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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: T-150/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/43/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/43/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

22. Juni 2006

"Richtlinie 92/43/EWG des Rates - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2005/101/EG der Kommission - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-150/05

Markku Sahlstedt, wohnhaft in Karkkila (Finnland),

Juha Kankkunen, wohnhaft in Laukaa (Finnland),

Mikko Tanner, wohnhaft in Vihti (Finnland),

Toini Tanner, wohnhaft in Helsinki (Finnland),

Liisa Tanner, wohnhaft in Helsinki,

Eeva Jokinen, wohnhaft in Helsinki,

Aili Oksanen, wohnhaft in Helsinki,

Olli Tanner, wohnhaft in Lohja (Finnland),

Leena Tanner, wohnhaft in Helsinki,

Aila Puttonen, wohnhaft in Ristiina (Finnland),

Risto Tanner, wohnhaft in Espoo (Finnland),

Tom Järvinen, wohnhaft in Espoo,

Runo K. Kurko, wohnhaft in Espoo,

Maa- ja metsätaloustuottajain keskusliitto MTK ry mit Sitz in Helsinki,

MTK:n säätiö mit Sitz in Helsinki,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Marttinen,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und M. Huttunen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Finnland, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski und J. Himmanen als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/101/EG der Kommission vom 13. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region (ABl. L 40, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterinnen I. Labucka und V. Trstenjak,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1 Am 21. Mai 1992 erließ der Rat die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).

2 Die Habitatrichtlinie hat gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

3 Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

4 Wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Habitatrichtlinie ergibt, sind zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen.

5 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Habitatrichtlinie umfasst dieses als Natura 2000 bezeichnete Netz die besonderen Schutzgebiete sowie die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

6 Ein besonderes Schutzgebiet ist nach Artikel 1 Buchstabe l der Habitatrichtlinie "ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden".

7 Artikel 4 der Habitatrichtlinie sieht ein dreiphasiges Verfahren für die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete vor. Nach Artikel 4 Absatz 1 legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Binnen drei Jahren nach Bekanntgabe der Habitatrichtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet.

8 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Habitatrichtlinie erstellt die Kommission aus diesen Listen auf der Grundlage der in Anhang III der Richtlinie festgelegten Kriterien jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der Habitatrichtlinie festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 wird diese Liste binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe der Habitatrichtlinie erstellt.

9 Ist ein Gebiet aufgrund des in Artikel 4 Absatz 2 der Habitatrichtlinie genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet nach Absatz 4 dieses Artikels so schnell wie möglich - spätestens aber binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.

10 Ergänzend bestimmt Artikel 4 Absatz 5 der Habitatrichtlinie, dass ein Gebiet, sobald es in die von der Kommission erstellte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen ist, den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4 der Habitatrichtlinie unterliegt.

11 Artikel 6 der Habitatrichtlinie bestimmt:

"(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden."

12 Die Entscheidung 2005/101/EG der Kommission vom 13. Januar 2005 gemäß der Habitatrichtlinie zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region (ABl. L 40, S. 1) wurde auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der genannten Richtlinie erlassen. Zu den in der Liste aufgeführten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gehören folgende Gebiete:

- FI 0100040 Nuuksio,

- FI 0100050 Haaviston alueet,

- FI 0200011 Varesharju,

- FI 0900013 Hietasyrjänkangas-Sirkkaharju.

13 Der Kläger Maa- ja metsätaloustuottajain keskusliitto MTK ry (im Folgenden: MTK ry) ist eine Vereinigung (Zentralverband) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, der 163 000 Betriebe angehören. Die Klägerin MTK:n säätiö (Stiftung MTK) besitzt Grundstücke im Gebiet FI 0200011. Die übrigen Kläger sind private Grundeigentümer; mit der angefochtenen Entscheidung wurden ihre Grundstücke in die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region einbezogen (FI 0100050, FI 0900013 und FI 0100040).

Verfahren

14 Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 18. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

15 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 5. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Kläger haben ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 13. Oktober 2005 eingereicht.

