Erhöhungen eingeholt hat". Während es, wie es in der Entscheidung (Randnr. 17 Absatz 3) weiter heisst, keine unmittelbaren Beweise dafür gebe, daß vor Dezember 1977 Gruppensitzungen zur Preisfestsetzung stattgefunden hätten, hätten die Hersteller in den Sitzungen eines Fachverbands der Kunden, der "European Association for Textile Polyolefins" (nachstehend: EATP), die im Mai und November 1977 veranstaltet worden seien, bereits über die erkannte Notwendigkeit einer gemeinsamen Aktion zur Anhebung des Preisniveaus gesprochen. Hercules habe im Mai 1977 betont, daß die "traditionellen Marktführer" die Initiative ergreifen sollten, während Hoechst erklärt habe, daß die Preise ihres Erachtens um 30 % bis 40 % höher sein müssten.

60 In diesem Zusammenhang wirft die Entscheidung (Randnrn. 17, Absatz 4, 78, Absatz 3, und 104, Absatz 2) ICI, Hercules, Hoechst, Linz, Rhône-Poulenc, Saga und Solvay vor, erklärt zu haben, die Ankündigung der Klägerin in einem Bericht der Fachpresse (European Chemical News, nachstehend: ECN) vom 18. November 1977, den Raffiapreis auf 1,30 DM/kg ab dem 1. Dezember anzuheben, zu unterstützen. Aus den bei dem EATP-Treffen vom 22. November 1977 abgegebenen verschiedenen Erklärungen ergebe sich laut Sitzungsprotokoll, daß der von der Klägerin festgesetzte Preis von 1,30 DM/kg von den anderen Herstellern als allgemeiner "Zielpreis" angenommen worden sei.

b) Vorbringen der Parteien

61 Die Klägerin macht geltend, die Kommission führe für ihre Behauptung, daß 1977 eine Mindestpreisvereinbarung geschlossen worden sei, nur ein einziges Beweismittel an, nämlich einen handschriftlichen Vermerk des Marketingdirektors von Hercules (Anlage 2 zur Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte, nachstehend: gem. Bpkte., Anl.); dieses Schriftstück beweise aber höchstens, daß zwischen sechs oder sieben Herstellern Kontakte geknüpft worden seien, um ein die Produktions- und Verkaufskosten deckendes Preisniveau festzulegen und damit die schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu mildern, in denen sich diese Unternehmen seinerzeit befunden hätten.

62 Diese Kontakte könnten nicht als Nachweis einer strukturierten und detaillierten Vereinbarung oder gar eines Planes angesehen werden, in dem die Aufgaben, die den an dieser Vereinbarung Beteiligten übertragen worden seien, im einzelnen geregelt gewesen seien.

63 Diese Kontakte dürften auch nicht in Zusammenhang mit den Sitzungen gebracht werden, die später stattgefunden hätten, weil das Konzept der "Mindestpreise", das bei diesen Kontakten erörtert worden sei, in den folgenden Sitzungen nicht mehr aufgegriffen worden sei.

64 Die Klägerin beruft sich ferner darauf, daß die Preise, über die man bei den Kontakten im Jahre 1977 gesprochen habe, auf dem Markt nicht erzielt worden seien.

65 Die Kommission hält dem entgegen, die Klägerin trage nichts vor, was den Inhalt des Vermerks von Hercules in Frage stellen könne (gem. Bpkte., Anl. 2), in dem die Mindestpreisvereinbarung mit den Worten beschrieben werde: "major producers made agreement" ("Haupthersteller haben Vereinbarung geschlossen").

66 Dieser Vermerk füge sich in den Kontext der Kontakte ein, die die Hersteller seinerzeit unterhalten hätten und die von Shell und ICI bestätigt worden seien.

67 Im übrigen hätten die Hersteller jeder für sich die eigene Rentabilitätsschwelle ermitteln können und somit keinen Grund gehabt, sich darüber abzustimmen.

c) Würdigung durch das Gericht

68 Das Gericht stellt fest, daß der von der Kommission herangezogene Vermerk des Angestellten von Hercules (gem. Bpkte., Anl. 2) klar und eindeutig ist. Dort heisst es nämlich:

"Major producers have made agreement (Mont., Hoechst, Shell, ICI) 1. No tonnage control; 2. System floor prices - DOM leß for importers; 3. Floor prices from July 1. definitely Aug. 1st when present contracts expire; 4. Importers restrict to 20 % for 1 000 tonnes; 5. Floor prices for 4 month period only - alternative is for existing; 6. Com.[panies] to meet Oct. to review progreß; 7. Subject [of the] scheme working - Tonnage restrictions would operate next year."

("Haupthersteller (Mont., Hoechst, Shell, ICI) haben Vereinbarung geschlossen 1. Keine Mengenkontrolle; 2. Mindestpreissystem für einheimische Erzeuger, weniger für Importeure; 3. Mindestpreise ab 1. Juli, spätestens 1. August, wenn laufende Verträge auslaufen; 4. Importeure beschränken auf 20 % für 1 000 Tonnen; 5. Mindestpreise nur für vier Monate - Alternative für bestehende; 6. Treffen der Unternehmen Oktober zur Überprüfung des Fortschritts; 7. Vorausgesetzt Regelung funktioniert - dann Mengenbeschränkungen nächstes Jahr.")

(Es folgt eine Preisliste für die drei Hauptsorten von Polypropylen in vier nationalen Währungen, u. a. 1,25 DM/kg für Raffia.)

69 Diesem Beweismittel hält die Klägerin nichts entgegen, was den Beweiswert, den die Kommission diesem Vermerk beilegt, erschüttern könnte. Der Begriff "agreement" (Vereinbarung) kann zwar unter Umständen Ausdruck einer übereinstimmenden Sicht sein, doch ist er in dem Vermerk Teil der Wendung "made agreement", die im Englischen nur "haben eine Vereinbarung geschlossen" bedeuten kann; deshalb drückt dieser Begriff über die übereinstimmende Sicht hinaus eine Willensübereinstimmung zwischen der Klägerin und den anderen drei Herstellern über die Mindestpreise aus.

70 Daß die vereinbarten Mindestpreise nicht durchgesetzt werden konnten, spricht ebenfalls nicht gegen die Beteiligung der Klägerin an der Mindestpreisvereinbarung, da selbst in diesem Fall höchstens bewiesen wäre, daß die Mindestpreise nicht verwirklicht wurden, nicht aber, daß sie nicht vereinbart wurden. Die Entscheidung (Randnr. 16, letzter Absatz) enthält keineswegs die Behauptung, daß die Mindestpreise durchgesetzt worden seien, sondern vielmehr die Feststellung, daß der Raffia-Preis im November 1977 auf etwa 1,00 DM/kg gesunken sei.

71 Im übrigen unterscheiden sich die Mindestpreise ihrer Natur nach nicht von den Preiszielen, die nach den Ausführungen in der Entscheidung später von den Polypropylenherstellern festgesetzt worden sind.

72 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß es Mitte 1977 zwischen mehreren Polypropylenherstellern, zu denen die Klägerin gehört, zu einer Willensübereinstimmung über die Festlegung von Mindestpreisen gekommen ist.

B - Das System der regelmässigen Sitzungen

a) Angefochtene Handlung

73 In der Entscheidung (Randnr. 17) wird darauf hingewiesen, daß die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller etwa Ende November 1977 begonnen hätten. ICI habe behauptet, daß erst im Dezember 1977 (d. h. nach der Ankündigung der Klägerin) Sitzungen abgehalten worden seien, habe aber eingeräumt, daß es schon davor zu Kontakten zwischen Herstellern gekommen sei. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0014.1

74 Nach Randnummer 18 Absatz 1 der Entscheidung haben im Jahr 1978 zwischen den für die Gesamtausrichtung der Polypropylenaktivitäten einiger Hersteller zuständigen Topmanager ("Chefs") mindestens sechs Sitzungen stattgefunden. Dieses System sei schon bald durch Sitzungen leitender Angestellter einer niedrigeren Führungsebene mit gründlichen Vertriebskenntnissen ("Experten") ergänzt worden (hierzu wird auf die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 Bezug genommen, gem. Bpkte., Anl. 8). In der Entscheidung wird der Klägerin vorgeworfen, an diesen Sitzungen regelmässig bis mindestens Ende September 1983 teilgenommen (Randnr. 105 Absatz 4) und dort den Vorsitz bis August 1982 innegehabt zu haben.

75 Laut Randnummer 21 der Entscheidung waren Zweck dieser regelmässigen Sitzungen insbesondere die Festsetzung von Preiszielen und Verkaufsmengenzielen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung durch die Hersteller.

76 In Randnummer 68 Absätze 2 und 3 der Entscheidung heisst es, daß Ende 1982 die "grossen Vier" begonnen hätten, in Sitzungen mit beschränktem Teilnehmerkreis am Tag vor jeder "Chef"-Sitzung zusammenzutreffen. Diese "Vorgespräche" seien das Forum der vier wichtigsten Unternehmer gewesen, um vor der Vollsitzung eine gemeinsame Haltung zu vereinbaren und durch ein gemeinsames Vorgehen Schritte in Richtung auf eine Preisstabilität zu unterstützen. ICI habe zugegeben, daß die in den Vorgesprächen erörterten Themen die gleichen Punkte eingeschlossen hätten, die in den darauffolgenden "Chef"-Sitzungen diskutiert worden seien; dagegen habe Shell bestritten, daß die Sitzungen der "grossen Vier" in irgendeiner Weise eine Vollversammlung vorbereitet hätten oder mit der Koordinierung einer gemeinsamen Position vor der Sitzung am nächsten Tag verbunden gewesen seien. Die Berichte über einige dieser Sitzungen (Oktober 1982 und Mai 1983) widerlegten jedoch diese Behauptung von Shell.

b) Vorbringen der Parteien

77 Die Klägerin bestreitet nicht, an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller teilgenommen zu haben. Nach ihrer Ansicht hat aber die Kommission die Bedeutung dieser Sitzungen verkannt, wenn sie in ihnen den Beweis für ein Kartell erblicke. Diese Sitzungen hätten nämlich lediglich den Zweck gehabt, den katastrophalen Zustand des Marktes zu erörtern.

78 Die Kommission habe sich blind auf die Vermerke von ICI über die Herstellersitzungen gestützt, um ihre These zu untermauern, diese seien das Forum für den Abschluß von Preis- und Quotenvereinbarungen gewesen. Es handele sich indessen um interne Vermerke mit persönlichen Erwägungen und Einschätzungen des Verfassers, die den anderen Teilnehmern weder bekannt noch von ihnen genehmigt worden seien.

79 Die Kommission bringt vor, die Sitzungen, an denen die Klägerin teilgenommen habe, seien Teil eines Systems gewesen, das im Laufe der Zeit immer stärker strukturiert worden sei.

80 Gegenstand dieser Sitzungen sei es gewesen, Preisinitiativen zu beschließen, Verkaufsmengenziele miteinander abzustimmen, Marktanteile zu vergleichen und flankierende Maßnahmen wie z. B. die "account leadership" zu vereinbaren. Es sei also darum gegangen, die Marktstrategien der Teilnehmer an diesen Sitzungen miteinander abzusprechen.

81 Die Klägerin habe nichts vorgetragen, was berechtigte Zweifel an der Verläßlichkeit der von der Kommission vorgelegten Unterlagen, insbesondere der von den Angestellten von ICI verfassten Sitzungsberichte, wecken könnte.

c) Würdigung durch das Gericht

82 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin ihre Teilnahme an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller nicht bestreitet und daher davon auszugehen ist, daß sie an allen Sitzungen teilgenommen hat, die nach den Feststellungen in der Entscheidung abgehalten worden sind.

83 Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission auf der Grundlage der Angaben von ICI in deren Antwort auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8), die durch zahlreiche Sitzungsberichte bestätigt worden sind, zu Recht angenommen, daß der Zweck der Sitzungen insbesondere die Festsetzung von Preiszielen und von Verkaufsmengenzielen gewesen ist. So heisst es in dieser Antwort:

"Generally speaking however, the concept of recommending 'Target Prices' was developed during the early meetings which took place in 1978"; "' Target prices' for the basic grade of each principal category of polypropylene as proposed by producers from time to time since 1 January 1979 are set forth in Schedule..."

und

"A number of proposals for the volume of invidual producers were discussed at meetings."

("Allgemein wurde aber der Plan, 'Zielpreise' zu empfehlen, in den frühen Sitzungen ausgearbeitet, die im Jahr 1978 stattfanden..."; "Die 'Zielpreise' , die von den Herstellern seit dem 1. Januar 1979 regelmässig für die Grundsorte jeder wichtigen Polypropylen-Kategorie vorgeschlagen worden sind, sind im Anhang aufgeführt..."

und

"Eine Reihe von Vorschlägen zum Verkaufsvolumen der einzelnen Hersteller wurde in Sitzungen erörtert.")

84 Die Sitzungsberichte von ICI werden inhaltlich durch verschiedene Unterlagen bestätigt, so z. B. durch eine Reihe von Tabellen mit Zahlen über das Absatzvolumen einzelner Hersteller und durch Preisinstruktionen, die bezueglich der Höhe und des Inkrafttretens mit den in diesen Sitzungsberichten genannten Preiszielen übereinstimmen. Ebenso bestätigen die Antworten verschiedener Hersteller auf das Auskunftsverlangen, das die Kommission an sie richtete, in ihrer Gesamtheit den Inhalt dieser Sitzungsberichte.

85 Die Kommission konnte deshalb davon ausgehen, daß die bei ICI gefundenen Sitzungsberichte hinreichend objektiv den Inhalt der Sitzungen wiedergaben, die ab August 1982 von verschiedenen Angestellten von ICI geleitet wurden, was diese um so mehr dazu zwang, die Angestellten von ICI, die an der einen oder anderen Sitzung nicht teilnahmen, über diese Sitzungen durch die Erstellung von Sitzungsberichten zutreffend zu unterrichten.

86 Unter diesen Umständen obliegt es der Klägerin, durch die Vorlage konkreter Beweismittel, z. B. der Aufzeichnungen ihrer Angestellten von den Sitzungen, an denen sie teilnahmen, oder durch deren Aussage als Zeugen, eine andere Erklärung für den Inhalt der Sitzungen zu geben, an denen sie beteiligt war. Die Klägerin hat in diesem Verfahren solche Beweismittel weder vorgelegt noch angeboten.

87 Darüber hinaus ergibt sich über die Organisation aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, in der von der Abhaltung von Sitzungen von "Experten" für den Vertrieb zusätzlich zu den "Chef"-Sitzungen von Ende 1978 oder Anfang 1979 an die Rede ist, daß die Gespräche über die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen immer konkreter und genauer wurden, während sich 1978 die "Chefs" auf die Entwicklung des Konzepts der Zielpreise selbst beschränkt hatten.

88 Über die vorstehend wiedergegebenen Abschnitte hinaus heisst es in der Antwort von ICI auf das Auskunftsersuchen: "Only 'Bosses' and 'Experts' meetings came to be held on a monthly basis" ("Nur die 'Chef' - und 'Experten' -Sitzungen wurden auf monatlicher Grundlage abgehalten"). Zu Recht hat die Kommission aus dieser Antwort sowie aus der Identität von Art und Zweck der Sitzungen geschlossen, daß diese Teil eines Systems regelmässiger Sitzungen waren.

89 Was die besondere Rolle der "grossen Vier" innerhalb des Systems der Sitzungen betrifft, so bestreitet die Klägerin nicht, daß am 15. Juni 1981 (in Abwesenheit von Hoechst), am 13. Oktober und 20. Dezember 1982, 12. Januar, 15. Februar, 13. April, 19. Mai und 22. August 1983 Sitzungen stattgefunden haben (Entscheidung, Tabelle 5, und gem. Bpkte., Anl. 64).

90 Diese Sitzungen der "grossen Vier" fanden ab Dezember 1982 jeweils am Tag vor den "Chef"-Sitzungen statt und dienten dazu, die Maßnahmen festzulegen, die sie dort gemeinsam für eine Preisanhebung treffen konnten, wie sich aus der schriftlichen Zusammenfassung eines Angestellten von ICI zur Unterrichtung eines seiner Kollegen über den Inhalt des Vorgesprächs der "grossen Vier" vom 19. Mai 1983 ergibt (gem. Bpkte., Anl. 101). In dieser Zusammenfassung ist von einem Vorschlag die Rede, der in der "Chef"-Sitzung vom 20. Mai vorgelegt werden solle.

91 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin regelmässig an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zwischen Ende 1977 und September 1983 teilgenommen hat, Angestellte der Klägerin den Vorsitz in diesen Sitzungen bis August 1982 innehatten, Zweck dieser Sitzungen namentlich die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen war und die Sitzungen Teil eines Systems waren.

C - Die Preisinitiativen

a) Angefochtene Handlung

92 Nach den Randnummern 28 bis 51 der Entscheidung wurde ein System zur Festsetzung von Preiszielen mittels Preisinitiativen angewandt, von denen sechs hätten festgestellt werden können; die erste habe von Juli bis Dezember 1979 gedauert, die zweite von Januar bis Mai 1981, die dritte von August bis Dezember 1981, die vierte von Juni bis Juli 1982, die fünfte von September bis November 1982 und die sechste von Juli bis November 1983.

93 Zur ersten dieser Preisinitiativen führt die Kommission (Entscheidung, Randnr. 29) aus, es liege kein eingehendes Beweismaterial über irgendwelche Sitzungen oder Preisinitiativen im ersten Halbjahr 1979 vor. Aus einem Vermerk über eine Sitzung vom 26. und 27. September 1979 gehe allerdings hervor, daß eine Preisinitiative auf der Grundlage eines Raffia-Preises von 1,90 DM/kg ab 1. Juli und von 2,05 DM/kg ab 1. September geplant worden sei. Die Kommission habe Preisinstruktionen einiger Hersteller, so auch der Klägerin, sichergestellt, die die Anweisungen dieser Hersteller an ihre nationalen Verkaufsbüros zur Anwendung dieses Preises bzw. des entsprechenden Betrags in den anderen nationalen Währungen ab 1. September enthielten; diese Instruktionen seien fast alle erteilt worden, bevor die Fachpresse von der geplanten Preiserhöhung gesprochen habe (Entscheidung, Randnr. 30).

94 Wegen der Schwierigkeiten einer Preisanhebung hätten die Hersteller jedoch in ihrer Sitzung vom 26. und 27. September 1979 beschlossen, das Datum für die Erreichung des Preisziels um mehrere Monate auf den 1. Dezember 1979 zu verschieben, wobei die seinerzeit geltenden Preise im Oktober beibehalten werden sollten und die Möglichkeit für eine Zwischenerhöhung auf 1,90 oder 1,95 DM/kg im November bestanden habe (Entscheidung, Randnr. 31 Absätze 1 und 2).

95 Zu der zweiten Preisinitiative heisst es in der Entscheidung (Randnr. 32), obwohl für 1980 keine Sitzungsberichte sichergestellt worden seien, stehe es fest, daß in diesem Jahr mindestens sieben Herstellersitzungen stattgefunden hätten (hierfür wird auf Tabelle 3 im Anhang der Entscheidung verwiesen). Den Presseberichten vom Anfang des Jahres zufolge seien die Hersteller darauf aus gewesen, im Jahr 1980 einen starken Preisauftrieb zu begünstigen. Trotzdem seien die Preise in diesem Jahr drastisch auf 1,20 DM/kg und weniger gefallen, bevor sie sich etwa im September desselben Jahres wieder stabilisiert hätten. Von mehreren Herstellern (DSM, Hoechst, Linz, die Klägerin, Saga und ICI) erteilte Preisinstruktionen wiesen darauf hin, daß zum Zweck der Wiederanhebung der Preise die Ziele für Dezember 1980/Januar 1981 für Raffia auf 1,50 DM/kg, für Homopolymer auf 1,70 DM/kg und für Kopolymer auf 1,95 bis 2,00 DM/kg festgelegt worden seien. Ein internes Schriftstück von Solvay enthalte eine Tabelle, in der die "erzielten Preise" für Oktober und November 1980 mit den sogenannten "Listenpreisen" für Januar 1981 in Höhe von 1,50/1,70/2,00 DM/kg verglichen würden. Ursprünglich sei geplant gewesen, diese Preise ab 1. Dezember 1980 anzuwenden (vom 13. bis 15. Oktober habe in Zuerich eine Sitzung stattgefunden), doch sei diese Preisinitiative auf den 1. Januar 1981 verschoben worden.

96 Nach Randnummer 33 der Entscheidung nahm die Klägerin an den beiden Sitzungen vom Januar 1981 teil, in denen beschlossen worden sei, eine im Dezember 1980 für den 1. Februar 1981 festgelegte Preisanhebung auf 1,75 DM/kg für Raffia in zwei Stufen vorzunehmen: Die ab 1. Februar geltenden Zielpreise von 1,75 DM/kg seien aufrechterhalten worden, und die Zielpreise von 2,00 DM/kg hätten "ausnahmslos" ab 1. März eingeführt werden müssen. Für sechs Hauptsorten sei eine Tabelle der Zielpreise in sechs nationalen Währungen aufgestellt worden, die am 1. Februar bzw. 1. März 1981 habe in Kraft treten sollen.

97 In der Entscheidung (Randnr. 34) heisst es, daß die Absicht, die Preise ab 1. März auf 2,00 DM/kg anzuheben, jedoch anscheinend nicht zum Erfolg geführt habe. Die Hersteller hätten ihre Erwartungen ändern müssen und nun gehofft, bis März auf 1,75 DM/kg zu kommen. Am 25. März 1981 habe in Amsterdam eine "Experten"-Sitzung stattgefunden, über die Berichte nicht erhalten seien, doch hätten unmittelbar danach jedenfalls BASF, DSM, ICI, die Klägerin und Shell Anweisungen zur Anhebung der Ziel- bzw. "Listenpreise" auf 2,15 DM/kg für Raffia mit Wirkung vom 1. Mai gegeben. Hoechst habe die gleichen Anweisungen für den 1. Mai, allerdings etwa vier Wochen später als die anderen erteilt. Einige Hersteller hätten ihren Verkaufsabteilungen die flexible Anwendung von "Mindest"- bzw. "Tiefst"-Preisen erlaubt, die etwas unter den vereinbarten Preiszielen gelegen hätten. Anfang 1981 sei es zu einem starken Preisauftrieb gekommen, der jedoch trotz der Tatsache, daß die Hersteller die Preisanhebung ab 1. Mai entschieden unterstützt hätten, nicht angehalten habe. Gegen Mitte des Jahres hätten die Hersteller eine Stabilisierung der Preise oder sogar eine gewisse Abwärtsbewegung der Preise verhindert, als die Nachfrage im Sommer zurückgegangen sei.

