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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: T-141/94
Rechtsgebiete: EGKS


Vorschriften:

EGKS Art. 65 § 1
EGKS Art. 15
EGKS Art. 60
EGKS Art. 46
EGKS Art. 47
EGKS Art. 48
EGKS Art. 65 § 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Wird die Kommission mit Behauptungen konfrontiert, die für die Verteidigung der von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag betroffenen Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind und nach denen eine ihrer Dienststellen die Unternehmen zu den ihnen zur Last gelegten Praktiken veranlasst haben soll, und kann sie somit, da es um das Verhalten ihrer eigenen Dienststellen geht, besser als die genannten Unternehmen klären, ob derartige Behauptungen zutreffen, so folgt im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz aus den Grundsätzen der ordnungsgemässen Verwaltung und der Waffengleichheit, daß die Kommission verpflichtet ist, diesen Aspekt des Falles ernsthaft zu prüfen, um zu ermitteln, inwieweit die fraglichen Behauptungen begründet sind. Es ist jedoch Sache der Kommission und nicht der genannten Unternehmen, über die Vorgehensweise bei diesen Ermittlungen zu entscheiden.

2 Im Rahmen eines Verfahrens zur Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag verlangt der durch Artikel 36 Absatz 1 des Vertrages gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, daß die Kommission auf das gesamte Vorbringen des betroffenen Unternehmen antwortet, zusätzliche Ermittlungen durchführt oder von den Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält.

Hatten die betroffenen Unternehmen bei einer Anhörung Gelegenheit, ihren Standpunkt eingehend darzulegen, so ist die Tatsache, daß sie nach dieser Anhörung einige Unterlagen vorgelegt haben und daß die Kommission im Anschluß daran entschied, eine interne Untersuchung einzuleiten, für sich allein nicht geeignet, die Kommission zur Wiedereröffnung der mündlichen Erörterungen nach dem Abschluß dieser Untersuchung zu verpflichten.

In einem solchen Fall wird dem Anspruch der betroffenen Unternehmen auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen, wenn die Kommission sie über die Ergebnisse dieser Untersuchung informiert und dabei ausführt, daß die von ihnen vorgelegten Unterlagen die Durchführung einer zweiten Anhörung nicht rechtfertigten; ihre Verfahrensrechte sind dadurch hinreichend gewährleistet, daß sie die Möglichkeit haben, vor dem Gericht Klage zu erheben.

3 Die wörtliche Übernahme einiger Abschnitte der Beschwerdepunkte in eine Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, bedeutet für sich genommen nur, daß die Kommission bei ihrer Auffassung geblieben ist. Liegen keine einschlägigen Beweismittel vor, so beweist eine solche Übereinstimmung im Wortlaut nicht, daß die Kommission es bei ihrer Beurteilung der Rechtssache unterlassen hätte, die vom Betroffenen zu seiner Verteidigung vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen.

4 Der verfügende Teil und die Begründung der ihrem oder ihren Adressaten notifizierten Entscheidung müssen - abgesehen von rein orthographischen oder grammatikalischen Anpassungen, die am Wortlaut eines Rechtsakts noch nach seiner endgültigen Verabschiedung durch das Kommissionskollegium vorgenommen werden dürfen - mit der vom Kollegium erlassenen Entscheidung übereinstimmen.

Insoweit spielt es keine Rolle, daß eine solche Entscheidung in Form von zwei Schriftstücken erlassen wurde, wobei im zweiten mehrere, zum Teil handschriftliche Änderungen am ersten vorgenommen wurden, wenn zwischen der vom Kollegium erlassenen und der ihren Adressaten notifizierten Fassung der Entscheidung kein sachlicher Unterschied ersichtlich ist. Auch die Tatsache, daß die beiden Schriftstücke in einigen Sprachfassungen nicht durchgehend paginiert sind oder unterschiedliche Schrifttypen aufweisen, ist unerheblich, wenn das intellektuelle und das formelle Element dieser Schriftstücke zusammen genommen der ihren Adressaten notifizierten Fassung der Entscheidung entsprechen.

5 Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission von 1993, in dem es heisst, daß die "von der Kommission in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse... in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, dem Protokoll der Kommissionssitzung beigefügt [werden], in der diese Beschlüsse angenommen wurden oder in der ihre Annahme vermerkt wurde", soll sicherstellen, daß die Kommission den dem Adressaten notifizierten Beschluß ordnungsgemäß erlassen hat.

Da dort nicht festgelegt war, in welcher Weise die in einer Sitzung gefassten Beschlüsse dem Protokoll "beigefügt" werden mussten, während sie gemäß einer späteren Fassung von Artikel 16 "untrennbar" mit dem Protokoll verbunden sein müssen, ist davon auszugehen, daß die Schriftstücke, aus denen die erlassene Entscheidung besteht, dem Protokoll in der Weise "beigefügt" waren, daß sie mit ihm zusammen aufbewahrt wurden, ohne körperlich mit ihm verbunden zu sein, wenn dem Gericht das Protokoll mit diesen Schriftstücken in demselben Behältnis und so zugegangen ist, wie es die Prozeßvertreter der Kommission nach ihren Angaben vom Generalsekretariat erhalten haben.

Unter diesen Umständen ist angesichts der Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen daher davon auszugehen, daß diese Schriftstücke durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der ersten Seite des Protokolls festgestellt wurden.

6 Die Teilnahme eines Unternehmens an Sitzungen, in denen wettbewerbswidrige Handlungen vorgenommen wurden, reicht zum Nachweis seiner Beteiligung an diesen Handlungen aus, sofern keine Indizien vorliegen, die das Gegenteil beweisen.

7 Der von den Unternehmen zum Ausdruck gebrachte gemeinsame Wille, auf dem Markt ein bestimmtes Preisverhalten zu zeigen, stellt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag dar. Insoweit gibt es keinen Grund, den Begriff "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages anders auszulegen als den Begriff "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

8 Der Begriff "verabredete Praktiken" ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung von Artikel 65 § 1 und des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags auszulegen. Auch wenn der Stahlmarkt ein oligopolistischer Markt ist, der durch die Regelung in Artikel 60 des Vertrages gekennzeichnet ist, die sicherstellt, daß infolge der Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Transporttarife die von den einzelnen Unternehmen angewandten Preise transparent bleiben, steht die daraus resultierende Unbeweglichkeit oder Parallelität der Preise als solche nicht in Widerspruch zum Vertrag, falls sie nicht die Folge einer - wenn auch nur stillschweigenden - Vereinbarung der Parteien, sondern des freien Spiels der Kräfte auf dem Markt und der Strategie unabhängiger Wirtschaftseinheiten mit entgegengesetzten Interessen ist. Daraus folgt, daß die Vorstellung, wonach jedes Unternehmen die Politik, die es auf dem Markt verfolgen möchte, eigenständig und ohne Absprache mit seinen Konkurrenten zu bestimmen hat, dem EGKS-Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 4 Buchstabe d und 65 § 1 zu entnehmen ist.

Mit dem Verbot "verabredeter Praktiken" durch Artikel 65 § 1 des Vertrages wird grundsätzlich der gleiche Zweck verfolgt wie mit dem entsprechenden Verbot "abgestimmter Verhaltensweisen" durch Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Es soll genauer gesagt die praktische Wirksamkeit des Verbotes in Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages gewährleisten, indem es in dessen Verbotstatbestände eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen einbezieht, die zwar noch nicht bis zum Abschluß einer Vereinbarung im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst ihre praktische Zusammenarbeit an die Stelle der Risiken des im Vertrag als normal angesehenen Wettbewerbs treten lässt.

Gibt ein Unternehmen seinen Konkurrenten in einer Sitzung, an der die meisten von ihnen teilnehmen und die sich in den Rahmen einer regelmässigen Abstimmung einfügt, sein künftiges Preisverhalten auf dem Markt bekannt, fordert sie dazu auf, sich ebenso zu verhalten, und wird somit in der ausdrücklichen Absicht tätig, ihre künftigen Wettbewerbshandlungen zu beeinflussen, und kann dieses Unternehmen vernünftigerweise erwarten, daß seine Konkurrenten seiner Forderung weitgehend nachkommen oder dieser bei der Festlegung ihrer eigenen Geschäftspolitik zumindest Rechnung tragen, so ersetzen die betreffenden Unternehmen die Risiken des im Vertrag als normal angesehenen Wettbewerbs durch eine praktische Zusammenarbeit untereinander, die als "verabredete Praktik" im Sinne von Artikel 65 § 1 einzustufen ist.

Im übrigen wenden die Unternehmen eine verabredete Praktik im Sinne dieser Bestimmung an, wenn sie sich tatsächlich an einer Vorgehensweise beteiligen, die zur Beseitigung der Ungewißheit über ihr künftiges Marktverhalten dient und zwangsläufig voraussetzt, daß jedes von ihnen die von seinen Konkurrenten erlangten Informationen berücksichtigt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der fragliche Informationsaustausch zu einem bestimmten Ergebnis geführt hat oder auf dem relevanten Markt umgesetzt wurde.

9 Die Formulierung in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag, daß er sich auf Kartelle bezieht, die "darauf abzielen würden", den normalen Wettbewerb zu verfälschen, schließt das Wort "bezwecken" in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ein. Zum Nachweis eines Verstosses gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages braucht daher das Vorliegen einer nachteiligen Wirkung auf den Wettbewerb nicht dargetan zu werden.

10 Der oligopolistische Charakter der vom EGKS-Vertrag erfassten Märkte kann zwar in gewissem Umfang die Wirkungen des Wettbewerbs abschwächen, aber diese Erwägung rechtfertigt keine Auslegung von Artikel 65, die Verhaltensweisen von Unternehmen zulässt, mit denen der Wettbewerb insbesondere durch Maßnahmen zur Preisfestsetzung noch weiter verringert wird. Angesichts der Konsequenzen, die die oligopolistische Struktur des Marktes haben kann, ist es um so notwendiger, den verbleibenden Wettbewerb zu schützen.

11 Die in Artikel 60 § 2 EGKS-Vertrag vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln soll erstens verbotene Praktiken soweit wie möglich verhindern, zweitens den Käufern erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und drittens den Unternehmen erlauben, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennenzulernen, so daß sie sich diesen anpassen können.

Die Tatsache, daß die Bestimmungen von Artikel 60 auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielen, steht der Anwendung des Kartellverbots in Artikel 65 § 1 des Vertrages nicht entgegen. Die in den Preistafeln enthaltenen Preise sind nämlich von jedem Unternehmen selbständig und ohne - auch nur stillschweigende - Vereinbarung mit anderen Unternehmen festzusetzen.

12 Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag beruht auf dem Grundgedanken, daß jeder Wirtschaftsteilnehmer die Politik, die er auf dem Gemeinsamen Markt verfolgen möchte, eigenständig zu bestimmen hat.

Ein Systems des Austauschs nach Unternehmen und nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselter Angaben über die Aufträge und Lieferungen der Teilnehmer an diesem System auf den wichtigsten Märkten der Gemeinschaft kann in Anbetracht der Aktualität dieser unter Ausschluß der Verbraucher und der übrigen Konkurrenten allein für die teilnehmenden Hersteller bestimmten Angaben, der Homogenität der fraglichen Produkte und des Konzentrationsgrads des Marktes das Verhalten der beteiligten Unternehmen spürbar beeinflussen und setzt an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit zwischen ihnen.

13 Keine Bestimmung des EGKS-Vertrags erlaubt wettbewerbswidrige Preisabsprachen, und weder der Rat noch die Kommission oder die Unternehmen sind berechtigt, die Vorschriften von Artikel 65 § 1 des Vertrages zu missachten oder sich über die Pflicht zu ihrer Einhaltung hinwegzusetzen.

Daraus folgt, daß die in der Eurofer/Scandinavia-Gruppe getroffenen Preisabsprachen selbst dann, wenn sie im Rahmen von Vereinbarungen zur Beschränkung der Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und Schweden, Norwegen und Finnland zustande gekommen und von der Kommission und/oder den Behörden dieser Länder unterstützt oder - zumindest indirekt - toleriert worden sein sollten, gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstießen, soweit sie eine Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt umfassten.

14 Artikel 65 § 4 EGKS-Vertrag, der vorsieht, daß nach § 1 untersagte Vereinbarungen und Beschlüsse "nichtig" sind, hat einen objektiven Inhalt und ist sowohl für die Unternehmen als auch für die Kommission verbindlich, die die Unternehmen davon nicht freistellen kann. Unter diesen Umständen kann eine Duldung oder ein nachlässiges Vorgehen der Verwaltung keinen Einfluß auf die Rechtswidrigkeit eines Verstosses gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages haben.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die fragliche Duldung - ihr Vorliegen unterstellt - von der für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen Generaldirektion der Kommission ausgeht und nicht von der Generaldirektion für Wettbewerbsfragen. Beim geringsten Zweifel von Unternehmen an der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens müssen sie sich zur Klärung der Lage an die für Wettbewerbsfragen zuständigen Dienststellen wenden.

15 Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein zur Bewältigung der konkreten Situation im Vertrag speziell vorgesehenes Verfahren zu umgehen.

Im Bereich des Wettbewerbs ist die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen ein legitimes Ziel des Handelns der Kommission, das den grundlegenden Bestimmungen der Artikel 3 und 4 EGKS-Vertrag entspricht. Ist der Beweis für derartige Zuwiderhandlungen tatsächlich erbracht und steht fest, daß die Geldbussen in objektiver und verhältnismässiger Weise berechnet wurden, so kann die Entscheidung, mit der gemäß Artikel 65 § 5 des Vertrages solche Geldbussen festgesetzt werden, nur unter aussergewöhnlichen Umständen als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

Insoweit stellen weder die Existenz paralleler Verhandlungen zwischen der Kommission und der Industrie über die Umstrukturierung der europäischen Stahlunternehmen noch das "Zusammentreffen" des Fehlschlagens dieser Verhandlungen und des Erlasses einer Entscheidung, mit der Zuwiderhandlungen der wichtigsten Unternehmen der Branche gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt werden, für sich genommen einen Anhaltspunkt für einen Ermessensmißbrauch dar.

16 Die durch Artikel 15 EGKS-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß es dem Betroffenen ermöglichen, herauszufinden, was die erlassene Maßnahme rechtfertigt, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und ausserdem den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben. Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Zusammenhang und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.

Es ist wünschenswert, daß die Unternehmen - um ihren Standpunkt in voller Kenntnis der Sachlage festlegen zu können - nach jedem von der Kommission als angemessen betrachteten System die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbusse in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen zu müssen.

Dies gilt erst recht, wenn die Kommission zur Berechnung der Geldbussen genaue mathematische Formeln benutzt hat. In einem solchen Fall ist es wünschenswert, daß die betroffenen Unternehmen und gegebenenfalls das Gericht prüfen können, ob die von der Kommission angewandte Methode und ihre Vorgehensweise fehlerfrei und mit den für Geldbussen geltenden Bestimmungen und Grundsätzen, zu denen insbesondere das Diskriminierungsverbot zählt, vereinbar sind.

Zahlenangaben über die Berechnung der Geldbussen, die die Kommission im Lauf des Verfahrens auf Verlangen des Gerichts vorlegt, stellen jedoch keine zusätzliche und nachträgliche Begründung der Entscheidung über die Festsetzung dieser Geldbussen dar, sondern die zahlenmässige Umsetzung der in der Entscheidung genannten Kriterien, sofern diese selbst quantifizierbar sind.

17 Der Begriff des Wiederholungsfalls wird in einigen nationalen Rechtsordnungen so verstanden, daß jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem ähnliche von ihm begangene Zuwiderhandlungen geahndet worden waren.

Wurde gegen das betreffende Unternehmen bereits in einer früheren Entscheidung wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen eine Sanktion verhängt, so dürfen Zuwiderhandlungen, die vor Erlaß der genannten Entscheidung begangen wurden, nicht als erschwerender Umstand herangezogen werden, der die Erhöhung einer Geldbusse rechtfertigt.

18 Bei der Ermittlung der Höhe von Geldbussen, die wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gegen Stahlunternehmen festgesetzt werden, ist die Kommission grundsätzlich berechtigt, die schwierige wirtschaftliche Lage dieser Unternehmen zu berücksichtigen und zugleich die Geldbussen auf einem ihr angemessen erscheinenden Niveau zu belassen. Die Anerkennung einer Verpflichtung der Kommission, die schlechte finanzielle Lage eines Unternehmens zu berücksichtigen, würde jedoch darauf hinauslaufen, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

19 Da es zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht des Nachweises bedarf, daß das fragliche Verhalten eine wettbewerbswidrige Wirkung hatte, ist die mögliche Auswirkung einer Vereinbarung oder einer verabredeten Praktik auf den normalen Wettbewerb bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbusse kein ausschlaggebendes Kriterium. Gesichtspunkte, die die Intention und damit den Gegenstand eines Verhaltens betreffen, können grössere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen; dies gilt vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung und die Marktaufteilung handelt.

Die Beurteilung der Auswirkungen einer Zuwiderhandlung kann jedoch für die Geldbussen relevant sein, wenn die Kommission sich ausdrücklich auf eine bestimmte Auswirkung beruft und nicht in der Lage ist, diese nachzuweisen oder gute Gründe für ihre Berücksichtigung anzugeben.

Hat die Kommission die Unternehmen dazu veranlasst, ihre Meinungen zur wirtschaftlichen Situation auf dem Markt und zu den künftigen Tendenzen, vor allem im Preisbereich, auszutauschen, so können die Auswirkungen der Zuwiderhandlungen nicht durch einen Vergleich zwischen der Lage, die aufgrund der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen dieser Unternehmen eintrat, und der Lage, die ohne jede Kontaktaufnahme zwischen ihnen bestanden hätte, ermittelt werden, sondern die erstgenannte Lage ist mit der von der Kommission angestrebten und gebilligten Lage zu vergleichen.

20 Die Kommission ist dadurch, daß sie in der Vergangenheit bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen mit Geldbussen in bestimmter Höhe geahndet hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen.

21 Die Festsetzung einer Geldbusse durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.

22 Gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag haben die beim Gericht erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Folglich braucht die Kommission ein Unternehmen, das - unabhängig davon, ob es Klage erhoben hat - die Geldbusse zu ihrem normalen Fälligkeitstermin entrichtet und dabei gegebenenfalls eine ihm von der Kommission gebotene Möglichkeit der Ratenzahlung zu einem günstigen Zinssatz nutzt, nicht ebenso zu behandeln wie ein Unternehmen, das die Zahlung bis zur Verkündung eines abschließenden Urteils aufschieben möchte. Von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, ist die Anwendung von Verzugszinsen in normaler Höhe im zuletzt genannten Fall als gerechtfertigt anzusehen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999. - Thyssen Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und verabredete Praktiken - Preisfestsetzung - Markaufteilung - Informationsaustauschsysteme. - Rechtssache T-141/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

A - Vorbemerkungen

1 Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1; im folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) gerichtet, mit der die Kommission die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstossende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte und gegen vierzehn Unternehmen aus dieser Branche Geldbussen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 festsetzte.

2 Die Klägerin ist die grösste stahlerzeugende Tochtergesellschaft der Thyssen-Gruppe. 1989/90 betrug ihr Umsatz 8,241 Milliarden DM. 1990 beliefen sich ihre Verkäufe von Trägern in der Gemeinschaft auf 187,5 Millionen DM, d. h. 91 Millionen ECU.

3 Zehn weitere Adressaten der Entscheidung, und zwar NMH Stahlwerke GmbH (im folgenden: NMH; Rechtssache T-134/94), Eurofer ASBL (im folgenden: Eurofer; Rechtssache T-136/94), ARBED SA (im folgenden: ARBED; Rechtssache T-137/94), Cockerill-Sambre SA (im folgenden: Cockerill-Sambre; Rechtssache T-138/94), Unimétal-Société française des aciers longs SA (im folgenden: Unimétal; Rechtssache T-145/94), Krupp Hösch Stahl AG (im folgenden: Krupp Hösch; Rechtssache T-147/94), Preussag Stahl AG (im folgenden: Preussag; Rechtssache T-148/94), British Steel plc (im folgenden: British Steel; Rechtssache T-151/94), Siderúrgica Aristrain Madrid SL (im folgenden: Aristrain; Rechtssache T-156/94) und Empresa Nacional Siderúrgica SA (im folgenden: Ensidesa; Rechtssache T-157/94) haben ebenfalls vor dem Gericht Klage erhoben.

4 Da die elf Rechtssachen durch Beschluß des Gerichts vom 10. Dezember 1997 zu gemeinsamer Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung verbunden worden sind, wird im vorliegenden Urteil auf einige in Parallelsachen vorgelegte Unterlagen Bezug genommen. Ferner wird, da die Klägerinnen in diesen Rechtssachen einige Argumente im Rahmen gemeinsamer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, von "Klägerinnen" gesprochen.

B - Die Beziehungen zwischen der Stahlindustrie und der Kommission zwischen 1970 und 1990

Die Krise in den siebziger Jahren und die Gründung von Eurofer

5 Ab 1974 wurde die europäische Stahlindustrie hart von einem Nachfragerückgang getroffen, der zu einem Überangebot und Überkapazitäten und damit zu niedrigen Preisen führte.

6 Am 1. Januar 1977 beschloß die Kommission auf der Grundlage von Artikel 46 EGKS-Vertrag den "Simonet-Plan", in dessen Rahmen sich jedes Unternehmen einseitig freiwillig verpflichten sollte, seine Lieferungen an das Niveau anzupassen, das jeweils in den vierteljährlich gemäß Artikel 46 Absatz 3 Nr. 2 des Vertrages veröffentlichten Vorausschätzungsprogrammen empfohlen wurde. Da sich dieses System als unzureichend erwies, um den Markt zu stabilisieren, wurde es 1978 durch den "Davignon-Plan" ersetzt, der die einseitigen freiwilligen Verpflichtungen u. a. durch die Festsetzung von Richt- und Mindestpreisen ergänzte ("Eurofer-I-Vereinbarung").

7 Die einseitigen freiwilligen Verpflichtungen der Unternehmen gegenüber der Kommission wurden von ihnen zuvor in der Wirtschaftsvereinigung Eurofer erörtert, deren Gründung die Kommission 1977 unterstützt hatte. Tatsächlich stützte sich die Kommission bei der Bewältigung der Krise in der Stahlindustrie so sehr auf Eurofer, daß in einem Schreiben vom 13. Juli 1978 des Kommissionsmitglieds Davignon an den Präsidenten von Eurofer vom "gemeinsamen Vorgehen zur Überwindung der Krise, für das Kommission und Hersteller sich entschieden haben", die Rede ist (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 2).

Das von 1980 bis 1988 geltende Quotensystem

8 Da sich die Lage auf dem Stahlmarkt weiter verschlechterte, erließ die Kommission die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1). In dieser Entscheidung stellte die Kommission eine offensichtliche Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag fest und schrieb für die meisten Stahlerzeugnisse einschließlich der Träger verbindliche Produktionsquoten vor.

9 Diese Krisenregelung lässt sich wie folgt beschreiben: Die Kommission setzte für verschiedene Produktkategorien quartalsweise ein gemeinschaftsweites Produktionsziel fest und teilte dann jedem Unternehmen eine Produktionsquote und eine Quote für Lieferungen auf Gemeinschaftsebene zu ("I-Quoten"). Ausserdem wurde vereinbart, daß jedes Unternehmen eine Lieferquote für jeden nationalen Markt erhielt ("i-Quoten"). Eurofer war im Rahmen der Vereinbarungen Eurofer II bis Eurofer V mit der Aufteilung der "I-Quote" jedes Unternehmens in "i-Quoten" betraut. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Unternehmen griff gegebenenfalls die Kommission ein (vgl. den Schiedsspruch von Herrn Davignon vom 2. Juni 1982 zu den "i-Quoten" von Italsider, Anhang 3, Schriftstück 11, der Klageschrift in der Rechtssache T-151/94).

10 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Kommissionsmitglieder Davignon und Andrießen mit Schreiben vom 17. Januar 1983 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 6) folgende Warnung an Eurofer richteten:

"Die Kommission begrüsst die Kooperation, mit der die Unternehmen und ihre Verbände u. a. bei der Preispolitik zum Erfolg der Antikrisenmaßnahmen beigetragen haben. Sie sieht diese Kooperation als wesentlichen Teil ihrer Stahlpolitik an und hofft, daß sie sich fortsetzen wird.

Sie weist die Verbände und insbesondere Eurofer jedoch darauf hin, daß sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Rahmen und die Grenzen von Artikel 48 EGKS-Vertrag strikt einhalten müssen.

Die Kommission möchte klarstellen, daß sie es nicht hinnehmen kann, wenn die Stahlunternehmen oder ihre Verbände die Entscheidungen, die die Kommission bei der Ausarbeitung der Preispolitik treffen wird, vorwegnehmen oder umgehen oder wenn die von ihr im Rahmen ihrer Antikrisenpolitik getroffenen Maßnahmen und gegebenen Empfehlungen als Vorwand benutzt werden, um Absprachen zu treffen oder gegen den Vertrag verstossende Beschlüsse zu fassen. Solche Absprachen oder Beschlüsse würden unter Artikel 65 fallen, wären nichtig und müssten von der Kommission geahndet werden."

11 Der Präsident von Eurofer gab Herrn Davignon und Herrn Andrießen mit Schreiben vom 8. Februar 1983 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 7) folgende Antwort:

"Wir möchten Sie... darauf hinweisen, daß im Mengenbereich die Vereinbarungen zur Produktions- und Lieferbeschränkung auf dringendes Ersuchen der Europäischen Kommission und des Rates getroffen wurden. Die Kommission wurde über alle Einzelheiten ihrer Durchführung informiert, und wir sind fest entschlossen, weiterhin so zu verfahren.

Im Preisbereich haben die Kommission und der Rat immer wieder die Notwendigkeit einer Anhebung betont, die es den Stahlunternehmen ermöglichen soll, ausreichende Einnahmen zu erzielen...

Die Kommission wird gewissenhaft über alle Bemühungen zur Erreichung des Zieles, das sie sich gesetzt hat, informiert, und wir sind entschlossen, dies auch in Zukunft zu tun.

Unter diesen Umständen gehen wir davon aus, daß Sie uns unverzueglich unterrichten werden, wenn irgendwann die Gefahr bestehen sollte, daß unsere Tätigkeit über die von der Kommission vertretene Auslegung der Bestimmungen des Vertrages von Paris hinausgeht."

12 Da die offensichtliche Krise andauerte, wurden die von der Kommission festgesetzten Quoten zwischen 1984 und 1986 mehrfach verlängert und vervollständigt, u. a. durch die Einführung eines Systems von Mindestpreisen für Träger und andere Erzeugnisse (Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse, ABl. L 373, S. 1). Die Kommission erließ ferner die Entscheidung Nr. 3483/82/EGKS vom 17. Dezember 1982 über die Pflicht der Unternehmen der Gemeinschaft zur Meldung ihrer Lieferungen bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 370, S. 1), durch die ein "Überwachungssystem" eingeführt wurde, in dessen Rahmen jedes Unternehmen seine Lieferungen nach Ländern getrennt zu melden hatte.

13 Anfang 1984 baute die Kommission das Quotensystem durch den Erlaß der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 1) weiter aus. In der neunten Begründungserwägung dieser Entscheidung wird auf eine Erklärung des Rates vom 22. Dezember 1983 Bezug genommen, wonach "die Stabilität der herkömmlichen Ströme von Stahlerzeugnissen in der Gemeinschaft ein wesentliches Element ist, das erhalten werden muß, damit die Umstrukturierung des Stahlsektors in einem Wettbewerbskontext erfolgt, der mit der durch das System der Erzeugungsquoten auferlegten Solidarität vereinbar ist". In Artikel 15B der genannten Entscheidung ist deshalb für den Fall, daß ein Mitgliedstaat insoweit Beschwerde einlegt, vorgesehen, daß die Kommission, nachdem sie die Berechtigung dieser Beschwerde geprüft hat, die für die festgestellten Störungen verantwortlichen Unternehmen ersucht, sich schriftlich zu verpflichten, das Ungleichgewicht bei ihren herkömmlichen Lieferungen im Lauf des folgenden Quartals auszugleichen. Will sich ein Unternehmen diesem Solidaritätsprinzip nicht unterwerfen, so kann die Kommission den Teil seiner Quoten kürzen, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden kann.

14 Die Politik der Stabilität der herkömmlichen Handelsströme und die Bemühungen, die Preise auf einem akzeptablen Niveau zu halten, waren Gegenstand mehrerer Schriftwechsel zwischen der Kommission und Eurofer; zu nennen sind dabei

- ein Vermerk von Eurofer vom 2. Juli 1984, der die bei einem Treffen von Vertretern der Kommission und der Industrie in Brüssel am 27. Juni 1984 gegebenen Erläuterungen enthält (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 8) und in dem es zur Anwendung von Artikel 15B der Entscheidung Nr. 234/84 heisst:

"Die Kommission hat das System des Artikels 15B als Antwort auf die Bedenken der nationalen Regierungen eingeführt. Es kann keinesfalls das "i-System" der Eurofer-IV-Vereinbarung ersetzen. Die Kommission braucht Eurofer im Gegenteil für Marktbewertungen und für die Regelung aller Einzelheiten. Ohne Eurofer wäre die Kommission in grössten Schwierigkeiten.... Im allgemeinen interessiert sich die Kommission nur für eine grobe Analyse der Situation, die nicht auf nebensächliche Details eingeht.... Für die Zukunft ist die Kommission bereit, ein auf Quoten beruhendes System in Erwägung zu ziehen, würde dann aber die volle Unterstützung von Eurofer benötigen."

- das Protokoll eines Treffens der Kommission mit Eurofer am 16. Dezember 1985, an dem das Kommissionsmitglied Narjes teilnahm (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 10); darin heisst es zu den herkömmlichen Handelsströmen:

"Die Kommission brachte ihre grosse Besorgnis über die jüngsten Marktentwicklungen zum Ausdruck. Sie bedauerte, daß Eurofer V noch nicht zustande gekommen ist, und unterstrich die Verantwortung der Hersteller für die Preise.... Die Kommission forderte die Teilnehmer auf, erneut Wege zur gegenseitigen Kooperation zu prüfen, da sie der Ansicht ist, daß Eurofer bei der Durchführung von Artikel 58 eine entscheidende Rolle spielte. Sie beabsichtigt, die Kriterien für die Anwendung von Artikel 15B so bald wie möglich festzulegen, um die Lage zu meistern, falls Eurofer keinen Erfolg haben sollte, oder eine private Abmachung zu erleichtern."

- das Protokoll eines Treffens von Herrn Narjes mit Eurofer am 10. März 1986 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 13), in dem es zum spanischen Markt heisst:

"Narjes erinnerte an die Entscheidung der Kommission zur Beschränkung der Lieferungen nach Spanien.... Hinsichtlich der Lastenverteilung sprach er sich für eine interne Vereinbarung der Eurofer-Hersteller aus."

- das Protokoll eines Treffens von Herrn Narjes mit Vertretern von Eurofer am 16. Mai 1986 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 14), in dem es heisst:

"Die Kommission hob die Notwendigkeit hervor, die veröffentlichten Preise in der Gemeinschaft schnell auf dem gleichen Niveau zu harmonisieren und Unterschiede zwischen den veröffentlichten Preisen und den Marktpreisen zu vermeiden. Die Branchenrabatte sollten realitätsnah sein. Bestätigt wurde die Bereitschaft der französischen Stahlindustrie, die Preise anzuheben, aber auch das Erfordernis, dabei von eindringenden Konkurrenten unterstützt zu werden. Eurofer brachte die Hoffnung zum Ausdruck, daß die Eurofer-V-Vereinbarung die geeeignete Grundlage für eine allgemeine Erholung der Preise bringen werde."

15 Im gleichen Zeitraum schloß die Kommission eine Reihe völkerrechtlicher Verträge mit dem Königreich Schweden, dem Königreich Norwegen und der Republik Finnland, um die Stabilität der herkömmlichen Handelsströme zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft sicherzustellen ("Vereinbarungssystem"); vgl. die in der mündlichen Verhandlung von den Parteien vorgelegten Schreiben der Kommission vom 4. März 1986, 13. Februar 1987 und 21. Januar 1988 an die schwedischen Behörden, vom 4. März 1986, 11. März 1987 und 10. Februar 1988 an die norwegischen Behörden und vom 4. März 1986, 10. April 1987 und 12. Februar 1988 an die finnischen Behörden, die im Rahmen des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Schweden andererseits (ABl. 1973, L 350, S. 76), des Abkommens vom 14. Mai 1973 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits (ABl. 1974, L 348, S. 17) und des Abkommens vom 5. Oktober 1973 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Finnland andererseits (ABl. 1974, L 348, S. 1) ausgetauscht wurden.

16 Eine ähnliche Vereinbarung wurde mit dem Königreich Spanien im Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte für eine Übergangszeit von drei Jahren getroffen. So setzte die Kommission für die Jahre 1986, 1987 und 1988 die jeweilige Höhe der Lieferungen von Stahlerzeugnissen aus Spanien auf die Märkte der Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals fest. Diese besonderen Übergangsmaßnahmen wurden bis zum 31. Dezember 1988 angewandt.

Die Ereignisse, die der Beendigung der Regelung für die offensichtliche Krise am 30. Juni 1988 vorausgingen

17 Die Kommission bereitete ab 1985 die Beendigung der Krisenregelung und die Rückkehr zu normalen Marktbedingungen vor. In einem von den Dienststellen der Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft (GD III) der Kommission im Lauf des Jahres 1985 verfassten Schriftstück (Dokument III/534/FR, Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 5) wird darauf hingewiesen, daß "das Quotensystem weitgehend auf dem von Eurofer angewandten freiwilligen System" beruht habe und daß es darauf ankomme, "bis Mitte nächsten Jahres eine Vereinbarung für die Zukunft zu erzielen, denn wenn dies nicht geschieht, wird es in der zweiten Jahreshälfte einen Kampf um Marktanteile geben, der durchaus katastrophale Auswirkungen auf die Preise und die Erlöse der Unternehmen haben könnte". In dem Schriftstück wird folgender Schluß gezogen: "Eurofer muß daher ermuntert werden, seine Verantwortung zu übernehmen und Vorschläge zu unterbreiten, wie die Stahlindustrie von einer Zeit des Schutzes zu den Bedingungen des freien Marktes übergehen sollte."

18 In ihrer Mitteilung an den Rat über die Einführung eines Produktionsquotensystems auf der Grundlage von Artikel 58 des EGKS-Vertrags für die Zeit nach dem 31. Dezember 1985 (KOM[85] 509, Klageschrift in der Rechtssache T-145/94, Anlage 14) beschreibt die Kommission die Einzelheiten einer Übergangszeit vor der Rückkehr zum normalen Wettbewerb. Sie vertritt die Ansicht, daß der Höhepunkt der Krise praktisch überstanden sei, und kommt zu folgendem Ergebnis:

"Die Restrukturierung der europäischen Stahlindustrie ist... noch nicht beendet.... Eine Übergangsperiode von höchstens drei Jahren erweist sich deshalb als notwendig. Diese Phase wird der Stahlindustrie die Möglichkeit geben, schrittweise den Übergang von den gegenwärtigen strengen Marktregeln zum freien Wettbewerb, den der EGKS-Vertrag zum Ziel hat, zu vollziehen.... [D]as für die Zeit vom 1. Januar 1986 an vorgesehene Quotensystem... wird das letzte vor der Rückkehr zum freien Wettbewerb sein.... [D]ie Kommission [möchte] in der nächsten Entscheidung nicht die Regeln des Artikels 15B der Entscheidung 234/84/EGKS in der derzeitigen Form übernehmen.... Die Kommission möchte jedoch während der ersten Phase der Übergangsperiode die statistische Kontrolle des Stahlhandelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten auf Grundlage der Produktionsbescheinigungen und der Begleitdokumente fortsetzen. Diese Kontrollen erlauben die Prüfung, ob die traditionellen Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten nicht in schwerwiegender Weise gestört werden. Sollten anhand der statistischen Kontrolle solche Störungen festgestellt werden, wird die Kommission unverzueglich untersuchen, ob das verantwortliche Unternehmen bei der Suche nach neuen Kunden gegen die Regeln des Vertrages, insbesondere gegen die Preisregeln, verstossen hat."

19 In ihrer Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS vom 27. November 1985 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 340, S. 5) führte die Kommission aus, daß dank der Verbesserung der Marktbedingungen

"das Quotensystem in einer Übergangsphase von zwei - maximal drei - Jahren ganz abgebaut werden kann. Der Rat hatte schon auf seiner Tagung am 25. Juli 1985 auf die Notwendigkeit hingewiesen, so rasch wie möglich auf geregelte Art und Weise zu einem Markt des freien Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zurückzukehren."

20 In dem von Eurofer verfassten Protokoll des Treffens zwischen der Kommission und Eurofer am 16. Mai 1986 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 14) heisst es unter der Überschrift "Durchführung von Artikel 58 im Jahr 1987": "Für die Zukunft nach 1987 erklärten die Vertreter der Kommission, daß sie dazu noch keine Meinung hätten." Im gleichen Protokoll wird ausgeführt, daß die Verantwortlichen von Eurofer, nachdem die Vertreter der Kommission gegangen waren, ihrerseits mehrere Möglichkeiten in Erwägung zogen:

"Eine erste Diskussion hat gezeigt, daß unter drei Möglichkeiten auszuwählen war:

- völlige Freiheit, und wie dann am besten zu kooperieren ist;

- Fortführung von Artikel 58, und wie dann mit der Kommission zu verfahren ist;

- kein Artikel 58, aber eine private Abmachung.

Dann welche Art von Abmachung (Produktion, Lieferungen) und worauf erstreckt (Rohstahl, bestimmte Erzeugnisse usw.)

Alle Mitglieder waren sich einig, daß das Ziel jedenfalls darin besteht, ein Preisniveau festzusetzen, das für eine grosse Zahl von Unternehmen gewinnbringend ist.

Verschiedene Meinungen wurden geäussert; eine, beruhend auf der Existenz von Überkapazitäten in den nächsten Jahren, ging dahin, daß Vereinbarungen über Mengen unvermeidlich seien, eine andere, beruhend auf den Erfahrungen der Vergangenheit, bezweifelte die Fähigkeit aller Unternehmen, die für den Abschluß einer privaten Abmachung erforderlichen Anpassungen nach einer langen Zeit künstlicher Maßnahmen zu akzeptieren."

21 In ihrer Entscheidung Nr. 3746/86/EGKS vom 5. Dezember 1986 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3485/85 (ABl. L 348, S. 1) führte die Kommission aus: "Die Einführung des Artikels 15B war im Augenblick der Zuspitzung der Stahlkrise zwingend geworden. Heute ist diese Bestimmung nicht mehr gerechtfertigt; es ist daher angezeigt, sie zu streichen."

22 In ihrer am 18. September 1987 vorgelegten Mitteilung an den Rat über die Stahlpolitik (KOM[87] 388 endg./2, ABl. C 272, S. 3) gab die Kommission u. a. folgende Erklärungen ab:

"[D]ie Kommission [ist] nur dann bereit, das Quotensystem - dessen Aktualisierung übereinstimmend als notwendig angesehen wird - zu verlängern, wenn damit Anreize zur Stillegung und feste Verpflichtungen seitens der Unternehmen und der betreffenden Regierungen verbunden sind.

...

Obwohl auch weiterhin Krisenbedingungen für Flacherzeugnisse und Formstahl bestehen, wird die Kommission in Anbetracht der Bremswirkung, die das Quotensystem an sich hinsichtlich der Umstrukturierung der Industrie ausüben kann, ein derartiges System nur in dem Masse realisieren, als die Unternehmen ihr gegenüber feste Verpflichtungen hinsichtlich eines zufriedenstellenden Niveaus von Stillegungen eingehen, die gemäß einem Zeitplan abzuwickeln sind, der drei Jahre nicht überschreiten darf.

...

Die Kommission...

...

-... beendet das System im Laufe des Jahres 1988, wenn die Unternehmen nicht bis zum 1. August 1988 zusätzliche Anstrengungen unternommen haben..."

23 Am 8. Oktober 1987 übertrug die Kommission einer Gruppe von drei "Weisen" (Herrn Colombo, Herrn Friderichs und Herrn Mayoux) die Aufgabe, bei drei Produktgruppen, zu denen auch Träger gehörten, zu untersuchen, ob die Stahlunternehmen bereit seien, sich zu einer schnellen und ausreichenden Stillegung der Überkapazitäten zu verpflichten.

24 Im "Bericht der Drei Weisen" (ABl. 1988, C 9, S. 6) heisst es:

"Ganz offensichtlich sind die Unternehmen, die seit sieben Jahren durch ein Quotensystem geschützt werden und sich daran gewöhnt haben, daß es immer wieder verlängert wird, nicht bereit, sich so weit zu Stillegungen zu verpflichten, daß eine Verlängerung des Systems gerechtfertigt wäre.

...

Angesichts der internationalen Wirtschaftslage lässt sich jedoch voraussehen, daß die derzeitige Situation mit den relativ hohen Preisen nicht lange anhalten wird und daß die Überkapazitäten mit Sicherheit erneut auf den Markt drücken und so die Stahlproduzenten zur Umstrukturierung und Stillegung von Anlagen zwingen werden.

Die Kommission muß daher mit Entschlossenheit und gleichzeitig im vollen Bewusstsein ihrer Verantwortung handeln.

Das derzeitige Quotensystem kann nicht beibehalten werden, wenn sich die Unternehmen nicht verpflichten, ihre Kapazitäten abzubauen. Überlässt man sich jedoch plötzlich den Kräften des Marktes, so könnte der Preisverfall, der zweifellos die Folge sein wird, auf sämtliche Unternehmen drücken und damit die geplante Umstrukturierung noch schwieriger machen."

25 Am Ende des Berichts heisst es:

"Zum Schluß unserer Arbeit möchten wir noch einmal auf die Schwere der Stahlkrise hinweisen, deren Ausmaß sehr viel grösser ist, als die meisten Vertreter der Industrie zugeben wollen. Die Krise verlangt eine entschlossene und unmißverständliche Haltung der Gemeinschaftsbehörden, um der Industrie ihre Verantwortung zu zeigen.

Die Umstrukturierung der Stahlunternehmen eilt, wenn sie der weltweiten Konkurrenz standhalten und auf einem immer offeneren Markt voll konkurrenzfähig werden wollen."

26 Im Lauf des Jahres 1987 gab die Kommission auch ihre Auffassung zur Aufrechterhaltung der "traditionellen Handelsströme" auf. So vertrat sie in Anhang I ihrer erwähnten Mitteilung an den Rat vom 18. September 1987 die Ansicht, daß "die Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme bei Stahlprodukten zwischen den Mitgliedstaaten nicht im Einklang mit dem Ziel der Gemeinschaft steht, bis 1992 einen offenen Binnenmarkt zu schaffen".

27 Die neue Stahlpolitik der Gemeinschaft wurde in der dem Rat am 16. Juni 1988 vorgelegten Mitteilung der Kommission über die Stahlpolitik (KOM[88] 343 endg., ABl. C 194, S. 23) dargelegt. In bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen heisst es dort:

"Es ist darauf hinzuweisen, daß der EGKS-Vertrag als Normalfall von einem freien Wettbewerb auf dem Markt ausgeht und die Kommission in Artikel 5 nur dann damit beauftragt, direkt in die Erzeugung einzugreifen, wenn es die Umstände erfordern.... Der Vertrag sieht ebenfalls vor, daß der Wettbewerb unter normalen Bedingungen stattzufinden hat.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Vollendung des Binnenmarktes im Jahre 1992 auch ein vorrangiges Ziel für den Stahlmarkt ist. Die Vorbereitung auf den Termin 1992 erfordert eine grundlegende Änderung der Strategie der Unternehmer, die häufig noch zu sehr von Erwägungen im Hinblick auf nationale Märkte geprägt ist."

28 Die Kommission kam zu folgendem Ergebnis:

"Die Lage auf dem Eisen- und Stahlmarkt hat sich so weit verbessert, daß das Quotensystem nicht mehr gerechtfertigt ist. Dieses System hat sich ausserdem als ungeeignet erwiesen, um die Unternehmen zur Vollendung ihrer Restrukturierung anzuregen... [D]ie Kommission [ist] der Auffassung..., daß die strukturelle Anpassung im Rahmen der normalen Marktgesetze fortzusetzen ist..."

29 Der Rat nahm auf seiner 1255. Tagung am 24. Juni 1988 zur Kenntnis, daß die Kommission das Quotensystem bei allen Stahlerzeugnissen zum 30. Juni 1988 auslaufen lassen wollte. Unter Bezugnahme auf die von der Kommission vorgesehenen flankierenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Marktüberwachung (monatliche Statistiken über Produktion und Lieferungen, Vorausschätzungsprogramme, Gespräche mit den Beteiligten) unterstrich der Rat, "daß niemand das Überwachungssystem dazu mißbrauchen darf, um Artikel 65 des EGKS-Vertrags zu umgehen" (vgl. den Auszug aus dem Entwurf eines Protokolls über die 1255. Tagung des Rates, Anlage 3 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-151/94).

30 Am 4. Mai 1988 veröffentlichte die Kommission überdies eine Pressemitteilung (IP[88] 261, vgl. Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 5, Schriftstück 4) über die von ihr im Rahmen der Sache "nichtrostender Flachstahl" (siehe unten, Randnr. 36) durchgeführte Prüfung. Darin heisst es u. a.:

"Dies ist seit dreizehn Jahren die erste Kartellprüfung der Kommission im Stahlbereich. Nachdem das offizielle Quotensystem der Kommission für einige Stahlerzeugnisse bereits ausgelaufen ist und vorgeschlagen wurde, das Quotensystem am 30. Juni 1988 zu beenden, ist klar, daß die Kommission eine Ersetzung des Gemeinschaftssystems durch inoffizielle und rechtswidrige Vereinbarungen der Industrie selbst nicht hinnehmen kann."

31 Die Krisenregelung endete bei Trägern offiziell am 30. Juni 1988. Gleichzeitig trat die Eurofer-V-Vereinbarung ausser Kraft. Das durch die Entscheidung Nr. 3483/82 eingeführte System zur Überwachung der Lieferungen zwischen Mitgliedstaaten blieb jedoch bis November 1988 bestehen.

Das ab 1. Juli 1988 geltende Überwachungssystem

32 Auch wenn die Regelung für die offensichtliche Krise am 30. Juni 1988 ausgelaufen war, ergibt sich aus einem internen Vermerk der GD III vom 24. Oktober 1988, den die Beklagte in Befolgung des Beschlusses des Gerichts vom 10. Dezember 1997 vorgelegt hat, daß sich der Rat und die Kommission über das Erfordernis verständigt hatten, die Anpassung der Unternehmen an etwaige Änderungen der Nachfrage zu erleichtern. Zu diesem Zweck wurde vereinbart, daß die Kommission den Markt weiterhin mit Hilfe von drei Maßnahmen überwachen werde:

- der Sammlung monatlicher Statistiken über Produktion und Absatz bestimmter Erzeugnisse;

- der Verfolgung der Marktentwicklung dieser Erzeugnisse im Rahmen der vierteljährlichen Vorausschätzungsprogramme;

- einer regelmässigen Befragung der Unternehmen zur Marktlage und zu den Markttendenzen.

33 Die Kommission setzte diese Politik u. a. durch ihre Entscheidung Nr. 2448/88/EGKS vom 19. Juli 1988 zur Einführung eines Überwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 212, S. 1) um, in dessen Rahmen ihr jedes Unternehmen seine Lieferungen zu melden hatte. Dieses System lief am 30. Juni 1990 aus und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

34 Es gab somit weiterhin regelmässige enge Kontakte zwischen den Unternehmen und der GD III, bei denen die Marktparameter (Produktion, Lieferung, Lagerbestände, Preise, Ausfuhren, Einfuhren usw.) erörtert wurden. Diese Kontakte bestanden in folgendem Rahmen:

a) den offiziellen vierteljährlichen Treffen von Vertretern der Hersteller, der Verbraucher und der Händler mit Vertretern der Kommission, bei denen gemäß Artikel 46 des Vertrages die Vorausschätzungsprogramme ("Forward Programmes") erörtert wurden; solche Treffen fanden u. a. am 4. Mai 1988, 1. September 1988, 3. November 1988, 1. Februar 1989, 28. April 1989, 1. September 1989, 7. November 1989, 7. Februar 1990, 3. Mai 1990, 4. September 1990 und 5. November 1990 statt;

b) den auf eine kleine Zahl von Vertretern der Industrie, die nicht Mitglied von Eurofer sein mussten, und der Kommission beschränkten Konsultationstreffen ("Consultation Meetings"), die u. a. am 27. Oktober 1988, 26. Januar 1989, 28. April 1989, 27. Juli 1989, 26. Oktober 1989, 25. Januar 1990 und 27. Juli 1990 stattfanden;

c) den auf ganz wenige Vertreter der Industrie, die nicht Mitglied von Eurofer sein mussten, und der Kommission beschränkten Treffen im kleinen Kreis ("Restricted Meetings") vom 8. Dezember 1988, 21. März 1989, 15. Juni 1989 und 13. Dezember 1989;

d) den Arbeitsessen ("Steel Lunches"), zu denen Vertreter von Eurofer und der Kommission anläßlich von Konsultationstreffen oder Treffen im kleinen Kreis in informellem Rahmen zusammenkamen.

35 Diese verschiedenen Treffen dienten hauptsächlich dazu, der Kommission die für die Anwendung von Artikel 46 des Vertrages und des durch die Entscheidung Nr. 2448/88 eingeführten Überwachungssystems erforderlichen Informationen der Industrie zu verschaffen. An ihnen nahmen Beamte der GD III (u. a. Herr Ortún, Herr Kutscher, Herr Evans, Herr Drees, Herr Aarts und Herr Vanderseypen), der Vorsitzende des CDE, die Vorsitzenden der "Product Committees" von Eurofer, einige Vertreter anderer Stahlverbände und einige Mitarbeiter von Eurofer teil. Die Vertreter der Industrie lieferten der Kommission allgemeine Informationen über die Wirtschaftslage bei jedem Erzeugnis. Die bei diesen Gelegenheiten ausgetauschten - allgemeinen und produktbezogenen - Angaben betrafen den tatsächlichen Verbrauch, den sichtbaren Verbrauch, die Preise, die Bestellungen, die Lieferungen, die Einfuhren, die Ausfuhren und die Lagerbestände. Eine Zusammenfassung der Konsultationstreffen, besser bekannt unter dem Namen "Speaking Notes", wurde der GD III von Eurofer in der Regel einige Tage nach dem jeweiligen Treffen zugeleitet.

Die Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" vom 18. Juli 1990

36 Am 18. Juli 1990 erließ die Kommission die Entscheidung 90/417/EGKS in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden flachen Stahlerzeugnissen (ABl. L 220, S. 28; im folgenden: Entscheidung "nichtrostender Flachstahl"), mit der sie gegen einige Stahlunternehmen, zu denen British Steel, die Thyssen Edelstahlwerke AG, eine Schwestergesellschaft der Klägerin, und Ugine aciers de Châtillon et Güugnon, eine Tochtergesellschaft von Unimétal, gehörten, wegen einer am 15. April 1986 geschlossenen, gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstossenden Vereinbarung über Liefermengen und Preise Geldbussen zwischen 25 000 ECU und 100 000 ECU festsetzte.

Die von der Kommission ab 1990 angestellten Überlegungen zur Zukunft des EGKS-Vertrags

37 Im Lauf des Jahres 1990 stellte die Kommission Überlegungen zur Zukunft des EGKS-Vertrags an, wie der Entwurf einer diese Frage betreffenden Mitteilung von Herrn Bangemann, dem für Industriepolitik zuständigen Kommissionsmitglied, an die übrigen Mitglieder der Kommission vom 23. Oktober 1990 (Anlage 10 der Klageschrift in der Rechtssache T-156/94) zeigt. In diesem Schriftstück sprach sich die Kommission für ein Auslaufen des EGKS-Vertrags im Jahr 2002 aus, "wobei die in dem EGKS-Vertrag enthaltene Flexibilität genutzt wird, [um] ihn so weit wie möglich an die Lage der beiden Bereiche anzupassen und schrittweise die Aufnahme ("phasing-in") dieser Bereiche in den EWG-Vertrag im Jahre 2002 vorzubereiten" (vgl. auch die Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 15. März 1991 über die Zukunft des EGKS-Vertrags, SEK[91] 407 endg., Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 1).

38 In ihrer Mitteilung vom September 1991 über die EGKS-Wettbewerbspolitik (IV/832/91) (Erwiderung in der Rechtssache T-151/94, Anlage 5) gab die Kommission ihre Absicht bekannt, "dafür zu sorgen, daß die EGKS- und EWG-Wettbewerbsregeln künftig so weit wie möglich einander angeglichen werden". Ferner wies sie in ihrem 1991 veröffentlichten Zwanzigsten Bericht über die Wettbewerbspolitik u. a. darauf hin, daß "der Zeitpunkt gekommen ist, um die EGKS-Wettbewerbsregeln so weit wie möglich an die des EWG-Vertrages anzupassen" (Nr. 122).

C - Das Verwaltungsverfahren vor der Kommission

39 Am 16., 17. und 18. Januar 1991 ließ die Kommission aufgrund von Einzelentscheidungen gemäß Artikel 47 des Vertrages in den Geschäftsräumen von sieben Unternehmen und zwei Unternehmensverbänden Nachprüfungen vornehmen. Weitere Nachprüfungen wurden am 5., 7. und 25. März 1991 vorgenommen. Von verschiedenen beteiligten Unternehmen und Unternehmensverbänden wurden zusätzliche Auskünfte erteilt, die die Kommission gemäß Artikel 47 des Vertrages verlangt hatte.

40 Die Kommission richtete an die betroffenen Unternehmen und Verbände, zu denen auch die Klägerin gehörte, am 6. Mai 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 18. August 1992 und vom 20. Dezember 1992.

41 Die Parteien hatten ausserdem bei einer Anhörung, die vom 11. bis zum 14. Januar 1993 in Brüssel stattfand und deren Protokoll ihnen am 8. Juli 1993 und am 8. September 1993 übersandt wurde, die Möglichkeit, ihren Standpunkt vorzutragen. Bei dieser Gelegenheit forderte der Anhörungsbeauftragte die anwesenden Parteien auf, ihm im Hinblick auf ihre zahlreichen Andeutungen, daß zwischen der GD III und den Trägerherstellern in dem von den Beschwerdepunkten erfassten Zeitraum bestimmte Kontakte bestanden hätten, alle insoweit in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel zukommen zu lassen. Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 16. Februar 1993.

42 Mit Schreiben vom 22. April 1993 teilte der Anhörungsbeauftragte den Betroffenen mit, daß er nicht beabsichtige, eine zweite Anhörung durchzuführen.

43 Am 15. Februar 1994, einen Tag vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung, wurden die Verhandlungen zwischen der Kommission und Vertretern der Stahlindustrie über die Umstrukturierung dieser Industrie durch freiwillige Verringerung der Produktionskapazitäten erfolglos abgebrochen.

44 Nach dem Protokoll der 1189. Sitzung der Kommission (Vor- und Nachmittag), das die Beklagte auf Ersuchen des Gerichts vorgelegt hat, wurde die Entscheidung am Nachmittag des 16. Februar 1994 endgültig erlassen.

45 Am Mittag des 16. Februar 1994 veranstaltete Herr Van Miert, das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission, eine Pressekonferenz, bei der er bekanntgab, daß die Kommission söben die Entscheidung erlassen habe, und die Höhe der gegen die Klägerinnen British Steel, Preussag und ARBED festgesetzten Geldbussen mitteilte. Diese Angaben entsprachen nicht den in der Entscheidung genannten Beträgen. Er erläuterte ferner einige bei der Festsetzung der Geldbussen herangezogene Kriterien und beantwortete Fragen der Journalisten. Er bestritt u. a. jeden Zusammenhang zwischen dem Erlaß der Entscheidung und dem Fehlschlagen der Verhandlungen über die freiwillige Verringerung der Produktionskapazitäten am Vortag.

46 Am 24. Februar 1994 warfen bei einer Debatte im Europäischen Parlament einige Abgeordnete die Frage auf, welche Gründe die Kommission dazu veranlasst hätten, die Entscheidung einen Tag nach dem Fehlschlagen der Verhandlungen über die Umstrukturierung der Stahlindustrie zu erlassen. Herr Van Miert verteidigte den Standpunkt der Kommission und wies darauf hin, daß es sich dabei um zwei getrennte Vorgänge handele.

D - Die angefochtene Entscheidung

47 Die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin am 3. März 1994 zusammen mit einem Begleitschreiben von Herrn Van Miert vom 28. Februar 1994 (im folgenden: Schreiben vom 28. Februar 1994) zuging, enthält folgenden verfügenden Teil:

"Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben in dem in dieser Entscheidung beschriebenen Umfang an den jeweils unter ihrem Namen aufgeführten wettbewerbswidrigen Praktiken teilgenommen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verhinderten, einschränkten und verfälschten. Soweit Geldbussen festgesetzt werden, ist die Dauer des Verstosses in Monaten angegeben, ausser im Fall der Aufpreisharmonisierung, wo die Teilnahme an dem Verstoß mit "x" angegeben ist.

...

Thyssen

a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung (30)

b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission (30)

c) Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt(3)

d) Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt (3)

e) Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt (30)

f) Marktaufteilung, "Traverso-System" (3 + 3)

g) Marktaufteilung, Frankreich (3)

h) Marktaufteilung, Italien (3)

i) Harmonisierung von Aufpreisen (x)

...

Artikel 2

Eurofer hat gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag verstossen, indem sie den Austausch vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstössen nach Artikel 1 organisierte.

