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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: T-15/99
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 1999/60/EG


Vorschriften:

EGV Art. 81
EGV Art. 85
Entscheidung 1999/60/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nimmt ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teil und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, so kann der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesen Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat.

( vgl. Randnr. 38 )

2. Ein Unternehmen, das sich an einer einzigen komplexen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) erfuellen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, kann für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

( vgl. Randnr. 73 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 20. März 2002. - Brugg Rohrsysteme GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Boykott - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Berechtigtes Vertrauen. - Rechtssache T-15/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-15/99

Brugg Rohrsysteme GmbH mit Sitz in Wunstorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Jestaedt, H.-C. Salger und M. Sura, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/60/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), hilfsweise wegen Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße,

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin ist eine deutsche Gesellschaft, die in der Fernwärmebranche tätig ist und Fernwärmerohre vertreibt.

2 Bei den Fernwärmesystemen wird das an einem zentralen Ort erwärmte Heizwasser durch im Erdboden verlegte Rohrleitungen auf die zu heizenden Gebäude verteilt. Da die Temperatur des Heizwassers (bzw. des Wasserdampfes) sehr hoch ist, müssen die Rohrleitungen zur effizienten und sicheren Verteilung gedämmt sein. Die verwendeten vorgedämmten Rohre bestehen in der Regel aus einem Stahlrohr, das von einem Kunststoffrohr umgeben ist, wobei der Zwischenraum zwischen beiden mit einer Schaumstoffdämmung ausgefuellt ist.

3 Fernwärmerohre sind Gegenstand eines umfangreichen Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Die größten Inlandsmärkte der Europäischen Union sind Deutschland mit 40 % des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft und Dänemark mit 20 %. Mit 50 % der Fertigungskapazität in der Europäischen Union ist Dänemark deren Haupterzeugerland, das alle Mitgliedstaaten beliefert, in denen Fernwärmesysteme genutzt werden.

4 Mit einer Beschwerde vom 18. Januar 1995 teilte das schwedische Unternehmen Powerpipe AB der Kommission mit, dass die übrigen Hersteller und Anbieter von Fernwärmerohren ein Kartell gebildet hätten, mit dem sie den europäischen Markt unter sich aufgeteilt hätten, und dass sie aufeinander abgestimmte Maßnahmen ergriffen hätten, um das Geschäft der Beschwerdeführerin zu schädigen, ihre Aktivitäten auf den schwedischen Markt zu beschränken und/oder sie ganz aus dem Geschäft zu drängen.

5 Am 28. Juni 1995 führten Kommissionsbeamte und Vertreter der Wettbewerbsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1995 gleichzeitig und unangekündigt Nachprüfungen bei zehn Unternehmen und Unternehmensvereinigungen der Fernwärmebranche durch. Bei der Klägerin wurde eine solche Nachprüfung nicht durchgeführt.

6 Anschließend richtete die Kommission an die Klägerin und die meisten vom streitgegenständlichen Sachverhalt betroffenen Unternehmen Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).

7 Am 20. März 1997 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin und die anderen betroffenen Unternehmen. Eine Anhörung dieser Unternehmen fand sodann am 24. und 25. November 1997 statt.

8 Am 21. Oktober 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/60/EG in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch Entscheidung vom 6. November 1998 berichtigt wurde (C[1998] 3415 endg.) (im Folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung); darin stellte sie fest, dass verschiedene Unternehmen, darunter die Klägerin, an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) mitgewirkt hätten (im Folgenden: Kartell).

9 In der Entscheidung wird ausgeführt, dass sich die vier dänischen Hersteller von Fernwärmerohren Ende 1990 auf die Grundsätze für eine allgemeine Zusammenarbeit auf ihrem Inlandsmarkt geeinigt hätten. An dieser Vereinbarung hätten die dänische Tochtergesellschaft des schwedisch-schweizerischen Industriekonzerns ABB Asea Brown Boveri Ltd, ABB IC Møller A/S (im Folgenden: ABB), die auch unter dem Namen Starpipe bekannte Dansk Rørindustri A/S (im Folgenden: Dansk Rørindustri), die Løgstør Rør A/S (im Folgenden: Løgstør) und die Tarco Energi A/S (im Folgenden: Tarco) teilgenommen (im Folgenden gemeinsam: dänische Hersteller). Eine der ersten Maßnahmen sei die Koordinierung einer Preiserhöhung sowohl auf dem dänischen Markt als auch auf den Auslandsmärkten gewesen. Zur Aufteilung des dänischen Marktes seien Quoten vereinbart und sodann von einer aus den Verkaufsleitern der betreffenden Unternehmen bestehenden "Kontaktgruppe" angewandt und überwacht worden. Bei jedem geschäftlichen Projekt (im Folgenden: Projekt) habe das Unternehmen, dem der Auftrag von der Kontaktgruppe zugeteilt worden sei, die anderen Beteiligten darüber informiert, zu welchem Preis es ein Angebot abzugeben gedenke, und diese hätten dann Angebote mit einem höheren Preis abgegeben, um den vom Kartell vorgesehenen Anbieter zu schützen.

10 Ab Herbst 1991 hätten auch zwei deutsche Hersteller - die Gruppe Henss/Isoplus (im Folgenden: Henss/Isoplus) und die Pan-Isovit GmbH (im Folgenden: Pan-Isovit) - an den regelmäßigen Treffen der dänischen Hersteller teilgenommen. Bei diesen Treffen hätten Verhandlungen über die Aufteilung des deutschen Marktes stattgefunden, die im August 1993 zu Vereinbarungen über die Festlegung von Verkaufsquoten für jedes beteiligte Unternehmen geführt hätten.

11 Zwischen all diesen Herstellern seien 1994 Quoten für den gesamten europäischen Markt vereinbart worden. Dieses europaweite Kartell habe eine zweistufige Struktur gehabt. Der "Geschäftsführer-Klub", dem die Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführer der am Kartell beteiligten Hersteller angehört hätten, habe die Quoten festgelegt, die jedem Unternehmen sowohl auf dem Gesamtmarkt als auch auf den einzelnen Inlandsmärkten - insbesondere Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Österreich und Schweden - zugeteilt worden seien. Für bestimmte Inlandsmärkte seien "Kontaktgruppen" eingerichtet worden, die in der Regel aus den jeweiligen Verkaufsleitern bestanden hätten; diesen sei die Aufgabe übertragen worden, die Vereinbarungen durch Zuteilung einzelner Aufträge und durch Koordinierung der Angebote umzusetzen.

12 Zum deutschen Markt heißt es in der Entscheidung, nach einem Treffen der sechs größten europäischen Hersteller (ABB, Dansk Rørindustri, Henss/Isoplus, Løgstør, Pan-Isovit und Tarco) und der Klägerin am 18. August 1994 habe am 7. Oktober 1994 das erste Treffen der Kontaktgruppe für Deutschland stattgefunden. Die Treffen dieser Kontaktgruppe seien noch lange nach den Ende Juni 1995 vorgenommenen Nachprüfungen der Kommission fortgeführt worden, auch wenn sie von diesem Zeitpunkt an außerhalb der Europäischen Union, in Zürich, stattgefunden hätten. Die Treffen in Zürich seien bis zum 25. März 1996 fortgesetzt worden.

13 Als Bestandteil des Kartells wird in der Entscheidung u. a. die Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen genannt, um mit Powerpipe das einzige nicht am Kartell beteiligte Unternehmen von Bedeutung auszuschalten. Bestimmte Teilnehmer des Kartells hätten wichtige Mitarbeiter von Powerpipe abgeworben und Powerpipe klargemacht, dass sie sich vom deutschen Markt zurückziehen solle. Nachdem Powerpipe im März 1995 den Zuschlag für ein bedeutendes deutsches Projekt erhalten habe, habe in Düsseldorf ein Treffen stattgefunden, an dem die sechs genannten Hersteller und die Klägerin teilgenommen hätten. Bei diesem Treffen sei ein kollektiver Boykott der Kunden und Zulieferer von Powerpipe beschlossen worden, der anschließend durchgeführt worden sei.

14 Die Kommission legt in ihrer Entscheidung die Gründe dar, aus denen nicht nur die ausdrückliche Aufteilung der Marktanteile unter den dänischen Herstellern ab Ende 1990, sondern auch die Wettbewerbsverstöße ab Oktober 1991 insgesamt als eine verbotene "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden könnten. Das "dänische" und das "europaweite" Kartell seien nur Ausprägungen eines einzigen Kartells, das in Dänemark begonnen habe, dessen längerfristiges Ziel aber von Beginn an die Ausdehnung der Kontrolle der Teilnehmer auf den gesamten Markt gewesen sei. Die fortdauernde Vereinbarung zwischen den Herstellern habe eine merkliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt.

15 Aus diesen Gründen enthält die Entscheidung folgenden verfügenden Teil:

"Artikel 1

ABB Asea Brown Boveri Ltd, Brugg Rohrsysteme GmbH, Dansk Rørindustri A/S, die Gruppe Henss/Isoplus, KE KELIT Kunststoffwerk Ges.mbH, Oy KWH Pipe AB, Løgstør Rør A/S, Pan-Isovit GmbH, Sigma Tecnologie Di Rivestimento S.r.l. und Tarco Energi A/S haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie in der in der Begründung ausgeführten Weise und dem genannten Umfang an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der vorisolierten Rohre mitgewirkt haben, die im November/Dezember 1990 von den vier dänischen Herstellern eingeleitet und anschließend auf andere nationale Märkte ausgeweitet wurden und Pan-Isovit sowie Henss/Isoplus einbezogen haben, und Ende 1994 aus einem umfassenden Kartell bestanden, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte.

Die Dauer der Zuwiderhandlungen war wie folgt:

...

- im Falle von Brugg zwischen August 1994 bis [März/April 1996]

...

Die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen waren:

- Aufteilung der nationalen Märkte und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten;

- Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller;

- Vereinbarung von Preisen für vorgedämmte Rohre und für einzelne Vorhaben;

- Zuteilung einzelner Vorhaben an ausgewählte Hersteller und Manipulierung der Ausschreibungsverfahren für diese Vorhaben, um zu gewährleisten, dass der vorgesehene Hersteller den Zuschlag erhält;

- Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen, um das Kartell vor dem Wettbewerb des einzigen großen Nichtmitglieds Powerpipe AB zu schützen, dessen Geschäft zu behindern und zu schädigen bzw. dieses Unternehmen aus dem Markt zu verdrängen.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt:

...

b) Brugg Rohrsysteme GmbH eine Geldbuße von 925 000 ECU,

..."

16 Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 12. November 1998 zugestellt und ging bei ihr am folgenden Tage ein.

Verfahren und Anträge der Parteien

17 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 18. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

18 Sieben der neun anderen für die Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogenen Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-9/99, T-16/99, T-17/99, T-21/99, T-23/99, T-28/99 und T-31/99).

19 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.

20 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 23. Oktober 2000 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

21 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit ihr darin eine Beteiligung

- an Verstößen vor Dezember 1994 und nach Februar 1996,

- an einer Vereinbarung und der Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen gegen Powerpipe und

- an einem sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckenden Kartell

zur Last gelegt wird;

- höchst hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründetheit

23 Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie materielle Fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend. Der dritte Klagegrund betrifft Verstöße gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und materielle Fehler bei der Bemessung der Geldbuße. Der vierte Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Bemessung der Geldbuße abgeleitet.

Zum ersten Klagegrund: Materielle Fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag

24 Die Klägerin wirft der Kommission materielle Fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag in Bezug auf die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung, ihre angebliche Beteiligung an aufeinander abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe und ihre angebliche Beteiligung an einem Kartell auf Gemeinschaftsebene vor.

