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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: T-141/01 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung C (1999) 534, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88


Vorschriften:

EGV Art. 242
EGV Art. 243
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Entscheidung C (1999) 534
Verordnung (EWG) Nr. 4256/88
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Antragsteller und die Begünstigten der finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft sind vor allem verpflichtet sicherzustellen, dass sie der Kommission zuverlässige, nicht irreführende Informationen vorlegen, ohne die das Kontroll- und Beweissystem zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der Bewilligung der Beteiligung erfuellt sind, nicht einwandfrei funktionieren kann. Ohne zuverlässige Informationen könnten nämlich Vorhaben, die die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfuellen, Gegenstand einer finanziellen Beteiligung sein. Daraus ergibt sich, dass die Informations- und Treuepflicht, die den Antragstellern und Begünstigten der Beteiligung obliegt, fest in dem Beteiligungssystem des EAGFL verankert ist und für sein einwandfreies Funktionieren wesentlich ist.

( vgl. Randnr. 42 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 22. Oktober 2001. - Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Fumus boni juris Dringlichkeit Streichung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft. - Rechtssache T-141/01 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-141/01 R

Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis mit Sitz in Barcelona (Spanien), vertreten durch Rechtsanwältin M. C. Belard-Kopke Marques-Pinto, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Visaggio und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (1999) 534 der Kommission vom 4. März 1999 zur Streichung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Durch die Entscheidung C (93) 3394 vom 26. November 1993, die auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung" (ABl. L 374, S. 25), erging, hat die Kommission der im Verwaltungsverfahren als Entorn SL" bezeichneten Antragstellerin eine finanzielle Beteiligung für das Vorhaben Nr. 93.ES.06.030 mit der Bezeichnung Demonstrationsvorhaben zur Sumacherzeugung unter Einsatz neuer Zuchttechniken" (im Folgenden: Vorhaben) bewilligt (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung). Aus den Akten ergibt sich, dass der geschäftsführende Direktor J. Tasias Valls der einzige gesetzliche Vertreter mit der Befugnis war, die Antragstellerin zu verpflichten.

2 Die Gesamtkosten des Vorhabens beliefen sich auf 1 381 132 ECU, und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft war auf einen Hoechstbetrag von 1 035 849 ECU festgesetzt worden.

3 Durch ein Schreiben vom 30. November 1993 wurde die Kommission informiert, dass Entorn S.L." Adresse und Bankverbindung geändert habe. Das Schreiben war mit A. López Gargallo" unterzeichnet.

4 Eine neue Adresse von Entorn S.L." in Sevilla (Spanien), wurde der Kommission mit Schreiben vom 29. März 1994 zugestellt, das im Namen von J. Tasias Valls unterzeichnet war. Dieses Schreiben nannte D. Garcia Rodriguez und J. Tasias Valls jeweils als technischen Verantwortlichen und Verantwortlichen für das Vorhaben.

5 Gemäß den Bestimmungen des Anhangs 2 der Bewilligungsentscheidung wurden zwei Vorschüsse in Höhe von insgesamt 725 094 ECU auf das in dem Schreiben vom 30. November 1993 angegebene Bankkonto überwiesen.

6 Mit Schreiben vom 10. Juli 1997 unterrichtete die Kommission Entorn S.L. davon, dass ihre Bediensteten ein Verfahren zur technischen Prüfung und Buchführungsprüfung der von der Kommission bereits bewilligten finanziellen Beteiligung gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 eingeleitet hätten.

7 Die Prüfungen wurden am Ort der Durchführung des Vorhabens in Sevilla am 24. und 25. Juli 1997 in Gegenwart von J. Tasias Valls und D. Garcia Rodriguez vorgenommen.

8 Auf diese Prüfungen hin teilte die Kommission der Entorn (Sumac)" mit Schreiben vom 3. April 1998, das dieser an ihre Adresse in Sevilla zugestellt wurde, ihren Befund mit. Die Kommission wies auf Tatsachen hin, die Unregelmäßigkeiten darstellen könnten und führte aus, dass sie entschieden habe, das in Anhang 2 Punkt 10 der Bewilligungsentscheidung und Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. November 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) vorgesehene Verfahren einzuleiten. Entorn (Sumac)" wurde auch darüber informiert, dass die Rückforderung der bisher bewilligten Beträge verlangt werden könnte. Sie wurde schließlich aufgefordert, binnen einer Frist von sechs Monaten den Beweis für die Erfuellung der Verpflichtungen aus der Bewilligungsentscheidung zu erbringen.

