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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.07.1990
Aktenzeichen: T-154/89
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 73
Beamtenstatut Art. 26
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 26 des Statuts kann nicht herangezogen werden, um ausserhalb des besonderen Rahmens der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten ein kontradiktorisches Verfahren für medizinische Unterlagen zu schaffen, zu denen der Schriftwechsel zwischen dem Beamten und der Verwaltung über eine Entscheidung gehört, mit der die Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit abgelehnt worden ist.

Ausserdem verpflichtet keine Vorschrift der Regelung das Organ, dem Betroffenen den gesamten Schriftwechsel mit ihm direkt zu übermitteln.

Dem Organ kann auch nicht vorgeworfen werden, daß es dem Betroffenen keinen unmittelbaren Zugang zu im Rahmen des Verfahrens der Artikel 17 bis 23 der Regelung verfassten medizinischen Berichten, deren besondere Vertraulichkeit ihm ebenso wie der Anstellungsbehörde entgegengehalten werden kann, durch Aufnahme dieser Unterlagen in seine Personalakte oder in sonstiger Weise verschafft hat.

Dieses Verfahren soll vielmehr das ärztliche Berufsgeheimnis schützen und es dadurch mit den Rechten des Beamten in Einklang bringen, daß ihm der Zugang zu den ihn betreffenden medizinischen Unterlagen über die Einschaltung seines Vertrauensarztes ermöglicht wird.

Die Unterlagen bezueglich der von der Verwaltung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Regelung durchgeführten Untersuchung müssen sich nur dann in der Personalakte des Beamten befinden, wenn die in ihnen enthaltenen Feststellungen über den Rahmen des in der Regelung vorgesehenen Verfahrens hinaus auch das Dienstverhältnis des Klägers betreffen können, wenn also die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, den Beurteilungen seiner Befähigung, Leistung und Führung zugrunde liegen.

Die Regelung selbst sieht keine unmittelbare Übersendung des Untersuchungsberichts der Verwaltung vor. Dieser hat nämlich insofern einen medizinischen Charakter, als er tatsächliche Feststellungen über einen bei der Arbeit aufgetretenen Zwischenfall enthält, die als Grundlage für ein Verfahren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der Regelung dienen können. Der "vollständige ärztliche Bericht", dessen Übersendung an den Arzt seiner Wahl der Beamte beantragen kann und der den Mitgliedern des in Artikel 23 der Regelung vorgesehenen Ärzteausschusses zu übersenden ist, muß jedoch den Untersuchungsbericht enthalten.

2. Es ist Sache des Ärzteausschusses, über die Notwendigkeit und gegebenenfalls die Dauer einer Anhörung des Betroffenen zu entscheiden, und zwar vor allem im Hinblick darauf, wie vollständig die medizinischen Unterlagen sind, über die er bereits verfügt.

In Anbetracht der Art der Arbeiten des Ärzteausschusses, durch die keine streitige Auseinandersetzung entschieden werden soll, ist eine solche Anhörung auch nicht durch den Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten.

3. Die Kontrolle des Gerichts erstreckt sich nicht auf die ärztlichen Beurteilungen des Ärzteausschusses im eigentlichen Sinne, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemässen Voraussetzungen erfolgt sind.

Die psychische Krankheit eines Beamten auf seine Persönlichkeitsstruktur und nicht auf seine Arbeitsbedingungen oder die Haltung seiner Vorgesetzten zurückzuführen, stellt eine ärztliche Beurteilung dar, die das Gericht nur auf ihre Begründung hin überprüfen kann.

Wenn der Ärzteausschuß nicht von einem falschen Verständnis des Begriffs der Berufskrankheit ausgeht und er in seinem Gutachten zwischen den medizinischen Feststellungen und dem Ergebnis einen verständlichen Zusammenhang herstellt, leidet weder das Gutachten noch die Entscheidung des Organs, mit der auf der Grundlage dieses Gutachtens eine Anerkennung der Krankheit des Beamten als Berufskrankheit abgelehnt wird, an einem Begründungsmangel.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 12. JULI 1990. - RAIMUND VIDRANYI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ANERKENNUNG EINER KRANKHEIT ALS BERUFSKRANKHEIT. - RECHTSSACHE T-154/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Kläger ist ein ehemaliger Beamter der Besoldungsgruppe LA 5 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gehörte zuletzt der deutschen Abteilung des Übersetzungsdienstes in Luxemburg an. Er wurde wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. März 1979 nach einem Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 1 letzter Satz des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in den Ruhestand versetzt. Das vom Kläger bezogene Ruhegehalt steht nicht im Streit.

