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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.09.1998
Aktenzeichen: T-142/97
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2950/83


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2950/83 Art. 6 Abs. 1
Verordnung Nr. 2950/83 Art. 7 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Soweit ein Mitgliedstaat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der im Antrag auf Restzahlung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds enthaltenen Angaben bestätigt, ist er gegenüber der Kommission für diese Bestätigung verantwortlich. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 gewährleisten die betroffenen Mitgliedstaaten im übrigen die ordnungsgemässe Verwirklichung der Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung des Fonds, und die Kommission kann die Anträge auf Restzahlung "unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten" prüfen. Diese Verpflichtungen und Befugnisse der Mitgliedstaaten unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung. Hat ein Mitgliedstaat bereits die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Antrags auf Restzahlung bestätigt, so kann dieser Staat daher seine Beurteilung des Antrags auf Restzahlung noch ändern, wenn er Unregelmässigkeiten festzustellen meint, die zuvor nicht zutage getreten waren.

2 Hat der Empfänger des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds auf Ersuchen der Kommission in der förmlichen Annahme der Genehmigungsentscheidung erklärt, daß der gewährte Zuschuß "im Einklang mit den geltenden nationalen und Gemeinschaftsvorschriften" verwendet werde, so ist davon auszugehen, daß die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds genannten "Bedingungen" auch die Einhaltung der geltenden Vorschriften des nationalen und des Gemeinschaftsrechts durch den Zuschussempfänger umfassen. Die Kommission kann daher einen Zuschuß des Fonds aussetzen, kürzen oder streichen, wenn er nicht im Einklang mit diesen Vorschriften wie u. a. derjenigen über das ordnungsgemässe Finanzgebaren verwendet worden ist.

3 Bei der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds, nach dem die Kommission einen Zuschuß des Europäischen Sozialfonds, der nicht entsprechend den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen kann, muß die Kommission möglicherweise komplexe Sachverhalte und Buchungssituationen beurteilen. Im Rahmen einer solchen Bewertung verfügt die Kommission daher über ein weites Ermessen. Demzufolge ist die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters bei der Prüfung, ob die Ausübung einer solchen Befugnis rechtmässig ist, auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der fraglichen Informationen vorliegt.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. September 1998. - Eugénio Branco Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung eines Zuschusses - Bestätigung durch den Mitgliedstaat - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Verhältnismäßigkeit. - Rechtssache T-142/97.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich der Europäische Sozialfonds an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung.

2 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses gewährleisten die betroffenen Mitgliedstaaten die ordnungsgemässe Verwirklichung der Maßnahmen.

3 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 (ABl. L 289, S. 1) hat die Genehmigung eines Finanzierungsantrags durch den Europäischen Sozialfonds (im folgenden: ESF) zur Folge, daß ein Vorschuß in Höhe von 50 % des Zuschusses zu dem für den Beginn der Bildungsmaßnahme vorgesehenen Zeitpunkt gezahlt wird.

4 Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung sieht vor, daß Anträge auf Restzahlung einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der betreffenden Maßnahme enthalten und daß der Mitgliedstaat bestätigt, daß die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind.

5 Nach Artikel 6 Absatz 1 kann die Kommission einen Zuschuß des ESF, der nicht entsprechend den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

6 Nach Artikel 6 Absatz 2 ist ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten.

7 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 kann die Kommission unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten an Ort und Stelle Prüfungen vornehmen.

8 Nach Artikel 6 der Entscheidung 83/673/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des ESF (ABl. L 377, S. 1) müssen die Anträge der Mitgliedstaaten auf Restzahlung bei der Kommission innerhalb von zehn Monaten nach Abschluß der Maßnahmen eingehen. Die Zahlung des Zuschusses ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wird.

Sachverhalt

9 Das Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Behörde für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds; im folgenden: DAFSE) vertritt den portugiesischen Staat in den Bereichen, die den ESF betreffen. Es ist der einzige, obligatorische Gesprächspartner der für die Durchführung des ESF zuständigen Dienststellen der Kommission sowie der öffentlichen und privaten portugiesischen Einrichtungen, die einen Zuschuß des ESF wünschen.

10 Am 31. Juli 1987 beantragte die Klägerin beim DAFSE einen Zuschuß des ESF für eine in der Zeit vom 4. Juli bis 30. Dezember 1988 durchzuführende berufliche Bildungsmaßnahme (im folgenden: Zuschussantrag).

11 Das DAFSE reichte diesen Antrag sodann im Namen des portugiesischen Staates für die Klägerin bei der Kommission ein.

12 Das Vorhaben, für das der Zuschuß beantragt wurde (Aktenzeichen 880280 P1), wurde durch Entscheidung der Kommission genehmigt, die der Klägerin mit Schreiben des DAFSE vom 25. Mai 1988 bekanntgegeben wurde (im folgenden: Genehmigungsentscheidung).

