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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: T-143/97
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung 857/84/EWG, Verordnung 804/68/EWG, Verordnung 1371/84/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 235
EGV Art. 288 Abs. 2
Verordnung 857/84/EWG
Verordnung 804/68/EWG
Verordnung 1371/84/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Haftung der Gemeinschaft für die Schäden, die bestimmten Milcherzeugern aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 über die Festsetzung der Referenzmenge für jeden Erzeuger auf der Grundlage der während eines Referenzjahres gelieferten Erzeugung im Rahmen der Zusatzabgabenregelung für Milch entstanden sind, beruht auf der Verletzung des berechtigten Vertrauens, das diese Erzeuger, die durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden sind, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, in die Begrenztheit ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung setzen durften.

Ein Erzeuger kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Anwendung des Erfordernisses, wonach die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge den Nachweis verlangt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung den fraglichen Betrieb ganz oder teilweise bewirtschaftet, auf ihn gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße, da er zum Zeitpunkt der Übertragung seines Betriebes nicht habe vorhersehen können, dass eine solche Voraussetzung aufgestellt werde. Mit diesem Erfordernis soll nämlich nur der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 verankerte Grundsatz, dass die Referenzmenge mit den Flächen übertragen wird, für die sie zugeteilt worden ist, auf die spezifischen Referenzmengen erstreckt werden.

( vgl. Randnrn. 40, 47-48 )

2. Der in der Mitteilung des Rates und der Kommission über den späteren Erlass der Verordnung Nr. 2187/93 über das Angebot einer Entschädigung an die betreffenden Erzeuger enthaltene Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung gegen die Gemeinschaft gerichteter außervertraglicher Ansprüche von Milcherzeugern, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgebenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt hatten, ist eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der genannten Verordnung vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten. Diese Mitteilung richtete sich speziell an Erzeuger, deren Entschädigungsansprüche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich an eines der Gemeinschaftsorgane gewandt hatten, noch nicht verjährt waren. Der letztere Fall bezog sich auf Erzeuger, die vor der Veröffentlichung der Mitteilung eine Entschädigung von den Gemeinschaftsorganen verlangt hatten und von diesen ersucht worden waren, bis zum Erlass der Verordnung über die Pauschalentschädigung keine Schadensersatzklage zu erheben. Durch die Nennung dieser Erzeuger sollten ihre Entschädigungsansprüche gewahrt werden.

Ein Erzeuger, dessen Schreiben an den Rat und die Kommission nie beantwortet wurde, erfuellt diese Voraussetzungen nicht, da der Rat und die Kommission ihm gegenüber keine Verpflichtung eingegangen sind. Unter diesen Umständen kann er sich nicht auf die genannte Mitteilung berufen.

( vgl. Randnrn. 65-67 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2001. - Gerhardus van den Berg gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - Quotenübertragung auf einen anderen Betrieb. - Rechtssache T-143/97.

Parteien:

In der Rechtssache T-143/97

Gerhardus van den Berg, wohnhaft in Dalfsen (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: E. H. Pijnacker Hordijk, advocaat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.-M. Colaert und J.-P. Hix als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Ersatzes des Schadens gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG), der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass er aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung an der Vermarktung von Milch gehindert war,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und P. Mengozzi,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Angesichts eines Überschusses bei der Milcherzeugung in der Gemeinschaft erließ der Rat 1977 die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1). In dieser Verordnung wurde den Erzeugern die Möglichkeit geboten, gegen Erhalt einer Prämie für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder Umstellung der Bestände einzugehen.

2 Obwohl viele Erzeuger solche Verpflichtungen eingingen, bestand die Überproduktion auch 1983 fort. Der Rat erließ daher die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13). Durch den neuen Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 wurde eine Zusatzabgabe" auf die von den Erzeugern gelieferten Milchmengen eingeführt, die über eine Referenzmenge" hinausgingen.

