Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: T-152/99
Rechtsgebiete: Entscheidung 1999/484/EG


Vorschriften:

Entscheidung 1999/484/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission verfügt im Bereich von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) über ein weites Ermessen. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter muss sich daher darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt wurden und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Der Gemeinschaftsrichter darf seine wirtschaftliche Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Kommission setzen.

( vgl. Randnr. 48 )

2. Die Kommission hat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Ansicht vertrat, dass die dem betroffenen Unternehmen von einer öffentlichen Einrichtung zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Darlehen und Bürgschaften nicht als Rettungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden könnten, wenn feststeht, dass diese öffentliche Einrichtung dem Unternehmen bereits 1993 und 1994 Darlehen und Bürgschaften der gleichen Art wie die angeblichen Rettungsbeihilfen gewährt hatte und dass schon diese Maßnahmen dazu dienen sollten, dem Unternehmen die Bewältigung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten und die Fortsetzung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Die Kommission durfte daher das Erfordernis, dass die Gewährung von Rettungsbeihilfen in der Regel im Rahmen eines einmaligen zeitlich begrenzten Vorgangs erfolgen sollte, als im konkreten Fall nicht erfuellt ansehen.

( vgl. Randnrn. 50-51 )

3. Ob eine Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) darstellt, ist anhand der Situation zu dem Zeitpunkt zu prüfen, zu dem die Maßnahme getroffen wurde. Würde die Kommission spätere Ereignisse berücksichtigen, so würde sie die Mitgliedstaaten begünstigen, die ihre Pflicht verletzen, die von ihnen geplanten Beihilfen im Planungsstadium zu notifizieren. Folglich spielt es keine Rolle, dass der Zinssatz für die Darlehen, die einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen von einer öffentlichen Einrichtung gewährt wurden, später an den Marktzins angepasst wurde - unabhängig davon, ob dies als bloße buchmäßige Anpassung" eingestuft wird.

( vgl. Randnr. 53 )

4. Nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten müssen die Umstrukturierungsbeihilfen für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen von einem Plan umrahmt werden, dessen Genehmigung durch die Kommission von drei materiellen Voraussetzungen abhängt: Er muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens ermöglichen, unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermeiden und das angemessene Verhältnis der Beihilfen zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung gewährleisten. Zudem muss das Unternehmen den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen, wobei die Durchführung des Planes anhand von ausführlichen Berichten kontrolliert wird, die der Kommission jährlich vorzulegen sind.

( vgl. Randnr. 78 )

5. Wie sich aus den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ergibt, ist die Tatsache, dass ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet hat, kein Grund für eine völlige Freigabe des Zugangs zu Beihilfen; weiter heißt es dort, dass auch bei Beihilfen an Unternehmen in Fördergebieten die von ihnen ausgehenden Wettbewerbsverfälschungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden" müssten. Desgleichen ändert die ausnahmsweise Möglichkeit einer flexibleren Anwendung des Erfordernisses von Kapazitätseinschränkungen im Fall eines Marktes mit struktureller Überkapazität nichts an der ersten Anforderung, dass ein kohärenter und realistischer Umstrukturierungsplan vorzulegen ist, der die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen vermag. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kommission es ablehnt, einem Unternehmen eine auf den Erfordernissen regionaler Entwicklung beruhende Freistellung zu gewähren, sofern dieses Unternehmen zwar einen Kapazitätsabbau vorgenommen hat, der - bei großzügiger Betrachtung - als ausreichend angesehen werden könnte, aber eine oder mehrere der übrigen in den Leitlinien aufgestellten Voraussetzungen nicht erfuellt.

( vgl. Randnr. 114 )

6. Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, können eine staatliche Beihilfe darstellen.

Um festzustellen, ob die Umwandlung eines Teils der Schulden eines Unternehmens bei einer öffentlichen Einrichtung in Kapital den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat, ist das Kriterium des privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft heranzuziehen. So ist zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie der öffentliche Kapitalgeber unter derartigen Umständen hätte veranlasst werden können, eine Transaktion dieses Umfangs vorzunehmen. Auch wenn das Verhalten des privaten Kapitalgebers, mit dem die Intervention des öffentlichen Kapitalgebers, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Kapitalgebers sein muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, hat es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt.

Die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine Investition dem Kriterium des privaten Kapitalgebers entspricht, erfordert eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung. Die Kommission besitzt jedoch ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert, und die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründungspflicht eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde liegt, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

( vgl. Randnrn. 125-127 )

7. Der spezifische Charakter einer staatlichen Maßnahme, d. h. ihre selektive Ausrichtung, stellt eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) dar. Demgemäß ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme Vorteile ausschließlich zugunsten bestimmter Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige mit sich bringt.

Verfügt die öffentliche Einrichtung, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, so kann diese Maßnahme nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden. Dies ist der Fall, wenn sich die Schuldenerlasse nicht automatisch aus der Anwendung eines nationalen Gesetzes über die Zahlungseinstellung ergeben, das ein für alle Unternehmen in Schwierigkeiten geltendes Verfahren von allgemeinem Charakter schafft, sondern aus der Ermessensentscheidung der betreffenden öffentlichen Stellen.

( vgl. Randnrn. 156-157 )

8. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen. Allein der Umstand, dass die Schuldenerlasse einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen von öffentlichen Einrichtungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht gewährt wurden, reicht daher nicht aus, um sie als allgemeine Maßnahme ansehen zu können, die nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

( vgl. Randnrn. 158 )

9. Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist, hat rechtlichen Charakter und ist anhand objektiver Kriterien auszulegen. Aus diesem Grund hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung sowohl der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als auch des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen.

( vgl. Randnr. 159 )

10. Der Anteil der Forderungen öffentlicher Stellen am Gesamtbetrag der Schulden eines Unternehmens, das sich in Schwierigkeiten befindet, kann als solcher keinen ausschlaggebenden Faktor für die Beurteilung der Frage darstellen, ob der Schuldenerlass, den diese Stellen dem Unternehmen gewähren, Elemente staatlicher Beihilfe enthält. Durch eine Berücksichtigung dieses Faktors würden die Möglichkeiten zur Umschuldung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in ungerechtfertigter Weise beschränkt, wenn der Gesamtbetrag der öffentlichen Schulden höher ist als der privater Schulden. Umgekehrt könnte in einem Fall, in dem der Gesamtbetrag der privaten Schulden den der öffentlichen Schulden übersteigt, eine Umschuldungsmaßnahme durch eine öffentliche Stelle nur schwer als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

Die betreffenden öffentlichen Stellen haben sich bei der Gewährung der Schuldenerlasse nicht wie öffentliche Kapitalgeber zu verhalten, deren Vorgehen mit dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers verglichen werden müsste, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von der Aussicht auf langfristige Rentabilität des investierten Kapitals leiten lässt. Sie müssen vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht.

Folglich hat die Kommission für jede der fraglichen öffentlichen Stellen zu ermitteln, ob der gewährte Schuldenerlass offensichtlich größer war als derjenige, den ein hypothetischer privater Gläubiger gewährt hätte, der sich gegenüber dem Unternehmen in einer vergleichbaren Situation wie die betreffende öffentliche Stelle befand und die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen suchte.

Ein scheinbares Missverhältnis zwischen dem Schuldenerlass durch die öffentlichen und die privaten Gläubiger kann zwar ein Indiz für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe darstellen, doch befreit dieser Gesichtspunkt für sich genommen die Kommission nicht von ihrer Pflicht, zu prüfen, ob nach den Umständen des konkreten Falles der von den öffentlichen Gläubigern gewährte Schuldenerlass über das aufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse gerechtfertigte Maß hinausgeht, so dass er nur damit erklärt werden kann, dass dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil gewährt werden sollte.

( vgl. Randnrn. 166-167, 170-171 )

11. Eine staatliche Beihilfe beeinflusst den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt. Im Übrigen kann eine Beihilfe auch dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn das begünstigte Unternehmen, das im Wettbewerb mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten steht, nicht selbst an grenzüberschreitenden Tätigkeiten teilnimmt. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Produkte oder Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten.

Auch die verhältnismäßig geringe Größe des durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmens schließt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht von vornherein aus.

( vgl. Randnrn. 220-221 )

12. Bei der Begründung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen braucht die Kommission in Bezug auf die Voraussetzung der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels nicht die tatsächliche Situation in den betreffenden Sektoren, den Marktanteil des fraglichen Unternehmens, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren, wenn sie dargelegt hat, inwiefern die streitigen Beihilfen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Im Fall rechtswidrig gewährter Beihilfen braucht die Kommission zudem nicht die tatsächlichen Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachzuweisen. Eine solche Verpflichtung würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Meldepflicht aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase melden.

( vgl. Randnrn. 223, 225-226 )


Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 11. Juli 2002. - Hijos de Andrés Molina, SA (HAMSA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Beihilfen, die auf der Grundlage von der Kommission genehmigter allgemeiner Beihilferegelungen gewährt wurden - Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Erlass von Schulden - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. - Rechtssache T-152/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-152/99

Hijos de Andrés Molina, SA (HAMSA), in gerichtlicher Liquidation, Sevilla (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. M. Olivencia Brugger und J. L. Ballester García-Izquierdo, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch D. S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/484/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) (ABl. L 193, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas, J. D. Cooke, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: O. Speltdoorn, Rechtsreferent

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Hijos de Andrés Molina SA (im Folgenden: Klägerin oder Unternehmen) hat ihren Sitz in der Provinz Jaén (Spanien); sie stellt Fleischerzeugnisse, Futtermittel und Käse her und betreibt die Haltung und Schlachtung von Schweinen. Ihr Gesellschaftskapital wurde ursprünglich von der Familie Molina gehalten.

2 Am 13. März 1995 erklärte der Juzgado de Primera Instancia Nr. 4 Jaén die Zahlungseinstellung der Klägerin, die sich seit einigen Jahren in wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten befand.

3 Mit Vereinbarung vom 5. Mai 1995 übertrug die Familie Molina gegen Zahlung einer spanischen Peseta (ESP) das mit Nießbrauch belastete Eigentum an ihren Anteilen auf das Instituto de Fomento de Andalucía (IFA), eine der Autonomen Region Andalusien (Spanien) angegliederte öffentliche Einrichtung. Nach dieser Vereinbarung sollte das volle Eigentum an den Anteilen am 31. Dezember 1997 automatisch wieder an die Familie Molina zurückfallen.

4 Im Dezember 1995 erstellte die Klägerin einen Umstrukturierungsplan zur Behebung ihrer Schwierigkeiten (im Folgenden: Umstrukturierungsplan oder Plan). Er wurde erstmals im April 1997 geändert (im Folgenden: Ergänzung vom April 1997) und ein zweites Mal im Januar 1998.

5 Mit Schreiben vom 1. Juli 1996 notifizierte die spanische Regierung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) verspätet eine Reihe von Beihilfen, die das IFA der Klägerin gewährt hatte; dabei handelt es sich im Einzelnen um

- Rettungsbeihilfen", die zwischen Mai und Dezember 1995 in folgender Form gewährt wurden:

- zwei Bürgschaften in Höhe von 100 Millionen ESP und 50 Millionen ESP;

- drei Darlehen in Höhe von 350 Millionen ESP, 125 Millionen ESP und 25 Millionen ESP zu einem Zinssatz von 6 % pro Jahr, der am 9. April 1996 auf den Madrider Interbankensatz (MIBOR) zuzüglich 0,5 % geändert wurde;

- Umstrukturierungsbeihilfen", die zwischen Januar und Juni 1996 in folgender Form gewährt wurden:

- drei Bürgschaften in Höhe von 100 Millionen ESP, 75 Millionen ESP und 25 Millionen ESP (von denen Letztere in Höhe von 21 748 150 ESP gewährt wurde);

- zwei Darlehen in Höhe von 1,739 Milliarden ESP (zu einem Zinssatz in Höhe des MIBOR zuzüglich 0,5 %) und von 850 Millionen ESP (zu einem Zinssatz von 10,5 %).

6 Bei der Prüfung dieser Notifizierung stellte die Kommission fest, dass die Klägerin vor Mai 1995 bereits folgende Beihilfen erhalten hatte:

- ein am 12. August 1993 gewährtes Darlehen in Höhe von 375 Millionen ESP zu einem Zinssatz von 10 %;

- eine am 18. Juni 1993 gewährte Bürgschaft in Höhe von 375 Millionen ESP;

- ein am 28. Juni 1994 gewährtes Darlehen in Höhe von 550 Millionen ESP zu einem Zinssatz von 6 %;

- eine am 28. Juni 1994 gewährte Bürgschaft in Höhe von 200 Millionen ESP.

7 Ferner stellte sie fest, dass die Klägerin nach der Notifizierung folgende Beihilfen erhalten hatte:

- ein am 5. November 1996 gewährtes Darlehen in Höhe von 1,1 Milliarden ESP zu einem Zinssatz in Höhe des MIBOR zuzüglich 0,5 %;

- ein in zwei Tranchen am 2. Juni 1997 und am 31. Juli 1997 gewährtes Darlehen in Höhe von 700 Millionen ESP zu einem Zinssatz in Höhe des MIBOR zuzüglich 0,5 %;

- eine am 6. Februar 1998 gewährte Bürgschaft in Höhe von 450 Millionen ESP;

- eine am 2. Mai 1997 gewährte Bürgschaft in Höhe von 300 Millionen ESP;

- ein Darlehen in Höhe von 275 951 288 ESP, das daraus resultiert, dass das IFA über das staatliche Unternehmen Sociedad para la Promoción y Reconversión de Andalucía SA am 2. August 1996 die Forderung aus einem Darlehen in Höhe von 300 Millionen ESP übernahm, das die Klägerin von dem Kreditinstitut Caixa d'Estalvis i de Pensions de Barcelona erhalten hatte.

8 Mit Schreiben vom 29. April 1997 teilte die Kommission der spanischen Regierung mit, dass sie beschlossen habe, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und forderte die spanische Regierung auf, sich zu äußern. Die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten wurden durch Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 1997 (ABl. C 196, S. 10) über die Einleitung dieses Verfahrens informiert und aufgefordert, gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Die spanische Regierung äußerte sich mit Schreiben vom 4., 11. und 23. Juli und vom 21. August 1997. Drittbeteiligte nahmen mit Schreiben vom 27. Januar, 6. Februar, 26. und 28. Mai und 22. Juli 1997 Stellung. Mit Schreiben vom 16. März 1998 äußerte sich die spanische Regierung zu diesen Stellungnahmen.

9 Am 29. April 1997 wandelte das IFA von dem Betrag, den die Klägerin ihm schuldete, einen Teil in Höhe von 4,680 Milliarden ESP in Kapital um. Das Kapital der Klägerin wurde sodann auf 500 Millionen ESP herabgesetzt. Nach diesen Transaktionen wurde das IFA Eigentümer von 80,6 % der Anteile der Klägerin, während der Familie Molina nur noch die übrigen 19,4 % zustanden.

10 Am 28. Mai 1997 billigte die Generalversammlung der Gläubiger der Klägerin eine Vereinbarung über den Erlass von Schulden, die am 3. November 1997 vom Juzgado de Primera Instancia Nr. 4 Jaén bestätigt wurde (im Folgenden: Vereinbarung über den Erlass von Schulden). Die Finanzverwaltung und die Sozialversicherung Spaniens gewährten der Klägerin durch individuelle Vereinbarungen Schuldenerlasse. Somit wurden ihr von staatlichen Stellen folgende Schulden erlassen:

- 2 192 754 000 ESP von insgesamt 2 211 154 000 ESP durch das IFA;

- 69 089 000 ESP von insgesamt 87 489 000 ESP durch die Junta de Andalucía;

- 158 800 000 ESP von insgesamt 177 199 000 ESP durch das Ayuntamiento de Jaén;

- 338 589 000 ESP von insgesamt 927 876 000 ESP durch die Finanzverwaltung;

- 789 938 000 ESP einer Schuld aufgrund ausstehender Beiträge von insgesamt 1,479 Milliarden ESP durch die Sozialversicherung;

- 5 144 000 ESP von insgesamt 11 221 000 ESP durch die Confederación Hidrográfica del Guadalquivir.

11 Mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 teilte die Kommission der spanischen Regierung mit, dass sie beschlossen habe, das Verfahren auf die Kapitalumwandlung und die Schuldenerlasse durch die genannten staatlichen Stellen auszudehnen, und forderte die spanische Regierung auf, sich zu äußern. Die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten wurden durch Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. November 1997 (ABl. C 361, S. 3) über die Ausdehnung des Verfahrens informiert und aufgefordert, gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Die spanischen Behörden äußerten sich mit Schreiben vom 19. Dezember 1997, und Drittbeteiligte nahmen mit Schreiben vom 15. und 23. Dezember 1997 Stellung. Die spanischen Behörden lieferten mit Schreiben vom 2. und 16. März, 16. Juli, 8. September und 21. Oktober 1998 zusätzliche Informationen.

12 Am 3. Februar 1999 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/484/EG über Beihilfen Spaniens zugunsten der Klägerin (ABl. L 193, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung).

13 Der verfügende Teil der streitigen Entscheidung lautet wie folgt:

Artikel 1

Die nachstehend aufgeführten, von Spanien zugunsten Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) gewährten Beihilfen sind rechtswidrig, da die Gewährung erfolgte, bevor sich die Kommission im Planungsstadium zu ihnen hatte äußern können. Des Weiteren sind sie gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und erfuellen nicht die Voraussetzungen der Ausnahme des Artikels 92 Absätze 2 und 3 und sind daher zurückzufordern.

1. Staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften:

a) die Bürgschaft in Höhe von 375 Mio. ESP, gewährt am 18. Juni 1993 und in Anspruch genommen am 29. September 1996 in Höhe von 401 934 206 ESP;

b) die Bürgschaft in Höhe von 200 Mio. ESP, gewährt am 28. Juni 1994 und in Anspruch genommen am 29. Januar 1996 in Höhe von 207 578 082 ESP;

c) die Bürgschaft in Höhe von 100 Mio. ESP, gewährt am 16. August 1995 und ersetzt am 19. August 1996 und am 11. November 1997 durch eine Bürgschaft in gleicher Höhe;

d) die Bürgschaft in Höhe von 50 Mio. ESP, gewährt am 14. September 1995 und ersetzt am 19. August 1996 und am 11. November 1997;

e) die folgenden drei Bürgschaften: eine in Höhe von 100 Mio. ESP, gewährt am 8. Oktober 1996, eine weitere in Höhe von 75 Mio. ESP, gewährt am 20. August 1996, sowie eine in Höhe von 21 748 150 ESP, gewährt am 11. November 1997;

f) die beiden folgenden Bürgschaften: eine in Höhe von 450 Mio. ESP, gewährt am 6. Februar 1998, und eine weitere in Höhe von 300 Mio. ESP, gewährt am 2. Mai 1997.

2. Staatliche Beihilfen in Form von Darlehen:

a) ein Darlehen in Höhe von 375 Mio. ESP, gewährt am 12. August 1993;

b) ein Darlehen in Höhe von 550 Mio. ESP, gewährt am 28. Juni 1994;

c) zwei Darlehen in Höhe von 350 Mio. ESP und 125 Mio. ESP, gewährt am 24. Oktober 1995;

d) ein Darlehen in Höhe von 25 Mio. ESP, gewährt am 17. Oktober 1996;

e) ein Darlehen in Höhe von 1,739 Mrd. ESP, gewährt am 30. Dezember 1995;

f) ein Darlehen in Höhe von 850 Mio. ESP, gewährt am 11. Juli 1996;

g) ein Darlehen in Höhe von 1,1 Mrd. ESP, gewährt am 5. November 1996;

h) ein Darlehen in Höhe von 700 Mio. ESP, gewährt in zwei Teilen am 2. Juni 1997 in Höhe von 400 Mio. ESP und am 31. Juli 1997 in Höhe von 300 Mio. ESP;

i) ein Darlehen in Höhe von 275 951 288 ESP aufgrund des Erwerbs der Darlehensforderung aus einem HAMSA von dem Kreditinstitut Caixa d'Estalvis i Pensions, Barcelona, gewährten Darlehen in Höhe von 300 Mio. ESP durch das Instituto de Fomento de Andalucía (IFA) über seine öffentliche Tochtergesellschaft Sociedad para la Promoción y Reconversión de Andalucía SA (SOPREA) am 2. August 1996.

3. Staatliche Beihilfen in Form von Schuldenerlassen durch staatliche Stellen:

Erlass eines Teils der Verbindlichkeiten der HAMSA gegenüber staatlichen Stellen, gewährt in der Gläubigerversammlung der HAMSA vom 28. Mai 1997 in folgender Höhe:

- Stadt Jaén: 158 800 000 ESP,

- Finanzamt: 338 589 000 ESP,

- Junta de Andalucía: 69 089 000 ESP,

- Sozialversicherung: 789 938 000 ESP,

- Confederación Hidrográfica del Guadalquivir: 5 144 000 ESP.

Artikel 2

Spanien löst die Darlehensverträge umgehend auf und widerruft die in Artikel 1 genannten Bürgschaften, soweit sie noch in Kraft sind.

Artikel 3

(1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen

- im Fall von Bürgschaften in Höhe der Differenz zwischen dem Darlehenszinssatz und dem auf dem freien Markt üblichen Zinssatz,

- im Fall der Darlehen, in Anspruch genommenen Bürgschaften und Schuldenerlasse in Höhe von 100 % der betreffenden Beträge zurückzufordern.

(2) Die Beitreibung der Beihilfen erfolgt nach den nationalen Verfahren. Der beizutreibende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfe an den Empfänger auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalhilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden.

..."

Verfahren und Anträge der Beteiligten

14 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 24. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

15 Das Königreich Spanien hat mit Schriftsatz, der am 23. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Der Präsident der Fünften erweiterten Kammer hat diesem Antrag durch Beschluss vom 25. Januar 2000 stattgegeben.

16 Das Königreich Spanien hat am 3. März 2000 seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht, zu dem sich die Parteien geäußert haben.

17 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Beteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Beteiligten sind diesen Aufforderungen nachgekommen. Die Klägerin und das Königreich Spanien sind ferner aufgefordert worden, in der Sitzung einige mündliche Erläuterungen zu geben.

18 Die Beteiligten haben in der öffentlichen Sitzung vom 3. Mai 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

19 Die Klägerin beantragt,

- die streitige Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die streitige Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Das Königreich Spanien schließt sich den Anträgen der Klägerin an.

Rechtliche Würdigung

22 Die Klägerin stützt ihre Klage zunächst auf folgende fünf Klagegründe, die auf die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abzielen:

- Verletzung von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und Artikel 93 EG-Vertrag sowie offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die vom IFA in den Jahren 1993 und 1994 gewährten Darlehen und Bürgschaften;

- Verletzung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1994, C 368, S. 12, im Folgenden: Leitlinien) sowie offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Rettungsbeihilfen;

- Verletzung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und der Leitlinien sowie offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die nach Dezember 1995 gewährten Umstrukturierungsbeihilfen;

- Verletzung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sowie offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die Umwandlung ihrer Schulden in Kapital durch das IFA;

- Verletzung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sowie offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die von ihren öffentlichen Gläubigern gewährten Schuldenerlasse.

23 Die Klägerin macht sodann die drei folgenden Klagegründe geltend, die auf die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung abzielen:

- offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts bei der allgemeinen Analyse der zu ihren Gunsten getroffenen Maßnahmen;

- Verletzung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag;

- fehlende Auswirkung der streitigen Maßnahmen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und insoweit unzureichende Begründung.

Zum ersten, die 1993 und 1994 gewährten Beihilfen betreffenden Klagegrund

Vorbringen der Beteiligten

24 Die Klägerin und das Königreich Spanien tragen vor, die vom IFA in den Jahren 1993 und 1994 gewährten Darlehen und Bürgschaften (siehe oben, Randnr. 6) fielen unter die durch Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1992 genehmigte allgemeine Beihilferegelung N 624/92 und die durch Entscheidung der Kommission vom 24. September 1993 genehmigte allgemeine Beihilferegelung N 428/93. Da die Entscheidungen der Kommission, mit denen diese Beihilferegelungen genehmigt worden seien, keine Rückwirkung haben könnten, würden mit ihnen zwangsläufig spätere Maßnahmen im Rahmen dieser Beihilferegelungen für die Zukunft gestattet.

25 Sie stellen das Vorbringen der Kommission nicht in Abrede, dass diese beiden Beihilferegelungen eine Änderung der Beihilferegelung NN 71/88 darstellten. Sie wenden sich jedoch gegen die von der Kommission daraus gezogenen Konsequenzen. Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Kommission könne sich nicht auf das Schreiben der spanischen Behörden vom 12. September 1989 zur Beihilferegelung NN 71/88 berufen, da dieses in Wirklichkeit Beihilfen zugunsten von Bergbautätigkeiten im Gebiet von Huelva (Spanien) betreffe. Der von der Kommission gemachte Vorbehalt, dass Beihilfen für landwirtschaftliche Unternehmen vorab notifiziert werden müssten, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

26 Zu dem Darlehen und der Bürgschaft des IFA im Jahr 1993 vertreten die Klägerin und das Königreich Spanien die Auffassung, die potenziellen Begünstigten der Beihilferegelung NN 71/88 seien alle Unternehmen mit Sitz in Andalusien, und das Gleiche gelte für die Beihilferegelung N 624/92. Die mit dem Status als Genossenschaft, arbeitsrechtliche Aktiengesellschaft oder Selbständiger, an die die Regelung NN 71/88 anknüpfe, verbundenen Beschränkungen beträfen die Klägerin nicht. Diese fügt hinzu, die Darlehen, um die es in der Beihilferegelung N 624/92 gehe, seien nicht nur zur Finanzierung des Anlage- und Umlaufvermögens bestimmt gewesen, sondern auch zur Refinanzierung von Verbindlichkeiten.

27 Hinsichtlich des Darlehens und der Bürgschaft des IFA im Jahr 1994 tragen die Klägerin und das Königreich Spanien vor, die Begünstigten der Beihilferegelung N 428/93 könnten keine kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sein.

28 Die Kommission macht zum einen geltend, mit den Beihilferegelungen N 624/92 und N 428/93 seien Beihilfen in den Jahren 1992 und 1993 bewilligt worden. Zum anderen bestreitet sie, dass die 1993 und 1994 gewährten Beihilfen die in der Beihilferegelung NN 71/88 und den daraus abgeleiteten Beihilferegelungen N 624/92 und N 428/93 aufgestellten Voraussetzungen erfuellten.

Würdigung durch das Gericht

29 Zunächst ist der Kontext der Beihilferegelungen N 624/92 und N 428/93 darzustellen.

30 Ihnen liegt eine der beiden von der Kommission unter dem Aktenzeichen NN 71/88 registrierten allgemeinen Beihilferegelungen zugrunde, die die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen mit Sitz in Andalusien durch das IFA vorsah (im Folgenden: Beihilferegelung NN 71/88 des IFA). Die andere Beihilferegelung mit diesem Aktenzeichen betraf Investitionsbeihilfen für das Bergbaugebiet der Provinz Huelva.

31 Die in der Beihilferegelung NN 71/88 des IFA vorgesehenen Maßnahmen bestanden in Subventionen, Zinsvergütungen, Bürgschaften, Darlehen und Beteiligungen. Für jede dieser Kategorien von Maßnahmen war ein eigenes Budget vorgesehen.

32 Mit Entscheidung vom 26. Oktober 1989 genehmigte die Kommission die Beihilferegelungen NN 71/88. Sie wies die spanischen Behörden darauf hin, dass diese im Fall der Verlängerung von bestimmten in den Regelungen vorgesehenen Maßnahmen verpflichtet seien, ihr gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag die entsprechenden Mittelansätze zu notifizieren. Ferner müssten sie ihr gemäß diesem Artikel jede - auch geringfügige - Änderung des Beihilfensystems in Andalusien im Planungsstadium notifizieren. Schließlich forderte sie sie auf, ihr bis zum Ende des ersten Halbjahres jedes Jahres einen Bericht zu übermitteln, aus dem für jede Beihilfeart in regional - nach Provinzen - und sektoriell aufgeschlüsselter Form die Höhe der im Vorjahr gewährten Beihilfen und der geförderten Investitionen sowie die Zahl der betroffenen Fälle hervorgehe. Hinsichtlich der Zinsvergütungen und Darlehen des IFA müsse der genannte Bericht für jede der vier Arten von Zinsvergütungen und für jede der zwei Arten von Darlehen erstellt werden.

33 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beihilferegelung NN 71/88 des IFA jährlich fortgeschrieben wurde, wobei die für die verschiedenen Kategorien von Maßnahmen vorgesehenen Mittel und auch einige Merkmale dieser Regelung geändert wurden. Die spanischen Behörden notifizierten diese Verlängerungen und Änderungen mehrmals nicht - wie von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 26. Oktober 1989 und ihren folgenden Genehmigungsentscheidungen verlangt - im Planungsstadium, sondern erst, nachdem die Gewährung der betreffenden Beihilfen begonnen hatte. So wurden die Angaben zu der (unter dem Aktenzeichen N 624/92 eingetragenen) Beihilferegelung für das Jahr 1992 der Kommission erst am 18. Oktober 1992 übermittelt, und die Angaben zu der (unter dem Aktenzeichen N 428/93 eingetragenen) Beihilferegelung für das Jahr 1993 erst am 1. Juli 1993. Die Kommission erhob dagegen jedoch offenbar keine Einwände, und ihre jeweiligen Genehmigungsentscheidungen hatten de facto Rückwirkung. Die Entscheidung über die Beihilferegelung N 624/92 konnte nämlich erst am 16. Dezember 1992 und die Entscheidung über die Beihilferegelung N 428/93 erst am 24. September 1993 ergehen.

34 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Vorbringen der Klägerin und des Königreichs Spanien, das Darlehen von 375 Millionen ESP und die Bürgschaft in gleicher Höhe, die das IFA 1993 gewährt habe, fielen unter die Beihilferegelung N 624/92, zurückzuweisen ist. Diese Regelung konnte sich nämlich nur auf die vom IFA im Jahr 1992 gewährten Beihilfen erstrecken.

35 Ebenso können das Darlehen in Höhe von 550 Millionen ESP und die Bürgschaft in Höhe von 200 Millionen ESP, die die Klägerin im Jahr 1994 erhielt, nicht von der Beihilferegelung N 428/93 erfasst werden, da diese sich nur auf die im Jahr 1993 gewährten Beihilfen erstrecken konnte. Davon abgesehen waren die Voraussetzungen dieser Regelung im vorliegenden Fall nicht erfuellt. In ihrer zur Notifizierung der Regelung dienenden Mitteilung vom 1. Juli 1993 hatten die spanischen Behörden nämlich als deren Begünstigte ausdrücklich die KMU genannt, also im Wesentlichen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 20 Millionen ECU oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen ECU. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Klägerin diese Grenzen überschreitet.

36 Im Übrigen können das Darlehen und die Bürgschaft des IFA im Jahr 1993 nicht unter die Beihilferegelung N 428/93 fallen, da die Klägerin, wie in der vorstehenden Randnummer festgestellt, kein KMU ist. Davon abgesehen macht keiner der Beteiligten geltend, dass dieses Darlehen und diese Bürgschaft unter die genannte Regelung fielen.

37 Ebenso behauptet keiner der Beteiligten, das Darlehen und die Bürgschaft des IFA im Jahr 1994 fielen unter die Beihilferegelung N 462/94, die eine Verlängerung der Beihilferegelung des IFA für die Zeit von 1994 bis 1999 darstellt. Im Verwaltungsverfahren hat sich das Königreich Spanien auf die Beihilferegelung N 462/94 berufen, um die angeblichen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für die Klägerin in den Jahren 1995 und 1996 zu rechtfertigen (Randnr. 11 der streitigen Entscheidung).

38 Folglich ist nicht dargetan worden, dass die Darlehen und Bürgschaften, die das IFA der Klägerin in den Jahren 1993 und 1994 gewährte, unter die von der Kommission genehmigten allgemeinen Beihilferegelungen fielen. Die Kommission war daher berechtigt, sie als Ad-hoc-Maßnahmen anzusehen, die dem Unternehmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglichen sollten. Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass das übrige Vorbringen der Beteiligten geprüft zu werden braucht.

Zum zweiten, die Rettungsbeihilfen betreffenden Klagegrund

Vorbringen der Beteiligten

39 Die Klägerin und das Königreich Spanien tragen vor, bei den vom IFA zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Bürgschaften und Darlehen (siehe oben, Randnr. 5) handele es sich um Rettungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien, die daher von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag hätten genehmigt werden müssen.

40 Sie führen zunächst aus, sechs Monate nach der Gewährung der genannten Darlehen hätten die spanischen Behörden den ursprünglich vorgesehenen Zinssatz rückwirkend an den Marktzins, den MIBOR + 0,5 %, angepasst. Sie wenden sich gegen die Einschätzung, dass diese Anpassung eine bloße buchmäßige Anpassung" darstelle, und weisen darauf hin, dass sie das Ergebnis einer echten, rechtlich bindenden Vereinbarung sei und dass die anhand des Marktzinses berechneten fälligen Zinsen in die am 29. April 1997 vorgenommene Umwandlung in Kapital (siehe oben, Randnr. 9) einbezogen worden seien. Dass die Darlehen nicht zurückerstattet und die entstandenen Zinsen nicht gezahlt worden seien, sei unerheblich, da die Leitlinien hierzu nichts sagten.

41 Ferner machen die Klägerin und das Königreich Spanien geltend, die fraglichen Bürgschaften und Darlehen seien eng mit der Erstellung des Umstrukturierungsplans verbunden, hätten nur dazu gedient, dem Unternehmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, seien aufgrund des Vorliegens akuter sozialer Probleme gerechtfertigt und hätten sich nicht negativ auf den relevanten Markt in anderen Mitgliedstaaten ausgewirkt. Sie unterschieden sich daher grundlegend von denen, die die Klägerin in den Jahren 1993 und 1994 erhalten habe. Das Königreich Spanien fügt hinzu, die Kommission könne sich jedenfalls nicht auf die Rechtswidrigkeit der letztgenannten Beihilfen stützen, um den zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Bürgschaften und Darlehen die Einstufung als Rettungsbeihilfen zu versagen.

42 Schließlich verweist die Klägerin darauf, dass die Kommission von ihrer Entscheidungspraxis abweiche. Sie nennt insbesondere die Entscheidung 96/115/EG der Kommission vom 21. Juni 1995 über eine Beihilfe des italienischen Staates zugunsten des Unternehmens Enichem Agricoltura SpA (ABl. 1996, L 28, S. 18, im Folgenden: Entscheidung Enichem) und erinnert an den Standpunkt der Kommission in der Rechtssache T-149/95, die zum Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 (Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031) geführt habe. Das Königreich Spanien fügt hinzu, das letztgenannte Urteil bestätige, dass die Beihilfen nicht unbedingt auf einmal gewährt werden müssten.

43 Die Kommission bestreitet, dass es sich bei den zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Bürgschaften und Darlehen um Rettungsbeihilfen handele. Diese Maßnahmen erfuellten nicht die in Absatz 3.1 der Leitlinien aufgestellten Voraussetzungen.

