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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.04.1995
Aktenzeichen: T-148/89
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. In Wettbewerbssachen sind zwar sowohl die Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch die abschließende Entscheidung der Kommission Verfahrensunterlagen, wie sie als solche in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 über die Anhörung nach dem genannten Artikel 19 geregelt sind, die den Standpunkt der Kommission gegenüber den Adressaten festlegen, und daher als "Schriftstücke" im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1 anzusehen und ihren Empfängern in der Verfahrenssprache zu übermitteln, während die Anlagen der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die nicht von der Kommission stammen, als Beweisstücke anzusehen sind, auf die sich die Kommission stützt und die daher den Empfängern so, wie sie sind, zu übermitteln sind, so daß der Empfänger ihre Auslegung durch die Kommission, auf die sie sowohl ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch ihre Entscheidung gestützt hat, in Erfahrung bringen kann.
2. In einer an ein Unternehmen gerichteten Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag können gegenüber diesem Unternehmen Schriftstücke nicht als Beweismittel verwendet werden, die ihm nicht mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt worden sind und bezueglich deren es daher zu Recht davon ausgehen konnte, daß sie für die Sache nicht von Bedeutung seien.
3. Unter den Begriff der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fällt das Verhalten von Unternehmen, die im Rahmen einer Absprache im Sinne derselben Vorschrift einen Informationsaustausch über ihre jeweiligen Lieferungen durchführen, der nicht nur die bereits ausgeführten Lieferungen betrifft, sondern auch eine ständige Kontrolle der laufenden Lieferungen ermöglichen soll, um eine angemessene Wirksamkeit der Absprache sicherzustellen.
Eine solche verbotene Verhaltensweise stellt es ebenfalls dar, wenn ein Unternehmen seinen Wettbewerbern zur Vorbereitung eines Kartells Auskünfte erteilt.
4. Für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt. Insoweit könnte der Umstand, daß ein Unternehmen, das mit anderen an Sitzungen teilnimmt, in denen Preisbeschlüsse gefasst werden, die vereinbarten Preise nicht einhält, den wettbewerbswidrigen Zweck dieser Sitzungen und folglich auch die Beteiligung des betreffenden Unternehmens an den Absprachen nicht beseitigen, sondern würde allenfalls beweisen, daß es die betreffenden Vereinbarungen nicht durchgeführt hat.
5. Beschlüsse, Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein können.
Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fordert nicht, daß die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben, sondern verlangt nur den Nachweis, daß sie geeignet waren, eine derartige Wirkung zu entfalten.
6. Der Umstand, daß das wettbewerbswidrige Verhalten der Unternehmen den nationalen Behörden bekannt war, von ihnen genehmigt oder gar ermutigt worden ist, ist ohne Einfluß auf die Anwendbarkeit des Artikels 85 oder gegebenenfalls des Artikels 86 EWG-Vertrag.
7. Unter höherer Gewalt sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf sie beruft, keinen Einfluß hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
8. Selbst wenn die Kommission gegen einige ihrer Verpflichtungen aus Artikel 155 EWG-Vertrag verstossen hätte, indem sie nicht für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch bestimmte Unternehmen Sorge getragen hätte, würde dieser letztgenannte Umstand doch nicht Verstösse gegen diese Regeln durch ein anderes Unternehmen rechtfertigen.
9. In Wettbewerbssachen ist die Kommission im Verwaltungsverfahren nicht verpflichtet, offenzulegen, nach welchen Kriterien sie eine etwaige Geldbusse festzusetzen gedenkt.
Jedoch ist es wünschenswert, daß die Unternehmen ° um ihren Standpunkt in voller Kenntnis der Sache festlegen zu können ° nach jedem von der Kommission als angemessen betrachteten System die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbusse in Erfahrung bringen können, ohne, was dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung zuwiderliefe, zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.
10. Aufgrund des besonderen Systems der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf kartellrechtlichem Gebiet besteht zwar die Möglichkeit einer Doppelsanktion im Anschluß an zwei Parallelverfahren, die verschiedenen Zielen dienen, doch gebietet es ein allgemeiner Billigkeitsgedanke, daß die Kommission verpflichtet ist, bei der Zumessung der Geldbusse gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen zu berücksichtigen, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats ° also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen ° handelt.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 6. APRIL 1995. - TREFILUNION SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG. - RECHTSSACHE T-148/89.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553 ° Betonstahlmatten, ABl. L 260, S. 1; im folgenden: Entscheidung), mit der die Kommission gegen vierzehn Hersteller von Betonstahlmatten eine Geldbusse wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag festsetzte. Gegenstand der Entscheidung sind Betonstahlmatten. Dabei handelt es sich um vorgefertigte Bewehrungen aus glatten oder gerippten kaltgezogenen Stahldrähten, die durch rechteckiges Punktschweissen zu einem Netz verbunden werden. Dieses Erzeugnis wird in fast allen Anwendungsgebieten des bewehrten Stahlbetonbaus eingesetzt.
2 Von 1980 an soll es in diesem Sektor auf dem deutschen, dem französischen und dem Benelux-Markt zu einer Reihe von Absprachen und Praktiken gekommen sein, die zu der Entscheidung führten.
3 Für den deutschen Markt erteilte das Bundeskartellamt am 31. Mai 1983 die Erlaubnis zur Bildung eines Strukturkrisenkartells der deutschen Betonstahlmattenhersteller, die nach einmaliger Verlängerung im Jahr 1988 ablief. Das Kartell bezweckte einen Kapazitätsabbau und sah ausserdem Lieferquoten und eine Preisregelung vor, die allerdings nur für die ersten beiden Jahre der Anwendung des Kartellvertrags genehmigt wurde (vgl. Punkte 126 und 127 der Entscheidung).
4 Die französische Wettbewerbskommission gab am 20. Juni 1985 eine Stellungnahme zur Lage des Wettbewerbs auf dem Betonstahlmattenmarkt in Frankreich ab, worauf die Entscheidung Nr. 85-6 DC des französischen Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt vom 3. September 1985 erging, mit der verschiedenen französischen Gesellschaften Geldbussen auferlegt wurden, weil sie in der Zeit von 1982 bis 1984 Maßnahmen und Praktiken durchgeführt hatten, die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs und eine Behinderung des normalen Funktionierens des Marktes bezweckten und bewirkten. Gegen die Unternehmen, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist (vgl. Randnr. 9 dieses Urteils) wurden wegen ihrer Beteiligung an den in der Entscheidung festgestellten Verhaltensweisen während des letzten Vierteljahres 1982, Anfang 1983 und in der Zeit von Juni 1983 bis September 1984 eine Geldbusse von 800 000 FF bzw. 200 000 FF verhängt.
5 Am 6. und 7. November 1985 führten Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) gleichzeitig und ohne vorherige Ankündigung Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von sieben Unternehmen und zwei Unternehmensvereinigungen durch, und zwar bei Tréfilunion SA, Sotralentz SA, Tréfilarbed Luxembourg/Saarbrücken SARL, Ferriere Nord SpA (Pittini), Baustahlgewebe GmbH (BStG), Thibo Draad- en Bouwstaalprodukten BV (Thibodraad), NV Bekärt, Syndicat national du tréfilage d' acier (STA) und Fachverband Betonstahlmatten e. V.; am 4. und 5. Dezember 1985 erfolgten weitere Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Unternehmen ILRO SpA, G. B. Martinelli, NV Usines Gustave Boël (afdeling Trébos), Tréfileries de Fontaine-l' Evêque (TFE), Frère-Bourgeois Commerciale SA (FBC), Van Merksteijn Staalbouw BV und ZND Bouwstaal BV.
6 Aufgrund des im Rahmen dieser Prüfungen gefundenen Materials und der gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 erhaltenen Auskünfte gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß die betreffenden Hersteller zwischen 1980 und 1985 durch eine Reihe von Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Lieferquoten und Preise für Betonstahlmatten gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstossen hätten. Die Kommission leitete das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ein, und am 12. März 1987 wurde die Mitteilung der Beschwerdepunkte den betroffenen Unternehmen übersandt, die hierzu Stellung nahmen. Eine Anhörung ihrer Vertreter fand am 23. und 24. November 1987 statt.
7 Am Ende dieses Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung. Darin heisst es (Punkt 22), daß es sich bei den Wettbewerbsbeschränkungen um eine Reihe von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen handele, die die Festsetzung von Preisen und/oder Lieferquoten sowie die Aufteilung der Märkte für Betonstahlmatten zum Gegenstand hätten. Diese Absprachen hätten sich auf verschiedene Teilmärkte (französischer, deutscher oder Benelux-Markt) bezogen, doch hätten sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da an ihnen Unternehmen mit Sitz in mehreren Mitgliedstaaten beteiligt gewesen seien. Es wird weiter ausgeführt: "Im vorliegenden Fall handelt es sich weniger um eine globale Absprache zwischen sämtlichen Herstellern aus allen betroffenen Mitgliedstaaten, sondern eher um einen Komplex mehrerer Absprachen mit teilweise wechselnden Beteiligten. Jedoch hat dieser Absprachenkomplex eine weitgehende Reglementierung eines wesentlichen Teils des Gemeinsamen Marktes durch die Reglementierung der einzelnen Teilmärkte bewirkt."
8 Die Entscheidung enthält folgenden verfügenden Teil:
"Artikel 1
Die Unternehmen Tréfilunion SA, Société Métallurgique de Normandie (SMN), CCG (TECNOR), Société de treillis et panneaux soudés (STPS), Sotralentz SA, Tréfilarbed SA bzw. Tréfilarbed Luxembourg/Saarbrücken Sarl, Tréfileries de Fontaine l' Evêque, Frère Bourgeois Commerciale SA (jetzt Steelinter SA), NV Usines Gustave Boël, afdeling Trébos, Thibo Draad- en Bouwstaalprodukten BV (jetzt Thibo Bouwstaal BV), Van Merksteijn Staalbouw BV, ZND Bouwstaal BV, Baustahlgewebe GmbH, ILRO SpA, Ferriere Nord SpA (Pittini) und GB Martinelli fu GB Metallurgica SpA haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, indem sie sich in dem Zeitraum vom 27. Mai 1980 bis zum 5. November 1985 in einem oder mehreren Fällen an einer oder mehreren Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (Absprachen) beteiligten, die in der Festsetzung von Verkaufspreisen, der Einschränkung des Absatzes, der Aufteilung der Märkte sowie in Maßnahmen zur Anwendung dieser Absprachen und zu deren Kontrolle bestanden.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Unternehmen, soweit sie nach wie vor auf dem Betonstahlmatten-Sektor in der EWG tätig sind, sind verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen (falls sie dies noch nicht getan haben) und in Zukunft bezueglich ihrer Betonstahlmatten-Aktivitäten von allen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen.
Artikel 3
Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen folgende Geldbussen festgesetzt:
1. Tréfilunion SA (TU): eine Geldbusse von 1 375 000 ECU,
2. Société Métallurgique de Normandie (SMN): eine Geldbusse von 50 000 ECU,
3. Société des treillis et panneaux soudés (STPS): eine Geldbusse von 150 000 ECU,
4. Sotralentz SA: eine Geldbusse von 228 000 ECU,
5. Tréfilarbed Luxembourg-Saarbrücken Sarl: eine Geldbusse von 1 143 000 ECU,
6. Steelinter SA: eine Geldbusse von 315 000 ECU,
7. NV Usines Gustave Boël, afdeling Trébos: eine Geldbusse von 550 000 ECU,
8. Thibo Bouwstaal BV: eine Geldbusse von 420 000 ECU,
9. Van Merksteijn Staalbouw BV: eine Geldbusse von 375 000 ECU,
10. ZND Bouwstaal BV: eine Geldbusse von 42 000 ECU,
11. Baustahlgewebe GmbH (BStG): eine Geldbusse von 4 500 000 ECU,
12. ILRO SpA: eine Geldbusse von 13 000 ECU,
13. Ferriere Nord SpA (Pittini): eine Geldbusse von 320 000 ECU,
14. GB Martinelli fu GB Metallurgica SpA: eine Geldbusse von 20 000 ECU.
..."
9 Nach der Entscheidung (Punkte 12 und 195) ist Tréfilunion SA (Tréfilunion II) als Rechtsnachfolgerin von zwei Unternehmen, die sich an den Absprachen beteiligt haben, nämlich Tréfilunion (Tréfilunion I) und Chiers-Châtillon-Gorcy (CCG), anzusehen. Das erstgenannte Unternehmen, Tréfilunion I, war bis zum 1. Januar 1987 eine 100%ige Tochtergesellschaft des Sacilor-Konzerns. Neben Betonstahlmatten stellte Tréfilunion I noch andere Drahterzeugnisse her. CCG firmierte 1983 in Tecnor um. Im Laufe des zweiten Halbjahres 1987 wurde Tréfilunion I von Tecnor rückwirkend zum 1. Januar 1987 absorbiert. Die dadurch entstandene Gesellschaft wurde in Tréfilunion umbenannt (Tréfilunion II). Soweit der Name Tréfilunion (TU) verwendet wird, bezeichnet er, soweit nicht anders vermerkt, Tréfilunion I. Die französischen Hersteller von Betonstahlmatten bestanden seinerzeit aus zwei Gruppen. Die erste Gruppe bestand aus den sogenannten "integrierten" Herstellern, zu denen die Tochtergesellschaften der ehemaligen verstaatlichten Stahlkonzerne, Sacilor und Usinor, gehörten; Tréfilunion und die Société métallurgique de Normandie (SMN) waren 100%ige Tochtergesellschaften des ehemaligen Sacilor-Konzerns, während CCG-Tecnor und die Société des treillis et panneaux soudés (STPS) 98%ige bzw. 99,99%ige Tochtergesellschaften des ehemaligen Usinor-Konzerns waren. Die zweite Gruppe bestand aus den "nichtintegrierten" oder "unabhängigen" Herstellern, nämlich Fabrique de fer de Maubeuge, Tecta, Gantois, Sotralentz und Tréfileries du Sud-Est.