3 In der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem Referenzjahr - dem Kalenderjahr 1981, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten, stattdessen das Kalenderjahr 1982 oder das Kalenderjahr 1983 zu wählen - gelieferten Erzeugung die Referenzmenge festgesetzt. Das Königreich der Niederlande wählte das Kalenderjahr 1983 als Referenzjahr.

4 Die von einigen Erzeugern im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtungen galten auch während der gewählten Referenzjahre. Da diese Erzeuger während dieser Jahre keine Milch erzeugt hatten, konnten sie keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten.

5 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

6 Um den genannten Urteilen nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2). Nach dieser Änderungsverordnung erhielten die Erzeuger, die Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, eine (auch Quote" genannte) spezifische" Referenzmenge.

7 Die Zuteilung der spezifischen Referenzmenge war von mehreren Voraussetzungen abhängig. Nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 (ABl. L 110, S. 27) war der Antrag auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge vom Erzeuger bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle... zu stellen, sofern er nachweisen kann, dass er den zum Zeitpunkt... seines Prämienantrags... verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet".

8 Andere Voraussetzungen, die sich insbesondere auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung bezogen, wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.

9 Im Anschluss an diese Urteile erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), mit der die für ungültig erklärten Voraussetzungen gestrichen wurden, damit den betroffenen Erzeugern eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte.

10 Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für die Schäden haftet, die bestimmte Milcherzeuger, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert waren, erlitten hatten, weil sie Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren.

11 Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4). Unter Hinweis auf die Auswirkungen des Urteils Mulder II und um dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten, brachten die Organe ihren Willen zum Ausdruck, die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger zu erlassen. Die Organe verpflichteten sich, bis zum Erlass dieser Modalitäten gegenüber allen entschädigungsberechtigten Erzeugern von der Geltendmachung der Verjährung gemäß Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes abzusehen. Die Verpflichtung war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hatte, noch nicht verjährt war.

12 Später erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6). Mit dieser Verordnung wird den Erzeugern, die eine endgültige Referenzmenge erhalten haben, ein pauschaler Ersatz für die Schäden angeboten, die sie aufgrund der Anwendung der im Urteil Mulder II genannten Regelung erlitten haben.

13 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) entschied der Gerichtshof über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.

Sachverhalt

14 Der Kläger ist Milcherzeuger in den Niederlanden. Da er im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen war, die am 23. Februar 1985 endete, erzeugte er in dem aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 festgelegten Referenzjahr keine Milch. Infolgedessen konnte er nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Referenzmenge erhalten.

15 Am 1. Mai 1985 erwarb der Kläger einen Betrieb in Dalfsen (Niederlande), den er ein Jahr lang zusammen mit seinem ursprünglichen Betrieb in Wijhe (Niederlande) bewirtschaftete. Am 13. Mai 1986 verkaufte er seinen Betrieb in Wijhe.

16 Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 31. März 1989 teilten der Kläger und 351 andere im Allgemeinen als SLOM-Erzeuger bezeichnete und im Anhang dieses Schreibens aufgeführte Personen, die in Erfuellung einer Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, dem Rat und der Kommission mit, dass sie die Gemeinschaft für den Schaden verantwortlich machten, der sich aus der vom Gerichtshof im Urteil Mulder I festgestellten Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 ergebe. Die Gemeinschaftsorgane antworteten auf dieses Schreiben nicht.

17 Im Anschluss an das Urteil Mulder I und den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 beantragte der Kläger im Juni 1989 erneut die Zuteilung einer Quote. Dieser Antrag wurde am 30. August 1989 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nicht mehr den gleichen Betrieb wie zur Zeit seiner Nichtvermarktungsverpflichtung bewirtschafte.

18 Der Kläger ging vor den nationalen Gerichten erfolglos gegen diesen Ablehnungsbescheid vor. Der Bescheid wurde daher bestandskräftig.