Zur Dauer der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung

- Vorbringen der Parteien

25 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission die Dauer des ihr zur Last gelegten Verstoßes übertrieben, als sie davon ausging, dass ihre Beteiligung am Kartell am 18. August 1994 begonnen und erst im März oder April 1996 geendet habe.

26 Der Beginn ihrer Teilnahme könne nicht auf den 18. August 1994 datiert werden, an dem sie in Kopenhagen an einem Geschäftsführertreffen anlässlich einer Sitzung des Herstellerverbandes "European Heating Pipe Manufacturers Association" (EuHP) teilgenommen habe.

27 Sie sei zu dieser Sitzung nicht offiziell eingeladen worden, sondern habe an ihr auf Anraten von Herrn Henss teilgenommen, um sich über ihre mögliche Mitgliedschaft im Verband zu informieren. Die auf dieser Sitzung behandelten Themen seien für sie nicht relevant gewesen, und sie habe an ihr nicht durchgängig teilgenommen. Im Gegensatz zur Annahme der Kommission seien dort zumindest in ihrer Anwesenheit keine Vorschläge zur Erhöhung des Preisniveaus in Deutschland oder zur Ausarbeitung einer gemeinsamen Preisliste erörtert worden. Erst auf der Sitzung sei ihr klar geworden, dass eine Kooperation der anderen Hersteller auf dem deutschen Markt bestanden habe, der sie sich habe anschließen müssen.

28 Überdies habe sie an den Besprechungen der Kontaktgruppe nicht unmittelbar nach dem Treffen am 18. August 1994 teilgenommen, sondern erst ab 7. Dezember 1994; dies zeige, dass ihre Beteiligung am Kartell nicht bereits mit ihrer Anwesenheit bei dem Treffen am 18. August 1994 begonnen habe. In Randnummer 61 der Entscheidung heiße es: "KWH und Brugg waren auf dem Treffen vom 16. November [1994] nicht anwesend. ABB war jedoch mit Blick auf ihre Einbeziehung optimistisch und wurde daher vom Kartell beauftragt, eine verbindliche Vereinbarung mit diesen beiden Herstellern auszuarbeiten..." Daraus ergebe sich, dass sie zum Zeitpunkt des Treffens vom 16. November 1994 dem Kartell noch nicht angehört habe. Im Übrigen habe sie entgegen den Angaben in der Entscheidung an der Besprechung vom 7. Oktober 1994 nicht teilgenommen.

29 Beendet habe sie ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung bereits am 25. Februar 1996, als in Zürich das letzte Treffen unter ihrer Beteiligung stattgefunden habe.

30 Die Beklagte trägt vor, als Beginn der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung sei die Sitzung vom 18. August 1994 anzusehen. In der Antwort der Klägerin vom 9. August 1996 auf das Auskunftsersuchen vom 9. Juli 1996 (im Folgenden: Antwort der Klägerin) habe sie das fragliche Treffen ausdrücklich zu den Terminen gezählt, bei denen über wettbewerbsrelevante Themen gesprochen worden sei. Der Beitritt der Klägerin zum Kartell sei jedenfalls prinzipiell vollzogen gewesen, nachdem sie an der Sitzung vom 18. August 1994 ohne Widerspruch teilgenommen habe, auch wenn noch unklar gewesen sein möge, welchen Platz sie im Rahmen des entstehenden europaweiten Kartells habe einnehmen sollen.

31 In Bezug auf das Ende der Zuwiderhandlung habe die Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in ihrer Klageschrift selbst eingeräumt, dass sie noch am 25. März 1996 an einer Sitzung teilgenommen habe.

- Würdigung durch das Gericht

32 Die Klägerin bestreitet nicht, an dem Treffen des Kartells am 18. August 1994 in Kopenhagen teilgenommen zu haben.

33 Zum Gegenstand dieses Treffens ist zunächst festzustellen, dass es nach Angaben von Tarco innerhalb des Kartells eine Preisliste gab, die bei der Abgabe von Angeboten angewandt werden sollte und die vom Koordinator des Kartells vermutlich im Mai 1994 übermittelt wurde (Antwort von Tarco vom 31. Mai 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996). Im Einladungsschreiben zu diesem Treffen, das der Koordinator des Kartells am 10. Juni 1994 an Herrn Henss und die Geschäftsführer von ABB, Dansk Rørindustri, Løgstør, Pan-Isovit und Tarco schickte (Anhang 56 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), führte er Folgendes aus: "Da die Liste vom 9. Mai 1994 in einigen Positionen unvollständig ist und es somit bei Angebotsvergleichen zu erheblichen Konfrontationen und Interpretationsunterschieden geführt hat, erlaube ich mir, die fehlenden Positionen durch beiliegende Liste zu ergänzen." Aus der Antwort von ABB vom 4. Juni 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 (im Folgenden: Antwort von ABB), der zufolge es eine Preisliste gab, die nach einem Treffen am 3. Mai 1994 in Hannover bei allen Lieferungen an deutsche Anbieter angewandt werden sollte, ist zu schließen, dass für das Treffen am 18. August 1994 weitere Gespräche über diese Preisliste vorgesehen waren, die bereits angewandt wurde, auch wenn dabei Probleme aufgetreten waren.

34 Ferner ist festzustellen, dass der Antwort von ABB zufolge bei dem Treffen am 18. August 1994 Maßnahmen zur "Verbesserung" des Preisniveaus in Deutschland erörtert wurden. Nach Angaben von ABB könnten zu diesen Maßnahmen die Übermittlung neuer Preislisten an den Koordinator des Kartells zur Erstellung einer neuen gemeinsamen Preisliste sowie eine Vereinbarung gehört haben, nach der die Rabatte auf die gemeinsamen Listenpreise eine vor Ende 1994 festgelegte Obergrenze nicht überschreiten und die Listenpreise ab 1. Januar 1995 verbindlich sein sollten, auch wenn die Vereinbarung zum letztgenannten Punkt auch bei einem späteren Treffen geschlossen worden sein könnte (Antwort von ABB). Die übrigen Kartellteilnehmer haben die Angaben von ABB zum Inhalt des Treffens am 18. August 1994 zwar nicht bestätigt, doch ist angesichts der aus der Einladung zu diesem Treffen zu ziehenden Schlüsse festzustellen, dass bei den Gesprächen am 18. August 1994 die im Mai 1994 festgelegte gemeinsame Preisliste vervollständigt, wenn nicht bestätigt wurde.

35 Was die Beteiligung der Klägerin anbelangt, so hat sie in ihrer Antwort eingeräumt, bei dem Treffen am 18. August 1994 in ein Gespräch über die Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt einbezogen worden zu sein (Antwort der Klägerin, Anlage 2). In ihrer Klageschrift räumt sie ein, dass bei diesem Treffen, auch wenn sie nicht durchgängig daran teilgenommen habe, deutlich geworden sei, dass es auf dem dänischen und dem deutschen Markt eine enge Zusammenarbeit gebe und dass der Bestand ihres Unternehmens gefährdet sein könnte, wenn sie daran nicht teilnehme.

36 Der Umstand, dass die Klägerin zu dem Treffen am 18. August 1994 nicht offiziell eingeladen wurde, sondern auf Initiative von Herrn Henss daran teilnahm, ist insoweit irrelevant. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie mit einer Erörterung technischer Normen gerechnet habe. Sie hat in ihrer Antwort erklärt, an diesem Treffen aufgrund von Kontakten teilgenommen zu haben, bei denen von einer Kooperation zwischen den Konkurrenten die Rede gewesen sei, die Auswirkungen auf sie haben könnte. Zudem hat sie in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt, Herr Henss habe ihr geraten, an dem Treffen teilzunehmen, um sich eine Meinung über ihre Mitgliedschaft im EuHP zu bilden und einen Überblick über die Marktsituation und die anwesenden Konkurrenten zu erhalten. Auch wenn das Hauptziel ihrer Teilnahme an dem Treffen der Beitritt zum EuHP war, wusste die Klägerin folglich, als sie sich dorthin begab, dass die Gespräche bei diesem Treffen über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung technischer Normen, die zu den Aufgaben des EuHP gehört, hinausgehen würden.

37 Da die Klägerin bei dem fraglichen Treffen von der Existenz einer engen Zusammenarbeit auf dem dänischen und dem deutschen Markt erfuhr, musste ihr zumindest klar sein, dass sich die übrigen Teilnehmer mit Gesprächen über eine gemeinsame Preisliste für den deutschen Markt befassten.

38 Nimmt ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an einem Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teil und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieses Treffens, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis des Treffens zustimmt und sich daran halten wird, so kann der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesem Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnrn. 85 und 86).

39 Es ist offensichtlich, dass sich die Klägerin, als sie von der Existenz einer Zusammenarbeit auf dem dänischen und dem deutschen Markt erfuhr, nicht von dem wettbewerbswidrigen Inhalt des Treffens distanziert hat. Die Tatsache, dass sie sich später eine Quote für den deutschen Markt zuteilen ließ, zeigt vielmehr, dass sie nach ihrer Teilnahme an dem Treffen vom 18. August 1994 von den übrigen Kartellteilnehmern als ein Unternehmen angesehen wurde, das in das System der Aufteilung der Märkte einbezogen werden sollte.

40 Die in der Entscheidung angesprochene Erklärung von Løgstør, dass ABB bei einem Treffen am 16. November 1994 ausgeführt habe, zwar sei noch keine Vereinbarung mit Brugg und Oy KWH Tech AB (im Folgenden: KWH) zustande gekommen, aber sie hoffe, dass eine Einigung erzielt werden könne (Stellungnahme von Løgstør zur Mitteilung der Beschwerdepunkte), führt nicht zu einer anderen Auslegung. Løgstør nimmt auf die Verhandlungen über die Vereinbarung zur Aufteilung des europäischen Marktes Bezug, in deren Verlauf Brugg eine Quote von 2 % auf dem europäischen und 4 % auf dem deutschen Markt verlangt habe. Zu diesen Verhandlungen heißt es in der Stellungnahme von Løgstør weiter, bei dem Treffen am 30. September 1994 sei keine Vereinbarung zustande gekommen, da sie die Mitwirkung von KWH und Brugg vorausgesetzt habe. Dies bestätigt, dass die Klägerin nach ihrer Beteiligung an der Erörterung der Preise als Kartellteilnehmerin angesehen wurde, auch wenn zu dieser Zeit die Verhandlungen zur Ergänzung der Vereinbarung über die Preise durch eine Vereinbarung über die Aufteilung des Marktes noch nicht zum Erfolg geführt hatten.

41 Da die Beteiligung der Klägerin an dem Kartell, das zwischen den übrigen Teilnehmern an dem Treffen vom 18. August 1994 bestand, aufgrund ihrer Anwesenheit bei diesem Treffen hinreichend erwiesen ist, spielt es auch keine Rolle, dass die Klägerin nicht sofort an den Treffen der deutschen Kontaktgruppe teilnahm.

42 Zum Ende der Beteiligung der Klägerin an der fraglichen Zuwiderhandlung genügt die Feststellung, dass sie in der mündlichen Verhandlung die Angaben in Anlage 2 ihrer Antwort bestätigt hat, wonach sie noch am 25. März 1996 an einem Treffen der deutschen Kontaktgruppe teilnahm.

43 Folglich hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Klägerin etwa zwischen August 1994 und März oder April 1996 an der Zuwiderhandlung teilnahm.