Artikel 3

Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Unternehmen und Unternehmensverbände stellen die in den Artikeln 1 und 2 genannten Verstösse, soweit noch nicht bereits geschehen, ab. Zu diesem Zweck unterlassen sie es, die in Artikel 1 bzw. 2 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen zu wiederholen oder fortzusetzen und Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen.

Artikel 4

Wegen der in Artikel 1 genannten und nach dem 30. Juni 1988 (31. Dezember 1988(1) im Fall von Aristrain und Ensidesa) begangenen Verstösse werden folgende Geldbussen festgesetzt:

...

Thyssen Stahl AG6 500 000 ECU

...

Artikel 5

Die gemäß Artikel 4 festgesetzten Geldbussen sind binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an, auf folgende Bankkonten einzuzahlen:

...

Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit in seinen Ecu-Transaktionen am ersten Arbeitstag des Monats des Erlasses dieser Entscheidung angewandt wurde, zuzueglich 3,5 v. H., d. h. 9,75 %.

Geldbussen, die 20 000 ECU überschreiten, können jedoch in fünf gleich grossen Jahresraten bezahlt werden, wobei

- die erste Rate binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu zahlen ist;

- die zweite, dritte, vierte und fünfte Rate jeweils ein Jahr, zwei, drei bzw. vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu zahlen sind. Die jeweilige Rate erhöht sich um den auf den gesamten noch ausstehenden Betrag errechneten Zins, unter Anwendung des vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit in seinen Ecu-Transaktionen im Monat vor der Fälligkeit jeder Jahresrate angewandten Zinssatzes. Voraussetzung für diese Erleichterung ist die Vorlage einer für die Kommission annehmbaren Bankbürgschaft zur Deckung des verbleibenden Hauptbetrags und der Zinsen zum im ersten Gedankenstrich genannten Zeitpunkt.

Im Fall eines Zahlungsverzugs wird dieser Zinssatz um 3,5 Prozentpunkte erhöht.

...

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:

...

- Thyssen Stahl AG

..."

48 Nach einem Hinweis auf Artikel 5 der Entscheidung heisst es im Schreiben vom 28. Februar 1994:

"Falls Sie ein Gericht der Gemeinschaft anrufen, verfolgt die Kommission die Einziehung der Forderung so lange nicht, wie die Sache vor diesem Gericht anhängig ist, allerdings unter der doppelten Voraussetzung,

- daß Sie sich damit einverstanden erklären, daß auf Ihre Schuld zwischen dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und dem Zeitpunkt der im Monat nach der Verkündung des endgültigen Urteiles zu leistenden Zahlung Zinsen erhoben werden, wobei der Zinssatz

- bei einer von Ihnen gewählten einmaligen Zahlung 7,75 % beträgt,

- bei einer von Ihnen gewählten Ratenzahlung 7,75 % für die erste Rate und für die nachfolgenden Raten den in Artikel 5 vorgesehenen Wert zuzueglich eineinhalb Punkten beträgt;

- daß Sie der Kommission spätestens bei Ablauf der in Artikel 5, erster Gedankenstrich, der Entscheidung genannten Frist eine für sie ausreichende Garantie geben, die sich auf die Schuld als solche und die Zinsen bezieht...."

Verfahren vor dem Gericht, Entwicklung nach der Klageerhebung und Anträge der Parteien

49 Die vorliegende Klage wurde mit Klageschrift erhoben, die am 8. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist.

50 Mit Schreiben an die Kanzlei vom 7. September 1994 hat Aristrain, die Klägerin in der Rechtssache T-156/94, die Frage aufgeworfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Artikel 23) hinsichtlich der Übersendung der Vorgänge erfuellt hat. Die zur Stellungnahme zu diesem Ersuchen aufgeforderte Kommission hat mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 im wesentlichen geantwortet, daß sie der Ansicht ist, den Anforderungen von Artikel 23 genügt zu haben.

51 Die Kanzlei des Gerichts hat die Kommission mit Schreiben vom 25. Oktober 1994 aufgefordert, ihren Verpflichtungen aus Artikel 23 nachzukommen. Mit Begleitschreiben vom 24. November 1994 hat die Kommission bei der Kanzlei insgesamt etwa 11 000 die Entscheidung betreffende Schriftstücke eingereicht; in diesem Schreiben hat die Kommission u. a. geltend gemacht, daß Schriftstücke, die Geschäftsgeheimnisse enthielten, sowie ihre eigenen internen Unterlagen den betroffenen Unternehmen nicht zugänglich gemacht werden sollten.

52 Im Anschluß an eine informelle Zusammenkunft mit den Parteien am 14. März 1995 hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) die Parteien mit Schreiben der Kanzlei vom 30. März 1995 ersucht, schriftlich zu den aufgeworfenen Fragen der Vertraulichkeit sowie zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen Stellung zu nehmen. In Anbetracht der Unvollständigkeit der Antworten der Parteien hat das Gericht mit Schreiben der Kanzlei vom 21. Juli 1995 (25. Juli im Fall von British Steel) einen zweiten Fragenkatalog an sie gerichtet. Ferner hat es die Beklagte aufgefordert, zu einem neuen Antrag von British Steel vom 14. Juli 1995 Stellung zu nehmen.

53 In ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts, die zwischen dem 6. und dem 15. September 1995 eingegangen sind, haben die Klägerinnen u. a. ihre Anträge auf Einsicht in die internen Unterlagen der Kommission anhand einer Liste dieser Unterlagen konkretisiert, die einem Schreiben der Kommission an das Gericht vom 25. Juni 1995 beigefügt war.

54 Durch Beschluß vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537; im folgenden: Beschluß vom 19. Juni 1996) hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer, der der Berichterstatter inzwischen zugeteilt worden war) über das Recht der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Beklagten übersandten Aktenstücke entschieden, die zum einen von den Klägerinnen selbst und zum anderen von nicht an den vorliegenden Verfahren beteiligten Dritten stammen und in deren Interesse von der Kommission als vertraulich eingestuft wurden. Das Gericht hat sich dagegen die Entscheidung über die Anträge der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Beklagten als interne Unterlagen eingestuften Schriftstücke in diesen Akten sowie über ihre Anträge auf Beibringung von in diesen Akten nicht enthaltenen Unterlagen vorbehalten und die Beklagte zugleich aufgefordert, ausführlich und konkret anzugeben, aus welchen Gründen bestimmte, von ihr als "intern" eingestufte Schriftstücke in diesen Akten ihrer Ansicht nach den Klägerinnen nicht übermittelt werden können.

55 Die Beklagte ist dieser Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 11., 12. und 13. September 1996 nachgekommen. In den gleichen Schreiben hat sie vorgeschlagen, alle Rechtssachen gemäß Artikel 14 der Verfahrensordnung des Gerichts an das Plenum des Gerichts zu verweisen. Die um Stellungnahme zu diesem Antrag ersuchten Klägerinnen haben dem Gericht zwischen dem 4. und dem 18. Oktober 1996 schriftlich geantwortet. Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-134/94, T-137/94, T-138/94, T-148/94, T-151/94 und T-157/94 haben sich gegen eine solche Verweisung ausgesprochen.

56 Durch Beschluß vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293; im folgenden: Beschluß vom 10. Dezember 1997) hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) über die Anträge der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Kommission als "intern" eingestuften Unterlagen entschieden und angeordnet, daß bestimmte dem Gericht gemäß Artikel 23 übersandte Unterlagen über die Kontakte zwischen der GD III und der Stahlindustrie in dem in der Entscheidung bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen herangezogenen Zeitraum der Zuwiderhandlung sowie bestimmte Unterlagen der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen (GD I) über Kontakte zwischen der Kommission und einigen nationalen skandinavischen Behörden zu den Akten der Rechtssache genommen werden. Ferner hat das Gericht die Erhebung einiger Beweise angeordnet und der Kommission aufgegeben, ihre eigenen Protokolle oder Vermerke über Treffen der GD III mit Vertretern der Stahlindustrie zwischen Juli 1988 und November 1990 vorzulegen. Schließlich hat das Gericht die Verbindung der Rechtssachen zu gemeinsamer Beweiserhebung und mündlicher Verhandlung angeordnet, ohne sie an das Plenum zu verweisen.

57 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und den Parteien gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung einige schriftliche Fragen zu stellen. Mit Schreiben der Kanzlei vom 26. November 1997 hat es u. a. die Beklagte gebeten, das endgültige Protokoll der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 (Vormittag und Nachmittag) vorzulegen, soweit es den Erlaß der angefochtenen Entscheidung betrifft. Im gleichen Schreiben hat das Gericht die Kommission ferner gebeten, für jede Klägerin und für die Unternehmen Norsk Jernverk et Inexa Profil AB anzugeben,

- welchen Umsatz sie bei der Festsetzung der Geldbusse jedes Unternehmens herangezogen hat;

- welche unterschiedlichen Prozentsätze sie auf die Umsätze angewandt hat, um die Geldbusse jedes betroffenen Unternehmens zu berechnen;

- welche Argumente oder Erwägungen sie im einzelnen bei jedem Unternehmen hinsichtlich der verschiedenen erschwerenden oder mildernden Umstände berücksichtigt hat, um zum Endbetrag der Geldbusse zu gelangen.

58 Die Beklagte hat auf diese Fragen des Gerichts mit Schreiben vom 21. Januar 1998 geantwortet, das am 22. Januar 1998 bei der Kanzlei eingegangen ist. Mit diesem Schreiben hat sie dem Gericht zwei Schriftstücke übermittelt, die mit "Projet de procès-verbal de la 1189ème réunion de la Commission tenü à Bruxelles (Breydel) le mercredi 16 février 1994 (matin et après-midi)" (Entwurf des Protokolls der 1189. Sitzung der Kommission in Brüssel [Breydel] am Mittwoch, dem 16. Februar 1994 [Vormittag und Nachmittag]) und "Projet de procès-verbal spécial de la 1189ème réunion de la Commission tenü à Bruxelles (Breydel) le mercredi 16 février 1994 (matin et après-midi)" (Entwurf des Sonderprotokolls der 1189. Sitzung der Kommission in Brüssel [Breydel] am Mittwoch, dem 16. Februar 1994 [Vormittag und Nachmittag]) überschrieben sind, und vorgetragen, diese beiden Schriftstücke fielen unter das Beratungsgeheimnis und dürften den Klägerinnen nicht zugänglich gemacht werden.

59 Mit Schreiben der Kanzlei vom 27. November 1997 hat das Gericht ausserdem die Klägerin befragt, inwiefern sie an der Behauptung festhält, daß ihr im Verwaltungsverfahren bestimmte belastende Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden seien. Die Klägerin hat darauf mit Schreiben vom 19. Januar 1998 geantwortet.

60 Am 14. Januar 1998 hat das Gericht eine informelle Sitzung mit den Parteien durchgeführt, um den reibungslosen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu planen. Es hat den Parteien u. a. mitgeteilt, daß sie in dem in den Beschlüssen vom 19. Juni 1996 und vom 10. Dezember 1997 genannten Umfang und in der von der Kanzlei festzulegenden Weise Anspruch auf Einsicht in die ihm gemäß Artikel 23 übermittelten Akten haben. Es hat die Parteien überdies gebeten, ihm nach der Einsichtnahme in die Akten mitzuteilen, auf welche zusätzlichen Unterlagen sie im einzelnen in der mündlichen Verhandlung eingehen möchten.

61 Die Klägerinnen ARBED, Aristrain, Cockerill-Sambre, British Steel, Ensidesa, Preussag und Unimétal haben die genannten Akten des Gerichts eingesehen und eine Kopie der Unterlagen erhalten, die sie für ihre Verteidigung zu benötigen glaubten. Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 hat Ensidesa zu einigen der fraglichen Unterlagen Stellung genommen.

62 Mit Schreiben der Kanzlei vom 30. Januar 1998 hat das Gericht der Kommission und Eurofer einige zusätzliche Fragen zu dem von Eurofer eingeführten und in der Entscheidung unter dem Namen "Fast Bookings" beschriebenen System des monatlichen Informationsaustauschs über Bestellungen und Lieferungen gestellt. Sie haben darauf mit Schreiben vom 17. und vom 23. Februar 1998 geantwortet.

63 Mit Schreiben der Kanzlei vom 6. Februar 1998 hat das Gericht der Beklagten ausserdem einige ergänzende Fragen zu der im vorliegenden Fall angewandten Berechnungsmethode der Geldbussen gestellt, auf die sie mit Schreiben vom 23. Februar 1998 geantwortet hat, das am 24. Februar 1998 bei der Kanzlei eingegangen ist.

64 Durch Beschluß vom 16. Februar 1998 hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) angeordnet, nur das am 22. Januar 1998 bei der Kanzlei eingegangene, mit "Projet de procès-verbal de la 1189ème réunion de la Commission tenü à Bruxelles (Breydel) le mercredi 16 février 1994 (matin et après-midi)" überschriebene Schriftstück zu den Akten der Rechtssache zu nehmen und den Klägerinnen zuzuleiten.

65 Mit Schreiben vom 13. und vom 19. Februar 1998 haben die Klägerinnen gemeinsame Anträge gestellt, mit denen sie die Erhebung von Beweisen, insbesondere zur Berechnung der Geldbussen, und die Vorlage von Unterlagen über den Erlaß der Entscheidung begehren. Die Kommission hat darauf mit Schreiben vom 2. März 1998 geantwortet.

66 Mit Schreiben der Kanzlei vom 11. März 1998 hat das Gericht die Beklagte gebeten, ihre Antworten vom 21. Januar 1998 und vom 23. Februar 1998 auf die Fragen des Gerichts dadurch zu vervollständigen, daß sie für jede Klägerin die genauen arithmetischen Berechnungen angibt, anhand deren konkret nachvollzogen werden kann, wie die Bußgeldbeträge ermittelt wurden, und das endgültige Protokoll der Sitzung der Kommission (Vormittag und Nachmittag), in der die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, sowie dessen Anlagen, soweit sie diese Entscheidung betreffen, vorzulegen. Die Beklagte hat darauf mit Schreiben vom 19. März 1998 geantwortet und bei der Kanzlei das endgültige Protokoll der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 sowie dessen Anlagen eingereicht.

67 Durch Beschluß vom 23. März 1998 hat das Gericht angeordnet, Herrn Ortún und Herrn Vanderseypen, zwei Beamte der GD III, sowie Herrn Kutscher, einen ehemaligen Beamten der GD III, als Zeugen zu den Kontakten zwischen der GD III und der Stahlindustrie in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis Ende 1990 zu vernehmen, die bei der Bußgeldbemessung als Zeitraum der Zuwiderhandlung zugrunde gelegt wurde.

68 In der Sitzung, die vom 23. bis zum 27. März 1998 stattfand, haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts, bestehend aus dem Präsidenten A. Kalogeropoulos sowie den Richtern C. P. Briët, C. W. Bellamy, A. Potocki und J. Pirrung, beantwortet. Die Klägerinnen haben zu einigen Punkten gemeinsame mündliche Ausführungen gemacht. Das Gericht hat Professor Steindorff, den ehemaligen Generalsekretär der deutschen Delegation bei den Verhandlungen vor der Unterzeichnung des EGKS-Vertrags, als Sachverständigen gehört. Das Gericht hat ferner Herrn Ortún, Herrn Vanderseypen und Herrn Kutscher sowie auf Antrag von Preussag zwei ihrer Mitarbeiter, Herrn Mette und Herrn Kröll, als Zeugen vernommen. Dem Gericht wurde ausserdem eine von Aristrain vorgelegte Videoaufzeichnung der Pressekonferenz von Herrn Van Miert am 16. Februar 1994 vorgeführt.

69 In der Sitzung wurde, entweder auf Ersuchen des Gerichts oder mit seiner Zustimmung, eine Reihe neuer Unterlagen eingereicht. Das Gericht hat die Kommission ferner gebeten, einige Unterlagen über ihre Beziehungen zu den nationalen skandinavischen Behörden in den Jahren 1989 und 1990 vorzulegen. Diese Unterlagen sind der Kanzlei mit einem Begleitschreiben der Kommission vom 12. Mai 1998 zugegangen.

70 Die mündliche Verhandlung wurde am Ende der Sitzung vom 27. März 1998 geschlossen. Da zwei Mitglieder der Kammer nach dem Ablauf ihrer Amtszeit am 17. September 1998 nicht mehr an den Beratungen teilnehmen konnten, wurden die Beratungen des Gerichts gemäß Artikel 32 der Verfahrensordnung von den drei Richtern fortgesetzt, deren Unterschrift das vorliegende Urteil trägt.

71 Die Klägerin beantragt,

- die Artikel 1, 3 und 4 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

- hilfsweise, die gegen die Klägerin in Artikel 4 der Entscheidung festgesetzte Geldbusse auf eine angemessene Summe herabzusetzen;

- hilfsweise, das Schreiben vom 28. Februar 1994 für nichtig zu erklären, soweit darin ein von Artikel 5 der Entscheidung abweichender Zinssatz festgesetzt wird;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

72 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung

73 Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung beruft sich die Klägerin auf mehrere Argumente, die wie folgt untergliedert werden können. Sie führt erstens eine Reihe von Argumenten an, mit denen sie eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend macht. Zweitens trägt sie mehrere Argumente vor, nach denen die Kommission im Verwaltungsverfahren wesentliche Formvorschriften verletzt haben soll. Mit einer dritten Gruppe von Argumenten rügt sie einen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages (siehe unten, Randnrn. 171 und 172).

A - Zur Verletzung von Verfahrensrechten der Klägerin

Übermittlung nicht aller Unterlagen, auf die in der Entscheidung Bezug genommen wird

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

74 Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt zu haben, daß die Entscheidung auf mehrere auch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnte Unterlagen gestützt werde, die weder den Beschwerdepunkten beigefügt noch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens übermittelt worden seien. Sie habe mit Schreiben vom 20. Dezember 1992 und in der Verwaltungsanhörung die unterbliebene Übermittlung der meisten dieser Unterlagen gerügt.

75 In ihrer Erwiderung räumt die Klägerin ein, daß ihr "die meisten... als nicht zugänglich gerügten Dokumente am 19. Januar 1993 ausgehändigt worden sind", und "zieht ihre Rüge hinsichtlich der betroffenen Unterlagen zurück".

76 Auf die Frage des Gerichts, in welchem Umfang und hinsichtlich welcher speziellen Unterlagen sie am vorliegenden Klagegrund festhält, hat die Klägerin mit Schreiben, das am 19. Januar 1998 bei der Kanzlei eingegangen ist, geantwortet, daß sie die Rüge zurückziehe, soweit sie geltend gemacht habe, daß ihr die in Nummer 17 der Klageschrift aufgeführten Unterlagen vor dem Erlaß der Entscheidung nicht mitgeteilt worden seien. Sie halte jedoch an dem Vorwurf fest, daß die Kommission ihr diese Unterlagen nicht mit den Beschwerdepunkten übermittelt habe, so daß sie sich in der Verwaltungsanhörung nicht zu ihnen habe äussern können.

Würdigung durch das Gericht

77 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, auf den sich die Klägerin beruft, wird im vorliegenden Fall durch Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag gewährleistet, der bestimmt, daß die Kommission vor der Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen Sanktionen dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. Bei der Prüfung, ob dies vorliegend geschehen ist, ist zwischen den Unterlagen, deren Nichtübermittlung bereits im Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 1992 gerügt wurde, und den Unterlagen, in bezug auf die diese Rüge erstmals in der Klageschrift erhoben worden ist, zu trennen.

- Zu den Unterlagen, deren Nichtübermittlung im Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 1992 gerügt wurde

78 Aus Anlage 3 der Mitteilung der Beschwerdepunkte geht hervor, daß der Klägerin mit dem Schreiben der Kommission vom 6. Mai 1992 eine Kopie der sie betreffenden Unterlagen übersandt wurde. Einige der im Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 1992 angesprochenen Unterlagen sind in dieser Anlage 3 aufgeführt.

79 In Anlage 2 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die Kommission der Klägerin überdies eine Liste aller Unterlagen zur Verfügung gestellt, die sich in den Akten der vorliegenden Rechtssache befinden, und angegeben, welche Unterlagen die Klägerin einsehen darf. Alle im Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 1992 genannten Unterlagen mit Ausnahme einer Reihe von Schriftstücken, die den Informationsaustausch über Eurofer betreffen und ihr mit Schreiben der Kommission vom 14. Juli 1992 übersandt wurden, wurden in Anlage 2 der Mitteilung der Beschwerdepunkte als für die Klägerin "zugänglich" oder, im Fall einiger interner Schriftstücke von British Steel, "teilweise zugänglich" eingestuft. Hinsichtlich der zuletzt genannten Gruppe hat die Klägerin nicht bestritten, daß die Rügen nur auf den zugänglichen Abschnitten beruhen.

80 Am 5. Juni 1992 erhielt die Klägerin gemäß den im Schreiben der Kommission vom 6. Mai 1992 festgelegten Modalitäten Einsicht in die Akten. Sie konnte daher eine Kopie aller von der Kommission als "zugänglich" oder "teilweise zugänglich" eingestuften Unterlagen erhalten.

81 In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 18. August 1992 hat sich die Klägerin nicht über die fehlende Übermittlung von Schriftstücken beschwert; etwas anderes gilt nur für die "in Rnr. 266 [der Beschwerdepunkte] zitierte Unterlage" (S. 5 der Erwiderung). Erst mit ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1992, also mehr als sieben Monate nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte, übersandte die Klägerin der Kommission eine Liste der Unterlagen, die sie angeblich nicht erhalten hatte.

82 In der Verwaltungsanhörung vom 11. bis zum 14. Januar 1993 zog der Anhörungsbeauftragte die Möglichkeit in Betracht, der Klägerin (nochmals) eine Kopie der in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1992 erwähnten Unterlagen zukommen zu lassen, und ersuchte sie um Prüfung, ob ihre Erwiderung auf die Beschwerdepunkte in Anbetracht dieser Unterlagen anders ausfallen würde; anschließend werde er klären, ob der gesamte Fall neu aufgerollt werden müsse (Anhörungsprotokoll, S. 176).

83 Am 19. Januar 1993 unterzeichnete ein Vertreter der Klägerin folgende Empfangsbestätigung:

"Following your acceß to files June 5, 1992, your letter dated December 20, 1992, and your request at the hearing January 12, 1993, the documents, listed in the above mentioned letter, have been given to the undersigned as of this date. All of these documents were available either in the appendix 3 to the Statement of Objections or in the files you consulted on June the 5th, 1992." [Im Anschluß an Ihre Akteneinsicht am 5. Juni 1992, Ihr Schreiben vom 20. Dezember 1992 und Ihr Ersuchen in der Anhörung am 12. Januar 1993 wurden dem Unterzeichner heute die im oben genannten Schreiben aufgeführten Unterlagen übergeben. Alle diese Unterlagen waren entweder in Anlage 3 der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder in den Akten verfügbar, die Sie am 5. Juni 1992 eingesehen haben.]

84 Aus der Klagebeantwortung der Kommission geht jedoch hervor, daß der Klägerin am 19. Januar 1993 entgegen den Angaben in der Empfangsbestätigung fünf in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1992 genannte Unterlagen nicht übergeben wurden. Diese fünf Unterlagen waren jedoch mit einer Ausnahme (einer in Randnr. 172 der Entscheidung erwähnten Aktennotiz von British Steel über ein Treffen am 14. September 1988), die nicht zu Lasten der Klägerin verwendet wurde, in der Liste in Anlage 2 der Mitteilung der Beschwerdepunkte als "zugänglich" eingestuft worden.

85 Obwohl sich die Klägerin am 16. Februar 1993 wegen der Kontakte zwischen der GD III und der Stahlindustrie schriftlich an den Anhörungsbeauftragten wandte und das Protokoll der Anhörung spätestens am 8. September 1993 erhielt, ist sie auf die Frage der Akteneinsicht nicht mehr zurückgekommen.

86 Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß sie nicht in der Lage war, sich im Verwaltungsverfahren sachgerecht zu den in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1992 angesprochenen Unterlagen zu äussern.

87 Folglich ist das auf die angeblich unterbliebene Übermittlung von Unterlagen, auf die in der Entscheidung Bezug genommen wird, gestützte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, soweit es die im Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 1992 erwähnten Unterlagen betrifft.

- Zu den Unterlagen, deren Nichtübermittlung erstmals in der Klageschrift gerügt worden ist

88 Diese Gruppe besteht nur aus wenigen Unterlagen, und zwar aus den in Anhang 1, Nr. 26, der Entscheidung genannten Lieferlisten vom 3. Dezember 1990, dem in Randnummer 63 der Entscheidung angesprochenen handschriftlichen Vermerk von Peine-Salzgitter, allen in Randnummer 115 der Entscheidung genannten Unterlagen und dem Telefax, das der Referent für Rechtsfragen von Eurofer am 3. Dezember 1990 an diese Vereinigung sandte (Randnr. 140 der Entscheidung).

89 Die Nichtübermittlung der Unterlagen, die der Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß ihrer Anlage 3 beigefügt waren - d. h. aller söben aufgezählten Unterlagen mit Ausnahme der zuerst genannten -, hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1992 nicht gerügt. Daher ist davon auszugehen, daß sie der Mitteilung der Beschwerdepunkte tatsächlich beigefügt waren. Darüber hinaus gehörten diese Schriftstücke nach Anlage 2 der Mitteilung zu den der Klägerin in den Akten der Kommission zugänglichen Unterlagen.

90 Die Lieferlisten vom 3. Dezember 1990 sind nicht zu Lasten der Klägerin herangezogen worden und enthalten keinen sie entlastenden Gesichtspunkt, wie die Klägerin im übrigen nach der Einsichtnahme, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gemäß dem Beschluß vom 19. Juni 1996 stattfand, nicht in Abrede gestellt hat.

91 Folglich ist das auf die angeblich unterbliebene Übermittlung von Unterlagen, auf die in der Entscheidung Bezug genommen wird, gestützte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen.

Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und gegen das Recht auf ein faires Verfahren

92 Die Klägerin wirft der Kommission zunächst vor, trotz ihrer im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge nicht im einzelnen geprüft zu haben, inwieweit die Beamten der GD III die Unternehmen zu dem ihnen in der Entscheidung zur Last gelegten Verhalten veranlasst oder daran mitgewirkt hätten. Die Behauptung in Randnummer 312 der Entscheidung, daß die Kommission insoweit gründliche Ermittlungen angestellt habe, sei in Anbetracht der lapidaren Antwort, die sie in den Randnummern 312 und 315 der Entscheidung auf die eingehenden Ausführungen der Klägerin in ihren Anträgen gegeben habe, unglaubwürdig. Sie werde überdies durch den von der Kommission als Anlage zur Klagebeantwortung vorgelegten internen Schriftverkehr zwischen der GD III und der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) widerlegt.

93 Die Klägerin führt aus, die mit der vorliegenden Angelegenheit betrauten Beamten der GD IV hätten offenbar nie selbst Einblick in die Akten der GD III über die Treffen von Vertretern der Unternehmen mit der Kommission genommen. In den gemeinsamen Ausführungen der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung ist der Beklagten insbesondere vorgeworfen worden, es im Verwaltungsverfahren versäumt zu haben, die 26 internen Vermerke der GD III über Treffen mit den Stahlerzeugern zwischen Juli 1988 und November 1989 sowie die später aufgrund des Beschlusses vom 10. Dezember 1997 vorgelegten Unterlagen über die Kontakte zwischen der Kommission und den schwedischen Behörden zu prüfen und die Aussagen von Herrn Ortún, Herrn Kutscher und Herrn Vanderseypen einzuholen.

94 Ausserdem wirft die Klägerin der Kommission vor, den Unternehmen die Ergebnisse ihrer Ermittlungen nicht zur Verfügung gestellt und ihnen nicht - wie es der Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete - Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu vor dem Erlaß der Entscheidung entweder bei einer zweiten Anhörung oder in einer schriftlichen Stellungnahme zu äussern.

95 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich die Rügen eines Verstosses gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und gegen Verfahrensrechte der Klägerin, der insbesondere darin bestehen soll, daß die Kommission die Durchführung erneuter Anhörungen abgelehnt habe, formal von der Frage unterscheiden, ob die Beklagte zu der Annahme berechtigt war, daß die von den Klägerinnen nach der Anhörung vorgelegten Unterlagen ihre Behauptungen nicht bestätigten. Auf diese Frage wird später eingegangen (siehe unten, Abschnitt D, der die Mitwirkung der Kommission an den der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen betrifft).

96 Zur Rüge eines Verstosses gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist festzustellen, daß die Kommission mit Behauptungen konfrontiert wurde, die - wie sie im übrigen in Randnummer 312 der Entscheidung eingeräumt hat - für die Verteidigung der betroffenen Unternehmen von erheblicher Bedeutung waren, und daß sie, da es um das Verhalten ihrer eigenen Dienststellen ging, besser als die genannten Unternehmen klären konnte, ob die Behauptungen zutrafen.

97 Unter diesen Umständen folgt aus den Grundsätzen der ordnungsgemässen Verwaltung und der Waffengleichheit, daß die Kommission verpflichtet war, diesen Aspekt des Falles ernsthaft zu prüfen, um zu ermitteln, inwieweit die fraglichen Behauptungen begründet waren. Es war jedoch Sache der Kommission und nicht der Klägerinnen, über die Vorgehensweise bei diesen Ermittlungen zu entscheiden.

98 Wie den Akten zu entnehmen ist, wandte sich Herr Temple Lang, der Leiter der Direktion D "Kartelle, Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen und sonstige Wettbewerbsverzerrungen III" der GD IV, in der Note Nr. 002793 vom 22. Juli 1991 (Anlage 2 der Klagebeantwortung), also vor der Übersendung der Beschwerdepunkte, mit folgenden Worten an Herrn Ortún, den Leiter der Direktion E "Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft III" der GD III:

"Wir möchten... klären, in welchem Maß zwischen der GD III und dem CDE Eurofer bei den Treffen zur Vorbereitung der Vorausschätzungsprogramme Stahl Informationen ausgetauscht wurden. Könnten Sie uns folgendes beschreiben:

- die Methode zur Berechnung der Gemeinschaftszahlen für Rohstahl und die Produktgruppen, wenn sie veröffentlicht wurden;

- die statistischen Angaben, die die GD III bei den Treffen mit der Delegation des CDE erhielt, sowie den Grad ihrer Zusammenfassung und ihre Häufigkeit.

Haben Sie bei Ihren Treffen von einer "Traverso-Methode" gehört, die zur Anpassung der Nachfrage und der Lieferungen auf den nationalen Märkten bei den verschiedenen Produktgruppen zu dienen scheint?"

99 In seiner Antwortnote Nr. 10018 vom 12. September 1991 (Anlage 3 der Klagebeantwortung) teilte Herr Ortún Herrn Temple Lang u. a. folgendes mit:

"2. Was die von Eurofer erhaltenen Informationen anbelangt, so bekamen wir neben den Ihnen bekannten Schnellstatistiken von Eurofer über Bestellungen und Lieferungen die Prognosen in der beigefügten Form... Die Angaben waren stets gemeinschaftsweit zusammengefasst.

Ich weise ferner darauf hin, daß die GD III (als das System produktbezogener Prognosen anlief) darauf geachtet hatte, nur Prognosen der Produktion (und nicht der Lieferungen) zu veröffentlichen, sie zu runden und ihre Definition zu ändern..., um... sich von den von Eurofer gewählten Definitionen abzugrenzen.

3. Die Treffen mit dem CDE fanden im Rahmen der Sitzungen der für die Überwachung zuständigen Sachverständigengruppe in der Regel alle drei Monate statt, um die Marktsituation zu erörtern. Diese Treffen waren in letzter Zeit mehr gelegentlicher Art. Das letzte Treffen, bei dem uns wie üblich die beigefügte [Speaking] Note übergeben wurde, war am 19. Juli 1991. Wir halten diese Treffen für nützlich, um eine regelmässige Marktbeobachtung sicherzustellen....

4. Was eine sogenannte "Traverso-Methode" anbelangt, so muß ich gestehen, daß keiner meiner derzeitigen Mitarbeiter [davon] gehört hat."

100 Die dem Gericht gemäß Artikel 23 von der Kommission übermittelten Akten enthalten ferner eine Note von Herrn Ehlermann, dem Generaldirektor der GD IV, an Herrn Perissich, den Generaldirektor der GD III, vom 27. Januar 1993 (S. 9729 der Akten; dieses Schriftstück wurde der Klägerin aufgrund des Beschlusses vom 10. Dezember 1997 zugänglich gemacht), die wie folgt lautet:

"In der im Betreff genannten Sache haben meine Dienststellen die Ihren insbesondere bei der Vorbereitung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Zusammenhang mit den schriftlichen Antworten einiger Unternehmen, in denen auf das Vorgehen der GD III Bezug genommen wird, konsultiert.

Die Anhörung, die vom 11. bis zum 14. Januar 1993 stattfand und an der Vertreter Ihrer Dienststellen teilnahmen, hat ergeben, daß die Parteien bei ihrer Verteidigung die grösste Bedeutung dem Argument beimessen, daß die Kommission, im konkreten Fall die GD III, über die beanstandeten Praktiken insbesondere durch die von der Industrie verfassten "Speaking Notes" informiert gewesen sei.

Der Anhörungsbeauftragte hat es abgelehnt, den Parteien und ihren Vertretern die von ihnen beantragte Einsicht in die Akten der GD III zu gewähren, aber er hat ihnen vorgeschlagen, der GD IV innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Anhörung die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen zu übermitteln, die sie ihres Erachtens entlasten könnten.

In bezug auf diesen speziellen Punkt wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie nochmals prüfen könnten, ob derartige Unterlagen (sei es Schriftverkehr zwischen den Unternehmen und der Kommission oder seien es Unterlagen der Unternehmen, die Dienststellen der Kommission zur Verfügung gestellt wurden) in Ihren Archiven vorhanden sind, und mir gegebenenfalls Kopien davon mit Ihrer Stellungnahme zu übermitteln."

101 Herr Perissich antwortete Herrn Ehlermann mit Note Nr. 001836 vom 12. Februar 1993 (Anlage 4 der Klagebeantwortung). Er fügte seiner Note die oben erwähnte Note von Herrn Ortún vom 12. September 1991 samt Anlagen bei und führte aus:

"Wie Sie den Anlagen entnehmen können, konnte der ganz allgemeine Charakter der Informationen in diesen "Speaking Notes" bei meinen Dienststellen keinesfalls den Verdacht wecken, daß diese das Ergebnis etwaiger gegen den EGKS-Vertrag verstossender Praktiken sein könnten.

Diese Treffen mit Eurofer dienten immer nur zu der in Artikel 46.1 des Vertrages vorgesehenen fortlaufenden Untersuchung der Marktentwicklung.

Wenn Sie es wünschen, können wir Ihnen die Speaking Notes für andere Quartale zukommen lassen. Weitere Unterlagen, die unseres Erachtens mit diesem Fall in Verbindung gebracht werden können, gibt es in den Archiven der GD III nicht."

102 Ferner übersandte Herr Temple Lang Herrn Ortún mit Note vom 18. Februar 1993 (S. 9763 der dem Gericht gemäß Artikel 23 von der Kommission übermittelten Akten; dieses Schriftstück wurde der Klägerin aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 10. Dezember 1997 zugänglich gemacht) die Unterlagen (Speaking Notes), die der GD IV von den Klägerinnen Preussag und Unimétal nach der Anhörung übergeben worden waren, und ersuchte ihn, sie zu prüfen und ihm mitzuteilen, "welche Bedeutung den darin enthaltenen Informationen im Zusammenhang mit den den Trägerherstellern zur Last gelegten Praktiken zukommt". Desgleichen übersandte Herr Temple Lang Herrn Ortún mit Note vom 22. Februar 1993 (S. 9764 der dem Gericht gemäß Artikel 23 von der Kommission übermittelten Akten; dieses Schriftstück wurde der Klägerin aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 10. Dezember 1997 zugänglich gemacht) die von den Klägerinnen Cockerill-Sambre, TradeARBED und British Steel übersandten Unterlagen mit der Bitte um Stellungnahme.

103 Herr Ortún übermittelte Herrn Temple Lang mit Note vom 5. Mai 1993 (S. 9769 der dem Gericht gemäß Artikel 23 von der Kommission übermittelten Akten; dieses Schriftstück wurde der Klägerin aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 10. Dezember 1997 zugänglich gemacht) seine Stellungnahme und bekräftigte im wesentlichen die früheren Ausführungen der GD III.

104 Die Akten der Kommission (siehe Anlage 5 der Klagebeantwortung) enthalten überdies eine vertrauliche Note von Herrn Ortún an Herrn Schaub (GD IV) vom 19. Februar 1993, die als "Argumentationshilfe für Anschuldigungen" zur "Entgegnung auf die Behauptungen der Hersteller über die Kenntnis und sogar die Verwicklung der GD III in die von der Kommission (GD IV) gerügten Praktiken" bezeichnet wird.

105 Zur angeblichen Beteiligung der GD III am Informationsaustausch über Mengen und am Monitoring heisst es in der genannten Note:

"Treffen mit den Wirtschaftsexperten von Eurofer, zu denen auch nicht zu Eurofer gehörende Unabhängige hinzugezogen wurden, fanden im Rahmen der Entscheidung Nr. 2448/88 über die Marktüberwachung statt, die ab dem Ende des Quotensystems bis Ende Juni 1990 in Kraft war.

Die zusammengefassten Ergebnisse der Produktion und des Absatzes der Unternehmen wurden den Teilnehmern zur Stellungnahme und zum Vergleich mit den im Rahmen des Vorausschätzungsprogramms Stahl (Programme Prévisionnel Acier; PPA) vorgenommenen Schätzungen übergeben. Die Tendenzen im Aussenhandel bei den gleichen Erzeugnissen wurden ebenfalls analysiert, um die Marktbeurteilung zu vervollständigen.

Diese Treffen erlaubten es auch, zum Zweck des PPA Informationen über die künftigen Markttendenzen (insbesondere der Ausfuhren) bei den Erzeugnissen zu sammeln, die Gegenstand der Überwachung waren. Bei diesen Treffen war nie von Vorschlägen für eine etwaige produktbezogene Marktorganisation die Rede.

Die "Speaking Notes", deren sich der Vertreter des CDE (im allgemeinen Herr Traverso) bei diesen Treffen bediente, wurden von Eurofer vorab in Abwesenheit der Beamten der GD III erstellt. Daß die GD III diese "Speaking Notes" am Rand der "Monitoring-Sitzungen" erhielt, bedeutete keinesfalls eine Billigung etwaiger gegen den EGKS-Vertrag verstossender Praktiken.

...

Erst am Ende des Monitoring traten die "Steel Lunches" aus praktischen Gründen an die Stelle derartiger Treffen. Diese Treffen mit Eurofer dienten immer nur zu der in Artikel 46.1 des Vertrages vorgesehenen fortlaufenden Untersuchung der Marktentwicklung. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß unsere Dienststellen zu diesem Zweck Kontakte zu allen betroffenen Kreisen (Verbänden unabhängiger Hersteller, Händlern und Verbrauchern) unterhielten."

106 Zur angeblichen Kenntnis der GD III von den verabredeten Praktiken im Preisbereich heisst es in derselben Note:

"a) In bezug auf die Preise beschränkten sich die oben angesprochenen Speaking Notes stets auf die Darstellung einer ganz allgemeinen Entwicklung der Indizes (z. B. aller Flacherzeugnisse) in der Vergangenheit und eine Schätzung der für das nächste Quartal erwarteten Entwicklung.

Auch hier konnte der ganz allgemeine Charakter der Informationen bei unseren Dienststellen keinesfalls den Verdacht auf etwaige gegen den EGKS-Vertrag verstossende Praktiken wecken.

b) Aufpreisharmonisierung

Nach der Entscheidung Nr. 31/53/EGKS müssen die Unternehmen der Kommission ihre Preislisten sowie alle Änderungen mitteilen... Da die Dienststellen der GD III im Besitz aller Preislisten waren und regelmässig deren Änderungen erhielten, konnten sie Parallelen bei der Struktur, den Preisniveaus und gelegentlich den Zeitpunkten der Veröffentlichung der Listenaufpreise beobachten. Da diese Praxis nicht gegen die Vorschriften von Artikel 60 verstösst, wurde sie von unseren Dienststellen - wie auch bei den zahlreichen Kontrollen der GD IV gemäß Artikel 60 - nie beanstandet."

107 Aus all diesen Unterlagen ergibt sich, daß die Kommission die von den Unternehmen bei der Anhörung gemachten Ausführungen und vorgelegten Unterlagen, die der GD III zur Stellungnahme und Erläuterung übermittelt wurden, gebührend berücksichtigt hat. Darüber hinaus wurde die GD III von der GD IV erstmals während der verwaltungsinternen Untersuchung und ein zweites Mal nach der Anhörung offiziell aufgefordert, sich zu ihrer angeblichen "Verwicklung" in die fraglichen Praktiken zu äussern.

108 Es ist richtig, daß die mit der Bearbeitung der "Träger-Fälle" betrauten Beamten der GD IV offenbar keinen unmittelbaren Kontakt mit den Beamten der GD III aufnahmen, die an den Treffen mit den Herstellern teilgenommen hatten, und daß sie auch nicht verlangten, die auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Protokolle dieser Treffen und die übrigen in den Archiven der GD III befindlichen internen Vermerke prüfen zu können. Einer Dienststelle der Kommission kann jedoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den genauen und eingehenden Erläuterungen, die auf ihr Verlangen von einer anderen Dienststelle - die zu kontrollieren im übrigen nicht ihre Aufgabe ist - abgegeben wurden, Glauben schenkt, ohne zu versuchen, sie auf andere Weise nachzuprüfen.

109 Die Klägerin hat folglich nicht nachgewiesen, daß im vorliegenden Fall keine hinreichend ernsthafte interne Untersuchung durchgeführt wurde. Ihr auf einen angeblichen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gestütztes Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

110 Zur Rüge einer Verletzung von Verfahrensrechten der Klägerin, die insbesondere darin bestehen soll, daß die Kommission die mündlichen Erörterungen nach dem Abschluß ihrer internen Untersuchung hätte wiedereröffnen müssen, ist festzustellen, daß der durch Artikel 36 Absatz 1 des Vertrages gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, daß die Kommission auf das gesamte Vorbringen des Betroffenen antwortet, zusätzliche Ermittlungen durchführt oder von dem Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1984 in der Rechtssache 9/83, Eisen und Metall Aktiengesellschaft/Kommission, Slg. 1984, 2071, Randnr. 32, und vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 7).

111 Im vorliegenden Fall waren die betroffenen Unternehmen in der Lage, auf die in ihrem Besitz befindlichen angeblichen Entlastungsbeweise in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte einzugehen. In der Anhörung am 11., 12., 13. und 14. Januar 1993 hatten sie jedenfalls Gelegenheit, ihren Standpunkt eingehend darzulegen, und die Kommission bot ihnen überdies eine zusätzliche Gelegenheit zur schriftlichen Erläuterung ihrer Ansicht (vgl. Urteil Krupp/Kommission, Randnr. 8).

112 Unter diesen Umständen war die Tatsache, daß die Klägerinnen nach der Anhörung einige Unterlagen vorlegten und daß die Kommission im Anschluß an diese Anhörung entschied, eine interne Untersuchung einzuleiten, für sich allein nicht geeignet, die Kommission zur Wiedereröffnung der mündlichen Erörterungen nach dem Abschluß dieser Untersuchung zu verpflichten.

113 Im übrigen hat die Beklagte dem Anspruch der betroffenen Unternehmen auf rechtliches Gehör dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß sie die Unternehmen über die Ergebnisse dieser Untersuchung durch ein Schreiben des Anhörungsbeauftragten vom 22. April 1993 informiert hat, in dem ausgeführt wird, daß die von ihnen im Anschluß an die Anhörung vorgelegten Unterlagen nicht den Schluß zuließen, daß der Kommission ihre Praktiken bekannt gewesen seien, und die Durchführung einer zweiten Anhörung nicht rechtfertigten.

114 Die Kommission war insbesondere nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens die internen Vermerke über ihre Untersuchung, die später ihren Klagebeantwortungen in den einzelnen Rechtssachen beigefügt wurden, zukommen zu lassen oder ihnen Gelegenheit zu geben, zu den Vermerken während des Verwaltungsverfahrens Stellung zu nehmen, da diese ihrem Wesen nach vertraulichen Unterlagen offensichtlich kein entlastendes Element enthielten.

115 In einem Fall wie dem vorliegenden ist davon auszugehen, daß die Verfahrensrechte der betroffenen Unternehmen dadurch hinreichend gewährleistet sind, daß sie die Möglichkeit haben, vor dem Gericht Klage zu erheben, dabei die Richtigkeit des von der Kommission in Randnummer 312 der Entscheidung gezogenen Schlusses in Frage zu stellen und das Gericht gegebenenfalls zu ersuchen, die zur Klärung dieses Aspekts des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. den Beschluß vom 10. Dezember 1997).

116 Das von der Klägerin auf eine Verletzung von Verfahrensrechten gestützte Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die wörtliche Übereinstimmung zwischen der Entscheidung und den Beschwerdepunkten

117 Die Klägerin sieht es als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör an, daß die Beschwerdepunkte in der Entscheidung fast in vollem Umfang wörtlich wiederholt würden. Diese fast wörtliche Übereinstimmung lasse darauf schließen, daß die Kommission das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren offensichtlich nicht berücksichtigt habe. Die Übereinstimmung stelle ferner einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 15 EGKS-Vertrag dar.

118 Hinsichtlich einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör bedeutet die wörtliche Übernahme einiger Abschnitte der Beschwerdepunkte für sich genommen nur, daß die Kommission bei ihrer Auffassung geblieben ist. Liegen - wie im vorliegenden Fall - keine anderen einschlägigen Beweismittel vor, so beweist eine solche Übereinstimmung im Wortlaut nicht, daß die Kommission es bei ihrer Beurteilung der Rechtssache unterlassen hätte, die vom Betroffenen zu seiner Verteidigung vorgetragenen Argumente gebührend zu berücksichtigen.

119 Für die nach Artikel 15 EGKS-Vertrag erforderliche Begründung braucht die Kommission zwar nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden (vgl. zum EG-Vertrag die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 86/82, Hasselblad/Kommission, Slg. 1984, 883, Randnr. 17), doch muß die Begründung jeder beschwerenden Entscheidung dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Kontrolle ermöglichen und sowohl die Mitgliedstaaten als auch die beteiligten Bürger darüber unterrichten, in welcher Weise die Kommission den Vertrag angewandt hat. Eine solche Verpflichtung kann es gegebenenfalls erforderlich machen, daß die Kommission zu den wesentlichen von den Parteien im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumenten Stellung nimmt (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1995 in der Rechtssache C-360/92 P, Publishers Association/Kommission, Slg. 1995, I-23, Randnrn. 39 bis 49). Die Klägerin hat jedoch im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes keinen Abschnitt der Entscheidung angegeben, der aufgrund ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren gegenüber dem entsprechenden Abschnitt der Beschwerdepunkte hätte geändert werden müssen.

120 Folglich ist das auf die wörtliche Übereinstimmung zwischen der Entscheidung und den Beschwerdepunkten gestützte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

B - Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

121 In der mündlichen Verhandlung sind bei einer gemeinsamen Stellungnahme im Namen aller Klägerinnen folgende Rügen vorgetragen worden, die die Verletzung wesentlicher Formvorschriften während des Verfahrens zum Erlaß der Entscheidung betreffen.

122 Die Klägerinnen weisen zunächst darauf hin, daß Herr Van Miert in der von ihm am Mittag des 16. Februar 1994 veranstalteten Pressekonferenz fälschlich behauptet habe, daß die Entscheidung bereits erlassen worden sei, und daß er überdies in bezug auf einige Geldbussen falsche Zahlen genannt habe (vgl. Anhang 1 der Klageschrift in der Rechtssache T-151/94). Die Pressemitteilungen der Kommission, die vor dem Erlaß der Entscheidung vorbereitet worden seien, hätten ebenfalls Fehler enthalten, u. a. hinsichtlich der Identität der Unternehmen, gegen die eine Geldbusse festgesetzt worden sei.

123 Unter diesen Umständen erheben die Klägerinnen unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555; im folgenden: PVC-Urteil) und die Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1995, II-729, Randnrn. 114 und 119; im folgenden: LDPE-Urteil) und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-31/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1821, Randnr. 50) vier Hauptvorwürfe.

124 Erstens sei das nach Artikel 5 der damals geltenden Geschäftsordnung der Kommission vom 17. Februar 1993 (93/492/Euratom, EGKS, EWG, ABl. L 230, S. 15; im folgenden: Geschäftsordnung von 1993) erforderliche Quorum von neun anwesenden Mitgliedern der Kommission nicht erreicht worden. Auch wenn aus Seite 2 des Protokolls der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 hervorzugehen scheine, daß beim Erlaß der Entscheidung am Nachmittag (Punkt XXV, S. 43) neun Mitglieder anwesend gewesen seien, ergebe sich aus der Liste der Personen, die "in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission" an der Sitzung teilgenommen hätten, auf Seite 40 des Protokolls, daß bei diesem Teil der Sitzung in Wirklichkeit nur sechs Kommissionsmitglieder anwesend gewesen seien. Wegen der Nichterreichung des Quorums habe gemäß Artikel 6 der Geschäftsordnung von 1993 keine gültige Abstimmung über den Erlaß der Entscheidung stattfinden können.

125 Zweitens sei die Entscheidung von der Kommission nicht in der den Klägerinnen notifizierten Form erlassen worden. Es sei zumindest nicht möglich, den genauen Inhalt der Entscheidung zu ermitteln, die die Kommission am 16. Februar 1994 habe erlassen wollen.

126 Nach dem Protokoll der Sitzung (S. 43) habe die Kommission "die in dem Schriftstück K(94) 321/2 und /3 wiedergegebene Entscheidung in den verbindlichen Sprachen" genehmigt, während die den Klägerinnen notifizierte Entscheidung das Aktenzeichen K(94) 321 endg. trage. Überdies gebe es nach der dem Gericht gemäß Artikel 23 im Anhang des Schreibens der Kommission vom 27. Juni 1995 übermittelten Liste interner Unterlagen eine weitere Fassung der Entscheidung, die das Aktenzeichen K(94) 321/4 und das Datum des 25. Februar 1994 trage.

127 Ausserdem bestuenden gewisse Zweifel hinsichtlich der verschiedenen Fassungen der Entscheidung, die im Anschluß an das Ersuchen des Gerichts vom 11. März 1998 bei der Kanzlei eingereicht worden seien. Abgesehen davon, daß nur die spanische und die italienische Fassung die Angabe "verbindliche Fassung" auf ihrem Deckblatt trügen, schienen die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 aus mehreren gesondert ausgearbeiteten Schriftstücken zu bestehen, die unterschiedliche Schrifttypen aufwiesen und nicht einheitlich durchnumeriert seien.

128 Nachdem sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, die Vertraulichkeit der internen Unterlagen über den Erlaß der Entscheidung aufzuheben, die sich in den Ordnern 57, 58 und 61 der dem Gericht gemäß Artikel 23 übermittelten Akten befinden, sehen die Rechtsanwälte der Klägerinnen ihre Zweifel durch die Entdeckung einer Reihe von Unterschieden zwischen den internen Unterlagen in diesen Ordnern und den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 bestätigt, die in einer in der mündlichen Verhandlung eingereichten Liste aufgeführt sind. Ausserdem bestuenden erhebliche Unterschiede zwischen der Unterlage im Aktenordner 61 der Kommission, bei der es sich um das von der Kommission in ihrer Vormittagssitzung vom 16. Februar 1994 geprüfte Schriftstück K(94) 321/1 handele, und den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3. Diese Unterschiede sind in einer zweiten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Liste aufgeführt. Schließlich seien an der italienischen Fassung des Schriftstücks K(94) 321/2 nach dem Eingang eines Telefax des Übersetzungsdienstes der Kommission am 16. Februar 1994 zwischen 17 Uhr 09 und 17 Uhr 14, also nach dem Schluß der Sitzung um 16 Uhr 25, einige manuelle Änderungen vorgenommen worden.

129 Drittens seien weder die Fassung K(94) 321 endg. noch die Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 der Entscheidung gemäß Artikel 16 der Geschäftsordnung von 1993 festgestellt worden. Keine dieser Fassungen sei dem Protokoll im Sinne dieser Bestimmung, die eine körperliche Verbindung verlange, beigefügt worden. Ausserdem würden im Protokoll die ihm beigefügten Unterlagen nicht erwähnt.

130 Von einer Feststellung des Protokolls gemäß den Artikeln 9 und 16 der Geschäftsordnung von 1993 könne jedenfalls deshalb nicht ausgegangen werden, weil auf dem Deckblatt die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs fehlten.

131 Viertens enthalte das Protokoll nicht das Datum, an dem es vom Präsidenten und vom Generalsekretär der Kommission unterschrieben worden sei, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß es zum Zeitpunkt seiner Genehmigung festgestellt worden sei.

132 Schließlich bitten die Klägerinnen das Gericht, Beweisbeschlüsse zu erlassen, die es ihnen ermöglichen sollen, das in den Archiven der Kommission befindliche Original des Protokolls einzusehen, und mit denen sich, z. B. anhand der Terminkalender der Kommissionsmitglieder und anderer vergleichbarer Unterlagen, klären lasse, welche Kommissionsmitglieder beim Erlaß der Entscheidung in der Nachmittagssitzung des 16. Februar 1994 tatsächlich anwesend gewesen seien.

Würdigung durch das Gericht

Zulässigkeit

133 Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift nicht geltend gemacht, daß beim Erlaß der Entscheidung Verfahrensfehler begangen worden seien. Das Protokoll der Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 und seine Anlagen sind jedoch erst während des Verfahrens - im Anschluß an Beweiserhebungen und prozeßleitende Maßnahmen des Gerichts - zutage getreten. Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung schließt neue Angriffsmittel nicht aus, sofern sie auf solche Gründe gestützt werden. Folglich ist der vorliegende Klagegrund zulässig.

Die Nichterreichung des Quorums

134 Der durch Artikel H Nr. 2 des Vertrages über die Europäische Union eingefügte Artikel 13 Absatz 1 EGKS-Vertrag sieht vor, daß die Beschlüsse der Kommission mit der Mehrheit der Anzahl ihrer - damals 17 - Mitglieder gefasst werden. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages kann die Kommission nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

135 Artikel 5 der Geschäftsordnung von 1993 lautet: "Die Kommission ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl der Mitglieder anwesend ist." Folglich lag das Quorum für die Beschlußfähigkeit der Kommission in ihrer Sitzung vom 16. Februar 1994 bei neun anwesenden Mitgliedern.

136 In Artikel 6 der Geschäftsordnung heisst es: "Die Kommission beschließt auf Vorschlag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder. Die Kommission nimmt auf Antrag eines ihrer Mitglieder eine Abstimmung vor. Dabei wird über den ursprünglichen Vorschlag oder über einen von dem oder den zuständigen Mitglied(ern) oder dem Präsidenten geänderten Vorschlag abgestimmt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl der Mitglieder gefasst." Auch daraus folgt, daß die Beschlüsse der Kommission damals der Zustimmung von neun ihrer Mitglieder bedurften.

137 Aus dem Protokoll der 1189. Sitzung der Kommission in Brüssel am 16. Februar 1994 (im folgenden: Protokoll), das dem Gericht auf seine Ersuchen vom 27. November 1997 und vom 11. März 1998 übersandt wurde, geht hervor, daß diese Sitzung in zwei Teilen am Vormittag und am Nachmittag stattfand. Punkt XVII des Protokolls, der am Vormittag erörtert wurde, lautet wie folgt:

"XVII. FALL DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 65 EGKS-VERTRAG (K[94] 321; SEK[94] 267)

Herr RENAUDIERE, Mitglied des Kabinetts von Herrn VAN MIERT, nimmt an den Beratungen über diesen Punkt teil.

Herr VAN MIERT erläutert der Kommission die verschiedenen Gesichtspunkte des ihm vorliegenden Falles. Er weist auf die besondere Schwere der festgestellten Zuwiderhandlungen hin. Er unterbreitet der Kommission Vorschläge für die gegen die fraglichen Unternehmen festzusetzenden Geldbussen.

Die Kommission stimmt der von Herrn VAN MIERT vorgeschlagenen Entscheidung im wesentlichen zu und erörtert ausführlich die Höhe der Geldbussen. Es wird vereinbart, zu einem späteren Zeitpunkt der vorliegenden Sitzung über den von Herrn VAN MIERT vorzulegenden Entwurf der endgültigen Entscheidung zu befinden.

Die übrigen Beratungen der Kommission über diesen Punkt sind Gegenstand eines Sonderprotokolls."

138 Punkt XXV des Protokolls, der am Nachmittag erörtert wurde, lautet wie folgt:

"XXV. FALL DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 65 EGKS-VERTRAG (FORTSETZUNG VON PUNKT XVII) (K[94] 321/2 und 3; SEK[94] 267)

Die Kommission führt ihre am Vormittag begonnenen Beratungen fort. Sie setzt gegen die fraglichen Unternehmen folgende Geldbussen fest:

ARBED SA:11 200 000 ECU British Steel plc:32 000 000 ECU Unimétal SA:12 300 000 ECU Saarstahl AG:4 600 000 ECU Ferdofin SpA:9 500 000 ECU Thyssen Stahl AG:6 500 000 ECU Preussag AG:9 500 000 ECU Empresa Nacional Siderúrgica SA:4 000 000 ECU Siderúrgica Aristrain Madrid SL:10 600 000 ECU SA Cockerill Sambre:4 000 000 ECU Krupp-Hösch Stahl AG:13 000 ECU NMH Stahlwerke GmbH:150 000 ECU Norsk Jernverk AS:750 ECU Inexa Profil AB:600 ECU

Die Kommission beschließt ferner, daß Geldbussen, die 20 000 ECU überschreiten, in Raten bezahlt werden können. Sie genehmigt infolgedessen die in dem Schriftstück K(94) 321/2 und /3 wiedergegebene Entscheidung in den verbindlichen Sprachen.

