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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: T-148/94
Rechtsgebiete: Entscheidung 94/215/EGKS, EGKS-Vertrag


Vorschriften:

Entscheidung 94/215/EGKS
EGKS-Vertrag Art. 65
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Bei der Ermittlung der Höhe von Geldbussen, die wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gegen Stahlunternehmen festgesetzt werden, ist die Kommission grundsätzlich berechtigt, die schwierige wirtschaftliche Lage dieser Unternehmen zu berücksichtigen und zugleich die Geldbussen auf einem ihr angemessen erscheinenden Niveau zu belassen. Die Anerkennung einer Verpflichtung der Kommission, die schlechte finanzielle Lage eines Unternehmens zu berücksichtigen, würde jedoch darauf hinauslaufen, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

2 Das Steuerrecht eines Mitgliedstaats und insbesondere Rechtsvorschriften, die dem betreffenden Unternehmen nicht gestatten, eine Geldbusse wegen eines Verstosses gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft von seinen Einkünften abzuziehen, kann bei der Festsetzung dieser Geldbusse kein relevantes Kriterium sein.

3 Die Festsetzung einer Geldbusse durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999. - Preussag Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und verabredete Praktiken - Preisfestsetzung - Markaufteilung - Informationsaustauschsysteme. - Rechtssache T-148/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

A - Vorbemerkungen

1 Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1; im folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) gerichtet, mit der die Kommission die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstossende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte und gegen vierzehn Unternehmen aus dieser Branche Geldbussen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 festsetzte.

2 Die Klägerin, die früher den Namen Stahlwerke Peine-Salzgitter AG trug (und in der Entscheidung mit "Peine-Salzgitter" bezeichnet wird), gehört zu einem Konzern, dessen Muttergesellschaft die Preussag AG ist. Die Klägerin ist einer der bedeutendsten Stahlproduzenten Deutschlands und hatte 1989/90 einen konsolidierten Umsatz von 3,225 Milliarden DM. 1990 erzielte sie bei Trägern in der Gemeinschaft einen Umsatz von 352 Millionen DM oder umgerechnet 172 Millionen ECU.

...

D - Die angefochtene Entscheidung

3 Die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin am 3. März 1994 zusammen mit einem Begleitschreiben von Herrn Van Miert vom 28. Februar 1994 (im folgenden: Schreiben vom 28. Februar 1994) zuging, enthält folgenden verfügenden Teil:

"Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben in dem in dieser Entscheidung beschriebenen Umfang an den jeweils unter ihrem Namen aufgeführten wettbewerbswidrigen Praktiken teilgenommen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verhinderten, einschränkten und verfälschten. Soweit Geldbussen festgesetzt werden, ist die Dauer des Verstosses in Monaten angegeben, ausser im Fall der Aufpreisharmonisierung, wo die Teilnahme an dem Verstoß mit "x" angegeben ist.

...

Peine-Salzgitter

a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission und der Walzstahl-Vereinigung (30)

b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission (30)

c) Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt(3) d) Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt (9)

e) Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt (30)

f) Marktaufteilung, "Traverso-System" (3 + 3)

g) Marktaufteilung, Frankreich (3)

h) Marktaufteilung, Deutschland (6)

i) Marktaufteilung, Italien (3)

j) Harmonisierung von Aufpreisen(x)

...

Artikel 4

Wegen der in Artikel 1 genannten und nach dem 30. Juni 1988 (31. Dezember 1988(2) im Fall von Aristrain und Ensidesa) begangenen Verstösse werden folgende Geldbussen festgesetzt:

...

Preussag AG9 500 000 ECU

...

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:

...

- Preussag Stahl AG

..."

...

Zum Hilfsantrag, mit dem die Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung oder zumindest die Herabsetzung der Geldbusse begehrt wird

...

B - Zum fehlenden Verschulden der Klägerin und dem angeblichen Erfordernis, die verbotenen Praktiken näher zu bezeichnen, statt Geldbussen festzusetzen

...

Würdigung durch das Gericht

4 Wie bereits festgestellt, ist die angebliche Beteiligung der Kommission an den Zuwiderhandlungen, die der Klägerin zur Last gelegt werden, im vorliegenden Fall nicht erwiesen (siehe oben, Abschnitt D). Ferner ist festgestellt worden, daß der Klägerin zumindest nach dem 30. Juni 1988 die Rechtswidrigkeit der betreffenden Verhaltensweisen bekannt sein musste und daß die Kommission den EGKS-Vertrag nicht in rechtswidriger Weise an den EG-Vertrag "angepasst" hat. Es gab auch in den verschiedenen früheren Stellungnahmen, Entscheidungen, Kommentaren und Berichten der Kommission keinen Anhaltspunkt, aus dem die Klägerin auf die Rechtmässigkeit irgendeiner ihrer Verhaltensweisen hätte schließen können. Folglich sind die auf die Gutgläubigkeit und das fehlende Verschulden der Klägerin gestützten Argumente in diesem Punkt zurückzuweisen.