13 In dieser Genehmigungsentscheidung wurde der Betrag des Zuschusses des ESF auf 62 191 499 ESC festgesetzt. Der portugiesische Staat verpflichtete sich seinerseits, das Vorhaben der Klägerin aus dem Orçamento da Segurança Social/Instituto de Gestão Financeira da Segurança Social (Haushalt der Sozialversicherung/Institut für die Finanzverwaltung der Sozialversicherung; im folgenden: OSS/IGFSS) in Höhe von 50 883 954 ESC zu finanzieren. Private Beiträge vervollständigten die Finanzierung der Bildungsmaßnahme.

14 Mit Schreiben vom 21. Juli 1988 sandte die Klägerin dem DAFSE eine von ihr auf Ersuchen der Kommission unterzeichnete "Annahme der Genehmigungsentscheidung" zurück. In diesem Dokument erklärte die Klägerin, daß sie den Zuschuß des ESF unter Einhaltung der geltenden nationalen und Gemeinschaftsvorschriften sowie der in der Genehmigungsentscheidung aufgestellten Bedingungen verwenden werde.

15 Am 12. August 1988 erhielt die Klägerin gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Vorschuß von 50 % des Betrages des vom ESF gewährten Zuschusses sowie des vom OSS/IGFSS gewährten Zuschusses, d. h. 31 095 749 ESC und 25 441 977 ESC.

16 Nach Abschluß der Bildungsmaßnahme stellte die Klägerin fest, daß sich die endgültigen Gesamtkosten der Maßnahme auf 104 289 500 ESC, also auf einen geringeren als den ursprünglich vorgesehenen Betrag, beliefen. Sie beantragte daher beim DAFSE die Auszahlung eines Restbetrags von 20 527 598 ESC durch den ESF und von 16 795 307 ESC durch den OSS/IGFSS.

17 Bei einer ersten Prüfung dieses Antrags hatte das DAFSE Zweifel an der Korrektheit der darin enthaltenen Angaben. Daher bat es die Inspecção Geral de Finanças (Finanzaufsicht; im folgenden: IGF), gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 um Prüfung des Antrags auf Restzahlung.

18 Noch während der laufenden Prüfung bestätigte das DAFSE am 2. August 1989 gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Antrags auf Restzahlung. Das DAFSE zahlte an die Klägerin 16 795 307 ESC, die den Restbetrag des vom OSS/IGFSS zu zahlenden Zuschusses darstellten, wobei es darauf hinwies, daß diese Zahlung die von der Kommission zu treffende endgültige Entscheidung nicht vorwegnehme.

19 Am 9. Januar 1990 legte die IGF ihren Bericht vor. Da sie festgestellt hatte, daß die Klägerin bestimmte überfluessige Ausgaben gemacht habe und andere Ausgaben unter Verstoß gegen die Vorschriften des nationalen Rechts erfolgt seien, hielt sie eine Kürzung des gewährten Zuschusses für angebracht.

20 Das DAFSE machte sich den Standpunkt der IGF zu eigen und richtete am 23. Mai 1990 ein Schreiben an die Klägerin, in dem sie ihr mitteilte, daß der Zuschuß des ESF auf 30 672 242 ESC und der des OSS/IGFSS auf 25 095 471 ESC zu kürzen sei. Demzufolge forderte das DAFSE die Klägerin auf, einen Teil der Beträge, die sie bereits vom ESF und vom OSS/IGFSS erhalten hatte, nämlich 423 507 ESC bzw. 17 141 813 ESC, zu erstatten.

21 Am 23. Mai 1990 stellte das DAFSE ausserdem im Namen der Klägerin bei der Kommission einen berichtigten Antrag auf Restzahlung. Das DAFSE schlug vor, den Zuschuß auf die in seinem Schreiben an die Klägerin vom selben Tag angegebenen Beträge zu kürzen.

22 Mit Entscheidung vom 29. März 1993 kürzte die Kommission entsprechend diesem Vorschlag den Zuschuß des ESF auf 30 672 242 ESC.

23 Mit Schreiben vom 15. Dezember 1993, das am 17. Dezember 1993 einging, teilte das DAFSE der Klägerin diese Entscheidung mit.

24 Am 23. Februar 1994 erhob die Klägerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung.

25 Da die Kommission innerhalb der festgesetzten Frist keine Klagebeantwortung eingereicht hatte, erließ das Gericht am 12. Januar 1995 ein Versäumnisurteil (Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45). Da das Gericht der Auffassung war, daß der Klagegrund des Verstosses gegen die Begründungspflicht durchgreife, erklärte es die Entscheidung der Kommission für nichtig, ohne die übrigen Klagegründe zu prüfen.

26 Am 22. Februar 1995 legte die Kommission gemäß Artikel 122 § 4 der Verfahrensordnung Einspruch gegen dieses Urteil ein.

27 Das Gericht wies den Einspruch durch Urteil vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122) (Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993) zurück.

28 Im Anschluß an dieses Urteil prüfte die Kommission die Angelegenheit erneut. Mit Schreiben vom 30. Mai 1996 übersandte sie dem DAFSE den Entwurf einer neuen Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses und forderte ihn gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Stellungnahme auf. Ausserdem bat sie ihn, den Entwurf der Klägerin zuzuleiten und ihr deren etwaige Reaktion zu übermitteln.

29 Mit Schreiben vom 19. Juni 1996 übersandte das DAFSE der Klägerin eine Kopie des Entscheidungsentwurfs der Kommission und forderte sie zur Stellungnahme binnen zehn Tagen auf. Die Klägerin kam dieser Aufforderung fristgemäß nach.