44 Erstens liege der auf die fraglichen Darlehen angewandte Zinssatz unter dem Marktzins; die rückwirkende Änderung dieses Satzes durch die spanischen Behörden stelle lediglich eine buchmäßige Anpassung dar, da das Darlehenskapital nicht getilgt worden sei und nie Zinsen gezahlt worden seien. Dass die fälligen Zinsen in die am 29. April 1997 vorgenommene Umwandlung in Kapital einbezogen worden seien, spiele keine Rolle, da dieser Vorgang selbst eine staatliche Beihilfe darstelle.

45 Zweitens zielten Rettungsbeihilfen darauf ab, dem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum, der in der Regel sechs Monate nicht überschreite, die Fortsetzung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, damit realistische Sanierungsmaßnahmen ausgearbeitet werden könnten. Die Klägerin habe aber bereits 1993 und 1994 Beihilfen erhalten, die dem gleichen Zweck wie die fraglichen Bürgschaften und Darlehen gedient hätten. Im Übrigen sei es zwar richtig, dass Rettungsbeihilfen nicht unbedingt auf einmal gezahlt werden müssten, aber sie dürften nicht wiederholt über einen langen Zeitraum gewährt werden.

46 Schließlich entbehrten die Bezugnahmen auf die Entscheidung Enichem und das Urteil Ducros/Kommission der Relevanz.

Würdigung durch das Gericht

47 Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

48 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission im Bereich von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag über ein weites Ermessen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36). Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter muss sich daher darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt wurden und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 170). Der Gemeinschaftsrichter darf seine wirtschaftliche Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Kommission setzen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 56).

49 In Absatz 3.1 der Leitlinien heißt es:

Um für die Genehmigung durch die Kommission in Betracht zu kommen, müssen Rettungsbeihilfen... [folgende] Bedingungen erfuellen...:

- Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln;

- ihre Höhe muss auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung);

- sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren;

- sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen.

Als weitere Bedingung kommt hinzu, dass die Rettung grundsätzlich in einem Zuge durchgeführt werden sollte. Wiederholte Rettungsmaßnahmen, die den Status quo lediglich aufrechterhalten, das unvermeidbare Ende hinausschieben und in der Zwischenzeit die damit zusammenhängenden industriellen und sozialen Probleme auf leistungsfähigere Hersteller und andere Mitgliedstaaten abwälzen, sind selbstverständlich unannehmbar. Die Gewährung von Rettungsbeihilfen sollte daher in der Regel im Rahmen eines einmaligen zeitlich begrenzten Vorgangs, während dessen die Zukunft des Unternehmens eingeschätzt werden kann, erfolgen.

..."

50 In der streitigen Entscheidung hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass die der Klägerin vom IFA zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Darlehen und Bürgschaften nicht als Rettungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien eingestuft werden könnten, weil die Klägerin bereits in den Vorjahren Beihilfen der gleichen Art und für denselben Zweck" erhalten habe (Randnr. 107). Somit ist ihres Erachtens das Erfordernis, dass die Gewährung von Rettungsbeihilfen in der Regel im Rahmen eines einmaligen zeitlich begrenzten Vorgangs erfolgen sollte, im vorliegenden Fall nicht erfuellt. Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien hat die Kommission ihre Schlussfolgerungen also nicht aus der Rechtswidrigkeit der vor den angeblichen Rettungsbeihilfen gewährten Beihilfen abgeleitet.

51 Es kann nicht geltend gemacht werden, dass diese Schlussfolgerungen auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhten. Wie sich aus den Akten und der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, steht fest, dass das IFA der Klägerin bereits 1993 und 1994 Darlehen und Bürgschaften der gleichen Art wie die angeblichen Rettungsbeihilfen gewährt hatte und dass schon diese Maßnahmen dazu dienen sollten, dem Unternehmen die Bewältigung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten und die Fortsetzung seiner Tätigkeit zu ermöglichen.

52 Die Bezugnahmen der Klägerin und des Königreichs Spanien auf die Entscheidung Enichem und das Urteil Ducros/Kommission greifen nicht durch. Darin geht es nämlich nicht um Rettungs-, sondern um Umstrukturierungsbeihilfen.

53 Überdies ist speziell zu den Darlehen, die Gegenstand dieses Klagegrundes sind, festzustellen, dass - wie die Klägerin und das Königreich Spanien nicht bestreiten - der ursprünglich vorgesehene Zinssatz unter dem Marktzins lag. Ob eine Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, ist aber anhand der Situation zu dem Zeitpunkt zu prüfen, zu dem die Maßnahme getroffen wurde. Würde die Kommission spätere Ereignisse berücksichtigen, so würde sie die Mitgliedstaaten begünstigen, die - wie das Königreich Spanien im vorliegenden Fall - ihre Pflicht verletzen, die von ihnen geplanten Beihilfen im Planungsstadium zu notifizieren. Folglich spielt es keine Rolle, dass der für diese Darlehen geltende Zinssatz später an den Marktzins angepasst wurde - unabhängig davon, ob dies als bloße buchmäßige Anpassung" eingestuft wird.

54 Somit ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten, die Umstrukturierungsbeihilfen betreffenden Klagegrund

Vorbringen der Beteiligten

55 Die Klägerin wirft der Kommission zunächst vor, den Umstrukturierungsplan offensichtlich falsch ausgelegt zu haben.

56 Sie macht dazu erstens geltend, dieser Plan sehe eine Verringerung ihrer Produktionskapazitäten vor.

57 Unterstützt vom Königreich Spanien weist sie darauf hin, dass die in der Tabelle in Randnummer 27 der streitigen Entscheidung enthaltenen Produktionszahlen für das Jahr 1995 nicht repräsentativ seien, da sie sich zu dieser Zeit, wie aus dem Umstrukturierungsplan hervorgehe, in einer schweren Krise befunden habe. Sie habe mit der Schließung eines Schlachthofs, eines Zerlegungsbetriebs und ihrer Produktionslinie Fleischpastete sowie der Zwangsversteigerung eines Futtermittelbetriebs konkrete Maßnahmen zur Verringerung ihrer Produktionskapazitäten getroffen. Das Königreich Spanien wendet sich gegen die Behauptung der Kommission, dass diese Maßnahmen keine tatsächlich genutzten Kapazitäten betroffen hätten. Die Klägerin fügt hinzu, die Ergänzung vom April 1997 sehe lediglich aufgrund der gemachten Erfahrungen umfangreichere als die zunächst geplanten Kapazitätsverringerungen vor. Mit den vorgenommenen Investitionen habe nur verhindert werden sollen, dass bestimmte Aktiva Schaden nähmen oder veralteten.

58 Zweitens führt die Klägerin aus, die Kommission könne nicht geltend machen, dass der Umstrukturierungsplan auf der Grundlage unzureichender und unzuverlässiger Informationen erstellt worden sei, und ihn deshalb als ungeeignet bezeichnen. Wie die gerichtlich bestellten Prüfer in ihrem Bericht über die Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen über die Zahlungseinstellung festgestellt hätten, habe ihre Buchhaltung zahlreiche Unregelmäßigkeiten aufgewiesen. Insbesondere hätten für die Erstellung der Jahresbilanzen geeignete Bücher gefehlt, es habe keine Vorausplanung gegeben, und das Buchhaltungsarchiv sei unvollständig gewesen. Ihr früherer Wirtschaftsprüfer sei im Übrigen wegen dieser Unregelmäßigkeiten belangt worden. Ihre von der Familie Molina erstellte Bilanz für das Jahr 1994 sei unzutreffend gewesen und zum Zeitpunkt der Erstellung des Planes noch nicht von der Hauptversammlung genehmigt worden. Auch die beschränkte Sonderprüfung ihrer Bücher zum 7. Mai 1995, mit der eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betraut worden sei, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar gewesen. Trotz dieser Schwierigkeiten sei es dem IFA gelungen, einen realistischen und angemessenen Umstrukturierungsplan auszuarbeiten.

59 Drittens machen die Klägerin und das Königreich Spanien geltend, die Kommission habe die vom Unternehmen im Zeitraum der Durchführung des Umstrukturierungsplans erreichten Ergebnisse nicht gebührend berücksichtigt. Sie habe Gewinne von 808 Millionen ESP im Jahr 1997 und 244 Millionen ESP im ersten Halbjahr 1998 erzielt, ihre Bruttospanne habe sich erheblich verbessert, ihre Ausgaben seien deutlich gesunken, und ihr Cashflow sei positiv geworden. Auch die Tatsache, dass dritte Unternehmen Interesse an ihrer Übernahme gezeigt hätten, sei ein Beweis für den Erfolg des Umstrukturierungsplans. Im Übrigen sei der Verkauf des Unternehmens unter strikter Beachtung der Veröffentlichungs- und Wettbewerbsregeln von einem darauf spezialisierten Fachmann vorgenommen worden, der potenzielle Käufer ermittelt und deren Angebote geprüft habe. Schließlich verfälsche die Kommission den Sachverhalt, wenn sie in Randnummer 117 der streitigen Entscheidung angebe, die spanischen Behörden hätten in ihrem Schreiben vom 8. September 1998 zwar bekräftigt, dass die Klägerin wieder rentabel arbeite, zugleich aber anerkannt, dass sie abgewickelt werde. Sie hätten nämlich von einer Abwicklung des Unternehmens nur für den Fall einer negativen Entscheidung der Kommission gesprochen.

60 Des Weiteren tragen die Klägerin und das Königreich Spanien vor, die vom IFA nach Dezember 1995 gewährten Beihilfen stellten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien dar.

61 Erstens wiederholen sie, dass der Umstrukturierungsplan es ermöglicht habe, die Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen, und insbesondere zu einer Verringerung seiner Produktionskapazitäten und seines Personalbestands geführt habe. Die Klägerin verweist erneut auf den schwierigen Kontext, in dem der Plan erstellt worden sei (siehe oben, Randnr. 58), und stellt fest, dass die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis mehrmals Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt habe, obwohl ein Umstrukturierungsplan erst mehrere Jahre nach ihrer Gewährung erstellt worden sei. Ferner habe sich die Kommission in ihrer Entscheidung Enichem damit begnügt, dass vernünftigerweise" davon ausgegangen werden könne, dass die Umstrukturierung es dem betreffenden Unternehmen ermöglichen werde, langfristig seine Rentabilität wiederzuerlangen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin ihre Rentabilität in weniger als drei Jahren der Anwendung des Umstrukturierungsplans wiedererlangt. Überdies habe die Kommission in einer Reihe von Entscheidungen die Ansicht vertreten, dass die Existenz eines Privatisierungsprozesses die Rückkehr des fraglichen Unternehmens zur Rentabilität belege, und in ihrer Entscheidung Enichem habe sie sich mit einer bloßen Zusage der italienischen Behörden zufrieden gegeben, den umstrukturierten Tätigkeitsbereich des betreffenden Unternehmens zu privatisieren. Wie bereits ausgeführt, fielen die 1993 und 1994 gewährten Beihilfen im Übrigen unter die von der Kommission genehmigten allgemeinen Regelungen und unterschieden sich folglich von denen, die das Unternehmen nach Dezember 1995 erhalten habe. Dem Vorbringen der Kommission, dass die Beihilfen nicht auf einmal gezahlt worden seien, könne daher nicht gefolgt werden. Schließlich sei nochmals auf den Standpunkt der Kommission in der Rechtssache, die zum Urteil Ducros/Kommission geführt habe, zu verweisen.

62 Zweitens machen die Klägerin und das Königreich Spanien geltend, die Maßnahmen seien im Einklang mit Absatz 3.2.2 Ziffer ii der Leitlinien ergriffen worden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Zum einen gebe es im Bereich der Fleischerzeugnisse keine strukturelle Überkapazität, und die Fleischverarbeitung gehöre nicht zu den im Anhang der Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (ABl. L 79, S. 29) ausgeschlossenen Bereichen. Überdies könnten nach dem Wortlaut der Entscheidung 94/173 Investitionen im Futtermittelbereich in den Genuss einer Gemeinschaftsbeteiligung kommen, wenn die Jahresproduktion unter 20 000 Tonnen liege, was bei der Klägerin der Fall sei. Zum anderen sehe der Umstrukturierungsplan eine Verringerung (oder zumindest eine Neuorientierung) der Produktionskapazitäten vor, die - wie in der streitigen Entscheidung anerkannt werde - in allen Geschäftszweigen der Klägerin tatsächlich erfolgt sei. Schließlich zeigt sich das Königreich Spanien verwundert darüber, dass die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausführe, der von ihr gezogene Schluss, dass die der Klägerin gewährten Beihilfen die in den Leitlinien aufgestellten Voraussetzungen nicht erfuellten, beruhe nicht auf dem Fehlen von Kapazitätsverringerungen. In der streitigen Entscheidung verweise die Kommission nämlich mehrmals darauf, dass der Umstrukturierungsplan eine Erhöhung der Produktionskapazitäten vorsehe, und erkläre die Beihilfen deshalb für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

63 Drittens tragen die Klägerin und das Königreich Spanien vor, die fraglichen Beihilfen stuenden in angemessenem Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung.

64 Die Klägerin vertritt insoweit die Ansicht, die Kommission könne nicht damit argumentieren, dass nur der Staat durch die Einbringung neuer Mittel zum Umstrukturierungsplan beigetragen habe. Im Urteil Ducros/Kommission habe das Gericht es in diesem Zusammenhang als entscheidend angesehen, dass die vorhandene Kapazität verringert worden sei und dass sich der Staat verpflichtet habe, das betreffende Unternehmen zu privatisieren. In ihrer Entscheidung Enichem habe die Kommission den gleichen Standpunkt vertreten. Im Übrigen hätten auch die Beschäftigten und die privaten Gläubiger der Klägerin Opfer gebracht, um ihr Überleben zu sichern. Was speziell die privaten Gläubiger anbelange, so sei bei ihnen der durchschnittliche Prozentsatz der erlassenen Schulden höher als bei den öffentlichen Gläubigern. Die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber dem privaten Sektor lägen erheblich über 4 % ihrer gesamten Verbindlichkeiten; in der Entscheidung 98/364/EG vom 15. Juli 1997 über eine staatliche Beihilfe für Grupo de Empresas Álvarez (GEA) (ABl. 1998, L 164, S. 30, im Folgenden: Entscheidung GEA) habe die Kommission die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen aufgrund einer durch das Insolvenzverfahren eintretenden erheblichen Verringerung der Schulden erfuellt sei. Schließlich habe sich die Kommission in ihrer Entscheidung 97/17/EG vom 30. Juli 1996 über Beihilfen zugunsten von Santana Motor SA (ABl. 1997, L 6, S. 34, im Folgenden: Entscheidung Santana Motor) damit begnügt, dem schwierigen sozioökonomischen Kontext des betreffenden Gebietes Rechnung zu tragen, bei dem es sich um genau das Gebiet handele, in dem die Klägerin ihren Sitz habe.

65 Viertens wenden sich die Klägerin und das Königreich Spanien gegen die Feststellung in Randnummer 132 der streitigen Entscheidung, es sei davon auszugehen, dass es bis Juni 1997 nur eine Reihe punktueller Beihilfen gegeben habe, die dazu dienen sollten, dem Unternehmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, da der Umstrukturierungsplan der Kommission verspätet übermittelt worden sei, so dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich rechtzeitig zu ihm zu äußern oder gegebenenfalls Auflagen während seiner Durchführung zu machen. Die Klägerin führt aus, die Kommission habe in Wirklichkeit 18 Monate vor dem Erlass der streitigen Entscheidung über diesen Plan verfügt. Das Königreich Spanien trägt vor, der Plan sei zu gegebener Zeit umgesetzt worden, nämlich nach einem Zeitraum von sechs Monaten, der erforderlich gewesen sei, um die Ursache der Schwierigkeiten des Unternehmens zu ermitteln und Maßnahmen zur Sicherstellung seiner Überlebensfähigkeit vorzuschlagen. Die Klägerin und das Königreich Spanien fügen hinzu, die Kommission habe sich nie für den Umstrukturierungsplan interessiert, keine Maßnahmen oder Bedingungen vorgeschlagen und weder Treffen mit den spanischen Behörden zur Erörterung des Planes durchgeführt noch Erläuterungen zu ihm verlangt. Schließlich wiederholt die Klägerin, dass die Kommission in ihrer Entscheidung Enichem Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die drei Jahre vor Aufstellung des Umstrukturierungsplans gewährt worden seien, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt habe.

66 Fünftens führt die Klägerin aus, nach den Leitlinien müsse die Kommission bei der Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten regionale Entwicklungserfordernisse berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission aber dem besonderen sozioökonomischen Kontext der Provinz Jaén in keiner Weise Rechnung getragen.

67 Die Kommission bestreitet, den Umstrukturierungsplan falsch beurteilt zu haben.

68 Erstens sehe dieser Plan eindeutig eine Erhöhung der Produktionskapazität aller Geschäftszweige der Klägerin sowie die Durchführung von Investitionen vor, für die erhebliche finanzielle Mittel benötigt würden. Die Einwände der Klägerin und des Königreichs Spanien gegen die Tabelle in Randnummer 27 der streitigen Entscheidung seien unberechtigt, denn die Produktion des Unternehmens habe bereits ab 1992 zu sinken begonnen. Überdies treffe es zwar zu, dass später in einigen Geschäftszweigen der Klägerin die Produktionskapazitäten verringert worden seien, doch habe es sich dabei nicht um tatsächlich genutzte Kapazitäten gehandelt. Zudem sei der Kapazitätsabbau das Ergebnis punktueller Entscheidungen gewesen, die aufgrund der jeweiligen Umstände und insbesondere der Tatsache getroffen worden seien, dass der Absatz in den Jahren 1996, 1997 und 1998 unter den Vorausschätzungen im Umstrukturierungsplan gelegen habe.