Zur Beteiligung an den aufeinander abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe

- Vorbringen der Parteien

44 Die Klägerin bestreitet, an der Beschlussfassung über eine Maßnahme zur Schädigung von Powerpipe oder an deren Durchführung beteiligt gewesen zu sein.

45 Bei einem Treffen in Düsseldorf am 24. März 1995, an dem sie teilgenommen habe, sei zwar darüber gesprochen worden, dass Powerpipe wenige Tage zuvor den Zuschlag für das Projekt in Leipzig-Lippendorf erhalten habe, aber es sei kein Boykott von Powerpipe verabredet worden. Die Kommission erwähne in Randnummer 100 ihrer Entscheidung, dass ein Boykott bei dieser Gelegenheit nur "erwogen" worden sei. Weiter heiße es in der Entscheidung, dass ABB und Henss/Isoplus bei einem späteren Treffen "auf abgestimmte Maßnahmen gegen Powerpipe gedrängt" hätten; dies wäre aber nicht nötig gewesen, wenn es bereits bei dem früheren Treffen einen Beschluss über solche abgestimmten Maßnahmen gegeben hätte. Das Treffen am 24. März 1995 sei nur ein untergeordnetes Verkaufsleitertreffen gewesen.

46 Im Übrigen stütze sich die Kommission bei ihrer Beschreibung des Boykotts im Wesentlichen auf andere Treffen, an denen die Klägerin nicht teilgenommen habe. Der Behauptung, am 24. März 1995 sei ein Boykott beschlossen worden, widersprächen außerdem die Ausführungen der Kommission zu den Maßnahmen gegen Powerpipe, die aus der Zeit des dänischen Kartells stammten, an dem die Klägerin nie beteiligt gewesen sei.

47 Jedenfalls dürfe der Klägerin eine Beteiligung am Boykott nicht allein deshalb zur Last gelegt werden, weil sie dem Treffen am 24. März 1995, bei dem über den Boykott gesprochen worden sei, beigewohnt habe.

48 Was die Durchführung des Boykotts betreffe, so habe die Kommission keine Boykottmaßnahme angegeben, die die Klägerin vorgenommen haben solle. Während bei Preis- oder Quotenabsprachen die bloße Beteiligung an der Absprache oder an einem Treffen, bei dem es zu einer Absprache komme, zu einer gewissen Marktdisziplin führe, entfalte ein Boykott nur insoweit Wirkung, als er von den Unternehmen, die ihn vereinbart hätten, auch tatsächlich durchgeführt werde. Die Klägerin habe aber keinerlei Boykottmaßnahme ergriffen.

49 Sie stelle keine Kunststoffmantelrohre her. Als reine Händlerin habe sie keinerlei Beziehungen zu Vormateriallieferanten, so dass sie weder Powerpipe durch eine Lieferverweigerung hätte boykottieren noch durch die Vornahme von Lieferungen den Boykott hätte durchbrechen können. Ihr dürfe kein Beschluss zugerechnet werden, auf den sie keinerlei Einfluss gehabt habe.

50 Die Beklagte macht geltend, die Aufzeichnungen von Tarco über das Treffen am 24. März 1995 belegten, dass ein Boykott beschlossen worden sei. Durch die Teilnahme an einem Treffen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Zweck, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, habe die Klägerin den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie dem Ergebnis des Treffens zustimme und sich daran halten werde.

51 In diesem Zusammenhang könnten der Klägerin auch die Maßnahmen zur Durchführung des Boykotts zugerechnet werden, denn da sie dem Boykott bei dem Treffen am 24. März 1995 zugestimmt habe, hätten alle Beteiligten sicher sein können, dass sie sich entsprechend verhalten werde. Dass sie selbst angeblich nicht in der Lage gewesen sei, an der Durchführung des Boykotts mitzuwirken, mindere ihre Verantwortung nicht.

- Würdigung durch das Gericht

52 Die Klägerin nahm unstreitig an dem Treffen in Düsseldorf am 24. März 1995 teil, bei dem über die Vergabe des Projekts in Leipzig-Lippendorf an Powerpipe gesprochen wurde. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass dieses Projekt nach den kartellinternen Abmachungen ABB, Henss/Isoplus und Pan-Isovit zugedacht war.

53 Ferner ergibt sich aus den Aufzeichnungen von Tarco über das Treffen am 24. März 1995 (Anhang 143 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), dass die Vergabe des Projekts in Leipzig-Lippendorf an Powerpipe Anlass zur Erörterung einer Reihe von Maßnahmen war. In diesen Aufzeichnungen heißt es:

"[Powerpipe] hat offenbar den Zuschlag für [das Projekt] Leipzig-Lippendorf erhalten.

- Keine Belieferung von L-L, IKR, Mannesmann-Seiffert, VEAG durch irgendeinen Hersteller.

- Alle Auskunftsersuchen über das Projekt sind [X] mitzuteilen.

- Keiner unserer Zulieferer darf für [Powerpipe] arbeiten; wenn sie dies tun, wird die künftige Zusammenarbeit eingestellt.

- Wir werden versuchen zu verhindern, dass [Powerpipe] Lieferungen von (z. B.) Kunststoff erhält.

- EuHP soll prüfen, ob wir uns darüber beschweren können, dass eine nicht qualifizierte Firma den Zuschlag erhielt."

54 Der wettbewerbswidrige Charakter der bei diesem Treffen erörterten Maßnahmen wird durch die Erklärung von Løgstør in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt, dass Henss auf "kollektive Maßnahmen" gegen Powerpipe gedrängt habe.

55 Nimmt ein Unternehmen an einem Treffen mit offensichtlich wettbewerbswidrigem Zweck teil, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, so gibt es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme, dass es dem Ergebnis des Treffens zustimmt und sich daran halten wird (vgl. die oben in Randnr. 38 angeführte Rechtsprechung). Unter solchen Umständen reicht die Tatsache, dass bei dem Treffen, an dem das fragliche Unternehmen teilnahm, eine rechtswidrige Absprache erörtert wurde, als Beweis für seine Beteiligung an dieser Absprache aus.

56 Da bei dem Treffen am 24. März 1995 wettbewerbswidrige Maßnahmen erörtert wurden, sind alle Unternehmen, die an diesem Treffen teilnahmen, ohne sich offen zu distanzieren, als Beteiligte an der aus den fraglichen Maßnahmen bestehenden Vereinbarung anzusehen, ohne dass nachgewiesen zu werden braucht, dass jeder Teilnehmer an dem Treffen den angesprochenen Maßnahmen tatsächlich zugestimmt hat.

57 Folglich hat die Kommission einen stichhaltigen Nachweis für die Beteiligung der Klägerin an einer Vereinbarung zur Schädigung von Powerpipe erbracht, da die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie sich vom Ergebnis des fraglichen Treffens distanziert hatte.

58 Insoweit greift das Argument nicht durch, an dem Treffen vom 24. März 1995 hätten keine hochrangigen Vertreter der fraglichen Unternehmen, sondern nur deren Verkaufsleiter teilgenommen. Um einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag zurechnen zu können, bedarf es keiner Handlung und nicht einmal einer Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens von der Zuwiderhandlung, sondern es genügt die Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 97).

59 Da sich die Verantwortung der Klägerin für die abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe bereits daraus ergibt, dass sie an dem Treffen vom 24. März 1995 teilnahm, ohne sich von ihnen zu distanzieren, braucht nicht geklärt zu werden, ob sie anschließend noch an weiteren Treffen teilnahm, bei denen eine förmliche Vereinbarung über die gegen Powerpipe zu ergreifenden Maßnahmen getroffen wurde.

60 Die Klägerin versucht ferner, ihre Beteiligung an einem Boykottbeschluss unter Hinweis darauf in Abrede zu stellen, dass sie als Händlerin nicht in der Lage gewesen sei, einen solchen Boykott durchzuführen.

61 Ein Boykott kann einem Unternehmen jedoch auch dann zugerechnet werden, wenn es sich nicht tatsächlich an dessen Durchführung beteiligt hat oder beteiligen konnte. Andernfalls würden Unternehmen, die Boykottmaßnahmen zugestimmt haben, aber keine Gelegenheit hatten, selbst zu ihrer Durchführung beizutragen, von jeder Verantwortung für ihre Beteiligung an der Vereinbarung befreit.

62 Da Powerpipe eine unmittelbare Konkurrentin der Klägerin auf dem deutschen Markt war, hatte diese jedenfalls ein Interesse an jeder Boykottmaßnahme, die andere Kartellteilnehmer gegenüber Powerpipe ergriffen.

63 Im Übrigen braucht die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht den Beweis zu erbringen, dass eine Vereinbarung Auswirkungen hatte, wenn sich ergibt, dass die Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322, 390, und vom 8. Juli 1999 in den Rechtssachen C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 99, und C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 178; Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 87).

64 Zudem kann ein Unternehmen, das sich an einer vielgestaltigen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 203).

65 Aufgrund ihrer Anwesenheit bei dem Treffen am 24. März 1995 kannte die Klägerin die Maßnahmen, mit denen die Geschäftstätigkeit von Powerpipe behindert werden sollte. Da sie sich nicht von diesen Maßnahmen distanzierte, gab sie den anderen Teilnehmern an dem Treffen zumindest Anlass zu der Annahme, dass sie dessen Ergebnis zustimme und sich daran halten werde und dass sie bereit sei, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

66 Aus all diesen Gründen ist das Vorbringen der Klägerin auch in Bezug auf ihre Beteiligung an den aufeinander abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe zurückzuweisen.

Zur Beteiligung der Klägerin an einem Kartell auf Gemeinschaftsebene

- Vorbringen der Parteien

67 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass sie sich an einem umfassenden, den gesamten Gemeinsamen Markt einbeziehenden Kartell beteiligt habe. Sie sei lediglich auf dem deutschen Markt tätig gewesen. Demgemäß habe sie auch nicht am Geschäftsführer-Klub, sondern nur an den Zusammenkünften der deutschen Kontaktgruppe teilgenommen. Bei ihrer ersten Teilnahme an einer solchen Zusammenkunft habe die Quotenaufteilung aber bereits festgestanden. All dies belege, dass sie vom Bestehen eines sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckenden Kartells keine Kenntnis gehabt habe.

68 In ihrer Erwiderung bestreitet die Klägerin, dass ihr außer der Quote von 4 % für den deutschen Markt auch eine eigene europäische Quote zugeteilt worden sei. Sie hätte mit einer solchen Quote auch nichts anfangen können, da sie die fraglichen Rohre allein auf dem deutschen Markt vertreibe. Der Anteil von 2 % am europäischen Markt habe sich nur mittelbar aus der Umrechnung der deutschen Quote auf den europäischen Markt ergeben.

69 Nach Auffassung der Beklagten stellten die Aktivitäten der Klägerin auf dem deutschen Markt keinen separaten Verstoß dar, sondern waren Teil eines europaweiten Kartells. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Quoten für die nationalen Märkte vom Geschäftsführer-Klub beschlossen würden. Sie habe nicht nur über eine Quote von 4 % für Deutschland, sondern auch über eine Quote von 2 % für den europäischen Markt verfügt.

70 Mit der Behauptung, keine eigene europäische Quote erhalten zu haben, wende sich die Klägerin in ihrer Erwiderung erstmals gegen einen Vorwurf, der bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Entscheidung erhoben worden sei. Sie könne jedenfalls nicht geltend machen, eine solche Quote sei für sie nutzlos gewesen, da sie die fraglichen Erzeugnisse auch auf dem dänischen Markt verkauft und sich an Garantien interessiert gezeigt habe, die über den deutschen Markt hinausgegangen seien, insbesondere der Garantie, dass es in der Schweiz keine neuen Konkurrenten geben werde.

