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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: T-147/97
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 7 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 9 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 20
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen nach den Kriterien des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag haben aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite insofern normativen Charakter, als sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können.

Rechtsakte zur Einführung von Antidumpingzöllen können produzierende und exportierende Unternehmen individuell betreffen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt werden oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren.

Ausserdem betreffen diese Rechtsakte ein mit den Ausführern verbundenes Drittlandsunternehmen individuell, dessen Verkaufspreise für die fraglichen Waren in der Gemeinschaft der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegen haben.

2 Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein fundamentaler Grundsatz, dessen Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat. Nach diesem Grundsatz muß es den betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten.

Das Fehlen eines Hinweises in dem endgültigen Informationsdokument, das die Kommission den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 übermittelt hat, auf die Erhöhung des Antidumpingzolls, der auf die Produkte der Unternehmen wegen der einem von ihnen gewährten individuellen Behandlung anwendbar ist, und auf den genauen Satz des endgültigen Antidumpingzolls stellt keine Verletzung der Verfahrensrechte dieser Unternehmen dar, wenn sie davon nachweislich durch ein Telefongespräch mit einem Beamten der Kommission zu einem Zeitpunkt erfahren haben, als sie ihre Auffassung hierzu noch vor der Annahme des Vorschlags der Kommission für den Erlaß der endgültigen Verordnung sachdienlich zum Ausdruck bringen konnten.

Artikel 20 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung sieht zwar vor, daß die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen schriftlich erfolgt, und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung bestimmt auch, daß Anträge auf Unterrichtung schriftlich bei der Kommission eingereicht werden müssen, aber Unternehmen, die die letztgenannte Vorschrift nicht beachtet haben, können nicht rügen, daß die Gemeinschaftsorgane ihnen die telefonisch mitgeteilten Informationen nicht schriftlich bestätigt haben. Da Artikel 20 der Antidumping-Grundverordnung ausserdem den Schutz der Verfahrensrechte der betroffenen Beteiligten im Verwaltungsverfahren zum Ziel hat, kann die Nichtbeachtung des Artikels 20 Absatz 4 nur dann die Nichtigkeit der angefochtenen Verordnung zur Folge haben, wenn die Verteidigung der betroffenen Unternehmen durch diesen Umstand nachweislich behindert wurde.

Artikel 20 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung, der für das Vorbringen etwaiger Bemerkungen eine Mindestfrist vorsieht, ist im übrigen eine klare und eindeutige Vorschrift, die den Gemeinschaftsorganen keinen Gestaltungsspielraum einräumt; daher verfügt ein Unternehmen, das im Verwaltungsverfahren über wesentliche Tatsachen und Erwägungen im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung unterrichtet wird, sofern die Gemeinschaftsorgane es nicht auf die Frist zum Vorbringen etwaiger Bemerkungen hingewiesen haben, aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Artikels 20 Absatz 5 der Grundverordnung über eine Frist von mindestens zehn Tagen.

3 Stellt sich heraus, daß der Rechtsstreit hätte vermieden werden können, wenn die Kommission - die von der Klägerin auf die Unvollständigkeit des Informationsdokuments hingewiesen worden war, das den betroffenen Unternehmen vor dem Erlaß einer Antidumping-Verordnung im Zuge eines Untersuchungsverfahrens übermittelt werden musste - unverzueglich eine vollständige Fassung dieses Dokuments übermittelt und dem Betroffenen eine Frist für das Vorbringen etwaiger Bemerkungen gesetzt hätte, sind Artikel 87 § 3 Absatz 1 und Artikel 87 § 4 Absätze 1 und 3 der Verfahrensordnung anzuwenden und jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen, auch wenn die Klage abzuweisen ist.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 19. November 1998. - Champion Stationery Mfg Co. Ltd, Sun Kwong Metal Manufacturer Co. Ltd und US Ring Binder Corporation gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle - Verwaltungsverfahren - Endgültige Unterrichtung - Änderung der Antidumpingzölle - Rechte der Verteidigung. - Rechtssache T-147/97.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Champion Stationery Mfg Co. Ltd (im folgenden: Champion Stationery) und die Sun Kwong Metal Manufacturer Co. Ltd (im folgenden: Sun Kwong) stellen in der Volksrepublik China Ringbuchmechaniken her, die sie an ein mit ihnen verbundenes Unternehmen in den USA, die US Ring Binder Corporation (im folgenden: US Ring Binder), verkaufen, das sie in die Gemeinschaft weiterverkauft.

2 Aufgrund einer Beschwerde, die die Robert Krause GmbH & Co. KG (im folgenden: Robert Krause) und die Koloman Handler GmbH (im folgenden: Koloman Handler), deren Anteil an der Gemeinschaftsproduktion von Ringbuchmechaniken mit insgesamt 90 % veranschlagt wird, am 18. September 1995 erhoben hatten, leitete die Kommission am 28. Oktober 1995 ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Mechaniken mit Ringen für Schnellhefter oder Aktenordner mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China (ABl. 1995, C 284, S. 16) ein.

3 Die Kommission sandte allen bekanntermassen betroffenen Parteien Fragebogen zu. Die Klägerinnen beantworteten diesen und waren Gegenstand von Untersuchungen vor Ort.

4 Am 11. Juli 1996 unterrichtete die Kommission die Klägerinnen über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren sie die Einführung vorläufiger Zölle beabsichtigte.

5 Am 25. Juli 1996 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1465/96 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China (ABl. L 187, S. 47; im folgenden: vorläufige Verordnung). Nachdem die Kommission für die Volksrepublik China eine Dumpingspanne von durchschnittlich 112,8 % festgestellt hatte (Randnr. 41 der vorläufigen Verordnung), rechnete sie aus, welcher Zollsatz zur Beseitigung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie durch dieses Dumping erforderlich ist (Randnrn. 82 bis 86 der vorläufigen Verordnung). Für die Volksrepublik China wurde eine Schadensschwelle von 35,4 % ermittelt. Da diese Schadensschwelle niedriger als die vorläufige Dumpingspanne war, wurde der Zoll für alle Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China vorläufig in dieser Höhe festgesetzt.

6 Am 12. August 1996 übermittelten die Klägerinnen der Kommission ihre schriftlichen Bemerkungen zum Informationsdokument vom 11. Juli 1996.

7 Am 29. Oktober 1996 sandte die Kommission den Klägerinnen per Fax und per Post das endgültige Informationsdokument (im folgenden: Informationsdokument), in dem sie die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen darlegte, aufgrund deren sie die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen beabsichtigte.

8 Im Begleitschreiben zu dem Informationsdokument gewährte sie den Klägerinnen eine Äusserungsfrist bis zum 8. November 1996. Die Klägerinnen kamen dieser Aufforderung nicht nach.

9 In dem Informationsdokument wurde unter Punkt A.3.1 ausgeführt, daß die Kommission zu dem Ergebnis gekommen sei, daß einem der Exporteure in der Volksrepublik China, World Wide Stationery (im folgenden: WWS), die von ihm beantragte individuelle Behandlung zuteil werden könne. Unter Punkt A.3.2 des Dokuments wurde erklärt: "Die individuelle Dumpingspanne von [WWS] beträgt 96,6 %. Nachdem beschlossen worden ist, [WWS] die beantragte individuelle Behandlung zu gewähren und demgemäß bei der Berechnung des Durchschnitts für die chinesischen Ausfuhren die entsprechenden Transaktionen nicht zu berücksichtigen, beläuft sich die Dumpingspanne für die gesamte Volksrepublik China auf 129,22 %." Punkt D desselben Dokuments trägt den Titel "Endgültige Maßnahmen" und beginnt (unter D.1.1) mit "Bemerkungen zur Ermittlung der Schadensschwelle"; darin heisst es: "Die in den Randnummern 83 bis 86 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Ermittlung der Schadensschwelle sollte daher bestätigt werden." In Punkt D.2 mit der Überschrift "Schadensschwelle" wird im Hinblick auf die Volksrepublik China folgendes ausgeführt: "Die Gewährung einer individuellen Behandlung zugunsten von [WWS] wirkt sich auf die vorläufigen Feststellungen aus. Zur Ermittlung der individuellen Schadensschwelle dieses Unternehmens wurde die vorstehend beschriebene Methode angewendet; dabei wurde eine Preisunterbietungsspanne von 32,5 % ermittelt" [Punkt D.2.2].