69 Zweitens sei der Umstrukturierungsplan, wie die spanischen Behörden selbst vorgetragen hätten, unvollständig gewesen und habe auf unzureichenden und wenig verlässlichen Daten beruht. Die von der Klägerin und dem Königreich Spanien angeführten Umstände seiner Ausarbeitung seien unerheblich, und die erforderlichen Anpassungen seien erst im April 1997 vorgenommen worden.

70 Drittens seien die Einwände der Klägerin und des Königreichs Spanien gegen die von der Klägerin vorgenommene Beurteilung der Ergebnisse, die das Unternehmen in Anwendung des Umstrukturierungsplans erzielt habe, unbegründet.

71 Des Weiteren wendet sich die Kommission gegen die Behauptung, dass die fraglichen Beihilfen die Voraussetzungen der Leitlinien erfuellten.

72 Erstens wiederholt sie, dass der Umstrukturierungsplan erst zweieinhalb Jahre nach der Gewährung der ersten Beihilfen an die Klägerin erstellt worden und weder verlässlich noch vollständig gewesen sei, keine Verringerung der Produktionskapazitäten vorgesehen habe und es dem Unternehmen nicht ermöglicht habe, seine Rentabilität wiederzuerlangen. Die Klägerin könne auch keine Parallelen zur Entscheidung Enichem ziehen.

73 Zweitens seien keine Maßnahmen getroffen worden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Wie bereits ausgeführt, habe der Umstrukturierungsplan keine Verringerung der Produktionskapazitäten vorgesehen. Im Übrigen sei in der streitigen Entscheidung nicht davon die Rede, dass es im Bereich der Fleischverarbeitung eine strukturelle Überkapazität gebe. Dort heiße es nur, dass in den Sparten Futtermittel, Schweinehaltung und Schweineschlachtung strukturelle Überschüsse bestuenden. Nach Absatz 2.1, dritter Gedankenstrich, der Entscheidung 94/173 seien Investitionen im Futtermittelbereich bei Betriebseinheiten mit einer Jahresproduktion von weniger als 20 000 Tonnen in Regionen nach Ziel 1 nur dann nicht von einer Gemeinschaftsbeteiligung ausgeschlossen, wenn dort nachweislich ein Kapazitätsmangel bestehe. Schließlich sei, da die Klägerin ihren Sitz in einem benachteiligten Gebiet habe, die Möglichkeit in Betracht gezogen worden, in Bezug auf das Erfordernis einer Verringerung der Produktionskapazitäten eine großzügigere Beurteilung vorzunehmen.

74 Drittens stuenden die fraglichen Beihilfen außer Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. Die Familie Molina habe keine neuen Mittel eingebracht - dies sei vielmehr allein durch das IFA geschehen - und durch die Verringerung ihrer Beteiligung am Kapital der Klägerin keinen Verlust erlitten. Der Verzicht privater Gläubiger auf die Befriedigung eines Teils ihrer Forderungen im Rahmen eines Verfahrens wegen Zahlungseinstellung könne nicht als Beitrag des Unternehmens zu seiner eigenen Umstrukturierung angesehen werden. Der von den privaten Gläubigern gewährte Schuldenerlass sei jedenfalls unbedeutend gewesen. Die Bezugnahme der Klägerin auf die Entscheidungen GEA, Santana Motor und Enichem und auf das Urteil Ducros/Kommission gehe fehl.

75 Viertens habe die Kommission den Umstrukturierungsplan erst am 23. Juli 1997 erhalten, so dass sie sich weder rechtzeitig zu dessen Inhalt habe äußern noch Bedingungen für seine Durchführung habe aufstellen können. Falsch sei im Übrigen, dass es keine Treffen zwischen ihren Dienststellen und den spanischen Behörden gegeben habe; Letztere seien stets über ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beihilfen und der Eignung des Planes zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens informiert worden.

76 Fünftens hänge bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt der Einfluss der sozioökonomischen Situation einer Region davon ab, ob es sich um regionale (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag) oder sektorielle Beihilfen (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag) handele. Erstere sollten durch die Förderung von Investitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen zur dauerhaften Entwicklung benachteiligter Gebiete beitragen und würden nur dann für vereinbar mit dem EG-Vertrag erklärt, wenn das Gleichgewicht zwischen den mit ihrer Gewährung verbundenen Wettbewerbsverzerrungen und ihrem Nutzen für die regionale Entwicklung gewährleistet sei. Dies sei bei individuellen Beihilfen in der Regel nicht der Fall, sofern es sich nicht um sektorenübergreifende Regelungen handele, die in dem fraglichen benachteiligten Gebiet sämtlichen Unternehmen der betreffenden Wirtschaftszweige zugänglich seien. Anhand dieser Kriterien sei die Kommission in der streitigen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die der Klägerin gewährten Beihilfen nicht als Regionalbeihilfen für Neuinvestitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen oder gar generell für die Bewältigung von Infrastrukturmängeln zugunsten der Gesamtheit der Unternehmen der Region konzipiert gewesen seien, sondern als Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung eines bestimmten Unternehmens. Gemäß Absatz 2.4 der Leitlinien könnten derartige Beihilfen nur nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag freigestellt werden. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135) sei allerdings der Umkehrschluss zu ziehen, dass regionale Auswirkungen auch im Rahmen einer sektoriellen Prüfung zu berücksichtigen seien. Im Übrigen seien die fraglichen Beihilfen in der streitigen Entscheidung ordnungsgemäß anhand von Absatz 3.2.3 der Leitlinien geprüft worden, der besondere Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten vorsehe. Wenn die Bedürfnisse der regionalen Entwicklung es rechtfertigten, könne von dem betreffenden Unternehmen eine größere Kapazitätsverringerung als in anderen Fällen verlangt werden. Schließlich sei in der Entscheidung Santana Motor dem sozioökonomischen Kontext neben anderen, im vorliegenden Fall nicht vorhandenen Faktoren Rechnung getragen worden.

Würdigung durch das Gericht

77 Absatz 3.2.1 der Leitlinien lautet:

Umstrukturierungsbeihilfen sind wettbewerblich besonders problematisch, weil sie einen ungerechten Anteil der strukturellen Anpassungslast und die mit ihr einhergehenden sozialen und sektoralen Probleme auf andere Hersteller, die ohne Beihilfen auskommen, und auf andere Mitgliedstaaten abwälzen können. Deswegen sollten Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur unter solchen Umständen genehmigt werden, unter denen nachgewiesen werden kann, dass ihre Genehmigung im Gemeinschaftsinteresse liegt. Dies ist nur dann möglich, wenn strenge Kriterien erfuellt werden und den möglichen wettbewerbsverfälschenden Wirkungen der Beihilfen in vollem Umfange Rechnung getragen wird."

78 Nach den Leitlinien müssen die Umstrukturierungsbeihilfen von einem Plan umrahmt werden. Nach Absatz 3.2.2 hängt die Genehmigung dieses Planes von drei materiellen Voraussetzungen ab: Er muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens ermöglichen, unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermeiden und das angemessene Verhältnis der Beihilfen zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung gewährleisten. Zudem muss das Unternehmen den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen (Absatz 3.2.2 Ziffer iv), wobei die Durchführung des Planes anhand von ausführlichen Berichten kontrolliert wird, die der Kommission jährlich vorzulegen sind (Absatz 3.2.2 Ziffer v).

79 Es ist zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfuellt seien. Vorbehaltlich der insbesondere für Fördergebiete geltenden Sonderbestimmungen (siehe unten, Randnr. 109) kommt eine Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen durch die Kommission nur in Betracht, wenn alle diese Voraussetzungen erfuellt sind (Absatz 3.2.2 der Leitlinien).

- Zur Wiederherstellung der Rentabilität

80 Absatz 3.2.2 Ziffer i der Leitlinien sieht Folgendes vor:

Unbedingte Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplans muss sein, dass er die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Umstrukturierungsbeihilfen müssen also an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorgelegt wird. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden.... [D]er Umstrukturierungsplan [muss] geeignet sein, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals zu erwirtschaften, so dass es nach Abschluss der Umstrukturierung keine weiteren staatlichen Beihilfen benötigt und aus eigener Kraft am Markt konkurrieren kann. Wie Rettungsbeihilfen sollten auch Umstrukturierungsbeihilfen deswegen normalerweise nur einmal gewährt werden müssen."

81 Die Kommission führt in der streitigen Entscheidung mehrere Gesichtspunkte an, die in hinreichender Weise belegen, dass der Umstrukturierungsplan nicht den oben genannten Anforderungen entspricht.

82 Erstens stellt sie fest, dass dieser Plan auf unzureichenden und unzuverlässigen Daten beruhte" (Randnr. 111), lediglich die bereits zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Beihilfen sowie das 1996 gewährte Darlehen von 1,739 Mrd. ESP [betraf]" und weiteren Finanzbedarf für das Unternehmen voraus[sah], der auf dem Markt gedeckt werden müsste, sowie die mögliche Gewährung von Beihilfen in ungenannter Höhe" (Randnr. 112).

83 Eine Prüfung des Planes ergibt, dass diese Feststellungen zutreffen. In der Einleitung der Ergänzung vom April 1997 führen die spanischen Behörden im Übrigen ausdrücklich aus, dass der Umstrukturierungsplan auf unvollständigen und unzutreffenden Daten beruhe. Die Klägerin und das Königreich Spanien beschränken sich in ihren Schriftsätzen darauf, eine Reihe von Schwierigkeiten bei der Erstellung des Planes geltend zu machen, die jedoch nichts an dessen Unzulänglichkeit ändern.

84 Zweitens vertritt die Kommission die Ansicht, die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen seien nicht geeignet gewesen, die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens zu ermöglichen.

85 Zunächst stellt sie unter Bezugnahme auf die Randnummern 26 und 27 der streitigen Entscheidung, in denen die genannten Maßnahmen sowie die Produktionsvorgaben beschrieben werden, fest, dass der Plan [z]ur Wiedererlangung der Rentabilität des Unternehmens... eine wesentliche Steigerung der Produktion in allen Unternehmenssparten vor[sah]", und vertritt die Auffassung, es sei unrealistisch, die Wiederherstellung der Rentabilität von einem Produktionszuwachs abhängig zu machen..., da es sich um einen Sektor mit strukturbedingten Überkapazitäten handelt" (Randnr. 113).

86 Die Klägerin und das Königreich Spanien halten dem entgegen, der Umstrukturierungsplan habe eine Verringerung der Produktionskapazitäten vorgesehen, und bestreiten, dass es in den betreffenden Branchen eine strukturbedingte Überkapazität gab.

87 Hinsichtlich des ersten Punkts geht aus einer Prüfung des Umstrukturierungsplans hervor, dass dieser keine Verringerung der Produktionskapazitäten der Klägerin vorsieht. Für die meisten Geschäftszweige sieht er vielmehr eine Erhöhung der Kapazitäten sowie die Vornahme wichtiger Investitionen vor. Im Übrigen hat sich die Klägerin, die vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen (siehe oben, Randnr. 17) ausdrücklich aufgefordert worden war, genau anzugeben, an welchen Stellen der Plan eine Verringerung ihrer Produktionskapazitäten vorsehe, im Wesentlichen auf die Nennung einiger Maßnahmen zur Verringerung ihres Personalbestands beschränkt.

88 Zwischen den Beteiligten besteht zwar Einigkeit darüber, dass sich die Klägerin im Jahr 1995 in einer schweren Krise befand und dass ihre in der Tabelle in Randnummer 27 der streitigen Entscheidung wiedergegebenen Produktionszahlen für dieses Jahr deshalb besonders niedrig waren. Ein Vergleich der in derselben Tabelle enthaltenen Produktionsvorgaben des Unternehmens mit diesen Zahlen könnte daher ein etwas irreführendes Bild vom Umfang der die Produktionskapazitäten betreffenden Maßnahmen im Umstrukturierungsplan ergeben. Aus den Informationen, die die Klägerin in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts (siehe oben, Randnr. 17) übermittelt hat, ergibt sich jedoch, dass ihr Gesamtumsatz und die Produktionszahlen jedes ihrer Geschäftszweige schon 1993 spürbar zu sinken begonnen hatten. Die Vorgaben des Planes führen somit auch dann zu einer Beibehaltung und in einigen Fällen sogar zu einer Erhöhung der Produktion in den Geschäftszweigen der Klägerin, wenn statt des Jahres 1995 das Jahr 1994 als Referenzjahr herangezogen wird. Die Einwände gegen die von der Kommission in der streitigen Entscheidung verwendeten Zahlen sind folglich zurückzuweisen.

89 Die Kommission erwähnt zwar in der streitigen Entscheidung auch spätere Kapazitätsverringerungen der Klägerin (vgl. Randnrn. 46, 124 und 141 der streitigen Entscheidung). Wie sie in Randnummer 125 der streitigen Entscheidung zu Recht ausführt, sind solche Verringerungen aber nur bei bereits nicht mehr genutzten Produktionskapazitäten erkennbar. So heißt es in der Ergänzung vom April 1997 zur Schließung des Schlachthofs mit einer Kapazität von 240 Schweinen pro Stunde ausdrücklich, dieser Schlachthof sei seit drei Jahren außer Betrieb (S. 104). Ebenso ergibt sich aus dieser Ergänzung, dass der geschlossene Zerlegungsbetrieb bereits nicht mehr genutzt wurde (S. 104) und dass die beiden Futtermittelfabriken praktisch stillstanden (S. 34).

90 Aus den gleichen Gründen kann sich die Klägerin nicht auf die Entscheidung Enichem berufen. In der Rechtssache, die zu dieser Entscheidung führte, hatte das betreffende Unternehmen nicht nur seinen Personalbestand, sondern auch die Produktionskapazitäten für sein gesamtes Sortiment erheblich verringert.

91 Hinsichtlich der Behauptung der Kommission, es gebe auf dem Gemeinschaftsmarkt für Futtermittel, Schweinehaltung und -schlachtung strukturelle Überschüsse (Randnr. 123 der streitigen Entscheidung), genügt die Feststellung, dass die Klägerin und das Königreich Spanien keinen überzeugenden Gesichtspunkt vortragen, der sie entkräften könnte.

92 Ferner hat die Kommission in der streitigen Entscheidung ausgeführt, dass auch die internen Umstrukturierungsmaßnahmen unrealistisch [waren], weil sie von unzureichenden, unzuverlässigen Informationen ausgingen" (Randnr. 113). Aus den oben in den Randnummern 82 und 83 genannten Gründen kann die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung nicht bestritten werden.

93 Drittens hat die Kommission unter Hinweis darauf, dass die staatlichen Beihilfen im Prinzip zum Zeitpunkt ihrer Gewährung und nicht anhand späterer Ereignisse zu beurteilen sind" (Randnr. 115), die von der Klägerin in Anwendung des Umstrukturierungsplans erzielten Ergebnisse geprüft und die Ansicht vertreten, sie zeigten, dass dieser Plan der Klägerin tatsächlich nicht die Wiedererlangung der Rentabilität ermöglicht habe.

94 Im Wesentlichen hat sie eine Verbesserung der Ergebnisse der Klägerin in den letzten Jahren anerkannt, ist aber zu der Auffassung gelangt, dass eine Reihe von Gesichtspunkten diese positive Perspektive erheblich beeinträchtigten.

95 Zunächst hat sie ausgeführt, obwohl die Klägerin seit 1993 ständig Beihilfen erhalten habe, sei die einzige Alternative zum Konkurs [der Klägerin], deren Zahlungsunfähigkeit seit mindestens 1994 feststand, die Kapitalisierung der Unternehmensverbindlichkeiten [gewesen]" (Randnr. 114). Diese Ausführungen, deren Stichhaltigkeit nicht bestritten werden kann, beruhen auf völlig zutreffenden Feststellungen. Zum einen ist klar erwiesen, dass der Klägerin zwischen 1993 und 1997 ununterbrochen erhebliche Beihilfen gewährt wurden. Zum anderen heißt es in der Ergänzung vom April 1997 ausdrücklich, dass die Klägerin ohne eine Umwandlung in Kapital ihrer Schulden beim IFA in Höhe von 4,680 Milliarden ESP abgewickelt werden müsse.

96 Darüber hinaus hat die Kommission die Ansicht vertreten, die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens könne erst dann als gelungen angesehen werden, wenn es saniert worden sei; daher könne weder von finanziellen Belastungen des Unternehmens, die sein Vermögen aufgezehrt haben, abgesehen werden, noch angesichts der stetigen Verluste des Unternehmens eingeräumt werden, dass unlängst ein positiver Cashflow erzielt worden wäre" (Randnr. 115). Auch diese Erwägungen werden, abgesehen davon, dass ihre Relevanz nicht in Zweifel gezogen werden kann, durch den Akteninhalt bestätigt. So steht fest, dass die Verluste der Klägerin in den Jahren 1992, 1993, 1994, 1995, 1996 und 1997 bei 1,231 Milliarden ESP, 2,616 Milliarden ESP, 2,123 Milliarden ESP, 3,229 Milliarden ESP, 2,690 Milliarden ESP und 1,503 Milliarden ESP lagen und im ersten Halbjahr 1998 immer noch 126 Millionen ESP betrugen. Die von der Klägerin und vom Königreich Spanien angeführten Gewinne ergeben sich nur unter Berücksichtigung der außerordentlichen Ausgaben und Einnahmen des Unternehmens. In dem ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 1998 beigefügten Schriftstück führen die spanischen Behörden aber selbst aus, im vorliegenden Fall sei das Nettobetriebsergebnis heranzuziehen, um jede Verzerrung bei der Betrachtung der Entwicklung des Unternehmens auszuschließen. Desgleichen führt das Königreich Spanien in seinem Streithilfeschriftsatz aus, der Grund, aus dem die außerordentlichen Erträge bei der Prüfung der Entwicklung des Unternehmens nicht berücksichtigt worden seien, bestehe darin, dass diese Erträge dem Unternehmen nicht regelmäßig zuflössen, so dass sie zwar geeignet seien, ein Unternehmen kurzfristig rentabel zu machen, aber nicht behauptet werden könne, dass sich mit ihnen die Rentabilität langfristig wiedererlangen lasse. Im Übrigen betrugen in den Jahren 1992 bis 1998 die Verbindlichkeiten der Klägerin 6,208 Milliarden ESP, 6,966 Milliarden ESP, 7,969 Milliarden ESP, 9,194 Milliarden ESP, 14,005 Milliarden ESP, 6,159 Milliarden ESP und 6,834 Milliarden ESP. Schließlich verringerten sich die Ausgaben der Klägerin entgegen ihrem Vorbringen nicht wesentlich, sondern blieben zwischen 1995 und 1998 relativ stabil.