- Würdigung durch das Gericht

71 Es ist unstreitig, dass die Klägerin am Kartell für den deutschen Markt mitwirkte und regelmäßig an den Treffen der Kontaktgruppe für diesen Markt teilnahm.

72 Zudem räumt die Klägerin ein, dass die Treffen der deutschen Kontaktgruppe Teil eines umfassenden, im Rahmen des Geschäftsführer-Klubs geleiteten Kartells waren, dessen Mitglieder für alle Teilnehmer Quoten auf den verschiedenen nationalen Märkten festlegten und allgemeine Preiserhöhungen vereinbarten.

73 Wie bereits ausgeführt, kann ein Unternehmen, das sich an einer einzigen komplexen Zuwiderhandlung durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 203).

74 Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie an dem Treffen vom 18. August 1994 in Kopenhagen teilnahm, bei dem deutlich wurde, dass es auf dem dänischen und dem deutschen Markt eine Zusammenarbeit gab, die den Bestand ihres Unternehmens gefährden würde, wenn sie daran nicht teilnähme. Ferner hat sie in ihrer Antwort anerkannt, dass ABB ihr mitgeteilt habe, dass bei dem "europäischen Treffen" ihre Quote festgelegt worden sei und dass es noch ein Problem hinsichtlich eines europaweiten Ausgleichsmechanismus gebe, da die Lieferungen von Dansk Rørindustri an sie auf die Quote von Dansk Rørindustri angerechnet werden müssten. Folglich wusste die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Beteiligung, dass ihre Quote auf dem deutschen Markt Teil einer von den Herstellern auf europäischer Ebene vorgenommenen Marktaufteilung war.

75 Unter diesen Umständen hat die Kommission der Klägerin zu Recht eine Beteiligung an dem umfassenden Kartell zur Last gelegt, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte; dem steht nicht entgegen, dass sie gleichzeitig anerkannt hat, dass die Klägerin hauptsächlich auf dem deutschen Markt tätig war.

76 Das Gericht braucht insoweit nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob die Klägerin über eine Quote für den europäischen Markt verfügte. Selbst wenn sie nur eine Quote für den deutschen Markt erhalten hätte, würde dies nichts daran ändern, dass ihr bewusst war, dass ihre Quote auf dem deutschen Markt Teil einer Marktaufteilung auf Gemeinschaftsebene war.

77 Folglich ist das Vorbringen der Klägerin auch hinsichtlich des Vorwurfs ihrer Beteiligung an einem Kartell auf Gemeinschaftsebene zurückzuweisen.

78 Somit ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

79 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie die neuen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: neue Leitlinien oder Leitlinien), angewandt habe, ohne ihr zuvor Gelegenheit zu geben, zu der mit diesen Leitlinien verbundenen drastischen Änderung der Praxis der Geldbußenfestsetzung Stellung zu nehmen.

80 Im Verwaltungsverfahren habe die Kommission nicht einmal darauf hingewiesen, dass sie eine Änderung ihrer Berechnungsmethode für Geldbußen beabsichtige. Vielmehr habe die Kommission sowohl in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch während der Anhörung bei ihr den Eindruck erweckt, dass sich die gegen sie festgesetzte Geldbuße nach dem Umsatz mit dem betroffenen Erzeugnis richten werde.

81 Die Beklagte trägt vor, im Hinblick auf eventuelle Geldbußen setze die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht voraus, dass die Kommission die Kriterien und Erwägungen der Bemessung bereits im Verwaltungsverfahren angebe. Es genüge, wenn sie darauf hinweise, dass sie aufgrund von Schwere und Dauer des Verstoßes eine Geldbuße zu verhängen gedenke.

Würdigung durch das Gericht

82 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße unstreitig anhand der in den Leitlinien angekündigten allgemeinen Methode für die Berechnung von Geldbußen ermittelt hat.

83 Nach ständiger Rechtsprechung erfuellt die Kommission ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen, wenn sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese "vorsätzlich oder fahrlässig" begangen worden sei. Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21).

84 Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und Wettbewerbswidrigkeit des ihnen zur Last gelegten Sachverhalts äußern können. Außerdem verfügen die Unternehmen bezüglich der Bemessung der Geldbußen über eine zusätzliche Garantie, weil das Gericht mit Befugnis zu uneingeschränkter Nachprüfung entscheidet und u. a. die Geldbuße gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 aufheben oder herabsetzen kann (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235).

85 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in der der Klägerin übersandten Mitteilung der Beschwerdepunkte erläutert hat, von welcher Dauer der Zuwiderhandlung sie in ihrem Fall auszugehen beabsichtigte.

86 Sodann hat sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Gründe, aus denen es sich im vorliegenden Fall ihres Erachtens um einen besonders schweren Verstoß handelt, sowie die erschwerenden Umstände dargelegt: Manipulation der Ausschreibungsverfahren, aggressive Durchsetzung des Kartells, um die Befolgung durch alle an den Vereinbarungen Beteiligten zu gewährleisten und den einzigen nicht daran teilnehmenden Konkurrenten von Bedeutung auszuschalten, sowie Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach den Untersuchungen.

87 Zugleich hat die Kommission dort ausgeführt, dass sie bei der Bemessung der Geldbuße der einzelnen Unternehmen u. a. deren Rolle bei den wettbewerbswidrigen Praktiken, alle wesentlichen Unterschiede bei der Dauer ihrer Beteiligung, ihre Bedeutung in der Fernwärmebranche, ihren Umsatz in diesem Sektor, gegebenenfalls ihren Gesamtumsatz, um Größe und Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens zu erfassen und die nötige Abschreckungswirkung zu gewährleisten, und schließlich alle mildernden Umstände berücksichtigen werde.

88 Zudem hat die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genauere Angaben in Bezug auf die Klägerin gemacht. Sie hat ausgeführt, sie werde hinsichtlich der Klägerin, der Sigma Tecnologie di rivestimento Srl (im Folgenden: Sigma) und der KE KELIT Kunststoffwerk GmbH (im Folgenden: KE KELIT) sicherstellen, dass etwaige Geldbußen ihre Position als lokale Hersteller, die den Absprachen erst in einem späten Stadium beigetreten seien, hinreichend berücksichtigten. Weiter hat sie ausgeführt, dass sich diese Unternehmen der durchgeführten Nachprüfungen bewusst gewesen sein dürften und dass ihrer vorsätzlichen und fortdauernden Beteiligung an dem Verstoß Rechnung zu tragen sei.

89 Damit hat die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben, auf die sie sich bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerin stützen würde, so dass deren Anhörungsrecht insoweit gebührend beachtet wurde.

90 Entgegen der Behauptung der Klägerin brauchte die Kommission, da sie die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben hatte, auf die sie sich bei der Berechnung der Geldbußen stützen würde, nicht zu erläutern, welche Berechnungsmethode sie auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte anzuwenden gedachte. Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21, und Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19).

91 Folglich war die Kommission auch nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens mitzuteilen, dass sie eine neue Methode für die Berechnung der Geldbußen anzuwenden beabsichtigte, auch wenn die Anwendung dieser Methode im einen oder anderen Fall zu Geldbußen führen konnte, die über den in der Vergangenheit festgesetzten Beträgen lagen.

92 Die Kommission braucht nämlich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik bezüglich des Niveaus der Geldbußen hinzuweisen, eine Möglichkeit, die von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen abhängt, die mit den Besonderheiten der konkreten Fälle nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22). Die Kommission ist auch nicht verpflichtet, die Unternehmen zu warnen, indem sie ihnen ihre Absicht mitteilt, das allgemeine Niveau der Geldbußen anzuheben (Urteil Solvay/Kommission, Randnr. 311).

93 Folglich verpflichtete das Anhörungsrecht der Klägerin die Kommission nicht dazu, ihr ihre Absicht mitzuteilen, in ihrem Fall die neuen Leitlinien anzuwenden.

94 Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission habe bei ihr den Eindruck erweckt, dass sich die Geldbuße nach dem Umsatz mit dem vom Kartell betroffenen Erzeugnis richten werde.

95 Erstens hat die Kommission, als sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hinwies, dass sie beabsichtige, u. a. den Umsatz jedes Unternehmens im Fernwärmesektor zu berücksichtigen, den betroffenen Unternehmen gleichwohl nicht angekündigt, dass sie die Geldbußen in jedem Fall anhand ihres jeweiligen Umsatzes auf dem fraglichen Markt berechnen werde. Sie hat nämlich dort auch erwähnt, dass gegebenenfalls der Gesamtumsatz eines Unternehmens herangezogen werden könne.

96 In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin nicht auf die Bemerkung an der gleichen Stelle der Mitteilung der Beschwerdepunkte berufen, dass der Umsatz von ABB auf dem relevanten Markt weniger als 1 % ihres Gesamtumsatzes betrage und dass eine Begrenzung der Geldbuße auf 10 % ihres Umsatzes im betreffenden Sektor weder der Tatsache gerecht würde, dass ihre Beteiligung am Kartell eine auf hoher Ebene abgestimmte Politik dargestellt habe, noch als glaubwürdige Abschreckung dienen würde. Diese Bemerkung bezog sich nur auf den Fall von ABB. Angesichts des Abschnitts davor, in dem die Kriterien aufgezählt werden, die die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen heranziehen würde, konnte eine solche Bemerkung nicht als Anhaltspunkt dafür verstanden werden, dass die Kommission die Geldbußen bei den übrigen Unternehmen allein anhand ihres Umsatzes im betreffenden Sektor berechnen würde.

97 Zweitens kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Kommission von ihr bei der Anhörung eine Bestätigung dafür verlangt habe, dass ihre Beteiligung am Kartell nur die "starren" Kunststoffmantelrohre betroffen habe, die sie nicht selbst herstelle. Eine solche Spezifizierung in Bezug auf das vom Kartell betroffene Erzeugnis kann nicht einer Verpflichtung der Kommission gleichgesetzt werden, als Grundbetrag für die Berechnung der Geldbußen nur den auf dem fraglichen Markt erzielten Umsatz heranzuziehen.

98 Aus all diesen Gründen ist der Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstöße gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und materielle Fehler bei der Bemessung der Geldbuße

99 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Ferner habe sie bei der Festsetzung der Grundbeträge gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Überdies habe sie bestimmte mildernde Umstände nicht berücksichtigt, erschwerende Umstände falsch definiert und die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) falsch angewandt.

Zum Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

- Vorbringen der Parteien

100 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe durch die Anwendung ihrer neuen Leitlinien in dem gegen sie anhängigen Verfahren gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, das eine Ausprägung des Gesetzlichkeitsprinzips sei.

101 Das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften sei ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz, der in Artikel 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) als Grundrecht verankert sei und zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern habe. Die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze fänden auf Geldbußen nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 Anwendung, da diese zum Strafrecht im weiteren Sinne gehörten. Der strafrechtliche Charakter der Geldbußen ergebe sich aus ihrem repressiven Zweck und komme in der Schwere der angedrohten Sanktionen und in ihrer Abhängigkeit vom Vorliegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens zum Ausdruck.