Verfahren
10 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 27. Oktober 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben. Zehn der dreizehn anderen Adressaten dieser Entscheidung haben ebenfalls Klage erhoben.
11 Mit Beschlüssen vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache und die zehn anderen Rechtssachen gemäß Artikel 14 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht verwiesen. Diese Klagen sind unter den Nummern T-141/89 bis T-145/89 und T-147/89 bis T-152/89 in das Register eingetragen worden.
12 Mit Beschluß vom 13. Oktober 1992 hat das Gericht die vorgenannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.
13 Mit Schriftsätzen, die zwischen dem 22. April und dem 7. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Parteien auf die Fragen geantwortet, die ihnen das Gericht gestellt hatte.
14 In Anbetracht der Antworten auf diese Fragen hat das Gericht auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
15 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung, die vom 14. bis 18. Juni 1993 stattgefunden hat, Ausführungen gemacht und auf die Fragen des Gerichts geantwortet.
Anträge der Parteien
16 Die Klägerin beantragt,
° die Entscheidung, soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;
° hilfsweise, die in dieser Entscheidung festgesetzte Geldbusse aufzuheben;
° höchst hilfsweise, die Geldbusse herabzusetzen;
° der Kommission sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.
17 Die Kommission beantragt,
° die Klage als unbegründet abzuweisen;
° der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Begründetheit
18 Die Klägerin stützt ihre Klage im wesentlichen auf drei Klagegründe. Mit dem ersten macht sie einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, mit dem zweiten einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und mit dem dritten einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 geltend.
Zum Klagegrund des Verstosses gegen Verfahrensvorschriften
I ° Zur fehlenden Übersetzung der Anlagen der Mitteilung der Beschwerdepunkte
19 Die Klägerin macht geltend, die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe in der Anlage Schriftstücke in ihrer Originalsprache enthalten, von denen Auszuege sowohl in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch in der Entscheidung übersetzt worden seien. Der Umstand, daß ihr keine vollständige Übersetzung dieser Anlagen zur Verfügung gestellt worden sei, stelle eine Verletzung der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385; nachstehend: Verordnung Nr. 1) und insbesondere des Artikels 3 dar, in dem bestimmt sei, daß "Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet,... in der Sprache dieses Staates abzufassen [sind]"; ausserdem liege darin eine Verletzung der Verteidigungsrechte, die sich nach der Hoechst-Entscheidung des Gerichtshofes (Urteil vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 16) "auf streitige Verfahren im Anschluß an eine Mitteilung von Beschwerdepunkten" bezögen.
20 Die Kommission erwidert, zwar gehörten die Entscheidung und die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den Verfahrensakten und fielen daher unter den Begriff "Schriftstücke" im Sinne der Verordnung Nr. 1, doch seien die Anlagen nur Beweisstücke, die sie sichergestellt habe und auf die sie sich stütze. Diese Anlagen müssten daher so wie sie seien, d. h. in der Originalsprache, den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, die dann deren Auslegung bestreiten könnten oder auch nicht. Auf jeden Fall sei ihr Standpunkt, wie sie ihn dem Adressaten gegenüber vertrete, nur in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Entscheidung enthalten.
21 Das Gericht ist der Auffassung, daß sowohl die Entscheidung als auch die Mitteilung der Beschwerdepunkte, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, Verfahrensunterlagen sind, wie sie als solche in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rats (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) geregelt sind, die den Standpunkt der Kommission gegenüber den Adressaten festlegen. Sie sind daher als "Schriftstücke" im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1 anzusehen und ihren Empfängern in der Verfahrenssprache zu übermitteln. Demgegenüber sind die Anlagen der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die nicht von der Kommission stammen, als Beweisstücke anzusehen, auf die sich die Kommission stützt und die daher den Empfängern so, wie sie sind, zu übermitteln sind, so daß der Empfänger ihre Auslegung durch die Kommission, auf die sie sowohl ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch ihre Entscheidung gestützt hat, in Erfahrung bringen kann. Ferner ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, daß sich, wie die Klägerin einräumt, sowohl in der eigentlichen Entscheidung als auch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte einschlägige Auszuege aus den Anlagen in französischer Sprache finden. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Klägerin bei dieser Art der Darlegung genau erkennen, auf welchen Sachverhalt und auf welche rechtlichen Argumente sich die Kommission gestützt hatte, und damit ihre Rechte angemessen verteidigen.
22 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
II ° Zur unterlassenen Übermittlung bestimmter Schriftstücke
23 Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe auch die Verteidigungsrechte verletzt, weil sie ihr weder das Fernschreiben von Martinelli vom 14. Juli 1983 an Italmet, den Agenten von Ferriere Nord und Martinelli in Frankreich (Anlage 34 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 57 der Entscheidung) noch das Fernschreiben von Herrn Duroux, dem Vertreter von Tréfilunion, vom 3. November 1983 an Herrn François, den Vertreter von Italmet (Anlage 35 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 58 der Entscheidung) übermittelt habe, obwohl diese Schriftstücke von der Kommission als Beleg für das Vorliegen einer französisch-italienischen Vereinbarung für den Zeitraum 1983/84 herangezogen worden seien. Zwar hätten ihre Anwälte die Akten bei der Kommission einsehen können, doch hätten sie nicht alle im Besitz der Kommission befindlichen Schriftstücke einsehen können, insbesondere nicht die, bei denen die Kommission davon ausgegangen sei, daß sie nicht die französischen Unternehmen und die sie vertretenden französischen Verbände beträfen. Somit hätten sie von den beiden genannten Schriftstücken keine Kenntnis nehmen können.
24 Das Gericht ist der Auffassung, daß keine dieser beiden Anlagen der Mitteilung der Beschwerdepunkte ein unverzichtbarer Beweis für das Vorliegen von Absprachen für die Jahre 1983/84 und die Beteiligung der Klägerin an diesen Absprachen ist.
25 Das Gericht stellt fest, daß die von der Klägerin angeführten Schriftstücke ihr nicht mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt worden sind. Die Klägerin konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß sie für die Sache nicht von Bedeutung seien. Diese beiden Schriftstücke können deshalb nicht als gültige Beweismittel gegen sie angesehen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/89, DSM/Kommission, Slg. 1991, II-1833, Randnr. 37). Die Frage hingegen, ob diese Schriftstücke eine unerläßliche Stütze für die tatsächlichen Feststellungen bilden, die die Kommission in der Entscheidung zu Lasten der Klägerin getroffen hat, gehört zur Prüfung der Begründetheit dieser Feststellungen durch das Gericht (vgl. Urteil DSM/Kommission, a. a. O., Randnr. 40).
Zum Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag
I ° Zum relevanten Markt
Vorbringen der Parteien
26 Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Kommission fehlerhaft Betonstahlmatten als ein Produkt darstelle, das in allen Mitgliedstaaten gleichartig und daher ohne Rücksicht auf das Herkunftsland substituierbar sei. Sie selbst produziere in Frankreich nach einer von der Association technique pour le développement de l' emploi du treillis soudé (Fachverband für die Förderung der Verwendung von Betonstahlmatten; nachstehend: ADETS) entwickelten Produktpalette, die den vom französischen Ministerium für die Industrie zugelassenen Produkten entspreche. Die Palette der deutschen Erzeugnisse sei der Palette der belgischen und niederländischen Produkte vergleichbar, unterscheide sich jedoch insbesondere im Gewicht von der französischen Produktpalette; daher seien in Frankreich je Tonne Erzeugnis mehr Quadratmeter und eine grössere Anzahl von Schweisspunkten erforderlich, was zu höheren Kosten in diesem Land führe. Diese technischen Unterschiede lägen den Preisunterschieden zwischen beiden Märkten zugrunde; da die Kommission dies nicht berücksichtigt habe, habe sie den relevanten Markt nicht ordnungsgemäß festgestellt.
27 Die Klägerin macht weiter geltend, Betonstahlmatten sei kein zwischen den Ländern unmittelbar austauschbares Produkt, weil es unterschiedliche Normen gebe und für die Ausfuhr Genehmigungen, Abnahmen und Zulassungen erforderlich seien, was im Widerspruch zu der in Punkt 5 der Entscheidung beschriebenen Situation stehe, wo es heisse, daß der innergemeinschaftliche Handel in den Grenzregionen am intensivsten sei. Einzuräumen sei freilich, daß eine solche Zulassung weder für die Einfuhr noch für den Verkauf der betreffenden Produkte in Frankreich, sondern nur für ihre Verwendung bei öffentlichen Aufträgen erforderlich sei. Die Klägerin zieht den Schluß, daß es keinen Gemeinschaftsmarkt für Betonstahlmatten, sondern einen Markt für französische, einen für deutsche, einen für italienische und einen für Benelux-Erzeugnisse gebe.
28 Die Kommission ist der Auffassung, daß die Darlegungen der Klägerin zur Frage der Austauschbarkeit der Produkte angesichts der schlüssigen Beweise für das Vorliegen der Absprachen kein Anlaß sein könnten, an der Rechtmässigkeit der Entscheidung zu zweifeln. Sie bestreitet, daß die Geltung unterschiedlicher technischer Normen in den einzelnen Ländern wirkliche Hindernisse schaffe, und betont unter Hinweis auf einen Vermerk von Tréfilunion vom 1. Dezember 1981 (Anlage 5 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 24 der Entscheidung), daß die in der Entscheidung festgestellte Preiserhöhung das Ergebnis der Absprachen und nicht der Herstellungsbedingungen für die betreffenden Erzeugnisse gewesen sei. Es sei zwar richtig, daß die Zulassung eine Handelsschranke sei, aber andererseits habe Tréfilunion selbst ihren Einfluß innerhalb der ADETS geltend gemacht, um diese Maßnahme gegenüber ausländischen Erzeugern einzusetzen (vgl. hierzu Punkt 137 der Entscheidung), und sei die Zulassung auch nur bei öffentlichen Aufträgen vorgeschrieben. Auf jeden Fall müsse das Zulassungserfordernis die Unternehmen veranlassen, nicht den verbliebenen wirksamen Wettbewerb einzuschränken (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnrn. 133 und 134). Der grenzueberschreitende Handel schließlich sei eine Tatsache, die bei der Betrachtung der von der Klägerin nicht bestrittenen Zahlen deutlich werde.
Würdigung durch das Gericht
29 Nach Auffassung des Gerichts können die Darlegungen der Klägerin die von der Kommission in der Entscheidung zugrunde gelegte Definition des relevanten Marktes nicht widerlegen. Selbst wenn bei den anwendbaren Normen insbesondere auf dem französischen Markt bestimmte Unterschiede bestehen, die zu unterschiedlichen Produktionskosten führen könnten, ist erstens darauf hinzuweisen, daß Tréfilunion in dem Vermerk vom 1. Dezember 1981 (Anlage 5 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 24 der Entscheidung) selbst festgestellt hat, daß "der Markt für Standard-Betonstahlmatten... ein europäischer Markt [wird], weil die Entwicklung der technischen Reglementierung dahin geht, die Herstellungs-, Kontroll- und Verwendungsregeln in den Ländern zu vereinheitlichen", und daß die hohen Preise in Frankreich im Jahr 1981 auf eine künstliche Situation zurückzuführen seien, weil es Tréfilunion "gelungen" sei, den Einfuhrstrom "aufzuhalten", indem sie einen Damm in Form einer Vereinbarung zwischen den Herstellern, einschließlich der bedeutenden ausländischen Hersteller, errichtet habe.
30 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in ihrer Klageschrift einräumt, daß die einzelnen nationalen Märkte durch Gemeinschaftshersteller versorgt werden können, die ihre Produktionsanlagen an die betreffenden Normen angepasst haben, und daß die Zulassung in Frankreich nur bei öffentlichen Aufträgen erforderlich ist.
31 Drittens ist festzustellen, daß der Umfang des Handels mit Betonstahlmatten zwischen den Mitgliedstaaten Gegenstand der Tabelle in Punkt 4 der Entscheidung und der Tabellen in den Punkten 7, 8, 9 und 10 ist, deren Zahlen von der Klägerin nicht bestritten werden.
32 Schließlich belegen zahlreiche von der Kommission angeführte Schriftstücke das Bemühen der Klägerin, die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu beschränken, was zeigt, daß die Behauptungen der Klägerin nicht den Tatsachen entsprechen.
33 Demgemäß ist das Gericht der Auffassung, daß die Marktanalyse der Kommission nicht fehlerhaft ist und daß die Rüge der Klägerin folglich zurückzuweisen ist.
II ° Zum Nachweis der Absprachen
A ° Zum französischen Markt
1. Zeitraum 1981/82
Angefochtene Handlung
34 In der Entscheidung (Punkte 23 bis 50 und 159) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe sich zwischen April 1981 und März 1982 an einer ersten Reihe von Absprachen über den französischen Markt beteiligt. Diese Ansprachen hätten zum einen die französischen Hersteller (Tréfilunion, STPS, SMN, CCG und Sotralentz) und zum anderen die auf dem französischen Markt tätigen ausländischen Hersteller (ILRO, Ferriere Nord, Martinelli, Boël/Trébos, TFE, FBC und Tréfilarbed) einbezogen und im Hinblick auf eine Begrenzung der Einfuhren von Betonstahlmatten nach Frankreich die Festsetzung von Preisen und Quoten zum Gegenstand gehabt.