9 Die Kommission erhielt eine Antwort mit Schreiben vom 24. Mai 1998, das aus Sevilla abgeschickt worden und von D. Garcia Rodriguez unterzeichnet war. Letzterer war zu diesem Zeitpunkt in technischer Hinsicht der Verantwortliche des Vorhabens.

10 Am 4. März 1999 erließ die Kommission eine Entscheidung, die der Antragstellerin am 10. April 2001 zugestellt und ebenfalls an das Königreich Spanien adressiert wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). In dieser Entscheidung ordnet die Kommission die Streichung der betreffenden finanziellen Beteiligung und die Rückzahlung der bereits ausgezahlten Vorschüsse durch die Antragstellerin und gegebenenfalls durch die für ihre Verbindlichkeiten rechtlich verantwortlichen Personen binnen einer Frist von 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung lautet:

1. Der Antrag auf Beteiligung wurde von der Gesellschaft ENTORN SL mit Sitz in Barcelona gestellt; dieser Gesellschaft wurde die Beteiligung der Gemeinschaft bewilligt, während eine Gesellschaft unter der Bezeichnung Entorn Trading Limited in Dublin gegründet worden und, auf Antrag von Herrn Biego, eine Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in Sevilla unter der Bezeichnung ENTORN SL eröffnet worden war; alle das Vorhaben betreffenden Zahlungen der Kommission wurden an letztere Gesellschaft geleistet; dieser Vorgang wurde der Kommission als ein bloßer Wechsel der Leitung der Begünstigten dargestellt, obwohl es sich in Wirklichkeit um einen Wechsel der Begünstigten des Vorhabens ohne Zustimmung der Kommission handelte.

2. Bei der oben erwähnten Prüfung an dem von der Begünstigten mitgeteilten Sitz wurde festgestellt, dass dieser Sitz der Gesellschaft MB Consultores y Auditores gehört; die Prüfer konnten keinerlei das Vorhaben betreffende Belege, Verwaltungs- oder Buchhaltungsunterlagen einsehen, obwohl die Kommission in den Absätzen 5 und 6 des Anhangs 2 der [Bewilligungsentscheidung] vorsieht, dass sämtliche das Vorhaben betreffenden Unterlagen den Bediensteten der Kommission am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung stehen müssen; außerdem haben die Prüfer zugleich festgestellt, dass die Unterschriften verschiedener der Kommission vorgelegter Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Vorhaben gefälscht worden waren und dass keiner der auf dem Photo des technischen Anhangs des Schlussberichts abgebildeten Ausstattungsgegenstände insoweit verwendet worden war.

3. Schließlich ergibt sich aus einer dem spanischen Finanzministerium in der Steuererklärung der Gesellschaft ENTORN SL vorgelegten Kopie der Bilanz, dass die Kosten des Vorhabens ungefähr 23 Millionen [ESP] betragen, obwohl sich die angegebenen Gesamtkosten nur auf 233 623 004 ESP belaufen.

Unter diesen Umständen ist die Beteiligung zu streichen und gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates die Rückzahlung der bis heute für das Vorhaben bewilligten Beträge zu fordern.

Nach dem auf Gesellschaften anwendbaren nationalen Recht sind die Gesellschafter jeder Gesellschaft für deren Schulden verantwortlich.

..."

11 Hinsichtlich der Gesellschaft Entorn Trading Limited ergibt sich aus den Akten, dass sie D. Garcia Rodriguez zum Bevollmächtigten bestellt hatte, der in dieser Eigenschaft eine Zweigniederlassung in Spanien unter der Bezeichnung Entorn Sociedad Limitada-Sucursal en Espana (im Folgenden: Entorn S.L. Sucursal) gegründet hat. Sie hatte in Sevilla die der Kommission im Schreiben vom 30. November 1993 mitgeteilte Adresse. Im Februar 1996 wurde die Zweigniederlassung nach Teneriffa verlegt und soll danach aufgelöst worden sein.