* * *

Die Sitzung wird um 16 Uhr 25 geschlossen."

139 Aus Punkt XVII in Verbindung mit Punkt XXV des Protokolls ergibt sich, daß die Entscheidung nicht während der Beratung von Punkt XVII am Vormittag endgültig erlassen wurde, sondern während der Beratung von Punkt XXV am Nachmittag.

140 Aus der Liste der Anwesenden auf Seite 2 des Protokolls geht ferner hervor, daß bei der Beratung von Punkt XXV durch die Kommission neun Mitglieder der Kommission anwesend waren, und zwar Herr Delors, Sir Leon Brittan, Herr Van Miert, Herr Ruberti, Herr Millan, Herr Van den Brök, Herr Flynn, Herr Steichen und Herr Paleokrassas. Das nach Artikel 5 der Geschäftsordnung von 1993 erforderliche Quorum war somit erreicht. Die Entscheidung konnte auch nach Artikel 6 der Geschäftsordnung mit Zustimmung der neun anwesenden Mitglieder gefasst werden.

141 Das Vorbringen der Klägerinnen beruht indessen auf einer Anwesenheitsliste auf Seite 40 des Protokolls, in der es heisst, daß Herr Budd und Herr Santopinto, die Kabinettschefs von Sir Leon Brittan und Herrn Ruberti, sowie Frau Evans, ein Mitglied des Kabinetts von Herrn Flynn, "in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission" an der Sitzung teilgenommen hätten. Die Klägerinnen folgern daraus, daß Sir Leon Brittan, Herr Ruberti und Herr Flynn entgegen den Angaben auf Seite 2 des Protokolls bei dem unter Punkt XXV behandelten Erlaß der Entscheidung nicht anwesend gewesen seien.

142 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie schon aus dem Wortlaut der Liste auf Seite 2 des Protokolls hervorgeht, dient sie einer genauen Aufstellung der An- oder Abwesenheit der Mitglieder der Kommission bei der betreffenden Sitzung. Diese Aufstellung betrifft sowohl die Vormittags- als auch die Nachmittagssitzung und ist somit der Beweis für die Anwesenheit der fraglichen Kommissionsmitglieder bei diesen beiden Sitzungsteilen, sofern nicht ausdrücklich angegeben ist, daß ein Mitglied bei der Erörterung eines bestimmten Punktes abwesend war. Die Liste auf Seite 40 des Protokolls betrifft dagegen nicht die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder, sondern nur die etwaiger anderer Personen wie z. B. der Kabinettschefs. Unter diesen Umständen können die indirekten Schlüsse, die die Klägerinnen aus der genannten Liste ziehen zu können glauben, nicht höher bewertet werden als die ausdrücklichen Angaben zur An- oder Abwesenheit der Kommissionsmitglieder auf Seite 2 des Protokolls.

143 Das Gericht ist jedenfalls der Ansicht, daß die Angabe "An der Sitzung nehmen in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission teil" auf Seite 40 des Protokolls als Synonym für "An der Sitzung nehmen teil, falls ein Mitglied bei einem bestimmten Punkt abwesend ist," verstanden werden muß.

144 Diese Angabe ist nämlich im Zusammenhang mit Artikel 8 der Geschäftsordnung von 1993 zu sehen, in dem es u. a. heisst: "Ist ein Mitglied der Kommission abwesend, so kann sein Kabinettschef an der Sitzung teilnehmen und auf Aufforderung des Präsidenten die Meinung des abwesenden Mitglieds vortragen." Die Liste auf Seite 40 des Protokolls soll daher die Liste auf Seite 2 nicht ersetzen, sondern die Personen angeben, die gemäß Artikel 8 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind und dort gegebenenfalls die Meinung des abwesenden Mitglieds vortragen können.

145 Die Tatsache, daß ein Kabinettschef in Abwesenheit des von ihm vertretenen Kommissionsmitglieds dessen Meinung zu einem bestimmten Punkt vortragen kann, schließt es jedoch nicht aus, daß das betreffende Kommissionsmitglied bei der Erörterung eines anderen Punktes in die Sitzung zurückkehrt, ohne daß sein Kabinettschef den Sitzungssaal nach seiner Rückkehr verlässt. Die Angabe auf Seite 40 des Protokolls, daß Herr Budd, Herr Santopinto und Frau Evans der Nachmittagssitzung beigewohnt hätten, kann deshalb allein damit zu erklären sein, daß gemäß Seite 2 des Protokolls Sir Leon Brittan, Herr Ruberti und Herr Flynn bei der Erörterung einiger Punkte der Tagesordnung für den Nachmittag abwesend waren, und zwar bei den Punkten XXIII.B, XXIII.C und teilweise XXIV (Sir Leon Brittan) sowie den Punkten XXIII.B und teilweise XXIII.C (Herr Ruberti und Herr Flynn). Daraus folgt daher nicht, daß diese drei Kommissionsmitglieder bei der Beratung über Punkt XXV entgegen den ausdrücklichen Angaben auf Seite 2 des Protokolls abwesend waren.

146 Diese Auslegung wird durch Seite 7 des Protokolls bestätigt, auf der sich für den Vormittag - entsprechend der Liste auf Seite 40 für den Nachmittag - eine Liste der Personen befindet, die "in Abwesenheit" der Mitglieder der Kommission an der Sitzung teilnahmen. Wenn die Auslegung der Formulierung "An der Sitzung nehmen in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission teil" durch die Klägerinnen zuträfe, wäre daraus, daß nach dieser Liste Herr Kubosch, ein Mitglied des Kabinetts von Herrn Bangemann, und Herr Budd, der Kabinettschef von Sir Leon Brittan, während des gesamten Vormittags anwesend waren, zu folgern, daß die beiden genannten Kommissionsmitglieder den ganzen Vormittag über abwesend waren. Dies ist ersichtlich nicht der Fall, denn gemäß Seite 2 des Protokolls waren Herr Bangemann am Vormittag bei den Punkten I bis XVIII und Sir Leon Brittan bei den Punkten XVII bis XXII anwesend.

147 Demnach war das erforderliche Quorum anwesender Mitglieder beim Erlaß der Entscheidung am Nachmittag des 16. Februar 1994 erfuellt.

148 Im übrigen sieht Artikel 6 der Geschäftsordnung von 1993 vor, daß die Kommission auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder beschließt und nur auf Antrag eines ihrer Mitglieder eine Abstimmung vornimmt. Mangels eines solchen Antrags brauchte die Kommission in der Nachmittagssitzung keine förmliche Abstimmung vorzunehmen. Da gemäß Artikel 6 die Beschlüsse der Kommission mit der Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Mitgliederzahl gefasst werden, die damals neun Mitglieder betrug, waren die am Nachmittag des 16. Februar 1994 anwesenden neun Mitglieder jedenfalls nicht daran gehindert, einstimmig den Erlaß der Entscheidung zu beschließen.

149 Folglich ist die erste Rüge der Klägerinnen unbegründet.

Die fehlende wörtliche Übereinstimmung zwischen der erlassenen und der der Klägerin notifizierten Entscheidung

150 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen der verfügende Teil und die Begründung der ihrem oder ihren Adressaten notifizierten Entscheidung - abgesehen von rein orthographischen oder grammatikalischen Anpassungen, die am Wortlaut eines Rechtsakts noch nach seiner endgültigen Verabschiedung durch das Kommissionskollegium vorgenommen werden dürfen - mit der vom Kollegium erlassenen Entscheidung übereinstimmen (PVC-Urteil, Randnrn. 62 bis 70).

151 Nach Punkt XXV des Protokolls hat die Kommission "die in dem Schriftstück K(94) 321/2 und /3 wiedergegebene Entscheidung in den verbindlichen Sprachen" erlassen.

152 Folglich ist der maßgebliche Vergleich zwischen der Fassung K(94) 321/2 in Verbindung mit der Fassung K(94) 321/3 der Entscheidung, die von der Kommission am Nachmittag des 16. Februar 1994 erlassen wurden, und den verschiedenen, den Klägerinnen in den verbindlichen Sprachen notifizierten Fassungen der Entscheidung anzustellen.

153 Ein sachlicher Unterschied zwischen der Fassung K(94) 321/2 in Verbindung mit der Fassung K(94) 321/3 der Entscheidung, die von der Kommission in den vier verbindlichen Sprachen bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, und den Fassungen der Entscheidung, die den Klägerinnen notifiziert wurden, ist aber von den Klägerinnen nicht geltend gemacht worden und für das Gericht nicht ersichtlich. Daß die Entscheidung in Form von zwei Schriftstücken - K(94) 321/2 und K(94) 321/3 - erlassen wurde, wobei im zweiten mehrere, zum Teil handschriftliche Änderungen am ersten vorgenommen wurden, spielt unter diesen Umständen keine Rolle, zumal diese Änderungen im wesentlichen nur die Ratenzahlung der Geldbussen und den Beschluß betreffen, keine Geldbussen unter 100 ECU festzusetzen. Auch die Tatsache, daß die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 in einigen Sprachfassungen nicht durchgehend paginiert sind oder unterschiedliche Schrifttypen aufweisen, ist unerheblich, da das intellektuelle und das formelle Element dieser Schriftstücke zusammen genommen der den Klägerinnen notifizierten Fassung der Entscheidung entsprechen (PVC-Urteil, Randnr. 70).

154 Die Unterschiede zwischen den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 zeugen vielmehr vom Bestreben der Kommission, die Entscheidung erst förmlich zu erlassen, nachdem alle vom Kollegium beschlossenen Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Ratenzahlung der Geldbussen und der Nichtfestsetzung von Geldbussen unter 100 ECU, in alle Sprachfassungen eingefügt worden waren.

155 Aus dem Vorstehenden folgt ferner, daß die auf einem eingehenden Vergleich zwischen einigen in den Aktenordnern 57, 58 und 61 der Kommission befindlichen Unterlagen und den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 beruhenden Argumente fehl gehen. Wie oben ausgeführt, ist der maßgebliche Vergleich zwischen den von der Kommission vorgelegten Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 einerseits und der den Klägerinnen notifizierten Fassung andererseits anzustellen und nicht zwischen den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 einerseits und einigen Entwürfen und anderen möglicherweise älteren Unterlagen in den Akten der Kommission andererseits. Es gibt insbesondere keinen Beweis dafür, daß das im Ordner 61 enthaltene Schriftstück B, das ein Arbeitsdokument zu sein scheint, das Schriftstück K(94) 321 darstellt oder dem von der Kommission in der Vormittagssitzung des 16. Februar 1994 geprüften Schriftstück entspricht. Dem Schriftstück K(94) 321 kommt ohnehin keine Bedeutung zu, da die von der Kommission erlassene endgültige Fassung der Entscheidung aus den Schriftstücken K(94) 321/2 und K(94) 321/3 besteht.

156 Auch etwaige Unklarheiten hinsichtlich des genauen Zeitpunkts, zu dem die Übersetzung einiger geringfügiger Änderungen der italienischen Fassung der Entscheidung übersandt wurde, sind unerheblich, zumal sich die italienische Fassung der Entscheidung nicht an die Klägerin richtet.

157 Schließlich ist unstreitig, daß das Schriftstück K(94) 321/4 nur eine nicht vertrauliche Fassung des Schriftstücks K(94) 321 endg. ist, in der einige Zahlen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse der Adressaten handelt, zum Zweck der Notifizierung der Entscheidung an andere Adressaten entfernt wurden.

158 Folglich ist die zweite Rüge der Klägerinnen unbegründet.

Die fehlende Feststellung der Entscheidung

159 Zur dritten Rüge der Klägerinnen, nach der die Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 der Entscheidung nicht in der in Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung von 1993 vorgesehenen Weise festgestellt worden seien, ist darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung folgendes vorsieht:

"Die von der Kommission in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse werden in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, dem Protokoll der Kommissionssitzung beigefügt, in der diese Beschlüsse angenommen wurden oder in der ihre Annahme vermerkt wurde. Diese Beschlüsse werden durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der ersten Seite dieses Protokolls festgestellt."

160 Ferner sieht Artikel 9 Absatz 2 der Geschäftsordnung von 1993 vor, daß die Protokolle der Kommission "durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs festgestellt" werden.

161 In Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung von 1993 war nicht festgelegt, in welcher Weise die in einer Sitzung gefassten Beschlüsse dem Protokoll "beigefügt" werden mussten, während sie z. B. gemäß Artikel 16 der Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung des Beschlusses 95/148/EG, Euratom, EGKS vom 8. März 1995 (ABl. L 97, S. 82) "untrennbar mit dem Protokoll... verbunden" sein müssen.

162 Im vorliegenden Fall ist dem Gericht das Protokoll mit den verschiedenen verbindlichen Sprachfassungen der Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 in demselben Behältnis und so zugegangen, wie es die Prozeßvertreter der Kommission nach ihren Angaben im Anschluß an das Ersuchen des Gerichts vom 11. März 1998 vom Generalsekretariat der Kommission erhalten haben. Daher ist davon auszugehen, daß diese Schriftstücke dem Protokoll in der Weise "beigefügt" waren, daß sie mit ihm zusammen aufbewahrt wurden, ohne körperlich mit ihm verbunden zu sein.

163 Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung von 1993 soll sicherstellen, daß die Kommission den dem Adressaten notifizierten Beschluß ordnungsgemäß erlassen hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber keinen sachlichen Unterschied zwischen der ihr notifizierten Fassung der Entscheidung und der Fassung dargetan, die der Kommission zufolge dem Protokoll "beigefügt" wurde.

164 Unter diesen Umständen hat die Klägerin angesichts der Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92, Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnr. 31) nicht nachgewiesen, daß die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 dem Protokoll nicht im Sinne von Artikel 16 der Geschäftsordnung von 1993 "beigefügt" waren. Daher ist davon auszugehen, daß diese Schriftstücke durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der ersten Seite des Protokolls festgestellt wurden.

165 Zu der Tatsache, daß das dem Gericht vorgelegte Protokoll seinerseits eine Fotokopie ist, die nicht die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs trägt, ist festzustellen, daß die erste Seite des Protokolls mit dem Stempel "Beglaubigte Ausfertigung, Der Generalsekretär, Carlo Trojan" versehen ist und daß dieser Stempel die Originalunterschrift von Herrn Trojan, dem derzeitigen Generalsekretär der Kommission, trägt. Diese Beglaubigung durch den derzeitigen Generalsekretär der Kommission ist als rechtlich hinreichender Beweis dafür anzusehen, daß das Original des Protokolls die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission trägt.

166 Folglich ist die dritte Rüge nicht begründet.

Die fehlende Angabe des Datums der Unterzeichnung des Protokolls

167 Zur vierten Rüge der Klägerinnen, daß auf dem Protokoll das Datum seiner Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Generalsekretär der Kommission fehle, genügt die Feststellung, daß die erste Seite des dem Gericht vorgelegten Protokolls die Angabe "Brüssel, den 23. Februar 1994" und den Satz enthält: "Das vorliegende Protokoll wurde von der Kommission in ihrer 1190. Sitzung in Brüssel am 23. Februar 1994 angenommen." Es folgen die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs sowie die Beglaubigung der Übereinstimmung der Ausfertigung des Protokolls mit dem Original durch Herrn Trojan. Somit wurde das Protokoll vom Präsidenten und vom Generalsekretär am 23. Februar 1994 in Einklang mit der Geschäftsordnung von 1993 ordnungsgemäß unterzeichnet.

168 Auch die vierte Rüge der Klägerinnen ist folglich unbegründet.

169 Schließlich haben die unzutreffenden Angaben von Herrn Van Miert in seiner Pressekonferenz am Mittag des 16. Februar 1994, bei der er bekanntgab, daß die Kommission söben die Entscheidung erlassen habe, und einige Bußgeldbeträge nannte, die nicht den in der Entscheidung festgesetzten Beträgen entsprachen, als solche keine Auswirkungen auf den ordnungsgemässen Erlaß der Entscheidung durch das Kommissionskollegium, da sich die gerichtliche Kontrolle nur auf die von der Kommission erlassene Entscheidung erstrecken kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136).

170 Nach alledem sind die verschiedenen Argumente, mit denen geltend gemacht wird, daß die Kommission im Verwaltungsverfahren wesentliche Formvorschriften verletzt habe, in vollem Umfang zurückzuweisen, ohne daß die von den Klägerinnen beantragten Beweisaufnahmen angeordnet zu werden brauchen.

C - Zum Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages

171 Im Rahmen ihres auf einen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages gestützten Vorbringens erhebt die Klägerin drei Hauptvorwürfe. Erstens habe die Kommission bei der Feststellung der in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen - abgesehen von der in Randnummer 275, sechster Gedankenstrich, der Entscheidung behandelten Aufteilung des italienischen Marktes - einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Zweitens sei dieser Sachverhalt - selbst wenn man ihn als erwiesen ansehe - rechtlich falsch gewürdigt worden; insbesondere habe die Kommission zu Unrecht die aus Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag abgeleiteten Rechtsanschauungen angewandt, obwohl der EGKS-Vertrag einen völlig anderen rechtlichen Rahmen habe. Drittens seien die den Unternehmen zur Last gelegten Verhaltensweisen der GD III bekannt gewesen und von ihr sogar unterstützt oder zumindest toleriert worden, so daß kein Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages vorliege. Schließlich sei die Begründung in mehrfacher Hinsicht unzureichend.

172 Angesichts der Verflechtung der von der Klägerin geltend gemachten Argumente sind die einzelnen ihr zur Last gelegten und von ihr bestrittenen Zuwiderhandlungen nacheinander zu prüfen; dabei ist zunächst zu klären, ob die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen rechtlich hinreichend erwiesen sind, und dann zu ermitteln, ob die in der Entscheidung vorgenommene rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts zutrifft. Auf die Frage, ob die Handlungen der GD III geeignet sind, dem so bewerteten Sachverhalt seinen rechtswidrigen Charakter zu nehmen, wird unten in Abschnitt D eingegangen.

Zur Festsetzung von Preisen (Zielpreise) in der Träger-Kommission

1. Tatsächliche Feststellungen

173 Die Kommission wirft der Klägerin in Artikel 1 der Entscheidung vor, an einer Zuwiderhandlung in Form der Festsetzung von Preisen in der Träger-Kommission teilgenommen zu haben. Der für die Geldbusse herangezogene Zeitraum beträgt 30 Monate und erstreckt sich vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1990 (vgl. Randnrn. 80 bis 121, 223 bis 243, 311 und 314 der Entscheidung).

174 Im vorliegenden Fall leugnet die Klägerin nicht, an den in der Entscheidung beschriebenen Sitzungen der Träger-Kommission teilgenommen zu haben, macht aber u. a. geltend, daß dort keine "Vereinbarungen" getroffen, sondern nur Informationen der Mitglieder über deren "Schätzungen" oder "Prognosen" in bezug auf die Preise ausgetauscht worden seien. Ausserdem gebe es für die ihr zur Last gelegten Vereinbarungen und verabredeten Praktiken keinen rechtlich hinreichenden Beweis, wie insbesondere ein vom Sachverständigen Bishop in der Verwaltungsanhörung vorgelegtes Wirtschaftsgutachten zeige. Schließlich werde in der Entscheidung nicht ausreichend auf ihre individuelle Beteiligung an den behaupteten Zuwiderhandlungen eingegangen, und die ihr zur Last gelegten Verhaltensweisen würden in keiner Weise konkretisiert.

- Vorbemerkungen

175 Bevor die in den Randnummern 80 bis 121 und 223 bis 237 der Entscheidung beanstandeten Vereinbarungen und verabredeten Praktiken im einzelnen untersucht werden, ist einleitend festzustellen, daß die Beweise in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung aller einschlägigen tatsächlichen Gegebenheiten zu würdigen sind (vgl. die Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zum Urteil vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, II-869 - gemeinsame Schlussanträge zu den "Polypropylen-Urteilen" vom 24. Oktober 1991 in den Rechtssachen T-2/89 und T-3/89, Slg. 1991, II-1087 und II-1177, vom 17. Dezember 1991 in den Rechtssachen T-4/89, T-6/89, T-7/89 und T-8/89, Slg. 1991, II-1523, II-1623, II-1711 und II-1833, und vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-9/89 bis T-15/89, Slg. 1992, II-499, II-629, II-757, II-907, II-1021, II-1155 und II-1275).

176 Insoweit steht erstens ausser Streit, daß die Träger-Kommission ebenso wie die übrigen "Product Committees" von Eurofer in der Zeit der offensichtlichen Krise geschaffen wurde, um das Verhalten der Stahlunternehmen, insbesondere im Rahmen des Systems der "I"- und "i-Quoten" und der Eurofer-I- bis Eurofer-V-Vereinbarungen (siehe oben, Randnrn. 9 ff.), besser zu koordinieren. Nach dem Ende der Krise trat diese Kommission, der die wichtigsten Trägerhersteller der Gemeinschaft angehörten und die über ein ständiges Sekretariat verfügte, weiterhin regelmässig zusammen. Im vorliegenden Fall stellt vor allem dieses System regelmässiger Sitzungen den Bezugsrahmen für die Beurteilung der maßgeblichen Beweise dar (vgl. Randnrn. 30, 36, 37 und 212 der Entscheidung).

177 Zweitens nahm die Klägerin unstreitig an den Sitzungen der Träger-Kommission vom 25. November 1987, vom 3. Mai, 19. Juli, 18. Oktober, 15. November und 13. Dezember 1988, vom 10. Januar, 7. Februar, 19. April, 6. Juni, 11. Juli, 3. August, 21. September und 12. Dezember 1989 sowie vom 14. Februar, 21. März, 16. Mai, 10. Juli, 11. September, 9. Oktober und 4. Dezember 1990 teil (Randnr. 38 Buchstabe f der Entscheidung). Die Teilnahme eines Unternehmens an Sitzungen, in denen wettbewerbswidrige Handlungen vorgenommen wurden, reicht zum Nachweis seiner Beteiligung an diesen Handlungen aus, sofern keine Indizien vorliegen, die das Gegenteil beweisen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-14/89, Montedipe/Kommission, Slg. 1992, II-1155, Randnrn. 129 und 144).

178 Drittens steht fest, daß die bei diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse der Eurofer/Scandinavia-Gruppe mitgeteilt wurden, die ebenso wie die Träger-Kommission arbeitete und der die wichtigsten Hersteller der Gemeinschaft und Skandinaviens angehörten (vgl. u. a. die Randnrn. 81, 84, 86 bis 88, 93, 187, 189, 191 und 192 der Entscheidung). Ferner steht fest, daß die Klägerin zwischen dem 5. Februar 1986 und dem 31. Oktober 1990 an den 20 in Randnummer 178 der Entscheidung aufgeführten Sitzungen der Eurofer/Scandinavia-Gruppe mit Ausnahme der Sitzung vom 25. Juli 1988 teilnahm (vgl. Randnr. 181 der Entscheidung).

179 Viertens ist speziell zu der Behauptung, daß es sich vorliegend nicht um "Vereinbarungen über die Preise", sondern um einen "Informationsaustausch über die erwarteten Preise" gehandelt habe, festzustellen, daß in den Protokollen in Zusammenhang mit den Preisen zwar häufig Ausdrücke wie "Schätzungen" oder "Prognosen" gebraucht werden; bei der Gesamtwürdigung der Beweise sind jedoch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

a) Zahlreiche Preistabellen (z. B. die Tabellen, in denen die in den Sitzungen vom 25. Juli 1988, 18. Oktober 1988, 10. Januar 1989 und 19. April 1989 festgelegten Preise angegeben sind) wurden relativ lange vor dem betreffenden Quartal erstellt und enthalten sehr detaillierte Angaben, die u. a. die verschiedenen Produktkategorien, die einzelnen Länder, den genauen Betrag der geplanten Erhöhungen und die Rabatte betreffen. Derartige Tabellen können nicht als blosse Wiedergabe von "Schätzungen" der Unternehmen in bezug auf die Entwicklung der Marktpreise angesehen werden.

b) In zahlreichen Fällen spricht der Wortlaut der Protokolle nicht für die Auffassung der Klägerin; vgl. z. B. nachstehende Ausführungen: "Die Preiserhöhungen... führen zu folgendem Preisniveau" (Sitzung vom 18. Oktober 1988). "Folgende Preisniveaus werden für das zweite Quartal 1989 erwartet. Diese Preise sind gegenüber T1/89 Erhöhungen um: [es folgt eine genaue Tabelle]" (Sitzung vom 10. Januar 1989). "[D]ie Prognosen T2/89 [werden] im dritten Quartal 1989 beibehalten; es handelt sich um folgende Niveaus: [es folgt eine genaue Tabelle]" (Sitzung vom 19. April 1989). "Die für das dritte Quartal 1989 erwarteten und erzielten Preise werden in diesem Zusammenhang im vierten Quartal 1989 beibehalten" (Sitzung vom 11. Juli 1989).

c) In den Protokollen ist ferner vielfach davon die Rede, daß die für das betreffende Quartal "erwarteten" Preise "erzielt" oder von den Kunden "angenommen" worden seien (vgl. Randnrn. 94, 95, 97 bis 99, 101, 102 und 118 der Entscheidung).

d) Die Protokolle der Sitzungen der Träger-Kommission sind in Verbindung mit den Protokollen der Sitzungen der Eurofer/Scandinavia-Gruppe zu sehen, die u. a. dazu dienten, den skandinavischen Herstellern die bei der vorangegangenen Sitzung der Träger-Kommission gefassten Beschlüsse zu übermitteln (vgl. Randnrn. 177 ff. der Entscheidung). Aus den Protokollen der Sitzungen der Eurofer/Scandinavia-Gruppe geht aber ganz klar hervor, daß es sich vorliegend um Preisabsprachen handelte (siehe unten).

e) Zu den von der Kommission vorgelegten Beweisen gehören nicht nur die Protokolle der Träger-Kommission und der Eurofer/Scandinavia-Gruppe, sondern auch andere Unterlagen, die von den Unternehmen selbst stammen, wie z. B. das Fernschreiben von TradeARBED an Thyssen vom 22. September 1988, der interne Vermerk von Peine-Salzgitter vom 13. Januar 1989, der Vermerk von TradeARBED für die Sitzung der Eurofer/Scandinavia-Gruppe vom 31. Januar 1990, die Schreiben von Peine-Salzgitter an Unimétal vom 6. November und vom 19. Dezember 1989, das Schreiben von TradeARBED an Unimétal vom 7. Februar 1990 und die in der Entscheidung (u. a. in den Randnrn. 96, 100, 111, 112, 114, 115 und 117) erwähnten Unterlagen von British Steel.

f) Die Klägerin hat nicht bestritten, daß in den Sitzungen der Träger-Kommission vom 15. November 1988, 19. April 1989, 6. Juni 1989, 16. Mai 1990 und 4. Dezember 1990 Vereinbarungen über die Aufpreisharmonisierung getroffen wurden (siehe unten). In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Basispreisen und den Aufpreisen ist es nicht plausibel, daß die Teilnehmer über die einen Vereinbarungen trafen und über die anderen nicht.

g) Die Klägerin hat die Behauptung der Kommission in Randnummer 37 der Entscheidung, daß die endgültigen Fassungen der Protokolle der Träger-Kommission mit gewisser Vorsicht formuliert worden seien, nicht in Abrede gestellt.

180 Im Licht dieser allgemeinen Erwägungen sind alle der Klägerin zur Last gelegten Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken bei der Preisfestsetzung zu prüfen.

- Die angeblich 1986 und 1987 getroffenen Vereinbarungen

181 In Randnummer 223 der Entscheidung stellt die Kommission unter Bezugnahme auf die Randnummern 80 bis 86 fest, daß "Preisabsprachen... in den Jahren 1986 und 1987 verschiedentlich getroffen" worden seien.

182 Die Klägerin hat zwar die Existenz dieser Absprachen nicht ausdrücklich bestritten, aber es ist unstreitig, daß sie vor dem 25. November 1987 nicht an Sitzungen der Träger-Kommission teilnahm (Randnr. 38 Buchstabe f der Entscheidung).

183 Unter diesen Umständen ist Randnummer 223 der Entscheidung zu ungenau, um dahin ausgelegt zu werden, daß die Kommission der Klägerin die Beteiligung an diesen Absprachen vorwirft.

- Die angeblich vor dem 2. Februar 1988 getroffene Vereinbarung über die Preise in Deutschland und Frankreich

184 In Randnummer 224 der Entscheidung stellt die Kommission fest, daß in einer Sitzung an einem nicht näher zu bestimmenden Datum vor dem 2. Februar 1988 vereinbart worden sei, die Preise in Deutschland und Frankreich anzuheben. Sie stützt sich auf einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der Eurofer/Scandinavia-Gruppe vom 2. Februar 1988, in dem es heisst: "Preise: Beschluß zur Vornahme von Preisanhebungen zum 1. April um 20 DM auf dem deutschen Markt für Kategorien 1, 2A, 2B2 und 2B3 und um 10 DM für die Kategorie 2B1, um 50 FF auf dem französischen Markt für alle Kategorien ausgenommen 2C" (Randnr. 87 der Entscheidung, S. 674 bis 678 der Akten).

185 Schon im Wortlaut des Protokolls der Sitzung der Eurofer/Scandinavia-Gruppe vom 2. Februar 1988 wird auf eine Vereinbarung über Preiserhöhungen auf dem deutschen und dem französischen Markt Bezug genommen. Der Vereinbarungscharakter dieser Preiserhöhungen ergibt sich zum einen daraus, daß das (französische) Wort "décision" im Singular verwendet wird, und zum anderen aus der Einheitlichkeit der Erhöhungen auf jedem der betreffenden Märkte. Die Klägerin nahm im übrigen unstreitig an dieser Sitzung teil. Das Vorliegen der von der Kommission behaupteten Tatsachen ist somit rechtlich hinreichend nachgewiesen.

- Die angeblich vor dem 25. Juli 1988 festgelegten Zielpreise

186 In Randnummer 224 der Entscheidung stellt die Kommission ferner fest: "Weitere Zielpreise (für das vierte Quartal 1988) wurden vor dem 25. Juli 1988 vereinbart..." Sie stützt sich auf eine dem Protokoll der Sitzung der Eurofer/Scandinavia-Gruppe vom 25. Juli 1988 beigefügte Übersicht der nach Kategorien aufgeschlüsselten "Marktpreise Q4-88" für Deutschland, Frankreich und den belgisch-luxemburgischen Markt (Randnr. 88 der Entscheidung).

187 Zunächst ist festzustellen, daß es sich bei dem belastenden Beweisstück um die Übersicht (S. 2507 der Akten) handelt, die der Kommission zufolge dem Protokoll der Sitzung der Eurofer/Scandinavia-Gruppe vom 25. Juli 1988 beigefügt war, und nicht um das Protokoll selbst. Es ist daher unerheblich, daß an dieser Sitzung kein Vertreter der Klägerin teilnahm.

188 Die streitige Übersicht, die am oder vor dem 25. Juli 1988 erstellt wurde, bezieht sich auf die für das vierte Quartal 1988 geltenden Preise. Sie wurde somit relativ lange vor dem Bezugsquartal erstellt und enthält genaue, nach Ländern und Produktkategorien aufgeschlüsselte Preisangaben. Daraus folgt, daß es sich um detaillierte Preise handelt, die die Parteien gemeinsam anwenden wollten, und nicht um eine blosse Wiedergabe der - aktuellen oder prognostizierten - tatsächlichen Marktpreise.

189 Im übrigen ist nach dem tatsächlichen Zusammenhang davon auszugehen, daß durch dieses Schriftstück die Eurofer/Scandinavia-Gruppe über eine solche Vereinbarung informiert wurde. Derartige Informationen wurden den Mitgliedern dieser Gruppe regelmässig übermittelt, wobei dies zumindest einige Male in Form einer dem Protokoll der betreffenden Sitzung beigefügten Übersicht geschah.

190 Das Vorliegen der von der Kommission behaupteten Tatsachen ist somit rechtlich hinreichend nachgewiesen.

- Die angeblich am 18. Oktober 1988 festgelegten Zielpreise

191 In den Randnummern 225 und 226 der Entscheidung beanstandet die Kommission eine Vereinbarung über Zielpreise für das erste Quartal 1989, die in der Sitzung der Träger-Kommission vom 18. Oktober 1988 getroffen worden sein soll. Sie stützt sich insbesondere auf folgende Beweismittel:

- das Protokoll dieser Sitzung, in dem u. a. von Preiserhöhungen die Rede ist, die auf 25 DM bis 40 DM in der Bundesrepublik Deutschland, 50 FRF bis 100 FRF in Frankreich und 200 BFR bis 800 BFR in Benelux "eingeschätzt" werden, wobei die Preise, zu denen diese Erhöhungen "führen", in einer nach Ländern sowie nach Produkt- und Kundenkategorien aufgeschlüsselten Übersicht aufgeführt sind (Randnr. 89 der Entscheidung);

- die Übersicht, die zur Erstellung der Zielpreise für das vierte Quartal 1988 diente (S. 2507 der Akten, Anlage zum Protokoll der Sitzung der Eurofer/Scandinavia-Gruppe vom 25. Juli 1988, Randnr. 90 der Entscheidung);

- ein Fernschreiben der Klägerin an TradeARBED vom 22. September 1988 (Randnr. 91 der Entscheidung);

- das Protokoll der Sitzung der Eurofer/Scandinavia-Gruppe vom 3. November 1988 (S. 2488 bis 2493 der Akten), in dem es heisst:

"Für das erste Quartal 1989 sind neue Anhebungen geplant, die vom Handel im übrigen bereits erwartet werden. Sie führen zu Erhöhungen um 25 DM bis 40 DM in Deutschland, 50 FF bis 100 FF in Frankreich und 200 FB bis 800 FB in Benelux."

- die Tatsache, daß "Absprachen... getroffen [wurden], um die Preise durch Harmonisierung und Heraufsetzung von Aufpreisen zu erhöhen".

192 Die in den Randnummern 225 und 226 der Entscheidung genannten Anhaltspunkte stellen zusammen genommen eine schlüssige und stichhaltige Indizienkette dar, die zum Nachweis des beanstandeten Sachverhalts geeignet ist.

193 Insbesondere enthält das Protokoll der Sitzung der Träger-Kommission vom 18. Oktober 1988, an der die Klägerin teilnahm, nach Produkten und Märkten aufgeschlüsselte detaillierte Preisangaben für die einzelnen Kundenkategorien sowie den Satz: "Die Preiserhöhungen... führen zu folgendem Preisniveau..." Ausserdem entsprechen die genannten Zahlen den Angaben im Protokoll der Sitzung der Eurofer/Scandinavia-Gruppe vom 3. November 1988 (Randnr. 200 der Entscheidung), an der die Klägerin ebenfalls teilnahm; dies beweist, daß der Beschluß der Träger-Kommission vom 18. Oktober 1988 auch der Eurofer/Scandinavia-Gruppe mitgeteilt wurde.

194 Im übrigen ist das Fernschreiben der Klägerin an TradeARBED vom 22. September 1988 ein zusätzliches klares Indiz für den Vereinbarungscharakter der im Protokoll der Sitzung vom 18. Oktober 1988 aufgeführten Preise. Dieses Fernschreiben lautet wie folgt:

"An und für sich ist ein Gespräch am sinnvollsten nach dem Skandinav./Eurofer-Termin. Da dieser aber spät ist, sollten wir m. E. unseren Freunden unsere Absichten EG im Durchschnitt mitteilen und für Parallelität plädieren, d. h. für skand. Programm Erhöhung um:

Schweden SEK 100,- Norwegen NOK 100,- Finnland DM 40,-

Für 2C kann dann 29. 09. beschlossen werden."

195 Soweit darin von "Absichten EG" gesprochen wird, handelte es sich um gemeinsame Absichten mehrerer Unternehmen. Der Verfasser des Fernschreibens möchte beim "skandinavischen Programm" für "Parallelität" zwischen der geplanten durchschnittlichen Erhöhung in der Gemeinschaft und der von den Teilnehmern an der nächsten Sitzung der Eurofer/Scandinavia-Gruppe einvernehmlich zu beschließenden Erhöhung plädieren (dieser Beschluß wurde am 3. November 1988 tatsächlich gefasst). Ausserdem wird dem Empfänger des Fernschreibens ein baldiger "Beschluß" über die Preise der Kategorie 2C vorgeschlagen; dies zeigt, daß es sich um einvernehmlich festgesetzte Preise handelte.

196 Die Kommission hat in Randnummer 225, siebter Gedankenstrich, der Entscheidung auch zu Recht die Ansicht vertreten, daß es überraschend wäre, wenn die Unternehmen, als sie sich in der Träger-Kommission über harmonisierte Aufpreise verständigten, die Höhe der Basispreise dem freien Spiel des Wettbewerbs überlassen hätten (siehe unten). Gerade in der Sitzung vom 18. Oktober 1988 wurde ein Vorschlag von Usinor Sacilor zur Harmonisierung der Güteaufpreise geprüft, bevor er in der Sitzung vom 15. November 1988 grundsätzlich angenommen wurde (Randnr. 122 der Entscheidung).

197 In Einklang mit den Erwägungen in Randnummer 226 der Entscheidung wird der zumindest in moralischer Hinsicht zwingende Charakter der von der Kommission beanstandeten Vereinbarungen im übrigen dadurch belegt, daß keiner der Sitzungsteilnehmer ankündigte, die vorgeschlagenen Preise nicht anwenden zu wollen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232), sowie durch die späteren Erklärungen der Unternehmen, daß die fraglichen Preise von den Kunden angenommen worden seien (vgl. Randnrn. 94 und 95 der Entscheidung).

198 Die Kommission hat somit das Vorliegen des beanstandeten Sachverhalts in bezug auf die am 18. Oktober 1988 getroffene Vereinbarung über die Zielpreise rechtlich hinreichend nachgewiesen.

- Die angeblich in der Sitzung vom 10. Januar 1989 beschlossenen Zielpreise

199 Gemäß Randnummer 227 der Entscheidung hat die Träger-Kommission in ihrer Sitzung vom 10. Januar 1989 Zielpreise für Lieferungen nach Frankreich, Deutschland, Benelux und Italien im zweiten Quartal dieses Jahres vereinbart.

200 Die Kommission stützt sich auf das Protokoll dieser Sitzung (vgl. Randnr. 95 der Entscheidung), in dem die Erhöhungen für das Bezugsquartal, aufgeschlüsselt nach Märkten und Kategorien, angegeben werden. Dann werden die infolge dieser Erhöhungen erwarteten Preisniveaus genannt. Die Kommission beruft sich ferner auf eine undatierte Aktennotiz von British Steel über die Ergebnisse dieser Sitzung und auf einen internen Vermerk von Peine-Salzgitter vom 13. Januar 1989 (Randnr. 96 der Entscheidung).

201 Die in den Randnummern 95 und 96 der Entscheidung aufgeführten Unterlagen sind ein rechtlich hinreichender Beweis für den beanstandeten Sachverhalt.

202 Die Parteien bedienten sich erneut der bereits in der Sitzung vom 18. Oktober 1988 angewandten Technik und legten im Protokoll vom 10. Januar 1989 für jeden Markt und jede Produkt- und Kundenkategorie genau und detailliert die Erhöhungen sowie die daraus folgenden neuen Preise fest. Solche Angaben setzen eine Vereinbarung über die fraglichen Preise voraus. Diese Schlußfolgerung wird durch zwei andere, von der Kommission in Randnummer 96 der Entscheidung erwähnte Unterlagen bestätigt, und zwar durch die undatierte Aktennotiz von British Steel (S. 2001 bis 2003 der Akten) und den Vermerk von Peine-Salzgitter vom 13. Januar 1989 (S. 3051 f. der Akten). In der Aktennotiz von British Steel werden Preise für Frankreich, Deutschland und die Beneluxländer genannt, die mit den Angaben im Protokoll der Sitzung vom 10. Januar 1989 übereinstimmen. Sodann ist die Rede von "Price Intentions" (Preisabsichten), bei denen es sich angesichts der Einheitlichkeit der Erhöhungen und der daraus folgenden neuen Preise nur um gemeinsame Absichten der Mitglieder der Träger-Kommission handeln kann. Dem Vermerk von Peine-Salzgitter vom 13. Januar 1989 zufolge waren die Erhöhungen bereits "anvisiert" worden, bevor sie in der Sitzung "konkretisiert" wurden. Nach der Aufzählung der für Deutschland geltenden Erhöhungen heisst es in dem Vermerk weiter: "Auch in den wichtigsten übrigen Ländern der Gemeinschaft sind auf die einzelnen Kategorien bezogen selektive Preiserhöhungen beschlossen worden..." Diese Formulierung zeigt ebenfalls, daß es eine Willensübereinstimmung gab. Entgegen der Behauptung der Klägerin kann es sich unter diesen Umständen nicht um einen blossen Informationsaustausch über die Preise handeln.

203 Auf dieses Ergebnis hat es keinen Einfluß, daß die in der undatierten Aktennotiz von British Steel angegebenen neuen Preise für Italien um 20 000 LIT pro Tonne über den Angaben im Protokoll der fraglichen Sitzung liegen. Diese Abweichung in der Aktennotiz von British Steel, die nur die neuen Preise für Italien betrifft, ist auf einen schlichten Irrtum bei der schriftlichen Niederlegung der betreffenden neuen Preise zurückzuführen.

- Die angeblich in der Sitzung vom 7. Februar 1989 festgelegten Zielpreise für den italienischen und den spanischen Markt

204 Gemäß Randnummer 227 der Entscheidung hat die Träger-Kommission in ihrer Sitzung vom 7. Februar 1989 Zielpreise für den italienischen und den spanischen Markt festgelegt.

205 Die Kommission stützt sich auf das Protokoll dieser Sitzung (vgl. Randnr. 98 der Entscheidung), dem sie entnimmt, daß Preise für zwei Trägerkategorien in Italien und weitere Preise für Spanien festgelegt und die im Protokoll der Sitzung vom 10. Januar 1989 enthaltenen Preisangaben (vgl. Randnr. 95 der Entscheidung) ergänzt worden seien.

206 Trotz des Wortlauts des Protokolls der Sitzung vom 7. Februar 1989 (S. 97 bis 106 der Akten), in dem die fraglichen Angaben als "Ergänzung der Preisprognosen zweites Quartal 1989" bezeichnet werden, belegen mehrere Anhaltspunkte, daß es sich in Wirklichkeit um vereinbarte Preise handelte.

207 Erstens waren die Preise, die durch diese Angaben ergänzt werden sollten, bereits in der Sitzung vom 10. Januar 1989 einvernehmlich festgelegt worden (siehe oben). In der Sitzung vom 7. Februar 1989 stellten die Teilnehmer im übrigen fest, daß die zuletzt genannten Preise problemlos erzielt worden seien oder erzielt würden (vgl. Randnr. 98 der Entscheidung).

208 Zweitens heisst es im Protokoll, daß das neue Preisniveau bei der Kategorie 2C in Italien "einerseits einen "Einklang" zwischen den auf allen europäischen Märkten praktizierten Preisen wahrt und andererseits den Wettbewerb durch geschweisste Träger aus Walzprofilen für Stützen (profilés reconstitués soudés; prs) berücksichtigt". In bezug auf den spanischen Markt heisst es, die für das laufende Quartal "vorgesehenen Preise" würden im nächsten Quartal "beibehalten, um die erreichten Niveaus zu konsolidieren". Aus diesen Formulierungen geht hervor, daß unter den Unternehmen Einigkeit darüber bestand, durch die Anwendung dieser Preise bestimmte gemeinsame Ziele zu erreichen. Die Unternehmen waren somit notwendigerweise mit der Anwendung dieser Preise einverstanden.

209 Das Vorliegen des in Randnummer 227 Absatz 2 der Entscheidung beanstandeten Sachverhalts ist somit rechtlich hinreichend nachgewiesen.

- Die angeblich in der Sitzung vom 19. April 1989 vereinbarten Zielpreise1

210 Gemäß Randnummer 228 der Entscheidung wurden in der Sitzung der Träger-Kommission vom 19. April 1989 Zielpreise vereinbart, die im dritten Quartal 1989 in Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Italien und Spanien zur Anwendung gelangen sollten und die mit den Zielpreisen für das vorangegangene Quartal praktisch identisch waren.

211 Die Kommission stützt sich auf das Protokoll dieser Sitzung, in dem nach der Feststellung, daß die erwarteten Preise in Deutschland, Frankreich und Italien erzielt worden seien, die Preise für das folgende Quartal angegeben werden (Randnr. 99 der Entscheidung).

212 Die Kommission hat in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, daß die im Protokoll vom 19. April 1989 (S. 125 bis 145 der Akten) genannten Preise Gegenstand einer Vereinbarung waren.

213 Erstens ist zu der Angabe im maßgeblichen Abschnitt dieses Schriftstücks, daß die "Prognosen T2/89 im dritten Quartal 1989 beibehalten" würden, festzustellen, daß diese "Prognosen" in Wirklichkeit das Ergebnis einer Vereinbarung der betroffenen Unternehmen in den Sitzungen der Träger-Kommission vom 10. Januar 1989 und vom 7. Februar 1989 waren (siehe oben). Die "Beibehaltung" dieser "Prognosen" hatte ebenfalls Vereinbarungscharakter und diente nunmehr der Aufrechterhaltung des bisherigen Preisniveaus. Dies wird dadurch bestätigt, daß es in dem Schriftstück ferner heisst, die für das zweite Quartal "vorgesehenen Preise" oder die "Prognosen" für dieses Quartal seien "von den Kunden... angenommen" worden (S. 126 der Akten). Die Angabe zum deutschen Markt, daß die entsprechenden "Prognosen... eingetreten" seien, ist im gleichen Sinn auszulegen.

214 Zweitens werden die Preise für das folgende Quartal im Protokoll der Sitzung vom 19. April 1989 ebenso genau und detailliert angegeben wie die Preise für das vierte Quartal 1988 und die ersten beiden Quartale 1989 in den vorangegangenen Protokollen. Solche detaillierten Angaben können nicht als Wiedergabe blosser Prognosen oder Schätzungen ausgelegt werden.

- Die Festsetzung der im Vereinigten Königreich ab Juni 1989 anzuwendenden Preise

215 In den Randnummern 229 und 230 der Entscheidung verweist die Kommission auf eine verabredete Praktik zur Festsetzung der im Vereinigten Königreich ab Juni 1989 anzuwendenden Preise, die auf eine Initiative von British Steel zurückgehe und von ihren Konkurrenten akzeptiert worden sei.

216 Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sich die Kommission auf einen internen Vermerk von British Steel vom 24. April 1989 (vgl. Randnr. 100 der Entscheidung) sowie auf den Hinweis in den Protokollen der Sitzungen der Träger-Kommission vom 6. Juni 1989 und vom 11. Juli 1989, daß nach Angaben von British Steel die Preiserhöhung von den Kunden angenommen worden sei (vgl. Randnrn. 101 und 102 der Entscheidung).

217 Die Behauptung der Kommission, daß British Steel den übrigen Unternehmen am 19. April 1989 eine Erhöhung ihrer Preise im Vereinigten Königreich angekündigt und sie aufgefordert habe, sich dieser Erhöhung anzuschließen (Randnr. 229 der Entscheidung), wird durch den in Randnummer 100 der Entscheidung angesprochenen Vermerk vom 24. April 1989 (S. 1969 f. der Akten) rechtlich hinreichend belegt. Ferner steht fest, daß die Klägerin, die an der Sitzung vom 19. April 1989 teilnahm, sowohl die Ankündigung von British Steel als auch deren Aufforderung erhielt, die neuen Preise im Vereinigten Königreich anzuwenden.

218 Die Kommission hat auch ihre Behauptung, daß British Steel die Preise mit ihren Konkurrenten abgestimmt habe (Randnr. 230 der Entscheidung), rechtlich hinreichend belegt. Sie hat in Randnummer 229 der Entscheidung zu Recht ausgeführt, daß die Zusammenarbeit, zu der das streitige Verhalten gehörte, bereits verschiedentlich zu Preisfestsetzungsvereinbarungen für kontinentaleuropäische EGKS-Märkte geführt hatte, an denen British Steel beteiligt war. Unter diesen Umständen kann deren Vorgehen nicht als einseitiges Verhalten gegenüber einem Konkurrenten angesehen werden, mit dem sie keine Zusammenarbeit verband.

219 Da British Steel bei zahlreichen früheren Sitzungen der Träger-Kommission bereit war, sich hinsichtlich der kontinentaleuropäischen Preise zumindest moralisch zu binden, konnte sie vernünftigerweise von ihren Konkurrenten erwarten, daß ihre Aufforderung, sich an ihre neuen Preise im Vereinigten Königreich zu halten, von diesen bei der Festlegung ihres eigenen Verhaltens auf diesem Markt berücksichtigt würde. Dies gilt auch für die Klägerin, die unstreitig an den betreffenden Sitzungen teilnahm.

220 Schließlich hat die Kommission in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, daß die Unternehmen der Aufforderung von British Steel tatsächlich gefolgt sind (Randnrn. 229 und 230 der Entscheidung). Insoweit hat die Klägerin weder die Angaben von British Steel, daß ihre Preiserhöhungen auf dem britischen Markt angenommen worden seien, noch die Behauptung der Kommission bestritten, daß die Preise damals im Vereinigten Königreich deutlich höher gewesen seien als auf den kontinentaleuropäischen EGKS-Märkten (Randnr. 229 der Entscheidung). Da unter diesen Umständen Angebote auf kontinentaleuropäischem Preisniveau die Hinnahme der neuen Preise von British Steel durch die örtliche Kundschaft verhindert hätten, ist die Tatsache, daß ihre Preiserhöhungen "ohne Schwierigkeiten" angenommen wurden, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein ausreichender Beleg dafür, daß sich die Klägerin der Durchsetzung der fraglichen Preiserhöhungen durch British Steel nicht in den Weg gestellt hat.

221 Somit sind die der Argumentation in den Randnummern 229 und 230 der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen rechtlich hinreichend erwiesen.

- Die angeblich in der Sitzung vom 11. Juli 1989 getroffene Vereinbarung, auf dem deutschen Markt die Zielpreise für das dritte Quartal 1989 im vierten Quartal beizubehalten

222 In Randnummer 231 der Entscheidung schließt die Kommission aus dem Protokoll der Sitzung der Träger-Kommission vom 11. Juli 1989 (vgl. Randnr. 102 der Entscheidung), daß dort vereinbart worden sei, im vierten Quartal 1989 in Deutschland die gleichen Zielpreise wie im vorangegangenen Quartal anzuwenden.

223 Das Protokoll der Sitzung vom 11. Juli 1989 (S. 182 bis 188 der Akten) stellt einen rechtlich hinreichenden Beweis für das Vorliegen der von der Kommission beanstandeten Vereinbarung über die Beibehaltung der Preise auf dem deutschen Markt im vierten Quartal 1989 dar.

224 Im maßgeblichen Abschnitt dieses Schriftstücks heisst es unter der Überschrift "Erwartete Preisentwicklung im vierten Quartal 1989":

"Auf deutscher Seite ist geplant - da für den 1. Oktober 1989 eine Erhöhung der Dimensions- und Güteaufpreise um 20 bis 25 DM/Tonne vorgesehen ist -, die Basispreise nicht anzuheben. Die für das Quartal 1989 erwarteten und erzielten Preise werden in diesem Zusammenhang im vierten Quartal 1989 beibehalten. Ein Informationsaustausch über die übrigen Gemeinschaftsmärkte wird bei der nächsten Sitzung der Träger-Kommission stattfinden."

225 Aus dem Aufbau dieses Abschnitts folgt, daß nur die übrigen Märkte Gegenstand eines späteren "Informationsaustauschs" sein sollten, während die Preise auf dem deutschen Markt in der fraglichen Sitzung einvernehmlich "beibehalten" wurden.

226 Die Ankündigung der deutschen Hersteller ist vor allem im Zusammenhang der regelmässigen Sitzungen der Träger-Kommission und der übrigen Vereinbarungen zu sehen, deren Existenz vorstehend bereits festgestellt worden ist. So waren die "beibehaltenen" Preise ihrerseits am 19. April 1989 Gegenstand einer Vereinbarung in der Träger-Kommission (siehe oben, Randnrn. 210 ff.). Die in bezug auf den deutschen Markt getroffenen Maßnahmen fügten sich somit in die Praxis früherer Sitzungen ein, die Preise für die wichtigsten Märkte der Gemeinschaft quartalsweise festzulegen.

227 Im übrigen kann eine Vereinbarung, die Preise nicht zu erhöhen, eine Vereinbarung zur Festsetzung der Preise im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages darstellen.

228 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission den Unternehmen nicht vorwirft, in der Sitzung vom 3. August 1989 eine Vereinbarung über die Festsetzung von Zielpreisen getroffen zu haben. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin gegenstandslos, soweit mit ihm diese Annahme widerlegt werden soll.

- Der angeblich in der Sitzung vom 12. Dezember 1989 gefasste Beschluß über die im ersten Quartal 1990 zu erreichenden Zielpreise

229 Gemäß Randnummer 232 der Entscheidung beschloß die Träger-Kommission in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 1989, die im vierten Quartal 1989 herangezogenen Zielpreise auch im ersten Quartal 1990 anzuwenden.

230 Insoweit stützt sich die Kommission auf einen Vermerk eines Vertreters von TradeARBED, der als Grundlage für Ausführungen in der Sitzung der Eurofer/Scandinavia-Gruppe vom 31. Januar 1990 gedient haben soll (S. 2414 bis 2416 der Akten, vgl. Randnr. 107 der Entscheidung).

231 Dieser Vermerk von TradeARBED (S. 2414 der Akten) ist ein rechtlich hinreichender Beweis für das Vorliegen der streitigen Vereinbarung über das erste Quartal 1990. Dieses Schriftstück diente unstreitig als Grundlage für Ausführungen eines Vertreters von TradeARBED in der Sitzung der Eurofer/Scandinavia-Gruppe vom 31. Januar 1990. Folglich ist die darin enthaltene Angabe, daß die "Preise des vierten Quartals 1989... im Prinzip... fortgeschrieben werden [konnten]", dahin auszulegen, daß sie sich wie gewöhnlich auf die aus der Zusammenarbeit in der Träger-Kommission hervorgegangenen Vereinbarungen bezog.

232 Die These der Klägerin, daß sich der fragliche Vermerk auf einen blossen Appell zur Mässigung beziehe, der in der Sitzung vom 12. Dezember 1989 an die Hersteller gerichtet worden sei, wird nicht nur durch die Art und Weise widerlegt, in der von der Aufrechterhaltung der Preise gesprochen wird ("Die Preise... konnten im Prinzip... fortgeschrieben werden."), sondern auch dadurch, daß die "fortgeschriebenen" Preise dort als "eingeplante Preise" bezeichnet werden und die Praxis einiger Unternehmen, sie zu "unterbieten", als "bedauerlich" angesehen wird.

233 Die in der gleichen Sitzung aufgetretenen Differenzen, auf die sich die Klägerin ebenfalls berufen hat, betrafen nicht das Preisniveau im folgenden Quartal, sondern nur die von British Steel gelieferten Mengen und einen - offenbar von Unimétal stammenden - Vorschlag zur Aufteilung der Märkte. Schließlich spricht die Tatsache, daß die bestehenden Preise nur beibehalten und nicht erhöht wurden, ebensowenig gegen das Vorliegen einer Vereinbarung wie die Tatsache, daß die neuen Preise möglicherweise nicht in vollem Umfang eingehalten wurden (vgl. Randnr. 108 der Entscheidung).

- Die aus der Ankündigung von Unimétal in der Sitzung vom 14. Februar 1990 hervorgehende Festsetzung der Preise für die Kategorie 2C auf dem französischen Markt

234 In Randnummer 233 der Entscheidung geht die Kommission auf eine von Unimétal in der Sitzung vom 14. Februar 1990 angekündigte Anhebung der Preise von Trägern der Kategorie 2C auf dem französischen Markt ein. Nach Ansicht der Kommission, die sich auf die Erwägungen in den Randnummern 109 und 110 der Entscheidung stützt, handelte es sich dabei nicht um einen einseitigen Beschluß von Unimétal, sondern um eine Vereinbarung der betroffenen Unternehmen.

235 Der der Klägerin zur Last gelegte Sachverhalt ist, wenn man die in den Randnummern 233, 109 und 110 der Entscheidung aufgeführten Anhaltspunkte im Zusammenhang der Sitzungen der Träger-Kommission sieht, in rechtlich hinreichender Weise bewiesen.

236 Diesen Anhaltspunkten ist zu entnehmen, daß Unimétal von zwei Konkurrenten, Peine-Salzgitter und TradeARBED, zur Anhebung ihrer Preise aufgefordert worden war. Angesichts unterschiedlicher Preise in Frankreich und Deutschland ging es diesen Unternehmen zufolge darum, "Verzerrungen von Lieferströmen vor[zu]beugen" (vgl. das Schreiben des Vorsitzenden der Träger-Kommission an Unimétal vom 6. November 1989, Randnr. 109 der Entscheidung, S. 3009 bis 3011 der Akten) oder zu verhindern, daß "das Preisgefüge in Deutschland [gestört]" werde (vgl. das Telefax von TradeARBED an Unimétal vom 7. Februar 1990, Randnr. 110 der Entscheidung, S. 2413 der Akten).

237 Da Unimétal dieser Aufforderung zumindest in gewissem Umfang nachkam, hatte die vorgenommene Erhöhung Vereinbarungscharakter.

238 Ausserdem wurde die Ankündigung einer Preiserhöhung für die betreffende Kategorie in der Sitzung vom 14. Februar 1990 in Anwesenheit nicht nur von TradeARBED und Peine-Salzgitter, sondern auch der übrigen in der Träger-Kommission zusammenarbeitenden Unternehmen vorgenommen.