102 Das Rückwirkungsverbot müsse im vorliegenden Fall Anwendung finden, auch wenn keine Änderung eines formellen Gesetzes, sondern eine Änderung der Verwaltungspraxis vorliege. Da Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 keine Vorschriften hinsichtlich der Bemessung der Sanktionen im Einzelfall enthalte, bedürfe er zu seiner Ausführung der Umsetzung durch eine gesicherte Verwaltungspraxis, um den Anforderungen der Rechtssicherheit und des Gebots der Bestimmtheit von Sanktionen zu genügen. Die Kommission habe durch die Veröffentlichung ihrer Leitlinien gezeigt, dass sie diese der Bußgeldberechnung zugrunde legen wolle. Die Leitlinien dienten daher zur Auslegung der Berechnungsfaktoren der Geldbuße. Der Erlass der Leitlinien habe zur Folge, dass die Bußgeldbemessung auf einer anderen rechtlichen Basis stattfinde, und führe de facto zu einer Änderung der allein gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 ergangenen Entscheidungen. Werde aber eine gesicherte Verwaltungspraxis geändert, so wirke sich dies wie die Änderung eines Gesetzes aus.

103 Die Beklagte verweist darauf, dass Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 für die festzusetzenden Geldbußen bestimmte Grenzen vorsehe und verlange, dass die Geldbuße in jedem Einzelfall anhand der Schwere und der Dauer des Verstoßes ermittelt werde. Diese Kriterien genügten bereits den Anforderungen der Rechtssicherheit und des Bestimmtheitsgebots.

104 Da Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 die einzige Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen sei, bildeten die Leitlinien selbst weder für Sanktionen noch für deren Verschärfung eine Rechtsgrundlage. Sie gäben lediglich an, nach welchen Grundsätzen die Kommission das ihr durch Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 eingeräumte Ermessen auszuüben gedenke. Die im vorliegenden Fall verhängten Geldbußen hätten auch ohne die Leitlinien allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 anhand derselben Erwägungen festgesetzt werden können. Die frühere Entscheidungspraxis der Kommission könne als solche keine Rechtsgrundlage für Sanktionen bilden und schränke auch die Befugnisse der Kommission nicht ein.

105 Zudem bewirkten die neuen Leitlinien keine Verschärfung der bestehenden Sanktionspraxis, da die darin beschriebene Berechnungsmethode der Kommission nicht ihr Ermessen nehme, in jedem Einzelfall die angemessene Höhe der Geldbuße festzusetzen. Die Klägerin habe im Übrigen nicht erläutert, wieso die Anwendung der Leitlinien als solche über ihren eigenen Fall hinaus zu einer Verschärfung der Sanktionen von Unternehmen führe, die mehr als nur das betroffene Produkt herstellten.

- Würdigung durch das Gericht

106 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (vgl. u. a. Gutachten 2/94 des Gerichtshofes vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofes vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14). Dabei lässt er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (Urteil Kremzow, Randnr. 14). Im Übrigen heißt es in Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Artikel 6 Absatz 2 EU): "Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben."

107 Artikel 7 Absatz 1 EMRK lautet: "Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden."

108 Das in Artikel 7 EMRK als Grundrecht verankerte Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften ist ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz und gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 63/83, Kirk, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22).

109 Zwar sind nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art (Urteil Tetra Pak/Kommission, Randnr. 235); gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten (vgl. analog dazu Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 7).

110 Dies setzt voraus, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren.

111 Die Sanktionen, die die Kommission wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängen kann, sind in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelt, der vor Begehung der Zuwiderhandlung erlassen wurde. Die Kommission ist nicht befugt, die Verordnung Nr. 17 zu ändern oder - z. B. durch allgemeine Regeln, die sie sich selbst auferlegt - von ihr abzuweichen. Auch wenn sie die Geldbuße der Klägerin unstreitig anhand der in den Leitlinien angekündigten allgemeinen Methode für die Berechnung von Geldbußen festgesetzt hat, ist sie dabei jedoch im Rahmen der in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelten Sanktionen geblieben.

112 In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig... gegen Artikel 85 Absatz (1)... des Vertrages verstoßen..." Weiter heißt es dort: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

113 Nach Nummer 1 Absatz 1 der Leitlinien wird bei der Berechnung der Geldbußen der Grundbetrag nach Maßgabe der Schwere und der Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 errechnet.

114 Gemäß den Leitlinien wählt die Kommission als Ausgangspunkt bei der Berechnung der Geldbußen einen anhand der Schwere des Verstoßes ermittelten Betrag. Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (Nr. 1 Teil A Absatz 1). Dabei werden die Verstöße in drei Gruppen unterteilt: "minder schwere Verstöße", bei denen Geldbußen zwischen 1 000 und 1 Million ECU in Betracht kommen, "schwere Verstöße", bei denen die Geldbußen zwischen 1 Million und 20 Millionen ECU liegen können, und "besonders schwere Verstöße", für die Geldbußen oberhalb von 20 Millionen ECU vorgesehen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 2, erster bis dritter Gedankenstrich). Innerhalb dieser einzelnen Kategorien und insbesondere bei den als "schwer" und "besonders schwer" eingestuften Verstößen ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine Differenzierung gemäß der Art des begangenen Verstoßes (Nr. 1 Teil A Absatz 3). Ferner ist die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und die Geldbuße ist auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Teil A Absatz 4).

115 Darüber hinaus kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über ausreichende Ressourcen an juristischem und wirtschaftlichem Sachverstand verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 5).

116 Innerhalb der drei oben genannten Kategorien kann es in bestimmten Fällen angebracht sein, den allgemeinen Ausgangspunkt zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangspunkt an den spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (im Folgenden: spezifischer Ausgangspunkt) (Nr. 1 Teil A Absatz 6).

117 Bei der Berücksichtigung der Dauer eines Verstoßes ist nach den Leitlinien zu unterscheiden zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der anhand der Schwere ermittelte Betrag nicht zu erhöhen ist, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag um bis zu 50 % erhöht werden kann, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr des Verstoßes um bis zu 10 % erhöht werden kann (Nr. 1 Teil B Absatz 1, erster bis dritter Gedankenstrich).

118 Anschließend enthalten die Leitlinien eine Liste von Beispielen für erschwerende und mildernde Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Grundbetrags führen können, und nehmen dann auf die Mitteilung über Zusammenarbeit Bezug.

119 Als allgemeine Bemerkung wird hinzugefügt, dass der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße (Grundbetrag einschließlich der durch die erschwerenden oder mildernden Umstände bedingten prozentualen Auf- oder Abschläge) gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen übersteigen dürfe (Nr. 5 Buchstabe a). Ferner kann es den Leitlinien zufolge nach Durchführung der genannten Berechnungen je nach Fall angezeigt sein, im Hinblick auf die entsprechende Anpassung der vorgesehenen Geldbußen einige objektive Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. einen besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang, die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile und die besonderen Merkmale der betreffenden Unternehmen wie ihre tatsächliche Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld (Nr. 5 Buchstabe b).

120 Folglich wird die Berechnung der Geldbußen auch nach der in den Leitlinien beschriebenen Methode anhand der beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien - Schwere des Verstoßes und Dauer der Zuwiderhandlung - unter Beachtung der dort festgelegten Obergrenze in Bezug auf den Umsatz jedes Unternehmens vorgenommen.

121 Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Leitlinien über den in der genannten Bestimmung vorgegebenen rechtlichen Rahmen für Sanktionen hinausgehen.

122 Entgegen der Behauptung der Klägerin stellt die Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis der Kommission durch die Leitlinien auch keine Verfälschung des rechtlichen Rahmens für die Ermittlung der zu verhängenden Geldbußen dar und verstößt daher nicht gegen die in Artikel 7 Absatz 1 EMRK enthaltenen Grundsätze.

123 Zum einen bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt ist.

124 Zum anderen kann die Einführung einer neuen Berechnungsmethode durch die Kommission, auch wenn sie in einigen Fällen zu höheren Geldbußen führen mag, ohne jedoch die in der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze zu überschreiten, angesichts des der Kommission in dieser Verordnung eingeräumten Ermessens nicht als eine gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende rückwirkende Verschärfung der rechtlich in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 geregelten Geldbußen angesehen werden.

125 Das Vorbringen, die Berechnung der Geldbußen anhand der in den Leitlinien beschriebenen Methode, insbesondere ausgehend von einem Betrag, der sich grundsätzlich nach der Schwere des Verstoßes richte, könne die Kommission dazu veranlassen, höhere Geldbußen als nach ihrer früheren Praxis zu verhängen, ist insoweit unerheblich. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54; Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 163). Außerdem verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59, vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 53, und vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127).

126 Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, Urteil Solvay/Kommission, Randnr. 309, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89). Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109).

127 Schließlich kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass sich die Kommission durch die Veröffentlichung der neuen Leitlinien verpflichtet habe, die darin beschriebene Methode einzuhalten. Die Tatsache, dass die Kommission erläutert hat, auf welche Kriterien sie sich künftig bei der Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 stützen wird, bedeutet nicht, dass sich die Kriterien geändert haben, die die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen hätte heranziehen können.

128 Insoweit ist auf das Urteil Solvay/Kommission zu verweisen, in dem das Gericht entschieden hat, dass ein Unternehmen nicht geltend machen kann, die festgestellte Zuwiderhandlung sei vor dem Bericht über die Wettbewerbspolitik erfolgt, in dem die Kommission ihre neue Bußgeldpolitik erläutert hatte (Urteil Solvay/Kommission, Randnr. 311).

129 Aus all diesen Gründen ist die Rüge eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

- Vorbringen der Parteien

130 Die Klägerin trägt vor, der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehe der Anwendung neuer Leitlinien entgegen, die zu einer Erhöhung des nach der bisherigen Praxis zu erwartenden Hoechstbetrags der Geldbußen für einen Verstoß führen könne, der im Zeitpunkt des Erlasses dieser Leitlinien bereits seit langem beendet gewesen sei. In einem Bereich, in dem es - wie bei der Sanktionsbemessung - an einer genauen gesetzlichen Regelung fehle, komme der Praxis der Kommission für den Normadressaten besondere Bedeutung zu. In einem solchen Bereich könne eine beständige Verwaltungspraxis ein schutzwürdiges Vertrauen begründen.

131 Dass der Kommission bei der Sanktionsbemessung möglicherweise ein Ermessensspielraum zukomme, ändere daran nichts, da dieses Ermessen den allgemein anerkannten rechtsstaatlichen Grenzen, insbesondere dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, unterliege. Trotz des eröffneten Spielraums müsse das betroffene Unternehmen die Risiken seines Handelns zumindest ungefähr abschätzen können.

132 Die Kommission habe beim Erlass ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit anerkannt, dass das berechtigte Vertrauen von Unternehmen schutzwürdig sei, denn sie habe darin erklärt, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass diese Mitteilung berechtigte Erwartungen wecke, auf die sich Unternehmen, die ihr ein Kartell melden wollten, berufen würden.

133 Durch die ungerechtfertigte Abweichung von ihrer früheren Praxis bei der Bußgeldbemessung habe die Kommission ihr Ermessen überschritten. In der Entscheidung 94/601/EG vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1, im Folgenden: Entscheidung "Karton") habe die Kommission den Grundbetrag der Geldbußen, der zuvor bei durchschnittlich 4 % gelegen habe, auf bis zu 7,5 % oder 9 % des von den Unternehmen auf dem betroffenen Markt erzielten Jahresumsatzes angehoben, 9 % bei den Anführern des Kartells und 7,5 % bei den sonstigen Beteiligten. Die Kommission sei zwar befugt, das Bußgeldniveau im Vergleich zu ihrer vorherigen Praxis anzuheben, wenn sie die Gründe angebe, die diese Erhöhung rechtfertigten. Im vorliegenden Fall werde in der Entscheidung jedoch nicht erläutert, weshalb es für erforderlich gehalten worden sei, das Bußgeldniveau im Fall der Klägerin auf fast 22 % des auf dem relevanten Produktmarkt erzielten Umsatzes zu erhöhen. Die Kommission habe damit ihre Begründungspflicht verletzt und ihr Ermessen missbraucht.