19 Mit Schreiben vom 14. Juli 1992 machte der Rechtsanwalt des Klägers geltend, in Bezug auf den Kläger und die im Anhang des Schreibens vom 31. März 1989 genannten Erzeuger sei die Verjährung an diesem Tag unterbrochen worden. Mit Schreiben vom 22. Juli 1992 antwortete der Generaldirektor des Juristischen Dienstes des Rates, die Verjährungsfrist habe in Bezug auf die 348 Erzeuger, die wie der Kläger keine Klage erhoben hätten, neu zu laufen begonnen. Er räumte jedoch ein, dass das Schreiben vom 14. Juli 1992 eine neue vorherige Geltendmachung des Anspruchs durch sie im Sinne von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes darstellen könne. Er teilte ferner mit, dass sich der Rat ab diesem Zeitpunkt bis zum 17. September 1992 nicht auf die Verjährung berufen werde, sofern die Entschädigungsansprüche der Betroffenen am 14. Juli 1992 noch nicht verjährt gewesen seien. Schließlich führte er aus:

Innerhalb dieser Frist werden sich die Organe bemühen, gemeinsam die praktischen Modalitäten für die Entschädigung gemäß dem Urteil des Gerichtshofes festzulegen.

Es ist daher nicht erforderlich, in der Zwischenzeit eine Klage vor dem Gerichtshof zu erheben, um die Unterbrechung der Verjährung aufrechtzuerhalten.

Sollten diese Modalitäten bis zum 17. September noch nicht festgelegt worden sein, wird Ihnen der Rat mitteilen, wie Sie weiter vorgehen müssen."

20 Mit Schreiben vom 10. September 1993, das die Entschädigung bestimmter Erzeuger im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 betraf, teilte die Kommission den niederländischen Behörden Folgendes mit:

Anbei erhalten Sie die Liste der SLOM-Antragsteller, die gemäß der Allgemeinen Mitteilung der Gemeinschaftsorgane vom 5. August 1992 die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche durch Anrufung der Kommission, des Rates oder des Gerichtshofes unterbrochen haben."

21 Der Name des Klägers stand auf dieser Liste, und als Datum für die Unterbrechung der Verjährung gemäß der Mitteilung vom 5. August 1992 war in Bezug auf ihn der 31. März 1989 angegeben.

Verfahren und Anträge der Parteien

22 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 29. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

23 Mit Beschluss vom 24. Juni 1997 hat das Gericht das Verfahren bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 (Mulder u. a./Rat und Kommission) und C-37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) ausgesetzt.

24 Mit Beschluss vom 11. März 1999 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien in der informellen Sitzung vom 30. September 1998 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

25 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, einige Schriftstücke vorzulegen und einige Fragen schriftlich zu beantworten.

26 Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Mai 2000 mündlich verhandelt und die vom Gericht mündlich gestellten Fragen beantwortet.

27 Der Kläger beantragt,

- die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm als Schadensersatz 606 315 niederländische Gulden (NLG) zuzüglich 8 % Verzugszinsen pro Jahr ab Klageerhebung zu zahlen;

- der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

29 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

30 Der Kläger macht geltend, die Voraussetzungen einer Haftung der Gemeinschaft für die ihm entstandenen Schäden lägen vor. Die Beklagten bestreiten dies und erheben die Einrede der Unzulässigkeit, da die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien.

31 Vor der Prüfung der Frage der Verjährung ist zu klären, ob die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) haftbar gemacht werden kann und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt.

Zur Haftung der Gemeinschaft

Vorbringen der Parteien

32 Der Kläger trägt vor, die Gemeinschaft sei für den fortwährenden Schaden verantwortlich, den er dadurch erleide, dass er ab 1984 nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine Quote habe erhalten können und dass die Verordnungen, mit denen dieser Situation habe abgeholfen werden sollen, keine Quote für Erzeuger vorgesehen hätten, die nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung die Milcherzeugung wieder aufnehmen wollten und die den Betrieb, den sie bei Eingehung ihrer Verpflichtung bewirtschaftet hätten (den SLOM-Betrieb), freiwillig gegen einen anderen Milchwirtschaftsbetrieb getauscht hätten.