12 Bezüglich der Beteiligung von J. Tasias Valls als technischem Verantwortlichen des Vorhabens ergibt sich aus den Akten, dass er für seine Leistungen eine Reihe von Rechnungen an Entorn S.L. Sucursal durch die Vermittlung der Gesellschaft Codema SA gestellt hat und dass Letztere die erste Zahlung auf diese Rechnungen am 18. Januar 1994 erhalten hat. Aus den Akten ergibt sich, dass Codema 99,98 % und J. Tasias Valls 0,02 % der Anteile an der Antragstellerin hält. Letzerer ist Hauptaktionär und Direktor von Codema und wird gegenwärtig in Spanien strafrechtlich verfolgt.

13 Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 20. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

14 Sie hat mit besonderem Schriftsatz, der am 25. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, den vorliegenden Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gestelllt.

15 Am 9. Juli 2001 hat die Kommission ihre Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht.

16 Die Parteien haben am 12. September 2001 mündlich verhandelt. In der Sitzung hat die Antragstellerin ein Schriftstück über ihre Bilanz des Jahres 2000 und ihre Bilanz für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2001 vorgelegt.

Entscheidungsgründe

17 Gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluss 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies nach den Umständen für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

18 Gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung muss ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni juris). Diese Voraussetzungen müssen nebeneinander vorliegen, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der betroffenen Interessen vor (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397, Randnr. 22, und vom 2. Mai 2000 in der Rechtssache T-17/00 R, Rothley u. a./Parlament, Slg. 2000, II-2085, Randnr. 37).

Vorbringen der Parteien

Zum Fumus boni juris

19 Die Antragstellerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung erstens auf einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung beruhe, zweitens einer ausreichenden und zusammenhängenden Begründung entbehre und drittens die für ihren Erlass geltenden wesentlichen Formvorschriften und den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts offensichtlich verletze, der die Wahrung der Verteidigungsrechte in jedem Verfahren garantiere, das gegen eine Person eingeleitet werde und möglicherweise zu einer diese schädigenden Handlung führe.

20 Hinsichtlich der angeblich unzutreffenden Tatsachenwürdigung meint sie, dass die Kommission dadurch, dass sie den Wechsel der Identität des durch die bewilligte finanzielle Beteiligung begünstigten Rechtssubjekts akzeptiert und zwei der durch die Bewilligungsentscheidung gewährten Vorschüsse der finanziellen Beteiligung an Entorn S.L. Sucursal ausgezahlt habe, jedenfalls stillschweigend anerkannt habe, dass ab diesem Zeitpunkt die Antragstellerin nicht länger die Begünstigte der finanziellen Beteiligung und nicht mehr für das Vorhaben verantwortlich gewesen sei. Dies habe zur Folge, dass sie nicht die Adressatin der angefochtenen Entscheidung sein könne. In diesem Zusammenhang hebt die Antragstellerin hervor, dass sie ihren Sitz nie nach außerhalb Barcelonas verlegt habe, was durch das Handelsregister bestätigt werde.

21 Im Bezug auf die fehlende ausreichende und zusammenhängende Begründung der angefochtenen Entscheidung hätte die Kommission klar und zusammenhängend rechtfertigen müssen, weshalb die Antragstellerin mit der wahren Adressatin der Bewilligungsentscheidung und folglich mit der Begünstigten der finanziellen Beteiligung als der für die Durchführung des Vorhabens Verantwortlichen gleichzusetzen sei.

22 Da es sich außerdem um eine Entscheidung handle, die die Antragstellerin durch die geforderte Rückzahlung von 725 094 Euro mit einer schweren Sanktion belege, sei die Kommission verpflichtet, fundierte Beweise anzuführen, um klar und zweifelsfrei zu belegen, dass die Antragstellerin die fraglichen Beträge wirklich erhalten habe. Auf derartige Beweismittel stütze sich die angefochtene Entscheidung nicht.