10 Nach dem Begleitschreiben zu dem Informationsdokument wurden "insgesamt neun Seiten" ("9 pages total" [Englisch]) übersandt. Die Klägerinnen behaupten, einschließlich des Begleitschreibens neun Seiten erhalten zu haben. Der Rat trägt jedoch vor, die Klägerinnen hätten irrtümlich nicht die letzte Seite des Informationsdokuments erhalten. Auf dieser letzten Seite, die der Rat in Anhang D.3 seiner Klagebeantwortung vorgelegt hat, führt die Kommission aus, daß "die geringere Spanne der Preisunterbietung durch [WWS] einen Anstieg der Spanne aller anderen Exporteure in der Volksrepublik China auf 39,4 % (vorher 35,4 %) zur Folge" gehabt habe. Ausserdem erklärt sie darin ihre Absicht, dem Rat vorzuschlagen, für WWS einen Zoll von 32,5 % und für die anderen chinesischen Unternehmen von 39,4 % einzuführen und die durch die vorläufige Verordnung festgelegten Zölle endgültig zu vereinnahmen, soweit der vorläufige Zoll nicht den endgültigen Zoll übersteigt.

11 Der Rechtsanwalt der Klägerinnen führte am 29. November 1996 ein Telefongespräch mit Herrn Knoche, einem der für den Vorgang zuständigen Beamten der Generaldirektion Aussenwirtschaftsbeziehungen (GD I).

12 Herr Knoche erstellte zu dem Telefongespräch am 12. Dezember 1996 folgenden Aktenvermerk:

"Herr Luff, Rechtsberater von US Ring Binder in dieser Rechtssache, hat am 29. November angerufen und erklärt, seine Mandantin habe aufgrund von Punkt D.D.1 des Informationsdokuments, der die Randnummern 83 bis 86 der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls bestätige, darauf vertrauen dürfen, daß der auf ihre Ausfuhren anwendbare Zollsatz (35,4 %) nicht geändert werden würde.

Ihm wurde geantwortet, daß der fragliche Punkt die in der vorläufigen Verordnung festgelegte Methode nicht bestätige und daß die letzte Seite des Informationsdokuments in bezug auf den vorgeschlagenen auf US Ring Binder anwendbaren Zollsatz (39,4 %) völlig klar sei.

Herr Luff erklärte darauf, er habe diese letzte Seite nicht erhalten, und meinte, daß er daher ein anderes Informationsdokument verlangen könne.

Ihm wurde geantwortet, daß im Empfangsprotokoll zu dem per Fax übermittelten Dokument die richtige Seitenzahl vermerkt sei und daß sein Sekretariat überprüfen könne, ob das inzwischen bei ihm eingegangene Einschreiben ebenfalls vollständig sei. [Anderenfalls hätte er umgehend nachfragen müssen.)

Herrn Luffs Nachfragen wurden in der Folge nicht mehr wiederholt."

13 Die Klägerinnen halten diese Zusammenfassung des Telefongesprächs für unvollständig und unzutreffend. In ihrer Erwiderung (S. 14 Punkt 3 ii und iii) fassen sie es folgendermassen zusammen: "Herr Knoche gab in seinem Telefongespräch mit Herrn Luff an, daß mehrere Fassungen von dem Informationsdokument erstellt worden seien. Er fügte hinzu, normalerweise hätte das Informationsdokument zwar von der GD I Direktion E (zuständig für Schadensaspekte) übermittelt werden müssen, aber in diesem Fall hätten das die Kollegen von der GD I Direktion C (zuständig für Dumpingaspekte) getan. [...] Herr Knoche bestätigte zunächst, daß der auf die Klägerinnen anwendbare Zollsatz wegen der [WWS] gewährten individuellen Behandlung gestiegen sei. Als Herr Luff jedoch fragte, wie es möglich sei, daß diese Information nicht in dem von ihm erhaltenen Informationsdokument stehe, erklärte Herr Knoche jedoch, im Informationsdokument werde auf jeden Fall die Gesamtzahl der Seiten genannt [...], und er forderte Herrn Luff auf, zu prüfen, ob er alle Seiten erhalten habe. Herr Luff antwortete sofort, daß auf der ersten Seite des Informationsdokuments angegeben sei, daß es insgesamt neun Seiten umfasse; diese neun Seiten habe er tatsächlich erhalten. [Herr Luff...] forderte Herrn Knoche [dann] auf, seine Kollegen von der GD I Direktion C zu kontaktieren, um sich zu vergewissern, welche Fassung die richtige sei, und um sie zu bitten, nachzuprüfen, ob die Fassung des Informationsdokuments, die Herrn Luff übermittelt worden sei, tatsächlich die richtige gewesen sei. [...] Als Herr Knoche Herrn Luff fragte, ob das Informationsdokument, das er erhalten habe, den ursprünglichen Zollsatz für seine Mandantin bestätige, antwortete Herr Luff, dies sei in Anbetracht von Punkt D.1.1 letzter Absatz der Fall.... Herr Knoche erklärte sehr deutlich, in der Fassung, die er erhalten habe, verweise der letzte Absatz nicht auf die Begründungserwägungen 83 bis 86 [der vorläufigen Verordnung] und die Begründungserwägungen 85 und 86 seien eigens weggelassen worden."

14 Der Rat erließ am 20. Januar 1997 die Verordnung (EG) Nr. 119/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle (ABl. L 22, S. 1; im folgenden: angefochtene Verordnung). Nach der angefochtenen Verordnung beträgt der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 39,4 %, mit Ausnahme der Einfuhren von WWS, für die ein endgültiger Zoll von 32,5 % festgesetzt wurde.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

15 Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen mit Klageschrift, die am 30. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

16 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 4. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Die Kommission ist durch Beschluß des Gerichts vom 10. November 1997 als Streithelferinnen zugelassen worden. Die Kommission hat in dem vorliegenden Verfahren keinen Streithilfeschriftsatz vorgelegt und ihre Argumente in der mündlichen Verhandlung vorgetragen.

17 Mit Schriftsatz, der am 26. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben auch Koloman Handler und Robert Krause beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Sie sind durch Beschluß des Gerichts vom 10. November 1997 als Streithelferinnen zugelassen worden. Sie haben ihren Streithilfeschriftsatz innerhalb der von der Kanzlei des Gerichts gesetzten Frist vorgelegt.

18 Die Klägerinnen beantragen,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 In ihren Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz von Koloman Handler und Robert Krause beantragen die Klägerinnen ausserdem, den Streithelferinnen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

20 Der Rat beantragt,

- die Klage von US Ring Binder als unzulässig abzuweisen;

- die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Die Kommission unterstützt die Anträge des Rates.

22 Koloman Handler und Robert Krause beantragen,

- die Klage als unzulässig und/oder unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten der Streithelferinnen aufzuerlegen.