33 Aus dem Urteil Mulder I ergebe sich, dass er nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung Anspruch auf eine Referenzmenge gehabt hätte. Ferner habe der Gerichtshof im Urteil Mulder II entschieden, dass die Gemeinschaft für den Schaden der SLOM-Erzeuger hafte, die die Milcherzeugung am Ende ihrer Verpflichtung wieder aufnehmen wollten, dazu aber nicht in der Lage gewesen seien, da sie nicht über eine Quote verfügt hätten. Er sei von der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 857/84 noch stärker betroffen als ein normaler" SLOM-Erzeuger (der nach Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 764/89 und 1639/91 eine Quote habe erlangen können), weil er nach Ablauf seiner Verpflichtung den SLOM-Betrieb gegen einen günstiger gelegenen und effizienter zu bewirtschaftenden Betrieb getauscht habe.

34 Um den nationalen Rechtsvorschriften zu genügen, die die Übertragung von Milchquoten von einem Betrieb auf einen anderen gestatteten, wenn der Inhaber der Quote mindestens ein Jahr lang die beiden Milch erzeugenden Betriebe nebeneinander betreibe, habe er seine beiden Betriebe bis zum 13. Mai 1986 behalten. Er habe damit die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften erfuellt, obwohl er zu dieser Zeit nicht über eine Quote verfügt habe. Wenn ihm eine Quote zugeteilt worden wäre, hätte er sie auf seinen neuen Betrieb übertragen können.

35 Damals sei nicht bekannt gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen die SLOM-Erzeuger letztlich eine Quote erhalten könnten. Nach dem Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 764/89 und 1033/89 habe sich herausgestellt, dass die Zuteilung einer Quote davon abhänge, dass der Erzeuger noch ganz oder teilweise über seinen SLOM-Betrieb verfüge. Als er seinen zweiten Betrieb erworben und dann den ersten verkauft habe, sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass eine solche Voraussetzung aufgestellt werde. Aus dem Urteil Spagl und speziell den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in dieser Rechtssache (Slg. 1990, I-4554) ergebe sich, dass die Anwendung dieser Voraussetzung auf ihn gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.

36 Nach den Urteilen Mulder I und Mulder II sei die Veräußerung des SLOM-Betriebs im Allgemeinen ein Anhaltspunkt dafür, dass der Erzeuger die Milcherzeugung nicht tatsächlich wieder aufnehmen wolle und dass er sich deshalb nicht auf eine Verletzung seines berechtigten Vertrauens berufen könne. Der Umstand, dass der SLOM-Erzeuger nicht mehr über den SLOM-Betrieb verfüge, rechtfertige es als solcher nicht, dass die Haftung der Gemeinschaft entfalle; dies gelte vor allem dann, wenn dieser Erzeuger stets zu erkennen gegeben habe, dass er die Milcherzeugung dauerhaft wieder aufnehmen wolle.

37 Die Beklagten tragen vor, die Forderung des Klägers sei nicht begründet, da sie sich auf einen Zeitraum nach dem Verkauf des SLOM-Betriebs im Jahr 1986 beziehe.

Würdigung durch das Gericht

38 Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, dass ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).

39 Was die Lage der Milcherzeuger angeht, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, so haftet die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger, der dadurch einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert war (Urteil Mulder II, Randnr. 22).

40 Diese Haftung beruht auf der Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Erzeuger, die durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden sind, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, in die Begrenztheit ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung setzen durften (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

41 Der Kläger macht einen durch die rechtswidrige Versagung einer Referenzmenge verursachten Schaden geltend, der die Folge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 sein soll. Sein Schaden erstrecke sich über einen Zeitraum, der am 23. Februar 1985, dem Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung, beginne und sich, da er nie eine Quote erhalten habe, bis heute fortsetze.