239 Im übrigen ließ sich die fragliche Erhöhung nicht mit wirtschaftlichen Erwägungen erklären, denn TradeARBED hatte im vorgenannten Telefax das Vorliegen einer "für eine Preisanhebung im allgemeinen wenig günstigen Situation" eingeräumt. Unter diesen Umständen konnte der angekündigte Preis nur dann Bestand haben, wenn auch alle anderen betroffenen Unternehmen ihn anwandten.

240 Diese Anhaltspunkte sind - in ihrem Zusammenhang gesehen - ein rechtlich hinreichender Beweis dafür, daß sich Unimétal durch die Ankündigung die Unterstützung aller an der Sitzung vom 14. Februar 1990 teilnehmenden Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehörte, sichern wollte, um zu verhindern, daß die Anwendung niedrigerer Preise den Erfolg der beabsichtigten "Harmonisierung" gefährdet. Aufgrund der Tatsache, daß in früheren Sitzungen für die wichtigsten Märkte der Gemeinschaft ähnliche Vereinbarungen getroffen worden waren, konnte Unimétal - und dies galt generell für alle Unternehmen, die ein Interesse an der Erhöhung hatten - davon ausgehen, daß der Appell befolgt würde.

241 Das Vorbringen der Klägerin, wonach einige der von der Kommission im vorliegenden Zusammenhang herangezogenen Anhaltspunkte zeigten, daß es für das erste Quartal 1990 keine Vereinbarung gegeben habe, hat das Gericht bereits widerlegt. Auf die hier in Rede stehende Feststellung einer Preisfestsetzung für das folgende Quartal kann es sich ohnehin nicht auswirken.

- Die Festsetzung der im zweiten Quartal 1990 im Vereinigten Königreich anzuwendenden Preise

242 Aus der Argumentation in den Randnummern 220 und 234 bis 236 der Entscheidung geht hervor, daß die Kommission den betreffenden Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehört, vorwirft, für das zweite Quartal 1990 die im Vereinigten Königreich anzuwendenden Preise verabredet und die den Gegenstand dieser Abrede bildenden Preise angewandt zu haben.

243 Zur Stützung ihrer Argumentation macht die Kommission erstens geltend, British Steel habe die Adressaten ihres Telefax vom 14. Februar 1990 über die Preise unterrichtet, die sie im Vereinigten Königreich nicht als "marktstörend" betrachtet habe (Randnr. 234 der Entscheidung) und deshalb tolerieren würde (letzter Satz von Randnr. 112 der Entscheidung). Diese Annahme wird durch die handschriftlichen Anmerkungen auf dem Original dieses Telefax vom 14. Februar 1990 (S. 1887 der Akten) in Verbindung mit dem internen Vermerk von British Steel vom 20. Februar 1990 (S. 1908 der Akten) rechtlich hinreichend bewiesen. Den Anmerkungen lässt sich entnehmen, worin die den Adressaten des Telefax zugesagte telefonische Unterrichtung bestand. Sie beziehen sich auf "Interpenetrationsmargen", d. h. auf Preise, die keinen als übermässig angesehenen Strom von Einfuhren zur Folge haben. In dem vorgenannten Vermerk erklärt der Verfasser ausdrücklich, den Vertreter von Unimétal über die Preise informiert zu haben, "die [seines] Erachtens nicht marktstörend sind".

244 Zweitens macht die Kommission geltend, daß die Ankündigung von British Steel einer "verabredeten Praktik" entsprochen habe (Randnr. 235 der Entscheidung; siehe auch Randnr. 220), d. h., British Steel habe unter den konkreten Umständen davon ausgehen können, daß sich die übrigen Unternehmen den angekündigten Preisen anschließen würden. Diese Behauptung wird durch die von der Kommission herangezogenen Anhaltspunkte rechtlich hinreichend belegt. Die Ankündigung war Teil des "ständigen Dialogs zwischen diesem Unternehmen und seinen Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten" (Randnr. 235 der Entscheidung). Wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnr. 219), konnte British Steel aufgrund ihrer Beteiligung an den zuvor in der Träger-Kommission getroffenen Vereinbarungen im Gegenzug von ihren Konkurrenten eine gewisse Solidarität erwarten. Diese Schlußfolgerung wird zumindest für die betroffenen deutschen Unternehmen Peine-Salzgitter, Thyssen und Saarstahl durch die in den Randnummern 235 und 55 der Entscheidung erwähnte Übersicht (S. 1864 der Akten) gestützt, die bestätigt, daß sich diese Unternehmen und British Steel um eine gewisse Kongrünz der Handelsströme zwischen beiden Ländern bemühten und daß deshalb alle Parteien bereit waren, je nach den Umständen im Interesse der anderen Parteien Solidarität zu zeigen. Das Vorbringen der Klägerin, daß British Steel lediglich die anderen Unternehmen einseitig mit Vergeltungsmaßnahmen bei störendem Verhalten bedroht habe, ist daher zurückzuweisen.

245 Drittens macht die Kommission geltend, daß die fraglichen Unternehmen ihre Preise letztlich doch nach den Vorgaben von British Steel erhöht hätten (Randnr. 236 der Entscheidung). Den Beweis für diese Annahme sieht die Kommission darin, daß British Steel, obwohl sie zunächst unter ihrer Preisliste liegende Angebote kritisiert habe, ihre Preise wenige Monate später, im Anschluß an die Sitzung vom 16. Mai 1990, erhöht habe (vgl. Randnr. 115 der Entscheidung). Diese unstreitige Tatsache ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein rechtlich hinreichender Beweis dafür, daß es British Steel weitgehend gelungen ist, die Einhaltung ihrer Preise durch ihre Konkurrenten durchzusetzen. Angesichts des unterschiedlichen Preisniveaus auf dem Kontinent und im Vereinigten Königreich hätte British Steel im Mai 1990 eine Erhöhung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen können, wenn sie sich des solidarischen Verhaltens der kontinentaleuropäischen Hersteller nicht sicher gewesen wäre.

246 Die Ausführungen in den Vermerken von British Steel vom 17. und vom 30. Juli 1990 (Randnr. 117 der Entscheidung), auf die sich die Klägerin beruft, betreffen nicht die Umsetzung der von British Steel kurz nach der Sitzung vom 14. Februar 1990 erteilten Vorgaben für das zweite Quartal dieses Jahres. Der Vermerk vom 17. Juli 1990 bezieht sich auf die im Anschluß an die Sitzung vom 16. Mai 1990 gemachten Preisangaben für das folgende Quartal (siehe unten). Im Vermerk vom 30. Juli 1990 geht es um die Nichteinhaltung einer Vereinbarung zwischen British Steel und TradeARBED und nicht um das Verhalten der Klägerin.

247 Folglich sind die tatsächlichen Behauptungen, die den Erwägungen in den Randnummern 234 bis 236 der Entscheidung zugrunde liegen, rechtlich hinreichend bewiesen.

- Die Festsetzung der im dritten Quartal 1990 im Vereinigten Königreich anzuwendenden Preise

248 Aus den Erwägungen in Randnummer 237 der Entscheidung geht in Verbindung mit Randnummer 220 (Absätze 1 und 3) hervor, daß die Kommission den Unternehmen vorwirft, Preise verabredet zu haben, die im dritten Quartal 1990 im Vereinigten Königreich gelten sollten, und die den Gegenstand dieser Abrede bildenden Preise angewandt zu haben.

249 Die Behauptung der Kommission, daß British Steel ihren Konkurrenten ihre neuen Preise mitgeteilt und sie zu deren Einhaltung aufgefordert habe, wird durch das Telefax dieses Unternehmens vom 7. Juni 1990 belegt (vgl. Randnr. 115 der Entscheidung, S. 1798 der Akten). British Steel hat diese Aufforderung im übrigen in der Sitzung der Träger-Kommission vom 10. Juli 1990 wiederholt (vgl. Randnr. 117 der Entscheidung, S. 1964 bis 1966 der Akten). In diesen Punkten ist die Behauptung der Kommission somit rechtlich hinreichend bewiesen.

250 Soweit die Kommission daraus auf eine Absprache schließt, ist bereits festgestellt worden, daß British Steel angesichts der früheren Aktivitäten der Träger-Kommission vernünftigerweise erwarten konnte, daß ihre Konkurrenten auf dem britischen Markt ein solidarisches Preisverhalten zeigen und insbesondere bei der Festlegung ihres eigenen Verhaltens auf diesem Markt der Aufforderung zur Einhaltung der neuen Preise von British Steel Rechnung tragen würden, die diese in einer Sitzung an sie gerichtet hatte. Die Kommission hat somit die von ihr behauptete Absprache rechtlich hinreichend belegt.

251 Schließlich ergibt sich ein hinreichender Beweis für die Einhaltung der von British Steel angekündigten Preise durch die übrigen Unternehmen aus der Angabe im Protokoll der Sitzung vom 11. September 1990 (Randnr. 118 der Entscheidung, S. 1666 bis 1679 der Akten), daß die britischen Kunden die Erhöhung der Listenpreise von British Steel akzeptiert hätten. Denn wenn sich die übrigen Unternehmen nicht weitgehend an die neuen von British Steel angekündigten Preise gehalten hätten, wäre es kaum denkbar, daß die Kundschaft eine solche Erhöhung akzeptiert hätte. Dem steht nicht entgegen, daß die Konkurrenten von British Steel, bevor sie sich entschlossen, deren Vorgaben zu folgen, zunächst niedrigere Preise angewandt hatten (vgl. Randnr. 117 der Entscheidung). Auch daß in dieser Zeit das Verhalten von TradeARBED (und nicht der Klägerin) von British Steel als Verletzung einer zwischen beiden Gesellschaften bestehenden Vereinbarung dargestellt wurde, kann an der Beurteilung durch das Gericht nichts ändern.

252 Folglich sind die den Erwägungen in Randnummer 237 der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen rechtlich hinreichend bewiesen.

253 Nach alledem werden sämtliche Tatsachen, auf die sich die Ausführungen in den Randnummern 224 bis 237 der Entscheidung zum Abschluß von Vereinbarungen über die Preise und zu den von der Kommission dort als "verabredete Praktiken" eingestuften Verhaltensweisen stützen, durch die von ihr herangezogenen Unterlagen rechtlich hinreichend belegt.

- Das von der Klägerin vorgelegte Wirtschaftsgutachten

254 Auf dieses Ergebnis hat das Vorbringen der Klägerin keinen Einfluß, das sie aus der Analyse der Preisentwicklung ableitet, die der Sachverständige Bishop in der Verwaltungsanhörung vorgetragen hat (S. 113 bis 127 des Anhörungsprotokolls). Nach dieser Analyse steht der These der Kommission, die Unternehmen hätten Preisabsprachen getroffen, entgegen, daß die Marktpreise das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Maß nicht überschritten. So hätten sich die realen Trägerpreise in der Gemeinschaft zwischen 1987 und 1991 auf einem historischen Tiefstand befunden, abgesehen vom Jahr 1989, als sie jedoch nur das Niveau des Jahres 1985 erreicht hätten, in dem die Nachfrage so gering wie nie zuvor gewesen sei. Diese Preisentwicklung sei nicht allein mit den damals erzielten Produktivitätszuwächsen zu erklären.

255 Soweit die Klägerin damit geltend machen will, daß es die in den Randnummern 224 bis 237 der Entscheidung beanstandeten Kartelle nicht gegeben habe, ist bereits dargelegt worden, daß die Tatsachen, auf deren Grundlage die Kommission die fraglichen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken festgestellt hat, durch die einschlägigen Unterlagen bei einer Betrachtung im allgemeinen Kontext der damals bestehenden Zusammenarbeit in der Träger-Kommission rechtlich hinreichend bewiesen sind.

256 Die auf der allgemeinen Entwicklung der Trägerpreise in der Gemeinschaft beruhende Argumentation der Klägerin ist ihrer Art nach nicht geeignet, die Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Der Sachverständige hat im übrigen in der Anhörung selbst eingeräumt, daß er mit seiner Analyse nicht die Mitteilung der Beschwerdepunkte kommentieren, sondern nur die Frage beantworten wolle, ob die Maßnahmen der Unternehmen erfolgreich gewesen seien (vgl. S. 127 des Anhörungsprotokolls).

- Ergebnis

257 Aus den vorstehenden Darlegungen folgt, daß das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen ist, soweit es sich gegen die tatsächlichen Feststellungen in den Randnummern 224 bis 237 der Entscheidung richtet. Aus ihnen folgt ferner, daß die Kommission sowohl das Vorliegen der Vereinbarungen und verabredeten Praktiken, die der Klägerin zur Last gelegt werden, als auch ihre individuelle Beteiligung an diesen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken rechtlich hinreichend belegt und die fraglichen Zuwiderhandlungen ausreichend konkretisiert hat.

2. Zur rechtlichen Bewertung des Sachverhalts

258 An dieser Stelle ist die rechtliche Bewertung der Verhaltensweisen, die die Kommission in den Randnummern 224 bis 237 der Entscheidung beanstandet hat, im Hinblick a) auf die in Artikel 65 § 1 des Vertrages angesprochenen Arten von Kartellen, b) den Zweck oder die Wirkung solcher Verhaltensweisen und c) den Begriff des normalen Wettbewerbs im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen.

a) Zur Bewertung der beanstandeten Verhaltensweisen im Hinblick auf die in Artikel 65 § 1 des Vertrages angesprochenen Arten von Kartellen

259 Nach Ansicht der Klägerin muß die Kommission zum Nachweis einer verabredeten Praktik im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages entgegen den Ausführungen in den Randnummern 217 bis 220 der Entscheidung nicht nur darlegen, daß die Unternehmen Abreden getroffen haben, sondern auch, daß sie die den Gegenstand dieser Abreden bildenden Praktiken - insbesondere durch einheitliche Erhöhung ihrer Preise - tatsächlich angewandt haben (vgl. Artikel 65 § 5 des Vertrages sowie für den Bereich des EG-Vertrags das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnrn. 64 und 126 ff.). Die Kommission habe für ein derartiges Verhalten keinen Beweis erbracht. Im übrigen belegten die in den Randnummern 223 bis 237 der Entscheidung herangezogenen Unterlagen nicht, daß die angeblich festgesetzten Preise eingehalten worden seien.

260 In Artikel 4 des Vertrages heisst es:

"Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt:

...

d) einschränkende Praktiken, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielen."

261 Artikel 65 § 1 des Vertrages verbietet "alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere

a) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen;

b) die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;

c) die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen."

262 Im vorliegenden Fall werden die der Klägerin zur Last gelegten Verhaltensweisen in den Randnummern 224 bis 228 und 231 bis 233 der Entscheidung von der Kommission als "Vereinbarungen" zur Festsetzung der Preise im Sinne dieser Bestimmung eingestuft. Wie aus den vorstehend festgestellten Tatsachen in rechtlich hinreichender Weise hervorgeht, haben sich die betroffenen Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehört, in allen Fällen, um die es in diesen Randnummern der Entscheidung geht, nicht auf einen blossen Austausch von Informationen über ihre "Prognosen" oder "Schätzungen" der Preise beschränkt, sondern ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht, auf dem Markt ein bestimmtes Preisverhalten zu zeigen, d. h. so vorzugehen, daß die in den fraglichen Sitzungen vereinbarten Preise erreicht oder gegebenenfalls beibehalten werden. Eine solche Willensübereinstimmung stellt eine "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages dar. Insoweit gibt es im übrigen keinen Grund, den Begriff "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages anders auszulegen als den Begriff "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (vgl. Urteil Rhône-Poulenc/Kommission, Randnr. 120).

263 Der Begriff "verabredete Praktiken", mit dem in der Entscheidung die der Klägerin zur Last gelegten Verhaltensweisen in bezug auf die drei Preiserhöhungen auf dem britischen Markt bezeichnet werden (vgl. Randnrn. 220 und 230 am Ende), ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung von Artikel 65 § 1 und des rechtlichen Rahmens des Vertrages auszulegen.

264 In seiner Stellungnahme 1/61 vom 13. Dezember 1961 (Slg. 1961, 527) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Zweck von Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages darin besteht, die Unternehmen daran zu hindern, mit Hilfe einschränkender Praktiken eine Stellung zu erlangen, die ihnen eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte gestattet. Dieses durch Artikel 65 § 1 des Vertrages umgesetzte Verbot gilt nach Ansicht des Gerichtshofes in ganzer Strenge und ist für die vom Vertrag geschaffene Wirtschaftsordnung kennzeichnend (S. 566). Überdies hat der Gerichtshof zu der in Artikel 60 des Vertrages vorgesehenen Regelung über die Veröffentlichung der Preise (siehe unten) ausgeführt: "Der Vertrag geht davon aus, daß die freie Preisbildung durch das Recht der einzelnen Unternehmen gewährleistet ist, ihre Preise selbst festzusetzen und, wenn sie dieselben abändern wollen, neue Preislisten zu veröffentlichen. Wenn sich die Marktlage ändert, sind die Erzeuger gezwungen, ihre Preislisten dem anzupassen; auf diese Weise "bildet der Markt den Preis"" (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 1/54, Frankreich/Hohe Behörde, Slg. 1954, 7, 32). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht ferner hervor, daß - auch wenn der Stahlmarkt ein oligopolistischer Markt ist, der durch die Regelung in Artikel 60 des Vertrages gekennzeichnet ist, die sicherstellt, daß infolge der Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Transporttarife die von den einzelnen Unternehmen angewandten Preise transparent bleiben - die daraus resultierende Unbeweglichkeit oder Parallelität der Preise als solche nicht in Widerspruch zum Vertrag steht, falls sie nicht die Folge einer - wenn auch nur stillschweigenden - Vereinbarung der Parteien, "sondern des freien Spiels der Kräfte auf dem Markt und der Strategie unabhängiger Wirtschaftseinheiten mit entgegengesetzten Interessen ist" (Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 66/63, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1964, 1149, 1180).

265 Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, daß die Vorstellung, wonach jedes Unternehmen die Politik, die es auf dem Markt verfolgen möchte, eigenständig und ohne Absprache mit seinen Konkurrenten zu bestimmen hat, dem EGKS-Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 4 Buchstabe d und 65 § 1 zu entnehmen ist.

266 Unter diesen Umständen wird mit dem Verbot "verabredeter Praktiken" durch Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag grundsätzlich der gleiche Zweck verfolgt wie mit dem entsprechenden Verbot "abgestimmter Verhaltensweisen" durch Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Es soll genauer gesagt die praktische Wirksamkeit des Verbotes in Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages gewährleisten, indem es in dessen Verbotstatbestände eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen einbezieht, die zwar noch nicht bis zum Abschluß einer Vereinbarung im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst ihre praktische Zusammenarbeit an die Stelle der Risiken des im Vertrag als normal angesehenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnr. 64).

267 Speziell zu den drei von der Kommission als "verabredete Praktiken" beanstandeten Fällen der Preiserhöhung auf dem britischen Markt ist folgendes festzustellen: a) Diese drei Fälle fügen sich in den Rahmen einer regelmässigen Abstimmung in zahlreichen Sitzungen und Schriftwechseln der Mitgliedsunternehmen der Träger-Kommission ein, die u. a. zur Koordinierung ihres Preisverhaltens auf den verschiedenen nationalen Märkten diente. b) In jedem der drei Fälle, in denen es um die Preise auf dem britischen Markt ging, gab British Steel ihren Konkurrenten in einer Sitzung, an der die meisten von ihnen teilnahmen, ihr künftiges Preisverhalten auf dem Markt bekannt und forderte sie dazu auf, sich ebenso zu verhalten; sie wurde somit in der ausdrücklichen Absicht tätig, die künftigen Wettbewerbshandlungen ihrer Konkurrenten zu beeinflussen. c) Die regelmässige Koordination in der Träger-Kommission war so gestaltet, daß British Steel vernünftigerweise erwarten konnte, ihre Konkurrenten würden ihrer Forderung weitgehend nachkommen oder dieser bei der Festlegung ihrer eigenen Geschäftspolitik zumindest Rechnung tragen. d) Die von der Kommission herangezogenen Beweise zeigen, daß die fraglichen Unternehmen den Vorschlägen von British Steel weitgehend gefolgt sind. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, daß sie sich den Forderungen von British Steel widersetzt oder den in den fraglichen Sitzungen mitgeteilten Preisinitiativen nicht angeschlossen hätte.

268 Aus all diesen Umständen ergibt sich, daß die betreffenden Unternehmen in den drei genannten Fällen die Risiken des im Vertrag als normal angesehenen Wettbewerbs durch eine praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben, die von der Kommission zu Recht als "verabredete Praktiken" im Sinne von Artikel 65 § 1 eingestuft wurde.

269 Zum Vorbringen der Klägerin, der Begriff "verabredete Praktik" im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages setze voraus, daß die Unternehmen die den Gegenstand ihrer Abrede bildenden Praktiken - insbesondere durch einheitliche Erhöhung ihrer Preise - angewandt hätten, geht aus der Rechtsprechung des Gerichts zum EG-Vertrag hervor, daß das Vorliegen einer verabredeten Praktik nicht davon abhängt, daß sich die Abrede in dem von der Klägerin verstandenen Sinn auf das Marktverhalten der Konkurrenten erstreckte. Es genügt gegebenenfalls die Feststellung, daß jedes Unternehmen die von ihm bei seinen Kontakten mit seinen Konkurrenten erlangten Informationen zwangsläufig unmittelbar oder mittelbar berücksichtigen musste (Urteil Rhône-Poulenc/Kommission, Randnr. 123). Auf diese Rechtsprechung haben die Randnummern 64 und 126 ff. des Urteils Ahlström Osakeythiö u. a./Kommission, auf die sich die Klägerin berufen hat, keinen Einfluß, da sie andere Fragen betreffen.

270 Diese Rechtsprechung ist auf den Anwendungsbereich von Artikel 65 EGKS-Vertrag übertragbar, da der Begriff der verabredeten Praktik dort die gleiche Funktion erfuellt wie der entsprechende Begriff im EG-Vertrag.

271 Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut von Artikel 65 § 5 des Vertrages nicht beeinträchtigt, wonach die Kommission bei "verabredeten Praktiken" nur dann Geldbussen festsetzen kann, wenn die Betroffenen zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken "anwenden". Die Unternehmen wenden eine verabredete Praktik im Sinne dieser Bestimmung an, wenn sie sich tatsächlich an einer Vorgehensweise beteiligen, die zur Beseitigung der Ungewißheit über ihr künftiges Marktverhalten dient und zwangsläufig voraussetzt, daß jedes von ihnen die von seinen Konkurrenten erlangten Informationen berücksichtigt (vgl. Urteil Rhône-Poulenc/Kommission, Randnr. 123). Die Kommission braucht daher nicht nachzuweisen, daß der fragliche Informationsaustausch zu einem bestimmten Ergebnis geführt hat oder auf dem relevanten Markt umgesetzt wurde.

272 Diese Auslegung bestätigt der Wortlaut von Artikel 65 § 1 des Vertrages, der "alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen", verbietet. Dieses Verbot gilt für jede verabredete Praktik, die "die Tendenz hat" oder "geeignet ist", den normalen Wettbewerb zu beeinträchtigen, ohne daß zur Feststellung einer Zuwiderhandlung eine tatsächliche und konkrete Wettbewerbsbeeinträchtigung nachgewiesen zu werden braucht. Der Gerichtshof hat im übrigen in seinem Urteil vom 20. März 1957 in der Rechtssache 2/56 (Geitling u. a./Hohe Behörde, Slg. 1957, 11; im folgenden: Urteil Geitling I) ausgeführt (S. 40), daß es für die Feststellung einer Verfälschung oder Einschränkung des Wettbewerbs durch eine Vereinbarung keiner Würdigung ihrer konkreten Auswirkungen bedarf, da sich diese Feststellung bereits aus dem abstrakten Tatbestand von Artikel 65 § 1 des Vertrages ergibt.

273 Aber selbst wenn der von der Klägerin vertretenen Auslegung zu folgen wäre, wonach der Begriff der verabredeten Praktik ein dem Ergebnis der Abrede entsprechendes Marktverhalten voraussetzt, wäre diese Voraussetzung im vorliegenden Fall in bezug auf die drei Preisanhebungen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs erfuellt. Es steht nämlich fest, daß die Unternehmen in jedem dieser Fälle den Forderungen von British Steel weitgehend nachgekommen sind, so daß die neuen Preise tatsächlich durchgesetzt werden konnten.

274 Nach alledem hat die Klägerin keinen Rechtsfehler bei der Einordnung der fraglichen Verhaltensweisen unter die Begriffe "Vereinbarung" oder "verabredete Praktiken" in Artikel 65 § 1 des Vertrages dargelegt.

b) Zu Zweck und Wirkung der beanstandeten Kartelle und verabredeten Praktiken

275 Gemäß Randnummer 238 der Entscheidung "zielten" die in den Randnummern 223 bis 237 beanstandeten Vereinbarungen und verabredeten Praktiken "darauf ab", den Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages einzuschränken. In Randnummer 221 der Entscheidung zählt es die Kommission u. a. zum "Zweck" der fraglichen Verhaltensweisen, "die Preise... zu erhöhen und zu harmonisieren". In Randnummer 222 vertritt die Kommission im Anschluß an den Hinweis, daß die Analyse dieses Zweckes den Nachweis einer nachteiligen Wirkung auf den Wettbewerb entbehrlich mache, die Ansicht, daß diese Wirkung gleichwohl alles andere als unbedeutend gewesen sei.

276 Die Klägerin macht geltend, daß die in Rede stehenden Vereinbarungen und verabredeten Praktiken nicht gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstießen, da es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, daß in dem von der Geldbusse erfassten Zeitraum tatsächlich wettbewerbsbeschränkende Kartelle durchgeführt worden seien. Sie beruft sich u. a. auf die vom Sachverständigen Bishop vorgelegte Analyse der Marktsituation und die Tatsache, daß die Trägerproduktion in der Gemeinschaft zwischen Juni 1988 und Dezember 1991 von 3,7 Millionen auf 5,6 Millionen Jahrestonnen zugenommen habe, wobei die Marktanteile der Unternehmen zwischen Juli 1988 und Anfang 1992 um mehr als 50 % geschwankt hätten. Ausserdem habe der innergemeinschaftliche Handel in diesem Zeitraum erheblich zugenommen, was zu einer Verringerung der Marktanteile der einzelnen Hersteller auf ihrem Heimatmarkt geführt habe. Die Kommission habe zu der Wirtschaftsanalyse nicht Stellung genommen; dies stelle einen Begründungsmangel dar.

277 Die Formulierung in Artikel 65 § 1 des Vertrages, daß er sich auf Kartelle bezieht, die "darauf abzielen würden", den normalen Wettbewerb zu verfälschen, schließt das Wort "bezwecken" in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ein. Die Kommission hat daher in Randnummer 222 der Entscheidung zu Recht festgestellt, daß sie zum Nachweis eines Verstosses gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages das Vorliegen einer nachteiligen Wirkung auf den Wettbewerb nicht darzutun brauchte.

278 In Anbetracht der zahlreichen Anhaltspunkte für die Durchsetzung der im vorliegenden Fall vereinbarten Preiserhöhungen ist jedenfalls festzustellen, daß die beanstandeten Verhaltensweisen, an denen die führenden Trägerhersteller der Gemeinschaft mitwirkten, zwangsläufig eine nicht zu vernachlässigende Wirkung auf den Markt hatten, wie die Kommission in Randnummer 222 der Entscheidung ausgeführt hat.

279 Schließlich enthält Randnummer 222 eine ausreichende Begründung in bezug auf Zweck und Wirkung der Zuwiderhandlung.

c) Zur Einordnung der beanstandeten Verhaltensweisen im Hinblick auf das Kriterium "normaler Wettbewerb"

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

280 Die Klägerin trägt vor, die von der Kommission in den Randnummern 239 bis 241 der Entscheidung gezogenen Schlüsse seien insofern mit einem Rechtsfehler behaftet, als die Kommission Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag und insbesondere den im Licht der Artikel 46 bis 48 und 60 EGKS-Vertrag zu verstehenden Begriff "normaler Wettbewerb" in gleicher Weise wie Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ausgelegt habe. Ausserdem würden die Ausführungen in den Randnummern 239 bis 241 der Entscheidung den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht gerecht.

281 Die Kommission sehe die blosse gegenseitige Mitteilung der Preise durch die Unternehmen zu Unrecht selbst dann als Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages an, wenn die Unternehmen keine Abrede getroffen und keine gemeinsamen Preise festgesetzt hätten. In Wirklichkeit stelle ein Informationsaustausch, der sich im Rahmen der Regelung des EGKS-Vertrags bewege, dessen Artikel 46 bis 48 und 60 nur einen gesteuerten und eingeschränkten Wettbewerb vorsähen, keinen Verstoß gegen Artikel 65 dar. Gleiches gelte für eine Vereinbarung von Unternehmen, die der Abstellung oder Verhinderung von Verstössen gegen Artikel 60 diene.

282 Unter Bezugnahme auf Artikel 232 EG-Vertrag führt die Klägerin aus, im Urteil vom 18. Mai 1962 in der Rechtssache 13/60 (Geitling u. a./Hohe Behörde, Slg. 1962, 179; im folgenden: Urteil Geitling II) habe der Gerichtshof die Möglichkeit, Artikel 65 EGKS-Vertrag im Licht von Artikel 85 EG-Vertrag auszulegen, nur erwogen. In Wirklichkeit habe der Gerichtshof seine Überlegungen auf die Artikel 2 bis 5 EGKS-Vertrag gestützt. Desgleichen habe es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92 (Banks, Slg. 1994, I-1209) ausdrücklich abgelehnt, Artikel 65 EGKS-Vertrag wie Artikel 85 EG-Vertrag unmittelbare Wirkung zuzuerkennen. Die Verwaltungspraxis der Kommission, die Wettbewerbsregeln des EGKS- und des EG-Vertrags aneinander anzupassen (vgl. den Zwanzigsten Bericht über die Wettbewerbspolitik), sei von den Gemeinschaftsgerichten noch nicht gebilligt worden.

283 Die Wirtschaftsordnung des EGKS-Vertrags, der den Bezugsrahmen für die Auslegung des Begriffes "normaler Wettbewerb" bilde, zeuge im übrigen von einer planwirtschaftlichen Ausrichtung. Sie unterscheide sich damit deutlich von der des EG-Vertrags, der darauf abziele, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen zu schützen (Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag).

284 Bei den Verhandlungen über den EGKS-Vertrag seien die Artikel 65 und 66 eingefügt worden, um im Rahmen einer an die Stelle des Besatzungsrechts tretenden Regelung zu verhindern, daß die Ruhrindustrie eine beherrschende Stellung erlange, und um dafür zu sorgen, daß die industriepolitische Steuerung von der Hohen Behörde und nicht - wie in der Vergangenheit - durch Unternehmenskartelle vorgenommen werde. Artikel 65 § 1 verbiete daher nur solche Wettbewerbsbeschränkungen, die den in den Artikeln 2 bis 5 EGKS-Vertrag verankerten industriepolitischen Zielen zuwiderliefen. Zugleich hätten die Verfasser des EGKS-Vertrags den Abnehmern einen gleichberechtigten Zugang zu den Produktionsquellen garantieren wollen, was die Einfügung von Artikel 60 erforderlich gemacht habe. Alle diese industriepolitischen Ziele seien dem EG-Vertrag fremd. Im übrigen seien die Verfasser des EGKS-Vertrags von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Information der Unternehmen über die Märkte und Preise durch die Hohe Behörde für ihre Tätigkeit erforderlich sei und daß folglich deren vorherige Versorgung mit Informationen auf der Grundlage von Artikel 46 und im Anschluß an einen hierzu vorgenommenen Austausch zwischen den Unternehmen nicht gegen Artikel 65 verstosse. Der oligopolistische Charakter des betreffenden Marktes, auf den sich die Kommission berufe, bestätige, daß ein System vollkommenen Wettbewerbs kaum erwartet worden sei.

285 Die Hohe Behörde habe in ihrem Sechsten Gesamtbericht (Band II, Kapitel II, § 1, Nr. 41) selbst ausgeführt, daß der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt der EGKS "kein ungebundener und willkürlicher Wettbewerb [ist], wie er sich aus der einfachen Beseitigung der Beschränkungen des Handels ergeben würde, sondern ein geordneter Wettbewerb, der das Ergebnis wohlerwogener Maßnahmen und ständig neuer Beschlüsse ist" (Hervorhebungen im Original).

286 Die Klägerin beruft sich ferner auf die Artikel 2, 3, 4 und 5 EGKS-Vertrag. In seiner Stellungnahme 1/61 habe der Gerichtshof die Ansicht vertreten, daß Artikel 65 eine Durchführungsbestimmung zu Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages sei. Letzterer verlange nur ein Mindestmaß an Wettbewerb, so daß eine Preisbestimmung durch die Unternehmen nur dann mit ihm unvereinbar sei, wenn sie die Grenzen von Artikel 65 § 2 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages überschreite (Urteil Geitling II, S. 215, 222 ff.).

287 Der Gerichtshof habe aus den Artikeln 2 und 5 des Vertrages geschlossen, daß die Möglichkeit eines Unternehmens, die Preise zu bestimmen, nur dann zu beanstanden sei, wenn jeglicher Wettbewerb ausgeschaltet sei (Urteil Geitling II, S. 214). Artikel 5, der die Grundlage für Artikel 46 bilde, indem er die Gemeinschaft verpflichte, das Handeln der Beteiligten zu erhellen und zu erleichtern, zeige, daß der Vertrag als "normale" Wettbewerbsbedingungen die eines "erhellten" und informierten Marktes voraussetze. Ohne diese Markttransparenz wäre es nicht möglich, allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des Gemeinsamen Marktes im Einklang mit Artikel 3 Buchstabe b des Vertrages gleichen Zugang zur Produktion zu sichern.

288 Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages stehe trotz seines allgemeinen und zwingenden Charakters Wettbewerbsbeschränkungen nicht entgegen, die nach speziellen Bestimmungen zulässig seien. Zu diesen gehöre nicht nur - wie von der Rechtsprechung anerkannt - Artikel 65 § 2, sondern auch die Artikel 46 bis 48 und 60.

289 Artikel 60 § 2 des Vertrages verhindere einen effektiven Preiswettbewerb. Auf einem Markt mit homogenen Produkten, auf dem Überkapazitäten bestuenden, schließe er ein Interesse der Unternehmen an der Senkung ihrer Preise aus, da eine solche Senkung, die zwangsläufig für alle Kunden des betreffenden Unternehmens gelte, zu sofortigem parallelem Vorgehen seiner Konkurrenten und damit zu einer Senkung des allgemeinen Preisniveaus führen würde, ohne den Absatz nachhaltig zu steigern. Unter diesen Umständen sei nach der Wirtschaftsordnung des Vertrages die Existenz von Wettbewerb, der eingeschränkt werden könnte, weder vorgesehen noch zugelassen.

290 Artikel 60 schränke den Wettbewerb jedenfalls in doppelter Hinsicht ein: zum einen durch die Beseitigung des geheimen Wettbewerbs aufgrund der in § 2 vorgesehenen Pflicht zur Veröffentlichung von Preistafeln und zum anderen durch das Verbot, zu Preisen zu liefern, die von dem geltenden Listenpreis abwichen. In Anbetracht dieser Pflicht, die den Unternehmen sowohl zugunsten ihrer Abnehmer (Artikel 3 Buchstabe b des Vertrages) als auch zugunsten ihrer Konkurrenten (Urteil Frankreich/Hohe Behörde, S. 24) obliege, werde der "normale" Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 nicht eingeschränkt, wenn sie untereinander Informationen über ihre künftigen Preise austauschten.

291 Diese Auslegung von Artikel 60 § 2 des Vertrages bestätige dessen § 1. Da er die Unternehmen zur Beachtung der Artikel 2, 3 und 4 des Vertrages verpflichte, stellte es keine Einschränkung des normalen Wettbewerbs dar, wenn sie eine Nutzung von Wettbewerbsparametern ausschlössen, die mit den dort festgelegten Zielen unvereinbar seien. Wenn die Unternehmen einen geheimen Wettbewerb betreiben könnten, gefährdete dies insbesondere die nach Artikel 3 Buchstabe a des Vertrages angestrebte geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes.

292 Zur Verantwortung der Kommission für die Einhaltung von Artikel 60 des Vertrages (vgl. Randnr. 241 der Entscheidung) trägt die Klägerin vor, diese Bestimmung sei unmittelbar anwendbar und die Unternehmen könnten sich zulässigerweise zu ihrer Einhaltung verpflichten, ohne gegen Artikel 65 des Vertrages zu verstossen.

293 Im übrigen sehe Artikel 46 des Vertrages eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Unternehmen vor, die eine gegenseitige Information sowie die Definition von Zielen für das wirtschaftliche Handeln durch die Kommission einschließe. In diesem Zusammenhang weise Artikel 48 des Vertrages den Verbänden eine besondere Rolle zu. Vorliegend hätten diese Bestimmungen die Unternehmen verpflichtet, sich über alle Punkte abzustimmen, die die Kommission bei der Erstellung von Vorausschätzungsprogrammen oder der Festlegung allgemeiner Ziele heranziehen könnte und die daher Gegenstand von Stellungnahmen der Unternehmen sein könnten. Um der Kommission solche Stellungnahmen vorlegen zu können, müssten sich die Unternehmen zuvor über deren Inhalt im Rahmen ihrer Verbände abstimmen. Eine solche Abstimmung werde von Artikel 46 des Vertrages erfasst, wenn die Kommission daran aktiv oder passiv teilgenommen habe, ohne sie zu kritisieren. Dies entspreche zum einen Artikel 5 des Vertrages, der die Kommission damit betraue, das Handeln der Beteiligten zu erhellen. Zum anderen könne man von den Unternehmen nicht verlangen, selbst herauszufinden, wie die Artikel 46 ff. und Artikel 65 des Vertrages gleichzeitig einzuhalten seien.

294 Im vorliegenden Fall habe die Kommission in der Tat an dem beanstandeten Informationsaustausch teilgenommen, da sie die Unternehmen zu dem von ihnen gezeigten Verhalten veranlasst oder zumindest davon gewusst und profitiert habe. Folglich hätten die Unternehmen den "normalen" Wettbewerb nicht eingeschränkt.

295 Überdies sei die Annahme der Eigenständigkeit der Wettbewerbsregelung des EGKS-Vertrags aus den Gründen gerechtfertigt, die den Gerichtshof veranlasst hätten, dem Agrarbereich im EG-Vertrag eine wettbewerbsrechtliche Sonderstellung einzuräumen (vgl. Urteile vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/74, Frubo/Kommission, Slg. 1975, 563, vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 65 bis 70, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnrn. 59 bis 61).

296 Im Rahmen ihrer gemeinsamen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen u. a. vorgetragen, daß der im EG-Vertrag enthaltene Grundsatz der Marktwirtschaft dem Grundsatz der Planwirtschaft des EGKS-Vertrags gegenüberzustellen sei. Sie haben in diesem Zusammenhang auf das Werk von Professor Paul Reuter mit dem Titel La Communauté européenne du charbon et de l'acier (Paris, LGDJ, 1953) verwiesen, in dem es heisst: "Der durch den Vertrag geschaffene Wettbewerb ist kein freier Wettbewerb und kann es nicht sein, sondern nur ein fairer und geregelter Wettbewerb" (S. 143), der nach Regeln abläuft, mit denen die "Arbeitsbedingungen [der Unternehmen] denen öffentlicher Stellen angeglichen werden" (S. 205). Der "normale" Wettbewerb des EGKS-Vertrags habe nur untergeordneten Charakter, wie die Vorschriften über die Veröffentlichung von Preistafeln anhand bestimmter Frachtbasen (Artikel 60 § 2), die Transparenzpflicht (Artikel 46 bis 48) und die Möglichkeit zur Aussetzung des Wettbewerbs (Artikel 61, 53 und 58) zeigten. Im Rahmen dieses Vertrages stelle der Wettbewerb nur ein Instrument neben anderen dar (vgl. Urteil Banks). Da die Kommission die Aufgabe habe, die Ziele des Vertrages miteinander in Einklang zu bringen und so über die Anwendung und den Inhalt der Wettbewerbsregeln zu bestimmen (vgl. den Zwanzigsten Bericht über die Wettbewerbspolitik, Nr. 120), müsse sie eng mit den Unternehmen zusammenarbeiten.

297 Diese Darstellung wurde in der mündlichen Verhandlung durch ein Referat von Professor Steindorff ergänzt. Er kam zu dem Ergebnis, daß Artikel 65 angesichts des gesamten, durch bestimmte mit den Besonderheiten des Sektors zusammenhängende politische Ziele gekennzeichneten EGKS-Vertrags eng auszulegen sei. Gespräche zwischen Unternehmen im Rahmen des in den Artikeln 46 bis 48 des Vertrages vorgesehenen Systems seien nie als Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 angesehen worden (vgl. den Bericht der französischen Delegation über den EGKS-Vertrag und das Abkommen über die Übergangsbestimmungen, 1951, sowie das vorerwähnte Werk von Professor Paul Reuter). Sie seien Teil des normalen Wettbewerbs, sofern die Kommission sie leite oder die Unternehmen, wenn sie aus eigener Initiative tätig würden, in gutem Glauben und zur Vorbereitung ihrer Gespräche mit der Kommission handelten. Artikel 60 des Vertrages sei so konzipiert worden, daß er Unterbietungen einschränke und die vorhandenen Beziehungen zwischen den Herstellern und ihren Kunden schütze. Im Rahmen des EG-Vertrags wäre ein solches System mit dessen Artikel 85 unvereinbar. Angesichts der mit der Durchführung von Artikel 60 des Vertrages verbundenen und von der Kommission anerkannten Schwierigkeiten verstosse ein Informationsaustausch über Preise, die ohnehin veröffentlicht werden sollten, nicht gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages.

Würdigung durch das Gericht

298 Das Vorbringen der Klägerin beruht auf drei Hauptelementen: dem normativen Zusammenhang von Artikel 65 § 1 des Vertrages, dem Artikel 60 des Vertrages und den Artikeln 46 bis 48 des Vertrages.

- Der Zusammenhang von Artikel 65 § 1 des Vertrages

299 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Unternehmen im vorliegenden Fall mehrere Vereinbarungen über die Preise getroffen haben, die in einem bestimmten Quartal anzuwenden oder zumindest als das Ziel anzusehen waren, dessen Erreichung die Unternehmen einvernehmlich anstrebten (vgl. Randnr. 225 Absatz 2 der Entscheidung). Die drei verabredeten Praktiken in bezug auf die Preise auf dem Markt des Vereinigten Königreichs sollten gewährleisten, daß das Preisniveau der kontinentaleuropäischen Hersteller die von British Steel angekündigten Erhöhungen nicht gefährdet. Es handelt sich somit nicht um den blossen Austausch von Informationen über "Prognosen" oder "Schätzungen" künftiger Preise, wie die Klägerin behauptet.

300 In Anbetracht des Zweckes von Artikel 65 § 1 des Vertrages, der darin besteht, die Autonomie der Unternehmen auf dem Markt sicherzustellen, damit das durch Artikel 4 Buchstabe d aufgestellte Verbot "einschränkende[r] Praktiken, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielen", eingehalten wird, ist davon auszugehen, daß eine solche Koordinierung der Verhaltensweisen durch eine Vereinbarung oder eine verabredete Praktik zur Erreichung bestimmter Zielpreise dazu dient, im Sinne von Artikel 65 § 1 "die Preise festzusetzen", und daher gegen diese Bestimmung verstösst.

301 Auch die historischen Gründe für die Einfügung von Artikel 65 in den Vertrag - ihre zutreffende Darstellung durch die Klägerin unterstellt - können keine Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigen, die gegen ihren objektiven Zweck verstösst, wie er sich aus ihrem Wortlaut und ihrem normativen Zusammenhang ergibt. Im übrigen heisst es in der Erklärung der französischen Regierung vom 9. Mai 1950, die der Abfassung des Vertrages vorausging: "Im Gegensatz zu einem internationalen Kartell zur Aufteilung und Ausbeutung der nationalen Märkte durch einschränkende Praktiken und die Aufrechterhaltung hoher Profite wird die geplante Organisation die Verschmelzung der Märkte und die Ausdehnung der Produktion sicherstellen."

302 Der oligopolistische Charakter der vom Vertrag erfassten Märkte kann zwar in gewissem Umfang die Wirkungen des Wettbewerbs abschwächen (vgl. Urteil Geitling II, S. 225 f.), aber diese Erwägung rechtfertigt keine Auslegung von Artikel 65, die Verhaltensweisen von Unternehmen zulässt, mit denen - wie im vorliegenden Fall - der Wettbewerb insbesondere durch Maßnahmen zur Preisfestsetzung noch weiter verringert wird. Angesichts der Konsequenzen, die die oligopolistische Struktur des Marktes haben kann, ist es um so notwendiger, den verbleibenden Wettbewerb zu schützen (vgl. in bezug auf die Anwendung von Artikel 65 § 2 des Vertrages das Urteil Geitling II, S. 226).

303 Hinsichtlich der planwirtschaftlichen Ausrichtung des Vertrages ist bereits ausgeführt worden, daß Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages, der u. a. durch Artikel 65 § 1 des Vertrages umgesetzt wird, ein strenges Verbot enthält, das für die vom Vertrag geschaffene Wirtschaftsordnung kennzeichnend ist (Stellungnahme 1/61, S. 566; Urteil Banks, Randnrn. 11, 12 und 16). Das Ziel des freien Wettbewerbs hat somit im Rahmen des Vertrages eigenständigen Charakter und ist ebenso zwingender Natur wie die übrigen in den Artikeln 2 bis 4 festgelegten Ziele des Vertrages (vgl. Urteil Frankreich/Hohe Behörde, S. 23, und Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 251).

304 Auch der von der Klägerin vertretenen Auffassung, daß Artikel 65 § 1 nur solche Einschränkungen des Wettbewerbs verbiete, die den im Vertrag verankerten industriepolitischen Zielen zuwiderliefen, kann nicht gefolgt werden. Ein derartiges Kriterium ist in dieser Bestimmung nicht enthalten; sie verbietet vielmehr generell Kartelle, die auf die Verfälschung des normalen Wettbewerbs abzielen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1960 in den Rechtssachen 36/59, 37/59, 38/59 und 40/59, Präsident Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft u. a./Hohe Behörde, Slg. 1960, 887, 921).

305 Schließlich ist das auf einen Vergleich mit dem Agrarbereich im Rahmen des EG-Vertrags gestützte Vorbringen der Klägerin für die vorliegende Rechtssache nicht relevant.

- Artikel 60 des Vertrages

306 Zu dem auf Artikel 60 des Vertrages gestützten Vorbringen der Klägerin ist darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung, durch die Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages umgesetzt wird, in § 1 folgendes verbietet:

"- die Praktiken unlauteren Wettbewerbs, vor allem die nur vorübergehenden oder nur örtlichen Preissenkungen, die auf Erlangung einer Monopolstellung innerhalb des gemeinsamen Marktes gerichtet sind;

- die diskriminierenden Praktiken, die auf dem gemeinsamen Markt die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer mit sich bringen, insbesondere wenn die Käufer wegen ihrer Nationalität unterschiedlich behandelt werden".

307 Artikel 60 § 2 Buchstabe a des Vertrages schreibt im Hinblick auf die erwähnten Ziele die Veröffentlichung der auf dem Gemeinsamen Markt angewandten Preistafeln und Verkaufsbedingungen vor. Gemäß Artikel 60 § 2 Buchstabe b dürfen die angewandten Arten der Preisstellung nicht dazu führen, daß die von einem Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt angewandten Preise, wenn sie auf ihr Äquivalent an der Frachtbasis zurückgeführt sind, die für die Aufstellung seiner Preistafel gewählt wurde, die Preise überschreiten, die in dieser Preistafel für ein vergleichbares Geschäft vorgesehen sind, oder diese Preise in einem Umfang unterschreiten, der insbesondere über das Maß hinausgeht, das es erlaubt, das erfolgte Angebot nach der für eine andere Frachtbasis aufgestellten Preistafel auszurichten, die dem Käufer die günstigsten Bedingungen am Lieferort bietet.

308 Nach ständiger Rechtsprechung soll die in Artikel 60 § 2 des Vertrages vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preise erstens verbotene Praktiken soweit wie möglich verhindern, zweitens den Käufern erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und drittens den Unternehmen erlauben, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennenzulernen, so daß sie sich diesen anpassen können (vgl. Urteil Frankreich/Hohe Behörde, S. 24, und Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 149/78, Rumi/Kommission, Slg. 1979, 2523, Randnr. 10).

309 Die Regelung in Artikel 60 des Vertrages und insbesondere das Verbot, auch nur zeitweise von der Preistafel abzuweichen, stellen in der Tat eine erhebliche Einschränkung des Wettbewerbs dar.

310 Im vorliegenden Fall ist Artikel 60 des Vertrages jedoch für die Frage, wie die der Klägerin zur Last gelegten Verhaltensweisen im Hinblick auf Artikel 65 § 1 zu beurteilen sind, unerheblich.

311 Erstens geht das Vorbringen der Klägerin fehl, soweit es auf dem Gedanken beruht, daß es sich vorliegend um den blossen Austausch von Informationen über "Schätzungen" oder "Prognosen" künftiger Preise handele, denn nach den obigen Feststellungen hat sich die Klägerin an Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung beteiligt.

312 Zweitens sind die in den Preistafeln enthaltenen Preise nach ständiger Rechtsprechung von jedem Unternehmen selbständig und ohne - auch nur stillschweigende - Vereinbarung mit anderen Unternehmen festzusetzen (vgl. Urteile Frankreich/Hohe Behörde, S. 31, und Niederlande/Hohe Behörde, S. 1180). Insbesondere steht die Tatsache, daß die Bestimmungen von Artikel 60 auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielen, der Anwendung des Kartellverbots in Artikel 65 § 1 des Vertrages nicht entgegen (Urteil Niederlande/Hohe Behörde).

313 Drittens sieht Artikel 60 des Vertrages vor der Veröffentlichung der Preistafeln keinen Kontakt zwischen den Unternehmen zur gegenseitigen Unterrichtung über ihre künftigen Preise vor. Da solche Kontakte die selbständige Aufstellung der Preistafeln verhindern, sind sie geeignet, den normalen Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages zu verfälschen.

314 Schließlich genügt zu dem Vorbringen, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, sich durch den Ausschluß eines mit Artikel 60 des Vertrages unvereinbaren versteckten Wettbewerbs zur Einhaltung von dessen Bestimmungen zu verpflichten, der Hinweis, daß es sich vorliegend um Vereinbarungen und verabredete Praktiken handelte, die auf eine - im allgemeinen über dem Marktniveau liegende - Koordinierung der Preise abzielten, und nicht um den Austausch von Informationen, die zur Einhaltung von Artikel 60 des Vertrages dienten.

315 Ausserdem geht, selbst wenn man unterstellt, daß das System von Artikel 60 des Vertrages damals nicht wie im Vertrag vorgesehen funktionierte (vgl. das der Klageschrift in der Rechtssache T-151/94 in Anhang 5 als Schriftstück 2 beigefügte Arbeitsdokument der Kommission), aus dem Aufbau seiner Artikel 4, 60 und 65 hervor, daß der Vertrag sowohl das Interesse an der Anwendung nicht diskriminierender und veröffentlichter Preise als auch das Interesse an einem nicht durch Absprachen verfälschten Wettbewerb schützt. Das Gericht kann es daher nicht hinnehmen, daß die Nichteinhaltung der das zuerst genannte Interesse schützenden Vorschriften durch die betroffenen Unternehmen zur Unanwendbarkeit der das zuletzt genannte Interesse schützenden Vorschriften führt. Es oblag im übrigen den Unternehmen, selbst die Bestimmungen von Artikel 60 des Vertrages einzuhalten, statt untereinander eine private Koordinierung der Preise vorzunehmen, die angeblich diese Bestimmung ersetzte, für deren Durchführung die Kommission zuständig ist.

316 Vereinbarungen der Hersteller können dem System von Artikel 60 des Vertrages jedenfalls schon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil sie es den Käufern nicht erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen (vgl. die Urteile Frankreich/Hohe Behörde, S. 24, und Rumi/Kommission, Randnr. 10).

- Artikel 46 bis 48 des Vertrages

317 Zu den aus den Artikeln 5 und 46 bis 48 des Vertrages abgeleiteten Argumenten ist festzustellen, daß die Gemeinschaft nach Artikel 5 Absatz 2, erster Gedankenstrich, des Vertrages das Handeln der Beteiligten dadurch erhellt und erleichtert, daß sie Auskünfte einholt, für Beratungen sorgt und allgemeine Ziele bestimmt. Gemäß Artikel 5 Absatz 2, dritter Gedankenstrich, sorgt die Gemeinschaft für Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen und greift in die Erzeugung und den Markt nur dann direkt ein, wenn es die Umstände erfordern. In Artikel 46 des Vertrages heisst es u. a., daß die Kommission im Benehmen mit den Unternehmen Marktentwicklung und Preistendenzen fortlaufend zu untersuchen sowie in regelmässigen Zeitabständen als Hinweis dienende Programme für Erzeugung, Verbrauch, Ausfuhr und Einfuhr unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung aufzustellen hat. Artikel 47 des Vertrages sieht vor, daß die Kommission unter Beachtung des Berufsgeheimnisses die für die Erfuellung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen kann. Artikel 48 des Vertrages bestimmt u. a., daß die Unternehmensverbände jede Tätigkeit ausüben können, die zu den Bestimmungen des Vertrages nicht im Widerspruch steht, daß sie berechtigt sind, der Kommission in den Fällen, in denen der Vertrag die Anhörung des durch Artikel 18 des Vertrages geschaffenen Beratenden Ausschusses vorsieht, die Bemerkungen ihrer Mitglieder zuzuleiten, und daß sie verpflichtet sind, über ihre Tätigkeit der Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Auskünfte zu erteilen.

318 Keine der vorgenannten Bestimmungen erlaubt es den Unternehmen, durch den Abschluß von Vereinbarungen oder durch verabredete Praktiken zur Preisfestsetzung der hier in Rede stehenden Art gegen das Verbot in Artikel 65 § 1 des Vertrages zu verstossen.

319 Im übrigen werden die Argumente, die das angebliche Bedürfnis der Unternehmen betreffen, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der GD III nach dem 1. Juli 1988 untereinander Informationen auszutauschen, unten in Abschnitt D eingehend behandelt.

320 Unter diesem Vorbehalt ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß die Kommission weder die Tragweite von Artikel 65 § 1 des Vertrages verkannt noch die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu Unrecht auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt hat. Ferner stellen die Erläuterungen der Kommission in den Randnummern 239 bis 241 der Entscheidung eine ausreichende Begründung dieses Aspekts der Entscheidung dar.

321 Demnach sind unter dem gleichen Vorbehalt alle Argumente zurückzuweisen, die gegen die in den Randnummern 224 bis 237 der Entscheidung vorgenommene Einordnung der Verhaltensweisen, die der Klägerin zur Last gelegt werden, als Vereinbarungen oder verabredete Praktiken zur Festsetzung von Zielpreisen vorgebracht worden sind.

Zu den Vereinbarungen über die Harmonisierung von Aufpreisen

322 In Artikel 1 der Entscheidung wirft die Kommission der Klägerin vor, sich an einem als "Harmonisierung von Aufpreisen" bezeichneten Verhalten beteiligt zu haben. Nach den Randnummern 122 bis 142 (Sachverhalt) und 244 bis 252 (rechtliche Würdigung) der Entscheidung sollen die betreffenden Unternehmen in den Sitzungen der Träger-Kommission vom 15. November 1988, 19. April 1989, 6. Juni 1989, 16. Mai 1990 und 4. Dezember 1990 fünf aufeinanderfolgende Vereinbarungen über die Harmonisierung von Aufpreisen getroffen haben.

323 Die Klägerin leugnet das Vorliegen von Vereinbarungen über die Harmonisierung von Aufpreisen nicht, macht aber geltend, daß die Kommission ihr nicht vorwerfen könne, gegen Artikel 65 des Vertrages verstossen zu haben. Die Kommission habe seit 1976 aufgrund eines auf Artikel 65 des Vertrages gestützten Mandats von den Unternehmen Auskünfte über die Harmonisierung der Aufpreise eingeholt. Da sie auf die dabei erhaltenen Informationen nicht reagiert habe, hätten die Unternehmen davon ausgehen können, daß ihr Verhalten im Hinblick auf diese Bestimmung nicht zu beanstanden sei. Im übrigen sei, um Ende 1977 die Festlegung von Einfuhrbasispreisen zu ermöglichen (vgl. die im ABl. 1977, L 353, S. 1, veröffentlichte Mitteilung), in der Branche auf Verlangen der Kommission und mit ihr zusammen kurzfristig eine Harmonisierung aller Aufpreisbereiche für sämtliche Erzeugnisse durchgeführt worden. Anschließend sei die Kommission durch die Übermittlung von Preislisten, die von ihr nie beanstandet worden seien, über die Ergebnisse dieser Harmonisierung auf dem laufenden gehalten worden. Die Kommission habe sich somit am Verhalten der Unternehmen beteiligt. Dieses Verhalten habe folglich den durch Artikel 60 des Vertrages vorgegebenen Rahmen nicht überschritten und könne nicht als Einschränkung des normalen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages angesehen werden.

324 Die Klägerin bestreitet weder die tatsächlichen Feststellungen noch die daraus gezogenen Schlüsse, die in den Randnummern 122 bis 142 und 244 bis 252 der Entscheidung in bezug auf den Abschluß der dort beanstandeten Vereinbarungen und die Ermittlung ihres Gegenstands zu finden sind, der nicht nur in der Harmonisierung, sondern auch in der Anhebung der Aufpreise bestand. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, daß die Kommission von diesen Verhaltensweisen gewusst und sogar daran mitgewirkt habe.