23 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch den Rat aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Frage zu beantworten. Der Rat ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

24 Die Beteiligten haben in der Sitzung am 1. Juli 1998 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Beteiligten

25 Der Rat stellt unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-75/92 (Gao Yao/Rat, Slg. 1994, I-3141, Randnrn. 28 bis 30) die Zulässigkeit der Klage in Frage, soweit sie von den Klägerinnen Champion Stationery und Sun Kwong erhoben worden ist. Hierzu macht er geltend, daß sich die in der vorliegenden Rechtssache durchgeführte Untersuchung auf die Hersteller/Ausführer in der Volksrepublik China und in Malaysia, nicht aber auf die in Hongkong bezogen habe. Deshalb seien die Fragebögen nicht den Klägerinnen Champion Stationery und Sun Kwong übermittelt worden, die ihren Sitz in Hongkong hätten. Ausserdem seien diese beiden Klägerinnen in der vorläufigen Verordnung ebenso wie in der angefochtenen Verordnung nicht als Hersteller/Ausführer, sondern als Hongkonger Unternehmen erwähnt worden, die mit den Herstellern/Ausführern in der Volksrepublik China verbunden seien. Der Umstand, daß die Kommission ihre Antworten auf die Fragebögen angenommen, mit ihnen korrespondiert und ihre Vertreter angehört habe, bedeute nicht, daß die beiden Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen seien (Urteil Gao Yao/Rat, Randnr. 30).

26 Ausserdem sei die Klage insoweit offensichtlich unzulässig, als sie von US Ring Binder erhoben worden sei. Zwischen dieser Klägerin und den Herstellern/Ausführern in der Volksrepublik China gebe es keine unmittelbare Verbindung. Es gebe nicht einmal eine unmittelbare Verbindung zwischen US Ring Binder einerseits und Champion Stationery und Sun Kwong andererseits. Der blosse Umstand, daß diese Unternehmen demselben Konzern angehörten, reiche für die Schlußfolgerung, daß US Ring Binder von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sei, nicht aus. Hinzu komme, daß die Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten von der Untersuchung nicht betroffen gewesen seien. US Ring Binder habe man auch kein Dumping vorgeworfen. Der blosse Umstand, daß dieses Unternehmen eine Antwort auf die Fragebögen der Kommission übermittelt habe, mache es nicht zu einem Unternehmen, das von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sei.

27 Die Streithelferinnen schließen sich dem Vorbringen des Rates zur Zulässigkeit der vorliegenden Klage an.

28 Die Klägerinnen erwidern, daß die Klage zulässig sei. Zunächst seien die Unternehmen Champion Stationery und Sun Kwong Hersteller/Ausführer in der Volksrepublik China. Die Produktionsanlagen, die die beiden Unternehmen in der Volksrepublik China besässen, seien nämlich keine eigenständigen rechtlichen Einheiten. Die Antworten auf den Fragebogen hätten in der vorliegenden Rechtssache nur von den beiden betroffenen Klägerinnen übermittelt werden können, da sie als Hersteller in der Volksrepublik China und Ausführer in die Europäische Union aufgetreten seien. Ausserdem könnten nur natürliche oder juristische Personen eine Klage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag erheben, so daß die in der Volksrepublik China gelegenen Produktionsabteilungen der Klägerinnen Champion Stationery und Sun Kwong die vorliegende Klage nicht wirksam hätten erheben können.

29 Die Klägerinnen machen ferner unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82 (Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnr. 12) und auf das Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94 (Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnrn. 34 bis 36) geltend, die Klage sei auch insoweit zulässig, als sie von US Ring Binder erhoben worden sei. US Ring Binder sei nämlich Alleinexporteur der von Champion Stationery und Sun Kwong hergestellten Produkte in die Gemeinschaft. Ausserdem werde US Ring Binder in der vorläufigen Verordnung namentlich genannt und sei von den vorausgehenden Untersuchungen betroffen gewesen (Urteil Allied Corporation u. a./Kommission, Randnr. 12). Überdies folge aus der Rechtsprechung, daß die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen die Kläger unmittelbar und individuell beträfen, deren Wiederverkaufspreise für die fraglichen Waren der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegen hätten (Urteil Ferchimex/Kommission, Randnrn. 34 bis 36). Im vorliegenden Fall sei der für die Berechnung der Dumpingspannen von Champion Stationery und Sun Kwong zugrunde gelegte Ausfuhrpreis anhand des Preises ermittelt worden, den US Ring Binder seinen unabhängigen Abnehmern mit Sitz in der Europäischen Union in Rechnung gestellt habe.

Würdigung durch das Gericht

30 Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) werden "[v]orläufige oder endgültige Antidumpingzölle... durch Verordnung eingeführt". Zwar haben diese Maßnahmen tatsächlich nach den Kriterien des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite insofern normativen Charakter, als sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können (Urteile des Gerichtshofes Allied Corporation u. a./Kommission, Randnr. 11; vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation u. a./Rat, Slg. 1985, 1621, Randnr. 4, und Gao Yao/Rat, Randnr. 26; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94, Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II-695, Randnr. 45, und vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-170/94, Shanghai Bicycle/Rat, Slg. 1997, II-1383, Randnr. 35).

31 Zunächst ist festzustellen, daß die drei Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen sind. Mit dieser Verordnung wird nämlich ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt, den zu erheben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ohne dabei irgendeinen Ermessensspielraum zu haben.

32 Für die Feststellung, ob die Klägerinnen auch individuell betroffen sind, sind die Situation von Champion Stationery und Sun Kwong einerseits und die von US Ring Binder andererseits getrennt zu untersuchen.

33 Die Klägerinnen tragen vom Rat oder den Streithelferinnen nicht bestritten vor, daß die in der Volksrepublik China liegenden Einheiten von Champion Stationery und Sun Kwong, denen die Fragebögen der Kommission übermittelt worden seien und die dem Rat zufolge die Nichtigkeitsklage hätten erheben müssen, Produktionsanlagen der beiden in Hongkong niedergelassenen Klägerinnen seien. Es handele sich dabei um Abteilungen der betreffenden Unternehmen. Unbestritten ist auch, daß die in der Volksrepublik China liegenden Einheiten von Champion Stationery und Sun Kwong über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen.

34 Unter diesen Umständen sind Champion Stationery und Sun Kwong als Hersteller/Ausführer in der Volksrepublik China anzusehen. Die Situation ist im vorliegenden Fall also eindeutig anders als in der vorgenannten Rechtssache Gao Yao/Rat, wo der Gerichtshof die Klage für unzulässig erklärte, denn diese sei "nur als in Hongkong niedergelassene Übermittlungsstelle tätig geworden, um den Schriftwechsel zwischen den Dienststellen der Kommission und Gao Yao China zu erleichtern" (Urteil Gao Yao/Rat, Randnr. 29).

35 Nach ständiger Rechtsprechung können Rechtsakte zur Einführung von Antidumpingzöllen die produzierenden und exportierenden Unternehmen individuell betreffen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt werden oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (Urteile des Gerichtshofes Allied Corporation u. a./Kommission, Randnr. 12, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 15, und Gao Yao/Rat, Randnr. 27; Urteile des Gerichts Sinochem Heilongjiang/Rat, Randnr. 46, und Shanghai Bicycle/Rat, Randnr. 36).

36 Champion Stationery und Sun Kwong werden in Randnummer 5 Buchstabe b Nr. 2 der vorläufigen Verordnung als "Hersteller/Ausführer" in der Volksrepublik China namentlich genannt. Ausserdem wurden in ihren Betrieben Untersuchungen durchgeführt (Randnr. 5 Buchstabe b Nr. 2 der vorläufigen Verordnung). Auch werden sie in der angefochtenen Verordnung namentlich erwähnt (Randnr. 26).

37 Daraus folgt, daß Champion Stationery und Sun Kwong von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sind und daß ihre Klage zulässig ist.