23 Zum Nachweis dessen, dass ein einziges Rechtssubjekt bestehe, genüge es nämlich nicht, eine offensichtliche Ähnlichkeit zwischen der Firma der Antragstellerin und derjenigen von Entorn S.L. Sucursal zu behaupten.

24 Außerdem entbehre die angefochtene Entscheidung einer fundierten Begründung, um gemäß Anhang 2 Punkt 4 Absatz 2 erster und zweiter Spiegelstrich der Bewilligungsentscheidung zu rechtfertigen, dass die Zahlungen zugunsten eines von der Antragstellerin rechtlich verschiedenen Rechtssubjekts erfolgt seien. Der Grundsatz einer sorgfältigen Geschäftsführung hätte in einer solchen Situation nahe gelegt, dass die Kommission die eingetretene Veränderung gegenüber der Antragstellerin ausdrücklich erkläre.

25 Schließlich sei die angefochtene Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften und des Grundsatzes der Verteidigungsrechte erlassen worden. Insbesondere sei diese Entscheidung ohne Beachtung der Formerfordernisse gemäß Anhang 2 Absatz 10 der Bewilligungsentscheidung erlassen worden, der für die Antragstellerin die Möglichkeit vorsehe, die ihrer Ansicht nach zweckmäßigsten und geeignetsten Verteidigungsmittel vorzubringen, bevor die angefochtene Entscheidung erlassen werde.

26 Die Antragstellerin sei nämlich nie zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden, nachdem die Beamten der Kommission die betreffenden Prüfungen durchgeführt hatten. Es sei zwar unbestreitbar, dass der geschäftsführende Direktor der Antragstellerin bei diesen Prüfungen zugegen gewesen sei. Er sei jedoch in seiner Eigenschaft als technischer Verantwortlicher des Vorhabens anwesend gewesen. Die Kommission hätte sowohl von ihr als auch von J. Tasias Valls zusätzliche Auskünfte einholen müssen, um die Zweifel hinsichtlich der Identität der Gesellschaften der Antragstellerin und Entorn S.L. Sucursal auszuräumen.

27 Die Kommission bestreitet, den Wechsel der durch die finanzielle Beteiligung an dem Vorhaben Begünstigten stillschweigend oder ausdrücklich gebilligt zu haben, da ihr dieser Wechsel niemals mitgeteilt worden sei. Die Mitteilungen, die sie im November 1993 und März 1994 erhalten habe und in denen Änderungen der Bankkontennummern und der Adressen des Gesellschaftssitzes mitgeteilt worden waren, schienen lediglich auf bloße Referenzänderungen aufmerksam zu machen.

28 Unter diesen Umständen könne die Antragstellerin nicht behaupten, von ihrer Verantwortung zur Durchführung des Vorhabens befreit worden zu sein. Außerdem stelle ein nicht mitgeteilter Wechsel der Begünstigten des Vorhabens eine erhebliche Veränderung im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 dar und rechtfertige folglich die Kürzung oder Streichung der Beteiligung.

29 Hinsichtlich des behaupteten Begründungsmangels ist die Kommission der Ansicht, dass es nicht notwendig gewesen sei, den Entzug der Beteiligung ausführlicher zu begründen als in der angefochtenen Entscheidung geschehen, in der dargelegt wurde, dass die Antragstellerin sowohl die Begünstigte der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft als auch für die Durchführung des Vorhabens verantwortlich und Adressatin der Bewilligungsentscheidung sei. Ferner habe die Kommission dem Wechsel der Begünstigten nicht zugestimmt und sei sich des Vorgangs der Gründung der neuen Gesellschaft nicht einmal bewusst gewesen. Die Kommission sei folglich vorsätzlich irregeführt worden, um die Zurechnung der Verantwortung für die Unregelmäßigkeiten zu erschweren, die die Durchführung des Vorhabens beeinträchtigten.