30 Mit Schreiben, das am 4. September 1996 einging, übermittelte das DAFSE der Kommission eine Kopie der Stellungnahme der Klägerin zum Entscheidungsentwurf, der sie ihre eigene Stellungnahme beifügte.

31 Am 16. Dezember 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C(96) 3170 (im folgenden: streitige Entscheidung). Darin wies sie zunächst auf das von ihr und vom DAFSE eingehaltene Verfahren hin und nahm sowohl auf den Bericht der IGF als auch auf ihr Schreiben vom 30. Mai 1996 Bezug, um sodann zu dem Ergebnis zu gelangen, daß der Zuschuß des ESF auf den in ihrer Entscheidung vom 29. März 1993 angegebenen Betrag, d. h. auf 30 672 242 ESC, zu kürzen sei.

32 Mit Schreiben vom 24. Februar 1997 teilte das DAFSE der Klägerin die streitige Entscheidung mit und forderte sie auf, die dem ESF und dem OSS/IGFSS geschuldeten Beträge von 423 507 ESC bzw. 17 141 813 ESC binnen 30 Tagen zu erstatten.

33 Mit Schreiben, die am 25. Oktober 1996 und 6. Mai 1997 eingingen, teilten das Tribunal criminal Porto und das DAFSE der Kommission mit, daß das DAFSE auf den Rechnungsprüfungsbericht der IGF hin bei dem erwähnten Gericht Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Subventionsmißbrauchs und Subventionsbetrugs erstattet habe.

Verfahren und Anträge der Parteien

34 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 29. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

35 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch beschlossen, der Kommission schriftliche Fragen zu stellen, die diese in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1998 beantwortet hat.

36 In dieser Sitzung haben die Parteien mündlich verhandelt und auf die Fragen des Gerichts geantwortet.

37 Die Klägerin beantragt,

- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

39 Die Klägerin führt fünf Nichtigkeitsgründe an, mit denen sie einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2950/83, eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung, einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, eine Verletzung wohlerworbener Rechte und schließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit geltend macht.

1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2950/83 Vorbringen der Parteien

40 Die Klägerin trägt vor, das DAFSE habe im August 1989 gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 bestätigt, daß ihr Antrag auf Restzahlung sachlich und rechnerisch richtig gewesen sei. Nach Übermittlung dieser Bestätigung an die Kommission habe die Zuständigkeit des DAFSE und des Mitgliedstaats aber geendet. Denn nach der anwendbaren Regelung, insbesondere der Verordnung Nr. 2950/83, dürfe das DAFSE nach dieser Bestätigung und deren Übersendung an die Kommission die Angelegenheit nicht, wie im vorliegenden Fall, einer "erneuten Prüfung" unterziehen und somit seine vorherige Bestätigung ändern.

41 Der Mitgliedstaat müsse vor der Bestätigung prüfen, ob Unregelmässigkeiten vorlägen. Andernfalls erteile er eine falsche Bestätigung. Auf den Antrag auf Restzahlung hin habe das DAFSE nur eine der beiden folgenden Entscheidungen treffen können: entweder auf die Zuverlässigkeit der Angaben zu schließen und sie zu bestätigen oder aber ihre Unrichtigkeit festzustellen und in diesem Fall die Bestätigung zu verweigern. Indem das DAFSE den Antrag auf Restzahlung bestätigt habe, habe es die darin enthaltenen Angaben somit endgültig genehmigt.

42 Die Klägerin bemerkt schließlich, daß diese erneute Prüfung von der IGF durchgeführt worden sei, die weder ermächtigt sei, die Handlungen des ESF zu prüfen, noch fachlich in der Lage sei, sich zur Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu äussern.

43 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

44 Soweit der Mitgliedstaat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der im Antrag auf Restzahlung enthaltenen Angaben bestätigt, ist er gegenüber der Kommission für diese Bestätigung verantwortlich.

45 Im übrigen gewährleisten die betroffenen Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 die ordnungsgemässe Verwirklichung der Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung des ESF. Ferner kann nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 die Kommission die Anträge auf Restzahlung "unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten" prüfen.

46 Diese Verpflichtungen und Befugnisse der Mitgliedstaaten unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.

47 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Mitgliedstaat bereits die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Antrags auf Restzahlung bestätigt hat, kann dieser Staat daher seine Beurteilung des Antrags auf Restzahlung noch ändern, wenn er Unregelmässigkeiten festzustellen meint, die zuvor nicht zutage getreten waren.

48 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Anträge auf Restzahlung nach Artikel 6 der Entscheidung 83/673 bei der Kommission innerhalb von zehn Monaten nach Abschluß der Bildungsmaßnahmen eingehen müssen und daß jede Zahlung des Zuschusses ausgeschlossen ist, wenn der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wird. Wenn die Prüfung der Ordnungsmässigkeit nur vor der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung durchgeführt werden könnte, könnte es daher geschehen, daß der Mitgliedstaat nicht in der Lage wäre, der Kommission den Antrag innerhalb der genannten Frist von zehn Monaten vorzulegen, so daß die Restzahlung des Zuschusses ausgeschlossen wäre. Daraus folgt, daß die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung vor Prüfung der Ordnungsmässigkeit oder vor deren Abschluß in bestimmten Fällen im Interesse des Zuschussempfängers liegen kann.

