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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.03.1996
Aktenzeichen: T-141/95
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 67 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 2 Abs. 2 Anhang VII
EWG/EAG BeamtStat Art. 91
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verpflichtung, eine Entscheidung zu begründen, soll dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen, und dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie mit einem Fehler behaftet ist, aufgrund dessen ihre Rechtmässigkeit in Frage gestellt werden kann.

Diesen Anforderungen genügt eine Entscheidung, die die Verwaltung in Form eines Schreibens an einen Beamten richtet, in dem von einer "Änderung der Verwaltungspraxis" ohne Rückwirkung die Rede ist, um die Erstattung der gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts von seinen Dienstbezuegen abgezogenen Familienzulagen auf den Zeitpunkt zu beschränken, zu dem "die neue Praxis eingeführt wurde".

2. Es ist Sache der Organe, im Hinblick auf eine mögliche Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 des Statuts enthaltenen Antikumulierungsvorschrift unverzueglich festzustellen, ob die von den Beamten oder Bediensteten aufgrund der Verpflichtung aus dieser Bestimmung angegebenen nationalen Familienzulagen von gleicher Art wie die nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Familienzulagen sind.

Die Organe dürfen nur in zwei Fällen die in Artikel 67 Absatz 2 des Statuts enthaltene Antikumulierungsvorschrift nicht mehr anwenden: erstens bei einer objektiven Änderung der Natur der anderweitig gezahlten Familienzulagen, etwa infolge einer Änderung der nationalen Rechtsvorschriften, aufgrund deren sie gezahlt werden; zweitens, wenn das Organ bei der Erfuellung seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob diese Zulagen von gleicher Art sind, feststellt, daß es die von dem Betroffenen angegebenen nationalen Zulagen nicht ordnungsgemäß nach einheitlichen objektiven Anwendungskriterien rechtlich qualifiziert und sie infolgedessen zu Unrecht abgezogen hat. In diesem zweiten Fall wird die zwingende Entscheidung, Artikel 67 Absatz 2 des Statuts nicht mehr anzuwenden, zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der erste ungerechtfertigte Abzug vorgenommen wurde.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 6. März 1996. - Kirsten Schelbeck gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Dienstbezüge - Nationale Zulagen - Entscheidung, die Antikumulierungsvorschrift nicht mehr anzuwenden - Umfang des Erstattungsanspruchs. - Rechtssache T-141/95.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

1 Die Klägerin wurde aufgrund eines Hilfskraftvertrags mit Wirkung vom 1. November 1987 als Übersetzerin eingestellt. Sie wurde in der dänischen Übersetzungsabteilung des Europäischen Parlaments beschäftigt.

2 Durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3. März 1988 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1988 zur Beamtin auf Probe ernannt. Sie wurde durch Entscheidung vom 10. Oktober 1988 mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 zur Beamtin auf Lebenszeit in Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, ernannt.

3 Gemäß Artikel 67 Absatz 2 gab die Klägerin die Zulagen an, die sie nach dem dänischen Gesetz Nr. 147 vom 19. März 1986 (im folgenden: das nationale Gesetz) für ihre drei Kinder erhielt.

4 Das Parlament zog gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts mit Wirkung vom 1. November 1987 diese nationalen Zulagen von den Familienzulagen ab, die die Klägerin nach Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts erhielt.

5 Am 17. März 1994 richtete die Klägerin ein dienstliches Schreiben an die Dienststelle "Statut und Personalverwaltung" des Parlaments. Sie wies in diesem Schreiben darauf hin, daß das Parlament seit dem 1. November 1987 von ihren Dienstbezuegen die Zulagen abziehe, die sie nach dem nationalen Gesetz erhalte. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der zuständigen Stelle betreffend die Natur dieser Zulagen beantragte die Klägerin beim Parlament, ihr die "zu Unrecht" abgezogenen Beträge zu erstatten und ihr die hierfür vorgesehene Frist mitzuteilen.

6 Aus einer von der Dienststelle "Statut und Personalverwaltung" erstellten Abrechnung, die das Datum des 14. März 1994 trägt, geht hervor, daß die der Klägerin nach dem nationalen Gesetz gezahlten Zulagen mit Wirkung vom 1. März 1994 nicht mehr von der gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts gezahlten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder abgezogen würden. Ferner geht aus einer zweiten Abrechnung der genannten Dienststelle vom 20. Juli 1994 hervor, daß der Klägerin die seit dem 1. Mai 1993 von ihren Dienstbezuegen der gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts abgezogenen Beträge erstattet würden.