30 Zur Rüge der Verletzung von beim Erlass der angefochtenen Entscheidung zu beachtenden wesentlichen Formvorschriften und des Grundsatzes der Verteidigungsrechte führt die Kommission aus, dass das Schreiben vom 3. April 1998, das der Antragstellerin ermöglichte, sich zu den die Streichung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft rechtfertigenden Tatsachen zu äußern, an die Adresse in Sevilla geschickt worden sei. Diese Adresse sei der Kommission als diejenige mitgeteilt worden, an der das Vorhaben verwaltet werde, und entspreche dem Ort, an dem es geprüft worden sei und an dem die Prüfer der Kommission J. Tasias Valls angetroffen hätten. Die Kommission ist der Auffassung, dass man ihr angesichts der Beziehungen, die die Antragstellerin und Entorn S.L. Sucursal und ihre Gesellschafter, Direktoren und Bevollmächtigten verbänden, nicht vorwerfen könne, die Aufforderung zur Stellungnahme an die Adresse in Sevilla zugestellt zu haben. Seit ihr diese Adresse mitgeteilt worden sei, habe die Kommission sie für die gesamte Korrespondenz mit der Begünstigten verwendet.

Zur Dringlichkeit

31 Die Antragstellerin macht geltend, dass sich die Dringlichkeit der betreffenden einstweiligen Anordnungen daraus ergebe, dass die endgültige Geschäftsaufgabe des Unternehmens als Folge der in der angefochtenen Entscheidung geforderten sofortigen Rückzahlung von 725 094 Euro verhindert werden müsse.

32 Die Antragstellerin sei nämlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung von geringer Größe im Sinne des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. Juni 1988 in der Rechtssache C-152/88 R (Sofrimport/Kommission, Slg. 1988, 2931), die kaum zehn Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftige. Das Stammkapital des Unternehmens betrage 30 050 Euro.

33 Seit ihrer Gründung am 4. Juni 1993 habe sich die finanzielle Situation der Antragstellerin positiv entwickelt. Im Einzelnen hätten sich im Geschäftsjahr 1994 der Umsatz auf 30 373 833 ESP (182 550,41 Euro) und die Gewinne auf 2 899 905 ESP (17 428,78 Euro) belaufen. Aus der Körperschaftssteuer der Antragstellerin im Geschäftsjahr 1999 gehe hervor, dass sich der Gesamtbetrag des Umsatzes der Gesellschaft auf 138 387 925 ESP, also 831 722 Euro belaufen habe. Im Geschäftsjahr 1999 hätten sich die Gewinne auf 7 652 264 ESP, also 45 9991,03 Euro, belaufen. Die Umsatz- und Gewinnzahlen des Unternehmens legten den schweren und irreparablen Schaden dar, den die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebende Verpflichtung der sofortigen Rückzahlung von 725 094 Euro für die Antragstellerin zur Folge hätte.

34 Angesichts der Tatsache, dass diese 725 094 Euro fast dem gesamten Umsatz des Unternehmens und fast dem Fünfzehnfachen des erzielten Gewinns im Jahre 1999 entsprächen, hätte der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nämlich die sofortige Geschäftsaufgabe des Unternehmens zur Folge, da es nicht in der Lage sei, diesen Betrag zu zahlen, ohne dass dadurch seine Überlebenschance bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache irreparabel gefährdet würde.

35 Ferner weist die Antragstellerin darauf hin, dass sich aus Artikel 104 des spanischen Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und dem spanischen Handelsgesetzbuchs ergebe, dass sie verpflichtet sei, im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung ihre Geschäfte aufzugeben. In diesem Fall käme es zur Auflösung der Gesellschaft, weil diese Verluste hätte, die ihr Stammkapital um mehr als die Hälfte verringerten.

36 Hinsichtlich der Möglichkeit einer Einlage, die, wie die Kommission geltend macht, durch die Gesellschafter der Antragstellerin erfolgen könnte, weist die Antragstellerin darauf hin, dass Artikel 1 des spanischen Gesetzes betreffend Gesellschaften die Haftung der Gesellschafter klar begrenze. Diese müssten die Schulden des Unternehmens nicht persönlich abdecken. Es sei auch nicht möglich, dass ein Kreditinstitut oder ein Dritter eine Bürgschaft für den geforderten Betrag erbringe.