2 Mit Schreiben vom 30. Mai 1980 beantragte der Kläger die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 der in Artikel 73 des Statuts genannten Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten ( im folgenden : Regelung ). Nach dieser Vorschrift "(( leitet )) die Verwaltung... eine Untersuchung ein, um die Tatsachen zu ermitteln, aus denen sich die Art der Krankheit, ihr ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sowie die Umstände ihres Eintritts ergeben ".

3 Mit Schreiben vom 30. November 1981, 6. und 27. Juli 1982 bat die Verwaltung die Dienststellenleiter, die seit Dienstantritt des Klägers dessen Vorgesetzte gewesen waren, um Stellungnahme zu den Bedingungen, unter denen der Kläger gearbeitet hatte. Die früheren Vorgesetzten des Klägers leiteten ihre Stellungnahmen der Verwaltung am 12. und 14. Juli, 24. September und 10. Oktober 1982 zu.

4 Ausserdem holte die Kommission aufgrund von Artikel 18 der Regelung ein ärztliches Gutachten über den Kläger ein. Der von den Europäischen Gemeinschaften bestellte Arzt Dr. Simons beauftragte mit diesem Gutachten Professor De Wäle von der Vrije Universiteit Brüssel, der in seinem Bericht vom 10. Januar 1983 die Auffassung vertrat, daß die Krankheit des Klägers nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen könne. Mit Schreiben vom 25. Februar 1983 schloß sich Dr. Simons dieser Stellungnahme an. Die ärztliche Untersuchung des Klägers durch Professor De Wäle hatte dreieinhalb Stunden gedauert und war in deutscher Sprache durchgeführt worden.

5 Mit Schreiben vom 29. März 1983 stellte die Verwaltung dem Kläger gemäß Artikel 21 der Regelung den Entwurf einer Entscheidung zu, mit der ihm gegenüber die Anwendung des Artikels 73 des Statuts aufgrund der Stellungnahme von Professor De Wäle, die ihm in diesem Schreiben mitgeteilt wurde, abgelehnt wurde. Er wurde ausserdem darüber unterrichtet, daß einem Arzt seiner Wahl das vollständige Gutachten ( 15 Seiten ) von Professor De Wäle zugesandt werden könne und daß ihm die Möglichkeit offenstehe, binnen 60 Tagen zu beantragen, das Gutachten des in Artikel 23 genannten Ärzteausschusses einzuholen.

6 Mit Schreiben vom 27. Mai 1983 beantragte der Kläger das Zusammentreten dieses Ärzteausschusses und benannte dafür als Arzt seiner Wahl Professor Rose, Psychiater in Hannover.

7 Die Anstellungsbehörde wählte dann für den Ärzteausschuß Professor De Wäle. Der dritte Arzt, Professor Pierloot von der Katholischen Universität Löwen, wurde von den Professoren Rose und De Wäle einvernehmlich benannt.

8 Die Kommission übersandte jedem Mitglied des Ärzteausschusses den Wortlaut des Auftrags, mit dem dieser Ausschuß betraut war. Dem Auftrag war der Wortlaut des Artikels 3 der Regelung mit der Definition der Berufskrankheit im Sinne dieser Regelung sowie die "Europäische Liste der Berufskrankheiten" im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 1962 ( ABl. 1962, Nr. 80, S. 2188 ) beigefügt. Der erste Teil des Auftrags des Ärzteausschusses lautete wie folgt :

"Die medizinischen Sachverständigen untersuchen Herrn Raimund Vidrányi, hören seine Erläuterungen sowie unter Umständen die der die Parteien unterstützenden Ärzte und ziehen alle Unterlagen bezueglich der Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe, denen der Betroffene unterzogen wurde, mit der Angabe ihres jeweiligen Verlaufs und der angewendeten Therapien bei. Dann werden die medizinischen Sachverständigen

