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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: T-151/94
Rechtsgebiete: 94/215/EGKS, EGKS-Vertrag
Vorschriften:
94/215/EGKS Art. 1 | |
94/215/EGKS Art. 4 | |
EGKS-Vertrag Art. 65 |
1 Die Kommission ist gemäß Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag verpflichtet, den Umsatz des betreffenden Unternehmens als Basiskriterium für die Berechnung der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbusse heranzuziehen. Der Vertrag geht nämlich von dem Grundsatz aus, daß der Umsatz, der in den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer einschränkenden Praktik waren, ein objektives Kriterium ist, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Praktik auf den normalen Wettbewerb auswirkt.
Fehlen mildernde oder erschwerende oder andere ordnungsgemäß nachgewiesene besondere Umstände, so ist die Kommission nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet, bei der Berechnung der Geldbusse für alle an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen den gleichen Prozentsatz des Umsatzes anzuwenden.
2 Die Festsetzung einer Geldbusse durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999. - British Steel plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und verabredete Praktiken - Preisfestsetzung - Markaufteilung - Informationsaustauschsysteme. - Rechtssache T-151/94.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
A - Vorbemerkungen
1 Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1; im folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) gerichtet, mit der die Kommission die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstossende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte und gegen vierzehn Unternehmen aus dieser Branche Geldbussen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 festsetzte.
2 Die klagende British Steel plc (nachstehend: British Steel) ist der grösste Rohstahlproduzent des Vereinigten Königreichs. In dem am 31. März 1990 zu Ende gegangenen Geschäftsjahr hatte sie einen konsolidierten Umsatz von 5,113 Milliarden UKL; ihr Trägerumsatz belief sich 1990 auf 286,5 Millionen UKL. 1989 war sie der grösste Trägerhersteller in der Gemeinschaft.
...
D - Die angefochtene Entscheidung
3 Die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin am 3. März 1994 zusammen mit einem Begleitschreiben von Herrn Van Miert vom 28. Februar 1994 (im folgenden: Schreiben vom 28. Februar 1994) zuging, enthält folgenden verfügenden Teil:
"Artikel 1
Die folgenden Unternehmen haben in dem in dieser Entscheidung beschriebenen Umfang an den jeweils unter ihrem Namen aufgeführten wettbewerbswidrigen Praktiken teilgenommen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verhinderten, einschränkten und verfälschten. Soweit Geldbussen festgesetzt werden, ist die Dauer des Verstosses in Monaten angegeben, ausser im Fall der Aufpreisharmonisierung, wo die Teilnahme an dem Verstoß mit "x" angegeben ist.
...
British Steel
a) Austausch vertraulicher Informationen im Rahmen der Träger-Kommission (25)
b) Preisfestsetzung in der Träger-Kommission (27)
c) Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt(3)
d) Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt (30)
e) Marktaufteilung, "Traverso-System" (3 + 3) f) Marktaufteilung, Frankreich (3)
g) Marktaufteilung, Italien (3)
h) Marktaufteilung, British Steel, Ensidesa und Aristrain(8)
i) Marktaufteilung, British Steel und Ferdofin(30)
j) Harmonisierung von Aufpreisen (x)
...
Artikel 4
Wegen der in Artikel 1 genannten und nach dem 30. Juni 1988 (31. Dezember 1988(2) im Fall von Aristrain und Ensidesa) begangenen Verstösse werden folgende Geldbussen festgesetzt:
...
British Steel plc32 000 000 ECU
... Artikel 6
Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:
...
- British Steel plc
..."
...
Zum Hilfsantrag, mit dem die Nichtigerklärung des Artikels 4 der Entscheidung oder zumindest die Herabsetzung der Geldbusse begehrt wird
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- Zur Verwendung des Umsatzes als Kriterium für die Berechnung der Geldbusse
4 Zu dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe bei der Verwendung des Umsatzes als Kriterium für die Berechnung der Geldbusse bestimmte Faktoren nicht berücksichtigt, was zu einer Überbewertung ihres Umsatzes im Verhältnis zu dem ihrer Wettbewerber geführt haben könnte, ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission gemäß Artikel 65 § 5 des Vertrages verpflichtet ist, den Umsatz des betreffenden Unternehmens als Basiskriterium für die Berechnung der Geldbusse heranzuziehen. Der Vertrag geht nämlich von dem Grundsatz aus, daß der Umsatz, der in den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer einschränkenden Praktik waren, ein objektives Kriterium ist, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Praktik auf den normalen Wettbewerb auswirkt.