5 Auch dem Argument, daß die Klägerin angesichts der früheren Verwaltungspraxis der Kommission die Verhängung einer Geldbusse nicht habe vorhersehen können, kann nicht gefolgt werden. Zum einen haben in der Vergangenheit mehrere Entscheidungen der Kommission zu Geldbussen geführt (vgl. die im Fünfzehnten Gesamtbericht der Hohen Behörde von 1966, S. 185 [Nr. 221], wiedergegebenen Entscheidungen, die Entscheidung 70/118/EGKS der Kommission vom 21. Januar 1970 über ein Verfahren auf Grund von Artikel 65 des EGKS-Vertrags bezueglich Kartellvereinbarungen und -praktiken auf dem deutschen Schrottmarkt, ABl. L 29, S. 30, die im Zehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik, Nrn. 109 und 110, zusammengefassten Entscheidungen K[80] 236 endg./1, 2 und 3 vom 27. März 1980 zu Edelstahl und die Entscheidung "nichtrostender Flachstahl"). Zum anderen hindert die Tatsache, daß einer bestimmten Entscheidung gegebenenfalls ähnliche Rechtssachen vorausgingen, in denen die Kommission die Festsetzung einer Geldbusse nicht für erforderlich hielt, sie im Rahmen dieser Entscheidung jedenfalls nicht an der Ausübung der ihr durch Artikel 65 § 5 des Vertrages ausdrücklich verliehenen Befugnis zur Verhängung von Sanktionen (so im Rahmen des EG-Vertrags das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435, Randnr. 53).

6 Das Argument, daß zwischen den u. a. in Artikel 60 des Vertrages zu findenden Preisvorschriften und den tatsächlichen Marktverhältnissen ein Widerspruch bestanden habe, ist aus den oben in den Randnummern 280 bis 285(3) genannten Gründen ebenfalls zurückzuweisen.

7 Die These, daß die Kommission, statt Geldbussen festzusetzen, gemäß Artikel 60 § 1 Absatz 2 des Vertrages die verbotenen Praktiken näher hätte bezeichnen müssen, findet im Urteil Niederlande/Hohe Behörde vom 21. März 1955 keine Stütze. Die Befugnis, im Rahmen von Artikel 60 des Vertrages eine solche nähere Bezeichnung vorzunehmen, hat nichts mit dem Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen und verabredeter Praktiken in Artikel 65 des Vertrages zu tun.

8 Folglich sind die auf das fehlende Verschulden der Klägerin und das angebliche Erfordernis, statt der Verhängung einer Geldbusse die verbotenen Praktiken näher zu bezeichnen, gestützten Argumente zurückzuweisen.

C - Zur Unverhältnismässigkeit der Geldbusse

...

- Zur wirtschaftlichen Lage der Klägerin und der Stahlindustrie

9 Das Argument, daß die Klägerin - wie die Zahlen in Randnummer 301 (Fußnote 1) der Entscheidung zeigten - im Verhältnis zu anderen Unternehmen nur geringe Gewinne erzielt habe, ist irrelevant. Die Geldbussen der einzelnen Unternehmen wurden nämlich gemäß den Vorschriften von Artikel 65 § 5 des Vertrages nicht anhand ihrer Gewinne, sondern anhand ihrer Umsätze berechnet.

10 Die Kommission hat im übrigen dadurch, daß sie dieses Kriterium gemäß Artikel 65 § 5 des Vertrages auf alle Unternehmen angewandt hat, der relativen wirtschaftlichen Bedeutung jedes von ihnen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft, den die Zuwiderhandlungen allein betrafen, hinreichend Rechnung getragen. Der Hinweis der Klägerin auf ihre geringe Bedeutung auf dem Rohstahlmarkt ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Gleiches gilt für die Ausführungen von Herrn Van Miert vor dem Europäischen Parlament.

...

11 Die Kommission hat zu Recht ausser acht gelassen, daß die Klägerin nach ihren Angaben zum deutschen Steuerrecht die Geldbusse nicht von ihren Einkünften abziehen kann. Das Steuerrecht eines Mitgliedstaats kann bei der Festsetzung einer Geldbusse wegen eines Verstosses gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft kein relevantes Kriterium sein.

12 Schließlich ist zu den angeblichen Anpassungsschwierigkeiten der Industrie am Ende der Krisenregelung bereits festgestellt worden, daß die Unternehmen spätestens seit September 1985 wussten, daß eine Übergangsregelung eingeführt worden war. Die Kommission traf im übrigen verschiedene begleitende Übergangsmaßnahmen, zu denen u. a. das in der Entscheidung Nr. 2448/88 vorgesehene Überwachungssystem gehörte.