- Herrn Vidrányis Krankheit beschreiben;

- in einem mit Gründen versehenen Gutachten feststellen, ob die dienstliche Tätigkeit von Herrn Vidrányi für die Gemeinschaften die wesentliche oder überwiegende Ursache für die Krankheit oder für die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit von Herrn Vidrányi ist;

- falls ja,... "

9 Ausserdem erhielt jedes Mitglied des Ärzteausschusses von der Kommission eine umfangreiche vertrauliche Akte mit folgendem Inhalt :

- Antrag des Klägers vom 30. Mai 1980;

- ärztliches Gutachten ( 3 Seiten ) vom 2. Juni 1980 von Professor Schmidt, neuropsychiatrischer Dienst der Universitätsklinik Trier, behandelnder Arzt des Klägers;

- Kopie eines Memorandums ( 9 1/2 Seiten ), das der Kläger im Juni 1977 an seinen anderen behandelnden Arzt, Dr. Thilges, Psychiater-Psychotherapeut in Luxemburg, ( mit Kopie an Professor Schmidt ) gerichtet hatte und das er der Verwaltung im Juni 1981 in Kopie übersandt hatte;

- Kopie eines Memorandums ( 6 Seiten ) des Klägers vom 2. Dezember 1980 an den Vermittler der Kommission, in dem das Memorandum vom Juni 1977 zusammengefasst war;

- ärztliche Stellungnahme von Dr. Thilges vom 12. November 1980;

- die Ergebnisse der Untersuchung, die die Verwaltung bei den Vorgesetzten des Klägers über die Arbeitsbedingungen seit seinem Dienstantritt durchgeführt hatte;

- ärztlicher Bericht von Dr. Simons vom 25. Februar 1983;

- Ergebnisse des ärztlichen Gutachtens ( 15 Seiten ) von Professor De Wäle vom 10. Januar 1983;

- dem Kläger am 29. März 1983 zugestellter Entwurf der Entscheidung, mit der dem Kläger die Anwendung von Artikel 73 des Statuts verweigert wurde;

- Schreiben des Klägers vom 27. Mai 1983 mit dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens des Ärzteausschusses;

- neuropsychiatrisches Gutachten ( 61 Seiten ) von Professor Rose vom 16. Juli 1985.

10 Nach einer anderthalbstuendigen Untersuchung des Klägers am 14. Juni 1988 und dem Studium der genannten Unterlagen erstellten die Ärzte der Ärztekommission ihr Gutachten, dessen von den drei Ärzten unterzeichnetes Original der Anstellungsbehörde am 23. Dezember 1988 nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Regelung zugeleitet wurde. Gemäß dieser Vorschrift wurde dieses Gutachten am 13. Januar 1989 auch dem Kläger zugeleitet. Gleichzeitig teilte die Anstellungsbehörde dem Kläger mit, daß angesichts der Stellungnahme des Ärzteausschusses die Statutsvorschriften zur Sicherung bei Berufskrankheiten für ihn nicht gälten.

11 Der Kläger legte am 6. April 1989 Beschwerde gegen den "ablehnenden Bescheid vom 13. Januar 1989" ein und beantragte die Wiederholung des Verfahrens, das zu dem Gutachten des Ärzteausschusses geführt hatte. Er stützte seine Beschwerde auf folgende Argumente, mit denen er das Zustandekommen und den Inhalt dieses Gutachtens kritisierte :

- Entgegen Artikel 26 des Statuts seien ihm die dem Ärzteausschuß übermittelten Akten nicht übersandt worden;

- bei seiner Untersuchung am 14. Juni 1988 habe er während der anderthalbstuendigen Anhörung weder seine Krankheit vollständig beschreiben noch Beweise vorlegen, noch die fehlende Unterstützung erörtern können, die er auf Seiten des ärztlichen Dienstes der Kommission bei den ersten Anzeichen seiner Krankheit festgestellt habe;

- das Gutachten des Ärzteausschusses verweise nur auf die Hauptpunkte seines Antrags auf Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit und sei daher "unausgewogen, unzureichend begründet und nicht objektiv";

- Professor Pierloot habe ihn nur einmal, nämlich am 14. Juni 1988, gesehen, so daß er nicht über das zu einer selbständigen Meinungsbildung erforderliche Mindestmaß an Direktinformation habe verfügen können.