Vorbringen der Parteien
35 Die Klägerin bestreitet nicht, an den verschiedenen Sitzungen teilgenommen zu haben, auf die in mehreren in der Entscheidung angeführten Schriftstücke Bezug genommen wird. Bezueglich der Quoten macht sie jedoch geltend, daß die von der Kommission angeführten Schriftstücke in Wahrheit das Gegenteil der These der Kommission belegten. Die Tabelle in Anlage 6 der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Punkt 29 der Entscheidung) lasse nämlich für den Zeitraum April 1980 bis April 1982 eine zufallsbestimmte Entwicklung der Lieferungen der vier integrierten französischen Hersteller erkennen, während nach Punkt 26 der Entscheidung die Einfuhren nach einem Anstieg von Januar 1981 bis Juli/August 1981 während der letzten vier Monate des Jahres beständig geblieben seien. Diese Angaben, die durch verschiedene von der Klägerin vorgelegte Tabellen über die Absatzzahlen für Betonstahlmatten auf dem französischen Markt gestützt würden, widerlegten die These einer Aufteilung der Märkte. Ausserdem betreffe die angeführte Anlage 6 nur französische Hersteller, so daß sie nicht als Nachweis einer Absprache mit ausländischen Herstellern dienen könne.
36 Bezueglich der Preise macht die Klägerin geltend, daß eine Vereinbarung nicht bewiesen sei. Eine Preiserhöhung sei notwendig gewesen, um in die Gewinnzone zurückzukommen, wie sich aus ihrem Vermerk vom 1. Dezember 1981 ergebe (Anlage 5 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 24, 27 und 28 der Entscheidung); es sei nicht erstaunlich, daß andere Unternehmen ihr hätten folgen können, weil Tréfilunion das wichtigste Unternehmen auf dem französischen Markt sei, ihre Preislisten regelmässig in der Zeitschrift Le moniteur des traveaux publics veröffentlicht und Rabatte auf der Grundlage dieser Listen berechnet würden. Ausserdem sei in dem Fernschreiben von Italmet vom 19. März 1982 an Ferriere Nord (Anlage 18 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 41 der Entscheidung) festgehalten, daß es für die Anwendung eines vorübergehenden Rabattes von 325 FF nicht erforderlich gewesen sei, "ihre italienischen, belgischen und deutschen Partner um Erlaubnis zu bitten".
37 Die Entscheidung sei insoweit unzureichend begründet, als sie nicht erkennen lasse, ob die Kommission davon ausgegangen sei, daß die streitigen Ereignisse im April oder im Juni 1982 geendet hätten. Zwar werde in Punkt 23 als Dauer der Zeitraum April 1981 bis März 1982 angegeben und in den Punkten 42 bis 45 von Diskussionen über die Verlängerung der angeblichen Vereinbarungen gesprochen; in Punkt 159 beziehe sich die Entscheidung aber nur auf die Absprachen von 1981/82. Erst nach Klageerhebung habe die Kommission klargestellt, daß der zugrundegelegte Zeitraum der Zuwiderhandlung im März 1982 geendet habe, was das Gericht für den Fall, daß es die Entscheidung nicht für nichtig erkläre, bei der Herabsetzung der Geldbusse zu berücksichtigen habe.
38 Die Kommission macht bezueglich der Quoten geltend, sie habe sich nicht nur auf die Tabelle in Anlage 6 der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Punkt 29 der Entscheidung) gestützt, die ihr im übrigen Kenntnis von den den französischen Herstellern zugewiesenen Quoten verschafft habe, sondern auch auf den Vermerk von Tréfilunion vom 1. Dezember 1981 (Anlage 5 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 24, 27 und 28 der Entscheidung) und das Protokoll über die TU-Vorstandssitzung vom 2. März 1982 (Anlage 7 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 29 der Entscheidung), die sie in die Lage versetzt hätten, die erwähnte Tabelle auszulegen, und die unbestreitbar den Beweis für das Vorliegen einer Quotenabsprache erbrächten.
39 Zu den Preisen führt die Kommission aus, sie seien mit Hilfe der Rabatte festgelegt worden, über die im Rahmen der Absprache verhandelt worden sei, wie sich aus dem Memorandum von Herrn Marie, Direktor bei der Tréfilunion, vom 9. April 1981 ergebe (Anlagen 12 und 12 A der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 34 der Entscheidung; vgl. auch die Anlagen 21, 22 und 23 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 41 und 43 der Entscheidung). Bezueglich Punkt 41 der Entscheidung ist die Kommission der Ansicht, er beweise genau das Gegenteil dessen, was die Klägerin behaupte; sie frage sich nämlich, warum im Verlauf einer Sitzung gesagt werden müsse, daß die französischen Hersteller "nicht verpflichtet wären, ihre... Partner um Erlaubnis zu bitten", wenn die Unternehmen ihre Entscheidungen ohne Abstimmung untereinander frei getroffen hätten.
40 Zur Dauer der Zuwiderhandlung weist die Kommission darauf hin, daß in der Entscheidung zweimal festgestellt werde (Punkte 23 und 29), daß die erste Gruppe von Absprachen in den Jahren 1981/82 von April 1981 bis März 1982 gedauert habe. Obwohl die Zuwiderhandlung anscheinend über diesen Zeitraum hinaus fortgedauert habe, habe sie nur diesen Zeitraum zugrunde gelegt, so daß die Geldbusse selbstverständlich nicht die Zeit nach dem 31. März 1982 betreffe.
Würdigung durch das Gericht
41 Das Gericht stellt vorab fest, daß sich die Klägerin auf die Zahlen in den von ihr vorgelegten Tabellen stützt, ohne die von der Kommission beigebrachten Beweise gegen sie auch nur teilweise zu bestreiten.
42 Das Gericht ist der Auffassung, daß die von der Kommission beigebrachten Schriftstücke insgesamt belegen, daß sich die Klägerin im Zeitraum 1981/82 an den Absprachen über den französischen Markt beteiligt hat. Aus den beiden Fernschreiben vom 17. März 1981 und 9. April 1981 (Anlagen 9 und 11 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 32 und 33 der Entscheidung) sowie aus dem Memorandum von Herrn Marie vom 9. April 1981 (Anlage 12 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 34 der Entscheidung) ergibt sich nämlich, daß die Klägerin am 1. April 1981 in Paris an einer Sitzung mit italienischen und belgischen Herstellern teilgenommen hat, in deren Verlauf mit den italienischen Herstellern die Quoten, Listenpreise, Preisabschläge, Penetrationsrabatte und ein Informationsaustausch über den französischen Betonstahlmattenmarkt vereinbart wurden. Eine weitere Notiz von Tréfilunion vom 23. Oktober 1981 (Anlage 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 46 und 48 der Entscheidung) über ein Gespräch zwischen Tréfilunion und Tréfilarbed belegt das Vorliegen einer Quotenvereinbarung mit Tréfilarbed und den belgischen Unternehmen Boël-Trébos und Steelinter.
43 Ferner ist auf den Wortlaut des internen Vermerks von Tréfilunion vom 1. Dezember 1981 hinzuweisen (Anlage 5 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 24, 27 und 28 der Entscheidung), in dem es insbesondere heisst: "Tréfilunion ist es gelungen, den Einfuhrstrom aufzuhalten, weil sie einen Damm in Form einer Vereinbarung zwischen den Herstellern, einschließlich der bedeutenden Ausländer, vorbereitet und ihre Annahme erwirkt hat. In der Folge kam es zu einer künstlichen Situation, in der sich die Preise 1981 auf unserem Markt verhältnismässig verteuerten und die Einfuhrmengen im grossen und ganzen auf dem Stand von 1980 aufrechterhalten wurden." Weiter heisst es darin: "Die sichere Aufrechterhaltung der Preisvereinbarung bedeutet zumindest für die französischen Hersteller eine mengenmässige Selbstbeschränkung in ihrem eigenen Markt auf dem jetzigen Niveau" und: "In den Diskussionen, die zwischen Herstellern verschiedener Länder über die zu gewährenden Marktanteile geführt wurden, sind die Argumente derjenigen, die Zugang erhielten, dadurch, daß sie sich die erworbenen Positionen zunutze machen, offensichtlich sehr stark. Das Beispiel, das in Frankreich im Zusammenhang mit der jüngsten Absprache geboten wird, zeigt, wie wichtig diese vorher erworbenen Positionen sind."
44 Diese ganz klaren schriftlichen Beweise werden durch einen Vermerk von Ferriere Nord über eine Sitzung vom 18. Februar 1982 in Paris zwischen Tréfilunion, ILRO, Martinelli, Italmet und Ferriere Nord (Anlage 16 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 38 der Entscheidung) erhärtet, worin festgehalten ist, daß Herr Marie bei dieser Gelegenheit erklärt hatte, daß "die Absprache von Anfang 1981 die erwarteten Ergebnisse mengen- und preismässig erbrachte".
45 Das Gericht weist schließlich darauf hin, daß in der Entscheidung (Punkte 23 und 29), wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, festgestellt wurde, daß die Vereinbarung von April 1981 bis März 1982 gedauert hat. Die Kommission konnte diese Dauer anhand eines Vermerks von Ferriere Nord über eine Sitzung vom 20. Oktober 1981 mit Tréfilunion und den italienischen Herstellern (Anlage 15 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 37 der Entscheidung) feststellen, in dem es heisst: "Die Ergebnisse der Absprache vom März (ab 1. April 1981) waren im wesentlichen zufriedenstellend und haben einen Anstieg der Preisnotierungen sowohl für die Franzosen als auch für die Italiener ausgelöst" und anhand eines Protokolls vom 23. März 1982 über die TU-Vorstandssitzung vom 2. März 1982, in dem es heisst, daß TU "die laufende Absprache, die zum 31. März abläuft, weiter bis zum Ende durchführt". Somit kann die Klägerin nicht beanstanden, daß die Dauer ihrer Beteiligung in der Entscheidung nicht festgestellt worden sei.
46 Nach alledem ist der Schluß zu ziehen, daß der Kommission rechtlich der Beweis für eine Beteiligung der Klägerin an den Absprachen gelungen ist, die eine Festlegung der Preise und Quoten für den französischen Markt für den Zeitraum von April 1981 bis März 1982 bezweckten.
47 Demnach ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen.
2. Zeitraum 1983/84
Angefochtene Handlung
48 In der Entscheidung (Punkte 51 bis 76 und 160) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe sich an einer zweiten Reihe von Absprachen beteiligt, die zum einen die französischen Hersteller (Tréfilunion, STPS, SMN, CCG und Sotralentz) und zum anderen die auf dem französischen Markt tätigen ausländischen Hersteller (ILRO, Ferriere Nord, Martinelli, Boël/Trebos, TFE/FBC ° wobei FBC die Produktion von TFE vermarktet habe ° und Tréfilarbed) einbezogen hätten. Diese Absprachen hätten im Hinblick auf eine Begrenzung der Einfuhren von Betonstahlmatten nach Frankreich die Festsetzung von Preisen und Quoten zum Gegenstand gehabt. Diese Reihe von Absprachen sei zwischen Anfang 1983 und Ende 1984 durchgeführt worden und im Oktober 1983 durch das Zustandekommen eines "Protocole d' accord" für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis 31. Dezember 1984 formalisiert worden. Dieses Protokoll fasse die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungen zwischen den französischen, italienischen und belgischen Herstellern sowie Arbed über die Quoten und Preise für den französischen Markt zusammen und setze die Quoten der integrierten französischen Hersteller auf 60,50 %, davon 40,50 % für den Sacilor-Konzern (Tréfilunion + SMN) und 20 % für den Usinor-Konzern (CCG + STPS), die der nichtintegrierten französischen Hersteller auf 18 % und die Quoten Belgiens, Italiens und Deutschlands auf 13,95 % des Verbrauchs im französischen Markt "im Rahmen eines zwischen diesen Herstellern und den französischen Herstellern getroffenen Übereinkommens" fest.
Vorbringen der Parteien
49 Die Klägerin bestreitet nicht ihre Kontakte mit den italienischen Herstellern während der sogenannten "Vorbereitungsphase" insbesondere im Rahmen der Sitzung vom 23. Februar 1983, die die Kommission in den Punkten 52 und 53 der Entscheidung angeführt habe (Anlagen 27 und 28 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), sie wendet sich aber gegen die These, daß diese Kontakte zum Abschluß einer Vereinbarung über eine Aufteilung von 39 % des französischen Marktes unter den nichtintegrierten französischen, den belgischen, den italienischen und den deutschen Herstellern geführt hätten.
50 Zu den in den Punkt 55 der Entscheidung dargelegten Kontakten mit Tréfilarbed, die zu einer Vereinbarung über deren Quote geführt haben sollen, weist die Klägerin darauf hin, daß diese Vereinbarung nach der Entscheidung eine rasche Preisverbesserung habe ermöglichen sollen, was die Kommission durch die in Punkt 56 angeführten Tatsachen zu belegen suche. Die Kommission bringe jedoch für diese Tatsachen keinen schriftlichen Beleg bei, so daß in diesem Punkt jeglicher Beweis fehle.
51 Das "Protocole d' accord" vom Oktober 1983 sei nicht unterzeichnet worden und habe sich, wenn die Vereinbarung bestanden haben sollte, weder auf die Marktanteile noch auf die Preise ausgewirkt. Nach Auffassung der französischen Wettbewerbskommission hätten sich die ausländischen Hersteller geweigert, sich an dieser Absprache zu beteiligen; die Kommission habe diese Feststellung nicht berücksichtigt, ohne anzugeben, welche neuen Tatsachen sie zu der Annahme berechtigten, nichtfranzösische Unternehmen hätten sich an dieser Absprache beteiligt.
52 Bezueglich der Quoten bestreitet die Klägerin das Vorliegen einer Vereinbarung wegen der unsteten Entwicklung des Marktanteils der französischen Hersteller, die sich sowohl aus den Daten des für die französische Wettbewerbskommission erstellten Berichts Jenny als auch aus dem Vermerk vom 10. August 1984 zur Vorbereitung des Haushaltsplans von Tréfilunion für 1985 und 1986 (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 62 der Entscheidung) ergebe.