16 Mit Schriftsatz, der am 18. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Finnland (im Folgenden: Streithelferin) ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Mit Beschluss vom 27. September 2005 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Die Streithelferin hat am 8. November 2005 einen auf die Zulässigkeit beschränkten Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Kläger haben ihre Stellungnahme hierzu am 13. Januar 2006 eingereicht.

Anträge der Beteiligten

17 Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Die Streithelferin beantragt in ihrem Streithilfeschriftsatz, die Klage als unzulässig abzuweisen.

19 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Kläger,

- die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Finnland ausweist;

- höchst hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie in Anhang I unter den Code-Bezeichnungen FI 0100040 Nuuksio, FI 0100050 Haaviston alueet, FI 0200011 Varesharju und FI 0900013 Hietasyrjänkangas-Sirkkaharju Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausweist;

- im Rahmen der Beweiserhebung der Kommission die Vorlage folgender Dokumente aufzugeben: die Vorschläge der Republik Finnland für die Ausweisung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, sämtliche wissenschaftlichen Daten im Sinne der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung sowie die Liste der Teilnehmer an den biogeografischen Seminaren, die in der zehnten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung genannt sind, und die Liste der Mitglieder des Habitatausschusses, der in der dreizehnten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung genannt ist;

- außerdem

- den Kostenantrag der Kommission zurückzuweisen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens zuzüglich der gesetzlichen Zinsen aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

20 Beantragt eine Partei, dass das Gericht vorab über die Frage der Zulässigkeit entscheidet, so wird nach Artikel 114 der Verfahrensordnung über diesen Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.

Vorbringen der Beteiligten

21 Die Kommission wirft zunächst die Frage auf, ob in Anbetracht der verschiedenen Phasen, die in der Habitatrichtlinie zur Verwirklichung ihrer Ziele vorgesehen sind, die angefochtene Entscheidung eine Handlung oder eine Entscheidung ist, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein könne (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10). Die angefochtene Entscheidung sei nämlich nur ein Zwischenschritt bei der Verwirklichung der Ziele der Habitatrichtlinie. Etwaige Rechtsfolgen, die die Kläger beeinträchtigten, könnten sich nur aus den von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen ergeben.

22 Die Mitgliedstaaten seien zum Erlass entsprechender Schutzmaßnahmen verpflichtet gewesen, lange bevor die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen habe. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-117/03 (Dragaggi u. a., Slg. 2005, I-167, Randnrn. 26, 27 und 29) folge, dass die Mitgliedstaaten nach der Habitatrichtlinie verpflichtet seien, Schutzmaßnahmen für die Gebiete zu erlassen, sobald sie diese auf der der Kommission zugeleiteten nationalen Liste als Gebiete vorgeschlagen hätten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen werden könnten.

23 Die im Anhang der angefochtenen Entscheidung erwähnten Gebiete seien gemäß dem Luonnonsuojelulaki (1096/1996) (Naturschutzgesetz, im Folgenden: LSL) bereits lange vor Erlass der angefochtenen Entscheidung Gegenstand von Schutzmaßnahmen gewesen. Die Republik Finnland habe ihren Vorschlag für die Bestimmung von Gebieten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen werden könnten, zwischen Januar 2003 und August 2004 unterbreitet, obwohl die Aufnahme eines Teils dieser Gebiete in das Netz Natura 2000 aufgrund des LSL vom 20. Dezember 1996 bereits mehrere Jahre zuvor gebilligt worden sei.

24 Nach alledem habe die angefochtene Entscheidung die Interessen der Kläger nicht durch eine Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt. Sie könnten daher mangels Rechtsschutzinteresses gegen diese Entscheidung keine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG erheben.

25 Außerdem seien die Kläger nicht unmittelbar und individuell betroffen.

26 Bezüglich ihres unmittelbaren Betroffenseins gingen die Kläger offenbar davon aus, dass sie aufgrund der bloßen Tatsache, Eigentümer von im Anhang der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Gebieten zu sein, automatisch ein Klagerecht hätten.