97 Ferner sah die Kommission die Tatsache, dass ein drittes Unternehmen Interesse an der Übernahme der Klägerin bekundet hatte, nicht als entscheidend an. Die von ihr insoweit genannten Gründe können nicht als offensichtlich fehlerhaft eingestuft werden. Zum einen ergibt sich aus den Akten, dass sich das Übernahmeangebot nicht auf das Unternehmen als lebensfähige wirtschaftliche Einheit bezog, sondern nur auf seine Aktiva im Bereich der Fleischerzeugung, so dass das Unternehmen anschließend hätte abgewickelt werden müssen. Zudem enthielt das Angebot des Bewerbers erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Passiva und sonstigen Belastungen, die er zu übernehmen bereit war (Randnrn. 50 Buchstabe c und 119 der streitigen Entscheidung). Zum anderen ist nicht hinreichend dargetan, dass der geplante Übernahmevorgang nicht seinerseits Elemente staatlicher Beihilfe enthielt. Ihm ging nämlich keine offene, transparente und unbedingte Ausschreibung voraus, sondern nur eine Ermittlung potenzieller Käufer und die Prüfung ihrer etwaigen Angebote durch einen darauf spezialisierten Wirtschaftsberater.

98 Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Entscheidung Enichem berufen, da sich der Sachverhalt, auf dem diese Entscheidung beruht, grundlegend vom vorliegenden Sachverhalt unterscheidet. So gab es in der Rechtssache, die zu dieser Entscheidung führte, einen Umstrukturierungsplan, der erhebliche Kapazitätsverringerungen vorsah (siehe oben, Randnr. 90), das betreffende Unternehmen hatte im umstrukturierten Bereich schon im ersten Jahr der Anwendung des Planes positive Ergebnisse erzielt, und die finanzielle Vorausschau ließ ab dem folgenden Jahr eine auch für private Kapitalgeber annehmbare Rentabilität" erwarten. Überdies war die Genehmigung der fraglichen Beihilfen von einer Reihe strenger Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die gewährleisten sollten, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zu dem erwarteten Ergebnis führten. Schließlich wurde die Privatisierung als Verbesserung der Überlebensaussichten angesehen, da die Erlöse aus dem Verkauf von Tochtergesellschaften und Vermögenswerten des begünstigten Unternehmens vollständig auf die von der genehmigten Beihilfe abzudeckenden Schulden anzurechnen" waren.

99 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Fehler begangen hat, als sie die Ansicht vertrat, dass die erste in den Leitlinien aufgestellte materielle Voraussetzung nicht erfuellt sei.

- Zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

100 Zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen". Insbesondere heißt es in Absatz 3.2.2 Ziffer ii Unterabsatz 2 der Leitlinien:

Zeigt eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass strukturelle Überkapazitäten auf einem relevanten Markt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestehen, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten. Eine Kapazitätsreduzierung oder Stilllegung gilt als endgültig, wenn die betreffenden Produktionsanlagen entweder verschrottet oder auf Dauer so angepasst werden, dass sie nicht mehr im früheren Umfang produzieren können, oder endgültig zu einem anderen Zweck umgestellt werden...."

101 In der streitigen Entscheidung hat die Kommission diese Voraussetzung nicht als erfuellt angesehen, da einige Aktivitäten der Klägerin Sektoren beträfen, bei denen im Gemeinschaftsmarkt strukturelle Überschüsse bestehen" (Randnr. 123), der Umstrukturierungsplan keine Verringerung von Produktionskapazitäten vorsehe (Randnr. 125) und der später erfolgte Kapazitätsabbau nicht der tatsächlich von dem Unternehmen erreichten Kapazität zu entsprechen" scheine (Randnr. 125).

102 Wie den obigen Randnummern 85 bis 91 zu entnehmen ist, haben die Klägerin und das Königreich Spanien nicht dargetan, dass diese Feststellungen offensichtlich falsch sind. Folglich war die Kommission berechtigt, die zweite in den Leitlinien aufgestellte materielle Voraussetzung als nicht erfuellt anzusehen.

- Zur Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung

103 Zum angemessenen Verhältnis der Beihilfe zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung wird in Absatz 3.2.2 Ziffer iii Unterabsatz 1 der Leitlinien Folgendes ausgeführt:

Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt.... Beihilfen für die finanzielle Umstrukturierung sollten die finanziellen Lasten des Unternehmens nicht übermäßig herabsetzen."

104 In der streitigen Entscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, diese dritte Voraussetzung sei u. a. deshalb nicht erfuellt, weil der Staat als Einziger neue finanzielle Mittel zum Umstrukturierungsplan beigesteuert [hat]" (Randnr. 127).

105 Das Vorbringen der Klägerin und des Königreichs Spanien belegt nicht, dass diese Erwägung offensichtlich falsch ist.

106 Erstens kann die Tatsache, dass die privaten Gläubiger der Klägerin einschließlich der Familie Molina ihr Schulden erließen und dass sich die Mitarbeiter der Klägerin zu Opfern bereit erklärten, nicht einem Beitrag des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen im Sinne von Absatz 3.2.2 Ziffer iii Unterabsatz 1 der Leitlinien gleichgestellt werden. Das Gleiche gilt für die Verringerung des Anteils der Familie Molina am Kapital der Klägerin.

107 Zweitens weichen die Umstände der vorliegenden Rechtssache deutlich von denen ab, die zu den Entscheidungen GEA, Santana Motor und Enichem und zum Urteil Ducros/Kommission führten, auf die sich die Klägerin berufen hat. So war in dem Fall, der zur Entscheidung GEA führte, klar vorgesehen, dass das begünstigte Unternehmen einen erheblichen Teil der Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln aufbringt. In der Entscheidung Santana Motor trug die Kommission u. a. der Tatsache Rechnung, dass die Beihilfeintensität nur 36,3 % der Gesamtkosten der Umstrukturierung betrug und in etwa dem von dem Unternehmen vorgenommenen Kapazitätsabbau (30 %) entsprach. In der Entscheidung Enichem stellte die Kommission neben den oben in Randnummer 98 erwähnten Besonderheiten fest, dass sich das beihilfebegünstigte Unternehmen... mit beträchtlichen finanziellen Mitteln an den Kosten der Umstrukturierung und Abwicklung beteiligen [wird], indem es die aus dem Verkauf von Vermögenswerten und Tochtergesellschaften sowie der letztendlichen Privatisierung des sanierten Kerngeschäfts von Enichem Agricoltura erzielten Einnahmen in die Finanzierung des Plans einbringt". Schließlich trifft es zwar zu, dass die Kommission in der Entscheidung, die Gegenstand des Urteils Ducros/Kommission war, u. a. berücksichtigt hatte, dass die Kapazität der Anlagen der beiden begünstigten Unternehmen verringert würde und dass sich der italienische Staat verpflichtet hatte, eines von ihnen zu privatisieren, doch ist darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Verringerung 50 % betrug und dass die Privatisierung nach einer unbedingten Ausschreibung erfolgen sollte, die es ermöglichen wird, dass sich der Preis [des Unternehmens] auf dem Markt bildet, und damit zum Verschwinden des möglicherweise überschüssigen Teils der gewährten Beihilfe führen wird" (Randnr. 68 des Urteils).

108 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Fehler begangen hat, als sie die Ansicht vertrat, dass die betreffenden Beihilfen keine Umstrukturierungsbeihilfen darstellten, sondern eine Reihe von punktuellen Beihilfen..., die nur den Zweck hatten, das Unternehmen zu erhalten" (Randnr. 132 der streitigen Entscheidung), ohne dass die beiden letzten in Absatz 3.2.2 der Leitlinien aufgestellten Voraussetzungen (siehe oben, Randnrn. 78 und 79) geprüft zu werden brauchen.

- Besondere Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten

109 Die Leitlinien sehen in Absatz 3.2.3 vor, dass die Kommission bei der Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten regionale Entwicklungserfordernisse berücksichtigen muss; zugleich wird betont, dass die in Absatz 3.2.2 aufgezählten Kriterien (siehe oben, Randnr. 78) auch für diese Gebiete gelten. So heißt es in Absatz 3.2.3 der Leitlinien u. a.:

Insbesondere muss das Ergebnis des Umstrukturierungsplans ein rentables Unternehmen sein, das zur tatsächlichen Entwicklung der Region beitragen wird, ohne fortgesetzter staatlicher Unterstützung zu bedürfen. Wiederholte Beihilfen werden also in Fördergebieten nicht mit größerer Nachsicht als in Nichtfördergebieten beurteilt. Desgleichen müssen die Umstrukturierungspläne vollständig durchgeführt und kontrolliert werden. Um übermäßige Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, müssen die Beihilfen ebenfalls in einem Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierungsmaßnahmen stehen. Was jedoch das Erfordernis einer Kapazitätsherabsetzung auf Märkten mit strukturellen Überkapazitäten betrifft, so ist in Fördergebieten etwas mehr Flexibilität möglich. Wenn es die Regionalentwicklung rechtfertigt, wird die Kommission eine geringere Reduzierung der Kapazität in Fördergebieten als in Nichtfördergebieten verlangen und dabei zwischen Gebieten unterscheiden, die aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag Regionalbeihilfen erhalten können, und Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, um den größeren regionalen Problemen der zuerst genannten Gebiete Rechnung zu tragen."

110 In der streitigen Entscheidung hat die Kommission diese Grundsätze entgegen dem Vorbringen der Klägerin ordnungsgemäß angewandt.

111 Erstens hat sie bekräftigt, dass die Klägerin fünf Jahre lang wiederholt Beihilfen erhalten habe, ohne dass diese die Wiederherstellung ihrer Rentabilität hätten gewährleisten können, dass der Umstrukturierungsplan nicht korrekt durchgeführt worden sei und nicht gebührend habe kontrolliert werden können und dass die Beihilfen nicht in angemessenem Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung gestanden hätten (Randnrn. 136 und 137). Aus den oben in den Randnummern 80 bis 99 und 103 bis 108 angestellten Erwägungen folgt, dass diese Ausführungen jedenfalls hinsichtlich der Kriterien der Wiederherstellung der Rentabilität und der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe mit keinem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind.

112 Zweitens hat die Kommission das Vorbringen der spanischen Behörden zu den angeblich von der Klägerin vorgenommenen Verringerungen der Produktionskapazitäten geprüft, bevor sie wiederholte, dass der Umstrukturierungsplan keine solchen Verringerungen vorsehe und dass die späteren Verringerungen sporadisch und nicht im Rahmen des Umstrukturierungsplans" erfolgt seien (Randnrn. 139 und 140).

113 In diesem Zusammenhang hat die Kommission voll und ganz berücksichtigt, dass die Klägerin ihren Sitz in einem benachteiligten Gebiet hat. Aus Randnummer 141 der streitigen Entscheidung geht nämlich hervor, dass sie angesichts dieses Umstands ausdrücklich bereit war, in Bezug auf den erforderlichen Kapazitätsabbau ihre Anforderungen herabzusetzen. Gleichwohl musste sie zu dem Schluss kommen, dass die fraglichen Beihilfen auch bei großzügiger Beurteilung nicht freigestellt werden konnten, da die übrigen Voraussetzungen der Leitlinien nicht erfuellt waren.

114 Die letztgenannte Schlussfolgerung ist nicht offensichtlich falsch. Wie in Absatz 3.2.3 der Leitlinien hervorgehoben wird, ist die Tatsache, dass ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet hat, kein Grund für eine völlige Freigabe des Zugangs zu Beihilfen; weiter heißt es dort, dass auch bei Beihilfen an Unternehmen in Fördergebieten die von ihnen ausgehenden Wettbewerbsverfälschungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden" müssten. Desgleichen hat das Gericht in seinem Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98 (Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 71) darauf hingewiesen, dass die ausnahmsweise Möglichkeit einer flexibleren Anwendung des Erfordernisses von Kapazitätseinschränkungen im Fall eines Marktes mit struktureller Überkapazität nichts an der ersten Anforderung [ändert], dass ein kohärenter und realistischer Umstrukturierungsplan vorzulegen ist, der die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen vermag". Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kommission es ablehnt, einem Unternehmen eine auf den Erfordernissen regionaler Entwicklung beruhende Freistellung zu gewähren, sofern dieses Unternehmen zwar einen Kapazitätsabbau vorgenommen hat, der - bei großzügiger Betrachtung - als ausreichend angesehen werden könnte, aber eine oder mehrere der übrigen in den Leitlinien aufgestellten Voraussetzungen nicht erfuellt.

115 Folglich ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass die anderen insoweit von der Klägerin und dem Königreich Spanien vorgetragenen Rügen und Argumente geprüft werden müssen.

Zum vierten, die Umwandlung eines Teils der Schulden der Klägerin in Kapital betreffenden Klagegrund

Vorbringen der Beteiligten

116 Die Klägerin und das Königreich Spanien machen geltend, die Umwandlung in Kapital eines Teilbetrags von 4,680 Milliarden ESP der Schulden des Unternehmens beim IFA stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Bei diesem Vorgang habe sich die genannte öffentliche Einrichtung wie ein privater Kapitalgeber verhalten.

117 Der betreffende Vorgang sei im Umstrukturierungsplan vorgesehen gewesen, und von ihm habe die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens abgehängt.

118 Er habe in erster Linie dazu gedient, dem IFA die Kontrolle über die Klägerin zu verschaffen. Sonst hätte nämlich die Familie Molina am 31. Dezember 1997 automatisch die Kontrolle über ein saniertes Unternehmen erlangt, und das IFA wäre wieder zum einfachen Gläubiger" ohne Einfluss auf die Durchführung des Umstrukturierungsplans, die Einziehung der Forderungen und die Zukunft des Unternehmens geworden.

119 Hätte das IFA diese Kapitalerhöhung nicht vorgenommen, so hätte das Unternehmen überdies gemäß Artikel 260 der Ley de Sociedades Anónimas (Gesetz über Aktiengesellschaften) abgewickelt und für insolvent erklärt werden müssen, was nicht die wirtschaftlich vorteilhafteste Lösung gewesen wäre. In diesem Verfahren wäre nämlich, abgesehen davon, dass es unmittelbar von der Familie Molina durchgeführt worden wäre, das Vermögen des Unternehmens aufgezehrt und damit die Mehrheit der Gläubiger, darunter das IFA, an der Rückerlangung der ihnen geschuldeten Beträge gehindert worden. Nach Ansicht der Klägerin war die Kapitalerhöhung im Übrigen vorteilhafter als eine Liquidation. Hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die im Schreiben der spanischen Behörden vom 21. Oktober 1998 erwähnte Zahl von 3,7 Milliarden ESP betreffe nur ihre Aktiva im Bereich der Fleischerzeugnisse. Wie aus diesem Schreiben hervorgehe, betrage der tatsächliche Gesamtwert ihrer Aktiva 6,125 Milliarden ESP und liege damit über dem Betrag der Kapitalerhöhung.

120 Schließlich führt das Königreich Spanien aus, durch die Umwandlung der Schulden der Klägerin in Kapital seien dieser keine neuen Mittel zugeflossen.

121 Die Kommission ist der Ansicht, dass die streitige Kapitalerhöhung eine staatliche Beihilfe darstelle, da kein privater Kapitalgeber sie unter den gegebenen Umständen vorgenommen hätte.

122 Sie fügt hinzu, nach der Rechtsprechung könne schon dann vom Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgegangen werden, wenn die von staatlichen Stellen vorgenommene Kapitalerhöhung höher sei als der Liquidationswert der Aktiva des fraglichen Unternehmens. In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts (siehe oben, Randnr. 17) hat sie hierzu unter Bezugnahme auf das Schreiben der spanischen Behörden vom 21. Oktober 1998 ausgeführt, im seriösesten Angebot zur Übernahme der Klägerin seien deren Aktiva mit 3,7 Milliarden ESP bewertet worden, also deutlich niedriger als der Betrag der Kapitalerhöhung.

123 Im Übrigen gelte die im spanischen Gesetz über Aktiengesellschaften aufgestellte Pflicht, das finanzielle Gleichgewicht eines Unternehmens, dessen Vermögen sich durch Verluste erheblich verringert habe, wiederherzustellen, nur dann, wenn vorgesehen sei, das Unternehmen am Leben zu erhalten, während die Möglichkeit zu dessen Liquidation bestehen bleibe und sich als wirtschaftlich interessanter erweisen könne als eine breit angelegte Kapitalerhöhung. Die wichtigsten Gläubiger der Klägerin seien staatliche Stellen gewesen, die deshalb über Vorrechte oder sogar über hypothekarische Sicherheiten verfügt hätten.

124 Zum Argument des Königreichs Spanien, dass durch die Kapitalerhöhung kein neues Kapital zugeflossen sei, führt die Kommission aus, wie aus Randnummer 88 der streitigen Entscheidung hervorgehe, sei diesem Vorgang bei der Berechnung des Gesamtbetrags der staatlichen Beihilfen für die Klägerin nicht Rechnung getragen worden, um eine Doppelverbuchung zu vermeiden.