12 Da die Kommission auf diese Beschwerde nicht antwortete, ist davon auszugehen, daß diese am 6. August 1989 stillschweigend zurückgewiesen wurde.

13 Am 5. September 1989 beantragte der Kläger bei der Verwaltung unter Berufung auf Artikel 26 des Statuts, die Menschenrechte sowie die im Contrat social de progrès propagierte "Transparenz", ihm sämtliche Unterlagen zuzusenden, die mit der internen Untersuchung der Kommission zusammenhingen und dem Ärzteausschuß zur Verfügung gestellt worden seien. Er verlangte ausserdem die Zusicherung, daß die ihm zugeschickten Unterlagen wirklich komplett seien und daß dem Ärzteausschuß keine mündlichen beziehungsweise fernmündlichen Mitteilungen gemacht worden seien, die aus diesen Unterlagen nicht hervorgingen.

14 Am 13. Oktober 1989 lehnte die Kommission diesen Antrag, den sie als Beschwerde wertete, mit einer ausdrücklichen Entscheidung ab, die dem Kläger am 3. November 1989 per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung vom 7. November 1989 zugestellt wurde.

15 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 6. November 1989 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben auf "Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung Nr. IX.C. I/AA ( 89 ) 013 MP vom 13. Januar 1989, mit der es abgelehnt worden ist, seine Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen und ihm damit die Vorteile des Artikels 73 des Beamtenstatuts zu gewähren ".

16 Das Gericht ( Dritte Kammer ) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Vertreter der Parteien haben in der Sitzung vom 27. Juni 1990 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

17 Der Kläger beantragt,

"- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- die Entscheidung des für das Büro 'Unfälle und Berufskrankheiten' zuständigen Generaldirektors der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 1989, mit der die Anerkennung der Krankheit des Klägers als Berufskrankheit abgelehnt worden ist, aufzuheben oder abzuändern;

- gegebenenfalls die Erstellung eines neuen ärztlichen Gutachtens anzuordnen;

- über die Kosten des Verfahrens nach Rechtslage zu entscheiden ".

Die Kommission beantragt,

"- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- über die Kosten des Verfahrens nach Rechtslage zu entscheiden ".

Zur Begründetheit

18 Der Kläger erhebt gegenüber der angefochtenen Entscheidung im wesentlichen zwei Rügen. Sie betreffen die Ordnungsgemäßheit des durchgeführten Verfahrens und den Inhalt des Gutachtens des Ärzteausschusses.

Zur Ordnungsgemäßheit des durchgeführten Verfahrens :

Die Nichtübermittlung von Unterlagen

19 Der Kläger beanstandet, daß die Kommission die Unterlagen, die sie dem von ihr bestellten Arzt und dann den Mitgliedern des Ärzteausschusses zugeschickt habe, entgegen Artikel 26 des Statuts nicht in seine Personalakte aufgenommen und sich geweigert habe, sie ihm unmittelbar zu übersenden; dadurch habe sie ihm die Möglichkeit genommen, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen, ehe der Ärzteausschuß seine Stellungnahme der Anstellungsbehörde zugeleitet habe. Die Kommission könne sich zur Begründung ihrer Weigerung nicht auf die ärztliche Geheimhaltung berufen. In seiner Erwiderung macht der Kläger insbesondere geltend, daß der in Artikel 17 Absatz 2 der Regelung vorgesehene Untersuchungsbericht naturgemäß in die Personalakte des Beamten gehöre, auch wenn Artikel 17 Absatz 2 keine Verpflichtung zur direkten Übermittlung dieser Unterlagen an den Beamten enthalte. Beweis dafür, daß diese Unterlagen in die Personalakte des Klägers gehörten, sei die Tatsache, daß er von den Ergebnissen der von der Verwaltung durchgeführten Untersuchung endlich im Rahmen dieses Rechtsstreit habe Kenntnis nehmen können, nachdem die Anstellungsbehörde mehr als zehn Jahre lang die Übermittlung der Akten trotz eines dahin gehenden Antrags, den er mit Schreiben vom 27. Mai 1983 an die Behörde gerichtet habe, verweigert habe.