7 Bei der Zahlung ihrer Dienstbezuege für den Monat Juni 1994 wurden der Klägerin die Beträge erstattet, die die Verwaltung des Parlaments in der Zeit vom 1. März 1994 bis 31. Mai 1994 weiter abgezogen hatte.

8 Am 24. August 1994 richtete die Klägerin ein dienstliches Schreiben an den Leiter der Personalabteilung. Sie nahm darin Bezug auf das dienstliche Schreiben vom 14. März 1994, das ihr von der Dienststelle "Statut und Personalverwaltung" übermittelt worden sei und durch das sie davon Kenntnis erhalten habe, daß die ihr von der dänischen Verwaltung gezahlten Zulagen nicht mehr von ihren Dienstbezuegen abgezogen würden. Sie wies darauf hin, daß das Parlament diesen Abzug seit ihrer Ernennung am 1. November 1987 vornehme, und beantragte "infolgedessen die Erstattung der zu Unrecht abgezogenen Beträge".

9 Bei der Zahlung ihrer Dienstbezuege für den Monat September 1994 wurden der Klägerin die in der Zeit vom 1. Mai 1993 bis 28. Februar 1994 abgezogenen Beträge erstattet.

10 Nachdem die Klägerin auf ihr Schreiben vom 24. August 1994 keine Antwort erhielt, stellte sie beim Leiter der Personalabteilung am 18. November 1994 einen neuen Erstattungsantrag. Sie gab darin an, daß die ihr seit dem 1. Mai 1993 abgezogenen Beträge bei der Zahlung ihrer Dienstbezuege für den Monat September 1994 erstattet worden seien. Ferner beantragte sie die Erstattung der in der Zeit vom 1. November 1987 bis zum 30. April 1993 "zu Unrecht abgezogenen Beträge".

11 Mit Schreiben der Dienststelle "Statut und Personalverwaltung" vom 1. Dezember 1994 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß "aufgrund einer Änderung der Praxis" seit dem 1. Mai 1993 die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts auf die Zulagen, die sie nach dem nationalen Gesetz bezogen habe, nicht mehr angewandt werde. Weiter hieß es in diesem Schreiben: "Da die neue Praxis mit Wirkung vom 1. Mai 1993 eingeführt wurde, besteht kein Anlaß zur Rückzahlung der für die Zeit vom 1. November 1987 bis zum 30. April 1993 abgezogenen Beträge."

12 Am 1. März 1995 legte die Klägerin gegen die in diesem Schreiben enthaltene Entscheidung eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein.

Verfahren und Anträge der Parteien

13 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 5. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts erhoben.

14 Nachdem die Klage eingereicht worden war, wurde die von der Klägerin am 1. März 1995 eingelegte Beschwerde mit Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 18. Juli 1995 ausdrücklich zurückgewiesen.

15 Das schriftliche Verfahren vor dem Gericht ist am 17. Oktober 1995 mit der Einreichung der Gegenerwiderung abgeschlossen worden.

16 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 24. Januar 1996 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

17 Die Klägerin beantragt,

° die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 1994, mit der ihr die Erstattung der von ihren Dienstbezuegen gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts in der Zeit vom 1. November 1987 bis zum 30. April 1993 abgezogenen Beträge versagt wurde, aufzuheben;

° soweit erforderlich, die stillschweigende Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 1. März 1995 aufzuheben;

° dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Der Beklagte beantragt,

° über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden;

° die Klage für unbegründet zu erklären und infolgedessen den Antrag auf Erstattung der von den Dienstbezuegen der Klägerin nach Artikel 67 Absatz 2 des Statuts abgezogenen Beträge zurückzuweisen;

° über die Kosten nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zu entscheiden.