53 Zu den Preisen bringt die Klägerin vor, die Kommission habe nicht das Vorliegen einer Vereinbarung bewiesen, deren Zweck es gewesen sei, zu einer Preisabstimmung zu gelangen; die sogenannten Preisdirektiven seien von den an der angeblichen Vereinbarung Beteiligten nicht befolgt worden. Im übrigen könne sich die Kommission zum Beweis des Vorliegens einer Preisabsprache nicht auf die in den Punkten 57 und 58 der Entscheidung aufgeführten Schriftstücke berufen. Zu Punkt 57 bemerkt die Klägerin, eine im Oktober 1983 zustande gekommene Preisvereinbarung könne nicht rückwirkend bereits im Juli angewandt worden sein; zu Punkt 58 weist sie darauf hin, daß ihr Anlage 35 der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht übermittelt worden sei.
54 Die Kommission legt bezueglich der Vorbereitungsphase dar, daß die integrierten französischen und die italienischen Hersteller unleugbar in der Sitzung vom 23. Februar 1983 zu einer Vereinbarung über ihre jeweiligen Marktanteile gekommen seien (Anlagen 27 bis 29 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 53 und 54 der Entscheidung) und daß dies nur die erste Stufe einer umfassenden Vereinbarung mit weiteren Beteiligten gewesen sei.
55 Zu der Vereinbarung mit Tréfilarbed verweist die Kommission darauf, daß sie entgegen der Behauptung der Klägerin den Beweis für die Beteiligung von Tréfilarbed an der Vereinbarung nicht in den in Punkt 56 angeführten Tatsachen gesehen habe, sondern in der Korrespondenz zwischen Sacilor und Tréfilunion einerseits und Arbed andererseits (Anlagen 30 bis 33 der Mitteilung der Beschwerdepunkte).
56 Das "Protocole d' accord" sei bei Tréfilunion und Tréfilarbed, die es unterzeichnet habe, aufgefunden worden. Aber auch ohne Unterzeichnung verliere es seine Beweiskraft nicht. Die im "Protocole" angeführten Marktanteile je Unternehmen entsprächen genau den bei der französisch-italienischen Sitzung vom 23. Februar 1983 beschlossenen und durch den Austausch von Fernschreiben mit Tréfilarbed im Juni 1983 bekräftigten Anteilen, und das "Protocole" beziehe sich auf dieses zuvor getroffene Übereinkommen (Punkt 61 Ziffer ii der Entscheidung). Das Zustandekommen dieser Absprache werde auch durch die Notiz von Herrn Marie vom 30. Oktober 1984 (Anlage 50 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 72 der Entscheidung) bestätigt. An die Schlußfolgerungen der französischen Wettbewerbskommission in ihrer Stellungnahme sei sie nicht gebunden, zumal wenn es um nichtfranzösische Unternehmen gehe; ausserdem habe sie zusätzliche Beweismittel gefunden, die nicht im Besitz der französischen Behörden gewesen seien.
57 Bezueglich der Quoten und Preise führt die Kommission aus, die zahlreichen schriftlichen Beweise, auf die sie sich berufen habe, belegten, daß die Absprachen nach Maßgabe der im "Protocole" vorgesehenen Modalitäten funktioniert hätten, daß die Preisdirektiven angewandt worden seien und daß aufgrund der Quotenvereinbarung ein Preisanstieg zu verzeichnen gewesen sei.
Würdigung durch das Gericht
58 Das Gericht ist der Auffassung, daß die von der Kommission beigebrachten Schriftstücke insgesamt ° auch ohne Verwendung der der Klägerin nicht übermittelten Schriftstücke, insbesondere der Anlagen 34 und 35 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ° hinreichenden Beweis für das Vorliegen der streitigen Vereinbarungen, die Beteiligung der Klägerin und ihre Führungsrolle bei den Verhandlungen sowie bei der inhaltlichen Durchführung der Vereinbarungen liefern. Angesichts dieser Beweise können die Darlegungen der Klägerin nicht als begründet betrachtet werden.
59 Bezueglich der sogenannten "Vorbereitungsphase" ist das Gericht der Auffassung, daß sich aus den von der Kommission beigebrachten Schriftstücken über die Sitzung vom 23. Februar 1983 der integrierten französischen Hersteller mit ILRO, Martinelli und Ferriere Nord (Anlage 27 bis 29 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 53 und 54 der Entscheidung) ergibt, daß die beiden Parteien zu einer Vereinbarung über die Aufteilung des französischen Marktes gelangt sind. Im Laufe dieser Sitzung ist nämlich vereinbart worden, daß der französische Markt zu 61 % den integrierten französischen Herstellern gehöre und die restlichen 39 % sich wie folgt verteilen sollten: 19 % für die nichtintegrierten französischen, 3 % für die belgischen, 7 % für die deutschen und 10 % für die italienischen Hersteller, also etwa 23 000 Tonnen im Jahr. Selbstverständlich bestand seinerzeit keine Vereinbarung seitens der belgischen, der deutschen und der nichtintegrierten französischen Hersteller, weil sie nicht an der Sitzung teilgenommen hatten, in deren Verlauf die Vereinbarungen getroffen wurden, doch entkräftet dies nicht die Annahme einer Vereinbarung zwischen den integrierten französischen und den italienischen Herstellern. Diese haben sich gleichzeitig über "eine Erhöhung" der Preise ab April 1983 geeinigt. Bezueglich der Vereinbarung mit Tréfilarbed genügt die Feststellung, daß die Klägerin die zahlreichen Schriftstücke (Anlagen 30 bis 33 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) nicht in Frage stellt, die Kontakte zwischen den französischen Herstellern und Tréfilarbed und das Zustandekommen einer Vereinbarung, mit der Tréfilarbed eine Quote von 7,55 % des französischen Marktes zugeteilt wird, belegen.
60 Bezueglich des "Protocole d' accord" ist auf mehrere Statistiken hinzuweisen (Anlagen 42 und 43 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkte 64 und 65 der Entscheidung), in denen für jeden der an der Absprache Beteiligten monatlich der Umsatz auf dem französischen Markt und der Marktanteil angegeben sind. Diese Tabellen enthalten Zahlen, die genau dem "Protocole d' accord" entsprechen. Dem ist hinzuzufügen, daß die Umsätze der Klägerin in der Spalte "Vertragspartner insgesamt" auftauchen und ° absolut sowie in Marktanteilen ° mit den Zahlen in der Spalte "Bezugsgrössen" verglichen werden.
61 Dies wird weiter dadurch gestützt, daß die französischen Hersteller, wie aus einem Fernschreiben vom 13. April 1984 hervorgeht, über Herrn Marie die ausländischen Hersteller zu einer Sitzung am 15. Mai 1984 eingeladen haben, deren Zweck es war, "eine Bilanz unserer Zusammenarbeit zu erstellen, eine Übersicht über den europäischen Markt zu gewinnen und auf dessen Grundlage einen Zeitplan für Preiserhöhungen mit festzulegenden Beträgen aufzustellen, sowie Marktinterpenetration" (Anlage 47 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 67 der Entscheidung).
62 Weiterhin ist in diesem Zusammenhang auf die interne Notiz von Herrn Marie vom 30. Oktober 1984 hinzuweisen (Anlage 50 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 72 der Entscheidung), in der es heisst, daß die Ergebnisse der Pläne 1985/86 von zwei grundlegenden Faktoren abhängig seien, nämlich "Verhandlungen für 1985 und wenn möglich für 1986, die ich nach dem gleichen Vorbild wie die, die seit September 1983 ihre Anwendung gefunden haben und die Ende 1984 zu Ende gehen, führen muß".
63 Soweit es die Stellungnahme der französischen Wettbewerbskommission betrifft, kann das Gericht dem Vorbringen der Klägerin nicht folgen. Erstens konnte die Kommission, wie sie zu Recht betont hat, aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Beweise, die nicht notwendig die gleichen waren, über die die französische Wettbewerbskommission verfügte, zu eigenen Schlüssen gelangen, und zweitens ist die Kommission an die Schlußfolgerungen nationaler Behörden nicht gebunden.
64 Nach alledem ist der Kommission der Beweis für die Beteiligung der Klägerin an den Absprachen über den französischen Markt für den Zeitraum 1983/84, die eine Festlegung der Preise und Quoten zur Beschränkung der Einfuhren von Betonstahlmatten nach Frankreich bezweckten, rechtlich gelungen.
65 Demnach ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen.
3. Zu dem in Punkt 161 der Entscheidung beanstandeten Informationsaustausch
Angefochtene Handlung
66 Nach der Entscheidung (Punkt 161) stellt der in Durchführung der Absprache über den französischen Markt für 1983/84 praktizierte indirekte Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern von ADETS (einschließlich des Importeurs Tréfilarbed) über die Lieferungen, der von ADETS koordiniert wurde, eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne der vom Gerichtshof im Urteil gegen Unternehmen der europäischen Zuckerindustrie entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 173 und 174) dar. Danach stelle die individuelle Angabe von Daten einzelner Unternehmen an Wettbewerber über abgesetzte Mengen eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs dar, die wegen der Beteiligung von Tréfilarbed geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Vorbringen der Parteien
67 Die Klägerin legt dar, die Entscheidung sei so abgefasst, daß sie nicht erkennen könne, ob sie wegen der Beteiligung an diesem indirekten Informationsaustausch verurteilt worden sei. Wenn dies zutreffen sollte, habe die Kommission die Grundsätze des Urteils Suiker Unie u. a./Kommission falsch angewandt. Nach dieser Rechtsprechung verstosse nämlich nur der Informationsaustausch gegen die Bestimmungen des EWG-Vertrages, der eine Beeinflussung des Marktverhaltens eines Wettbewerbers bezwecke oder bewirke, mit anderen Worten die Zukunft betreffe. Im vorliegenden Fall habe der indirekte Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern von ADETS die Vergangenheit und nicht die Zukunft betroffen, wie es auch in der Entscheidung mit dem Hinweis auf "individuelle Lieferungen auf dem französischen Markt" festgestellt werde. Ausserdem bedeute die Zurechnung dieser Zuwiderhandlung, daß sie für die gleichen Handlungen mehrfach bestraft worden sei.
68 Die Kommission entgegnet, sie habe diesen Austausch nicht als solchen beanstandet, er stelle vielmehr einen Teil der Durchführung der Absprachen über den französischen Markt für 1983/84 dar. Er sei ein ergänzender Beweis für deren Vorliegen und habe ausserdem deren Wirkungen verstärkt und die Durchführung sichergestellt und damit die Schwere der zu Lasten der Klägerin festgestellten Zuwiderhandlung erhöht. Zu der Rechtsprechung im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission vertritt die Kommission die Auffassung, es sei zwar richtig, daß der Informationsaustausch die von jedem Unternehmen abgesetzten Mengen (d. h. tatsächlich "die Vergangenheit") betroffen habe; man müsse aber auch beachten, daß es sein Ziel gewesen sei, die künftigen Lieferungen eines jeden im Rahmen der Einhaltung der Quoten festzuhalten. Die Unterscheidung zwischen Informationen über die Vergangenheit und über die Zukunft sei künstlich und unerheblich. Schließlich liege keine Mehrfachbestrafung vor, da sie nicht gleichzeitig den Informationsaustausch einerseits und die Quoten- und Preisabsprachen andererseits je für sich bestraft, sondern lediglich festgestellt habe, daß zu diesen Absprachen neben anderen Vorkehrungen auch ein Informationsaustauschsystem gehört habe.
69 Die Klägerin weist in ihrer Erwiderung darauf hin, daß die Kommission in ihrer Klagebeantwortung dargelegt habe, der in Punkt 161 der Entscheidung beanstandete Informationsaustausch sei nicht als solcher bestraft worden, sondern einfach insoweit, als er "einen Teil der Durchführung der Absprache über den französischen Markt für 1983/84" darstelle. Das Gericht müsse feststellen, daß es nach der Fassung des Punktes 161 nicht um einen erschwerenden Umstand, sondern um eine abgestimmte Verhaltensweise und damit doch wohl um eine selbständige Zuwiderhandlung gehe, und habe folglich diesen Teil der Entscheidung, dessen Begründung die Kommission nicht abändern dürfe, aufzuheben.
70 Die Kommission erwidert, sie habe in ihrer Klagebeantwortung keinen Wechsel der Begründung vorgenommen, ihre Darlegungen hätten lediglich klarstellen sollen und Punkt 161 der Entscheidung sei insoweit eindeutig, weil ausgeführt sei, daß der Informationsaustausch im Rahmen der Durchführung der beanstandeten Vereinbarungen praktiziert worden sei.
Würdigung durch das Gericht
71 Das Gericht ist der Auffassung, daß Punkt 161 der Entscheidung nicht so ausgelegt werden kann, als werde der indirekte Informationsaustausch der Klägerin als eine Zuwiderhandlung zugerechnet, die von ihrer in Punkt 160 der Entscheidung festgestellten Beteiligung an den auf dem französischen Markt im Zeitraum 1983/84 durchgeführten Quoten- und Preisabsprachen zu unterscheiden sei.