20 Die Kommission ist der Auffassung, daß bei den Unterlagen, auf die sich die Beanstandungen des Klägers bezögen, drei Kategorien unterschieden werden müssten, ehe zu prüfen sei, ob die Kommission verpflichtet gewesen sei, diese Unterlagen in die Personalakte des Klägers aufzunehmen oder sie ihm unmittelbar zuzusenden.

21 Die erste Kategorie umfasst den Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Verwaltung.

22 Die Kommission führt aus, daß das Fehlen dieser Unterlagen in der Personalakte des Klägers das im vorliegenden Fall durchgeführte Verfahren weder in bezug auf die Arbeit des Ärzteausschusses noch hinsichtlich der hierauf beruhenden angefochtenen Entscheidung habe ungültig machen können. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes macht die Kommission geltend, daß Artikel 26 des Statuts den Zweck habe, "den Anspruch des Beamten auf Gehör zu gewährleisten und zu verhindern, daß Verfügungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, aufgrund von sein Verhalten betreffenden Tatsachen getroffen werden, die keinen Eingang in die Personalakten gefunden haben" ( Urteile vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur/Parlament, Slg. 1972, 499, Randnr. 11, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack/Kommission, Slg. 1987, 3939, Randnr. 7 ). Es sei im vorliegenden Fall offensichtlich, daß der Kläger hinsichtlich der von ihm stammenden oder an ihn gerichteten Unterlagen keinen "Anspruch auf Gehör" gehabt habe.

23 Der Kläger kann sich nicht gemäß Artikel 26 des Statuts zur Anfechtung der Gültigkeit einer im Rahmen der Regelung getroffenen Entscheidung der Anstellungsbehörde darauf berufen, daß in seiner Personalakte Schriftstücke fehlten, die er an die Verwaltung oder die die Verwaltung an ihn gerichtet habe. Die Regelung sieht nämlich ein besonderes Verfahren vor, dessen Ordnungsgemäßheit im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt worden ist.

24 Ausserdem sieht keine Vorschrift der Regelung eine Verpflichtung der Kommission vor, dem Kläger den gesamten Schriftwechsel mit ihm direkt zu übermitteln.

25 Die zweite Kategorie von Unterlagen umfasst sämtliche ärztlichen Berichte, die im Hinblick auf das Verfahren der Artikel 17 bis 23 der Regelung und in seinem Rahmen erstellt worden sind.

26 Die Kommission legt dar, daß diese Dokumente "medizinische Feststellungen von Ärzten und Sachverständigen" darstellten und daß sie "zweifellos ausschließlich medizinischer Art" seien. Aufgrund dessen seien diese Unterlagen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht in die Personalakte des Klägers aufzunehmen gewesen, sondern sie hätten ihm vielmehr über die Einschaltung seines Vertrauensarztes zugänglich gemacht werden müssen, denn der Kläger hätte bei der Anstellungsbehörde beantragen können, seinem Vertrauensarzt diese Unterlagen gemäß Artikel 21 der Regelung zu übersenden ( Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. O., Randnrn. 9 bis 13 ).

27 Mit einem solchen mittelbaren Zugang zu diesen Unterlagen sollten die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Rechte des Beamten ergäben - darunter der Möglichkeit, die Begründung der Entscheidung, die die Anstellungsbehörde zu treffen beabsichtige, zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Entscheidung den Vorschriften des Statuts entspreche -, in Einklang gebracht werden "mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht..., nach denen jeder Arzt zu beurteilen hat, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann" ( siehe die Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. 0., Randnr. 11 ).

28 Die Kommission meint, daß die Entscheidung über die Möglichkeit, dem Kläger die Unterlagen dieser zweiten Kategorie zu übersenden, deshalb Aufgabe von Professor Rose, dem Vertrauensarzt des Klägers im Ärzteausschuß, gewesen sei, der als dessen Mitglied über alle fraglichen Unterlagen verfügt habe. Ausserdem habe der Kläger keinen Gebrauch von dem Recht aus Artikel 21 der Regelung gemacht, bei der Anstellungsbehörde zu beantragen, Professor Rose die Ergebnisse des ärztlichen Gutachtens von Professor De Wäle vom 10. Januar 1983 mitzuteilen.