27 Dazu sei zu bemerken, dass ein unmittelbares Betroffensein der Kläger nach ständiger Rechtsprechung voraussetze, dass die Entscheidung sich nicht allein auf die faktische Lage der Kläger, sondern auch auf deren Rechtsstellung auswirke (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnr. 62). Die Kläger könnten sich daher z. B. nicht darauf berufen, dass die angefochtene Entscheidung den wirtschaftlichen Wert der in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke beeinträchtigen könnte.

28 Die Mitgliedstaaten seien nach den Vorschriften der Habitatrichtlinie verpflichtet, Maßnahmen zu erlassen, die sich von der angefochtenen Entscheidung deutlich unterschieden und in deren Rahmen sie über ein erhebliches Ermessen verfügten. Die Durchführung der angefochtenen Entscheidung erfolge also nicht automatisch. Erst wenn ein Mitgliedstaat die genannten Vorschriften im Rahmen des ihm dort eingeräumten Ermessens durchgeführt habe, könne man prüfen, ob die Stellung der Kläger möglicherweise beeinträchtigt worden sei. Die angefochtene Entscheidung enthalte weder Aussagen über die Art der Maßnahmen, die gegebenenfalls für das jeweilige Gebiet zu ergreifen seien, noch über die Art der Auswirkungen, die diese Maßnahmen auf die Stellung der Grundeigentümer haben könnten.

29 Bezüglich des individuellen Betroffenseins hätten die Kläger nicht vorgetragen, weshalb sie meinten, durch die von ihnen angefochtene Entscheidung individuell betroffen zu sein. Der MTK ry führe, wenn die Kommission die Begründung seines Klagerechts in der Klageschrift richtig verstehe, hierfür die Interessen seiner Mitglieder an. Die anderen Kläger beriefen sich darauf, dass ein Teil der im Anhang I der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Gebiete ihnen gehöre.

30 Die Grundeigentumsrechte seien, von zwei Klägern abgesehen, nicht klar spezifiziert worden. Der MTK ry habe offenbar überhaupt kein Grundeigentum, aber seine Stiftung besitze in einigen im Anhang der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Gebieten Land.

31 Der Umstand, dass andere Kläger als der MTK ry einen Teil der Gebiete besäßen, die in den Anwendungsbereich der angefochtenen Entscheidung fielen, beeinträchtige diese Grundeigentümer nicht derart, dass sie als von der Entscheidung individuell betroffen anzusehen seien. Diese Entscheidung verleihe den Klägern keinerlei Recht und begründe keinerlei Verpflichtung für sie, ebenso wie sie rechtlich nichts an ihrer Eigentümerstellung ändere. Die fraglichen Gebiete seien ausschließlich nach biologischen Kriterien festgelegt worden.

32 Es sei klar, dass die Bestimmung der Gebiete nach Maßgabe der Grundeigentumsrechte die Umsetzung der in der Richtlinie gesetzten Ziele ungemein komplizieren würde.

33 Auch sei es nicht möglich, die Eigentümer der in der Liste enthaltenen Gebiete anhand der streitgegenständlichen Entscheidung oder zumindest anhand der Daten zu ermitteln, die die Kommission bei der Ausarbeitung der Entscheidung verwendet habe. Die von ihr für Artikel 4 Absatz 2 der Habitatrichtlinie erstellten Formulare sähen die Möglichkeit vor, Angaben zu den Grundeigentumsverhältnissen zu machen, jedoch seien derartige Auskünfte freigestellt. Von dieser Möglichkeit sei kaum Gebrauch gemacht worden, so dass die verfügbaren Informationen ziemlich allgemein seien. Es handele sich um eine Liste von Eigentümern, da es schon bei einem einzigen zur Aufnahme in die Liste vorgeschlagenen Gebiet viele Eigentümer geben könne.

34 Auf jeden Fall seien die in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Gebiete offenkundig auch für andere als die Grundeigentümer von Interesse, z. B. für Bauunternehmen, nichtstaatliche Organisationen (NGO) oder Bürger. Man könne die Kläger daher in ähnlicher Weise wie die Mitgliedstaaten, an die die Entscheidung gerichtet sei, nur dann individualisieren, wenn sie bestimmte persönliche Eigenschaften besäßen oder durch besondere Umstände aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere aller anderen Personen, die die gleichen Rechte hätten, herausgehoben seien (Urteil des Gerichts vom 11. September 2002 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 105). Auf jeden Fall berühre die Entscheidung die Kläger nicht derart, dass sie an der Nutzung ihres Guts gehindert würden (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 21). Etwaige Beschränkungen der Nutzung der Gebiete müssten später von Fall zu Fall durch den Erlass entsprechender nationaler Entscheidungen geregelt werden.