49 Schließlich ist eine Behörde wie das DAFSE durch nichts gehindert, einen Wirtschaftsprüfer beizuziehen, der sie bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der in einem Antrag auf Restzahlung enthaltenen Angaben unterstützt. Aus den Akten ergibt sich, daß sich die IGF mit Wirtschaftsprüfung befasst und daß sie, wenn Verdachtsmomente für Unregelmässigkeiten wie die hier vorliegenden sprechen, nach den portugiesischen Rechtsvorschriften befugt ist, Untersuchungen durchzuführen. Ausserdem wird nicht bestritten, daß die IGF die Überprüfung der Angelegenheit der Klägerin auf Ersuchen des DAFSE und im Einklang mit den Befugnissen vorgenommen hat, die das portugiesische Recht ihr verleiht. Unter diesen Umständen kann man ihr Eingreifen in das Verfahren, das zum Erlaß der streitigen Entscheidung geführt hat, nicht beanstanden.

50 Aus alledem folgt, daß der Klagegrund des Verstosses gegen die Verordnung Nr. 2950/83 zurückzuweisen ist.

2. Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Tatsachenwürdigung

Vorbringen der Parteien

51 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe die Kürzung des Zuschusses des ESF auf der Grundlage des Berichtes der IGF beschlossen. Daher sei, wenn in diesem Bericht, wie sie glaubt, Tatsachen fehlerhaft gewürdigt würden, die streitige Entscheidung ebenfalls fehlerhaft.

52 Die Klägerin beanstandet zunächst, daß die IGF die Bildungsmaßnahme nicht in tatsächlicher Hinsicht geprüft, sondern nur eine Rechnungsprüfung vorgenommen habe. In ihrem Bericht nehme die IGF nicht auf die Genehmigungsentscheidung Bezug. Insbesondere habe sie nicht angegeben, inwiefern gegen die in dieser Entscheidung aufgestellten Bedingungen verstossen worden sei. Ihr Bericht stelle letztlich nur eine blosse Meinungsverschiedenheit zwischen ihr und der Klägerin über die Kriterien für die genehmigungsfähigen Ausgaben fest.

53 Der Bericht der IGF enthalte ausserdem Beurteilungsfehler in bezug auf die Einschaltung der Firma E. B., Ld.a, als Subunternehmerin, den Stundensatz der Lehrgangsteilnehmer und schließlich die Fleißzulagen, die geleaste EDV-Ausstattung und die Abschreibungen.

54 Die IGF sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Vergabe bestimmter Tätigkeiten an die E. B., Ld.a, als Subunternehmerin nicht gerechtfertigt sei.

55 Die anwendbare Regelung und die Genehmigungsentscheidung gestatteten dem Empfänger eines Zuschusses des ESF zumindest stillschweigend, im Rahmen einer Bildungsmaßnahme Dritte zur Durchführung der spezialisierten Arbeiten heranzuziehen. Die Einschaltung der E. B., Ld.a, als Subunternehmerin sei im übrigen im Zuschussantrag angegeben gewesen, wobei die Kosten für die betreffenden Arbeiten unter dem Posten "spezialisierte Arbeiten" ausgewiesen gewesen seien.

56 Die Kritik der IGF, daß die von der E. B., Ld.a, in Rechnung gestellten Beträge durch die übermässige Beschäftigung freier Mitarbeiter erhöht gewesen seien, sei nicht berechtigt, da die Klägerin selbst freie Mitarbeiter zu noch höheren Kosten beschäftigt habe und diese Praxis weder vom DAFSE noch von der Kommission jemals beanstandet worden sei.

57 Was die Kritik der IGF angehe, daß die mit der Einschaltung der E. B., Ld.a, als Subunternehmerin im Zusammenhang stehenden Kosten nicht erforderlich gewesen seien, da die Gesellschafter der Klägerin auch Gesellschafter der Subunternehmerin seien, so macht die Klägerin geltend, daß sie auch bestimmte Tätigkeiten untervergeben habe, indem sie die Dienste einer anderen Gesellschaft (Açorlis, Ld.a) in Anspruch genommen habe, ohne daß diese Untervergabe von der IGF beanstandet worden sei. Ausserdem habe die E. B., Ld.a, eigene Rechtspersönlichkeit, die von der ihren verschieden sei.

58 Was sodann den Stundensatz der Lehrgangsteilnehmer betreffe, so sei der Bericht der IGF zu Unrecht davon ausgegangen, daß dieser Satz nicht mit den nationalen portugiesischen Rechtsvorschriften vereinbar sei. Die Klägerin habe "hochqualifizierte" Berufstätige, d. h. Führungskräfte, ausgebildet, denen sie einen Stundensatz von 300 ESC gewährt habe, der ganz im Einklang mit der Verfügung des portugiesischen Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit vom 14. Juni 1986 stehe. Dieser Stundensatz sei sogar niedriger als der von der Kommission in der Genehmigungsentscheidung gebilligte Stundensatz von 330 ESC.