37 Angesichts der unverhältnismäßigen Auswirkungen, die die angefochtene Entscheidung auf die Gesellschaft habe, sei erwiesen, dass diese Entscheidung einen schweren und irreparablen Schaden für die Antragstellerin zur Folge habe, so dass die beantragte einstweilige Anordnung dringlich sei.

38 Die Kommission macht geltend, dass die Antragstellerin keine konkreten Angaben zu bestimmten Konsequenzen gemacht habe, die möglicherweise aus der Nichtaussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung resultieren könnten. Die Antragstellerin räume ein, dass sie seit ihrer Gründung wirtschaftlich gesund sei. Ihre Umsatz- und Gewinnzahlen zeigten, dass sie seit ihrer Gründung einen kontinuierlichen wirtschaftlichen Aufschwung genommen habe.

39 Ferner ergebe sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit einer Gesellschaft deren materielle Lage unter Berücksichtigung der Merkmale des Konzerns beurteilt werden könne, zu dem sie aufgrund ihres Aktienbesitzes gehöre. Die Antragstellerin habe jedoch keine Informationen über die Finanzkraft ihrer Aktionäre vorgelegt.

40 Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass die behauptete Gefahr der Geschäftsaufgabe der Antragstellerin bloß hypothetischen Charakter habe und dass diese Aufgabe vermieden werden könnte, wenn die Antragstellerin einen vorschriftsmäßig begründeten Antrag an die Kommission richte, um eine verlängerte Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung zu erreichen.

Richterliche Würdigung

41 Einleitend ist daran zu erinnern, dass das durch die Gemeinschaftsregelung geschaffene Beihilfesystem insbesondere darauf beruht, dass der Begünstigte einer Reihe von Verpflichtungen nachkommt, deren Erfuellung ihm einen Anspruch auf die vorgesehene finanzielle Beteiligung verschafft. Wenn der Begünstigte nicht allen seinen Verpflichtungen nachkommt, ist die Kommission nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 befugt, den Umfang der Verpflichtungen, die sie durch die Entscheidung über die Bewilligung der Beteiligung übernommen hat, zu überdenken (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 161).

42 Die Antragsteller und die Begünstigten der finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft sind vor allem verpflichtet, sicherzustellen, dass sie der Kommission zuverlässige, nicht irreführende Informationen vorlegen, ohne die das Kontroll- und Beweissystem zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der Bewilligung der Beteiligung erfuellt sind, nicht einwandfrei funktionieren kann. Ohne zuverlässige Informationen könnten nämlich Vorhaben, die die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfuellen, Gegenstand einer finanziellen Beteiligung sein. Daraus ergibt sich, dass die Informations- und Treuepflicht, die den Antragstellern und Begünstigten der Beteiligung obliegt, fest in dem Beteiligungssystem des EAGFL verankert ist und für sein einwandfreies Funktionieren wesentlich ist.

43 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin als Begünstigte der finanziellen Beteiligung die Kommission jedoch nicht von der angeblichen Übertragung der Durchführung des Vorhabens informiert und auch nicht sichergestellt, dass die Kommission davon durch einen Dritten informiert wurde. J. Tasias Valls hat vielmehr, wie die Antragstellerin in ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingeräumt hat, nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um der Kommission einen klaren und endgültigen Beweis für den Verzicht der Antragstellerin auf die Durchführung des Vorhabens zu erbringen.

44 Daher ist festzustellen, dass die Behauptung der Antragstellerin, die Kommission habe anerkannt, dass die Antragstellerin nicht mehr die Begünstigte der finanziellen Beteiligung sei, und die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer unzutreffenden Würdigung, dem ersten Anschein nach durch nichts bestätigt wird.

45 Hinsichtlich des Vorbringens zur unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, dass die Kommission ausreichend klar die Gründe genannt hat, weshalb sie sich durch die Antragstellerin hinsichtlich des Begünstigten des Vorhabens irregeführt fühlte und weshalb sie die Antragstellerin, an die die Bewilligungsentscheidung gerichtet war, für verantwortlich für die in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Unregelmäßigkeit halte.