134 Die Beklagte weist darauf hin, dass es angesichts des Ermessens, das ihr Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 einräume, kein berechtigtes Vertrauen darauf geben könne, dass eine in bestimmten Verfahren angewandte Methode auch weiterhin angewandt werde. Die Klägerin mache jedenfalls zu Unrecht geltend, dass die neuen Leitlinien an sich zu höheren Geldbußen als nach der früheren Praxis führten.

135 Im Übrigen habe es insoweit keine einheitliche Praxis der Kommission gegeben, denn häufig seien zur Berechnung der Geldbußen andere Faktoren als der Umsatz herangezogen worden. Dies ergebe sich aus mehreren wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen, mit denen sich in einigen Fällen auch die Gemeinschaftsgerichte befasst hätten.

136 Zudem dürften die Unternehmen nicht sicher sein, dass bei Verhängung einer Geldbuße ein bestimmter Betrag nicht überschritten werde. Die Geldbußen hätten eine Abschreckungsfunktion, aus der die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Befugnis der Kommission folge, das Bußgeldniveau zu erhöhen.

- Würdigung durch das Gericht

137 Bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln übt die Kommission ihre Befugnis im Rahmen des ihr durch die Verordnung Nr. 17 eingeräumten Ermessens aus. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinschaftsorgane verändert werden kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 245/81, Edeka Zentrale, Slg. 1982, 2745, Randnr. 27, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33).

138 Die Kommission ist vielmehr befugt, das allgemeine Niveau der Geldbußen innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. die in Randnr. 126 genannte Rechtsprechung).

139 Im Übrigen stellt die Abschreckungswirkung der Geldbußen einen Gesichtspunkt dar, den die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und folglich bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigen kann, da die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören (vgl. die in Randnr. 125 genannte Rechtsprechung).

140 Folglich können Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, nicht darauf vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird.

141 Soweit sich die Klägerin auf das Niveau der Geldbußen beruft, die von der Kommission in der Entscheidung "Karton" verhängt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung das Kartell, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, fortgeführt wurde, obwohl in der Entscheidung "Karton" Geldbußen verhängt wurden, die deutlich höher lagen als in zahlreichen früheren Entscheidungen. Folglich war die Kommission zur Sicherstellung der Abschreckungswirkung der Geldbußen berechtigt, beim Erlass der angefochtenen Entscheidung noch höhere Geldbußen festzusetzen als in der Entscheidung "Karton".

142 Zum Vorbringen der Klägerin, eine Erhöhung des Niveaus der Geldbußen sei nur zulässig, wenn eine objektive Rechtfertigung gegeben worden sei, ist festzustellen, dass die Klägerin geltend macht, die Kommission habe die Höhe der gegen sie festgesetzten Geldbuße nicht ausreichend begründet. Dieses Vorbringen ist im Rahmen des Klagegrundes einer Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen.

143 Soweit die Klägerin schließlich auf das berechtigte Vertrauen verweist, das die Kommission in ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit anerkannt habe, ist darauf hinzuweisen, dass es, anders als hinsichtlich der Berücksichtigung kooperativen Verhaltens der von einem Verwaltungsverfahren betroffenen Unternehmen, zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung in Bezug auf die übrigen Aspekte der Berechnung der Geldbußen keine vergleichbare Erklärung des Gemeinschaftsgesetzgebers oder der Kommission gab, aus der die betroffenen Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen hätten ableiten können. Soweit die Argumentation der Klägerin darauf beruht, dass sich die Kommission nicht an die Mitteilung über Zusammenarbeit gehalten habe, gleicht sie ihrem Vorbringen zur falschen Anwendung dieser Mitteilung.

144 Folglich ist die Rüge zurückzuweisen, soweit sie auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt wird.

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Grundbeträge

- Vorbringen der Parteien

145 Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie dadurch benachteiligt zu haben, dass sie die spezifischen Ausgangspunkte für die Berechnung der Geldbußen in einer nach der Schwere des Verstoßes abgestuften Weise festgelegt habe.

146 Sie wende sich nicht gegen die von der Kommission gewählte Methode, die betroffenen Unternehmen zur Berücksichtigung ihrer jeweiligen Bedeutung in vier Kategorien einzuteilen, sie dabei in die vierte Kategorie einzuordnen und die spezifischen Ausgangspunkte zwischen der dritten und der vierten Kategorie im Verhältnis von fünf zu eins abzustufen. Mit der Festsetzung eines spezifischen Ausgangspunkts von fünf Millionen Ecu für alle Unternehmen der dritten Kategorie habe die Kommission aber bei diesen Unternehmen die bindende Obergrenze von 10 % ihres Gesamtumsatzes überschritten. Um diese in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 aufgestellte Obergrenze einzuhalten, habe die Kommission bei jedem Unternehmen der dritten Kategorie den gewählten Betrag senken müssen. Sie habe jedoch die für die dritte Kategorie bestimmten überhöhten Beträge als Bezugspunkt benutzt, um für die Unternehmen der vierten Kategorie einen anhand der Schwere der Zuwiderhandlung abgestuften spezifischen Ausgangspunkt festzulegen. Die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße sei somit auf der Basis eines rechtswidrigen spezifischen Ausgangspunkts errechnet worden.

147 Dieser Fehler habe zu einer Benachteiligung der Klägerin gegenüber den Unternehmen der dritten Kategorie geführt, da zwischen dem Prozentsatz des bei ihr gewählten Ausgangspunkts und dem von einem Unternehmen der dritten Kategorie wie Pan-Isovit zu tragenden Prozentsatz ein Missverhältnis bestehe.

148 Die Beklagte trägt vor, sie habe bei der Festlegung der spezifischen Ausgangspunkte bei allen vier Kategorien die relative Bedeutung der verschiedenen Unternehmen auf dem Markt zutreffend eingeschätzt und gebührend berücksichtigt. Die nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 vorgeschriebene Obergrenze von 10 % beziehe sich im Übrigen auf den Endbetrag der Geldbuße und nicht auf Beträge, die als Zwischenschritte bei der Berechnung dienten. Von einer Benachteiligung der Klägerin gegenüber den Unternehmen der dritten Kategorie könne keine Rede sein, da sich diese nicht in der gleichen Situation befunden hätten.

- Würdigung durch das Gericht

149 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der vorsieht, dass die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen kann, ist die Geldbuße, die letztlich gegen ein Unternehmen festgesetzt wird, herabzusetzen, falls sie 10 % von dessen Umsatz übersteigt, unabhängig von Zwischenberechnungen, mit denen Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung getragen werden soll.

150 Folglich verbietet Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 der Kommission nicht, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens übersteigt, sofern die gegen dieses Unternehmen letztlich festgesetzte Geldbuße nicht über dieser Obergrenze liegt.

151 Somit kann die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei der Ermittlung der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegen ein Unternehmen festzusetzenden Geldbuße einen höheren Ausgangspunkt als 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens wählen.

152 Da der spezifische Ausgangspunkt für die dritte Kategorie nicht unzulässig hoch war, stützt er die Behauptung der Klägerin nicht, dass ihr eigener spezifischer Ausgangspunkt - vorausgesetzt, er wäre anhand des Ausgangspunkts für die dritte Kategorie ermittelt worden, was nicht dargetan ist - ebenfalls überhöht sei.

153 Um der unterschiedlichen Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Rechnung zu tragen, hat die Kommission sie nach ihrer Bedeutung auf dem Markt der Gemeinschaft in vier Kategorien eingeteilt und Anpassungen vorgenommen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten (Randnr. 166 Absätze 2 bis 4 der Entscheidung). Aus den Randnummern 168 bis 183 der Entscheidung geht hervor, dass bei den vier Kategorien je nach ihrer Bedeutung spezifische Ausgangspunkte von 20 Millionen, 10 Millionen, 5 Millionen und 1 Million ECU für die Berechnung der Geldbußen gewählt wurden.

154 Zum Verhältnis von fünf zu eins zwischen dem spezifischen Ausgangspunkt bei den Unternehmen der dritten Kategorie (5 Millionen ECU) und dem spezifischen Ausgangspunkt im Fall der Klägerin (1 Million ECU) hat diese in ihrer Klageschrift eingeräumt, dass eine solche Abstufung die unterschiedliche Bedeutung der betroffenen Unternehmen auf dem Markt, ihr jeweiliges Gewicht und damit die unterschiedlichen tatsächlichen Auswirkungen ihres rechtswidrigen Verhaltens angemessen widerspiegele.

155 In diesem Zusammenhang kann es nicht als Diskriminierung angesehen werden, dass der spezifische Ausgangspunkt bei den Unternehmen der dritten Kategorie zu Beträgen führte, die herabgesetzt werden mussten, um der in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Obergrenze von 10 % des Umsatzes Rechnung zu tragen, während eine solche Herabsetzung bei den Unternehmen der vierten Kategorie nicht erforderlich war. Diese unterschiedliche Behandlung ist die unmittelbare Folge der in der Verordnung Nr. 17 festgelegten Obergrenze für Geldbußen, deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage gestellt worden ist und die offensichtlich nur für die Fälle gilt, in denen die vorgesehene Geldbuße 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens überschreiten würde.

156 Insoweit beruft sich die Klägerin vergeblich darauf, dass die letztlich gegen ein Unternehmen der dritten Kategorie wie Pan-Isovit festgesetzte Geldbuße auf 19 % des Betrages herabgesetzt worden sei, der sich aus der Berechnung des Grundbetrags und der Berücksichtigung erschwerender Umstände ergeben habe, während ihre eigene Geldbuße letztlich bei 70 % des entsprechenden Betrages gelegen habe. Auch dies resultiert daraus, dass bei den Unternehmen der dritten Kategorie die Geldbuße herabgesetzt wurde, weil in ihrem Fall, anders als bei der Klägerin, die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze von 10 % zur Anwendung kam.

157 Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Festlegung der spezifischen Ausgangspunkte ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch Nichtberücksichtigung bestimmter mildernder Umstände

- Vorbringen der Parteien

158 Die Klägerin macht geltend, sie sei dadurch diskriminiert worden, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße nicht als mildernden Umstand berücksichtigt habe, dass sie sich ausschließlich an der Zusammenarbeit in Deutschland beteiligt habe. Bei KE KELIT und Sigma habe die Kommission die Geldbuße dagegen um zwei Drittel reduziert, da beide Unternehmen nur auf bestimmten nationalen Märkten tätig gewesen seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich die Kartellteilnahme der Klägerin einerseits und die von KE KELIT und Sigma andererseits wesentlich unterschieden, liege doch gegenüber den anderen wesentlichen Beteiligten am Kartell ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, da bei der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße eine identische Gewichtung anhand der Schwere der Zuwiderhandlung vorgenommen worden sei, obwohl sich ihre Beteiligung nicht auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckt habe.

159 Überdies hätte ihre Geldbuße herabgesetzt werden müssen, weil sie sich nicht am Boykott von Powerpipe beteiligt habe. Aus diesem Grund habe KWH einen Nachlass von 20 % erhalten, obwohl sie Mitglied des Geschäftsführer-Klubs gewesen sei.