72 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Informationsaustausch in Punkt 161 zu Recht als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne der vom Gerichtshof im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission entwickelten Grundsätze qualifiziert wird. Das Gericht stellt nämlich hierzu fest, daß der Informationsaustausch, wie die Kommission dargelegt hat, nicht nur die bereits ausgeführten Lieferungen betraf, sondern auch eine ständige Kontrolle der laufenden Lieferungen ermöglichen sollte, um eine angemessene Wirksamkeit der Vereinbarung sicherzustellen; dies ergibt sich aus Anlage I des "Protocole d' accord", wonach "es erforderlich [ist], um ein möglichst befriedigendes Funktionieren der Vereinbarung sicherzustellen, daß... die unerläßlichen statistischen Angaben geliefert werden: zehntägige Erklärungen zu... den ausgeführten und eingegangenen Bestellungen", und wonach "diese Erklärungen dem Sekretariat die Gesamtplanung der Branche [ermöglichen]". Nach den im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission aufgestellten Grundsätzen stellt ein solches Informationsaustauschsystem eindeutig eine abgestimmte Verhaltensweise dar. FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 689A0148.1
73 Sodann ist das Gericht der Auffassung, daß der Umstand, daß der Informationsaustausch eine abgestimmte Verhaltensweise darstellt und in Punkt 161 als solche qualifiziert wird, nicht, wie die Klägerin zu Unrecht behauptet, bedeutet, daß die Entscheidung so ausgelegt werden müsste, als handele es sich hierbei um eine von der in Punkt 160 angeführten zu unterscheidende Zuwiderhandlung. In Punkt 161 wird nämlich festgestellt, daß der betreffende indirekte Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern von ADETS im Rahmen der Durchführung der in Punkt 160 angesprochenen Vereinbarung praktiziert worden sei; diese Feststellung ist als Bestandteil der Darstellung der Umstände auszulegen, unter denen der Informationsaustausch stattgefunden hat, und nicht in dem Sinne, daß der Informationsaustausch nicht Teil der betreffenden Vereinbarung gewesen sei.
74 Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
B ° Zum Benelux-Markt
Angefochtene Handlung
75 In der Entscheidung (Punkte 78 Buchstaben a und b 163 und 168) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe sich an Preisabsprachen zwischen den wichtigsten Marktteilnehmern auf dem Benelux-Markt einschließlich der Nicht-Benelux-Hersteller sowie an Absprachen zwischen deutschen Herstellern, die nach Benelux exportierten, und den übrigen Marktteilnehmern auf dem Benelux-Markt über die Respektierung der festgesetzten Preise für den Benelux-Markt beteiligt. Diese Absprachen seien in Sitzungen getroffen worden, die zwischen August 1982 und November 1985 in Breda und Bunnik (Niederlande) stattgefunden hätten und an denen (Punkt 168 der Entscheidung) zumindest die Unternehmen Thibodraad, Tréfilarbed, Boël/Trébos, FBC, Van Merksteijn, ZND, Tréfilunion und von den deutschen Herstellern zumindest BStG teilgenommen hätten. Die Entscheidung stützt sich auf zahlreiche Fernschreiben des Agenten von Tréfilunion in den Benelux-Ländern an Tréfilunion. Diese Fernschreiben enthielten genaue Angaben über jede Sitzung (Zeitpunkt, Ort, Beteiligte, Abwesende, Ziel der Sitzung [Besprechung der Marktsituation, Vorschläge bzw. Beschlüsse bezueglich der Preise], Festlegung des Datums und des Ortes der nächsten Sitzung).
76 In der Entscheidung (Punkt 164) wird ausgeführt, daß in den Sitzungen von Breda und Bunnik zwar keine Quotenabsprachen getroffen worden seien (dahin gehende Vorschläge seien geprüft, aber offensichtlich nicht realisiert worden), immerhin seien aber zwecks Vorbereitung eines Quotenkartells Daten einzelner Unternehmen an Wettbewerber, insbesondere Ausfuhrzahlen von Tréfilunion an Boël/Trébos (Punkt 85 der Entscheidung), weitergegeben worden, was einen Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag darstelle.
Vorbringen der Parteien
77 Die Klägerin räumt ein, daß sie an mehreren Sitzungen über den belgischen und den niederländischen Markt teilgenommen habe und daß Preisvereinbarungen getroffen worden seien. Diese Vereinbarungen hätten indessen keine Auswirkungen auf die Marktanteile gehabt; auf jeder Sitzung habe man den Misserfolg der vorausgegangenen Sitzung feststellen und die dort getroffenen Entscheidungen abändern müssen. Auch habe sie infolge des deutschen Krisenkartells, das die deutschen Ausfuhren nach Belgien begünstigt und einen Preisverfall am Markt herbeigeführt habe, nur einen sehr geringen Marktanteil in Belgien gehabt.
78 Die Kommission entgegnet, daß die angebliche Nichteinhaltung der Preise ohne Einfluß auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung sei, da diese vollendet sei, sobald die Preise gemeinsam festgelegt würden. Die Klägerin räume selbst ein, daß Beschlüsse tatsächlich gefasst worden seien. Zu dem angeblich geringen Marktanteil der Klägerin weist die Kommission darauf hin, dies bedeute nicht, daß sie sich nicht an den Absprachen beteiligt habe, wie sich im übrigen aus den in den Punkten 97, 98 und 101 der Entscheidung angeführten Schriftstücken ergebe (mehrere in den Anlagen 68, 69 und 73 der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegebene Fernschreiben). In Wahrheit habe Tréfilunion vom Verkauf auf dem Benelux-Markt wegen der Absprachen abgesehen, an denen sie sich zwecks Anhebung der Preise beteiligt habe.
Würdigung durch das Gericht
79 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin ihre Teilnahme an Sitzungen einräumt und daß in diesen Sitzungen Beschlüsse über die Preise gefasst worden sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß eine Nichteinhaltung der vereinbarten Preise den wettbewerbswidrigen Zweck dieser Sitzungen und folglich auch die Beteiligung der Klägerin an den Absprachen nicht beseitigen könnte, sondern allenfalls beweisen würde, daß sie die betreffenden Vereinbarungen nicht durchgeführt hat. Für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag brauchen nämlich die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn, wie bei den in der Entscheidung festgestellten Vereinbarungen, feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45).
80 Auf jeden Fall kann sich die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht auf ihren geringen Marktanteil als angebliche Folge des deutschen Krisenkartells berufen, denn dieser geringe Marktanteil ist, wie sich aus einem Fernschreiben von Tréfilunion vom 3. April 1984 an Boël (Anlage 69 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 97 der Entscheidung) und einem Fernschreiben vom Tréfilunion vom 21. Juni 1984 an Thibodraad (Anlage 73 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 101 der Entscheidung) ergibt, eine Folge des Verhaltens, das sie im Anschluß an ihre Beteiligung an den Absprachen im Hinblick darauf gezeigt hat, die gefassten Beschlüsse bezueglich der Preise auf dem Benelux-Markt nicht zu gefährden.
81 Nach alledem ist der Kommission der Beweis für die Beteiligung der Klägerin an den eine Festlegung der Preise bezweckenden Absprachen über den Benelux-Markt von August 1982 bis November 1985 rechtlich gelungen.
82 Das Gericht stellt ferner fest, daß die Klägerin nicht bestreitet, ihren Wettbewerbern zur Vorbereitung eines Quotenkartells Auskünfte erteilt zu haben, so daß der Kommission der Beweis für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag rechtlich gelungen ist (Vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnrn. 258 bis 261).
83 Demnach ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen.
C ° Zur Absprache von 1985 zwischen BStG und Tréfilunion über den Interpenetrationsverkehr zwischen Deutschland und Frankreich
84 In der Entscheidung (Punkte 135 bis 143 und 176) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe sich an Absprachen mit dem deutschen Unternehmen BStG über den Interpenetrationsverkehr zwischen Deutschland und Frankreich beteiligt. Diese Absprachen seien am 7. Juni 1985 während eines Gesprächs zwischen Herrn Müller, dem Geschäftsführer von BStG, und Herrn Marie, Direktor bei der Tréfilunion, getroffen worden, wie aus einem internen Vermerk von Herrn Marie vom 16. Juli 1985 (Anlage 106 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und einem internen Vermerk von Herrn Müller vom 27. August 1985 (Anlage 107 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) hervorgehe. In der Entscheidung wird ausgeführt (Punkt 140), daß die während dieses Treffens gegenseitig gemachten Zugeständnisse auch eingehalten worden seien, was sich aus der Tatsache ergebe, daß weder Tréfilunion oder die anderen französischen Hersteller Beschwerde bei der Kommission gegen das deutsche Strukturkrisenkartell geführt hätten, noch das Werk Gelsenkirchen (Deutschland) von BStG Exporte von Listenmatten nach Frankreich aufgenommen habe. Darüber hinaus gehe aus den beiden Vermerken hervor, daß jede zukünftige Exporttätigkeit mit einer bestimmten Lieferquote verknüpft werden sollte.
85 Nach der Entscheidung (Punkt 176) stellen die während des Gesprächs vom 7. Juni 1985 zwischen Herrn Müller und Herrn Marie getroffenen Absprachen über den Interpenetrationsverkehr zwischen Deutschland und Frankreich eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen deutschen und französischen Herstellern dar, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Vorbringen der Parteien
86 Die Klägerin bringt vor, der beanstandete Sachverhalt habe lediglich in einem Treffen zwischen Herrn Müller und Herrn Marie bestanden. Eine Entscheidung sei nicht getroffen worden, und Beweis hierfür sei, daß über das Gespräch von beiden Parteien in der Möglichkeitsform berichtet worden sei. Zwar habe es Unterredungen gegeben, sie hätten aber nicht unmittelbar den Zweck gehabt, eine Vereinbarung zur Beschränkung der französisch-deutschen Marktdurchdringung im Bereich der Betonstahlmatten auf die Beine zu stellen. Die Kommission habe nicht den Beweis für eine Abschwächung der deutschen Marktdurchdringung in Frankreich erbracht. Herr Müller habe bekanntlich in seinem Vermerk geschrieben, er werde sich über "eventuelle Möglichkeiten der Eingrenzung des Interpenetrationsverkehrs" näher informieren. Eine Maßnahme zur Einschränkung des Wettbewerbs aus Deutschland habe es daher nicht gegeben.
87 Die Kommission tritt den Darlegungen von Tréfilunion entgegen und weist darauf hin, daß der Vermerk von Herrn Marie vom 16. Juli 1985 "Schlußfolgerungen" enthalte, in denen bestimmte Zugeständnisse "in allernächster Zeit" festgelegt worden seien. Diese Zugeständnisse seien nur eine erste Stufe "in Erwartung des nächsten Treffens", aber deshalb doch nicht weniger real gewesen und hätten bereits eine Begrenzung der Marktdurchdringung zwischen Frankreich und Deutschland ins Auge gefasst.
Würdigung durch das Gericht
88 Das Gericht stellt fest, daß in der Entscheidung (Punkt 140) der Klägerin vorgeworfen wird, sie habe mit BStG eine generelle Verhaltensabstimmung herbeigeführt, die darauf abgezielt habe, die gegenseitige Penetration ihrer Erzeugnisse in Deutschland und Frankreich zu begrenzen, und die sich in drei Punkten konkretisiert habe: Tréfilunion führe nicht Beschwerde bei der Kommission gegen das deutsche Krisenkartell; das Werk Gelsenkirchen von BStG exportiere zwei bis drei Monate lang keine Listenmatten nach Frankreich; schließlich hätten sich die beiden Parteien dahin geeinigt, daß ihre zukünftige Exporttätigkeit mit bestimmten Quoten verknüpft werde.
89 Das Gericht ist der Ansicht, daß eine Untersuchung der beiden genannten Vermerke (siehe Randnr. 84) die Schlußfolgerung erlaubt, daß der Kommission rechtlich der Beweis für eine Verhaltensabstimmung der Klägerin mit BStG über die ersten beiden Punkte gelungen ist. In seinem Vermerk erwähnt Herr Marie nämlich unter der Überschrift "Schlußfolgerungen", daß "keine Beschwerde gegen den Kartellvertrag... in Brüssel eingereicht [wird]". Der Vermerk von Herrn Müller ist in dieser Hinsicht ebenso eindeutig: "M. Marie [sagte] zu, die Beschwerdeführung... zurückzustellen... Er sei bereit, einer Zulassung für Gelsenkirchen zuzustimmen, wenn diese für 2 - 3 Monate... nicht wahrgenommen würde... Ich habe die 2 - 3 Monate Wartezeit akzeptiert." Das Gericht ist der Auffassung, daß die Zusage von Herrn Marie, keine Beschwerde gegen das deutsche Kartell zu führen, als ein Verhalten gegenüber einem Konkurrenten anzusehen ist, das eine Gegenleistung für Zugeständnisse dieses Konkurrenten im Rahmen einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossenden Absprache war.
90 Eine Würdigung des Wortlauts der beiden Vermerke zeigt auch bei beiden Parteien den Wunsch, zu einem Gleichgewicht und einer Beschränkung der gegenseitigen Penetration ihrer Erzeugnisse in den beiden Ländern zu gelangen. Das Gericht stellt insoweit zum einen fest, daß Herr Müller in seinem vorgenannten Vermerk ausführt, daß "wir... durchaus an einer Eingrenzung der gegenseitigen Interpenetrations-Lieferungen interessiert seien. Nur sei dies wegen der Vielzahl der Beteiligten eben wesentlich schwieriger zu regeln als im nationalen Raum, am ehesten aber sicher dann, wenn das Preisniveau in allen beteiligten Märkten einigermassen gleichartig sei." In demselben Vermerk weist Herr Müller darauf hin, daß Herr Marie einige Vorschläge gemacht und einige Wünsche geäussert habe, darunter den nach der "Balance der Interpenetrations-Lieferungen zwischen beiden Ländern in absoluten Tonnagen". Zum anderen schreibt Herr Marie in seinem vorgenannten Vermerk unter der Überschrift "Schlußfolgerungen", daß "in allernächster Zeit und in Erwartung des nächsten Treffens... BStG Kontakt mit den anderen deutschen Herstellern auf[nimmt], um den Zugang der französischen Hersteller mittels Aufhebung bestimmter Regelungen zu erleichtern und eine Penetrationsziffer auszuhandeln; zu versuchen, die Aktivität von Moselstahl (über Stinnes) zu reduzieren und die Möglichkeit einer Integrierung von Gelsenkirchen im BRD-Gesamtvolumen zu erforschen, wobei der zu erreichende Anteil auf dem französischen Markt noch festgesetzt werden muß".