38 Im übrigen wird im letzten Absatz von Randnummer 5 Buchstabe b Nr. 2 der vorläufigen Verordnung erwähnt, daß "Champion Stationery Manufacturers Co. Ltd und Sun Kwong Metal Manufacturer Co. Ltd... zur selben Unternehmensgruppe [gehören] und... beide ihre in China hergestellten Ringbuchmechaniken an ein geschäftlich verbundenes Unternehmen in den USA (US Ring Binder) [verkaufen]". US Ring Binder wird deshalb in der vorläufigen Verordnung zusammen mit den genannten Unternehmen im Abschnitt "Ausführer/Hersteller" unter "Volksrepublik China" erwähnt, und in seinen Betrieben wurden Untersuchungen durchgeführt (Randnr. 5 Buchstabe b Nr. 2 der vorläufigen Verordnung). US Ring Binder wird also in den Rechtsakten der Kommission namentlich genannt und war von den vorbereitenden Untersuchungen im Sinne der vorstehend in Randnummer 35 genannten Rechtsprechung betroffen. Ausserdem hat der Rat in seiner Antwort auf eine vom Gericht gestellte schriftliche Frage eingeräumt, daß bei der Berechnung des Ausfuhrpreises von Champion Stationery und Sun Kwong der Preis zugrunde gelegt worden ist, den US Ring Binder in der Gemeinschaft niedergelassenen unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt hat. Auch insofern unterscheidet sich diese Klägerin also im Hinblick auf die fragliche Maßnahme von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern (vgl. sinngemäß die Urteile Gao Yao/Rat, Randnr. 27, und Ferchimex/Rat, Randnr. 34).

39 Die von den drei Klägerinnen erhobene Klage ist also zulässig.

Zur Begründetheit

40 Die Klägerinnen machen als einzigen Klagegrund eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend.

Vorbringen der Beteiligten

41 Die Klägerinnen tragen vor, die Gemeinschaftsorgane hätten ihnen unter Verstoß gegen die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze während des Verwaltungsverfahrens nicht alle Informationen übermittelt, die ihnen eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Interessen ermöglicht hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnr. 30, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 18). In dem Informationsdokument sei nicht angegeben, daß der für sie anwendbare Antidumpingzoll im letzten Verfahrensabschnitt von 35,4 % auf 39,4 % angehoben werde. Punkt D.1.1 des Informationsdokuments bestätige im Gegenteil die Randnummern 85 und 86 der vorläufigen Verordnung und damit die Höhe der Schadensschwelle von 35,4 % für alle chinesischen Ausführer/Hersteller ausser WWS. Ausserdem werde in der angefochtenen Verordnung (Randnr. 64) bemerkenswerterweise darauf hingewiesen, daß die Randnummern 82 bis 84 der vorläufigen Verordnung bestätigt würden, während die Randnummern 85 und 86 dort gerade nicht erwähnt würden. Diese Diskrepanz zwischen dem Informationsdokument und der angefochtenen Verordnung zeige, daß das keineswegs unvollständige Informationsdokument in Wirklichkeit einen anderen Inhalt gehabt habe als die angefochtene Verordnung.

42 Ausserdem werde in dem Informationsdokument nicht darauf hingewiesen, daß die Gewährung einer individuellen Behandlung zugunsten von WWS zur Folge haben werde, daß der Absatz von WWS bei der Berechnung des durch die übrigen chinesischen Ausfuhren verursachten durchschnittlichen Schadens nicht berücksichtigt werden würde. Auf jeden Fall hätte die Gewährung einer individuellen Behandlung zugunsten von WWS nicht unbedingt zur Einführung eines anderen Zollsatzes führen müssen, als in der vorläufigen Verordnung für die Klägerinnen vorgesehen gewesen sei. Die individuelle Behandlung eines Ausführers beeinflusse nämlich nicht unbedingt die Schadensschwelle der anderen Ausführer. Die Klägerinnen verweisen hierzu auf den Vorgang betreffend Normalpapierkopierer mit Ursprung in Japan (Verordnung [EWG] Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan, ABl. L 54, S. 12) und auf den Vorgang betreffend elektronische Mikroschaltungen ("DRAMs") mit Ursprung in der Republik Korea (Verordnung [EWG] Nr. 611/93 des Rates vom 15. März 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren elektronischer Mikroschaltungen ["DRAMs"] mit Ursprung in der Republik Korea, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls, ABl. L 66, S. 1). Selbst wenn sie hätten wissen müssen, daß der Zoll für sie wegen der WWS gewährten individuellen Behandlung steigen würde, wäre es ihnen völlig unmöglich gewesen, den genauen Satz des endgültigen Zolls zu berechnen.

43 Aus einem Vergleich der vorläufigen Verordnung mit der angefochtenen Verordnung ergebe sich, daß die Methode zur Ermittlung der Schadensschwelle im Laufe des Verfahrens geändert worden sei. Schon die blosse Tatsache, daß die vorläufige Verordnung unter Zugrundelegung der Ausfuhren aller betroffenen chinesischen Exporteure eine einzige Schadensschwelle, die angefochtene Verordnung hingegen unterschiedliche Schadensschwellen für diese Exporteure vorsehe, stelle eine offensichtliche Änderung der Methode dar. Die angefochtene Verordnung habe daher nur die Methode bestätigt, die in den Randnummern 82 bis 84 der vorläufigen Verordnung dargelegt worden sei, nicht jedoch die in den Randnummern 85 und 86 beschriebene Methode, mit der für alle chinesischen Ausführer die gleiche Schadensschwelle festgelegt worden sei.

44 Die Klägerinnen betonen, daß sie neue Argumente vorgebracht hätten, wenn sie während des Verwaltungsverfahrens erfahren hätten, daß der für sie geltende Zollsatz in erheblichem Masse erhöht werde. Die hier von den Gemeinschaftsorganen gewählte Methode sei insofern zu beanstanden, als es unlogisch sei, einen Schaden, insbesondere eine Preisunterbietung, auf einer allgemeinen, für alle Ausführer geltenden Basis zu beurteilen, die Schadensschwellen hingegen auf individueller Basis zu ermitteln. Da die Kommission in einem vorläufigen Stadium dargelegt habe, daß die Preisunterbietung bei den Ausfuhren aus der Volksrepublik China 11,5 % betragen habe (Randnr. 54 der vorläufigen Verordnung) und daß ein Zoll von 35,4 % bei allen betroffenen Ausführern zur Beseitigung des Schadens ausreiche (Randnr. 85 der vorläufigen Verordnung), habe kein Grund bestanden, im endgültigen Stadium zur Beseitigung des Schadens einen höheren Zoll zu verlangen, obwohl die Preisunterbietung durch Ausfuhren aus der Volksrepublik China bei der endgültigen Festsetzung auf einer unverändert gebliebenen allgemeinen Basis berechnet worden sei (Punkt B.5 des Informationsdokuments und Randnr. 34 der angefochtenen Verordnung).

45 Hinzu komme, daß sie während des Verwaltungsverfahrens keinen Anlaß zu der Annahme gehabt hätten, daß das Informationsdokument unvollständig sei, weil sie genau die gleiche Fassung per Fax und per Post erhalten hätten, weil auf der ersten Seite jeweils deutlich angegeben gewesen sei, daß das Informationsdokument neun Seiten umfasse, und weil der Text auf der letzten Seite (d. h. auf Seite 9) des Informationsdokuments in der Mitte der Seite geendet habe. Die Kommission habe auf jeden Fall gegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung verstossen, der folgendes bestimme: "Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich." Ein Telefongespräch könne eine schriftliche Mitteilung nicht ersetzen, insbesondere dann nicht, wenn der endgültig eingeführte Zoll vom vorläufig festgesetzten Zoll abweiche.

46 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen jedoch im Hinblick auf das auf Artikel 20 Absatz 3 der Grundverordnung gestützte Vorbringen des Rates eingeräumt, niemals eine endgültige schriftliche Unterrichtung beantragt zu haben. Dennoch machen sie geltend, wenn die Kommission einer bestimmten Partei eine endgültige Information erteile, müsse diese auch vollständig sein.