59 Was ferner die Fleißzulagen, die geleaste EDV-Ausstattung und die Abschreibungen angehe, so enthalte der Bericht der IGF einen Widerspruch, da er für 1988 bestimmte Ausgaben abgelehnt habe, die bei anderen Bildungsmaßnahmen des ESF, die die Klägerin 1987 durchgeführt habe, akzeptiert worden seien. Dieser Widerspruch offenbare die fehlende technische und wissenschaftliche Genauigkeit dieses Berichtes und den rein subjektiven und willkürlichen Charakter seiner Schlußfolgerungen.

60 Insbesondere seien die den Lehrgangsteilnehmern 1988 gewährten Fleißzulagen von der IGF nicht als genehmigungsfähige Ausgaben angesehen worden, während die IGF 1987 der Ansicht gewesen sei, daß vergleichbare Zulagen sehr wohl genehmigungsfähige Ausgaben seien. Das gleiche gelte für die Abschreibungen, die die IGF 1987 akzeptiert, 1988 aber abgelehnt habe.

61 Ausserdem stehe es mit der Genehmigungsentscheidung in Einklang, daß der Wert der geleasten EDV-Ausstattung auf die zwölf Monate des Jahres, in dem die Bildungsmaßnahme durchgeführt worden sei (1988), verteilt worden sei und nicht auf den sechsmonatigen Zeitraum, in dem die Durchführung der Maßnahme tatsächlich erfolgt sei.

62 In den Jahren 1987 und 1988 sei die Abschreibung von Gütern nämlich stets auf einer jährlichen Grundlage erfolgt; dieser Grundsatz der Finanzverwaltung sei erst 1993 geändert worden. Mit der Anwendung von 1993 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften auf Sachverhalte, die sich in den Jahren 1987 und 1988 abgespielt hätten, habe die IGF gegen einen elementaren Grundsatz der Gesetzesauslegung verstossen.

63 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

64 Wird ein Zuschuß des ESF nicht "unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung" verwendet, kann die Kommission ihn nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 aussetzen, kürzen oder streichen.

65 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Empfänger des Zuschusses des ESF auf Ersuchen der Kommission in der förmlichen Annahme der Genehmigungsentscheidung erklärt hat, daß der gewährte Zuschuß "im Einklang mit den geltenden nationalen und Gemeinschaftsvorschriften" verwendet werde, ist davon auszugehen, daß die in Artikel 6 Absatz 1 genannten "Bedingungen" auch die Einhaltung der Vorschriften des nationalen und des Gemeinschaftsrechts durch den Zuschussempfänger umfassen.

66 Da das portugiesische und das Gemeinschaftsrecht die Verwendung öffentlicher Mittel von einem ordnungsgemässen Finanzgebaren abhängig machen (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 87), kann die Kommission einen Zuschuß des ESF u. a. dann aussetzen, kürzen oder streichen, wenn er nicht im Einklang mit diesem Erfordernis verwendet worden ist.

67 Bezueglich des Umfangs der Befugnis, die die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 ausübt, ist festzustellen, daß bei der Anwendung dieser Vorschrift eine Bewertung komplexer Sachverhalte und Rechnungspositionen erforderlich sein kann. Im Rahmen einer solchen Bewertung verfügt die Kommission daher über ein weites Ermessen. Demzufolge ist die Kontrolle des Gerichts bei der Prüfung der Begründetheit dieses Klagegrundes auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der fraglichen Informationen vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle Industry/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnrn. 32 und 33).

68 In der streitigen Entscheidung hat die Kommission, wozu sie berechtigt war (vgl. Urteile Branco/Kommission, Randnr. 36, und Kommission/Branco, Randnr. 30), sowohl auf den Bericht der IGF als auch auf ihr Schreiben vom 30. Mai 1996 Bezug genommen, also auf Dokumente, von denen die Klägerin unstreitig rechtzeitig Kenntnis gehabt hat.

69 Das Schreiben der Kommission vom 30. Mai 1996 ist ganz auf den Bericht der IGF gestützt.

70 Daher ist auch die streitige Entscheidung selbst nur auf diesen Bericht gestützt.

71 Somit ist zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie sich den Inhalt und die Schlußfolgerungen des Berichtes zu eigen gemacht hat.

72 Diese Kontrolle erfordert die Prüfung der Begründetheit der Argumente, die die Klägerin bezueglich der Methode, die die IGF bei der Durchführung ihrer Aufgabe angewandt hat, und bezueglich der Fehler vorbringt, die in ihrem Bericht angeblich enthalten sind.

Zur Kontrollmethode der IGF

73 Die Klägerin kann der IGF nicht vorwerfen, daß sie sich nicht durch Nennung derjenigen in der Genehmigungsentscheidung aufgestellten Bedingungen, gegen die verstossen worden sein soll, auf diese Entscheidung bezogen habe. Unter den gegebenen Umständen konnte nämlich eine Kürzung des ursprünglich gewährten Zuschusses auch unter Zugrundelegung anderer, insbesondere nationalrechtlicher Vorschriften gerechtfertigt sein (siehe oben, Randnr. 65).