91 Angesichts dieser Würdigung ist das Gericht der Auffassung, daß lediglich nachgewiesen ist, daß die beiden Parteien den Abschluß einer Quotenabsprache in Aussicht genommen haben, der von der Reaktion der anderen deutschen Unternehmen abhing.
92 Aufgrund des Vorstehenden vertritt das Gericht die Ansicht, daß der Kommission der Beweis für die in Punkt 140 Absatz 1 der Entscheidung dargelegten Tatsachen rechtlich gelungen ist, nämlich für die Zusage von Tréfilunion, keine Beschwerde gegen das Strukturkrisenkartell zu führen, und für den Verzicht von BStG auf die Ausfuhr von Listenmatten nach Frankreich für einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten. Dagegen ist das Gericht der Auffassung, daß der Kommission der Beweis für das Bestehen einer Vereinbarung, die die Verknüpfung der zukünftigen Exporte mit der Festsetzung von Quoten bezweckte, wie sie in Punkt 140 Absatz 2 der Entscheidung beschrieben wird, rechtlich nicht gelungen ist.
93 Folglich ist zum einen die Rüge der Klägerin in bezug auf die in Punkt 140 Absatz 1 der Entscheidung beschriebenen Vereinbarungen zurückzuweisen und festzustellen, daß die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten hat, daß diese Vereinbarungen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellten, und zum anderen der Rüge der Klägerin in bezug auf die in Punkt 140 Absatz 2 der Entscheidung vorgeworfenen Tatsachen stattzugeben, so daß wegen dieser Tatsachen, weil sie von der Kommission rechtlich nicht nachgewiesen worden sind, kein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag festgestellt werden kann.
III ° Zur fehlenden Spürbarkeit der Einschränkung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
Vorbringen der Parteien
94 Die Klägerin bestreitet die Behauptung in Punkt 159 der Entscheidung, daß die im Zeitraum 1981/82 durchgeführten Absprachen "den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt... [und] direkt die Regulierung grenzueberschreitender Warenströme [betroffen]" hätten. Das Fehlen der Austauschbarkeit oder Substituierbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zwischen den Ländern, das insbesondere darauf beruhe, daß in Frankreich eine Zulassung nach Maßgabe einer von ADETS festgelegten, von den Produktreihen der deutschen, belgischen und niederländischen Hersteller abweichenden Produktreihe erforderlich sei, was zu einer Erhöhung der Produktionskosten der französischen Erzeugnisse geführt habe, habe eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels unmöglich gemacht. Mangels einer solchen Beeinträchtigung könne Artikel 85 Absatz 1 keine Anwendung finden.
95 Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission habe das Vorliegen von Quotenabsprachen nicht bewiesen und erst recht nicht, daß diese eine Kontingentierung der Einfuhren nach Frankreich bewirkt hätten, die im Gegenteil sogar zugenommen hätten. Zu den Preisabsprachen macht die Klägerin geltend, sie habe eine Marktführerposition gehabt, ihre Preise seien veröffentlicht worden und sie habe sich nach ihnen gerichtet. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung 84/405/EWG vom 6. August 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (IV/30.350 ° Zinc Producer Group, ABl. L 220, S. 27; nachstehend: Zink-Entscheidung) daran erinnert, daß eine solche Situation den Unternehmen nicht die Fähigkeit nehme, unabhängig die von ihnen nach ihrem Wunsch im Gemeinsamen Markt zu verfolgende Politik zu bestimmen. Die Kommission habe bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, daß "unter solchen Umständen paralleles Preisgebaren in einem homogene Erzeugnisse produzierenden Oligopol als solches kein hinreichender Beweis für eine abgestimmte Verhaltensweise [ist]". Genau dies sei bei Betonstahlmatten der Fall. Auf jeden Fall könne ein paralleles Preisverhalten auf dem Markt nicht einmal eine Zuwiderhandlung darstellen.
96 Die Kommission ist der Auffassung, daß die Darlegungen der Klägerin zur Frage der Austauschbarkeit der Produkte angesichts der schlüssigen Beweise für das Vorliegen der Absprachen kein Anlaß sein könnten, an der Rechtmässigkeit der Entscheidung zu zweifeln (siehe oben, Randnr. 28). Sie bestreitet, daß die Geltung unterschiedlicher technischer Normen in den einzelnen Ländern wirkliche Hindernisse schaffe, und betont unter Hinweis auf einen Vermerk von Tréfilunion vom 1. Dezember 1981 (Anlage 5 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), daß die in der Entscheidung festgestellte Preiserhöhung das Ergebnis der Absprachen und nicht der Herstellungsbedingungen für die betreffenden Erzeugnisse gewesen sei.
97 Die Kommission bestreitet nicht, daß Betonstahlmatten (zumindest innerhalb jeder Kategorie) ein homogenes Produkt und die Erzeuger wie im Kontext der angeführten Zink-Entscheidung Oligopolisten seien, ist aber der Auffassung, daß dies nicht den Schluß zulasse, es habe im vorliegenden Fall keine Absprache gegeben. Im vorliegenden Fall nämlich beschränkten sich die ihr zur Verfügung stehenden Beweise nicht auf die von ihr festgestellten Verhaltensweisen bei den Preisen, sondern umfassten auch Schriftstücke, die das Vorliegen einer Absprache belegten. Nach der Zink-Entscheidung könne sich nämlich "ein hinreichender Beweis... aus parallelem Preisgebaren in Verbindung mit anderen Indizien, wie Kontakten zwischen Unternehmen bezueglich wünschenswerter Preisänderungen, die vor Preisänderungen stattfinden, oder dem Austausch von Informationen, der Kontakte dieser Art verstärkt," ergeben. Überdies stelle zwar ein "Parallelverhalten" keine Zuwiderhandlung dar, sei aber nichtsdestoweniger ein Indiz für eine Absprache. Die abgestimmte Verhaltensweise sei die Zuwiderhandlung und deren Beweis sei das Parallelverhalten. Die Marktführerschaft von Tréfilunion erkläre nicht die Parallelität der Preise, da die angewandten Preise Rabatte gegenüber den Preislisten enthalten hätten.
Würdigung durch das Gericht
98 Vorab ruft das Gericht in Erinnerung, daß das Vorbringen der Klägerin zu der angeblich fehlerhaften Analyse des relevanten Marktes durch die Kommission bereits zurückgewiesen wurde (siehe Randnrn. 29 ff. dieses Urteils).
99 Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbietet als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen sowie die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.
100 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß die einzigen relevanten Fragen die sind, ob die Vereinbarungen, an denen die Klägerin mit anderen Unternehmen beteiligt war, eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten oder bewirkten und ob sie geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89, Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623, Randnrn. 216 und 224).
101 Aus den Feststellung des Gerichts zum Nachweis der Absprachen ergibt sich, daß der Kommission der Beweis für die Beteiligung der Klägerin an Absprachen über den französischen Markt während des Zeitraums 1981/82, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes insbesondere durch die Festsetzung von Preisen und Absatzmengen bezweckten, rechtlich gelungen ist.
102 Ausserdem sind nach ständiger Rechtsprechung Beschlüsse, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein können (vgl. Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 170).
103 Weiter ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht fordert, daß die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben, sondern nur den Nachweis verlangt, daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 15).
104 Auf jeden Fall ist davon auszugehen, daß die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen, weil sie eine Kontingentierung der Einfuhren bezweckten und bewirkten, geeignet waren, die Handelsströme von der Richtung abzulenken, die sie andernfalls genommen hätten. Das Gericht stellt nämlich fest, daß diese, wie sich aus den Feststellungen zum Nachweis der Absprachen ergibt, in der Durchführung einer Kontingentierung der Einfuhren und in der Preisfestsetzung für die verschiedenen Märkte bestanden. Ferner betrafen diese Absprachen unmittelbar die Regulierung der grenzueberschreitenden Warenströme, und deutsche, belgische, italienische, französische und niederländische Hersteller haben sich an ihnen beteiligt. Zu Recht hat daher die Kommission festgestellt, daß die Absprachen, an denen sich die Klägerin beteiligt hat, geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
105 Im übrigen stellt das Gericht fest, daß die Marktführerschaft von Tréfilunion und die Veröffentlichung ihrer Preise nicht die beim Nachweis der Absprachen getroffenen Feststellungen entkräften, zu denen die Kommission anhand mehrerer Schriftstücke gelangt ist, mit denen die Darlegungen der Klägerin nicht zu vereinbaren sind.
106 Die Rüge der Klägerin ist mithin zurückzuweisen.
IV ° Zu den Rechtfertigungsgründen
Vorbringen der Parteien
107 Nach Auffassung der Klägerin hat der Gerichtshof im Urteil vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 258/78 (Nungesser und Eisele/Kommission, Slg. 1982, 2015; nachstehend: Maissaatgut-Urteil) die Anwendung einer "rule of reason" zugelassen, wonach unbeschadet der in Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen bestimmte spezifische Umstände zur Unanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 führen könnten, selbst wenn die streitigen Klauseln bisher als wettbewerbsbeschränkend angesehen worden seien. Diese Rechtsprechung sei analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem es um eine Oligopolsituation gehe, bei der die deutschen Hersteller zumindest seit 1983 eine Vorzugsstellung eingenommen hätten. Das Strukturkrisenkartell habe nämlich Lieferquoten nur für den deutschen Binnenmarkt festgelegt und damit die Ausfuhren begünstigt, weil es für die deutschen Unternehmen eine Prämie von 80 DM/Tonne gegeben habe, wenn sie ihre Quoten nicht ausgeschöpft hätten. Die Klägerin habe sich daher gezwungen gesehen, auf diesen Wettbewerb zu antworten, und folglich sei ihr Verhalten gerechtfertigt. Diese Situation führe zur Unanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zumindest von 1983 an.
108 Die Kommission erwidert, die Klägerin berufe sich zu Unrecht darauf, Artikel 85 dürfe wegen besonderer Umstände wie dem Vorliegen des deutschen Krisenkartells von 1983 an nicht auf das Verhalten der anderen Unternehmen angewandt werden, das bezwecke, "auf diese Form des Wettbewerbs zu antworten". Eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln seitens bestimmter Wirtschaftsteilnehmer könne auf keinen Fall eine Zuwiderhandlung anderer Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen, ohne daß dies irgend etwas mit einer wie immer gearteten "rule of reason" zu tun habe, die die Klägerin dem Maissaatgut-Urteil entnehmen zu können glaube. Alle in Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag angesprochenen Absprachen seien von Rechts wegen ohne Rücksicht auf die Gründe ihres Zustandekommens verboten. Bei dem Maissaatgut-Urteil habe es sich um einen ganz besonderen und von dem vorliegenden völlig abweichenden Fall gehandelt, so daß man ihm nicht die Geltung irgendeiner "rule of reason" entnehmen könne, derzufolge wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen unter dem Vorwand der Geltung weiterer Absprachen in demselben Produktsektor der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag entzogen wären.
Würdigung durch das Gericht
109 Der Kommission ist, wie bereits festgestellt, rechtlich der Beweis gelungen, daß die festgestellten Absprachen einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verfolgten. Jedenfalls steht der Anwendung einer "rule of reason", selbst wenn eine solche Regel im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft Anwendung finden sollte, die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, insbesondere seinen Buchstaben a und c, entgegen, da die Zuwiderhandlung in diesem Fall als Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln schlechthin anzusehen wäre (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-14/89, Montedipe/Kommission, Slg. 1992, II-1155, Randnr. 265).
110 Der Rüge der Klägerin ist daher nicht zu folgen.
Zum Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17
I ° Zur unzureichenden Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontextes
Vorbringen der Parteien
111 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext des Bau- und des Walzdrahtsektors berücksichtigen müssen. Zum einen sei der Bausektor, der die Hauptnachfragequelle für Betonstahlmatten sei, zwischen 1976 und 1985, in Frankreich und in den anderen Ländern der Gemeinschaft in eine schwere Krise geraten, was zu einem starken Rückgang der Nachfrage nach Betonstahlmatten geführt habe. Zum anderen bestehe eine enge Verbindung zwischen Betonstahlmatten und Walzdraht, für den ein Quotensystem und eine Preisregelung gegolten hätten. Zwischen Juni und Oktober 1982 habe es ferner in Frankreich eine Blockierung der Preise für Betonstahlmatten gegeben. Angesichts dieser Lage sei sie gezwungen gewesen, einen Umstrukturierungsplan aufzustellen, um ihre Produktivität zu verbessern, die Anzahl ihrer Produktionsstätten zu verringern, ihre Belegschaft abzubauen und ihre Erzeugnisse anzupassen, um neuen Bedürfnissen und der technologischen Entwicklung gerecht zu werden. Wenn diese Umstrukturierungsabreden weder unterzeichnet noch bei der Kommission angemeldet worden seien, dürfe dies kein Hindernis für ihre Berücksichtigung sein. Die Situation im vorliegenden Fall sei nicht anders als die, die der Zink-Entscheidung oder der Entscheidung 84/380/EWG der Kommission vom 4. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (IV/30.810 ° Kunstfasern, ABl. L 207, S. 17; nachstehend: Kunstfasern-Entscheidung) zugrunde gelegen habe, in denen die Kommission eingeräumt habe, daß selbst im Rahmen nicht angemeldeter Absprachen berücksichtigt werden könne, daß Vereinbarungen über Einschränkung und Kontrolle der Erzeugung, auch wenn sie nicht zu einer verbesserten Angebotsstruktur geführt hätten, doch tatsächlich den Unternehmen aus einer schwierigen wirtschaftlichen Situation hätten helfen sollen (Punkt 100 der Zink-Entscheidung).