325 Soweit die Klägerin darauf abstellt, daß sich die Kommission 1976 über die Harmonisierung der Aufpreise informiert und auf die dabei von den Unternehmen erhaltenen Informationen nicht reagiert habe, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat weder erläutert, welcher Art die den Gegenstand dieses angeblichen Austauschs zwischen der Kommission und den Unternehmen bildenden Angaben oder Informationen waren, noch in welchem Zusammenhang diese Ereignisse gestanden haben sollen oder welche Verbindung zwischen ihnen und mehr als elf Jahre später gezeigten Verhaltensweisen bestehen könnte.

326 Soweit sich das Vorbringen der Klägerin auf die von der Kommission beim Groupement belge de la sidérurgie angestellten Ermittlungen bezieht, ist der diese Ermittlungen betreffende Vermerk vom 24. Februar 1976 (Anlage 5 der Klageschriften in den Rechtssachen T-137/94 und T-138/94) nicht geeignet, ihre Behauptungen zu untermauern. Aus dem Vermerk geht hervor, daß der Vertreter des Groupement die den Gegenstand der Ermittlungen bildenden Sitzungen als "für die Herbeiführung einer gewissen Markttransparenz und einer einheitlichen Qualität unabdingbar" bezeichnet hatte. Keines dieser Ziele setzte eine Harmonisierung oder gar eine Erhöhung der Aufpreise voraus. Ausserdem enthält dieses Schriftstück eine Erklärung derselben Person, nach der die internationalen Kontakte zwischen den Unternehmen nicht zu "Preisabsprachen" geführt hätten.

327 Auch dem Vorbringen, daß sich die Kommission dadurch an den streitigen Verhaltensweisen beteiligt habe, daß sie die Harmonisierung der Aufpreise gefordert habe, um Ende 1977 im Rahmen von Antidumpingmaßnahmen die Einfuhrbasispreise festlegen zu können, kann nicht gefolgt werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die hier relevanten Harmonisierungsvereinbarungen, die mehr als zehn Jahre nach diesem Vorgang getroffen wurden, mit ihm in irgendeinem Zusammenhang stehen.

328 Auch die Tatsache, daß die Kommission Übereinstimmungen in den Preislisten der Unternehmen hätte feststellen können, ist für sich genommen kein ausreichender Beweis dafür, daß sie von den betreffenden Vereinbarungen wusste oder sie gar billigte.

329 Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Harmonisierung der Aufpreisstruktur (Dimensionen, Güten usw.) im Rahmen der Veröffentlichung der Preistafeln gemäß Artikel 60 des Vertrages von gewissem Nutzen sein könnte, ist festzustellen, daß es sich vorliegend um Vereinbarungen handelt, die nicht nur die Struktur, sondern auch die Höhe der Aufpreise und insbesondere ihre fünfmalige Anhebung zwischen dem 15. November 1988 und dem 4. Dezember 1990 betrafen. Da Artikel 60 des Vertrages keine Preisabsprachen zulässt, geht das auf dieser Bestimmung beruhende Vorbringen der Klägerin fehl.

330 Folglich sind die Einwände der Klägerin gegen die Feststellung der Kommission in den Randnummern 122 bis 142 und 244 bis 252 der Entscheidung, daß unter Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages Vereinbarungen über die Harmonisierung von Aufpreisen getroffen worden seien, vorbehaltlich der in Abschnitt D geprüften Argumentation in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zur Marktaufteilung im Rahmen der "Traverso-Methode"

331 In Artikel 1 der Entscheidung wirft die Kommission der Klägerin die Beteiligung an einer von ihr als "Traverso-System" bezeichneten Marktaufteilung vor. Der Zeitraum, für den wegen dieser Beteiligung eine Geldbusse festgesetzt wurde, beträgt zweimal drei Monate. Die Gründe für diesen Vorwurf sind in den Randnummern 72 bis 79 (Sachverhalt) und 254 bis 259 (rechtliche Würdigung) der Entscheidung genannt.

332 In den Randnummern 254 bis 259 der Entscheidung führt die Kommission u. a. aus, das streitige System sei "am 19. Juli 1988 oder kurz davor eingerichtet" und "[f]ür das vierte Quartal 1988 und das erste Quartal 1990... betrieben" worden. Mittels dieses Systems hätten die beteiligten Unternehmen - Peine-Salzgitter, Thyssen, Klöckner, Saarstahl, Unimétal, Ferdofin, Cockerill-Sambre, TradeARBED und British Steel - versucht, "Angebot und Nachfrage miteinander in Einklang zu bringen" (Randnr. 254).

333 Der Kommission zufolge meldeten die Unternehmen ihre Lieferpläne Herrn Traverso, dem damaligen Vorsitzenden des CDE (vgl. Randnr. 31 der Entscheidung). Dieser habe mit jedem Unternehmen Kontakt aufnehmen und Änderungen vorschlagen können, wenn er es für zweckdienlich gehalten habe (Randnr. 256). Die Zahlen seien sodann in Form von "Lieferplänen" für jedes Unternehmen und jeden relevanten Markt an die beteiligten Unternehmen weitergegeben worden (Randnrn. 256 und 257). Unternehmen, die sich nicht an diese Zahlen gehalten hätten, seien vom Vorsitzenden des CDE und von Eurofer angesprochen und aufgefordert worden, die traditionellen Handelsströme zu respektieren. Die beteiligten Unternehmen hätten somit eine nach Artikel 65 § 1 des Vertrages unzulässige verabredete Praktik angewandt, indem sie "einander ihre Lieferpläne mitteilten und die Empfehlungen des Vorsitzenden des CDE in die Tat umsetzten" (Randnr. 258 der Entscheidung).

334 Die Klägerin bestreitet, an einem solchen System teilgenommen zu haben. Das in Randnummer 74 der Entscheidung zitierte Telefax enthalte nur die Liefervorausschau von Eurofer. Ferner ließen sich aus der in Randnummer 77 der Entscheidung erwähnten Korrespondenz zwischen Unimétal und British Steel keine Schlüsse in bezug auf die Bedeutung ziehen, die die Klägerin diesem System beigemessen habe. Ausserdem gehe aus der Entscheidung (Randnr. 75 Absatz 2) hervor, daß sie und andere Unternehmen die vorgesehene Zahl beträchtlich überschritten hätten. Die Kommission habe auch nicht nachgewiesen, daß die Traverso-Methode Anfang 1990 wiederaufgenommen worden sei (vgl. Randnrn. 78 und 79 der Entscheidung).

Würdigung durch das Gericht

- Zur ersten Phase des Traverso-Systems (viertes Quartal 1988)

335 Die Kommission stützt ihre Schlußfolgerung, daß sich die Klägerin im vierten Quartal 1988 an einer als "Traverso-System" bezeichneten verabredeten Praktik beteiligt habe, auf folgende Beweismittel:

- einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der Träger-Kommission vom 19. Juli 1988 (vgl. Randnr. 72 der Entscheidung, S. 2207 der Akten);

- ein Telefax von Eurofer an ARBED/TradeARBED, British Steel, Cockerill-Sambre, Usinor Sacilor, Ferdofin, Klöckner, Saarstahl, Thyssen und Peine-Salzgitter, das am 4. August 1988 bei Peine-Salzgitter einging und sich auf eine "Tabelle mit den am Ende der letzten CDE-Sitzung vom 27./28. Juli 1988 in Paris erfassten endgültigen Lieferabsichten" bezieht (Randnr. 74 der Entscheidung, S. 3380 der Akten);

- einen (undatierten) internen Vermerk von Peine-Salzgitter, in dem die Lieferabsichten von Peine-Salzgitter, Thyssen, Klöckner, Saarstahl, Unimétal, Ferdofin, Cockerill-Sambre, TradeARBED und British Steel für das vierte Quartal 1988 mit den tatsächlichen Lieferungen verglichen werden (Randnr. 75 der Entscheidung);

- ein Fernschreiben von Unimétal an British Steel vom 28. November 1988 und die Antwort von British Steel vom 6. Dezember 1988 (Randnr. 77 der Entscheidung, S. 1989 und 1986 der Akten).

336 Die vorgenannten Schriftstücke sind ein rechtlich hinreichender Beweis dafür, daß die betreffenden Unternehmen im vierten Quartal 1988 eine verabredete Praktik anwandten, bei der sie sich in der Absicht, die Empfehlungen des Vorsitzenden des CDE in die Tat umzusetzen, gegenseitig ihre Lieferpläne mitteilten, um Angebot und Nachfrage miteinander in Einklang zu bringen. Die Übermittlung der "Lieferabsichten" an Eurofer ist in der Übersicht im Protokoll der Sitzung vom 19. Juli 1988 ebenso wie die Überprüfung dieser Zahlen anhand der Markteinschätzungen und - für den Fall, daß die mitgeteilten Absichten "in signifikanter Weise von den historischen Daten abweichen" - von Herrn Traverso anschließend vorzuschlagende Änderungen ausdrücklich vorgesehen (Randnr. 72, S. 2207 der Akten). In Einklang damit wurden die "endgültigen Lieferabsichten" in der Sitzung des CDE vom 27. und 28. Juli 1988 in Paris "erfasst" (Telefax vom 4. August 1988, Randnr. 74 der Entscheidung, S. 3380 der Akten). In der Tabelle, auf die sich dieses Telefax bezieht (vgl. Randnr. 75 der Entscheidung, S. 3383 f. der Akten), entspricht im übrigen die Summe der "Lieferabsichten" für jeden Markt der als "neue Markteinschätzung" angegebenen Zahl. Im Telefax selbst heisst es: "Neben den in Paris geprüften Zahlen sind... einige geringfügige Berichtigungen für den englischen und den dänischen Markt vorgenommen worden."

337 Darüber hinaus wurde in der Sitzung vom 19. Juli 1988 vom "erwünschten Gleichgewicht" gesprochen (vgl. Randnr. 72 der Entscheidung). Desgleichen ist im Telefax vom 4. August 1988 von der Erwartung des Vorsitzenden des CDE die Rede, daß die betreffenden Unternehmen die mitgeteilten "Absichten" nicht überschreiten, die - wie es dort heisst - "mit der Preisstabilität zusammenhängen". Diese Ausführungen zeigen, daß die betreffenden Unternehmen mit den genannten Absichten einverstanden waren und daß das Ziel des Systems in der Tat darin bestand, die "Lieferabsichten" mit den "Markteinschätzungen" in Einklang zu bringen (vgl. Randnr. 72 sowie die in Randnr. 75 der Entscheidung angesprochene Tabelle).

338 Dieses Ziel hätte jedoch kaum erreicht werden können, wenn die Unternehmen in Unkenntnis der für ihre Konkurrenten geltenden endgültigen Zahlen deren Einhaltung nicht hätten kontrollieren können. Eine solche Kontrolle wurde im übrigen nach der Weitergabe der streitigen Tabelle sowohl von Peine-Salzgitter (vgl. ihren in Randnr. 75 der Entscheidung erwähnten internen Vermerk) als auch von British Steel und Unimétal (vgl. die in Randnr. 77 der Entscheidung erwähnten Fernschreiben) vorgenommen. Ausserdem gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß diese Unternehmen die Verbreitung individueller Daten unter Konkurrenten als ungewöhnlich angesehen hätten.

339 Folglich enthält das in Randnummer 74 der Entscheidung behandelte Telefax entgegen der Behauptung der Klägerin nicht nur die Liefervorausschau von Eurofer. Auch die Tatsache, daß die Klägerin an dem Schriftwechsel zwischen Unimétal und British Steel (Randnr. 77 der Entscheidung) nicht beteiligt war, schließt es nicht aus, diesen Schriftwechsel als gewichtigen Anhaltspunkt für den Gegenstand des Traverso-Systems heranzuziehen. Er zeugt nämlich davon, daß die verbreiteten Zahlen eingehalten werden sollten.

340 Die Klägerin nahm an der Sitzung der Träger-Kommission vom 19. Juli 1988 teil (Randnr. 38 Buchstabe f der Entscheidung), sie war Adressatin des Telefax vom 4. August 1988, und ihre eigenen Lieferabsichten sind in der diesem Telefax beigefügten Tabelle enthalten. Ihre Beteiligung an der fraglichen verabredeten Praktik ist somit rechtlich hinreichend bewiesen.

341 Im übrigen hinderte die Tatsache, daß die Klägerin die im Rahmen dieses Systems festgelegten Zahlen überschritt (vgl. Randnr. 76 der Entscheidung), die Kommission nicht daran, die Zuwiderhandlung im Grundsatz festzustellen.

- Zur zweiten Phase des Traverso-Systems (erstes Quartal 1990)

342 Die Wiederaufnahme des Systems im ersten Quartal 1990 wird durch die beiden in Randnummer 78 der Entscheidung erwähnten Schriftstücke - das Schreiben von Peine-Salzgitter an den Vorsitzenden des CDE vom 31. Januar 1990 (S. 3422 f. der Akten) und den Briefingvermerk von British Steel vom 20. Juli 1990 (S. 1964 bis 1966 der Akten) - rechtlich hinreichend belegt.

343 Der Inhalt des Schreibens von Peine-Salzgitter vom 31. Januar 1990 stimmt mit den Merkmalen der Traverso-Methode überein. Es ist an den Vorsitzenden des CDE gerichtet und enthält die "Lieferabsichten" für die ersten beiden Quartale 1990, die grundsätzlich durch die Zahlen früherer Zeiträume, d. h. durch "historische Daten" im Sinne der im Protokoll der Sitzung vom 19. Juli 1988 verwendeten Terminologie (vgl. Randnr. 72 der Entscheidung), gerechtfertigt werden. Eine besondere Rechtfertigung wird für das erste Quartal 1990 angegeben; sie geht dahin, daß verschobene Lieferungen zuvor nicht hätten ausgeführt werden können.

344 Im internen Vermerk von British Steel vom 20. Juli 1990 über die Sitzung der Träger-Kommission vom 10. Juli 1990 ist die Rede von Angriffen anderer Hersteller wegen der Absatzentwicklung von British Steel auf dem Kontinent. Das Unternehmen beruft sich zu seiner Verteidigung darauf, daß sein Absatz im vorangegangenen Quartal "within the Traverso guidelines" (innerhalb der Traverso-Vorgaben) geblieben sei.

345 Auf dieses Ergebnis hat die von der Klägerin angeführte Tatsache keinen Einfluß, daß British Steel kritisiert worden war, obwohl sie sich auf die Einhaltung der "Traverso-Vorgaben" berufen hatte. Eine solche Kritik kann nicht als Leugnung der Existenz oder der Anwendung des fraglichen Systems aufgefasst werden.

346 Auch das Vorbringen der Klägerin, daß im Dezember 1989 zu dieser Methode, die sich als nicht sehr wirkungsvoll erwiesen habe, eine Alternative vorgeschlagen worden sei (vgl. Nr. 108 der Beschwerdepunkte), ändert nichts daran, daß das System Anfang 1990 wiederaufgenommen wurde, wie das Schreiben von Peine-Salzgitter und der interne Vermerk von British Steel zeigen.

347 Die Aktennotiz von British Steel über die Sitzung vom 21. März 1990, wonach ein Mitarbeiter von Unimétal den Zusammenbruch des Systems festgestellt habe (vgl. Randnr. 79 der Entscheidung), zeigt allenfalls, daß gegen Ende des ersten Quartals 1990, auf das sich der Vorwurf der Kommission beschränkt, nicht mehr mit der Einhaltung der verbreiteten Zahlen durch die Unternehmen gerechnet werden konnte. Dies steht der Annahme, daß die Methode bis zu diesem "Zusammenbruch" durchaus funktionierte, jedoch nicht entgegen.

348 Nach alledem sind die in der Entscheidung geschilderte Einführung und Anwendung des streitigen Systems für das vierte Quartal 1988 und das erste Quartal 1990 rechtlich hinreichend bewiesen. Gleiches gilt für die Beteiligung der Klägerin an den beiden Phasen dieses Systems.

349 Vorbehaltlich der im folgenden in Abschnitt D zu prüfenden Erwägungen ist daher das gesamte Vorbringen der Klägerin in Zusammenhang mit dem Traverso-System zurückzuweisen.

Zur Vereinbarung über die Aufteilung des französischen Marktes im vierten Quartal 1989

350 In Artikel 1 der Entscheidung wird der Klägerin eine Aufteilung des französischen Marktes zur Last gelegt und für die Festsetzung der Geldbusse von einer Dauer von drei Monaten ausgegangen.

351 Zur Stützung dieses Vorwurfs verweist die Kommission in den Randnummern 63 bis 71 (Sachverhalt) und 260 bis 262 (rechtliche Würdigung) der Entscheidung auf eine Vereinbarung zur Aufteilung der Lieferungen auf den französischen Markt für das vierte Quartal 1989. Diese Vereinbarung sei in der Sitzung der Träger-Kommission vom 21. September 1989 oder kurz davor oder danach zwischen Peine-Salzgitter, Thyssen, Saarstahl, Ferdofin, Cockerill-Sambre, TradeARBED, British Steel, Ensidesa und Unimétal getroffen worden. Ensidesa sei an der Ausarbeitung des Systems nicht aktiv beteiligt gewesen, habe sich aber daran gehalten.

352 Die Klägerin bestreitet, an der Sitzung vom 21. September 1989 teilgenommen zu haben. Der von der Walzstahl-Vereinigung erstellte Vermerk (Randnr. 66 der Entscheidung), in dem die Ergebnisse dieser Sitzung wiedergegeben würden, stelle daher kein sie belastendes Beweisstück dar. Er beweise auch nicht, daß sie an der angeblichen Absprache im Vorfeld beteiligt gewesen sei. Im übrigen sei im Protokoll der genannten Sitzung nur von den Lieferungen von Unimétal die Rede (Nr. 207 der Beschwerdepunkte). Die Tatsache, daß sie in der Sitzung vom 13. September 1989 vertreten gewesen sei, reiche zum Nachweis ihrer Beteiligung an der angeblichen Vereinbarung vom 21. September 1989 nicht aus. Die in den Randnummern 67 und 68 der Entscheidung genannten Schriftstücke untermauerten die Annahme ihrer Beteiligung an einer Marktaufteilungsvereinbarung ebensowenig. Schließlich hätten einige Unternehmen, zu denen auch sie gehört habe, die vorgesehenen Mengen erheblich überschritten (Randnr. 69 der Entscheidung).

353 Die Kommission stützt ihre Schlußfolgerungen auf folgende Anhaltspunkte:

a) eine Sitzung von Vertretern von Peine-Salzgitter, Thyssen, Saarstahl, British Steel, Unimétal, TradeARBED und Cockerill-Sambre/Steelinter vom 13. September 1989, in der es um die Trägerlieferungen auf den französischen Markt im vierten Quartal 1989 ging (Randnr. 63 der Entscheidung);

b) ein in den Geschäftsräumen von Peine-Salzgitter entdecktes Schriftstück der Walzstahl-Vereinigung (Randnr. 63 der Entscheidung, S. 3140 f. der Akten) sowie einen handschriftlichen Begleitvermerk von Peine-Salzgitter zu diesem Schriftstück (S. 3138 der Akten);

c) einen internen Vermerk von Peine-Salzgitter vom 19. September 1989 (Randnr. 64 der Entscheidung, S. 3139 der Akten);

d) das Protokoll der Sitzung der Träger-Kommission vom 21. September 1989 (Randnr. 65 der Entscheidung, S. 211 bis 217 der Akten);

e) einen von der Walzstahl-Vereinigung erstellten Vermerk vom 25. September 1989 über die Ergebnisse der Sitzung vom 21. September 1989 (Randnr. 66 der Entscheidung, S. 207 bis 210 der Akten);

f) ein Fernschreiben der Walzstahl-Vereinigung vom 26. September 1989 an Peine-Salzgitter, Thyssen, Saarstahl, Ferdofin, TradeARBED, British Steel, Ensidesa und Unimétal (Randnrn. 67 und 261 der Entscheidung, S. 3136 der Akten);

g) einen Kurzbericht über die Ergebnisse der Sitzung der Träger-Kommission vom 7. November 1989, in dem von dem Wunsch gesprochen wird, "daß das "System der Mengen Q4-89 französischer Markt" für Q1-90 verlängert und auf sämtliche EGKS-Märkte ausgedehnt wird" (Randnrn. 68 und 261, letzter Gedankenstrich, der Entscheidung, S. 224 bis 229 der Akten), sowie das Protokoll dieser Sitzung (Randnr. 71 der Entscheidung, S. 230 bis 235 der Akten).

354 Überdies stellt die Kommission auf der Grundlage der durch das Liefermonitoring für das vierte Quartal 1989 ermittelten Daten fest, daß sich die meisten beteiligten Unternehmen entweder an den erstellten Lieferplan gehalten oder sogar geringere als die vorgesehenen Mengen geliefert hätten. Nur drei Unternehmen (Thyssen, Ferdofin und British Steel) hätten diese Mengen deutlich überschritten (Randnrn. 262 und 69 der Entscheidung).

355 Die Erwägungen, die in den Randnummern 261 und 262 der Entscheidung auf der Grundlage der in den Randnummern 63 bis 71 aufgezählten Beweismittel angestellt werden, rechtfertigen in rechtlich hinreichender Weise die Schlußfolgerung der Kommission, daß für das vierte Quartal 1989 unter Bezugnahme auf die Mengenangaben in dem in Randnummer 67 zitierten Fernschreiben vom 26. September 1989 eine Vereinbarung über die Aufteilung des französischen Marktes getroffen wurde.

356 Erstens geht aus den in den Randnummern 63 und 64 der Entscheidung genannten Anhaltspunkten hervor, daß sich die betreffenden Unternehmen im Anschluß an die Sitzung der Träger-Kommission vom 13. September 1989, in der es u. a. um die Lieferungen auf den französischen Markt ging, und vor der Sitzung vom 21. September 1989 um eine solche Vereinbarung bemühten.

357 Der interne Vermerk von Peine-Salzgitter vom 19. September 1989 (Randnr. 64, S. 3139 der Akten) zeigt, daß diese Unternehmen Gespräche aufgenommen hatten, um auf der Grundlage von zwei Vorschlägen einen Aufteilungsschlüssel zu finden. In dem von der Walzstahl-Vereinigung erstellten Schriftstück (S. 3141 der Akten), auf das der Verfasser des Vermerks Bezug nimmt, werden die vorangegangenen Lieferungen der betreffenden Unternehmen und auf dieser Grundlage zwei verschiedene Aufteilungsschlüssel dargestellt. Der erste trägt die Überschrift "französischer Markt - Träger - 4. Quartal 1989", und der zweite wird mit "Alternative Gaillard" bezeichnet. Nach dem genannten Vermerk war Peine-Salzgitter damit "einverstanden", daß anhand des "von der [Walzstahl-Vereinigung] zusammengestellte[n] Papier[s]", das sie als "Basis für die Aufteilung der Eurofer-Einlieferer" ansah, bei ihr der den früheren Lieferungen entsprechende Prozentsatz Anwendung findet. Unter einem Vorbehalt ("Die Basis muß jedoch 33 000 moto [Monatstonnen] sein.") sprach sie sich für den ersten Aufteilungsschlüssel aus und lehnte den zweiten, von einem Mitarbeiter von Unimétal vorgeschlagenen Schlüssel (die "Alternative Gaillard") ab. Dieser Standpunkt wird auch in dem in Randnummer 63, letzter Absatz, der Entscheidung erwähnten handschriftlichen Vermerk dieses Unternehmens (S. 3138 der Akten) vertreten. Aus beiden Schriftstücken geht hervor, daß auch die übrigen Unternehmen die "Alternative Gaillard" ablehnten.

358 Zweitens werden im Protokoll der Sitzung, die am 21. September 1989 - zwei Tage, nachdem der vorgenannte Vermerk von Peine-Salzgitter vom 19. September 1989 verfasst worden war - stattfand, zwar nur die von Unimétal vorzunehmenden Lieferungen erwähnt; offenbar hatten aber alle betroffenen Werke - und nicht nur die Mitglieder von Eurofer - "reduzierte Lieferabsichten" angekündigt (vgl. den Vermerk der Walzstahl-Vereinigung, Randnr. 66 der Entscheidung, S. 207 bis 210 der Akten). Die zuletzt genannte Angabe kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, daß die wenige Tage zuvor entfalteten Bemühungen zur Erzielung einer Vereinbarung über die auf den französischen Markt zu liefernden Mengen Erfolg hatten. In Anbetracht des Zusammenhangs dieser vorangegangenen Gespräche kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die von den betroffenen Unternehmen angekündigten Lieferungen auf eigenständig getroffenen Entscheidungen beruhten.

359 Drittens wurden im Fernschreiben der Walzstahl-Vereinigung vom 26. September 1989 (Randnr. 67 der Entscheidung, S. 3136 der Akten) die Einzelheiten der damit erzielten Vereinbarung deren Parteien mitgeteilt. Bei den Unternehmen, für die eine Liefermenge angegeben wird, handelt es sich um diejenigen, für die eine solche Menge in den vorbereitenden Unterlagen der Walzstahl-Vereinigung vorgesehen war; nur Klöckner erscheint (mit einer unbedeutenden Menge) allein in diesen vorbereitenden Unterlagen (Randnr. 63 der Entscheidung). Eine aufmerksame Prüfung der Zahlen zeigt im übrigen, daß die in den zuletzt genannten Unterlagen bei sieben der betroffenen Unternehmen (Peine-Salzgitter, Thyssen, Saarstahl, Ferdofin, Cockerill-Sambre, ARBED und British Steel) verwendeten vergangenheitsbezogenen Prozentsätze offenbar als Grundlage für die Ermittlung des endgültigen auf jedes von ihnen entfallenden Anteils an der ihnen zugeteilten Gesamtmenge dienten. So betrugen die vergangenheitsbezogenen Prozentsätze im Fall der Klägerin 2,0 % und 2,1 %, und ihr endgültiger Anteil lag nach dem Fernschreiben vom 26. September 1989 bei 2,1 %.

360 Daß die im fraglichen Fernschreiben angegebenen Mengen dort als "Zirka-Mengen" bezeichnet werden, steht der Annahme, daß sie Gegenstand einer Vereinbarung der betroffenen Unternehmen waren, nicht entgegen.

361 Im übrigen vertraten die Unternehmen in der Sitzung vom 7. November 1989 offenbar die Ansicht, daß die im streitigen Quartal auszuliefernden Bestellungen einen "angemessenen" Umfang hätten (vgl. den in Randnr. 68 der Entscheidung erwähnten Kurzbericht und das in Randnr. 71 erwähnte Protokoll, S. 230 bis 235 der Akten), und äusserten den Wunsch, "daß das "System der Mengen Q4-89 französischer Markt" für Q1-90 verlängert und auf sämtliche EGKS-Märkte ausgedehnt wird". Im Zusammenhang gesehen bedeutet diese Angabe, daß ein solches System zur Aufteilung der Mengen für den betreffenden Markt und das betreffende Quartal tatsächlich eingeführt worden war.

362 Das Vorliegen der von der Kommission beanstandeten Vereinbarung ist somit rechtlich hinreichend belegt.

363 Aus den im Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-148/94, Preussag/Kommission, genannten Gründen haben die Aussagen, die Herr Mette und Herr Kröll, zwei Mitarbeiter von Preussag, in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, auf dieses Ergebnis keinen Einfluß.

364 Zur Beteiligung der Klägerin an dieser Vereinbarung ist festzustellen, daß sie an der Sitzung vom 13. September 1989 teilnahm (Randnr. 63 der Entscheidung) und daß die vorbereitenden Unterlagen der Walzstahl-Vereinigung ihre Liefermengen enthielten. Entgegen ihrer Behauptung nahm die Klägerin auch an der Sitzung vom 21. September 1989 teil. In ihrer Antwort vom 10. September 1991 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission erklärte sie, ab 25. November 1987 an allen Sitzungen der Träger-Kommission mit Ausnahme der Sitzung vom 7. November 1989 teilgenommen zu haben (siehe auch Randnr. 38 Buchstabe f der Entscheidung). Die von der Walzstahl-Vereinigung am 26. September 1989 versandte Übersicht (Randnr. 67 der Entscheidung) war u. a. an die Klägerin gerichtet, und unter ihrem Namen ist darin eine Liefermenge zu finden. Aus all diesen übereinstimmenden Anhaltspunkten ist zu folgern, daß die Klägerin an der streitigen Vereinbarung mitwirkte. Schließlich ist die Tatsache, daß die Lieferungen der Klägerin im fraglichen Quartal möglicherweise die ihr zugeteilten Mengen überschritten, kein Beweis dafür, daß sie keine Vereinbarung getroffen hatte, sondern nur dafür, daß sie sich nicht daran hielt.

365 Nach alledem sind der Abschluß der streitigen Vereinbarung und die Beteiligung der Klägerin an ihr rechtlich hinreichend bewiesen. Diese Vereinbarung zielte auf eine Aufteilung der Märkte im Sinne von Artikel 65 § 1 Buchstabe c des Vertrages ab und war somit - vorbehaltlich der im folgenden in Abschnitt D zu prüfenden Umstände - nach dieser Bestimmung verboten.

Zum Informationsaustausch in der Träger-Kommission (Auftrags- und Liefermonitoring) und im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung

366 Gemäß Artikel 1 der Entscheidung nahm die Klägerin 30 Monate lang an einem "Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung" teil. In den Randnummern 39 bis 60 (Sachverhalt) und 263 bis 272 (rechtliche Würdigung) stellt die Kommission die Einzelheiten dieser Systeme dar.

367 Der im allgemeinen als "Monitoring" bezeichnete Austausch von Informationen im Rahmen der Träger-Kommission bestand aus zwei Teilen, die die Aufträge und die Lieferungen der beteiligten Unternehmen betrafen (Randnr. 263 der Entscheidung). Er wurde vom Sekretariat der Träger-Kommission organisiert (Randnr. 47), das damals von Usinor Sacilor wahrgenommen wurde (Randnr. 33) und das die Zahlen sammelte und sie in Form von Statistiken weitergab (Randnr. 40).

368 Das 1984 eingeführte Auftragsmonitoring erlaubte es den beteiligten Unternehmen, sich gegenseitig regelmässig über die bei ihnen eingegangenen Aufträge zu unterrichten, die in einem bestimmten Quartal in folgenden Ländern ausgeliefert werden sollten (Randnr. 39): Frankreich, Deutschland, Belgien/Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich, Italien, Spanien, Portugal und Griechenland/Irland/Dänemark. Mindestens seit Anfang 1989 wurden diese Zahlen vom Sekretariat der Träger-Kommission auf wöchentlicher Basis zusammengestellt und weitergegeben (Randnr. 40).

369 Das Liefermonitoring, das erstmals Anfang 1989 mit den Statistiken für das vierte Quartal 1988 durchgeführt wurde, betraf die vierteljährlichen Lieferungen der Teilnehmer auf den EGKS-Märkten (Randnr. 41). Nach Unternehmen aufgeschlüsselte Zahlen wurden für folgende Märkte ausgetauscht: EGKS insgesamt, Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Benelux, Italien, Griechenland/Irland/Dänemark, Portugal und Spanien. Diese Zahlen wurden einen oder zwei Monate nach dem Ende des jeweiligen Quartals verteilt (Randnr. 42).

370 Der Entscheidung zufolge wurden die Monitoring-Systeme Ende Juli 1990 im Anschluß an den Erlaß der Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" ausgesetzt (Randnrn. 43 bis 46), später aber wiederaufgenommen (Randnr. 45). So seien individualisierte Zahlen der von der Klägerin und anderen beteiligten Unternehmen im vierten Quartal 1990 und im ersten Quartal 1991 auszuliefernden Bestellungen dem Sekretariat der Träger-Kommission übermittelt und von der Walzstahl-Vereinigung im Dezember 1990 und im Januar 1991 weitergegeben worden (Randnr. 46 und Anhang 1, Nr. 28, der Entscheidung).

371 Dieser Informationsaustausch in der Träger-Kommission wurde durch einen Informationsaustausch im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung ergänzt. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf Aufstellungen vom 1. Oktober 1990 und vom 23. November 1990 über die Lieferungen und die Auftragseingänge der Klägerin und anderer Unternehmen auf den einzelnen Märkten der Gemeinschaft. In den ersten, für die Sitzung der Träger-Kommission vom 9. Oktober 1990 vorbereiteten Aufstellungen seien die von Januar bis Juli 1990 gelieferten Mengen monatsweise aufgeschlüsselt worden. Sie hätten ferner für die Zeit vom 2. Juni bis zum 22. September 1990 den wöchentlichen Stand der im dritten und vierten Quartal dieses Jahres auszuliefernden Aufträge enthalten. Die für die Sitzung der Träger-Kommission vom 4. Dezember 1990 vorbereiteten Aufstellungen vom 23. November 1990 hätten in gleicher Weise aufgeschlüsselte, aber neuere Zahlen über die von Januar bis September 1990 gelieferten Mengen und die im vierten Quartal dieses Jahres auszuliefernden Aufträge enthalten (Randnrn. 47 und 48 der Entscheidung).

372 In den Randnummern 49 bis 60 und 268 der Entscheidung macht die Kommission geltend, der Informationsaustausch sei häufig von Gesprächen in der Träger-Kommission begleitet worden, in deren Verlauf sich die Unternehmen über das Verhalten ihrer Konkurrenten bei Aufträgen oder Ausfuhren sowie über Unterschiede zwischen den angekündigten Aufträgen und den ausgeführten Lieferungen beklagt hätten.

1. Tatsächliche Feststellungen

373 Die Klägerin trägt erstens vor, die deutschen Hersteller hätten nur globale Zahlen ausgetauscht, die es ihren Konkurrenten nicht ermöglicht hätten, individuelle Marktanteile, Preisstrategien oder gegenwärtige und künftige Markttendenzen zu ermitteln. Zweitens bestreitet sie, ab Dezember 1990 im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung den Austausch von Informationen über den Eingang von Lieferaufträgen wiederaufgenommen zu haben (Randnrn. 46 und 263 der Entscheidung). Dieser Vorwurf stehe nicht mit der Tatsache in Einklang, daß die in Nummer 75 der Beschwerdepunkte erwähnten Tabellen nur globale Zahlen enthalten hätten. Drittens gebe es für den in Randnummer 48 der Entscheidung erhobenen Vorwurf, daß von der Walzstahl-Vereinigung nach Unternehmen aufgeschlüsselte statistische Unterlagen verbreitet worden seien, keinen Beleg.

374 Zum Auftrags- und Liefermonitoring zwischen Juli 1988 und Juli 1990 geht aus den in Anhang 1 der Entscheidung aufgeführten Unterlagen klar hervor, daß es sich um einen Austausch nach Unternehmen und Ländern aufgeschlüsselter Zahlen handelte und daß die Klägerin daran teilnahm.

375 Zur Wiederaufnahme des Monitoring im Dezember 1990 (Randnr. 46, letzter Satz, der Entscheidung) ist festzustellen, daß die im Zusammenhang damit erstellten Tabellen nach Unternehmen aufgeschlüsselt sind (vgl. S. 293 bis 295 der Akten). Die in Nummer 75 der Beschwerdepunkte erwähnten Tabellen mit globalen Zahlen, auf die die Klägerin Bezug nimmt, sind mehrere Monate älter und betreffen daher nicht die Wiederaufnahme des Monitoring im Dezember 1990.

376 Schließlich zeigt die Prüfung der in Randnummer 48 der Entscheidung angesprochenen Aufstellungen der Walzstahl-Vereinigung vom 1. Oktober 1990 (S. 1409 bis 1414 der Akten) und vom 23. November 1990 (S. 1447 bis 1452 der Akten), daß auch sie entgegen der Behauptung der Klägerin nach Unternehmen aufgeschlüsselt sind. Bei den in den Nummern 79 und 82 der Beschwerdepunkte erwähnten Aufstellungen, auf die die Klägerin Bezug nimmt, handelt es sich um andere Aufstellungen.

377 Die Weitergabe dieser Aufstellungen wird durch die Listen belegt, die den bei der Walzstahl-Vereinigung gefundenen Unterlagen vorangestellt sind (S. 1394 der Akten für die Sitzung vom 9. Oktober 1990; S. 1433 der Akten für die Sitzung vom 4. Dezember 1990). Nach dem Vermerk von Herrn Vygen für Herrn Everard vom 4. Oktober 1990 (Randnrn. 48 und 33 der Entscheidung, S. 1337 bis 1339 der Akten) verteilte die Walzstahl-Vereinigung an ihre Mitglieder vor jeder Sitzung der Träger-Kommission "aktuelle Statistiken". Der Inhalt der streitigen Aufstellungen, die jüngste Auftrags- und Liefermengen für verschiedene Märkte enthalten, entspricht dieser Definition. In den Listen der Walzstahl-Vereinigung (S. 1394 und 1433 der Akten) sind diese Aufstellungen unter der Bezeichnung "Liefer-/Buchungsentwicklung Delux-Werke" oder "Liefer-/Buchungsmonitoring Delux-Werke" aufgeführt. Ausserdem geht in bezug auf die Sitzung vom 9. Oktober 1990 - wie am Ende von Randnummer 48 der Entscheidung ausgeführt wird - aus dem Vermerk von Herrn Vygen hervor, daß die Sitzungsmappe bereits am 2. Oktober 1990 an TradeARBED gesandt worden war. Es ist im übrigen nicht plausibel, daß nur TradeARBED diese Mappe erhielt. Es ist auch nicht plausibel, daß die Walzstahl-Vereinigung bei der Sitzung vom 4. Dezember 1990 anders vorging.

378 Die Einwände der Klägerin gegen die tatsächlichen Feststellungen der Kommission in der Entscheidung sind daher unbegründet und in vollem Umfang zurückzuweisen.

2. Rechtliche Bewertung des Sachverhalts

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

379 Die Klägerin wendet sich gegen die Ausführungen in den Randnummern 266, 267, 269 und 271 der Entscheidung, wonach der Austausch individualisierter Informationen über Aufträge und Lieferungen gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstosse. Ein informierter Marktteilnehmer, der Informationen über Produktion, Lieferungen und Preise seiner Konkurrenten besitze, stelle nach dem EGKS-Vertrag den Normalfall dar. Der streitige Austausch habe somit zur Herstellung des in Artikel 65 des Vertrages als "normal" angesehenen Wettbewerbs gedient, der die Existenz eines transparenten Marktes voraussetze. Insoweit sei auf ihre Auffassung zum Einfluß der Artikel 46, 48 und 60 des Vertrages auf die Auslegung von Artikel 65 zu verweisen. Die Kommission habe dadurch, daß sie die Unzulässigkeit des fraglichen Austauschs aus Entscheidungen abgeleitet habe, die im Rahmen des EWG-Vertrags erlassen worden seien (Entscheidung 87/1/EWG vom 2. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.128 - Fettsäuren, ABl. 1987, L 3, S. 17; im folgenden: Fettsäuren-Entscheidung] und Entscheidung 92/157/EWG vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.370 und 31.446 - UK Agricultural Tractor Registration Exchange, ABl. L 68, S. 19; im folgenden: Entscheidung "UK Agricultural Tractor Registration Exchange"]), die grundlegenden Unterschiede zwischen beiden Verträgen verkannt.

380 Im übrigen habe die Klägerin nicht die Grenzen überschritten, innerhalb deren die Kommission nach ihrer am 29. Juli 1968 veröffentlichten Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. C 75, S. 3, berichtigt im ABl. C 84, S. 14; im folgenden: Bekanntmachung von 1968), Informationsaustauschsysteme zulasse. Die Kommission habe sich jedenfalls nicht mit den Schwierigkeiten auseinandergesetzt, die die Unterscheidung zwischen wettbewerbsneutralen Informationen und wettbewerbswidrigem Verhalten aufwerfen könne und die sie in Abschnitt II Nr. 1 der Bekanntmachung von 1968 anerkannt habe.

381 Dem Argument der Kommission, daß die wettbewerbswidrigen Wirkungen des streitigen Informationsaustauschs u. a. durch die Aktualität der ausgetauschten Informationen verstärkt worden seien, sei entgegenzuhalten, daß die Kommission selbst die Unternehmen ermuntert habe, über die Aktualität der Statistiken zu wachen. Ausserdem ergebe sich die wettbewerbsfeindliche Intention, die die Kommission aus der oligopolistischen Struktur des Marktes ableiten zu können glaube, jedenfalls aus dem System des EGKS-Vertrags.

382 Davon abgesehen sei der ihr zur Last gelegte Informationsaustausch deshalb mit Artikel 65 des Vertrages vereinbar, weil die Kommission über ihn informiert gewesen sei und im Rahmen von Artikel 46 des Vertrages an ihm mitgewirkt habe, indem sie das in der Entscheidung Nr. 2448/88 vorgesehene System zur Marktüberwachung geschaffen und angewandt sowie von den Unternehmen Informationen über Aufträge und Lieferungen verlangt habe.

383 Nach Ansicht der Kommission war der im vorliegenden Fall von den Unternehmen vorgenommene Informationsaustausch aus den in den Randnummern 263 bis 272 der Entscheidung genannten Gründen mit Artikel 65 des Vertrages unvereinbar.

384 In ihrer Antwort vom 21. Januar 1998 auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission indessen geltend gemacht, daß die streitigen Informationsaustauschsysteme keine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages dargestellt hätten, sondern Bestandteil umfassenderer Zuwiderhandlungen gewesen seien, die insbesondere in Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungsabsprachen bestanden hätten. Sie hätten daher insofern gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstossen, als sie die Begehung dieser anderen Zuwiderhandlungen erleichtert hätten. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission Zweifel an der unmittelbaren Übertragbarkeit der "Traktor-Urteile" des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnrn. 88 bis 90; Urteil des Gerichts in der Rechtssache Deere/Kommission, Randnr. 51) auf den EGKS-Vertrag geäussert und zugleich vorgetragen, es handele sich hier nicht nur um einen Informationsaustausch, sondern - wie vor allem aus den Randnummern 49 bis 60 der Entscheidung hervorgehe - auch um die Verwendung dieser Informationen zu unerlaubten Zwecken.

Würdigung durch das Gericht

- Zur Art der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung

385 In Anbetracht des Vorbringens der Kommission in ihrer schriftlichen Antwort vom 21. Januar 1998 und in der mündlichen Verhandlung ist zunächst festzustellen, ob es sich bei der Zuwiderhandlung, die der Klägerin in den Randnummern 263 bis 272 der Entscheidung zur Last gelegt wird, um eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages handelt oder ob die streitigen Informationsaustauschsysteme deshalb eine Zuwiderhandlung darstellen, weil sie die Begehung der übrigen in der Entscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen erleichterten. Dies ist nicht nur für die rechtliche Bewertung der fraglichen Verhaltensweisen von Bedeutung, sondern auch für die Frage, ob zur Ahndung dieser Verhaltensweisen eine gesonderte Geldbusse festgesetzt werden durfte (siehe unten).

386 In Randnummer 267 der Entscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, daß die fraglichen Unternehmen über das zulässige Maß eines Informationsaustauschs hinausgegangen seien, da erstens die ausgetauschten Informationen über die Lieferungen und die auf den einzelnen Märkten auszuliefernden Aufträge jedes Unternehmens gewöhnlich als streng vertraulich betrachtet würden und zweitens die Zahlen über die Auftragseingänge wöchentlich fortgeschrieben und rasch an die Teilnehmer weitergegeben worden seien, während die Zahlen über die Lieferungen kurz nach Ende des jeweiligen Quartals weitergegeben worden seien. Die Kommission zieht daraus folgenden Schluß: "Jedes teilnehmende Unternehmen kannte somit in umfassender und detaillierter Weise die von seinen Wettbewerbern geplanten Lieferungen und deren tatsächliche Lieferungen. Damit waren die Unternehmen in der Lage, das von ihren Wettbewerbern beabsichtigte bzw. tatsächliche Marktverhalten zu erkennen und ihr eigenes Handeln dementsprechend einzurichten."

387 Sodann führt die Kommission in den Randnummern 267 und 268 der Entscheidung aus, dies sei der Grund für den Austausch gewesen, da die ausgetauschten Informationen als Grundlage für die in den Randnummern 49 bis 60 der Entscheidung beschriebenen Erörterungen über die Handelsströme gedient hätten. Die Unternehmen hätten diese Zahlen sehr genau verfolgt und nachgeprüft, ob sich die Lieferungen mit den angekündigten Aufträgen gedeckt hätten. Den Parteien sei es bei den Erörterungen gelungen, einen "beachtlichen Grad an Transparenz untereinander zustandezubringen". Die Kommission fügt hinzu, wenn es sich um einen auf Zahlen von rein historischem Wert beschränkten Austausch ohne mögliche Auswirkung auf den Wettbewerb gehandelt hätte, wären solche Erörterungen nicht zu erklären.

388 In Randnummer 269 der Entscheidung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Parteien ein "Solidaritäts- und Kooperationssystem, das dazu bestimmt war, [ihre] Geschäftstätigkeiten zu koordinieren", geschaffen und damit "an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit, in deren Zuge Wettbewerbsbedingungen entstanden, die von jenen in einer normalen Marktsituation verschieden waren", gesetzt hätten.

389 In den Randnummern 270 und 271 der Entscheidung weist die Kommission darauf hin, daß der Austausch individueller Informationen, die das Marktverhalten der Unternehmen beeinflussen könnten, durch ihre Bekanntmachung von 1968 nicht gedeckt sei. Aus der Fettsäuren-Entscheidung und der Entscheidung "UK Agricultural Tractor Registration Exchange", die im Rahmen des EWG-Vertrags erlassen worden seien, ergebe sich, daß der vorliegende Informationsaustausch, der genaue und aktuelle Informationen über die Auftragseingänge und die Lieferungen der Hersteller umfasst habe, mit denen sich in einem engen Oligopol das Verhalten der einzelnen Unternehmen ermitteln lasse, gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstossen habe.

390 Die Kommission hat ihre rechtliche Würdigung in den Randnummern 263 bis 271 der Entscheidung demnach auf die in den Randnummern 49 bis 60 der Entscheidung geschilderten Merkmale des Monitoring und des Informationsaustauschs im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung gestützt, zu denen auch die Erörterungen über die Handelsströme gehörten, die auf der Grundlage der ausgetauschten Informationen stattfanden.

391 Auch wenn aus der Entscheidung ferner hervorgeht, daß das Monitoring einige andere den betreffenden Unternehmen zur Last gelegte Zuwiderhandlungen, insbesondere die "Traverso-Methode" und die Vereinbarung über den französischen Markt im vierten Quartal 1989, tatsächlich erleichterte, gibt es in der Entscheidung keinen Anhaltspunkt dafür, daß dies bei der rechtlichen Würdigung des streitigen Informationsaustauschsystems im Hinblick auf Artikel 65 § 1 des Vertrages berücksichtigt wurde.

392 Im Ergebnis wurden die streitigen Informationsaustauschsysteme somit in den Randnummern 263 bis 272 der Entscheidung als eigenständige Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages angesehen. Das Vorbringen der Kommission in ihrer Antwort vom 21. Januar 1998 und in der mündlichen Verhandlung ist daher zurückzuweisen, soweit es auf die Änderung dieser rechtlichen Würdigung abzielt.

- Zum wettbewerbswidrigen Charakter des Monitoring

393 Artikel 65 § 1 des Vertrages beruht auf dem Grundgedanken, daß jeder Wirtschaftsteilnehmer die Politik, die er auf dem Gemeinsamen Markt verfolgen möchte, eigenständig zu bestimmen hat.

394 Im vorliegenden Fall waren die weitergegebenen Angaben über die Aufträge und Lieferungen der Teilnehmer auf den wichtigsten Märkten der Gemeinschaft nach Unternehmen und nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt. Sie erlaubten es somit, die Position jedes Unternehmens im Verhältnis zum Gesamtabsatz der Teilnehmer auf allen betroffenen räumlichen Märkten in Erfahrung zu bringen.

395 Dank der Aktualität der Daten und der Häufigkeit ihrer Übermittlung waren die Unternehmen in der Lage, jeden Schritt bei der Entwicklung der Anteile der Teilnehmer an den fraglichen Märkten genau zu verfolgen.

396 So wurden die Zahlen über die in einem bestimmten Quartal auszuliefernden Aufträge (Auftragsmonitoring) vom Sekretariat der Träger-Kommission wöchentlich zusammengestellt und weitergegeben (Randnr. 40 der Entscheidung). Aus den in Anhang 1 der Entscheidung genannten Unterlagen geht ferner hervor, daß zwischen dem Bezugszeitpunkt einer Übersicht und dem Zeitpunkt, zu dem sie erstellt oder den Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde, normalerweise weniger als drei Wochen lagen. Ebenso wurden die in Anhang 1 der Entscheidung aufgeführten Liefertabellen mit einer Ausnahme (und zwar der in Nr. 26 des Anhangs genannten Tabelle, die etwa zwei Monate nach dem Bezugsquartal datiert) entweder vor dem Ende des Bezugsquartals - bisweilen sogar mehrere Wochen davor - oder einige Tage danach verbreitet.

397 Die Lieferzahlen wurden stets weniger als drei Monate nach dem Ende des betreffenden Quartals verbreitet.

398 Die gesamte so gestaltete Zusammenarbeit beschränkte sich allein auf die teilnehmenden Hersteller unter Ausschluß der Verbraucher und der übrigen Konkurrenten.

399 Es ist im übrigen unstreitig, daß der Austausch homogene Produkte betraf (vgl. Randnr. 269 der Entscheidung), so daß der Wettbewerb anhand der Merkmale der Produkte nur eine begrenzte Rolle spielte.

400 Zur Marktstruktur ist festzustellen, daß 1989 auf zehn der am Monitoring der Träger-Kommission teilnehmenden Unternehmen zwei Drittel des sichtbaren Verbrauchs entfielen (Randnr. 19 der Entscheidung). Bei einer solchen oligopolistischen Struktur des Marktes, die selbst schon den Wettbewerb verringern kann, ist es um so notwendiger, die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen und den verbleibenden Wettbewerb zu schützen.

401 Die in den Randnummern 49 bis 60 der Entscheidung genannten Anhaltspunkte bestätigen, daß die streitigen Systeme in Anbetracht aller Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Aktualität und der Aufschlüsselung der allein für die Hersteller bestimmten Daten, der Produktmerkmale und des Konzentrationsgrads des Marktes, die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer erheblich beeinflussten.

402 Im allgemeinen waren die verbreiteten Informationen Gegenstand regelmässiger Erörterungen in der Träger-Kommission. Wie vor allem die in Randnummer 268 der Entscheidung wiedergegebenen Anhaltspunkte zeigen, wurden als überhöht angesehene Auftragseingänge (Randnr. 51) und Lieferungen der Betroffenen, insbesondere in andere Mitgliedstaaten (Randnrn. 51, 53 und 60), kritisiert, wobei in einigen Fällen die Lieferungen zwischen zwei Ländern oder Zonen analysiert wurden (Randnrn. 53, 55 und 57). In diesem Zusammenhang nahmen die Unternehmen regelmässig auf Zahlen aus der Vergangenheit Bezug (Randnrn. 51, 53, 57 und 58), wobei sie den Begriff "traditionelle Handelsströme" verwandten (Randnr. 57). Bei den Erörterungen wurden wegen als überzogen angesehener Verhaltensweisen Drohungen ausgesprochen (Randnr. 58), und die kritisierten Unternehmen versuchten mehrfach, ihr Verhalten zu erklären (Randnrn. 52 und 56). Schließlich diente die Verbreitung der Lieferzahlen offenbar auch zur Aufdeckung etwaiger Abweichungen von den angekündigten Aufträgen (Randnr. 54). Auf diese Weise verbesserte das Liefermonitoring die Effektivität des Auftragsmonitoring (vgl. Randnr. 268 der Entscheidung).

403 Folglich waren die Informationen, die die Unternehmen im Rahmen der streitigen Systeme erhielten, geeignet, ihr Verhalten spürbar zu beeinflussen, und zwar sowohl deshalb, weil sich jedes Unternehmen der genauen Überwachung durch seine Konkurrenten bewusst war, als auch deshalb, weil es selbst gegebenenfalls auf deren Verhalten anhand erheblich aktuellerer und genauerer Daten reagieren konnte, als auf anderem Weg zur Verfügung standen (vgl. den in Randnr. 59 der Entscheidung zitierten Briefingvermerk von Peine-Salzgitter vom 10. September 1990, in dem es heisst: "Ein Zahlenaustausch nur der aggregierten Zahlen ist für uns (Meinungsbildung der deutsch-luxemburgischen Gruppe am 30.08.90) (fast) wertlos, da das Marktverhalten der einzelnen Anbieter nicht mehr nachvollzogen werden kann."). Aus dem gleichen Grund war die Kommission in Randnummer 267 der Entscheidung zu der Annahme berechtigt, daß solche Informationen normalerweise als streng vertraulich betrachtet werden. Entgegen den Behauptungen der Klägerin sind derartige Angaben, aus denen die jüngsten Marktanteile der Teilnehmer hervorgehen und die nicht öffentlich verfügbar sind, ihrem Wesen nach vertraulicher Art; dies wird dadurch bestätigt, daß interessierte Unternehmen die vom Sekretariat verbreiteten Angaben nur auf Gegenseitigkeit erhalten konnten (vgl. Randnr. 45 der Entscheidung).

404 Im übrigen fand die gegenseitige Kontrolle zumindest stillschweigend unter Heranziehung der Zahlen aus der Vergangenheit in einem Zusammenhang statt, in dem die Politik der Kommission bis Januar 1987 auf die Aufrechterhaltung der "traditionellen Handelsströme" - eines von den Teilnehmern ausdrücklich verwendeten Begriffs - gerichtet war. Der Austausch diente somit zur Abschottung der Märkte unter Bezugnahme auf die traditionellen Handelsströme.

405 Die im Rahmen des von der Walzstahl-Vereinigung organisierten Systems verbreiteten Angaben, die ebenfalls die auszuliefernden Aufträge und die ausgeführten Lieferungen betrafen, waren mit den söben geprüften Angaben sowohl hinsichtlich ihrer Aufschlüsselung als auch hinsichtlich ihrer Aktualität vergleichbar (vgl. Randnr. 48 der Entscheidung). Dieses System kam im dritten und im vierten Quartal 1990 zum Einsatz und verschaffte den Mitgliedern der Walzstahl-Vereinigung nach Unternehmen aufgeschlüsselte Aufstellungen, als sie vom Sekretariat der Träger-Kommission nur noch globale Angaben erhielten (vgl. Randnr. 48 der Entscheidung).

406 Folglich verringerten die streitigen Informationsaustauschsysteme spürbar die Entscheidungsfreiheit der teilnehmenden Hersteller, indem sie an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit der Hersteller setzten.

407 Das der Klägerin zur Last gelegte Verhalten war folglich auch nicht durch Abschnitt II Nr. 1 der Bekanntmachung von 1968 gedeckt, der schon nach seinem Wortlaut nicht für einen Austausch von Informationen gilt, der die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer einschränkt oder geeignet ist, ein koordiniertes Marktverhalten zu erleichtern. Im übrigen handelte es sich vorliegend um einen Austausch individualisierter Daten im Rahmen eines oligopolistischen Marktes homogener Produkte, der zur Abschottung der Märkte unter Bezugnahme auf die traditionellen Handelsströme diente.

408 Soweit die Klägerin zur Rechtfertigung der streitigen Systeme und ihrer Mitwirkung an ihnen auf Artikel 60 des Vertrages Bezug nimmt, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden. Zum einen beschränkt sich diese Bestimmung auf den Preisbereich und bezieht sich nicht auf Informationen über die auf den Markt gebrachten Mengen. Zum anderen sollen von der in Artikel 60 § 2 des Vertrages vorgesehenen Veröffentlichung der Preise u. a. die Verbraucher profitieren (vgl. insbesondere das Urteil Frankreich/Hohe Behörde, S. 23), während die streitigen Systeme nur den teilnehmenden Herstellern zugute kamen. Desgleichen gestattet Artikel 47 des Vertrages der Kommission keinesfalls, Informationen über das Wettbewerbsverhalten der Unternehmen bei den Mengen bekanntzugeben, die allein den Herstellern nutzen. Aus den gleichen Gründen kann sich die Klägerin nicht auf einen im EGKS-Vertrag enthaltenen allgemeinen Grundsatz der Transparenz berufen, zumal es sich vorliegend um vertrauliche Angaben handelt, die ihrem Wesen nach Geschäftsgeheimnisse darstellen.

409 Zu der auf die Artikel 5 und 46 bis 48 EGKS-Vertrag sowie die Entscheidung Nr. 2448/88 gestützten Argumentation, daß der Austausch von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kommission erforderlich gewesen sei, ist festzustellen, daß keine dieser Bestimmungen ausdrücklich einen Austausch von Informationen der vorliegenden Art zwischen Unternehmen erlaubt. Die Frage, ob ein solcher Austausch durch das Verhalten der GD III stillschweigend gestattet wurde, wird in Abschnitt D behandelt.

410 Unter diesem Vorbehalt und insbesondere in Anbetracht des Grundprinzips des Vertrages, wonach der dort angestrebte Wettbewerb im Spiel unabhängiger und entgegengesetzter Kräfte und Wirtschaftsstrategien auf dem Markt besteht (Urteil Niederlande/Hohe Behörde), hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie in Randnummer 271 der angefochtenen Entscheidung auf einige frühere Entscheidungen verwies, die sie im Bereich des EWG-Vertrags in bezug auf oligopolistische Märkte getroffen hatte. Speziell zur Entscheidung "UK Agricultural Tractor Registration Exchange" haben sowohl das Gericht als auch der Gerichtshof ausgeführt, daß der Austausch von Marktinformationen auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt geeignet ist, den Unternehmen Aufschluß über die Marktposition und die Verkaufsstrategie ihrer Konkurrenten zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts in der Rechtssache Deere/Kommission, Randnr. 51; Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Deere/Kommission, Randnrn. 88 bis 90). Dies gilt erst recht, wenn die ausgetauschten Informationen wie im vorliegenden Fall Gegenstand regelmässiger Erörterungen zwischen den teilnehmenden Unternehmen waren.