74 Die Klägerin kann auch nicht behaupten, daß die IGF nur eine rechnerische Kontrolle vorgenommen habe und daß ihr Bericht "eine blosse Meinungsverschiedenheit zwischen der IGF und der Klägerin über die Kriterien für die genehmigungsfähigen Ausgaben" feststelle. Die IGF hat nämlich klar angegeben (S. 2 des Berichtes), daß das Ziel ihrer Kontrolle die Beurteilung der verfügbaren Angaben bezueglich der Prüfung der von der Klägerin 1988 durchgeführten Bildungsmaßnahme sei, "insbesondere im Hinblick auf ihre Rechtmässigkeit und ihre Korrektheit". In diesem Zusammenhang hat sie mehrfach auf eine portugiesische Rechtsvorschrift Bezug genommen, um eine Unregelmässigkeit der Klägerin bei der Durchführung der Bildungsmaßnahme darzutun.

75 Daraus folgt, daß die Kritik der Klägerin an der von der IGF angewandten Kontrollmethode zurückzuweisen ist.

Zu den angeblichen Fehlern im Bericht der IGF

76 Es ist zu prüfen, ob der Bericht der IGF tatsächlich offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Kosten der Bildungsmaßnahme in bezug auf die Einschaltung der E. B., Ld.a, als Subunternehmerin, den Stundensatz der Lehrgangsteilnehmer und schließlich die Fleißzulage, die geleaste EDV-Ausstattung und die Abschreibungen enthält.

- Einschaltung der E. B., Ld.a, als Subunternehmerin

77 Es trifft zwar zu, daß keine Bestimmung der Regelung über den ESF oder der Genehmigungsentscheidung einer Untervergabe entgegensteht, doch muß sich ein solches Vorgehen, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen ausgeführt hat, aufgrund des Umstands als gerechtfertigt erweisen, daß der Subunternehmer in der Lage ist, bestimmte, klar bezeichnete spezialisierte Arbeiten zu verrichten, die in seinen üblichen Tätigkeitsbereich fallen. Die Klägerin hat dieser Analyse stillschweigend zugestimmt, da sie die Einschaltung der E. B., Ld.a, als Subunternehmerin unter dem Posten "spezialisierte Arbeiten" ausgewiesen hat.

78 Dagegen darf die Einschaltung eines Subunternehmers nicht dazu dienen, die Kosten einer Bildungsmaßnahme unter Verstoß gegen das Erfordernis des ordnungsgemässen Finanzgebarens künstlich zu erhöhen.

79 Aus dem Bericht der IGF ergibt sich aber (S. 8), daß die E. B., Ld.a, deren Gesellschafter dieselben sind wie die der Klägerin, im Jahr 1988, dem Jahr der Durchführung der Maßnahme des ESF, keinen Arbeitnehmer beschäftigte und sich darauf beschränkte, freie Unternehmer für bestimmte Dienstleistungen zu verpflichten. Daraus folgt, daß diese Subunternehmerin nicht als tatsächlich auf die Arbeiten, die ihr von der Klägerin übertragen worden waren, "spezialisiert" angesehen werden konnte und daß sie nur als Mittelsmann diente, der bei dieser Gelegenheit eine Vergütung erhielt, wie im Bericht der IGF zutreffend ausgeführt wird.

80 Ausserdem standen bestimmte Verbindlichkeiten, die die E. B., Ld.a, eingegangen war, nicht "im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme, sowohl was die Beschreibung dieser Rechnungen (Beratungsdienstleistungen) als auch ihr Ausstellungsdatum (in einem Fall vor Beginn, in einem anderen nach Abschluß der Maßnahme) betrifft" (S. 8 des Berichtes der IGF).

81 Die IGF hat insoweit vorgeschlagen, insgesamt 5 250 000 ESC, die von der E. B., Ld.a, drei freien Mitarbeitern als Honorare für die "detaillierte Planung der 1988 durchgeführten beruflichen Bildungslehrgänge" gewährt worden waren, nicht zu genehmigen; sie hat aber vorgeschlagen, 612 735 ESC für Entgelte, die die Klägerin an fünf freie Mitarbeiter im Rahmen der "Planung der Kurse" gezahlt hatte, zu genehmigen (S. 12 des Berichtes).

82 Die IGF hat folgende Schlußfolgerung gezogen (S. 8 des Berichtes):

"Es ist in keiner Weise zu erkennen, worin die Zweckdienlichkeit des Eingreifens der E. B., Ld.a, im Rahmen der Bildungsmaßnahme lag, so daß nur die Abrechnungen genehmigungsfähig sind, die sich, gestützt auf Rechnungen der E. B., Ld.a, in den Grenzen der Beträge halten, die sie getragen hat, weil sie mit der Bildungsmaßnahme im Zusammenhang standen."

83 Was den von der Klägerin gezogenen Vergleich mit der Subunternehmerin Açorlis, Ld.a, angeht, so ergibt sich aus dem Bericht der IGF (S. 15), daß der Betrag, den Açorlis, Ld.a, erhalten hatte, in vollem Umfang genehmigt wurde, weil er unbedeutend war und daher keine eingehende Prüfung wie die, der die E. B., Ld.a, unterzogen wurde, erforderte.