29 Die Kommission hat zu Recht die Ansicht vertreten, daß die fraglichen ärztlichen Berichte nicht in die Personalakte des Klägers aufgenommen oder ihm unmittelbar übersandt werden konnten, weil sie ausschließlich medizinischer Art sind. Andernfalls würde dem Kläger nämlich ein Recht auf unmittelbaren Zugang zu diesen Unterlagen durch Einsicht in seine Personalakte oder in sonstiger Weise zuerkannt. Ein solches Recht auf unmittelbaren Zugang stuende im Widerspruch zum ärztlichen Berufsgeheimnis, das durch das Verfahren der Artikel 17 bis 23 der Regelung geschützt und dadurch mit den Rechten des Beamten in Einklang gebracht werden soll, daß ihm der Zugang zu den ihn betreffenden medizinischen Unterlagen über die Einschaltung seines Vertrauensarztes ermöglicht wird.

30 Demnach kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, daß sie dem Kläger keinen unmittelbaren Zugang zu medizinischen Unterlagen, deren besondere Vertraulichkeit ihm ebenso wie der Anstellungsbehörde entgegengehalten werden kann, durch Aufnahme dieser Unterlagen in seine Personalakte oder in sonstiger Weise verschafft hat.

31 Die dritte Kategorie von Unterlagen bezieht sich auf die 1981 und 1982 bei den Vorgesetzten des Klägers gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Regelung durchgeführte Untersuchung.

32 Die Kommission legt dar, daß der Untersuchungsbericht, der insbesondere der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs der Krankheit mit der Berufstätigkeit diene, dem vom Organ bestellten Arzt übersandt werde, der anhand dieses Berichts die in Artikel 19 der Regelung vorgesehene Stellungnahme abfasse. Es gebe keine Bestimmung, nach der dieser Bericht in diesem Stadium des Verfahrens dem Beamten selbst zur Kenntnis gebracht werden müsse. Ausserdem verstieße dies gegen das ärztliche Berufsgeheimnis, da tatsächlichen Feststellungen über bei der Arbeit eingetretene Ereignisse ebenfalls medizinischer Charakter zuzuerkennen sei, wenn diese Feststellungen im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Berufskrankheit getroffen würden. Nur wenn der Kläger gemäß Artikel 21 der Regelung beantragt hätte - was er nicht getan habe -, daß der "vollständige ärztliche Bericht" vom Arzt des Organs dem Arzt seiner Wahl übersandt werde, wäre es zulässig gewesen, diesem Arzt den Untersuchungsbericht zu übersenden.

33 Die Kommission weist zu Recht darauf hin, daß keine Bestimmung der Regelung die unmittelbare Übersendung des Untersuchungsberichts an den Beamten vorsieht und daß, wie der Gerichtshof entschieden hat, diesen "Schriftstücken, die sich auf die tatsächlichen Feststellungen über einen bei der Arbeit aufgetretenen Zwischenfall beziehen, die als Grundlage für ein Verfahren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der Regelung dienen können,... ebenfalls ein medizinischer Charakter zuzuerkennen" ist ( Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. O., Randnr. 13 ). Dieser medizinische Charakter schließt eine unmittelbare Übersendung dieser Schriftstücke an den Kläger im Rahmen des mit der Regelung geschaffenen Verfahrens aus.

34 Es ist jedoch nicht nur, wie die Kommission ausgeführt hat, "zulässig", sondern unerläßlich, daß der "vollständige ärztliche Bericht", dessen Übersendung an den Arzt seiner Wahl der Beamte beantragen kann und der den Mitgliedern des in Artikel 23 der Regelung vorgesehenen Ärzteausschusses zu übersenden ist, den Untersuchungsbericht enthält. Indem nämlich "die Regelung einen mittelbaren Zugang zu den medizinischen Unterlagen, über die Einschaltung eines von dem Beamten benannten Vertrauensarztes, vorsieht, bringt sie die Rechte des Beamten... mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang" ( Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86, Strack, a. a. O., Randnr. 12 ).