35 Entgegen der Ansicht der Kläger regele diese Entscheidung jedoch weder die Rechte noch die Pflichten der Grundeigentümer; sie bestehe lediglich aus einer Liste von Gebieten, die bei Bedarf Gegenstand geeigneter Schutzmaßnahmen sein könnten, die von Fall zu Fall durch nationale Entscheidungen erlassen werden müssten.

36 Die Streithelferin unterstützt das Vorbringen der Kommission und erklärt, dass die Kläger in Bezug auf die im Anhang der Entscheidung aufgeführten Gebiete verschiedene Interessen verfolgten. Die Zulässigkeit der Klage sei jedoch ausschließlich im Lichte des EG-Vertrags und der einschlägigen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu prüfen.

37 Die Kläger tragen zunächst vor, dass die angefochtene Entscheidung den endgültigen Standpunkt der Kommission bestätige, wonach die Gebiete, die von dieser Entscheidung betroffen seien, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung anzusehen seien und von den Mitgliedstaaten unbedingt als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssten. Die angefochtene Entscheidung sei also keine Vorbereitungshandlung und sei an sich anfechtbar.

38 Das Argument der Kommission, dass die angefochtene Entscheidung keine spürbaren Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Kläger habe, sei nicht stichhaltig. Die fragliche Entscheidung sehe erhebliche Verpflichtungen und Beschränkungen vor, die unmittelbar zu Lasten der Eigentümer der Grundstücke gingen, auf die sich die angefochtene Entscheidung beziehe.

39 Was die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Gebiete vor der Annahme der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu schützen, angehe, so habe die Kommission das Urteil Dragaggi u. a. unzutreffend ausgelegt. Aus diesem Urteil ergebe sich nämlich, dass die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen die Annahme der angefochtenen Entscheidung voraussetzten.

40 Zum Umfang der Umsetzungsmaßnahmen der Republik Finnland sei zu bemerken, dass es unerheblich sei, ob der Mitgliedstaat die Schutzmaßnahmen zum Erhalt des ökologischen Wertes der Gebiete vor Erlass der angefochtenen Entscheidung erlassen habe oder nicht. Die Kläger machen unter Hinweis auf die Vorschriften des LSL geltend, dass die Rechtswirkungen, die mit den in der Habitatrichtlinie angeführten Schutzgebieten verbunden seien, nach finnischem Recht bezüglich der Grundeigentümer erst dann endgültig seien, wenn die Kommission das in die Liste aufgenommene Gebiet akzeptiert habe.

41 Außerdem seien die Kläger von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen.

42 Zur unmittelbaren Betroffenheit sei zu bemerken, dass es dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Habitatrichtlinie nicht freistehe, ein Gebiet als besonderes Schutzgebiet auszuweisen oder nicht; daraus folge, dass diese Vorschrift automatisch zur Anwendung komme.

43 Der Erlass der Entscheidung habe gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Habitatrichtlinie zur Folge, dass die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Schutzziele für die von der angefochtenen Entscheidung erfassten Gebiete Geltung erlangten. Die in Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie vorgesehene Prüfungspflicht und das Verschlechterungsverbot hätten für die Eigentümer der Gebiete sowohl im Hinblick auf ihre Rechtsstellung als auch auf ihre tatsächliche Lage erhebliche Auswirkungen.

44 Weder die Auswirkungen noch der Zeitpunkt, zu dem sie einträten, hingen vom Ermessen der nationalen Behörden ab. Diese verfügten weder im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit und den Inhalt einer Prüfung noch im Hinblick auf die in Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitatrichtlinie umfassend geregelten Bedingungen über irgendein Ermessen bei der Durchführung eines Projektes.