Würdigung durch das Gericht

125 Nach ständiger Rechtsprechung können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, eine staatliche Beihilfe darstellen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 18).

126 Um festzustellen, ob die Umwandlung eines Teils der Schulden der Klägerin beim IFA in Kapital den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat, ist das in der streitigen Entscheidung genannte und von der Klägerin und dem Königreich Spanien auch nicht beanstandete Kriterium des privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft heranzuziehen. So ist zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie der öffentliche Kapitalgeber unter derartigen Umständen hätte veranlasst werden können, eine Transaktion dieses Umfangs vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung klargestellt worden, dass, auch wenn das Verhalten des privaten Kapitalgebers, mit dem die Intervention des öffentlichen Kapitalgebers, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Kapitalgebers sein muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein hat, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 20; Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnrn. 20 bis 22; Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 79, und vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 96).

127 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine Investition dem Kriterium des privaten Kapitalgebers entspricht, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnrn. 10 und 11, und Urteil Alitalia/Kommission, Randnr. 105). Die Kommission besitzt jedoch ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert, und die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründungspflicht eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde liegt, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 11). Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 81, und Alitalia/Kommission, Randnr. 105).

128 Im Licht dieser Grundsätze sind die von den Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Fall vorgebrachten Argumente zu prüfen.

129 Die Kommission ist in der streitigen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die fragliche Kapitalerhöhung nicht dem Kriterium des privaten Kapitalgebers genüge, und hat sich dabei hauptsächlich auf zwei Erwägungen gestützt.

130 Erstens hat sie festgestellt, dass ein privater Kapitalgeber nicht bereit gewesen wäre, die Schulden eines Unternehmens in Höhe von 4,680 Milliarden ESP in Kapital umzuwandeln, um damit 80 % des zugleich auf 500 Millionen ESP herabgesetzten Gesellschaftskapitals zu erwerben, wenn aufgrund der finanziellen Lage des Unternehmens und insbesondere des Ausmaßes seiner Verschuldung innerhalb eines vernünftigen Zeitraums keine normale Rendite des investierten Kapitals zu erwarten war (Randnrn. 58 und 60).

131 Diese Erwägung kann nicht als offensichtlich fehlerhaft eingestuft werden. Wie sich aus den obigen Angaben in Randnummer 96 ergibt, erlitt die Klägerin in den Jahren unmittelbar vor dem streitigen Vorgang ständig Verluste in einem - gemessen an ihrem Umsatz - erheblichen Umfang, die zu sehr hohen Verbindlichkeiten führten. Zudem waren für ihr Überleben schon mehrmals staatliche Beihilfen erforderlich.

132 Zweitens hat die Kommission auf das Fehlen eines tragfähigen und erfolgversprechenden Umstrukturierungsplans hingewiesen, der die Wiederherstellung der Rentabilität der Klägerin ermöglichen würde (Randnr. 60). Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin und das Königreich Spanien nicht dargetan haben, dass diese Behauptung offensichtlich fehlerhaft ist (siehe oben, Randnrn. 80 bis 99), und dass ein privater Kapitalgeber, der Kapitalzuführungen in der vorliegenden Größenordnung in Betracht zieht, einen umfassenden Umstrukturierungsplan verlangen würde, der zur Herbeiführung der Rentabilität des Unternehmens geeignet ist (Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 86).

133 Das Vorbringen der Klägerin und des Königreichs Spanien kann an diesem Ergebnis nichts ändern.

134 Erstens würde, selbst wenn die Erhöhung des Kapitals der Klägerin durch Umwandlung eines Teils ihrer Schulden beim IFA als wesentlicher Bestandteil des Umstrukturierungsplans angesehen werden könnte, dies in Anbetracht der Unvollständigkeit und Unzuverlässigkeit des Planes und der Tatsache, dass er keine anderen Elemente enthält, die zugleich eine erhebliche Verringerung der Kosten und der Produktionskapazitäten des Unternehmens vorsehen, nicht zur Erfuellung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers ausreichen.

135 Zweitens ist das Argument, mit diesem Vorgang habe verhindert werden sollen, dass die Familie Molina die Kontrolle über die Klägerin wiedererlange und das IFA wieder zum einfachen Gläubiger" ohne Einfluss auf die Durchführung des Umstrukturierungsplans werde, wenig überzeugend. Zum einen ist es bereits, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zu Recht ausgeführt hat, höchst unwahrscheinlich, dass ein privater Kapitalgeber bereit gewesen wäre, zur Sanierung der Klägerin das mit Nießbrauch belastete Eigentum an ihren gesamten Anteilen zu erwerben, verbunden mit der Verpflichtung, es zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine rein symbolische Gegenleistung auf die früheren Eigentümer rückzuübertragen. Zum anderen sind sich die Beteiligten darüber einig, dass das IFA aufgrund seiner Eigenschaft als öffentliche Einrichtung ein bevorrechtigter Gläubiger war. Daher besaß es eine gewisse Chance, dass im Fall einer Liquidation des Unternehmens zumindest ein Teil seiner Forderungen befriedigt wird. Nach der Kapitalerhöhung wurde das IFA dagegen zum Hauptaktionär der Klägerin und befand sich damit in einer weitaus weniger günstigen Lage. Es ist zweifelhaft, ob ein privater Kapitalgeber mit bevorrechtigten Forderungen bereit gewesen wäre, sich mit dem Hauptziel, die Umstrukturierung des Schuldnerunternehmens überwachen zu können, in eine solche Lage zu bringen, obwohl, wie namentlich die oben in den Randnummern 131 und 132 dargestellten Gesichtspunkte zeigen, die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens vernünftigerweise nicht zu erwarten war.

136 Drittens kommt dem Argument der Klägerin und des Königreichs Spanien, die Kapitalerhöhung sei erforderlich gewesen, um eine Liquidation der Klägerin zu verhindern, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Klägerin und das Königreich Spanien haben insbesondere nicht dargetan, dass eine solche Abwicklung für das IFA im vorliegenden Fall nicht die wirtschaftlich günstigste Lösung gewesen wäre. Zum einen waren, wie bereits oben in Randnummer 135 ausgeführt, die Forderungen des IFA bevorrechtigt, so dass sie in einem solchen Fall wahrscheinlich teilweise befriedigt worden wären. Die Klägerin und das Königreich Spanien haben im Übrigen keinen auch nur ansatzweise konkreten Gesichtspunkt zur Stützung ihrer These vorgetragen, dass in einem Liquidationsverfahren das Vermögen der Klägerin aufgezehrt worden wäre. Zum anderen lässt nichts den Schluss zu, dass die Familie Molina nicht in der Lage gewesen wäre, ein solches Verfahren zuverlässig durchzuführen.

137 Folglich ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften, den Erlass der Schulden der Klägerin betreffenden Klagegrund

Vorbringen der Beteiligten

138 Die Klägerin und das Königreich Spanien machen geltend, die von öffentlichen Stellen im Mai 1997 gewährten Schuldenerlasse stellten keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

139 Erstens tragen sie vor, das spanische Gesetz vom 26. Juli 1922 über die Zahlungseinstellung schaffe ein Verfahren allgemeinen Charakters, das für alle Unternehmen in Schwierigkeiten gelte und zum Schutz der Interessen sowohl privater als auch öffentlicher Gläubiger diene. Die Voraussetzung der Spezifizität, die eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe sei (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907), sei daher im vorliegenden Fall nicht erfuellt. Das Zahlungseinstellungsverfahren habe gerichtlichen Charakter, und das spanische Gericht prüfe die Vereinbarkeit der in diesem Rahmen getroffenen Maßnahmen mit dem einschlägigen spanischen Recht.

140 Zweitens behauptet die Klägerin, ihre privaten Gläubiger hätten durch ihren Schuldenerlass ein erhebliches Opfer gebracht. Es habe sich nicht um 386, sondern um 400 Personen gehandelt, die Verbindlichkeiten gegenüber dem privaten Sektor hätten mehr als 4,4 % ihrer Gesamtschulden betragen, und die Kommission habe bei ihrer Analyse sehr wichtige private Gläubiger außer Acht gelassen, von denen einige über bevorrechtigte Forderungen verfügt hätten. Die Tabelle in Randnummer 43 der streitigen Entscheidung, in der nur acht private Gläubiger aufgeführt seien, sei daher nicht repräsentativ. Auch der durchschnittliche Prozentsatz erlassener Schulden habe bei den privaten Gläubigern (59,58 %) höher gelegen als bei den öffentlichen Gläubigern (50,75 %). Das Königreich Spanien trägt vor, die Schuldenerlasse der öffentlichen Stellen hätten nicht die Klägerin begünstigen, sondern ihnen die Befriedigung des größten Teils ihrer Forderungen ermöglichen sollen. Die Höhe des Schuldenerlasses sei nach einer von allen Gläubigern akzeptierten und auf öffentliche und private Gläubiger in gleicher Weise angewandten Methode festgelegt worden. Im Übrigen habe die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht angegeben, dass die hypothekarischen Sicherheiten, über die die Junta de Andalucía und die Sozialversicherung verfügten, nur einen Teil ihrer Forderungen abdeckten; der Kommission sei mitgeteilt worden, dass die Banco Atlántico der Klägerin am 24. Januar 1994 ein durch erstrangige Hypothek gesichertes Darlehen gewährt habe.

141 Speziell in Bezug auf das IFA führen die Klägerin und das Königreich Spanien aus, dieses habe sich beim Verzicht auf 99 % seiner Forderung wie ein privater Kapitalgeber verhalten. Dadurch habe es nämlich seine Beteiligung am Kapital des Unternehmens um 80,6 % des Betrages seines Schuldenerlasses aufgewertet. Die Klägerin fügt hinzu, nach dem Umstrukturierungsplan habe das Zahlungseinstellungsverfahren beendet werden müssen, und das IFA als Hauptaktionär des Unternehmens habe deshalb dessen finanzielle Lasten verringern müssen. Schließlich führt sie aus, in der Entscheidung GEA habe die Kommission einen Schuldenerlass durch öffentliche Stellen in Höhe von 78 % ihrer Forderungen gebilligt, obwohl sie keine Aktionäre des betreffenden Unternehmens gewesen seien.

142 Zur Sozialversicherung stellt die Klägerin fest, dass deren Schuldenerlass nur 53,41 % ihrer Forderung betragen, damit unter dem durchschnittlichen Prozentsatz des Erlasses durch private Gläubiger gelegen und fast genau dem durchschnittlichen Prozentsatz des Erlasses durch alle Gläubiger (53,24 %) entsprochen habe. Das Königreich Spanien trägt vor, wenn sich die Sozialversicherung der Vereinbarung über den Schuldenerlass angeschlossen hätte, hätte sie 98,8 % ihrer Forderung erlassen müssen. Für ihre hypothekarisch gesicherten Forderungen habe diese öffentliche Einrichtung keinen Erlass gewährt. Bei ihren übrigen, lediglich bevorrechtigten Forderungen entspreche der Prozentsatz des Erlasses (56 %) dem durchschnittlichen Satz der bevorrechtigten Gläubiger. Im Übrigen habe die Kommission verschwiegen, dass die Sozialversicherung für ihre gesamten Forderungen von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch gemacht und ihre hypothekarischen Sicherheiten verstärkt habe. Zudem habe diese öffentliche Einrichtung die Durchführung ihrer individuellen Vereinbarung mit der Klägerin von der vorherigen Zustimmung der der Vereinbarung über den Schuldenerlass beigetretenen Gläubiger abhängig gemacht. Schließlich verweisen die Klägerin und das Königreich Spanien auf die Entscheidung 1999/88/EG der Kommission vom 14. Juli 1998 über eine staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Porcelanas del Norte SAL (Ponsal)/Comercial Europea de Porcelanas SAL (Comepor) (ABl. 1999, L 29, S. 28, im Folgenden: Entscheidung Ponsal).

143 Zur Finanzverwaltung führt die Klägerin aus, deren Forderung sei nicht durch eine Hypothek gesichert gewesen, und sie habe nur 36,49 % der Forderung erlassen, also einen deutlich niedrigeren als den durchschnittlich von den öffentlichen und privaten Gläubigern erlassenen Satz. Das Königreich Spanien führt aus, diese öffentliche Einrichtung habe von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch gemacht; wenn sie sich der Vereinbarung über den Schuldenerlass angeschlossen hätte, hätte sie 98,8 % ihrer Forderung erlassen müssen. Die Klägerin und das Königreich Spanien fügen hinzu, die Finanzverwaltung habe die Durchführung ihrer individuellen Vereinbarung mit der Klägerin von der vorherigen Zustimmung der der Vereinbarung über den Schuldenerlass beigetretenen Gläubiger abhängig gemacht. Schließlich beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung GEA.

144 Zum Schuldenerlass durch die Confederación Hidrográfica del Guadalquivir führt die Klägerin aus, dieser habe nur 45,84 % ihrer Forderung betragen und damit unter dem durchschnittlich von den öffentlichen und privaten Gläubigern erlassenen Satz gelegen.

145 Schließlich weist sie in Bezug auf das Ayuntamiento de Jaén und die Junta de Andalucía darauf hin, dass deren Forderungen nur 5 % des Gesamtbetrags der öffentlichen Forderungen betragen und dass sie nicht über hypothekarische Sicherheiten verfügt hätten. Diese Einrichtungen hätten auf die Ausübung ihres Ablehnungsrechts verzichtet und sich der Vereinbarung über den Schuldenerlass angeschlossen, um den größtmöglichen Teil ihrer Forderungen beizutreiben. Ein solches Vorgehen habe die Kommission in der Entscheidung 97/21/EG, EGKS vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión SA, Llodio (Álava) (ABl. 1997, L 8, S. 14), gebilligt.

146 Die Kommission erwidert, die von den öffentlichen Gläubigern gewährten Schuldenerlasse entsprächen nicht dem Kriterium des privaten Kapitalgebers und stellten deshalb eine staatliche Beihilfe dar.

147 Sie habe nie bestritten, dass diese Schuldenerlasse mit den spanischen Rechtsvorschriften über die Zahlungseinstellung im Einklang stuenden, und sich auf die Analyse des Verhaltens der öffentlichen Gläubiger im Vergleich zu den privaten Gläubigern beschränkt. Das zuständige spanische Gericht und die privaten Gläubiger hätten sich der Entscheidung des Staates und Hauptgläubigers, freiwillig ein wesentlich größeres Opfer als die privaten Gläubiger zu bringen, offensichtlich nicht widersetzt.

148 Dass ein Insolvenzverfahren allgemeinen Charakter habe, schließe nicht aus, dass eine im Rahmen dieses Verfahrens von staatlichen Stellen getroffene Maßnahme Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten könne (Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Ecotrade, Slg. 1998, I-7910, Nrn. 31 und 32).

149 Wie sich aus ihrer Mitteilung über staatliche Kapitalzuführungen (Bulletin der Europäischen Gemeinschaften 9/1984) ergebe, stelle eine staatliche Beteiligung an einem Unternehmen, die gleichzeitig mit einer privaten Beteiligung erfolge, keine staatliche Beihilfe dar, wenn der vom privaten Kapitalgeber gehaltene Anteil eine echte wirtschaftliche Bedeutung habe. Im Wege der Analogie könne daraus der Schluss gezogen werden, dass der Verzicht auf öffentliche Forderungen nur dann dem Kriterium des privaten Kapitalgebers entspreche, wenn der gleichzeitige Verzicht durch private Gläubiger bedeutsam und echt sei. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht erfuellt, da die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber dem privaten Sektor nur 4,4 % ihrer Gesamtschulden betrügen und der durchschnittlich von den privaten Gläubigern erlassene Satz erheblich unter dem der öffentlichen Gläubiger liege. Überdies genössen die öffentlichen Gläubiger in den Liquidationsverfahren eine gewisse Priorität, und die sehr wichtigen Forderungen im Bereich der sozialen Sicherheit würden grundpfandrechtlich gesichert. Das vom Königreich Spanien aus der Methode zur Festlegung der Höhe des Schuldenerlasses abgeleitete Argument (siehe oben, Randnr. 140) sei irrelevant.

150 In Bezug auf das IFA sei angesichts der hohen Verschuldung der Klägerin zweifelhaft, ob sich die Handlungen dieser Einrichtung in dem von der Klägerin und dem Königreich Spanien behaupteten Umfang hätten bezahlt machen können. Diese hätten jedenfalls keine Zahlenangaben zur Stützung ihrer These geliefert. Auch die Kapitalerhöhung des Unternehmens sei nicht im Einklang mit dem Kriterium des privaten Kapitalgebers erfolgt. Schließlich entbehre die Bezugnahme auf die Entscheidung GEA der Relevanz.

151 Was die Sozialversicherung anbelange, so hätten die spanischen Behörden die Kommission nicht über die Verstärkung der hypothekarischen Sicherheiten dieser Einrichtung informiert. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 1997 hätten diese Behörden angegeben, dass die Sozialversicherung 98,75 % ihrer lediglich bevorrechtigten Schulden erlassen und eine Amortisation" der Rückzahlung ihrer hypothekarisch gesicherten Forderungen vorgenommen hätten. Im Übrigen hätten die spanischen Behörden in der Rechtssache, die zur Entscheidung Ponsal geführt habe, durch Zahlen belegt, dass von allen im spanischen Recht vorgesehenen Liquidationsmöglichkeiten die einzige gewählt worden sei, die es den öffentlichen Gläubigern ermöglicht habe, zumindest ein Viertel ihrer Forderungen beizutreiben. Im vorliegenden Fall seien aber keine derartigen Zahlen vorgelegt worden.