35 Auf diese Weise kann der Beamte, wenn er einen dahin gehenden Antrag gestellt hat, über die Einschaltung eines Vertrauensarztes zu den im Untersuchungsbericht enthaltenen Feststellungen Stellung nehmen und prüfen, ob es zweckmässig ist, die Einholung eines Gutachtens des Ärzteausschusses zu beantragen. Der Kläger hat keinen dahin gehenden Antrag an die Anstellungsbehörde gerichtet, da sein Schreiben vom 27. Mai 1983 einen solchen Antrag nicht enthält.

36 Zum Vorbringen des Klägers, daß diese Unterlagen gemäß Artikel 26 des Statuts in seine Personalakte hätten aufgenommen werden müssen, ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86 ( Strack, a. a. O., Randnr. 13 ) festgestellt hat, ihr medizinischer Charakter "nicht ausschließt, daß diese Schriftstücke gegebenenfalls auch das Dienstverhältnis des Beamten betreffen können, soweit die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, den Beurteilungen der Befähigung, Leistung und Führung des Beamten zugrunde liegen. In diesem Fall müssten sich diese Schriftstücke in der Personalakte befinden."

37 Demzufolge müssen sich diese Schriftstücke wegen des Zwecks des Artikels 26 des Statuts nur dann in der Personalakte befinden, wenn die in ihnen enthaltenen Feststellungen über den Rahmen des in der Regelung vorgesehenen Verfahrens hinaus auch das Dienstverhältnis des Klägers betreffen können, wenn also die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, den Beurteilungen seiner Befähigung, Leistung und Führung zugrunde liegen.

38 Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht bewiesen worden, daß die tatsächlichen Feststellungen in bezug auf die Arbeitsbedingungen, die für den Kläger bestanden hatten, sein Dienstverhältnis beeinflusst hätten, da dieses vor der Abfassung dieser Schriftstücke geendet hatte. Die Kommission hat daher diese Unterlagen zu Recht nicht in die in Artikel 26 des Statuts vorgesehene Personalakte aufgenommen.

39 Zu dem Vorbringen des Klägers in seiner Erwiderung, daß die Übersendung des Untersuchungsberichts im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits beweise, daß dieser Bericht sehr wohl in die Personalakte gehöre, ist folgendes festzustellen : Im Rahmen des mit der Regelung geschaffenen Verfahrens durfte der Untersuchungsbericht aus den vorstehenden Gründen dem Kläger nicht in anderer Weise als über die Einschaltung seines Vertrauensarztes übermittelt werden; daher kann der Kläger seine Ansicht, daß dieses Dokument in seine Personalakte gehöre, hierauf nicht stützen.

40 Nach allem kann Artikel 26 des Statuts nicht herangezogen werden, um ausserhalb des von der Regelung aufgestellten Verfahrens ein kontradiktorisches Verfahren für medizinische Unterlagen zu schaffen.

Zur Ordnungsgemäßheit des durchgeführten Verfahrens :

Die Anhörung durch den Ärzteausschuß

41 Der Kläger beanstandet die Art und Weise, wie der Ärzteausschuß seine Arbeit ausgeführt hat; dieser habe ihn nicht ausreichend angehört, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können und um ihm zu erlauben, seine "Überzeugung" zum Ausdruck zu bringen.

42 Die Kommission hat zu Recht dargelegt, daß es Sache des Ärzteausschusses ist, über die Notwendigkeit und gegebenenfalls die Dauer einer Anhörung des Betroffenen zu entscheiden, und zwar vor allem im Hinblick darauf, wie vollständig die medizinischen Unterlagen sind, über die er bereits verfügt ( vergleiche die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357, Randnr. 27, und vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann/Rechnungshof, Slg. 1988, 143, Randnr. 16 ). Ausserdem ist "in Anbetracht der Art der Arbeiten des Ausschusses, durch die keine streitige Auseinandersetzung entschieden... werden (( soll )),... eine solche Anhörung auch nicht durch den Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten" ( Urteil vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann, a. a. O., Randnr. 16 ).