160 Die Beklagte trägt vor, die Situation der Klägerin sei nicht mit der von KE KELIT und Sigma vergleichbar, bei denen die Geldbuße sowohl aufgrund ihrer untergeordneten Rolle im Kartell als auch aufgrund der Tatsache, dass sich ihre Beteiligung auf Österreich und Italien beschränkt habe, herabgesetzt worden sei. Wer die "wesentlichen Beteiligten" seien, mit denen sich die Klägerin vergleichen wolle, sei unklar; es könne sich jedenfalls nicht um KWH handeln. Angesichts der Schwere des Kartells sei der bei der Klägerin angenommene Ausgangspunkt von einer Million ECU der minimale spezifische Ausgangspunkt.

161 Auch hinsichtlich des Boykotts von Powerpipe sei die Stellung der Klägerin nicht mit der von KWH vergleichbar, da die Klägerin keinerlei Ungehorsam gegenüber der Vereinbarung vom 24. März 1995 gezeigt habe.

- Würdigung durch das Gericht

162 Die abweichende Behandlung der Klägerin von den übrigen von der Entscheidung betroffenen Unternehmen, die daraus resultiert, dass bei ihr kein mildernder Umstand herangezogen wurde, ist durch die abweichende Situation, in der sie sich befand, voll und ganz gerechtfertigt.

163 Erstens kann die Klägerin eine Benachteiligung gegenüber den zur vierten Kategorie gezählten Unternehmen nicht daraus ableiten, dass sie nur auf dem deutschen Markt am Kartell teilgenommen habe.

164 Es ist offensichtlich, dass sich die Klägerin nicht in einer vergleichbaren Situation wie KE KELIT und Sigma befand. Bei diesen beiden Unternehmen wurde die Geldbuße wegen ihrer untergeordneten Rolle bei der Zuwiderhandlung und ihrer auf die zwei relativ kleinen Fernwärmemärkte Österreich und Italien beschränkten Beteiligung am Kartell um zwei Drittel gesenkt (Randnr. 182 Absatz 6 der Entscheidung). Folglich stützte sich der diesen beiden Unternehmen gewährte Nachlass nicht nur darauf, dass sich ihre Kartellteilnahme auf ihren nationalen Markt beschränkt hatte, sondern auch auf die geringe Bedeutung des österreichischen und des italienischen Marktes im Vergleich zum deutschen Markt und auf die "untergeordnete Rolle", die KE KELIT und Sigma im Vergleich zur Klägerin spielten. Zu deren Rolle im Kartell ist daran zu erinnern, dass sie im Gegensatz zu KE KELIT und Sigma an dem Treffen in Düsseldorf am 24. März 1995 teilnahm, bei dem ein Boykott von Powerpipe beschlossen wurde.

165 Was KWH anbelangt, so wirkte sie unstreitig nur in den Kontaktgruppen für den dänischen, den schwedischen und den finnischen Markt mit, die zusammen genommen ein geringeres Volumen als der deutsche Markt hatten, auf dem die Klägerin tätig war. Ferner ist unstreitig, dass die Kontaktgruppe für den deutschen Markt das am weitesten entwickelte System für Absprachen bei der Abgabe von Angeboten eingeführt hatte.

166 Zweitens kann sich die Klägerin nicht unter Hinweis darauf, dass sie nur auf dem deutschen Markt am Kartell teilgenommen habe, dagegen wenden, dass bei der Bemessung ihrer Geldbuße die gleiche Berechnungsmethode wie bei den übrigen Kartellteilnehmern angewandt wurde.

167 Wie sich aus Randnummer 166 Absatz 4 der Entscheidung ergibt, wurden die Unternehmen nach ihrer relativen Bedeutung auf dem Gemeinsamen Markt in vier Kategorien eingeteilt. Dabei wurde die Klägerin zu den Unternehmen gezählt, die auf dem Markt eine relativ untergeordnete Rolle spielten und bei denen der spezifische Ausgangspunkt auf eine Million ECU festgelegt wurde (Randnr. 181 Absätze 1 und 2 der Entscheidung). Bei allen auf mehreren nationalen Märkten tätigen Unternehmen, die nicht zur vierten Kategorie gehörten, lag der spezifische Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbußen dagegen höher.

168 Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, gegenüber den auf mehreren nationalen Märkten tätigen und in andere Kategorien eingestuften Unternehmen benachteiligt worden zu sein.

169 Drittens kann die Klägerin keine Herabsetzung der Geldbuße wegen ihrer Nichtteilnahme am Boykott von Powerpipe beanspruchen. Wie oben in den Randnummern 57 und 66 ausgeführt, hat die Klägerin an der Vereinbarung über den Boykott von Powerpipe teilgenommen.

170 Insoweit kann die Klägerin nicht den gleichen Nachlass wie KWH verlangen, da KWH Ungehorsam gegenüber der Vereinbarung vom 24. März 1995 zeigte und so die mit diesem Ungehorsam verbundene Gefahr von Konflikten und Pressionen einging. Dass KWH dem Geschäftsführer-Klub angehörte, ändert daran nichts.

171 Folglich ist die Rüge zurückzuweisen.

Zum angeblichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der erschwerenden Umstände

- Vorbringen der Parteien

172 Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Kommission es als erschwerenden, zu einer Erhöhung der Geldbuße um 20 % führenden Umstand angesehen habe, dass sie die Zuwiderhandlung bewusst fortgeführt habe. Eine bewusste Fortführung der Zuwiderhandlung nach deren Entdeckung könne ihr nicht vorgeworfen werden, da an sie keine Warnung ergangen sei und die Kommission bei ihr auch keine Nachprüfung durchgeführt habe.

173 Gegenüber den anderen Adressaten der Entscheidung habe die Kommission ihre Bewertung der Fortführung der Zuwiderhandlung als erschwerenden Umstand stets auf die in deren Geschäftsräumen durchgeführten Nachprüfungen oder, im Fall von ABB, auf die an dieses Unternehmen gerichtete individuelle Warnung gestützt. Die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass die Klägerin keine derartige Warnung erhalten habe.

174 Die Beklagte trägt vor, die Geldbuße sei erhöht worden, weil die fraglichen Unternehmen ihre eindeutig rechtswidrigen Kartellaktivitäten fortgesetzt hätten, obgleich sie von der Entdeckung dieser Aktivitäten durch die Kommission gewusst hätten; dies treffe auch auf die Klägerin zu.

- Würdigung durch das Gericht

175 Zur Beurteilung der Frage, ob die bewusste Fortführung des Kartells als erschwerender Umstand eingestuft werden durfte, ist zu prüfen, ob die Klägerin die Zuwiderhandlung fortgesetzt hat, obwohl sie wusste, dass diese Gegenstand einer Untersuchung der Kommission war.

176 Eine Erhöhung der Geldbuße um 20 % wurde sowohl bei Tarco, Dansk Rørindustri, Henss/Isoplus und Pan-Isovit wegen der "bewussten Fortführung einer so offensichtlichen Zuwiderhandlung nach Abschluss der Untersuchung" (Randnr. 179 Absatz 1 der Entscheidung) als auch bei der Klägerin und den übrigen Unternehmen der vierten Kategorie wegen der "bewusste[n] Fortführung gemeinsam mit den anderen Teilnehmern dieser offensichtlichen Zuwiderhandlung" (Randnr. 182 Absatz 1 der Entscheidung) vorgenommen. In der Übersicht, die die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts im Lauf des vorliegenden Verfahrens vorgelegt hat, wird bestätigt, dass die Erhöhung um 20 % wegen desselben erschwerenden Umstands, der Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach der Untersuchung, vorgenommen wurde.

177 Folglich wurde die Geldbuße um 20 % erhöht, wenn ein Unternehmen seine Beteiligung an den rechtswidrigen Handlungen fortsetzte, obwohl es von deren Entdeckung durch die Kommission wusste, unabhängig davon, ob das fragliche Unternehmen selbst Gegenstand einer Nachprüfung oder Adressat einer ausdrücklichen Warnung war.

178 Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie von der Entdeckung des Kartells wusste, als sie am 25. März 1996 an dem Treffen in Zürich teilnahm.

179 Sie könnte im Übrigen auch nicht geltend machen, nichts davon gewusst zu haben, da sie ihre Teilnahme an einer Reihe von Treffen der deutschen Kontaktgruppe eingeräumt hat, die ab September 1995 alle in Zürich stattfanden. Wie der ergänzenden Antwort von ABB vom 13. August 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 zu entnehmen ist, war im Juli 1995 bei Gesprächen über die Auswirkungen der Nachprüfungen der Kommission beschlossen worden, die Treffen des Geschäftsführer-Klubs und die meisten Treffen der Kontaktgruppen außerhalb der Europäischen Union durchzuführen. Da die Treffen der deutschen Kontaktgruppe zuvor in Deutschland stattgefunden hatten, musste der Klägerin klar sein, was zu dieser Änderung geführt hatte.

180 Zudem hat die Klägerin mit den Ausführungen in ihrer Erwiderung, dass die Unternehmen, bei denen eine Nachprüfung erfolgt sei, in stärkerem Maß als sie hätten gewarnt sein müssen, implizit eingeräumt, dass sie, ohne eine unmittelbare Warnung der Kommission in Bezug auf die Vornahme einer Untersuchung erhalten zu haben, gleichwohl "gewarnt" war.

181 Die Kommission war deshalb berechtigt, als erschwerenden Umstand zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung fortsetzte, nachdem sie von deren Entdeckung erfahren hatte. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur fehlerhaften Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit

- Vorbringen der Parteien

182 Die Klägerin rügt, dass der Nachlass von 30 %, den die Kommission ihr wegen ihrer Kooperation gewährt habe, in Anbetracht der Mitteilung über Zusammenarbeit unzureichend sei. Es hätte gewürdigt werden müssen, dass sie der Kommission aus freien Stücken Informationen zur Verfügung gestellt habe, da bei ihr keine Nachprüfungen stattgefunden hätten, die belastendes Beweismaterial hätten zu Tage fördern können.

183 Eine ähnliche Kooperation habe in der Entscheidung "Karton" zu einem Bußgeldnachlass von zwei Dritteln und das bloße Nichtbestreiten des wesentlichen Sachverhalts zu einer Herabsetzung der Geldbuße um ein Drittel geführt. In der Entscheidung 98/247/EGKS der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (ABl. L 100, S. 55) habe eine Kooperation von ähnlichem Umfang zu einer Herabsetzung um 40 % geführt. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei wegen ihrer Kooperation eine Herabsetzung der Geldbuße um 50 % geboten.

184 Die Beklagte führt aus, eine Herabsetzung unter dem Gesichtspunkt der Zusammenarbeit sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Unternehmens es der Kommission ermöglicht habe, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen. Nach Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit könne die Geldbuße zwar um 10 % bis 50 % niedriger festgesetzt werden, wenn ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Beweismittel liefere, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitrügen, doch aus der Entscheidung gehe hervor, dass der Hoechstsatz von 50 % im vorliegenden Fall mangels einer Zusammenarbeit vor dem Auskunftsersuchen der Kommission nicht angewandt worden sei. Die Klägerin habe sich nicht bemüht, dem Auskunftsverlangen zuvorzukommen, obwohl sie von den Nachprüfungen bei den anderen Unternehmen gewusst habe und nicht habe ausschließen können, dass das dort gefundene Material auch sie belaste.

185 Was die von der Klägerin angeführten früheren Entscheidungen angehe, so sei die Kommission nicht verpflichtet, die Zusammenarbeit in einem gegebenen Fall in gleicher Weise zu berücksichtigen wie in einem früheren Fall. Die genannten Fälle seien auch mit der Lage der Klägerin nicht vergleichbar.

- Würdigung durch das Gericht

186 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 36; Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 393, und vom 14. Mai 1998 in den Rechtssachen T-310/94, Gruber + Weber/Kommission, Slg. 1998, II-1043, Randnr. 271, und T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129).