152 Was den Schuldenerlass durch die Finanzverwaltung betreffe, so sei dieser im Verhältnis zwar weniger hoch als bei den übrigen öffentlichen Stellen, doch sei der Kontext des Gesamtumfangs der öffentlichen Forderungen zu berücksichtigen (siehe unten, Randnr. 155). Die Bezugnahme auf die Entscheidung GEA entbehre, wie bereits ausgeführt, vorliegend der Relevanz.

153 Bei der Confederación Hidrográfica del Guadalquivir habe es sich um einen bevorrechtigten Gläubiger gehandelt, dessen Schuldenerlass ebenso hoch, aber nicht geringer, als der privater Gläubiger mit nicht bevorrechtigten Forderungen in gleicher Höhe gewesen sei.

154 Das Ayuntamiento de Jaén und die Junta de Andalucía hätten einen weit höheren Schuldenerlass gewährt als die privaten Gläubiger. Die Junta de Andalucía habe zudem über eine hypothekarische Sicherheit für einen Betrag von 21 Millionen ESP verfügt.

155 Schließlich seien die Schuldenerlasse der verschiedenen öffentlichen Stellen nicht individuell, sondern global anhand des Gesamtbetrags der Forderungen der öffentlichen Gläubiger im Verhältnis zu den privaten Gläubigern und des durch ihren jeweiligen Verzicht gebrachten Opfers zu prüfen. Der durchschnittliche Prozentsatz des Erlasses durch die öffentlichen Gläubiger einschließlich des IFA habe 72,62 % betragen, während er bei den privaten Gläubigern nur bei 59,58 % gelegen habe.

Würdigung durch das Gericht

156 Der spezifische Charakter einer staatlichen Maßnahme, d. h. ihre selektive Ausrichtung, stellt eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Demgemäß ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme Vorteile ausschließlich zugunsten bestimmter Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige mit sich bringt (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 24, Urteil Ecotrade, Randnrn. 40 und 41, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 39).

157 Im vorliegenden Fall ist das Argument der Klägerin und des Königreichs Spanien, das spanische Gesetz vom 26. Juli 1922 über die Zahlungseinstellung schaffe ein Verfahren von allgemeinem Charakter, das für alle Unternehmen in Schwierigkeiten gelte, zurückzuweisen. Es trifft zwar zu, dass dieses Gesetz nicht selektiv zugunsten bestimmter Gruppen von Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige zur Anwendung kommen soll, doch ergeben sich die von der Kommission beanstandeten Schuldenerlasse nicht automatisch aus der Anwendung dieses Gesetzes, sondern aus der Ermessensentscheidung der betreffenden öffentlichen Stellen. Verfügt die Stelle, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, so kann diese Maßnahme aber nach der Rechtsprechung nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 27).

158 Auch dem Argument, die streitigen Schuldenerlasse seien im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und im Einklang mit dem einschlägigen spanischen Recht gewährt worden, kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98, Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 16, und Urteil CETM/Kommission, Randnr. 53).

159 Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist, hat rechtlichen Charakter und ist anhand objektiver Kriterien auszulegen. Aus diesem Grund hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung sowohl der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als auch des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-83/98 P, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 25).

160 In der streitigen Entscheidung hat die Kommission bei der Prüfung, ob die Schuldenerlasse staatliche Beihilfen darstellen, das Kriterium des privaten Kapitalgebers angewandt und zwischen der Situation des IFA und der der übrigen betroffenen öffentlichen Stellen unterschieden.

161 Zum Schuldenerlass durch das IFA hat sie zunächst die Ansicht vertreten, dieser lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass [das] IFA als Aktionär [der Klägerin] gehandelt habe" (Randnr. 64 der streitigen Entscheidung). Weiter hat sie ausgeführt, es sei zu unterscheiden zwischen dem Verhalten des Staates als Aktionär und seinem Verhalten als Behörde. So steht Privatunternehmen und ihren Aktionären nämlich nicht die Möglichkeit eines Schuldenerlasses durch den Staat offen." Daher stehe der Erlass dieser Schulden" nicht im Einklang mit dem Kriterium des privaten Kapitalgebers (Randnr. 64 der streitigen Entscheidung).

162 Die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Feststellungen der Kommission besitzen keine bindenden Rechtswirkungen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen könnten. Wie in den Randnummern 64, 90 und 97 der streitigen Entscheidung ausgeführt wird, wurde der Schuldenerlass durch das IFA bei der Berechnung des Gesamtbetrags der der Klägerin gewährten Beihilfen nicht berücksichtigt, um eine doppelte Verbuchung zu vermeiden. Dieser Erlass bezog sich nämlich auf die vom IFA 1993 und 1994 gewährten Darlehen und Bürgschaften, die bereits in die Berechnung eingeflossen waren. Der Schuldenerlass durch das IFA wird daher von keinem Artikel der streitigen Entscheidung erfasst. Über die Begründetheit der oben wiedergegebenen Feststellungen braucht daher nicht entschieden zu werden.

163 Bei den anderen öffentlichen Stellen hat die Kommission ihre Beurteilung darauf gestützt, dass der Verzicht auf staatliche Forderungen nur dann die Kriterien des Privatinvestors [erfuellt]..., wenn auch die Privatgläubiger gleichzeitig einen realen Schuldenerlass in nennenswertem Umfang aussprechen" (Randnr. 65 Buchstabe c der streitigen Entscheidung; siehe oben, Randnr. 149).

164 Sie hat im Wesentlichen den Gesamtbetrag der öffentlichen und der privaten Forderungen, den durchschnittlichen Prozentsatz der von den öffentlichen und den privaten Gläubigern erlassenen Schulden sowie die Vorrechte und Hypotheken der öffentlichen und der privaten Gläubiger miteinander verglichen (Randnrn. 65 und 66 der streitigen Entscheidung; siehe oben, Randnrn. 149, 152 und 155). Dabei hat sie festgestellt, dass die Verschuldung [der Klägerin] gegenüber dem Privatsektor... lediglich 4,4 % [ihrer] Gesamtverbindlichkeiten... aus[machte]" (Randnrn. 65 Buchstabe a und 66 Absatz 1 Buchstabe a der streitigen Entscheidung), dass die öffentlichen Gläubiger im Verhältnis höhere Schulden erlassen hätten als die privaten Gläubiger (Randnr. 66 Absatz 1 Buchstabe b der streitigen Entscheidung und oben, Randnr. 155) und dass die öffentlichen Gläubiger im Unterschied zu den privaten Gläubigern in der Regel abgesichert oder jedenfalls bevorrechtigt gewesen seien; zugunsten der Sozialversicherung habe sogar ein Grundpfandrecht bestanden (Randnrn. 65 Buchstabe b, 66 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie 66 Absatz 2 der streitigen Entscheidung). Die Kommission schloss daraus, dass das Zugeständnis der öffentlichen Gläubiger... beträchtlichen Umfang hat[te], wohingegen das Zugeständnis der... privaten Gläubiger allenfalls geringfügig [war]" (Randnr. 66 Absatz 2 der streitigen Entscheidung), und dass der Schuldenerlass durch die öffentlichen Stellen folglich nicht dem Kriterium des privaten Kapitalgebers entsprochen habe.

165 Die somit von der Kommission in der streitigen Entscheidung angewandte Methode ist unzulänglich und kann daher nicht gebilligt werden.

166 Erstens kann der Anteil der Forderungen öffentlicher Stellen am Gesamtbetrag der Schulden eines Unternehmens, das sich in Schwierigkeiten befindet, als solcher keinen ausschlaggebenden Faktor für die Beurteilung der Frage darstellen, ob der Schuldenerlass, den diese Stellen dem Unternehmen gewähren, Elemente staatlicher Beihilfe enthält. Wird dieser Faktor in so entscheidender Weise berücksichtigt, wie es die Kommission vorliegend getan hat, so werden die Möglichkeiten zur Umschuldung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in ungerechtfertigter Weise beschränkt, wenn der Gesamtbetrag der öffentlichen Schulden höher ist als der privater Schulden. Umgekehrt könnte in einem Fall, in dem der Gesamtbetrag der privaten Schulden den der öffentlichen Schulden übersteigt, eine Umschuldungsmaßnahme durch eine öffentliche Stelle nur schwer als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

167 Zweitens ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die fraglichen öffentlichen Stellen bei der Gewährung der streitigen Schuldenerlasse nicht wie öffentliche Kapitalgeber zu verhalten hatten, deren Vorgehen nach ständiger Rechtsprechung (Urteil DM Transport, Randnr. 24) mit dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers verglichen werden müsste, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von der Aussicht auf langfristige Rentabilität des investierten Kapitals leiten lässt. Sie müssen vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46, und Urteil DM Transport, Randnr. 24).

168 Schlägt ein Unternehmen, bei dem eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten ist, seinen Gläubigern eine Vereinbarung oder eine Reihe von Vereinbarungen über die Umschuldung vor, um seine Lage zu verbessern und seine Liquidation zu verhindern, so muss jeder Gläubiger eine Entscheidung treffen zwischen dem Betrag, der ihm im Rahmen der vorgeschlagenen Vereinbarung angeboten wird, und dem Betrag, den er nach einer etwaigen Liquidation des Unternehmens erlösen zu können glaubt. Seine Entscheidung wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, und zwar dadurch, ob seine Forderung hypothekarisch gesichert, bevorrechtigt oder ungesichert ist, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös. Würde z. B. im Fall der Liquidation des Unternehmens der Liquidationswert von dessen Aktiva nur die Befriedigung der hypothekarisch gesicherten und bevorrechtigten Forderungen ermöglichen, so wären die ungesicherten Forderungen wertlos. In einer solchen Situation würde der Inhaber einer solchen Forderung, der sich bereit erklärt, auf die Rückzahlung eines großen Teils seiner Forderung zu verzichten, kein echtes Opfer bringen.

169 Daraus folgt insbesondere, dass ohne Kenntnis der Faktoren, die den jeweiligen Wert der den Gläubigern eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten bestimmen, aus der bloßen Tatsache, dass scheinbar ein Missverhältnis zwischen den Beträgen besteht, auf die die verschiedenen Gruppen von Gläubigern verzichtet haben, für sich genommen keine Schlüsse hinsichtlich der Gründe gezogen werden können, die sie zum Einverständnis mit dem vorgeschlagenen Schuldenerlass veranlasst haben.

170 Im vorliegenden Fall hatte die Kommission folglich für jede der fraglichen öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung insbesondere der oben genannten Faktoren zu ermitteln, ob der gewährte Schuldenerlass offensichtlich größer war als derjenige, den ein hypothetischer privater Gläubiger gewährt hätte, der sich gegenüber der Klägerin in einer vergleichbaren Situation wie die betreffende öffentliche Stelle befand und die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen suchte (Urteil DM Transport, Randnr. 25).

171 Die Kommission hat jedoch keine solche Analyse vorgenommen. Sie hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Gesamtsituation der öffentlichen Gläubiger im Verhältnis zu den privaten Gläubigern zu beurteilen, und entscheidende Schlüsse aus einem bloßen Vergleich zwischen dem Gesamtbetrag der öffentlichen und der privaten Forderungen sowie zwischen dem durchschnittlichen Prozentsatz der erlassenen öffentlichen und privaten Forderungen und aus der Feststellung gezogen, dass die öffentlichen Gläubiger im Gegensatz zu den meisten privaten Gläubigern über bevorrechtigte oder sogar hypothekarisch gesicherte Forderungen verfügten. Ein scheinbares Missverhältnis zwischen dem Schuldenerlass durch die öffentlichen und die privaten Gläubiger kann zwar ein Indiz für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe darstellen, doch befreit dieser Gesichtspunkt für sich genommen die Kommission nicht von ihrer Pflicht, zu prüfen, ob nach den Umständen des konkreten Falles der von den öffentlichen Gläubigern gewährte Schuldenerlass über das aufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse gerechtfertigte Maß hinausgeht, so dass er nur damit erklärt werden kann, dass dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil gewährt werden sollte.

172 Als Beispiel veranschaulicht die Situation bei der Sozialversicherung, dass die undifferenzierte Vorgehensweise der Kommission in der streitigen Entscheidung nicht gebilligt werden kann. Aus Randnummer 43 der Entscheidung ergibt sich, dass diese Einrichtung über Grundpfandrechte in Höhe von 630 Millionen ESP verfügte, dass der Gesamtbetrag ihrer Forderung bei etwa 1,479 Milliarden ESP lag und dass sie Schulden in Höhe von 789,938 Millionen ESP erließ. Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die Sozialversicherung in Höhe des letztgenannten Betrages ein bevorrechtigter Gläubiger war. Bei dem Betrag, auf dessen Rückzahlung sie verzichtete, handelte es sich mit anderen Worten nur um ihre nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen. Ob ein privater Gläubiger seine nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen erlassen hätte, hängt im Wesentlichen davon ab, ob er bei einer Liquidation des betreffenden Unternehmens einen größeren Teil seiner Forderungen erhalten hätte. Ob die Sozialversicherung im vorliegenden Fall ein echtes Opfer brachte, richtet sich mit anderen Worten danach, ob die bevorrechtigten Gläubiger im Fall der Liquidation des Unternehmens befriedigt worden wären.

173 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der fünfte Klagegrund für begründet zu erklären ist, ohne dass über das übrige Vorbringen der Beteiligten entschieden zu werden braucht. Folglich sind die Artikel 1 und 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie staatliche Beihilfen in Form des Erlasses von Schulden durch staatliche Stellen betreffen.

Zum sechsten, einen offensichtlichen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts im Rahmen der allgemeinen Analyse der verschiedenen Maßnahmen betreffenden Klagegrund

Vorbringen der Beteiligten

174 Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zur Stützung ihrer fünf ersten Klagegründe geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, der zur Rechtswidrigkeit der gesamten streitigen Entscheidung führe, indem sie die Ansicht vertreten habe, dass die 1993 und 1994 gewährten Darlehen und Bürgschaften nicht unter zuvor genehmigte allgemeine Beihilferegelungen fielen, und diese Darlehen und Bürgschaften nicht von den ab Mai 1995 gewährten Beihilfen abgegrenzt habe, indem sie die zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Beihilfen nicht als Rettungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien eingestuft habe, indem sie erklärt habe, dass der Umstrukturierungsplan eine Erhöhung der Produktionskapazitäten der Klägerin vorsehe, indem sie den Schuldenerlass durch die öffentlichen Stellen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt habe, indem sie eine einseitige Auslegung der finanziellen Ergebnisse der Klägerin und des Interesses Dritter an ihrer Übernahme vorgenommen habe, indem sie Inhalt und Wirkungen des Umstrukturierungsplans falsch eingeschätzt habe und indem sie die Besonderheiten der Provinz Jaén außer Acht gelassen habe.

175 Das Königreich Spanien führt aus, die streitige Entscheidung beruhe auf einer Reihe unzutreffender und unvollständiger Gesichtspunkte.

176 Erstens stelle die Kommission in Randnummer 15 der streitigen Entscheidung fälschlich einen Kausalzusammenhang zwischen der Einleitung ihres Verwaltungsverfahrens und dem Schuldenerlass durch die öffentlichen Stellen her.

177 Zweitens erwähne sie in Randnummer 18 Buchstabe a der streitigen Entscheidung nicht, dass auf die Klägerin nur 2,4 % der Produktion der 50 größten nationalen Hersteller und 0,7 % der Binnenproduktion entfallen seien.

178 Drittens erwecke die Kommission in Randnummer 19 der streitigen Entscheidung fälschlich den Eindruck, dass die Familie Molina am 31. Dezember 1997 von Rechts wegen und ohne Gegenleistung das volle Eigentum an den Anteilen der Klägerin zurückerlangt hätte.

179 Viertens lasse die Kommission außer Acht, dass der Zinssatz der am 24. Oktober 1995 gewährten Darlehen rückwirkend geändert worden sei.

180 Fünftens stelle die Kommission in Randnummer 27 der streitigen Entscheidung nicht klar, dass sich die Produktionszahlen der Klägerin für 1995 auf den Zeitraum einer schweren Krise bezögen.

181 Sechstens erwecke die Kommission in den Randnummern 28 bis 32 der streitigen Entscheidung den Eindruck, dass ständig in ungeordneter und unlogischer Weise finanzielle Mittel zugeführt worden seien, obwohl es sich um die strikte Anwendung des Umstrukturierungsplans gehandelt habe.

182 Siebtens enthalte die Tabelle in Randnummer 33 der streitigen Entscheidung keine Daten zu den ersten vier Monaten des Jahres 1997, obwohl diese eine Erholung des Unternehmens erkennen ließen.

183 Achtens enthalte Randnummer 34 der streitigen Entscheidung Werturteile über die Prognosen im Umstrukturierungsplan.

184 Neuntens blieben in Randnummer 35 der streitigen Entscheidung einige wichtige Daten zur Situation der verschiedenen Produktionszweige der Klägerin am 31. Dezember 1996 unerwähnt.

185 Zehntens enthalte Randnummer 37 der streitigen Entscheidung nicht den geringsten Hinweis der Kommission auf die Bemühungen der spanischen Behörden, nachzuweisen, dass es auf dem Markt, auf dem die Klägerin tätig gewesen sei, keine strukturelle Überkapazität bei der Produktion gegeben habe und dass keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel eingetreten seien.

186 Elftens lasse die Kommission in Randnummer 46 der streitigen Entscheidung unerwähnt, dass der Futtermittelbetrieb nur 20 000 Tonnen pro Jahr hergestellt habe und dass sich die spanischen Behörden auf die Entscheidung 94/173 berufen hätten.

187 Zwölftens gebe die Kommission in Randnummer 48 der streitigen Entscheidung nicht den genauen Inhalt des Schreibens der spanischen Behörden vom 16. März 1998 wieder. Dort würden auch weder die informellen Treffen zwischen der Kommission und den spanischen Behörden noch das Schreiben vom 2. Juli 1998 erwähnt, in dem diese Behörden mitgeteilt hätten, dass einige Unternehmen an der Übernahme der Klägerin interessiert seien.

