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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: T-151/03
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1049/01


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 1049/01 Art. 4 Abs. 4
VO (EWG) Nr. 1049/01 Art. 7 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2005. - Nuova Agricast Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage. - Rechtssache T-151/03.

Parteien:

In der Rechtssache T-151/03

Nuova Agricast Srl mit Sitz in Cerignola (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Calabrese,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und P. Aalto als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Abate, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch zunächst K. Manji, sodann C. Jackson als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der der Klägerin der Zugang zu einem Dokument eines Mitgliedstaats verweigert wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. váby,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 17. März 2003, das bei der Kommission am 20. März 2003 eingetragen wurde, beantragte die Klägerin auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) den Zugang zu dem Schreiben, mit dem Italien die Mitteilung des Schreibens ablehnte, die es vor dem Erlass der Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Beihilfesystems mit dem Gemeinsamen Markt nach einer Vorprüfung (Staatliche Beihilfe N 715/99 - Italien [SG 2000 D/105754]) am 12. Juli 2000 (im Folgenden: Entscheidung vom 12. Juli 2000) durch die Kommission an diese gerichtet hatte; das genannte Schreiben ist selbst Gegenstand eines ersten Antrags auf Zugang, dessen Ablehnung die Klägerin im Rahmen der Rechtssache T139/03 beanstandet.

2. Mit Schreiben vom 27. März 2003 forderte die Kommission Italien auf, sich zu einer Mitteilung des Dokuments an die Klägerin, das Gegenstand des oben genannten Antrags auf Zugang ist, zu äußern.

3. Am 28. März 2003 informierte die Kommission die Klägerin schriftlich über die Konsultation mit Italien nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 über die Frage der Mitteilung des beantragten Dokuments. Dieses Schreiben wurde im normalen Postweg versandt; es soll am 14. April 2003 bei der Klägerin angekommen sein.

4. Mit Schreiben vom 16. April 2003 informierte die Kommission die Klägerin, dass Italien der Mitteilung des beantragten Dokuments widersprochen habe und ihrem Antrag auf Zugang daher nicht stattgegeben werden könne. Dieses Schreiben wurde im normalen Postweg versandt und soll am 2. Mai 2003 bei der Klägerin angekommen sein.

5. Am 23. April 2003 stellte die Klägerin beim Generalsekretär der Kommission einen Zweitantrag auf Zugang nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001. Dieser Antrag wurde bei der Kommission am 24. April 2003 eingetragen.

6. Mit Telefax vom 24. April 2003 an die Klägerin informierte die Kommission die Klägerin, dass sie unter Berücksichtigung der von der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Wettbewerb am 16. April 2003 gegebenen Antwort der Ansicht sei, dass der Zweitantrag gegenstandslos sei. Diesem Telefax war eine Kopie des Schreibens der Kommission vom 16. April 2003 beigefügt.

Verfahren und Vorbringen der Parteien

7. Mit Klageschrift, die am 6. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Mit besonderem Schriftsatz vom selben Tag hat die Klägerin einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt, der mit Beschluss vom 12. Juni 2003 zurückgewiesen worden ist.

8. Mit gesondertem Schriftsatz, der am 16. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

9. Die Klägerin hat am 16. Juli 2003 zu dieser Einrede Stellung genommen und beantragt, im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Anhang A.9 der Klageschrift zurückzunehmen. Dieser Antrag enthält das Schreiben, mit dem Italien die Mitteilung des Schreibens ablehnt, das es vor dem Erlass der Entscheidung vom 12. Juli 2000 an die Kommission gerichtet hatte und das Gegenstand des Antrags auf Zugang vom 17. März 2003 ist, oder hilfsweise den vertraulichen Charakter des genannten Anhangs gegenüber der Klägerin (Nuova Agricast Srl) festzustellen, obwohl das Dokument durch ihren Rechtsbeistand vorgelegt worden sei.

10. Mit Schriftsatz, der am 12. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten beantragt.

11. Mit Schriftsatz, der am 22. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Anhänge der Klageschrift gestellt.

12. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Kommission mit Schreiben vom 19. November 2003 aufgefordert, die Daten der Bekanntgabe und der Eintragung bestimmter Schreiben klarzustellen, um den Ablauf des Verwaltungsverfahrens festzustellen; die Kommission ist dieser Aufforderung mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 nachgekommen.

13. Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 5. März 2004 die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit der Endentscheidung vorbehalten, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zugelassen und gemäß dem Antrag der Klägerin beschlossen, dem Streithelfer eine nicht vertrauliche Version der Verfahrensunterlagen mitzuteilen. Dieser hat mit am 6. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schreiben auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichtet.

14. Die Klägerin beantragt,

- das Schreiben der Kommission vom 27. März 2003 für nichtig zu erklären;

- das Telefax der Kommission vom 16. April 2003 für nichtig zu erklären;

- das Telefax der Kommission vom 24. April 2003 für nichtig zu erklären, das dem Fehlen einer Antwort auf den Zweitantrag gleichkomme und der Verweigerung des Zugangs gleichgestellt ist;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15. Die Kommission beantragt in der Klagebeantwortung,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, die Klage abzuweisen, da sie offensichtlich jeder Grundlage entbehrt;

- hilfsweise, die Klage selbst als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

16. In ihrer Erwiderung hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen, soweit sie die Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 16. April 2003 betrifft. Sie hat jedoch angesichts des Schreibens der Kommission vom 3. Dezember 2003 ihre Anträge auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 27. März 2003 und der stillschweigenden Ablehnung des Zweitantrags auf Zugang aufrechterhalten, die angeblich am 19. Mai 2003 erfolgt und von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung mit der fortdauernden Ablehnung der Mitteilung der beantragten Dokumente durch Italien begründet worden sei. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat die Klägerin auf ihren Antrag auf Rücknahme oder vertrauliche Behandlung des Anhangs A.9 der Klageschrift verzichtet und die Verbindung der Rechtssachen T151/03, T287/03, T295/03, T297/03, T298/03 und T299/03 beantragt.

17. In ihrer Klageerwiderung beantragt die Kommission,

- festzustellen, dass die Klägerin darauf verzichtet, das Schreiben der Kommission vom 16. April 2003 anzugreifen, was die Klage hinfällig mache;

- gegebenenfalls die Klage gegen die angeblich am 19. Mai 2003 erfolgte stillschweigende Verweigerung als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

- ihren in der Klagebeantwortung gestellten Anträgen stattzugeben.

18. Die Kommission beantragt außerdem, in zwei Fußnoten der Erwiderung enthaltene respektlose Ausdrücke aus der Akte zu streichen und schließt sich dem Vorschlag an, die Rechtssachen T151/03, T287/03, T295/03, T297/03, T298/03 und T299/03 zu verbinden.

19. Mit am 31. Januar 2005 und am 4. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schreiben haben die Klägerin und die Kommission eine Frage des Gerichts beantwortet, mit der sie aufgefordert worden waren, sich dazu zu äußern, wie sich das Urteil des Gerichts vom 30. November 2004 in der Rechtssache T168/02 (IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil IFAW) auf das weitere Verfahren in der vorliegenden Rechtssache auswirke.

20. Die Klägerin führt aus, dass das Gericht infolge des Urteils IFAW der Ansicht sein werde,

- dass die Klage offensichtlich unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Handlung wende, mit der die Kommission Italien konsultiert habe;

- dass die Klage offensichtlich unbegründet sei, soweit sie sich gegen die Verweigerung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument wende und auf der Verletzung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 beruhe.

21. Die Klägerin fügt hinzu, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass dasselbe gelte, soweit die Klage sich mit der Rüge einer Verletzung der Verfahrensrechte gegen die Verweigerung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument wende. Sie hat die Anwendung von Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung beantragt.

22. Die Kommission ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der vom Gericht im Urteil IFAW gefundenen Lösung und dem im vorliegenden Fall von Italien zum Ausdruck gebrachten Widerspruch gegen die Mitteilung des beantragten Dokuments die Klage nicht begründet sei. Die Kommission fordert das Gericht auf, die Klage durch Beschluss als offensichtlich unzulässig oder zumindest als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Entscheidungsgründe

23. Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Artikels 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung zu jeder Zeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen.

24. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über die Klage zu entscheiden.

25. Hierzu stellt das Gericht fest, dass das Schreiben vom 17. Februar 2003, mit dem Italien sich gegen die Mitteilung des im Rahmen der Prüfung des Beihilfesystems N 715/99 an die Kommission gerichteten Schreibens wandte, das Gegenstand des von der Klägerin am 17. März 2003 formulierten Antrags auf Zugang ist, sich in Anhang A.9 der Klageschrift findet.