45 Die angefochtene Entscheidung lasse den nationalen Behörden keinerlei Ermessen, das eine Klage der betroffenen Grundeigentümer nach Artikel 230 Absatz 4 EG ausschließen könnte. Bestimmend für die Situation der Kläger seien die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden unmittelbaren rechtlichen Wirkungen für ihre Gebiete in Form von Prüfungspflicht und Nutzungsbeschränkungen.

46 Was das individuelle Betroffensein angehe, so betreffe die angefochtene Entscheidung alle Grundeigentümer individuell, die Grundstücke in den Gebieten besäßen, die in der von der Kommission angenommenen Liste aufgeführt seien oder z. B. unmittelbar an die betroffenen Gebiete angrenzten, in denen die durchgeführten Projekte aufgrund ihrer Auswirkungen einer Prüfungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie unterliegen könnten und für die das Verschlechterungsverbot gelte.

47 Die Prüfungspflicht und das Verschlechterungsverbot, die in dieser Vorschrift vorgesehen seien, seien rechtlich verbindlich und hätten deshalb erhebliche Auswirkungen auf die Rechte der Kläger. Das Argument der Kommission, dass die Gebiete ausschließlich nach biologischen Kriterien festgelegt würden, liege neben der Sache.

48 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage sei es unerheblich, ob die Kommission Informationen über die Grundeigentümer der in der Liste enthaltenen Gebiete gehabt habe oder nicht. Entscheidend sei, ob es nach der angefochtenen Entscheidung möglich sei, die von dieser Entscheidung betroffenen Personen zu individualisieren. Das Eigentum an Grundstücken, die in den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung lägen und durch die angefochtene Entscheidung in die Liste aufgenommen worden seien, unterscheide die Kläger als Grundeigentümer von Bauunternehmen, NGO oder Bürgern.

49 Das Klagerecht der Vereinigung, des MTK ry, leite sich aus dem Interesse seiner Mitglieder her. Diese seien zum größten Teil Grundeigentümer, deren Grundstücke in den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung lägen. Die Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung seien bei den meisten Mitgliedern des MTK ry des die gleichen wie bei den klagenden Privatpersonen.

Würdigung durch das Gericht

50 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann "[j]ede natürliche oder juristische Person ... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen".

51 Da die Kläger unstreitig nicht Adressaten der angefochtenen Entscheidung sind, ist zu prüfen, ob die Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

52 Was erstens das unmittelbare Betroffensein der Kläger angeht, die natürliche Personen sind, so ist ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme, hier die angefochtene Entscheidung, unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 52).

53 Wird demnach ein Gemeinschaftsrechtsakt von einem Organ an einen Mitgliedstaat gerichtet und ergibt sich aus ihm automatisch die von dem Mitgliedstaat zur Umsetzung des Rechtsakts vorzunehmende Handlung oder sind in der einen oder anderen Weise die Folgen des fraglichen Rechtsakts eindeutig zwingend geboten, so betrifft dieser jede Person unmittelbar, die durch diese Handlung beeinträchtigt wird. Stellt der Rechtsakt hingegen dem Mitgliedstaat frei, zu handeln oder nicht, oder zwingt er ihn nicht, auf eine bestimmte Art und Weise zu handeln, so ist diese Person vom Handeln oder Nichthandeln des Mitgliedstaats und nicht vom Rechtsakt selbst unmittelbar betroffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 46).

54 Nach Ansicht des Gerichts wirkt sich die angefochtene Entscheidung, mit der Teile des finnischen Hoheitsgebiets, in denen die Kläger Grundstücke besitzen, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen werden, nicht selbst auf die Rechtsstellung der Kläger aus. Die angefochtene Entscheidung enthält keine Regelung zum Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, wie etwa Erhaltungsmaßnahmen oder einzuhaltende Genehmigungsverfahren. Sie berührt somit weder die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer noch die Ausübung dieser Rechte. Entgegen der Auffassung der Kläger begründet die Aufnahme der betreffenden Gebiete in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung keine Verpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer oder Private.