42 In Bezug auf den Entschädigungsanspruch für die Zeit vom 23. Februar 1985 bis zum 13. Mai 1986, an dem der Kläger seinen SLOM-Betrieb verkaufte, ist unstreitig, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 keine Milch liefern konnte und dass für den dadurch entstandenen Schaden nach der genannten Rechtsprechung die Gemeinschaft haftet.

43 In Bezug auf den Schaden, der nach dem 13. Mai 1986 entstanden sein soll, ist dagegen zu prüfen, inwieweit dieser Schaden eine Folge davon ist, dass dem Kläger 1985 erstmals eine Quote verweigert wurde.

44 Der Kläger veräußerte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit 1986 seinen SLOM-Betrieb und führte die Erzeugung in einem anderen Betrieb fort. Diese freiwillige Entscheidung des Klägers steht offenkundig in keinem Zusammenhang damit, dass er 1985 nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung keine Quote erhielt.

45 Außerdem war nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 selbst bei einem Milcherzeuger, der keine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung eingegangen war, die Übertragung einer Quote von einem Betrieb auf einen anderen nur im Fall der Übertragung von Land an Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke (Artikel 7 Absatz 1) sowie bei auslaufenden Pachtverträgen ohne Verlängerungsmöglichkeit (Artikel 7 Absatz 4) möglich.

46 Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Erzeuger, die über eine Referenzmenge verfügten, diese 1985/86 nach der niederländischen Verwaltungspraxis übertragen konnten, ging dies folglich nicht auf den Gemeinschaftsgesetzgeber zurück, so dass es gegebenenfalls Sache der niederländischen Behörden gewesen wäre, eine Benachteiligung des Klägers abzustellen.

47 Nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 wurde der Antrag des Klägers, ihm in Anwendung dieser Verordnung eine Quote zuzuteilen, aufgrund von Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 abgelehnt (siehe oben, Randnr. 7), der für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge den Nachweis verlangte, dass der Erzeuger zum Zeitpunkt der Antragstellung den SLOM-Betrieb ganz oder teilweise bewirtschaftet.

48 Entgegen dem Vorbringen des Klägers soll, wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91, Herbrink, Slg. 1994, I-223), mit diesem Erfordernis nur der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 verankerte Grundsatz, dass die Referenzmenge mit den Flächen übertragen wird, für die sie zugeteilt worden ist, auf die spezifischen Referenzmengen erstreckt werden (Randnr. 13). Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Anwendung dieses Erfordernisses auf ihn gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße, da er zum Zeitpunkt der Übertragung seines SLOM-Betriebs nicht habe vorhersehen können, dass eine solche Voraussetzung aufgestellt werde.

49 Da der Verkauf des SLOM-Betriebs durch den Kläger nicht die Folge davon war, dass ihm 1985 - in unrechtmäßiger Weise - eine Quote verweigert wurde, und da dieser Verkauf nicht unter die in der Verordnung Nr. 857/84 vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten fiel, können die Gründe, aus denen er im Rahmen der Verordnung Nr. 764/89 keine Quote erhalten konnte, und der daraus resultierende Schaden der Gemeinschaft nicht zugerechnet werden.

50 Folglich sind allein die Schäden, die der Kläger bis zum 13. Mai 1986 erlitten hat, aufgrund der Versagung einer Referenzmenge entstanden.

51 Daher ist zu prüfen, ob und inwieweit die Forderung des Klägers verjährt ist.

Zur Verjährung

Vorbringen der Parteien

52 Der Kläger trägt vor, die Verjährung seiner Forderung sei durch das Schreiben vom 31. März 1989 unterbrochen worden. Mit diesem Schreiben hätten er und 351 andere SLOM-Erzeuger den Gemeinschaftsorganen mitgeteilt, dass sie die Gemeinschaft für den entgangenen Gewinn verantwortlich machten, der sich aus der Nichtzuteilung von Quoten nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 ergebe. Da sich die Organe in der Mitteilung vom 5. August 1992 verpflichtet hätten, gegenüber Erzeugern, die sich wie er bereits mit einer Schadensersatzforderung an sie gewandt hätten und deren Forderungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien, auf die Geltendmachung der Verjährung zu verzichten, gelte ein solcher Verzicht in Bezug auf ihn ab 31. März 1989.