112 Die Klägerin macht ferner geltend, nach der Entscheidung 84/388/EWG der Kommission vom 23. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (IV/30.988 ° Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Flachglassektor in den Benelux-Ländern, ABl. L 212, S. 13; nachstehend: Flachglas-Entscheidung) sei kein wirklicher Plan erforderlich, der Gegenstand einer formellen Vereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen sei, und brauche auch kein Kausalzusammenhang zwischen der streitigen Vereinbarung und der Umstrukturierung nachgewiesen zu werden, um die Strafsanktionen zu mildern.
113 Die Kommission entgegnet, sie habe in der Entscheidung (Punkte 200 bis 202) bei der Bemessung der Geldbusse die Krisensituation im Betonstahlmattensektor berücksichtigt. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen beträfen andere Situationen; in der Kunstfasern-Entscheidung habe sie gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für eine bei ihr angemeldete Vereinbarung über einen koordinierten Kapazitätsabbau eine Freistellung gewährt, in der Zink-Entscheidung dagegen eine Quoten- und Preisabsprache gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag untersagt.
114 In ihrem Zwölften Bericht über die Wettbewerbspolitik habe sie darauf hingewiesen, daß sie Vereinbarungen billigen könne, die einen koordinierten Abbau von Überkapazitäten vorsähen, ein eingehendes und zwingendes Betriebsschließungsprogramm enthielten und die Freiheit der individuellen Entscheidung der Unternehmen nicht in anderer Weise einengten. Der von der Klägerin behauptete Umstrukturierungsplan könne indessen nicht als Vereinbarung über den koordinierten Abbau von Überkapazitäten in einer Zeit der Strukturkrise qualifiziert werden; ausserdem hätten ihr weder die Klägerin noch irgendein anderer an den Absprachen Beteiligter eine Anmeldung in diesem Sinne vorgelegt.
115 Zu der vom seinerzeit geltenden französischen Recht zugelassenen Preiskontrolle weist die Kommission darauf hin, daß der Zeitraum, in dem die Preise blockiert gewesen seien (14. Juni bis 31. Oktober 1982) nicht den Zeitraum umfasse, den sie als Zeitraum der Zuwiderhandlung zugrundegelegt habe.
Würdigung durch das Gericht
116 Die Kommission hat in der Entscheidung erklärt, sie habe eine Reihe von für alle Unternehmen geltenden Umständen berücksichtigt und deshalb die Geldbussen auf einen Betrag festgesetzt, der erheblich unterhalb des unter normalen Umständen gerechtfertigten Betrages liege (Punkt 208 der Entscheidung). Als solche Umstände werden in der Entscheidung angeführt die Tatsache, daß der Preis für Betonstahlmatten zu 75 % bis 80 % von dem Preis für Walzdraht, für den Produktionsquoten bestanden, abhängt, der strukturelle Nachfragerückgang, überschüssige Kapazitäten und kurzfristige Marktschwankungen, die unbefriedigende Ertragslage des Sektors (Punkt 201 der Entscheidung) sowie die Wechselwirkungen zwischen Betonstahlmatten und Betonstabstahl (Punkt 202 der Entscheidung).
117 Das Gericht ist ferner der Auffassung, daß sich die Klägerin nicht auf die Kunstfasern-, Zink- und Flachglas-Entscheidungen der Kommission berufen kann, da diese Entscheidungen Fallgestaltungen betreffen, die sich grundlegend von der des vorliegenden Falles unterscheiden. Zum einen betrifft die Kunstfasern-Entscheidung eine Absprache über den koordinierten Abbau von Kapazitäten, die angemeldet wurde und für die eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurde. Zum anderen hat die Kommission in der Zink- und der Flachglas-Entscheidung eine Quoten- und Preisabsprache untersagt, allerdings wie im vorliegenden Fall die Krisensituation als mildernden Umstand berücksichtigt. Im übrigen ist das Gericht der Auffassung, daß der angebliche Umstrukturierungsplan der Klägerin nicht als Vereinbarung über den koordinierten Abbau von Überkapazitäten betrachtet werden kann und es den Erzeugern jedenfalls freistand, ihre Absprachen gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag bei der Kommission anzumelden, was es der Kommission gegebenenfalls gestattet hätte, über deren Vereinbarkeit mit den in dieser Vorschrift aufgestellten Kriterien zu befinden. Da die Klägerin diese Möglichkeit nicht genutzt hat, kann sie sich nun nicht auf die Krisensituation berufen, um so gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossende geheime Absprachen zu rechtfertigen.
118 Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf nationale Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Preiskontrollen berufen, denn zum einen ist nach gefestigter Rechtsprechung der Umstand, daß das Verhalten der Unternehmen den nationalen Behörden bekannt war, von ihnen genehmigt oder gar ermutigt worden ist, auf jeden Fall ohne Einfluß auf die Anwendbarkeit des Artikels 85 oder gegebenenfalls des Artikels 86 EWG-Vertrag (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, und vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83, Cullet, Slg. 1985, 305; Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 71) und zum anderen ist, worauf die Kommission mit Recht hingewiesen hat, die Zeit, in der die Preise blockiert waren, in der Entscheidung nicht als Zeitraum der Zuwiderhandlung behandelt worden.
119 Die Rüge der Klägerin ist mithin zurückzuweisen.
II ° Zum Vorliegen höherer Gewalt und zur angeblichen Untätigkeit der Kommission
Vorbringen der Parteien
120 Die Klägerin legt dar, der Umstand, daß der deutsche Betonstahlmattenmarkt selbst Gegenstand eines vom Bundeskartellamt genehmigten Strukturkrisenkartells gewesen sei, das im Bulletin der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und von der Kommission vier Jahre lang geduldet worden sei, stelle einen Fall höherer Gewalt dar, der sie zu der Annahme geführt habe, daß dieses Kartell sowohl nach deutschem als auch nach Gemeinschaftsrecht rechtmässig sei, daß aber für die französischen Hersteller im Rahmen des französischen Rechts keine vergleichbare rechtliche Lösung bereitstehe. Daher müsse im Wege der Analogie das Urteil vom 16. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223; nachstehend: Zoja-Urteil) herangezogen werden, in dem der Gerichtshof die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbusse wegen der Verzögerung, die die Kommission zwischen der Einlegung der Beschwerde eines Dritten, des Unternehmens Zoja, und der Einleitung des Verfahrens habe eintreten lassen, herabgesetzt habe.
121 Die Kommission entgegnet, das Vorliegen des deutschen Kartells könne eine Absprache der der Klägerin vorgeworfenen Art nicht rechtfertigen, denn eine Zuwiderhandlung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer gegen die Wettbewerbsregeln könne eine Zuwiderhandlung anderer Wirtschaftsteilnehmer auf keinen Fall rechtfertigen. Das deutsche Kartell sei eine nationale Vereinbarung gewesen, bei der die nationalen Verfahren eingehalten worden seien und die die Genehmigung des Bundeskartellamts erhalten habe, während die französischen Hersteller Absprachen getroffen hätten, bei denen ausländische Hersteller beteiligt gewesen seien, und daher der gemeinschaftliche Handel unvermeidbar beeinträchtigt worden sei. Wenn die französischen Hersteller den Wunsch gehabt hätten, in den Genuß einer "vergleichbaren rechtlichen Lösung" im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, hätten sie die von diesem bereitgehaltenen Verfahren einhalten müssen. Ausserdem sei das deutsche Kartell im Dreizehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik (und nicht im Bulletin der Europäischen Gemeinschaften) veröffentlicht worden, der erst 1984 erschienen sei (Nr. 188, S. 127). Die Klägerin könne sich nicht auf diese Veröffentlichung berufen, um ihr Verhalten in den Jahren 1981/82 und 1983/84 zu rechtfertigen.
122 Zu ihrer angeblichen Untätigkeit legt die Kommission dar, zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie die Mitteilung des Kartells durch das Bundeskartellamt erhalten habe, und dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Ermittlungen seien nur zwei Jahre verstrichen. Sie sei sofort tätig geworden, als ihr die störenden Auswirkungen des deutschen Kartells auf den innergemeinschaftlichen Handel bekannt geworden seien.
123 Die Parallele zum Zoja-Urteil sei nicht zutreffend. In dieser Rechtssache habe der Gerichtshof der Kommission vorgeworfen, eine Dauer der Zuwiderhandlung von zwei Jahren, d. h. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, zugrunde gelegt zu haben, obwohl bei ihr bereits sechs Monate nach Beginn dieser Zuwiderhandlung eine Beschwerde eingereicht worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Kommission davon ausgegangen, daß die den Unternehmen vorgeworfenen Zuwiderhandlungen zwischen dem 27. Mai 1980 und dem 5. November 1985 begangen worden seien, und zum letztgenannten Zeitpunkt hätten ihre Ermittlungen begonnen (Artikel 1 der Entscheidung). Die bei der Bemessung der Geldbusse zugrunde gelegte Dauer der Zuwiderhandlung betreffe daher keinen Zeitraum nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission Kenntnis von den der Klägerin vorgeworfenen Tatsachen erhalten habe.
124 Die Kommission macht schließlich geltend, der vom deutschen Krisenkartell ausgehende Anreiz zur Ausfuhr sei, soweit er das Verhalten von Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten beeinflusst habe, im Sinne einer geringeren Bemessung der Geldbusse berücksichtigt worden (Punkt 206 der Entscheidung).
Würdigung durch das Gericht
125 Das Gericht kann sich dem Vorbringen der Klägerin, das Strukturkrisenkartell in Deutschland habe eine Situation höherer Gewalt herbeigeführt, nicht anschließen. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich unter höherer Gewalt ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf sie beruft, keinen Einfluß hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1988 in der Rechtssache 199/87, Jensen, Slg. 1988, 5045, Randnr. 21). Im vorliegenden Fall trifft keiner der aufgeführten Umstände, die den Begriff der höheren Gewalt ausmachen, auf das deutsche Krisenkartell zu, das eine den deutschen Rechtsvorschriften und Verfahren unterliegende nationale Vereinbarung war und dessen Wirkungen nach Maßgabe dieser Vorschriften eingetreten sind. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß sich der Direktor der Klägerin selbst in seinem internen Vermerk vom 16. Juli 1985 über sein Gespräch mit Herrn Müller verpflichtet hatte, bei der Kommission keine Beschwerde gegen das deutsche Kartell einzulegen.
126 Im vorliegenden Fall ist das Gericht angesichts der besonderen Schwere und der Offensichtlichkeit des Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, insbesondere Buchstaben a und c, der Ansicht, daß die Klägerin nicht behaupten kann, sie sei überzeugt gewesen, daß die Vereinbarungen, an denen sie sich beteiligt habe, rechtmässig gewesen seien. Es kann ihr nämlich weder verborgen geblieben sein, daß diese Vereinbarungen, wenn sie freigestellt werden sollten, bei der Kommission anzumelden waren, noch, daß diese Vereinbarungen nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 von der Anmeldung befreit sein konnten.
127 Ferner würde, selbst wenn die Kommission gegen einige ihrer Verpflichtungen aus Artikel 155 EWG-Vertrag verstossen hätte, indem sie für die Anwendung des Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiete des Wettbewerbs nicht Sorge getragen hätte, dies doch Verstösse ° wie im vorliegenden Fall die der Klägerin ° gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht nicht rechtfertigen (vgl. hierzu Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 84).
128 Das Gericht stellt schließlich fest, daß in der Entscheidung als mildernder Umstand auch das Bestehen des Strukturkrisenkartells in Deutschland berücksichtigt worden ist, das für die Parteien in den anderen Mitgliedstaaten Veranlassung war, sich ihrerseits um eine Absicherung zu bemühen, nicht aber die von ihnen unrechtmässig ergriffenen Maßnahmen rechtfertigt (Punkt 206 der Entscheidung).
129 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
III ° Zur fehlenden Individualisierung der Kriterien für die Bemessung der Geldbusse
130 Die Klägerin erinnert daran, daß Tréfilunion II aus der Fusion der Unternehmen Tréfilunion I und CCG-Tecnor entstanden sei und daß die festgesetzte Geldbusse somit diesen beiden Unternehmen zugerechneten Zuwiderhandlungen gelte. Der Entscheidung lasse sich aber weder genau entnehmen, für welche Zuwiderhandlungen, noch, für welche Dauer eine Geldbusse gegen die einzelnen Unternehmen verhängt worden sei. Tecnor habe sich weder an der angeblichen französisch-deutschen Absprache von 1985 noch an der Absprache über den Benelux-Markt beteiligt. Abgesehen vom völligen Fehlen von Erläuterungen zur Bemessung der Geldbusse habe die Kommission auch das Gewicht nicht näher beschrieben, das sie den von ihr zugrunde gelegten mildernden Umständen beigelegt habe.
131 Die Kommission macht geltend, daß sich die Klägerin nicht über eine fehlende Begründung beschweren könne, weil sich aus der Entscheidung ergebe, daß sich CCG an den Absprachen über den französischen Markt von 1981/82 und 1983/84 beteiligt habe, während in ihr keine Beteiligung von CCG-Tecnor an der Absprache über den Benelux-Markt oder an der Absprache über den deutschen Markt von 1985 festgestellt werde. Damit bezögen sich die gegen Tréfilunion II verhängten Geldbussen sowohl auf die Zuwiderhandlungen von Tréfilunion I (Absprache über den französischen Markt 1981/82 und 1983/84, Absprache Benelux und bilaterale Absprache über den deutschen Markt) als auch auf die von CCG-Tecnor (Absprachen über den französischen Markt 1981/82 und 1983/84).