98 Zur dritten Preisinitiative heisst es in der Entscheidung (Randnr. 35), daß Shell und ICI eine weitere Preisinitiative für September/Oktober 1981 bereits im Juni dieses Jahres vorgesehen hätten, als ein Abklingen des Preisanstiegs des ersten Quartals deutlich geworden sei. Shell, ICI und die Klägerin hätten sich am 15. Juni 1981 getroffen, um in Gesprächen festzulegen, wie höhere Preise auf dem Markt hätten durchgesetzt werden können. Einige Tage nach dieser Sitzung hätten ICI und Shell ihre Verkaufsabteilungen angewiesen, den Markt für eine erhebliche Erhöhung im September auf der Grundlage einer Raffiapreisanhebung auf 2,30 DM/kg vorzubereiten. Solvay habe ebenfalls seine Verkaufsabteilungen in den Benelux-Ländern am 17. Juli 1981 an die Notwendigkeit erinnert, die Abnehmer über eine wesentliche Preiserhöhung mit Wirkung vom 1. September zu unterrichten, deren genauer Betrag in der letzten Juli-Woche habe beschlossen werden sollen, für die, nämlich zum 28. Juli 1981, eine "Experten"-Sitzung angesetzt worden sei. Die geplante Anhebung auf 2,30 DM/kg im September 1981 sei wahrscheinlich in dieser Sitzung revidiert und für August auf 2,00 DM/kg für Raffia zurückgenommen worden. Der September-Preis habe 2,20 DM/kg betragen. Ein bei Hercules gefundener handschriftlicher Vermerk vom 29. Juli 1981 (einen Tag nach der Sitzung, an der Hercules wahrscheinlich nicht teilgenommen habe) enthalte diese Preise als "offizielle" Preise für August und September und verweise in verschlüsselter Form auf die Informationsquelle. Weitere Sitzungen hätten am 4. August in Genf und am 21. August 1981 in Wien stattgefunden. Nach diesen Sitzungen hätten die Hersteller neue Anweisungen erteilt, ab 1. Oktober einen Preis von 2,30 DM/kg zu praktizieren. BASF, DSM, Hoechst, ICI, die Klägerin und Shell hätten fast identische Preisinstruktionen erteilt, um diese Preise im September und Oktober durchzugeben.

99 Nach der Entscheidung (Randnr. 36) war es nun beabsichtigt, sich im September und Oktober 1981 auf ein "Grundpreis"-Niveau für Raffia von 2,20 bis 2,30 DM/kg zuzubewegen. In einem Schriftstück von Shell sei der Hinweis enthalten, daß ursprünglich eine weitere Erhöhung auf 2,50 DM/kg ab 1. November zur Debatte gestanden habe. Berichte der verschiedenen Hersteller zeigten, daß die Preise im September 1981 bis in den folgenden Monat hinein gestiegen seien und die Preise für Raffia etwa 2,00 bis 2,10 DM/kg erreicht hätten. In einem Vermerk von Hercules stehe, daß das Preisziel von 2,30 DM/kg im Dezember auf einen etwas realistischeren Preis von 2,15 DM/kg zurückgeführt worden sei, daß aber "allgemeine Entschlossenheit die Preise auf 2,05 DM brachte und man noch nie so nah an die veröffentlichten (sic!) Zielpreise herangekommen ist". Ende 1981 habe die Fachpresse von Preisen auf dem Polypropylenmarkt gesprochen, die für Raffia bei 1,95 bis 2,10 DM/kg und somit etwa 20 Pfennig unter den Herstellerzielen gelegen hätten. Die Kapazitätsauslastung habe angeblich "gesunde" 80 % betragen.

100 Die vierte Preisinitiative (Juni bis Juli 1982) habe im Kontext einer Rückkehr des Marktes zum Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gestanden. Diese Initiative sei in der Herstellersitzung vom 13. Mai 1982 beschlossen worden, an der Hoechst teilgenommen habe und in der eine ausführliche Tabelle der Preisziele zum 1. Juni für verschiedene Polypropylensorten in verschiedenen nationalen Währungen (2,00 DM/kg für Raffia) erarbeitet worden sei (Entscheidung, Randnrn. 37 bis 39 Absatz 1).

101 Auf die Sitzung vom 13. Mai 1982 seien Preisinstruktionen der Klägerin und von ATO, BASF, Hoechst, Hercules, Hüls, ICI, Linz und Shell erfolgt, die, von einigen unerheblichen Ausnahmen abgesehen, den in dieser Sitzung festgelegten Zielpreisen entsprochen hätten (Entscheidung, Randnr. 39 Absatz 2). In der Sitzung vom 9. Juni 1982 hätten die Hersteller nur von bescheidenen Preisanhebungen berichten können.

102 Nach Randnummer 40 der Entscheidung nahm die Klägerin auch an der fünften Preisinitiative (September bis November 1982) teil, die in der Sitzung vom 20. und 21. Juli 1982 beschlossen worden sei und mit der ein Preis von 2,00 DM/kg zum 1. September und von 2,10 DM/kg zum 1. Oktober habe erreicht werden sollen, denn sie sei in den meisten, wenn nicht allen Sitzungen anwesend gewesen, die zwischen Juli und November 1982 stattgefunden hätten, als diese Initiative geplant und kontrolliert worden sei (Entscheidung, Randnr. 45). In der Sitzung vom 20. August 1982 sei die für den 1. September geplante Preisanhebung auf den 1. Oktober verschoben worden; dieser Beschluß sei in der Sitzung vom 2. September 1982 bestätigt worden (Entscheidung, Randnr. 41).

103 Nach den Sitzungen vom 20. August und 2. September 1982 hätten ATO, DSM, Hoechst, Hercules, Hüls, ICI, Linz, die Klägerin und Shell Preisinstruktionen erteilt, die dem in diesen Sitzungen festgelegten Zielpreis entsprochen hätten (Entscheidung, Randnr. 43).

104 In der Sitzung vom 21. September 1982, an der die Klägerin teilgenommen habe, seien die Maßnahmen zur Erreichung des zuvor gesetzten Ziels geprüft worden, und die Unternehmen hätten generell einen Vorschlag zur Anhebung des Preises auf 2,10 DM/kg für November/Dezember 1982 unterstützt. Diese Anhebung sei in der Sitzung vom 6. Oktober 1982 bestätigt worden (Entscheidung, Randnr. 44).

105 Nach der Sitzung vom 6. Oktober 1982 hätten BASF, DSM, Hercules, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, die Klägerin, Shell und Saga Preisinstruktionen erteilt, um die beschlossene Anhebung durchzusetzen (Entscheidung, Randnr. 44 Absatz 2).

106 Wie ATO, BASF, DSM, Hercules, Hüls, ICI, Linz und Saga habe auch die Klägerin der Kommission Preisinstruktionen vorgelegt, die sie ihren lokalen Verkaufsabteilungen für Oktober und November erteilt habe. Diese seien nicht nur in bezug auf Betrag und Zeit identisch, sondern entsprächen auch der Zielpreisliste, die dem Bericht von ICI über die "Experten"-Sitzung vom 2. September beigefügt sei (Entscheidung, Randnr. 45 Absatz 2).

107 Die Sitzung vom Dezember 1982 habe zu einer Vereinbarung geführt, der zufolge der November/Dezember-Stand von 2,10 DM/kg bis Ende Januar 1983 habe erreicht werden müssen (Entscheidung, Randnr. 46 Absatz 2).

108 Nach Randnummer 47 der Entscheidung hat die Klägerin schließlich auch an der sechsten Preisinitiative (Juli bis November 1983) teilgenommen. In der Sitzung vom 3. Mai 1983 sei vereinbart worden, nach Möglichkeit im Juni 1983 das Preisziel 2,00 DM/kg zu erreichen. In der Sitzung vom 20. Mai 1983 seien die Erreichung des festgelegten Ziels jedoch auf September verschoben und ein Zwischenziel für den 1. Juli (1,85 DM/kg) festgelegt worden. In einer Sitzung vom 1. Juni 1983 hätten die anwesenden Hersteller, darunter die Klägerin, sodann ihr Engagement zur Erhöhung auf 1,85 DM/kg bekräftigt. Bei dieser Gelegenheit sei vereinbart worden, daß Shell in den ECN öffentlich vorangehen werde.

109 Unmittelbar nach der Sitzung vom 20. Mai 1983 hätten ICI, DSM, BASF, Hoechst, Linz, Shell, Hercules, ATO, Petrofina und Solvay ihren Verkaufsabteilungen Anweisungen erteilt, ab 1. Juli eine Preistabelle anzuwenden, in der Raffia mit 1,85 DM/kg ausgezeichnet gewesen sei (Entscheidung, Randnr. 49). Bei ATO und Petrofina hätten nur bruchstückhafte Preisanweisungen gefunden werden können, die allerdings bestätigten, daß diese Hersteller - Petrofina und Solvay etwas später - die neuen Preise praktiziert hätten. Die Klägerin habe bereits am 17. Mai ihre Verkaufsabteilungen angewiesen, eine ab Juni und auch für Juli geltende Preiserhöhung durchzuführen. Mit Ausnahme von Hüls, für die für Juli 1983 keine Preisinstruktionen vorlägen, hätten also alle Hersteller, die an den Sitzungen teilgenommen bzw. ihre Unterstützung für das neue Preisziel von 1,85 DM/kg zugesagt hätten, Instruktionen erteilt, damit die neuen Preise praktiziert würden.

110 Weitere Sitzungen fanden nach Randnummer 50 der Entscheidung am 16. Juni, 6. und 21. Juli, 10. und 23. August sowie 5., 15. und 29. September 1983 statt; an ihnen hätten die üblichen Teilnehmer teilgenommen. Ende Juli und Anfang August 1983 hätten BASF, DSM, Hercules, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, die Klägerin, Solvay und Saga ihren verschiedenen nationalen Verkaufsabteilungen Preisinstruktionen mit Wirkung vom 1. September (auf der Grundlage eines Raffia-Preises von 2,00 DM/kg) erteilt, während ein interner Vermerk von Shell vom 11. August über die Preise des Unternehmens im Vereinigten Königreich den Hinweis enthalte, daß die britische Tochter die ab 1. September geltenden Grundpreise "unterstützte", die den Preiszielen der anderen Hersteller entsprochen hätten. Ende des Monats habe Shell jedoch die britische Verkaufsabteilung angewiesen, mit der Erhöhung so lange zu warten, bis die anderen Hersteller die gewünschten Grundpreise aufgestellt hätten. Diese Instruktionen seien, abgesehen von einigen unerheblichen Ausnahmen, für jeden Typ und jede Währung identisch.

111 Die von den Herstellern erhaltenen Preisinstruktionen zeigten, daß später beschlossen worden sei, die Preisbewegung vom September aufrechtzuerhalten und für Raffia mit 2,10 DM/kg ab 1. Oktober und 2,25 DM/kg ab 1. November weitere Erhöhungen durchzuführen (Entscheidung, Randnr. 50 letzter Absatz). BASF, Hoechst, Hüls, ICI, Linz, die Klägerin und Solvay hätten ihren Verkaufsabteilungen für die Monate Oktober und November identische Preise übermittelt, während Hercules zunächst etwas niedrigere Preise festgesetzt habe (Entscheidung, Randnr. 51 Absatz 1).

112 Ein bei ATO sichergestellter interner Vermerk vom 28. September 1983 enthalte eine Tabelle mit der Überschrift "Erinnerung des Cota-Preises (sic)", die für verschiedene Länder Preise für die drei Hauptpolypropylensorten im September und Oktober angebe, die mit den Preisen der Klägerin und denen von BASF, DSM, Hoechst, Hüls, ICI, Linz und Solvay übereinstimmten. Während der Nachprüfungen bei ATO im Oktober 1983 hätten die Vertreter des Unternehmens bestätigt, daß diese Preise den Verkaufsbüros mitgeteilt worden seien (Entscheidung, Randnr. 51 Absatz 3).

113 Die Zuwiderhandlung habe, wann immer die letzte Sitzung stattgefunden haben möge, bis zum November 1983 angedauert, da die Vereinbarung mindestens bis zu diesem Zeitpunkt ihre Wirkungen entfaltet habe; der November sei der letzte Monat, für den nachweislich Zielpreise vereinbart und Preisinstruktionen erteilt worden seien (Entscheidung, Randnr. 105 Absatz 4).

114 Abschließend wird in der Entscheidung (Randnr. 51 letzter Absatz) darauf hingewiesen, daß sich die Polypropylenpreise Ende 1983 laut Berichten der Fachpresse stabilisiert haben sollen, wobei für Raffia ein Preis von 2,08 bis 2,15 DM/kg (gegenüber dem Ziel 2,25 DM/kg) erreicht worden sei.

b) Vorbringen der Parteien

115 Die Klägerin bestreitet jegliche Beteiligung an sämtlichen in der Entscheidung angeführten Preisinitiativen.

116 Zunächst seien die ICI-Vermerke über die Sitzungen kein ausreichender Beweis für eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Jedenfalls enthielten sie zahlreiche Hinweise auf einen fehlenden Konsens unter den anwesenden Herstellern; dies gelte etwa für die Berichte über die Sitzungen vom 2. September, 21. September und 2. November 1982 und vom 27. Mai und 15. Juni 1981 sowie für die Berichte über zweiseitige Gespräche zwischen bestimmten Herstellern (gem. Bpkte., Anl. 29, 30, 32, 64, 95 und 99).

117 Das Fehlen von Preisvereinbarungen werde durch die Tatsache bestätigt, die durch eine von der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Coopers & Lybrand durchgeführte Untersuchung (nachstehend: Untersuchung von Coopers & Lybrand) bewiesen sei, daß fast alle Verkäufe der verschiedenen Hersteller und insbesondere der Klägerin zu Preisen erfolgt seien, die spürbar niedriger gewesen seien als die angeblich von den Herstellern vereinbarten Zielpreise und die Preisinstruktionen der Klägerin, die in Wirklichkeit interne theoretische Vorgaben für ihre eigenen Verkaufsabteilungen gewesen seien.

118 Sie habe eine beeindruckende Anzahl von Tatsachen vorgetragen, die zeigten, daß sie sich nie durch die Ergebnisse oder Vorschläge, zu denen die Sitzungen geführt hätten, gebunden gefühlt, sondern ihr Marktverhalten völlig frei bestimmt habe.

119 Die Kommission habe unter Verkennung der Rechtsprechung (Urteil vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679) das Kriterium "post hoc ergo propter hoc" herangezogen, indem sie aus der Übermittlung neuer Preisziele im Anschluß an die Sitzungen hergeleitet habe, daß diese Ziele auch während dieser Sitzungen festgelegt worden seien. Damit habe sie ebenfalls wirtschaftliche Grundbegriffe verkannt wie etwa, daß die von den Herstellern angestrebten Preise wegen des ständigen und für alle fast gleichen Anstiegs der Produktionskosten nur geringe Unterschiede hätten aufweisen können und daß die kleineren Unternehmen den Preisen des Marktführers gefolgt seien.

120 Die Preisinitiativen seien nicht die Folge der Sitzungen, sondern der wirtschaftlichen Lage gewesen, in der sich die Hersteller befunden hätten. Das Gleichgewicht zwischen Kosten und Einnahmen sei das einzige Ziel gewesen, das aber nur durch den Versuch von Preiserhöhungen hätte erreicht werden können. Solche Versuche seien nur deshalb mehrfach unternommen worden, weil sie durch das Auf und Ab des Marktes immer wieder vereitelt worden seien. Kein Unternehmen habe ein Interesse daran gehabt, seinen Marktanteil zu vergrössern, da dies lediglich zu höheren Verlusten geführt hätte. Unter diesen Umständen habe es auf dem Markt keinen Wettbewerb mehr gegeben, und die Regeln zum Schutz des Wettbewerbs unter normalen Umständen hätten keine Anwendung mehr finden können.

121 Zwar müsse jedes Unternehmen sein Verhalten selbständig bestimmen, das bedeute jedoch nicht, daß Selbstbestimmung notwendigerweise zur Verschiedenheit führen müsse. Deshalb sei im vorliegenden Fall die Übereinstimmung der internen Preisinstruktionen der Hersteller ohne Beweiswert.

122 Die Hersteller hätten die Unmöglichkeit erkannt, die Marktkräfte zu kontrollieren, was sie dazu gebracht habe, die Möglichkeiten des Marktes in gleicher Weise zu beurteilen.

123 Die Kommission erinnert daran, daß sie die Verpflichtung der Hersteller bezueglich der Preisinitiativen und die Beteiligung der Klägerin hieran aufgrund beweiskräftiger Schriftstücke nachgewiesen habe. Die Hinweise auf den fehlenden Konsens machten - da sie andere Hersteller als die Klägerin beträfen und Vorwürfe ihnen gegenüber erwähnten - deutlich, daß es Verpflichtungen und insbesondere eine Verpflichtung der Klägerin gegeben habe.

124 Daß die erzielten Preise von den Zielpreisen abgewichen seien, sei nicht entscheidend, weil bereits eine gemeinsame Verhandlungsstrategie gegenüber den Kunden wettbewerbsbeschränkend sei, da sie, selbst wenn sie keine Identität der tatsächlich berechneten Preise gewährleiste, den Ausgangspunkt der Verhandlungen und damit mittelbar deren Ergebnis bestimme.

125 Die Entscheidung stütze sich nicht auf die Gleichzeitigkeit und Übereinstimmung der Preisinstruktionen untereinander und mit den Zielpreisen. Diese Gleichzeitigkeit bestätige lediglich, was sich aus den Beweisunterlagen ergebe. Aus dem gleichen Grund sei auch das von der Klägerin vorgebrachte Argument der Preisführerschaft ohne Wert.

126 Vergeblich versuche die Klägerin darzulegen, daß das Verhalten der Unternehmen auf die Marktlage zurückzuführen sei und nicht auf die Sitzungen der im Wettbewerb stehenden Hersteller. Wenn nämlich bei Überproduktion ein Unternehmen als einziges seine Preise erhöhe, werde es nichts verkaufen und müsse seine Entscheidung rückgängig machen. Es könne daher seine Preise mit Aussicht auf Erfolg nur dann erhöhen, wenn es sich Gewißheit verschafft habe, daß die Wettbewerber das gleiche zu tun versuchten.

127 Die Kommission bestreite weder, daß der Zielpreis sich von dem tatsächlich von den Kunden verlangten Preis unterschieden habe, noch, daß die Marktlage die Verhandlungen mit dem Kunden beeinflusst habe. Doch beeinflusse die gegenseitige Verpflichtung, einen bestimmten Preis als Ausgangspunkt für die Verhandlungen zu nehmen, diese Verhandlungen und führe zu anderen tatsächlichen Preisen, als sie sich aufgrund von Verhandlungen ohne jede vorherige Verpflichtung ergeben hätten.

c) Würdigung durch das Gericht

128 Das Gericht stellt fest, daß die Berichte über die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller zeigen, daß die Hersteller, die an diesen Sitzungen teilgenommen haben, dort die in der Entscheidung genannten Preisinitiativen vereinbart haben. So heisst es in dem Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24):

"Everyone felt that there was a very good opportunity to get a price rise through before the holidays + after some debate settled on DM 2.00 from 1st June (UK 14th June). Individual country figures are shown in the attached table."

("Alle glaubten, daß die Gelegenheit für die Durchsetzung einer Preiserhöhung vor den Ferien günstig war, und einigten sich nach Diskussion auf 2,00 DM mit Wirkung vom 1. Juni [14. Juni für das Vereinigte Königreich]. Die Zahlen nach Ländern finden sich in der beigefügten Tabelle.")

129 Da bewiesen ist, daß die Klägerin an diesen Sitzungen teilgenommen hat, kann sie nicht behaupten, den dort beschlossenen, organisierten und kontrollierten Preisinitiativen nicht zugestimmt zu haben, ohne Anhaltspunkte für die Erhärtung dieser Behauptung vorzutragen. Fehlen nämlich solche Anhaltspunkte, so gibt es keinen Grund für die Annahme, daß die Klägerin diesen Initiativen im Unterschied zu den anderen Teilnehmern der Sitzungen nicht zugestimmt hat.

130 Die Klägerin hat zwei Argumente angeführt, um allgemein darzutun, daß sie den vereinbarten Preisinitiativen in den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller nicht zugestimmt habe. Zum einen habe sie sich bei der Festlegung ihres der Untersuchung von Coopers & Lybrand zufolge wettbewerbsorientierten Preisverhaltens auf dem Markt in keiner Weise von den Sitzungsergebnissen leiten lassen, und zum anderen erkläre der wirtschaftliche Zusammenhang, in dem ihre Preisinstruktionen erteilt worden seien, die Übereinstimmung mit den Instruktionen der anderen Hersteller.

131 Diesen beiden Argumenten lässt sich nichts entnehmen, was die Behauptung der Klägerin erhärten könnte, daß sie den vereinbarten Preisinitiativen nicht zugestimmt habe. Selbst wenn das erste Argument durch Tatsachen untermauert würde, könnte es nämlich die Beteiligung der Klägerin an der Festlegung der Zielpreise in den Sitzungen nicht in Frage stellen, sondern diente höchstens dem Nachweis, daß die Klägerin das Ergebnis dieser Sitzungen nicht in die Tat umgesetzt hat. In der Entscheidung wird an keiner Stelle behauptet, daß die Klägerin Preise verlangt habe, die stets den in den Sitzungen vereinbarten Zielpreisen entsprochen hätten; dies zeigt, daß die angefochtene Handlung auch nicht auf die Durchführung der Sitzungsergebnisse durch die Klägerin gestützt wird, um deren Beteiligung an der Festlegung der Zielpreise zu beweisen.

132 Jedenfalls kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, daß ihre Preisinstruktionen rein interner Natur gewesen seien: Auch wenn sie sicherlich insofern rein interner Natur waren, als sie vom Hauptsitz an die Verkaufsabteilungen gerichtet waren, wurden sie doch erteilt, um ausgeführt zu werden und somit unmittelbar oder mittelbar Aussenwirkungen zu erzeugen, was ihnen ihren internen Charakter nimmt.

133 Zum zweiten Argument der Klägerin stellt das Gericht fest, daß der wirtschaftliche Zusammenhang, in dem die Preisinitiativen standen, keine Erklärung für die Übereinstimmung der Preisinstruktionen der einzelnen Hersteller untereinander und mit den in den Sitzungen der Hersteller festgesetzten Preiszielen sein kann. Die Tatsache, daß die verschiedenen Hersteller gleichen Zwängen unterlagen, kann die Übereinstimmung ihrer auf verschiedene nationale Währungen lautenden Preisinstruktionen ebensowenig erklären wie die wirtschaftliche Krisensituation des Marktes. Denn die Hersteller unterlagen nur im Hinblick auf bestimmte Produktionsfaktoren, wie etwa die Preise der Rohstoffe, denselben Zwängen, nicht aber im Hinblick auf die Gemeinkosten, die Lohnkosten oder die Steuersätze, so daß die Rentabilitätsschwelle für die einzelnen Hersteller deutlich verschieden war, wie z. B. der Bericht über die EATP-Sitzung vom 22. November 1977 (gem. Bpkte., Anl. 6) zeigt, dem zufolge Hoechst zur Erreichung der Rentabilitätsschwelle einen Preis von 1,85 DM/kg, ICI von 1,60 DM/kg, Rhône-Poulenc von 3,50 FF und Shell von 1,50 DM/kg wünschten.

134 Im übrigen können diese gleichen Zwänge auch nicht erklären, daß die Preisinstruktionen der Klägerin und die der anderen Hersteller fast gleichzeitig erteilt wurden.

135 Ferner kann auch nicht von einer Art Preisführerschaft eines Herstellers die Rede sein, weil der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß dieser Hersteller sich mit anderen über die Preise abgestimmt hat.

136 Ebenfalls zu Recht hat die Kommission aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8), in der es heisst:

"' Target prices' for the basic grade of each principal category of polypropylene as proposed by producers from time to time since 1 January 1979 are set forth in Schedule..."

("Die 'Zielpreise' , die von den Herstellern seit dem 1. Januar 1979 regelmässig für die Grundsorte der wichtigsten Polypropylen-Kategorien vorgeschlagen worden sind, sind im Anhang aufgeführt..."),

abgeleitet, daß diese Initiativen Teil eines Systems zur Festsetzung von Preiszielen waren.

137 Folglich ist der Kommission rechtlich der Beweis gelungen, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen ist, die auf die in der Entscheidung genannten Preisinitiativen gerichtet waren, daß diese Preisinitiativen Teil eines Systems waren und daß deren Wirkungen bis zum November 1983 angehalten haben.