411 Schließlich konnten die fraglichen Unternehmen angesichts der Art der Erörterungen in der Träger-Kommission und der in diesem Rahmen ausgetauschten Daten sowie des Wortlauts der Bekanntmachung von 1968 keinen vernünftigen Zweifel daran haben, daß der betreffende Austausch darauf abzielte, den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, und daß er folglich nach Artikel 65 § 1 des Vertrages verboten war. Dies geht im übrigen auch aus den in Abschnitt D dargelegten Erwägungen hervor. Angebliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens haben jedenfalls keinen Einfluß auf das Verbot selbst, das objektiven Charakter hat. Im übrigen hat die Kommission ihren Standpunkt, daß die streitigen Systeme dem normalen Wettbewerb widersprochen hätten, in den Randnummern 266 bis 271 der Entscheidung rechtlich hinreichend begründet.

412 Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin zum Informationsaustausch in der Träger-Kommission und im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung vorbehaltlich der in Abschnitt D getroffenen Feststellungen in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zu den Praktiken auf den einzelnen Märkten

1. Die Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt

413 In Artikel 1 der Entscheidung legt die Kommission der Klägerin die Beteiligung an einer Vereinbarung über die Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt zur Last. Der für die Geldbusse herangezogene Zeitraum beträgt drei Monate. In Randnummer 273 der Entscheidung zählt die Kommission verschiedene als wettbewerbsbeschränkende Praktiken auf dem deutschen Markt eingestufte Verhaltensweisen auf. Im ersten und im dritten Gedankenstrich führt sie folgendes aus:

"- Peine-Salzgitter, Thyssen und TradeARBED beteiligten sich an verschiedenen Preisfestsetzungsvereinbarungen ab Dezember 1986 (siehe Randnummern 147 bis 148);

...

- auf einem Treffen im Januar 1988 beschlossen Peine-Salzgitter, TradeARBED, Hösch, Saarstahl und Thyssen gemeinsame Preisempfehlungen und stimmten sich über wichtige Aspekte ihrer künftigen Preispolitik ab (siehe Randnummer 150)".

Im fünften Gedankenstrich führt die Kommission aus:

"- [B]ei mindestens zwei Anlässen im Jahr 1989 vereinbarten verschiedene Hersteller, ihre Einlieferungen in den deutschen Markt zwecks Stabilisierung dieses Marktes einzuschränken. Von diesen Unternehmen konnte nur Peine-Salzgitter als Teilnehmer an der ersten dieser Vereinbarungen mit Sicherheit ermittelt werden (siehe Randnummer 153)..."

414 Die Klägerin bestreitet, sich an einer Vereinbarung über die Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt beteiligt zu haben. Sie wirft der Kommission u. a. vor, in den Randnummern 147 bis 154 und 273 der Entscheidung den für die Geldbusse herangezogenen Zeitraum von drei Monaten nicht näher bestimmt zu haben. Nach dem Wortlaut der Entscheidung sei die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgenommene Auslegung, daß es sich um das zweite Quartal 1989 handele, nicht zwingend; er lasse vielmehr auch den Schluß zu, daß der maßgebliche Zeitraum z. B. im ersten Quartal 1987 liege.

415 Die Kommission vertritt in ihren Schriftsätzen die Ansicht, der Abschluß einer Vereinbarung für das zweite Quartal 1989 werde durch den in Randnummer 153 der Entscheidung zitierten Vermerk von Peine-Salzgitter vom 20. April 1989 bestätigt, wonach die beteiligten Hersteller in diesem Quartal keinen Druck auf den deutschen Markt ausüben wollten. Dies könne nur so zu verstehen sein, daß die Aufpreise nicht hätten erhöht werden sollen. Die von der Klägerin aufgestellte Hypothese, daß der maßgebliche Zeitraum im ersten Quartal 1987 liegen könnte, auf das sich die Geldbusse nicht erstrecke (Randnr. 314 der Entscheidung), werde durch die Randnummern 314, 273 oder 147 bis 153 der Entscheidung nicht gestützt.

416 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission indessen vorgetragen, die beanstandete Vereinbarung sei, wie sich aus Randnummer 273, dritter Gedankenstrich, der Entscheidung ergebe, die am 20. Januar 1988 getroffene Vereinbarung über das Verhalten "bei künftigen Preisansagen". Diese Vereinbarung habe offenbar mindestens bis zum 18. April 1989 gegolten (vgl. Randnr. 152 der Entscheidung).

417 Die der Klägerin zur Last gelegte Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt soll gemäß Artikel 1 der Entscheidung nach dem 30. Juni 1988 stattgefunden haben (vgl. die genaue Bezugnahme auf einen Zeitraum der Zuwiderhandlung von drei Monaten). Alle wettbewerbsbeschränkenden Praktiken auf diesem Markt, an denen die Klägerin nach Randnummer 273 der Entscheidung teilgenommen haben soll, liegen jedoch vor dieser Zeit.

418 Gleiches gilt für das im dritten Gedankenstrich von Randnummer 273 beanstandete Verhalten, auf das die Kommission in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat. Wie aus Artikel 1 der Entscheidung und insbesondere aus den TradeARBED und Hösch gewidmeten Abschnitten hervorgeht, wurde dieses vor dem 30. Juni 1988 liegende Verhalten bei der Geldbusse nicht berücksichtigt. Die Entscheidung enthält im übrigen keine näheren Angaben zur Geltungsdauer der am 20. Januar 1988 getroffenen Vereinbarung. Die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sind darüber hinaus mit der Angabe in Artikel 1 der Entscheidung unvereinbar, daß bei der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbusse ein Zeitraum von drei Monaten herangezogen worden sei, denn nach diesen Ausführungen hätte ein Zeitraum von mindestens neun Monaten (vom 30. Juni 1988 bis zum 18. April 1989) herangezogen werden müssen.

419 Zur Bezugnahme in den Schriftsätzen der Kommission auf das Verhalten, das in dem in Randnummer 153 der Entscheidung zitierten Briefingvermerk (S. 3150 bis 3152 der Akten) geschildert wird, ist festzustellen, daß Randnummer 153 wie folgt lautet:

"In einem von Peine-Salzgitter im Hinblick auf ein Treffen mit Händlern am 21. April 1989 erstellten Briefingvermerk, der das Datum vom 20. April 1989 trägt, wird vermerkt, daß anläßlich des letzten Treffens dieser Gruppe am 16. Februar 1989 vereinbart worden war, daß die beteiligten Hersteller im zweiten Quartal 1989 keinen Druck auf den Markt ausüben würden. Der Verfasser bemerkt dazu, daß dies eingehalten worden zu sein scheint."

420 Die Kommission selbst schließt daraus in Randnummer 273, fünfter Gedankenstrich, der Entscheidung, daß "nur Peine-Salzgitter als Teilnehmer an [diesem Verhalten] mit Sicherheit ermittelt werden" konnte. Da in dem genannten Schriftstück die Namen der übrigen Unternehmen, die am 16. Februar 1989 vereinbart haben sollen, keinen Druck auf den deutschen Markt auszuüben, tatsächlich nicht genannt sind, kann es der Klägerin nicht entgegengehalten werden.

421 Auch soweit die Kommission darauf hinweist, daß die Unternehmen nach den Angaben im selben Schriftstück vereinbart hätten, die Dimensionsaufpreise nicht zu erhöhen, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden. Während diese angebliche Vereinbarung über die Aufpreise dem genannten Schriftstück zufolge in der letzten Sitzung der Träger-Kommission vor dem 20. April 1989, d. h. in der Sitzung vom 19. April 1989, getroffen worden sein soll, wurde die in den Randnummern 153 und 273, fünfter Gedankenstrich, der Entscheidung beanstandete Vereinbarung am 16. Februar 1989 anläßlich eines Treffens mit Händlern getroffen. Ausserdem wird die in der Sitzung der Träger-Kommission vom 19. April 1989 zustande gekommene Vereinbarung in den Randnummern 245 und 125 und in Artikel 1 der Entscheidung im Rahmen einer Reihe als "Aufpreisharmonisierung" eingestufter Verhaltensweisen gesondert beanstandet.

422 Folglich wird der in Artikel 1 der Entscheidung erhobene Vorwurf einer Beteiligung der Klägerin an einer Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt nach dem 30. Juni 1988 durch die Gründe der Entscheidung nicht gestützt. Artikel 1 der Entscheidung ist daher hinsichtlich dieses Vorwurfs für nichtig zu erklären.

2. Die Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt

423 In Artikel 1 der Entscheidung wirft die Kommission der Klägerin vor, an einer Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt teilgenommen zu haben. Der für die Geldbusse herangezogene Zeitraum beträgt drei Monate. In Randnummer 275 der Entscheidung verweist die Kommission auf eine Reihe wettbewerbsbeschränkender Praktiken auf dem italienischen Markt. Im zweiten und im achten Gedankenstrich dieser Randnummer führt sie folgendes aus:

"- [W]eitere Preisvereinbarungen wurden zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt einige Zeit nach [der Sitzung vom 7. April 1987] getroffen (siehe Randnummern 157 bis 159). Aus dem vorhandenen Beweismaterial geht hervor, daß zumindest Peine-Salzgitter und Ferdofin an dieser Vereinbarung teilgenommen haben müssen;

...

- Preise wurden auf einem Treffen am 15. Mai 1990 zwischen TradeARBED, Peine-Salzgitter, Saarstahl, Unimétal, Thyssen und Ferdofin festgesetzt (siehe Randnummern 170 bis 171)."

424 Die Klägerin führt aus, die Kommission habe nicht präzisiert, während welcher drei Monate innerhalb des Zeitraums von Anfang 1987 bis Mitte 1990 (Randnrn. 275 und 155 bis 171 der Entscheidung) sie an der Vereinbarung teilgenommen haben solle. Auf das Vorbringen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung erwidert sie, es gebe keinen Beleg dafür, daß die Preise für das dritte Quartal 1990 bei einem Treffen am 15. Mai 1990 festgelegt worden seien. Im übrigen lasse sich aus den in den Randnummern 157 und 158 der Entscheidung zitierten Unterlagen nicht schließen, daß sie sich an einer etwaigen Preisabsprache beteiligt habe.

425 Zunächst handelt es sich bei der in Randnummer 275, achter Gedankenstrich, der Entscheidung angesprochenen Zuwiderhandlung um die in Artikel 1 beanstandete Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt. Sie ist insbesondere nicht mit der in den Randnummern 157 und 158 der Entscheidung geschilderten und vor dem 30. Juni 1988 begangenen Zuwiderhandlung identisch, auf die die Klägerin Bezug nimmt.

426 Zweitens wird durch den Inhalt des vom Sekretariat der Träger-Kommission erstellten internen Vermerks vom 18. Mai 1990 (Randnr. 170 der Entscheidung, S. 2266 bis 2268 der Akten) rechtlich hinreichend bewiesen, daß es die von der Kommission behauptete Vereinbarung in einer Sitzung vom 15. Mai 1990, an der die Klägerin teilnahm (Randnr. 171 der Entscheidung), tatsächlich gab. Die in dem Vermerk aufgeführten Preise werden nicht als die allein von Ferdofin vorgesehenen Preise dargestellt, sondern als die Preise für den italienischen Markt im allgemeinen. Ausserdem waren sie nach dem Wortlaut des Vermerks nicht Gegenstand einer blossen Prognose, sondern in einigen Fällen einer "Bestätigung" und in anderen einer "leichten Anhebung". Schließlich wurden sie als "Ergebnis" der Sitzung vom 15. Mai 1990 bezeichnet; dies schließt die Annahme aus, daß Ferdofin sie eigenständig festlegte.

427 Die Aussage von Herrn Mette in der mündlichen Verhandlung ändert aus den im Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-148/94, Preussag/Kommission, genannten Gründen nichts an dieser Bewertung.

428 Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zum Vorwurf einer Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zur Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt im Rahmen der Tätigkeiten der Eurofer/Scandinavia-Gruppe

429 In Artikel 1 der Entscheidung wird der Klägerin die Beteiligung an einer die Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt betreffenden Zuwiderhandlung zur Last gelegt. Der für die Geldbusse herangezogene Zeitraum beträgt 30 Monate.

430 Die Gründe für diesen Vorwurf sind in den Randnummern 177 bis 209 (Sachverhalt) und 284 bis 296 (rechtliche Würdigung) der Entscheidung genannt. Die Kommission schildert eine Reihe von Verhaltensweisen, die sie als Vereinbarungen über die Festsetzung von Zielpreisen für die skandinavischen Märkte bezeichnet, die quartalsweise in den Sitzungen der Eurofer/Scandinavia-Gruppe auf der Grundlage einer einzigen fortdauernden Rahmenvereinbarung getroffen worden seien (Randnrn. 288, 289, 291 und 294); dabei stützt sie sich hauptsächlich auf Sitzungsprotokolle. Soweit diese Vereinbarungen den dänischen Markt beträfen, würden sie von Artikel 65 § 1 des Vertrages erfasst (Randnrn. 286, 287, 292 und 293).

431 Die Klägerin bestreitet, sich im maßgeblichen Zeitraum an Vereinbarungen über die Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt beteiligt zu haben. Sie trägt u. a. vor, die Sitzungen der Eurofer/Scandinavia-Gruppe hätten nicht zur Festlegung der Preise für den dänischen Markt nach einem "allgemeinen Plan" (Randnr. 287 der Entscheidung) gedient, sondern zur Erörterung der Situation auf den Märkten der Gemeinschaft und Skandinaviens, zur Diskussion von Preisvorausschätzungen und zur Erstreckung des im Rahmen von Eurofer rechtmässig vorgenommenen Informationsaustauschs auf die skandinavischen Hersteller. Es sei u. a. darum gegangen, Informationen über die für den dänischen Markt geltenden Preislisten zu geben. Mitgeteilt worden seien insbesondere die deutschen Preiserhöhungen unter Bezugnahme auf die Frachtbasis Oberhausen, die über Artikel 60 des Vertrages für den Ausfuhrpreis nach Dänemark maßgebend sei. Da die Listenpreise der norwegischen und schwedischen Hersteller generell über den Listenpreisen der Gemeinschaftshersteller gelegen hätten, sei deren niedrigste Preisliste zwangsläufig für den Wettbewerb ausschlaggebend gewesen. Die allgemeine Anwendung dieser Preisliste habe daher keine Preisvereinbarung dargestellt. Hinzu komme, daß der Kommission die fraglichen Preiserhöhungen bekannt gewesen seien und daß die in der Eurofer/Scandinavia-Gruppe diskutierten Schätzungen regelmässig unter den gültigen Listenpreisen gelegen hätten.

432 Darüber hinaus haben die Klägerinnen im Rahmen gemeinsamer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einige Unterlagen über Kontakte zwischen der GD I der Kommission und den skandinavischen Behörden, die dem Gericht gemäß Artikel 23 übermittelt und im Anschluß an den Beschluß vom 10. Dezember 1997 zu den Akten der Rechtssache genommen wurden, sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstücke über die "Vereinbarungen" zwischen der Gemeinschaft und Norwegen, Schweden und Finnland (siehe oben, Randnr. 15) geltend gemacht, sowohl der Kommission als auch den skandinavischen Behörden seien die Tätigkeiten der Eurofer/Scandinavia-Gruppe bekannt gewesen; diese Tätigkeiten seien von ihnen sogar unterstützt worden, da sie für die Durchführung der "Vereinbarungen" unabdingbar gewesen seien. Unter diesen Umständen könne kein Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages vorliegen.

433 Zunächst ist festzustellen, daß die Klägerin die Einschätzung der Kommission, die in den Randnummern 184 bis 209 der Entscheidung beschriebenen Schriftstücke seien ein rechtlich hinreichender Beweis für die Existenz eines Systems von Sitzungen, in deren Verlauf Vereinbarungen über die zwischen dem 5. Februar 1986 und dem 31. Oktober 1990 für Dänemark geltenden Zielpreise getroffen worden seien, nicht im einzelnen bestritten hat.

434 Nach der Prüfung dieser Schriftstücke - der in den Randnummern 184 bis 209 der Entscheidung behandelten Protokolle und anderen Unterlagen über die Sitzungen vom 5. Februar 1986, 22. April 1986, 30. Juli 1986, 28. Oktober 1986, 3. Februar 1987, 28. April 1987, 4. August 1987, 4. November 1987, 2. Februar 1988, 25. Juli 1988, 3. November 1988, 1. Februar 1989, 25. April 1989, 31. Juli 1989, 30. Oktober 1989, 31. Januar 1990, 24. April 1990, 31. Juli 1990 und 31. Oktober 1990 - ist das Gericht der Ansicht, daß sie die Einschätzung der Kommission bestätigen.

435 Insbesondere gibt es zahlreiche Schriftstücke, in denen von der "Programmierung" der Preise (Randnrn. 184, 192, 193 und 195), der "Festsetzung" von Preisen oder von "festgesetzten", "beschlossenen" oder "vereinbarten" Preisen die Rede ist (Randnrn. 184, 186, 187, 189, 190, 191, 192, 200, 201 und 204). Ferner wird in zahlreichen Schriftstücken davon gesprochen, daß die Preise "belassen" werden oder "unverändert bleiben" sollten (Randnrn. 204, 205, 207 und 208), daß Vorschläge in einer kommenden Sitzung gebilligt werden sollten (Randnr. 199), daß die Unternehmen den Kunden vor einer kommenden Sitzung keine Preise nennen sollten (Randnrn. 198 und 201), daß in bestimmten Sitzungen Beschlüsse über die Preise gefasst worden seien (Randnrn. 187, 188, 189, 190, 191, 197 und 205) und daß die in einer früheren Sitzung beschlossenen Preise erzielt worden seien (Randnrn. 184, 193, 195, 200, 202, 203 und 204 der Entscheidung).

436 So wird der Inhalt der Sitzungen der Eurofer/Scandinavia-Gruppe z. B. durch folgenden in Randnummer 206 der Entscheidung zitierten Vermerk des Vorsitzenden dieser Gruppe vom 1. Februar 1990 weithin bestätigt:

"Bis jetzt waren die Reaktionen auf unsere Sitzungen positiv, und verschiedene Vertreter für andere Produkte beneiden uns sogar um die Ergebnisse und das Einvernehmen unseres Clubs.

Ich sage dies nicht ohne Grund, da sich im ersten Quartal vor allem im Stabstahlsektor nicht jeder an die Spielregeln gehalten hat. Ich bitte deshalb Sie als Vertreter des Eurofer/Scandinavia-Clubs, im Interesse unserer Unternehmen alles zu tun, damit wir diesen Raum mit dem festen Entschluß, den Markt zu stabilisieren, verlassen und so die Ehre unseres Clubs retten können."

437 Da die Existenz von Vereinbarungen über Zielpreise für Dänemark rechtlich hinreichend bewiesen ist, kann dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden, daß sich die Unternehmen darauf beschränkt hätten, die Marktsituation zu erörtern, über Preisvorausschätzungen zu diskutieren und ganz allgemein Informationen auszutauschen.

438 Dies gilt um so mehr, als die Klägerin behauptet, daß die anhand der Frachtbasis Oberhausen erstellten Preislisten für den Wettbewerb auf dem dänischen Markt maßgebend gewesen seien und daß es daher normal gewesen sei, Änderungen dieser Preislisten den Mitgliedern der Eurofer/Scandinavia-Gruppe mitzuteilen.

439 Die Auffassung der Klägerin wird insgesamt gesehen schon dadurch widerlegt, daß es Vereinbarungen über den dänischen Markt gab, die in der Eurofer/Scandinavia-Gruppe im Rahmen auf die skandinavischen Märkte beschränkter Maßnahmen getroffen wurden und sich von den in der Träger-Kommission für den deutschen Markt und andere Märkte der Gemeinschaft getroffenen Vereinbarungen unterschieden. Zumindest eine dieser Vereinbarungen, die in der Sitzung vom 30. Juli 1986 getroffen wurde (Randnr. 188 der Entscheidung), sieht ausdrücklich die Anwendung der deutschen Preise auf den dänischen Markt vor. Dieser Vereinbarungen hätte es nicht bedurft, wenn es nur darum gegangen wäre, mit Rücksicht auf den Wettbewerb und die geltenden Bestimmungen den zur Anwendung kommenden deutschen Preisen zu folgen.

440 Die Beteiligung der Klägerin an den in der Eurofer/Scandinavia-Gruppe getroffenen Vereinbarungen wird in den Randnummern 285, 180 und 181 der Entscheidung hinreichend nachgewiesen. Daraus geht hervor, daß sie an allen Sitzungen dieser Gruppe mit Ausnahme der Sitzung vom 25. Juli 1988 teilnahm. Nach den Gründen der Entscheidung werden die Tätigkeiten der Gruppe allen beteiligten Unternehmen zur Last gelegt (Randnrn. 287 und 289 der Entscheidung). Der einzige Unterschied betrifft den jeweiligen Umfang der Verantwortung der Mitgliedsunternehmen von Eurofer und der skandinavischen Hersteller (Randnrn. 294 und 295 der Entscheidung).

441 Die fraglichen Vereinbarungen dienten zur Festsetzung von Preisen im Sinne von Artikel 65 § 1 Buchstabe a des Vertrages und waren somit nach dieser Bestimmung verboten.

442 Auf diese Bewertung hat weder der von der Klägerin behauptete, aber vor dem Gericht nicht belegte Umstand, daß die vereinbarten Preise unter den gültigen Listenpreisen gelegen haben sollen, noch die Tatsache Einfluß, daß der Kommission die Preiserhöhungen als solche bekannt waren.

443 Zu dem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorwurf, daß die GD I im Rahmen der damals bestehenden "Vereinbarungen" zwischen der Gemeinschaft und Norwegen, Schweden und Finnland Kenntnis von den Tätigkeiten der Eurofer/Scandinavia-Gruppe gehabt habe oder hätte haben müssen, ist vorab festzustellen, daß die Unterlagen auf den Seiten 9773 bis 9787 der Akten der Kommission, die gemäß dem Beschluß vom 10. Dezember 1997 zu den Akten der Rechtssache genommen wurden, erst während des Verfahrens zutage getreten sind, so daß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Klägerin nicht daran hindert, neue Angriffsmittel vorzubringen, die sich auf diese Unterlagen stützen.

444 Insoweit geht zunächst für die Zeit von 1986 bis 1988 aus den von der Gemeinschaft und den norwegischen, schwedischen und finnischen Behörden ausgetauschten Schreiben und Memoranden hervor, daß in dieser Zeit zwischen den betreffenden Parteien gewisse "Vereinbarungen" über die Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme bestanden (vgl. Punkt c der mit Norwegen ausgetauschten Schreiben vom 4. März 1986, 11. März 1987 und 10. Februar 1988, Punkt c der mit Finnland ausgetauschten Schreiben vom 4. März 1986, 10. April 1987 und 12. Februar 1988 sowie die Punkte 13 bis 15 des Schreibens vom 4. März 1986 und die Punkte 8 bis 10 der Schreiben vom 13. Februar 1987 und vom 5. Februar 1988, die mit Schweden ausgetauscht wurden). Gemäß Abschnitt V Nr. 10 der Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" bedeutete dies in der Praxis, daß der bestehende Umfang der Ausfuhren skandinavischer Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft nicht verändert werden durfte und daß keine Schwankungen bei der regionalen Verteilung, der Zusammensetzung der Erzeugnisse oder den Lieferfristen zulässig waren ("Dreifachklausel").

445 Im einzelnen wurden folgende Unterlagen geprüft: die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Mitteilung der Kommission an den Rat vom 13. November 1986 über die Aussenhandelspolitik auf dem Stahlsektor (KOM[86] 585 endg.); ein Aktenvermerk vom 30. Mai 1985 (S. 9774 der Akten) über ein Treffen mit den schwedischen Behörden am 29. Mai 1985 wegen bestimmter schwedischer Lieferungen von Stabeisen und -stahl nach Dänemark, in dem es heisst, daß ein Vertreter der GD I die Gelegenheit dazu genutzt habe, die schwedischen Behörden auf das Interesse der Kommission an der Beibehaltung des zur Sicherstellung der harmonischen Entwicklung des Handelsverkehrs mit Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Schweden dienenden "Gentlemen's Agreement" zwischen Eurofer und dem Verband schwedischer Stahlwerke aufmerksam zu machen; das von den schwedischen Unternehmen Ovako Profiler AB und SSAB Svenskt Staal AB im Verwaltungsverfahren vorgelegte Memorandum vom 30. Mai 1985, das sich in den dem Gericht gemäß Artikel 23 übermittelten Akten befindet und den Klägerinnen durch den Beschluß vom 10. Juni 1996 zugänglich gemacht wurde; der handschriftliche Vermerk über ein Treffen der GD I mit den schwedischen Behörden, das offenbar am 4. Dezember 1985 oder 1986 stattfand; der Vermerk über ein Konsultationstreffen der Behörden der Gemeinschaft und Schwedens am 20. November 1986 (S. 9777 bis 9784 der Akten); der Vermerk über eine Sitzung der "Contact Group ECSC-Sweden" am 11. und 12. Juni 1987.

446 Wie diese Unterlagen zeigen, kann erstens nicht ausgeschlossen werden, daß die Tätigkeiten der Eurofer/Scandinavia-Gruppe ihren Ursprung in dem gemeinsamen Bestreben der Behörden der Gemeinschaft und Skandinaviens fanden, die Ausfuhren von Stahlerzeugnissen im Rahmen der vorgenannten "Vereinbarungen" auf ihr traditionelles Niveau zu beschränken. Aus den Akten geht nämlich hervor, daß dieses Ziel ohne die Zusammenarbeit der betroffenen Unternehmen, insbesondere im Rahmen der "Gentlemen's Agreements" zwischen Eurofer und den schwedischen Stahlunternehmen, nicht hätte erreicht werden können.

447 Zweitens geht aus den Akten hervor, daß sowohl die Behörden der Gemeinschaft als auch die skandinavischen Behörden den Abschluß solcher "Gentlemen's Agreements" oder zumindest unmittelbare Kontaktaufnahmen zwischen den betroffenen Unternehmen zur Lösung der im Rahmen der genannten Vereinbarungen auftretenden Probleme unterstützten. Im übrigen hat die Kommission in Abschnitt X Nr. 12 Buchstabe a der Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" ausdrücklich eingeräumt, daß die Vereinbarungen die Freiheit der betroffenen Unternehmen, Mengen nach eigenem Ermessen zu liefern, eingeschränkt hätten und daß die GD I die skandinavischen Unternehmen in einem Briefwechsel indirekt ermutigt habe, bilaterale Vereinbarungen mit Unternehmen in der Gemeinschaft einzugehen.

448 Es ist richtig, daß die fraglichen Vereinbarungen keine Preisabsprachen, sondern nur eine Mengenbeschränkung betrafen. Da jedoch der dänische Markt damals als herkömmlicher Bestandteil des skandinavischen Stahlmarkts angesehen wurde und die Unterbietung der Preise zu einem Anstieg der verkauften Mengen geführt hätte, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die in der Eurofer/Scandinavia-Gruppe getroffenen Preisabsprachen in bezug auf den dänischen Markt zumindest teilweise als angemessene Unterstützung der zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden skandinavischen Ländern für die Jahre 1986, 1987 und 1988 zur Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme geschlossenen Vereinbarungen gedacht waren.

449 Gleichwohl erlaubt keine Bestimmung des Vertrages solche Preisabsprachen, und weder der Rat noch die Kommission oder die Unternehmen sind berechtigt, die Vorschriften von Artikel 65 § 1 des Vertrages zu missachten oder sich über die Pflicht zu ihrer Einhaltung hinwegzusetzen.

450 Daraus folgt, daß die in der Eurofer/Scandinavia-Gruppe in den Jahren 1986, 1987 und 1988 getroffenen Preisabsprachen selbst dann, wenn sie im Rahmen von Vereinbarungen zur Beschränkung der Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und den skandinavischen Ländern zustande gekommen und von der Kommission und/oder den skandinavischen Behörden unterstützt oder - zumindest indirekt - toleriert worden sein sollten, gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstießen, soweit sie eine Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt umfassten.

451 Da die fraglichen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und den skandinavischen Ländern indessen bis zum 31. Dezember 1988 in Kraft blieben, können die Mißverständnisse, die es der Entscheidung zufolge (Randnr. 311) möglicherweise vor dem 30. Juni 1988 gab, in bezug auf die Eurofer/Scandinavia-Vereinbarungen zumindest bis zum 31. Dezember 1988 fortbestanden haben. Dem wird das Gericht bei der Festsetzung der Geldbusse Rechnung tragen (siehe die folgenden Ausführungen zum Hilfsantrag, mit dem die Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung oder zumindest die Herabsetzung der Geldbusse begehrt wird).

452 Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1988 ergibt sich aus dem Schreiben der Kommission an die norwegischen Behörden vom 5. April 1989 und ihrem Schriftwechsel mit den schwedischen Behörden vom 4. April 1989 und vom 28. Mai 1990, die von der Beklagten auf Ersuchen des Gerichts mit Begleitschreiben vom 12. Mai 1998 vorgelegt worden sind, daß es nach dem 1. Januar 1989 keine Bestimmung über die Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Ländern mehr gab. Folglich fehlte jedenfalls ab 1. Januar 1989 jede Rechtfertigung für den Abschluß privater Vereinbarungen der betroffenen Unternehmen über die Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt.

453 Schließlich betrifft das Schriftstück vom 17. Juni 1989 (S. 9323 der Akten), auf das sich die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung berufen haben, eine Beschwerde der belgischen Behörden wegen eines angeblichen Verstosses einiger norwegischer Unternehmen gegen Artikel 60 des Vertrages, der gemäß Artikel 20 des Freihandelsabkommens zwischen Norwegen und der Gemeinschaft für die betreffenden Erzeugnisse galt; es hat somit nichts mit der der Klägerin im Rahmen der Eurofer/Scandinavia-Vereinbarungen zur Last gelegten Zuwiderhandlung zu tun.

454 Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin zu den in der Entscheidung festgestellten Vereinbarungen über die Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt zurückzuweisen.

Ergebnis

455 Vorbehaltlich der Ausführungen des Gerichts in den vorstehenden Randnummern 422 und 451 sowie der im folgenden Abschnitt D behandelten Argumentation hat die Prüfung des auf einen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages gestützten Vorbringens nicht ergeben, daß die Kommission bei der Feststellung der in der Entscheidung beanstandeten und von der Klägerin bestrittenen Zuwiderhandlungen gegen diesen Artikel einen tatsächlichen oder rechtlichen Fehler begangen hat. Bei der Prüfung durch das Gericht hat sich auch die Begründung, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin an den beanstandeten Zuwiderhandlungen, nicht als unzureichend erwiesen.

456 Folglich ist dieses Vorbringen in vollem Umfang zurückzuweisen.

D - Zur Verwicklung der Kommission in die der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen

Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin

457 Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift geltend, die GD III habe während des gesamten von der Entscheidung erfassten Zeitraums von den Unternehmen Daten verlangt und erhalten, die diese sich nur durch den Austausch von Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und ihrer Verbände hätten beschaffen können. Der Kommission seien diese Aktivitäten bekannt gewesen, die letztlich auf ihre eigene Initiative zurückgegangen seien. Sie könnten deshalb keine Verstösse gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages darstellen.

458 Da sich andere Klägerinnen auf ähnliche Klagegründe berufen haben, war die Rolle der GD III im vorliegenden Fall Gegenstand gemeinsamer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hat sich dabei die insoweit im Namen aller betroffenen Klägerinnen vorgetragene Argumentation zu eigen gemacht. Daher sind diese verschiedenen Klagegründe und Argumente zusammenzufassen, um sie im Rahmen des vorliegenden Urteils gemeinsam zu prüfen.

459 Die Klägerinnen machen auf der Grundlage eines chronologischen Überblicks über die Mitwirkung der Kommission an der Bewältigung der Stahlkrise seit den siebziger Jahren und ihrem Tätigwerden nach dem Ende der Krisenzeit geltend, die Kommission habe die in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen selbst veranlasst und danach unterstützt oder zumindest von ihnen gewusst und sie geduldet.

460 Da die Entscheidung somit in unterschiedlichem Maß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die "Estoppel-"Doktrin oder die Rechtsregel "nemo auditur turpitudinem suam allegans" verstosse, sei die Kommission nicht berechtigt gewesen, die in der Entscheidung genannten Verhaltensweisen der Unternehmen zu ahnden.

461 Um die Krise der europäischen Stahlindustrie zu meistern, habe die Kommission ab 1974 auf der Grundlage der Artikel 46, 47 und 58 ff. des Vertrages verschiedene Maßnahmen getroffen. Zu nennen seien dabei u. a. der Simonet-Plan von 1977 und der Davignon-Plan von 1978 sowie die Entscheidung Nr. 2794/80 zur Einführung eines Systems verbindlicher Erzeugungsquoten und ihre diversen Begleitmaßnahmen (siehe oben, Randnrn. 5 ff.).

462 Insbesondere habe das durch die Entscheidung Nr. 2794/80 eingeführte Quotensystem von Anfang an Teil eines vor allem hinsichtlich der Einführung nationaler "i-Quoten", deren Anwendung durch die Hersteller die Kommission zur Umsetzung ihres eigenen Systems gemeinschaftsweiter "I-Quoten" gewünscht habe, auf der horizontalen Zusammenarbeit der Unternehmen beruhenden umfassenderen Gesamtkonzepts sein sollen.

463 Die Vereinigung Eurofer sei dabei namentlich im Rahmen der Eurofer-II- bis Eurofer-V-Vereinbarungen, die während der gesamten Laufzeit der Regelung für die offensichtliche Krise bis Juli 1988 im wesentlichen in der Schaffung und Verwaltung des Systems von "i-Lieferquoten" auf den nationalen Märkten und in der Beschaffung von Daten über Produktion und Lieferungen bestanden hätten, die wichtigste Schnittstelle zwischen der Kommission und den Herstellern gewesen. Die Eurofer-Vereinbarungen hätten ferner die Verpflichtung der Beteiligten enthalten, die in Abstimmung mit der Kommission festgelegten Preisziele zu beachten.

464 Der Austausch von Informationen sei in der gesamten Stahlbranche seit dem Beginn der Krise üblich gewesen; insoweit sei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 27/84 (Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1985, 2385) zu verweisen, in der die Kommission eingeräumt habe, daß unter den zu Eurofer gehörenden grossen Stahlunternehmen bereits eine gewisse Transparenz vorhanden sei, so daß bestimmte von ihnen stammende Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 47 des Vertrages fielen.

465 Für den Krisenzeitraum stützen die Klägerinnen ihre Ausführungen im einzelnen auf Auszuege aus folgenden Schriftstücken, von denen einige bereits in den obigen Randnummern 5 ff. erwähnt wurden: das Ersuchen der Kommission um Zustimmung des Rates zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für die Stahlindustrie (KOM[80] 586 endg., Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 3), die Entschließung des Rates vom 3. März 1981 über die Politik zur Sanierung der Eisen- und Stahlindustrie (vgl. die Pressemitteilung des Rates vom 26. und 27. März 1981, Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 4), Anlage IV des Dokuments III/534/85/FR der Kommission über die Genehmigung der Eurofer-Vereinbarungen (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 5), das Schreiben von Herrn Andrießen und Herrn Davignon an Eurofer vom 17. Januar 1983 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 6), die Antwort von Herrn Etchegaray, dem Vorsitzenden von Eurofer, an Herrn Andrießen und Herrn Davignon vom 8. Februar 1983 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 7), die Entscheidung Nr. 3483/82, Nr. 302 des Neunzehnten Gesamtberichts über die Tätigkeit der Gemeinschaften, die Entscheidung Nr. 234/84, das Protokoll eines Treffens der Kommission mit Sachverständigen von Eurofer am 27. Juni 1984 in Brüssel (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 8), einen Vermerk von Eurofer im Anschluß an ein Treffen des Kommissionsmitglieds Narjes mit den Vorsitzenden von Eurofer am 26. September 1985 in Düsseldorf (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 9), das Protokoll eines Treffens von Herrn Narjes mit Eurofer am 16. Dezember 1985 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 10), verschiedene Schreiben, die zeigen, daß die Kommission an der Schlichtung von Streitigkeiten der Hersteller in bezug auf das System der "i-Quoten" mitwirkte (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstücke 11 und 12), das Protokoll eines Treffens von Herrn Narjes mit Eurofer am 10. März 1986 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 13), den "Bericht der Drei Weisen", das Protokoll eines Treffens von Herrn Narjes mit Führungskräften von Eurofer am 16. Mai 1986 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 14) und die Mitteilung der Kommission an den Rat über die Stahlpolitik vom 16. Juni 1988.

466 Obwohl die Regelung für die offensichtliche Krise am 30. Juni 1988 ausgelaufen sei, werde in Nr. 278 des XXI. Gesamtberichts über die Tätigkeit der Gemeinschaften von der Bereitschaft der Kommission gesprochen, das Quotensystem ab 1. Januar 1988 um drei Jahre zu verlängern und einen Ende 1986 von Eurofer vorgeschlagenen konzertierten Plan zur Kapazitätsverringerung umzusetzen. Da die Kommission jedoch die im Dezember 1987 als Voraussetzung für eine etwaige Verlängerung des Systems festgelegten Mindeststillegungsverpflichtungen nicht zugesagt bekommen habe, habe sie dem Rat keine Fortführung vorgeschlagen. Das Quotensystem sei im Juli 1988 folglich nicht deshalb beendet worden, weil nach Ansicht der Kommission keine offensichtliche Krise mehr bestanden habe, sondern um die Unternehmen für ihre mangelnde Zusammenarbeit zu bestrafen. Dieser Sachverhalt zeige ferner, daß die Kommission Mitte 1988 in der Forderung an die Unternehmen, eine Vereinbarung über eine konzertierte Verringerung ihrer Kapazitäten zu treffen, keinen Verstoß gegen Artikel 65 des Vertrages gesehen habe, obwohl dies - wenn man der in der Entscheidung vertretenen engen Auslegung des genannten Artikels folge - ebenso verboten sei wie Maßnahmen im Preisbereich. Die Kommission habe somit anerkannt, daß eine flexible Anwendung von Artikel 65 § 1 des Vertrages möglich sei.

467 In der Zeit nach dem 30. Juni 1988 habe die Kommission - bis November 1988 - das durch die Entscheidung Nr. 3483/82 eingeführte System zur Überwachung der Lieferungen beibehalten. Sie habe ferner das durch die Entscheidung Nr. 2448/88 eingeführte Überwachungssystem geschaffen, bei dem die Unternehmen für bestimmte Erzeugnisse monatlich die hergestellten und ausgelieferten Mengen hätten melden müssen. Dieses System sei im Juni 1990 ausser Kraft getreten, aber die konkrete Situation habe sich nicht verändert, wie zwei Schreiben von Beamten der Kommission an Eurofer vom 10. und 12. September 1990 (Anlagen 7 und 8 der Klageschrift in der Rechtssache T-137/94) zeigten. Alle diese Maßnahmen hätten dazu gedient, die Markttransparenz zu erhöhen, um die Anpassung der Unternehmen an etwaige Änderungen der Nachfrage zu erleichtern, ohne daß diese Transparenz als Verstoß gegen Artikel 65 des Vertrages angesehen worden sei.

468 In diesem Rahmen und insbesondere im Rahmen der Artikel 46 bis 48 des Vertrages und des durch die Entscheidung Nr. 2448/88 eingeführten Überwachungssystems hätten sich die Kontakte zwischen der GD III und den Trägerherstellern in der Zeit nach der Regelung für die offensichtliche Krise sogar noch intensiviert, da die Treffen im kleinen Kreis, die Konsultationstreffen und die Arbeitsessen zu den offiziellen vierteljährlichen Treffen hinzugekommen seien, bei denen gemäß den Artikeln 46 bis 48 des Vertrages die Vorausschätzungsprogramme erörtert würden.

469 Verschiedene Auszuege aus "Speaking Notes" und anderen Protokollen von Treffen nach dem Auslaufen der Krisenregelung (vgl. Anhang 3 der Klageschrift in der Rechtssache T-151/94) sowie die von der Kommission im Anschluß an den Beschluß vom 10. Dezember 1997 vorgelegten internen Vermerke der GD III zeigten, daß die Kommission von der Sammlung und dem Austausch von Informationen über die Aufträge, die Lieferungen, das tatsächliche Preisniveau und das geschätzte künftige Preisniveau durch Eurofer und die Träger-Kommission sowie von der Harmonisierung der Aufpreise und den übrigen den Unternehmen in der Entscheidung zur Last gelegten Praktiken gewusst und sie sogar unterstützt habe.

470 Unter diesen Umständen seien die verschiedenen den Klägerinnen zur Last gelegten Vereinbarungen und Praktiken - ihren Nachweis unterstellt - vor allem im Hinblick auf die Artikel 46 bis 48 des Vertrages und das durch die Entscheidung Nr. 2448/88 eingeführte Überwachungssystem als rechtmässige Tätigkeiten anzusehen.

471 Aus den genannten Unterlagen gehe hervor, daß die Kommission und speziell die GD III ihre Gespräche mit den Herstellern und die ihr bei dieser Gelegenheit gelieferten Informationen sehr geschätzt habe, daß die Kommission im Rahmen eines recht allgemeinen Meinungsaustauschs die häufigen Initiativen der Hersteller zur Stabilisierung der Preise und der Produktion angeregt oder zumindest gebilligt habe, daß die Kommission den Herstellern nach dem Muster der während der Zeit der offensichtlichen Krise bei der vierteljährlichen Aufteilung der "I-Quoten" auf die nationalen Märkte ("i-Quoten") angewandten Praxis ihren Standpunkt zur erwünschten Marktentwicklung mitgeteilt und Eurofer die Regelung der praktischen Einzelheiten des von ihr befürworteten Vorgehens auf dem Markt überlassen habe, daß die Kommission selbst im Rahmen ihres Vorgehens zur Marktsanierung bei den Bemühungen der Hersteller zur Bewältigung der Preis- und Produktionsschwankungen eine entscheidende Rolle gespielt habe und daß die Hersteller ohne Unterstützung oder zumindest Billigung der Kommission nichts hätten unternehmen können. Aus den "Speaking Notes" ergebe sich zwar nicht, welche Informationen in der Träger-Kommission im einzelnen ausgetauscht und zur Ermittlung der Preistendenzen und der Mengenprognosen verwendet worden seien, aber die Kommission habe gewusst oder hätte wissen müssen, daß ein solcher Informationsaustausch unter den Herstellern zur Vorbereitung der Gespräche mit ihr ebenso unabdingbar gewesen sei wie in der jüngsten Vergangenheit, und sie hätte den Herstellern deshalb raten müssen, die Methode zur Erstellung ihrer Prognosen zu ändern. Die "Speaking Notes" enthielten auch zahlreiche ganz klare Hinweise auf Erörterungen über die Preise und auf das gemeinsame Bestreben der Kommission und der Hersteller, ihr Niveau zu halten. Die Kommission habe sogar versucht, die Preisdisziplin unmittelbar zu stärken, indem sie z. B. 1989 die Einführung einer Verpflichtung der Hersteller ins Auge gefasst habe, sich gegenseitig die angewandten Rabatte mitzuteilen (vgl. Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 5).

472 Obwohl dem Anhörungsbeauftragten die Protokolle und Vermerke über die zahlreichen Treffen der Kommission mit den Stahlunternehmen in dieser Zeit vollständig übermittelt worden seien, gehe aus Randnummer 312 der Entscheidung hervor, daß die Kommission eine eingehende Prüfung dieser Unterlagen, deren Erheblichkeit sie pauschal verneine, unterlassen habe.

473 Es treffe zu, daß die Kommission regelmässig auf Artikel 65 des Vertrages und insbesondere darauf hingewiesen habe, daß er in der Krisenzeit in vollem Umfang anwendbar bleibe. Mangels praktischer Vorgaben der Kommission seien diese blossen Hinweise jedoch bedeutungslos gewesen.

474 So habe z. B. die auf Verlangen von Herrn Kutscher in das Protokoll des Konsultationstreffens vom 26. Januar 1989 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 16) aufgenommene Erklärung, daß die Kommission keine gegen Artikel 65 des Vertrages verstossenden Preis- oder Mengenabsprachen hinnehmen könne, den Herstellern keine Leitlinien verschafft, wie sie die von der Kommission benötigten Marktprognosen erstellen sollten, ohne Aufträge und Lieferungen zu "überwachen" oder Informationen über Preisänderungen auszutauschen.

475 In der Entscheidung selbst werde in Randnummer 311 anerkannt, daß es "Mißverständnisse" hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 65 des Vertrages in der Krisenzeit gegeben haben könne. Die Unsicherheit sei nach dem 30. Juni 1988 nicht weggefallen. Sie habe im Gegenteil noch zugenommen, da die Kommission weiterhin in die Branche eingegriffen und zugleich ohne nähere Erläuterung erklärt habe, daß die Bestimmungen von Artikel 65 Anwendung fänden.

476 Unter diesen Umständen habe die von der Kommission am 4. Mai 1988 anläßlich der Einleitung des Verfahrens "nichtrostender Flachstahl" veröffentlichte Pressemitteilung, in der es heisse, daß sie keine unrechtmässigen Absprachen dulden werde (vgl. Randnr. 305 der Entscheidung), keinen praktischen Nutzen besessen. Das Kommissionsmitglied Van Miert habe im übrigen in der Pressekonferenz vom 16. Februar 1994 eingeräumt, daß in der Zeit nach der offensichtlichen Krise eine gewisse Unklarheit bestanden haben könnte. Daher hätten Leitlinien veröffentlicht werden müssen, um jedes Mißverständnis auszuräumen (vgl. z. B. im Rahmen des EG-Vertrags die Leitlinien für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich, ABl. 1991, C 233, S. 2).

477 Erstmals in ihrer am 18. Juli 1990 erlassenen Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" habe die Kommission das Verhalten der Unternehmen in der fraglichen Zeit mißbilligt und Praktiken verurteilt, die sie zuvor in ähnlicher Form akzeptiert und sogar unterstützt habe. Diese Verurteilung stehe somit in Widerspruch zur früheren Haltung der Kommission, aufgrund deren die Unternehmen angenommen hätten, daß ihre Praktiken mit Artikel 65 des Vertrages in Einklang stuenden.

478 Die Kommission habe ihre Auslegung der Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags Ende 1990 geändert (siehe oben, Randnrn. 37 und 38). Sie verstosse jedoch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn sie Artikel 65 des Vertrages rückwirkend auf die Unternehmen anwende, nachdem sie in der fraglichen Zeit damit einverstanden gewesen sei, ihn nicht auf die streitigen Praktiken anzuwenden, und solche Praktiken im Gegenteil unterstützt oder zumindest mit den Unternehmen ähnliche Praktiken entwickelt habe.

479 Dem Grundsatzargument der Kommission, daß eine behördliche Duldung eine Zuwiderhandlung keinesfalls legitimieren oder rechtfertigen könne, seien die Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1987 in der Rechtssache 344/85 (Ferriere San Carlo/Kommission, Slg. 1987, 4435) und vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617) entgegenzuhalten.

480 Die Rechtsprechung in den Urteilen des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 1252/79 (Lucchini/Kommission, Slg. 1980, 3753, Randnr. 9) und vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83 (Bertoli/Kommission, Slg. 1984, 1649, Randnr. 21), nach der eine nachlässige Verfolgung durch die Kommission eine Zuwiderhandlung nicht legitimieren könne, sei dagegen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Kommission habe sich hier gegenüber den Trägerherstellern nicht bloß nachlässig verhalten, sondern die in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen in voller Kenntnis der Sachlage geduldet und sogar unterstützt.

481 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ferner eine eingehende Analyse der "Speaking Notes" und der auf Verlangen des Gerichts eingereichten Unterlagen der GD III vorgelegt. Ausserdem haben sie sich auf die vom Gericht vernommenen Zeugen und insbesondere auf Herrn Kutscher berufen.

Zusammenfassung der Zeugenvernehmung

482 Durch Beschluß vom 23. März 1998 hat das Gericht angeordnet, Herrn Pedro Ortún und Herrn Guido Vanderseypen, zwei Beamte der GD III, sowie Herrn Hans Kutscher, einen ehemaligen Beamten der GD III, als Zeugen zu den Kontakten zwischen der GD III und der Stahlindustrie in der Zeit von Juli 1988 bis Ende 1990 zu vernehmen, die in der Entscheidung bei der Bußgeldbemessung als Zeitraum der Zuwiderhandlung zugrunde gelegt wurde. Die Zeugen sind vom Gericht in der Sitzung vom 23. März 1998 vernommen und gemäß Artikel 68 § 5 der Verfahrensordnung vereidigt worden.

483 Herr Ortún, der damalige Leiter der Direktion E "Stahl" der GD III (die später in Direktion "Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft III" umbenannt wurde), hat in seiner Aussage und seinen Antworten auf Fragen des Gerichts erklärt, daß die nach dem 30. Juni 1988 entsprechend dem Mandat, das der Rat der Kommission am 24. Juni 1988 erteilt habe, eingeführten Konsultationstreffen mit der gesamten Stahlindustrie sowie die auf Mitglieder von Eurofer beschränkten Treffen dazu gedient hätten, der Kommission einen möglichst genauen Überblick über die Situation und die Tendenzen auf den verschiedenen Produktmärkten zu verschaffen, um deren Überwachung im Rahmen der Entscheidung Nr. 2448/88 zu ermöglichen und die Aufstellung der Vorausschätzungsprogramme zu erleichtern, und daß sie die aus anderen Quellen - wie nicht zu Eurofer gehörenden Herstellern, Verbrauchern, Händlern und von der Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen - stammenden Informationen ergänzt hätten. Bei diesen Treffen sei normalerweise für jede Produktgruppe ein Vertreter der Industrie als Branchensprecher aufgetreten und habe Informationen über die Entwicklung der Nachfrage, der Produktion, der Lieferungen, der Lagerbestände, der Preise, der Ausfuhren, der Einfuhren und anderer Marktparameter in den nächsten Monaten geliefert. Dieser ständige Meinungsaustausch mit der Industrie über die wichtigsten Marktparameter habe vorausgesetzt, daß die Hersteller vor ihren Treffen mit der GD III zusammengekommen seien, um ihre Eindrücke und Meinungen zu den künftigen Tendenzen auf den verschiedenen Produktmärkten einschließlich der Preisentwicklung auszutauschen; der GD III, die keine Protokolle dieser internen Sitzungen erhalten habe, sei aber nicht bekannt gewesen, welche Informationen dabei ausgetauscht worden seien und welchen Gebrauch die Hersteller davon gemacht hätten; sie habe sich auch nicht besonders darum gekümmert. Auf Fragen des Gerichts hat Herr Ortún geantwortet, nach Juni 1988 habe die Kommission weder eine Politik der Stabilität der traditionellen Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten verfolgt noch die Erhöhung oder Beibehaltung der Preise angestrebt, sondern nur verhindern wollen, daß Konjunkturschwankungen zu erheblichen abrupten Preisänderungen ohne direkten Zusammenhang mit der Entwicklung der Nachfrage führten. Er hat ferner betont, daß die GD III, obwohl es nicht ihr Ziel oder ihre Hauptaufgabe gewesen sei, zu prüfen oder darüber zu wachen, daß die mit dem Informationsaustausch der Hersteller vor den Treffen mit ihr verbundenen Praktiken den Wettbewerbsregeln des Vertrages entsprächen, die Hersteller mehrfach auf ihre Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 65 hingewiesen habe und deshalb davon ausgegangen sei, daß sie diese einhielten.

484 Herr Kutscher, der damals Hauptberater in der Direktion E der GD III war, hat in seiner Aussage und seinen Antworten auf Fragen des Gerichts u. a. ausgeführt, er habe auf Wunsch von Herrn Narjes, dem damals für die Industriepolitik zuständigen Mitglied der Kommission, in das Protokoll des Konsultationstreffens vom 26. Januar 1989 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 16) folgende Warnung aufnehmen lassen: "[S]ollte die Kommission feststellen, daß innerhalb des Industriezweigs Vereinbarungen über Preise und Tonnagen vorliegen, die gegen Artikel 65 des EGKS-Vertrages verstossen, [würde] sie die erforderlichen Schritte nach diesem Artikel einleiten..." Diese Warnung, die er mit mehr oder weniger gleichen Worten bereits am 1. und 20. Juni 1988 sowie im Oktober 1988 vor dem Beratenden Ausschuß der EGKS ausgesprochen habe, habe ein klarer Hinweis an die Industrie sein sollen, daß nach dem Ende des Quotensystems der freie Wettbewerb voll zum Tragen komme und daß die Bestimmungen von Artikel 65 des Vertrages strikt eingehalten werden müssten, und mit ihr habe verhindert werden sollen, daß sich ein Kartell der in der Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" festgestellten Art wiederhole.

485 Herr Kutscher hat ferner eingeräumt, daß die GD III gewusst habe, daß die Mitgliedsunternehmen von Eurofer vor ihren Treffen mit der Kommission zusammengekommen seien und bei diesem Anlaß die Entwicklung der verschiedenen Marktparameter erörtert hätten, um zu einem gewissen Konsens über die künftigen Markttendenzen zu gelangen, dessen Inhalt dann Gegenstand der Gespräche mit der GD III gewesen sei. Es wäre für die Kommission oder für eine Wirtschaftsvereinigung wie Eurofer nach seinen Angaben praktisch unmöglich gewesen, jeden Hersteller einzeln zu befragen. Um der Kommission die von ihr benötigten Informationen zu liefern, hätten sich die Hersteller somit zum Austausch ihrer Meinungen und Prognosen über die Tendenzen bei Preisen, Lagerbeständen, Einfuhren usw. treffen müssen. Es sei dann Aufgabe des Vorsitzenden der betreffenden Sitzung gewesen, die ausgetauschten Informationen zusammenzufassen und der Kommission bei den Konsultationstreffen mitzuteilen.

486 Herr Kutscher hat insbesondere ausdrücklich eingeräumt, daß die Unternehmen im Rahmen ihrer Sitzungen ihre jeweiligen Prognosen hinsichtlich der künftigen Preise verschiedener Produkte oder sogar ihre entsprechenden Absichten ausgetauscht hätten. Seines Erachtens verstösst ein Meinungsaustausch der Hersteller über ihre individuellen künftigen Preisabsichten nicht gegen das Verbot verabredeter Praktiken in Artikel 65 § 1 des Vertrages, selbst wenn ihm tatsächlich eine den ausgetauschten Prognosen entsprechende allgemeine Preisänderung folgt, sofern sich dieser Meinungsaustausch auf konjunkturelle Feststellungen beschränkt und nicht zu einer Vereinbarung, Abstimmung oder Absprache über die Preisänderung führt. Auf einem Markt wie dem Stahlmarkt werde eine bei guter Konjunktur - wie sie 1988/89 geherrscht habe - von einem Hersteller eigenständig beschlossene Preiserhöhung sehr schnell bekannt, und wenn sie mit der Konjunkturentwicklung in Einklang stehe, schlössen sich die meisten Konkurrenten von sich aus fast automatisch an, ohne daß es einer Absprache zwischen ihnen bedürfe, denn jeder wolle von der günstigen Situation profitieren.

487 Herr Kutscher hat jedoch betont, daß die GD III keine Kenntnis von Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken gehabt habe, die über einen solchen Informationsaustausch der Unternehmen hinausgegangen seien, und daß die insoweit gelegentlich von ihm persönlich gehegten Zweifel von seinen Gesprächspartnern zerstreut worden seien. Er hat in diesem Punkt speziell auf das Konsultationstreffen vom 27. Juli 1989 Bezug genommen (vgl. die von der Beklagten gemäß dem Beschluß vom 10. Dezember 1997 vorgelegte Aktennotiz vom 3. August 1989 über dieses Treffen), in dessen Verlauf er auf die Ankündigung von Herrn Meyer, dem Vorsitzenden der Träger-Kommission, daß der Markt ausgewogen sei und sogar noch leichte Preiserhöhungen ab dem 1. Oktober 1989 zulasse, erwidert habe, daß die Kommission auf die vollständige Einhaltung der Preisvorschriften in Artikel 65 des Vertrages Wert lege. Der Vertreter der Industrie habe ihn mit der Versicherung beruhigt, daß sich die betroffenen Unternehmen in diesem konkreten Fall darauf beschränkt hätten, den Handel und die Kunden über ihre jeweiligen Preiserhöhungsabsichten zu informieren. Es sei damals im übrigen durchaus üblich gewesen, daß die Stahlproduzenten ihre Hauptkunden vorab über ihre individuellen künftigen Preisabsichten informierten. Ausserdem hätten die 1988/89 von den Herstellern bei den Treffen angekündigten bescheidenen Preiserhöhungen mit der günstigen Konjunkturentwicklung in Einklang gestanden und daher bei der GD III nicht den Verdacht erwecken können, daß sie das Ergebnis einer Absprache seien. Schließlich habe es bei den zahlreichen Gesprächen mit den Vertretern der Stahlindustrie - abgesehen von dem Vorfall mit Herrn Meyer - nie den geringsten Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Industrie bei Trägern oder anderen Stahlerzeugnissen Preis- oder Mengenabsprachen getroffen habe.