13 Die auf die wirtschaftliche Lage der Klägerin und der Stahlindustrie gestützten Argumente sind deshalb zurückzuweisen.

...

- Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht

14 Das Gericht hat Artikel 1 der Entscheidung bereits für nichtig erklärt, soweit darin die Teilnahme der Klägerin an einer Vereinbarung über die Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt festgestellt wird (siehe oben, Randnrn. 410 bis 413). Die wegen dieser Zuwiderhandlung von der Kommission festgesetzte Geldbusse ist auf 90 300 ECU beziffert worden.

15 Aus den oben in Randnummer 509(4) genannten Gründen ist ferner bei der Berechnung der Geldbusse wegen der Zuwiderhandlung in Form der Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1988 auszunehmen; dies führt bei der Klägerin nach der von der Kommission angewandten Methode zu einer Herabsetzung der Geldbusse um 17 200 ECU.

16 Schließlich ist der Gesamtbetrag der wegen der Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung verhängten Geldbusse aus den oben in den Randnummern 687 bis 693(5) dargelegten Gründen um 15 % herabzusetzen, weil die Kommission die wettbewerbswidrigen Wirkungen der festgestellten Zuwiderhandlungen in gewissem Umfang überbewertet hat. Unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Abschläge in bezug auf die Preisabsprachen auf dem deutschen und dem dänischen Markt führt dies nach der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode zu einer Verringerung um 811 410 ECU.

17 Bei Anwendung der Methode der Kommission müsste die Geldbusse der Klägerin daher um 918 910 ECU herabgesetzt werden.

18 Die Festsetzung einer Geldbusse durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.

19 Die allgemeine Vorgehensweise der Kommission bei der Ermittlung des Niveaus der Geldbussen (siehe oben, Randnr. 629(6)) ist nach den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt. Die in der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Märkten bestehenden Zuwiderhandlungen, die durch Artikel 65 § 1 des Vertrages ausdrücklich verboten werden, sind als besonders schwerwiegend anzusehen, da sie einen unmittelbaren Eingriff in die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt bedeuten. Auch die der Klägerin zur Last gelegten Systeme zum Austausch vertraulicher Informationen bezweckten in ähnlicher Weise eine Aufteilung der Märkte anhand der traditionellen Handelsströme. Alle bei der Geldbusse berücksichtigten Zuwiderhandlungen wurden nach dem Ende der Krisenregelung und nach entsprechenden Warnungen an die Unternehmen begangen. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand der allgemeine Zweck der fraglichen Vereinbarungen und Praktiken gerade darin, die mit dem Wegfall der Regelung für die offensichtliche Krise verbundene Rückkehr zum normalen Wettbewerb zu verhindern oder zu verfälschen. Ausserdem war den Unternehmen die Rechtswidrigkeit der Vereinbarungen und Praktiken bekannt, die sie der Kommission bewusst verheimlichten.

20 Nach alledem und unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) am 1. Januar 1999 ist die Geldbusse auf 8 600 000 EURO festzusetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

21 Artikel 1 der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern wird für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, für die Dauer von drei Monaten an einer Vereinbarung über die Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt teilgenommen zu haben.

22 Die Höhe der in Artikel 4 der Entscheidung 94/215/EGKS gegen die Klägerin verhängten Geldbusse wird auf 8 600 000 EURO festgesetzt.

23 Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

24 Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

(1) - Die Randnummern der Gründe des vorliegenden Urteils stimmen weitgehend mit denen im Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94 (Thyssen/Kommission, Slg. 1999, II-0000) überein oder ähneln ihnen, ausgenommen vor allem die Randnummern 74 bis 91, 373 bis 378, 566 bis 574 und 614 bis 625 des letztgenannten Urteils, die im vorliegenden Urteil keine Entsprechung haben. Auch die der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag auf einigen nationalen Märkten stimmen nicht mit denen überein, die der Klägerin in der Rechtssache Thyssen/Kommission zur Last gelegt werden. Im vorliegenden Fall wird die teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß es keinen Beweis für die Teilnahme der Klägerin an der in Punkt 1 des Tenors des vorliegenden Urteils genannten Zuwiderhandlung gibt.

(2) - Dieses Datum wird in der deutschen und der englischen Fassung der Entscheidung angegeben. In der französischen und der spanischen Fassung findet sich das Datum des 31. Dezember 1989.

(3) - Vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnrn. 310 bis 316.

(4) - Vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnr. 451.

(5) - Vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnrn. 640 bis 646.

(6) - Vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnr. 577.

Ende der Entscheidung

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