84 In Anbetracht dieser Feststellungen hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie den Zuschuß der Klägerin für den Posten, der die Einschaltung der E. B., Ld.a, als Subunternehmerin betraf, auf der Grundlage des Berichtes der IGF kürzte.

- Stundensatz der Lehrgangsteilnehmer

85 Aus dem Zuschussantrag ergibt sich, daß die Klägerin beabsichtigte, "qualifizierte" Berufstätige ("junge Arbeitslose, deren Qualifikation nicht ausreicht, um ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen") und nicht "hochqualifizierte" Berufstätige auszubilden. Die Klägerin bestreitet aber nicht, daß der Stundensatz für Lehrgangsteilnehmer im Hinblick auf eine "qualifizierte" Berufsausbildung 267 ESC beträgt, wie es im Bericht der IGF (S. 10) heisst.

86 Insoweit kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, daß sie im Rahmen der Genehmigungsentscheidung keine Einwände gegen einen Stundensatz von 330 ESC erhoben habe, da eine solche Entscheidung nicht die Genehmigung einer nach dem nationalen Recht gesetzeswidrigen Handlung bewirken kann.

87 Die Kommission hat demnach keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie auf der Grundlage des Berichtes der IGF den Zuschuß der Klägerin in bezug auf den Stundensatz der Lehrgangsteilnehmer gekürzt hat.

- Fleißzulagen, geleaste EDV-Ausstattung und Abschreibungen

88 Zunächst ist festzustellen, daß, wenn ein Ausgabenposten 1987 genehmigt worden war, dies nicht zwangsläufig bedeutete, daß der gleiche Posten auch 1988 genehmigt werden musste, auch wenn er nicht den Bedingungen, die in der Genehmigungsentscheidung aufgestellt worden waren, oder den Vorschriften des anwendbaren nationalen oder Gemeinschaftsrechts entsprach.

89 Zum Posten in bezug auf die Fleißzulagen ergibt sich aus dem Bericht der IGF (S. 21), daß diese Zulagen nach dem nationalen portugiesischen Recht den Vergütungen der Lehrgangsteilnehmer gleichgesetzt waren, was von der Klägerin nicht bestritten wird. Im vorliegenden Fall hat die Anwendung höherer als der gesetzlich zulässigen Sätze (siehe oben, Randnr. 85) zur Kürzung des betreffenden Postens geführt. Daher kann die Klägerin nicht behaupten, daß die Fleißzulagen "1988 abgelehnt worden sind".

90 Bezueglich der geleasten EDV-Ausstattung ist festzustellen, daß die Bildungsmaßnahme vom 4. Juli bis zum 30. Dezember 1988, also ungefähr während sechs Monaten, lief. Folglich mussten die Beträge für diesen Posten, wie sich aus dem Bericht der IGF (S. 20 und 22) ergibt, auf der Grundlage eines Zeitraums von sechs und nicht, wofür die Klägerin eintritt, von zwölf Monaten errechnet werden.

91 Was allgemein die Abschreibungen von Gütern betrifft, so ist festzustellen, daß die Klägerin ihre Behauptung, die IGF habe 1993 in Kraft getretene Rechtsvorschriften fehlerhaft auf Sachverhalte, die sich in den Jahren 1987 und 1988 zugetragen hätten, angewandt (siehe oben, Randnr. 62), in keiner Weise durch Vorlage von Urkunden, insbesondere der Gesetzestexte, untermauert hat. Sie hat somit nicht bewiesen, daß nach dem im maßgebenden Zeitraum anwendbaren portugiesischen Recht die Abschreibung von Gütern entgegen den Angaben im Bericht der IGF (S. 22) und den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht auf der Grundlage eines kürzeren Zeitraums als ein Jahr (zwölf Monate) erfolgen konnte.

92 Unter diesen Umständen hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie auf der Grundlage des Berichtes der IGF den Zuschuß der Klägerin für die Posten in bezug auf die Fleißzulagen, die geleaste EDV-Ausstattung und die Abschreibungen gekürzt hat.

93 Daraus folgt, daß der Klagegrund der fehlerhaften Tatsachenwürdigung zurückzuweisen ist.

3. Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

Vorbringen der Parteien

94 Die Klägerin macht geltend, das DAFSE habe ihren Antrag auf Restzahlung der Kommission bereits im September 1989 übermittelt, während die Kommission die streitige Entscheidung erst gegen Ende des Jahres 1996 erlassen habe. Dieser Zeitraum von mehr als sieben Jahren habe bei ihr das berechtigte Vertrauen darauf geweckt, daß die Kommission ihrem Zahlungsantrag so, wie er vom DAFSE bestätigt worden sei, stattgeben würde. Dieses berechtigte Vertrauen sei durch das Urteil Branco/Kommission noch verstärkt worden.

95 Die Klägerin weist darauf hin, daß die Kommission jede Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist erlassen müsse. Sie könne das Verfahren nicht in die Länge ziehen und den Erlaß der Entscheidung auf unbestimmte Zeit hinausschieben, da andernfalls ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit vorliege (vgl. Urteil vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnrn. 12 ff.).