26. In der Klageschrift führt der Rechtsanwalt der Klägerin aus, dass er dieses Dokument im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T76/02, das zum Urteil des Gerichts vom 17. September 2003 (Messina/Kommission, Slg. 2003, II3203) geführt habe, erhalten habe. Er macht geltend, dass er es nach seinen standesrechtlichen Pflichten der Klägerin nicht mitgeteilt habe, aber dass er nach denselben Pflichten, die in Artikel 9 des für italienische Rechtsanwälte geltenden Kodex für Standespflichten definiert seien, nicht umhin könne, das betreffende Dokument im vorliegenden Verfahren zu verwenden.

27. Überdies bestehe zwischen einer Partei und ihrem Rechtsanwalt keine völlige Gleichstellung wie zwischen einem Vertreter und dem Vertretenen.

28. Erstens: Nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, müssen andere Parteien als Mitgliedstaaten, Organe, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die in jenem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde durch einen Anwalt vertreten sein.

29. Die Vertretung vor Gericht besteht darin, dass eine Person vor Gericht im Namen und für Rechnung eines anderen handelt, wobei die verfahrensrechtlichen Wirkungen ausschließlich zugunsten oder zu Lasten des Letzteren eintreten. Der Vertreter, hier der Rechtsanwalt, spielt nur eine Vermittlerrolle zugunsten der vertretenen Person, die gegenüber dem Gericht die einzige Partei des Verfahrens ist.

30. Daher kann das Gericht die Erklärungen des Rechtsanwalts der Klägerin, die darauf hinauslaufen, er habe das betreffende Dokument persönlich und ohne Wissen seiner Mandantin vorgelegt, nicht akzeptieren.

31. Vielmehr ist das Gericht ordnungsgemäß mit der Klageschrift einschließlich ihrer Anhänge der von ihrem Rechtsanwalt rechtswirksam vertretenen Klägerin befasst worden; die genannte Klägerin hat verschiedene Schriftstücke zu den Akten gereicht, u. a. das italienische Schreiben vom 17. Februar 2003, das Gegenstand des Antrags auf Zugang vom 17. März 2003 ist.

32. Zweitens: Es ist nicht Sache des Gerichts, im vorliegenden Verfahren die Einhaltung der einzelstaatlichen standesrechtlichen Vorschriften über die Einfügung des betreffenden Dokuments in die Anhänge der Klageschrift durch den Rechtsanw alt der Klägerin zu prüfen.

33. Daher ist festzustellen, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage Zugang zu einem Dokument zu erlangen sucht, das sie schon besitzt.

34. Folglich ist die von der Klägerin erhobene Klage gegenstandslos, da die Klägerin den Antrag auf Zugang damit begründet hat, sie müsse sich des Widerspruchs Italiens gegen die Mitteilung des von Italien an die Kommission vor dem Erlass der Entscheidung vom 12. Juli 2000 gerichteten Schreibens vergewissern, das Gegenstand des ersten Antrags auf Zugang der Klägerin gewesen sei.

35. Unter diesen Umständen sind weiter sowohl die von der Klägerin als auch die von der Kommission gestellten Anträge auf prozessleitende Maßnahmen abzulehnen, da die Anträge nunmehr der Entscheidung des Rechtsstreits nicht dienlich (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T311/00, British American Tobacco [Investments]/Kommission, Slg. 2002, II2781, Randnr. 50) oder gegenstandslos sind.

Kosten

36. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Wenn ein außergewöhnlicher Grund vorliegt, kann das Gericht jedoch nach Artikel 87 § 3 beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

37. In ihrem Schreiben vom 31. Januar 2005 beantragt die Klägerin die Anwendung von Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung, indem sie die Besonderheiten der einschlägigen Regelung vorbringt, die leicht fehlerhaft ausgelegt werden könne, was die Kommission bescheinigt und eine Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten bestätigt habe.

38. Jedoch beruht die Abweisung der vorliegenden Klage nicht auf der Auslegung einer bestimmten Vorschrift der einschlägigen Regelung, sondern allein auf der Feststellung ihrer Gegenstandslosigkeit; daher trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen sowie die Kosten der Kommission.

Luxemburg, den 8. Juni 2005

Ende der Entscheidung

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