488 Herr Vanderseypen, der damals der Direktion E der GD III angehörte, hat in seiner Aussage und seinen Antworten auf Fragen des Gerichts u. a. ausgeführt, wie sein von der Beklagten gemäß dem Beschluß vom 10. Dezember 1997 vorgelegter Aktenvermerk vom 7. April 1989 belege, sei der GD III bekannt gewesen, daß Eurofer von seinen Mitgliedern Schnellstatistiken mit globalen monatlichen Angaben über Aufträge und Lieferungen erhalten habe, die zehn bis zwanzig Tage nach Ablauf des betreffenden Monats vorgelegen hätten; sie habe aber nichts von dem System des Monitoring der individuellen Aufträge und Lieferungen der beteiligten Unternehmen gewusst, das etwa zur gleichen Zeit durch Eurofer eingeführt worden sei. Die fraglichen Schnellstatistiken seien auf Unternehmensebene zusammengefasst, aber nach Produkten und nationalen Zielmärkten aufgeschlüsselt gewesen, so daß kein mitwirkendes Unternehmen den Marktanteil seiner Konkurrenten habe ermitteln können. Die Kommission habe von Eurofer nie nach Unternehmen aufgeschlüsselte Zahlen erhalten, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, daß bei Eurofer solche Zahlen in Umlauf gewesen seien, und die von ihm befragten Gesprächspartner hätten noch im Juli 1990 erklärt, daß Eurofer keinen solchen Austausch vorgenommen habe.

489 Zu den bei den fraglichen Treffen genannten Zahlen über die Preistendenzen sei festzustellen, daß Aufträge für Stahlerzeugnisse im allgemeinen durch Lieferungen innerhalb von drei Monaten ausgeführt würden. Diese Angaben hätten daher häufig aufgrund der ersten für das folgende Quartal eingegangenen Bestellungen gemacht werden können. Die Preisangaben in den "Speaking Notes" seien daher nicht zwangsläufig Absichtserklärungen, sondern möglicherweise beginnende Realität, nämlich die in den ersten eingehenden Bestellungen zu findenden Preise.

Würdigung durch das Gericht

Vorbemerkungen

490 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich das Vorbringen der Klägerinnen seinem Wesen nach nur auf die ihnen im Rahmen der Tätigkeiten der Träger-Kommission zur Last gelegten Zuwiderhandlungen beziehen kann. Insoweit besteht es im wesentlichen aus vier Teilen:

a) Während der offensichtlichen Krise habe die Kommission die Unternehmen insbesondere im Rahmen der Durchführung des Systems der "i-Quoten" auf den nationalen Märkten, der Preisabsprachen und der Bemühungen um freiwillige Vereinbarungen über den Kapazitätsabbau zu einer engen horizontalen Zusammenarbeit ermuntert. Sie habe dadurch den Eindruck erweckt, daß solche Verhaltensweisen entweder nicht gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstießen oder daß diese Bestimmung einen flexiblen Inhalt habe, der von der Politik der Kommission zu einem bestimmten Zeitpunkt abhänge. Die Kommission habe bei den Unternehmen zumindest Unklarheit darüber geschaffen, welche Verhaltensweisen nach Artikel 65 § 1 des Vertrages verboten seien.

b) Am Ende der Krisenzeit habe die Kommission keine praktischen Vorgaben oder Leitlinien gegeben, die die fraglichen Mißverständnisse hätten ausräumen können, so daß die Unternehmen nicht imstande gewesen seien, die genaue Tragweite von Artikel 65 § 1 des Vertrages zu ermitteln. Ausserdem habe die Kommission keine Übergangsmaßnahmen getroffen, sondern die Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags ohne Vorwarnung rückwirkend den Regeln des EG-Vertrags angepasst.

c) Nach dem Ende der Krisenzeit habe die Kommission jedenfalls davon gewusst und es sogar unterstützt, daß im Rahmen zahlreicher Treffen der Unternehmen mit der GD III zur Sicherstellung der Umsetzung der Artikel 46 bis 48 des Vertrages und des durch die Entscheidung Nr. 2448/88 eingeführten Überwachungssystems insbesondere über Aufträge, Lieferungen, das tatsächliche und das geschätzte künftige Preisniveau Informationen gesammelt und ausgetauscht worden seien. Die Kommission habe die den Unternehmen in der Entscheidung zur Last gelegten Praktiken somit gekannt und sogar geduldet.

d) Folglich seien die fraglichen Praktiken vor allem im Hinblick auf die Artikel 46 bis 48 des Vertrages rechtmässig.

Zum Verhalten der Kommission in der Krisenzeit

491 Wie aus den obigen Randnummern 6 ff. hervorgeht, verfolgte die Kommission seit Beginn der Krise in der Stahlindustrie Mitte der siebziger Jahre aktiv eine Politik der Anpassung des Angebots an die Nachfrage, der Aufrechterhaltung der Stabilität traditioneller Handelsströme sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gemeinschaft und der Stützung der Preise, um die erforderlichen Umstrukturierungen in Form von Kapazitätsverringerungen zu ermöglichen und zugleich das Überleben möglichst vieler Unternehmen sicherzustellen. Da das Angebot weit höher war als die Nachfrage, sah sich die Kommission veranlasst, dem Auftragsmangel durch die Festsetzung von Quoten nach den Grundsätzen der gleichmässigen Lastenverteilung und der Erbringung gleicher Opfer zu begegnen, in denen eine gewisse Solidarität der Unternehmen angesichts der Krise zum Ausdruck kam, die geordnete strukturelle Anpassungen begünstigen sollte.

492 Diese Politik wurde in enger Zusammenarbeit mit der Industrie und vor allem mit Hilfe von Eurofer durchgeführt, und zwar sowohl durch freiwillige Verpflichtungen der Unternehmen gegenüber der Kommission, die für die Jahre 1977 bis 1980 kennzeichnend waren, als auch durch das System der "I-" und "i-Quoten" und der Eurofer-Vereinbarungen in den Jahren 1980 bis 1988.

493 Dabei entwickelten die Unternehmen mit Unterstützung und jedenfalls mit Wissen der GD III Praktiken, die in mehrfacher Hinsicht den ihnen in der Entscheidung zur Last gelegten Praktiken ähneln. Sie widmeten sich u. a. der Überwachung der traditionellen Handelsströme, deren Aufrechterhaltung, die die Aufteilung der Märkte anhand nationaler Grenzen voraussetzte, im übrigen bis 1986 in Artikel 15B der Entscheidung Nr. 234/84 ausdrücklich vorgesehen war. Sie trafen ferner Vorkehrungen zur Aufdeckung und Verhinderung störender Verhaltensweisen durch die Überwachung der Aufträge und Lieferungen und schufen Systeme zur Anpassung des Angebots an die Nachfrage und zur Stützung der Preise.

494 Die Kommission sah sich somit veranlasst, Verhaltensweisen zuzulassen, zu billigen oder zu unterstützen, die nach aussen hin den auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden normalen Regeln für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes zuwiderliefen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78, 228/78, 263/78 und 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79, Valsabbia u. a./Kommission, Slg. 1980, 907, Randnr. 80) und die daher unter das Kartellverbot in Artikel 65 des Vertrages fallen konnten. So erhob sie zu einem Zeitpunkt, als sie eine Harmonisierung und eine allgemeine Anhebung der Preise in der Gemeinschaft anstrebte, keinen Einwand gegen einen Aufruf der Vertreter der französischen Stahlindustrie zum Abschluß einer Vereinbarung über die Preisfestsetzung auf dem französischen Markt (vgl. das Protokoll des Treffens des Kommissionsmitglieds Narjes mit Vertretern von Eurofer am 16. Mai 1986). Aus einigen offiziellen Unterlagen (vgl. z. B. die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie, ABl. L 180, S. 1, und das Protokoll des Treffens von Herrn Narjes mit Eurofer am 10. März 1986) geht ferner hervor, daß die Kommission gewisse "private Abmachungen", "Abreden", "interne Vereinbarungen" und "freiwillige Systeme" der Unternehmen offen unterstützte.

495 In dieser Zeit war die Kommission offenbar der Ansicht, daß diese privaten Vereinbarungen, Praktiken und Systeme nicht unter Artikel 65 des Vertrages fielen, sofern sie nur mit ihrer allgemeinen Politik in Einklang stehende Durchführungs- oder Begleitmaßnahmen der Unternehmen darstellten. Die von der Kommission hierzu vertretene Auffassung wird bereits im Schreiben von Herrn Davignon und Herrn Andrießen an den Vorsitzenden von Eurofer vom 17. Januar 1983 dargelegt (siehe oben, Randnr. 10). Das System der einander ergänzenden "I-" und "i-Quoten" im Rahmen der Eurofer-Vereinbarungen macht dies am deutlichsten.

496 Abschnitt VIII Nr. 13 der Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" bestätigt, daß nach Ansicht der Kommission "ein grundlegender Unterschied zwischen Vereinbarungen, die von den Unternehmen nach Konsultation mit der Kommission im wesentlichen mit dem Ziel geschlossen werden, die von der Kommission getroffenen Maßnahmen wirksamer zu gestalten und deren Überwachung zu vereinfachen, und andererseits Vereinbarungen [besteht], die von den Unternehmen eigenständig ohne Konsultierung der Kommission (die in diesem Falle lediglich unverbindlich in Kenntnis gesetzt wurde) getroffen wurden und deren Ziel nicht in begleitenden Maßnahmen zu bestehenden Einschränkungen, sondern in der Schaffung neuer Beschränkungen mit zusätzlichen wirtschaftlichen Auswirkungen bestand".

497 Desgleichen führt die Kommission in Randnummer 309 der Entscheidung folgendes aus: "Die Tatsache, daß der Wettbewerb in verschiedener Hinsicht durch das Tätigwerden der Gemeinschaft begrenzt worden ist, erlaubt es den Unternehmen nicht, zusätzliche Beschränkungen aufzuerlegen oder den Wettbewerb in anderer Hinsicht einzuschränken. In solchen Fällen ist es entscheidend, daß die Unternehmen und deren Verbände nichts weiteres unternehmen, um den Wettbewerb einzuschränken."

498 Die einzige der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Juli 1988 hinreichend präzise zur Last gelegte Zuwiderhandlung, die mit den Tätigkeiten der Träger-Kommission zusammenhängt, ist jedoch die auf einer Sitzung an einem nicht näher zu bestimmenden Datum vor dem 2. Februar 1988 getroffene Vereinbarung, auf die in Randnummer 224 der Entscheidung eingegangen wird. Wie nämlich aus der Entscheidung hervorgeht, wurden die übrigen Vereinbarungen in der Träger-Kommission über die Preisfestsetzung, die Aufpreisharmonisierung, die Traverso-Methode und den französischen Markt nach dem 30. Juni 1988 getroffen. Ferner geht aus der Entscheidung hervor, daß sich die mit dem Auftrags- und Liefermonitoring und dem Austausch von Informationen im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung zusammenhängenden Zuwiderhandlungen auf die Zeit nach dem 30. Juni 1988 beziehen, denn das Liefermonitoring begann erst nach dem 18. Oktober 1988 (Randnr. 41 der Entscheidung), und alle von der Kommission angeführten Nachweise für den Gegenstand und die Wirkung des Informationsaustauschs stammen aus der Zeit nach dem 30. Juni 1988 (vgl. Randnrn. 49 bis 60 und Anhang I der Entscheidung).

499 Was die somit allein relevante Preisfestsetzungsvereinbarung vor dem 2. Februar 1988 anbelangt, die in Randnummer 224 der Entscheidung behandelt wird, so ist bereits auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen worden, nach der das Verbot in Artikel 65 § 1 des Vertrages in ganzer Strenge gilt und für die vom Vertrag geschaffene Wirtschaftsordnung kennzeichnend ist (Stellungnahme 1/61, S. 566). Unabhängig von der Tragweite der Artikel 46 bis 48, 58 oder 61 des Vertrages ermächtigen diese Bestimmungen die Unternehmen nicht zum Abschluß nach Artikel 65 § 1 des Vertrages verbotener Vereinbarungen über die Preisfestsetzung und gestatten es der Kommission auch nicht, solche Vereinbarungen zu unterstützen oder zu dulden.

500 Die Klägerin hat dem Gericht jedenfalls keine Anhaltspunkte geliefert, die es ermöglichen, eine unmittelbare Verbindung zwischen der fraglichen Vereinbarung und den von der Kommission in der Krisenzeit gemäß den Bestimmungen des Vertrages getroffenen Maßnahmen herzustellen.

501 Folglich kann das Verhalten der Kommission während der Zeit der offensichtlichen Krise die Einstufung der Preisfestsetzungsvereinbarung vor dem 2. Februar 1988, die in Randnummer 224 der Entscheidung behandelt wird, als Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages nicht beeinträchtigen.

502 Es ist jedoch hinzuzufügen, daß trotz des Schreibens von Herrn Davignon und Herrn Andrießen an Eurofer vom 17. Januar 1983 die Praxis der Kommission während der Zeit der offensichtlichen Krise dazu führte, daß nicht ohne weiteres ermittelt werden konnte, worin sie damals die genaue Tragweite von Artikel 65 des Vertrages sah. Sie hat deshalb in Randnummer 311 der Entscheidung zu Recht ausgeführt, daß sie "[i]m Hinblick auf die möglichen Mißverständnisse betreffend die Anwendbarkeit von Artikel 65 in der Zeit der offensichtlichen Krise und der Anwendung des Quotensystems" beschlossen habe, "gegen die Unternehmen keine Geldbussen für ihr Verhalten bis zum 30. Juni 1988... festzusetzen".

Zum Fortbestand von Mißverständnissen über die Auslegung oder Anwendung von Artikel 65 § 1 des Vertrages nach der Zeit der offensichtlichen Krise

503 Zunächst können etwaige nach dem Ende der Zeit der offensichtlichen Krise fortbestehende Zweifel an der tatsächlichen Tragweite von Artikel 65 § 1 des Vertrages oder, angesichts der unklaren Haltung der Kommission bis zum 30. Juni 1988, an deren Standpunkt hierzu keinen Einfluß auf die Einstufung der der Klägerin für die Folgezeit zur Last gelegten Verhaltensweisen als Zuwiderhandlungen haben.

504 Nach dem Ende der Zeit der offensichtlichen Krise konnte die Klägerin jedenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Haltung der Kommission zur Anwendung von Artikel 65 § 1 des Vertrages oder an der Tragweite dieser Bestimmung in bezug auf die ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen haben.

505 Insoweit erkannte die Kommission Mitte der achtziger Jahre, daß das Quotensystem und seine Begleitmaßnahmen die für eine dauerhafte Sanierung der Branche als unabdingbar angesehenen strukturellen Anpassungen keineswegs begünstigten, sondern den Unternehmen eine Art von Schutzschirm verschafft hatten (vgl. dazu den "Bericht der Drei Weisen", siehe oben, Randnr. 24). Die Kommission stellte daher das Scheitern des seit 1980 geltenden Quotensystems fest und beschloß, über einen Zeitraum von zwei oder drei Jahren die Rückkehr zu einer normalen Wettbewerbsregelung nach den Vorschriften des Vertrages zu planen. Sie erwartete nämlich, daß die Marktkräfte herbeiführen würden, was mit Lenkungsmaßnahmen nicht hatte erreicht werden können, da die Wiederherstellung des freien Wettbewerbs in einer Branche mit struktureller Überkapazität zwangsläufig über kurz oder lang zum Verschwinden der leistungsschwächsten Einheiten führen müsste (siehe oben, Randnrn. 27 und 28).

506 Die Kommission war berechtigt, die Regelung für die offensichtliche Krise zu beenden, da die in Artikel 58 § 3 des Vertrages genannten formalen Voraussetzungen vorlagen. Folglich fanden die "auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden" normalen Regeln für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl (Urteil Valsabbia u. a./Kommission, Randnr. 80) nach dem Ende dieser Regelung automatisch wieder Anwendung.

507 Diese Änderung der Politik der Kommission wurde den Betroffenen auch klar mitgeteilt und war mit geeigneten Übergangsmaßnahmen verbunden.

508 Die Abschaffung des Quotensystems wurde mehrere Jahre vor ihrem Inkrafttreten, nämlich schon 1985, öffentlich angekündigt. Sie wird in zahlreichen offiziellen Schriftstücken aus der Zeit von 1985 bis 1988 klar angesprochen und wurde den Betroffenen zudem, u. a. im Rahmen der Treffen zwischen der Kommission und Eurofer, speziell mitgeteilt (siehe oben, Randnrn. 17 ff.).

509 Die Unternehmen wussten insbesondere spätestens seit September 1985, daß eine Übergangsregelung eingeführt worden war. Dabei war die Kommission bereit, das Quotensystem um mehrere Jahre zu verlängern, um es der Industrie zu ermöglichen, sich allmählich auf eine Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen einzustellen. Sie ließ von einer Gruppe von drei "Weisen" ein Gutachten erstellen, das bestätigte, daß ihre Auffassung zutraf und daß die Industriellen die Schwere der Krise und die Notwendigkeit, sich an die weltweite Konkurrenz anzupassen, nicht erkannt hatten. Auch 1988 war sie bereit, das Quotensystem bis Ende 1990 zu verlängern, falls sich die Stahlindustrie ihr gegenüber verpflichtete, wenigstens 75 % der von ihr festgestellten Überkapazitäten abzubauen. Selbst nach der Rückkehr zu den normalen Wettbewerbsregeln traf die Kommission schließlich verschiedene begleitende Übergangsmaßnahmen, zu denen u. a. das für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 30. Juni 1990 durch die Entscheidung Nr. 2448/88 eingeführte Überwachungssystem gehörte. Es kann daher nicht geltend gemacht werden - wie es einige Klägerinnen tun -, daß die Kommission die Unternehmen schuldhaft in eine unzumutbare Situation gebracht habe, indem sie sie plötzlich und unvorbereitet dem freien Wettbewerb überlassen habe.

510 Ausserdem hat Eurofer - wie aus dem oben in Randnummer 20 auszugsweise zitierten Protokoll der Sitzung vom 16. Mai 1986 hervorgeht - ihrerseits geprüft, in welcher Weise auf die neue Politik der Kommission reagiert werden kann.

511 Darüber hinaus wurden die Unternehmen mehrfach auf das Erfordernis der Einhaltung der Wettbewerbsregeln des Vertrages und insbesondere auf die zwingenden Vorschriften in Artikel 65 aufmerksam gemacht. Namentlich durch die Pressemitteilung vom 4. Mai 1988 und im Lauf des Verwaltungsverfahrens in der Sache "nichtrostender Flachstahl" erhielten sie ganz klare Hinweise. Ferner wurden in die Protokolle einiger Treffen von Vertretern der Kommission und der Industrie auf ausdrückliches Verlangen der Kommissionsbeamten offizielle Erklärungen oder Warnungen aufgenommen (siehe unten, Randnrn. 531 und 532).

512 Im übrigen ist bereits festgestellt worden, daß die vorliegende Rechtssache Vereinbarungen oder verabredete Praktiken zur Preisfestsetzung, zur Aufteilung der Märkte und zum Austausch nach Ländern und Unternehmen aufgeschlüsselter Informationen über Aufträge und Lieferungen der beteiligten Unternehmen betrifft, die zur Koordinierung ihrer Geschäftstätigkeiten und zur Beeinflussung der Handelsströme nach dem Ende der Krisenzeit dienten. Die Unternehmen konnten keine ernstlichen Zweifel daran haben, daß solche Verhaltensweisen gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstießen.

513 Da es sich um klare Verstösse gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages handelte, bedurfte es zu ihrer Feststellung auch keiner "Anpassung" der Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags an die Regeln des EG-Vertrags durch die Kommission, so daß das Vorbringen der Klägerinnen zu den von ihr ab 1990 angestellten Überlegungen zur Zukunft des EGKS-Vertrags irrelevant ist.

514 Die Klägerinnen können sich demnach nicht auf angebliche Mißverständnisse in bezug auf die Anwendung oder die Tragweite von Artikel 65 § 1 des Vertrages nach dem Ende der Regelung für die offensichtliche Krise berufen.

Zur Verwicklung der GD III in die nach dem Ende der Regelung für die offensichtliche Krise festgestellten Zuwiderhandlungen

515 Um diesen Aspekt der Klage näher aufzuklären, hat das Gericht durch Beschluß vom 10. Dezember 1997 die Vorlage der Noten, Aktenvermerke oder Protokolle angeordnet, die die Beamten der GD III in Zusammenhang mit ihren Treffen mit den Vertretern der Stahlindustrie während des Anwendungszeitraums des Überwachungssystems verfasst haben, das durch die Entscheidung Nr. 2448/88 eingeführt worden war. Es hat ferner Herrn Ortún, Herrn Vanderseypen und Herrn Kutscher als Zeugen zu den Kontakten zwischen der GD III und der Stahlindustrie in der Zeit vernommen, die bei der Bußgeldbemessung in der Entscheidung als Zeitraum der Zuwiderhandlung zugrunde gelegt wurde.

516 Weder die Aktenstücke, die dem Gericht von den Parteien vorgelegt wurden, noch die von ihm angeordneten Beweisaufnahmen und prozeßleitenden Maßnahmen haben den Nachweis erbracht, daß die GD III von den der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 des Vertrages wusste oder sie gar veranlasste, unterstützte oder duldete.

517 Es gibt insbesondere keinen Beleg dafür, daß die Kommission von den in der Entscheidung beanstandeten Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Zielpreisen und zur Aufteilung der Märkte, von den Informationsaustauschsystemen, die über den von ihr selbst im Rahmen der Treffen zur Vorbereitung der Vorausschätzungsprogramme organisierten Austausch hinausgingen, und speziell von dem in den Randnummern 39 bis 60 und 263 bis 272 der Entscheidung beschriebenen Auftrags- und Liefermonitoring oder von dem in den Randnummern 143 und 144 der Entscheidung beschriebenen System des Austauschs individueller Statistiken im Rahmen von Eurofer wusste.

518 In diesem Zusammenhang äusserte sich der Rat auf seiner 1255. Tagung in Luxemburg am 24. Juni 1988 wie folgt (vgl. Anlage 3 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-151/94):

- Er nahm zur Kenntnis, daß die Kommission das Quotensystem bei allen Stahlerzeugnissen zum 30. Juni 1988 auslaufen lassen wollte.

- Er befürwortete eine Reihe von Maßnahmen, um den Unternehmen die Anpassung an mögliche Nachfrageänderungen zu erleichtern, und zwar die Erstellung monatlicher Statistiken über Produktion und Lieferungen auf der Grundlage von Artikel 47 des Vertrages, die laufende Beobachtung der Marktentwicklung im Rahmen der auf Artikel 46 des Vertrages gestützten Vorausschätzungsprogramme und regelmässige Erörterungen der Marktlage und der Markttendenzen mit den Beteiligten.

- Er unterstrich zugleich, daß niemand das Überwachungssystem dazu mißbrauchen dürfe, um Artikel 65 des Vertrages zu umgehen.

519 Die Kommission führte daher auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 2448/88 ein System zur Marktüberwachung unter Mitwirkung von Eurofer ein.

520 Es trifft zu, daß die Kommission in diesem Rahmen das generelle Ziel verfolgte, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu erhalten und folglich das allgemeine Preisniveau zu stabilisieren, um es den Stahlunternehmen zu ermöglichen, wieder Gewinne zu erzielen (vgl. z. B. den internen Vermerk der GD III vom 24. Oktober 1988 über das Treffen mit der Industrie am 27. Oktober 1988, die Aktennotiz der GD III vom 10. Mai 1989 über das Konsultationstreffen am 27. April 1989, die Aktennotiz der GD III vom 28. Oktober 1989 über das Konsultationstreffen am 26. Oktober 1989 und den internen Vermerk der GD III vom 8. November 1989 über ein Treffen mit den Herstellern am 7. November 1989).

521 Die Kommission favorisierte somit die Konsultation der auf dem Markt tätigen Hersteller mit dem Ziel, direkte Informationen über die Markttendenzen zu erhalten und so für eine grössere Transparenz der verfügbaren Informationen zu sorgen (vgl. den internen Vermerk der GD III vom 24. Oktober 1988), um die Anpassung der Unternehmen an mögliche Nachfrageänderungen zu erleichtern.

522 Dieser umfassende und ins einzelne gehende Informationsaustausch, in den die Verkaufsleiter der Unternehmen einbezogen waren, denen eine grössere Nähe zum tatsächlichen Marktgeschehen zugeschrieben wurde (vgl. den internen Vermerk vom 24. Oktober 1988), erstreckte sich u. a. auf die Angebots- und Nachfrageparameter sowie auf das Niveau und die vergangene und künftige Entwicklung der Preise der verschiedenen Stahlerzeugnisse auf den jeweiligen nationalen Märkten. Die Kommission appellierte auch regelmässig an den Sinn der Hersteller für Mässigung und Selbstdisziplin, indem sie sie z. B. aufforderte, das Angebot bei ungünstiger Konjunkturentwicklung einzuschränken.

523 Wie die folgende Prüfung zeigt, gibt es in den Akten indessen keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Kommission bei dieser Gelegenheit die verschiedenen Absprachen unterstützte oder duldete, die der Klägerin in der Entscheidung zur Last gelegt werden.

- Vereinbarungen über die Preisfestsetzung

524 Zu den der Klägerin zur Last gelegten Vereinbarungen über Preisfestsetzungen ist bereits festgestellt worden, daß es sich im vorliegenden Fall entgegen ihrer Behauptung nicht um den blossen Austausch von Informationen über "Preisprognosen" handelte, sondern um echte Vereinbarungen über Preisfestsetzungen. Nichts in den Akten lässt darauf schließen, daß die Kommission von solchen Vereinbarungen Kenntnis hatte.

525 Es trifft zu, daß in zahlreichen Unterlagen über Treffen zwischen der Industrie und der GD III von Preisprognosen die Rede ist.

526 Es trifft ferner zu, daß im nachhinein aus den gesamten dem Gericht vorgelegten Unterlagen hervorgeht, daß einige Informationen, die der GD III über die künftigen Trägerpreise gegeben wurden, auf Vereinbarungen in der Träger-Kommission beruhten (vgl. u. a. die Protokolle der Sitzungen der Träger-Kommission vom 18. Oktober 1988, 10. Januar, 19. April, 6. Juni und 11. Juli 1989 in Verbindung mit den Protokollen und "Speaking Notes" der Konsultationstreffen vom 27. Oktober 1988, 26. Januar, 27. April und 27. Juli 1989).

527 Die Beamten der GD III konnten jedoch damals nicht erkennen, daß von den zahlreichen Informationen, die ihnen Eurofer u. a. in bezug auf die allgemeine Marktlage, die Lagerbestände, die Ein- und Ausfuhren sowie die Nachfragetendenzen verschaffte, die Preisinformationen auf Vereinbarungen der Unternehmen beruhten.

528 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß trotz der sehr grossen Zahl von Treffen und Kontakten zwischen den Unternehmen und der GD III keine der Klägerinnen geltend gemacht hat, die GD III auch nur inoffiziell über ihre Beteiligung an den in der Entscheidung als Zuwiderhandlungen eingestuften Verhaltensweisen informiert zu haben. Der GD III wurde auch kein Sitzungsprotokoll der Träger-Kommission übermittelt, obwohl die Unternehmen wissen mussten, daß die GD III die in diesen Protokollen enthaltenen eingehenden Informationen sehr geschätzt hätte.

529 Den Aktenstücken und insbesondere den "Speaking Notes" zu den Treffen zwischen der Kommission und der Industrie sowie den vom Gericht angeordneten Beweisaufnahmen und prozeßleitenden Maßnahmen lässt sich allenfalls entnehmen, daß die GD III wusste, daß vor den Treffen mit der Kommission Sitzungen der Mitgliedsunternehmen von Eurofer stattfanden, die darin die Entwicklung der einzelnen Marktparameter erörterten, bis sie zu einer Art von Konsens in bezug auf die künftigen Markttendenzen kamen, dessen Inhalt dann Gegenstand der Gespräche mit der GD III war.

530 Wie Herr Kutscher bei seiner Vernehmung als Zeuge ausdrücklich eingeräumt hat, war der GD III zwar bekannt, daß die Unternehmen im Rahmen dieser Sitzungen ihre jeweiligen Prognosen für die künftigen Preise und sogar ihre entsprechenden individuellen Absichten austauschten; er hat aber auch die Ansicht vertreten, daß ein solcher Meinungsaustausch der Hersteller nicht unter Artikel 65 § 1 des Vertrages falle, selbst wenn ihm tatsächlich eine den ausgetauschten Prognosen entsprechende allgemeine Preisänderung folge, sofern sich dieser Meinungsaustausch auf konjunkturelle Feststellungen beschränke und nicht zu einer Vereinbarung oder Absprache über die Preisänderung führe.

531 Überdies enthält das Protokoll des Konsultationstreffens vom 26. Januar 1989 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 16) eine ausdrückliche Warnung von Herrn Kutscher, wonach die Kommission, wenn sie feststellen sollte, daß innerhalb des Industriezweigs Vereinbarungen über Mengen und Preise vorliegen, die gegen Artikel 65 des Vertrages verstossen, die erforderlichen Schritte einleiten würde. Bei seiner Vernehmung als Zeuge hat Herr Kutscher ausgeführt, daß er diese Erklärung auf ausdrücklichen Wunsch des Kommissionsmitglieds Narjes schriftlich habe festhalten lassen, um die Industrie klar darauf hinzuweisen, daß nach dem Ende des Quotensystems der freie Wettbewerb voll stattfinden müsse und daß die Bestimmungen von Artikel 65 des Vertrages strikt einzuhalten seien, damit sich ein Kartell wie bei nichtrostendem Flachstahl nicht wiederhole.

532 Herr Kutscher hat, ohne daß ihm die Klägerinnen insoweit widersprochen hätten, weiter ausgeführt, daß er drei ähnliche Erklärungen am 1. und 20. Juni 1988 sowie im Oktober 1988 vor dem Beratenden Ausschuß der EGKS abgegeben habe.

533 Aus der Aktennotiz der GD III über das Konsultationstreffen am 27. Juli 1989 geht ausserdem hervor, daß Herr Kutscher unter Bezugnahme auf eine ihm verdächtig erscheinende Ankündigung einer Preiserhöhung darauf hinwies, daß die Kommission auf die vollständige Einhaltung der Vorschriften in Artikel 65 des Vertrages Wert lege. Die Antwort des Vertreters der Träger-Kommission, daß sich die von dieser Erhöhung betroffenen Unternehmen darauf beschränkt hätten, den Handel und die Kunden über ihre jeweiligen Preiserhöhungsabsichten zu informieren, ergab den Eindruck, daß es sich um ein eigenständiges Verhalten handelte.

534 Die Klägerinnen haben somit nicht nachgewiesen, daß die ihnen in der Entscheidung zur Last gelegten Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung den Beamten der GD III bekannt waren oder von diesen sogar geduldet oder unterstützt wurden.

- Vereinbarungen über die Harmonisierung der Aufpreise

535 Wie zuvor in den Randnummern 324 ff. bereits ausgeführt worden ist, war der Kommission die von den Unternehmen praktizierte Harmonisierung der Aufpreise nicht bekannt. Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß es in der "Speaking Note" von Eurofer für das Konsultationstreffen am 27. Juli 1989 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 18) heisst, die Dimensions- und Güteaufpreise würden vermutlich steigen, und daß diese Prognose offenbar als Grundlage für die Bemerkung der Kommission im Vorausschätzungsprogramm Stahl für das dritte Quartal 1989 (ABl. 1989, C 178, S. 2 bis 9) diente, wonach es "keine Anzeichen für stärkere Aufwärtsbewegungen [bei den Preisen für Formstahl] in den kommenden Monaten [gibt], ausser bei Preiszuschlägen, die generell europaweit harmonisiert werden".

- Vereinbarungen zur Aufteilung der Märkte

536 Die Akten belegen nicht, daß die Unternehmen von der Kommission ermuntert wurden, sich abzustimmen, um u. a. durch den Abschluß von Vereinbarungen im Rahmen der Traverso-Methode oder in bezug auf den französischen Markt im vierten Quartal 1989 den Markt zu regulieren oder zu stabilisieren.

537 Es gibt in den Akten keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Kommission die Traverso-Methode kannte, die erstmals im Juli 1988 und damit vor Beginn der Konsultationstreffen im Oktober 1988 eingesetzt wurde.

538 Hinsichtlich der Vereinbarung über den französischen Markt für das vierte Quartal 1989 haben die Klägerinnen vor allem auf das Protokoll des Konsultationstreffens vom 1. September 1989 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 32) verwiesen, in dem es in bezug auf die Lage auf dem französischen Markt heisst: "Es wurde an die nationalen Hersteller appelliert, Zurückhaltung zu üben, um die anderen Märkte der Gemeinschaft nicht zu destabilisieren." Bei diesem Protokoll handelt es sich jedoch im Gegensatz zu den "Speaking Notes", die der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt wurden, um ein allein von Eurofer verfasstes Schriftstück, das die Kommission bis zum vorliegenden Verfahren nicht kannte, und im internen Vermerk der GD III zum gleichen Treffen ist von einem solchen Appell zur Zurückhaltung keine Rede. Dem fraglichen Schriftstück fehlt daher der Beweiswert. Der darin angesprochene Appell zur Zurückhaltung ist im übrigen allgemein gehalten und lässt nicht darauf schließen, daß ihm eine Vereinbarung über die Aufteilung des französischen Marktes zugrunde lag.

539 Die Klägerinnen haben in ihren gemeinsamen Ausführungen darauf verwiesen, daß es in dem genannten Protokoll heisst: "Der Vorsitzende [des Treffens] stimmte zu, daß das Vorausschätzungsprogramm als Leitlinie für ein vernünftiges Marktverhalten... angesehen werden sollte." Unmittelbar davor wird im gleichen Schriftstück ausgeführt, mangels eines Quotensystems könne nur daran appelliert werden, sich vernünftig zu verhalten, ohne daß es eine Garantie für das Ergebnis gebe. Dies zeigt, daß das vernünftige Verhalten oder die Selbstdisziplin, die die Kommission von der Industrie erwartete, von jedem einzelnen an den Tag gelegt werden und nicht das Ergebnis einer Absprache der Hersteller sein sollte.

540 Es trifft zu, daß es in der "Speaking Note" für das Konsultationstreffen am 27. April 1989 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 17) zur Lage auf dem Betonstahlmarkt heisst (S. 8): "Darüber hinaus stellen einige Veränderungen bei den traditionellen Handelsströmen, die derzeit aufgrund von Angeboten italienischer Hersteller auf dem deutschen und dem französischen Markt stattfinden, angesichts der unmittelbaren Auswirkung dieser Angebote auf das Preisniveau eine starke Bedrohung für die Preisstabilität in diesem Bereich dar. Dies könnte leicht zu schweren Einbussen bei Walzdraht führen und muß daher aufmerksam beobachtet werden." Und in der "Speaking Note" für das Konsultationstreffen am 27. Juli 1989 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 18) wird zu den "negativen Faktoren", die die Preisentwicklung auf dem Markt für Langerzeugnisse beeinflussten, die "Zunahme der Interpenetrationen" gezählt.

541 Diese Anhaltspunkte sind jedoch kein ausreichender Nachweis dafür, daß die Kommission zu dieser Zeit ihre frühere Politik der Aufrechterhaltung traditioneller Handelsströme fortsetzte oder eine ähnliche Politik der Hersteller auch nur stillschweigend billigte. Zum einen handelt es sich nämlich um vereinzelte und dadurch atypische Angaben in den "Speaking Notes" und den Protokollen der damals sehr zahlreichen Treffen. Zum anderen sind sie im wesentlichen beschreibender Art, beschränken sich auf die Wiedergabe der Beurteilung der konjunkturellen Lage durch die Industrie und laufen allenfalls darauf hinaus, daß eine "aufmerksame Beobachtung" gefordert wird, ohne ein Tätigwerden auf dem Markt als Reaktion auf die angesprochene "Bedrohung" auch nur in Betracht zu ziehen.

- Austausch von Informationen über Aufträge und Lieferungen

542 Aus den Akten geht nicht nur hervor, daß die Kommission vom Austausch von Informationen über Aufträge und Lieferungen im Rahmen der Träger-Kommission keine Kenntnis hatte, sondern daß Eurofer sowohl der GD III als auch der GD IV die Existenz von Informationsaustauschsystemen, die sich auf individualisierte Daten erstreckten, bewusst verheimlichte.

543 Bei dem Treffen im kleinen Kreis vom 21. März 1989, an dem Vertreter der GD III und der Industrie teilnahmen (vgl. das Protokoll dieses Treffens, Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 3, Schriftstück 24), teilte Herr von Hülsen, der Generaldirektor von Eurofer, der GD III mit, daß im Rahmen dieser Vereinigung ein System beschleunigter statistischer Erhebungen eingeführt worden sei, das sich auf die zusammengefassten monatlichen Auftrags- und Lieferdaten erstrecke; er teilte aber nicht mit, daß das Auftrags- und Liefermonitoring eingeführt worden war, obwohl dessen erste Ergebnisse von den beteiligten Unternehmen in der Sitzung der Träger-Kommission vom 9. Februar 1989 erstmals erörtert worden waren.

544 Herr Vanderseypen, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen worden ist, hat bestätigt, daß die fraglichen Schnellstatistiken auf Unternehmensebene zusammengefasst, aber nach Produkten und nationalen Zielmärkten aufgeschlüsselt waren, so daß kein Unternehmen den Marktanteil seiner Konkurrenten ermitteln konnte. Er hat hinzugefügt, die Kommission habe von Eurofer nie nach Unternehmen aufgeschlüsselte Zahlen erhalten und keine Kenntnis davon gehabt, daß bei Eurofer solche Zahlen in Umlauf gewesen seien.

545 Aus den in den Anhängen I und II der Entscheidung aufgeführten Unterlagen ergibt sich aber, daß nach Unternehmen und nationalen Märkten aufgeschlüsselte Auftrags- und Lieferstatistiken u. a. der Unternehmen Peine-Salzgitter, Thyssen, Usinor Sacilor, Cockerill-Sambre, ARBED, British Steel und Ensidesa sowohl im Rahmen des in den Randnummern 39 bis 60 der Entscheidung beschriebenen Monitoring als auch im Rahmen des in den Randnummern 143 bis 146 der Entscheidung beschriebenen Austauschs von Informationen mit Hilfe von Eurofer ausgetauscht wurden.

546 Im Schreiben vom 22. Juni 1990 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 4, Schriftwechsel 1) sprach Herr Temple Lang, Direktor in der GD IV, u. a. das allgemeine Problem der Sammlung und des Austauschs von Informationen und statistischen Angaben im Rahmen von Eurofer an. Er wies darauf hin, daß es die Kommission in einer Sitzung des Statistischen Ausschusses Stahl vom 11. Juni 1990 "angesichts der ungewöhnlichen Lösung bei der Sammlung von Informationen für erforderlich hielt, die Mitglieder des Ausschusses und insbesondere den Vertreter von Eurofer auf die Anwendbarkeit von Artikel 65 EGKS-Vertrag aufmerksam zu machen". Er wies ferner auf den "Standpunkt der Kommission in der Frage der gemeinsamen Erstellung von Statistiken und des Informationsaustauschs... unter Unternehmen oder im Rahmen einer dritten Stelle" hin, wobei er den Unterschied "zwischen einer Vereinbarung über die Sammlung allgemein bekannter und nicht aktueller Informationen einerseits und der Sammlung aktueller und detaillierter Statistiken, die den Konkurrenten sonst nicht zugänglich wären, andererseits" hervorhob. Er fügte hinzu, daß die Mitglieder des Ausschusses bereits in der Sitzung vom 7. Juli 1989 durch die Übersendung einer Kopie der Bekanntmachung von 1968 informiert worden seien. Er ersuchte den Generaldirektor von Eurofer deshalb um eine Reihe von Auskünften, um "prüfen zu können, ob [seine] Aktivitäten im Bereich der gemeinsamen Erstellung von Statistiken den wirksamen Wettbewerb beeinträchtigen können", und insbesondere um eine "Beschreibung der Methode zur Sammlung und Verteilung von Statistiken innerhalb [seiner] Vereinigung".

547 Aus der Antwort des Generaldirektors von Eurofer vom 24. Juli 1990 (Klageschrift in der Rechtssache T-151/94, Anhang 4, Schriftwechsel 1) geht jedoch hervor, daß die GD IV trotz ihrer ausdrücklichen Bitte nicht genau über Art und Umfang des Informationsaustauschs im Rahmen von Eurofer sowie unter den Mitgliedern der Träger-Kommission - d. h. darüber, daß es sich um individuelle, nach Unternehmen und Ländern aufgeschlüsselte Auftrags- und Lieferdaten handelte - informiert wurde.

548 Zugleich richtete die Verwaltung von Eurofer am 30. Juli 1990, also weniger als eine Woche nach der Antwort von Eurofer auf das Auskunftsverlangen der GD IV, u. a. an den Vorsitzenden und das Sekretariat der Träger-Kommission ein Schreiben mit der Überschrift "Austausch und Verteilung von Statistiken" (S. 1681 der Akten der Kommission), dessen Wortlaut in Randnummer 44 der Entscheidung wie folgt wiedergegeben wird:

"Die jüngste Entscheidung der Kommission in der Sache nichtrostende Flacherzeugnisse und verschiedentliche Kontakte zwischen der GD IV und dem Eurofer-Vorstand haben die Aufmerksamkeit auf die Frage des Austauschs bzw. der Verteilung von Statistiken durch uns oder die Ausschußsekretariate und deren Vereinbarkeit mit Artikel 65 des EGKS-Vertrags gelenkt.

Bis zu einer eingehenden rechtlichen Prüfung der Frage haben wir beschlossen, die Weitergabe von Statistiken mit individualisierten Produktions-, Liefer- oder Auftragszahlen auszusetzen, und bitten Sie, auch im Rahmen Ihres Ausschusses einstweilen von einer derartigen Weitergabe abzusehen.

Von diesem Ersuchen nicht betroffen sind natürlich die Erfassung individualisierter Zahlen durch eine neutrale Stelle, d. h. Eurofer, und die Weitergabe globaler Ergebnisse ohne individualisierte Zahlen, wie wir dies gewöhnlich tun. Solche Statistiken sind rechtlich absolut unbedenklich, da mit ihnen nur überschlägige Informationen über die Wirtschafts- und Marktentwicklung vermittelt werden sollen. Diese Statistiken werden von uns wie bisher fortgeführt, wobei Sie in gleicher Weise verfahren können."

549 Somit ist festzustellen, daß Eurofer - trotz des an sie gerichteten ausdrücklichen Auskunftsverlangens der GD IV - der Kommission den Austausch und die Verteilung individueller Statistiken, die mit ihrem Wissen in ihren Produktausschüssen und insbesondere in der Träger-Kommission stattfanden, bewusst verheimlichte und die Ausschüsse zugleich bat, davon künftig abzusehen.

550 Im übrigen ist erwiesen, daß die Mitgliedsunternehmen der Träger-Kommission, nachdem sie der Bitte von Eurofer vom 30. Juli 1990 zunächst nachgekommen waren, den Austausch nach Unternehmen aufgeschlüsselter Daten mit Billigung der Verwaltung von Eurofer rasch wiederaufnahmen; nur British Steel weigerte sich, solche Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Randnrn. 44 bis 46 der Entscheidung).

- Sonstige Vereinbarungen

551 Die Klägerin hat - abgesehen von den Eurofer/Scandinavia-Vereinbarungen, die das Gericht gesondert geprüft hat - nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, daß die GD III von den übrigen Vereinbarungen wusste, die der Klägerin in der Entscheidung zur Last gelegt werden.

- Ergebnis

552 Aus alledem ist zu schließen, daß die Stahlunternehmen und ihre Wirtschaftsvereinigung Eurofer der Kommission ab 1988 relativ allgemeine und ungenaue Angaben zukommen ließen und zugleich ihrerseits neben ihren wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen ganz präzise und eingehende, auf einzelne Unternehmen bezogene Gespräche führten, deren Existenz und Inhalt sie sowohl der GD III als auch der GD IV verheimlichten. Die Unternehmen waren sich über die unterschiedliche Natur dieser beiden Kategorien von Informationen voll und ganz im klaren und gingen bewusst so vor, daß sie nur die einen, nicht aber die anderen der Kommission mitteilten.

553 Die Unternehmen verletzten folglich die Wettbewerbsregeln des Vertrages und trafen zugleich Vorkehrungen, um sich vor der Wachsamkeit der mit der Marktüberwachung betrauten Beamten der GD III zu schützen. Sie können sich daher zur Entlastung von ihrer Pflicht zur Einhaltung von Artikel 65 § 1 des Vertrages nicht darauf berufen, daß diese Beamten von ihren Praktiken gewusst hätten oder hätten wissen müssen.

554 Artikel 65 § 4 des Vertrages, der vorsieht, daß nach § 1 untersagte Vereinbarungen und Beschlüsse "nichtig" sind, hat jedenfalls einen objektiven Inhalt und ist sowohl für die Unternehmen als auch für die Kommission verbindlich, die die Unternehmen davon nicht freistellen kann (vgl. Stellungnahme 1/61 des Gerichtshofes). Unter diesen Umständen kann eine Duldung oder ein nachlässiges Vorgehen der Verwaltung keinen Einfluß auf die Rechtswidrigkeit eines Verstosses gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages haben (Urteile Lucchini/Kommission und Bertoli/Kommission).

555 Dies gilt insbesondere dann, wenn die fragliche Duldung - ihr Vorliegen unterstellt - von der für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen Generaldirektion der Kommission ausgeht und nicht von der Generaldirektion für Wettbewerbsfragen. Beim geringsten Zweifel der Unternehmen an der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens hätten sie sich zur Klärung der Lage an die Dienststellen der GD IV wenden müssen.

556 Es liegt auf der Hand, daß das Schreiben des Vorsitzenden von Eurofer an Herrn Davignon vom 8. Februar 1983 (siehe oben, Randnr. 11) nicht geeignet ist, die Unternehmen von ihrer Verantwortung für Verhaltensweisen in einem anderen Zeitraum und während der Geltung einer völlig anderen Regelung zu entlasten. Aus dem Schreiben lässt sich auch keine Verpflichtung der Kommission herleiten, beim geringsten Verdacht auf wettbewerbswidriges Handeln sofort tätig zu werden. Davon abgesehen beruht das Schreiben auf der Prämisse, daß die Kommission über "alle Einzelheiten" der Praktiken von Eurofer "gewissenhaft informiert" wurde, was hier nicht geschehen ist.

Zu der Frage, ob die der Klägerin zur Last gelegten Handlungen insbesondere im Hinblick auf die Artikel 46 bis 48 des Vertrages erlaubt waren

557 Wie bereits festgestellt, ließen die Artikel 46 bis 48 des Vertrages die hier relevanten Vereinbarungen und verabredeten Praktiken nicht zu (siehe oben, Randnrn. 317 bis 321).

558 Im übrigen haben die Klägerinnen insbesondere in ihrem gemeinsamen Vorbringen unter Bezugnahme auf die Auffassung von Professor Reuter selbst eingeräumt, daß die von der Kommission im Rahmen dieser Artikel in "Zusammenarbeit" mit den Beteiligten und mit ihrem Einverständnis getroffenen Maßnahmen, auch wenn sie "offensichtlich verabredete Praktiken darstellen", nur dann nicht unter Artikel 65 des Vertrages fallen, wenn "die Hohe Behörde selbst mitspielt und sogar dirigiert".

559 Desgleichen hat Professor Steindorff in seinen Ausführungen, die er in der mündlichen Verhandlung im Namen der Klägerinnen gemacht hat, in bezug auf den Austausch von Informationen unter Unternehmen zur Vorbereitung der Treffen mit der Kommission erklärt, ein solcher vorheriger Austausch sei nur dann nicht nach Artikel 65 § 1 des Vertrages verboten, wenn die Kommission ihn leite. Die Unternehmen müssten in gutem Glauben handeln und diesen Austausch als blosse Vorbereitung für die Gespräche mit der Kommission ansehen, die ihrerseits im Rahmen von Artikel 46 des Vertrages tätig werde.

560 Dies war hier nicht der Fall. Aus den Akten geht vielmehr hervor, daß die in der Entscheidung genannten Unternehmen, als ihnen klar wurde, daß die Kommission nichts mehr tun wollte, um die Stabilität der traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, sich an ihre Stelle setzten und begannen, als privates Kartell tätig zu werden. So bemühten sich die fraglichen Unternehmen nach dem Auslaufen des Quotensystems am 30. Juni 1988, die während der Krisenzeit eingeführten hoheitlichen Maßnahmen durch gemeinsame, vor allem im Rahmen der Träger-Kommission getroffene private Maßnahmen zu ersetzen.

561 Diese Reaktion wurde durch das von der GD III ab Juli 1988 eingeführte System der Überwachung und Konsultation weder erforderlich gemacht noch herausgefordert oder nahegelegt.

562 Im übrigen waren die Zuwiderhandlungen und insbesondere der in der Entscheidung beanstandete Informationsaustausch geheim, und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Käufer, die übrigen Hersteller oder die Kommission darüber informiert wurden. Die bereits geprüften Bestandteile der Akten zeigen vielmehr, daß die Unternehmen darauf achteten, ihr Vorgehen vor der Kommission zu verbergen, wobei sie u. a. eine Sondersitzung der Ausschüsse von Eurofer durchführten, die der Abfassung der Sitzungsprotokolle gewidmet war.

563 Die in der Entscheidung genannten Trägerhersteller ersetzten folglich nach dem Auslaufen der Regelung für die offensichtliche Krise gemeinsam und entgegen dem ausdrücklichen Willen der Kommission, der u. a. in der Pressemitteilung vom 4. Mai 1988 über die Sache "nichtrostender Flachstahl" zum Ausdruck kam, die hoheitliche Verwaltung der Branche heimlich durch ihr eigenes System kollektiver Marktordnung, um die Wirkungen des normalen Wettbewerbs auszuschalten oder zu mildern. Ein solches Verhalten ist nach Artikel 65 § 1 des Vertrages verboten.

564 Im übrigen spielt es für das vorliegende Urteil keine Rolle, ob es eine nach Artikel 65 § 1 des Vertrages verbotene verabredete Praktik dargestellt hätte, wenn sich die Unternehmen auf eine allgemeine Erörterung und einen gegenseitigen Austausch von Preisabsichten der von Herrn Kutscher beschriebenen Art beschränkt hätten, um die Kommission über die Markttendenzen zu informieren. Erstens war dies nicht das Ziel der streitigen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken. Zweitens hat die Kommission derartige Verhaltensweisen in der Entscheidung nicht beanstandet. Drittens setzten im vorliegenden Fall die Kontakte zwischen den Herstellern vor dem Meinungsaustausch mit der Kommission über die wichtigsten Parameter und die Tendenzen des Marktes keineswegs die Begehung der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen voraus. Schließlich können die Klägerinnen, da sie ihr Vorgehen der Kommission nicht in vollem Umfang offenbart haben, keinesfalls geltend machen, nicht unter das Verbot in Artikel 65 § 1 des Vertrages zu fallen.

565 Daher ist das gesamte aus den Aktivitäten der GD III abgeleitete Vorbringen der Klägerinnen zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung zurückzuweisen.

E - Zum Ermessensmißbrauch

566 Die Klägerin nimmt in ihrer Klageschrift auf die Debatte im Ausschuß für Industrie des Europäischen Parlaments vom 24. Februar 1994 Bezug, in der einige Parlamentarier den Verdacht geäussert hätten, daß die Kommission mit der Wahl der Höhe der Geldbussen und des Zeitpunkts des Erlasses der Entscheidung das Verhalten der Unternehmen bei den damals laufenden Verhandlungen über Maßnahmen zum Kapazitätsabbau in der Stahlindustrie habe beeinflussen wollen. Sollte dieser Verdacht zutreffen, so stuende fest, daß die Höhe der Geldbusse aus unsachlichen Motiven festgesetzt worden sei.

567 Dieses Argument ähnelt dem formal auf einen Ermessensmißbrauch gestützten Klagegrund einiger Klägerinnen, der dahin geht, daß die Kommission, statt ihre Befugnisse aufgrund des Vertrages und insbesondere dessen Artikel 58 auszuüben, die Hersteller habe "zwingen" wollen, die von ihr als unabdingbar angesehenen Umstrukturierungen vorzunehmen, und deren Weigerung durch die Verhängung hoher Geldbussen in der am Tag nach dem Abbruch der betreffenden Verhandlungen erlassenen Entscheidung "geahndet" habe.

568 Wie bereits ausgeführt, fanden parallel zu dem von der GD IV im vorliegenden Fall durchgeführten Verwaltungsverfahren Verhandlungen zwischen der GD III und der Stahlindustrie über deren umfassende Umstrukturierung statt, die teilweise mit Gemeinschaftsmitteln finanziert werden sollte. Diese Verhandlungen wurden ohne Einigung der Parteien am Tag vor dem Erlaß der Entscheidung, dem 15. Februar 1994, in einer Sitzung abgebrochen, an der Vertreter der Industrie sowie die Kommissionsmitglieder Bangemann und Van Miert teilnahmen.

569 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein zur Bewältigung der konkreten Situation im Vertrag speziell vorgesehenes Verfahren zu umgehen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, und Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68, und vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-57/91, NALOO/Kommission, Slg. 1996, II-1019, Randnr. 327).

570 Die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wettbewerbs ist ein legitimes Ziel des Handelns der Kommission, das den grundlegenden Bestimmungen der Artikel 3 und 4 des Vertrages entspricht. Ist der Beweis für derartige Zuwiderhandlungen tatsächlich erbracht und steht fest, daß die Geldbussen in objektiver und verhältnismässiger Weise berechnet wurden, so kann die Entscheidung, mit der gemäß Artikel 65 § 5 des Vertrages solche Geldbussen festgesetzt werden, nur unter aussergewöhnlichen Umständen als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

571 Im vorliegenden Fall stellen weder die Existenz paralleler Verhandlungen zwischen der Kommission und der Industrie über die Umstrukturierung der europäischen Stahlunternehmen, die bis in die achtziger oder sogar die siebziger Jahre zurückreichen, noch das "Zusammentreffen" des Fehlschlagens dieser Verhandlungen und des Erlasses der Entscheidung sowie die dadurch ausgelösten Fragen einiger Mitglieder des Europäischen Parlaments und einiger Journalisten für sich genommen einen Anhaltspunkt für einen Ermessensmißbrauch dar.

572 Darüber hinaus gibt es in den dem Gericht gemäß Artikel 23 übermittelten Akten keinen Anhaltspunkt dafür, daß das vorliegende Verfahren nach Artikel 65 des Vertrages dazu benutzt worden wäre, die Stahlindustrie zur Umstrukturierung zu zwingen oder ihre insoweit fehlende Zusammenarbeit zu ahnden. Es gibt im übrigen keinen Grund zu der Annahme, daß das Verfahren - von den ersten Kontrollen im Januar 1991 bis zum Erlaß der Entscheidung am 16. Februar 1994 über die Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen am 6. Mai 1992, die Prüfung ihrer im August 1992 übersandten Antworten, ihre Anhörung im Januar 1993, die auf Antrag der Betroffenen im Januar und Februar 1993 durchgeführte interne Untersuchung, die Übersendung des Protokolls der Anhörung in zwei Teilen am 8. Juli und 8. September 1993 und die Vorbereitung des Entscheidungsentwurfs mit der Übersetzung in die verschiedenen Sprachen und der Konsultation aller betroffenen Dienststellen - nicht normal ablief. Die Klägerin hat zudem die Behauptung der Kommission, daß die Anhörung sogar auf Antrag einiger Unternehmen von September 1992 auf Januar 1993, also um etwa vier Monate, verschoben worden sei, um es ihren Anwälten zu ermöglichen, sich ihrer Verteidigung in den damals von den amerikanischen Behörden gegen sie eingeleiteten Antidumpingverfahren zu widmen, nicht in Abrede gestellt.

573 Schließlich wird die Behauptung, daß die Entscheidung in anderer Form erlassen worden wäre, wenn die Verhandlungen mit der Stahlindustrie nicht am Vortag abgebrochen worden wären, durch keinen Anhaltspunkt gestützt.

574 Folglich ist das auf einen Ermessensmißbrauch gestützte Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Hilfsantrag, mit dem die Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung oder zumindest die Herabsetzung der Geldbusse begehrt wird

A - Vorbemerkungen

575 In Artikel 4 der Entscheidung wird wegen der in Artikel 1 geschilderten Zuwiderhandlungen eine Geldbusse von 6 500 000 ECU gegen die Klägerin festgesetzt. Die zur Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen und der Höhe der individuellen Geldbussen herangezogenen Kriterien sind in den Randnummern 298 bis 317 und 319 bis 324 der Entscheidung zu finden.

576 In Beantwortung von Fragen des Gerichts hat die Kommission die Berechnungsweise der Geldbussen näher erläutert und mehrere Übersichten vorgelegt, aus denen sich die Berechnung für jedes einzelne Unternehmen ergibt (vgl. Anlage 6 ihrer Antwort vom 21. Januar 1998, ihre Antwort vom 23. Februar 1998 und die am 19. März 1998 vorgelegten Übersichten).

577 Daraus geht hervor, daß die Kommission die Geldbusse anhand eines "Grundtarifs" von 7,5 % des Trägerumsatzes des betreffenden Unternehmens in der Gemeinschaft im Jahr 1990 ermittelte. Dieser Prozentsatz verteilt sich nach folgendem Schlüssel auf die in Randnummer 300 der Entscheidung genannten drei Arten von Zuwiderhandlungen: Preisfestsetzung 3 %, davon 2,5 % für die Absprachen über die Basispreise und 0,5 % für die Absprachen über die Aufpreisharmonisierung; Marktaufteilung 3 %; Informationsaustausch 1,5 %.

578 Die Kommission gewichtete diese Prozentsätze insbesondere nach der Dauer und der räumlichen Ausdehnung jeder Zuwiderhandlung.

579 So wandte die Kommission zur Differenzierung der Geldbussen nach Maßgabe der Dauer jeder Zuwiderhandlung - ausser bei den Absprachen über die Aufpreisharmonisierung - den Quotienten aus der Zahl der als Zeitraum der Zuwiderhandlung tatsächlich angesetzten Monate und der Hoechstzahl von 30 Monaten an. Da sich manche Zuwiderhandlungen nur auf einen oder einige nationale Märkte erstreckten, wandte sie ferner zur Differenzierung der Geldbussen nach Maßgabe der räumlichen Ausdehnung jeder Zuwiderhandlung einen Prozentsatz an, der dem Anteil des fraglichen Marktes oder der fraglichen Märkte am sichtbaren Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft entsprach (Deutschland 21 %, Frankreich 17 %, Vereinigtes Königreich 17 %, Spanien 15 %, Italien 14 %, Niederlande 7 %, belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion 6 %, Dänemark 2 %).