5 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß die Heranziehung des gleichen Prozentsatzes des Umsatzes bei der Berechnung der Geldbusse für die an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen durch die Kommission sie in irgendeiner Weise diskriminiert hätte. Die Kommission ist vielmehr, wenn mildernde oder erschwerende oder andere ordnungsgemäß nachgewiesene besondere Umstände fehlen, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet, bei der Berechnung der Geldbusse für alle an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen den gleichen Referenzsatz anzuwenden.
6 Zum Vorbringen der Klägerin, wonach maßgebend der Umsatz sei, der in den Erzeugnissen erzielt werde, die aufgrund der Absprachen tatsächlich verkauft worden seien, und nicht der Umsatz in allen - gleichgültig, ob in Anwendung rechtswidriger Praktiken - vom Unternehmen verkauften Erzeugnissen der gleichen Art, ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission gemäß Artikel 65 § 5 Geldbussen in Höhe von 200 % des Umsatzes verhängen darf, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung waren; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so kann die Geldbusse bis auf höchstens 10 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens erhöht werden.
7 Da die Klägerin in vollem Umfang an den Vereinbarungen und verabredeten Praktiken beteiligt war, die geeignet waren, den gesamten EGKS-Markt zu beeinträchtigen, hat die Kommission zu Recht ihren gesamten Trägerumsatz in der Gemeinschaft zugrunde gelegt, wobei die Geldbussen nach Maßgabe der geographischen Ausdehnung jeder einzelnen Zuwiderhandlung differenziert wurden.
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- Zur Dauer der Zuwiderhandlung
8 Das Gericht ist der Auffassung, daß eine Zuwiderhandlung in Form der Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und verabredeten Praktiken der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und des Austauschs vertraulicher Informationen im institutionalisierten Rahmen zahlreicher Produzentensitzungen während einer Dauer von 25 bis 30 Monaten zu Recht als langandauernd angesehen werden kann. Im übrigen ist den Akten entgegen der Behauptung der Klägerin nicht zu entnehmen, daß die Kommission bei der Berechnung der Geldbusse den Zeitraum vor dem 30. Januar 1988 berücksichtigt hätte.
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Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht
9 Das Gericht hat Artikel 1 der Entscheidung bereits für nichtig erklärt, soweit darin die Teilnahme der Klägerin an einer Vereinbarung über die Aufteilung des italienischen Marktes festgestellt wird (siehe oben, Randnr. 419). Die wegen dieser Zuwiderhandlung von der Kommission festgesetzte Geldbusse ist auf 252 600 ECU beziffert worden.
10 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Vereinbarung über die Marktaufteilung zwischen der Klägerin und Ferdofin (siehe oben, Randnrn. 434 ff.) allein den britischen, nicht aber den italienischen Markt betraf. Entgegen den Berechnungen der Kommission ist also der italienische Markt von den bei der Berechnung der Geldbusse zu berücksichtigenden Faktoren auszunehmen, was nach der von der Kommission angewandten Methode zu einer Herabsetzung um 1 684 200 ECU führt.
11 Aus den oben in Randnummer 477(3) dargelegten Gründen ist ausserdem bei der Berechnung der Geldbusse wegen der Zuwiderhandlung der Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1988 auszunehmen; das führt bei der Klägerin nach der von der Kommission angewandten Methode zu einer Herabsetzung der Geldbusse um 40 100 ECU.
12 Das Gericht hat darüber hinaus die Erhöhung der Geldbusse der Klägerin, die vorgenommen wurde, weil es sich bei ihrem Verhalten um einen Wiederholungsfall handeln soll, und die nach Angaben der Kommission 8 040 100 ECU beträgt, aus den oben genannten Gründen (Randnrn. 631 ff.)(4) für nichtig erklärt.
13 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß weder in Artikel 1 der Entscheidung noch in der ersten Tabelle in Randnummer 314 der Entscheidung, in der die verschiedenen Vereinbarungen über Preisfestsetzungen zusammengestellt sind, eine Beteiligung der Klägerin an der Preisfestsetzung auf dem spanischen Markt erwähnt wird. Nach den eingehenden Erläuterungen der Kommission im Lauf des Verfahrens wurde aber gegen die Klägerin wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Geldbusse in Höhe von 320 800 ECU verhängt. Laut Kommission, die auf die Randnummern 174 und 276 der Entscheidung verweist, sind diese Punkte infolge eines Versehens in Randnummer 314 und Artikel 1 der Entscheidung nicht berücksichtigt worden.