53 Das Schreiben des Generaldirektors des Juristischen Dienstes des Rates vom 22. Juli 1992 habe sich in diesem Punkt durch die nachfolgende Mitteilung vom 5. August 1992 erledigt.

54 Überdies habe Herr Booss vom Juristischen Dienst der Kommission, der damals für die Bearbeitung der SLOM-Rechtssachen zuständig gewesen sei, dem Rechtsanwalt des Klägers telefonisch bestätigt, dass die Verjährung durch das Schreiben vom 31. März 1989 unterbrochen worden sei.

55 Außerdem habe die Kommission den niederländischen Behörden kurz nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2187/93 eine Liste übersandt, in der alle entschädigungsberechtigten SLOM-Erzeuger und die bereits verjährten Ansprüche aufgeführt seien. Die Beklagten sollten diese Liste zu den Akten geben; falls sie sich weigerten, solle das Gericht die Vorlage der Liste anordnen.

56 Der Standpunkt der Beklagten stehe nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut der Mitteilung vom 5. August 1992, in der sie die SLOM-Erzeuger ausdrücklich aufgefordert hätten, keine Schadensersatzklagen gegen die Gemeinschaft zu erheben, sondern sei auch insofern diskriminierend, als sich die Kommission gegenüber anderen niederländischen SLOM-Erzeugern, die Entschädigungsangebote erhalten hätten und deren Name ebenfalls auf der Liste im Anhang des Schreibens vom 31. März 1989 stehe, nicht auf die Verjährung berufen habe.

57 Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Forderung des Klägers seit 13. Mai 1991 in vollem Umfang verjährt sei. Da dem Kläger nur bis zum 13. Mai 1986 ein ersatzfähiger Schaden entstanden sei, sei die in Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren mangels vorheriger Unterbrechungshandlung am 13. Mai 1991 abgelaufen.

Würdigung durch das Gericht

58 Die Verjährung nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, beginnt erst dann, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).

59 Im vorliegenden Fall ist der Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass er keine Referenzmenge verwerten konnte, von dem Tag an eingetreten, an dem er nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Milchlieferungen hätte wieder aufnehmen können, wenn ihm die Referenzmenge nicht verweigert worden wäre, d. h. ab 23. Februar 1985, dem Tag, ab dem die Verordnung Nr. 857/84 ihm gegenüber galt. An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für eine Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfuellt, und die Verjährungsfrist begann zu laufen.

60 Zum Zeitraum des Schadenseintritts ist festzustellen, dass die Schäden nicht schlagartig verursacht wurden. Ihr Eintritt hat sich über eine gewisse Zeit fortgesetzt, und zwar solange der Kläger keine Referenzmenge erhalten konnte. Es handelt sich um kontinuierliche Schäden, die täglich neu entstanden sind (vgl. Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132). Der Anspruch auf Entschädigung betrifft daher aufeinander folgende Zeitabschnitte, die an jedem Tag begonnen haben, an dem die Vermarktung nicht möglich war.

61 Da der Kläger seinen SLOM-Betrieb am 13. Mai 1986 verkaufte, hatte er jedoch von diesem Zeitpunkt an keinen Anspruch mehr auf eine Referenzmenge (siehe oben, Randnr. 7). Im Hinblick darauf, dass - wie die Beurteilung ergeben hat - zwischen den Schäden, von denen er behauptet, sie nach diesem Verkauf erlitten zu haben, und der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 auf ihn kein Zusammenhang besteht, trat die Verjährung fünf Jahre nach dem 13. Mai 1986, also am 13. Mai 1991, ein, sofern sie nicht vorher unterbrochen wurde.

62 Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 35 und 42).

