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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: T-153/04
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 2988/74


Vorschriften:

EG Art. 81
Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 Art. 4
Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

27. September 2006

"Wettbewerb - Geldbuße - Verletzung des Artikels 81 EG - Vollstreckungsbefugnisse der Kommission - Verjährung - Artikel 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - Zulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-153/04

Ferriere Nord SpA mit Sitz in Osoppo (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini und G. Donà,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Nijenhuis und A. Whelan als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Colabianchi,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der mit Schreiben vom 5. Februar 2004 und Fax vom 13. April 2004 bekannt gegebenen Entscheidungen der Kommission über den noch ausstehenden Betrag der mit der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/31.553 - Betonstahlmatten) (ABl. L 260, S. 1) gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, des Richters J. D. Cooke und der Richterin V. Trstenjak,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1) bestimmt u. a. Folgendes:

"Artikel 4

Vollstreckungsverjährung

(1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Geldbußen, Sanktionen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Artikel 5

Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung

(1) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen

a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;

b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission.

(2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Artikel 6

Ruhen der Vollstreckungsverjährung

Die Vollstreckungsverjährung ruht,

a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist ..."

Sachverhalt

2 Am 2. August 1989 erließ die Kommission die Entscheidung 89/515/EWG betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.533 - Betonstahlmatten) (ABl. L 260, S. 1, im Folgenden: Betonstahlmattenentscheidung), mit der sie u. a. die Beteiligung der Klägerin an einer Reihe von Zuwiderhandlungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Betonstahlmatten feststellte und gegen sie eine Geldbuße von 320 000 ECU verhängte.

3 Nach Artikel 4 der Betonstahlmattenentscheidung musste die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung gezahlt werden. Ferner hieß es, dass nach Ablauf dieser Frist auf den Betrag der Geldbuße automatisch Zinsen fällig würden, und zwar zu dem um 3,5 Prozentpunkte erhöhten Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem die Betonstahlmattenentscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine ECU-Transaktionen berechnet wurde, d. h. zum Satz von insgesamt 12,5 %.

4 Die Betonstahlmattenentscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 9. August 1989 zugestellt. In diesem Schreiben hieß es, dass die Kommission nach Ablauf der in der Entscheidung gesetzten Zahlungsfrist zur Beitreibung der Forderung zuzüglich eines automatischen, ab Ablauf der Zahlungsfrist in Höhe von 12,5 % angesetzten Zinsaufschlags schreiten werde. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass von der Beitreibung der Geldbuße im Fall eines auf die Nichtigerklärung der Entscheidung gerichteten Rechtsmittels für die Dauer der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens abgesehen werde, sofern bis zum Ablauf der Zahlungsfrist Folgendes sichergestellt sei:

"- Die Forderung wird ab dem genannten Zeitpunkt ... zum Satz von 10,5 % verzinst;

- bis spätestens zu diesem Zeitpunkt wird beim Buchführer der Kommission ... per Einschreiben eine für die Kommission annehmbare Bankbürgschaft gemäß dem beigefügten Muster sowohl über die Hauptschuld als auch über die Zinsen oder Zuschläge gestellt."

5 Am 18. Oktober 1989 reichte die Klägerin beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Betonstahlmattenentscheidung ein (Rechtssache T-143/89).

6 Am 26. Oktober 1989 stellte der Banco di Roma auf Anweisung der Klägerin entsprechend dem Muster, das die Kommission ihrem Schreiben vom 9. August 1989 beigefügt hatte, die Bürgschaft Nr. 1957 (im Folgenden: Bankbürgschaft) aus, mit der er folgende Zusage machte:

"... bestätigen wir Ihnen, dass wir für folgende Zahlungen durch die Ferriere Nord ... an die Kommission ... bürgen:

- Zahlung der ... gegenüber der Ferriere Nord verhängten Geldbuße in Höhe von 320 000 ECU

- Zahlung der Zinsen auf diesen Betrag, und zwar unter Zugrundelegung eines ab dem 15. November 1989 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Geldbuße geltenden ... Satzes von 10,5 %.

Die vorliegende Zusage kann ohne Zustimmung der Kommission ... nicht widerrufen werden.

Der Bürge verzichtet im Bedarfsfall auf die Einreden der Vorausklage und der Haftungsteilung bei Mitbürgschaft.

Die vorliegende Bürgschaft ist bei erster, uns per Einschreiben zugehender Inanspruchnahme von Ihrer Seite unter Vorlage einer beglaubigten Ausfertigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache [Ferriere Nord .../ Kommission ...] vollstreckbar.

Für jede Zahlung in nationaler Währung erfolgt die Umrechnung in ECU zu dem am Vortag der Zahlung geltenden Satz.

Für alle Rechtsstreitigkeiten über die vorliegende Bankbürgschaft ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig."

7 Mit Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89 (Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917) wies das Gericht die oben in Randnummer 5 erwähnte Klage ab.

8 Am 19. Juni 1995 legte die Klägerin Rechtsmittel gegen dieses Urteil des Gerichts ein. Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P (Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411) zurück.

9 Mit Schreiben vom 28. Juli 1997 beantragte die Klägerin bei der Kommission eine Neubewertung im Sinne einer Herabsetzung des Betrages der Geldbuße samt Zinsen. Sie machte geltend, dass es zum einen wegen der starken Abwertung der italienischen Lira (LIT) in der Zeit zwischen dem Erlass der Betonstahlmattenentscheidung und dem Ergehen des Urteils vom 17. Juli 1997 (Ferriere Nord/Kommission, oben, Randnr. 8) und zum anderen aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens von fast acht Jahren nicht billig sei, von ihr die Zahlung des Betrages der Geldbuße samt der Zinsen, wie sie in der Betonstahlmattenentscheidung festgesetzt worden seien, in voller Höhe zu fordern.

10 Mit Schreiben vom 11. September 1997, das am 18. September 1997 zugestellt wurde, wies die Kommission den Antrag der Klägerin zurück.

11 Mit Einschreiben vom 2. Dezember 1997, das am 10. Dezember 1997 einging, beantragte die Klägerin bei der Kommission die erneute Prüfung ihres Antrags und begründete dies u. a. damit, dass das Ausscheiden der italienischen Lira aus dem Europäischen Währungssystem, das der Abwertung der Lira zugrunde gelegen habe, zum Zeitpunkt der Stellung der Bankbürgschaft nicht absehbar gewesen sei.

12 Im selben Schreiben wies die Klägerin darauf hin, dass sie im Übrigen einen Betrag von 483 840 000 LIT gezahlt habe, der dem Betrag der Geldbuße von 320 000 ECU nach dem 1989 geltenden Umrechnungssatz entspreche. Dieser Betrag wurde am 15. Dezember 1997 auf dem Konto der Kommission mit einem Wert von 249 918 ECU gutgeschrieben.

13 Die Kommission beantwortete das Schreiben vom 2. Dezember 1997 nicht.

14 Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sich der von dieser am 27. Februar 2004 geschuldete Restbetrag auf insgesamt 564 402,26 Euro belaufe (nämlich den Betrag der Geldbuße von 320 000 ECU abzüglich der am 15. Dezember 1997 gezahlten 249 918 ECU und zuzüglich der Zinsen für die Zeit vom 17. November 1989 bis zum 27. Februar 2004). Die Kommission mahnte die Klägerin, ihre Schuld schnellstmöglich zu begleichen, und wies darauf hin, dass sie nach erfolgter Zahlung der Aufhebung der Bankbürgschaft zustimmen würde.

15 Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 antwortete die Klägerin der Kommission, dass die Forderungen im Schreiben vom 5. Februar 2004 unbegründet und verspätet seien. Sie berief sich insbesondere darauf, dass die nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2988/74 vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist für die Vollstreckung am 18. September 2002 abgelaufen sei und die Kommission die Forderung unter diesen Umständen sowohl ihr als auch der bürgenden Bank gegenüber nicht mehr geltend machen könne.

16 Mit Fax vom 13. April 2004 antwortete die Kommission der Klägerin, dass, was die Verjährung nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2988/74 angehe, diese Bestimmung im vorliegenden Fall aufgrund des Bestehens der Bankbürgschaft nicht anwendbar sei, die jederzeit abrufbar sei und die Wirkung einer vorläufigen Zahlung habe, so dass die Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sei. Ferner räumte die Kommission ein, die Klägerin nach dem die Betonstahlmattenentscheidung bestätigenden Urteil des Gerichtshofes nicht zur Begleichung ihrer Schuld gemahnt zu haben, und gestand insoweit zu, dass die Verzinsungspflicht fünf Monate nach Verkündung dieses Urteils, also am 17. Dezember 1997, endete. Deshalb forderte sie von der Klägerin nur noch 341 932,32 Euro statt der im Schreiben vom 5. Februar 2004 geforderten 564 402,26 Euro. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass sie bei Nichtzahlung bis zum 30. April 2004 die Bankbürgschaft in Anspruch nehmen werde.

Verfahren und Anträge der Parteien

17 Mit Klageschrift, die am 23. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

18 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Februar 2006 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

19 Die Klägerin beantragt,

- die im Schreiben vom 5. Februar 2004 und im Fax vom 13. April 2004 enthaltenen Entscheidungen (im Folgenden: angefochtene Handlungen) für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20 Die Kommission beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie auf Artikel 230 EG gestützt werde;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Vorbringen der Parteien

Zur Zulässigkeit

21 Die Kommission macht in erster Linie die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage geltend und begründet dies damit, dass die angefochtenen Handlungen keine Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 EG seien, durch die die Klägerin beeinträchtigt werde. Die angefochtenen Handlungen seien deshalb nicht anfechtbar.

22 Sie stellten nämlich die schlichte Aufforderung dar, den noch ausstehenden Betrag der Schuld zu begleichen, die sich aus der Betonstahlmattenentscheidung und aus dem Schreiben vom 11. September 1997 ergebe, und erzeugten mit Ausnahme der von der Klägerin nicht in Frage gestellten Herabsetzung des Zinsbetrags im Fax vom 13. April 2004 (oben, Randnr. 16) keinerlei zusätzliche Rechtswirkung in Bezug auf den Betrag der Geldbuße, der aufgrund der genannten früheren Handlungen, die von den angefochtenen Handlungen lediglich bestätigt würden, geschuldet werde.

23 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 sei die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung vor Erlass der angefochtenen Handlungen verjährt (vgl. unten, Randnrn. 24 bis 27). Folglich habe die Kommission, als sie die angefochtenen Handlungen an sie gerichtet habe, mit denen sie sie zur Begleichung ihrer Restschuld unter Hinweis auf die Inanspruchnahme der Bankbürgschaft bei Nichtzahlung aufgefordert habe, eine nicht titulierte Zahlungsaufforderung an sie gerichtet, worin ein neuer Gesichtspunkt im Vergleich zur Betonstahlmattenentscheidung und zum Schreiben vom 11. September 1997 liege. Die angefochtenen Handlungen seien daher im Verhältnis zu dieser Entscheidung und diesem Schreiben keine wiederholende Verfügung.

Zur Begründetheit

24 Die Klägerin beruft sich für ihre Klage allein auf einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74, wonach die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung bei Erlass der angefochtenen Handlungen verjährt gewesen sei.

25 Die Betonstahlmattenentscheidung sei nämlich am Tag des Urteils Ferriere Nord/Kommission (oben, Randnr. 8), also am 17. Juli 1997, rechtskräftig geworden. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe somit nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2988/74 ursprünglich am Tag der Zustellung dieses Urteils zu laufen begonnen. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung sei die Verjährungsfrist jedoch durch das Schreiben der Kommission vom 11. September 1997, das am 18. September 1997 zugestellt worden sei, unterbrochen worden, so dass die genannte Frist an diesem Tag erneut zu laufen begonnen habe. In Ermangelung weiterer Handlungen, die zur Unterbrechung oder zum Ruhen der Verjährung geführt hätten, sei die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung fünf Jahre später, also am 18. September 2002, verjährt.

26 Folglich sei die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Handlungen nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber dem Banco di Roma verjährt gewesen.

27 Hierzu hält die Klägerin das Vorbringen der Kommission, wonach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2988/74 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, für willkürlich und rechtlich völlig unbegründet. Insbesondere weist sie darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Verpflichtung des Bürgen akzessorischen Charakter in dem Sinne habe, dass er vom Gläubiger nur in Anspruch genommen werden könne, wenn die Hauptschuld fällig sei (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-266/01, Préservatrice foncière TIARD, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 29).

28 Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vorbringen der Klägerin, das auf der Verjährung ihrer Befugnis zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung im Sinne des Artikels 4 der Verordnung Nr. 2988/74 aufbaue, unbegründet sei und dass das Bestehen der Bankbürgschaft die Anwendung dieser Verordnung auf die vorliegende Rechtssache ausschließe.

29 Sie ist, erstens, der Ansicht, dass das Verfahren der Inanspruchnahme der Bankbürgschaft gegenüber dem Banco di Roma nicht mit dem Verfahren zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung gleichgesetzt werden könne. Die Verpflichtung der bürgenden Bank sei nämlich vertraglicher Art, was die Befassung des Gerichtshofes nach Artikel 238 EG mit sämtlichen Rechtsstreitigkeiten über die Bankbürgschaft rechtfertige, während die Verpflichtung der Klägerin aus Artikel 256 EG folge.

30 Zweitens stelle die Bankbürgschaft eine gegenüber der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Geldbuße unterschiedliche und selbständige Verpflichtung dar. Die Bankbürgschaft sei bei der ersten Inanspruchnahme durch die Kommission vollstreckbar, der Banco di Roma habe für den Bedarfsfall auf die Einreden der Vorausklage und der Haftungsteilung bei Mitbürgschaft verzichtet, und die Zusage des Banco di Roma könne nicht ohne schriftliche Zustimmung der Kommission widerrufen werden. Daraus folge, dass das Verhältnis zwischen der Kommission und dem Banco di Roma vom Verhältnis zwischen der Kommission und der Klägerin unabhängig sei.

31 Drittens gebiete der Grundsatz der Rechtssicherheit keine entsprechende Anwendung der Verjährungsregel der Verordnung Nr. 2988/74 auf Vertragsverhältnisse. Das Vertragsverhältnis genüge bereits für sich dem Erfordernis der Rechtssicherheit in Fragen der Verjährung. Lege man für die in Rede stehende Bankbürgschaft italienisches Recht zugrunde, betrage die Verjährungsfrist zehn Jahre. Somit müsse die Kommission nicht mehr zur Zwangsvollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung schreiten, weil sie ihre Forderung gegenüber dem Banco di Roma auf der Grundlage der Bankbürgschaft geltend machen könne.

32 Schließlich könne die Bankbürgschaft nicht als rein akzessorisch zum ursprünglichen Verhältnis zwischen der Kommission und der Klägerin angesehen werden. Insoweit sei das von der Klägerin angeführte Urteil Préservatrice foncière TIARD (oben, Randnr. 27) für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil es sich auf ein Bürgschaftssystem beziehe, mit dem die in Rede stehende Bankbürgschaft aufgrund der Besonderheit ihrer Klauseln in keinen Zusammenhang gebracht werden könne. Außerdem hätte es nicht im Interesse der Kommission gelegen, eine solche akzessorische Bürgschaft anstelle der vorläufigen Zahlung der Geldbuße zu akzeptieren.

33 Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass, selbst wenn die Verjährungsregel der Verordnung Nr. 2988/74 für die Bankbürgschaft gälte (was nicht der Fall sei), die Annahme dieser Bürgschaft als eine Zahlungserleichterung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a dieser Verordnung angesehen werden müsse, die zum Ruhen der Verjährung führe. Denn eine solche Annahme stelle eine Zahlungserleichterung in mehrfacher Hinsicht dar: Sie stelle das Unternehmen von der sofortigen Zahlung der Geldbuße frei und gestatte ihm deren Aufschub bis zur Einforderung durch die Kommission, ohne dass es beim Gemeinschaftsrichter die Aussetzung der Vollstreckung der die Geldbuße verhängenden Entscheidung beantragen müsse. Außerdem käme die Nichtanerkennung der Bankbürgschaft als Zahlungserleichterung einer Ermutigung der Unternehmen gleich, die gegen sie verhängten Geldbußen nicht zu zahlen, wenn sie rechtskräftig geworden seien.

34 Im Übrigen stelle die Inanspruchnahme der Bankbürgschaft keine nach Artikel 230 EG anfechtbare Ausübung öffentlicher Gewalt dar, sondern die Wahrnehmung eines vertraglichen Rechts, dessen gerichtliche Kontrolle durch die in der Bankbürgschaft enthaltene Schiedsklausel dem Gemeinschaftsrichter übertragen worden sei. Da aber Handlungen der Kommission im Rahmen eines Vertragsverhältnisses kraft des Artikels 238 EG unter die Gemeinschaftsgerichtsbarkeit fielen, könnten sie grundsätzlich nicht Gegenstand einer gleichzeitigen Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein.

35 Deshalb fordert die Kommission das Gericht "im Interesse der Rechtspflege und der Verfahrensökonomie" auf, die vorliegende, von einer Privatperson eingereichte Klage in eine Klage nach Artikel 238 EG betreffend den Einsatz der vertraglichen Sicherheit umzudeuten.

Würdigung durch das Gericht

36 Da die Klägerin sowohl im Rahmen der Zulässigkeit, nämlich zur Entkräftung der Unzulässigkeitseinrede der Kommission (oben, Randnr. 23), als auch im Rahmen der Begründetheit (oben, Randnr. 24) die Verjährung der Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 geltend macht, ist vorab zu prüfen, ob eine solche Verjährung eingetreten ist.

Zur Verjährung

37 Zuerst ist zu prüfen, ob, wie die Klägerin vorträgt, Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.

38 Dafür ist zunächst festzustellen, ob die angefochtenen Handlungen administrativer oder, wie die Kommission geltend macht, vertraglicher Natur sind.

39 Hierzu stellt das Gericht zunächst fest, dass die angefochtenen Handlungen in ihrem Betreff ausdrücklich auf das Verfahren Bezug nehmen, das zum Erlass der Betonstahlmattenentscheidung geführt hat. Die in ihnen enthaltene Zahlungsaufforderung samt dem Hinweis auf die Inanspruchnahme der Bankbürgschaft stellt deshalb eine Form der Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung dar. Somit sind die angefochtenen Handlungen, die auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 249 EG ergangen sind, Verwaltungshandlungen.

40 Im Übrigen liegt zwar die Ursache für das in der Bankbürgschaft bestehende Vertragsverhältnis zwischen dem Banco di Roma und der Kommission in der Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Kommission, und die besagte Bankbürgschaft enthält eine Schiedsklausel im Sinne des Artikels 238 EG, doch ist darauf zu verweisen, dass das Fax vom 13. April 2004 nur auf die Inanspruchnahme der Bankbürgschaft bei Nichtzahlung der von der Klägerin geforderten Beträge hinweist und das Schreiben vom 5. Februar 2004 zur Bankgarantie schweigt.

41 Daraus folgt zum einen, dass die vorliegende Rechtssache entgegen der Auffassung der Kommission keine auf der Bankbürgschaft beruhende Vertragsstreitigkeit ist, die im vorliegenden Fall die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 2988/74 zur Folge haben könnte.

42 Zum anderen stellt die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG den geeigneten Rechtsweg für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlungen dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache T-265/03, Helm Düngemittel/Kommission, Slg. 2005, II-2009, Randnr. 38 und die dort zitierte Rechtsprechung). Somit wäre die von der Kommission vorgeschlagene Umdeutung der vorliegenden Klage in eine nach Artikel 238 EG erhobene Klage, abgesehen davon, dass sie mit dem Gegenstand der Klage, wie er von der Klägerin in der Klageschrift bestimmt und in der Erwiderung ausdrücklich bestätigt worden ist, nicht vereinbar ist, auch rechtsfehlerhaft.

43 Der Verwaltungscharakter der angefochtenen Handlungen, die im Rahmen der Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung ergangen sind, steht somit fest.

44 Was das oben in den Randnummern 28 bis 31 dargestellte Vorbringen der Kommission anbelangt, so ist es zurückzuweisen, weil der Gegenstand der vorliegenden Klage nichts mit der Inanspruchnahme der Bankbürgschaft zu tun hat (vgl. oben, Randnrn. 40 und 41).

45 Zum Vorbringen der Kommission, dass das bloße Bestehen der Bankbürgschaft jede Anwendung der Verordnung Nr. 2988/74 auf das Hauptschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Kommission ausschließe (vgl. Randnr. 28 a. E.), ist festzustellen, dass das Bestehen dieses Vertragsverhältnisses zwischen dem Banco di Roma und der Kommission einer Verjährung der Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung nach Ablauf der Frist des Artikels 4 dieser Verordnung nicht entgegenstehen kann. Die Verordnung Nr. 2988/74 hat nämlich eine vollständige Regelung eingeführt, die im Einzelnen die Fristen regelt, innerhalb deren die Kommission ohne einen Verstoß gegen das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit Entscheidungen vollstrecken kann, mit denen Geldbußen gegen Unternehmen verhängt wurden, gegen die Verfahren in Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnr. 324).

46 Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bankbürgschaft, wie die Klägerin geltend macht, als akzessorisch zum von ihr gesicherten Hauptverhältnis oder vielmehr wegen der in ihr enthaltenen Klausel der Zahlung bei erster Inanspruchnahme als eigenständig zu qualifizieren ist (oben, Randnrn. 27 und 32).

47 Zu prüfen ist deshalb, ob die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung bei Erlass der angefochtenen Handlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 verjährt war.

48 Hier steht fest, dass es abgesehen von dem oben in Randnummer 10 genannten Schreiben der Kommission vom 11. September 1997 nach dem Urteil vom 17. Juli 1997 (Ferriere Nord/Kommission, oben, Randnr. 8) keine Unterbrechung der Verjährung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 2988/74 gab.

49 Offen ist noch die Frage, ob, wie die Kommission behauptet, die Verjährungsfrist ruhte, weil der Aufschub der Zahlung der Geldbuße, den die Kommission der Klägerin im Gegenzug für die Stellung der Bankbürgschaft gewährte, seinem Wesen nach eine Zahlungserleichterung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2988/74 (oben, Randnr. 1) darstellte.

50 Jedoch ist festzustellen, dass die Beantwortung dieser Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist.

51 Dieser Aufschub endete nämlich nach Ablauf des Zeitraums, für den er gewährt worden war, was nach dem Schreiben der Kommission vom 9. August 1989 (vgl. oben, Randnr. 4) "für die Dauer der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens" geschehen war. Im vorliegenden Fall endete der Zahlungsaufschub deshalb mit der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes, also am 17. Juli 1997 (vgl. oben, Randnr. 8), dem Tag, an dem gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2988/74 die Verjährung begann.

52 Folglich ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Verjährung nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 nicht ruhte.

53 Daraus folgt, dass nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 die Vollstreckungsbefugnis der Kommission im Sinne dieser Bestimmung an dem von der Klägerin zutreffend ermittelten Datum (vgl. oben, Randnr. 25), nämlich am 18. September 2002, verjährte. Die angefochtenen Handlungen vom 5. Februar und 13. April 2004 wurden somit erlassen und der Klägerin zugestellt, als die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung verjährt war.

Zur Zulässigkeit

54 Es ist daran zu erinnern, dass Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 EG diejenigen Handlungen sind, die qualifiziert und endgültig in die Rechtsstellung ihrer Adressaten eingreifen (Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnrn. 33 bis 43, und vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2268).

55 Aus den Ausführungen zur Verjährung (oben, Randnrn. 37 bis 53) ergibt sich, dass die Kommission aufgrund der Verjährung ihrer Befugnis zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung nicht mehr berechtigt war, von der Klägerin die Zahlung des noch ausstehenden Betrages zu fordern, und dass sich die Klägerin ab dem 18. September 2002 vor jeglicher Forderung der Kommission im Zusammenhang mit der Vollstreckung dieser Entscheidung sicher fühlen durfte.

56 Mit den angefochtenen Handlungen hat die Kommission die Klägerin aber zur Zahlung des Restbetrags aufgefordert und ihr angedroht, die Bankbürgschaft in Anspruch zu nehmen. Somit greifen die angefochtenen Handlungen, für die zunächst die Rechtmäßigkeitsvermutung gilt, qualifiziert und endgültig in die Rechtsstellung der Klägerin ein und stellen insoweit Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 EG dar, die definitionsgemäß keine wiederholenden Verfügungen sind.

57 Die Einrede der Unzulässigkeit ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

58 Aus den Ausführungen zur Verjährung (oben, Randnrn. 37 bis 53) ergibt sich, dass die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Betonstahlmattenentscheidung bei Erlass der angefochtenen Handlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 verjährt war.

59 Folglich ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 begründet, und die angefochtenen Handlungen sind somit für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

60 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die mit Schreiben vom 5. Februar 2004 und Fax vom 13. April 2004 bekannt gegebenen Entscheidungen der Kommission über den noch ausstehenden Betrag der mit der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/31.553 - Betonstahlmatten) gegen die Klägerin verhängten Geldbuße werden für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin.

Luxemburg, den 27. September 2006

Ende der Entscheidung

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