14 Da im verfügenden Teil der Entscheidung eine Beteiligung der Klägerin an dieser Zuwiderhandlung nicht festgestellt wird, hat sie bei der Berechnung der Geldbusse ausser Betracht zu bleiben. Diese ist daher nach der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode um 320 800 ECU herabzusetzen.
15 Schließlich ist der Gesamtbetrag der wegen der Vereinbarungen und verabredeten Praktiken zur Preisfestsetzung verhängten Geldbusse aus den oben dargelegten Gründen (Randnrn. 652 ff.)(5) um 15 % herabzusetzen, weil die Kommission die wettbewerbswidrigen Wirkungen der festgestellten Zuwiderhandlungen in gewissem Umfang überbewertet hat. Unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Abschläge in bezug auf die Preisabsprachen auf dem spanischen und dem dänischen Markt führt dies nach der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode zu einer Verringerung um 1 669 200 ECU.
16 Bei Anwendung der Methode der Kommission müsste die Geldbusse der Klägerin daher um 12 007 000 ECU herabgesetzt werden.
17 Die Festsetzung einer Geldbusse durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.
18 Die allgemeine Vorgehensweise der Kommission bei der Ermittlung des Niveaus der Geldbussen (siehe oben)(6) ist nach den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt. Die in der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Märkten bestehenden Zuwiderhandlungen, die durch Artikel 65 § 1 des Vertrages ausdrücklich verboten werden, sind als besonders schwerwiegend anzusehen, da sie einen unmittelbaren Eingriff in die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt bedeuten. Auch die der Klägerin zur Last gelegten Systeme zum Austausch vertraulicher Informationen bezweckten in ähnlicher Weise eine Aufteilung der Märkte anhand der traditionellen Handelsströme. Alle bei der Geldbusse berücksichtigten Zuwiderhandlungen wurden nach dem Ende der Krisenregelung und nach entsprechenden Warnungen an die Unternehmen begangen. Nach den Feststellungen des Gerichts bestand der allgemeine Zweck der fraglichen Vereinbarungen und Praktiken gerade darin, die mit dem Wegfall der Regelung für die offensichtliche Krise verbundene Rückkehr zum normalen Wettbewerb zu verhindern oder zu verfälschen. Ausserdem war den Unternehmen die Rechtswidrigkeit der Vereinbarungen und Praktiken bekannt, die sie der Kommission bewusst verheimlichten.
19 Nach alledem und unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) am 1. Januar 1999 ist die Geldbusse auf 20 000 000 EUR festzusetzen.
Zum Hilfsantrag auf Erstattung der Geldbusse nebst Zahlung von Verzugszinsen
20 Zu dem Antrag auf Erstattung der Geldbusse nebst Verzugszinsen für den Fall, daß diese aufgehoben oder herabgesetzt werden sollte, genügt die Feststellung, daß es gemäß Artikel 34 des Vertrages Sache der Kommission ist, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus diesem Urteil ergeben.
...
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT
(Zweite erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Artikel 1 der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern wird für nichtig erklärt, soweit der Klägerin darin zur Last gelegt wird, für die Dauer von drei Monaten an einer Vereinbarung über die Aufteilung des italienischen Marktes teilgenommen zu haben.
2. Die Höhe der in Artikel 4 der Entscheidung 94/215 gegen die Klägerin verhängten Geldbusse wird auf 20 000 000 EUR festgesetzt.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten.
(1) - Die Randnummern der Gründe des vorliegenden Urteils stimmen weitgehend mit denen im Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94 (Thyssen/Kommission, Slg. 1999, II-0000) überein oder ähneln ihnen, ausgenommen vor allem die Randnummern 74 bis 91, 373 bis 378 und 413 bis 428 des letztgenannten Urteils, die im vorliegenden Urteil keine Entsprechung haben. Auch die der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag auf einigen nationalen Märkten stimmen nicht mit denen überein, die der Klägerin in der Rechtssache Thyssen/Kommission zur Last gelegt werden. Im vorliegenden Fall wird die teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß es keinen Beweis für die Teilnahme der Klägerin an der in Punkt 1 des Tenors des vorliegenden Urteils genannten Zuwiderhandlung gibt.
(2) - Dieses Datum wird in der deutschen und der englischen Fassung der Entscheidung angegeben. In der französischen und der spanischen Fassung findet sich das Datum des 31. Dezember 1989.
(3) - Vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnr. 451.
(4) - Vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnrn. 614 ff.
(5) - Vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnrn. 640 ff.
(6) - Vgl. Urteil Thyssen/Kommission, Randnr. 577.
Ende der Entscheidung
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