187 Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit festgelegt, unter welchen Voraussetzungen gegen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, keine oder niedrigere Geldbußen festgesetzt werden können (vgl. Abschnitt A 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit).

188 Der Fall der Klägerin fällt unstreitig weder in den Anwendungsbereich von Abschnitt B der Mitteilung, der Fälle betrifft, in denen ein Unternehmen der Kommission eine geheime Absprache anzeigt, bevor diese eine Nachprüfung vorgenommen hat (und in denen die Geldbuße um mindestens 75 % herabgesetzt werden kann), noch in den Anwendungsbereich von Abschnitt C der Mitteilung, der sich auf ein Unternehmen bezieht, das eine geheime Absprache anzeigt, nachdem die Kommission eine Nachprüfung vorgenommen hat, die keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hat (dann kann die Geldbuße um 50 % bis 75 % herabgesetzt werden).

189 Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit sieht Folgendes vor: "Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle [in den Abschnitten B und C genannten] Voraussetzungen erfuellt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt." Weiter heißt es dort:

"Dies gilt insbesondere, wenn

- ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;

- ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet."

190 Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Kommission - die anerkannt hat, dass die Klägerin ihr wichtige Informationen lieferte und die gegen sie erhobenen Behauptungen nicht bestritt (Randnr. 183 Absatz 1 der Entscheidung) - die Geldbuße über die ihr gewährten 30 % hinaus hätte herabsetzen müssen.

191 In dem Teil der Entscheidung, der die gegen die einzelnen Unternehmen festzusetzenden Geldbußen betrifft, hat die Kommission in Bezug auf die von ABB angebotene Zusammenarbeit ausgeführt, dass ABB die nach Abschnitt D mögliche Verringerung um 50 % nicht zugestanden werden könne, da sie erst zur Zusammenarbeit bereit gewesen sei, nachdem die Kommission eingehende Auskunftsersuchen versandt habe (Randnr. 174 Absätze 3 und 4 der Entscheidung). Auch wenn diese Angaben in Bezug auf die Klägerin in der Entscheidung nicht wiederholt werden, zeigen sie, dass die Kommission nicht bereit war, die Geldbuße eines Unternehmens, das ihr nicht vor Erhalt eines Auskunftsverlangens Informationen übermittelt hatte, um 50 % herabzusetzen.

192 Die Klägerin hat der Kommission aber unstreitig erst nach Erhalt eines solchen Auskunftsverlangens Unterlagen zur Verfügung gestellt.

193 Zum Vergleich des vorliegenden Falles mit der früheren Praxis der Kommission ist festzustellen, dass allein aus der Tatsache, dass die Kommission in früheren Entscheidungen bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen (vgl. in Bezug auf einen mildernden Umstand Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in den Rechtssachen T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 368, und T-319/94, Fiskeby Board/Kommission, Slg. 1998, II-1331, Randnr. 82).

194 Unter diesen Umständen hat die Kommission bei der Beurteilung der Zusammenarbeit der Klägerin im Rahmen der Untersuchung keinen rechtlichen oder tatsächlichen Fehler begangen. Die Rüge greift daher nicht durch.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Bemessung der Geldbuße

Vorbringen der Parteien

195 Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihre Entscheidung in Bezug auf die Bemessung der Geldbuße nicht hinreichend begründet zu haben. Ihr Fall weise bestimmte Besonderheiten auf, die in der Begründung nicht erwähnt würden.

196 Zunächst habe die Kommission nicht erläutert, welche Auswirkungen es auf die Bußgeldfestsetzung gehabt habe, dass sich die Klägerin ausschließlich an dem Verstoß beteiligt habe, um ihre Marktstellung gegen die Angriffe des zum Zeitpunkt ihres Beitritts bereits seit längerem bestehenden Kartells zu verteidigen. Von 1991 bis 1994 habe sie versucht, eine eigene Produktion von starren Rohren zu betreiben, woran sie der 1993 einsetzende ruinöse Preiswettbewerb auf dem deutschen Markt schließlich gehindert habe. Die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass sie sich bis 1990 und ab Mitte 1994 von einem Mitglied des Kartells habe beliefern lassen müssen und während dieser Zeit selbst Leidtragende der künstlich überhöhten Preise geworden sei.

197 Ferner habe die Kommission nicht angegeben, aus welchen Gründen der Umstand, dass sich ihre Kartellteilnahme auf den deutschen Markt beschränkt habe, nicht berücksichtigt worden sei, während bei KE KELIT und Sigma die Beschränkung ihrer Beteiligung auf ihren nationalen Markt als mildernder Umstand herangezogen worden sei.

198 Schließlich habe die Kommission ihre Begründungspflicht auch hinsichtlich der Erhöhung des Bußgeldniveaus im Vergleich zu ihrer vorherigen Praxis verletzt. Die Entscheidung enthalte keine Angaben zu Besonderheiten des vorliegenden Falles, die einen Anstieg der Geldbußen bis auf 22 % des betroffenen Produktumsatzes rechtfertigten. Als die Kommission in ihrer Entscheidung "Karton" höhere Geldbußen als nach ihrer bisherigen Praxis festgesetzt habe, habe das Gericht im Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925) geprüft, ob die in der Entscheidung "Karton" genannten Gründe diese Erhöhung des Bußgeldniveaus rechtfertigten.

199 Die Beklagte meint, sie habe ihre Begründungspflicht in jeder Hinsicht erfuellt.

200 Was die Behauptung der Klägerin anbelange, selbst Leidtragende des Kartells gewesen zu sein, so werde in der Entscheidung ausgeführt, dass im Fall der Klägerin keine mildernden Umstände anerkannt würden; dies habe es der Klägerin erlaubt, sich vor dem Gericht angemessen zu verteidigen.

201 Zu dem Vorbringen, in der Entscheidung sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Aktivitäten der Klägerin auf den deutschen Markt beschränkt hätten, verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen zur Rüge der Nichtberücksichtigung bestimmter mildernder Umstände.

202 Was schließlich das Niveau der Geldbuße angehe, so reiche die Begründung der Entscheidung als solche aus. Die Wahl dieses Niveaus werde in der Entscheidung in vollem Umfang gerechtfertigt, und eine spezielle Begründung unter Bezugnahme auf die in früheren Entscheidungen, insbesondere der Entscheidung "Karton", gewählten Bußgeldniveaus wäre ohne Relevanz gewesen. Außerdem seien die Leitlinien in dieser Entscheidung noch nicht angewandt worden, und ihr Sachverhalt unterscheide sich in mehrfacher Hinsicht vom vorliegenden Fall.

Würdigung durch das Gericht

203 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den beanstandeten Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).

204 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, so ist bei der Ermittlung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

205 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrer Entscheidung zunächst allgemeine Feststellungen zur Schwere der fraglichen Zuwiderhandlung getroffen und die besonderen Aspekte des Kartells dargestellt, auf deren Grundlage sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich hier um einen sehr schweren Verstoß handele, für den die voraussichtlichen Geldbußen mindestens 20 Millionen ECU betragen dürften (Randnrn. 164 und 165 der Entscheidung). Sodann führt sie aus, dass dieser Betrag anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit der Urheber der Verstöße, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen, und des Erfordernisses, eine hinreichend abschreckende Geldbuße festzusetzen, anzupassen sei (Randnr. 166 der Entscheidung). Ferner kündigt sie an, dass sie bei der Festsetzung der Geldbußen erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigen und erwägen werde, ob die Mitteilung über Zusammenarbeit auf die jeweiligen Unternehmen Anwendung finden könne (Randnr. 167 der Entscheidung).

206 Zu der gegen die Klägerin festzusetzenden Geldbuße weist die Kommission anschließend darauf hin, dass sowohl bei ihr als auch bei KWH, KE KELIT und Sigma die jeweiligen Auswirkungen ihrer Verhaltensweise und die Größe der Unternehmen im Vergleich zu ABB zu berücksichtigen seien (Randnr. 181 Absatz 1 der Entscheidung). Angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung könne der spezifische Ausgangspunkt für die Geldbußen nicht unter 1 Million ECU liegen (Randnr. 181 Absatz 2 der Entscheidung). Zudem seien die Geldbußen dieser vier Unternehmen anhand der Dauer ihrer Zuwiderhandlung zu gewichten (Randnr. 181 Absätze 3 und 4 der Entscheidung).

207 Sodann führt die Kommission zu den erschwerenden und mildernden Umständen aus, wegen der bewussten Fortführung der Zuwiderhandlung müssten die Geldbußen um 20 % erhöht werden; mildernde Umstände, die eine Verringerung der Geldbuße der Klägerin rechtfertigen würden, seien nicht zu erkennen (Randnr. 182 Absätze 1 und 2 der Entscheidung). Schließlich seien die Geldbußen der Klägerin und von KWH nach der Mitteilung über Zusammenarbeit um 30 % zu verringern, da sie der Kommission wichtige Informationen geliefert und die gegen sie erhobenen Beschuldigungen nicht bestritten hätten (Randnr. 183 Absatz 1 der Entscheidung).

208 Bei einer Auslegung der Entscheidung im Licht des jedem Adressaten zur Last gelegten Sachverhalts enthalten ihre Randnummern 164 bis 167 und 181 bis 183 ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten, die bei der Beurteilung von Schwere und Dauer der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-248/98 P, Koninklijke KNP/Kommission, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 42).

209 Unter diesen Umständen kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, bei der Begründung für die Berechnung ihrer Geldbuße nicht darauf eingegangen zu sein, dass sie selbst Leidtragende des fraglichen Kartells geworden und nur auf dem deutschen Markt tätig gewesen sei.

210 Die Kommission ist zwar nach Artikel 190 EG-Vertrag verpflichtet, in den Gründen ihrer Entscheidungen die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlass veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt sie jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden (Urteile Michelin/Kommission, Randnrn. 14 und 15, und Fiskeby Board/Kommission, Randnr. 127).

211 Wie sich aus Randnummer 17 der Entscheidung ergibt, hat die Kommission jedenfalls berücksichtigt, dass sich die Klägerin ab Ende 1994 von Dansk Rørindustri beliefern lassen musste.

212 Ebenso ergibt sich zur angeblichen Benachteiligung der Klägerin gegenüber KE KELIT und Sigma aus der Begründung für die Herabsetzung der Geldbußen dieser beiden Unternehmen, dass sich die Kommission auf die geringe Bedeutung des österreichischen und des italienischen Marktes im Vergleich zum deutschen Markt und auf die untergeordnete Rolle dieser Unternehmen gestützt hat (Randnr. 182 Absatz 6 der Entscheidung).

213 Ferner hat die Kommission ihre Entscheidung hinsichtlich des Niveaus der Geldbuße der Klägerin ausreichend begründet.

214 In den Randnummern 164, 165 und 181 der Entscheidung hat die Kommission angegeben, weshalb es sich im vorliegenden Fall um eine so schwerwiegende Zuwiderhandlung handele, dass die voraussichtlichen Geldbußen mindestens 20 Millionen ECU betragen dürften und der spezifische Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbuße der Klägerin nicht unter einer Million ECU liegen könne.

215 Selbst wenn man unterstellt, dass in der Entscheidung eine erhebliche Erhöhung des Niveaus der Geldbuße im Vergleich zu früheren Entscheidungen vorgenommen wird, hat die Kommission die Erwägungen, die sie veranlassten, die Geldbuße der Klägerin in dieser Höhe festzusetzen, ganz deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31).

216 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht zurückzuweisen ist.

217 Somit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

218 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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