43 Zudem durfte der Ärzteausschuß im vorliegenden Fall eine anderthalbstuendige Anhörung vernünftigerweise als ausreichend ansehen, denn die medizinischen Unterlagen, die alle Schriftstücke mit den verschiedenen Gesichtspunkten enthielten, waren vollständig, und der Kläger war bereits dreieinhalb Stunden lang von dem Arzt, der von der Kommission für den Ärzteausschuß bestellt worden war, und zweimal je drei Stunden von dem von ihm selbst bestellten Arzt untersucht woren.

44 Demnach greift diese Rüge nicht durch.

Zum Inhalt des Gutachtens des Ärzteausschusses

45 Der Kläger wirft dem Ärzteausschuß vor, seine Krankheit seiner Persönlichkeitsstruktur zugeschrieben zu haben und in dem Gutachten nicht besonders die Rolle und die Pflichten des ärztlichen Dienstes kritisiert zu haben, dessen fehlende Unterstützung des Klägers einen Verstoß gegen Artikel 24 des Statuts darstelle und zur Verschlimmerung seiner Krankheit beigetragen habe. Damit, daß der Ärzteausschuß die Krankheit des Klägers seiner Persönlichkeitsstruktur zuschreibe, solle die Untätigkeit des ärztlichen Dienstes bemäntelt und verschleiert werden.

46 Die Kommission erwidert, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteile vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83, Suß/Kommission, Slg. 1984, 4029, Randnr. 11, und vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann, a. a. O., Randnr. 8 ) die Kontrolle des Gerichts sich nicht auf die ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinne erstrecken könne, die in dem Gutachten des Ärzteausschusses enthalten seien. Auch könne von Untätigkeit des ärztlichen Dienstes der Kommission keine Rede sein, denn dieser sei vom Kläger nicht um Unterstützung gebeten worden und dort sei bekannt gewesen, daß der Kläger bereits bei einem Spezialisten in Behandlung gewesen sei.

47 Vor der Prüfung der Rügen des Klägers ist zunächst der Umfang der Befugnis des Gerichts zur Überprüfung einer Entscheidung zu bestimmen, mit der nach Einholung eines Gutachtens des in Artikel 23 der Regelung vorgesehenen Ärzteausschusses die Anerkennung der Krankheit eines Beamten als Berufskrankheit abgelehnt wird.

48 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe zuletzt das Urteil vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann, a. a. O., Randnr. 8 ) erstreckt sich die Kontrolle des Gerichts nicht auf die ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinne, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemässen Voraussetzungen erfolgt sind. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Ärzteausschuß von einem falschen Verständnis des Begriffs "Berufskrankheit" ausginge oder wenn zwischen den in seinem Gutachten enthaltenen medizinischen Feststellungen und dem Ergebnis, zu dem er gelangt, kein verständlicher Zusammenhang bestuende ( Urteil vom 10. Dezember 1987 in der Rechtssache 277/84, Jänsch/Kommission, Slg. 1987, 4923, Randnr. 15 ).

49 Die psychische Krankheit des Klägers auf seine Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen, stellt eine ärztliche Beurteilung dar, die das Gericht nur auf ihre Begründung hin überprüfen kann. Der Ärzteausschuß hat dadurch, daß er die Ursache der Krankheit des Klägers seiner Persönlichkeitsstruktur und nicht seinen Arbeitsbedingungen oder der Haltung seiner Vorgesetzten zugeschrieben hat, die Möglichkeit ausgeschlossen, daß die Krankheit des Betroffenen oder ihre Verschlimmerung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Regelung "in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist ".

50 Da das Gutachten des Ärzteausschusses nicht von einem falschen Verständnis des Begriffs der Berufskrankheit ausgeht und zwischen den im Gutachten enthaltenen medizinischen Feststellungen und dem Ergebnis, zu dem es gelangt, ein verständlicher Zusammenhang besteht, leidet weder das Gutachten noch die Entscheidung der Kommission, die auf der Grundlage dieses Gutachtens getroffen worden ist, an einem Begründungsmangel.

51 Ausserdem hat der Ärzteausschuß das Gutachten einstimmig, also mit der Stimme des vom Kläger bestellten Arztes, abgegeben.

52 Die Rüge greift daher nicht durch.

53 Aus allen diesen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

54 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichthofes, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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