Zulässigkeit

Zusammengefasste Darstellung des Parteivorbringens

19 Das Parlament führt ° ohne förmlich die Einrede der Unzulässigkeit zu erheben ° aus, daß die vorliegende Klage als verspätet angesehen werden könne. Zum einen könne man das dienstliche Schreiben der Klägerin vom 17. März 1994 rechtlich als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts qualifizieren. Zum anderen könne das Schreiben der Verwaltung vom 1. Dezember 1994 als Maßnahme zur Bestätigung der Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni und September 1994 betrachtet werden, die die beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts darstellten.

20 Das Parlament ist der Ansicht, daß die Klägerin eine Beschwerde spätestens dann hätte einlegen müssen, als sie Kenntnis von ihrer Gehaltsabrechnung für den Monat September 1994 erhalten habe, der sie habe entnehmen können, daß die gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts abgezogenen Beträge ihr nur für die Zeit ab dem 1. Mai 1993 erstattet würden.

21 Die Klägerin führt zunächst aus, daß die Entscheidung des Parlaments über die Natur der in Rede stehenden nationalen Zulagen, die zu einem unbestimmten und nicht bekanntgegebenen Zeitpunkt ergangen sei, nicht als sie beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts angesehen werden könne. Sie habe erst mit ihrem dienstlichen Schreiben vom 24. August 1994 förmlich die Erstattung der von ihren Dienstbezuegen seit dem 1. November 1987 abgezogenen Beträge beantragt. Ihre Gehaltsabrechnung für den Monat September 1994 enthalte keine Hinweise auf die Weigerung des Parlaments, ihr die im Zeitraum vom 1. November 1987 bis zum 30. April 1993 abgezogenen Beträge zu erstatten.

22 Erst beim Empfang des dienstlichen Schreibens vom 1. Dezember 1994 habe sie erstmals von der sie beschwerenden Maßnahme, die vor dem Gericht angefochten worden sei, nämlich der Entscheidung des Parlaments, mit der es abgelehnt worden sei, ihr die von ihren Dienstbezuegen für die Zeit vom 1. November 1987 bis zum 30. April 1993 abgezogenen Beträge zu erstatten, Kenntnis erlangen können. Da sie rechtzeitig eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen diese Entscheidung eingelegt habe, könne das Parlament die Zulässigkeit der Klage nicht bestreiten.

Würdigung durch das Gericht

23 Die Klägerin ficht mit ihrer Klage die Entscheidung des Parlaments an, ihr die von ihren Dienstbezuegen gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts in der Zeit vom 1. November 1987 bis zum 30. April 1993 abgezogenen Beträge zu erstatten.

24 Die Zulässigkeit der Klage hängt davon ab, ob, wie der Beklagte geltend macht, die Klägerin von dieser sie beschwerenden Entscheidung im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Kenntnis erlangen konnte, bevor sie hiervon durch das Schreiben des Parlaments vom 1. Dezember 1994 unterrichtet wurde. Es geht also darum, ob dieses Schreiben rechtlich als bestätigende Maßnahme zu qualifizieren ist.

25 Die Klägerin beantragte in ihrem Schreiben an das Parlament vom 17. März 1994 unter Bezugnahme auf eine neue Entscheidung betreffend die Natur der Zulagen, die sie nach dem nationalen Gesetz erhielt, die Erstattung sämtlicher gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts seit ihrem Dienstantritt beim Parlament am 1. November 1987 abgezogener Beträge.

26 Bei der Zahlung ihrer Dienstbezuege für den Monat Juni 1994 wurde der Klägerin tatsächlich ein Teil der gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts abgezogenen Beträge erstattet. Diese teilweise Erstattung kann jedoch entgegen dem Vorbringen des Parlaments vernünftigerweise nicht als eine Entscheidung angesehen werden, mit der es das Parlament abgelehnt hätte, ihr den Restbetrag der nach der genannten Bestimmung abgezogenen Beträge zu erstatten.

27 Diese Feststellung gilt auch für die Erstattung, die anläßlich der Zahlung der Dienstbezuege der Klägerin für den Monat September 1994 auf ihr Schreiben vom 24. August 1994 hin erfolgte. Die Erstattung der Beträge, die in der Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 28. Februar 1994 auf eine Entscheidung hin abgezogen worden waren, Artikel 67 Absatz 2 des Statuts auf die in Rede stehenden nationalen Zulagen nicht mehr anzuwenden, kommt keinesfalls einer Entscheidung gleich, mit der die Erstattung der nach der genannten Bestimmung in der Zeit vom 1. November 1987 bis zum 30. April 1993 abgezogenen Beträge abgelehnt worden wäre.

28 Auch der Umstand, daß die Klägerin bei der im September 1994 vorgenommenen Erstattung die Abrechnungen vom 14. März und vom 20. Juli 1994 gekannt hat, stellt diese getroffenen Feststellungen nicht in Frage. Diese Abrechnungen enthalten nämlich nichts, was sich objektiv als Weigerung des Parlaments, der Klägerin die von ihren Dienstbezuegen in der Zeit vom 1. November 1987 bis zum 30. April 1993 abgezogenen Beträge zu erstatten, auslegen ließe.

29 Nach allem ist die Entscheidung des Parlaments, die in dessen Schreiben vom 1. Dezember 1994 enthalten ist, als beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 91 Absatz 1 des Statuts und nicht als bestätigende Maßnahme anzusehen. Unter diesen Umständen ist die dagegen gerichtete Klage für zulässig zu erklären.

Begründetheit

30 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, und zwar fehlende Begründung und Verstoß gegen Artikel 67 Absatz 2 des Statuts in Verbindung mit Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts.

Der Klagegrund einer fehlenden Begründung

Zusammengefasste Darstellung des Parteivorbringens

31 Nach Ansicht der Klägerin fehlt der streitigen Entscheidung jede Begründung, da das Parlament entgegen einer ständigen Rechtsprechung nicht die sie tragenden Gründe angebe, deren Kenntnis unerläßlich sei, um die richterliche Kontrolle der Entscheidung zu ermöglichen. Das Parlament gebe nicht an, aus welchem Grund es entschieden habe, die Erstattung der gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts abgezogenen Beträge auf die Zeit nach dem 1. Mai 1993 zu beschränken.

32 Das Parlament macht geltend, daß die in Rede stehende Rüge in der Verwaltungsbeschwerde nicht erhoben worden und daher als unzulässig zurückzuweisen sei; jedenfalls gebe aber im vorliegenden Fall der im Schreiben vom 1. Dezember 1994 enthaltene Hinweis auf die Einführung einer neuen Verwaltungspraxis ° Nichtanwendung der Antikumulierungsvorschrift auf die in Rede stehenden nationalen Zulagen ° eine plausible und angemessene Antwort in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festsetzung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der streitigen Entscheidung am 1. Mai 1993.

Würdigung durch das Gericht

33 Nach ständiger Rechtsprechung soll die Verpflichtung, eine Entscheidung zu begründen, dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen, und dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie mit einem Fehler behaftet ist, aufgrund dessen ihre Rechtmässigkeit in Frage gestellt werden kann (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-508/93, Mancini/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-761, Randnr. 36).

34 Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 1. Dezember 1994 geht hervor, daß sich das Parlament auf eine "Änderung der Verwaltungspraxis" ohne Rückwirkung berufen hat, um die Erstattung der gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts abgezogenen Beträge auf den Zeitpunkt zu beschränken, zu dem "die neue Praxis eingeführt wurde", nämlich den 1. Mai 1993.

35 Somit reichen die in der streitigen Entscheidung enthaltenen Angaben aus, um es der Betroffenen zu ermöglichen, ihre Begründetheit in Frage zu stellen, wie sie es im übrigen getan hat, und um den Gemeinschaftsrichter in die Lage zu versetzen, sie in dieser Hinsicht zu überprüfen. Der Klagegrund der mangelnden Begründung ist daher zurückzuweisen.

Der Klagegrund eines Verstosses gegen Artikel 67 Absatz 2 des Statuts in Verbindung mit Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts

Zusammengefasste Darstellung des Parteivorbringens

36 Die Klägerin macht im Kern geltend, daß ein Organ einen Abzug nach Artikel 67 Absatz 2 des Statuts nur insoweit vornehmen dürfe, als es nachweise, daß die anderweitig gezahlten Zulagen von gleicher Art wie die Familienzulagen seien, auf die der Beamte gemäß Abschnitt 1 des Abhangs VII des Statuts Anspruch habe. Im vorliegenden Fall könne der Umstand, daß das Parlament entschieden habe, die Antikumulierungsvorschrift auf Zulagen von der Art, wie sie sie nach dem dänischen Gesetz bezogen habe, nicht mehr anzuwenden, nur bedeuten, daß es seinen Beurteilungsfehler in bezug auf deren Natur förmlich eingeräumt habe. Unter diesen Umständen sei das Parlament verpflichtet, ihr alle Beträge zu erstatten, die es gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts seit dem 1. November 1987 abgezogen habe, nebst Zinsen zu einem Satz von 8 % pro Jahr.

37 Das Parlament führt vorab aus, daß keine Bestimmung des Statuts ausdrücklich vorsehe, daß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts nicht auf die nach dem dänischen Gesetz gezahlten Zulagen anwendbar sei. Ferner verfügten die Organe über ein weites Ermessen bei der Feststellung der Natur der nach nationalen Rechtsvorschriften gezahlten Zulagen. Im übrigen stelle seine frühere "Verwaltungspraxis" unter dem Gesichtspunkt des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts keine rechtswidrige Maßnahme dar, die mit Wirkung ex tunc zurückzunehmen sei, und seine neue Praxis beruhe nicht auf einer Einzelfallentscheidung, die subjektive Rechte entstehen lassen könne, sondern auf einer Entscheidung, die auf die abstrakte Kategorie der dänischen Beamten mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern anwendbar sei. Schließlich habe sich das Parlament ausschließlich auf die Erklärungen der Klägerin gestützt, die seine frühere Praxis niemals angefochten habe.

Würdigung durch das Gericht

38 Artikel 67 Absatz 2 des Statuts bestimmt: "Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen."

39 Diese Bestimmung ist so auszulegen, daß es Sache der Organe ist, festzustellen, ob die von den Beamten oder Bediensteten aufgrund der Verpflichtung aus dieser Bestimmung angegebenen Zulagen von gleicher Art wie die nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Familienzulagen sind. Somit kann der Umstand, daß ein Beamter Zulagen gemäß Artikel 67 Absatz 2 angibt, das betroffene Organ nicht von der Aufgabe befreien, unverzueglich zu prüfen, ob diese Zulagen für die Zwecke der Anwendung der in Rede stehenden Antikumulierungsvorschrift "anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art" darstellen.

40 Zudem erlaubt Artikel 67 Absatz 2 des Statuts den Organen nur in zwei Fällen die Entscheidung, die in dieser Bestimmung enthaltene Antikumulierungsvorschrift nicht mehr anzuwenden. Der erste Fall ist derjenige einer objektiven Änderung der Natur der anderweitig gezahlten Zulagen, etwa infolge einer Änderung der nationalen Rechtsvorschriften, aufgrund deren sie gezahlt werden. Der zweite Fall liegt vor, wenn das Organ bei der Erfuellung seiner Verpflichtung aufgrund dieser Bestimmung (siehe Randnr. 39) feststellt, daß es die von dem Betroffenen angegebenen nationalen Zulagen nicht ordnungsgemäß nach einheitlichen objektiven Anwendungskriterien rechtlich qualifiziert und sie infolgedessen zu Unrecht abgezogen hat. In diesem Fall wird die zwingende Entscheidung, Artikel 67 Absatz 2 des Statuts nicht mehr anzuwenden, zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der erste ungerechtfertigte Abzug vorgenommen wurde.

41 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß es das Parlament nach seiner im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung, Artikel 67 Absatz 2 des Statuts auf die in Rede stehenden nationalen Familienzulagen mit der Begründung nicht mehr anzuwenden, daß sie nicht von gleicher Art wie die nach Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts gewährten seien, zu Unrecht abgelehnt hat, der Klägerin die Beträge zu erstatten, die es nach der genannten Bestimmung in der Zeit vom 1. November 1987 bis zum 30. April 1993 von ihren Dienstbezuegen abgezogen hat.

42 Der vorliegende Klagegrund greift somit durch.

43 Nach allem ist die Klage begründet.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerin beantragt hat, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 1994, der Klägerin die Erstattung der gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für die Zeit vom 1. November 1987 bis zum 30. April 1993 von ihren Dienstbezuegen abzogenen Beträge zu versagen, wird aufgehoben.

2. Das Parlament trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.

Ende der Entscheidung

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