47 Der Rat und die Streithelferinnen heben hervor, daß den Klägerinnen die Änderung des Antidumpingzolls, der auf sie Anwendung finden würde, bekannt gewesen sei. Aus dem Aktenvermerk über das Telefongespräch vom 29. November 1996 (siehe oben, Randnr. 12) ergebe sich nämlich, daß die Klägerinnen in dem Gespräch darüber informiert worden seien, daß der endgültige Zoll, dessen Einführung die Kommission dem Rat vorgeschlagen habe, höher sein würde als der in der vorläufigen Verordnung festgesetzte Zoll. Ausserdem sei ihnen der genaue Zollsatz mitgeteilt worden. Ferner hätten sie in ihrer Erwiderung bestätigt, daß Herr Knoche ihrem Rechtsanwalt am 29. November 1996 telefonisch mitgeteilt habe, der von der Kommission vorgeschlagene endgültige Zoll werde höher sein als der vorläufige Zoll, und daß Herr Knoche die Gründe für diese Erhöhung dargelegt habe (siehe oben, Randnr. 13). Die Klägerinnen hätten auch nicht bestritten, daß ihnen der endgültige Zollsatz, den die Kommission vorzuschlagen beabsichtigt habe, mitgeteilt worden sei. Den Klägerinnen hätte somit bewusst sein müssen, daß sie nicht die vollständige Fassung des Informationsdokuments erhalten hätten. Auf das Vorbringen der Klägerinnen, das Informationsdokument sei nicht unvollständig, sondern abweichend, entgegnet der Rat, daß die Klägerinnen das ihnen tatsächlich zugegangene Dokument zuzueglich der fehlenden letzten Seite hätten erhalten sollen. Er habe diese fehlende Seite als Anhang D.3 seiner Klagebeantwortung vorgelegt. Der einzige Unterschied zwischen dem Informationsdokument, das den Klägerinnen übermittelt worden sei, und demjenigen, das den anderen Exporteuren zugesandt worden sei, betreffe die Antworten auf bestimmte besondere Ausführungen zum Dumping und/oder zu Geschäftsgeheimnissen. Wegen dieser geringfügigen Abweichungen unterschieden sich die individualisierten Informationsdokumente im Hinblick auf Länge und Seitenumbruch.

48 Der Rat und die Streithelferinnen tragen ausserdem vor, die Erhöhung des Zollsatzes habe sich auch aus dem Wortlaut des Informationsdokuments ergeben, das die Klägerinnen erhalten hätten. Sie verweisen hierzu auf Punkt D.1.1 des Informationsdokuments, wonach "[d]ie in den Randnummern 83 bis 86 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Beseitigung der Schadensschwelle... bestätigt werden [sollte]." Ausserdem habe die Kommission unter Punkt D.2.2 des Informationsdokuments zur "Schadensschwelle" erklärt, daß "[d]ie Gewährung einer individuellen Behandlung zugunsten von [WWS]... sich auf die vorläufigen Feststellungen aus[wirkt]". Die Erhöhung des auf die Klägerinnen anwendbaren Zollsatzes in der endgültigen Verordnung sei die logische Folge der ausdrücklichen Bestätigung der zur Ermittlung der Schadensschwelle angewandten Methode und der Gewährung einer individuellen Behandlung zugunsten von WWS gewesen, bei dem die individuelle Schadensschwelle unter dem Durchschnitt gelegen habe. Wenn die Klägerinnen das Informationsdokument aufmerksam gelesen hätten, hätte es für sie ausser Zweifel gestanden, daß der endgültige Zoll, den die Kommission dem Rat vorzuschlagen beabsichtigt habe, höher als der vorläufige Zoll sein würde. Der Rat räumt jedoch in seiner Gegenerwiderung ein, daß die Klägerinnen den genauen Zollsatz, den die Kommission vorzuschlagen beabsichtigt habe, anhand der im Informationsdokument enthaltenen Angaben nicht hätten berechnen können. Gleichwohl sei in dem Informationsdokument klar zum Ausdruck gekommen, daß der Zoll, den die Kommission vorzuschlagen beabsichtigt habe, höher als der vorläufige Zoll sein würde.

49 Der Rat hält dem Vorbringen der Klägerinnen, die Methode sei während des Verwaltungsverfahrens geändert worden, entgegen, die Methode, die zur Ermittlung der Schadensschwelle und demzufolge des Antidumpingzolls angewendet worden sei, habe sich nie geändert, weder zwischen der Einführung der vorläufigen Zölle und der endgültigen Unterrichtung noch zwischen der endgültigen Unterrichtung und der Einführung der endgültigen Zölle.

50 Ausserdem tragen der Rat und die Streithelferinnen vor, das Informationsdokument sei ersichtlich unvollständig gewesen; die Klägerinnen hätten daher die Kommission fragen müssen, ob nicht etwa Teile des Dokuments fehlten. Sie verweisen darauf, daß in dem Informationsdokument, das die Klägerinnen erhalten hätten, weder für die Ausfuhren von WWF noch für die Ausfuhren der gesamten Volksrepublik China, noch für die Ausfuhren von Ringbuchbindern mit Ursprung in Malaysia die Höhe des Zolls angegeben sei, den die Kommission dem Rat vorzuschlagen beabsichtigt habe. Überdies falle auf, daß das Informationsdokument, das die Klägerinnen erhalten hätten, die Höhe der Schadensschwelle für Malaysia und WWS, nicht jedoch für die anderen chinesischen Hersteller/Ausführer angebe. In dem Informationsdokument werde schließlich darauf hingewiesen, daß sich die Gewährung einer individuellen Behandlung zugunsten von WWS auf die "vorläufigen Feststellungen" auswirke. Daher hätten die Klägerinnen erwarten können, daß in dem Informationsdokument erläutert werde, inwiefern die Feststellungen in bezug auf die Ausführer in der Volksrepublik China ausser WWS betroffen seien. In der mündlichen Verhandlung haben der Rat und die Streithelferinnen ferner geltend gemacht, daß die Unvollständigkeit des Informationsdokuments sich auch daraus ergeben habe, daß es keinen Hinweis auf die Vereinnahmung der vorläufigen Zölle enthalte.

51 Hilfsweise macht der Rat geltend, selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Gemeinschaftsorgane die Klägerinnen nicht darüber informiert hätten, daß die von der Kommission dem Rat vorgeschlagenen endgültigen Zölle höher als die eingeführten vorläufigen Zölle sein würden, seien die Verfahrensrechte der Klägerinnen trotzdem nicht verletzt worden. Die Kommission habe die Klägerinnen gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 4 der Grundverordnung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen für die Berechnung der endgültigen Zölle unterrichtet, insbesondere über die bei der Ermittlung der Schadensschwelle angewandte Methode. In der angefochtenen Verordnung sei aufgrund eines reinen Rechenvorgangs eine höhere Schadensschwelle für die Klägerinnen angesetzt als in der vorläufigen Verordnung. Daher gehöre die Höhe der endgültigen Schadensschwelle nicht zu den "wesentlichen Tatsachen und Erwägungen" im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung.

52 Der Rat und die Streithelferinnen machen ferner geltend, daß die Klägerinnen selbst dann kein zusätzliches Argument hätten vorbringen können, wenn sie ausdrücklich über die Höhe des vorgeschlagenen Zolls und über die Tatsache unterrichtet worden wären, daß er höher als der vorläufige Zoll sein werde (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 18). Das Verwaltungsverfahren habe daher zu keinem anderen Ergebnis kommen können.

53 Hoechst hilfsweise trägt der Rat vor, die Klägerinnen hätten nicht innerhalb der in Artikel 20 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Frist einen Antrag auf Unterrichtung gestellt. Daher hätten sie keinen Anspruch auf eine endgültige Unterrichtung, und die Gemeinschaftsorgane seien nicht zu einer solchen Unterrichtung verpflichtet. Wenn die Gemeinschaftsorgane die Klägerinnen also unzureichend informiert und sie dadurch gehindert hätten, ihre Interessen sachgerecht wahrzunehmen, könne dies nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führen.

54 Der Rat entgegnet in seiner Klageerwiderung auf das Argument der Klägerinnen, die endgültige Unterrichtung müsse gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung schriftlich erfolgen, daß die Nichtbeachtung einer Informationspflicht nur dann zur Nichtigerklärung einer Antidumpingmaßnahme führen könne, wenn die betroffene Partei aufgrund dieses Versäumnisses gehindert worden sei, ihre Interessen sachgerecht wahrzunehmen; das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Würdigung durch das Gericht

55 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verfahrensrechte ein fundamentaler Grundsatz, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 15; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und Nutrasweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 81). Nach diesem Grundsatz muß es den betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 84, und Ajinomoto und Nutrasweet/Rat, Randnr. 83). Diese Anforderungen werden in Artikel 20 der Grundverordnung näher erläutert. So bestimmt Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung, daß die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes "die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen [können], auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen... zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden". Ferner können Unternehmen, die in dieser Weise endgültig unterrichtet worden sind, gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist, die mindestens zehn Tage betragen muß, Bemerkungen vorbringen.

56 Daher ist im Lichte dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Verfahrensrechte der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren verletzt worden sind.

57 Es ist unstreitig, daß das Informationsdokument, das die Klägerinnen am 29. Oktober 1996 erhielten, unvollständig war. Die Gemeinschaftsorgane erklären hierzu, daß die Klägerinnen das ihnen tatsächlich am 29. Oktober 1996 zugegangene Dokument zuzueglich der fehlenden letzten Seite hätten erhalten sollen (siehe oben, Randnr. 10).

58 Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß die Unvollständigkeit des Informationsdokuments sie bei der Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Verwaltungsverfahren behindert habe. Erstens habe man sie zwischen dem Erhalt des Informationsdokuments und der Einführung der endgültigen Zölle nicht über die Änderungen unterrichtet, die an der Methode zur Berechnung des endgültigen Zolls vorgenommen worden seien. Zweitens seien ihre Verfahrensrechte insofern verletzt worden, als in dem ihnen zugegangenen Informationsdokument die Schadensschwelle von 35,4 % für die Volksrepublik China bestätigt werde, während in der angefochtenen Verordnung eine Schwelle von 39,4 % zugrunde gelegt werde. Drittens seien ihre Verfahrensrechte insofern verletzt worden, als in dem ihnen zugegangenen Informationsdokument weder die Absicht der Kommission, dem Rat aufgrund der WWS gewährten individuellen Behandlung die Einführung eines endgültigen Zolls vorzuschlagen, der höher als der vorläufige Zoll sein werde, noch die genaue Höhe des endgültigen Zollsatzes erwähnt werde. Viertens sei die angefochtene Verordnung deshalb für nichtig zu erklären, weil sie gegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung verstosse. Diese verschiedenen Rügen sind getrennt zu prüfen.

Zur angeblichen Änderung der Methode zur Berechnung des endgültigen Zolls

59 Der Betrag des vorläufigen und der des endgültigen Zolls darf gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung die vorläufig ermittelte und die endgültig festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Die Gemeinschaftsorgane haben den Antidumpimgzoll sowohl in der vorläufigen Verordnung (Randnrn. 85 und 86) als auch in der angefochtenen Verordnung (Randnr. 66) nach diesem Grundsatz in Höhe der ermittelten Schadensschwellen festgesetzt.

60 Die zur Ermittlung der Schadensschwelle und des Antidumpingzolls angewendete Methode wurde also entgegen den Ausführungen der Klägerinnen nicht nach Erlaß der vorläufigen Verordnung geändert. In der angefochtenen Verordnung wird sogar ausdrücklich erklärt, daß "... die in den Randnummern 82 bis 84 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegte Methode zur Berechnung der Schadensschwelle bestätigt [wird]" (Randnr. 64). Die Methode war folgende: Die Gemeinschaftsorgane untersuchten, wie hoch der erforderliche Zoll sein muß, um den der Gemeinschaftsindustrie durch das fragliche Dumping entstandenen Schaden zu beseitigen (Randnrn. 82 bis 84 der vorläufigen Verordnung und Randnrn. 62 bis 69 der angefochtenen Verordnung). Hiezu hielten sie es für zweckmässig, ein Preisniveau auf der Grundlage der Produktionskosten der Hersteller in der Gemeinschaft zuzueglich einer angemessenen Gewinnspanne zu berechnen. Die Gemeinschaftsorgane legten somit ein "nichtschädigendes Preisniveau" fest (Randnr. 83 der vorläufigen und Randnr. 64 der angefochtenen Verordnung) und erklärten sodann, daß die Differenz zwischen diesem "nichtschädigenden Preisniveau" und den tatsächlichen Verkaufspreisen der Ausführer in der Gemeinschaft zu errechnen sei. Diese Differenz stellte die Schadensschwelle dar, d. h. das Maß, in dem der Verkaufspreis der Ausführer erhöht werden musste, um das "nichtschädigende Preisniveau" zu erreichen (Randnr. 84 der vorläufigen und Randnr. 64 der angefochtenen Verordnung).

61 Die Klägerinnen können nicht, wie sie es in ihrer Erwiderung getan haben, geltend machen, daß die blosse Tatsache, daß die vorläufige Verordnung unter Zugrundelegung der Ausfuhren aller betroffenen chinesischen Exporteure eine einzige Schadensschwelle, die angefochtene Verordnung hingegen unterschiedliche Schadensschwellen für WWS einerseits und die übrigen chinesischen Exporteure andererseits vorsehe, eine offensichtliche Änderung der Methode darstelle. Die sowohl in der vorläufigen Verordnung als auch in der angefochtenen Verordnung angewendete Methode machte es nämlich erforderlich, daß die Gemeinschaftsorgane die Schadensschwelle dadurch ermittelten, daß sie ein "nichtschädigendes Preisniveau" festlegten und dieses mit den tatsächlichen Verkaufspreisen der Ausführer in der Gemeinschaft verglichen. Die Anwendung dieser Methode zur Ermittlung der Schadensschwelle führte zusammen mit der Gewährung einer individuellen Behandlung zugunsten von WWS - von der die Klägerinnen durch das Informationsdokument (Punkte A.3.1 und D.2.2) in Kenntnis gesetzt wurden - dazu, daß für die Klägerinnen ein endgültiger Zoll von 39,4 % festgesetzt wurde.

62 Daraus folgt, daß die erste Rüge der Klägerinnen in tatsächlicher Hinsicht unbegründet und daher zurückzuweisen ist.

Zu der angeblich im Informationsdokument enthaltenen Bestätigung einer Schadensschwelle von 35,4 % für die chinesischen Hersteller/Ausführer ausser WWS

63 Die Klägerinnen vertreten unter Hinweis auf die Randnummern 85 und 86 der vorläufigen Verordnung die Auffassung, daß die Schadensschwelle von 35,4 % für die chinesischen Hersteller/Ausführer ausser WWS unter Punkt D.1.1 des Informationsdokuments bestätigt werde. Sie schließen daraus, daß sie keine unvollständige Fassung des Informationsdokuments, sondern die vollständige Fassung eines anderen Informationsdokuments erhalten hätten. Die angefochtene Verordnung (Randnr. 64) und das angeblich offizielle Informationsdokument enthielten nämlich im Gegensatz zu dem Informationsdokument, das sie erhalten hätten, keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Randnummern 85 und 86 der vorläufigen Verordnung.