D - Die Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen

a) Angefochtene Handlung

138 In der Entscheidung (Artikel 1 Buchstabe c und Randnr. 27; siehe auch Randnr. 42) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe mit den anderen Herstellern verschiedene Maßnahmen getroffen, um die Durchsetzung der Zielpreise zu erleichtern, wie vorübergehende Absatzeinschränkungen, Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab September 1982 ein System des "Kundenmanagements" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden.

139 Im System des "Kundenmanagements", das später (seit Dezember 1982) in weiterentwickelter Form als "Kundenführung" (account leadership) bezeichnet worden sei, sei die Klägerin wie alle Hersteller für mindestens einen Großkunden zum Koordinator oder Führer ernannt worden mit dem Auftrag, dessen Geschäfte mit seinen Lieferanten heimlich zu koordinieren. In Anwendung dieses Systems seien in Belgien, Italien, Deutschland und im Vereinigten Königreich Kunden bestimmt worden, für die jeweils ein "Koordinator" ernannt worden sei. Im Dezember 1982 sei eine umfassendere Annahme dieses Systems vorgeschlagen worden, wonach für jeden Großkunden ein Kundenführer ernannt worden sei, der "die Preisbewegungen [habe] lenken, erörtern und organisieren" sollen. Andere Hersteller, die in regelmässigen Geschäftsbeziehungen zu dem Kunden gestanden hätten, seien als "Wettbewerber" bezeichnet worden und hätten mit dem Kundenführer bei der Preisfestsetzung für den betreffenden Kunden zusammenarbeiten sollen. Zum "Schutz" des Kundenführers und der Wettbewerber hätten andere Hersteller, an die sich die Kunden gewandt hätten, einen Preis fordern sollen, der über dem gewünschten Niveau gelegen habe. Entgegen den Behauptungen von ICI, das System sei nach nur wenigen Monaten, in denen es nur teilweise und ineffizient funktioniert habe, zusammengebrochen, werde aus dem Bericht über die Sitzung vom 3. Mai 1983 deutlich, daß zu dieser Zeit über Einzelkunden und Preisangebote jedes einzelnen Herstellers an sie sowie Lieferungen und Bestellungen eingehend diskutiert worden sei.

140 In Randnummer 20 der Entscheidung wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe an lokalen Sitzungen teilgenommen, in denen die landesweite Durchführung der in den Vollsitzungen getroffenen Vereinbarungen erörtert worden sei.

b) Vorbringen der Parteien

141 Die Klägerin macht geltend, sie sei an dem System der Kundenführung nicht beteiligt gewesen und ein solches System sei auch nicht durchgeführt worden, auch wenn es erörtert worden sei. Anhand einer Untersuchung, die sich auf die Berichte über die Sitzungen vom 2. September und vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 29 und 33) stützt, legt sie dar, daß ihre Verkäufe an die Kunden, die in diesen Berichten genannt seien und deren Kundenführer sie angeblich gewesen sei, lediglich zwischen 0 % und 18 % der Einkäufe dieser Kunden ausgemacht hätten. Unter diesen Umständen habe sie unmöglich die Rolle eines Kundenführers gegenüber diesen Kunden spielen können.

142 Die Kommission legt unter Berufung auf die in der Entscheidung genannten Beweismittel dar, daß sich die Sitzungsteilnehmer auf die Einführung eines Systems der Kundenführung geeinigt hätten; selbst wenn wahr wäre, daß dieses System nur unvollständig durchgeführt worden sei, sei es doch in den Sitzungen vereinbart worden.

c) Würdigung durch das Gericht

143 Das Gericht ist der Ansicht, daß Randnummer 27 der Entscheidung im Lichte der Randnummer 26 Absatz 2 so auszulegen ist, daß dort nicht jedem einzelnen Hersteller vorgeworfen wird, sich individuell verpflichtet zu haben, alle dort genannten Maßnahmen zu treffen, sondern daß jedem einzelnen dieser Hersteller der Vorwurf gemacht wird, in den Sitzungen zu verschiedenen Zeiten mit den anderen Herstellern einen Komplex von in der Entscheidung aufgeführten Maßnahmen vereinbart zu haben, mit denen insbesondere durch eine künstliche Verknappung des Polypropylenangebots günstige Voraussetzungen für eine Preisanhebung geschaffen werden sollten, wobei die Durchführung der einzelnen Maßnahmen einvernehmlich auf die verschiedenen Hersteller nach Maßgabe ihrer spezifischen Lage verteilt worden sei.

144 Festzustellen ist, daß sich die Klägerin durch die Teilnahme an den Sitzungen, in denen dieser Komplex von Maßnahmen beschlossen worden ist (insbesondere den Sitzungen vom 13. Mai, 2. und 21. September 1982; gem. Bpkte., Anl. 24, 29, 30), an diesen Maßnahmen beteiligt hat, da sie nichts zum Beweis des Gegenteils vorträgt. Die Vereinbarung des Systems der Kundenführerschaft ergibt sich aus folgender Stelle des Sitzungsberichts vom 2. September 1982:

"About the dangers of everyone quoting exactly DM 2.00 A.' s point was accepted but rather than go below DM 2.00 it was suggested & generally agreed that others than the major producers at individual accounts should quote a few pfs higher. Whilst customers tourism was clearly to by avoided for the next month or two it was accepted that it would be very difficult for companies to refuse to quote at all when, as was likely, customers tried to avoid paying higher prices to the regular suppliers. In such cases producers would quote but at above the minimum levels for October."

("Dem Hinweis von A. auf die Gefahren, die sich ergäben, wenn alle genau 2,00 DM verlangten, wurde zugestimmt, doch wurde vorgeschlagen und allgemein vereinbart, daß, statt unter 2,00 DM zu gehen, andere als die Hauptlieferanten eines bestimmten Kunden einige Pfennige mehr verlangen sollten. Während klargestellt wurde, daß das Abwandern von Kunden im nächsten oder in den nächsten beiden Monaten zu vermeiden sei, wurde akzeptiert, daß es für die Unternehmen sehr schwer sein würde, überhaupt keine Preise zu nennen, wenn die Kunden, womit zu rechnen sei, versuchen würden, den höheren Preisen der regelmässigen Lieferer auszuweichen. In solchen Fällen sollten die Hersteller ein Preisangebot machen, das allerdings über den Mindestpreisen für Oktober liegen sollte.")

Ebenso wurde in der Sitzung vom 21. September 1982, an der die Klägerin teilgenommen hat, folgendes erklärt: "In support of the move BASF, Hercules and Hoechst said they would be taking plant off line temporarily" ("BASF, Hercules und Hoechst sagten, daß sie diesen Schritt durch eine zeitweilige Unterbrechung der Produktion bestimmter Anlagen unterstützen würden"), und in der Sitzung vom 13. Mai 1982 versicherte Fina: "Plant will be shut down for 20 days in August" ("Der Betrieb bleibt im August für 20 Tage geschlossen").

145 Bezueglich der Kundenführerschaft ergibt sich aus den Berichten über die Sitzungen vom 2. September 1982 (gem. Bpkte., Anl. 29), vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33) und vom Frühjahr 1983 (gem. Bpkte., Anl. 37), an denen die Klägerin teilgenommen hat, daß die in diesen Sitzungen anwesenden Hersteller sich diesem System angeschlossen haben.

146 Die von der Klägerin vorgelegte Untersuchung betrifft nur sieben der Kunden, zu deren Kundenführer sie nach den Ausführungen der Kommission bestimmt worden sein soll, nämlich Eurofil, Seal, Sisal, T. Radici, Polymekon, Its Artea und Seeber, obwohl ihr Name neben neun weiteren Kunden angeführt ist, nämlich neben Baumhüter, De Magistris, Uco, Bexer, Alfa und Bellotex in der Tabelle im Anhang des Berichts über die Sitzung vom 2. September 1982 und neben Sekisni, Campanini, De Magistris und Sergal in der Tabelle im Anhang des Berichts über die Sitzung vom 2. Dezember 1982. Das Gericht ist daher der Auffassung, daß diese Untersuchung wegen ihrer zu starken Beschränkung nicht geeignet ist, die Schlußfolgerungen zu stützen, die die Klägerin aus ihr zieht.

147 Die zumindest teilweise Durchführung dieses Systems wird belegt durch den Bericht über die Sitzung vom 3. Mai 1983 (gem. Bpkte., Anl. 38), in dem es heisst:

"Belgium. A long discussion took place on the 5 Belgian A/Cs. (...) Generally speaking raffia prices appeared to be from (BFR) 32.50 to 34.50 an fibre prices from 37 to 37.50. The point was made that some other accounts were lower than the target customers. It was agreed that contenders would quote BFR 36 in May with non-contenders offering 38."

("Belgien. Es wurde ausführlich über die fünf belgischen A/Kunden diskutiert... Allgemein lagen die Preise für Raffia zwischen 32,50 und 34,50 [BFR] und für Fasern zwischen 37 und 37,50. Es wurde darauf hingewiesen, daß einige andere Kunden niedriger lägen als die Zielkunden. Es wurde vereinbart, daß die Wettbewerber im Mai 36 BFR verlangten, während die Nichtwettbewerber zu 38 anböten.")

"Denmark. A long discussion took place on Jacob Holm who is asking for quotations for the 3rd quarter. It was agreed not to do this and to restrict offers to the end of June, April/May levels were at DKR 6.30 (DM 1.72). Hercules were definitely in and should not habe been so. To protect BASF, it was agreed that CWH[üls] + ICI would quote DKR 6.75 from now to end June (DM 1.85)..."

("Dänemark. Es wurde lang über Jacob Holm diskutiert, der Preisangebote für das dritte Quartal wünscht. Es wurde vereinbart, dies nicht zu tun und Angebote auf Ende Juni zu beschränken, das April/Mai-Niveau lag bei 6,30 DKR [1,72 DM]. Hercules war klar dabei und hätte es nicht sein sollen. Zum Schutz von BASF wurde vereinbart, daß CWH[üls] und ICI ab sofort bis Ende Juni 6,75 DKR [1,85 DM] verlangen sollen...")

Diese Durchführung wird durch die Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) bestätigt, in der zu dieser letzten Stelle ausgeführt wird:

"In the Spring of 1983 there was a partial attempt by some producers to operate the 'Account Leadership' scheme... Since Hercules had not declared to the 'Account Leader' its interest in supplying Jacob Holm, the statement was made at this meeting in relation to Jacob Holm that 'Hercules were definitely in and should not habe been so'. It should be made clear that this statement refers only to the Jacob Holm account and not to the Danish market. It was because of such action by Hercules and others that the 'Account Leadership' scheme collapsed after at most two months of partial and ineffective operation.

The method by which Hüls and ICI should have protected BASF was by quoting a price of DKR 6.75 for the supply of raffia grade polypropylene to Jacob Holm until the end of June."

("Im Frühjahr 1983 versuchten einige Hersteller das System der Kundenführerschaft teilweise in Gang zu bringen... Da Hercules dem Kundenführer sein Interesse an einer Belieferung von Jacob Holm nicht mitgeteilt hatte, wurde in dieser Sitzung zu Jacob Holm festgestellt: 'Hercules war klar dabei und hätte es nicht sein sollen.' Es wurde klargestellt, daß diese Feststellung sich nur auf den Kunden Jacob Holm und nicht auf den dänischen Markt bezieht. Aufgrund dieses Verhaltens von Hercules und anderer brach das System der Kundenführerschaft nach höchstens zwei Monaten, in denen es nur teilweise und ineffizient funktionierte, zusammen.

Das Vorgehen von Hüls und ICI, durch das sie BASF hätten schützen sollen, bestand darin, einen Preis von 6,75 DKR für die Lieferung von Polypropylen der Sorte Raffia an Jacob Holm bis Ende Juni zu verlangen.")

148 Diese Durchführung wird ferner durch den Bericht über eine Sitzung vom Frühjahr 1983 (gem. Bpkte., Anl. 37) bestätigt, in dem unter der Überschrift "Key Accounts" ("Schlüssel-Kunden") die Zahlen für Lieferungen der Klägerin an verschiedene Unternehmen, nämlich Baumhüter, Campanini, Polymekon, Eurofil und Bellotex angeführt sind, für die sie in der Sitzung vom 2. September 1982 oder in der Sitzung vom 2. Dezember 1982 zum Kundenführer bestimmt worden war.

149 Im übrigen ist festzustellen, daß die Klägerin ihre Beteiligung an der Entscheidung über andere Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen nicht substantiiert bestreitet.

150 Folglich ist der Kommission rechtlich der Beweis gelungen, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen gekommen ist, die auf die Maßnahmen gerichtet waren, mit denen die Durchführung der in der Entscheidung genannten Preisinitiativen gefördert werden sollte.

E - Absatzziele und Quoten

a) Angefochtene Handlung

151 Nach Randnummer 31 Absatz 3 der Entscheidung wurde in der Sitzung vom 26. und 27. September 1979 "ein straffes Quotensystem als wesentlich erachtet"; in dem Bericht über diese Sitzung werde eine Regelung erwähnt, die in Zuerich vorgeschlagen bzw. vereinbart worden sei, um die monatlichen Verkäufe auf 80 % der in den ersten acht Monaten des Jahres getätigten durchschnittlichen Verkäufe zu beschränken.

152 In Randnummer 52 der Entscheidung heisst es ausserdem, es seien bereits vor August 1982 verschiedene Marktteilungssysteme angewandt worden. Während jeder Hersteller einen prozentualen Anteil an den voraussichtlichen Geschäftsabschlüssen erhalten habe, habe es in dieser Phase noch keine systematische Beschränkung der Gesamtproduktion im voraus gegeben. Marktschätzungen hätten also regelmässig revidiert und die Verkäufe jedes Herstellers in absoluten Tonnen-Zahlen entsprechend dem prozentualen Anteil angepasst werden müssen.

153 Für 1979 seien für jeden Hersteller Absatzziele (in Tonnen) aufgestellt worden, die zumindest teilweise auf den in den drei vorangegangenen Jahren erzielten Absatzergebnissen beruht hätten. Bei ICI sichergestellte Tabellen enthielten Angaben über das "revidierte Ziel" für jeden Hersteller für 1979 im Vergleich zu den tatsächlich in diesem Jahr in Westeuropa erzielten Absatzergebnissen (Entscheidung, Randnr. 54).

154 Ende Februar 1980 hätten die Hersteller für 1980 - wiederum in Tonnen ausgedrückte - Ziele auf der Grundlage eines voraussichtlichen Marktes von 1 390 000 Tonnen vereinbart. Nach Randnummer 55 der Entscheidung wurden bei ATO und ICI mehrere Tabellen sichergestellt, die die für jeden Hersteller für 1980 "vereinbarten Ziele" enthielten. Da sich diese ursprüngliche Marktschätzung als zu optimistisch herausgestellt habe, habe die Quote der Hersteller auf eine jährliche Gesamtnachfrage von nur 1 200 000 Tonnen nach unten revidiert werden müssen. Ausser im Falle von ICI und DSM hätten die Verkaufsergebnisse der einzelnen Hersteller weitgehend ihrem Ziel entsprochen.

155 Nach Randnummer 56 der Entscheidung war die Marktteilung für 1981 Gegenstand langer, komplizierter Verhandlungen. In den Sitzungen vom Anfang des Jahres sei vereinbart worden, daß jeder Hersteller als einstweilige Maßnahme zur Durchsetzung der Preisinitiative im Februar und März seine monatlichen Verkäufe auf ein Zwölftel von 85 % des Ziels von 1980 habe beschränken sollen. Um ein längerfristiges System vorzubereiten, habe jeder Hersteller in der Sitzung mitgeteilt, wieviel Tonnen er 1981 habe verkaufen wollen. Diese "Zielvorstellungen" sämtlicher Hersteller hätten die voraussichtliche Gesamtnachfrage weit überschritten. Obwohl Shell und ICI verschiedene Kompromißformeln vorgeschlagen hätten, habe keine endgültige Quotenvereinbarung für 1981 geschlossen werden können. Als Notbehelf hätten die Hersteller auf ihre Vorjahresquote zurückgegriffen und in der Sitzung über ihre tatsächlichen monatlichen Absatzergebnisse berichtet. So seien die tatsächlichen Verkäufe vor dem Hintergrund einer theoretischen Teilung des verfügbaren Marktes auf der Grundlage der Quoten von 1980 überwacht worden (Entscheidung, Randnr. 57). FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0014.2

156 Nach Randnummer 58 der Entscheidung unterbreiteten die Hersteller für 1982 komplizierte Quotenvorschläge, bei denen versucht worden sei, unterschiedliche Faktoren wie frühere Leistungen, Marktziele und vorhandene Kapazität in Einklang zu bringen. Der aufzuteilende Gesamtmarkt sei auf 1 450 000 Tonnen geschätzt worden. Einige Hersteller hätten ausgeklügelte Pläne für eine Marktteilung vorgelegt, während sich andere damit zufriedengegeben hätten, lediglich ihre Zielvorstellungen mitzuteilen. In der Sitzung vom 10. März 1982 hätten die Klägerin und ICI versucht, eine Einigung zu erzielen. Wie 1981 sei es jedoch auch 1982 nicht zu einer endgültigen Vereinbarung gekommen, so daß im ersten Halbjahr die monatlichen Verkäufe der Hersteller in den Sitzungen mitgeteilt und anhand der Vorjahresanteile überwacht worden seien (Entscheidung, Randnr. 58, letzter Absatz). In der Sitzung vom August 1982 seien die Gespräche zur Erreichung einer Vereinbarung über die Quoten für 1983 fortgesetzt worden; ICI habe mit jedem Hersteller bilaterale Gespräche über das neue System geführt. Bis zur Einführung eines solchen Quotensystems hätten die Hersteller jedoch im zweiten Halbjahr 1982 versuchen sollen, ihre monatlichen Verkäufe auf dieselben prozentualen Anteile am Gesamtmarkt zu beschränken, die jeder von ihnen im ersten Halbjahr 1982 erreicht habe. So hätten sich 1982 die Marktanteile in einem relativen Gleichgewicht befunden, das von ATO als "Quasi-Konsens" bezeichnet worden sei; unter den Grossen hätten ICI und Shell weiterhin über einen Anteil von etwa 11 % verfügt, während der Anteil von Hoechst bei 10,5 % gelegen habe. Die Klägerin, die noch immer der grösste Hersteller gewesen sei, habe ihren Marktanteil auf 15 % ausgebaut gegenüber 14,2 % im Vorjahr (Entscheidung, Randnr. 59).

157 Nach Randnummer 60 der Entscheidung forderte ICI für 1983 die Hersteller auf, ihre Quotenvorstellungen mitzuteilen und Vorschläge für die prozentualen Zuteilungen an die anderen Hersteller zu unterbreiten. Die Klägerin, Anic, ATO, DSM, Linz, Saga und Solvay sowie die deutschen Hersteller (letztere durch BASF) hätten ausführliche Vorschläge gemacht. Die verschiedenen Vorschläge seien in einen Rechner eingegeben worden, um einen Durchschnitt zu ermitteln, der mit den durchschnittlichen Bestrebungen ("aspirations") der einzelnen Hersteller verglichen worden sei. Anhand dieser Vorarbeiten habe ICI Leitlinien für eine neue Rahmenvereinbarung für 1983 angeregt. ICI habe es, um den Erfolg jedes neuen Plans für die "grossen Vier" zu gewährleisten, für wesentlich gehalten, gegen die übrigen Hersteller eine geschlossene Front zu bilden. Nach Shells Auffassung, die ICI übermittelt worden sei, habe Shell, ICI und Hoechst jeweils eine Quote von 11 % zugewiesen werden sollen. Der Vorschlag von ICI für 1983 hätte den italienischen Herstellern 19,8 %, Hoechst und Shell jeweils 10,9 % und ICI selbst 11,1 % zugewiesen (Entscheidung, Randnr. 62). Diese Vorschläge seien in den Sitzungen vom November und Dezember 1982 diskutiert worden. Ein zunächst auf das erste Quartal des Jahres beschränkter Vorschlag sei in der Sitzung vom 2. Dezember 1982 erörtert worden. Aus dem von ICI erstellten Bericht über diese Sitzung gehe hervor, daß ATO, DSM, Hoechst, Hüls, ICI, die Klägerin und Solvay sowie Hercules die ihnen zugeteilte Quote als "akzeptabel" angesehen hätten (Entscheidung, Randnr. 63). Dies werde durch den Vermerk über ein Telefongespräch zwischen ICI und Hercules vom 3. Dezember 1982 bestätigt.

158 Nach Randnummer 63 Absatz 3 der Entscheidung bestätigt ein bei Shell gefundenes Schriftstück, daß eine Vereinbarung zustandegekommen sei, da sich dieses Unternehmen bemüht habe, seine Quote nicht zu überschreiten. Dieses Dokument bestätige auch, daß ein Mengenkontrollsystem im zweiten Quartal 1983 fortgesetzt worden sei, denn die nationalen Verkaufsunternehmen in der Shell-Gruppe seien angewiesen worden, ihre Verkäufe zu reduzieren, um ihre Marktanteile im zweiten Quartal bei 11 % zu halten. Das Bestehen dieser Vereinbarung werde durch den Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 bestätigt, der zwar keinen besonderen Hinweis auf Quoten enthalte, aber erwähne, daß die Experten Einzelheiten über die von ihnen im Vormonat verkauften Mengen ausgetauscht hätten, was darauf hindeuten würde, daß irgendeine Quotenregelung bestanden habe (Entscheidung, Randnr. 64).

159 Obwohl zu keiner Zeit ein System zur Sanktionierung von Quotenüberschreitungen eingeführt worden sei, habe die Regelung, wonach jeder Hersteller in den Sitzungen die im vorangegangenen Monat verkaufte Menge habe melden müssen - wobei das Risiko bestanden habe, daß die übrigen Hersteller Kritik äusserten, wenn diese Menge als unangemessen angesehen worden sei -, dazu geführt, daß das dem Hersteller zugewiesene Ziel eingehalten worden sei (Entscheidung, Randnr. 65).

b) Vorbringen der Parteien

160 Die Klägerin räumt ein, daß wiederholt über die verschiedenen Möglichkeiten der Enführung von Zielquoten diskutiert worden sei. Eine Vereinbarung sei jedoch nicht getroffen worden, sondern es seien lediglich Informationen ausgetauscht worden, die im übrigen nicht nachgeprüft worden und oft unwahr gewesen seien, wie die Unterschiede zwischen den Fides-Daten und den im nachhinein aufgestellten Statistiken zeigten. Die Hersteller hätten ihren individuellen Interessen immer den Vorrang eingeräumt und sich nie als gebunden betrachtet. Die Kommission versehe ihre Entscheidung selbst mit zahlreichen Vorbehalten und räume ein, daß die Festsetzung von Zielquoten für den Fall ihrer Nichtbeachtung nicht mit Sanktionen verbunden worden sei; dennoch leite sie daraus zu Unrecht das Bestehen eines Quotensystems ab.

161 Die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß die angebliche Abstimmung Auswirkungen auf den Markt gehabt habe. Es bestuenden in Wirklichkeit erhebliche Unterschiede zwischen den Zielquoten, die der Klägerin angeblich zugeteilt worden seien, und ihrem im nachhinein festgestellten Marktanteil. Ähnliche und manchmal grössere Unterschiede ließen sich auch für die anderen Hersteller feststellen (gem. Bpkte., Anl. 17).

162 Die Marktanteile der einzelnen Hersteller hätten sich während dieses Zeitraums erheblich geändert, was die Unabhängigkeit der von jedem verfolgten Politik belege.

163 Die Kommission vergesse ferner, daß jeder Hersteller angesichts einer stagnierenden Nachfrage und eines Überangebotes wisse, daß er auf einen Teil seines Absatzes verzichten müsse, wenn er die Preise erhöhen wolle.

164 Die Kommission ist dagegen der Ansicht, daß für die Jahre 1979, 1980 und 1983 Quotenvereinbarungen geschlossen worden seien. Für 1981 und 1982 sei dagegen keine endgültige Vereinbarung getroffen worden, doch habe man sich auf vorläufige Maßnahmen geeinigt.

165 Für 1979 lasse die Tabelle mit der Überschrift "Producers' Sales to West Europe" ("Verkäufe der Hersteller innerhalb Westeuropa") (gem. Bpkte., Anl. 55) keine Zweifel an der Beteiligung der Klägerin an einer Quotenregelung. Diese Tabelle enthalte nämlich für die einzelnen Hersteller die Absatzzahlen für die Jahre 1976, 1977 und 1978, die der Marktaufteilung für 1979 zugrunde gelegt worden seien. Ausserdem enthalte die Tabelle eine Rubrik "revidiertes Ziel" für dasselbe Jahr. Die Quotenziele für 1979 seien 1979 und nicht 1980 ausgearbeitet worden. Zudem werde dieses Schriftstück durch den Bericht über eine Herstellersitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) bestätigt, wonach die Hersteller die Frage der Absatzziele dort erörtert und ein straffes Quotensystem für entscheidend gehalten hätten.

166 Für 1980 sei eine Quotenvereinbarung geschlossen worden. Dies ergebe sich vor allem aus einer bei ATO gefundenen Tabelle vom 26. Februar 1980 mit der Bezeichnung "Polypropylen - Sales target 1980 (kt)" ("Polypropylen - Verkaufsziel 1980 [kt]"), in der für alle westeuropäischen Hersteller ein "1980 target" ("Ziel 1980"), "opening suggestions" ("Ausgangsvorschläge"), "proposed adjustments" ("vorgeschlagene Berichtigungen") und "agreed targets 1980" ("vereinbarte Ziele 1980") verglichen würden. Dieses Schriftstück zeige, wie die Quoten ausgearbeitet worden seien. Bestätigt werde diese Würdigung durch den Bericht über zwei Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17), in denen die Verkaufszielmengen und die von den verschiedenen Herstellern tatsächlich verkauften Mengen verglichen worden seien. Zweck des Quotensystems sei die Stabilisierung der Marktanteile gewesen. Deshalb hätten sich die Vereinbarungen auf die Marktanteile gerichtet, die dann in Mengen als Bezugsgrössen umgerechnet worden seien, da ohne die Umrechnung nicht feststellbar gewesen wäre, ab welchem Zeitpunkt ein Kartellteilnehmer seine Verkaufstätigkeit absprachegemäß hätte drosseln sollen. Zu diesem Zweck sei eine Vorausschätzung des Gesamtvolumens der zu erwartenden Verkäufe unerläßlich gewesen. Da sich die anfänglichen Vorausschätzungen für das Jahr 1980 als zu optimistisch erwiesen hätten, habe der ursprüngliche Ansatz des Gesamtvolumens der Verkäufe mehrfach angepasst werden müssen, mit der Folge, daß die den einzelnen Unternehmen zugewiesenen Mengen ebenfalls hätten angepasst werden müssen. Somit sei für 1980 der Beweis einer Quotenvereinbarung erbracht.

167 Für 1981 räumt die Kommission ein, daß es keine Vereinbarung für das ganze Jahr gegeben habe. Die Hersteller hätten sich jedoch vorläufig darauf geeinigt, ihre Verkäufe in den Monaten Februar und März auf ein Zwölftel von 85 % der für das Vorjahr vereinbarten Ziele zu begrenzen, wie sich aus dem Bericht über die beiden Sitzungen vom Januar 1981 ergebe. Während der übrigen Monate des Jahres 1981 habe ein System der laufenden Überwachung der von den einzelnen Herstellern auf den Markt gebrachten Mengen bestanden.

168 1982 sei die Lage genauso gewesen wie 1981. Obwohl keine Quotenvereinbarung geschlossen worden sei, sei die Kontrolle der Marktanteile der einzelnen Hersteller in den Sitzungen vom 9. Juni und 20. August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 25 und 28) sowie in den Sitzungen vom Oktober, November und Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 31 bis 33) fortgeführt worden. Die Marktanteile hätten sich in diesem Zeitraum in einem relativen Gleichgewicht befunden. Dies zeige ein Schriftstück von ATO (gem. Bpkte., Anl. 72), in dem die Situation als "Quasi-Konsens" bezeichnet werde. Die Kommission verweist ausserdem auf ihre Feststellungen in den Randnummern 58 und 59 der Entscheidung.

169 Die Kommission verfüge über die von den einzelnen Herstellern angestrebten Verkaufszahlen und über die Vorschläge, die sie insoweit für sich selbst und die anderen Hersteller auf Anfrage von ICI gemacht und dieser im Hinblick auf den Abschluß einer Quotenvereinbarung für 1983 übermittelt hätten (gem. Bpkte., Anl. 74 bis 76 und 78 bis 84). Die Vorschläge seien in einen Rechner eingegeben worden, um einen Durchschnitt zu ermitteln, der dann mit den Bestrebungen der einzelnen Hersteller verglichen worden sei (gem. Bpkte., Anl. 85). Neben diesen Schriftstücken legt die Kommission einen internen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene framework 1983" ("Polypropylen-Rahmen 1983") (gem. Bpkte., Anl. 86) vor, in der ICI die Leitlinien für eine künftige Quotenvereinbarung darlege, sowie einen weiteren internen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene framework" ("Polypropylen-Rahmen") (gem. Bpkte., Anl. 87), aus dem sich ergebe, daß letztere eine Quotenvereinbarung für unerläßlich gehalten habe.

170 Für eine Quotenvereinbarung für das erste Quartal gebe es zahlreiche übereinstimmende Indizien. Die Kommission stützt sich dabei zunächst auf die Tabelle 2 im Anhang zum Sitzungsbericht vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33). Die Tabelle enthalte für jeden Hersteller eine Quote, die in der Mehrzahl der Fälle mit einem Häkchen versehen sei, das auf das Wort "acceptable" am Fuß der Tabelle verweise. Hieraus lasse sich ein wesentlicher Fortschritt auf dem Weg zu einer Quotenvereinbarung ableiten, da alle Hersteller dem Prinzip einer Quotenvereinbarung zugestimmt hätten und die meisten mit der ihnen zugedachten individuellen Quote einverstanden gewesen seien. Zudem ergebe sich aus dem internen ICI-Vermerk vom Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 35), daß ICI die Ausarbeitung einer Quotenvereinbarung für den Beginn des Jahres 1983 als unerläßlich für ein erfolgreiches Funktionieren des Kartells betrachtet habe. Diese Unterlagen zeigten, welch erhebliche Anstrengungen unternommen worden seien, um zu einer Quotenvereinbarung für das erste Quartal 1983 zu gelangen.

171 Die Kommission stützt ihre Ansicht, daß die Vorschläge zu einer Vereinbarung geführt hätten, für das erste Quartal auf ein internes Schriftstück von Shell (gem. Bpkte., Anl. 90), das beweise, daß letztere einer Quotenvereinbarung für 1983 zugestimmt habe, da sie ihre Tochtergesellschaften angewiesen habe, ihre Verkäufe zur Einhaltung der Quote zu reduzieren ("This compares with W.E. Sales in 1Q of 43 kt: and would lead to a market share of approaching 12 % and well above the agreed SHELL target of 11 %" ["Dem stehen im ersten Quartal Verkäufe in Westeuropa von 43 kt gegenüber; dies würde zu einem Marktanteil von nahezu 12 % und damit deutlich über dem vereinbarten Shell-Ziel von 11 % führen"]). Eine solche Quotenvereinbarung müsse sich notwendigerweise auf alle Unternehmen eines Sektors erstrecken, um funktions- und konsensfähig zu sein. Auch die Klägerin müsse daher an dieser Vereinbarung beteiligt gewesen sein.

172 Für das zweite Quartal 1983 gelte dieselbe Überlegung, die durch den Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 40) und eine Tabelle bestätigt werde, in der die "1983 aspirations" auf der Grundlage der Verkaufszahlen für das erste Semester 1982 dargestellt würden (gem. Bpkte., Anl. 84), die nach Ansicht der Kommission zeigen, daß der Informationsaustausch über die verkauften Mengen der Kontrolle der Quoten gedient habe.

173 Die Nichteinhaltung der festgesetzten Quoten mache die Zuwiderhandlung nicht ungeschehen und habe die Verkäufe zumindest gebremst. Die Kommission habe die Quotenvereinbarungen nicht durch abstrakte wirtschaftswissenschaftliche Schlußfolgerungen, sondern in erster Linie auf der Grundlage der von ihr vorgelegten zahlreichen Beweise nachgewiesen. Die Festlegung von Quoten sei ein Instrument zur Verstärkung der Wirksamkeit des Preiskartells gewesen, da die einzelnen Kartellmitglieder dadurch dazu bewogen worden seien, den festgesetzten Preis einzuhalten und das Angebot einzuschränken.

174 Die Unehrlichkeit der ausgetauschten Informationen widerlege nicht, sondern bekräftige eher, daß diese der Festlegung von Quoten hätten dienen sollen, weil die Manipulation der Zahlen sonst keinen Sinn gehabt hätte.

c) Würdigung durch das Gericht

175 Das Gericht erinnert daran, daß die Klägerin von Anfang an an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller teilgenommen hat, in denen die Verkaufsmengen der verschiedenen Hersteller diskutiert und Informationen hierüber ausgetauscht worden sind.

176 Parallel zur Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen wird ihr Name in verschiedenen Tabellen (gem. Bpkte., Anl. 55 bis 61) genannt, deren Inhalt eindeutig darauf hinweist, daß sie zur Festlegung von Verkaufsmengenzielen bestimmt waren. Die meisten Klägerinnen haben in ihren Antworten auf eine schriftliche Frage des Gerichts eingeräumt, daß es nicht möglich gewesen sei, die bei ICI, ATO und Hercules aufgefundenen Tabellen auf der Grundlage der Statistiken des Fides-Systems zu erstellen. ICI hat im übrigen in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) zu einer dieser Tabellen erklärt: "The source of information for actual historic figures in this table would have been the producers themselves" ("Die Quelle für die in dieser Tabelle genannten tatsächlich erzielten Zahlen müssen die Hersteller selbst gewesen sein"). Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die in diesen Tabellen enthaltenen Angaben von der Klägerin im Rahmen der Sitzungen gemacht worden waren, an denen sie teilgenommen hatte.

177 Der angeblich irreführende Charakter dieser Informationen, der durch die Unterschiede zwischen den in den Tabellen wiedergegebenen Zahlen und den Zahlen des Fides-Systems belegt sei, wird zum einen teilweise durch die Erwähnung eines Vergleichs zwischen den von einzelnen gelieferten Zahlen und den Zahlen des Fides-Systems in der Tabelle mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe" ("Verkäufe der Hersteller innerhalb Westeuropas"; gem. Bpkte., Anl. 55) widerlegt. Zum anderen spricht der eventuell irreführende Charakter der Informationen dafür, daß sie für eine Entscheidung im Anschluß an Verhandlungen bestimmt waren, durch die zwar im Einzelfall gegenläufige, global aber gleichgerichtete Interessen zum Ausgleich gebracht werden sollten.

178 Die in den Tabellen für die Jahre 1979 und 1980 benutzte Terminologie (wie "revised target" ["revidiertes Ziel"], "opening suggestions" ["Ausgangsvorschläge"], "proposed adjustments" ["vorgeschlagene Berichtigungen"] und "agreed targets" ["vereinbarte Ziele"]) lässt den Schluß zu, daß es zwischen den Herstellern zu Willensübereinstimmungen gekommen ist.

179 Für das Jahr 1979 ist auf der Grundlage des gesamten Berichts über die Sitzung vom 26. und 27. September 1979 (gem. Bpkte., Anl. 12) und der bei ICI sichergestellten, nicht datierten Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 55) mit der Bezeichnung "Producers' Sales to West Europe", in der für alle westeuropäischen Polypropylenhersteller die Verkaufszahlen in Kilotonnen für 1976, 1977 und 1978 sowie unter den Rubriken "1979 actual" ("tatsächliche Zahlen 1979"), "revised target" und "79" weitere Zahlen genannt werden, festzustellen, daß in dieser Sitzung die Notwendigkeit anerkannt wurde, das für 1979 vereinbarte Quotensystem für die letzten drei Monate dieses Jahres zu verschärfen. Der Ausdruck "tight" ("strikt") in Verbindung mit der Begrenzung auf 80 % von einem Zwölftel der vorgesehenen jährlichen Verkäufe weist darauf hin, daß die für 1979 ursprünglich geplante Regelung für diese letzten drei Monate verschärft werden sollte. Diese Auslegung des Sitzungsberichts wird durch die genannte Tabelle bestätigt, denn diese enthält unter der Überschrift "79" in der letzten Spalte rechts von der Spalte mit der Überschrift "revised target" Zahlen, die den ursprünglich festgelegten Quoten entsprechen müssen. Diese müssen im Sinne einer Verschärfung revidiert worden sein, da sie auf der Grundlage einer zu optimistischen Marktschätzung festgelegt worden waren, wie dies auch 1980 der Fall war. Diese Feststellungen werden nicht dadurch entkräftet, daß in Randnummer 31 Absatz 3 der Entscheidung eine Regelung erwähnt wird, "die in Zuerich vorgeschlagen bzw. vereinbart wurde, um die monatlichen Verkäufe auf 80 % der in den ersten acht Monaten des Jahres getätigten durchschnittlichen Verkäufe zu beschränken". Dieser Hinweis ist in Verbindung mit Randnummer 54 der Entscheidung so zu verstehen, daß ursprünglich schon für die monatlichen Verkäufe der ersten acht Monate des Jahres 1979 Verkaufsmengenziele festgelegt worden waren.

180 Für das Jahr 1980 stellt das Gericht fest, daß die Festlegung von Verkaufsmengenzielen für das gesamte Jahr aus der bei ATO aufgefundenen Tabelle vom 26. Februar 1980 (gem. Bpkte., Anl. 60) hervorgeht, die eine Spalte "agreed targets 1980" ("vereinbarte Ziele 1980") enthält, und aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981 (gem. Bpkte., Anl. 17), in denen Hersteller, unter ihnen die Klägerin, die tatsächlich verkauften Mengen ("Actual kt") mit den festgelegten Zielen ("Target kt") verglichen haben. Dazu ist festzustellen, daß der Unterschied bei den für die Klägerin als "Ziel" für 1980 genannten Zahlen zwischen der Tabelle vom 26. Februar 1980, wo 205 kt aufgeführt sind, und dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981, wo 177,6 kt aufgeführt sind, diese Feststellung nicht widerlegen kann, da die Vorausschätzungen der Hersteller bezueglich des Marktvolumens für 1980 im Laufe dieses Jahres nach unten korrigiert werden mussten, was zu einer - anteiligen - Verringerung der der Klägerin und den anderen Herstellern zugeteilten Quoten führte. Im Februar 1980 waren die Quoten in der Rubrik "agreed targets 1980" dementsprechend auf der Grundlage eines Marktes von 1 390 kt festgelegt worden, während sich im Januar 1981 zeigte, daß der Markt nur 1 200 kt aufgenommen hatte.

181 Nach dem genannten Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981 teilte die Klägerin ausserdem ihre Absatzzahlen für 1980 für einen Vergleich mit den Verkaufsmengenzielen mit, die für 1980 festgelegt und angenommen worden waren.

182 Für 1981 weist das Gericht darauf hin, daß den Herstellern vorgeworfen wird, daß sie an den Verhandlungen teilgenommen hätten, um zu einer Quotenvereinbarung für dieses Jahr zu kommen, sowie daß sie in diesem Rahmen ihre "Bestrebungen" mitgeteilt hätten und in Erwartung einer solchen Vereinbarung übereingekommen seien, ihre monatlichen Verkäufe während der Monate Februar und März 1981 vorübergehend auf ein Zwölftel von 85 % des für 1980 vereinbarten "Ziels" zu reduzieren, daß sie sich für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen hätten, daß sie jeden Monat in den Sitzungen ihre Verkäufe bekanntgegeben hätten und daß sie schließlich überprüft hätten, ob ihre Verkäufe die zugeteilte theoretische Quote einhielten.

183 Daß zwischen den Herstellern Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung einer Quotenregelung stattgefunden haben und daß die Hersteller in diesen Verhandlungen ihre "Bestrebungen" mitgeteilt haben, wird durch verschiedene Beweismittel belegt, wie Tabellen, die für jeden Hersteller dessen Zahlen für die Jahre 1979 und 1980 als "actual" und "targets" sowie seine "aspirations" für 1981 ausweisen (gem. Bpkte., Anl. 59 und 61), eine in italienischer Sprache abgefasste Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 62), die für jeden Hersteller dessen Quote für 1980, die Vorschläge anderer Hersteller bezueglich der ihm für 1981 zuzuteilenden Quoten und seine eigenen "Bestrebungen" für 1981 ausweist, sowie einen internen Vermerk von ICI (gem. Bpkte., Anl.63) über den Verlauf dieser Verhandlungen, in dem es heisst:

"Taking the various alternatives discussed at yesterday' s meeting we would prefer to limit the volume to be shared to no more than the market is expected to reach in 1981, say 1.35 million tons. Although there has been no further discussion with Shell, the four majors could set the lead by accepting a reduction in their 1980 target market share of about 0.35 % provided the more ambitious smaller producers such as Solvay, Saga, DSM, Chemie Linz, Anic/SIR also tempered their demands. Provided the majors are in agreement the anomalies could probably be best handled by individual discussions at Senior level, if possible before the meeting in Zuerich."

("Unter den verschiedenen in der gestrigen Sitzung erörterten Möglichkeiten bevorzugen wir diejenige, die aufzuteilende Menge auf das Volumen zu begrenzen, das der Markt 1981 voraussichtlich erreichen wird, also etwa 1,35 Millionen Tonnen. Obwohl keine weitere Diskussion mit Shell stattgefunden hat, könnten die vier Grossen die Richtung weisen, indem sie ihren Zielmarktanteil für 1980 um etwa 0,35 % reduzieren, sofern die ehrgeizigeren kleineren Hersteller wie Solvay, Saga, DSM, Chemie Linz, Anic/SIR ihre Forderungen ebenfalls zuegeln. Vorausgesetzt, die Grossen sind sich einig, könnten die Anomalien möglicherweise durch individuelle Diskussionen auf Chefebene möglichst vor der Sitzung in Zuerich bewältigt werden.")

Diesem Dokument ist ein bezifferter Kompromißvorschlag beigefügt, in dem das von jedem Hersteller erzielte Ergebnis mit 1980 verglichen wird ("% of 1980 target").

184 Die Annahme vorläufiger Maßnahmen in Form einer Reduzierung der monatlichen Verkäufe in den Monaten Februar und März 1981 auf ein Zwölftel von 85 % des für das Vorjahr vereinbarten Ziels ergibt sich aus dem Bericht über die Sitzungen vom Januar 1981, in dem es heisst:

"In the meantime [february-march] monthly volume would be restricted to 1/12 of 85 % of the 1980 target with a freeze on customers."

("In der Zwischenzeit [Februar/März] soll die monatliche Menge auf 1/12 von 85 % des Ziels 1980 mit einem Einfrieren der Kunden reduziert werden.")

185 Die Tatsache, daß sich die Hersteller für den Rest des Jahres dieselbe theoretische Quote wie für das Vorjahr zugewiesen und durch den monatlichen Austausch ihrer Verkaufszahlen überprüft haben, ob die Verkäufe diese Quote einhielten, wird durch drei im Zusammenhang zu sehende Schriftstücke bewiesen. Es handelt sich erstens um eine Tabelle vom 21. Dezember 1989 (gem. Bpkte., Anl. 67), in der für jeden Hersteller die nach Monaten aufgeschlüsselten Verkäufe angegeben werden und deren letzten drei Spalten bezueglich der Monate November und Dezember sowie für das gesamte Jahr handschriftlich hinzugefügt worden sind. Zweitens handelt es sich um eine bei ICI gefundene, in italienischer Sprache abgefasste Tabelle ohne Datum mit der Bezeichnung "Scarti per società" ("Abweichungen, aufgeschlüsselt nach Gesellschaften") (gem. Bpkte., Anl. 65), in der für jeden Hersteller für die Zeit von Januar bis Dezember 1981 die Verkaufszahlen "actual" mit den Zahlen "theoretic" (theoretisch) verglichen werden. Es handelt sich drittens um eine bei ICI gefundene, nicht datierte Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 68), in der für jeden Hersteller für die Zeit von Januar bis November 1981 die Verkaufszahlen und die Marktanteile mit denjenigen von 1979 und von 1980 verglichen werden, wobei eine Vorausberechnung für das Jahresende vorgenommen wird.

186 Die erste Tabelle zeigt, daß die Hersteller ihre monatlichen Verkaufszahlen ausgetauscht haben. Verbindet man sie mit den - in den beiden anderen, auf denselben Zeitraum bezogenen Tabellen angestellten - Vergleichen zwischen diesen Zahlen und denjenigen von 1980, so erhärtet ein solcher Austausch von Informationen, die ein unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer streng als Betriebsgeheimnisse hütet, die Schlußfolgerungen, zu denen die Kommission in der Entscheidung gekommen ist.

187 Die Teilnahme der Klägerin an diesen verschiedenen Aktivitäten ergibt sich zum einen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen, in denen diese Aktionen stattgefunden haben, namentlich an den Sitzungen vom Januar 1981, und zum anderen daraus, daß ihr Name in den erwähnten Schriftstücken genannt wird. Diese Schriftstücke enthalten im übrigen Zahlen, die nach der Antwort von ICI auf eine schriftliche Frage des Gerichts - auf die andere Klägerinnen in ihrer eigenen Antwort Bezug nehmen - nicht auf der Grundlage der Statistiken des Fides-Systems hätten erstellt werden können.

188 Für 1982 weist das Gericht darauf hin, daß den Herstellern vorgeworfen wird, daß sie an den Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß einer Quotenvereinbarung für dieses Jahr teilgenommen hätten, daß sie in diesem Rahmen ihre Bestrebungen im Hinblick auf die Verkaufsmengen mitgeteilt hätten, daß sie in Ermangelung einer endgültigen Vereinbarung in den Sitzungen ihre monatlichen Verkaufszahlen für das erste Halbjahr mitgeteilt und mit dem im Vorjahr erzielten prozentualen Anteil verglichen hätten und daß sie sich während des zweiten Halbjahrs bemüht hätten, ihre monatlichen Verkäufe auf den prozentualen Anteil des Gesamtmarkts zu beschränken, den sie in der ersten Hälfte dieses Jahres erzielt hätten.

189 Daß zwischen den Herstellern Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung einer Quotenregelung stattgefunden haben und daß die Hersteller in diesem Rahmen ihre Bestrebungen mitgeteilt haben, wird belegt erstens durch ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Scheme for discussions 'quota system 1982' " ("Diskussionsschema für ein Quotensystem 1982") (gem. Bpkte., Anl. 69), in dem für alle Adressaten der Entscheidung mit Ausnahme von Hercules die Menge, auf die jeder Anspruch zu haben glaubte, und ausserdem für einige (alle ausser Anic, Linz, Petrofina, Shell und Solvay) die Menge angegeben wird, die ihrer Ansicht nach den anderen Herstellern zugeteilt werden sollte; zweitens durch einen Vermerk von ICI mit der Bezeichnung "Polypropylene 1982, Guidelines" ("Polypropylen 1982, Leitlinien") (gem. Bpkte., Anl. 70, a), in dem ICI die laufenden Verhandlungen analysiert; drittens durch eine Tabelle vom 17. Februar 1982 (gem. Bpkte., Anl. 70, b), in der verschiedene Vorschläge zur Aufteilung der Verkäufe verglichen werden, von denen einer mit der Bezeichnung "ICI Original Scheme" ("ursprüngliches Schema ICI") in einer anderen, handgeschriebenen Tabelle der Klägerin in einer Spalte mit der Überschrift "Milliavacca 27/1/82" (es handelt sich um den Namen eines Angestellten der Klägerin) geringfügig angepasst worden ist (gem. Bpkte., Anl. 70, c); schließlich durch eine in italienischer Sprache abgefasste Tabelle (gem. Bpkte., Anl. 71), die einen komplexen Vorschlag darstellt (beschrieben in der Entscheidung, Randnr. 58 Absatz 2 am Ende).

190 Die für das erste Halbjahr getroffenen Maßnahmen werden durch den Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1982 (gem. Bpkte., Anl. 24) bewiesen, in dem es u. a. heisst:

"To support the move a number of other actions are needed a) limit sales volume to some agreed prop. of normal sales."

("Zur Unterstützung dieses Schritts ist eine Reihe weiterer Maßnahmen erforderlich a) Begrenzung des Verkaufsvolumens auf einen bestimmten, vereinbarten Teil der üblichen Verkäufe.")

In dieser Sitzung erklärte die Klägerin ausserdem selbst:

"Now taking 10 % of Feluy output but no problems as strikes in Italy have restricted output & they have increased overseas sales. Stocks low with particular problems on copolymer. Could be further industrial trouble in July when Government announces decisions on Enoxy/MP."

("Nehmen jetzt 10 % von der Feluy-Produktion, aber keine Probleme, da Streiks in Italien Produktion reduziert und Verkäufe nach Übersee erhöht haben. Geringe Bestände mit besonderen Problemen bei Kopolymer. Möglicherweise weitere Industrieprobleme im Juli, wenn Regierung Entscheidungen über Enoxy/MP bekanntgibt.")

191 Die Durchführung dieser Maßnahmen wird bewiesen durch den Bericht über die Sitzung vom 9. Juni 1982 (gem. Bpkte., Anl. 25), dem eine Tabelle beigefügt ist, in der für jeden Hersteller die Verkaufszahlen "actual" für die Monate Januar bis April 1982, verglichen mit einer als "theoretical based on 1981 av[erage] market share" ("theoretisch, gestützt auf den durchschnittlichen Marktanteil 1981") bezeichneten Zahl genannt wird, sowie durch den Bericht über die Sitzung vom 20. und 21. Juli 1982 (gem. Bpkte., Anl. 26) für den Zeitraum Januar bis Mai 1982 und durch den Bericht über die Sitzung vom 20. August 1982 (gem. Bpkte., Anl. 28) für den Zeitraum Januar bis Juli 1982.

192 Die für das zweite Halbjahr getroffenen Maßnahmen werden bewiesen durch den Bericht über die Sitzung vom 6. Oktober 1982 (gem. Bpkte., Anl. 31), in dem es zum einen heisst: "In October this would also mean restraining sales to the Jan/June achieved market share of a market estimated at 100 kt" ("im Oktober würde dies auch eine Begrenzung der Verkäufe auf den Anteil bedeuten, der im Zeitraum Januar/Juni bei einem auf 100 kt geschätzten Markt erzielt wurde") und zum anderen: "Performance against target in September was reviewed" ("das Verhältnis zwischen erreichtem Ergebnis und Ziel im September wurde geprüft"). Diesem Bericht ist eine Tabelle mit der Bezeichnung "September provisional sales versus target (based on Jan-June market share applied to demand est[imated] at 120 kt)" ("voraussichtliche Verkäufe im September im Verhältnis zum Ziel [auf der Grundlage des Marktanteils Januar/Juni bei einer geschätzten Nachfrage von 120 kt"]) beigefügt. Die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen wird durch den Bericht über die Sitzung vom 2. Dezember 1982 (gem. Bpkte., Anl. 33) bestätigt, dem eine Tabelle beigefügt ist, in der für den November 1982 die Verkäufe "Actual" mit den Zahlen "Theoretical", berechnet auf der Basis "J-June % of 125 Kt" ("J-Juni Prozentsatz von 125 kt"), verglichen werden.

193 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission für das Jahr 1981 und für die beiden Halbjahre des Jahres 1982 aus der Tatsache, daß in den regelmässigen Sitzungen eine gegenseitige Überwachung der Durchführung eines Systems zur Begrenzung der monatlichen Verkäufe im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum stattgefunden hat, zu Recht gefolgert hat, daß dieses System von den Teilnehmern an den Sitzungen angenommen worden war.

194 Für das Jahr 1983 stellt das Gericht fest, daß sich aus den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken (gem. Bpkte., Anl. 33, 85 und 87) ergibt, daß die Polypropylenhersteller Ende 1982 und Anfang 1983 eine Quotenregelung für das Jahr 1983 erörtert haben, daß die Klägerin an den Sitzungen, in denen diese Diskussionen stattgefunden haben, teilgenommen hat und daß sie bei dieser Gelegenheit Angaben über ihre Verkäufe gemacht hat; zudem steht in der dem Sitzungsbericht vom 2. Dezember 1982 beigefügten Tabelle 2 (gem. Bpkte., Anl. 33) das Wort "acceptable" neben der beim Namen der Klägerin aufgeführten Quote.

195 Folglich hat die Klägerin an den Verhandlungen zur Erreichung einer Quotenregelung für 1983 teilgenommen.

196 Zu der Frage, ob diese Verhandlungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 1983 erfolgreich waren, wie in der Entscheidung behauptet wird (Randnrn. 63 Absatz 3 und 64), weist das Gericht darauf hin, daß sich aus dem Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 (gem. Bpkte., Anl. 40) ergibt, daß die Klägerin wie auch neun andere Unternehmen in dieser Sitzung ihre Verkaufszahlen für den Monat Mai genannt hat. Ferner heisst es in dem Bericht über eine interne Sitzung der Shell-Gruppe vom 17. März 1983 (gem. Bpkte., Anl. 90):

"... and would lead to a market share of approaching 12 % and well above the agreed Shell target of 11 %. Accordingly the following reduced sales targets were set and agreed by the integrated companies."

("... und würde zu einem Marktanteil führen, der nahe bei 12 % und damit deutlich über dem vereinbarten Shell-Ziel von 11 % läge. Demgemäß wurden die folgenden reduzierten Verkaufsziele von den Unternehmen der Gruppe festgelegt und vereinbart.")

Nach Angabe der neuen Mengen heisst es weiter:

"This would be 11.2 Pct of a market of 395 kt. The situation will be monitored carefully and any change from this agreed plan would need to be discussed beforehand with the other PIMS members."

("Das wären 11,2 % eines Marktes von 395 kt. Die Lage wird aufmerksam beobachtet, und jede Abweichung von diesem vereinbarten Plan muß im voraus mit den anderen PIMS-Mitgliedern erörtert werden.")

197 Hierzu stellt das Gericht fest, daß die Kommission aus diesen beiden, im Zusammenhang miteinander gesehenen Schriftstücken zu Recht gefolgert hat, daß die Verhandlungen zwischen den Herstellern zur Einführung einer Quotenregelung geführt haben. So zeigt der interne Vermerk der Shell-Gruppe, daß dieses Unternehmen seine nationalen Verkaufsgesellschaften aufgefordert hat, ihre Verkäufe zu reduzieren, und zwar nicht, um das Gesamtverkaufsvolumen der Shell-Gruppe zu verringern, sondern um den Gesamtmarktanteil dieser Gruppe auf 11 % zu begrenzen. Eine solche Begrenzung auf einen bestimmten Marktanteil lässt sich nur im Rahmen einer Quotenregelung erklären. Darüber hinaus stellt der Bericht über die Sitzung vom 1. Juni 1983 einen zusätzlichen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Regelung dar, denn ein Austausch von Informationen über die monatlichen Verkäufe der einzelnen Hersteller dient in erster Linie der Kontrolle der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen.

198 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Zahl von 11 % als Marktanteil für Shell nicht nur in dem internen Vermerk von Shell, sondern auch in zwei anderen Schriftstücken genannt wird, nämlich zum einen in einem internen Vermerk von ICI, in dem diese darauf hinweist, daß Shell diese Zahl für sich selbst, für Hoechst und für ICI vorschlägt (gem. Bpkte., Anl. 87), und zum anderen in dem von ICI verfassten Bericht über ein Treffen vom 29. November 1982 zwischen ICI und Shell, bei dem an diesen Vorschlag erinnert worden ist (gem. Bpkte., Anl. 99).

199 Die Tatsache, daß die Verkäufe der Klägerin nicht immer den ihr zugeteilten Quoten entsprochen haben, ist ohne Bedeutung, da die angefochtene Entscheidung den Nachweis der Beteiligung der Klägerin an dem Quotensystem nicht darauf stützt, daß Monte dieses System auf dem Markt tatsächlich durchgeführt hat.

200 Da mit den verschiedenen Maßnahmen zur Begrenzung der Verkaufsmengen dasselbe Ziel verfolgt wurde, nämlich den durch das Überangebot hervorgerufenen Druck auf die Preise zu mindern, konnte die Kommission diese Maßnahmen zu Recht als Teil einer Quotenregelung ansehen.

201 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Klägerin zu den Polypropylenherstellern gehörte, zwischen denen es zu Willensübereinstimmungen über die in der Entscheidung genannten Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979 und 1980 sowie für die erste Hälfte des Jahres 1983 und über die dort genannte Begrenzung ihrer monatlichen Verkäufe für die Jahre 1981 und 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gekommen ist, die Teil eines Quotensystems waren.

F - Ergebnis

202 Nach alledem ist der Kommission für sämtliche tatsächlichen Feststellungen, die sie in der angefochtenen Entscheidung zu Lasten der Klägerin getroffen hat, rechtlich der Beweis gelungen; demzufolge hat sie entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht aufgrund einer vorgefassten Meinung verfrüht entschieden.

2. Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

A - Rechtliche Qualifizierung

a) Angefochtene Handlung

203 Nach Randnummer 81 Absatz 1 der Entscheidung stellt die Gesamtheit der Regelungen und Absprachen, die im Rahmen eines regelmässigen, institutionalisierten Sitzungssystems beschlossen wurden, eine einzige fortdauernde "Vereinbarung" im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar.

204 Im vorliegenden Fall hätten die Hersteller dadurch, daß sie sich zu dem gemeinsamen Plan verbunden hätten, die Preise und den Absatz auf dem Polypropylenmarkt zu regeln, an einer umfassenden Rahmenvereinbarung teilgenommen, die in mehreren von Zeit zu Zeit abgesprochenen Einzelvereinbarungen ihren Niederschlag gefunden habe (Entscheidung, Randnr. 81 Absatz 3).

205 Bei der eingehenden Ausarbeitung des Gesamtplans sei es in vielen Bereichen zu einer ausdrücklichen Vereinbarung wie den einzelnen Preisinitiativen und jährlichen Quotensystemen gekommen (Entscheidung, Randnr. 82 Absatz 1). In einigen Fällen hätten die Hersteller möglicherweise keinen Konsens über ein endgültiges Schema - wie über die Quoten für 1981 und 1982 - erzielt. Doch die Verabschiedung von flankierenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustauschs und der Überwachung der tatsächlichen monatlichen Verkäufe im Verhältnis zum Verkaufsergebnis in einigen vorausgegangenen Referenzperioden, sei nicht nur ein Zeichen für eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, derartige Maßnahmen zu konzipieren und durchzuführen, sondern auch ein Zeichen für eine stillschweigende Vereinbarung darüber, die jeweilige Stellung der Hersteller nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten.

206 An der Schlußfolgerung, daß eine fortdauernde Vereinbarung vorliege, ändere auch die Tatsache nichts, daß einige Hersteller nicht notwendigerweise an jeder Sitzung teilgenommen hätten. Jede Initiative und die Erarbeitung und Durchführung eines jeden Plans erstreckten sich über mehrere Monate, so daß das gelegentliche Fernbleiben des einen oder anderen Herstellers wenig ausmache (Entscheidung, Randnr. 83 Absatz 1).

207 Das Funktionieren des Kartells auf der Grundlage eines gemeinsamen und ausführlichen Plans stelle eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar (Entscheidung, Randnr. 86 Absatz 1).

208 Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise seien unterschiedliche Begriffe, doch gebe es Fälle, in denen Absprachen Elemente beider Formen verbotener Zusammenarbeit enthielten (Entscheidung, Randnr. 86 Absatz 2).

209 Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise beziehe sich auf eine Form der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die zwar nicht den Grad einer Vereinbarung im eigentlichen Sinne erreicht habe, aber dennoch bewusst die Risiken des Wettbewerbs ausschalte und durch eine praktische Zusammenarbeit ersetze (Entscheidung, Randnr. 86 Absatz 3).

210 In Randnummer 87 Absatz 1 der Entscheidung heisst es, das durch den Vertrag geschaffene getrennte Konzept der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen solle verhindern, daß Unternehmen sich der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 entzögen, indem sie in einer wettbewerbswidrigen Weise ohne eine endgültige Vereinbarung absprächen, sich z. B. gegenseitig im voraus über ihr künftiges Verhalten in Kenntnis zu setzen, so daß jeder seine Geschäftspolitik in der Gewißheit regele, daß sich die Wettbewerber entsprechend verhielten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619).

211 Der Gerichtshof habe im Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, a. a. O.) festgestellt, daß die in seiner Rechtsprechung niedergelegten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die keineswegs die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans voraussetzten, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen seien, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen habe, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenke. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitige nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es stehe jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezwecke oder bewirke, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen sei oder in Erwägung ziehe (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 2). Ein Verhalten könne also als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise unter Artikel 85 Absatz 1 fallen, auch wenn sich die Partner vorher nicht über einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt hätten, sondern lediglich Absprachen träfen oder sich an Absprachen beteiligten, die die Koordinierung kommerziellen Verhaltens erleichterten (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 3 Satz 1).

212 Ausserdem wird in der Entscheidung (Randnr. 87 Absatz 3 Satz 3) darauf hingewiesen, daß es in einem komplexen Kartell möglich sei, daß einige Hersteller zeitweise einem von den anderen Herstellern vereinbarten besonderen Verhalten nicht uneingeschränkt zustimmten, aber dennoch die betreffende Regelung generell unterstützten und sich entsprechend verhielten. In mancher Hinsicht trügen die fortgesetzte Zusammenarbeit und Absprache der Hersteller bei der Durchführung der Gesamtvereinbarung Zuege einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 4 Satz 2).

213 Die Bedeutung des Konzepts einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ergebe sich also nicht so sehr aus der Unterscheidung zwischen dieser Verhaltensweise und einer Vereinbarung als vielmehr aus der Unterscheidung zwischen den Formen der Absprache, die unter Artikel 85 Absatz 1 fielen, und einem rein parallelen Verhalten ohne jedwedes Element der Absprache. Nichts hänge daher im vorliegenden Fall von der genauen Form ab, die die abgesprochenen Vereinbarungen angenommen hätten (Entscheidung, Randnr. 87 Absatz 5).

214 In der Entscheidung (Randnr. 88 Absätze 1 und 2) wird festgestellt, daß die meisten Hersteller, die während des Verwaltungsverfahrens behauptet hätten, daß ihr Verhalten in bezug auf die angeblichen Preisinitiativen nicht das Ergebnis irgendeiner Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 gewesen sei (siehe Randnr. 84 der Entscheidung), ausserdem behaupteten, daß dieses Verhalten nicht die Grundlage sein könne, um eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise festzustellen, weil dieses Konzept irgendeinen offenen Akt am Markt voraussetze, der im vorliegenden Fall völlig fehle; Preislisten oder Zielpreise seien den Kunden nie mitgeteilt worden. In der Entscheidung wird dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, daß, wäre es im vorliegenden Fall notwendig, eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu beweisen, dieses Erfordernis für einige Schritte der Teilnehmer zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Zielsetzung tatsächlich gegeben sei. Die verschiedenen Preisinitiativen seien Gegenstand von Aufzeichnungen. Ausserdem sei unbestreitbar, daß die einzelnen Hersteller gleichzeitige Aktionen unternommen hätten, um die Preisinitiativen durchzuführen. Die von den Herstellern sowohl einzeln als auch gemeinsam getroffenen Maßnahmen ergäben sich aus Dokumenten: Sitzungsberichten, internen Vermerken, Anweisungen und Rundschreiben an Verkaufsabteilungen und Schreiben an Kunden. Dabei sei irrelevant, ob sie Preislisten veröffentlicht hätten. Die Preisinstruktionen als solche seien nicht nur das beste verfügbare Beweismittel für die von jedem Hersteller durchgeführte Aktion zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels, sondern erhärteten aufgrund ihres Inhalts und ihrer zeitlichen Abfolge den Beweis der Absprache.

b) Vorbringen der Parteien

215 Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission eine "Vereinbarung" zwischen den Herstellern im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht bewiesen. Für eine Vereinbarung sei nämlich ein rechtlich verbindlicher Vertrag nicht erforderlich, doch müssten die Parteien ihren Bindungswillen unmißverständlich zu erkennen geben und die eventuell durchgeführten Maßnahmen diesen Willen getreu zum Ausdruck bringen (Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, a. a. O., Randnrn. 111 bis 114). Nach einer sehr maßgeblichen Lehrmeinung und dem Wortsinn der Begriffe des Vertrags setzten sowohl die "Absprache" als auch die "abgestimmte Verhaltensweise" einen Konsens und damit eine Willensäusserung der Betroffenen voraus. Alle schriftlich vereinbarten Absprachen müssten in die erste Kategorie eingeordnet werden, während der Begriff "abgestimmte Verhaltensweise" eher zu Maßnahmen passe, die auf der Grundlage einer grundsätzlichen Einigung stillschweigend verwirklicht würden. Sei die schriftliche oder mündliche, ins einzelne gehende oder grundsätzliche Vereinbarung einmal nachgewiesen, genüge es für ihre Verfolgung, daß ihr Zweck nach Artikel 85 verboten sei.

216 Das Vorliegen einer Verhaltensweise mit Wirkungen, die Artikel 85 verhindern wolle, reiche demgegenüber nicht aus, um gegen die Urheber vorzugehen, wenn nicht bewiesen werde, daß sie auf einer vorherigen Abstimmung beruhe.

217 Statt dessen behaupte die Kommission das Vorliegen einer "Vereinbarung", sobald ein Unternehmen sich in einer Lage befinde, in der es zögern könnte, zum Besten seiner eigenen Interessen zu handeln, weil es zuvor eine entsprechende Verpflichtung übernommen habe, und zwar unabhängig davon, ob diese Verpflichtung rechtlicher, sozialer oder moralischer Natur sei; dagegen nehme die Kommission eine "abgestimmte Verhaltensweise" an, wenn es um eine praktische Zusammenarbeit rein tatsächlicher Art gehe, von der sich somit nicht sagen lasse, daß sie auf einen Plan oder eine Abstimmung im eigentlichen Sinne zurückgehe.

218 Die Kommission weigere sich, zwischen diesen Begriffen zu unterscheiden, da sie die Unzulänglichkeiten ihrer Beweise verschleiern wolle, indem sie zunächst, wenn kein Beweis für eine Verhaltensweise vorliege, erkläre: "Das macht nichts, es gibt die Vereinbarung", und dann, wenn kein Beweis für eine Vereinbarung vorliege, erkläre: "Das macht nichts, es gibt ein tatsächliches Verhalten."

219 Nach Ansicht der Kommission ist dagegen die Frage, ob es sich bei einer Absprache oder einem Kartell rechtlich um eine Vereinbarung oder um eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag handele oder ob die Absprache Elemente einer Vereinbarung sowie einer abgestimmten Verhaltensweise enthalte, von untergeordneter Bedeutung. Die Begriffe "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweise" umfassten nämlich alle Arten von Absprachen, durch die Konkurrenten aufgrund von direkten oder indirekten Kontakten untereinander sich gegenseitig die Aktionsfreiheit am Markt beschnitten, statt völlig unabhängig voneinander ihr künftiges Wettbewerbsverhalten zu bestimmen.

220 Die Verwendung der verschiedenen in Artikel 85 EWG-Vertrag enthaltenen Begriffe verfolge das Ziel, die gesamte Bandbreite wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zu erfassen, ohne für die verschiedenen Tatbestandsmerkmale unterschiedliche Rechtsfolgen vorzusehen. Es sei deshalb belanglos, wo genau die Grenze zwischen diesen Begriffen verlaufe, deren Sinn allein darin liege, in ihrer Gesamtheit die ganze Skala verbotener Wettbewerbsbeschränkungen zu erfassen. Der mit der Aufnahme des Begriffs "abgestimmte Verhaltensweise" in Artikel 85 verfolgte Gesetzeszweck sei nämlich, neben den Vereinbarungen, Arten der Absprachen zu erfassen, die lediglich als tatsächliche Koordinierung oder als praktische Zusammenarbeit in Erscheinung träten, aber dennoch geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnrn. 64 bis 66).

221 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 173 und 174) gehe es darum, jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen zu verhindern, die bezwecke oder bewirke, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen sei oder in Erwägung ziehe. Eine abgestimmte Verhaltensweise liege also immer schon dann vor, wenn zwischen den Wettbewerbern eine Fühlungnahme stattfinde, die ihrem Verhalten auf dem Markt vorangehe.

222 Eine abgestimmte Verhaltensweise sei gegeben, wenn die Unabhängigkeit der Unternehmen voneinander durch eine Abstimmung eingeschränkt werden solle, selbst wenn sich auf dem Markt kein tatsächliches Verhalten feststellen lasse. Der Streit drehe sich in Wirklichkeit um den Begriff "Verhalten". Die Kommission widerspricht der Ansicht der Klägerin, daß dieser Begriff in dem engen Sinne von "Verhalten am Markt" zu verstehen sei. Der Begriff könne die blosse Beteiligung an Kontakten erfassen, sofern mit diesen eine Beschränkung der Selbständigkeit der Unternehmen bezweckt werde. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0014.3

223 Verlangte man für eine abgestimmte Verhaltensweise beides, Abstimmung und Marktverhalten, so fiele ein ganzes Spektrum von Verhaltensweisen aus dem Anwendungsbereich des Artikels 85 heraus, die eine Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten, aber nicht unbedingt bewirkten. Insoweit würde Artikel 85 unanwendbar. Ausserdem stehe diese Auffassung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff der abgestimmten Verhaltensweise (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnr. 66, vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnr. 26, und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 14). Wenn in dieser Rechtsprechung immer von Verhaltensweisen am Markt die Rede sei, so handele es sich dabei nicht um ein Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung, wie die Klägerin meine, sondern um einen tatsächlichen Umstand, der den Schluß auf eine Abstimmung zulasse. Nach dieser Rechtsprechung sei ein tatsächliches Verhalten am Markt nicht erforderlich. Erforderlich sei nur die Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern als wesentliches Merkmal für ihren Verzicht auf die notwendige Selbständigkeit.

224 Somit sei es für einen Verstoß gegen Artikel 85 nicht erforderlich, daß die Unternehmen in der Praxis auch durchgeführt hätten, worüber sie sich abgestimmt hätten. Der Tatbestand des Artikels 85 Absatz 1 sei in vollem Umfang erfuellt, wenn die Absicht, den mit Risiken verbundenen Wettbewerb durch eine Zusammenarbeit zu ersetzen, in einer Abstimmung zutage trete, auch wenn sich anschließend nicht unbedingt Verhaltensweisen am Markt feststellen ließen.

225 Folglich könnten die Vereinbarung und die abgestimmte Verhaltensweise sowohl durch direkte Beweise als auch durch Indizienbeweise bewiesen werden. Im vorliegenden Fall brauche die Kommission nicht auf Indizienbeweise wie das Parallelverhalten auf dem Markt zurückzugreifen, da sie insbesondere mit den Sitzungsberichten über unmittelbare Beweise für die Absprache verfüge.

226 Nach Ansicht der Kommission geht aus der Begründung der Entscheidung klar hervor, daß sie eine Rahmenvereinbarung festgestellt habe, die ergänzt werde durch Elemente von Einzelvereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die zusammen einen Gesamtkomplex bildeten, der in Artikel 1 der Entscheidung mit "Vereinbarung" und "abgestimmter Verhaltensweise" umschrieben werde.

227 Die Kommission stellt abschließend fest, daß sie berechtigt gewesen sei, den Verstoß in erster Linie als Vereinbarung und hilfsweise, soweit notwendig, als abgestimmte Verhaltensweise zu bezeichnen.

c) Würdigung durch das Gericht

228 Es ist festzustellen, daß die Kommission jeden der Klägerin zur Last gelegten tatsächlichen Einzelakt entweder unter den Begriff der Vereinbarung oder den der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag subsumiert hat. Wie sich nämlich aus Randnummer 80 Absatz 2 in Verbindung mit den Randnummern 81 Absatz 3 und 82 Absatz 1 der Entscheidung ergibt, hat die Kommission jeden dieser verschiedenen Einzelakte in erster Linie als "Vereinbarung" gewertet.

229 Ebenso ergibt sich aus Randnummer 86 Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Randnummer 87 Absätze 3 und 4 und Randnummer 88 der Entscheidung, daß die Kommission die Einzelakte der Zuwiderhandlung hilfsweise unter den Begriff der "abgestimmten Verhaltensweise" subsumiert hat, wenn sie entweder nicht den Schluß zuließen, daß sich die Partner vorher über einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt hatten, sondern nur, daß sie Absprachen getroffen oder sich an Absprachen beteiligt hatten, die die Koordinierung ihrer Geschäftspolitik erleichterten, oder wenn sie wegen des komplexen Charakters des Kartells nicht die Feststellung erlaubten, daß einige Hersteller einem von den anderen Herstellern vereinbarten Verhalten uneingeschränkt zugestimmt hatten, sondern nur, daß diese die betreffende Regelung generell unterstützten und sich entsprechend verhielten. Daraus wird in der Entscheidung der Schluß gezogen, daß die fortgesetzte Zusammenarbeit und Kollusion der Hersteller bei der Durchführung der Gesamtvereinbarung in mancher Hinsicht Zuege einer aufeinander abgestimmten Vehaltensweise trügen.

230 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (siehe Urteile vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, a. a. O., Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, a. a. O., Randnr. 86). Das Gericht stellt deshalb fest, daß die Kommission die Willensübereinstimmungen zwischen der Klägerin und anderen Polypropylenherstellern, für die sie den Beweis erbracht hat und die auf Mindestpreise im Jahr 1977, auf Preisinitiativen, auf Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen, auf Verkaufsmengenziele für die Jahre 1979 und 1980 sowie für das erste Halbjahr 1983 und auf Maßnahmen zur Begrenzung der monatlichen Verkäufe für die Jahre 1981 und 1982 im Verhältnis zu einem vorausgegangenen Bezugszeitraum gerichtet waren, zu Recht als Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag angesehen hat.

231 Da der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die Wirkungen der Preisinitiativen bis November 1983 angehalten haben, ist sie auch zu Recht davon ausgegangen, daß die Zuwiderhandlung mindestens bis November 1983 angedauert hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 85 nämlich auch auf ausser Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen (Urteil vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83, Binon, Slg. 1985, 2015, Randnr. 17).

232 Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise ist anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu bestimmen. Hiernach sind die von ihr zuvor aufgestellten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 173 und 174).

233 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin an Sitzungen teilgenommen, deren Zweck es war, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen; in diesen Sitzungen tauschten die Wettbewerber Informationen über die Preise aus, die nach ihren Wünschen auf dem Markt praktiziert werden sollten, über die Preise, die sie zu praktizieren beabsichtigten, über ihre Rentabilitätsschwelle, über die von ihnen für notwendig gehaltenen Beschränkungen der Verkaufsmengen, über ihre Verkaufszahlen oder über die Identität ihrer Kunden. Durch ihre Teilnahme an diesen Sitzungen hat sich die Klägerin mit ihren Wettbewerbern an einer Abstimmung beteiligt, deren Zweck es war, deren Marktverhalten zu beeinflussen und offenzulegen, welches Marktverhalten die einzelnen Hersteller selbst in Erwägung zogen.

234 Damit hat die Klägerin nicht nur das Ziel verfolgt, im voraus die Ungewißheit über das künftige Verhalten ihrer Wettbewerber zu beseitigen, sondern sie musste bei der Festlegung der Politik, die sie auf dem Markt verfolgen wollte, zwangsläufig auch unmittelbar oder mittelbar die in diesen Sitzungen erhaltenen Informationen berücksichtigen. Auch ihre Wettbewerber mussten bei der Festlegung der Politik, die sie verfolgen wollten, zwangsläufig unmittelbar oder mittelbar die Informationen berücksichtigen, die ihnen die Klägerin über das Marktverhalten gegeben hatte, das sie selbst für sich beschlossen hatte oder in Erwägung zog.

235 Folglich hat die Kommission die regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller, an denen die Klägerin zwischen Ende 1977 und September 1983 teilgenommen hat, wegen ihres Zwecks zu Recht hilfsweise als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag angesehen.

236 Zu der Frage, ob die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß eine einzige, in Artikel 1 der Entscheidung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" bezeichnete Zuwiderhandlung vorliegt, weist das Gericht darauf hin, daß die verschiedenen abgestimmten Verhaltensweisen und Vereinbarungen, die von den Beteiligten eingehalten und abgeschlossen wurden, wegen ihres übereinstimmenden Zwecks Teil von Systemen regelmässiger Sitzungen zur Festsetzung von Preis- und Quotenzielen waren.

237 Diese Systeme waren wiederum Teil einer Reihe von Bemühungen der betroffenen Unternehmen, mit denen ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die normale Entwicklung der Preise auf dem Polypropylenmarkt zu verfälschen. Es wäre daher gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und aus ihm mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu konstruieren. Tatsächlich hat sich die Klägerin - jahrelang - an einem Komplex integrierter Systeme beteiligt, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen. Diese einheitliche Zuwiderhandlung hat sich nach und nach sowohl durch rechtswidrige Vereinbarungen als auch durch rechtswidrige abgestimmte Verhaltensweisen entwickelt.

238 Die Kommission hat diese einheitliche Zuwiderhandlung auch zu Recht als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert, da diese Zuwiderhandlung sowohl Einzelakte aufwies, die als "Vereinbarungen" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt haben. Angesichts einer komplexen Zuwiderhandlung ist die von der Kommission in Artikel 1 der Entscheidung vorgenommene doppelte Subsumtion nicht so zu verstehen, daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt. Sie bezieht sich vielmehr auf einen Komplex von Einzelakten, von denen einige als Vereinbarungen und andere als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen sind, der ja für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Subsumtion vorschreibt.

239 Die von der Klägerin erhobene Rüge ist daher zurückzuweisen.

B - Wettbewerbsbeschränkende Wirkung

a) Angefochtene Handlung

240 In Randnummer 90 Absätze 1 und 2 der Entscheidung heisst es, daß es für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 nicht unbedingt notwendig sei, die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Vereinbarung nachzuweisen, da die Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt habe. Im vorliegenden Fall zeige aber das Beweismaterial, daß sich die Vereinbarung auf die Wettbewerbsbedingungen tatsächlich spürbar ausgewirkt habe.

b) Vorbringen der Parteien

241 Die Klägerin macht geltend, die verschiedenen von ihr vorgelegten Untersuchungen zeigten, daß sich die angeblichen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen nicht auf den Wettbewerb ausgewirkt hätten, der während deren Dauer uneingeschränkt funktioniert habe, und daß sie selbst sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten habe.

242 Die Kommission bestreitet, daß die Polypropylenhersteller, die an dem Kartell beteiligt gewesen seien, ihr Marktverhalten nicht nach Maßgabe der Vereinbarungen und der zwischen ihnen bestehenden Kontakte angepasst und daß diese sich nicht auf den Wettbewerb ausgewirkt hätten. So sei auf die Gleichförmigkeit aller verfügbaren Preisinstruktionen der Klägerin mit den in den Sitzungen geschlossenen Vereinbarungen hinzuweisen; nichts deute darauf hin, daß dies für die Zeiträume, für die man nicht über solche Instruktionen verfüge, anders sei. Es sei möglich, daß dieses Verhalten nicht immer zum erwarteten Ergebnis geführt habe, doch hätten die Hersteller selbst in diesen Fällen die vereinbarten Preise ihren Verhandlungen mit den Kunden zugrunde gelegt.

243 Wesentlich sei nicht der Erfolg der vereinbarten Initiativen, sondern das Ziel einer Wettbewerbsbeschränkung, die mit diesen Initiativen habe verwirklicht werden sollen. Das gleiche gelte für die Quotenvereinbarung, wie sich aus der Tabelle 8 der Entscheidung ergebe. Wenn die Kommission einräume, daß das Kartell nicht immer wettbewerbsbeschränkende Wirkung gehabt habe, so sei dies für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ohne Belang, da es ausreiche, daß mit dem Kartell eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt worden sei.

c) Würdigung durch das Gericht

244 Das Gericht stellt fest, daß die Argumentation der Klägerin im Kern dahin geht, daß ihre Beteiligung an den regelmässigen Sitzungen der Polypropylenhersteller nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falle, da sowohl ihr eigenes Verhalten auf dem Markt als auch das der anderen Hersteller zeigten, daß diese Teilnahme keine wettbewerbswidrige Wirkung gehabt habe.

245 Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbietet als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise und sonstiger Geschäftsbedingungen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.

246 Das Gericht weist darauf hin, daß die Würdigung der von der Kommission vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen ergeben hat, daß die regelmässigen Sitzungen, an denen die Klägerin mit Wettbewerbern teilgenommen hat, die Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes namentlich durch die Festlegung von Preis- und Verkaufsmengenzielen bezweckten und daß ihre Teilnahme an diesen Sitzungen folglich eines wettbewerbswidrigen Zwecks im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht entbehrte.

247 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

C - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

a) Angefochtene Handlung

248 In Randnummer 93 Absatz 1 der Entscheidung heisst es, daß die Vereinbarung zwischen den Herstellern geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

249 Im vorliegenden Fall habe die Vereinbarung, die sich tatsächlich auf den gesamten Handel der Gemeinschaft (und anderer westeuropäischer Länder) mit einem wichtigen Industrieprodukt erstreckt habe, angesichts ihrer allumfassenden Natur zwangsläufig dazu führen müssen, daß sich die Handelsströme anders entwickelt hätten als ohne die Vereinbarung (Entscheidung, Randnr. 93 Absatz 3). Die vereinbarte Festsetzung von Preisen auf einem künstlichen Niveau statt Preisbildung am Markt habe die Wettbewerbsstruktur in der gesamten Gemeinschaft beeinträchtigt. Die Unternehmen hätten sich so der unmittelbaren Notwendigkeit entzogen, auf die Marktkräfte zu reagieren und sich mit dem Problem der Überkapazität, auf das sie sich beriefen, auseinanderzusetzen (Entscheidung, Randnr. 93 Absatz 4).

250 In Randnummer 94 der Entscheidung heisst es, daß durch die Festsetzung von Zielpreisen für jeden Mitgliedstaat mit Sicherheit sowohl die Handelsbedingungen als auch die Wirkungen der zwischen den Herstellern bestehenden Leistungsunterschiede auf die Preise verzerrt worden seien, auch wenn dabei den herrschenden lokalen Bedingungen, die im einzelnen in nationalen Sitzungen erörtert worden seien, habe Rechnung getragen werden müssen. Das System der Kundenführerschaft, bei der die Kunden bestimmten Herstellern zugewiesen worden seien, habe die negative Wirkung der Preisvereinbarungen noch erhöht. Obwohl die Hersteller Quoten und Mengenziele nicht nach Mitgliedstaaten oder Regionen festgelegt hätten, seien Quoten bzw. Mengenziele als solche darauf angelegt, die Handlungsspielräume eines Herstellers einzuschränken.

b) Vorbringen der Parteien

251 Die Klägerin weist darauf hin, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt worden sei und die Kommission diesen Punkt, der nach der Rechtsprechung doch wichtig sei (vgl. insbesondere das Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion Française/Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 86 ff.), überhaupt nicht untersucht habe.

252 Die Kommission macht geltend, die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten in den Randnummern 93 und 94 der Entscheidung geprüft und festgestellt zu haben, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfuellt gewesen sei.

c) Würdigung durch das Gericht

253 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission entgegen der Meinung der Klägerin nicht verpflichtet war, darzutun, daß sich die Beteiligung von Monte an einer Vereinbarung und einer abgestimmten Verhaltensweise spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt hat. Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag müssen nämlich die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen lediglich geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Insoweit ist festzustellen, daß die beobachteten Wettbewerbsbeschränkungen geeignet waren, die Handelsströme aus der Richtung abzulenken, die sie andernfalls genommen hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, a. a. O., Randnr. 172).

254 Folglich ist der Kommission in den Randnummern 93 und 94 der Entscheidung rechtlich der Beweis gelungen, daß die Zuwiderhandlung, an der die Klägerin beteiligt war, geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ohne daß sie darzutun brauchte, daß der individuelle Tatbeitrag der Klägerin diesen Handel beeinträchtigt hat.

255 Dieser Rüge der Klägerin kann daher nicht stattgegeben werden.

D - Rechtfertigungsgründe

256 Die Klägerin macht geltend, Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag könne im vorliegenden Fall wegen der Umstände, unter denen die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet sei, hätten handeln müssen, nicht angewandt werden.

1) Die wirtschaftliche Krisensituation

257 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe den Inhalt der Vereinbarungen in ihrem wirtschaftlichen Kontext, d. h. der Verlustproduktion der Polypropylenhersteller, untersuchen müssen. Die Kommission vertrete eine rein formalistische Auffassung des Wettbewerbsrechts, als ob Artikel 85 eine Vorschrift sei, die sich selbst genüge und an und für sich angewandt und ausgelegt werden müsse, und nicht ein Instrument zur Erreichung der in der Präambel des EWG-Vertrags genannten Ziele und zur Verwirklichung der im ersten Teil des EWG-Vertrags verankerten Grundsätze.

258 In ihrer Erwiderung weist die Klägerin darauf hin, daß selbst dann, wenn eine repressive Auslegung bestimmter Vorschriften des EWG-Vertrags mit den allgemeinen Zielen und Grundsätzen der Präambel und des ersten Teils des Vertrags nicht unvereinbar wäre, in jedem Fall die "rule of reason" angewandt werden müsse, nach der das wirkliche Kriterium für die Rechtmässigkeit einer beschränkenden Verhaltensweise sei, ob die auferlegte Beschränkung den Wettbewerb lediglich regele und dadurch vielleicht anrege oder ob sie den Wettbewerb unterdrücke. Bei der Beantwortung dieser Frage habe das Gericht in der Regel die besonderen Verhältnisse des von der Beschränkung betroffenen Wirtschaftszweigs, seinen Zustand vor und nach der Auferlegung der Beschränkung, die Natur der Beschränkung und ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.

259 Wenn die Kommission im vorliegenden Fall die "rule of reason" angewandt hätte, wäre sie zwangsläufig zu dem Schluß gekommen, daß der Versuch der Hersteller, sich bei dem Zusammenbruch des Marktes am Leben zu erhalten, die Rettung und nicht eine Beschränkung des Wettbewerbs bedeute. Anhand einer Untersuchung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften legt die Klägerin dar, daß die Verbote des Artikels 85 EWG-Vertrag nicht abstrakt bestimmt werden könnten, sondern in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen beurteilt werden müssten. Es sei daher Sache der Kommission, Daten zusammenzutragen, die belegten, daß die Marktstruktur sich wirklich geändert habe, die Vorteile der Verbraucher dadurch vermindert worden seien und der tatsächliche Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt und der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt worden seien.

260 Nach Auffassung der Kommission stellt die Berufung auf die "rule of reason" ein neues Vorbringen dar, dessen Zulässigkeit das Gericht beurteilen möge.

261 In der Sache tritt sie der Analyse der amerikanischen und gemeinschaftlichen Rechtsprechung zur "rule of reason" durch die Klägerin entgegen. Zwar setze die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 eine Untersuchung des wirtschaftlichen Kontextes des Kartells sowie seiner wahrscheinlichen oder wirklichen Auswirkungen voraus, die vorliegend in den Randnummern 2 bis 13 und 89 bis 94 der Entscheidung erfolgt sei.

262 Gleichwohl stelle ein Kartell, das sich wie im vorliegenden Fall auf die Preise beziehe, die jedes Unternehmen beim Verkauf seiner eigenen Erzeugnisse anzuwenden habe, per se einen Verstoß gegen den EWG-Vertrag dar, auch wenn man die "rule of reason" sehr weit auslege.

263 Das Gericht steht auf dem Standpunkt, daß die Berufung auf die "rule of reason" in der Erwiderung angesichts der wirtschaftlichen und teleologischen Argumentation in der Klageschrift keinen neuen Klagegrund, sondern lediglich eine Ergänzung des Vorbringens in der Klageschrift darstellt.

264 Es ist daran zu erinnern, daß der Kommission rechtlich der Beweis gelungen ist, daß die festgestellten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verfolgten. Die Frage des wettbewerbswidrigen Zwecks dieser Vereinbarungen und Verhaltensweisen ist daher nur noch für die Beurteilung der Höhe der Geldbusse von Bedeutung, mit der sie zusammen zu prüfen ist.

265 Jedenfalls steht der Anwendung einer "rule of reason", selbst wenn eine solche Regel im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft Anwendung finden sollte, die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, insbesondere seinen Buchstaben a, b und c, entgegen, da die Zuwiderhandlung in diesem Fall als Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln schlechthin anzusehen wäre.

266 Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

2) Die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

267 Die Klägerin weist in ihrer Erwiderung darauf hin, daß die Kommission, wie ihre Entscheidung 84/387/EWG vom 19. Juli 1984 zu einer Umstrukturierungsvereinbarung zwischen ICI und BP (Entscheidung BPCL-ICI, ABl. L 212, S. 1) zeige, über die Krise im petrochemischen Bereich, der im Zeichen einer Überkapazität und gegenüber starkem aussergemeinschaftlichem Wettbewerbsdruck beträchliche Verluste erlitten habe und seine Produktionskapazität habe vermindern müssen, bestens informiert gewesen sei.

268 Der Polypropylensektor sei in gleicher Weise gekennzeichnet gewesen und habe die gleichen Schwierigkeiten aufgewiesen, wie die Kommission in der Entscheidung (Randnrn. 6 bis 11) festgestellt habe. Trotz der Inflation seien die Verkaufspreise von 1973/1974 bis 1983/1984 nicht gestiegen. Diese Gegebenheiten seien als ausreichend betrachtet worden, um in der Kunstfaser-Sache (Entscheidung vom 4. Juli 1984, Kunstfasern, ABl. L 207, S. 17) und in der Sache BPCL-ICI eine Vereinbarung zu genehmigen. Die Maßnahmen, die zu ergreifen die Kommission in den beiden genannten Sachen den Unternehmen erlaubt habe, seien in Wirklichkeit ähnlich wie diejenigen, die die Polypropylenhersteller ins Auge gefasst hätten (kontrollierte Produktionsbeschränkung). Wegen der Übereinstimmung der Gegebenheiten, aufgrund deren die Kommission die Vereinbarungen in diesen beiden Fällen genehmigt habe, mit den Gegebenheiten hätte die Kommission in der vorliegenden Rechtssache die gleiche Haltung einnehmen müssen.

269 Die Kommission weist darauf hin, daß die Rüge der Diskriminierung im Verhältnis zu anderen in Krisensituationen geschlossenen Kartellen ein neuer Klagegrund sei, dessen Zulässigkeit das Gericht beurteilen möge.

270 In der Sache könne sich die Klägerin nicht auf die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 berufen, da die betreffende Vereinbarung bei der Kommission nicht angemeldet worden sei. Diese Anmeldung sei im übrigen deshalb nicht erfolgt, weil offensichtlich gewesen sei, daß das Kartell sich aufgrund seiner Merkmale grundlegend von den Kartellen, die die Klägerin angeführt habe, unterschieden habe und dadurch eine Freistellung durch die Kommission völlig ausgeschlossen gewesen sei. Gleiches gelte für die Preisfestsetzung, die die Kommission schon in früheren Entscheidungen als in keinem Fall genehmigungsfähig bezeichnet habe.

271 Das Gericht stellt fest, daß sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, daß auf die von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen und die abgestimmten Verhaltensweisen, an denen sie beteiligt gewesen sei, Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag hätte Anwendung finden müssen. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bestimmt nämlich: "Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz (1) des Vertrages bezeichneten Art, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande kommen und für welche die Beteiligten Artikel 85 Absatz (3) in Anspruch nehmen wollen, sind bei der Kommission anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz (3) nicht abgegeben werden." Die festgestellten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen sind aber von der Klägerin nicht angemeldet worden.

272 Die Klägerin kann somit nicht behaupten, gegenüber den Unternehmen diskriminiert worden zu sein, deren Vereinbarungen gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag freigestellt worden sind.

273 Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

3) Die positiven Auswirkungen der Maßnahmen der Hersteller

274 Die Klägerin legt dar, die ausserordentlich günstigen Auswirkungen der Maßnahmen der Hersteller seien von der Kommission selbst eingeräumt worden. Die Maßnahmen hätten zu einer Zunahme der Verkäufe innerhalb und ausserhalb Europas, zu einem Anstieg der Produktion und zu einer Verringerung der Einfuhren beigetragen. Diese Auswirkungen seien um den Preis sehr hoher Verluste für die Hersteller erreicht worden und zeigten, daß deren Verhalten eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs weder bezweckt noch bewirkt habe. Die Aufgabe, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69 (a. a. O.) dem Preiswettbewerb beigemessen habe, sei folglich in vollem Umfang erfuellt worden, auch wenn der Gerichtshof festgestellt habe, daß der Preiswettbewerb nicht in den Rang eines Fetischs erhoben werden dürfe (Urteile vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, und vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151). Werde ein Preis untragbar, weil er die Kosten nicht mehr decken könne, so dürfe nicht mehr vom Schutz des Wettbewerbs gesprochen werden.

275 Wenn das Kartell tatsächlich, wie die Kommission behaupte, das Auftreten neuer Hersteller hätte kanalisieren sollen, habe es kein wettbewerbswidriges Verhalten der Unternehmen gegeben. Die Unternehmen hätten nämlich ohne Mühe diesen neuen Herstellern den Weg versperren können. Daher müsse das Verhalten der Unternehmen als überaus wettbewerbsorientiert angesehen werden.

276 Die Kommission bemerkt zunächst, daß die Vereinbarungen nicht die ihnen von der Klägerin zugesprochenen positiven Auswirkungen gehabt haben könnten und eine positive Entwicklung des Marktes, wenn es sie denn gegeben haben sollte, nicht dank, sondern trotz der Vereinbarungen eingetreten sei.

277 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei ferner jede abgestimmte Einschränkung des Preiswettbewerbs zwischen Marken verboten (Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O.); die von der Klägerin angeführten Urteile beträfen vertikale Vereinbarungen und einen Wettbewerb innerhalb der Marke.

278 Zweck des Kartells sei es insbesondere gewesen, den massiven Zustrom neuer Hersteller zu kanalisieren und die Folgen der dadurch entstandenen Überkapazitäten bezueglich der Preise so gering wie möglich zu halten.

279 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin, selbst wenn die von ihr beschriebene positive Marktentwicklung bewiesen und einer solchen Entwicklung im vorliegenden Fall überhaupt eine Bedeutung beizumessen wäre, jedenfalls nicht dargetan hat, daß diese Entwicklung auf die von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen und die abgestimmten Verhaltensweisen, an denen sie beteiligt war, zurückzuführen war.

280 Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, daß die auf dem Markt etablierten Hersteller den Zugang der Neuankömmlinge zum Markt hätten behindern können, so übersieht sie dabei, daß diese Neuankömmlinge Unternehmen von beachtlicher Grösse waren, die sich, um auf dem Polypropylenmarkt Fuß zu fassen, mehrere Jahre selbst hohe Verluste hätten erlauben können, da sie diese in ihren anderen Geschäftsbereichen hätten ausgleichen können.

281 Demnach ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

4) Der Grundsatz der Solidarität und der Opferverteilung

282 Nach Ansicht der Klägerin kann die Kommission nicht behaupten, die Verhaltensweisen der Unternehmen seien nicht durch Notstand gerechtfertigt. Die Unternehmen hätten im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Solidarität und der Opferverteilung gehandelt. Dieses im EGKS-Vertrag (Artikel 58) für die Stahlunternehmen anerkannte Prinzip müsse auch im Bereich des EWG-Vertrages zugelassen werden. Da eine dem Artikel 58 EGKS-Vertrag entsprechende Vorschrift im EWG-Vertrag fehle, sei es Sache der Unternehmen, solche Maßnahmen der Selbstbeschränkung zu ergreifen.

283 Die Behauptung der Kommission, Wettbewerb und Solidarität widersprächen einander, stehe im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 29/83 und 30/83 (a. a. O.). Im Lichte dieses Urteils sei das Verhalten der Polypropylenhersteller im Hinblick auf Artikel 85 EWG-Vertrag selbst dann nicht zu beanstanden gewesen, wenn sie sich zusammengesetzt und einen Vertrag geschlossen hätten - was nicht geschehen sei -, mit dem sie sich verpflichteten, alles zu tun, was möglich sei, um zu kostendeckenden Preisen zu verkaufen, und nach Erreichung dieses Zieles ihre eigenen Wege gegangen wären.

284 Die Kommission erwidert, das Fehlen einer Artikel 58 EGKS-Vertrag entsprechenden Bestimmung im EWG-Vertrag bedeute nicht, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber den Unternehmen die Aufgabe übertragen habe, dem Grundsatz der Solidarität und der Opferverteilung eine konkrete Form zu geben.

285 Die Klägerin leite aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 29/83 und 30/83 (a. a. O.) praktisch das Gegenteil dessen ab, was es wirklich aussage. Dieses Urteil habe die Rechtswidrigkeit eines Aushilfevertrages bestätigt, auch wenn der Gerichtshof es sich vorbehalten habe, auf Fälle höherer Gewalt beschränkte Aushilfevereinbarungen anders zu bewerten. Dieser Vorbehalt sei jedoch im vorliegenden Fall bedeutungslos. Es bleibe dabei, daß Wettbewerb und Solidarität Gegensätze seien und allein der Staat bisweilen eingreifen könne, um zwischen ihnen einen Ausgleich zu schaffen.

286 Das Gericht stellt fest, daß das Prinzip der Aufteilung der Opfer auf mehrere Unternehmen im gegenseitigen Einvernehmen im Widerspruch zum Wettbewerb steht, den Artikel 85 EWG-Vertrag schützen soll. Deshalb sind nicht die Unternehmen, sondern nur die Gemeinschaftsbehörden befugt, zwischen diesen beiden - gegebenenfalls auf Antrag der Unternehmen - in aussergewöhnlichen Fällen nach den einschlägigen Verfahren des EWG-Vertrags einen Ausgleich zu schaffen.

287 Somit sind die Unternehmen nicht befugt, diesen Grundsatz anzuwenden, ohne den Fall der zuständigen Behörde zu unterbreiten und die einschlägigen Verfahren einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Klägerin und acht weitere Polypropylenhersteller im Juli 1982 von der Kommission zu einer Sitzung über die Neustrukturierung der Plastikindustrie eingeladen wurden, daß eine Arbeitsgruppe gebildet und ein Bericht erstellt wurden und die Unternehmen aufgrund dieses Berichts keinen Grund für die Bildung eines Krisenkartells sahen.

288 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

5) Der unlautere Wettbewerb

289 Nach Auffassung der Klägerin soll Artikel 85 EWG-Vertrag einen wirksamen Wettbewerb zwischen Unternehmen gewährleisten (Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1984 in den verbundenen Rechtssachen 177/82 und 178/82, Van de Haar und Kaveka de Meern, Slg. 1984, 1797) und kann die Unternehmen nicht dazu zwingen, einen unlauteren Wettbewerb untereinander einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

290 Das Verhalten von Unternehmen, die systematisch zu einem nicht kostendeckenden Preis verkauften, um ihren Marktanteil zu erhalten oder jedenfalls zu überleben, stelle nach den in allen Mitgliedstaaten anerkannten Grundsätzen einen unlauteren Wettbewerb dar, da ein solcher gerade die Voraussetzungen des Wettbewerbs beseitigen wolle. Eine solche Situation von Verlustverkäufen sei ein Fall von "predatory pricing". Eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 könne daher nicht vorliegen, wenn die Wettbewerbsbeschränkungen vom Grundsatz der Redlichkeit vorgeschrieben würden, und erst recht nicht, wenn die angebliche Zuwiderhandlung die Existenz des Unternehmens selbst oder eines seiner Tätigkeitsbereiche ermöglichen solle (Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Maschinenbau Ulm, Slg. 1966, 281). Indem die Kommission ihre Befugnisse benutzt habe, um sich dem Versuch der Sanierung eines Industriezweigs zu widersetzen, und damit dessen Zerstörung heraufbeschworen habe, habe sie offenkundig ermessensmißbräuchlich gehandelt.

291 Im vorliegenden Fall seien die Gründe, aus denen sich die Polypropylenhersteller so häufig getroffen hätten, die gleichen gewesen, die zu Vereinbarungen über Selbstbeschränkung führten. Diese nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht zu beanstandenden Gründe beruhten auf ihrem Willen, das Gesetz des Dschungels durch wirtschaftliche Vernunft und geschäftliche Redlichkeit zu ersetzen. Vorliegend habe es sich um Unternehmen mit chronischen Verlusten gehandelt, die zu selbstzerstörerischen Preisen gezwungen gewesen seien und sich bemüht hätten, ihr Minus nach und nach zu verringern, ohne sich zu einem bestimmten Verhalten für die Gegenwart oder die Zukunft zu verpflichten. Artikel 85 solle jedoch die Aufrechterhaltung der normalen Bedingungen des Marktes gewährleisten und nicht die Aufrechterhaltung eines Wettbewerbs, der diese Bedingungen verändere (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, a. a. O.).

292 Die Kommission räumt ein, daß eine Vereinbarung, mit der Unternehmen sich verpflichteten, keinen unlauteren Wettbewerb zu betreiben, nicht von Artikel 85 verboten werde, sofern sie nicht doch ganz einfach zu einer Wettbewerbsbeschränkung führe. Das Problem liege in der Definition des unlauteren Wettbewerbs. Es stimme nicht, daß der Verkauf unter dem Selbstkostenpreis für sich allein eine Form des unlauteren Wettbewerbs sei.

293 Es sei zu unterscheiden zwischen Verkauf unter dem Selbstkostenpreis als Instrument zur Schaffung eines Monopols (nur dies könne als "predatory pricing" bezeichnet werden) und dem durch eine unerwartete Änderung der Marktlage bedingten Verkauf unter dem Selbstkostenpreis. Da letzteres keine Form des unlauteren Wettbewerbs sei, entgehe ein Kartell, das dem ein Ende setzen wolle, nicht dem Verbot des Artikels 85. Die Annahme der Klägerin, daß ein Kartell, das den Verkauf unter dem Selbstkostenpreis ausschließen solle, rechtmässig sei, treffe daher ebensowenig wie der Vergleich mit den Selbstbeschränkungsregelungen zu.

294 Es sei auch nicht richtig, daß Artikel 85 den Wettbewerb nicht schütze, wenn Angebot und Nachfrage nicht ausgeglichen seien. Der Hinweis in dem Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80 (a. a. O.) auf die "normalen Bedingungen des Marktes" sei daher nicht im Sinne eines "ausgeglichenen" Marktes, sondern im Sinne eines nicht "künstlich" verfälschten Marktes zu verstehen.

295 Das Gericht stellt fest, daß der Verkauf unter den Gestehungskosten eine Form des unlauteren Wettbewerbs sein kann, wenn dadurch die Wettbewerbsposition eines Unternehmens zum Nachteil seiner Wettbewerber verstärkt werden soll. Von unlauterem Wettbewerb kann hingegen nicht die Rede sein, wenn der Verkauf unter den Gestehungskosten durch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage bedingt ist, wie dies unbestritten vorliegend der Fall war.

296 Infolgedessen können die Teilnehmer an einem Kartell, mit dessen Hilfe die unterhalb der Gestehungskosten liegenden Preise auf ein diesen Kosten entsprechendes oder sie übersteigendes Niveau angehoben werden sollen, sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht darauf berufen, daß dieses Kartell auf die Beendigung eines unlauteren Wettbewerbs abziele.

297 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

6) Die Analogie zu den rechtmässigen Rohstoffkartellen

298 Die Klägerin verweist auf die Zusammenschlüsse der Erzeuger und/oder Verbraucher von Rohstoffen, die - mit Ausnahme der erfolglosen OPEC - eine verdienstvolle Stabilisierung der Märkte erreicht hätten und nie nach den Wettbewerbsvorschriften verfolgt worden seien. Die Gemeinschaft sei übrigens an einigen dieser Vereinbarungen beteiligt.

299 Die Notwendigkeit eines ständigen Informationsaustauschs und häufiger Beratungen zwischen den Polypropylenherstellern sei ein typisches Merkmal dieses Erzeugnisses als eines Quasi-Rohstoffs. Die verheerende Lage des Polypropylenbereichs habe diese Notwendigkeit also nicht allein verursacht.

300 Die Kommission weist darauf hin, daß die internationalen Vereinbarungen, auf die sich die Klägerin beziehe, eine öffentliche Marktbewirtschaftung darstellten und keine Verhaltensweise von Unternehmen.

301 Nach Auffassung des Gerichts entbehrt die von der Klägerin behauptete Analogie jeder Grundlage, da die Vereinbarungen, auf die sie sich bezieht, Maßnahmen öffentlicher Marktbewirtschaftung darstellen, die mit den im vorliegenden Fall von den Polypropylenherstellern getroffenen Vereinbarungen nicht zu vergleichen sind.

302 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

7) Der rechtliche, politische und soziale Hintergrund in Italien

303 Die Klägerin macht geltend, die Staaten könnten den Markt so manipulieren, daß dadurch der Wettbewerb selbst verfälscht werde (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O.) und es keinen Sinn mehr habe, von einem normalen Verhalten des Unternehmens zu sprechen. So sei sie im vorliegenden Fall an eine Gewerkschaftsvereinbarung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen gebunden gewesen und unter das Gesetz Nr. 675 vom 12. August 1977 betreffend "Maßnahmen zur Koordinierung der Industriepolitik" gefallen, das sie insbesondere daran gehindert habe, die von ihr geplanten Entlassungen durchzuführen.

304 In ihrer Erwiderung führt sie weiter aus, sie sei von den "Roten Brigaden" erpresst worden, die angekündigt hätten, sie wollten "dem Umstrukturierungsvorhaben den Prozeß machen und dessen verheerende Folgen für die Arbeiterklasse aufzeigen".

305 Sie habe also vor der Alternative gestanden, sich entweder für die von der Kommission beanstandeten Verhaltensweisen oder für eine Umstrukturierung des Unternehmens mit den damit angesichts der Angriffe der "Roten Brigaden" verbundenen Risiken zu entscheiden (zwei ihrer Führungskräfte seien von den Brigaden ermordet worden, weil sie für die Umstrukturierungsvorhaben verantwortlich gewesen seien).

306 Die Kommission widerspricht dem Vorbringen der Klägerin, daß sie eine Verständigung mit den anderen Polypropylenherstellern nicht habe vermeiden können, weil das italienische Recht sie dazu gezwungen habe. Die Pflichten, die ihr die nationalen Rechtsvorschriften auferlegten, könnten nämlich keinen Vorrang vor den Pflichten haben, die sich aus Artikel 85 ergäben (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno, Slg. 1977, 2115, Randnrn. 34 und 35, und vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssache 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 40).

307 Die der Klägerin angeblich vom italienischen Recht auferlegten Verpflichtungen seien erst 1981 entstanden, während das Kartell auf das Jahr 1977 zurückgehe; ausserdem sei die Klägerin diese Verpflichtungen sowohl bezueglich der Gewerkschaftsvereinbarung als auch bezueglich des Gesetzes Nr. 675/77, das die Gewährung von Subventionen von der Erhaltung von Arbeitsplätzen abhängig gemacht habe, freiwillig eingegangen.

308 Ferner habe der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 29. Oktober 1980, Van Landewyck (a. a. O.), und vom 10. Dezember 1985 in den verbundenen Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82 (Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Slg. 1985, 3831) die Auffassung vertreten, daß Wettbewerbsbeschränkungen noch schwerwiegender seien, wenn der Wettbewerb bereits durch staatliche Regelungen eingeschränkt sei.

309 Das Vorbringen zu den "Roten Brigaden" stelle ein neues Vorbringen dar, über dessen Zulässigkeit das Gericht entscheiden möge. Die Entscheidung behandele diese Frage deshalb nicht, weil sie während des Verwaltungsverfahrens niemals aufgeworfen worden sei. Die Ermordung des Generaldirektors der Klägerin sei 1981 erfolgt, während das Kartell auf das Jahr 1977 zurückgehe.

310 Das Gericht stellt fest, daß sämtliche der Klägerin nach italienischem Recht angeblich auferlegten Verpflichtungen mehr als drei Jahre nach dem Abschluß der Mindestpreisvereinbarung begründet wurden. Die Gewerkschaftsvereinbarung, durch die die Klägerin an Entlassungen gehindert war, wurde nämlich am 19. Februar 1981 geschlossen und die Krisenlage der Klägerin am 26. März 1981 festgestellt, wodurch Monte nach dem Gesetz Nr. 675 vom 12. August 1977 unter der Voraussetzung der Erhaltung der Arbeitsplätze in den Genuß von Beihilfen kommen konnte.

311 Sowohl die Gewerkschaftsvereinbarung als auch die Feststellung der Krisenlage der Klägerin durch die italienische Regierung waren Handlungen, denen die Klägerin zugestimmt hat, um in den Genuß der Vorteile zu gelangen, die an die von ihr übernommenen Verpflichtungen geknüpft waren.

312 Die Klägerin kann daher nicht behaupten, daß die ihr vom italienischen Recht auferlegten Pflichten sie in eine Lage versetzt hätten, die ihre Beteiligung an gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossenden Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen unvermeidbar gemacht habe.

313 Das Vorbringen bezueglich der angeblichen Erpessung der Klägerin durch die "Roten Brigaden" stellt ein neues Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts und Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes dar, das mithin als unzulässig zurückzuweisen ist. Dieses Angriffsmittel bezieht sich nämlich auf Ereignisse, die 1981, d. h. lange vor Beginn des vorliegenden Verfahrens, stattgefunden haben.

314 Den Rügen der Klägerin kann mithin nicht stattgegeben werden.

3. Ergebnis

315 Aus alledem ergibt sich, daß die Feststellung der Zuwiderhandlung allein auf den Gründen der Entscheidung beruht und die Rügen der Klägerin gegen die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und gegen die dort vorgenommene Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zurückzuweisen sind.

Zur Versammlungsfreiheit

316 Die Klägerin weist darauf hin, daß die Kommission die Herstellersitzungen, den Informationsaustausch und die Schaffung einer faktischen Vereinigung unabhängig vom Zweck dieser Aktivitäten als wettbewerbsschädlich ansehe. Nachdem die Kommission den Zweck einer dieser Sitzungen oder einer dieser Kontakte festgestellt habe, hätten für sie alle anderen Kontakte oder Sitzungen denselben Zweck gehabt. Die Kommission habe den Zweck der Sitzungen aufgrund der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen (gem. Bpkte., Anl. 8) festgestellt, diese aber vollkommen verdreht. Im übrigen bezeichne sie diese Sitzungen nur deshalb als "geheim", weil sie nicht zuvor von irgendeiner zuständigen Behörde genehmigt worden seien.

317 Nach Ansicht von Monte ist hier das in den Verfassungen aller Mitgliedstaaten anerkannte Recht der Unternehmen verletzt worden, sich zu versammeln und Meinungen und Informationen auszutauschen. Dies gelte erst recht, wenn es für diese Unternehmen darum gehe, das Überleben eines Industriezweigs sicherzustellen und die gegenüber den Regierungsbehörden eingegangenen Beschäftigungsverpflichtungen einzuhalten.

318 Nach Auffassung der Kommission geht es nicht darum, ob die von der Klägerin geltend gemachten Grundfreiheiten verletzt worden seien, sondern ob eine Verletzung des Artikels 85 vorliege. Die Klägerin könne nicht abstreiten, daß die Sitzungen der Polypropylenhersteller die von der Kommission angegebenen Ziele verfolgt hätten. Diese ergäben sich eindeutig aus zahlreichen Beweisunterlagen und aus der Antwort von ICI auf das Auskunftsverlangen, die sie in keiner Weise verdreht habe. Es sei auch eindeutig bewiesen, daß die Sitzungen geheim gewesen seien.

319 Das Gericht stellt fest, daß die Versammlungsfreiheit den einzelnen die Möglichkeit geben soll, sich frei zu versammeln. Sie soll nicht all die Zuwiderhandlungen rechtfertigen, die möglicherweise in oder im Anschluß an Versammlungen begangen werden.

320 Im vorliegenden Fall hat das Gericht bereits festgestellt, daß in den in der Entscheidung beanstandeten Sitzungen die Teilnehmer an diesen Sitzungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen haben, indem sie dort insbesondere Preis- und Quotenvereinbarungen getroffen haben.

321 Die Rüge muß daher zurückgewiesen werden.

Zur Begründung

322 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe das gesamte von den Parteien vorgelegte Beweismaterial für das Fehlen von Auswirkungen des angeblichen Kartells auf den Markt, nämlich die Untersuchung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Coopers & Lybrand, das ökonometrische Gutachten über den deutschen Markt von Professor Albach, Universität Bonn, sowie verschiedene Unterlagen mit Beschreibungen der unterschiedlichen Verhaltensweisen der Unternehmen, ohne ausreichende Begründung zurückgewiesen.

323 Die Kommission verweist darauf, daß die Begründung der Entscheidung zu den von der Klägerin angeführten Punkten klar und ausführlich sei (Entscheidung, Randnrn. 72 bis 74 und 90 bis 94) und die Klägerin nicht dargelegt habe, inwieweit sie nicht ausreiche.

324 Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. Urteile vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, a. a. O., Randnr. 66, und vom 10. Dezember 1985 in den verbundenen Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, a. a. O., Randnr. 88), wonach die Kommission gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag zwar ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen hat, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, jedoch nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen braucht, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden. Folglich ist die Kommission nicht verpflichtet, auf die Fragen einzugehen, die sie für völlig unerheblich hält.

325 Das Gericht stellt fest, daß sich aus seiner Würdigung der tatsächlichen Feststellungen, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffen hat, und der dort vorgenommenen Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ergibt, daß die Kommission die Argumente der Klägerin bezueglich der Auswirkungen des Kartells auf den Markt voll berücksichtigt und in der Entscheidung (Randnrn. 72 bis 74 und 89 bis 92) überzeugend dargelegt hat, weshalb sie die Schlußfolgerungen der Klägerin aus der Untersuchung von Coopers & Lybrand und dem Gutachten von Professor Albach für unbegründet hält.

326 Die Rüge ist somit zurückzuweisen.

Zur Geldbusse

327 Die Klägerin rügt, daß die Entscheidung Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verletze, weil die Dauer und die Schwere der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht zutreffend gewürdigt worden seien.

1. Die Verjährung

328 Die Klägerin macht geltend, selbst wenn 1977 eine Mindestpreisvereinbarung getroffen worden wäre, fiele diese unter die fünfjährige Verjährung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1, nachstehend: Verordnung Nr. 2988/74), weil sich die Kommission wegen der unterschiedlichen Natur der Mindestpreisvereinbarung und der Sitzungen, die, wie die Kommission einräume, nach Dezember 1977 stattgefunden hätten, nicht auf eine dauernde oder fortgesetzte Zuwiderhandlung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der genannten Verordnung berufen könne.

329 Die Kommission macht geltend, die Verjährung sei für die 1977 geschlossene Vereinbarung noch nicht eingetreten, weil ein klarer tatsächlicher Zusammenhang zwischen allen Vereinbarungen während der gesamten Dauer des Kartells bestanden habe und folglich eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung vorliege. Der Begriff der "floor prices" unterscheide sich nämlich nicht von den Begriffen "Mindestpreise" oder "Zielpreise".

330 Das Gericht stellt fest, daß nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/74 die fünfjährige Verjährungsfrist für die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbussen bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen erst mit dem Tag beginnt, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

331 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der vom Gericht vorgenommenen Würdigung der Feststellung der Zuwiderhandlung, daß die Klägerin ohne Unterbrechung vom Abschluß der Mindestpreisvereinbarung Mitte 1977 bis November 1983 an einer einzigen "dauernden" Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist.

332 Deshalb kann sich die Klägerin gegenüber der Festsetzung der Geldbussen nicht auf Verjährung berufen.

2. Die Dauer der Zuwiderhandlung

333 Die Klägerin macht geltend, die Kommission könne weder den Zeitpunkt des Beginns noch den des Endes der Zuwiderhandlung nachweisen und mithin nicht behaupten, daß der Verstoß sieben Jahre gedauert habe.

334 Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt die verhältnismässig lange Dauer der Zuwiderhandlung - von Mitte 1977 bis mindestens November 1983 - schwere Bussen.

335 Sie verfüge über Beweise für Sitzungen vor 1979 und für die bis November 1983 anhaltenden Wirkungen des Kartells, weil im September Preisinstruktionen für Oktober und November erteilt worden seien.

336 Das Gericht hat bereits festgestellt, daß die Kommission den Zeitraum, in dem die Klägerin gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen hat, zutreffend beurteilt hat.

337 Diese Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

3. Die Schwere der Zuwiderhandlung

A - Die neue Bußgeldpolitik der Kommission

338 Die Klägerin gesteht der Kommission bei der Bemessung der zu verhängenden Geldbussen ein Ermessen zu, weist aber darauf hin, daß sie dieses nicht willkürlich ausüben dürfe (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 1983 in der Rechtssache 188/82, Thyssen/Kommission, Slg. 1983, 3721, und vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit, Slg. 1984, 2171). Im Rahmen dieses Ermessens müsse die Kommission nicht nur die Zuwiderhandlung, sondern auch den Zusammenhang würdigen, in dem diese zu sehen sei.

339 Die Kommission behaupte zu Unrecht, sie sei am besten in der Lage, alle erheblichen Umstände richtig zu beurteilen. Dies zeige die grosse Zahl von Urteilen des Gerichtshofes, mit denen Geldbussen gegen Unternehmen aufgehoben oder herabgesetzt worden seien (Urteile vom 15. März 1967 in den verbundenen Rechtssachen 8/66 bis 11/66, Cimenteries CBR/Kommission, Slg. 1967, 100; vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461; vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, a. a. O., und vom 10. Dezember 1985 in den verbundenen Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, a. a. O.).

340 Die Abschreckungsfunktion der Geldbusse gehöre nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht zu den Gesichtspunkten, die bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen seien. "Hauptaufgabe" der Kommission sei es nicht, "jederzeit und in allen Sachen wirksame Geldbussen festzusetzen, um die Anwendung des Wettbewerbsrechts sicherzustellen", wie sie aufgrund ihrer unannehmbaren Theorie der "Zuwiderhandlung schlechthin" behaupte, die Ziele und Hintergründe des Verhaltens und die Schwere des Verstosses unberücksichtigt lasse.

341 Die Entscheidung sei ferner im Vergleich zu früheren Entscheidungen der Kommission, insbesondere der Entscheidung im Fall Meldoc betreffend die niederländische Milchindustrie (Entscheidung vom 26. November 1986, Meldoc, ABl. L 348, S. 50) eindeutig diskriminierend. Diese Diskriminierung sei um so schwerer, als im vorliegenden Fall zahlreiche Gründe - wie die Rechtfertigungsgründe des Notstands und der Notwehr, die Verpflichtung gegenüber dem italienischen Staat, die Arbeitsplätze nicht abzubauen, das Fehlen negativer Auswirkungen, das Vorliegen beträchtlicher Vorteile für den Markt und die nicht zu leugnende Lückenhaftigkeit der Beweise - die Kommission hätten bewegen müssen, von einer Geldbusse abzusehen.

342 Die Kommission weist darauf hin, daß sie im vorliegenden Fall bei der Festsetzung der Geldbussen in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Praxis und mit den vom Gerichtshof entwickelten Grundsätzen für die Bußgeldfestsetzung gehandelt habe. Seit 1979 sei es ihre Praxis, die Beachtung des Wettbewerbsrechts durch die Festsetzung höherer Geldbussen zu erreichen - insbesondere bei solchen Zuwiderhandlungen, die offenkundig gegen das Wettbewerbsrecht verstießen, und bei besonders schwerwiegenden Verstössen wie im vorliegenden Fall -, um namentlich die abschreckende Wirkung der Geldbussen zu erhöhen. Der Gerichtshof habe dieser Praxis zugestimmt (Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, a. a. O., Randnrn. 106 und 109) und auch wiederholt anerkannt, daß die Festsetzung von Geldbussen die Würdigung eines komplexen Sachverhalts voraussetze (Urteile vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, a. a. O., Randnr. 120, und vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ/Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 52).

343 Die Kommission sei besonders qualifiziert, eine solche Würdigung vorzunehmen, von der nur abgewichen werden könne, wenn in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Irrtum von wesentlicher Bedeutung vorliege. Der Gerichtshof habe ebenfalls bestätigt, daß die Kommission die von ihr für notwendig gehaltenen Sanktionen von Fall zu Fall unterschiedlich bemessen könne, selbst wenn die betreffenden Fälle ähnliche Gegebenheiten aufwiesen (Urteile vom 12. Juli 1979 in den verbundenen Rechtssachen 32/78, 36/78 bis 82/78, BMW Belgium/Kommission, Slg. 1979, 2435, Randnr. 53, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, a. a. O., Randnrn. 111 ff.).

344 Entscheidendes Merkmal ihrer neuen Bußgeldpolitik sei, daß sie eine strengere Haltung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen und bei der Festlegung des zur Verhinderung von Wiederholungstaten der gleichen oder anderer Unternehmen erforderlichen Abschreckungsgrades einnehme. In ihrem Dreizehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik habe sie besonders auf ihre Absicht aufmerksam gemacht, die abschreckende Wirkung der Geldbussen durch eine Anhebung ihres allgemeinen Niveaus bei schweren Zuwiderhandlungen zu verstärken, und die Arten von Verstössen, die als besonders schwer anzusehen seien, sowie die für die Bemessung der Geldbussen maßgeblichen Faktoren im einzelnen dargestellt.

345 Die Klägerin vergleiche mit dem Vorwurf ihrer Diskriminierung gegenüber früheren Fällen Dinge, die nicht vergleichbar seien. Insbesondere der Fall Meldoc sei vollkommen anders gelagert gewesen als die vorliegende Rechtssache, weil es sich um ein regionales Kartell kleiner Unternehmen über ein Agrarerzeugnis gehandelt habe.

346 Das Gericht stellt fest, daß die Befugnis der Kommission, Geldbussen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Befugnissen gehört, die der Kommission eingeräumt worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfuellen. Diese Aufgabe umfasst nach Ansicht des Gerichtshofes zwar die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie enthält aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken. Daher hat die Kommission bei der für die Festsetzung der Geldbusse erforderlichen Beurteilung der Schwere eines Rechtsverstosses nicht nur die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auch den Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen und sicherzustellen, daß ihr Vorgehen vor allem in bezug auf solche Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat. Nach Ansicht des Gerichtshofes darf die Kommission auch dem Umstand Rechnung tragen, daß derartige Praktiken wegen des Gewinns, den eine Reihe der betroffenen Unternehmen daraus ziehen kann, immer noch verhältnismässig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an festgestanden hat; sie kann daher das Niveau der Geldbussen anheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, daß die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in einer bestimmten Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert wird, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, a. a. O., Randnrn. 105 bis 109).

347 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen stellt das Gericht fest, daß die Kommission die Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen sowie den Erlaß von Maßnahmen zur Förderung der Durchführung von Preisinitiativen, die eine normale Entwicklung der Preise auf dem Polypropylenmarkt verhindern sollten, zu Recht als besonders schwere und offenkundige Verstösse eingestuft hat.

348 Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

B - Die Begründung der Geldbusse

349 Nach Ansicht der Klägerin ist die Entscheidung bezueglich der Geldbusse nicht ausreichend begründet. Die Kommission habe zwar die für die Bemessung der Geldbussen maßgebenden Grundsätze ordnungsgemäß dargestellt, die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall aber nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Papiers Peints, Slg. 1975, 1491, und vom 15. März 1967 in den verbundenen Rechtssachen 8/66 bis 11/66, a. a. O.) müssten die Entscheidungen der Kommission in Wettbewerbssachen um so sorgfältiger begründet sein, wenn sie der ständigen Entscheidungspraxis nicht entsprächen. Dies sei nach dem Eingeständnis der Kommission bei dieser Entscheidung der Fall.

350 Die Kommission ist der Meinung, daß die Bemessung der Geldbussen in den Randnummern 107 ff. der Entscheidung ausreichend begründet sei.

351 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission bei der Bemessung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbusse zum einen die Kriterien für die Bestimmung des allgemeinen Niveaus der gegen die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, verhängten Geldbussen (Entscheidung, Randnr. 108) und zum anderen die Kriterien für die gerechte Abstufung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbussen (Entscheidung, Randnr. 109) festgelegt hat.

352 Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigen die in Randnummer 108 der Entscheidung aufgeführten Kriterien bei weitem das allgemeine Niveau der gegen die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, verhängten Geldbussen. Insoweit ist noch einmal vor allem auf die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und insbesondere seine Buchstaben a, b und c hinzuweisen, die den vorsätzlich und unter grösster Geheimhaltung handelnden Polypropylenherstellern nicht unbekannt war.

353 Das Gericht hält auch die in Randnummer 109 der Entscheidung genannten vier Kriterien für sachgerecht und genügend, um zu einer gerechten Zumessung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbussen zu gelangen.

354 Zu den ersten beiden in Randnummer 109 der Entscheidung genannten Kriterien, der Rolle jedes Unternehmens bei den geheimen Absprachen sowie der Dauer seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung, ist festzustellen, daß die Gründe für die Bemessung der Geldbusse im Lichte der Entscheidungsbegründung insgesamt zu sehen sind und daß die Kommission somit die Berücksichtigung dieser Kriterien in bezug auf die Klägerin hinreichend individualisiert hat.

355 Zu den letzten beiden Kriterien, dem jeweiligen Polypropylenabsatz der einzelnen Hersteller in der Gemeinschaft und ihrem jeweiligen Gesamtumsatz, ist auf der Grundlage der Zahlen, die das Gericht von der Kommission angefordert hat und deren Richtigkeit von der Klägerin nicht bestritten worden ist, festzustellen, daß diese Kriterien bei der Bestimmung der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse im Verhältnis zu den gegen andere Hersteller verhängten Geldbussen nicht unbillig angewandt worden sind.

356 Folglich ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

C - Die Schwere, die die Zuwiderhandlung charakterisiert

357 Die Klägerin ist der Auffassung, es könne keinen erschwerenden Umstand für die Bußgeldbemessung darstellen, daß der Verstoß gegen Artikel 85 "vorsätzlich" erfolgt sei, da es sich in Wirklichkeit um die Grundvoraussetzung für die Verhängung einer Geldbusse handele. Ausserdem müsse nicht das Verhalten, sondern die Zuwiderhandlung vorsätzlich sein, d. h. es müsse ein bewusster Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften vorliegen (Urteil vom 13. November 1975 in der Rechtssache 26/75, General Motors/Kommission, Slg. 1975, 1367).

358 Die Kommission könne die geheime Natur der Sitzungen nicht als Indiz für ein vorsätzliches Handeln der Hersteller werten, da die Zielpreise in der Fachpresse veröffentlicht worden seien, zwischen den Unternehmen und der Kommission Kontakte bestanden hätten, um die Marktlage zu erörtern, und die ersten Treffen bei der Generalversammlung der EATP stattgefunden hätten. Die angebliche "Offenkundigkeit" der Zuwiderhandlung könne ebenfalls keinen Strafverschärfungsgrund darstellen.

359 Die Kommission macht geltend, der Verstoß gegen Artikel 85 sei bewusst und vorsätzlich erfolgt. Horizontale Preisfestsetzungen und Marktaufteilungen zählten schon seit langem zu den schwersten Verstössen gegen das Wettbewerbsrecht. Der Verstoß sei überdies offenkundig, weil eindeutig und sichtbar, gewesen. Das Verhalten der Unternehmen sei vorsätzlich gewesen und es komme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht darauf an, ob die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen worden sei und ob sich die Klägerin des Verstosses gegen das Verbot des Artikels 85 bewusst gewesen sei (Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131; die Schlussanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 26/75, a. a. O., gingen entgegen der Behauptung der Klägerin in die gleiche Richtung). Es habe sich um geheime Vereinbarungen gehandelt, die weder der Fachpresse noch der Kommission bekannt gewesen seien, da nur die Preise veröffentlicht worden seien und die Unternehmen bei ihren Treffen mit der Kommission diese Vereinbarungen nicht erwähnt hätten.

360 Der Verstoß werde im übrigen dadurch erschwert, daß praktisch alle Polypropylenhersteller in der Gemeinschaft beteiligt gewesen seien und folglich der Umfang, die Wirtschaftskraft und der Marktanteil der beteiligten Unternehmen insgesamt ungewöhnlich groß gewesen seien.

361 Das Gericht stellt fest, daß seine Würdigung der Feststellung der Zuwiderhandlung ergeben hat, daß die Kommission die Rolle, die die Klägerin bei der Zuwiderhandlung während der Dauer ihrer Beteiligung gespielt hat, zutreffend festgestellt hat und daß sie daher bei der Berechnung der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbusse zu Recht von dieser Rolle ausgegangen ist.

362 Zudem zeigt die Schwere, die die festgestellten Handlungen charakterisiert - insbesondere die Festsetzung von Zielpreisen und Verkaufsmengen -, daß die Klägerin nicht leichtfertig oder auch nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt hat.

363 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Unternehmen, die an der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt waren, nahezu den gesamten Markt beherrschen, was klar zeigt, daß die gemeinsam begangene Zuwiderhandlung den Wettbewerb beschränken konnte.

364 Folglich ist die Rüge zurückzuweisen.

D - Die Berücksichtigung der Auswirkung der Zuwiderhandlung

365 Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte das tatsächliche Marktverhalten der Klägerin in bezug auf Preise und Mengen sowie das völlige Fehlen von Auswirkungen des Kartells auf den Markt und den Handel zwischen Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen.

366 Die beanstandeten Verhaltensweisen hätten den Kunden keinen Nachteil gebracht, die im übrigen auch keine Beschwerden oder Proteste gegen diese erhoben hätten. Die Kunden hätten zudem im Gegensatz zu den Polypropylenherstellern, deren Sektor ruiniert worden wäre und die zum grössten Teil nicht mehr existierten, wenn sie nicht die beanstandeten Initiativen ergriffen hätten, für den betreffenden Zeitraum sehr positive Bilanzen vorlegen können.

367 Nach Ansicht der Kommission sind die Darlegungen der Klägerin zur angeblichen Wirkungslosigkeit des Kartells unerheblich. Zum einen habe sich das Kartell tatsächlich auf die Preise ausgewirkt. Zum anderen habe die Kommission bei der Bemessung der Geldbussen als mildernden Umstand berücksichtigt, daß die Preisinitiativen gewöhnlich ihr Ziel nicht voll erreicht hätten (Entscheidung, Randnr. 108). Damit habe die Kommission mehr als nur ihre Pflicht getan, da nach Artikel 85 EWG-Vertrag nicht nur Kartelle mit wettbewerbswidrigen Wirkungen, sondern auch solche mit wettbewerbswidrigem Zweck geahndet werden müssten. Im übrigen verweist sie auf ihre tatsächlichen Feststellungen und ihr Vorbringen zur Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb und zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

368 Nach Meinung der Kommission widerspricht sich die Klägerin, wenn sie einmal behaupte, das Kartell habe sich auf die Preise nicht ausgewirkt, und zugleich vortrage, es habe segensreiche Folgen für den gesamten Polypropylensektor gehabt, zu dessen Rettung es beigetragen habe.

369 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission zwei Arten von Wirkungen der Zuwiderhandlung unterschieden hat. Die erste habe darin bestanden, daß sämtliche Hersteller, nachdem sie in den Sitzungen Zielpreise vereinbart hätten, ihre Verkaufsabteilungen angewiesen hätten, dieses Preisniveau durchzusetzen; die Ziele hätten so als Unterlage für die Preisverhandlungen mit den Kunden gedient. Daraus hat die Kommission den Schluß gezogen, im vorliegenden Fall deute alles darauf hin, daß sich die Vereinbarung auf die Wettbewerbsbedingungen tatsächlich spürbar ausgewirkt habe (Entscheidung, Randnr. 74 Absatz 2 und Randnr. 90). Die zweite Art von Wirkungen der Zuwiderhandlung habe darin bestanden, daß die Entwicklung der Preise gegenüber Einzelkunden im Vergleich zu den im Laufe besonderer Preisinitiativen aufgestellten Zielpreisen mit der Darstellung übereinstimme, die hiervon in den bei ICI und anderen Herstellern über die Durchsetzung der Preisinitiativen gefundenen Schriftstücken gegeben werde (Entscheidung, Randnr. 74 Absatz 6).

370 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Kommission rechtlich der Beweis für den Eintritt der Wirkungen der ersten Art aufgrund der zahlreichen von den einzelnen Herstellern erteilten Preisinstruktionen gelungen ist, die miteinander und mit den in den Sitzungen festgelegten Preiszielen übereinstimmen, die ihrerseits offenkundig dazu bestimmt waren, als Grundlage für die Preisverhandlungen mit den Kunden zu dienen.

371 Zu den Wirkungen der zweiten Art ist festzustellen, daß die Kommission in Randnummer 108, letzter Gedankenstrich, der Entscheidung darauf hingewiesen hat, daß sie bei der Festsetzung der Geldbussen mildernd berücksichtigt habe, daß die Preisinitiativen im allgemeinen nicht ihr ganzes Ziel erreicht hätten und daß keine Maßnahmen vorgesehen gewesen seien, um die Befolgung der Quoten bzw. anderer Maßnahmen zu erzwingen.

372 Da die Begründung der Entscheidung bezueglich der Festsetzung der Geldbussen im Lichte der übrigen Begründung der Entscheidung zu sehen ist, ergibt sich, daß die Kommission zu Recht die Wirkungen der ersten Art in vollem Umfang berücksichtigt und der begrenzten Natur der Wirkungen der zweiten Art Rechnung getragen hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nicht dargetan hat, inwieweit im Hinblick auf eine Milderung der Geldbussen nicht ausreichend berücksichtigt worden sein soll, daß diese Wirkungen der zweiten Art begrenzt waren.

373 Aus alledem ergibt sich, daß die Gründe der Entscheidung deren verfügenden Teil sowohl bezueglich der Feststellung der Zuwiderhandlung im Falle der Klägerin als auch bezueglich des bei der Bemessung der Geldbussen berücksichtigten Ausmasses der Wirkungen der Zuwiderhandlung tragen. Es gibt folglich entgegen der Behauptung der Klägerin, die sich auf Bemerkungen von Bediensteten der Kommission in einer Pressekonferenz zu dieser Entscheidung beruft, keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Kommission ihre Entscheidung auf die Berücksichtigung weitergehender Wirkungen gestützt hätte als der, die in der Begründung angeführt sind. Somit beruht die Entscheidung nicht auf anderen als den in ihr angegebenen Gründen; von einem Ermessensmißbrauch kann daher keine Rede sein.

374 Die Rüge ist folglich zurückzuweisen.

E - Ungenügende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Krisensituation

375 Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe die offensichtliche Krisensituation der Polypropylenindustrie und die dadurch bedingten erheblichen Verluste nicht berücksichtigt. Wegen des Ausmasses dieser Verluste beantragt die Klägerin, über die Richtigkeit der von ihr vorgelegten Buchungsunterlagen Beweis durch Zeugenvernehmung zu erheben. Nach ihrer Meinung hätte die Kommission diese Verluste zumindest als mildernden Umstand berücksichtigen müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, a. a. O.).

376 Ferner habe die Kommission, obwohl die Geldbusse die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegte Grenze von 10 % des Umsatzes nicht überschritten habe, doch ausser acht gelassen, daß diese theoretische Grenze nicht auf Unternehmen angewandt werden könne, die beträchtliche Verluste erlitten hätten.

377 Die Kommission entgegnet, sie habe die den Unternehmen im Polypropylenbereich während eines sehr langen Zeitraums entstandenen erheblichen Verluste als mildernden Umstand bei der Bußgeldbemessung anerkannt, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen sei.

378 Nach ihrer Auffassung können die Sanktionen dem Umsatz nicht nur dann angepasst werden, wenn die Unternehmen Gewinne erzielten, sondern auch dann, wenn sie Verluste erlitten hätten.

379 Das Gericht weist darauf hin, daß die Kommission in Randnummer 108 letzter Gedankenstrich der Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß sie dem Umstand Rechnung getragen habe, daß die Unternehmen für einen grossen Zeitraum erhebliche Verluste im Polypropylensektor hätten hinnehmen müssen; dies zeigt, daß die Kommission nicht nur den Verlusten, sondern damit auch den ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen des Sektors Rechnung getragen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, a. a. O., Randnrn. 111 ff.), um bei gleichzeitiger Berücksichtigung der anderen in Randnummer 108 aufgeführten Kriterien das allgemeine Niveau der Geldbussen festzusetzen.

380 Im übrigen stellt die Grenze von 10 % des Umsatzes in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kein Kriterium für die Bemessung der Geldbusse, sondern eine unter allen Umständen geltende Hoechstgrenze dar.

381 Das Gericht ist schließlich der Auffassung, daß der Antrag der Klägerin, über die Richtigkeit der von ihr vorgelegten Buchungsunterlagen Beweis durch Zeugenvernehmung zu erheben, gegenstandslos ist, da die Kommission diese Daten, deren Richtigkeit sie nicht bestreitet, hinreichend berücksichtigt hat.

382 Folglich ist die Rüge zurückzuweisen.

F - Die Berücksichtigung mildernder Umstände

383 Die Klägerin macht geltend, die von ihr angeführten rechtfertigenden Umstände im Zusammenhang mit den innerstaatlichen politischen und sozialen Gegebenheiten oder den positiven Auswirkungen des Kartells hätten als mildernde Umstände berücksichtigt werden müssen.

384 Bezueglich der italienischen innerstaatlichen Gegebenheiten weist die Kommission darauf hin, daß die von der Klägerin geltend gemachten Umstände wesentlich später als der Beginn des Kartells lägen und rechtlich nicht erheblich seien.

385 Das Gericht weist darauf hin, daß die verschiedenen von der Klägerin als Rechtfertigungsgründe geltend gemachten Umstände die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nicht ausschließen können, weil die Beteiligung an einem rechtswidrigen Kartell nicht als ein Mittel der Notwehr anerkannt werden kann. Die Kommission hätte diese Umstände also höchstens bei der Festsetzung der Geldbusse mildernd berücksichtigen können, ohne dazu allerdings verpflichtet zu sein.

386 Soweit die Klägerin das Gericht um unbeschränkte Nachprüfung ersucht, ist daran zu erinnern, daß insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung die in Randnummer 108 der Entscheidung aufgeführten Kriterien bei weitem das allgemeine Niveau der gegen die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, verhängten Geldbussen rechtfertigen.

387 Die Rüge der Klägerin ist folglich zurückzuweisen.

G - Ergebnis

388 Aus alledem ergibt sich, daß die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse der Dauer und der Schwere des zu Lasten der Klägerin festgestellten Verstosses gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln angemessen ist. Da die Entscheidung der Kommission in keiner Weise rechtswidrig ist oder ein Verschulden erkennen lässt, kann eine Haftung der Kommission nicht in Frage kommen.

Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

389 Mit Schriftsatz, der am 6. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, wegen der Erklärungen, die die Kommission auf einer Pressekonferenz am 28. Februar 1992 nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-102/89 und T-104/89 abgegeben hat, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und eine Beweisaufnahme anzuordnen.

390 Das Gericht hält es nach erneuter Anhörung des Generalanwalts nicht für angezeigt, gemäß Artikel 62 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und eine Beweisaufnahme anzuordnen, wie von der Klägerin beantragt.

391 Es ist darauf hinzuweisen, daß das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315) als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertigt. Das Gericht stellt nämlich fest, daß ein Rechtsakt, der zugestellt und veröffentlicht worden ist, als gültig anzusehen ist. Es ist daher Sache desjenigen, der die formelle Gültigkeit eines Rechtsakts anzweifelt oder sich auf dessen Inexistenz beruft, dem Gericht Gründe vorzutragen, die den Anschein der Gültigkeit des förmlich zugestellten und veröffentlichten Rechtsakts in Frage stellen. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen in dieser Rechtssache keine Anhaltspunkte vorgebracht, die die Annahme stützen könnten, daß die zugestellte und veröffentlichte Entscheidung nicht von den Mitgliedern der Kommission als Kollegium gebilligt oder erlassen worden sei. Insbesondere haben die Klägerinnen im Gegensatz zu den PVC-Verfahren (Urteil vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-102/89 und T-104/89, a. a. O., Randnrn. 32 ff.) im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts durch eine Abänderung des Wortlauts der Entscheidung nach der Sitzung der Kommissionsmitglieder, in der sie erlassen worden ist, verletzt wurde.

Kostenentscheidung:

Kosten

392 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, hat diese die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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