132 Das Vorbringen der Klägerin ist nach Ansicht des Gerichts nicht begründet. Insoweit genügt die Feststellung, daß sich nach Punkt 159 der Entscheidung neben anderen Unternehmen Tréfilunion und CCG an den 1981/82 und nach Punkt 160 an den 1983/84 ins Werk gesetzten Absprachen über den französischen Markt beteiligt haben, daß aber CCG-Tecnor in den Punkten, in denen die an den übrigen Absprachen beteiligten Unternehmen genannt werden, nicht erwähnt wird.
133 Das Gericht stellt ausserdem fest, daß die Kommission in dem Teil der Entscheidung über die rechtliche Beurteilung die verschiedenen Kriterien für die Bewertung der Schwere der der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlungen und die verschiedenen Umstände, die die wirtschaftlichen Folgen der Zuwiderhandlungen abgeschwächt haben, dargelegt hat. Das Gericht ist demzufolge der Ansicht, daß die Entscheidung, insgesamt gesehen, der Klägerin die erforderlichen Angaben mitgeteilt hat, so daß diese erkennen konnte, ob sie begründet war oder nicht, und das Gericht in die Lage versetzt, seine Kontrolle der Rechtmässigkeit auszuüben. Bezueglich der mildernden Umstände ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts erklärt hat, daß der Klägerin kein individueller mildernder Umstand zugute gekommen sei.
134 Mithin ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen.
IV ° Zur Überhöhung der Geldbusse
A ° Zur Berücksichtigung des Umsatzes der Klägerin
Vorbringen der Parteien
135 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe nicht deutlich gemacht, ob sie den Gesamtumsatz des Unternehmens oder nur den für Frankreich, gegebenenfalls bei Tréfilunion I den für die Benelux-Länder, zugrunde lege. Unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven zum Urteil des Gerichtshofes vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87 (Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261, I-262) beanstandet sie, daß nur eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission die Möglichkeit verschaffe, den Berechnungsmodus einer als überhöht betrachteten Geldbusse in Erfahrung zu bringen.
136 Die Kommission entgegnet, sie habe als Bemessungsgrundlage für die Geldbusse den von den Unternehmen auf dem relevanten räumlichen Markt, d. h. in den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (Frankreich, Deutschland, Italien und Benelux), erzielten Umsatz an Betonstahlmatten zugrunde gelegt, weil der gesamte räumliche Markt durch die Gesamtheit der Absprachen beeinträchtigt worden sei. Angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung und weil sich Tréfilunion I an Absprachen über den französischen, den Benelux- und den deutschen Markt beteiligt habe, habe sie bei der Bemessung der gegen Tréfilunion I verhängten Geldbusse einen Prozentsatz von 3,6 % des betreffenden Umsatzes, also 3,6 % von 38 209 000 ECU oder 1 375 000 ECU, zugrunde gelegt, wovon sie den Betrag der bereits in Frankreich vom Minister für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt verhängten Geldbusse, nämlich 125 000 ECU (800 000 FF), abgezogen habe. Bei CCG-Tecnor habe sie lediglich einen Prozentsatz von 2 % des betreffenden Umsatzes zugrunde gelegt, weil die bei diesem Unternehmen festgestellten Zuwiderhandlungen lediglich die Absprachen 1981/82 und 1983/84 über den französischen Markt betroffen hätten. Die Geldbuß betrage somit 2 % von 7 790 000 ECU, also 155 000 ECU, von denen sie ebenfalls den Betrag der gegen CCG in Frankreich verhängten Geldbusse, also etwa 30 000 ECU (200 000 FF) abgezogen habe. Die gegen Tréfilunion II letztlich verhängte Geldbusse belaufe sich somit auf 1 375 000 ECU, was 2,99 % des Gesamtumsatzes von Tréfilunion I und CCG-Tecnor auf dem betreffenden räumlichen Markt entspreche. Im übrigen sei der für die Geldbusse zugrunde gelegte Prozentsatz vom Umsatz durchaus mit dem in den von der Klägerin angeführten Rechtssachen angewandten Satz zu vergleichen.
137 In ihrer Erwiderung hat die Klägerin erstens geltend gemacht, die Erläuterungen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung machten deutlich, daß die Passagen der Entscheidung zum Betrag der Geldbusse nicht ordnungsgemäß abgefasst und begründet seien. Sie verweist zweitens darauf, daß es ihr nicht möglich sei, nachzuvollziehen, in welcher Weise die Kommission zu der angegebenen Bemessung der Geldbusse gelangt sei, weil sie nämlich die Klägerin nie um Mitteilung ihres Umsatzes an Betonstahlmatten auf dem relevanten räumlichen Markt ersucht habe. Die Kommission habe ferner nicht angegeben, welches oder welche Jahre sie berücksichtigt, noch, auf welchen Zeitpunkt sie sich bei der Berechnung ihrer Beträge in ECU bezogen habe.
138 Die Kommission erwidert darauf, es sei unzutreffend, daß sie die Klägerin nie um Mitteilung ihres Umsatzes an Betonstahlmatten auf dem relevanten räumlichen Markt ersucht habe. Einem Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 1. Juni 1989 (Anlage 3 der Gegenerwiderung) sei zu entnehmen, daß die Klägerin selbst diese Daten nicht übermittelt habe, weil ihre Ausfuhren in die anderen Länder der Gemeinschaft so geringfügig seien. Die Kommission habe daher diesen Umsatz selbst schätzen müssen und dabei vom Umsatz in Form der 1985 gelieferten Gesamttonnage (Anlage 1 der Gegenerwiderung) den der Ausfuhren in Drittländer (Anlage 2 der Gegenerwiderung) abgezogen. Um auf dieser Grundlage den Umsatz in Französischen Franken zu berechnen, habe sie anhand der Zahlen von 1985 eine einfache Dreisatzrechnung angestellt und dann das Ergebnis nach dem Ende 1985 geltenden Kurs in ECU umgerechnet (Anlage 4 der Gegenerwiderung). Bei Tecnor sei die Berechnung genauso erfolgt, allerdings das Jahr 1984 herangezogen worden, da dies das letzte Jahr der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen gewesen sei.
139 Die Kommission verweist darauf, daß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die Festsetzung von Geldbussen in Höhe von bis zu 10 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens zulasse (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 118, und Tipp-Ex/Kommission, a. a. O.) und sie im vorliegenden Fall eine doppelte Einschränkung, nämlich bezueglich des räumlichen Marktes (nur die sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft) und bezueglich des Produktes (nur Betonstahlmatten) vorgenommen habe.
Würdigung durch das Gericht
140 Das Gericht erinnert daran, daß die Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse innerhalb dieser Grenzen sind nach dieser Vorschrift die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Da der Begriff des Umsatzes vom Gerichtshof so ausgelegt worden ist, daß er sich auf den Gesamtumsatz bezieht (vgl. Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 119), ist der Schluß zu ziehen, daß die Kommission, die nicht den Gesamtumsatz der Klägerin, sondern nur den Umsatz an Betonstahlmatten in den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berücksichtigt und die 10%-Grenze nicht überschritten hat, angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung somit nicht gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verstossen hat.
141 Bezueglich der von der Klägerin erhobenen Rüge mangelnder Begründung der Entscheidung in bezug auf die Berechnungsweise der Geldbusse ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen hat (Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17) und daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Kommission nicht verpflichtet ist, im Verwaltungsverfahren offenzulegen, nach welchen Kriterien sie die Geldbusse festzusetzen gedenkt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnrn. 17 bis 21).
142 Daher ist das Gericht, auch wenn es wünschenswert ist, daß die Unternehmen ° um ihren Standpunkt in voller Kenntnis der Sache festlegen zu können ° nach jedem von der Kommission als angemessen betrachteten System die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbusse in Erfahrung bringen können, ohne ° was dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung zuwiderliefe ° zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen, der Auffassung, daß die Rüge der mangelnden Begründung im vorliegenden Fall in Anbetracht der angeführten Rechtsprechung, der Ausführungen in der Entscheidung und der mangelnden Kooperation der Klägerin (vgl. hierzu die folgende Randnummer) nicht durchgreifen kann.
143 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin die Art und Weise, in der die Kommission bei der Bemessung der Geldbusse den Umsatz von Tréfilunion I und Tecnor auf dem relevanten Markt errechnet hat, nicht mit Erfolg beanstanden kann, da sich aus dem Schreiben des Rechtsbeistands der Klägerin vom 1. Juni 1989 ergibt, daß diese der Kommission absichtlich nicht die Zahlen über ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt übermittelt hat. Darüber hinaus ist festzustellen, daß die Klägerin keine Fehler bei den von der Kommission in diesem Verfahren vorgelegten Zahlen beanstandet hat.
144 Mithin ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen.
B ° Zur Berücksichtigung des von den Herstellern von Betonstahlmatten erzeugten Mehrwerts
145 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe berücksichtigen müssen, daß der von den Herstellern von Betonstahlmatten erzeugte Mehrwert nur etwa 20 % betragen habe, zumal dieser geringe Mehrwert auf einer Gemeinschaftsregelung beruhe. Der Vergleich der Geldbusse und des Mehrwerts des Erzeugnisses lasse deren Maßlosigkeit erkennen, und es verringere die Schwere jeder etwaigen Absprache ganz erheblich, daß Wettbewerb nur bei einem sehr geringen Teil der Fabrikationskosten herrschen könne.
146 Die Kommission entgegnet, die Behauptung der Klägerin werde durch keinen Nachweis gestützt und entbehre jeder Grundlage in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. Ausserdem stelle der Umstand, daß ein Preiswettbewerb nur bei einem begrenzten Teil der Produktionskosten wirksam werden könne, einen erschwerenden Umstand dar.
147 Das Gericht stellt fest, daß es in der Entscheidung (Punkt 201) als das allgemeine Niveau der Geldbussen mindernd berücksichtigt wurde, daß der Preis für Betonstahlmatten zu 75 % bis 80 % von dem Preis für Walzdraht abhängt, für den während des gesamten Bezugszeitraums Produktionsquoten bestanden, die von der Kommission als Teil ihrer Politik zur Überwindung der Strukturkrise in der Stahlindustrie in Anwendung von Artikel 58 EGKS-Vertrag von Amts wegen eingeführt worden waren.
148 Die Rüge der Klägerin ist demnach zurückzuweisen.
C ° Zur Berücksichtigung der von den französischen Behörden verhängten Geldbusse
149 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe zwar erklärt, zahlreiche mildernde Umstände, hierunter in Anwendung des Urteils des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Walt Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1) die von den französischen Behörden bereits verhängten Geldbussen, berücksichtigt zu haben, in der Entscheidung sei aber die Methode, mit der die Kommission die Geldbusse errechnet habe, nicht angegeben, und auch aus Punkt 205 der Entscheidung ergebe sich nicht, inwieweit sie die französische Geldbusse insbesondere bezueglich des Benelux-Marktes in Rechnung gestellt habe. Für die Klägerin handele es sich angesichts der Berücksichtigung des französischen Marktes und des Benelux-Marktes durch die französischen Behörden sehr wohl um eine Verurteilung der gleichen Handlungen durch die französischen und durch die Gemeinschaftsbehörden.
150 Die Kommission legt dar, die in Frankreich bereits verhängten Geldbussen seien von der Gesamtbusse, die sie normalerweise hätte festsetzen müssen, abgezogen worden, so daß die vom Gerichtshof im Urteil Walt Wilhelm u. a. festgelegten Grundsätze nicht berührt würden.
151 Das Gericht weist darauf hin, daß der Gerichtshof die Möglichkeit einer Doppelsanktion im Anschluß an zwei Parallelverfahren, die verschiedenen Zielen dienen und deren Zulässigkeit aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf kartellrechtlichem Gebiet folgt, bejaht hat. Der Gerichtshof hat allerdings ausgeführt, daß ein allgemeiner Billigkeitsgedanke es gebietet, daß die Kommission verpflichtet ist, bei der Zumessung der Geldbusse die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen zu berücksichtigen, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats ° also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen ° handelt (vgl. Urteil Walt Wilhelm u. a., a. a. O., Randnr. 11, und Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72, Böhringer/Kommission, Slg. 1972, 1281, Randnr. 3).
152 Es ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall dementsprechend verfahren wurde, da die Kommission in Punkt 205 der Entscheidung die von den französischen Behörden bereits verhängte Geldbusse berücksichtigt hat, die durch die genannte Entscheidung Nr. 85-6 DC des französischen Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushaltswesen auf der ausdrücklich genannten Grundlage des Artikels 50 der Ordonnance Nr. 45-1483 vom 30. Juni 1945 und somit im Rahmen der nationalen Wettbewerbsvorschriften über die Auswirkungen von Absprachen auf dem Binnenmarkt festgesetzt worden ist.
153 Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
154 Im Licht aller vorstehenden Erwägungen und angesichts der Tatsache, daß der Kommission das Bestehen einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und BStG, die die Verknüpfung ihrer zukünftigen Exporte mit der Festsetzung von Quoten bezweckte, rechtlich nicht gelungen ist, kommt das Gericht aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu dem Ergebnis, daß die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbusse von 1 375 000 ECU herabzusetzen und auf 1 235 000 ECU festzusetzen ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
155 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach § 3 dieses Artikels kann das Gericht jedoch die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Klage zum Teil Erfolg hat und beide Parteien beantragen, die andere Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist das Gericht der Auffassung, daß bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles die Klägerin ihre eigenen Kosten und 4/5 der Kosten der Kommission zu tragen hat.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Artikel 1 der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ((IV/31.553 ° Betonstahlmatten) wird für nichtig erklärt, soweit darin das Bestehen einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und Baustahlgewebe GmbH, die die Verknüpfung ihrer zukünftigen Exporte mit der Festsetzung von Quoten bezweckte, festgestellt wird.
2) Die Höhe der in Artikel 3 dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbusse wird auf 1 235 000 ECU festgesetzt.
3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und 4/5 der Kosten der Kommission.
5) Die Kommission trägt 1/5 ihrer eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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