188 Dreizehntens übergehe die Kommission in Randnummer 50 der streitigen Entscheidung die Angaben im Schreiben der spanischen Behörden vom 21. Oktober 1998, die den guten Zustand des Unternehmens belegten. Zudem sei dort nur von den Konditionen des Angebots eines der potenziellen Käufer die Rede, ohne anzugeben, dass das Verkaufsverfahren unter Beachtung der Veröffentlichungs- und Wettbewerbsregeln eingeleitet worden sei und dass die spanischen Behörden ihr Vorgehen mit den Dienststellen der Kommission abgestimmt hätten.

189 Nach Ansicht der Kommission ist der sechste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

190 Die Klägerin und das Königreich Spanien berufen sich im Rahmen eines auf eine offensichtlich falsche Würdigung des Sachverhalts gestützten Klagegrunds auf eine Reihe rein punktueller Argumente, die entweder im vorliegenden Urteil bereits geprüft wurden oder jeder Relevanz entbehren.

191 So sind die verschiedenen von der Klägerin erhobenen Rügen (siehe oben, Randnr. 174) bereits im Rahmen der fünf ersten Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen worden.

192 Von den vom Königreich Spanien vorgetragenen Rügen (siehe oben, Randnrn. 176 bis 188) sind die erste, die zweite, die siebte, die zwölfte und die dreizehnte irrelevant oder sachlich nicht begründet. Die übrigen Rügen sind bereits im Rahmen der Prüfung der fünf ersten Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen worden.

193 Folglich greift der sechste Klagegrund nicht durch.

Zum siebten, auf die Verletzung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gestützten Klagegrund

Vorbringen der Beteiligten

194 Die Klägerin trägt vor, sowohl Absatz 3 Buchstabe a als auch Absatz 3 Buchstabe c von Artikel 92 EG-Vertrag erlaubten es der Kommission, Beihilfen zur Förderung der Entwicklung benachteiligter Gebiete für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Die Provinz Jaén befinde sich in einer dünn besiedelten Region, in der die Lebenshaltung äußerst niedrig sei und eine erhebliche Unterbeschäftigung herrsche. Die Einstellung der Tätigkeiten des Unternehmens hätte in dieser Provinz zum Ruin des industriellen Sektors geführt und die Möglichkeiten zur Schaffung von Wohlstand erheblich verringert.

195 Sie wirft der Kommission vor, eine Ausnahme gemäß Buchstabe a ausgeschlossen und zur Begründung lediglich ausgeführt zu haben, es handele sich um eine ausgesprochen sektorale Beihilfe" (Randnr. 104 der streitigen Entscheidung). Die Verwendung des Begriffs ausgesprochen" schließe nicht aus, dass die Beihilfe auch regionalen Charakter haben könne.

196 Beihilfen, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag genehmigt würden, müssten zur langfristigen Entwicklung der Region beitragen. Nach der Entscheidungspraxis der Kommission setze dies die Wiederherstellung der Rentabilität des betreffenden Unternehmens voraus, was im vorliegenden Fall unbestreitbar geschehen sei.

197 Das Königreich Spanien trägt vor, die besonders hohe Arbeitslosigkeit in der Provinz Jaén sei ein ausreichender Grund für die Zulässigkeit der betreffenden Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Die Gewährung von Beihilfen an die Klägerin habe allein dazu gedient, den Verlust von 500 Arbeitsplätzen in einer äußerst benachteiligten Region zu verhindern. Die Kommission habe, als sie die Anwendung der genannten Bestimmung ausgeschlossen habe, weil die in Rede stehenden Beihilfen nicht als Regionalbeihilfen für Neuinvestitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen oder gar generell für die Bewältigung von Infrastrukturmängeln zugunsten der Gesamtheit der Unternehmen der Region konzipiert [sind]", keine kohärenten und hinreichend begründeten Erwägungen angestellt. In seinem Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, habe der Gerichtshof erklärt, der Umstand, dass Beihilfen aufgrund von Ad-hoc-Entscheidungen gewährt worden seien, könne ihre Einstufung als regionale Beihilfen nicht ausschließen.

198 Die Kommission vertritt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes (siehe oben, Randnr. 76) die Auffassung, dass der siebte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen sei.

Würdigung durch das Gericht

199 Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht", als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

200 Wie oben bereits in Randnummer 48 ausgeführt, verfügt die Kommission im Bereich von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag über ein weites Ermessen, und die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter muss sich insoweit darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt wurden und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt.

201 Die Kommission hat die Mitgliedstaaten und die anderen Betroffenen mehrfach darüber informiert, welche Kriterien sie anzuwenden gedenkt, wenn sie anhand von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung mit dem Gemeinsamen Markt prüft. Diese Kriterien werden in ihren 1998 veröffentlichten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74, S. 9) zusammengefasst und erläutert.

202 In diesen Leitlinien wird ausgeführt, dass sich Regionalbeihilfen von den anderen Kategorien öffentlicher Beihilfen (Beihilfen für FuE, Umweltschutz, Unternehmen in Schwierigkeiten usw.) dadurch [unterscheiden], dass sie bestimmten Gebieten vorbehalten bleiben und gezielt die Entwicklung dieser Gebiete anstreben". Weiter heißt es dort: Regionalbeihilfen zielen auf die Entwicklung der benachteiligten Gebiete durch Förderung der Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen einer langfristigen, umweltverträglichen Entwicklung ab."

203 Darüber hinaus enthalten die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung folgende Feststellungen:

Eine einzelne Ad-hoc-Beihilfe zugunsten nur eines Unternehmens oder Beihilfen, die auf einen einzigen Wirtschaftszweig begrenzt sind, können erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben, tragen jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung bei. Sie fallen im Allgemeinen unter punktuelle oder sektorale industriepolitische Maßnahmen und weichen vom Sinn und Zweck der eigentlichen Regionalbeihilfepolitik ab. Diese muss nämlich hinsichtlich der intersektoralen Allokation der wirtschaftlichen Ressourcen neutral bleiben. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Beihilfen die im vorstehenden Absatz erwähnten Voraussetzungen nicht erfuellen, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.

Infolgedessen werden die genannten Freistellungen grundsätzlich nur für sektorenübergreifende Beihilferegelungen gewährt, die in dem jeweiligen Gebiet sämtlichen Unternehmen der betreffenden Wirtschaftszweige zugänglich sind."

204 Schließlich heißt es in Fußnote 10 der Leitlinien: Die Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegen besonderen Vorschriften und werden nicht als eigentliche Regionalbeihilfen behandelt."

205 In der streitigen Entscheidung hat die Kommission die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme für unanwendbar erklärt, nachdem sie feststellte, dass die in Rede stehenden Beihilfen nicht als Regionalbeihilfen für Neuinvestitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen oder gar generell für die Bewältigung von Infrastrukturmängeln zugunsten der Gesamtheit der Unternehmen der Region konzipiert [sind], sondern als Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung eines bestimmten Unternehmens. Daher handelt es sich um eine ausgesprochen sektorale Beihilfe, die nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu beurteilen ist, was bedeutet, dass in diesem Rahmen regionale Aspekte nicht berücksichtigt werden" (Randnr. 104).

206 Diese Feststellungen stehen im Einklang mit den oben wiedergegebenen Grundsätzen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und beruhen auf hinreichend begründeten und kohärenten Erwägungen.

207 Sie sind auch sachlich zutreffend, denn die Prüfung der ersten fünf Klagegründe hat ergeben, dass die Kommission die streitigen Beihilfen - mit Ausnahme des Schuldenerlasses durch staatliche Stellen - zu Recht als punktuelle Beihilfen angesehen hat, die nur den Zweck hatten, dem Unternehmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit zu ermöglichen.

208 Im Übrigen hat die Kommission bei ihrer Beurteilung der angeblichen Umstrukturierungsbeihilfen im Einklang mit Absatz 3.2.3 der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe oben, Randnr. 109) voll und ganz berücksichtigt, dass die Klägerin ihren Sitz in einer benachteiligten Region hatte (siehe oben, Randnrn. 110 bis 114).

209 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Ansicht vertrat, dass die streitigen Beihilfen nicht in den Genuss der Ausnahme in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag kommen könnten. Folglich ist der auf die angebliche Verletzung dieser Bestimmung gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum achten, auf die fehlenden Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und die insoweit unzureichende Begründung gestützten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

210 Die Klägerin und das Königreich Spanien machen geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die streitigen Beihilfen geeignet gewesen seien, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. Sie rügen ferner eine insoweit unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung.

211 Die Klägerin führt aus, auf ihr Unternehmen seien nur 0,8 % des spanischen Marktes für Fleischerzeugnisse entfallen, und ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft seien unbedeutend gewesen. In Durchführung des Umstrukturierungsplans habe sie eine Reihe von Maßnahmen zur Verringerung ihrer Produktionskapazitäten getroffen, um dafür zu sorgen, dass die Beihilfen die Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels so wenig wie möglich veränderten.

212 Das Königreich Spanien macht geltend, die Kommission habe sich darauf beschränkt, den Umfang der Ein- und Ausfuhren bei den von der Klägerin hergestellten Produkten zu prüfen. Hätte sie der Stellung des Unternehmens auf den verschiedenen Märkten, auf denen es tätig gewesen sei, und der Tatsache Rechnung getragen, dass es nicht in die Gemeinschaft exportiert habe, so hätte sie nur zu dem Ergebnis kommen können, dass Artikel 92 EG-Vertrag unanwendbar sei.

213 Ferner erhebt das Königreich Spanien folgende Rügen:

- In der Tabelle in Randnummer 67 der streitigen Entscheidung habe sich die Kommission darauf beschränkt, Angaben der spanischen Behörden zu den Ein- und Ausfuhren bestimmter Produkte im Jahr 1997 wiederzugeben, und nicht erwähnt, dass dieser Handel mit Drittländern abgewickelt worden sei.

- Die Kommission erläutere nicht, weshalb sie das Jahr 1997 als Referenzjahr gewählt habe.

214 Weiter führt das Königreich Spanien aus, wie eine Analyse der Rechtsprechung ergebe, reiche die bloße Bezugnahme darauf, dass der betreffende Mitgliedstaat das fragliche Produkt ein- und ausführe, nicht aus, um zu der Annahme zu gelangen, dass der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werde. Die Kommission hätte u. a. Angaben zur Situation auf dem relevanten Markt, zum Marktanteil der Klägerin auf nationaler und Gemeinschaftsebene und zu den Handelsströmen zwischen den Mitgliedstaaten bei den fraglichen Produkten und Dienstleistungen machen müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717).

215 Die Kommission ist der Ansicht, den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Begründung genügt zu haben.

216 Sie führt aus, die streitige Entscheidung enthalte statistische Angaben über den Handel zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten bei den von der Klägerin hergestellten Produkten. Nach der Rechtsprechung schließe weder der geringe Marktanteil des begünstigten Unternehmens noch die Tatsache, dass es sich nicht an den Ausfuhren beteilige, mögliche Auswirkungen der Beihilfen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 40). Das Jahr 1997 sei gewählt worden, weil es das letzte Jahr gewesen sei, für das vollständige Daten zur Verfügung gestanden hätten; die Daten für die Vorjahre seien im Übrigen vergleichbar. Schließlich sei sie in der streitigen Entscheidung auch darauf eingegangen, dass es in einigen der Bereiche, in denen die Klägerin tätig gewesen sei, eine strukturelle Überkapazität gegeben habe.

217 In ihrer Gegenerwiderung fügt die Kommission unter Bezugnahme auf das Urteil Vlaams Gewest/Kommission hinzu, zum einen habe sie keine äußerst eingehende zahlenmäßige Auswertung der Wirtschaftsdaten vornehmen müssen, weil sie dargelegt habe, inwiefern die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten offenkundig sei, und zum anderen brauche sie, wenn ihr die Beihilfen wie im vorliegenden Fall nicht notifiziert worden seien, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel nicht darzutun.

Würdigung durch das Gericht

218 In Randnummer 67 der streitigen Entscheidung führt die Kommission zunächst aus, die fraglichen Beihilfen verfälschten den Wettbewerb oder drohten ihn zu verfälschen und stellten in jeder Hinsicht eine Begünstigung [der Klägerin] gegenüber anderen Unternehmen des Sektors dar, die keine staatlichen Beihilfen erhalten haben". Weiter heißt es dort: Wird... dem Wert des Umsatzes mit den Waren, mit denen [die Klägerin] 1997 gehandelt hat, auf der einen Seite und der spanischen Erzeugung im Verhältnis zu der Erzeugung der anderen Mitgliedstaaten Rechnung getragen, so ist festzustellen, dass diese Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten insofern beeinträchtigen können, als sie die nationale Erzeugung zu Lasten der Erzeugung in den anderen Mitgliedstaaten begünstigen." Zur Stützung dieser Feststellungen ist eine Tabelle beigefügt, in der für jeden der Tätigkeitsbereiche der Klägerin Umfang und Wert der Ein- und Ausfuhren zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten im Jahr 1997 angegeben sind.

219 Es ist unbestreitbar, dass sich die Klägerin in jedem ihrer Tätigkeitsbereiche im Wettbewerb mit anderen Unternehmen befand, die keine staatlichen Beihilfen erhielten, und dass die streitigen Beihilfen ihr einen spürbaren Vorteil gegenüber diesen Unternehmen verschafften. Ferner lässt sich nicht leugnen, dass der Wettbewerb in diesen Bereichen auf Gemeinschaftsebene und insbesondere zwischen spanischen Unternehmen und Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten stattfindet. Die Einwände, die das Königreich Spanien gegen die Tabelle in Randnummer 67 der streitigen Entscheidung erhebt, sind völlig ungerechtfertigt. Aus dem von der Kommission als Anlage 4 ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz übermittelten Dokument geht hervor, dass die Angaben in dieser Tabelle tatsächlich den innergemeinschaftlichen Handel und nicht den Handel mit Drittländern betreffen und dass die Wahl eines anderen Referenzjahres als 1997 zu den gleichen Feststellungen geführt hätte.

220 Nach ständiger Rechtsprechung beeinflusst eine staatliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 47). Im Übrigen kann eine Beihilfe auch dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn das begünstigte Unternehmen, das im Wettbewerb mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten steht, nicht selbst an grenzüberschreitenden Tätigkeiten teilnimmt. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Produkte oder Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 40, und Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 47). Das Argument der Klägerin und des Königreichs Spanien, das Unternehmen sei ausschließlich oder hauptsächlich auf nationaler Ebene tätig, greift daher nicht durch. Es ist umso mehr zurückzuweisen, als einige der betreffenden Bereiche durch strukturelle Überschüsse gekennzeichnet sind (siehe oben, Randnr. 91).

221 Die Klägerin und das Königreich Spanien können sich auch nicht darauf berufen, dass das Unternehmen in den betreffenden Bereichen einen geringen Marktanteil habe. Nach ständiger Rechtsprechung schließt die verhältnismäßig geringe Größe des durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmens die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht von vornherein aus (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 43, und vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 42).

222 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die Gewährung der streitigen Beihilfen beeinträchtigt worden sei.

223 Die Rüge, die streitige Entscheidung sei in Bezug auf die Voraussetzung der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels unzureichend begründet, ist ebenfalls zurückzuweisen.

224 Die oben in Randnummer 218 wiedergegebene Randnummer 67 der streitigen Entscheidung enthält eine zwar kurze, aber ausreichende Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Erwägungen, die bei der Beurteilung dieser Voraussetzung berücksichtigt wurden. Diese Angaben ermöglichen es der Klägerin und dem Gericht, die Gründe zu erfahren, aus denen die streitigen Beihilfen nach Ansicht der Kommission die genannte Voraussetzung erfuellten.

225 Im Übrigen brauchte die Kommission nicht die tatsächliche Situation in den betreffenden Sektoren, den Marktanteil der Klägerin, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren, da sie dargelegt hatte, inwiefern die streitigen Beihilfen den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten (Urteile Philip Morris/Kommission, Randnrn. 9 bis 12, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 67).

226 Im Fall rechtswidrig gewährter Beihilfen braucht die Kommission zudem nicht die tatsächlichen Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachzuweisen. Eine solche Verpflichtung würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Meldepflicht aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase melden (Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 33, und Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 67).

227 Im Ergebnis ist der achte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zu den von der Klägerin beantragten prozessleitenden Maßnahmen

228 Die Klägerin hat beantragt, das Gericht möge die Vorlage des Originals des Gutachtens der gerichtlich eingesetzten Verwalter in Anlage 1 zur Erwiderung, falls dessen Echtheit in Zweifel gezogen werde, sowie aller von der Kommission seit der Einleitung des Verwaltungsverfahrens gesammelten Schriftstücke anordnen.

229 Die Kommission hat diesem Antrag widersprochen.

230 Das Gericht hält im vorliegenden Fall die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend und ist daher der Ansicht, dass die beantragten prozessleitenden Maßnahmen nicht angeordnet zu werden brauchen.

Kostenentscheidung:

Kosten

231 Gemäß Artikel 87 § 3 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Angesichts der Bedeutung der für nichtig erklärten Teile der streitigen Entscheidung hält es das Gericht bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles für geboten, der Kommission ihre eigenen Kosten sowie 30 % der Kosten der Klägerin und der Klägerin 70 % ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen.

232 Das Königreich Spanien trägt gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 1 Nummer 3 der Entscheidung 1999/484/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Hijos de Andrés Molina SA (HAMSA) wird für nichtig erklärt.

2. Artikel 3 der Entscheidung 1999/484 wird für nichtig erklärt, soweit das Königreich Spanien darin verpflichtet wird, die in Form des Erlasses von Schulden durch staatliche Stellen gewährten Beihilfen zurückzufordern.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und 30 % der Kosten der Klägerin.

5. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück