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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: T-154/02
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 2002/10/EG zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren


Vorschriften:

EG Art. 230 Abs. 4
Richtlinie 2002/10/EG zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren Art. 3 Nr. 1
Richtlinie 2002/10/EG zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren Art. 4 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Natürliche oder juristische Personen können nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

Von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 zur Änderung der Richtlinien 92/79, 92/80 und 95/59 hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, der die Definition von Zigarren und Zigarillos in Artikel 3 der Richtlinie 95/59 ändert, und Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2002/10, der in Bezug auf die Frist für die Umsetzung von Artikel 3 Nummer 1 eine Ausnahme zugunsten Deutschlands vorsieht, nicht individuell betroffen ist eine Firma, die in Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland, und in Drittländern Erzeugnisse herstellt und vermarktet, die zuvor für die Zwecke der Bestimmung des anwendbaren Verbrauchsteuersatzes nach der Begriffsdefinition in Artikel 3 der Richtlinie 95/59 als Zigarren oder Zigarillos galten und nach der neuen Änderungsrichtlinie 2002/10 fortan als Zigaretten anzusehen sind, deren Verkauf einem Mindestsatz der Verbrauchsteuer unterliegt, der erheblich höher ist als der für Zigarren und Zigarillos.

Die klagende Firma ist von diesen Bestimmungen der Richtlinie 2002/10 nämlich nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen, der die betroffenen Erzeugnisse herstellt, und zwar in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der gleichen Lage befinden. Von der sich aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 ergebenden Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos sind nicht nur die Hersteller der betroffenen Erzeugnisse berührt, sondern auch alle im Vertrieb dieser Erzeugnisse tätigen Wirtschaftsteilnehmer sowie diejenigen, die diese Erzeugnisse konsumieren. Die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Erstellung eines generellen Rechtsakts berücksichtigt, dass dieser Rechtsakt für bestimmte Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern größere wirtschaftliche Auswirkungen haben kann, reicht allein nicht aus, um diese Wirtschaftsteilnehmer aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, wenn feststeht, dass der Rechtsakt sie in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer auf dem fraglichen Markt betrifft.

( vgl. Randnrn. 43-47, 51, 54 )

2. Der Umstand, dass ein Ersuchen nach Artikel 234 EG um Vorabentscheidung über die Gültigkeit eines generellen Gemeinschaftsrechtsakts nicht wirksam wäre, kann keine durch Richterrecht erfolgende Änderung des mit den Artikeln 230 EG, 234 EG und 241 EG geschaffenen Systems von Rechtsbehelfen und Verfahren rechtfertigen, das dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe überträgt. Ein solcher Umstand erlaubt es nicht, eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig zu erklären, die nicht den Tatbestand des Artikels 230 Absatz 4 EG erfuellt.

( vgl. Randnr. 61 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. April 2003. - Villiger Söhne GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Artikel 3 Nummer 1 und Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2002/10/EG - Struktur und Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-154/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-154/02

Villiger Söhne GmbH mit Sitz in Waldshut-Tiengen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Gijón und M. Simm als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 46, S. 26), hilfsweise des Artikels 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Gemeinschaftsregelung über die Verbrauchsteuern auf Tabakwaren ergibt sich im Wesentlichen aus drei Richtlinien, und zwar der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. L 316, S. 8), der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316, S. 10) und der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40).

2 Zur Feststellung des anwendbaren Verbrauchsteuersatzes enthält die Richtlinie 95/59 präzise Definitionen der verschiedenen Arten von Tabakwaren, d. h. der Zigaretten, der Zigarren oder Zigarillos und des Rauchtabaks. Artikel 3 dieser Richtlinie lautet wie folgt:

Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen, gelten als Zigarren oder Zigarillos:

1. Tabakrollen, die ganz aus natürlichem Tabak bestehen;

2. Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;

3. Tabakrollen mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe und mit einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wenn mindestens 60 Gewichtshundertteile der Tabakteile eine Breite und eine Länge von mehr als 1,75 mm haben und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse der Zigarre von mindestens 30 ° aufgelegt ist;

4. Tabakrollen mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr beträgt und wenn mindestens 60 Gewichtshundertteile der Tabakteile eine Breite und eine Länge von mehr als 1,75 mm haben und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt."

3 Am 12. Februar 2002 erließ der Rat die Richtlinie 2002/10/EG zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 46, S. 26). Gemäß Artikel 3 Nummer 1 dieser Richtlinie erhielten die Nummern 3 und 4 der Definition von Zigarren und Zigarillos in Artikel 3 der Richtlinie 95/59 folgende Fassung:

3. Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefuellt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe sowie ein Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, aufweisen, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt - gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück -, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse der Zigarre von mindestens 30 ° aufgelegt ist;

4. Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefuellt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt - gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück -, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt."

4 Diese Änderung hat zur Folge, dass eine Reihe von Erzeugnissen (im Folgenden: betroffene Erzeugnisse), die zum Zweck der Bestimmung des anwendbaren Verbrauchsteuersatzes zuvor nach der entsprechenden Definition in Artikel 3 der Richtlinie 95/59 als Zigarren oder Zigarillos angesehen wurden, nach der Richtlinie 2002/10 fortan als Zigaretten anzusehen sind, deren Verkauf einem Mindestsatz der Verbrauchsteuer unterliegt, der erheblich höher ist als der für Zigarren und Zigarillos.

5 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/10 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Richtlinie (einschließlich der Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos in Artikel 3 Nummer 1) spätestens bis zum 1. Juli 2002 umzusetzen. Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie sieht jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland vor, der es gestattet wird, die in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie vorgesehene Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos spätestens bis zum 1. Januar 2008 umzusetzen. Aus der elften Begründungserwägung der Richtlinie 2002/10 ergibt sich, dass dieser Aufschub dadurch gerechtfertigt ist, dass eine unmittelbare Anwendung für die deutschen Wirtschaftsbeteiligten wirtschaftliche Probleme aufwerfen könnte".

Verfahren und Anträge der Parteien

6 Die Klägerin, eine deutsche Firma, die betroffene Erzeugnisse in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten sowie in Drittländern herstellt und vermarktet, hat mit Klageschrift, die am 9. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

7 Mit besonderem Schriftsatz, der am 25. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerin hat zu dieser Einrede am 10. September 2002 Stellung genommen.

8 Mit Schriftsatz, der am 27. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten zugelassen zu werden. Mit Schriftsätzen, die am 20. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben der Cigar Coalition Europe e.V. und die Badische Tabakmanufaktur Roth-Händle GmbH beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin zugelassen zu werden.

9 Die Klägerin beantragt,

- Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2002/10 für nichtig zu erklären, soweit er sich lediglich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt und nicht auch auf die übrigen Mitgliedstaaten sowie eine Umsetzung der streitigen Richtlinie in Deutschland bereits spätestens am 1. Januar 2008 vorsieht;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10 Der Beklagte beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

11 Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach § 3 dieses Artikels wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

12 Das Gericht hält im vorliegenden Fall die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, so dass kein Anlass besteht, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Vorbringen der Parteien

13 Der Beklagte trägt drei Gründe dafür vor, dass die Klägerin nicht klagebefugt und die Klage daher unzulässig sei. Er macht in erster Linie geltend, die Klage sei unzulässig, da sie auf Nichtigerklärung einer Richtlinie gerichtet sei. Sodann sei die Klage unzulässig, da die Klägerin von der sich aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 ergebenden Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos nicht unmittelbar betroffen sei. Schließlich ergebe sich die Unzulässigkeit der Klage daraus, dass die Klägerin von dieser Änderung nicht individuell betroffen sei.

Zur Befugnis, Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie zu erheben

14 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei nicht befugt, Klage auf Nichtigerklärung einer Richtlinie wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden zu erheben.

15 Die Klägerin trägt vor, dass sie sehr wohl befugt sei, Klage auf Nichtigerklärung einer Richtlinienbestimmung zu erheben.

16 Die bloße Tatsache, dass die Klage gegen eine Richtlinie und nicht gegen eine Entscheidung gerichtet sei, reiche nämlich nicht für die Annahme aus, dass die Klage unzulässig sei, da, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, der Begriff Entscheidung" in Artikel 230 Absatz 4 EG im technischen und nicht im wörtlichen Sinne aufzufassen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 963, 978 f.). Außerdem hätten der Gerichtshof und das Gericht wiederholt festgestellt, dass ein Einzelner nach Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung einer Richtlinienbestimmung erheben könne, sofern er von dieser unmittelbar und individuell betroffen sei (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 11 bis 32, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. April 1987 in der Rechtssache 65/87 R, Pfizer/Kommission, Slg. 1987, 1691, des Gerichtshofes vom 27. April 1988 in der Rechtssache 352/87, Farzoo und Kortmann/Kommission, Slg. 1988, 2281, des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnrn. 25 bis 28, und des Gerichtshofes vom 7. Dezember 1988 in der Rechtssache 138/88, Flourez/Rat, Slg. 1988, 6393, Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnrn. 11 bis 13, vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnrn. 13 bis 18, vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Beschluss des Gerichts vom 20. Oktober 1994 in der Rechtssache T-99/94, Asocarne/Rat, Slg. 1994, II-871, Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnr. 30, und Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2002 in der Rechtssache T-84/01, Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-99, Randnr. 23).

17 Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten beruhe auf einer falschen Prämisse, nämlich dass die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2002/10 als Ganzer abziele. Wie sich aus der Klageschrift klar ergebe, sei aber nur Nichtigerklärung von Artikel 3 Nummer 1 und hilfsweise von Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2002/10 beantragt. Außerdem könne dem Urteil Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat (zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils) entnommen werden, dass der Inhalt der jeweiligen individuellen Vorschrift und nicht des Rechtsakts als Ganzen zu betrachten sei. Sodann sei eine Gesamtbetrachtung der Richtlinie 2002/10 nicht erforderlich, weil Artikel 3 Nummer 1 dieser Richtlinie und deren übrige Bestimmungen keine Gesamtregelung bildeten. Die mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 geänderte Definition der verschiedenen Arten von Tabakwaren sei nämlich unabhängig von den anderen Bestimmungen der Richtlinie, die die Tabaksteuersätze bzw. -struktur beträfen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Definitionen der verschiedenen Arten von Tabakwaren ursprünglich in eine spezifische Richtlinie aufgenommen worden seien, nämlich in die Richtlinie 79/32/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. 1979, L 10, S. 8). Außerdem sei eine Gesamtbetrachtung der Richtlinien 92/79, 92/80 und 95/59 im Zuge der Richtlinie 2002/10 nicht möglich, da die Richtlinie 95/59 anders als die Richtlinien 92/79 und 92/80, die ein in regelmäßigen Abständen durchzuführendes Verfahren zur Überprüfung der Struktur der Verbrauchsteuer und von deren Mindestsatz enthielten, kein solches Verfahren in Bezug auf die in ihr enthaltenen Definitionen der verschiedenen Arten von Tabakwaren kenne. Im Übrigen sei die Lösung des Gerichtshofes in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 18. Januar 1979 in den Rechtssachen 103/78 bis 109/78 (Usines de Beaufort, Slg. 1979, 17) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ein ganz anderer sei als der im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehende.

18 Schließlich weist die Klägerin die Ansicht des Beklagten zurück, die vorliegende Klage sei unzulässig, da die Klägerin stets die Möglichkeit habe, die Rechtmäßigkeit der Richtlinie 2002/10 im Wege von Vorabentscheidungsverfahren im Sinne von Artikel 234 EG überprüfen zu lassen. Ein Vorabentscheidungsverfahren sei nämlich dem unmittelbaren Anrufen des Gerichts nach Artikel 230 Absatz 4 EG nicht gleichwertig, da es sich um ein Zwischenverfahren in einem nationalen Rechtsstreit handele. Auch bestuenden hinsichtlich der Möglichkeit, vor einem nationalen Gericht ein Vorlageverfahren zu erwirken, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat deutliche Unterschiede, und das Verfahren führe überdies zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung. Die theoretische Möglichkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens und die fehlende Möglichkeit einer direkten Klage vor den Gemeinschaftsgerichten widersprächen dem Grundsatz des Rechtsschutzes und dem in Artikel 6 EU verankerten Rechtsstaatsprinzip.

Zur unmittelbaren Betroffenheit

19 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei von den angefochtenen Bestimmungen nicht unmittelbar betroffen. Nach der Rechtsprechung sei ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirke und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum lasse, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolge und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergebe, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt würden (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-404/96 P, Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41). Im vorliegenden Fall sei aber keine dieser Bedingungen erfuellt.

20 Die Klägerin bestreitet, dass sie von der sich aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 ergebenden Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos nicht unmittelbar betroffen sei.

21 Der Beklagte verkenne in seinem Schriftsatz, dass sich Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 deutlich von den Richtlinien- und Verordnungsvorschriften unterscheide, die die Gemeinschaftsgerichte bisher zu beurteilen gehabt hätten. Da diese Bestimmung nämlich zu einer solchen Erhöhung der Steuerlast führe, dass die betroffenen Erzeugnisse gegenüber Zigaretten und Zigarillos nicht mehr konkurrenzfähig seien, habe sie praktisch ein Verbot der Vermarktung dieser Erzeugnisse zur Folge. Dieses de facto bestehende Verbot sei seit dem 1. Juli 2002 in 14 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Kraft und werde ab dem 1. Januar 2008 auch in Deutschland in Kraft sein.

22 Sodann trägt die Klägerin vor, dass die beiden Voraussetzungen für die Feststellung einer unmittelbaren Betroffenheit, d. h., Fehlen eines Ermessensspielraums für den mit der Durchführung der Maßnahme betrauten Adressaten und Betroffenheit der Rechtsstellung des Klägers (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43), vorliegend erfuellt seien.

23 Zum fehlenden Ermessensspielraum der Adressaten der Maßnahme weist die Klägerin zunächst darauf hin, dass im vorliegenden Fall die angefochtene Bestimmung den mit ihrer Durchführung betrauten Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensspielraum lasse. Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 enthalte nämlich eine genaue Definition der Begriffe Zigarren" und Zigarillos", und die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, diese Definition in ihre nationale Regelung zu übernehmen, um ihrer Verpflichtung zur Durchführung dieser Richtlinie nachzukommen. Dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in der Richtlinie 2002/10 vorgesehenen Definitionen der verschiedenen Arten von Tabakwaren über keinen Ermessensspielraum verfügten, werde auch dadurch bestätigt, dass, wie sich aus Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 95/59 und dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-302/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-2055) ergebe, alle Tabakerzeugnisse einer Gruppe einheitlich zu versteuern seien. Aufgrund dieses Fehlens eines Ermessensspielraums sei davon auszugehen, dass es sich bei Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 in materieller Hinsicht in Wirklichkeit um eine Verordnungsvorschrift im Gewande einer Richtlinie handele. Der Beklagte mache hierzu zu Unrecht formal geltend, dass Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 Teil einer Richtlinie sei, da die rechtliche Qualifizierung einer Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung nicht allein von deren amtlicher Bezeichnung, sondern in erster Linie von ihrem Gegenstand und Inhalt abhänge (Urteil Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils).

24 Außerdem sei der im Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat (zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnr. 54) enthaltene Grundsatz, dass Einzelne nicht befugt seien, gegen Richtlinien vor deren Umsetzung in nationales Recht Nichtigkeitsklage zu erheben, da die Richtlinien vor der Umsetzung nicht geeignet seien, diese Einzelnen zu beeinträchtigen, für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht einschlägig. Ein solcher Grundsatz könne im vorliegenden Fall nämlich nicht angewandt werden, da die angefochtene Vorschrift in materieller Hinsicht eine Verordnungsvorschrift sei. Seine Anwendung stuende auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts, wonach es bei der rechtlichen Qualifizierung eines Rechtsakts auf dessen Inhalt und nicht auf dessen Form ankomme. Außerdem sei die Umsetzungsfrist einer Richtlinie im Zeitpunkt des Ablaufs der zweimonatigen Frist des Artikels 230 Absatz 5 EG in aller Regel (wie im vorliegenden Fall) noch nicht abgelaufen, so dass es im Zeitpunkt der Klage gegen eine Richtlinie immer an einem Umsetzungsakt fehle, zumal die Umsetzungsfristen bei den allermeisten Richtlinien wesentlich länger seien als im vorliegenden Fall. Der im Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat genannte Grundsatz hätte daher zur Folge, dass Klagen Einzelner gegen Richtlinien immer unzulässig wären, was im Widerspruch zur Rechtsprechung stuende. Im Gegensatz zur vorliegenden Rechtssache habe dieses Urteil schließlich eine Vorschrift in einem Rechtsakt betroffen, der sowohl der Form als auch dem Inhalt nach eine Richtlinie dargestellt habe.

25 Zur Voraussetzung der Betroffenheit ihrer Rechtsstellung weist die Klägerin zunächst darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts Einzelne dann in ihrer Rechtsstellung betroffen seien, wenn der angefochtene Rechtsakt den mit der Durchführung betrauten innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten kein Ermessen lasse (Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-113, Randnrn. 32 bis 37). Da die angefochtene Vorschrift, wie oben ausgeführt, den nationalen Behörden kein Ermessen lasse, sei die Klägerin in ihrer Rechtsstellung betroffen.

26 Die Voraussetzung der Betroffenheit der Rechtsstellung sei, selbst wenn sie unabhängig davon zu prüfen sei, ob die Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum hätten, im vorliegenden Fall erfuellt. Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 betreffe die Klägerin nämlich in ihrer Rechtsstellung gegenüber den zuständigen Steuerbehörden, da sie aufgrund der daraus folgenden Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos verpflichtet sei, für das Inverkehrbringen der von ihr hergestellten betroffenen Erzeugnisse die für Zigaretten geltende Verbrauchsteuer zu entrichten und nicht mehr wie bisher die für Zigarren und Zigarillos. Außerdem ergebe sich insbesondere aus den Artikeln 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) sowie aus den Artikeln 9 ff. der Richtlinie 95/59, dass der Hersteller für die Verbrauchsteuer auf Tabakwaren der Steuerschuldner sei. Dieser Status werde bei der Klägerin aber durch die Richtlinie 2002/10 geändert, da sich ihr Status in Bezug auf die betroffenen Erzeugnisse von dem eines Schuldners für die für Zigarren und Zigarillos geltenden Verbrauchsteuern zu dem eines Schuldners für die für Zigaretten geltenden Verbrauchsteuern gewandelt habe. Im Übrigen täusche sich der Beklagte, wenn er geltend mache, dass die Verbrauchsteuern auf die betroffenen Erzeugnisse letztlich der Verbraucher zahle, da die den Bereich der Tabaksteuer regelnden Richtlinien keine Bestimmungen über den rechtlichen Status des Verbrauchers enthielten.

27 Außerdem sei die Klägerin in ihrer Rechtsstellung betroffen, da die Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos für die Bestände an betroffenen Erzeugnissen, die sie bereits in den Verkehr gebracht habe, zu einer Nachversteuerung durch die Mitgliedstaaten führen werde. Diese Nachversteuerung könne sie auch nicht auf den Verbraucher abwälzen. Schließlich sei die Klägerin in ihrer Rechtsstellung betroffen, da sie die aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 folgende Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos wegen der erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen, die diese mit sich bringe, in ihren Eigentumsrechten verletze. Insbesondere müsse die Klägerin, erstens, Rückstellungen für Nachversteuerungsforderungen infolge dieser Änderung bilden, entstuenden ihr, zweitens, durch den effektiven Wegfall von Exporten der betroffenen Erzeugnisse in vierzehn Mitgliedstaaten vom 1. Juli 2002 an erhebliche Überkapazitäten, die mit Inkrafttreten der Definitionsänderung für Deutschland ab dem 1. Januar 2008 weiter vergrößert würden, und seien, drittens, die Investitionen in Forschung und Entwicklung, die sie im Zusammenhang mit den betroffenen Erzeugnissen vorgenommen habe, zwecklos geworden.

28 In diesem Zusammenhang weist die Klägerin das Vorbringen des Beklagten zurück, ihr entstehe durch die Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos nur ein wirtschaftlicher Schaden. Der Beklagte verkenne damit, dass die Änderung dieser Definition de facto ein Absatzverbot mit sich bringe, das, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609) ergebe, mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar wäre, und zu einer rückwirkenden Besteuerung durch die Steuerbehörden führe. Sie wendet sich auch gegen das Vorbringen des Beklagten, dass die Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage noch keine Auswirkungen gehabt habe. Als diese Änderung erlassen worden sei, habe nämlich aufgrund des in der Richtlinie 2002/10 enthaltenen Datums bereits festgestanden, dass deren Rechtsfolgen kurz darauf, am 1. Juli 2002, eintreten würden. Außerdem komme es jedenfalls nicht darauf an, ob die Rechtsfolgen der sich aus der Richtlinie 2002/10 ergebenden Änderung mit Ablauf der Umsetzungsfrist oder später einträten, da im vorliegenden Fall feststehe, dass diese Folgen eintreten würden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Juni 1993 in der Rechtssache T-46/90, Devillez u. a./Parlament, Slg. 1993, II-699, Randnrn. 13 und 14).

Zur individuellen Betroffenheit

29 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei von der Richtlinie nicht individuell betroffen in dem Sinne, in dem dieser Begriff in ständiger Rechtsprechung ausgelegt werde (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213).

30 Die Klägerin bestreitet, dass sie von der sich aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 ergebenden Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos nicht individuell betroffen sei.

31 Sie sei von dieser Vorschrift individuell betroffen in dem Sinne, in dem dieser Begriff in ständiger Rechtsprechung ausgelegt werde (vgl. insbesondere Urteil Plaumann/Kommission, zitiert in Randnr. 29 des vorliegenden Urteils).

32 Erstens gehöre sie zur Gruppe der sechs Unternehmen, die die betroffenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft herstellten und vertrieben, und die deutschen Hersteller dieser Erzeugnisse hielten zusammen 80 % der betreffenden Marktanteile (5 % der Marktanteile halte die Klägerin). Der Kreis der Hersteller der betroffenen Erzeugnisse habe im Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2002/10 bereits festgestanden und werde tendenziell kleiner, da die betroffenen Erzeugnisse aufgrund der Erhöhung der für sie geltenden Verbrauchsteuern nicht mehr konkurrenzfähig seien. Die Klägerin tritt in diesem Zusammenhang der Behauptung des Beklagten entgegen, dieser Kreis sei unbestimmt, da es möglich sei, dass Unternehmen die Herstellung der betroffenen Erzeignisse einstellen und andere sie aufnehmen würden. Der Beklagte verkenne mit dieser Behauptung die Auswirkungen, die die streitige Änderung für die Klägerin habe, nämlich dass sie ab dem 1. Juli 2002 die Möglichkeit verloren habe, die betroffenen Erzeugnisse in vierzehn Mitgliedstaaten zu verkaufen, und in Deutschland ab dem 1. Januar 2008.

33 Zweitens könne die ständige Rechtsprechung, wonach ein Gemeinschaftsrechtsakt seinen Normcharakter selbst dann behalte, wenn sich die Rechtssubjekte, auf die er in einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung finde, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen ließen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 1978 in der Rechtssache 123/77, UNICME/Rat, Slg. 1978, 845), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da sich dieser grundlegend von denjenigen Fällen unterscheide, in denen diese Rechtsprechung angeführt worden sei. Denn im vorliegenden Fall habe der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst eine Gruppe von Unternehmen eindeutig gegenüber den übrigen Herstellern individualisiert, da er in der zehnten und der elften Begründungserwägung der Richtlinie anerkannt habe, dass die Gruppe der deutschen Hersteller, zu denen die Klägerin zähle, durch die Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos rechtlich und wirtschaftlich besonders betroffen sei. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung, dass die Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt würden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen individuell beträfen, die nachweisen könnten, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt seien oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen gewesen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, Randnr. 11, vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, und vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, sowie Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-155/94, Climax Paper Converters/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnr. 46). Nach Ansicht der Klägerin ist es hier ohne Belang, dass die drei deutschen Unternehmen, zu denen sie zähle, als deutsche Wirtschaftsbeteiligte" bezeichnet und nicht namentlich genannt würden. Denn in beiden Fällen seien diese Unternehmen aufgrund eines Rechtsakts des Gemeinschaftsgesetzgebers individualisiert. Unwichtig sei ebenfalls, dass der Gesetzgeber für die betroffenen Unternehmen eine Sammelbezeichnung gewählt und sie nicht namentlich bezeichnet habe, da die Sammelbezeichnung die dem Gemeinschaftsgesetzgeber ihrem Namen nach bekannten deutschen Unternehmen erfasse. Insoweit sei auf den Inhalt des Begriffes und nicht auf seine Form abzustellen, da es andernfalls der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Hand hätte, einem Kläger dadurch den Rechtsschutz zu entziehen, dass er ihn mit einer Sammelbezeichnung anstatt mit seinem Namen individualisiere. Schließlich erfasse der Begriff deutsche Wirtschaftsbeteiligte" entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht nur die Hersteller betroffener Erzeugnisse und nicht alle an der Vermarktung dieser Erzeugnisse Beteiligten, da Verbraucher und Händler keine Steuerschuldner im Sinne der anwendbaren Regelung seien.

34 Drittens sei die Klägerin von der sich aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 ergebenden Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos individuell betroffen, da sie von ihr sehr schwer getroffen werde (Urteil Extramet Industrie/Rat, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnr. 17). Denn diese Änderung habe, wie oben ausgeführt, ganz erhebliche Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit.

35 Viertens habe der Gerichtshof im Urteil vom 29. März 1979 in der Rechtssache 118/77 (ISO/Rat, Slg. 1979, 1277) ausgeführt, dass ein Unternehmen, das einer individuell betroffenen Gruppe der wichtigsten Hersteller eines bestimmten Erzeugnisses angehöre, als Einzelkläger gegen eine Vorschrift eines Gemeinschaftsrechtsakts klagen könne, ohne dass die individuelle Betroffenheit des Unternehmens hierdurch aufgehoben werde. Dies sei vorliegend der Fall, da die Klägerin dem kleinen Kreis der wichtigsten Hersteller der betroffenen Erzeugnisse angehöre.

36 Fünftens ändere die vom Gericht im Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 (Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827) aufgestellte Voraussetzung, dass Rechtsakte nur in den Teilen aufgrund einer individuellen Betroffenheit angefochten werden könnten, die auch Gegenstand der erhobenen Rügen seien, nichts an dem Ergebnis, dass die Klägerin individuell betroffen sei. Denn sie begehre mit der vorliegenden Klage nicht die Nichtigerklärung der Richtlinie 2002/10 insgesamt, sondern nur, wie sich aus ihren Anträgen ergebe, die Nichtigerklärung von Artikel 3 Nummer 1, hilfsweise von Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie.

37 Außerdem sei die Klägerin von der angefochtenen Vorschrift auch in dem Sinne individuell betroffen, in dem diese Voraussetzung von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002, Slg. 2002, I-6677) sowie vom Gericht im Urteil vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365, Randnr. 51) ausgelegt worden sei. Nach der von Generalanwalt Jacobs vorgeschlagenen Auslegung sei sie von der sich aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 ergebenden Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos individuell betroffen, da diese Änderung durch die daraus resultierende Erhöhung des Preises der betroffenen Erzeugnisse erheblich nachteilige Auswirkungen auf ihre Interessen habe bzw. haben werde. Auch nach der Auslegung des Gerichts sei die Klägerin von dieser Änderung individuell betroffen, da diese für sie die Verpflichtung bedeute, eine erhöhte Verbrauchsteuer auf die betroffenen Erzeugnisse an die Steuerbehörden abzuführen.

Würdigung durch das Gericht

38 Zunächst ist das Vorbringen des Beklagten zu prüfen, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin als juristische Person nicht befugt sei, eine Klage nach Artikel 230 Absatz 4 EG auf Nichtigerklärung einer Richtlinienbestimmung zu erheben.

39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ist eine von einer natürlichen oder juristischen Person erhobene Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie oder Bestimmungen einer Richtlinie nicht allein deshalb unzulässig, weil Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit einer solchen Klage nicht ausdrücklich regelt (vgl. insbesondere Urteile Gibraltar/Rat, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, und Salamander u. a./Parlament und Rat, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnr. 30, sowie Beschlüsse vom 23. November 1995, Asocarne/Rat, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, und Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnr. 23).

40 Außerdem kann nach ständiger Rechtsprechung ein genereller Rechtsakt unter bestimmten Umständen Einzelne unmittelbar und individuell betreffen (vgl. insbesondere Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnrn. 11 bis 32, Sofrimport/Kommission, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnrn. 11 bis 13, Extramet Industrie/Rat, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnrn. 13 bis 18, Codorniu/Rat, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnrn. 19 bis 22, und Salamander u. a./Parlament und Rat, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnr. 30).

41 Dass die angefochtenen Bestimmungen Teil einer Richtlinie sind, reicht folglich für sich genommen nicht aus, um eine Befugnis der Klägerin zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen diese Bestimmungen zu verneinen.

42 Daher ist zu prüfen, ob die Klägerin von den Artikeln 3 Nummer 1 und 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2002/10 unmittelbar und individuell betroffen ist.

43 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin von diesen Bestimmungen offensichtlich nicht individuell betroffen ist, so dass dahinstehen kann, ob sie von diesen Bestimmungen unmittelbar betroffen ist.

44 Nach ständiger Rechtsprechung können natürliche oder juristische Personen nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofes Plaumann/Kommission, zitiert in Randnr. 29 des vorliegenden Urteils, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49). Diese Auslegung des Begriffes der individuellen Betroffenheit hat der Gerichtshof kürzlich im Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat (zitiert in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils, Randnr. 36) bestätigt.

45 Im vorliegenden Fall ist, erstens, festzustellen, dass Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 die Definition von Zigarren und Zigarillos in Artikel 3 der Richtlinie 95/59 ändert. Infolge dieser Änderung sind die betroffenen Erzeugnisse, die zuvor für die Zwecke der Bestimmung des anwendbaren Verbrauchsteuersatzes als Zigarren oder Zigarillos galten, nach der Richtlinie 2002/10 nunmehr als Zigaretten anzusehen. Dies hat eine erhebliche Erhöhung des für sie geltenden Mindestsatzes der Verbrauchsteuer zur Folge.

46 Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2002/10 sieht in Bezug auf die Frist für die Umsetzung von Artikel 3 Nummer 1 eine Ausnahme zugunsten Deutschlands vor.

47 Es ist offensichtlich, dass die Klägerin von diesen Bestimmungen nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen ist, der die betroffenen Erzeugnisse herstellt, und zwar in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der gleichen Lage befinden. Aus dieser Eigenschaft der Klägerin allein ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht, dass sie von diesen Bestimmungen individuell betroffen wäre (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnr. 14, und Antillean Rice Mills/Rat, zitiert oben in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils, Randnr. 51, sowie Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-276/93, Chiquita Banana u. a./Rat, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 12, und vom 23. November 1995, Asocarne/Rat, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnr. 42).

48 Hierbei ist ohne Belang, dass die betroffenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur von sechs Unternehmen hergestellt werden und dass die Klägerin der Gruppe der deutschen Hersteller der betroffenen Erzeugnisse angehört, die zusammen 80 % der betreffenden Marktanteile halten.

49 Nach ständiger Rechtsprechung folgt nämlich daraus, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht, dass diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen wären, sofern nur feststeht, dass, wie vorliegend der Fall, die Maßnahme aufgrund eines in ihr bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. insbesondere Beschlüsse des Gerichtshofes vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13, und Chiquita Banana u. a./Rat, zitiert in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils, Randnr. 8).

50 Auch war der Kreis der Hersteller der betroffenen Erzeugnisse entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2002/10 nicht geschlossen, da, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, diese Richtlinie nicht ausschließt, dass sich Wirtschaftsteilnehmer, die vor Erlass der Richtlinie die betroffenen Erzeugnisse noch nicht hergestellt hatten, nach diesem Zeitpunkt zur Aufnahme dieser Tätigkeit entschließen.

51 Außerdem sind von der sich aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 ergebenden Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos nicht nur die Hersteller der betroffenen Erzeugnisse berührt. Wie nämlich auch die Klägerin einräumt, sind von der für die betroffenen Erzeugnisse resultierenden Erhöhung des Mindestsatzes der Verbrauchsteuer auch alle im Vertrieb dieser Erzeugnisse tätigen Wirtschaftsteilnehmer sowie diejenigen betroffen, die diese Erzeugnisse konsumieren. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Lage der Hersteller der betroffenen Erzeugnisse sei nicht mit derjenigen der Verbraucher und Händler dieser Erzeugnisse vergleichbar, da nach der anwendbaren Regelung nur die Hersteller den rechtlichen Status eines Verbrauchsteuerpflichtigen hätten. Dieser Umstand allein - einmal unterstellt, er wäre erwiesen - reicht nämlich nicht aus, um die Hersteller der betroffenen Erzeugnisse zu individualisieren, da es dem Charakter einer Rechtsvorschrift als einer generellen Norm nicht entgegensteht, wenn sie sich auf die Einzelpersonen, auf die sie anwendbar ist, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv bestimmt ist (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichtshofes vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-96/01 P, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2002, I-4025, Randnr. 41).

52 Zu Unrecht macht die Klägerin, zweitens, geltend, sie sei individuell betroffen, weil sie der Gruppe der deutschen Wirtschaftsbeteiligten" angehöre, deren besondere Betroffenheit in der elften Begründungserwägung der Richtlinie 2002/10 erwähnt sei.

53 Zunächst trägt der Beklagte zutreffend vor, die Richtlinie enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff deutsche Wirtschaftsbeteiligte" nur die Hersteller der betroffenen Erzeugnisse und nicht alle Wirtschaftsteilnehmer erfasst, die mit der Herstellung und/oder Vermarktung dieser Erzeugnisse in Deutschland zu tun haben.

54 Sodann reicht die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Erstellung eines generellen Rechtsakts berücksichtigt, dass dieser Rechtsakt für bestimmte Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern größere wirtschaftliche Auswirkungen haben kann, allein nicht aus, um diese Wirtschaftsteilnehmer aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, wenn feststeht, dass der Rechtsakt sie in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer auf dem fraglichen Markt betrifft.

55 Die Klägerin verweist auch zu Unrecht auf die Rechtsprechung, wonach Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. insbesondere Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils, und Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, zitiert in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils, Randnr. 14), sowie die Importeure individuell betreffen, deren Weiterverkaufspreise für die rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt werden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (vgl. Urteile ISO/Rat, zitiert in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils, Randnr. 15, und Allied Corporation u. a./Kommission, Randnr. 15). Diese Rechtsprechung, die sich im Zusammenhang mit Klagen gegen Verordnungen, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, entwickelt hat, findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Rechtsvorschriften im Dumpingbereich der Kommission und dem Rat ausdrücklich vorschreiben, bei der Definition der festgestellten Dumpingpraktiken die von den genannten Unternehmen stammenden Angaben zu berücksichtigen. Außerdem lässt sich nicht bestreiten, dass die von der Klägerin angegriffene Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos nicht auf der Grundlage von Angaben zur Lage der Klägerin erfolgt ist und die Klägerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer auf dem fraglichen Markt betrifft.

56 Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, sie sei individuell betroffen, weil ihre wirtschaftliche Lage von der sich aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 ergebenden Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos erheblich getroffen werde und sie sich daher in einer Lage befinde, die mit derjenigen der Klägerin im Urteil Extramet Industrie/Rat (zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils) vergleichbar sei.

57 In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Klägerin das Vorliegen einer Reihe von Umständen nachgewiesen habe, die geeignet seien, eine besondere, sie im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Situation zu begründen. Die Klägerin hatte insbesondere, erstens, nachgewiesen, dass sie der größte Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, zweitens, dass ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen, und drittens, dass diese Tätigkeiten von der streitigen Verordnung erheblich getroffen waren, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und die Klägerin Schwierigkeiten hatte, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch ihr Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis war (Urteil Extramet Industrie/Rat, zitiert in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils, Randnr. 17).

58 Die Klägerin im vorliegenden Fall hat aber das Vorliegen derartiger Umstände nicht nachgewiesen. Im Gegenteil bleibt, wie der Beklagte zutreffend ausführt, der Umfang etwaiger Auswirkungen der sich aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10 ergebenden Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos auf die wirtschaftliche Lage der Klägerin ungewiss, da er von den Verbrauchsteuersätzen abhängt, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Richtlinie letztlich festgelegt werden, wobei die Mitgliedstaaten nur verpflichtet sind, die mit der Gemeinschaftsregelung aufgestellten Mindestsätze zu beachten. Die Klägerin hat auch ihre Behauptungen in Bezug auf die angebliche Nachversteuerung nicht belegt, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos für diejenigen betroffenen Erzeugnisse vornehmen würden, die bereits in den Verkehr gebracht worden seien.

59 Aus all diesen Erwägungen folgt, dass die Klägerin von den Artikeln 3 Nummer 1 und 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2002/10 nicht individuell betroffen ist.

60 Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer Lage befindet, die mit derjenigen der Klägerin vergleichbar ist, und dessen Situation durch die Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos, die sich aus den von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2002/10 erlassenen Maßnahmen ergibt, beeinträchtigt wird, im Rahmen einer bei den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats gegen diese Maßnahmen erhobenen Klage die Gültigkeit der Richtlinie in Frage stellen kann. In diesem Rechtsstreit könnte sodann nach Artikel 234 EG ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Richtlinie 2002/10 gestellt werden.

61 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann der Umstand, dass diese Rechtsschutzmöglichkeit im vorliegenden Fall nicht wirksam sei, - selbst wenn er bewiesen wäre - keine durch Richterrecht erfolgende Änderung des mit den Artikeln 230, 234 und 241 EG geschaffenen Systems von Rechtsbehelfen und Verfahren rechtfertigen, das dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe überträgt (vgl. insbesondere Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, zitiert in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils, Randnr. 40). Ein solcher Umstand erlaubt es nicht, eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig zu erklären, die nicht den Tatbestand des Artikels 230 Absatz 4 EG erfuellt (Beschluss des Gerichtshofes vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-301/99 P, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, I-1005, Randnr. 47 und die dort zitierte Rechtsprechung).

62 Aus alledem folgt, dass die Klägerin nicht befugt ist, eine Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 3 Nummer 1 und 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2002/10 zu erheben; die vorliegende Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Über die Streithilfeanträge braucht nicht entschieden zu werden.

Ende der Entscheidung

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