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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 16.05.2003
Aktenzeichen: T-140/03
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofes
Vorschriften:
Satzung des Gerichtshofes Art. 40 Abs. 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 16. Mai 2003. - Forum 187 ASBL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Abgabeentscheidung. - Rechtssache T-140/03.
Parteien:
In der Rechtssache T-140/03
Forum 187 ASBL mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: A. Sutton und J. Killick, Barristers,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci, R. Lyal und G. Rozet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 564 final vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung Belgiens zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungsstellen
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter J. Azizi, M. Jaeger, H. Legal und der Richterin M. E. Martins Ribeiro,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit am 28. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener und unter dem Aktenzeichen T-140/03 eingetragener Klageschrift hat die Forum 187 ASBL Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 564 final der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung Belgiens zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungsstellen (im Folgenden: Entscheidung) erhoben.
2 Mit besonderen Schriftsätzen, die am selben Tag eingegangen sind, hat die Forum 187 ASBL sowohl einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts als auch einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung (Rechtssache T-140/03 R) eingereicht.
3 Die Parteien haben am 15. Mai 2003 zum Antrag auf beschleunigtes Verfahren Stellung genommen. Die Kommission hat am selben Tag zum Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.
4 Mit am 25. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener und unter dem Aktenzeichen C-182/03 eingetragener Klageschrift hat das Königreich Belgien Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben, soweit es darin nicht gestattet wird, den Koordinierungsstellen, denen am 31. Dezember 2000 die Regelung zugute kam, ihren Status als Koordinierungsstellen zu erneuern.
5 Mit besonderen Schriftsätzen, die am selben Tag eingegangen sind, hat das Königreich Belgien sowohl einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Artikel 62a der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als auch einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung (Rechtssache C-182/03 R) eingereicht.
6 Da die beim Gerichtshof und beim Gericht erhobenen Klagen beide die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts zum Gegenstand haben, sind die Parteien in der Rechtssache T-140/03 zu der Frage einer etwaigen Abgabeentscheidung des Gerichts, damit der Gerichtshof gleichzeitig über beide Nichtigkeitsklagen entscheiden kann, angehört worden.
7 Nach Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes können natürliche und juristische Personen den beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen nicht beitreten. Die einzige Möglichkeit für diese Personen, ihre Klagegründe und Argumente in sie betreffenden Rechtsstreitigkeiten geltend zu machen, besteht also darin, daß sie in den Fällen, in denen sie dies zulässigerweise tun können, bei dem insoweit zuständigen Gericht selbst Klage erheben (Beschlüsse des Gerichts vom 23. Februar 1995 in der Rechtssache T-490/93, Bremer Vulkan Verbund/Kommission, Slg. 1995, II-477, Randnr. 12, und vom 16. November 1998 in der Rechtssache T-41/97, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 1998, II-4117, Randnr. 6).
8 Da der Gerichtshof im vorliegenden Fall das bei ihm in der Rechtssache C-182/03 anhängige Verfahren nicht nach Artikel 54 Absatz 3 seiner Satzung ausgesetzt hat, liegt es im Interesse einer geordneten Rechtspflege, dass das für die Entscheidung über die Klage eines Mitgliedstaats zuständige Rechtsprechungsorgan in der Lage ist, die von der juristischen Person, der Forum 187 ASBL, für ihre Klage auf Nichtigerklärung desselben Rechtsakts vorgetragenen verschiedenen Klagegründe und tatsächlichen und rechtlichen Argumente zu berücksichtigen
9 Folglich ist nach Artikel 54 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 80 der Verfahrensordnung des Gerichts zu beschließen, dass das Gericht die Rechtssache an den Gerichtshof abgibt, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheiden kann.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)
beschlossen:
1. Das Gericht gibt die Rechtssache T-140/03, Forum 187 ASBL/Kommission, an den Gerichtshof ab, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheiden kann.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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