580 Bei jeder Zuwiderhandlung wurden sodann gegebenenfalls gewisse Zu- oder Abschläge vorgenommen, um etwaigen erschwerenden oder mildernden Umständen Rechnung zu tragen.

581 Schließlich wurde der Gesamtbetrag, der sich aus der obigen Berechnung ergab, bei der Klägerin, bei British Steel und bei Unimétal wegen des Vorliegens eines "Wiederholungsfalls" um ein Drittel erhöht.

582 Nach der Antwort der Kommission vom 19. März 1998 wurde die Geldbusse der Klägerin auf der Grundlage eines relevanten Umsatzes von 91 Millionen ECU wie folgt errechnet:

a) Vereinbarungen über die Preisfestsetzung Millionen ECU

Träger-Kommission 91 x 2,5 % x 30/30 2,2750

deutscher Markt 91 x 2,5 % x 21 % x 3/30 0,0478

italienischer Markt 91 x 2,5 % x 14 % x 3/30 0,0319

dänischer Markt 91 x 2,5 % x 2 % x 30/30 0,0455

Aufpreis-harmonisierung 91 x 0,5 % 0,4550

Summe 2,8552

b) Vereinbarungen über die Marktaufteilung

Traverso-Methode 91 x 3 % x 6/30 0,5460

französischer Markt 91 x 3 % x 17 % x 3/30 0,0464

italienischer Markt 91 x 3 % x 14 % x 3/30 0,0382

Summe 0,6306

c) Informationsaustausch 91 x 1,5 % x 30/30 1,3650

Summe a) + b) + c) 4,8508

Erhöhung um 33 % wegen "Wiederholungsfalls" 1,6010

Summe 6,4518

Gesamtbetrag der Geldbusse 6,5000

B - Zum fehlenden Verschulden der Klägerin, dem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Unterbleiben von Übergangsmaßnahmen nach dem Ende der Regelung für die offensichtliche Krise

583 Mit einer ersten Gruppe von Argumenten macht die Klägerin geltend, Artikel 4 der Entscheidung müsse wegen ihres fehlenden Verschuldens, wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und wegen des Unterbleibens von Übergangsmaßnahmen nach dem Ende der Regelung für die offensichtliche Krise für nichtig erklärt werden. Dabei beruft sie sich im wesentlichen auf die bereits in bezug auf die angebliche Beteiligung der Kommission an den beanstandeten Zuwiderhandlungen vorgetragenen Argumente. Die Kommission habe insbesondere in den Randnummern 298 bis 317 der Entscheidung die Konsequenzen ihrer eigenen Beteiligung am Informationsaustausch im Rahmen der Träger-Kommission nicht geprüft.

584 Die Klägerin habe gutgläubig und in Unkenntnis der - von ihr bestrittenen - Rechtswidrigkeit des Informationsaustauschs im Rahmen der Träger-Kommission und der Eurofer/Scandinavia-Gruppe gehandelt. Erst Mitte 1990 hätten die Unternehmen und ihre Verbände nach einigen Gesprächen mit der Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Austauschs mit Artikel 65 § 1 des Vertrages bekommen.

585 Die Unterlagen, auf die in Randnummer 307 der Entscheidung Bezug genommen werde - das in Randnummer 105 zitierte interne Memorandum von Usinor Sacilor, das in Randnummer 140 zitierte Telefax des Leiters des Juristischen Dienstes von Eurofer und der in Randnummer 59 zitierte interne Vermerk von Peine-Salzgitter -, könnten der Klägerin nicht entgegengehalten werden und belegten im übrigen nicht, daß sie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens gehandelt habe.

586 Erst 1991 habe die Kommission ihre Beurteilung der Informationsaustauschsysteme im Rahmen des EGKS-Vertrags überdacht und ihre Praxis an das Vorgehen im Rahmen des EG-Vertrags angepasst (siehe oben, Randnr. 38). Bis dahin seien die Unternehmen zu der Annahme berechtigt gewesen, daß solche Systeme mit Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag vereinbar seien.

587 Schließlich habe die Kommission nicht berücksichtigt, daß sich die Unternehmen und ihre Mitarbeiter nach dem Auslaufen des Quotensystems auf den freien Wettbewerb hätten einstellen müssen. Sie hätte daher, entsprechend dem Vorschlag der von ihr eingesetzten "Drei Weisen" (vgl. den XXI. Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaften, Nr. 278), Übergangsmaßnahmen vorsehen müssen.

588 Wie bereits festgestellt, ist die angebliche Beteiligung der Kommission an den Zuwiderhandlungen, die der Klägerin zur Last gelegt werden, im vorliegenden Fall nicht erwiesen (siehe oben, Abschnitt D). Ferner ist festgestellt worden, daß der Klägerin zumindest nach dem 30. Juni 1988 die Rechtswidrigkeit der betreffenden Verhaltensweisen bekannt sein musste und daß die Kommission den EGKS-Vertrag nicht in rechtswidriger Weise an den EG-Vertrag "angepasst" hat. Folglich sind die auf die Gutgläubigkeit der Klägerin und einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützten Argumente zurückzuweisen.

589 Selbst wenn man unterstellt, daß die drei von Usinor Sacilor, Peine-Salzgitter und Eurofer verfassten Schriftstücke, die in Randnummer 307 der Entscheidung erwähnt werden, nicht gegen die Klägerin verwendet werden können, ist nochmals darauf hinzuweisen, daß Zuwiderhandlungen wie die Vereinbarungen über Preisfestsetzungen und die Marktaufteilung, an denen die Klägerin nachweislich teilnahm, in Artikel 65 § 1 des Vertrages ausdrücklich genannt und daher offensichtlich sind.

590 Zum Austausch vertraulicher Informationen geht aus den obigen Erwägungen hervor (siehe Randnr. 407), daß sie ein ähnliches Ziel hatten wie eine Marktaufteilung unter Bezugnahme auf die traditionellen Handelsströme. Die Klägerin konnte nicht ernstlich glauben, daß ein solcher Austausch nicht unter Artikel 65 § 1 des Vertrages fiel. Daß die Mitglieder der Träger-Kommission von dessen Rechtswidrigkeit wussten, kann dagegen aus dem doppelten Monitoring-System im Rahmen von Eurofer geschlossen werden, über dessen einen Teil, der zusammengefasste Daten betraf, die GD III und die GD IV unaufgefordert unterrichtet wurden, während der andere Teil, der sich auf individualisierte Angaben erstreckte, auf die beteiligten Unternehmen beschränkt blieb, zu denen auch die Klägerin gehörte (siehe oben, Randnrn. 542 ff.).

591 Aus den obigen Feststellungen geht ferner hervor (siehe Randnr. 509), daß die Kommission nach dem Auslaufen der Regelung für die offensichtliche Krise am 30. Juni 1988 keine besonderen Übergangsmaßnahmen zu treffen brauchte.

592 Folglich sind die auf die Gutgläubigkeit der Klägerin, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Unterbleiben von Übergangsmaßnahmen nach dem 30. Juni 1988 gestützten Argumente zurückzuweisen.

C - Zur Unverhältnismässigkeit der Geldbusse

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

593 Zur Stützung ihres Klagegrundes der Unverhältnismässigkeit der Geldbusse beruft sich die Klägerin darauf, daß die Begründung unzureichend sei und Beurteilungsfehler vorlägen.

594 Sie macht zunächst geltend, die Ausführungen in den Randnummern 301 bis 316 der Entscheidung seien zu vage, um ermitteln zu können, wie die Kommission die individuellen Geldbussen festgesetzt habe. Es sei auch völlig unverständlich, weshalb gegen sie eine höhere Geldbusse verhängt worden sei als gegen Unternehmen wie Saarstahl, Cockerill-Sambre oder Ensidesa, die 1988/89 in der EGKS grössere Lieferungen vorgenommen hätten als sie (vgl. Tabelle 11 in Randnr. 19 der Entscheidung).

595 Ausserdem gehe aus Randnummer 316 der Entscheidung nicht hervor, in welcher Weise Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt worden seien. Insbesondere in bezug auf deren Dauer werde in der Entscheidung nicht für jede Gruppe von Zuwiderhandlungen die letzte ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung angegeben.

596 Die Kommission habe ferner dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, daß sie in den Gründen der Entscheidung die bei der Festsetzung der Geldbusse berücksichtigten und von Herrn Van Miert in seiner Pressekonferenz am 16. Februar 1994 genannten Faktoren nicht angegeben habe. Die Kommission habe insbesondere an keiner Stelle der Entscheidung darauf hingewiesen, daß die Klägerin mit einem zusätzlichen Bußgeld ("supplementary fine") belegt worden sei, weil sie - völlig zu Unrecht - als "Gewohnheitstäterin" ("habitual offender") angesehen worden sei.

597 Zu den Beurteilungsfehlern trägt die Klägerin erstens vor, die Kommission habe ihre wirtschaftliche Lage falsch eingeschätzt. Zum einen betrage ihr Gesellschaftskapital 875 Millionen DM und nicht, wie in Randnummer 11 Buchstabe b der Entscheidung angegeben, 2 Milliarden DM. Da dieses Kapital ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung von Grösse und Wirtschaftskraft eines Unternehmens sei (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120; im folgenden: Urteil Pioneer), beruhe die Berechnung der Kommission auf falschen Zahlen.

598 Zum anderen habe die Kommission bei ihrer Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Stahlindustrie (vgl. Randnr. 301 der Entscheidung) die finanzielle Situation der Klägerin nicht berücksichtigt. Ihre Trägerproduktion sei seit dem Geschäftsjahr 1987/88 (in dem sie bei Trägern einen Verlust von 7,9 Millionen DM erlitten habe) nicht kostendeckend gewesen, abgesehen von den Geschäftsjahren 1988/89 und 1989/90 (in denen nur geringfügige Gewinne von 4 bzw. 4,6 Millionen DM erzielt worden seien). Die eingetretenen Verluste, die seit dem Geschäftsjahr 1990/91 immer weiter gestiegen seien, hätten sie im übrigen dazu veranlasst, ihre Trägerwalzstrasse am 1. April 1993 zu schließen. Diese Erwägungen müssten - so die Klägerin in ihrer Erwiderung - nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. das Urteil Pioneer, Randnr. 129) und der Praxis der Kommission (vgl. z. B. ihre Entscheidung 83/667/EWG vom 5. Dezember 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/30.671 - IPTC Belgium], ABl. L 376, S. 7) zu einer Herabsetzung der Geldbusse führen. Es reiche nicht aus, der finanziellen Situation nur bei der Festlegung einer Zahlungsfrist (vgl. Artikel 5 der Entscheidung) Rechnung zu tragen.

599 Zweitens habe die Kommission die angeblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der festgestellten Zuwiderhandlungen überbewertet (vgl. Randnrn. 302 bis 304 der Entscheidung). In Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der Klägerin sei es ausgeschlossen, daß sie durch die Zuwiderhandlungen einen Gewinn hätte erzielen können; dies zeige auch das Gutachten des Sachverständigen Bishop.

600 Drittens seien die in Randnummer 307 der Entscheidung zum Nachweis des erschwerenden Umstands, daß sich einige Unternehmen "bewusst waren, daß ihr Verhalten einen Verstoß gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag darstellte oder darstellen könnte", angeführten Unterlagen kein Beweis dafür, daß dies für die Klägerin gelte, da es sich um unternehmens- und verbandsinterne Unterlagen handele. Auch aus der Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" (vgl. Randnr. 305 der angefochtenen Entscheidung) gehe nicht hervor, daß sich die Klägerin der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst gewesen sei.

601 Im Rahmen ihrer gemeinsamen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen darüber hinaus folgendes geltend gemacht:

a) Die Kommission habe nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die streitigen Verhaltensweisen eine wettbewerbswidrige Wirkung gehabt hätten, obwohl Artikel 65 des Vertrages den Beweis für eine solche Wirkung verlange. Insbesondere die Erläuterungen in den Randnummern 302 und 303 der Entscheidung zu den angeblich infolge der vereinbarten Preiserhöhungen erlangten zusätzlichen Erlösen stuenden in Widerspruch zur Zeugenaussage von Herrn Kutscher. Nach seinen Angaben hätten sich derartige Erhöhungen aus der damaligen konjunkturellen Lage ergeben können.

b) Die Kommission hätte die Tatsache, daß die streitigen Verhaltensweisen nicht auf die Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen im Sinne von Artikel 65 § 5 des Vertrages abgezielt hätten, und die Unterschiede zwischen dem EGKS-Vertrag und dem EG-Vertrag als mildernde Umstände berücksichtigen müssen.

c) Die Kommission habe zu Unrecht wegen der Informationsaustauschsysteme eine gesonderte Geldbusse festgesetzt, denn vor dem Gericht habe sie diese als akzessorisch zu anderen Zuwiderhandlungen eingestuft.

d) Die Kommission habe ohne Rechtfertigung Geldbussen mit einem höheren allgemeinen Niveau als in ihrer Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" und ihrer Entscheidung 94/815/EG vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement, ABl. L 343, S. 1; im folgenden: Zement-Entscheidung oder Rechtssache "Zement") festgesetzt.

e) Die Kommission habe bei den Vereinbarungen über die Preisfestsetzung und den Vereinbarungen über die Marktaufteilung die den verschiedenen Bestandteilen der Zuwiderhandlung zugeordneten Teilsätze doppelt angewandt, und zwar einmal auf Gemeinschaftsebene und ein zweites Mal auf der Ebene der einzelnen nationalen Märkte, so daß der tatsächliche Basissatz der Geldbusse 13 % und nicht, wie die Kommission behaupte, 7,5 % betrage.

602 Zur Erhöhung der Geldbusse bei der Klägerin, bei Unimétal und bei British Steel wegen eines "Wiederholungsfalls" hat die Kommission in Beantwortung von Fragen des Gerichts (vgl. Nr. 33 ihrer Antwort vom 21. Januar 1998) und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" habe keinen entscheidenden Faktor dargestellt. Die Tatsache, daß bei den betreffenden Unternehmen die in Randnummer 305 der Entscheidung erwähnte Inspektion durchgeführt worden sei und daß sie Ende 1988 im gleichen Verfahren eine Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hätten, hätte ihnen als besondere Warnung dienen müssen und habe sie in eine andere Lage versetzt als die übrigen im vorliegenden Fall mit einer Geldbusse belegten Unternehmen.

Würdigung durch das Gericht

603 In Artikel 65 § 5 des Vertrages heisst es:

"Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder... eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß... angewendet oder anzuwenden versucht haben... oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die Kommission Geldbussen und Zwangsgelder festsetzen; der Hoechstbetrag dieser Geldbussen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Hoechstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbusse handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt."

Zum Vorbringen der Klägerin

- Zur Begründung der Entscheidung in bezug auf die Geldbusse

604 Nach der Rechtsprechung muß die durch Artikel 15 des Vertrages vorgeschriebene Begründung es dem Betroffenen ermöglichen, herauszufinden, was die erlassene Maßnahme rechtfertigt, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und ausserdem den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben. Das Begründungserfordernis ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen insbesondere der Inhalt der fraglichen Maßnahme, die Art der angeführten Gründe und der Zusammenhang zählen, in dem sie erlassen wurde (Urteil NALOO/Kommission, Randnrn. 298 und 300).

605 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Zusammenhang und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluß des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54). Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).

606 Im vorliegenden Fall enthält die Entscheidung in den Randnummern 300 bis 312, 314 und 315 eine ausreichende und sachgerechte Darstellung der Faktoren, die bei der allgemeinen Beurteilung der Schwere der verschiedenen festgestellten Zuwiderhandlungen herangezogen wurden. Diese Angaben werden im übrigen in bezug auf den in Randnummer 300 behandelten Informationsaustausch durch die Ausführungen in den Randnummern 49 bis 60 und 266 bis 272 der Entscheidung ergänzt.

607 Die Kommission ist überdies in Randnummer 314 der Entscheidung zu dem - als solchem von der Klägerin nicht in Abrede gestellten - Ergebnis gelangt, daß es sich um eine Zuwiderhandlung von langer Dauer gehandelt habe. In Artikel 1 der Entscheidung wird für jede Zuwiderhandlung angegeben, wie lange sie gedauert haben soll, und damit der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß die den verschiedenen Zuwiderhandlungen entsprechenden Teilbeträge der Geldbussen nach der Dauer der Zuwiderhandlungen aufgeschlüsselt sind. Dies stellt eine ausreichende Begründung dar.

608 Wie das Gericht in seinem Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142) ausgeführt hat, ist es wünschenswert, daß die Unternehmen - um ihren Standpunkt in voller Kenntnis der Sachlage festlegen zu können - nach jedem von der Kommission als angemessen betrachteten System die Berechnungsweise der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch Entscheidung gegen sie verhängten Geldbusse in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen zu müssen.

609 Dies gilt erst recht, wenn die Kommission - wie hier - zur Berechnung der Geldbussen genaue mathematische Formeln benutzt hat. In einem solchen Fall ist es wünschenswert, daß die betroffenen Unternehmen und gegebenenfalls das Gericht prüfen können, ob die von der Kommission angewandte Methode und ihre Vorgehensweise fehlerfrei und mit den für Geldbussen geltenden Bestimmungen und Grundsätzen, zu denen insbesondere das Diskriminierungsverbot zählt, vereinbar sind.

610 Solche Zahlenangaben, die auf Verlangen einer Partei oder des Gerichts gemäß den Artikeln 64 und 65 der Verfahrensordnung vorgelegt werden, stellen jedoch keine zusätzliche und nachträgliche Begründung der Entscheidung dar, sondern die zahlenmässige Umsetzung der in der Entscheidung genannten Kriterien, sofern diese selbst quantifizierbar sind.

611 Im vorliegenden Fall enthält die Entscheidung zwar keine Angaben zur Berechnung der Geldbusse, doch hat die Kommission im Lauf des Verfahrens auf Verlangen des Gerichts u. a. Zahlenangaben zur Aufschlüsselung der Geldbusse nach den verschiedenen den Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen vorgelegt.

612 Zum Vorbringen der Klägerin, daß nicht für jede Gruppe von Zuwiderhandlungen die letzte ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung angegeben worden sei, geht aus der Analyse des Sachverhalts durch das Gericht hervor, daß die Kommission mit der Bezugnahme auf die Handlungen der Betroffenen oder die Zeiträume, auf die sich diese Handlungen bezogen, die den Zuwiderhandlungen in Artikel 1 der Entscheidung zugeordnete Dauer ordnungsgemäß gerechtfertigt hat.

613 Daraus folgt, daß das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Unzulänglichkeit der Begründung rügt, vorbehaltlich der nachstehend (Randnrn. 614 bis 625) gesondert geprüften Erhöhung der Geldbusse wegen eines "Wiederholungsfalls" zurückzuweisen ist.

- Zur Erhöhung der Geldbusse wegen eines "Wiederholungsfalls"

614 Die Randnummern 305 und 306 der Entscheidung lauten wie folgt:

"305. Die Kommission hat in ihrer Pressemitteilung vom 2. Mai 1988 anläßlich der Inspektion in der Sache "nichtrostender Flachstahl", die zu der Entscheidung 90/417/EGKS führte, die Warnung deutlich ausgesprochen, daß sie keine unrechtmässigen Absprachen der Stahlindustrie dulden werde.

306. Ausserdem waren in der genannten Entscheidung gegen verschiedene der beteiligten Unternehmen (British Steel, Thyssen und Usinor Sacilor) Geldbussen wegen ihrer Teilnahme an dem Kartell "nichtrostender Flachstahl" festgesetzt worden. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im August 1990 veröffentlicht und in der Tages- und Fachpresse ausführlich besprochen worden. Wie sich die Kommission zu unrechtmässigen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken stellt, war deshalb zumindest ab Mai 1988 bekannt."

615 Aus den Antworten der Kommission während des Verfahrens ergibt sich, daß bei den drei in Randnummer 306 genannten Unternehmen - British Steel, Unimétal und der Klägerin - der Gesamtbetrag der Basisgeldbusse, der sich aus der Addition der Teilbeträge für die verschiedenen in Artikel 1 aufgezählten Zuwiderhandlungen ergab, um ein Drittel erhöht wurde, weil es sich beim Verhalten dieser drei Unternehmen im Hinblick auf die durch die Entscheidung vom 18. Juli 1990 abgeschlossene Rechtssache "nichtrostender Flachstahl" um einen Wiederholungsfall gehandelt haben soll.

616 Die Randnummern 305 und 306 der Entscheidung enthalten keine ausreichende Begründung, anhand der die fraglichen Unternehmen erkennen konnten, daß ihre Geldbusse wegen eines Wiederholungsfalls erhöht worden war, welchen Umfang die Erhöhung hatte und aus welchen Gründen die Kommission diese als gerechtfertigt ansah.

617 Im übrigen wird der Begriff des Wiederholungsfalls in einigen nationalen Rechtsordnungen so verstanden, daß jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem ähnliche von ihm begangene Zuwiderhandlungen geahndet worden waren. Im vorliegenden Fall ist insoweit allein relevant, daß eine Schwestergesellschaft der Klägerin in der Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" vom 18. Juli 1990 mit einer Geldbusse belegt wurde. Der grösste Teil der der Klägerin hier zur Last gelegten Zuwiderhandlung, die sich vom 30. Juni 1988 bis Ende 1990 erstreckte, lag jedoch vor der zuletzt genannten Entscheidung.

618 Folglich ist die angefochtene Entscheidung, soweit die Erhöhung der u. a. gegen die Klägerin festgesetzten Geldbusse damit gerechtfertigt wird, daß die Kommission bereits in der Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen eine Geldbusse gegen sie festgesetzt habe, mit einem Rechtsfehler behaftet, da dies nur in bezug auf Zuwiderhandlungen, die nach dem Erlaß der zuletzt genannten Entscheidung begangen wurden, als erschwerender Umstand herangezogen werden durfte.

619 Der von der Kommission ferner angeführte Umstand, daß sie die Unternehmen durch die in der Sache "nichtrostender Flachstahl" veröffentlichte Pressemitteilung "gewarnt" habe (Randnr. 305 der Entscheidung), erlaubt keine Unterscheidung zwischen der Lage der drei von der streitigen Erhöhung betroffenen Unternehmen und der Lage der übrigen Adressaten der Entscheidung.

620 Die Kommission hat jedoch vor dem Gericht geltend gemacht, die Tatsache, daß bei den drei betreffenden Unternehmen im Rahmen der Sache "nichtrostender Flachstahl" eine Kontrolle durchgeführt worden sei und daß sie Ende 1988 im gleichen Verfahren eine Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hätten, hätte ihnen als besonders deutliche Warnung dienen müssen.

621 Zum einen umfasst die im Mai 1988 durchgeführte Kontrolle für sich genommen keine hinreichend konkrete Warnung - wie sie die Würdigung ordnungsgemäß festgestellter Verhaltensweisen darstellt -, um im vorliegenden Zusammenhang einer das erste Element eines Wiederholungsfalls bildenden Entscheidung gleichgestellt werden zu können. Die in Artikel 47 Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Nachprüfungen dienen nämlich nicht zur Feststellung eines Rechtsfehlers, sondern sollen es der Kommission nur ermöglichen, die zur Überprüfung der Richtigkeit und Tragweite einer bestimmten Sach- oder Rechtslage erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, Randnr. 21).

622 Zum anderen wird in Randnummer 305 der Entscheidung zwar auf die damals durchgeführte Kontrolle Bezug genommen; an keiner Stelle der Entscheidung ist aber davon die Rede, welche speziellen Erläuterungen den drei betroffenen Unternehmen im Rahmen dieser Kontrolle gegeben wurden und mit welcher Begründung die Prüfungsermächtigungen oder -entscheidungen insbesondere versehen waren. Es ist daher nicht ersichtlich, worin sich die Lage der drei betroffenen Unternehmen von der Lage der übrigen Hersteller unterscheidet.

623 Überdies wird in der angefochtenen Entscheidung die Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache "nichtrostender Flachstahl" nicht erwähnt. Die Begründung einer Entscheidung muß aber in der Entscheidung selbst enthalten sein, und nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94, Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnr. 350).

624 Davon abgesehen stellt eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ihrem Wesen nach nur eine vorbereitende Maßnahme ohne Entscheidungscharakter dar und begründet für das betroffene Unternehmen keine Verpflichtung, seine Geschäftspraktiken zu ändern oder zu überdenken (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnrn. 17 bis 19; siehe auch Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 34). Die Kommission hat dem Gericht zudem weder das Datum noch den Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben, auf die sich stützt.

625 Folglich ist Artikel 4 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dort gegen die Klägerin eine erhöhte Geldbusse festgesetzt wird, weil es sich bei ihrem Verhalten um einen Wiederholungsfall handelt.

- Zur wirtschaftlichen Lage der Klägerin und der Stahlindustrie

626 Das auf das geringere Gesellschaftskapital der Klägerin gestützte Argument ist irrelevant, da die gegen sie festgesetzte Geldbusse gemäß den Vorschriften von Artikel 65 § 5 des Vertrages anhand ihres Umsatzes berechnet wurde.

627 Zum Vorbringen, daß die Geldbusse der Klägerin herabgesetzt werden müsse, weil ihre Trägerproduktion - abgesehen von den Jahren 1988 bis 1990 - nicht kostendeckend gewesen sei, ist festzustellen, daß die Kommission in Randnummer 301 der Entscheidung auf die Lage der Unternehmen zur Zeit des Erlasses der Entscheidung Bezug genommen und die Ansicht vertreten hat, daß die "Stahlhersteller... gegenwärtig in der Regel keine Gewinne" erzielten. Ferner wurde die schwierige wirtschaftliche Lage der Stahlunternehmen zur Zeit des Erlasses der Entscheidung unstreitig vor allem bei den Zahlungsfristen in Artikel 5 berücksichtigt.

628 Die Kommission ist grundsätzlich zu einer solchen Vorgehensweise berechtigt, bei der sie der aktuellen Lage der Unternehmen Rechnung trägt und zugleich die Geldbussen auf einem ihr angemessen erscheinenden Niveau belässt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957 in der Rechtssache 8/56, ALMA/Hohe Behörde, Slg. 1957, 191, 202).

629 Auch die Tatsache, daß die Klägerin von 1988 bis 1990 nur von ihr als "geringfügig" bezeichnete Gewinne erzielte und daß ihre Trägerproduktion in der übrigen Zeit bei weitem nicht kostendeckend war, reicht für sich genommen nicht als Beleg für einen Beurteilungsfehler der Kommission aus. Die von der Klägerin genannten Zahlen bestätigen, daß in der für die Geldbusse maßgeblichen Zeit eine deutliche Verbesserung gegenüber den Vorjahren eintrat, die es ihr ermöglichte, trotz der strukturellen Überkapazität auf dem Markt einen Gewinn zu erzielen.

630 Die Anerkennung einer Verpflichtung der Kommission, die schlechte finanzielle Lage eines Unternehmens bei der Ermittlung der Geldbusse zu berücksichtigen, würde jedenfalls darauf hinauslaufen, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 55; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-319/94, Fiskeby Board/Kommission, Slg. 1998, II-1331, Randnr. 76).

631 Die auf die wirtschaftliche Lage der Klägerin und der Stahlindustrie gestützten Argumente sind deshalb zurückzuweisen.

- Zur wirtschaftlichen Auswirkung der Zuwiderhandlungen

632 Das Vorbringen der Klägerin, daß die Kommission in den Randnummern 302 bis 304 der Entscheidung die wirtschaftliche Auswirkung der Zuwiderhandlungen überbewertet habe, ähnelt dem Vorbringen anderer Klägerinnen in Parallelsachen, die der Kommission ebenfalls im wesentlichen vorwerfen, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kartells auf den Markt nicht gebührend untersucht und sich auf blosse Mutmassungen gestützt zu haben, obwohl sie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlungen prüfen müsse, um ihre Schwere zu ermessen und gegebenenfalls dem begrenzten Charakter dieser Auswirkungen Rechnung zu tragen (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnrn. 51 ff., und Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 614 ff.); dies gelte vor allem im Rahmen eines reglementierten Marktes wie dem der EGKS. Das Gutachten von Herrn Bishop zeige, daß die hier relevanten Praktiken keine spürbare Auswirkung auf das Wettbewerbsniveau gehabt hätten.

633 In ihren gemeinsamen Ausführungen zu diesem Aspekt der Rechtssache haben die Klägerinnen diese Argumentation mit der These verbunden, daß Artikel 65 § 5 des Vertrages nur für Verhaltensweisen mit wettbewerbswidriger Wirkung und nicht für Verhaltensweisen mit lediglich wettbewerbswidrigem Gegenstand gelte.

634 Die Klägerinnen haben ferner auf die Aussage von Herrn Kutscher verwiesen, nach der es in Zeiten günstiger wirtschaftlicher Konjunktur - wie von 1988 bis 1990 - normal und fast zwangsläufig sei, daß die Preise der Unternehmen stiegen, da jeder versuche, von den Erhöhungen der Konkurrenten zu profitieren, so daß aus den damals von den Unternehmen erzielten Gewinnen nicht habe geschlossen werden können, daß sie Preisabsprachen getroffen hätten. Diese Aussage widerlege die Darstellung in den Randnummern 302 bis 304 der Entscheidung.

635 Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnrn. 272 und 277), bedarf es zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages nicht des Nachweises, daß das fragliche Verhalten eine wettbewerbswidrige Wirkung hatte. Gleiches gilt für die Festsetzung einer Geldbusse gemäß Artikel 65 § 5 des Vertrages.

636 Folglich ist die mögliche Auswirkung einer Vereinbarung oder einer verabredeten Praktik auf den normalen Wettbewerb bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbusse kein ausschlaggebendes Kriterium. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, können Gesichtspunkte, die die Intention und damit den Gegenstand eines Verhaltens betreffen, grössere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen (vgl. die Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zu den Polypropylen-Urteilen, Slg. 1991, II-1022 f.); dies gilt vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung und die Marktaufteilung handelt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

637 Die Kommission räumt jedoch ein, daß die Beurteilung der Auswirkungen einer Zuwiderhandlung für die Geldbussen relevant sein kann, wenn sie sich ausdrücklich auf eine bestimmte Auswirkung beruft und nicht in der Lage ist, diese nachzuweisen oder gute Gründe für ihre Berücksichtigung anzugeben (in diesem Sinne auch die Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zu den Polypropylen-Urteilen, Slg. 1991, II-1023).

638 Insoweit hat die Kommission in den Randnummern 222 und 293 der Entscheidung ausgeführt, daß die fraglichen Unternehmen einen Grossteil des Trägermarktes der Gemeinschaft repräsentiert hätten, da alle führenden Hersteller mitgewirkt hätten, und daß die Auswirkung der Zuwiderhandlungen alles andere als unbedeutend gewesen sei. Ferner hat die Kommission, u. a. in Randnummer 222, auf die eigenen Unterlagen der Hersteller verwiesen, die deren Auffassung widerspiegelten, daß die fraglichen Preiserhöhungen von den Verbrauchern akzeptiert worden seien. In Randnummer 303 der Entscheidung bezifferte die Kommission den dadurch insgesamt erlangten Mehrerlös auf mindestens 20 Millionen ECU in den ersten beiden Quartalen von 1989.

639 Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlungen auf den Markt bei der Berechnung der Geldbusse zu berücksichtigen.

640 Herr Kutscher, der im Rahmen seiner Aufgaben bei der GD III beträchtliche Erfahrung im Stahlsektor erwarb, hat jedoch bei seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, Preiserhöhungen in dem hier zur maßgeblichen Zeit auf dem Markt festgestellten Umfang seien angesichts der damaligen günstigen Wirtschaftskonjunktur normalerweise zu erwarten gewesen. Dies sei einer der Gründe dafür, daß er nicht den Verdacht gehabt habe, daß es ein Kartell der Hersteller gebe.

641 Ausserdem führte die Vorgehensweise der Kommission bei der Vorbereitung der Vorausschätzungsprogramme und bei dem in der Entscheidung Nr. 2448/88 geregelten Überwachungssystem dazu, daß die Unternehmen vor ihren Treffen mit der GD III zusammenkommen und ihre Meinungen zur wirtschaftlichen Situation auf dem Markt und zu den künftigen Tendenzen, vor allem im Preisbereich, austauschen mussten, um sie der GD III zusammengefasst vortragen zu können. Solche Vorbereitungstreffen, an denen die leitenden kaufmännischen Mitarbeiter der betreffenden Unternehmen teilnahmen, waren im übrigen für den Erfolg des Überwachungssystems erforderlich, da die Kommission - wie Herr Kutscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - selbst nicht in der Lage war, die individuellen Angaben der Unternehmen in angemessener Zeit zu sammeln und zu analysieren. Die Angaben der Unternehmen bei diesen Treffen waren für die GD III auch insbesondere bei der Vorbereitung der Vorausschätzungsprogramme unstreitig von Nutzen.

642 Aus der Aussage von Herrn Kutscher ergibt sich ferner, daß die GD III damals recht erfreut darüber war, daß die noch immer anfällige Stahlindustrie nach einer langen Verlustperiode wieder Gewinne erzielte, womit sich die Gefahr einer Rückkehr zur Regelung für die offensichtliche Krise verringerte.

643 Durch ein solches Verhalten im Rahmen des Überwachungssystems von Mitte 1988 bis Ende 1990 hat die GD III eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der Tragweite des Begriffs "normaler Wettbewerb" im Sinne des EGKS-Vertrags geschaffen. Zwar braucht im vorliegenden Urteil nicht geklärt zu werden, in welchem Umfang die Unternehmen zur Vorbereitung der Konsultationstreffen mit der Kommission ohne Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages individuelle Angaben austauschen durften, da dies nicht Gegenstand der Sitzungen der Träger-Kommission war, doch können die Auswirkungen der vorliegend begangenen Zuwiderhandlungen nicht durch einen schlichten Vergleich zwischen der Lage, die aufgrund der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen eintrat, und der Lage, die ohne jede Kontaktaufnahme zwischen den Unternehmen bestanden hätte, ermittelt werden. Es ist hier sachdienlicher, die Lage, die aufgrund der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen eintrat, mit der von der GD III angestrebten und gebilligten Lage zu vergleichen, die darin bestand, daß die Unternehmen zusammenkommen und allgemeine Gespräche, insbesondere über ihre Prognosen der künftigen Preise, führen sollten.

644 Insoweit lässt sich nicht ausschließen, daß ein Meinungsaustausch der Unternehmen über ihre "Preisprognosen", wie er von der GD III als zulässig angesehen wurde, auch ohne Vereinbarungen der im vorliegenden Fall in der Träger-Kommission getroffenen Art ein abgestimmtes Marktverhalten der betreffenden Unternehmen hätte erleichtern können. Unterstellt man, daß sich die Unternehmen auf einen allgemeinen und unverbindlichen Meinungsaustausch über die von ihnen erwarteten Preise beschränkt hätten, der nur zur Vorbereitung der Konsultationstreffen mit der Kommission gedient hätte, und daß sie der Kommission den genauen Inhalt ihrer Vorbereitungstreffen offenbart hätten, so ist es durchaus möglich, daß solche von der GD III gebilligten Kontakte zwischen den Unternehmen eine gewisse Parallelität des Marktverhaltens - insbesondere hinsichtlich der Preiserhöhungen, die zumindest teilweise durch die günstige Wirtschaftskonjunktur im Jahr 1989 ausgelöst wurden - hätten verstärken können.

645 Die Kommission hat daher in Randnummer 303 der Entscheidung die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorliegend festgestellten Vereinbarungen über die Preisfestsetzung überbewertet, die im Verhältnis zu dem Wettbewerb eintraten, der ohne solche Zuwiderhandlungen angesichts der günstigen Wirtschaftskonjunktur und des den Unternehmen eingeräumten Spielraums für allgemeine Gespräche über Preisprognosen mit anderen Unternehmen und der GD III im Rahmen der von dieser regelmässig veranstalteten Treffen geherrscht hätte.

646 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hält das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine Herabsetzung der wegen der verschiedenen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung gegen die Klägerin verhängten Geldbusse um 15 % für angemessen. In bezug auf die Vereinbarungen über die Marktaufteilung und den Informationsaustausch über Aufträge und Lieferungen, für die diese Erwägungen nicht gelten, ist dagegen keine derartige Herabsetzung vorzunehmen.

- Zum erschwerenden Umstand der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Verhaltensweisen

647 Mit den drei in Randnummer 307 der Entscheidung ausdrücklich angeführten Beweisen, bei denen es sich um interne Vermerke von Usinor Sacilor, Peine-Salzgitter und Eurofer handelt, wird den drei betroffenen Unternehmen kein spezieller erschwerender Umstand zur Last gelegt, sondern sie sollen zusammen mit den Randnummern 305 und 306 als Beleg dafür dienen, daß sich alle Adressaten der Entscheidung des Verstosses gegen das Verbot in Artikel 65 § 1 des Vertrages bewusst waren. Aus den bereits genannten Gründen (siehe oben, Randnr. 588 und Abschnitt D) ist das Gericht der Ansicht, daß der Klägerin die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bekannt sein musste.

648 Unter diesen Umständen vertritt das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Auffassung, daß der der Klägerin in Randnummer 307 der Entscheidung aus diesem Grund zur Last gelegte erschwerende Umstand stichhaltig ist, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob ihr die drei dort genannten Unterlagen entgegengehalten werden können.

- Zu der wegen der Teilnahme der Klägerin an den Informationsaustauschsystemen gegen sie festgesetzten Geldbusse

649 Aus den oben in den Randnummern 385 ff. dargelegten Gründen hat das Gericht bereits festgestellt, daß die Teilnahme der Klägerin an den Informationsaustauschsystemen, die in den Randnummern 263 bis 272 der Entscheidung beschrieben sind, als eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages anzusehen ist. Folglich hat die Kommission diese Zuwiderhandlung bei der Berechnung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbusse zu Recht gesondert berücksichtigt.

- Zur doppelten Anwendung des Basissatzes der Geldbusse

650 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen geltend gemacht, die Anwendung des Basissatzes von 7,5 % des Umsatzes habe im Ergebnis zu einem tatsächlichen Basissatz von 13 % geführt; davon entfielen 2,5 % auf die Preisabsprachen in der Träger-Kommission, 0,5 % auf die Aufpreisharmonisierung, 2,5 % auf die Preisabsprachen für die einzelnen nationalen Märkte, 3 % auf die Vereinbarungen über die Marktaufteilung in der Träger-Kommission, 3 % auf die Vereinbarungen über die Aufteilung der einzelnen nationalen Märkte und 1,5 % auf den Informationsaustausch.

651 Nach den Angaben, die die Kommission im Lauf des Verfahrens gemacht hat, konnte die Geldbusse in der Tat - wie von den Klägerinnen behauptet - theoretisch durch Addition der einzelnen in Randnummer 650 genannten Sätze 13 % des Umsatzes erreichen. Die Kommission hat die Geldbussen jedoch bei ihren Berechnungen auch nach der Dauer und der räumlichen Ausdehnung jeder Zuwiderhandlung differenziert, so daß die gegen die Unternehmen festgesetzten Geldbussen in der Praxis den Basissatz von 7,5 % und erst recht einen Satz von 13 % bei weitem nicht erreichen. Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher für den Betrag der tatsächlich gegen sie festgesetzten Geldbussen unerheblich. Dies gilt um so mehr, als die Geldbusse, die wegen der Teilnahme der Klägerin an den verschiedenen Zuwiderhandlungen bei der Marktaufteilung gegen sie verhängt wurde, weit unter dem von der Kommission bei dieser Gruppe von Zuwiderhandlungen herangezogenen Ausgangssatz von 3 % liegt. Der auf die Vereinbarungen über die Preisfestsetzung entfallende Teil der gegen die Klägerin verhängten Geldbusse überschritt zwar nach den Berechnungen der Kommission geringfügig den Ausgangssatz von 3 %, aber im Anschluß an die Überprüfung durch das Gericht ist dies nicht mehr der Fall.

652 Unter diesen Umständen hält es das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - selbst wenn man unterstellt, daß sich manche Zuwiderhandlungen teilweise überschneiden (z. B. die Preisabsprachen in der Träger-Kommission und einige Preisabsprachen für die einzelnen nationalen Märkte) und daß es zwischen manchen Zuwiderhandlungen einen Zusammenhang gibt (z. B. zwischen dem Auftrags- und Liefermonitoring und einigen Marktaufteilungsvereinbarungen) - nicht für geboten, die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse aus diesem Grund herabzusetzen, da der im folgenden festgelegte Gesamtbetrag der Geldbusse nach Ansicht des Gerichts eine angemessene Sanktion für alle in Rede stehenden Zuwiderhandlungen darstellt.

653 Desgleichen braucht bei der Geldbusse, die wegen der verschiedenen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung in der Träger-Kommission gegen die Klägerin verhängt wurde, nicht nach der genauen Dauer oder räumlichen Ausdehnung der einzelnen ihr für das Jahr 1990 zur Last gelegten Zuwiderhandlungen differenziert zu werden.

654 Die Ausführungen in den Randnummern 232 bis 237 der Entscheidung enthalten zwar selbst keine Nachweise dafür, daß die Teilnehmer an den Sitzungen der Träger-Kommission im vierten Quartal 1990 eine Vereinbarung trafen oder eine verabredete Praktik zur Preisfestsetzung anwandten.

655 Ausserdem betreffen die von der Kommission in den Randnummern 232 bis 237 der Entscheidung speziell für das Jahr 1990 festgestellten Zuwiderhandlungen nur die Anwendung einer Vereinbarung über Zielpreise im ersten Quartal 1990 (Randnr. 232), eine den französischen Markt betreffende Vereinbarung (Randnr. 233) und zwei den britischen Markt betreffende verabredete Praktiken (Randnrn. 234 bis 237); sie scheinen somit eine geringere räumliche Ausdehnung gehabt zu haben als die für die Jahre 1988 und 1989 festgestellten Zuwiderhandlungen.

656 Aus den Randnummern 118 bis 121 der Entscheidung und den dort genannten Unterlagen geht jedoch hervor, daß die Mitglieder der Träger-Kommission, nachdem sie in der Sitzung vom 11. September 1990 die grundsätzliche Möglichkeit und die Einzelheiten einer mässigen Anhebung der Preise zum "wahrscheinlichen Termin" 1. Januar 1991 besprochen hatten, ihre Erörterungen in der Sitzung vom 9. Oktober 1990 fortsetzten, bis sie sich einigten, die Preise auf den kontinentaleuropäischen Märkten im ersten Quartal 1991 um 20 DM bis 30 DM anzuheben (vgl. das Protokoll dieser Sitzung, S. 346 bis 354 der Akten). Weiter heisst es in dem Sitzungsprotokoll: "In preislicher Hinsicht konnten die Niveaus T3/90 trotz einiger Schwierigkeiten in manchen Ländern im vierten Quartal unter vollständiger Anwendung der neuen Aufpreise beibehalten werden."

657 Das dahin gehende Vorbringen der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung ist daher zurückzuweisen.

- Zum allgemeinen Niveau der in der Entscheidung festgesetzten Geldbussen im Verhältnis zu anderen EGKS-Entscheidungen der Kommission und zu den Bestimmungen von Artikel 65 § 5 des Vertrages

658 Die Klägerinnen haben sich in ihren gemeinsamen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" gegen das allgemeine Niveau der Geldbussen gewandt. Dem kann nicht gefolgt werden.

659 Erstens waren alle Zuwiderhandlungen, die bei der Festsetzung der Geldbusse in der Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" berücksichtigt wurden, in der Zeit der offensichtlichen Krise begangen worden. Zweitens haben die Unternehmen im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, daß die Beamten der GD III von den in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen wussten, so daß der entsprechende mildernde Umstand, der in der Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" bejaht wurde, hier nicht herangezogen werden kann. Drittens kommt angesichts der Warnung, die insbesondere die in Randnummer 305 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Pressemitteilung darstellte, anders als zur Zeit des Erlasses der Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" das Vorliegen eines Mißverständnisses über die Tragweite von Artikel 65 § 1 des Vertrages nicht in Betracht.

660 Zur Behauptung, daß die Entscheidung "nichtrostender Flachstahl" in Verbindung mit einigen anderen Entscheidungen der Kommission in den siebziger und achtziger Jahren den Schluß zugelassen habe, daß ihre Politik nicht darin bestanden habe, im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 65 § 1 des Vertrages hohe Geldbussen zu verhängen, genügt der Hinweis, daß die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen mit Geldbussen in bestimmter Höhe geahndet hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in Artikel 65 § 5 des Vertrages gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. analog dazu das Urteil Pioneer, Randnr. 109).

661 Auch dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, daß das allgemeine Niveau der Geldbussen im Hinblick auf die Unterschiede zwischen dem EG-Vertrag und dem EGKS-Vertrag überhöht sei, kann nicht gefolgt werden. Zwar schränken einige Bestimmungen des EGKS-Vertrags, insbesondere Artikel 60, selbst den freien Wettbewerb ein, doch stimmt die in Artikel 65 § 5 des Vertrages für schwerste Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehene absolute Obergrenze von 10 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens mit der absoluten Obergrenze in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), überein. Ausserdem erlaubt es Artikel 65 § 5 des Vertrages im vorliegenden Fall, Geldbussen bis zum Doppelten des Umsatzes mit dem betreffenden Erzeugnis festzusetzen.

662 Die von den Klägerinnen in ihren gemeinsamen Ausführungen angesprochene Tatsache, daß die Zuwiderhandlungen nicht auf die Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen im Sinne von Artikel 65 § 5 des Vertrages abgezielt hätten, hat die Kommission zu Recht nicht als mildernden Umstand herangezogen. Solche Beschränkungen sollen es nach dem Aufbau von Artikel 65 § 5 des Vertrages als erschwerende Umstände erlauben, über die normale Obergrenze des Doppelten des Umsatzes mit dem betreffenden Erzeugnis hinauszugehen. Im vorliegenden Fall liegt die Geldbusse aber weit darunter.

- Zum Vergleich der in der Entscheidung festgesetzten Geldbussen mit den Geldbussen in der Zement-Entscheidung

663 Im Rahmen der gemeinsamen Ausführungen ist ferner geltend gemacht worden, die Kommission habe in der Zement-Entscheidung für Zuwiderhandlungen, die sie als schwerwiegend angesehen habe und die sich über sechs Jahre erstreckt hätten, Geldbussen von etwa 4 % des Umsatzes festgesetzt. Daraus sei nach einer kürzlich veröffentlichten Bekanntmachung der Kommission (Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbussen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, ABl. 1998, C 9, S. 3; im folgenden: Leitlinien) abzuleiten, daß die Kommission in der Rechtssache "Zement" vor der Erhöhung aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlungen eine Basisgeldbusse von 2 % angewandt habe. Nach der gleichen Berechnung betrage der Basissatz im vorliegenden Fall 6 %. Die Geldbussen müssten daher auf ein Drittel herabgesetzt werden.

664 Zwischen dem allgemeinen Niveau der Geldbussen in der angefochtenen Entscheidung und in der Zement-Entscheidung kann kein direkter Vergleich angestellt werden.

665 Erstens wurde die Berechnung in der angefochtenen Entscheidung vor der Bekanntmachung der Leitlinien und ohne Rückgriff auf die dort vorgesehene Methode vorgenommen, die eine Basisgeldbusse und Aufschläge nach Maßgabe der Dauer umfasst.

666 Zweitens erging auch die Zement-Entscheidung vor der Bekanntmachung der Leitlinien, und sie enthält keinen Hinweis darauf, daß die dort vorgesehene Methode angewandt wurde.

667 Drittens weichen Sachverhalt und Rechtslage im vorliegenden Fall so stark von der Rechtssache "Zement" ab, daß ein detaillierter Vergleich zwischen beiden Entscheidungen für die Beurteilung der vorliegend gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbusse nicht sachdienlich ist.

668 Deshalb ist - vorbehaltlich der folgenden Ausführungen - das gesamte Vorbringen der Klägerin zur Höhe der Geldbussen zurückzuweisen.

Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht

669 Das Gericht hat Artikel 1 der Entscheidung bereits für nichtig erklärt, soweit darin die Teilnahme der Klägerin an einer Vereinbarung über die Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt festgestellt wird (siehe oben, Randnr. 422). Die wegen dieser Zuwiderhandlung von der Kommission festgesetzte Geldbusse ist auf 47 800 ECU beziffert worden.

670 Aus den oben in Randnummer 451 genannten Gründen ist ferner bei der Berechnung der Geldbusse wegen der Zuwiderhandlung in Form der Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1988 auszunehmen; dies führt bei der Klägerin nach der von der Kommission angewandten Methode zu einer Herabsetzung der Geldbusse um 9 100 ECU.

671 Das Gericht hat darüber hinaus die Erhöhung der Geldbusse der Klägerin, die vorgenommen wurde, weil es sich bei ihrem Verhalten um einen Wiederholungsfall handeln soll, und die nach Angaben der Kommission 1 601 000 ECU beträgt, aus den oben genannten Gründen (Randnrn. 614 ff.) für nichtig erklärt.

672 Schließlich ist der Gesamtbetrag der wegen der Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung verhängten Geldbusse aus den oben dargelegten Gründen (Randnrn. 640 ff.) um 15 % herabzusetzen, weil die Kommission die wettbewerbswidrigen Wirkungen der festgestellten Zuwiderhandlungen in gewissem Umfang überbewertet hat. Unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Abschläge in bezug auf die Preisabsprachen auf dem deutschen und dem dänischen Markt führt dies nach der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode zu einer Verringerung um 419 745 ECU.

673 Bei Anwendung der Methode der Kommission müsste die Geldbusse der Klägerin daher um 2 077 645 ECU herabgesetzt werden.

674 Die Festsetzung einer Geldbusse durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.

675 Die allgemeine Vorgehensweise der Kommission bei der Ermittlung des Niveaus der Geldbussen (siehe oben, Randnr. 577) ist nach den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt. Die in der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Märkten bestehenden Zuwiderhandlungen, die durch Artikel 65 § 1 des Vertrages ausdrücklich verboten werden, sind als besonders schwerwiegend anzusehen, da sie einen unmittelbaren Eingriff in die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt bedeuten. Auch die der Klägerin zur Last gelegten Systeme zum Austausch vertraulicher Informationen bezweckten in ähnlicher Weise eine Aufteilung der Märkte anhand der traditionellen Handelsströme. Alle bei der Geldbusse berücksichtigten Zuwiderhandlungen wurden nach dem Ende der Krisenregelung und nach entsprechenden Warnungen an die Unternehmen begangen. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand der allgemeine Zweck der fraglichen Vereinbarungen und Praktiken gerade darin, die mit dem Wegfall der Regelung für die offensichtliche Krise verbundene Rückkehr zum normalen Wettbewerb zu verhindern oder zu verfälschen. Ausserdem war den Unternehmen die Rechtswidrigkeit der Vereinbarungen und Praktiken bekannt, die sie der Kommission bewusst verheimlichten.

676 Nach alledem und unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) am 1. Januar 1999 ist die Geldbusse auf 4 400 000 EURO festzusetzen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung

677 Die Klägerin trägt vor, die ihr durch Artikel 3 der Entscheidung auferlegte Verpflichtung, es zu unterlassen, die in Artikel 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen zu wiederholen oder fortzusetzen und Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen, müsse als Konsequenz der Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung ebenfalls annulliert werden. Im übrigen gehe die Bestimmung in bezug auf sie ins Leere, da sie ihre Trägerproduktion schon 1993 eingestellt und dies der Kommission mitgeteilt habe.

678 Die Kommission war insbesondere deshalb berechtigt, in den verfügenden Teil der Entscheidung die Anordnung in Artikel 3 aufzunehmen, weil die Klägerin die betreffenden Zuwiderhandlungen bestritten und sich nicht verpflichtet hat, ihr wettbewerbswidriges Verhalten nicht zu wiederholen. Die Einstellung der Trägerproduktion durch die Klägerin hindert die Kommission nicht daran, eine Anordnung zu erlassen, nach der die Verpflichtung, die Verstösse abzustellen, die betreffenden Unternehmen und Verbände nur trifft, "soweit noch nicht bereits geschehen".

679 Der Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 3 der Entscheidung ist daher zurückzuweisen.

Zum Hilfsantrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 28. Februar 1994

680 Die Klägerin trägt vor, das Schreiben vom 28. Februar 1994 sehe für den Fall einer Klage eine Erhöhung des nach Artikel 5 der Entscheidung bei Ratenzahlung geltenden Zinssatzes (des vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit bei seinen Ecu-Transaktionen im Monat vor der Fälligkeit jeder Jahresrate angewandten Zinssatzes; im folgenden: FECOM-Satz) um 1,5 Prozentpunkte vor. Aufgrund dieser Unterscheidung, die nicht angemessen begründet worden sei, müsse sie eine erheblich grössere finanzielle Belastung tragen, als wenn sie die Entscheidung nicht angefochten hätte. Im übrigen stelle die Unterscheidung einen Ermessensmißbrauch dar, da sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigt sei und darauf abziele, die Unternehmen daran zu hindern, von ihrem durch die Artikel 33 und 36 des Vertrages garantierten Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch zu machen, oder sie im Fall des Misserfolgs ihrer Klage zu bestrafen. Schließlich verstosse sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sie die Unternehmen, die die Entscheidung vor dem Gericht angriffen, gegenüber den anderen Unternehmen diskriminiere. Die Lage der Unternehmen, die Klage erhoben und die Aussetzung der Beitreibung der Geldbusse für die Dauer des Verfahrens beantragt hätten, müsse mit der Lage derjenigen verglichen werden, die die Entscheidung akzeptierten und die Geldbusse fristgerecht zahlten. Sie könne dagegen nicht mit der Lage von Unternehmen verglichen werden, die die Zahlungsfrist nicht einhielten, ohne die Entscheidung angefochten zu haben. Nichts lasse darauf schließen, daß sich die klagenden Unternehmen einem klageabweisenden Urteil des Gerichts oder gegebenenfalls des Gerichtshofes nicht fügen würden. Nur in einem solchen Fall wäre aber eine Erhöhung des Zinssatzes gerechtfertigt.

681 Nach dem Wortlaut von Artikel 5 der Entscheidung und des Schreibens vom 28. Februar 1994 sowie den Erläuterungen der Beklagten im Lauf des Verfahrens gilt für ein Unternehmen, das beschlossen hat, die Geldbusse in Raten zu zahlen und Klage zu erheben, bis zur Fälligkeit jeder Rate der FECOM-Basissatz; danach hat es die Wahl, entweder die fällige Rate zu zahlen oder für diese Rate bis zur Verkündung des Urteils zum FECOM-Satz zuzueglich 1,5 % überzugehen. Die Anwendung eines um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes hängt folglich nicht mit der Erhebung einer Klage vor dem Gericht zusammen, sondern allein mit dem etwaigen Rückstand bei der Zahlung der Geldbusse, der darauf beruht, daß das Unternehmen bei Fälligkeit nicht gezahlt, sondern das Angebot der Kommission im Schreiben vom 28. Februar 1994 angenommen hat, die Beitreibung der Geldbusse bis zur Verkündung des Urteils auszusetzen.

682 Gemäß Artikel 39 des Vertrages haben die beim Gericht erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Folglich braucht die Kommission ein Unternehmen, das - unabhängig davon, ob es Klage erhoben hat - die Geldbusse zu ihrem normalen Fälligkeitstermin entrichtet und dabei gegebenenfalls eine ihm von der Kommission - wie hier - gebotene Möglichkeit der Ratenzahlung zu einem günstigen Zinssatz nutzt, nicht ebenso zu behandeln wie ein Unternehmen, das die Zahlung bis zur Verkündung eines abschließenden Urteils aufschieben möchte. Von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, ist die Anwendung von Verzugszinsen in normaler Höhe im zuletzt genannten Fall als gerechtfertigt anzusehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 141, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R, Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959).

683 Ausserdem stellt die den betreffenden Unternehmen gebotene Möglichkeit, ihre Geldbusse in Form von fünf Jahresraten zu zahlen, für die bis zu ihrer Fälligkeit der FECOM-Basissatz gilt, in Verbindung mit der Möglichkeit einer Aussetzung von Beitreibungsmaßnahmen im Fall der Klageerhebung gegenüber der herkömmlichen Vorgehensweise der Kommission bei Klagen vor dem Gemeinschaftsrichter eine Vergünstigung dar. Im allgemeinen verlangt die Kommission nämlich bei der Aussetzung der Zahlung der Geldbusse einen Zinssatz in Höhe des vom FECOM bei seinen Ecu-Transaktionen im Monat vor dem Erlaß der fraglichen Entscheidung angewandten Satzes zuzueglich 1,5 Prozentpunkte. Da bei Ratenzahlung die Fälligkeit von vier Fünfteln der Geldbusse hinausgeschoben wird, führt sie dazu, daß dieser Satz erst später Anwendung findet.

684 Der Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 28. Februar 1994 ist daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß über die Frage entschieden zu werden braucht, ob dieses Schreiben eine eigenständige Entscheidung darstellt, die im Rahmen einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

685 Gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da der Klage nur teilweise stattgegeben wurde, hält es das Gericht bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles für geboten, der Klägerin ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 1 der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern wird für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, für die Dauer von drei Monaten an einer Vereinbarung über die Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt teilgenommen zu haben.

2. Die Höhe der in Artikel 4 der Entscheidung 94/215 gegen die Klägerin verhängten Geldbusse wird auf 4 400 000 EURO festgesetzt.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten.

(1) - Dieses Datum wird in der deutschen und der englischen Fassung der Entscheidung angegeben. In der französischen und der spanischen Fassung findet sich das Datum des 31. Dezember 1989.

Ende der Entscheidung

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