64 Unter Punkt D.1.1 des Informationsdokuments wird ausgeführt, daß "[d]ie in den Randnummern 83 bis 86 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Ermittlung der Schadensschwelle... bestätigt werden [sollte]".

65 Die Methode zur Ermittlung der Schadensschwelle wird in den Randnummern 83 und 84 der vorläufigen Verordnung erläutert, und in den Randnummern 85 und 86 dieser Verordnung werden die nach dieser Methode ermittelten Schadensschwellen für die Volksrepublik China (35,4 %) und für Malaysia (10,5 %) genannt. Somit hat die Kommission unter Punkt D.1.1 des Informationsdokuments nicht die in der Randnummer 85 der vorläufigen Verordnung für die chinesischen Ausfuhren ermittelte Schadensschwelle von 35,4 % bestätigt. Sie bestätigte nur die Methode zur Ermittlung der Schadensschwelle; diese Methode blieb vom Erlaß der vorläufigen Verordnung und bis zum Erlaß der angefochtenen Verordnung unverändert (vgl. vorstehend Randnr. 60). Selbst wenn es eine andere Fassung des Informationsdokuments ohne eine Bezugnahme auf die Randnummern 85 und 86 der vorläufigen Verordnung gegeben haben sollte, hätte die Nichtmitteilung dieser Fassung die Verfahrensrechte der Klägerinnen nicht beeinträchtigen können, da Punkt D.1.1 des ihnen übermittelten Informationsdokuments genauso wie die angebliche ihnen nicht übermittelte Fassung des Informationsdokuments nur die Methode zur Ermittlung der Schadensschwelle bestätigt, nicht jedoch die in der Randnummer 85 der vorläufigen Verordnung genannte Schadensschwelle für die chinesischen Ausfuhren von 35,4 %.

66 Daraus folgt, daß auch die zweite Rüge der Klägerinnen in tatsächlicher Hinsicht unbegründet und daher zurückzuweisen ist.

Zum Fehlen von Hinweisen im Informationsdokument auf den aufgrund der individuellen Behandlung von WWS erhöhten, auf die Klägerinnen anwendbaren Zoll und auf den genauen Satz des endgültigen Zolls

67 Nach Ansicht der Klägerinnen wurden ihre Verfahrensrechte im Verwaltungsverfahren verletzt, denn in dem Informationsdokument, das sie erhalten hätten, sei weder erwähnt worden, daß die Kommission aufgrund der individuellen Behandlung von WWS beabsichtige, dem Rat die Einführung eines höheren endgültigen Zolls als der vorläufige Zoll vorzuschlagen, noch sei der genaue Satz des endgültigen Zolls angegeben worden.

68 In der vorläufigen Verordnung (Randnr. 85) war für alle chinesischen Hersteller/Ausführer des betreffenden Produkts eine Schadensschwelle von 35,4 % und ein ebenso hoher vorläufiger Antidumpingzoll vorgesehen. In der angefochtenen Verordnung (Randnr. 68) heisst es hingegen: "Durch die Verringerung der Schadensschwelle für WWS erhöhte sich die Schadensschwelle für alle übrigen Ausführer in der Volksrepublik China von 35,4 % auf 39,4 %." Auf dieser Basis wurde der Restzoll für die chinesischen Hersteller/Ausführer ausser WWS auf 39,4 % erhöht (Randnr. 69).

69 Demnach weicht der endgültige Antidumpingzoll, der auf die Einfuhren der Klägerinnen in die Europäische Union anwendbar war, aufgrund der individuellen Behandlung von WWS von dem vorläufig eingeführten Zoll erheblich ab. Da die Höhe des endgültigen Zolls gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine wesentliche Information darstellt (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 23), ist zu prüfen, ob die Klägerinnen von dieser Änderung im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß informiert wurden.

70 Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Klägerinnen durch das Informationsdokument darüber unterrichtet wurden, daß WWS individuell behandelt werden würde. Ausserdem wurde in dem Dokument darauf hingewiesen, daß die individuelle Behandlung sich auf die vorläufigen Feststellungen auswirken werde. So hieß es unter Punkt D.2.2 des Dokuments: "Die Gewährung einer individuellen Behandlung zugunsten von [WWS] wirkt sich auf die vorläufigen Feststellungen aus. Zur Ermittlung der Schadensschwelle dieses Unternehmens wurde die vorstehend beschriebene Methode angewendet; dabei wurde eine Preisunterbietungsspanne von 32,5 % ermittelt." Es wurde jedoch in keinem Abschnitt des Informationsdokuments ausdrücklich erwähnt, daß der auf die Klägerinnen anwendbare Antidumping-Zollsatz aufgrund der individuellen Behandlung von WWS erhöht werden würde. Auch wurde in dem genannten Dokument nicht der genaue Satz des endgültigen Zolls auf die Ausfuhren der Klägerinnen angegeben. Diese beiden Informationen standen nämlich auf der letzten Seite des Informationsdokuments, die den Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens nicht übermittelt wurden (siehe oben, Randnr. 10).

71 Die Klägerinnen haben jedoch in ihrer Erwiderung bezueglich des Telefongesprächs zwischen Herrn Knoche und ihrem Rechtsanwalt am 29. November 1996 selbst folgendes eingeräumt: "Herr Knoche bestätigte zunächst, daß der auf die Klägerinnen anwendbare Zollsatz wegen der [WWS] gewährten individuellen Behandlung gestiegen sei." Ausserdem hat ihr Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts erklärt, daß er im selben Telefongespräch über den genauen Satz des endgültigen Zolls (39,4 %) unterrichtet worden sei, der auf die Einfuhr von Produkten der Klägerinnen in die Europäische Union anwendbar sein würde.

72 Zwar wurde dieses Telefongespräch am 29. November 1996 zwischen dem Rechtsanwalt der Klägerinnen und dem Kommissionsbeamten geführt; doch ist anzunehmen, daß die Klägerinnen selbst Kenntnis von den in diesem Gespräch erteilten Informationen erhalten haben. Es ist nämlich unstreitig, daß der genannte Rechtsanwalt die Interessen der Klägerinnen auch im Zuge des Verwaltungsverfahrens vertrat.

73 Obwohl also im Informationsdokument nicht erwähnt wurde, daß der auf die Produkte der Klägerinnen anwendbare Antidumping-Zollsatz in der Verordnung über den endgültigen Zoll wegen der individuellen Behandlung von WWS erhöht werden würde und wie hoch der genaue Zollsatz sein werde, folgt aus all dem, daß die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren gleichwohl über diese Umstände unterrichtet wurden.

74 Es ist jedoch noch zu prüfen, ob die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren über diese wesentlichen Tatsachen und Erwägungen so rechtzeitig unterrichtet wurden, daß sie ihre Verteidigung vorbereiten konnten.

75 Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung bestimmt in dieser Hinsicht: "Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird."

76 Im vorliegenden Fall übermittelte die Kommission den Klägerinnen das Informationsdokument am 29. Oktober 1996 per Fax und per Post. Die Klägerinnen hatten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung eine Äusserungsfrist von mindestens zehn Tagen, die am 8. November 1996 ablief.

77 Die Klägerinnen erfuhren erst am 29. November 1996, daß die Gewährung der individuellen Behandlung zugunsten von WWS eine Erhöhung des Antidumpingzolls auf die von ihnen in die Europäische Union eingeführten Produkte zur Folge haben und der genaue Satz dieses Antidumpingzolls 39,4 % betragen würde. Da diese wesentlichen Informationen nicht im Informationsdokument standen, ist festzustellen, daß die Klägerinnen keine ausreichende Information erhalten haben, um ihre Interessen vor Ablauf der von der Kommission gesetzten Äusserungsfrist wahrnehmen zu können.