55 Artikel 4 Absatz 4 der Habitatrichtlinie sieht vor, dass nach Bezeichnung eines Gebietes als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Kommission der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet spätestens binnen sechs Jahren als "besonderes Schutzgebiet" ausweist. Hierzu heißt es in Artikel 6 Absatz 1 der Habitatrichtlinie, dass die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete festlegen, um den ökologischen Erfordernissen des natürlichen Lebensraumtyps und der Arten, die in diesen Gebieten vorkommen, zu entsprechen.

56 Außerdem unterliegt ein Gebiet, sobald es in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen ist, gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Habitatrichtlinie den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2 bis 4.

57 Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

58 Außerdem erfordern gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Ist ein solches Projekt wegen überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen, so hat der Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um die globale Kohärenz von Natura 2000 sicherzustellen.

59 Angesichts der genannten Pflichten, die den betroffenen Mitgliedstaaten obliegen, sobald die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der angefochtenen Entscheidung ausgewiesen worden sind, ist festzustellen, dass keine dieser Pflichten unmittelbar die Kläger betrifft. All diese Pflichten setzen nämlich eine Handlung des betroffenen Mitgliedstaats voraus, damit er bestimmt, wie er den genannten Pflichten nachkommen will, sei es im Hinblick auf die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen (Artikel 6 Absatz 1 der Habitatrichtlinie), die geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlechterung des Gebietes (Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie) oder die von den zuständigen nationalen Behörden einzuholende Zustimmung zu einem Projekt, das das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte (Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitatrichtlinie).

60 Aus der Habitatrichtlinie, auf deren Grundlage die angefochtene Entscheidung ergangen ist, folgt also, dass sie für den Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist, den nationalen Behörden jedoch die Zuständigkeit für die zu ergreifenden Erhaltungsmaßnahmen und die einzuhaltenden Genehmigungsverfahren belässt. Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, dass die Mitgliedstaaten das ihnen damit eingeräumte Ermessen im Einklang mit den Zielen der Habitatrichtlinie ausüben müssen.

61 Was zweitens das unmittelbare Betroffensein der klagenden Vereinigung angeht, so macht der MTK ry geltend, dass er die Interessen seiner Mitglieder vertrete und dass die Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung bei den meisten Mitgliedern der Vereinigung die gleichen seien wie bei den übrigen Klägern, die Privatpersonen seien. Unter diesen Umständen kann die mögliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Mitglieder der klagenden Vereinigung nach Auffassung des Gerichts nicht anders betrachtet werden als die Beeinträchtigung, die von den in der vorliegenden Rechtssache klagenden Einzelpersonen geltend gemacht wird. Da nach Feststellung des Gerichts die klagenden Einzelpersonen nicht als von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen angesehen werden können, können dies die Mitglieder der klagenden Vereinigung somit auch nicht. Der MTK ry hat auch kein eigenes Interesse an der Klage dargetan, z. B. eine Beeinträchtigung seiner Position als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 20 ff., und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS/Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 30).

62 Nach alledem sind die Kläger von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG betroffen, so dass die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen sind, ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob die Kläger von dieser Entscheidung individuell betroffen sind.

63 Die Kläger können zwar nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung verlangen, doch können sie die zur Umsetzung von Artikel 6 der Habitatrichtlinie erlassenen Maßnahmen, die sie beeinträchtigen, anfechten. In diesem Rahmen bleibt ihnen die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Habitatrichtlinie vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die unter Beachtung des Artikels 234 EG entscheiden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-70/97 P, Kruidvat/Kommission, Slg. 1998, I-7183, Randnrn. 48 f., und Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2000 in der Rechtssache T-45/00, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2927, Randnr. 26).

64 Demzufolge sind auch die Anträge der Kläger auf Anordnung einer Beweiserhebung (siehe oben, Randnr. 19) zurückzuweisen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die beantragten Maßnahmen für die Entscheidung des Rechtsstreits nämlich ohne Nutzen. Deshalb ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihren Anträgen unterlegen sind, haben sie entsprechend dem Antrag der Kommission deren Kosten zu tragen.

66 Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Im vorliegenden Fall sind daher der Republik Finnland ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 22. Juni 2006



Ende der Entscheidung

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