96 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

97 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Empfänger eines Zuschusses des ESF die Bildungsmaßnahme nicht unter den Bedingungen durchgeführt hat, von denen die Gewährung dieses Zuschusses abhängig gemacht wurde, kann sich der Empfänger nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um die Zahlung des Restbetrags des ursprünglich gewährten Gesamtzuschusses zu erlangen (vgl. Urteile vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 17, sowie Urteil des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381, Randnr. 27).

98 Das Urteil Branco/Kommission hat bei der Klägerin ebensowenig ein berechtigtes Vertrauen hervorrufen können, da das Gericht in diesem Urteil nicht über die Rechtmässigkeit der Kürzung des Zuschusses, sondern nur über das Fehlen einer Begründung der fraglichen Entscheidung befunden hat.

99 Zu der Frage, ob die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen hat, weil sie die streitige Entscheidung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen hat, ist zu bemerken, daß diese Entscheidung in Durchführung das Urteils Branco/Kommission ergangen ist, mit der die Entscheidung der Kommission vom 29. März 1993 für nichtig erklärt worden war. Da die Klägerin ausserdem in ihrer ersten Klage nicht den Zeitraum beanstandet hat, den die Kommission bis zum Erlaß dieser letztgenannten Entscheidung hatte verstreichen lassen, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Zeitraum bis zum Erlaß der streitigen Entscheidung angemessen war, nur die Zeit nach Erlaß des Urteils Branco/Kommission zu berücksichtigen, wobei diese Beurteilung im übrigen von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. Urteil Oliveira/Kommission, Randnrn. 41 bis 43).

100 Aus den Akten ergibt sich aber, daß die Kommission in den beiden Jahren, die vom 12. Januar 1995, dem Tag des Erlasses des Urteils Branco/Kommission, bis zum 16. Dezember 1996, dem Tag des Erlasses der streitigen Entscheidung, vergangen sind, Einspruch gegen das Urteil Branco/Kommission eingelegt hat und sodann, nach Erlaß des Urteils Kommission/Branco, am 13. Dezember 1995 die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Erlaß einer neuen Entscheidung getroffen hat. Dazu hat sie die Angelegenheit erneut geprüft, einen neuen Entscheidungsentwurf ausgearbeitet und dem Mitgliedstaat sowie der Klägerin die Möglichkeit gegeben, zu diesem Vorschlag Stellung zu nehmen.

101 Unter diesen Umständen ist der betreffende Zeitraum als angemessen anzusehen.

102 Der Klagegrund des Verstosses gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ist somit zurückzuweisen.

4. Vierter Klagegrund: Verletzung wohlerworbener Rechte

Vorbringen der Parteien

103 Die Klägerin ist der Ansicht, die streitige Entscheidung verletze ihre wohlerworbenen Rechte. Sie verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon zum Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89 (Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257) und trägt vor, aus der Genehmigungsentscheidung hätten sich für sie subjektive Rechte und der Anspruch auf Zahlung des gesamten Zuschusses ergeben.

104 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

105 Aus einer Genehmigungsentscheidung kann sich zwar für den Empfänger eines Zuschusses des ESF ein Anspruch auf Zahlung des Zuschusses ergeben; dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Empfänger die betreffende Bildungsmaßnahme gemäß den Bedingungen durchführt, an die die Maßnahme geknüpft ist.

106 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber nicht die Bedingungen eingehalten, mit denen die von ihr durchgeführte Bildungsmaßnahme versehen war.

107 Daraus folgt, daß der Klagegrund der Verletzung wohlerworbener Rechte zurückzuweisen ist.

5. Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Vorbringen der Parteien

108 Die Klägerin bemerkt, daß die Kommission den Zuschuß des ESF für die betreffende Bildungsmaßnahme ursprünglich auf 125 639 392 ESC festgesetzt, diesen Betrag aber nach Abschluß der Maßnahme auf 61 964 126 ESC herabgesetzt habe. Indem die Kommission den Zuschuß daher um mehr als die Hälfte gekürzt habe, habe sie gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen.

109 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

110 Im vorliegenden Fall ergeben sich die von der Kommission vorgenommenen Kürzungen unmittelbar aus den festgestellten Unregelmässigkeiten und bezweckten nur den Ausschluß der Erstattung der rechtswidrigen oder überfluessigen Ausgaben.

111 Diese Kürzungen entsprechen daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

112 Folglich ist der Klagegrund des Verstosses gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zurückzuweisen.

113 Die Klage ist demzufolge insgesamt abzuweisen.

Zum Antrag der Klägerin, ein der Gegenerwiderung der Kommission beigefügtes Dokument zurückzuweisen

114 Die Klägerin hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 28. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, das der Gegenerwiderung der Kommission beigefügte Dokument "Anklage", das sich auf das von der IGF beim Tribunal criminal Porto eingeleitete Verfahren bezieht, zurückzuweisen.

115 Die Kommission tritt diesem Antrag entgegen.

116 Das Gericht hat sich im vorliegenden Fall für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf das betreffende Dokument gestützt.

117 Es besteht daher kein Anlaß, über den Antrag der Klägerin zu entscheiden.

Kostenentscheidung:

Kosten

118 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Kostenantrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

119 Die Klage wird abgewiesen.

120 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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