78 Ausserdem musste die Kommission nach dem am 29. November 1996 zwischen dem Rechtsanwalt der Klägerinnen und Herrn Knoche geführten Telefongespräch erkennen, daß das Informationsdokument unvollständig war. Trotzdem hat die Kommission den Klägerinnen nach diesem Telefongespräch keine vollständige Fassung des Informationsdokuments übermittelt und ihnen auch keine Äusserungsfrist gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung gesetzt.

79 Die vorstehenden Feststellungen allein lassen jedoch noch nicht darauf schließen, daß die Verfahrensrechte der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren verletzt worden seien. Eine solche Verletzung kommt nämlich dann nicht in Betracht, wenn die Klägerinnen trotz der passiven Haltung der Kommissionsdienststellen nachweislich die Möglichkeit hatten, ihre Ansicht zu den Informationen, von denen sie durch das Telefongespräch vom 29. November 1996 Kenntnis erlangt hatten, sachdienlich zum Ausdruck zu bringen.

80 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß es sich bei Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung, der für das Vorbringen etwaiger Bemerkungen eine Mindestfrist vorsieht, um eine klare und eindeutige Vorschrift handelt, die den Gemeinschaftsorganen keinen Gestaltungsspielraum einräumt (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 19). Wird daher ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren über wesentliche Tatsachen und Erwägungen im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Grundverordnung unterrichtet, so ist davon auszugehen, daß es, wenn die Gemeinschaftsorgane es nicht auf die Frist zum Vorbringen etwaiger Bemerkungen hingewiesen haben, aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Artikels 20 Absatz 5 der Grundverordnung über eine Frist von mindestens zehn Tagen verfügt.

81 Die Klägerinnen hatten demnach eine Frist von zehn Tagen, um etwaige Bemerkungen zu den wesentlichen Informationen zu machen, die in dem ihnen am 29. Oktober 1996 übermittelten Informationsdokument nicht enthalten waren und über die sie am 29. November 1996 unterrichtet worden waren. Diese Frist lief am 9. Dezember 1996 ab.

82 Die Klägerinnen können nicht - wie sie dies in der mündlichen Verhandlung getan haben - geltend machen, die Mitteilung bestimmter wesentlicher Informationen in dem Telefongespräch am 29. November 1996 sei verspätet erfolgt. Es ist nämlich unstreitig, daß die Kommission den Vorschlag der angefochtenen Verordnung am 16. Dezember 1996 angenommen und dem Rat am selben Tag übermittelt hat (ABl. 1997, C 13, S. 2). Hätten die Klägerinnen also ihre Bemerkungen vor dem 9. Dezember 1996 vorgetragen, so hätte die Kommission sie bei der Gestaltung ihres Vorschlags noch berücksichtigen können.

83 Daß in dem Informationsdokument weder erwähnt wurde, daß der Antidumpingzoll auf die Produkte der Klägerinnen aufgrund der individuellen Behandlung von WWS erhöht werden würde, noch der genaue Satz des endgültigen Zolls (39,4 %) angegeben wurde, stellt demzufolge keine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerinnen dar, da die Klägerinnen davon nachweislich zu einem Zeitpunkt durch ein Telefongespräch mit einem Beamten der Kommission erfahren haben, als sie ihre Auffassung hierzu noch vor der Annahme des Vorschlags der Kommission für den Erlaß der angefochtenen Verordnung sachdienlich zum Ausdruck bringen konnten.

84 Die dritte Rüge, auf die die Klägerinnen den von ihnen vorgebrachten Klagegrund stützen, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zum angeblichen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung

85 Die Klägerinnen tragen vor, ein Telefongespräch entbinde die Kommission nicht von der Verpflichtung, wie in Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehen, eine genaue Information schriftlich zu übermitteln. Da diese Bestimmung der Grundverordnung nicht eingehalten worden sei, sei die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären.

86 Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung sieht zwar vor, daß: "[d]ie Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen... schriftlich [erfolgt]"; aber in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung ist auch bestimmt, daß Anträge auf Unterrichtung "schriftlich bei der Kommission eingereicht werden [müssen]". Der Rechtsanwalt der Klägerinnen hat indes in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß seine Mandantinnen im vorliegenden Fall zu keiner Zeit einen derartigen schriftlichen Antrag gestellt haben. Da die Klägerinnen also anerkennen, daß sie Artikel 20 Absatz 3 der Grundverordnung nicht beachtet haben, können sie nicht rügen, daß die Gemeinschaftsorgane ihnen die Informationen, die ihnen am 29. November 1996 telefonisch mitgeteilt worden waren, nicht schriftlich bestätigt haben.

87 Ausserdem ist hervorzuheben, daß Artikel 20 der Grundverordnung den Schutz der Verfahrensrechte der betroffenen Beteiligten im Verwaltungsverfahren zum Ziel hat. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die Nichtbeachtung des Artikels 20 Absatz 4 der Grundverordnung nur dann die Nichtigkeit der angefochtenen Verordnung zur Folge haben kann, wenn die Verteidigung der Klägerinnen durch diesen Umstand nachweislich behindert wurde. Wenn die Gemeinschaftsorgane eine Information mündlich erteilen, könnten sie zwar Schwierigkeiten haben, "den Nachweis [zu] erbringen..., daß eine solche Mitteilung tatsächlich erfolgt ist" (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 20); im vorliegenden Fall haben aber die Klägerinnen selbst eingeräumt, daß sie von den Kommissionsdienststellen am 29. November 1996 telefonisch darüber unterrichtet wurden, daß der auf ihre Produkte anwendbare endgültige Antidumpingzoll aufgrund der individuellen Behandlung von WWS erhöht werden würde und wie hoch der genaue Satz des endgültigen Zolls sein werde. Da die Klägerinnen ausserdem, wie erwähnt, die Möglichkeit hatten, ihre Ansicht zu diesen Informationen im Verwaltungsverfahren sachdienlich zum Ausdruck zu bringen, steht fest, daß ihre Verteidigung durch die Nichtbeachtung des Artikels 20 Absatz 4 der Grundverordnung im Hinblick auf die Tatsachen und Erwägungen, über die sie im Laufe des Telefongesprächs am 29. November 1996 unterrichtet wurden, nicht behindert wurde.

88 Die vierte Rüge, auf die die Klägerinnen den von ihnen vorgebrachten Klagegrund stützen, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

89 Nach alledem haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß die Unvollständigkeit des Informationsdokuments sie im Verwaltungsverfahren gehindert habe, ihre Verfahrensrechte sachgerecht wahrzunehmen. Daher ist die Rüge einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte zurückzuweisen, und demzufolge ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

90 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist. Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelferinnen beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Ausserdem bestimmt Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung, daß das Gericht entscheiden kann, daß eine andere Streithelferin als ein Mitgliedstaat oder ein Organ seine eigenen Kosten trägt.

91 Obwohl die Klage im vorliegenden Fall abzuweisen ist, sind nach Ansicht des Gerichts Artikel 87 § 3 Absatz 1 und Artikel 87 § 4 Absätze 1 und 3 der Verfahrensordnung anzuwenden und jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. Das Gericht ist nämlich der Auffassung, daß die Kommission den Klägerinnen nach dem Telefongespräch, das am 29. November 1996 zwischen dem Rechtsanwalt der Klägerinnen und einem Beamten der Kommission geführt wurde, unverzueglich eine vollständige Fassung des Informationsdokuments hätte übermitteln müssen und ihnen eine Frist für das Vorbringen etwaiger Bemerkungen hätte setzen müssen. Hätte die Kommission so gehandelt, so hätte dieser Rechtsstreit nach Auffassung des Gerichts vermieden werden können.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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