63 Daraus folgt, dass der Kläger eine Unterbrechung der Verjährung nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes nicht aus dem Schreiben an die Gemeinschaftsorgane vom 31. März 1989 herleiten kann, weil im Anschluss an dieses Schreiben keine Klage vor dem Gericht erhoben wurde.

64 Der Kläger trägt vor, aus der Mitteilung vom 5. August 1992 folge für ihn, dass sich die Beklagten verpflichtet hätten, ab 31. März 1989, dem Tag, an dem er sich an sie gewandt habe, auf die Geltendmachung der Verjährung zu verzichten.

65 Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

66 Diese Mitteilung richtete sich speziell an Erzeuger, deren Entschädigungsansprüche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich an eines der Gemeinschaftsorgane gewandt hatten, noch nicht verjährt waren (siehe oben, Randnr. 11). Der letztere Fall bezog sich auf Erzeuger, die vor der Veröffentlichung der Mitteilung auf der Grundlage des Urteils Mulder II eine Entschädigung von den Gemeinschaftsorganen verlangt hatten und von diesen ersucht worden waren, bis zum Erlass der Verordnung über die Pauschalentschädigung keine Schadensersatzklage zu erheben. Durch die Nennung dieser Erzeuger sollten ihre Entschädigungsansprüche gewahrt werden.

67 Das Schreiben vom 31. März 1989 wurde jedoch von den Beklagten nie beantwortet, so dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen sind. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht auf die Mitteilung vom 5. August 1992 berufen.

68 Ferner ist das Argument des Klägers zurückzuweisen, dass sein Name auf einer Liste stehe, die die Kommission den niederländischen Behörden nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2187/93 übersandt habe und in der die Erzeuger aufgezählt worden seien, auf die sich der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 erstrecke.

69 Diese Liste wurde den nationalen Behörden übersandt, um ihnen für den Fall, dass sie Entschädigungsanträge im Rahmen der in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Ausgleichsregelung erhalten sollten, mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Verjährung der Ansprüche unterbrochen worden war. In ihr wurde nicht zwischen den SLOM-Erzeugern, die eine endgültige Referenzmenge erhalten hatten und die deshalb in den Genuss eines Vergleichsvorschlags im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 kommen konnten, und denjenigen unterschieden, die wie der Kläger keine Quote erhalten hatten und infolgedessen nicht unter die Ausgleichsregelung fielen. Der Name des Klägers stand folglich zu Unrecht auf dieser Liste.

70 Ein solcher Fehler war jedoch nicht geeignet, beim Kläger die Überzeugung zu wecken, dass er von der Verpflichtung in der Mitteilung vom 5. August 1992 profitieren würde und dass die Verjährung seines Anspruchs ab 31. März 1989 unterbrochen war. Zum Zeitpunkt der Übersendung der fraglichen Liste am 10. September 1993 war für den Kläger nämlich bereits erkennbar, dass er von dem Vergleichsangebot in der Verordnung Nr. 2187/93 nicht profitieren konnte und dass sich die genannte Verpflichtung folglich nicht auf ihn erstreckte.

71 Der Standpunkt der Beklagten zur Verjährung der vorliegenden Ansprüche kann auch keine diskriminierende Behandlung im Verhältnis zur Haltung der Kommission gegenüber den SLOM-Erzeugern darstellen, die Entschädigungsangebote erhielten, denn nach den obigen Ausführungen (siehe Randnr. 69) befindet sich der Kläger in einer anderen Situation als die von der Verordnung Nr. 2187/93 Begünstigten.

72 Schließlich genügt zu den Angaben des Klägers über angebliche Äußerungen von Herrn Booss die Feststellung, dass es dafür keinen Beweis gibt.

73 Unter diesen Umständen wurde die am 29. April 1997 eingereichte Klage zu spät erhoben, da die Verjährung der Entschädigungsansprüche des Klägers mangels Unterbrechung oder Hemmung bereits am 13. Mai 1991 eingetreten war.

74 Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

75 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er gemäß den Anträgen der Beklagten die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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