46 In Bezug auf die angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte der Antragstellerin durch die Kommission ist festzustellen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 3. April 1998 die Antragstellerin eindeutig aufgefordert hat, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Verpflichtungen aus der Bewilligungsentscheidung erfuellt worden seien.

47 Schließlich kann die Antragstellerin der Kommission nicht vorwerfen, die Aufforderung zur Stellungnahme an die Adresse in Sevilla zugestellt zu haben. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Antragstellerin es versäumt hat, die Kommission von der angeblichen Übertragung der Durchführung des Vorhabens zu informieren. Der geschäftsführende Direktor der Antragstellerin hat die Kommission insbesondere dadurch, dass er bei den von ihr durchgeführten Prüfungen anwesend war, in dem von der Antragstellerin behaupteten Irrtum darüber bestärkt, dass die Adresse der Antragstellerin diejenige in Sevilla sei.

48 Aus diesen Gründen rechtfertigen die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente die beantragte Aussetzung des Vollzugs dem ersten Anschein nach nicht.

49 Selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen der Antragstellerin die beantragte Aussetzung des Vollzugs rechtfertige, ist jedenfalls festzustellen, dass die die Dringlichkeit begründenden Umstände fehlen.

50 In dieser Hinsicht ist insbesondere an die vorstehenden Angaben in Randnummer 12 über die Aktionäre der Antragstellerin zu erinnern. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, deren Anteile zu 99,98 % von Codema und zu 0,02 % von J. Tasias Valls gehalten werden, wobei Letzterer der Hauptaktionär und Direktor von Codema ist.

51 Zu beachten ist, dass im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit der Antragstellerin deren materielle Lage unter Berücksichtigung vor allem der Merkmale des Konzerns beurteilt werden kann, zu dem sie aufgrund ihres Aktienbesitzes gehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-12/95 P, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, Randnr. 35, und vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 155, bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P[R], Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343, Randnr. 67).

52 Diese Betrachtungsweise beruht darauf, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der es kontrollierenden natürlichen oder juristischen Personen sind und dass daher auf der Ebene des Konzerns, den diese Personen bilden, beurteilt werden muss, ob der behauptete Schaden schwer und irreparabel ist. Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt insbesondere, dass das Überlebensinteresse des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das diejenigen, die es kontrollieren, an seinem Fortbestand haben (Vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R, Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-37, Randnr. 40).

53 Die Tatsache, dass die Person, die als Hauptinhaberin des Stammkapitals des betroffenen Unternehmens die Kontrolle ausübt, eine natürliche Person ist, die selbst kein Unternehmen sei, ist unerheblich (Vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 64, und in der Rechtssache Le Canne/Kommission, zitiert in Randnr. 53, Randnr. 42).

54 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich zwar aus den Bilanzen der Antragstellerin ergibt, dass sie eine Gesellschaft von geringer Größe und mit schwacher Finanzkraft ist. Die Antragstellerin hat aber keine Angaben über die finanzielle Situation ihrer Aktionäre Codema und J. Tasias Valls gemacht, anhand deren konkret beurteilt werden könnte, ob diese über ausreichende Mittel zur Wahrung der Interessen der Antragstellerin verfügen.

55 Schließlich hat die Antragstellerin nicht versucht, in Absprache mit der Kommission eine Vereinbarung zu treffen, die es ihr im Gegenzug zu einer von ihr zu bestellenden Bankbürgschaft ermöglichen könnte, die geforderte Summe entweder nicht vor der Entscheidung in der Hauptsache oder unter Fristverlängerung oder auf Raten zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaft ein überragenden Interesses hat, gravierende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Gemeinschaftsbeihilfen zu verfolgen und zu ahnden. Da die Akten deutliche Hinweise auf solche Unregelmäßigkeiten enthalten, kann der Richter der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Entscheidung keinesfalls ohne Stellung einer Kaution oder Bankgarantie aussetzten (Vgl. Beschluss des Präsidenten der zweiten Kammer des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 30).

56 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es der Antragstellerin nicht gelungen ist, darzulegen, dass sie ohne die beantragte Aussetzung des Vollzugs einen schweren und irreparablen Schaden erleiden würde.

57 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist demnach zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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